Handelsgesetzbuch - HGB | § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
(1) Kreditinstitute dürfen auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist.
(2) Die Zuführungen zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen.
Referenzen - Gesetze | § 59 BNatSchG 2009
§ 59 BNatSchG 2009 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 59 BNatSchG 2009 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
§ 59 BNatSchG 2009 wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesnaturschutzgesetz.
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