(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.

(2) (weggefallen)

(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.

(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.

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Strafrecht: Schadensberechnung bei täuschungsbedingt gewährtem Darlehen

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der Mindestschaden kann durch die banküblichen Bewertungsansätze für Wertberichtigungen bestimmt werden-BGH: Beschluss vom 13.04.2012 - 5 StR 442/11
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Aktiengesetz - AktG | § 258 Bestellung der Sonderprüfer


(1) Besteht Anlaß für die Annahme, daß 1. in einem festgestellten Jahresabschluß bestimmte Posten nicht unwesentlich unterbewertet sind (§ 256 Abs. 5 Satz 3) oder2. der Anhang die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig enthält und der

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(1) Die §§ 241a, 242 Abs. 4, § 267 Abs. 1 und 2 sowie § 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. D
§ 340f HGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Handelsgesetzbuch.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340n Bußgeldvorschriften


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(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernün

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2012 - 5 StR 442/11

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Dez. 2018 - 10 O 159/17

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Bundesfinanzhof Urteil, 29. März 2017 - I R 73/15

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Tenor 1. Die Angeklagten K, O, J und P sind der Untreue in zwei Fällen, der Angeklagte E des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig. 2. Es werden deshalb verurteilt: Der Angeklagte J zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei J

Bundesfinanzhof Urteil, 27. März 2013 - I R 61/12

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob von einem Kreditinstitut gehaltene Genussrechte bei der Begrenzung der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung sog. Dauerschuldzinsen zum

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2012 - 3 K 3291/09

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