Landgericht Dortmund Urteil, 10. März 2016 - 4 O 343/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.686.264,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p. a. aus 1.430.605,24 € seit dem 01.11.2014, aus weiteren 707.941,85 € seit dem 18.11.2014, aus weiteren 759.003,96 € seit dem 16.12.2014 und aus weiteren 788.713,60 € seit dem 16.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der sogenannten EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 von demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher mit Strom beliefern, an die Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist.
3Die Klägerin gehört der Unternehmensgruppe „D“ an und firmierte vormals unter „n GmbH & Co. KG“. Von der Unternehmensgruppe werden im Rahmen eines sogenannten Energy Contracting Endkunden mit Energie versorgt, wobei streitig ist, in welcher Form und durch welches Konzernunternehmen dies erfolgt.
4Die Beklagte ist eine von vier in Deutschland ansässigen Übertragungsnetzbetreibern und betreibt in ihrer Regelzone im Westen und Süden von Deutschland das Übertragungsnetz für Strom der höchsten Spannungsstufe. Als solche ist sie in den vertikalen und horizontalen Belastungsausgleich nach dem EEG, dessen Ziel und Zweck die Förderung der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ist, eingebunden. Zur Erreichung dieses Zwecks sind die örtlichen Verteilnetzbetreiber auf erster Stufe verpflichtet, den in förderungswürdigen Anlagen erzeugten Strom von den Anlagenbetreibern abzunehmen und über den marktüblichen Konditionen zu vergüten. Sie leiten den eingespeisten Strom an die Übertragungsnetzbetreiber – u.a. die Beklagte - weiter, die auf einer zweiten Stufe ihrerseits zur Zahlung (Erstattung) der gesetzlichen Vergütung an die örtlichen Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind. Auf einer dritten Stufe vermarkten die vier Übertragungsnetzbetreiber den eingespeisten Strom am Spotmarkt der Strombörse. Da der von den Marktbedingungen abhängige, schwankende Spotmarktpreis für Strom, den die Übertragungsnetzbetreiber an der Strombörse erzielen können, die gesetzlich garantierte Pflichtvergütung in der Regel jedoch nicht erreicht, bleibt zwischen den Vermarktungserlösen und den an die Verteilnetzbetreiber auszukehrenden Fördermitteln eine finanzielle Differenz zulasten der Übertragungsnetzbetreiber. Die sich aus der Vermarktung ergebenden Vollkosten werden zwischen den Übertragungsnetzbetreibern im sogenannten horizontalen Belastungsausgleich zu etwa gleichen Teilen aufgeteilt und auf die Letztverbraucher umgelegt, indem für jede Kilowattstunde Strom, die ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefert, die Zahlung eines Umlagebetrags in Cent je kWh nach dem Satz der EEG-Umlage verlangt wird. Diese EEG Umlage betrug für 2012 3,592 Cent je KWh, für 2013 5,277 Cent je KWh und für 2014 6,240 Cent je KWh.
5Um die Umlage zu ermöglichen, sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, ihre Liefermengen an Letztverbraucher mitzuteilen. Zudem müssen sie nach den Bestimmungen des EEG auf die EEG-Umlage im monatlichen Turnus angemessene Abschläge entrichten.
6Die V GmbH & Co. KG (nachfolgend V) ist ein mit dem Konzern „D“ verbundenes Unternehmen und beliefert die D GmbH & Co. KG, Streitverkündete in diesem Verfahren, mit Strom. Sie, die V, unterhält mit der Beklagten einen Bilanzkreisvertrag vom 05.08./27.09.2011 (Anlage B8) und erhielt im Zuge dessen für den eigenen Bilanzkreis die Kennung 11XMK-Energy---B. Dieser Vertrag dient dazu, die Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommengen an die einzelnen Stromlieferanten zu ermöglichen und so die in Anspruch genommene Netznutzung einem bestimmten Marktakteur zuzuordnen. Eine Mitteilung gem. Ziffer 5.4 des Vertrages über eine Mitbenutzung ihres Bilanzkreises durch andere Händler bzw. Lieferanten erfolgte seitens der V nicht. Auch laufende Mitteilungen über die an die Letztverbraucher gelieferten Energiemengen oder Endabrechnungen für das jeweilige Vorjahr gem. § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014 übermittelten weder die V noch die Klägerin an die Beklagte.
7Die Beklagte stellte der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 sowie für die Monate Januar bis Oktober 2014 Abschläge auf die EEG-Umlage in Höhe von insgesamt 21.909.556,11 € in Rechnung. Bzgl. der Einzelheiten wird auf die in Anlage K1 vorgelegten Rechnungen, Bl. 10 ff. d. A., verwiesen.
8Dieser Zeitraum war Gegenstand der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderungen. Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte die Entrichtung der EEG-Umlage für die von der Klage umfassten Monate August bis Oktober 2014 sowie zusätzlich für die Monate November und Dezember 2014, insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.686.264,65 €. Bzgl. der Einzelheiten wird auf das in Anlage B14 vorgelegte Rechnungskonvolut verwiesen. Sämtliche Rechnungen betreffen Stromlieferungen innerhalb des vorbenannten Bilanzkreises.
9Unter dem Aktenzeichen ### O ##/## nahm die hiesige Beklagte u. a. die Klägerin zudem vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung der EEG – Umlage für die ebenfalls von der Klage umfassten Monate Januar 2012 bis Juli 2014 in Anspruch. Mit Urteil vom 13.11.2015, Az. ### O ##/##, (zitiert nach juris) verurteilte das Landgericht Hamburg die hiesige Klägerin antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 19.771.008,97 € nebst Zinsen.
10Die Klägerin behauptet, sie sei kein Stromanbieter, sondern biete Energiedienstleistungen an und fungiere als Energiecontractor und Facilitymanager. Sie unterhalte gesonderte Lieferverträge mit Anbietern von Primärenergie (Strom, Gas, Öl, Kohle). Diese Primärenergie würde dann von einem Vertragspartner als Erfüllungsgehilfen, der D GmbH & Co. KG, in Nutzenergie umgewandelt. Sie liefere daher keine Elektrizität an Letztverbraucher, sondern stelle diesen lediglich Nutzenergie (Licht, Kraft und Wärme) zur Verfügung. Sie ist daher der Ansicht, dass sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 5 Nr. 13 EEG 2014 (bzw. § 3 Nr. 2 d EEG 2012) und daher nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Die gesetzliche Vermutung aus § 60 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 greife für sie nicht ein, da sie keinen Bilanzkreis unterhalte.
11Die Klägerin beanstandet im Übrigen, dass für die Jahre 2012 und 2013 mit Ablauf des 30.09. des jeweiligen Folgejahres Abrechnungsreife eingetreten sei, so dass keine Abschlagszahlungen mehr begehrt werden dürften. Ein Versäumnis nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014 treffe sie bereits nicht, da sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Ferner habe sie keine tatsächlichen Verbrauchsmengen mitteilen können, weil die Meldungen der Verteilnetzbetreiber über den Verbrauch der Endkunden zu 70 % auf Schätzungen und nur zu 30 % auf den Angaben der Endkunden über eigene Ablesungen beruhten. Diese Mitteilungen widersprächen schon steuerrechtlich den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Datenerhebung. Im Übrigen beruhten die Schätzungen auf Jahrzehnte alten Grundlagewerten, die den sinkenden Energieverbrauch durch technische Weiterentwicklung der Endgeräte ebenso wenig berücksichtigten wie das geänderte Verbrauchsbewusstsein der Endkunden. Davon abgesehen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte nach Ablauf der Frist aus § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014, spätestens jedoch nach Eintritt der Abrechnungsreife auf die Erhebung einer Stufenklage zu verweisen sei.
12Die Klägerin behauptet, dass die V den streitgegenständlichen Strom vollumfänglich aus erneuerbaren Energien aus dem europäischen Ausland bezogen habe. Sie meint, das EEG sei jedoch auf im Ausland produzierten Strom nicht anwendbar, da derartiger Strom nicht Bestandteil des kostentechnischen Umwälzmechanismusses des EEG sei. Darüber hinaus erhielten ausländische Anlagenbetreiber im Vergleich zu nationalen Anlagenbetreibern keine Rückvergütung nach dem EEG. Damit würde jedoch ein Aufschlag der EEG-Umlage zu einer faktischen Verteuerung des im ausländischen Binnenmarkt produzierten Stroms führen. Hiermit wäre ein offenkundiger Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 3 Abs. 1, Art. 28 AEUV verbunden. Ferner wäre damit ein Verstoß gegen Art. 30, 34, 35, 107 und 110 AEUV begründet.
13Schließlich verstoße eine Erhebung der EEG-Umlage gegen Treu und Glauben. Sie habe in Ermangelung einer rechtlichen Befugnis keine Preisaufschläge für die Umwälzung der EEG-Umlage gegenüber ihren Endkunden erhoben.
14Die Klägerin hat ursprünglich mit der am 04.12.2014 bei Gericht eingegangenen Klage, Bl. 2 ff. d. A., beantragt,
15festzustellen, dass die Beklagte von der Klägerin Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage in Höhe von 21.909.556,11 € für den Zeitraum Januar 2012 bis Oktober 2014 nicht verlangen kann.
16Nach Erhebung der Widerklage durch die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.04.2015, Bl. 60 d. A., ihre negative Feststellungsklage zunächst für den Monat August 2014 für erledigt erklärt. Nachdem zur Leistungsklage im Parallelverfahren umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Hamburg (Az. ### O ##/##) bereits mündlich verhandelt wurde, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.10.2015, Bl. 159 ff. d. A., den Rechtsstreit hinsichtlich der mit der Klage begehrten negativen Feststellung vollumfänglich für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen.
17Die Klägerin beantragt nunmehr,
18festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage erledigt hat.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Widerklagend beantragt sie,
22die Klägerin zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der V GmbH & Co. KG 3.686.264,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr aus 1.430.605,24 € seit dem 01.11.2014, aus weiteren 707.941,85 € seit dem 18.11.2014, aus weiteren 759.003,96 € seit dem 16.12.2014 und aus weiteren 788.713,60 € seit dem 16.01.2015 an die Beklagte zu zahlen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Widerklage abzuweisen.
25Die Beklagte behauptet, sie habe in Ermangelung der geschuldeten Daten den Umfang der Stromlieferung der Klägerin an Letztverbraucher nur anhand der über den Bilanzkreis dargestellten Ausbuchungen an den Entnahmestellen schätzen können und auf Basis der so ermittelten Werte ihre Abrechnungen erstellen müssen. Die Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 seien daher notgedrungen vorläufig und unter ausdrücklichem Vorbehalt vorgenommen worden. Die darin zugrunde gelegten Strommengen seien aber nicht über den tatsächlichen Umfang der von der Klägerin gelieferten Strommengen hinausgegangen. Sie ist der Auffassung, dass – soweit die Abrechnungen der Höhe nach angezweifelt würden - die Ermittlung des Umfangs der Stromlieferung an Letztverbraucher allein in den Verantwortungsbereich der Klägerin falle. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin einerseits pflichtwidrig die Übermittlung von Daten zu den gelieferten Strommengen verweigere, andererseits aber ungenaue Abschläge beziehungsweise Abrechnungen bemängele. Die Klägerin liefere auch Strom an Letztverbraucher und sei damit als Elektrizitätsversorgungsunternehmen einzustufen. So sei bereits der Umstand, die Grundgebühr und den Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde zu berechnen, vom äußeren Erscheinungsbild als Stromliefervertrag zu qualifizieren. Ob der Strom im In- oder Ausland erzeugt würde, sei unerheblich, da die Umlage auch anfiele, wenn der Letztverbraucher Strom direkt aus dem Ausland beziehe. Im Übrigen sei das EEG auch mit Europarecht vereinbar.
26Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
29A.
30Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Klage in der Hauptsache erledigt hat, ist zulässig, aber unbegründet. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, war diese als einseitige Erledigungserklärung zu bewerten, die als Feststellungsantrag dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Dementsprechend hat die Klägerin ihren Klageantrag ausweislich des Protokolls vom 12.11.2015, Bl. 198 d. A., auch in nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger Weise umgestellt. Eine solche Feststellungsklage ist jedoch nur dann begründet, wenn der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet wurde.
31I.
32Hieran fehlt es, da die ursprüngliche negative Feststellungsklage von vorne herein jedenfalls unbegründet war. Denn der Beklagten stand – entgegen der Auffassung der Klägerin - für den Zeitraum von Januar 2012 bis Oktober 2014 gem. § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in Höhe von insgesamt 21.909.556,11 € gegen die Klägerin zu. Nach diesen Vorschriften können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitäts-versorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die entsprechende EEG-Umlage verlangen. Dabei findet für den Zeitraum bis Juli 2014 einschließlich das EEG 2012, ab August 2014 das EEG 2014 Anwendung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts Hamburg, die im Verfahren umgekehrten Rubrums (### O ##/##) der Leistungsklage gegen die Klägerin für die Monate Januar 2012 bis Juli 2014 stattgegeben hat.
331.
34Als regelverantwortliche überregionale Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die zur überregionalen Übertragung von Elektrizität in nachgeordnete Netze dienen, ist die Beklagte unstreitig Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 37 Abs. 2 EEG 2012 sowie § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014.
35Die Klägerin ist ihrerseits ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. v. § 3 Nr. 2 d EEG 2012 bzw. § 5 Nr. 13 EEG 2014. Danach ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert. Zwar ist der Begriff des Letztverbrauchers weder im EEG 2012 noch im EEG 2014 selbst definiert; wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Begriffsverwendung im Energierecht kann jedoch auf die Bestimmung in § 3 Nr. 25 EnwG zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 -19 U 30/10 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2012 – 21 U 41/11; BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 35/09). Nach dieser Legaldefinition sind Letztverbraucher diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Die von der Klägerin als Endverbraucher bezeichneten Kunden sind Haushaltskunden i. S. v. § 3 Nr. 22 EnwG, Privathaushalte oder kleine Gewerbetreibende, und somit Letztverbraucher im Sinne des EEG.
36Entgegen der Bezeichnung in Ziffer 1.1 der Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2, Bl. 22 ff. d. A.), wonach die Klägerin die Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorge, ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin den Letztverbrauchern vielmehr elektrische Energie zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich zum einen aus dem erkennbaren Willen der Kunden der Klägerin, welcher darauf gerichtet ist, eine Energieform zu erhalten, die es ihnen ermöglicht, alle sich in ihrem Haushalt befindlichen elektronischen Endgeräte zu betreiben. Das von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen niedergelegte „Energieprofil“ genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. So werden alle täglich verwendeten Formen der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenübertragung von den genannten vier Kategorien überhaupt nicht erfasst - die Rechenleistung eines PC ebenso wenig wie der Betrieb eines Fernsehers oder Telefons, die Steuerung einer Heizung oder Alarmanlage oder auch nur die Verwendung eines Ladegeräts für akkubetriebene Endgeräte. Eine solche Nutzung kann nur mit elektrischer Energie realisiert werden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 13. November 2015 – 304 O 20/15, Rn.37, zitiert nach juris). Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hat in dem als Anlage B1 vorgelegten Urteil vom 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, in aller Deutlichkeit entschieden, dass Strom und nicht Nutzenergie geliefert wird.
37Zum anderen wird auch die tatsächliche wie faktische Herrschaft über die im Haushalt befindlichen Endgeräte allein durch die Kunden der Klägerin ausgeübt, denn diese allein verfügen über die Nutzung und Steuerung derselben. Insofern geht die vertraglich zu Gunsten der Klägerin vorgesehene sogenannte „Beistellung“ in Ziffer 1.3 der Geschäftsbedingungen, wonach die Anlagen zur Erzeugung der Nutzenergie der Klägerin vom Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen, an der Lebensrealität vorbei. Es sind allein die Kunden der Klägerin, die beispielsweise darüber entscheiden, ob sie ein neues Endgerät anschaffen.
38Darüber hinaus wären die auf Umwandlung von Strom in bzw. Lieferung von Nutzenergie abzielenden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Klägerin einbezogen, weil die diesbezüglichen Bestimmungen nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner, hier der Kunde der Klägerin, mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Insofern schließt sich die Kammer der detailliert dargelegten Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im als Anlage B1 vorgelegten Urteil vom 12.08.2014, Az. 9 U 119/13, an. Auch die nach Ziffer 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Abrechnung, die je nach Leistungspaket unterschiedlich hoch ausfällt, bemisst sich aber in allen Fällen nach einem Preis in Cent pro KWh. Dies entspricht typischerweise dem Erscheinungsbild eines Stromliefervertrages.
39Darüber hinaus ist der zwischen der Klägerin und der D GmbH & Co. KG bestehende Vertrag, nach dem Letztere verpflichtet ist, den von der Beklagten gelieferten Strom in Nutzenergie umzuwandeln und die Klägerin hiermit zu versorgen, als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB unwirksam. Diese vertraglichen Pflichten wurden vorliegend einvernehmlich nur zum Schein übernommen. Sie sind ersichtlich darauf ausgelegt, die D GmbH & Co. KG allein deshalb zur Erfüllungsgehilfin der Klägerin zu machen, um den Schein zu erwecken, dass die Klägerin nicht Stromlieferantin für die Kunden als Letztverbraucher sei. Tatsächlich führt die D GmbH & Co. KG jedoch keine Tätigkeiten aus, die zu einer Umwandlung des Stroms in Nutzenergie führen würden. Auch insofern schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des hanseatischen Oberlandesgerichtes in dem oben genannten Urteil an.
40Der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin Strom an Letztverbraucher liefert, steht für die Monate August bis einschließlich Oktober 2014 auch nicht die Vermutungsregel aus § 60 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 entgegen. Danach wird widerleglich vermutet, dass Energiemengen, die aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 74 EEG 2014 vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert wurden. Zwar handelt es sich vorliegend um Strommengen aus dem Bilanzkreis der V, die Klägerin räumt jedoch selbst ein, dass die streitgegenständlichen Strommengen von der V an sie geliefert wurden. Die Vermutung ist damit widerlegt.
412.
42Der Anwendungsbereich des EEG 2012 bzw. 2014 ist trotz der behaupteten Herkunft des streitgegenständlichen Stroms aus dem europäischen Ausland auch eröffnet.
43Soweit sich § 2 Nr. 1 EEG 2012 bzw. ab dem 01.08.2014 § 4 EEG 2014 auf im Inland produzierte erneuerbare Energien beziehen, ist diese Begrenzung nur dahingehend zu verstehen, dass Strom, der in anderen Ländern erzeugt wird, von der Subventionierung ausgeschlossen ist (Salje EEG Kommentar, 7. Auflage 2015, § 2 Rz. 42). Ein Verstoß gegen das Beihilfeverbot aus Art. 107 AEUV ergibt sich hieraus im Übrigen nicht. Ziel der Richtlinie 2009/28 EG war es gerade, durch nationale Instrumentarien die Gewinnung erneuerbarer Energien zu fördern. Die Richtlinie und auch das deutsche Modell zur Umsetzung der Richtlinie wurden vom EuGH in der Ålands Vindkraft Entscheidung ausdrücklich gebilligt und eine Ungleichbehandlung verneint (EuGH, C-573/12, Urteil vom 01. Juli 2014).
44Die oben benannten Vorschriften beinhalten indes nicht die Aussage, dass bei einem Stromimport aus dem Ausland eine Belastung in Form der EEG-Umlage nicht anfällt. Diese Frage richtet sich vielmehr nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014. Beide Anspruchsnormen knüpfen jedoch allein an die Lieferung von Strom an Letztverbraucher an. Um die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auszulösen, muss daher nur die letzte Stufe der jeweiligen Lieferkette zum Letztverbraucher innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rechtsordnung erfolgt sein. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit hinsichtlich der Herkunft der jeweiligen Strommengen sehen die oben genannten Anspruchsnormen demgegenüber nicht vor. Dies entspricht auch der gesetzlichen Konzeption des EEG. Denn andernfalls entstünde die Gefahr, dass die Abgabepflicht durch den Import von Ökostrom aus dem Ausland umgangen werde könnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der mit der EEG-Umlage bezweckte Belastungsausgleich für die an deutsche „Ökostromerzeuger“ gewährte Einspeisevergütungen aber solidarisch von den Letztverbrauchern aufgewandt werden. Zwar kann es vorkommen, dass sich unter den jeweiligen Stromlieferungen Teilmengen aus nicht gefördertem Importstrom befinden, andererseits jedoch subventionierter Ökostrom ins Ausland exportiert wird, ohne dass sich ausländische Stromabnehmer an der Umlage beteiligen. Dies ist allerdings im Interesse der Allgemeinheit an der Förderung erneuerbarer Energien hinzunehmen.
45Im Übrigen können Übertragungsnetzbetreiber bei Umgehung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens beispielweise bei Direktimport des Stroms aus dem Ausland die Letztverbraucher gemäß § 37 Abs. 3 EEG 2012 beziehungsweise § 61 Abs. 1 EEG 2014 direkt in Anspruch nehmen, wenn der Strom durch ihr Netz geleitet wird. Gilt dies jedoch für einen Direktimport, muss es erst recht gelten, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazwischengeschaltet ist und dieses den Strom aus dem Ausland bezieht.
463.
47Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Regelungen aus § 37 Abs. 2 EEG 2012 und damit auch nach § 60 Abs. 1 S1 EEG 2014 nicht gegen deutsches Verfassungsrecht. Der Vorwurf, die Umlage stelle eine Sonderabgabe, eine Steuer, dar und die Situation stelle sich ähnlich wie bei dem „Kohlepfennig“ dar, ist nicht neu. Der Vorwurf wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.06.2014 – VIII ZR 169/13 zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass die Umlage keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion darstellt, weil es an einer Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand fehlt. Auf die zuvor genannte Entscheidung wird verwiesen. Die von den damaligen Klägern angestrebte Verfassungsbeschwerde wurde seitens des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen. Eine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 GG einzuleiten besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht gesehen.
484.
49Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die Regelungen aus § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Eine Verletzung der freien Warenverkehrsfreiheit durch die Anwendung der EEG-Umlage auf Importstrom sieht die Kammer nicht. Es gelten insofern für den Absatz von Strommengen aus dem Ausland keine ungünstigeren Bedingungen als für jene, die im Inland erzeugt werden. Die EEG-Umlage erfasst alle Versorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, gleichermaßen unabhängig vom Herkunftsland des Stroms, so dass eine Ungleichbehandlung zwischen Importstrom und nationalem Strom gerade nicht festgestellt werden kann. Da im Ergebnis auf der letzten Stufe der Lieferkette sogar eine Gleichbehandlung von Ökostrom unterschiedlicher Herkunft erfolgt, sind unter diesem Gesichtspunkt auch die behaupten Verstöße gegen Art. 30, 34, 35, und 110 AEUV widerlegt. Selbst wenn man eine potentielle Handelsbeeinträchtigung und damit Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit sehen würde, hat diese der Europäische Gerichtshof in der bereits angeführten Åland Vindkraft Entscheidung gebilligt, weil es keine unionsweite Harmonisierung der Förderung erneuerbarer Energien gibt, die Förderung aber als zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
50Für das von der Klägerin insoweit angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV besteht keine Veranlassung; es musste im Übrigen nicht zwingend durchgeführt werden, weil die erkennende Kammer nicht in letzter Instanz entscheidet.
515.
52Die Einwendungen der Klägerin gegen die Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der EEG-Umlage sind der Klägerin aufgrund ihres treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt. Zwar sieht die Kammer die in Anlage K1 vorgelegten Jahresabrechnungen 2012 und 2013 nicht als Endabrechnungen i. S. v. § 48 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 73 Abs. 2 EEG 2014 an, weil sie letztlich nicht auf endgültig festgestellten Liefermengen beruhen. Nach Auffassung der Kammer stellt die Berufung der Klägerin auf diesen Umstand jedoch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Denn sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt und die notwendigen Daten der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Die Klägerin war als Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrerseits der Beklagten als Übertragungsnetzbetreiber zur Mitwirkung dergestalt verpflichtet, dass sie gem. § 49 EEG 2012 bzw. § 74 EEG 2014 unverzüglich die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch hätte mitteilen und bis 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr hätte vorlegen müssen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen, so dass es der Beklagten unmöglich war, die EEG-Umlage für die Jahre 2012 bis 2013 ordnungsgemäß abzurechnen. Gleiches gilt für die monatlichen Abrechnungen für das Jahr 2014. Auch insoweit sind Mitteilungen der Klägerin zu den gelieferten Strommengen nicht erfolgt. Die Kammer hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der vorbenannten Mitwirkungspflichten das Bestreiten der Strommengen nicht erheblich ist. Die Klägerin hat jedoch auch innerhalb der hierzu nachgelassenen Schriftsatzfrist zu den streitgegenständlichen Strommengen nicht weiter vorgetragen.
53Auch der Einwand der Klägerin, man habe die Energiemengen nicht mitteilen können, da die an die Endkunden gelieferten Energiemengen nur zu ca. 30 % auf von den Endkunden abgelesenen Zählerständen und zu rund 70 % auf unpräzisen Schätzungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers beruhten, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hätte insoweit ohne Weiteres der Beklagten die Energiemengen mitteilen können, die sie ihrerseits gegenüber ihren Kunden abgerechnet und diesen in Rechnung gestellt hat. Im Übrigen hätte es ihr freigestanden, den Anteil der Zählerablesungen durch Fremdablesungen zu erhöhen. Desweiteren erscheinen die Schätzungen der Beklagten auch angemessen. Die Zugrundelegung der Energiemengen, die über den Bilanzkreis der V erfasst wurden, gewährleistet, dass maximal die von der D-Gruppe bezogenen Energiemengen berücksichtigt wurden. Der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Umlagesatz wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Auch die Berufung auf § 3 Abs. 6 AusglMechV ist mit Blick auf die pflichtwidrig unterlassene Mitwirkung der Klägerin unter Berücksichtigung von § 242 BGB unbeachtlich.
54Die Beklagte war nach Auffassung der Kammer auch nicht verpflichtet, die Klägerin zunächst im Wege der Stufenklage auf Auskunft hinsichtlich der streitgegenständlichen Liefermengen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr blieb es ihr unbenommen, anhand der Energiemengen, die über den Bilanzkreis der V erfasst wurde, die EEG-Umlage betragsmäßig zu beziffern. Sie wäre lediglich ggfs. Gefahr gelaufen, mit ihrer Klage teilweise zu unterliegen, wenn sich die Liefermengen im Verfahren als unzutreffend erwiesen hätten.
556.
56Schließlich ist die Erhebung der EEG-Umlage für die Klägerin auch nicht treuwidrig. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie im Vertrauen darauf, keine Letztverbraucher beliefert zu haben und deshalb nicht zur Entrichtung der Umlage verpflichtet zu sein, ihrerseits die Umlage gegenüber ihren Kunden nicht berechnet habe. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die EEG-Umlage ihre Preise gegenüber ihren Kunden erhöht hat, sodass ein solches Vertrauen schon gar nicht festgestellt werden kann. Auch ein Vertrauen darauf, dass die Klägerin nicht als Letztverbraucherin anzusehen sei, ist bereits vor dem Hintergrund der Einordnung der Geschäftsidee als Scheingeschäft (s. o.) nicht schutzwürdig.
57Im Ergebnis bestand daher für die Monate Januar 2012 bis Oktober 2014 ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 21.909.556,11 €, so dass die ursprüngliche negative Feststellungsklage der Klägerin unbegründet war.
58Die Klage unterlag daher der Abweisung.
59II.
60Auf die Widerklage steht der Beklagten gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für die Monate August bis Dezember 2014 in Höhe von 3.686.264,65 € gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 zu.
611.
62Die Anspruchsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 sind erfüllt. Die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiber, die Klägerin Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, welches Strom und nicht Nutzenergie an Letztverbraucher liefert.
63Der Anwendungsbereich des EEG 2014 ist vorliegend auch eröffnet, selbst wenn es sich um Importstrom handeln sollte. Die Vorschrift aus § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 verstößt auch nicht gegen Europarecht.
64Die Einwendungen gegen die Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der in Anlage B14 vorgelegten Rechnungen für den Zeitraum von August bis Dezember 2014 greifen ebenfalls nicht durch, da die Klägerin ihrer Mitwirkung aus § 74 EEG 2014 pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Die abgerechneten Abschlagszahlungen sind auch nicht unangemessen.
65Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen.
66Wegen der Einzelheiten wird auf die vorhergehenden Ausführungen zur Klage verwiesen.
67Einer Beurteilung, ob die Klägerin neben der V gesamtschuldnerisch haftet, bedurfte es in diesem Verfahren nicht. Denn die hiesige Widerklage war lediglich gegen die Klägerin selbst gerichtet. Es ist daher in dem bislang noch nicht entscheidungsreifen Verfahren Landgericht Dortmund, Az. # O ###/##, zu prüfen, ob neben der hiesigen Klägerin die V als Gesamtschuldnerin haftet. Ein solcher Ausspruch wäre daher erst im Tenor einer dortigen Entscheidung zu treffen.
682.
69Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 60 Abs. 4 EEG 2014 in Verbindung mit § 352 Abs. 2 HGB. Die Rechnungen für die Monate August und September 2014 waren bis 30.10.2014 zahlbar. Die Rechnung für den Monat Oktober 2014 war zahlbar bis 17.11.2014, die Rechnung für November 2014 bis 15.12.2014 und die Rechnung für Dezember 2014 bis 15.01.2014. Insoweit waren die Zinsen im tenorierten Umfang zuzusprechen.
70B.
71Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 04.02.2016, Bl. 236 ff. d. A., zur Unvereinbarkeit des EEG mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grundsätzen ergänzend vorträgt und hierzu ein Privatgutachten des Herrn Prof. Dr. T vorlegt, bestand keine Veranlassung die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Sowohl die Frage der Verfassungsmäßigkeit des EEG als auch die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit europarechtlichen Vorgaben waren seitens der Kammer von Amts wegen zu berücksichtigen. Insbesondere die Frage der Vereinbarkeit des EEG’s mit europarechtlichen Vorgaben wurde seit der Replik vom 17.04.2015 unter den Parteien diskutiert.
72C.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 10. März 2016 - 4 O 343/14
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(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
- 1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder - 2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
- 1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und - 2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
- 1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder - 2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf
- 1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2, - 2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und - 3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
- 1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder - 2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn
- 1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und - 2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1
- 1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder - 2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf
- 1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2, - 2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und - 3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.
(5a) Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.
(6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. Im Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Beklagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt.
- 2
- Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und verbraucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht erfasste Eigenversorgung vor.
- 3
- Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Beklagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergütende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechtskraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfügung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des Teilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.
- 4
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 7
- Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen.
- 8
- Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu § 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Re- gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Bestimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei eine Lieferung an eine andere juristische Person.
- 9
- Auch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwendung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch dahinstehen , ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne von § 110 EnWG handele.
- 10
- Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten.
- 11
- Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden entstanden sein könne.
II.
- 12
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
- 13
- 1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Abnahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.
- 14
- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des ErneuerbareEnergien -Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allgemeinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20).
- 15
- aa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 abzunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versorgung geliefert wird.
- 16
- bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Absicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
- 17
- Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen- den Bezugnahme auf das – später vom Senat aufgehobene – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat (BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im ErneuerbareEnergien -Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch Hölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz übernommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hartmann /Hackert, RdE 2005, 160, 162).
- 18
- cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbaren -Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. 16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfällig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Stromverbrauch , aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versorgungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eigenem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3).
- 19
- dd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004 aber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.).
- 20
- Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenommenen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der betroffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden.
- 21
- Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung erzeugt , verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf den Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung enthält.
- 22
- Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen , § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwischen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versorgungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, stehe auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt.
- 23
- b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat.
- 24
- Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Ab- nahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kunden , die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigenversorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des § 110 EnWG etwas herleiten.
- 25
- aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenommen ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausgeführt , sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
- 26
- Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allge- meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob – wie die Revision meint - andere allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung jedenfalls nicht rechtfertigen.
- 27
- bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Reshöft /Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Revision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversorgungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spezielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der allgemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus.
- 28
- cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversorgung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.).
- 29
- (1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).
- 30
- (2) Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14 Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentragungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisierenden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Gesetzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursachergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst.
- 31
- c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertragungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner- halb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 37 Rdnr. 28 zu § 37 EEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirtschaft , 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.).
- 32
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilunterliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur teilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 € belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden.
- 33
- Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel- tend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung vollständig obsiegt. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1.
Abrechnungsinformationen Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst, - 1a.
Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden, - 1b.
Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört, - 1c.
Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, - 1d.
Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann, - 2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind, - 3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 4.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen, - 5.
Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes, - a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder - b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
- 6.
Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind, - 7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben, - 8.
Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 9.
Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind, - 9a.
Betreiber technischer Infrastrukturen natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage, - 10.
Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen, - 10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger, - 10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes, - 10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind, - 10d.
Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen, - 10e.
Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können, - 10f.
Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen, - 11.
dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage, - 12.
Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden, - 13.
Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden, - 13a.
Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann, - 13b.
Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen, - 14.
Energie Elektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden, - 15.
Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein, - 15a.
Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist, - 15b.
Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung, - 15c.
Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant, - 15d.
Energiespeicheranlage Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt, - 16.
Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze, - 17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen, - 18.
Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen, - 18a.
Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten, - 18b.
Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten, - 18c.
erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 18d.
Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie, - 18e.
europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen, - 19.
Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst, - 19a.
Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist, - 19b.
Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 19c.
Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 19d.
Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates, - 20.
Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 20a.
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden, - 21.
Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen, - 21a.
H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas, - 22.
Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen, - 23.
Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 23a.
Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet, - 24.
Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen, - 24a.
Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur Abgabe von Energie, - a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, - b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, - c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und - d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
- 24c.
L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas, - 24d.
landseitige Stromversorgung die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz, - 24e.
Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die - a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und - b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
- 25.
Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich, - 26.
LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen, - 26a.
Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind, - 26b.
Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt, - 26c.
Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, - 26d.
Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten, - 27.
Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a, - 28.
Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen, - 29.
Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 29a.
neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist, - 29b.
oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen, - 29c.
Offshore-Anbindungsleitungen Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 29d.
örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden, - 30.
Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist, - 31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne - a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder - b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
- 31a.
Stromlieferanten natürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist, - 31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen, - 31c.
Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann, - 31d.
Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher, - 31e.
Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes, - 31f.
Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz, - 32.
Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst, - 33.
Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu, - 33a.
Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, - 34.
Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden, - 35.
Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind, - 35a.
Versorgeranteil der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt, - 36.
Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes, - 37.
Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird, - 38.
vertikal integriertes Unternehmen ein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt, - 38a.
volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie, - 38b.
vollständig integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen, - 39.
vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden, - 39a.
Wasserstoffnetz ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung, - 39b.
Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind, - 40.
Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 19.771.008,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. aus 1.128.117,96 € seit dem 1.8.2013, aus weiteren 10.388.459,51 € seit dem 1.8.2014 und aus weiteren 8.254,431,50 € seit dem 1.11.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 48,9 % und die Beklagte zu 1) 51,1 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Nebenintervenientin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der sogenannten EEG-Umlage in Anspruch, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 von denjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist.
- 2
Die Klägerin betreibt im Süden und Westen Deutschlands ein Hochspannungsnetz als Übertragungsnetz für elektrischen Strom. Die Beklagten sind Unternehmen innerhalb der C..- E..-Unternehmensgruppe, die neben anderen Energiedienstleistungsangeboten Haushalte und kleine Gewerbebetriebe im Rahmen eines sogenannten E.. Contracting mit Energie versorgt. In welcher Form und durch welches Konzernunternehmen die Endverbraucher mit Energie beliefert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der in den Jahren 2012 - 2014 gültigen Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Endkunden sowie zwischen den beteiligten Gesellschaften der C..- E..-Gruppe wird auf die Anlagen K7a, K7b, K9 und K10 Bezug genommen.
- 3
Die Beklagte zu 2) schloss mit der Klägerin am 5.8./27.9.2011 einen sogenannten Bilanzkreisvertrag, der gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur die laufende Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommenge an die einzelnen Stromlieferanten ermöglicht (Anlage K6). Im Rahmen dieses Vertrages hat sie lediglich einen eigenen Bilanzkreis mit der Kennung 11XMK-ENERGY---B zur Erfassung eigener Stromlieferungen eingerichtet; eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.4 des Vertrages über eine Mitnutzung des Bilanzkreises durch andere Händler bzw. Lieferanten hat sie der Klägerin nicht übersandt. Auch laufende elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen oder Endabrechnungen für das jeweilige Vorjahr gemäß § 49 EEG 2012 haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) an die Klägerin übermittelt.
- 4
Im Jahr 2013 hatte die Klägerin die Beklagte zu 2) - unter deren damaliger Firma m..-e.. Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG - vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate September - November 2012 in Höhe von insgesamt 453.046,83 € in Anspruch genommen (304 O 49/13). Das Landgericht hatte der Klage mit Urteil vom 25.7.2013 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.8.2014 die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen für die Monate Januar - August 2012 in Höhe von 387.954,97 € statt (9 U 119/13). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beklagte keine Letztverbraucher mit elektrischer Energie beliefere; dies geschehe durch die ebenfalls der Unternehmensgruppe angehörende m..-p.. Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG. Die Firma dieser Gesellschaft lautet heute C..- E.. Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, sie ist die hiesige Beklagte zu 1). Ihr hatte die Klägerin in jenem Verfahren 304 O 49/13 mit Schriftsatz vom 7.6.2013, zugestellt am 13.6.2013, den Streit verkündet.
- 5
Die Klägerin hatte die EEG-Umlagebeträge für die Monate Januar 2012 - Juli 2014 zunächst der Beklagten zu 2) monatlich (Anlage K12) sowie mit Jahresabrechnungen für 2012 und 2013 (Anlage K13) in Rechnung gestellt. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12.8.2014 übersandte sie nunmehr der Beklagten zu 1) unter dem 23.10.2014 eine Jahresabrechnung für 2012 über 1.128.117,96 €, unter dem 26.9.2014 eine Jahresabrechnung für 2013 über 10.388.459,51 € sowie unter dem 16.10.2014 monatliche Rechnungen für die Monate Januar - Juli 2014 über insgesamt 8.254.431,55 € (Anlage K14).
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Mit Schriftsatz vom 26.9.2014 stellte die Klägerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht den Antrag, das örtlich zuständige Gericht für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen beide Beklagten zu bestimmen. Das Oberlandesgericht bestimmte mit Beschluss vom 17.12.2014 das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht (11 AR 32/14). Die Klagschrift vom 9.1.2015 ging am 12.1.2015 beim Landgericht Hamburg ein.
- 7
Unter dem 14.11. bzw. 30.11.2014 hatten die Beklagten jeweils eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Dortmund gegen die Klägerin erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum Dezember 2012 bis August 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet seien. Beide Klagen wurden der Klägerin am 15.1.2015 zugestellt. In jenen Verfahren hat die Klägerin in der Folgezeit Widerklage auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate August 2014 bis Dezember 2014 erhoben.
- 8
Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin, gestützt auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.8.2014, von der Beklagten zu 1) die Zahlung der Abschläge für Januar - November 2012 in Höhe von 841.001,80 €. Darüber hinaus nimmt sie beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von 18.930.007,17 € für den Zeitraum Dezember 2012 - Juli 2014 in Anspruch.
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Sie leitet die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Endkunden ab, die für die Folgezeit bis Juli 2014 ebenso Gültigkeit hätten. Die Beklagte zu 2) schulde ebenfalls die EEG-Umlage, weil sie nach ihrem erkennbar gewordenen Willen selbst die Rolle der Stromverkäuferin/-lieferantin habe einnehmen wollen, die den Strom in eigener Person bereitgestellt und damit den Anschein einer eigenen (kauf-)vertraglichen Stromveräußerung erweckt habe. Sie habe nämlich die elektrische Energie an die Beklagte zu 1) bzw. die C..- E.. Netzbetriebs- und Infrastruktur GmbH & Co. KG (seinerzeit m..-g.. Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG; nachfolgend kurz: CE Netzbetrieb) weitergeleitet, die sie nach dem Geschäftskonzept der Beklagten in sog. „Nutzenergie“ (Licht, Kraft, Wärme und Kälte) umgewandelt und damit als Letztverbraucher verbraucht hätten; ungeachtet der rechtlichen Angreifbarkeit dieser nur nominellen Umwandlung müsse die Beklagte zu 2) sich an dem von ihr selbst gewählten Konstrukt eines Verbrauchs von Primärenergie zur Schaffung von Nutzenergie festhalten lassen. Da sie darüber hinaus entgegen der Bestimmung in Ziffer 5.4 des Bilanzkreisvertrages nicht angezeigt habe, dass Dritte ihren Bilanzkreis (mit-)nutzten, müsse die Beklagte zu 2) sich zudem so behandeln lassen, als habe sie ihren Bilanzkreis zur Versorgung von Endkunden genutzt, so dass es sich bei allen über diesen Bilanzkreis abgewickelten Stromentnahmen notwendigerweise um eigene Stromlieferungen der Beklagten zu 2) gehandelt haben müsse.
- 10
Die Klägerin behauptet, sie habe in Ermangelung der geschuldeten Daten den Umfang der Stromlieferungen der Beklagten an Letztverbraucher nur anhand der über den Bilanzkreis dargestellten Ausbuchungen schätzen können und auf der Basis der so ermittelten Werte ihre Abrechnungen erstellen müssen. Die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 seien deshalb notgedrungen vorläufig und unter ausdrücklichem Vorbehalt erteilt worden. Die darin zugrunde gelegten Strommengen seien aber nicht über den tatsächlichen Umfang der von den Beklagten gelieferten Strommengen hinausgegangen. Soweit die Berechtigung der Forderungen der Höhe nach in Zweifel gezogen werde, falle die Ermittlung des Umfangs ihrer Stromlieferungen an Letztverbraucher allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn diese einerseits pflichtwidrig die Übermittlung von Daten zu den gelieferten Strommengen verweigerten, andererseits aber ungenaue Abschläge bzw. Abrechnungen bemängelten.
- 11
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, nicht auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch genommen zu werden, sei nicht gegeben. Ausweislich der als Anlage K19 vorgelegten C..- E..-Kundeninformation vom 12.11.2013 sei den Verbrauchskunden ab Anfang 2014 ein Preis „inklusive EEG-Umlage“ berechnet worden. Bislang ergangene Gerichtsentscheidungen hätten zwar eine Funktion der CE Netzbetrieb als Letztverbraucher von Stromlieferungen verneint, jedoch zu der Frage, ob die hiesigen Beklagten EEG-Umlage-pflichtige Stromlieferungen an andere Letztverbraucher vorgenommen hätten, keine Stellung genommen. Angesichts der monatlichen Rechnungen der Klägerin habe hierüber kein Zweifel entstehen können.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 841.001,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr seit dem 1.8.2013 an die Klägerin zu zahlen;
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2. beide Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 18.930.007,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr aus 287.116,16 € seit dem 1.8.2013, aus weiteren 10.388.459,51 € seit dem 1.8.2014 und aus weiteren 8.254.431,50 € seit dem 1.11.2014 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Sie halten die Klage im Hinblick auf die von ihnen jeweils beim Landgericht Dortmund erhobenen negativen Feststellungsklagen für unzulässig, weil es um den gleichen prozessualen Anspruch gehe und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht als Leistungswiderklage in dem bereits rechtshängigen Verfahren in Dortmund geltend mache, zumal sie dort wegen der Abschlagszahlungen für August - Dezember 2014 ohnehin Widerklage auf Leistung erhoben habe.
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Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber auch materiell-rechtlich nicht zu. Die Beklagte zu 2) beziehe ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien aus Norwegen. Das EEG sei auf im Ausland produzierten Strom nicht anwendbar. Da für im Ausland erzeugten Strom keine Einspeisevergütungen gezahlt würden, entstünden keine Kosten, die entsprechend den Mechanismen des EEG und der AusglMechVO auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen umgewälzt werden könnten. Zudem stelle eine Ausweitung der EEG-Umlagepflicht auf Strom, der im europäischen Ausland erzeugt worden sei, eine (mittelbare) Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar und verstoße gegen die Artikel 30, 34, 35, 107 sowie 110 AEUV.
- 19
Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) seien überdies Schuldnerin der EEG-Umlage; eine gesamtschuldnerische Verpflichtung komme ohnehin nicht in Betracht, weil ein Letztverbraucher immer nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert werden könne.
- 20
Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sie als Energiecontractor und Facilitymanager tätig sei. Sie biete eine Reihe von Energiedienstleistungen gemäß dem EDL-G für Endkunden, aber auch für Versorgungsunternehmen sowie Strom- und Gaslieferanten an und handele zudem mit effizienten Elektrohaushaltsgeräten. Sie sei hingegen kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, denn sie liefere an niemanden Elektrizität. Vielmehr biete sie ihren Kunden ausschließlich die Versorgung mit Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, indem sie Lieferverträge mit diversen Anbietern von Primärenergie vermittele; die Primärenergie werde durch einen Erfüllungsgehilfen in Nutzenergie umgewandelt und den Kunden zur Verfügung gestellt.
- 21
Die abweichende Bewertung durch das OLG hält die Beklagte zu 1) nicht für maßgeblich. Die Nebenintervention in dem ursprünglichen Klagverfahren entfalte im hiesigen Rechtsstreit keine Wirkung, weil es sich wegen der kumulativen Inanspruchnahme beider Beklagter nicht mehr um denselben Streitgegenstand handele.
- 22
Auch die Beklagte zu 2) wendet ein, dass sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Sie liefere keine Elektrizität an Letztverbraucher und unterhalte auch keine vertraglichen Beziehungen zu Letztverbrauchern. Sie beliefere lediglich die CE Netzbetrieb, die elektrische Energie für die Beklagte zu 1) in Nutzenergie umwandele, jedoch keine Energie für den eigenen Verbrauch beziehe und deshalb gerade kein Letztverbraucher sei.
- 23
Die Beklagten beanstanden ferner, dass für die Jahre 2012 und 2013 spätestens mit dem 30.9 des jeweiligen Folgejahres Abrechnungsreife eingetreten sei, so dass keine Abschlagszahlungen mehr gefordert werden dürften. Versäumnisse bei der elektronischen Mitteilung der Liefermenge nach § 49 EEG seien ihnen nicht vorzuwerfen; die Angabe der tatsächlichen Liefermengen sei ihnen nicht möglich, weil die Meldungen der Verteilnetzbetreiber über den Verbrauch der Endkunden zu 70 % auf Schätzungen und nur zu 30 % auf Angaben von Endkunden über eigene Ablesungen beruhten. Zum einen entspreche das Vertrauen auf die Redlichkeit dieser Angaben nicht einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Zum anderen basierten die Schätzungen der Verteilnetzbetreiber auf veralteten Grundlagen, die die fortschreitende Entwicklung der Endgeräte ebensowenig berücksichtigten wie das veränderte Verbrauchsbewusstsein der Endkunden. Aus diesen Gründen lasse sich keine gesicherte Prognose für angemessene monatliche Abschläge erstellen.
- 24
Schließlich wenden die Beklagten ein, dass eine Erhebung der Umlage gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Vertrauen auf eine Reihe von bundesweiten Gerichtsentscheidungen, die die einzige Lieferempfängerin der Beklagten zu 2), die CE Netzbetrieb, nicht als Letztverbraucherin angesehen hätten (wobei dieser Standpunkt auch immer von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingenommen worden sei), hätten sie die EEG-Umlage ihren Kunden nicht weiterbelasten können und dies auch nicht getan. Es sei deshalb unbillig, wenn sie jetzt diese Umlage entrichten müssten, ohne sie ihrerseits erhalten zu haben.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 26
Die Klage ist zulässig. Der Einwand der Beklagten, sie sei aufgrund der vor dem Landgericht Dortmund erhobenen negativen Feststellungsklagen unstatthaft, greift nicht durch. Die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes, die nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer anderweitigen Klagerhebung entgegensteht, tritt erst mit Zustellung an den Gegner ein. Die hiesige Klage ging bereits am 12.1.2015 bei Gericht ein, während die Feststellungsklagen erst am 15.1.2015 an die Klägerin zugestellt wurden. Angesichts dieses Ablaufs lag bei Klageinreichung weder eine anderweitige Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs vor, noch ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin erkennbar.
II.
- 27
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist auch begründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat hingegen in der Sache keinen Erfolg.
1.
- 28
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.7.2014 geltenden Fassung (EEG 2012) für die streitgegenständlichen Zeiträume in der geltend gemachten Höhe (Antrag 1 und 2) zu.
- 29
Nach dieser Vorschrift können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (nachfolgend: Letztverbraucher) liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
a)
- 30
Die Klägerin ist als regelverantwortliche Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Vorschrift.
- 31
Die Beklagte zu 1) ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2d EEG 2012 ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.
- 32
Der Begriff des Letztverbrauchers ist im EEG 2012 selbst nicht definiert. Wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Begriffsverwendung im Energierecht kann hierfür jedoch auf die Bestimmung in § 3 Nr. 25 EnwG zurückgegriffen werden (so BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; OLG Hamm, Urteil vom 28, September 2010 - 19 U 30/10 - mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11). Danach sind Letztverbraucher diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.
- 33
Dies sind hier die sogenannten Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnwG, nämlich Privathaushalte und kleine Gewerbetreibende. Sie kaufen Energie für den eigenen Verbrauch, und zwar von der Beklagten zu 1), die ihnen diese Energie in Form von elektrischer Energie und nicht etwa in Form von Nutzenergie liefert.
- 34
Die Beklagte zu 1) ist dasjenige Unternehmen aus der C..- E..-Gruppe, das Lieferverträge mit den Haushaltskunden abgeschlossen hat. Nach Ziffer 1 der für das Vertragsverhältnis vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K7a bzw. K7b) übernimmt die Beklagte zu 1) es, den Kunden mit Energie zu versorgen. Dieser hat gemäß Ziffer 4 ein Entgelt zu zahlen, das je nach gewähltem Leistungspaket unterschiedlich hoch ist, sich aber in jedem Fall nach einem Preis in „Cent pro kWh elektrischer Energie“ bemisst.
- 35
Zwar heißt es in Ziffer 1.1 der Bedingungen, dass die Beklagte den Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorgt. Dabei sollen die elektrischen Anlagen sowie das Verbrauchsnetz des Kunden nach Ziffer 1.3 der Bedingungen der Beklagten zu 1) „beigestellt“ werden. Unter Verwendung der Anlagen und Verbrauchsnetze der Kunden soll die Umwandlung des über das allgemeine Stromnetz bezogenen elektrischen Stroms in „Nutzenergie“ durch die CE Netzbetrieb erfolgen.
- 36
Hierzu hat die Kammer jedoch in dem vorausgegangenen Rechtsstreit 304 O 49/13 bereits festgestellt, dass der Verbrauch von elektrischer Energie (Strom) ein tatsächlicher physikalischer Vorgang ist, der allein durch die Betätigung von elektrischen Geräten durch den Haushaltskunden selbst stattfindet nicht durch vertragliche Regelungen über eine fiktive „Beistellung“, die keinerlei reale Einwirkungsmöglichkeit erlaubt (Urteil vom 25.7.2013). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz ebenfalls entschieden, dass Strom und nicht Nutzenergie an die Haushaltskunden geliefert wird (9 U 119/13, Urteil vom 12.8.2014). Das Vorbringen der Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
- 37
Ungeachtet der Bezeichnung als „Nutzenergie“ ergibt eine an der Lebenswirklichkeit orientierte Auslegung der Vertragsbedingungen, dass die Beklagte mit ihren Haushaltskunden die Lieferung von elektrischer Energie vereinbart und ihnen auch elektrische Energie geliefert hat. Der erkennbare Wille des Kunden war darauf gerichtet, die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglichte, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Dabei war sein Interesse an der Nutzung dieser Geräte nicht auf die Erzeugung der in den Vertragsbedingungen genannten Energieformen (Licht, Kraft, Wärme, Kälte) beschränkt, die den Bedarf des Kunden nur sehr unvollständig abbilden. So werden alle täglich verwendeten Formen der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenübertragung von den genannten vier Kategorien überhaupt nicht erfasst - die Rechenleistung eines PC ebensowenig wie der Betrieb eines Fernsehers oder Telefons, die Steuerung einer Heizung oder Alarmanlage oder auch nur die Verwendung eines Ladegeräts für akkubetriebene Endgeräte. Diese Nutzung kann der Kunde nur mit elektrischer Energie verwirklichen.
- 38
Auch wird die tatsächliche Herrschaft über die Geräte allein und ausschließlich durch den Kunden ausgeübt, der nach eigenem Gutdünken Küchengeräte ein- und ausschaltet, Glühbirnen austauscht und ebenfalls nach eigenem Ermessen über die Anschaffung neuer oder den Ersatz defekter Elektrogeräte entscheidet. Und auch der Wille des Kunden geht allein dahin, selbst diese faktische Herrschaft auszuüben. Die vertraglich vorgesehene sogenannte „Beistellung“ der Endgeräte spiegelt sich in der Realität nicht wider. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und der CE Netzbetrieb über Umwandlung von Strom mithilfe der „beigestellten“ Anlagen in Nutzenergie um ein unwirksames Scheingeschäft.
- 39
Die Beklagte ihrerseits rechnete den Verbrauch von elektrischer Energie ab und ließ sie sich in der entsprechenden Maßeinheit (Cent pro kWh) bezahlen.
- 40
Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die Bezeichnung „Nutzenergie“ in den Vertragsbedingungen nicht dem wahren Willen der Beteiligten entsprach, der auf den Bezug und die Lieferung von elektrischer Energie gerichtet war. Da der Verbrauch der erworbenen Energie im Haushalt bzw. Gewerbebetrieb der Kunden erfolgte, hat die Beklagte zu 1) Letztverbraucher beliefert.
b)
- 41
Der Einwand der Beklagten zu 1), dass der Anwendungsbereich des EEG nicht eröffnet sei, da es sich um Importstrom handele, dringt ebenfalls nicht durch.
- 42
Auf die Herkunft des Stroms kommt es nicht an. Die Anspruchsnorm des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 knüpft tatbestandlich allein an die Lieferung von Strom an Letztverbraucher an. Um die gesetzliche Rechtsfolge (Anfall der EEG-Umlage) auszulösen, muss sich also nur die letzte Stufe der jeweiligen Lieferkette zum Letztverbraucher hin innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rechtsordnung vollziehen. Eine Einschränkung oder Differenzierung in Abhängigkeit davon, aus welcher (Bezugs-/Erzeugungs-)Quelle die gelieferten Strommengen ursprünglich stammen, sieht § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 nicht vor.
- 43
Der mit der EEG-Umlage bezweckte Belastungsausgleich für die an deutsche Grünstrom-Erzeuger gewährten Einspeisevergütungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers solidarisch von den Letztverbrauchern aufgebracht werden. Wenn unter den Stromlieferungen ein Teil aus Importstrom stammt, der keine umlagebedürftige Förderung erfahren hat, und andererseits Teilmengen des in Deutschland geförderten Grünstroms ins Ausland exportiert werden, ohne dass die ausländischen Stromabnehmer sich an der Umlage beteiligen, so ist das im Interesse der Allgemeinheit an einer Förderung regenerativer Energien hinzunehmen.
- 44
Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Geltung des § 37 EEG 2012 für Importstrom auch nicht gegen Europarechtliche Regelungen.
- 45
Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Anwendung der EEG-Umlage auf Importstrom nicht verletzt. Denn ein Hemmnis für den freien Warenverkehr kann allenfalls dann entstehen, wenn für den Absatz von Strommengen, die aus dem EU-Ausland importiert werden, andere (ungünstigere) Bestimmungen gelten würden als für den Absatz von Strommengen, die im Inland erzeugt worden sind. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Umlage ist für alle Versorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, nach Anfall und Höhe gleich, ganz unabhängig davon, woher sie selbst den Strom beziehen.
- 46
Die Aufbürdung der EEG-Umlage löst für die Stromimporteure auch keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber inländischen Stromerzeugern aus.
- 47
Die Beklagten sehen eine solche Benachteiligung in dem Umstand, dass für importierten Strom aus regenerativen Energiequellen („Grünstrom“) keine Einspeisevergütung nach § 16 EEG 2012 gezahlt wurde, die die EEG-Umlage wirtschaftlich ausgleichen würde, während im Inland erzeugter Grünstrom diese Förderung genieße, so dass die EEG-Umlage den Verkäufer von Inlands-Grünstrom wirtschaftlich nicht belasten würde.
- 48
Es trifft zwar zu, dass die Einspeisevergütung nur für erneuerbare Energien geleistet wird, die in Deutschland erzeugt wurden und nicht für Importstrom. Eine nationale Förderung einer umweltfreundlichen Stromerzeugung nur im Inland ist jedoch als solche zulässig (vgl. EUGH, Urteil vom 1.7.2014, C-573/12; Urteil vom 11.9.2014, C-204/12 bis C-208/12). Die Argumentation der Beklagten verkennt hier, dass Einspeisevergütungen und EEG-Umlagen verschiedene Personenkreise betreffen. Die Einspeisevergütung wird an die Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, d.h. an die Erzeuger von Grünstrom gezahlt. Die EEG-Umlage hingegen wird von den (letztverbraucherbeliefernden) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhoben, also von den Verkäufern von herkömmlichem Strom ebenso wie von Grünstrom. Dass Erzeuger und Verkäufer identisch sind und deshalb die Möglichkeit besteht, dass Einspeisevergütung und EEG-Umlage bei demselben Unternehmen anfallen und sich wirtschaftlich ausgleichen, mag im Einzelfall vorkommen. Ein solches Zusammentreffen ist jedoch weder im EEG vorgesehen, noch liegt es im Regelfall bei den Lieferanten von inländischem Strom vor. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Mehrzahl der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die inländischen Grünstrom anbieten, diesen selbst erzeugt und dafür eine Einspeisevergütung erhalten hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.
- 49
Das von den Beklagten hierzu angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV war nicht zwingend durchzuführen, da die Kammer nicht in letzter Instanz entscheidet.
c)
- 50
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2012 in Höhe von 1.128.117,96 € verlangen, für das Jahr 2013 in Höhe von 10.388.459,51 € und für die Monate Januar - Juli 2014 in Höhe von insgesamt 8.254.431,55 €.
- 51
Mit ihren Einwendungen gegen Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der Klagforderung ist die Beklagte zu 1) aufgrund eigenen Verhaltens ausgeschlossen (§ 242 BGB analog). Zwar sieht die Kammer die als Anlage K 14 vorgelegten „Jahresabrechnungen“ 2012 und 2013 nicht als Endabrechnung im Sinne des § 48 Abs. 2 EEG 2012 an, weil sie den prognostizierten Liefermengen, anhand derer die Abschlagszahlungen ermittelt worden waren, keine endgültig festgestellten Liefermengen gegenübergestellt haben. Die Beklagte zu 1) war als Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedoch seinerzeit nach § 49 EEG 2012 verpflichtet, der Klägerin unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dadurch hat sie es der Klägerin unmöglich gemacht, die EEG-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 ordnungsgemäß abzurechnen.
- 52
Der Einwand, man habe keine Energiemengen mitteilen können, weil die an die Endkunden gelieferten Mengen nur zu ca. 30 % auf abgelesenen Zählerständen, zu rund 70 % aber auf ungenauen Schätzungen des jeweiligen Verteilnetzbetreibers beruhten, greift ebenfalls nicht durch. Es hätte insoweit genügt, wenn die Beklagte die Energiemengen mitgeteilt hätte, die sie ihrerseits gegenüber ihren Kunden abgerechnet und diesen in Rechnung gestellt hat. Wenn ihr dort der Anteil der Zählerablesungen zu gering und der Anteil der Verbrauchsschätzungen zu hoch und diese zu ungenau erschienen wären, hätte sie für entsprechend mehr Fremdablesungen sorgen können.
- 53
Die Berufung der Beklagte auf eine fehlende Endabrechnung nach § 3 Abs. 6 AusglMechV stellt sich vor dem Hintergrund, dass sie selbst die notwendigen Daten pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin ist deshalb nicht gehindert, den Umfang der geschuldeten EEG-Umlage ungeachtet der Abrechnungsfristen anhand von Schätzungen zu ermitteln. Dass sie hierfür die Energiemengen zugrunde gelegt hat, die über den Bilanzkreis der Beklagten zu 2) erfasst wurden, gewährleistet, dass maximal die von der C..E..-Gruppe bezogenen Energiemengen berücksichtigt wurden. Die Höhe der für die einzelnen Zeiträume jeweils in Ansatz gebrachten Umlagesätze wurde von den Beklagten nicht angegriffen. Die Schätzungen der Klägerin sind von daher nicht zu beanstanden.
d)
- 54
Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Erhebung der EEG-Umlage treuwidrig sei, weil sie im Vertrauen darauf, dass sie keinen Letztverbraucher beliefere und deshalb nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei, ihrerseits die Umlage nicht gegenüber den Endkunden berechnet habe.
- 55
Ein Vertrauensschutz bestand für die Beklagte nicht. Die von verschiedenen Gerichten vertretene Auffassung, dass die CE Netzbetrieb nicht als Letztverbraucher anzusehen sei, wird auch von der Kammer geteilt. Allerdings ist die Hoffnung der Beklagten, dass es bei der gewählten Vertragskonstruktion gar keinen Letztverbraucher geben werde und sie auf diese Weise die Zahlung der EEG-Umlage umgehen könne, nicht schutzwürdig. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, handelte es sich bei der Vertragsgestaltung über die ferngesteuerte Umwandlung von Strom in Licht, Kraft, Wärme oder Kälte und die Lieferung derartiger „Nutzenergie“ an die Endkunden um ein nichtiges Umgehungsgeschäft. Wer eine solche Konstruktion zur Umgehung von gesetzlichen Zahlungspflichten wählt, muss mit dem Scheitern rechnen und genießt keinen Vertrauensschutz.
- 56
Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihren monatlichen Rechnungen über die EEG-Umlage deutlich gemacht hatte, dass sie von einer Letztverbraucher-Belieferung durch die Beklagten ausging und auf der Erfüllung der gesetzlich normierten Zahlungspflicht bestand. Ein Vertrauen auf eine sichere Rechtsposition konnte die Beklagte angesichts dieser laufend erhobenen Forderungen nicht entwickeln.
e)
- 57
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 in Verbindung mit § 352 Abs. 2 HGB. Da die Beklagte der Klägerin die gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 nicht mitgeteilt hat, gilt für die Jahre 2012 und 2013 eine Fälligkeit am 1.8. des jeweiligen Folgejahres.
- 58
Für die Monate Januar - Juli 2014 hätte die Beklagte nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 monatliche Abschläge zahlen müssen. Die von der Klägerin in den Abschlagsrechnungen bestimmte Fälligkeit zum 30.10.2014 (Anlage K14) ist deshalb nicht zu beanstanden.
2)
- 59
Gegen die Beklagte zu 2) besteht kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage. Sie ist kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012. Auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.8.2014 (9 U 119/13) wird Bezug genommen. Die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen, soweit sie die Beklagte zu 2) des hiesigen Verfahrens betreffen.
III.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1 ZPO.
- 62
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 4.11.2015 und 11.11.2015 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch
- 1.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf - a)
69 Gigawatt im Jahr 2024, - b)
84 Gigawatt im Jahr 2026, - c)
99 Gigawatt im Jahr 2028, - d)
115 Gigawatt im Jahr 2030, - e)
157 Gigawatt im Jahr 2035 und - f)
160 Gigawatt im Jahr 2040
- 2.
eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes, - 3.
eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf - a)
88 Gigawatt im Jahr 2024, - b)
128 Gigawatt im Jahr 2026, - c)
172 Gigawatt im Jahr 2028, - d)
215 Gigawatt im Jahr 2030, - e)
309 Gigawatt im Jahr 2035 und - f)
400 Gigawatt im Jahr 2040
- 4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Die Klägerin, ein mittelständisches Textilunternehmen, betreibt am Standort S. Textilveredelung. Sie bezog von der Beklagten auf der Grundlage des Stromlieferungsvertrags vom 23./25. Mai 2010 den für die Produktion benötigten Strom. Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag ("Preisblatt") sieht vor, dass die Klägerin den Nettopreis zuzüglich (unter anderem) der auf den Vertragsgegenstand entfallenden Steuern sowie der "aus § 14 EEG folgenden Belastungen" zu zahlen hat.
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- Die Beklagte berechnete der Klägerin mit jeder Stromrechnung auch die EEG-Umlage, die sich im Jahr 2012 auf 3,59 Cent/kWh belief. Die Klägerin zahlte die für den Monat April 2012 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung ge- stellte EEG-Umlage in Höhe von 9.990,31 € brutto unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie hält die gesetzlichen Bestimmungen über die EEG-Umlage für verfassungswidrig und ist der Ansicht, mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit entfalle auch ihre vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage; jedenfalls sei insoweit von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.
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- Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der für den Monat April 2012 gezahlten 9.990,31 € abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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- Das Berufungsgericht (OLG Hamm, RdE 2013, 337 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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- Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von 9.990,31 €nicht zu, denn ihre Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund liege in der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012). Zwar würde, wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber wegfiele, auch die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage an die Beklagte wegfallen. Die Verfassungswidrigkeit der EEG-Umlage hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Das EEG 2012, insbesondere die Verpflichtung der Elektrizitätsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012, sei jedoch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor. Auch eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich.
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- Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handeln würde. Das sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fall. Es fehle an der für eine öffentliche Abgabe erforderlichen Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG 2012 geschaffen und gesteuert würden, bewegten sich ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts. Die öffentliche Hand werde hiervon weder unmittelbar noch mittelbar berührt; ihr flössen keine Gelder zu. Das werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Ansicht genüge es für eine Aufkommenswirkung nicht, wenn der Geldfluss auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite durch den Gesetzgeber gesteuert und hiermit ein Finanzbedarf für allgemeine öffentliche Zwecke gedeckt werde.
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- Zwar sei nicht zu verkennen, dass es sich bei dem Förderungsmechanismus nicht um eine bloß punktuell eingreifende Preisregelung handele, sondern um ein autarkes System, durch welches ein öffentliches Ziel, nämlich die Förderung der erneuerbaren Energien, vollständig durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts verfolgt und somit von der öffentlichen Hand gewissermaßen "ausgelagert" werde. Verkannt wer- de auch nicht, dass es für den Stromkunden, der zwar nicht gesetzlich, aber aufgrund der vertraglichen "Weitergabe" der EEG-Umlage durch sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten der Förderung trage, keinen signifikanten Unterschied ausmache, ob die Belastung aufgrund einer Abgabepflicht gegenüber der öffentlichen Hand oder gegenüber juristischen Personen bestehe. Gleichwohl bleibe es dabei, dass eine Aufkommenswirkung nur dann vorliege , wenn Einnahmen der öffentlichen Hand generiert würden oder diese wenigstens mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Nur dann erhalte die öffentliche Hand die Verfügungsgewalt über die Geldmittel und könne diese steuern und einsetzen. Das sei bei den Geldmitteln, die für die Förderung erneuerbarer Energien generiert würden, nicht der Fall.
II.
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- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 10
- Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der EEG-Umlage für den Monat April 2012 in Höhe von 9.990,31 € brutto aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Rechtsgrund für die Zahlung ist die in Ziffer 6 der Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag der Parteien getroffene Vereinbarung. Diese erstreckt sich auch auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012, welche die Beklagte in der Rechnung für April 2012 an die Klägerin weitergegeben hat. Die von der Revision gegen § 37 EEG 2012 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat die noch auf das EEG 2004 bezogene Bestimmung in Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag, nach der die Klägerin die "aus § 14 EEG folgenden Belastungen" zu zahlen hat, ergänzend dahin ausgelegt, dass sie die Beklagte berechtigt, auch die nach Vertragsschluss durch § 37 Abs. 2 EEG 2012 neu geregelte EEG-Umlage auf die Klägerin abzuwälzen. Diese Auslegung ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
- 12
- 2. Die geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 sind nicht begründet. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung nicht vor. Die EEG-Umlage stellt keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Vielmehr enthält § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine gesetzliche Preisregelung. Hierauf sind die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Ein "Formenmissbrauch" des Gesetzgebers ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden.
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- a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012, den Übertragungsnetzbetreibern mit der EEG-Umlage die Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG-Strommengen und den Einnahmen aus der Vermarktung zu erstatten, nicht um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, an deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen stellt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014, NVwZ 2014, 646, 650 ff., zu §§ 66 ff. FFG).
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- aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, fehlt es bei der in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelten EEG-Umlage bereits an der Grundvoraussetzung für eine Sonderabgabe, der Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand (ebenso LG Chemnitz, ZNER 2013, 185 f.; LG Stuttgart, ZNER 2013, 417, 418; Sailer/Kantenwein in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., Einl. Rn. 126 ff.; Altrock/Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., Einf. Rn. 50 ff.; Bösche, IR 2013, 180 f.; Dalibor, EnWZ 2013, 419, 420 ff.; Gawel, DVBl. 2013, 409, 411; Brandt, ER 2013, 91, 93 ff.; Bayer, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2013, 104, 108 f.; aA Manssen, DÖV 2012, 499, 502 f.; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 37 Rn. 10).
- 15
- Eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat der Bundesgerichtshof bereits für die erhöhten Beschaffungskosten verneint, welche die Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des EEG 2000 und - davor - des Stromeinspeisungsgesetzes zu tragen hatten (zum Stromeinspeisungsgesetz 1998 und zum EEG 2000: Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 unter II 3; jeweils mwN; ebenso zum Stromeinspeisungsgesetz 1990: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, BGHZ 134, 1, 13 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 1997, 573; aA Büdenbender, NVwZ 2004, 823, 825; Kube/Palm/Seiler, NJW 2003, 927, 930 f.). Für die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. An der fehlenden Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand hat sich durch den neuen Abwälzungsmechanismus des § 37 EEG 2012 nichts geändert.
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- Anders als im Fall des sogenannten "Kohlepfennigs" (hierzu BVerfGE 91, 186 ff.) fließt die EEG-Umlage, mit der die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien finanziert wird, nicht der öffentlichen Hand zu - weder einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds noch einer anderen staatlichen Institution. Vielmehr statuiert das EEG 2012 - nicht anders als frühere Fassungen des EEG oder das Stromeinspeisungsgesetz - ausschließlich Leistungs -, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privat- rechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO S. 153 f., 157; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 27 f.). Dass zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der letzten Stufe des gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus keine "physische" Weitergabe der EEG-Strommengen mehr erfolgt, sondern mit der EEG-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten, führt nicht dazu, dass die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder der öffentlichen Hand unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stünden. Vielmehr bleibt die EEG-Umlage in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte (vgl. Riedel/Weiss, EnWZ 2013, 402, 406; Brandt, aaO S. 94 f.).
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- bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Verfügungsgewalt der öffentlichen Hand über die mit der EEG-Umlage generierten Geldmittel und damit die für eine Sonderabgabe erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentliche Hand auch nicht aus der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§ 40 Abs. 1 EEG) herzuleiten.
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- Dieser Ausnahmeregelung ist für die rechtliche Qualifizierung der EEGUmlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 nichts zu entnehmen. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit der EEG-Umlage einerseits und der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen andererseits unterschiedliche Zwecke. Die EEG-Umlage dient der in § 1 Abs. 1 EEG 2012 gesetzlich verankerten Zielsetzung, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Die Ausnahmeregelung in § 40 Abs. 1 EEG und den nachfolgenden Bestimmungen - eine entsprechende Ausnahmeregelung war bereits in § 40 Abs. 1 EEG 2009 und § 16 Abs. 1 EEG 2004 enthalten - bezweckt dagegen nicht die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern hat eine Senkung der Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zum Ziel, um die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012; BT-Drucksache 16/8148, S. 64 zu § 40 EEG 2009). Diese wirtschaftspolitische Zielsetzung ergänzt den umweltpolitischen Förderzweck des § 1 Abs. 1 EEG 2012.
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- Das Verfolgen unterschiedlicher Ziele innerhalb des EEG 2012 ist aufgrund des politischen und rechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich unbedenklich. Am Fehlen einer Aufkommenswirkung der EEG-Umlage zugunsten der öffentlichen Hand ändert die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 1 EEG 2012 nichts. Sie führt nicht dazu, dass die öffentliche Hand Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage generierten Geldmittel erlangte. Auch der Hinweis der Revision auf das beträchtliche finanzielle Volumen dieser Art der Förderung der Anlagenbetreiber einerseits und der stromintensiven Unternehmen andererseits rechtfertigt keine andere Beurteilung.
- 20
- b) Deshalb handelt es sich bei den gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abwälzungsmechanismus gezahlten Vergütungen beziehungsweise Kostenerstattungen nach wie vor um (mehrstufige) gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten (vgl. hierzu Gawel, aaO S. 413 ff.), deren Einhaltung die Bundesnetzagentur lediglich als Aufsichtsbehörde überwacht, ohne jedoch Zugriff auf die Finanzströme nehmen zu können (Brandt, aaO, S. 93 f.; zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts: BVerfGE 75, 108, 147 f.). Auf solche gesetzlichen Preisregelungen finden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben keine Anwendung.
- 21
- aa) Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben ist es zu verhindern, dass der Gesetzgeber die Finanzverfassung des Grundgesetzes unter Rückgriff auf seine Kompetenzen aus Art. 70 ff. GG aushöhlt, indem er den Bürger jenseits der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln und jenseits des Haushaltsrechts des Parlaments mit nichtsteuerlichen Abgaben belegt. Preisregelungen des Staates sind dagegen zulässig. Derartige Interventionen in den Marktmechanismus wirken sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen aus; der Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben greift hier nicht ein (BVerfGE 114, 196, 249 f.; vgl. auch BVerfGE 77, 308, 339; BVerfGE 75, aaO).
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- Eine Preisregelung, wie sie in § 37 Abs. 2 EEG 2012 enthalten ist, berührt die Budgethoheit des Parlaments sowie die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung nicht. Daher ist eine solche Preisregelung in den allgemeinen , durch die Grundrechte gesetzten Schranken und begrenzt durch die Sachkompetenz des Gesetzgebers zulässig (vgl. BVerfGE 114, aaO). Dadurch werden die von den Preisregelungen belasteten Privatrechtssubjekte hinreichend vor einer unzulässigen Ungleichbehandlung oder einer übermäßigen Einschränkung ihrer Freiheitsrechte geschützt.
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- Dass die Klägerin durch die Belastung mit der EEG-Umlage in ihren Grundrechten - etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG - verletzt wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für eine Verletzung von Grundrechten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber. Insbesondere liegt eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Stromkunden durch die Ausnahmeregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 angesichts des in § 40 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 normierten Gesetzeszwecks nicht vor. Dementsprechend wird in dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Rechtsgutachten ein Grundrechtsverstoß mit Recht verneint.
- 24
- bb) Ein "Umschlagen" einer zulässigen Preisregelung in eine unzulässige Sonderabgabe liegt auch bei erheblicher Durchnormierung der privatrechtlichen Beziehungen nicht vor (Riedel/Weiss, EnWZ 2013, aaO; vgl. auch BVerfGE 105, 185, 194 f.). Denn dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu.
- 25
- Bei der rechtlichen Beurteilung staatlichen Handelns ist zwischen dem Ziel - vorliegend dem in § 1 Abs. 1 EEG 2012 umschriebenen und in der Gesetzesbegründung näher erläuterten Förderzweck (BT-Drucks. 17/6071, S. 1, 43 f.) - und der Form einer gesetzgeberischen Maßnahme, hier dem Mittel der Preisregulierung anstelle einer Sonderabgabe oder Steuer, zu unterscheiden. So mögen das Ziel und die Belastungswirkung der beiden möglichen Handlungsformen - Sonderabgabe und Preisregelung - ähnlich oder sogar identisch sein, ohne dass aber allein deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Maßstäbe unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden wären (BVerfG, NJW 1997, 573 f.; vgl. auch BVerfGE 75, aaO; Dalibor, aaO S. 420; Riedel/Weiss, aaO; Gawel, aaO S. 412 f.).
- 26
- Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt in der Wahl einer Preisregulierung im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten anstelle einer Sonderabgabe oder einer Erhöhung der Stromsteuer, verbunden mit einer öffentlich-rechtlich verwalteten Subventionsregelung zugunsten der Erzeuger erneuerbarer Energien, schließlich auch kein "Formenmiss- brauch" (Bösche, aaO, S. 181; Dalibor, aaO S. 421; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1995 - KZR 19/95, aaO; vgl. zum Formenmissbrauch allgemein: BVerfGE 24, 367, 398 ff.; BVerGE 38, 61, 80; BVerfG NVwZ-RR 1999, 376, 377). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
LG Bochum, Entscheidung vom 06.11.2012 - I-12 O 138/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2013 - I-19 U 180/12 -
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.