Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09

bei uns veröffentlicht am09.12.2009
vorgehend
Landgericht Verden (Aller), 5 O 353/07, 29.05.2008
Oberlandesgericht Celle, 3 U 133/08, 21.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 35/09 Verkündet am:
9. Dezember 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 14 Abs. 3

a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich
des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs.
3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allgemeine
Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen
Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird.

b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen erfasst
, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der
allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert
werden.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - OLG Celle
LG Verden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk. Im Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Beklagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt.
2
Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies mit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und verbraucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht erfasste Eigenversorgung vor.
3
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Beklagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von 35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergütende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechtskraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfügung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des Teilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.
4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
7
Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet. Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen.
8
Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele, der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und verbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu § 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht auf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Re- gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Bestimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei eine Lieferung an eine andere juristische Person.
9
Auch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Beklagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwendung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar, die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3 EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch dahinstehen , ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne von § 110 EnWG handele.
10
Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Ausgleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten.
11
Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden entstanden sein könne.

II.

12
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
13
1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Abnahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verpflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG 2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5 EEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.
14
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des ErneuerbareEnergien -Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das von der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allgemeinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20).
15
aa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 abzunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versorgung geliefert wird.
16
bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Übertragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferanten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen , die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Absicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
17
Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen- den Bezugnahme auf das – später vom Senat aufgehobene – Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat (BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im ErneuerbareEnergien -Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch Hölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz übernommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hartmann /Hackert, RdE 2005, 160, 162).
18
cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbaren -Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs. 16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfällig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Stromverbrauch , aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versorgungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eigenem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3).
19
dd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004 aber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in: Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.; Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.).
20
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenommenen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der betroffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden.
21
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung erzeugt , verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf den Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung enthält.
22
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen , § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwischen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versorgungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, stehe auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt.
23
b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene Unternehmen beliefert hat.
24
Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne von § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Ab- nahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kunden , die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben, sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigenversorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des § 110 EnWG etwas herleiten.
25
aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenommen ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausgeführt , sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
26
Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allge- meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird, entgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob – wie die Revision meint - andere allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden, mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung jedenfalls nicht rechtfertigen.
27
bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon, ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Reshöft /Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.; Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirtschaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Revision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversorgungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spezielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der allgemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren, reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus.
28
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversorgung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.).
29
(1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).
30
(2) Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14 Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen, die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten. Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima- und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327, S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentragungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Dritten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14 Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisierenden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Gesetzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursachergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs. 15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst.
31
c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14 Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertragungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine Stütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner- halb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 37 Rdnr. 28 zu § 37 EEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirtschaft , 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.).
32
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilunterliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur teilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf 6.241.473,73 € belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung, dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden.
33
Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu. Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel- tend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung vollständig obsiegt. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09 zitiert 6 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet1.AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung sel

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 110 Geschlossene Verteilernetze


(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2008 - VIII ZR 21/07

bei uns veröffentlicht am 01.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 21/07 Verkündet am: 1. Oktober 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2009 - VIII ZR 35/09.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2011 - VIII ZR 308/09

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 308/09 Verkündet am: 15. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - VIII ZR 147/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 w

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Okt. 2016 - VI-5 Kart 13/15 (V)

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2015 gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015 (VB4-38-20/2.1) wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Juli 2016 - 9 U 156/15

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 304 O 20/15

Referenzen

(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 21/07 Verkündet am:
1. Oktober 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG (2004) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau kommt dem Eigentum
des Netzbetreibers an einer neu verlegten Anschlussleitung jedenfalls dann keine
maßgebliche Bedeutung zu, wenn der Netzbetreiber das Eigentum nicht beansprucht
hat, ihm dieses vielmehr ungewollt zugefallen ist.
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - VIII ZR 21/07 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Anfang des Jahres 2005 plante der Kläger die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von etwa 60 Kilowatt auf dem landwirtschaftlichen Anwesen seiner Eltern in P. . Auf dem Grundstück befand sich bereits eine 30 Kilowatt-Photovoltaikanlage, die über den Hausanschluss des Anwesens mit dem Niederspannungsnetz der Beklagten verbunden war. Der Hausanschluss war technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zusätzlich aufzunehmen. Unter Hinweis hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Anlage über ein von ihm zu verlegendes Kabel an einer rund 350 Meter entfernten Trafostation anschließen müsse. Der Kläger machte dagegen geltend, dass dies ein Netzausbau sei, zu dem die Beklagte auf ihre Kosten verpflichtet sei. Unabhängig davon beantragte er bei der Gemeinde P. , das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen. Das lehnte die Gemeinde ohne Begründung ab.
2
Nachdem die Photovoltaikanlage des Klägers am 13. April 2005 mit einem Teil der geplanten Leistung betriebsbereit war, erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, durch die der Beklagten der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben wurde. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung einigten sich die Parteien darüber, dass die Beklagte das Verbindungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt und der Kläger die Kosten hierfür unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlt. Am 19. Juli 2005 wurde die Anlage des Klägers mit Hilfe des neuen Kabels an das Netz der Beklagten angeschlossen. Mit der Rechnung vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Kabel in seinem unterhaltspflichtigen Eigentum verbleibe und die Eigentumsgrenze die "Abgangsklemmen der Sicherungsleiste in der Trafostation" sei. Durch Anwaltsschreiben vom 28. Juli 2005 erwiderte der Kläger, dass er die Übereignung des Verbindungskabels ablehne.
3
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm erbrachten Kosten für die Verlegung des Verbindungskabels in Höhe von 9.197,99 € nebst Zinsen, auf Zahlung von Verzugsschadensersatz in Höhe von insgesamt 13.305,82 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,44 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 18.443,24 € (Verbindungskabel 9.197,99 €, Verzugsschadensersatz 9.245,25 €) nebst Zinsen sowie weiterer 432,35 € (außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, nachdem der Kläger seine Klage hinsichtlich der vom Landgericht zuerkannten 432,35 € zurückge- nommen hatte. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist begründet.

I.

5
Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, OLGR 2007, 197 = RdE 2007, 177 = ZNER 2007, 216) hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger könne von der Beklagten den von ihm verauslagten Betrag von 9.197,99 € nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen. Er habe ohne Rechtsgrund geleistet, da die Beklagte nach § 13 Abs. 2, § 4 Abs. 2 EEG verpflichtet gewesen sei, die Verlegung des Erdkabels durchzuführen. Hierbei handele es sich um einen zumutbaren Ausbau ihres Netzes. Das Kabel sei nach der Definition des § 3 Abs. 6 EEG Teil des Netzes der Beklagten. Der Kläger speise darüber den in seiner Anlage erzeugten Strom ein. Mithilfe des Kabels werde dieser Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf die Kunden der Beklagten verteilt. Unstreitig stehe das Kabel auch im Eigentum der Beklagten. Dieser sei es im Gegensatz zum Kläger rechtlich auch ohne weiteres möglich gewesen, ihre Kabel durch gemeindlichen Grund und Boden zu ziehen. Die Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass sie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG berechtigt gewesen wäre, dem Kläger die Trafostation als "technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt" zuzuweisen, weil der Anschluss über den vorhandenen Hausanschluss mit unzumutbaren Ausbaukosten verbunden gewesen wäre. Sie übersehe, dass sie eine Netzausbaupflicht treffe, die lediglich durch die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze bei einem Kostenaufwand von nicht einmal 10.000 € überschritten sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Dafür genüge es nicht, dass die Verstärkung der bestehenden Hausanschlussleitung wesentlich kostenaufwendiger sei, zumal die Belastung mit den Kosten durch die Möglichkeit ihrer Umlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 EEG gemildert werde.
7
Zutreffend gehe das Erstgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein gesetzliches Schuldverhältnis nach § 4 Abs. 1 EEG vorliege, weil die Beklagte zum Netzausbau verpflichtet gewesen sei. Da die Anlage des Klägers bereits unstreitig am 13. April 2005 betriebsbereit gewesen sei, sei wegen § 12 Abs. 3 EEG die bis zum tatsächlichen Anschluss am 19. Juli 2005 verstrichene Zeit nicht mehr nachholbar. Vielmehr sei insoweit Unmöglichkeit eingetreten. Die Beklagte sei nach § 275 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser umfasse auch den entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Das Rechenwerk des Klägers hierzu habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Ein Schadensersatzanspruch in der vom Erstgericht zugesprochenen Höhe von 9.245,25 € sei nicht zu beanstanden.

II.

8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt erbrachten Kosten für die Verlegung des Verbindungskabels zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafostation der Beklagten in Höhe von 9.197,99 € zu Unrecht bejaht. Der Kläger hat nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Bei den streitigen Kosten handelt es sich nach den bis- her getroffenen Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um solche des Netzausbaus im Sinne von § 4 Abs. 2 EEG, die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG von der Beklagten als Netzbetreiberin zu tragen sind, sondern um solche des Netzanschlusses, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG von dem Kläger als Anlagenbetreiber zu tragen sind.
10
a) Wie die Revision zu Recht beanstandet (ebenso Weißenborn, Anmerkung , RdE 2007, 179), ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Verbindungskabel von der Photovoltaikanlage des Klägers zu ihrer Trafostation zu verlegen, weil es sich hierbei um einen zumutbaren Ausbau ihres Netzes gehandelt habe, schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss - und Netzausbaumaßnahmen zunächst darauf ankommt, wo – bei einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich – der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Anlage und dem Netz ist (Senatsurteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 11 ff. m.w.N., noch zu § 10 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 EEG 2000).
11
aa) Das ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Verweis auf den "Anschluss … an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes" in § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG, sondern insbesondere auch aus der Bezugnahme auf den "Ausbau des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2" in § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (vgl. zum Folgenden Senatsurteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896 = ZNER 2007, 318 = NJW-RR 2007, 1645 = RdE 2008, 18, Tz. 24 ff. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG trifft die Verpflichtung zum Netzanschluss der Anlage sowie zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus der Anlage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG) zwar den Betreiber des Netzes, das zum einen die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage hat und das zum anderen technisch für die Aufnahme des Stroms aus der Anlage geeignet ist. Für beide Voraussetzungen gelten indessen Besonderheiten:
12
(1) Auf die kürzeste Entfernung kommt es nicht an, wenn entweder ein anderes Netz (so der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG) oder dasselbe Netz (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG; so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/2864, S. 33) einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (so schon Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000). Dahinter steht das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist ein gesamtwirtschaftlicher Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen (Gesetzesbegründung , aaO, S. 33 sowie S. 34, dort unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Netzausbaus; vgl. dazu ferner bereits Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, zu § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000; ebenso Senatsurteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb).
13
(2) Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG gilt ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Nach der detaillierten Gesetzesbegründung (aaO, S. 34) soll der Ausbau des Netzes wirtschaftlich zumutbar sein, wenn die Kosten hierfür 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten. In diesem Fall kann der Einspeisewillige nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 EEG einen Anspruch auf Netzausbau haben. Dieser Anspruch besteht demnach erst dann, wenn das betreffende Netz an dem gewünschten Verknüpfungspunkt die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, dort jedoch technisch zur Aufnahme des Stroms aus der Anlage nicht geeignet ist, wenn ferner das Netz selbst oder ein anderes Netz nicht einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist und wenn schließlich der Ausbau des Netzes dem Betreiber wirtschaftlich zumutbar ist. Auf den letztgenannten Gesichtspunkt kommt es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erst an, wenn kein technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt als der nächstgelegene vorhanden ist.
14
bb) Hier ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und dem Netz der Beklagten ist.
15
Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils weist zwar der vorhandene Hausanschluss des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern des Klägers die kürzeste Entfernung zu dessen Anlage auf. Dieser Hausanschluss ist danach jedoch unstreitig technisch nicht geeignet, den Strom aus der neuen Anlage zusätzlich zu dem Strom aus der bereits früher auf dem Grundstück errichteten Photovoltaikanlage aufzunehmen. Der deswegen vorzunehmende gesamtwirtschaftliche Kostenvergleich ergibt, dass die – neben dem Hausanschluss allein in Betracht kommende – Trafostation der technisch und wirtschaftlich günstigere Verknüpfungspunkt ist. Die Beklagte hat unter Antritt von Sachverständigenbeweis behauptet, dass die Verstärkung des Hausanschlusses doppelt so teuer ist wie die – schließlich durchgeführte – Verlegung einer Leitung von der neuen Anlage zu der Trafostation. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten auszugehen. Der vorhandene Hausanschluss gilt auch nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EEG als günstigster Verknüpfungspunkt für die neue Anlage, weil diese – unabhängig von der früher errichteten Anlage – schon allein eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat.
16
Die Trafostation scheidet auch nicht schon deswegen als Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und dem Netz der Beklagten aus, weil die Gemeinde den Antrag des Klägers, das Verbindungskabel unter und neben der gemeindeeigenen Straße verlegen zu dürfen, abgelehnt hat. Daraus ergibt sich nicht, dass der Anschluss der Anlage an der Trafostation rechtlich unmöglich wäre (vgl. insoweit Schäfermeier und Reshöft, ZNER 2007, 34, 37 m.w.N. in Fn. 40). Abgesehen davon, dass mangels einer Begründung nicht beurteilt werden kann, ob die Ablehnung berechtigt war und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte, hat die Ablehnung der Gemeinde der Verlegung des Kabels durch die Beklagte nicht entgegengestanden. Dem Kläger war es danach jedenfalls möglich, den Netzanschluss gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 EEG durch den Netzbetreiber in Gestalt der Beklagten vornehmen zu lassen.
17
b) Ist mithin davon auszugehen, dass die Trafostation der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und dem Netz der Beklagten ist, handelt es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels um eine Maßnahme des Netzanschlusses, deren Kosten der Kläger zu tragen hat, und nicht um einen der Beklagten obliegenden und von ihr zu bezahlenden Netzausbau. Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagten ein solcher Netzausbau zuzumuten gewesen wäre, stellt sich danach erst gar nicht (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 28. November 2007, aaO, Tz. 13 m.w.N.).
18
aa) Aus dem Senatsurteil vom 10. November 2004 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, dass die zwecks Anschlusses einer Photovoltaikanlage erfolgte Verstärkung eines vorhandenen Hausanschlusses in Form der Errichtung einer Parallelleitung zu der bestehenden Stichleitung eine Maßnahme des Netzausbaus darstellt, deren Kosten der Netzbetreiber zu tragen hat. Anders als dort ist hier der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit dem Netz nicht der vorhandene Hausanschluss, sondern die Trafostation und dient die Errichtung der neuen Leitung deswegen nicht einer – netzinternen – Verstärkung des vorhandenen Hausanschlusses zur Weiterleitung des Stroms aus der Anlage, sondern vielmehr der Herstellung des Anschlusses der Anlage an das Netz.
19
bb) Auch der Umstand, dass die neu verlegte Leitung nach der Feststellung des Berufungsgerichts unstreitig im Eigentum der Beklagten steht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Richtig ist, dass sich die Pflicht des Netzbetreibers zum Ausbau des Netzes nach § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG unter anderem auf die "in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen" erstreckt. Die Frage, ob nach dieser Vorschrift ein vom Netzbetreiber zu bezahlender Netzausbau – unabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine zum Zweck des Anschlusses einer Anlage an das Netz neu errichtete Leitung Eigentum des Netzbetreibers wird (so namentlich Altrock/ Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 72 ff. und § 13 Rdnr. 13 ff.; Altrock , Anmerkung, IR 2007, 66; dagegen Weißenborn, aaO, S. 180), hat der Senat bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59 = WM 2007, 1227 = RdE 2007, 267, Tz. 17; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. März 2007 – VIII ZR 42/06, NJW-RR 2007, 994 = ZNER 2007, 169 = RdE 2007, 310, Tz. 28; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 34; Senatsurteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 306/04, WM 2008, 1040 = ZNER 2008, 53 = RdE 2008, 178, Tz. 18). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen kommt dem Eigentum an der Anschlussleitung keine maßgebliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Netzausbau zu. Die Beklagte hat das Eigentum an der Leitung zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Es ist ihr vielmehr ungewollt zugefallen, indem sie die Leitung hergestellt hat. Dies hat sie nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern weil sie sich aufgrund der vom Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung, durch die ihr der Anschluss der Anlage an ihr Netz aufgegeben worden ist, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung genötigt gesehen hat, mit dem Kläger eine Vereinbarung zu treffen, wonach sie das Verbindungskabel zwischen der Anlage und der Trafostation verlegt. Das Angebot der Beklagten , ihm das unterhaltspflichtige Eigentum an dem Kabel zu überlassen, hat der Kläger abgelehnt.
20
cc) Offen bleiben kann weiter, ob gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG, wonach sich die Pflicht zum Netzausbau auch "auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen" erstreckt, ein Netzausbau – unabhängig von § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG – immer schon dann anzunehmen ist, wenn eine Leitung Teil des Netzes im Sinne von § 3 Abs. 6 EEG wird. Denn letzteres hat das Berufungsgericht hier für die neu errichtete Verbindungsleitung zwischen der Anlage des Klägers und der Trafostation der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen. Das Berufungsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Kläger über das Kabel den in seiner Anlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten einspeist. Soweit es anschließend ausgeführt hat, "mithilfe des Kabels" werde der Strom weiter zum Zwecke der allgemeinen Versorgung auf die Kunden der Beklagten verteilt, ist dies angesichts des Umstands , dass die Leitung nur über 350 Meter von der Anlage des Klägers zu der Trafostation der Beklagten führt, zweifellos nur mittelbar gemeint und nicht als Feststellung zu verstehen, dass unmittelbar durch das Kabel Kunden der Be- klagten mit Strom versorgt werden, zumal sich dafür dem Vortrag der Parteien nichts entnehmen lässt. Beschränkt sich die Funktion des Kabels danach allein darauf, den Strom aus der Anlage des Klägers an der Trafostation in das Netz der Beklagten einzuspeisen, dient es nicht der allgemeinen Versorgung im Sinne einer Verteilung des Stroms an Dritte (§ 3 Nr. 17 EnWG; ebenso Altrock, Anmerkung, aaO).
21
2. Ist mithin nach den bisher getroffenen Feststellungen davon auszugehen , dass es sich bei der Verlegung des Verbindungskabels zwischen der Photovoltaikanlage des Klägers und der Trafostation der Beklagten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um eine Maßnahme des Netzausbaus handelt, zu der die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sondern um eine dem Kläger selbst obliegende Maßnahme des Netzanschlusses, hat das Berufungsgericht auch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB zu Unrecht bejaht.

III.

22
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden Ausführungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Das Beru- fungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 1 O 99/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 3 U 1426/06 -

(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.