Landgericht Dortmund Urteil, 10. März 2016 - 4 O 343/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.686.264,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p. a. aus 1.430.605,24 € seit dem 01.11.2014, aus weiteren 707.941,85 € seit dem 18.11.2014, aus weiteren 759.003,96 € seit dem 16.12.2014 und aus weiteren 788.713,60 € seit dem 16.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der sogenannten EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 von demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher mit Strom beliefern, an die Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist.
3Die Klägerin gehört der Unternehmensgruppe „D“ an und firmierte vormals unter „n GmbH & Co. KG“. Von der Unternehmensgruppe werden im Rahmen eines sogenannten Energy Contracting Endkunden mit Energie versorgt, wobei streitig ist, in welcher Form und durch welches Konzernunternehmen dies erfolgt.
4Die Beklagte ist eine von vier in Deutschland ansässigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone im Westen und Süden von Deutschland das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe. Als solche ist sie in den vertikalen und horizontalen Belastungsausgleich nach dem EEG, dessen Ziel und Zweck die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ist, eingebunden. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber auf erster Stufe verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten. Sie leiten den eingespeisten Strom an die Übertragungsnetzbetreiber – u.a. die Beklagte - weiter, die auf einer zweiten Stufe ihrerseits zur Zahlung (Erstattung) der gesetzlichen Vergütung an die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind. Auf einer dritten Stufe vermarkten die vier Übertragungsnetzbetreiber den eingespeisten Strom am Spotmarkt der Strombörse. Da der von den Marktbedingungen abhängige, schwankende Spotmarktpreis für Strom, den die Übertragungsnetzbetreiber an der Strombörse erzielen können, die gesetzlich garantierte Pflichtvergütung in der Regel jedoch nicht erreicht, bleibt zwischen den Vermarktungserlösen und den an die Verteilnetzbetreiber auszukehrenden Fördermitteln eine finanzielle Differenz zulasten der Übertragungsnetzbetreiber. Die sich aus der Vermarktung ergebenden Vollkosten werden zwischen den Übertragungsnetzbetreibern im sogenannten horizontalen Belastungsausgleich zu etwa gleichen Teilen aufgeteilt und auf die Letztverbraucher umgelegt, indem für jede Kilowattstunde Strom, die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefert, die Zahlung eines Umlagebetrags in Cent je kWh nach dem Satz der EEG-Umlage verlangt wird. Diese EEG Umlage betrug für 2012 3,592 Cent je KWh, für 2013 5,277 Cent je KWh und für 2014 6,240 Cent je KWh.
5Um die Umlage zu ermöglichen, sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihre Liefermengen an Letztverbraucher mitzuteilen. Zudem müssen sie nach den Bestimmungen des EEG auf die EEG-Umlage im monatlichen Turnus angemessene Abschläge entrichten.
6Die V GmbH & Co. KG (nachfolgend V) ist ein mit dem Konzern „D“ verbundenes Unternehmen und beliefert die D GmbH & Co. KG, Streitverkündete in diesem Verfahren, mit Strom. Sie, die V, unterhält mit der Beklagten einen Bilanzkreisvertrag vom 05.08./27.09.2011 (Anlage B8) und erhielt im Zuge dessen für den eigenen Bilanzkreis die Kennung 11XMK-Energy---B. Dieser Vertrag dient dazu, die Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommengen an die einzelnen Stromlieferanten zu ermöglichen und so die in Anspruch genommene Netznutzung einem bestimmten Marktakteur zuzuordnen. Eine Mitteilung gem. Ziffer 5.4 des Vertrages über eine Mitbenutzung ihres Bilanzkreises durch andere Händler bzw. Lieferanten erfolgte seitens der V nicht. Auch laufende Mitteilungen über die an die Letztverbraucher gelieferten Energiemengen oder Endabrechnungen für das jeweilige Vorjahr gem. § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014 übermittelten weder die V noch die Klägerin an die Beklagte.
7Die Beklagte stellte der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 sowie für die Monate Januar bis Oktober 2014 Abschläge auf die EEG-Umlage in Höhe von insgesamt 21.909.556,11 € in Rechnung. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die in Anlage K1 vorgelegten Rechnungen, Bl. 10 ff. d. A., verwiesen.
8Dieser Zeitraum war Gegenstand der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen. Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte die Entrichtung der EEG-Umlage für die von der Klage umfassten Monate August bis Oktober 2014 sowie zusätzlich für die Monate November und Dezember 2014, insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.686.264,65 €. Bzgl. der Einzelheiten wird auf das in Anlage B14 vorgelegte Rechnungskonvolut verwiesen. Sämtliche Rechnungen betreffen Stromlieferungen innerhalb des vorbenannten Bilanzkreises.
9Unter dem Aktenzeichen ### O ##/## nahm die hiesige Beklagte u. a. die Klägerin zudem vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung der EEG – Umlage für die ebenfalls von der Klage umfassten Monate Januar 2012 bis Juli 2014 in Anspruch. Mit Urteil vom 13.11.2015, Az. ### O ##/##, (zitiert nach juris) verurteilte das Landgericht Hamburg die hiesige Klägerin antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 19.771.008,97 € nebst Zinsen.
10Die Klägerin behauptet, sie sei kein Stromanbieter, sondern biete Energiedienstleistungen an und fungiere als Energiecontractor und Facilitymanager. Sie unterhalte gesonderte Lieferverträge mit Anbietern von Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle). Diese Primärenergie würde dann von einem Vertragspartner als Erfüllungsgehilfen, der D GmbH & Co. KG, in Nutzenergie umgewandelt. Sie liefere daher keine Elektrizität an Letztverbraucher, sondern stelle diesen lediglich Nutzenergie (Licht, Kraft und Wärme) zur Verfügung. Sie ist daher der Ansicht, dass sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 5 Nr. 13 EEG 2014 (bzw. § 3 Nr. 2 d EEG 2012) und daher nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Die gesetzliche Vermutung aus § 60 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 greife für sie nicht ein, da sie keinen Bilanzkreis unterhalte.
11Die Klägerin beanstandet im Übrigen, dass für die Jahre 2012 und 2013 mit Ablauf des 30.09. des jeweiligen Folgejahres Abrechnungsreife eingetreten sei, so dass keine Abschlagszahlungen mehr begehrt werden dürften. Ein Versäumnis nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014 treffe sie bereits nicht, da sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Ferner habe sie keine tatsächlichen Verbrauchsmengen mitteilen können, weil die Meldungen der Verteilnetzbetreiber über den Verbrauch der Endkunden zu 70 % auf Schätzungen und nur zu 30 % auf den Angaben der Endkunden über eigene Ablesungen beruhten. Diese Mitteilungen widersprächen schon steuerrechtlich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Datenerhebung. Im Übrigen beruhten die Schätzungen auf Jahrzehnte alten Grundlagewerten, die den sinkenden Energieverbrauch durch technische Weiterentwicklung der Endgeräte ebenso wenig berücksichtigten wie das geänderte Verbrauchsbewusstsein der Endkunden. Davon abgesehen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte nach Ablauf der Frist aus § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014, spätestens jedoch nach Eintritt der Abrechnungsreife auf die Erhebung einer Stufenklage zu verweisen sei.
12Die Klägerin behauptet, dass die V den streitgegenständlichen Strom vollumfänglich aus erneuerbaren Energien aus dem europäischen Ausland bezogen habe. Sie meint, das EEG sei jedoch auf im Ausland produzierten Strom nicht anwendbar, da derartiger Strom nicht Bestandteil des kostentechnischen Umwälzmechanismusses des EEG sei. Darüber hinaus erhielten ausländische Anlagenbetreiber im Vergleich zu nationalen Anlagenbetreibern keine Rückvergütung nach dem EEG. Damit würde jedoch ein Aufschlag der EEG-Umlage zu einer faktischen Verteuerung des im ausländischen Binnenmarkt produzierten Stroms führen. Hiermit wäre ein offenkundiger Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 28 AEUV verbunden. Ferner wäre damit ein Verstoß gegen Art. 30, 34, 35, 107 und 110 AEUV begründet.
13Schließlich verstoße eine Erhebung der EEG-Umlage gegen Treu und Glauben. Sie habe in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis keine Preisaufschläge für die Umwälzung der EEG-Umlage gegenüber ihren Endkunden erhoben.
14Die Klägerin hat ursprünglich mit der am 04.12.2014 bei Gericht eingegangenen Klage, Bl. 2 ff. d. A., beantragt,
15festzustellen, dass die Beklagte von der Klägerin Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage in Höhe von 21.909.556,11 € für den Zeitraum Januar 2012 bis Oktober 2014 nicht verlangen kann.
16Nach Erhebung der Widerklage durch die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2015, Bl. 60 d. A., ihre negative Feststellungsklage zunächst für den Monat August 2014 für erledigt erklärt. Nachdem zur Leistungsklage im Parallelverfahren umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Hamburg (Az. ### O ##/##) bereits mündlich verhandelt wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2015, Bl. 159 ff. d. A., den Rechtsstreit hinsichtlich der mit der Klage begehrten negativen Feststellung vollumfänglich für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen.
17Die Klägerin beantragt nunmehr,
18festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage erledigt hat.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Widerklagend beantragt sie,
22die Klägerin zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der V GmbH & Co. KG 3.686.264,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr aus 1.430.605,24 € seit dem 01.11.2014, aus weiteren 707.941,85 € seit dem 18.11.2014, aus weiteren 759.003,96 € seit dem 16.12.2014 und aus weiteren 788.713,60 € seit dem 16.01.2015 an die Beklagte zu zahlen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Widerklage abzuweisen.
25Die Beklagte behauptet, sie habe in Ermangelung der geschuldeten Daten den Umfang der Stromlieferung der Klägerin an Letztverbraucher nur anhand der über den Bilanzkreis dargestellten Ausbuchungen an den Entnahmestellen schätzen können und auf Basis der so ermittelten Werte ihre Abrechnungen erstellen müssen. Die Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 seien daher notgedrungen vorläufig und unter ausdrücklichem Vorbehalt vorgenommen worden. Die darin zugrunde gelegten Strommengen seien aber nicht über den tatsächlichen Umfang der von der Klägerin gelieferten Strommengen hinausgegangen. Sie ist der Auffassung, dass – soweit die Abrechnungen der Höhe nach angezweifelt würden - die Ermittlung des Umfangs der Stromlieferung an Letztverbraucher allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin falle. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin einerseits pflichtwidrig die Übermittlung von Daten zu den gelieferten Strommengen verweigere, andererseits aber ungenaue Abschläge beziehungsweise Abrechnungen bemängele. Die Klägerin liefere auch Strom an Letztverbraucher und sei damit als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzustufen. So sei bereits der Umstand, die Grundgebühr und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde zu berechnen, vom äußeren Erscheinungsbild als Stromliefervertrag zu qualifizieren. Ob der Strom im In- oder Ausland erzeugt würde, sei unerheblich, da die Umlage auch anfiele, wenn der Letztverbraucher Strom direkt aus dem Ausland beziehe. Im Übrigen sei das EEG auch mit Europarecht vereinbar.
26Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
29A.
30Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Klage in der Hauptsache erledigt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, war diese als einseitige Erledigungserklärung zu bewerten, die als Feststellungsantrag dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Klageantrag ausweislich des Protokolls vom 12.11.2015, Bl. 198 d. A., auch in nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger Weise umgestellt. Eine solche Feststellungsklage ist jedoch nur dann begründet, wenn der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wurde.
31I.
32Hieran fehlt es, da die ursprüngliche negative Feststellungsklage von vorne herein jedenfalls unbegründet war. Denn der Beklagten stand – entgegen der Auffassung der Klägerin - für den Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2014 gem. § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in Höhe von insgesamt 21.909.556,11 € gegen die Klägerin zu. Nach diesen Vorschriften können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitäts-versorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die entsprechende EEG-Umlage verlangen. Dabei findet für den Zeitraum bis Juli 2014 einschließlich das EEG 2012, ab August 2014 das EEG 2014 Anwendung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg, die im Verfahren umgekehrten Rubrums (### O ##/##) der Leistungsklage gegen die Klägerin für die Monate Januar 2012 bis Juli 2014 stattgegeben hat.
331.
34Als regelverantwortliche überregionale Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die zur überregionalen Übertragung von Elektrizität in nachgeordnete Netze dienen, ist die Beklagte unstreitig Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 37 Abs. 2 EEG 2012 sowie § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014.
35Die Klägerin ist ihrerseits ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 2 d EEG 2012 bzw. § 5 Nr. 13 EEG 2014. Danach ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert. Zwar ist der Begriff des Letztverbrauchers weder im EEG 2012 noch im EEG 2014 selbst definiert; wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Begriffsverwendung im Energierecht kann jedoch auf die Bestimmung in § 3 Nr. 25 EnwG zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 -19 U 30/10 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2012 – 21 U 41/11; BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 35/09). Nach dieser Legaldefinition sind Letztverbraucher diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Die von der Klägerin als Endverbraucher bezeichneten Kunden sind Haushaltskunden i. S. v. § 3 Nr. 22 EnwG, Privathaushalte oder kleine Gewerbetreibende, und somit Letztverbraucher im Sinne des EEG.
36Entgegen der Bezeichnung in Ziffer 1.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2, Bl. 22 ff. d. A.), wonach die Klägerin die Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorge, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin den Letztverbrauchern vielmehr elektrische Energie zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich zum einen aus dem erkennbaren Willen der Kunden der Klägerin, welcher darauf gerichtet ist, eine Energieform zu erhalten, die es ihnen ermöglicht, alle sich in ihrem Haushalt befindlichen elektronischen Endgeräte zu betreiben. Das von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen niedergelegte „Energieprofil“ genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. So werden alle täglich verwendeten Formen der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenübertragung von den genannten vier Kategorien überhaupt nicht erfasst - die Rechenleistung eines PC ebenso wenig wie der Betrieb eines Fernsehers oder Telefons, die Steuerung einer Heizung oder Alarmanlage oder auch nur die Verwendung eines Ladegeräts für akkubetriebene Endgeräte. Eine solche Nutzung kann nur mit elektrischer Energie realisiert werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13. November 2015 – 304 O 20/15, Rn.37, zitiert nach juris). Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat in dem als Anlage B1 vorgelegten Urteil vom 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, in aller Deutlichkeit entschieden, dass Strom und nicht Nutzenergie geliefert wird.
37Zum anderen wird auch die tatsächliche wie faktische Herrschaft über die im Haushalt befindlichen Endgeräte allein durch die Kunden der Klägerin ausgeübt, denn diese allein verfügen über die Nutzung und Steuerung derselben. Insofern geht die vertraglich zu Gunsten der Klägerin vorgesehene sogenannte „Beistellung“ in Ziffer 1.3 der Geschäftsbedingungen, wonach die Anlagen zur Erzeugung der Nutzenergie der Klägerin vom Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen, an der Lebensrealität vorbei. Es sind allein die Kunden der Klägerin, die beispielsweise darüber entscheiden, ob sie ein neues Endgerät anschaffen.
38Darüber hinaus wären die auf Umwandlung von Strom in bzw. Lieferung von Nutzenergie abzielenden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Klägerin einbezogen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner, hier der Kunde der Klägerin, mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Insofern schließt sich die Kammer der detailliert dargelegten Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im als Anlage B1 vorgelegten Urteil vom 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, an. Auch die nach Ziffer 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Abrechnung, die je nach Leistungspaket unterschiedlich hoch ausfällt, bemisst sich aber in allen Fällen nach einem Preis in Cent pro KWh. Dies entspricht typischerweise dem Erscheinungsbild eines Stromliefervertrages.
39Darüber hinaus ist der zwischen der Klägerin und der D GmbH & Co. KG bestehende Vertrag, nach dem Letztere verpflichtet ist, den von der Beklagten gelieferten Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die Klägerin hiermit zu versorgen, als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam. Diese vertraglichen Pflichten wurden vorliegend einvernehmlich nur zum Schein übernommen. Sie sind ersichtlich darauf ausgelegt, die D GmbH & Co. KG allein deshalb zur Erfüllungsgehilfin der Klägerin zu machen, um den Schein zu erwecken, dass die Klägerin nicht Stromlieferantin für die Kunden als Letztverbraucher sei. Tatsächlich führt die D GmbH & Co. KG jedoch keine Tätigkeiten aus, die zu einer Umwandlung des Stroms in Nutzenergie führen würden. Auch insofern schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des hanseatischen Oberlandesgerichtes in dem oben genannten Urteil an.
40Der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin Strom an Letztverbraucher liefert, steht für die Monate August bis einschließlich Oktober 2014 auch nicht die Vermutungsregel aus § 60 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 entgegen. Danach wird widerleglich vermutet, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 EEG 2014 vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. Zwar handelt es sich vorliegend um Strommengen aus dem Bilanzkreis der V, die Klägerin räumt jedoch selbst ein, dass die streitgegenständlichen Strommengen von der V an sie geliefert wurden. Die Vermutung ist damit widerlegt.
412.
42Der Anwendungsbereich des EEG 2012 bzw. 2014 ist trotz der behaupteten Herkunft des streitgegenständlichen Stroms aus dem europäischen Ausland auch eröffnet.
43Soweit sich § 2 Nr. 1 EEG 2012 bzw. ab dem 01.08.2014 § 4 EEG 2014 auf im Inland produzierte erneuerbare Energien beziehen, ist diese Begrenzung nur dahingehend zu verstehen, dass Strom, der in anderen Ländern erzeugt wird, von der Subventionierung ausgeschlossen ist (Salje EEG Kommentar, 7. Auflage 2015, § 2 Rz. 42). Ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot aus Art. 107 AEUV ergibt sich hieraus im Übrigen nicht. Ziel der Richtlinie 2009/28 EG war es gerade, durch nationale Instrumentarien die Gewinnung erneuerbarer Energien zu fördern. Die Richtlinie und auch das deutsche Modell zur Umsetzung der Richtlinie wurden vom EuGH in der Ålands Vindkraft Entscheidung ausdrücklich gebilligt und eine Ungleichbehandlung verneint (EuGH, C-573/12, Urteil vom 01. Juli 2014).
44Die oben benannten Vorschriften beinhalten indes nicht die Aussage, dass bei einem Stromimport aus dem Ausland eine Belastung in Form der EEG-Umlage nicht anfällt. Diese Frage richtet sich vielmehr nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014. Beide Anspruchsnormen knüpfen jedoch allein an die Lieferung von Strom an Letztverbraucher an. Um die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auszulösen, muss daher nur die letzte Stufe der jeweiligen Lieferkette zum Letztverbraucher innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rechtsordnung erfolgt sein. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit hinsichtlich der Herkunft der jeweiligen Strommengen sehen die oben genannten Anspruchsnormen demgegenüber nicht vor. Dies entspricht auch der gesetzlichen Konzeption des EEG. Denn andernfalls entstünde die Gefahr, dass die Abgabepflicht durch den Import von Ökostrom aus dem Ausland umgangen werde könnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der mit der EEG-Umlage bezweckte Belastungsausgleich für die an deutsche „Ökostromerzeuger“ gewährte Einspeisevergütungen aber solidarisch von den Letztverbrauchern aufgewandt werden. Zwar kann es vorkommen, dass sich unter den jeweiligen Stromlieferungen Teilmengen aus nicht gefördertem Importstrom befinden, andererseits jedoch subventionierter Ökostrom ins Ausland exportiert wird, ohne dass sich ausländische Stromabnehmer an der Umlage beteiligen. Dies ist allerdings im Interesse der Allgemeinheit an der Förderung erneuerbarer Energien hinzunehmen.
45Im Übrigen können Übertragungsnetzbetreiber bei Umgehung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens beispielweise bei Direktimport des Stroms aus dem Ausland die Letztverbraucher gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 beziehungsweise § 61 Abs. 1 EEG 2014 direkt in Anspruch nehmen, wenn der Strom durch ihr Netz geleitet wird. Gilt dies jedoch für einen Direktimport, muss es erst recht gelten, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazwischengeschaltet ist und dieses den Strom aus dem Ausland bezieht.
463.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Regelungen aus § 37 Abs. 2 EEG 2012 und damit auch nach § 60 Abs. 1 S1 EEG 2014 nicht gegen deutsches Verfassungsrecht. Der Vorwurf, die Umlage stelle eine Sonderabgabe, eine Steuer, dar und die Situation stelle sich ähnlich wie bei dem „Kohlepfennig“ dar, ist nicht neu. Der Vorwurf wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 169/13 zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass die Umlage keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion darstellt, weil es an einer Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand fehlt. Auf die zuvor genannte Entscheidung wird verwiesen. Die von den damaligen Klägern angestrebte Verfassungsbeschwerde wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen. Eine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG einzuleiten besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht gesehen.
484.
49Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Regelungen aus § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Eine Verletzung der freien Warenverkehrsfreiheit durch die Anwendung der EEG-Umlage auf Importstrom sieht die Kammer nicht. Es gelten insofern für den Absatz von Strommengen aus dem Ausland keine ungünstigeren Bedingungen als für jene, die im Inland erzeugt werden. Die EEG-Umlage erfasst alle Versorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, gleichermaßen unabhängig vom Herkunftsland des Stroms, so dass eine Ungleichbehandlung zwischen Importstrom und nationalem Strom gerade nicht festgestellt werden kann. Da im Ergebnis auf der letzten Stufe der Lieferkette sogar eine Gleichbehandlung von Ökostrom unterschiedlicher Herkunft erfolgt, sind unter diesem Gesichtspunkt auch die behaupten Verstöße gegen Art. 30, 34, 35, und 110 AEUV widerlegt. Selbst wenn man eine potentielle Handelsbeeinträchtigung und damit Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit sehen würde, hat diese der Europäische Gerichtshof in der bereits angeführten Åland Vindkraft Entscheidung gebilligt, weil es keine unionsweite Harmonisierung der Förderung erneuerbarer Energien gibt, die Förderung aber als zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
50Für das von der Klägerin insoweit angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV besteht keine Veranlassung; es musste im Übrigen nicht zwingend durchgeführt werden, weil die erkennende Kammer nicht in letzter Instanz entscheidet.
515.
52Die Einwendungen der Klägerin gegen die Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der EEG-Umlage sind der Klägerin aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt. Zwar sieht die Kammer die in Anlage K1 vorgelegten Jahresabrechnungen 2012 und 2013 nicht als Endabrechnungen i. S. v. § 48 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 73 Abs. 2 EEG 2014 an, weil sie letztlich nicht auf endgültig festgestellten Liefermengen beruhen. Nach Auffassung der Kammer stellt die Berufung der Klägerin auf diesen Umstand jedoch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt und die notwendigen Daten der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Die Klägerin war als Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrerseits der Beklagten als Übertragungsnetzbetreiber zur Mitwirkung dergestalt verpflichtet, dass sie gem. § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014 unverzüglich die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch hätte mitteilen und bis 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr hätte vorlegen müssen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen, so dass es der Beklagten unmöglich war, die EEG-Umlage für die Jahre 2012 bis 2013 ordnungsgemäß abzurechnen. Gleiches gilt für die monatlichen Abrechnungen für das Jahr 2014. Auch insoweit sind Mitteilungen der Klägerin zu den gelieferten Strommengen nicht erfolgt. Die Kammer hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der vorbenannten Mitwirkungspflichten das Bestreiten der Strommengen nicht erheblich ist. Die Klägerin hat jedoch auch innerhalb der hierzu nachgelassenen Schriftsatzfrist zu den streitgegenständlichen Strommengen nicht weiter vorgetragen.
53Auch der Einwand der Klägerin, man habe die Energiemengen nicht mitteilen können, da die an die Endkunden gelieferten Energiemengen nur zu ca. 30 % auf von den Endkunden abgelesenen Zählerständen und zu rund 70 % auf unpräzisen Schätzungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers beruhten, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hätte insoweit ohne Weiteres der Beklagten die Energiemengen mitteilen können, die sie ihrerseits gegenüber ihren Kunden abgerechnet und diesen in Rechnung gestellt hat. Im Übrigen hätte es ihr freigestanden, den Anteil der Zählerablesungen durch Fremdablesungen zu erhöhen. Desweiteren erscheinen die Schätzungen der Beklagten auch angemessen. Die Zugrundelegung der Energiemengen, die über den Bilanzkreis der V erfasst wurden, gewährleistet, dass maximal die von der D-Gruppe bezogenen Energiemengen berücksichtigt wurden. Der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Umlagesatz wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Auch die Berufung auf § 3 Abs. 6 AusglMechV ist mit Blick auf die pflichtwidrig unterlassene Mitwirkung der Klägerin unter Berücksichtigung von § 242 BGB unbeachtlich.
54Die Beklagte war nach Auffassung der Kammer auch nicht verpflichtet, die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich der streitgegenständlichen Liefermengen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr blieb es ihr unbenommen, anhand der Energiemengen, die über den Bilanzkreis der V erfasst wurde, die EEG-Umlage betragsmäßig zu beziffern. Sie wäre lediglich ggfs. Gefahr gelaufen, mit ihrer Klage teilweise zu unterliegen, wenn sich die Liefermengen im Verfahren als unzutreffend erwiesen hätten.
556.
56Schließlich ist die Erhebung der EEG-Umlage für die Klägerin auch nicht treuwidrig. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen darauf, keine Letztverbraucher beliefert zu haben und deshalb nicht zur Entrichtung der Umlage verpflichtet zu sein, ihrerseits die Umlage gegenüber ihren Kunden nicht berechnet habe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die EEG-Umlage ihre Preise gegenüber ihren Kunden erhöht hat, sodass ein solches Vertrauen schon gar nicht festgestellt werden kann. Auch ein Vertrauen darauf, dass die Klägerin nicht als Letztverbraucherin anzusehen sei, ist bereits vor dem Hintergrund der Einordnung der Geschäftsidee als Scheingeschäft (s. o.) nicht schutzwürdig.
57Im Ergebnis bestand daher für die Monate Januar 2012 bis Oktober 2014 ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 21.909.556,11 €, so dass die ursprüngliche negative Feststellungsklage der Klägerin unbegründet war.
58Die Klage unterlag daher der Abweisung.
59II.
60Auf die Widerklage steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für die Monate August bis Dezember 2014 in Höhe von 3.686.264,65 € gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 zu.
611.
62Die Anspruchsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 sind erfüllt. Die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiber, die Klägerin Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, welches Strom und nicht Nutzenergie an Letztverbraucher liefert.
63Der Anwendungsbereich des EEG 2014 ist vorliegend auch eröffnet, selbst wenn es sich um Importstrom handeln sollte. Die Vorschrift aus § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 verstößt auch nicht gegen Europarecht.
64Die Einwendungen gegen die Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der in Anlage B14 vorgelegten Rechnungen für den Zeitraum von August bis Dezember 2014 greifen ebenfalls nicht durch, da die Klägerin ihrer Mitwirkung aus § 74 EEG 2014 pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Die abgerechneten Abschlagszahlungen sind auch nicht unangemessen.
65Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.
66Wegen der Einzelheiten wird auf die vorhergehenden Ausführungen zur Klage verwiesen.
67Einer Beurteilung, ob die Klägerin neben der V gesamtschuldnerisch haftet, bedurfte es in diesem Verfahren nicht. Denn die hiesige Widerklage war lediglich gegen die Klägerin selbst gerichtet. Es ist daher in dem bislang noch nicht entscheidungsreifen Verfahren Landgericht Dortmund, Az. # O ###/##, zu prüfen, ob neben der hiesigen Klägerin die V als Gesamtschuldnerin haftet. Ein solcher Ausspruch wäre daher erst im Tenor einer dortigen Entscheidung zu treffen.
682.
69Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 60 Abs. 4 EEG 2014 in Verbindung mit § 352 Abs. 2 HGB. Die Rechnungen für die Monate August und September 2014 waren bis 30.10.2014 zahlbar. Die Rechnung für den Monat Oktober 2014 war zahlbar bis 17.11.2014, die Rechnung für November 2014 bis 15.12.2014 und die Rechnung für Dezember 2014 bis 15.01.2014. Insoweit waren die Zinsen im tenorierten Umfang zuzusprechen.
70B.
71Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2016, Bl. 236 ff. d. A., zur Unvereinbarkeit des EEG mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen ergänzend vorträgt und hierzu ein Privatgutachten des Herrn Prof. Dr. T vorlegt, bestand keine Veranlassung die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Sowohl die Frage der Verfassungsmäßigkeit des EEG als auch die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit europarechtlichen Vorgaben waren seitens der Kammer von Amts wegen zu berücksichtigen. Insbesondere die Frage der Vereinbarkeit des EEG’s mit europarechtlichen Vorgaben wurde seit der Replik vom 17.04.2015 unter den Parteien diskutiert.
72C.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
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(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
- 1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder - 2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
- 1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und - 2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
- 1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder - 2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf
- 1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2, - 2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und - 3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
- 1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder - 2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
- 1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und - 2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
- 1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder - 2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf
- 1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2, - 2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und - 3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
- 1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf - a)
69 Gigawatt im Jahr 2024, - b)
84 Gigawatt im Jahr 2026, - c)
99 Gigawatt im Jahr 2028, - d)
115 Gigawatt im Jahr 2030, - e)
157 Gigawatt im Jahr 2035 und - f)
160 Gigawatt im Jahr 2040
- 2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf - a)
88 Gigawatt im Jahr 2024, - b)
128 Gigawatt im Jahr 2026, - c)
172 Gigawatt im Jahr 2028, - d)
215 Gigawatt im Jahr 2030, - e)
309 Gigawatt im Jahr 2035 und - f)
400 Gigawatt im Jahr 2040
- 4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.