Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 73 Übertragungsnetzbetreiber

(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen unbeschadet des § 77 Absatz 4 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, die Angaben nach § 72 Absatz 1 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern. Bei der Speicherung sind die Saldierungen auf Grund des § 12 Absatz 3 des Energiefinanzierungsgesetzes zugrunde zu legen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,1.die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis § 39q durchzuführen,2.sicherzustellen, dass die Transparen

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 77 Information der Öffentlichkeit


(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:1.die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2016 | § 15 Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage


(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter Dritter informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und den Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung monatlich über die Menge des erzeugten KWK-Stroms, und z
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 19 Zahlungsanspruch


(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf1.die Marktprämie nach § 20,2.eine Einspeisevergütung

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung


(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch abne

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 74 Vorausschau des weiteren Ausbaus


(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mi

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 4 Ausbaupfad


Die Ziele nach § 1 sollen erreicht werden durch1.eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land aufa)69 Gigawatt im Jahr 2024,b)84 Gigawatt im Jahr 2026,c)99 Gigawatt im Jahr 2028,d)115 Gigawatt im Jahr 2030,e)157 Gigawatt

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 77 Information der Öffentlichkeit


(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:1.die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 12 Erweiterung der Netzkapazität


(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubenga

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Landgericht Dortmund Urteil, 10. März 2016 - 4 O 343/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.686.264,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent p. a. aus 1.430.605,24 € seit dem 01.11.2014, aus weiteren 707.941,85 € seit dem 18.11.2014, aus weit

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(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:1.die Angaben nach den §§ 70 bis 73 einschließlich der Angaben zu den unmittelbar an das Netz des...
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