Handelsgesetzbuch - HGB | § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken

(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.

(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 59 BNatSchG 2009

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Referenzen - Gesetze | § 59 BNatSchG 2009

§ 59 BNatSchG 2009 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 59 BNatSchG 2009 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Anlegerentschädigungsgesetz - EAEG | § 8 Mittel der Entschädigungseinrichtung


(1) Die Mittel für die Durchführung der Entschädigung werden durch Beiträge der Institute erbracht. Die Beiträge der Institute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch

EdW-Beitragsverordnung - KredAnstWiAWPHEV | § 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze


(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1 050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstlei
§ 59 BNatSchG 2009 wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesnaturschutzgesetz.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen


(1) Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte u

Handelsgesetzbuch - HGB | § 340n Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleite

Referenzen - Urteile | § 59 BNatSchG 2009

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 59 BNatSchG 2009.

Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Dez. 2018 - 10 O 159/17

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. zu 78 % und die Klägerin zu 2. zu 22 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist gegen

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2017 - 8 B 4/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Gründe 1 Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag 2010 an die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpap

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2017 - 8 B 3/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Gründe 1 Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung an die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierha