Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 Sa 475/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2017:0328.3SA475.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.03.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes wegen verspäteter Lohnzahlung die Freistellung von der durch das Jobcenter Landkreis W. geltend gemachten Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. bis 31.7.2014.

2

Der im Jahr ... geborene alleinlebende Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 1.12.2013 in der Zeit vom 1.12.2013 bis 31.5.2014 als Hausarbeiter beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Gebäudeservice. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers betrug 1.300,00 €, dies entsprach einem Nettoeinkommen von €.

3

In § 1 ‚Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses’ befand sich im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1.12.2013 (Blatt 11 ff. der Akte) u.a. die folgende Bestimmung:

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„5. Der Arbeitsnehmer ist verpflichtet, an den Arbeitsgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttowochenlöhnen zu zahlen, wenn er:

5

......“

6

Zum Arbeitsentgelt regelte § 6 des Arbeitsvertrages:

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„Die Höhe des Arbeitsentgeltes regelt sich nach den jeweilig geltenden betrieblichen und ortsüblichen Festlegungen.“

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Unter § 9 ‚Sonstige Bestimmungen’ enthielt der Arbeitsvertrag zusätzlich u.a. folgende Regelungen:

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„Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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Im übrigen werden die einschlägigen örtlichen und betrieblichen Bestimmungen Gegenstand des Arbeitsvertrages.

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Der Arbeitnehmer hat über Lohn, Urlaub und betriebliche Regelungen keinerlei Auskünfte an Dritte zu geben.

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Zuwiderhandlungen können zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.“

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Die Beklagte zahlte den Lohn des Klägers für den Monat April 2014 an den Kläger am 10.6.2014 und den Lohn für den Monat Mai 2014 in Höhe von je 986,81 € netto am 14.7.2014. Die seitens des Klägers wegen der verspäteten Lohnzahlung beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen 3 Ca 69/14 gegen die Beklagte erhobene Klage nahm der Kläger nach Eingang der Zahlung zurück. Die für die dem Monat April 2014 vorangegangenen Monate fälligen Löhne hatte die Beklagte jeweils im Folgemonat an den Kläger ausgezahlt.

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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Mai 2014 beantragte der Kläger am 2.6.2014 bei dem für ihn zuständigen Jobcenter Landkreis W. Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 10.7.2014 (Blatt 21 ff. der Akte) bewilligte das Jobcenter Landkreis W. dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2014 bis 30.11.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 611,06 € monatlich, bestehend aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 391,00 € und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 220,06 €.

15

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 (Blatt 15 ff. der Akte) hob das Jobcenter Landkreis W. die Bewilligung der Leistungen für Juli 2014 (1.7.2014 bis 31.7.2014) überwiegend auf und forderte den Kläger zur Erstattung einer Gesamtforderung in Höhe von 535,32 € auf. Zur Begründung wies das Jobcenter darauf hin, dass der Kläger während des genannten Zeitraums Einkommen aus der Zahlung des Lohnes für Mai 2014 vom Arbeitgeber D. (Beklagte) erzielt habe. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr bestehe. Der Kläger habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

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Der Kläger hat gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters Landkreis W. Widerspruch eingelegt und inzwischen gegen den ihn belastenden Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Das Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen S 32 AS 348/15 ist noch anhängig.

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Mit seiner am 5.8.2014 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Gestalt der Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aufgrund der verspäteten Zahlung des Lohnes für den Monat Mai 2014.

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Der Kläger hat vorgetragen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 materiell-rechtlich zu Recht ergangen sein dürfte, da er infolge der verspäteten Lohnzahlung im Juli 2014 für Mai 2014 tatsächlich wegen des Zuflussprinzips im Juli 2014 nicht mehr bedürftig im Sinne des SGB II gewesen sei. Die Beklagte habe sich mit der Lohnzahlung für Mai 2014 in Verzug befunden, da die Leistung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei. Die Lohnforderungen für April und Mai 2014 hätten gemäß § 614 BGB nach Ablauf des April bzw. Mai erfüllt werden müssen, sodass der Lohn für den April am 1. Mai 2014 hätte gezahlt werden müssen und der Lohn für Mai am 1. Juni 2014. Die erst im Juli 2014 erfolgte Zahlung des Maillohns sei daher nach Verzugseintritt geleistet worden, sodass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aus den Regelungen der §§ 286, 288, 249 ff. BGB resultiere.

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Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, dass es in der Sphäre der Beklagten liege, rechtzeitig Lohn zu zahlen. Wenn die Beklagte diese Pflicht verletze, so habe sie als Rechtsfolge den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte rechtzeitig gezahlt hätte. Ohne die Pflichtverletzung der verspäteten Lohnzahlung sähe sich der Kläger nicht der jetzigen Rückforderung seiner SGB II-Leistungen für Juli 2014 ausgesetzt. Die Vermögenseinbuße, die der Kläger durch die Rückforderung erleide, beruhe einzig auf der Pflichtverletzung, nämlich der verspäteten Zahlung durch die Beklagte.

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Da der Kläger nicht die Zahlung der Erstattungsforderung an sich verlange, sondern lediglich die Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. führe eine Zahlung der Beklagten an das Jobcenter nicht zu einem erneuten Zufluss beim Kläger.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 zum Zeichen ... in Höhe von 535,32 € freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat zunächst in Abrede gestellt, dass sie sich mit der Lohnzahlung für den Monat Mai 2014 überhaupt in Verzug befunden hat. Schließlich habe der Kläger die Beklagte nicht gemahnt. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Rückzahlungspflicht von Sozialleistungen keinen Schaden darstelle. Insbesondere sei der Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Monat Juli 2014 durch die Zahlung der Beklagten nicht als Schaden zu qualifizieren. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass auch die begehrte Schadenersatzzahlung wiederum zu einer Reduzierung der Hilfebedürftigkeit führte, was einen weiteren angeblichen Schadenersatzanspruch auslösen würde.

26

Ferner wäre es nach Ansicht der Beklagten letztlich Sache des Klägers gewesen, Sozialleistungen auch für den streitgegenständlichen Monat zu beantragen, in dem keine Zahlung erfolgt ist. Es habe schließlich offensichtlich Hilfebedürftigkeit vorgelegen, sodass der Antrag zurückgewirkt hätte. Der Umstand, dass der Kläger keinen Antrag gestellt hat, sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch sei der Beklagten nicht zuzurechnen, dass der Kläger SGB II-Leistungen bezogen habe. Dies liege nicht in der Sphäre der Beklagten. Ein der Beklagten zurechenbarer Schaden sei dem Kläger daher nicht entstanden.

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Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Rückforderungsbescheid vom 24.7.2014 rechtmäßig ist, dass gegen den Bescheid kein Widerspruch eingelegt worden ist und der Bescheid rechtskräftig ist.

28

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 der Klage stattgegeben und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Es hat zunächst ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da der Kläger noch keine Zahlung geleistet habe, sodass er seinen Klageantrag auf Freistellung von einer Verbindlichkeit zu richten habe. Die Klage sei auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 614 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 3, 287, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB zustehe. Der Beklagte habe sich mit der Zahlung des Lohnes für Mai 2014 ab 1.6.2014 in Verzug befunden. Da die Parteien im Arbeitsvertrag keine Fälligkeitsregelung getroffen hätten, gelten die Bestimmung der §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 S. 2 BGB. Der Verzug sei damit nach Ablauf des Monats am Folgetag eingetreten. Der Kläger habe auch einen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass er die bereits erhaltenen Sozialleistungen für Juli 2014 zurückzahlen muss. Zwischen der Verzögerung und dem Schaden des Klägers bestehe Kausalität. Hätte die Beklagte rechtzeitig geleistet, wäre der Kläger keiner Erstattungsforderung ausgesetzt. Diese Leistungsverzögerung habe den Schaden auch adäquat kausal verursacht, da es bei dem kurz befristeten Arbeitsverhältnis nicht außergewöhnlich sei, dass Leistungen nach dem SGB II für die Zeit danach beantragt werden müssen. Verzugsschaden sei gemäß § 288 Abs. 4 BGB nicht auf den Zinsschaden begrenzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe der Schuldbefreiungsanspruch nicht zu einer Perpetuierung des Schadens, da gerade kein Zufluss an den Gläubiger, hier den Kläger, erfolge. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits in den Vormonaten Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Der Schuldbefreiungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch nicht bestandskräftig sei. Zum einen habe der Widerspruch nach § 39 S. 1 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Zum anderen dürfte dem Widerspruch auch kein Erfolg beschieden sein, da der Erstattungsbescheid wegen nachträglichen Wegfalls der Bedürftigkeit im Juli 2014 nach §§ 9, 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III zu Recht ergangen sei.

29

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 19.12.2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22.12.2014, eingehend beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 22.12.2014, Berufung eingelegt und diese mit dem am 16.2.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.2.2015 begründet.

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Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Arbeitsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. zustehe. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte den Lohn für den Monat Mai 2014 verspätet gezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger jedoch durch die Rückforderung des Jobcenters keinen Vermögensschaden erlitten. Die Auffassung des Klägers würde nach Ansicht der Beklagten dazu führen, dass die Beklagte nicht hätte leisten sollen, um den Schadenseintritt beim Kläger zu verhindern. Durch die Zahlung hätte die Beklagte also den entstanden Verzugsschaden (Zinsen) nicht beheben dürfen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass deshalb auf den Schutzzweck der Norm abzustellen sei, wonach eine verspätete Zahlung nicht zu einem ewigen Schadenersatz oder zu einer faktischen Weiterzahlung der Vergütung ohne Leistung führen kann. Der Gesetzgeber habe den Verzugsschadenersatz (§ 286 BGB) nicht dazu erlassen, dass von der Beklagten bei verspäteter Lohnzahlung dem Kläger weggefallene Sozialleistungen zu ersetzen seien. Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit stelle keinen Schaden dar. Das Arbeitsgericht habe mit seiner Entscheidung den Verzugsschaden (Schaden aufgrund von Nichtzahlung) in eine Schadenersatzpflicht aufgrund der Zahlung umgemünzt. Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Schäden, die durch die Zahlung des Lohnes entstünden, seien vom Schutzzweck der Haftungsnorm nicht erfasst. Da der Kläger zwar der Erstattungsforderung des Jobcenters ausgesetzt sei, er jedoch gleichzeitig die Lohnzahlung für Juli 2014 erhalten habe, stünde dem Vermögensnachteil des Klägers ein Vermögenszuwachs gegenüber. Ein Schaden sei jedoch ausgeschlossen, wenn dem Nachteil ein zumindest gleich hoher Vermögenszuwachs gegenüberstehe. Die Beklagte wiederholt darüber hinaus ihren Vortrag aus der ersten Instanz, dass es der Beklagten nicht zuzurechnen sei, dass der Kläger nicht früher Sozialleistungen beantragt habe, dass die Schadenersatzzahlung durch die Beklagte erneut zu einer Reduzierung seiner Hilfebedürftigkeit führe und dass die Beklagte in Wirklichkeit nicht in Verzug gewesen sei, da der Kläger die Beklagte nicht in Verzug gesetzt habe. Der Arbeitsvertrag enthalte gerade keine Bestimmung, in welchen Zeitabschnitten und zu welchen Terminen die Lohnzahlung zu erfolgen habe.

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Die Beklagte beantragt,

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das am 2.12.2014 verkündete und am 19.12.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau, Aktenzeichen 6 Ca 80/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt weiter die Auffassung, einen Anspruch auf Freistellung von der Rückforderung des Jobcenters zu haben. Seine Vermögenseinbuße ergebe sich zum einen durch die Kürzung existenzsichernder und absolut notwendiger und grundrechtsgewährender Leistungen nach dem SGB II im Moment der Nachzahlung des Lohnes und zum anderen aus der Nichtzahlung des Lohnes zu dem vertraglich geschuldeten Zeitpunkt. Die Leistungskürzung sei daher auch adäquat kausal auf die rechtswidrig zu späte Zahlung des Arbeitslohnes zurückzuführen.

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Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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1. Die Berufung ist zulässig.

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Die Berufung der Beklagten ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach § 8 Abs. 2 ArbGG findet gegen Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG statt. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung allerdings nur in den dort genannten Fällen eingelegt werden. Danach kann die Berufung insbesondere in Rechtsstreitigkeiten eingelegt werden, in denen sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Dies ist im Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 geschehen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht überstieg, wäre die Berufung andernfalls nicht zulässig gewesen. Gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG ist die Berufung daher wegen der im Urteil I. Instanz ausdrücklich erklärten Zulassung statthaft.

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Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat und die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, § 76 Abs. 1 S. 5 ArbGG.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.12.2014 zugestellte Urteil erster Instanz am 22.12.2014 Berufung eingelegt, die sie am 16.2.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat. Die Berufung ist danach fristgemäß begründet worden, weshalb die Berufung der Beklagten gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG insgesamt zulässig ist.

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2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.

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Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Gestalt der Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 - BG-Nummer ... G-Kundennummer: ... zu.

44

Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten basiert auf den Regelungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 4 BGB. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung der Beklagten sind erfüllt.

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2.1. Die Beklagte befand sich sowohl mit der Lohnzahlung für April 2014 als auch mit der Lohnzahlung für Mai 2014 in Verzug.

46

Zu Recht hat das Arbeitsgericht zur Prüfung des Verzugseintritts auf die Bestimmung des § 614 BGB abgestellt. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

47

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist und insbesondere auch aus dem Arbeitsvertrag nicht hervorgeht, nach welchen Zeitabschnitten die Vergütung zu zahlen war. Tatsächlich verweist der Arbeitsvertrag lediglich auf die jeweils geltenden betrieblichen und ortsüblichen Festlegungen hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts (§ 6 des Arbeitsvertrages) und erklärt, dass „im übrigen die einschlägigen örtlichen und betrieblichen Bestimmungen Gegenstand des Arbeitsvertrages werden“ (§ 9 des Arbeitsvertrages). Daraus ist eine konkrete Regelung des Fälligkeitstermins im Arbeitsvertrag der Parteien nicht feststellbar. Allerdings gilt insbesondere für den Fall, den die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, dass nämlich keine arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Lohnzahlung getroffen worden sind, die Bestimmung des § 614 BGB, sodass mit dem Verzugseintritt zum jeweils Ersten des Folgemonats nach Entrichtung der Leistungen auszugehen ist.

48

Die Parteien haben diese gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 614 BGB nicht abbedungen. Soweit der Arbeitsvertrag „im übrigen die einschlägigen örtlichen und betrieblichen Bestimmungen“ zum Gegenstand des Arbeitsvertrages erklärt, hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihrer Ansicht nach - von der Auffassung des Klägers abweichende - übliche und betriebliche Bestimmungen zur Fälligkeit des Lohnes existierten.

49

Zudem ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass sie - die Beklagte - bis zum Monat April 2014 die Lohnzahlungen jeweils im Folgemonat vorgenommen hat. Daher ist davon auszugehen, dass der nach § 614 BGB maßgebliche Zeitabschnitt, in dem die Dienste durch den Kläger zu erbringen waren, der jeweilige Kalendermonat war.

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Auch wenn trotz der offenbar vorgenommenen monatlichen Zahlungen aufgrund der Bestimmung unter § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrages von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienste im Wochenrhythmus und der Entrichtung von Wochenlöhnen auszugehen wäre, wäre unter Anwendung der Bestimmung des § 614 BGB jeweils am ersten Wochentag nach Ablauf der Woche, in der die Leistungen erbracht wurden, der Verzug der Beklagten mit der Lohnzahlung für die in den Monaten April und Mai abgelaufenen Kalenderwochen eingetreten.

51

Die Zahlung für April 2014 am 10.6.2014 und die Zahlung für Mai 2014 am 14.7.2014 fanden danach in jedem Fall erst nach Eintritt des Verzuges statt. Einer vorherigen Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedurfte es daher nicht.

52

2.2. Die Beklagte hat ihren Verzug mit der Erfüllung der Vergütungspflicht auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Entschuldigungsgründe nach § 286 Abs. 4 BGB sind nicht ersichtlich.

53

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln §§ 276 bis 278 BGB. Er ist für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit, fehlender geschäftlicher Dispositionen oder auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 286 Rn. 32 mwN). Der Arbeitgeber schuldet die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und seine Lebensfinanzierung danach ausrichten durfte. Es ist Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 555/14, Rn. 49, juris).

54

2.3. Wegen des hiernach eingetretenen Schuldnerverzuges der Beklagten kann der Kläger nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 4 BGB Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Verzugsschadens verlangen.

55

Bei der Geltendmachung sogenannten Verzögerungsschadens ist der Gläubiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde. Zwischen dem Verzug und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Zu ersetzen sind die entstandenen Nachteile, gegebenenfalls unter Anrechnung entstandener Vorteile. Gleichgültig ist, ob die Entstehung des Schadens für den Schuldner voraussehbar war. Sein Verschulden braucht sich nur auf den Eintritt des Verzuges, nicht auf die Entstehung des Schadens zu beziehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 42 mwN).

56

Ausgangspunkt jeder schadensrechtlichen Fragestellung ist der Differenzschadensbegriff. Danach ist die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, Rn. 8 mwN). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte, so hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 22. November 2016 -VI ZR 40/16 -, Rn. 12, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensbemessung ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Schadenersatzforderung bzw. - prozessual - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens kann sich also entsprechend der hypothetischen Vermögensentwicklung ändern. Gegebenenfalls kann ein Schaden sogar gänzlich entfallen.

57

Hätte die Beklagte den für Mai 2014 ausstehenden Lohn rechtzeitig, also am 1.6.2014 oder zumindest im Laufe des Juni 2014 gezahlt, wäre der Kläger nicht der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.2014 ausgesetzt.

58

Der Kläger, der bereits am 2.6.2014 wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen für April und Mai Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter beantragte, hat für den Monat Juni 2014 keine Leistungen erhalten, da die Lohnzahlung für April 2014 im Juni 2014 zugeflossen ist. Im Monat Juni 2014 bestand danach kein Hilfebedarf des Klägers, sodass ihm keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren waren. Die gleiche Situation wäre bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten, nämlich bei Zahlung des Mailohnes am 1.6.2014 eingetreten. Auch in diesem Fall wäre wegen der Rückwirkung des Antrags vom 2.6.2014 auf den Beginn des Monats Juni ein Hilfebedarf des Klägers nicht entstanden, § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SGB II. Dieser fehlende Hilfebedarf des Klägers im Juni 2014 war und wäre danach nicht auf ein schadensbegründendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen.

59

Anders verhält es sich mit dem Entfallen des Hilfebedarfs des Klägers im Monat Juli, das durch die verspätete Zahlung der Maivergütung durch die Beklagte am 14.7.2014 verursacht worden ist.

60

Der Kläger war gegenüber dem Jobcenter Landkreis W. auch nicht berechtigt, die verspätete Lohnzahlung für den Monat Mai 2014 nicht zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts, zum Beispiel zur Deckung der in den Vormonaten entstandenen Kosten der Unterkunft einzusetzen. Gegen die Anrechnung dieses am 14.7.2014 zugeflossen Einkommens auf seinen Hilfebedarf im Monat Juli 2014 konnte sich der Kläger nicht zur Wehr setzen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität von Sozialleistungen.

61

Der im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierte Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II rechtfertigt diese Erwartung an die hilfebedürftige Person. Sie soll ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt werden. Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R, Rn. 32 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25 f). Es gilt der unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht. Wird eine Verbindlichkeit mit zugeflossenem Einkommen erfüllt, handelt es sich um eine bloße Verwendung des Einkommens, die an der Berücksichtigung als Einkommen nichts ändert (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R, Rn. 32 f).

62

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters Landkreis W. vom 24.7.2014 - ... ist, wie sich der Begründung des Bescheids entnehmen lässt, ausschließlich auf die Zahlung des Lohnes für Mai 2014 durch die Beklagte während des Zeitraums 1.7.2014 bis 31.7.2014 zurückzuführen.

63

Nach der zur Ermittlung der Schadenshöhe heranzuziehenden Differenzhypothese ist danach das Vermögen des Klägers durch die erst im Juli 2014 erfolgte Lohnzahlung der Beklagten in Höhe der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus dem Bescheid vom 24.7.2014 reduziert. Hätte die Beklagte rechtzeitig, also spätestens bis Ende Juni 2014 das Arbeitsentgelt des Klägers für den Monat Mai 2014 gezahlt, müsste der Kläger die für Juli 2014 bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an das Jobcenter Landkreis W. nicht zurückzahlen.

64

2.4. Der eingetretene Vermögensschaden des Klägers in Gestalt der Belastung mit der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. ist auch adäquat kausal durch den Verzug der Beklagten verursacht worden.

65

Eine Schadenersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Verletzungserfolg ein haftungsrechtlich relevanter Zusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der Rechtsgutsverletzung/Verletzung und dem Umfang des eingetretenen Schadens ein Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) besteht. Für die haftungsbegründende Kausalität gilt, dass der Schaden vom Schädiger adäquat verursacht worden sein muss (BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 11. November 1999 III ZR 98/99).

66

Diese Voraussetzung für die Haftung der Beklagten ist vorliegend erfüllt. Die Pflichtverletzung der Beklagten - verspätete Lohnzahlung - hat den beim Kläger eingetretenen Schaden in diesem Sinne adäquat kausal verursacht.

67

Es handelt sich insbesondere nicht um einen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf, sondern um adäquate Folgen des eingetretenen Zahlungsverzugs der Beklagten. Der Verzug des Schuldners kann bei entsprechender Disposition des Gläubigers dazu führen, dass der Gläubiger seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann und daher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss. Dies ist ein nicht vollkommen ungewöhnlicher oder unwahrscheinlicher Geschehensablauf.

68

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis und einer vereinbarten Monatsvergütung von 1.300,00 € brutto die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass im Anschluss an ein derart kurzes Arbeitsverhältnis Leistungen nach dem SGB II beantragt werden müssen. Hiervon ist insbesondere im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beklagte ist nämlich nicht nur mit der Zahlung des Lohnes für den Monat Mai 2014, sondern bereits mit der Zahlung des Lohnes für den Monat April 2014 zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Jobcenter (2.6.2014) in Verzug gewesen.

69

Im Übrigen kann ein Schädiger auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichender Finanzkraft getroffen, der ausbleibende bzw. verspätete Einkünfte überbrücken kann. Auch solche schädlichen Auswirkungen der Vertragsverletzung sind dem Schädiger zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Eine zum Schaden neigende Verfassung des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 555/14, Rn. 50, juris) unter Hinweis auf Palandt, BGB 74. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 35).

70

2.5. Auch folgt eine Begrenzung der Haftung der Beklagten im vorliegenden Streitverhältnis nicht aus dem Gedanken des Schutzzwecks der Norm.

71

Nach der in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich allgemein anerkannten Lehre vom Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm werden solche Schäden von der Haftung ausgenommen, die nicht als Verwirklichung derjenigen Gefahr angesehen werden können, die nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Vorb. vor § 249, Rn. 29 mwN).

72

Vorliegend unterfällt die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm des Schuldnerverzugs. Die Beklagte hat verspätet den Lohn gezahlt und dadurch einen Vermögensschaden beim Kläger ausgelöst. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schaden, der von der Haftung ausgenommen werden muss, da er nicht als Verwirklichung derjenigen Gefahr angesehen werden kann, die der durch den Schadensverursacher verletzten Verhaltensnormen unterliegt.

73

Vielmehr ist es ein typischer Verzögerungsschaden, dass durch die Leistung eine Vermögensposition des Gläubigers verschlechtert wird. Dies ist in den Fällen, in denen zum Beispiel Lohnzahlungen oder eine Abfindungszahlung verspätet gezahlt wird und dadurch ein Steuerprogressionsschaden des Arbeitnehmers entsteht, unbestritten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (3 AZR 171/07 Rn. 37 ff., juris) zu dem Fall der unterbliebenen Betriebsrentenanpassung z. B. ausgeführt:

74

„Der zu ersetzende Verzugsschaden umfasst die durch die Nachzahlung entstehenden steuerlichen Nachteile (vgl. ua. BAG 19. Oktober 2000 - 8 AZR 632/99 - zu II 3 b der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 1 c der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Sie beruhen auf dem im Steuerrecht geltenden „Zuflussprinzip“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38a Abs. 1 EStG). Es besagt, dass die Betriebsrenten aus einer Direktzusage (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG spricht von Ruhegeldern) ebenso wie Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr der Zahlung zu versteuern sind. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es sich um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Einmalige Zahlungen für Vorjahre können wegen der Zusammenfassung mit den im Steuerjahr zugeflossenen laufenden Leistungen zu einer „progressionsbedingten“ erhöhten Steuerbelastung führen (vgl. dazu BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - aaO). Das sog. Fünftelungsprinzip des § 34 Abs. 1 EStG mildert einen derartigen Nachteil ab. Je höher die Nachzahlung und je größer der Zeitraum ist, für den sie erfolgt - im vorliegenden Fall für neun Jahre -, desto weniger ist die sog. Fünftelungsregelung geeignet, die Steuerschäden voll auszugleichen. Die so entstehenden Vermögenseinbußen können einen Verzugsschaden darstellen. Wie die Vorinstanzen unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 19. Oktober 2000 (- 8 AZR 632/99 -) richtig erkannt haben, lässt sich nicht einwenden, ein derartiger Steuerschaden könne dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber nicht normativ zugerechnet werden. Zwar beruht die Vermögenseinbuße des Betriebsrentners auf einer Anwendung zwingender Steuervorschriften. Indem das Gesetz dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten des Betriebsrentners „treuhänderisch“ auferlegt, bezweckt es ebenso wie beim Arbeitnehmer auch den Schutz der steuerrechtlichen Interessen des Leistungsempfängers. Da die Bruttorenten des Betriebsrentners ebenso wie die Bruttovergütungen des Arbeitnehmers ein gleichmäßiges und berechenbares Einkommen sichern sollen, werden steuerrechtliche Nachteile von der Ersatzpflicht erfasst. Bereits im Urteil vom 19. Oktober 2000 (- 8 AZR 632/99 - zu II 3 b der Gründe) hat der Achte Senat darauf aufmerksam gemacht, dass die Ersatzpflicht das spiegelbildliche Gegenstück zur Ermittlung von steuerlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs ist (vgl. hierzu BGH 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132, 134). V. Ursache der Nachzahlung und der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile ist die Verzögerung der gebotenen Anpassung.“

75

Ähnlich argumentiert das BAG bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 (8 AZR 634/96, Rn. 23 f., juris):

76

„Nach dem im Steuerrecht geltenden „Zuflußprinzip“ sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Kommt es danach, wie im Streitfall, zu Nachzahlungen aus den Vorjahren, so kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im Steuerjahr zu einer „progressionsbedingten“ erhöhten Steuerbelastung führen. Auch dieser steuerliche Nachteil kann als Verzugsschaden bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB geltend gemacht werden.

77

Zu Unrecht meint die Revision, dieser Steuerschaden könne der Beklagten nicht i.S.v. § 286 BGB normativ zugerechnet werden. Zwar beruht der finanzielle Nachteil der Klägerin auf einer Anwendung zwingender Steuervorschriften. Zu dem Steuerschaden war es aber nur gekommen, weil die Beklagte aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht fristgerecht leistete. Die Ursache für den Steuerschaden liegt daher in dem Verzug der Beklagten. Solche steuerrechtlichen Nachteile sind daher von der Ersatzpflicht miterfaßt. Sie sind das spiegelbildliche Gegenstück für die Anrechnung von steuerrechtlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs (vgl. hierzu BGH Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132).

78

Die Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf das vorliegende Streitverhältnis führt unter anderem auch zu dem Ergebnis, dass das Argument der Beklagten, sie könne nicht für einen Schaden haftbar gemacht werden, der durch die Zahlung, also letztlich durch die Pflichterfüllung entstehe, nicht greift. Auch die verspätete Betriebsrentenanpassung, die verspätete Abfindungszahlung oder die verspätete Lohnzahlung, die eine Steuerlast des Arbeitnehmers verursacht, die dieser bei fristgemäßer Zahlung nicht zu tragen gehabt hätte, wird letztlich durch die Zahlung des Arbeitgebers ausgelöst.

79

2.6. Einen Unterfall der Fragestellung nach dem Schutzzweck der Norm bilden die Fälle des gesetzes- bzw. sittenwidrigen hypothetischen Vermögenszustands. Es geht darum, dass auf dem Wege des Schadenersatzes nicht etwas zugesprochen werden darf, das der Rechtsordnung widerspricht. Etwas umfassender formuliert die Rechtsprechung häufig, dass der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat, grundsätzlich keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen Schadenersatz nicht zugebilligt wird, obwohl ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese gegeben ist.

80

Wie im Fall des pflichtvergessenen Betreuers (vgl. Ungewitter, VersR 1996, 1466), der es unterlassen hat, Hilfe zum Lebensunterhalt für die von ihm betreute Person geltend zu machen, könnte auch im vorliegenden Streitverhältnis daran gedacht werden, dass der Wegfall des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt keinen Schadenersatzanspruch auslösen kann. Dies ist jedoch in beiden Fällen nicht anzunehmen.

81

Zwar ist nach dem Wesen, dem Sinn und dem Zweck der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not diese Sozialhilfe nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Sozialhilfe ist also ein durch seine Zeitgebundenheit besonders gefährdeter und damit „existenzschwacher“ Anspruch. Der Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist subsidiär (siehe oben unter 2.3.). Wenn die Notlage, zu deren Behebung Sozialhilfe grundsätzlich gewährt wird, behoben ist bzw. wegen Zeitablaufs nicht mehr behoben werden kann, besteht kein durch Leistungen der Sozialhilfe zu befriedigender Bedarf (mehr). Der Schadenersatzanspruch des Betreuten gegen seinen Betreuer bzw. im vorliegenden Fall, des Klägers als Arbeitnehmer gegen die Beklagte als Arbeitsgeberin könnte also von derselben Existenzschwäche gekennzeichnet sein (vgl. Ungewitter, VersR 1996, 1466).

82

Hingegen betrifft die Existenzschwäche des Anspruchs auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II eine andere Rechtssphäre als diejenige der hier durch die verspätete Lohnzahlung betroffene - geschädigte - Vermögenssituation des Klägers.

83

Zwar dient der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige ist aber nicht daran gehindert, mit den ihm durch den Sozialhilfeträger gewährten Leistungen sparsam umzugehen und mit diesen Leistungen Vermögen zu bilden. Ob er dies tut, ist seiner persönlichen Lebensführung geschuldet und kein Umstand, den der in Verzug geratene Arbeitgeber für sich als Argument gegen seine Schadenersatzverpflichtung in Anspruch nehmen kann.

84

Insbesondere geht die Beklagte auch zu Unrecht davon aus, der Kläger habe durch die im Juli zugeflossene Lohnzahlung einen gleichwertigen Ersatz der durch die Zahlung untergegangenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten.

85

Dem Kläger sind zu Beginn des Monats Juli offenbar zu Recht Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gewährt worden, weil er bedürftig war. Dieser Hilfebedarf ist nachträglich weggefallen durch die verspätete Zahlung der Beklagten. Bei rechtzeitiger Zahlung durch die Beklagte im Monat Juni 2014 wären dem Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Juli 2014 erhalten geblieben.

86

2.7. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es nicht in ihrer Sphäre liege, ob der Kläger und zu welchem Zeitpunkt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.

87

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Vermögenssituation des Klägers ohne die verzögerte Zahlung der Beklagten bei früherer Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genauso darstellen würde, wie der Kläger nunmehr begehrt, im Wege des Schadenersatzes durch die Beklagte gestellt zu werden.

88

Dies zeigt eine den Einwand der Beklagten einbeziehende hypothetische Schadensberechnung: Angenommen der Kläger hätte bereits am 1.4.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter beantragt, wären seine Ansprüche auf Lohnzahlung gemäß § 115 SGB X auf das Jobcenter übergegangen. Die Beklagte hätte danach in der Höhe der gewährten Leistungen die Lohnzahlungen für April und Mai 2014 an das Jobcenter entrichten müssen. Der Kläger hätte seinen Lebensunterhalt in den Monaten April bis Juli 2014 durchgehend aus Leistungen des Jobcenters bestritten. Der Kläger wäre in diesem Fall in allen Monaten durchgängig in der Lage gewesen, seine persönlichen Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere seinen Lebensunterhalt incl. der Kosten der Unterkunft zu begleichen. Die Beklagte hätte den fälligen Lohn für die Monate April und Mai an das Jobcenter gezahlt. In den Monaten Juni und Juli hätte der Kläger seine laufenden Verpflichtungen aus Leistungen nach dem SGB II erfüllt und seinen Lebensunterhalt daraus bestritten, ohne dass er diese oder einen Teil davon wieder hätte erstatten müssen. Bei diesem hypothetischen Schadensverlauf wäre der Kläger laufend in der Lage gewesen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zusätzlich hätte er für den laufenden Monat Juli Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehabt, ohne diese erstatten zu müssen.

89

Anders im vorliegenden, hier zur Entscheidung anstehenden Streitverhältnis. Hier vertraute der Kläger im Mai darauf, dass die Beklagte - wie bisher - den Aprillohn im Folgemonat begleichen würde. Tatsächlich ging der Nettolohn für April erst am 10.6.2014 beim Kläger ein, nachdem der Kläger bereits am 2.6.2014 SGB II-Leistungen beantragt hatte. Zur Begleichung seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen im Mai standen dem Kläger daher keinerlei laufende Mittel zur Verfügung, weder Leistungen des Jobcenters noch Lohnzahlungen der sich im Zahlungsverzug befindlichen Beklagten.

90

An der Auffassung er Beklagten, der Schadenseintritt könne nicht davon abhängen, ob und wann der Arbeitnehmer Leistungen nach dem SGB II beantrage, ist nur richtig, dass der Arbeitgeber durch rechtzeitige Antragstellung seines Arbeitnehmers davor bewahrt werden kann, die den Arbeitnehmer schädigenden Folgen seines Zahlungsverzugs zu tragen. Dies aber nur, weil der Arbeitgeber in diesem Fall die Vorleistung des Sozialhilfeträgers für sich nutzen kann. Dies entspricht aber nicht der Rechtsordnung. Sozialleistungen sind susidiär, sie sind nachrangig gegenüber anderen Zahlungsverpflichteten in Anspruch zu nehmen. Sie dienen nicht dazu, den Arbeitgeber von den Folgen schlechter Zahlungsmoral zu befreien. Die Sozialleistungen sollen dem Arbeitnehmer laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, wenn er hierzu wegen fehlender Arbeitseinkünfte, ggf, auch wegen eines säumigen Arbeitgebers nicht selbst in der Lage ist. Sie dienen nicht dazu, den Arbeitgeber davor zu bewahren, ggf. weitere Zahlungen als die ursprüngliche Lohnzahlung vornehmen zu müssen, wenn er nicht fristgemäß erfüllt.

91

Es liegt danach kein Fall vor, in dem ein Schaden durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen verspäteter Lohnzahlung der Rechtsordnung widerspräche. Ein existierender Hilfebedarf ist sehr wohl eine Vermögensposition die gegenüber dem mit der Lohnzahlung in Verzug geratenen Arbeitgeber schutzwürdig ist.

92

Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt unbegründet, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 nicht abzuändern, sondern die Berufung hiergegen zurückzuweisen war.

93

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

94

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen.

95

4. Die Revision war zuzulassen.

96

Gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG findet die Revision gegen ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn

97

1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

98

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

99

3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

100

Die Kammer hält die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für gegeben.

101

Die Revision war daher zuzulassen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 Sa 475/14

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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

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Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber


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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

1.
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2.
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3.
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2014 - 9 Ca 1180/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen verspäteter Lohnzahlungen des Beklagten.

2

Der Kläger war beim Beklagten, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes führt, in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis 30. April 2013 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.

3

Gemäß den vom Beklagten erteilten Lohnabrechnungen ergaben sich für die Monate Juni bis Dezember 2012 folgende Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt 13.288,26 EUR:

4

Juni 2012:

      

1.686,03 EUR

Juli 2012:

        

1.686,03 EUR

August 2012:

        

1.974,58 EUR

September 2012:

        

2.131,24 EUR

Oktober 2012:

        

1.952,98 EUR

November 2012:

        

1.928,70 EUR

Dezember 2012:

        

1.928,70 EUR

5

Auf die abgerechneten Lohnansprüche des Klägers für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 leistete der Beklagte in der Zeit bis zum 31. Januar 2013 nach dem Vortrag des Klägers folgende Zahlungen:

6

700,00 EUR

      

am 10. Juli 2012

2.000,00 EUR

        

am 16. August 2012

1.000,00 EUR

        

am 11. September 2012

800,00 EUR

        

am 20. September 2012

1.131,24 EUR

        

am 23. Oktober 2012

1.000,00 EUR

        

am 12. November 2012

1.300,00 EUR

        

am 17. Dezember 2012

652,98 EUR

        

am 20. Dezember 2012

500,00 EUR

        

am 23. Januar 2013

600,00 EUR

        

am 31. Januar 2013

7

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte gemäß seinem Vortrag am 10. Juli 2012 weitere 900,00 EUR (1.600,00 EUR anstatt 700,00 EUR), am 12. Oktober 2012 weitere 1.000,00 EUR und am 22. November 2012 nochmals weitere 1.000,00 EUR an den Kläger gezahlt hat (= streitige Differenz in Höhe von insgesamt 2.900,00 EUR).

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Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (Mit-)Eigentümer eines Hauses in H-Stadt (S-Straße 00) und einer Verkehrsfläche in H-Stadt (H-Straße) sowie einer Eigentumswohnung in E-Stadt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 (Bl. 22, 23 d. A.) kündigte die Sparkasse die vom Kläger und seiner Ehefrau zur Finanzierung der vorgenannten Immobilien aufgenommenen Darlehen fristlos unter Verweis darauf, dass ihre bisherigen Mahnungen nicht beachtet worden seien und stellte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau eine Gesamtforderung von 132.080,91 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 (Bl. 28 d. A.) teilte die Sparkasse dem Kläger und dessen Ehefrau folgendes mit:

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"Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,

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wir kommen zurück auf unser heutiges Telefonat und senden Ihnen wie besprochen die beiden Vordrucke Selbstauskunft und Vermögensverzeichnis. Bitte füllen Sie diese gemeinsam aus, unterschreiben sie und senden sie uns mit den entsprechenden Nachweisen und einem Ratenangebot von mind. monatlich Euro 1.000,00 versehen zurück.

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Den an uns abgetretenen Bausparvertrag haben wir heute vereinbarungsgemäß gekündigt. Das Guthaben wird zur weiteren Reduzierung unserer gekündigten Forderungen verwendet.

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Als Termin für die Rücksendung haben wir uns den 15.01.2013 vorgemerkt."

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Mit Schreiben der Sparkasse vom 17. Januar 2013 wurde die getroffene Ratenvereinbarung wie folgt schriftlich festgehalten (Bl. 29 d. A.):

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"Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,

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wir sind damit einverstanden, folgende Vereinbarung mit Ihnen zu treffen:

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1. Ab sofort zahlen Sie monatlich zur Rückforderung unserer Forderung Raten in Höhe von EUR 1.000,00, erstmals am 25.01.2013. Die weiteren Raten sind jeweils zum 25. des Folgemonats fällig.

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Auf den Einzahlungs-/ Überweisungsformularen machen Sie bitte folgende Angaben:

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Empfänger:

      

und H.A.

Empfänger-Konto:

        

0000000000

Empfänger-BLZ:

        

00000000

Verwendungszweck:

        

0000000000/0/000

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Darüber hinaus sind Sonderzahlungen neben der vereinbarten Rate jederzeit möglich.

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2. Diese Ratenvereinbarung wird zunächst befristet bis zum 30.12.2013. Zu diesem Zeitpunkt legen Sie uns Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anhand nachprüfbarer Unterlagen offen. Wir werden dann gemeinsam die weitere Rückführung der Forderung vereinbaren.

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3. Sofern Sie mit einer Rate länger als 10 Tage in Verzug bleiben oder eine der übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllen, wird die Gesamtforderung ohne Aufkündigung fällig. Für diesen Fall sind wir berechtigt, sofort gerichtliche oder sonstige Maßnahmen einzuleiten.

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4. Sofern wir die 2. Mahnung aufgrund rückständiger Ratenzahlung aussprechen müssen, sind wir leider gezwungen, unsere offenen Forderungen der Schufa zu melden.

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5. Bitte legen Sie uns einen aktuellen Brandversicherungsnachweis für Ihre Immobilie in H-Stadt, S-Straße 00 vor. Als Termin haben wir uns den 30.01.2013 vorgemerkt.

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In Ihrem eigenen Interesse bitte wir um pünktliche Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung."

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Ausweislich des Kontoauszugs vom 29. Januar 2013 (Bl. 163 d. A.) wies das Bankkonto des Klägers bei der W-Bank eG am 18. Januar 2013 einen negativen Kontostand mit einem Soll von 1.542,10 EUR und am 29. Januar 2013 einen negativen Kontostand mit einem Soll von 1.555,90 EUR bei einem angegebenen Kreditrahmen in Höhe von 1.000,00 EUR auf.

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Nachdem die in der Ratenvereinbarung vom 17. Januar 2013 festgelegte Ratenzahlung des Klägers ausblieb, stellte die Sparkasse wiederum die Darlehen zur Zahlung fällig und betrieb die Zwangsversteigerung des Wohnhauses in H-Stadt nebst dazugehöriger Freifläche sowie der Eigentumswohnung in E-Stadt. Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18. Juni 2013 (Bl. 437 - 488 d. A.) beträgt der Verkehrswert des Hauses in H-Stadt 140.000,00 EUR und der dazugehörigen Freifläche 1.000,00 EUR. Das Haus in H-Stadt nebst der dazugehörigen Freifläche ist mit Zuschlagsbeschluss vom 28. Januar 2014 (Bl. 44 - 46 d. A.) für einen Betrag von 71.000,00 EUR versteigert worden. Der Kläger musste das Objekt bis Ende Februar 2014 räumen. Die Kosten für die Zwangsversteigerung des Hauses in H-Stadt beliefen sich nach dem Schreiben der Sparkasse vom 6. Februar 2014 (Bl. 47 - 51 d. A.) auf 4.945,99 EUR. Für die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung in E-Stadt sind nach dem vorgenannten Schreiben Kosten in Höhe des angeforderten Kostenvorschusses von 1.200,00 EUR (Bl. 52 d. A.) und weitere 57,00 EUR gemäß der Kostenrechnung vom 11. Juni 2013 (Bl. 53 d. A.) angefallen.

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Mit seiner am 19. März 2014 am Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage, die dem Beklagten am 22. März 2014 zugestellt worden ist, nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz aus Verzug wegen verspäteter Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 76.202,99 EUR in Anspruch (70.000,00 EUR Mindererlös bei der Zwangsversteigerung des Eigenheims, Kosten der Zwangsversteigerung in Höhe von 4.945,99 EUR für das versteigerte Eigenheim und in Höhe von 1.200,00 EUR sowie weiterer 57,00 EUR für das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der Eigentumswohnung).

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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 76.202,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

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Gegen das ihm am 19. September 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 2. Oktober 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

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Der Beklagte trägt vor, seine verspätete Lohnzahlung für den Monat Dezember 2012 könne entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht dazu geführt haben, dass die Darlehen bei der Sparkasse gekündigt worden seien und diese gegen den Kläger die Vollstreckung betreibe. Vielmehr sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden sowohl dem Grunde als auch insbesondere der Höhe nach ausschließlich vom Kläger selbst abhängig. Da der Kläger offensichtlich nicht einmal die jährliche Mindesttilgung in Höhe von zwei Prozent geleistet habe, sei dieser seiner Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag mit der Sparkasse nicht nachgekommen. Der Darlehensvertrag sei von Anfang an, spätestens jedoch ab dem Jahr 2003 notleidend gewesen. Hätte der Kläger mindestens zwei Prozent der ursprünglichen Darlehenssumme jährlich bedient, hätte es im Jahre 2012 überhaupt keine Kündigung der Darlehensverbindlichkeiten von Seiten der Sparkasse gegeben, weil die Darlehen aus dem Jahre 1997 bereits vollständig zurückgeführt worden wären. Im Hinblick darauf, dass er selbst keinen Einfluss darauf habe, wie und in welcher Höhe der Kläger seine Darlehensverbindlichkeiten bediene, habe er auch keinen Einfluss auf die Höhe der fälligen Restschuld weder im Dezember 2012 noch zum 25. Januar 2013 gehabt, so dass ein Schadensersatzanspruch bereits an der Kausalität scheitere. Die Sparkasse hätte dem Kläger die streitgegenständlichen Darlehen niemals gekündigt, wenn der Kläger lediglich mit einer Rate in Verzug gewesen wäre. Die Kündigung durch die Sparkasse und die damit verbundene Zwangsvollstreckung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger bereits erheblich in Rückstand gewesen sei, während dies nicht daran gelegen habe, dass er einen Teil des Dezemberlohnes zu spät ausgezahlt habe. Der Kläger habe verschwiegen, dass die Sparkasse ihm und seiner Ehefrau unter dem 22. Oktober 2012 mindestens zwei Mahnungen zugeschickt habe, in denen über die rückständigen Raten informiert und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden sei. Da der Kläger offensichtlich die Darlehensraten nicht nur im November und im Dezember 2012 nicht bedient habe, habe sich die Sparkasse dann aufgrund der langjährigen Pflichtverletzung des Klägers dazu entschlossen, sämtliche Darlehensverbindlichkeiten mit dem Kläger zu kündigen und die Zwangsvollstreckung gegen diesen zu betreiben. Seiner Ansicht nach sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden bereits der Höhe nach nicht kausal, weil er es wiederum nicht in der Hand habe, wann die Sparkasse die Zwangsversteigerung einleite und insbesondere nicht, welcher Versteigerungserlös in der Zwangsvollstreckung erzielt werde. Hätte der Kläger das Haus ordnungsgemäß bewirtschaftet, saniert, renoviert und instandgehalten, wäre in der Zwangsversteigerung ein wesentlich höherer Erlös als 71.000,00 EUR zu erzielen gewesen. Im Hinblick darauf, dass es marktabhängig sei, welchen Erlös eine Immobilie in einer Zwangsversteigerung erziele, erschließe sich die Logik hinsichtlich der Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht, zumal der Erlös der Zwangsversteigerung auch höher als der Verkehrswert hätte ausfallen können, so dass zu fragen sei, ob der Kläger ihm in diesem Falle einen Überschuss aus der Zwangsversteigerung ausgekehrt hätte. Im Hinblick auf die bereits unter dem 6. Dezember 2012 ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau hätte der Kläger von dem ihm und seiner Ehefrau im Monat Dezember zur Verfügung stehenden Betrag von mindestens 3.142,06 EUR zumindest die erste Rate zurücklegen können und müssen, um diese am Stichtag des 25. Januar 2013 zahlen zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Lohn nach seinem eigenen Vortrag immer in Teilbeträgen und teilweise verspätet erhalten habe, hätte er nicht mit einer vollständigen oder pünktlichen Zahlung im Dezember 2012/Januar 2013 rechnen dürfen. Der Kläger habe gewusst, dass es um seine Firma schlecht stehe, diese keine eigenen Mitarbeiter mehr habe und im Winter eine sehr schlechte Auftragslage herrsche, zumal er dem Kläger bereits ab Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass die Auftragslage sehr schlecht sei und insofern die Lohnzahlungen nur ratenweise erfolgen könnten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers über ein eigenes Konto verfügt habe, auf welchem zum Stichtag noch genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Zudem lasse sich aus dem Schreiben der Sparkasse vom 27. Dezember 2012 entnehmen, dass der Kläger im Dezember 2012 noch über einen Bausparvertrag verfügt habe, den er aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätte kündigen können. Weiterhin hätte der Kläger aufgrund der von ihm geleisteten Barzahlungen in Höhe von 1.100,00 EUR im Januar 2013 die Möglichkeit gehabt, die vereinbarte Rate innerhalb der festgelegten Karenzzeit von zehn Tagen zu zahlen. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten ihre finanzielle Situation falsch eingeschätzt, eine entsprechend zu hohe Darlehensrate mit der Sparkasse vereinbart und daher ihren gesamtschuldnerischen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Er müsse nicht dafür haften, dass die Ehefrau des Klägers als weitere Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten finanziell nicht dazu in der Lage sei, auch ohne seine Lohnzahlung ihre eigene Schuld zu bedienen. Grundsätzlich hätten der Kläger und seine Ehefrau so planen müssen, dass jeder von ihnen die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse alleine bedienen könne. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger und dessen Ehefrau vor dem 25. Januar 2013 keinen anderweitigen Kredit hätten erhalten können. Weder der Kläger noch seine Ehefrau als weitere Gesamtschuldnerin hätten einen Versuch unternommen, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Im Übrigen hätte der Kläger ihn auf eine etwaige Pflichtverletzung durch eine Ermahnung oder Abmahnung aufmerksam machen müssen, was er nicht getan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf seine Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2014 und seinen Schriftsatz vom 1. September 2015 verwiesen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger erwidert, entgegen der Ansicht des Beklagten sei für die Frage eines kausalen Verzugsschadens irrelevant, in welcher Höhe er und seine Ehefrau ursprünglich Darlehen aufgenommen und ob bzw. inwiefern sie sich vor Januar 2013 mit der Darlehensrückzahlung in Verzug befunden hätten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die laufende Finanzierung nur auf Basis der mit der Sparkasse getroffenen Ratenvereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 erfolgreich hätte fortgeführt werden können, wenn der Beklagte ihm seinen Lohn ordnungsgemäß gezahlt hätte. Er habe bis zum Jahre 2012 die bei der Sparkasse aufgenommenen Kredite so bedient, dass die Sparkasse 15 Jahre lang keinen Grund für den Ausspruch einer Kündigung gehabt habe. Ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge der vier Darlehenskonten für die Jahre 2010 und 2011, habe er in diesen Jahren alle Darlehensraten bedient. Selbstverständlich könne er, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen, auf deren Höhe der Beklagte keinen Einfluss habe, was so lange für den Beklagten risikolos sei, wie dieser seine vertraglichen Verpflichtungen zur pünktlichen Lohnzahlung erfülle. Nach der Argumentation des Beklagten dürfte ein Arbeitnehmer sonst keinerlei Verbindlichkeiten eingehen, ohne zuvor seinen Arbeitgeber zu fragen, ob die Höhe der Verbindlichkeit akzeptiert werde, was die Rechtslage verkehre. Eventuelle Mahnungen aus Oktober 2012, die ihm nicht vorliegen würden, änderten nicht daran, dass er durch die neue Vereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 wieder die Gelegenheit gehabt habe, seine Darlehen ordnungsgemäß zu bedienen, was letztlich an der unterbliebenen Lohnzahlung von Seiten des Beklagten gescheitert sei. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Sparkasse sei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht aufgrund langjähriger Pflichtverletzungen, sondern ausschließlich aufgrund der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 erfolgt. Nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 habe es zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ausgereicht, dass die Rate von 1.000,00 EUR nicht pünktlich gezahlt werde. Aus dem im Rahmen der Zwangsversteigerung eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sich das von ihm bewohnte Gebäude keinesfalls in einem desaströsen Zustand befunden habe. Selbst wenn dies so gewesen wäre und daraus ein niedrigerer Versteigerungserlös resultiert hätte, ändere dies an der Kausalität des Verzugs für den Eintritt des Schadens nichts. Die Schadenshöhe sei nach objektiven Kriterien ermittelt worden, nämlich aus der Differenz zwischen dem gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswert und dem erzielten Versteigerungserlös. Wäre der Versteigerungserlös höher als der Verkehrswert gewesen, hätte der Beklagte eben Glück gehabt und es wäre kein Schaden aufgrund seines Verzuges eingetreten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den erforderlichen Betrag von 1.000,00 EUR zur Zahlung der zum 25. Januar 2013 fälligen Rate zurückzulegen. Aufgrund des Verzuges seitens des Beklagten sei sein Konto bei der W-Bank über den Dispo hinaus überzogen gewesen, so dass hier keine weiteren Reserven mehr hätten gebildet werden können. Es könne ihm entgegen der Darstellung des Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der nur teilweise seitens des Beklagten gezahlten und zum Teil verspätet gezahlten Vergütung eben hätte rechnen müssen und daher keine Einigung mit der Sparkasse hätte erzielen dürfen, weil dies Ursache und Wirkung verkehre. Seine Ehefrau habe zum Stichtag 25. Januar 2013 und auch in den zehn Tagen danach nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um die 1.000,00 EUR bei der Sparkasse selbst aufzubringen. Er habe im Jahre 2012 und 2013 kein anderes Konto als dasjenige bei der W-Bank gehabt, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges zum Stichtag über den Dispo hinaus überzogen gewesen sei. Daneben habe es nur noch ein Gemeinschaftskonto mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse gegeben, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 491 d. A.) unter dem 10. Dezember 2012 mit einem Minus von 3.986,83 EUR aufgelöst worden sei. Es sei jedoch keineswegs so gewesen, dass er derart überschuldet gewesen sei, dass er auch bei immer rechtzeitiger Zahlung der Vergütung durch den Beklagten die Darlehensraten nicht hätte bedienen können. Die Kündigung des Bausparvertrages und die Überführung des dort vorhandenen Guthabens in die Finanzierung sei Voraussetzung dafür gewesen, dass die Vereinbarung mit der Sparkasse habe getroffen werden können. Diese Vereinbarung sei auch ordnungsgemäß umgesetzt worden, so dass hieraus die Zwangsversteigerung nicht resultiert habe. Er habe insofern auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Auch wenn er im Januar 2013 insgesamt 1.100,00 EUR in bar vom Beklagten erhalten habe, ändere dies nichts daran, dass er hiervon aufgrund seines zu diesem Zeitpunkt überzogenen Kontos die Rate von 1.000,00 EUR nicht habe zahlen können und noch ein weiterer Verzugsbetrag in Höhe von zumindest 1.253,26 EUR gemäß dem erstinstanzlichen Urteil offen gestanden habe. Seine Ehefrau sei den Zahlungsverpflichtungen der Sparkasse gegenüber so gut wie irgendwie möglich nachgekommen. Die Darlehensraten seien unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der seiner Ehefrau nicht zu hoch gewesen. Gegenüber dem Beklagten habe auch nicht etwa eine Obliegenheit bestanden, die Darlehensverbindlichkeiten so zu kalkulieren, dass seine Ehefrau diese auch ohne sein Einkommen alleine hätte bedienen können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass seine Ehefrau den Eintritt des Verzugsschadens bei ihm verhindern müsse, damit dem Beklagten kein Nachteil entstehe. Bereits im August 2012 sei von seiner Seite an den Beklagten der Hinweis erfolgt, dass ihm "die Hütte versteigert werde", wenn die Lohnzahlungen weiter nicht pünktlich kommen würden. Auch Anfang Januar 2013 habe er den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Geld brauche, weil er sein Haus bezahlen müsse und dieses sonst "weggehe". Eine anderweitige Zwischenfinanzierung habe nicht mehr erzielt werden können. Unabhängig davon sei er gemäß den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Vertragsverhandlungen über eine Umschuldung nicht mehr verpflichtet gewesen, nachdem die Vereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 mit der Sparkasse getroffen worden sei. Seine finanzielle Situation nach der Zwangsversteigerung sei für die Frage eines kausalen Verzugsschadens irrelevant. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er von dem wenigen und zu spät gezahlten Lohn mehr hätte sparen können. Ebenso wenig könne der Beklagte ihm vorschreiben, welche Rücklagen er pro Monat zu bilden habe. Im Hinblick auf die laufende Finanzierung sei er als Hauptverdiener in der Ehe darauf angewiesen gewesen, dass er für seine ordnungsgemäß erbrachte Arbeit auch seine Vergütung pünktlich erhalte. Ob er den Beklagten wegen der permanent verspäteten Lohnzahlungen abgemahnt habe oder nicht, sei für Frage des Verzugseintritts unerheblich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Verfahrensakte des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 3952/13 geführten Vorprozesses wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

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Der Kläger hat gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe.

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1. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung des Beklagten sind erfüllt.

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Gemäß den vorgelegten Lohnabrechnungen sind vom Beklagten für die Monate Juni bis Dezember 2012 Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt 13.288,26 EUR abgerechnet worden. Darauf hat der Beklagte nach seinem Vortrag - unter Berücksichtigung der am 23. Januar 2013 erfolgten Barzahlung in Höhe von 500,00 EUR - in der Zeit bis zum 25. Januar 2013 insgesamt 11.984,22 EUR gezahlt, so dass am 25. Januar 2013 unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Beklagten jedenfalls noch ein nicht erfüllter Nettolohnanspruch des Klägers in Höhe von 1.304,04 EUR bestand. Innerhalb des in der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 festgelegten Zeitraums von zehn Tagen hat er lediglich am 31. Januar 2013 weitere 600,00 EUR in bar gezahlt. Gemäß § 5 Ziff. 7.2 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, hätte der Beklagte den ausstehenden Lohn für Dezember 2012 spätestens am 15. Januar 2013 zahlen müssen, so dass er sich am 25. Januar 2013 jedenfalls mit dem noch offenen Betrag von 1.304,04 EUR netto in Schuldnerverzug befand, ohne dass es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einer vorherigen Mahnung bedurfte. Auch wenn der Schuldner - wie hier der Beklagte - eine Geldschuld wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nicht (rechtzeitig) erfüllen kann, hat er gleichwohl die darauf beruhende Nichterfüllung bzw. Verzögerung der Leistung zu vertreten (Palandt BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 32 und § 276 Rn. 28). Wegen des hiernach eingetretenen Schuldnerverzugs des Beklagten kann der Kläger nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Verzugsschadens verlangen.

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2. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Zahlungsverzug und dem geltend gemachten Schaden aufgrund der Zwangsversteigerung (haftungsausfüllende Kausalität) vor.

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Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde (Palandt BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 42). Hätte der Beklagte den noch ausstehenden Lohn rechtzeitig zum spätesten Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 gezahlt, hätte der Kläger die in der Vereinbarung mit der Sparkasse vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 festgelegte Rate in Höhe von 1.000,00 EUR zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 25. Januar 2013 zahlen können, mit der Folge, dass die Sparkasse nicht nach Ziff. 3 der Vereinbarung zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt gewesen wäre. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs wies das Bankkonto des Klägers am 18. Januar 2013 einen negativen Kontostand (Bl. 163 d. A.) mit einem Soll von 1.542,10 EUR bei einem Kreditrahmen von 1.000,00 EUR auf. Zum tariflich festgelegten (spätesten) Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 befand sich der Beklagte - unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt - mit einer noch ausstehenden Lohnzahlung in Höhe von 1.804,04 EUR im Rückstand. Am 23. Januar 2013 hat er sodann lediglich 500,00 EUR in bar gezahlt, so dass er - nach seinem Vortrag - am 25. Januar 2013 noch mit einem offenen Betrag in Höhe von 1.304,04 EUR netto in Verzug war. Hätte der Beklagte über den am 23. Januar 2013 gezahlten Barbetrag von 500,00 EUR hinaus den von ihm danach noch geschuldeten Betrag von weiteren 1.304,04 EUR gezahlt, hätte der Kläger bei Erhalt des geschuldeten Gesamtbetrags von 1.804,04 EUR aufgrund seines Kreditrahmens von 1.000,00 EUR trotz des negativen Kontostands von 1.542,10 EUR am 18. Januar 2013 die am 25. Januar 2013 fällige Rate von 1.000,00 EUR bezahlen können. Da der Beklagte aber innerhalb des eingeräumten Verzugszeitraums von zehn Tagen nach Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 lediglich einen weiteren Betrag von 600,00 EUR gezahlt hat, reichten die im Januar 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR bei einem negativen Kontostand von etwas mehr als 1.500,00 EUR und einem Kreditrahmen von 1.000,00 EUR nicht aus, um die am 25. Januar 2013 fällige Rate in Höhe von 1.000,00 EUR innerhalb des festgelegten Zeitraums von zehn Tagen an die Sparkasse überweisen zu können. Der Zahlungsverzug des Beklagten war hiernach jedenfalls mitursächlich für den Zahlungsrückstand des Klägers gegenüber seiner finanzierenden Bank, die diese nach der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt hat.

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Dabei handelt es sich auch nicht um einen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf, sondern um adäquate Folgen des eingetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten. Dass der Verzug des Schuldners dazu führen kann, dass der Gläubiger seine eigenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann und infolgedessen Vollstreckungsmaßnahmen, wie hier die Zwangsversteigerung der Immobilie wegen Nichterfüllung der Darlehensforderungen, eingeleitet werden, ist nicht vollkommen ungewöhnlich oder unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch OLG Köln 27. März 2007 - 24 U 92/06 - Rn. 45, juris). Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie durch den Arbeitnehmer gefährdet und dadurch ggf. auch das Risiko einer drohenden Zwangsversteigerung erhöht bzw. verwirklicht werden kann, wenn der geschuldete Lohn als Lebensgrundlage des Arbeitnehmers nicht pünktlich gezahlt wird. Der Kläger war auch nicht etwa gehalten, die Finanzierung so zu gestalten, dass diese auch durch Zahlungsrückstände des Beklagten nicht gefährdet werden kann und seine gesamtschuldnerisch haftende Ehefrau die Darlehen im Falle eines Ausfalls seiner Vergütung alleine hätte bedienen können. Vielmehr schuldet der Beklagte die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und die Finanzierung danach ausrichten durfte. Es ist Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann. Es bestand keine Obliegenheit des Klägers, Vorkehrungen - etwa durch Bildung von Rücklagen - für den Fall zu treffen, dass der Beklagte den fälligen Lohn nicht pünktlich zahlt (vgl. OLG Köln 27. März 2007 - 24 U 92/06 - Rn. 49, juris).

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Unerheblich ist auch, dass die Darlehen nach vorangegangenen Mahnungen von Seiten der finanzierenden Bank bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 gekündigt worden waren. Denn dem Kläger und seiner Ehefrau ist es gleichwohl gelungen, mit ihrer Bank die Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu treffen, nach der diese bei Zahlung der festgelegten Raten nicht zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt gewesen wäre. Maßgeblich ist, dass die Nichtzahlung der zum 25. Januar 2013 fälligen Rate durch den Kläger nach der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu der daraufhin eingeleiteten Zwangsversteigerung geführt hat und für diesen Kausalverlauf der Zahlungsverzug des Beklagten zumindest mitursächlich war. Ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge für die Jahre 2010 und 2011 haben der Kläger und seine Ehefrau in den vergangenen Jahren die Darlehensraten gezahlt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchen früheren Zeiträumen die Darlehen nicht bedient worden waren. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau derart überschuldet waren, dass eine Zahlung der vereinbarten Raten ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, liegen nicht vor. Der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichender Finanzkraft getroffen, der ausbleibende bzw. verspätete Einkünfte überbrücken kann. Auch solche schädlichen Auswirkungen der Vertragsverletzung sind dem Schädiger zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Eine zum Schaden neigende Verfassung des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (Palandt BGB 74. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 35).

51

Im Streitfall kann auch umgekehrt nicht angenommen werden, dass dem Kläger und seiner Ehefrau ohnehin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um die zum 25. Januar 2013 fällige Rate trotz des Zahlungsverzugs des Beklagten rechtzeitig zu bezahlen. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 491 d. A.) ist das Gemeinschaftskonto des Klägers mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse bereits zum 10. Dezember 2012 aufgelöst gewesen. Das Guthaben aus dem gekündigten Bausparvertrag ist nach dem Schreiben der Sparkasse vom 27. Dezember 2012 bereits zur Reduzierung der Darlehensforderungen verwandt worden und konnte daher nicht mehr zur Erfüllung der danach vereinbarten Rate eingesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Zahlungsrückstand des Beklagten durch die Einkünfte seiner Ehefrau hätte kompensieren können und müssen, zumal wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten das Einkommen der Ehefrau des Klägers zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wurde. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst und seine Ehefrau zu gefährden, um unterbliebene bzw. verspätete Lohnzahlungen des Beklagten auszugleichen.

52

3. Aufgrund des hiernach gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Zahlungsverzug des Beklagten und der Zwangsversteigerung der Immobilien sind die geltend gemachten Schäden in der vom Kläger angegebenen Höhe entstanden.

53

Der Kläger hat das im Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vorgelegt. Danach ergibt sich ein Verkehrswert für das Haus in H-Stadt nebst der Verkehrsfläche in Höhe von 141.000,00 EUR. Nach dem vorgelegten Zuschlagsbeschluss vom 28. Januar 2014 ist ein Versteigerungserlös von 71.000,00 EUR erzielt worden. Der hiernach eingetretene Vermögensschaden beläuft sich mithin auf 70.000,00 EUR. Auf die hypothetische Frage, ob ggf. auch ein höherer Versteigerungserlös hätte erzielt werden können, kommt es nicht an. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Versteigerungserlös marktabhängig sei und es auch möglich gewesen wäre, dass dieser den Verkehrswert überstiegen hätte, hat der Kläger zutreffend darauf verwiesen, dass ihm in diesem - nicht vorliegenden - Fall kein Schaden entstanden wäre und der Beklagte dann eben Glück gehabt hätte. Weiterhin sind durch den Zahlungsverzug des Beklagten die vom Kläger belegten Kosten in Höhe von 4.945,94 EUR für die Versteigerung des Grundstücks in Hardt und in Höhe von 1.200,00 EUR sowie weiteren 57,00 EUR für die eingeleitete Zwangsversteigerung hinsichtlich der Eigentumswohnung in E-Stadt als weitere Verzugsschäden entstanden.

54

4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch ein Mitverschulden gemindert.

55

Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, insbesondere auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 47, juris). Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass er sich bei der W-Volksbank noch um eine anderweitige Finanzierung bemüht habe, dies aber aufgrund der unregelmäßigen Zahlungseingänge auf seinem Konto abgelehnt worden sei. Soweit der Beklagte den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies aufgrund der angeführten Beweislastverteilung unerheblich. Im Übrigen konnte der Kläger bereits bei seiner finanzierenden Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung erreichen. In Anbetracht der auch in den Folgemonaten unregelmäßigen Zahlungen des Beklagten, der im Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 in Höhe von 2.219,61 EUR netto verurteilt worden ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger im Hinblick auf seine finanzielle Situation und der unregelmäßig auf seinem Konto eingehenden Lohnzahlungen eine anderweitige Finanzierung hätte erreichen können.

56

Weiterhin liegt auch kein Verstoß des Klägers gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, dass er den Beklagten nicht auf die ihm drohenden Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen hat. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob in der drohenden Zwangsversteigerung infolge des Zahlungsverzugs überhaupt die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens liegt und ob der Kläger gemäß seinem Vortrag den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat. Jedenfalls ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten und der Entstehung des Schadens dann nicht gegeben, wenn der Schädiger die Zahlung auch bei einem Warnhinweis nicht rechtzeitig geleistet hätte. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen, dass er dem Kläger bereits ab Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass die Auftragslage sehr schlecht sei und insofern die Lohnzahlungen nur ratenweise erfolgen könnten. Der Kläger musste seine Lohnansprüche für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 im Vorprozess gerichtlich durchsetzen. In Anbetracht dieser Umstände kann eine Hinweispflicht des Klägers bzw. die erforderliche Kausalität einer unterbliebenen Warnung nicht angenommen werden.

57

5. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. I. der Entscheidungsgründe (S. 12 f. des Urteils), denen die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat der Kläger den Klageanspruch rechtzeitig innerhalb der zweistufigen tariflichen Ausschlussfristen (§ 14 BRTV-Bau) geltend gemacht.

58

Im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2015, der in Erwiderung auf den seinerseits als verspätet gerügten Schriftsatz des Beklagten vom 1. September 2015 erfolgt ist, kein neues Vorbringen enthält, das entscheidungserheblich ist, war die Gewährung des vom Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses nicht veranlasst.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

60

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

8
a) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit der- jenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 944; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, 217; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80, BGHZ 86, 128, 130; vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182, 196; vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669, 2670 [insoweit in BGHZ 144, 343 nicht abgedruckt] und vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, VersR 1998, 906). Der nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 15 m.w.N.; Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 249 Rn. 195; Staudinger /Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 437 Rn. 56; Schermaier, JZ 1998, 857 f. [Anm. zum Senatsurteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, VersR 1998, 245 = JZ 1998, 855 = MDR 1998, 266]). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft , stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 125). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67, § 2 IV 4.).
12
aa) Dies folgt freilich noch nicht aus der sogenannten Differenzhypothese. Ihr zufolge ist die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte, so hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senat aaO).

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2009 bis 30.11.2009 unter Berücksichtigung von Einkommen der Klägerin aus zwei Gewerbebetrieben, von denen ein Gewerbebetrieb Verluste erzielte, sowie die Erstattung von vorläufigen Leistungen für den Zeitraum von Juli bis November 2009 in Höhe von 697,08 Euro durch die Klägerin.

2

Die Kläger lebten im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam in einer Mietwohnung. Die Klägerin betreibt - an zwei verschiedenen Betriebsstätten - einen Handel mit Tierfutter für Hunde und Katzen (B Versandhandel/Ladengeschäft) sowie einen Möbelhandel (An- und Verkauf). Mit letzterem erwirtschaftete sie im streitgegenständlichen Zeitraum Verluste.

3

Den Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen für die Zeit ab 1.2.2009 lehnte der Beklagte mangels Hilfebedürftigkeit der Kläger zunächst ab (Bescheid vom 3.2.2009). Während des hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahrens erwirkte der Kläger eine einstweilige gerichtliche Anordnung (Beschluss des SG Berlin vom 6.7.2009 - S 108 AS 10168/09 ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.8.2009 - L 28 AS 1253/09 B ER), mit welcher der Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Leistungen an den Kläger in Höhe von monatlich 346 Euro für die Zeit vom 27.6.2009 bis 30.11.2009 verpflichtet wurde. Der Beklagte kam dem unter Berücksichtigung eines anteiligen monatlichen Einkommens der Klägerin in Höhe von 192 Euro nach (vorläufiger Bewilligungsbescheid vom 20.7.2009) und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.7.2009). Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage (S 96 AS 24112/09, zuletzt S 204 AS 10168/09) haben die Kläger zunächst vorläufige höhere Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 847 Euro und für Juli bis November 2009 in Höhe von monatlich weiteren 508 Euro begehrt. Der bei der Leistungsberechnung zugrunde zu legende Gesamtgewinn, errechnet aus dem Gewinn aus dem Tierfutterhandel und dem Verlust aus dem Möbelhandel, sei geringer als vom Beklagten angenommen.

4

Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte die dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 27.6.2009 bis 30.11.2009 bewilligten Leistungen für Juli 2009 ab; zusätzlich bewilligte er nunmehr auch der Klägerin vorläufige Leistungen für die Zeit vom 14.7.2009 bis 30.11.2009. Einen bereits vor der Klageerhebung gestellten Weiterbewilligungsantrag (29.6.2009) lehnte der Beklagte erneut mangels Hilfebedürftigkeit ab (Bescheid vom 8.7.2009).

5

Nach Vorlage der abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bewilligte der Beklagte den Klägern alsdann Leistungen für den Zeitraum 1.2.2009 bis 26.6.2009 (Bewilligungsbescheid vom 8.3.2010) und berücksichtigte dabei monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit durch den Tierfutterhandel in Höhe von 610,82 Euro; aus dem Möbelhandel sei kein Gewinn erzielt worden. Ein Verlustausgleich mit dem Einkommen aus dem Tierfutterhandel finde nicht statt. Für den Zeitraum vom 27.6.2009 bis 30.11.2009 bewilligte der Beklagte endgültige Leistungen (Änderungsbescheid vom 8.3.2010) unter teilweiser Aufhebung der vorläufigen Bewilligung. Mit weiteren, jeweils gesondert an die Kläger gerichteten Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom selben Tag, betreffend die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 20.7.2009, 5.8.2009 und unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid vom 8.3.2010, machte der Beklagte eine Überzahlung an den Kläger in Höhe von insgesamt 840,72 Euro und die Klägerin in Höhe von insgesamt 697,08 Euro geltend. Die hiergegen erhobenen Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 21.6.2010). Die Klage gegen den an den Kläger adressierten Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen S 143/138 AS 22064/10) hat dieser nach gerichtlichem Hinweis auf eine doppelte Rechtshängigkeit zum Klageverfahren S 204 AS 10168/09 zurückgenommen, während die Klage gegen den an die Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid (Aktenzeichen S 142 AS 22063/10) zum Klageverfahren S 204 AS 10168/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde (Verbindungsbeschluss des SG vom 22.3.2011).

6

Das SG hat die Klagen, mit denen die Kläger zuletzt unter Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 8.3.2010 und des Änderungsbescheids vom selben Tag höhere Leistungen nach dem SGB II und die Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Festsetzungsbescheids vom 8.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2010 beantragt hatten, abgewiesen (Urteil vom 22.7.2011).

7

In dem von den Klägern angestrengten Berufungsverfahren hat sich der Beklagte mit einem Teilanerkenntnis vom 12.4.2013 in der Fassung der Annahmeerklärung vom 23.4.2013 verpflichtet, den Klägern unter Änderung des Bescheids vom 8.3.2010 höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Das LSG hat die Berufung der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie keinen höheren Leistungsanspruch als mit den angefochtenen Bescheiden in Gestalt des angenommenen Teilanerkenntnisses hätten. Die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nach der Alg II-V sehe eine betriebsbezogene Betrachtung von Einnahmen und Ausgaben vor. Auch ohne ausdrückliches Verbot des Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkommensart ergebe sich die Unzulässigkeit der Saldierung aus dem Einkommensbegriff des § 11 Abs 1 SGB II und der Alg II-V. Es werde auf die tatsächlichen Bruttoeinnahmen abgestellt und an die sozialhilferechtlichen Regelungen angeknüpft. Die klägerische Betrachtungsweise führe dazu, dass die Allgemeinheit die Kosten einer verlustbringenden Tätigkeit zu tragen hätte. Würden zwei Gewerbe betrieben, sei es naheliegend und auch betriebswirtschaftlich sinnvoll, das verlustreiche Gewerbe aufzugeben. Der gegenüber der Klägerin ergangene Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 8.3.2010 sei nicht zu beanstanden; der an den Kläger adressierte Festsetzungs- und Erstattungsbescheid sei nach Rücknahme der Klage insoweit bindend geworden (Urteil vom 4.12.2014).

8

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung der §§ 11, 13 SGB II und §§ 3, 5 Alg II-V. Ihrer Ansicht nach ist auch im SGB II ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart zulässig.

9

Die Kläger beantragen,
die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014 und des SG Berlin vom 22. Juli 2011 aufzuheben, die Bescheide vom 8. März 2010 in der Form des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 12. April 2013 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für die Zeiträume vom 1. Februar 2009 bis 26. Juni 2009 und 27. Juni 2009 bis 30. November 2009 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren
sowie den an die Klägerin adressierten Erstattungsbescheid des Beklagten vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die angegriffene Entscheidung aus den im Urteil des LSG niedergelegten Gründen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Zwar ist das LSG zutreffend von einem Ausschluss des horizontalen Verlustausgleichs im SGB II ausgegangen; die Feststellungen des LSG zur Hilfebedürftigkeit der Kläger vermögen die Entscheidung in der Sache indes nicht zu tragen.

13

1. Streitig sind zum einen höhere als mit den Bescheiden vom 8.3.2010 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 12.4.2013 bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeiträume vom 1.2.2009 bis 26.6.2009 und 27.6.2009 bis 30.11.2009. Die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 20.7.2009 und vom 5.8.2009 haben sich im Klageverfahren auf sonstige Weise iS des § 39 Abs 2 SGB X durch den Erlass des Bescheids vom 8.3.2010, mit denen der Beklagte eine endgültige Bestimmung der Leistungshöhe für den Zeitraum 27.6.2009 bis 30.11.2009 verfügt hat, erledigt; der endgültige Bescheid hat die vorläufigen Bescheide ersetzt (vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 38 RdNr 13; BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 12; BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - für BSGE und SozR 4-4200 § 22 Nr 86 vorgesehen RdNr 16). Ersetzt worden sind auch die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 1.2.2009 und 8.7.2009 durch den Bewilligungsbescheid vom 8.3.2010. Der Höhe nach sind die von den Klägern begehrten Leistungen durch die betragsmäßige Festlegung in ihrem Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG für den Zeitraum Februar bis Juni 2009 auf monatlich 847 Euro bzw für den Zeitraum Juli bis November 2009 auf monatlich 508 Euro begrenzt (§ 168 S 1 SGG; vgl BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - für BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 43 vorgesehen RdNr 13).

14

Ferner steht die Erstattungsforderung des Beklagten aus dem Bescheid vom 8.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2010 gegen die Klägerin in Höhe von 697,08 Euro im Streit. Sie ist durch den Verbindungsbeschluss des SG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Streitgegenständlich ist hingegen nicht die Erstattungsforderung des Beklagten gegen den Kläger (Bescheid vom 8.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.6.2010). Der den Kläger betreffende Erstattungsbescheid ist bereits nicht mehr Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens gewesen. Die Kläger haben ihre Anträge sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht auf den an den Kläger ergangenen Erstattungsbescheid vom 8.3.2010 erstreckt, während sie die Aufhebung des die Klägerin betreffenden Erstattungsbescheids ausdrücklich beantragt haben.

15

2. Ob die angegriffenen Bewilligungsbescheide rechtswidrig sind und die Kläger für den Zeitraum von Februar 2009 bis November 2009 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen können, vermochte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des LSG, insbesondere zum Einkommen der Klägerin und zu den tatsächlichen sowie den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht abschließend zu befinden.

16

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist § 19 SGB II(in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) iVm § 7 SGB II (in der Fassung vom 23.12.2007 gültig ab 1.1.2008). Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II erfüllen. Zwar ist aufgrund der Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II im streitigen Zeitraum vorlagen. Ob sie auch hilfebedürftig waren, kann der Senat nach den Feststellungen des LSG jedoch nicht abschließend beurteilen.

17

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 SGB II).

18

Unter Berücksichtigung der für den erkennenden Senat bindenden, weil von den Klägern nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist vorliegend von einer Bedarfsgemeinschaft der Kläger auszugehen. Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die als Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen einer solchen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft kann den Ausführungen des LSG entnommen werden (s zu den Voraussetzungen im Einzelnen: BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 20 ff)und ist im Hinblick auf deren subjektive Seite von der Klägerin selbst vorgebracht worden. Hieraus folgt, dass das Einkommen der Klägerin iS des § 9 Abs 2 S 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungen an die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist. Dabei ist das erzielte und um die Freibeträge iS des § 11 SGB II(idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 erhalten hat) iVm § 30 SGB II(idF des Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005, BGBl I 2407 mWv 1.10.2005) bereinigte Einkommen dem Bedarf der beiden Kläger gegenüberzustellen. Zur abschließenden Beurteilung sowohl der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens a) als auch des Bedarfs b) mangelt es jedoch an Feststellungen des LSG.

19

a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort aufgezählten Leistungen. Hiervon sind die Ausgaben nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzen. Die Berechnung von Einkommen aus Gewerbebetrieben im Besonderen richtet sich nach den auf Grundlage des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II(idF des 7. Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 8.4.2008, BGBl I 681 mit Wirkung vom 1.1.2008) ergangenen §§ 3 ff Alg II-V(idF der 1. VO zur Änderung der Alg II-V vom 18.12.2008, BGBl I 2780). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 S 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs 1 S 1 und S 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen(§ 3 Abs 2 S 1 Alg II-V).

20

Zur abschließenden Bewertung des unter Beachtung dieser Vorschriften sich ergebenden zu berücksichtigenden Einkommens aus den Gewerbebetrieben der Klägerin mangelt es bereits an Feststellungen des LSG zu den Betriebseinnahmen, gesondert nach den beiden Gewerbebetrieben der Klägerin. In den Entscheidungsgründen wird nur wiedergegeben, welche bereinigten Einnahmen der Beklagte in seinen Bescheiden zugrunde gelegt hat. Es fehlt auch an Feststellungen zu den tatsächlichen Betriebsausgaben für beide Gewerbebetriebe und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Absetzbarkeit dieser Betriebsausgaben nach § 3 Abs 2 und Abs 3 Alg II-V. Danach sollen unter anderem tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs 3 S 1 Alg II-V). Ferner erfolgt keine Absetzung der Ausgaben bei der Berechnung, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs 3 S 3 Alg II-V). Ebenso wenig ist dem erkennenden Senat auf Grundlage der Feststellungen des LSG eine Abgrenzung der notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 SGB II von den abzusetzenden Betriebsausgaben nach § 3 Abs 2 Alg II-V möglich(vgl zur Abgrenzung notwendiger Ausgaben nach § 11 Abs 2 SGB II von Betriebsausgaben sowie zu den Voraussetzungen der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben nach der Alg II-V unter Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes des § 2 Abs 2 S 1 SGB II - BSG Urteil vom 5.6.2014 - B 4 AS 31/13 R - SozR 4-4225 § 3 Nr 5 RdNr 17, 22). Feststellungen hierzu wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Nur für den Fall, dass nach Nachholung der Feststellungen zur Absetzbarkeit der Ausgaben beim Betrieb des Möbelhandels weiterhin von einem Verlust auszugehen ist, stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage der Gesamtbetrachtung des ermittelten Einkommens aus mehreren Betrieben im Sinne des sogenannten horizontalen Verlustausgleichs. Dann wird das Berufungsgericht Nachfolgendes zu beachten haben.

21

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben im SGB II erfolgt. § 3 Alg II-V erlaubt nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind, innerhalb eines gegenüber dem Monatsprinzip des § 11 SGB II längeren Zeitraums (regelmäßig Bewilligungszeitraum), nicht aber den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben mehrerer Tätigkeiten, dh nicht den Ausgleich innerhalb einer Einkommensart (horizontaler Verlustausgleich). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang in dem § 3 Alg II-V steht, im Verbund mit dem Sinn und Zweck der Regelungen der § 5 Alg II-V und § 11 SGB II.

22

(aa) Nach dem Wortlaut des § 3 Alg II-V folgt die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft eigenen, die Binnensystematik des Grundsicherungsrechts beachtenden Regeln. Es ist ausdrücklich keine Orientierung am EStG, das den horizontalen Verlustausgleich kennt, vorgenommen worden. So setzt sich der Wortlaut des § 3 Alg II-V gegenüber der Vorgängervorschrift des § 2a Alg II-V deutlich vom Einkommensteuerrecht ab(vgl § 2a Alg II-V vom 22.8.2005, BGBl I 2499, mWv 1.10.2005 und § 3 Alg II-V idF vom 17.12.2007, BGBl I 2942). Während § 2a Abs 1 S 2 Alg II-V noch regelte, dass sich nach §§ 13 Abs 1 und 2, 15 Abs 1 und 18 Abs 1 EStG bestimme, welche Einnahmen zum Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesteten Sinne gehören, untersagt § 3 Alg II-V ausdrücklich die Anwendung der Regelungen des Einkommensteuerrechts. § 3 Abs 2 Alg II-V ordnet an, "von den Betriebseinnahmen" den Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten "notwendigen Ausgaben" vorzunehmen und zwar "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften". Abgesehen davon, unterscheidet sich der grundsicherungsrechtliche Einkommensbegriff des § 11 SGB II, den § 3 Alg II-V über § 13 SGB II lediglich ausfüllt, auch insoweit von dem des EStG, als letzteres den Begriff der "Einkünfte" verwendet, während § 11 Abs 1 SGB II von den "Einnahmen" ausgeht. Diese Absetzung vom Einkommensteuerrecht wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 11 SGB II bestätigt(vgl BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11; vgl Begründung zu § 2 des Alg II-Verordnungsentwurfs des BMWA vom 22.9.2004, abrufbar auf www.bmas.de). Dem folgend geht auch § 3 Abs 1 S 1 Alg II-V von den "Betriebseinnahmen" aus und verwendet eben nicht den steuerrechtlichen Begriff der "Einkünfte".

23

Auch aus der Verwendung des Wortes "alle" in § 3 Abs 1 S 2 Alg II-V in Verknüpfung mit den Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft kann nicht geschlossen werden, dass ein Ausgleich des Verlustes zwischen mehreren Einnahmen derselben Einkommensart im SGB II ermöglicht werden soll. Denn das Wort "alle" hat allein eine zeitliche Ausgleichskomponente. Es bezieht sich nicht auf eine Gesamtheit selbstständiger Tätigkeiten und daraus insgesamt erzielter Einnahmen, sondern auf "alle" Einnahmen "im Bewilligungszeitraum". § 3 Alg II-V regelt damit eine Abweichung vom Monatszuflussprinzip des § 11 SGB II durch Ausdehnung des für die Einkommensberechnung maßgeblichen Einnahmezeitraums und - spiegelbildlich dazu - § 3 Abs 2 Alg II-V die Streckung des Ausgabezeitraums, wie dem Relativsatz in § 3 Abs 1 S 2 Alg II-V zu entnehmen ist. Dies wird in systematischer Hinsicht durch § 3 Abs 1 S 3, Abs 4 und Abs 5 SGB II bestätigt. Regeln § 3 Abs 1 S 3 und Abs 5 Alg II-V in Abweichung von § 3 Abs 1 S 2 SGB II einen kürzeren bzw einen längeren Zeitraum für die der Einkommensberechnung zugrunde zu legende Einnahmen, bedeutet dies im Rückschluss für § 3 Abs 1 S 2 SGB II, dass auch dieser nur in zeitlicher Hinsicht eine Gesamtbetrachtung des Einkommens anzuordnen bezweckt. Damit ist im Wortlaut des § 3 Alg II-V jedoch zugleich eine betriebsbezogene Betrachtung angelegt, die einem horizontalen Verlustausgleich entgegensteht.

24

(bb) Dies wird durch die Verordnungshistorie untermauert. Der Verordnungsgeber der bis 30.9.2005 geltenden Fassung der Alg II-V vom 20.10.2004 wollte durch das Abstellen auf Einnahmen anstelle der einkommensteuerrechtlichen Einkünfte die einkommensteuerrechtlichen Besonderheiten, wie zB den Verlustausgleich, gerade ausschließen (Begründung des BMWA zur Alg II-V in der Anlage zur Kabinettvorlage vom 22.9.2004, abrufbar auf der Internetseite des BMAS - www.bmas.de). Dies ist im Zuge der Verschiebung der Regelungen zum Umgang mit Einkommen aus selbstständiger Arbeit im weitesten Sinne aus § 2a in § 3 Alg II-V zum 1.1.2008 nochmals verdeutlicht worden (BGBl I 2007, 2942). In der Verordnungsbegründung heißt es dazu, die Erfahrungen in der praktischen Anwendung des bisherigen § 2a Alg II-V hätten gezeigt, dass durch die Berücksichtigung aller steuerlich möglichen Absetzungen vom Einkommen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen bis dahin vielfach geringer gewesen sei, als das tatsächlich (für den Lebensunterhalt) zur Verfügung stehende Einkommen(nicht amtliche Verordnungsbegründung abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S 1276). Die weiteren Änderungen der Alg II-V im Hinblick auf die Berücksichtigung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft erfolgten dann im Wesentlichen im Hinblick auf die zeitliche Dimension der Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen. Für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit stellte der Verordnungsgeber mWv 1.1.2005 vom Monatsprinzip auf das Kalenderjahr um (§ 2a Alg II-V, eingefügt durch Art 1 Nr 3 Verordnung vom 22.8.2005, BGBl I 2499 mWv 1.10.2005 idF vom 22.8.2005). Mit dem zum 1.1.2008 eingefügten § 3 Alg II-V wurde sodann der maßgebliche Zeitraum für die Einkommensberechnung auf den Bewilligungszeitraum festgelegt. Der Verordnungsgeber wollte insoweit dem Umstand Rechnung tragen, dass die Einnahmen bei vielen selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten in verschiedenen Monaten in unterschiedlicher Höhe zufließen (Begründung des BMAS zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V, abrufbar auf der Internetseite des BMAS - www.bmas.de) und mit dem im Vergleich zum Monatsprinzip längeren Zeitraum den Betroffenen die Möglichkeit geben, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraums miteinander auszugleichen (Begründung der Bundesregierung zu § 3 Abs 1 der Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt bei Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S 1276).

25

(cc) Auch aus systematischen Gründen kann nach § 3 Alg II-V ein horizontaler Verlustausgleich nicht als zulässig angesehen werden. Denn ein solcher in § 3 Alg II-V verorteter horizontaler Verlustausgleich wäre auf die Einkommensart aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- sowie Forstwirtschaft beschränkt, ohne dass sich aus der Alg II-V oder dem SGB II eine derartige Privilegierung dieser Einkommensart gegenüber dem Einkommen, etwa aus abhängiger Beschäftigung, erschließen ließe.

26

Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs, wie es die Kläger erkennen, aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden. Danach sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen aus derselben Einkunftsart abzuziehen (S 1) und Einkommen nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart zu vermindern (S 2). Zwar verbietet § 5 Alg II-V damit dem Wortlaut nach den horizontalen Verlustausgleich nicht. Von diesem ausdrücklichen Regelungsinhalt im Sinne eines Verbots erfasst wird allein der vertikale Verlustausgleich, dh der Ausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (vgl Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11 RdNr 49).

27

Nach seinem Wortlaut differenziert § 5 S 1 Alg II-V nicht zwischen mehreren Einkommen aus mehreren Tätigkeiten einer Einkommensart(vgl auch Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 61) und nur einem Einkommen aus einer Einkommensart. Die Vorschrift begrenzt nur die Höhe des Abzugs der Ausgaben von den Einnahmen aus derselben Einkunftsart. Allein aus der Verwendung des dem Einkommensteuerrecht entlehnten Begriffs "derselben Einkunftsart" kann kein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs gefolgert werden (vgl § 2 EStG, wonach Einkunftsarten ua Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind; vgl Mues in Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b RdNr 13; vgl zur Heranziehung des Steuerrechts zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 54; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64 RdNr 20). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Begriff der "Einkünfte" ansonsten weder im SGB II noch in der Alg II-V benutzt wird (§ 11 SGB II verwendet die Begriffe "Einkommen" bzw "Einnahmen", § 1 Alg II-V verwendet den Begriff "Einkommensart"). Das Einkommensteuerrecht soll - wie dargelegt - bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit gerade nicht zur Anwendung kommen.

28

Auch die Verwendung des Wortes "Einkommensart" in § 5 S 2 Alg II-V rechtfertigt nicht die Annahme der Zulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs. Hiermit wird keine bestimmte selbstständige Tätigkeit oder ein bestimmter Gewerbebetrieb bezeichnet, sondern nur die allgemeine Kategorie der Tätigkeiten nach der gesamten Alg II-V, wie etwa nichtselbstständige Arbeit und selbstständige Arbeit (vgl den Verweis in § 1 Nr 11 Alg II-V auf die Kategorien der Tätigkeiten nach §§ 2, 3 und 4 Alg II-V). Dass mit dem Begriff der "Einkommensart" nicht Einkommen aus einer bestimmten Tätigkeit gemeint ist, wird zudem durch die Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V bestätigt, in dem der Verordnungsgeber dort davon ausgeht, dass zwei selbstständige Tätigkeiten innerhalb einer Einkommensart ausgeübt werden können("Die Regelung gilt daher auch für den Ausgleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbständige Tätigkeiten betrieben werden.", vgl Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S 1279).

29

(dd) Aus dem fehlenden ausdrücklichen Verbot des horizontalen Verlustausgleichs im SGB II und in der Alg II-V kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wege des Umkehrschlusses aus § 5 Alg II-V (eingefügt zum 1.1.2008) auf dessen Zulässigkeit geschlossen werden (aA Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 61, 74, wonach sich zwingend aus dem Umkehrschluss des § 5 Alg II-V die Zulässigkeit des horizontalen Verlustausgleichs ergebe). Voraussetzung des Umkehrschlusses ist, dass die Beschränkung der Rechtsfolge gerade auf den geregelten Tatbestand ersichtlich vom Gesetzgeber gewollt ist oder nach der Teleologie des Gesetzes geboten ist (vgl hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 390). Ist die gesetzliche Regelung hingegen nicht in dem Sinne zu verstehen, die Rechtsfolge solle nur in den von ihr bezeichneten Fällen eintreten, ist der Umkehrschluss nicht zulässig. So liegt der Fall hier, wie Verordnungshistorie im Verbund mit teleologischen Aspekten zeigen.

30

Aus den Verordnungsmaterialien ergibt sich, dass der Verordnungsgeber mit der Einfügung des § 5 Alg II-V zum 1.1.2008 nicht nur den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs (klarstellend) regeln wollte. Er hat ausgeführt, mit § 5 werde der Ausgleich von Verlusten zwischen einzelnen Einkommensarten für die Berechnung des in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigenden Einkommens ausgeschlossen. Ausgaben seien damit nur bei der jeweiligen Einkunftsart abzusetzen. Denn Leistungen zum Lebensunterhalt dürften nur erbracht werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliege. Daher seien alle zur Verfügung stehenden Einnahmen vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Daraus ergebe sich bereits, dass diese Einnahmen dann nicht mehr für den Verlustausgleich zur Verfügung stehen könnten. Die Regelung gelte daher auch für den Ausgleich von Verlusten in einer Einkommensart, wenn zum Beispiel zwei selbstständige Tätigkeiten betrieben würden (Verordnungsbegründung zu § 5 Alg II-V zur Neufassung der Alg II-V vom 17.12.2007, abgedruckt in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, S 1278). Diese Intension des Verordnungsgebers hat im Wortlaut des § 5 Alg II-V zwar keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Gleichwohl sprechen die Anwendungsgeschichte der Regeln zur Berücksichtigung von Einkommen aus mehreren Einkommensquellen sowie Sinn und Zweck des Verbots des vertikalen Verlustausgleichs bei Tätigkeiten aus verschiedenen Einkommensarten sowie systematische Gesichtspunkte für diesen vom Verordnungsgeber intendierten Ausschluss auch des horizontalen Verlustausgleichs bei mehreren Einkommen innerhalb einer Einkommensart.

31

Bereits vor Einfügung des § 5 Alg II-V zum 1.1.2008 wurde ein Verbot des vertikalen Verlustausgleichs im SGB II in Literatur und Rechtsprechung aus dem ausschließlich auf die tatsächlichen Bruttoeinnahmen abstellenden Einkommensbegriff des § 11 Abs 1 S 1 SGB II und dem Anknüpfen des Gesetzgebers an die sozialhilferechtlichen Regelungen gefolgert(vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 55 mwN; Mues in Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b RdNr 12; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.3.2008 - L 20 B 223/07 ER - Juris RdNr 8; Sächsisches LSG Urteil vom 24.11.2011 - L 3 AS 190/08 - Juris RdNr 44 mwN zu Rspr und Lit; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.2.2014 - L 18 AS 2232/11 - Juris RdNr 26; zum Verlustausgleich nach GSiG VG Aachen Urteil vom 26.7.2005 - 6 K 2882/03 - Juris RdNr 24). Mit dem Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs wird dem Nachranggrundsatz bei der Einkommensanrechnung Rechnung getragen. Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Insoweit gilt es auch weiterhin zu verhindern, dass mit öffentlichen Mitteln eine Einkommensart erhalten wird, in der die Verluste überwiegen; die unwirtschaftliche Tätigkeit ist vielmehr zu beenden. Wird die verlustreiche Tätigkeit aus einer Einkommensart gleichwohl fortgeführt, soll sie nicht mittelbar über einen Abzug des Verlusts von den Einnahmen aus einer anderen Einkommensart finanziert werden. Diese Überlegungen können zwanglos auf den horizontalen Verlustausgleich übertragen werden. Die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit wird auch von demjenigen erwartet, der innerhalb derselben Einkommensart mehrere Tätigkeiten ausübt.

32

Der im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 2 SGB II rechtfertigt diese Erwartung an die hilfebedürftige Person. Sie soll ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt werden. Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25 f). Es gilt der unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht (s nur BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2 - RdNr 18; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 31; BSG Urteil vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23). Wird eine Verbindlichkeit mit zugeflossenem Einkommen erfüllt, handelt es sich um eine bloße Verwendung des Einkommens, die an der Berücksichtigung als Einkommen nichts ändert (BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 70 RdNr 32 f). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgt, dass Verluste aus Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht auf die öffentliche Hand abgewälzt werden dürfen (vgl für die Arbeitslosenhilfe: BSG Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr 7 S 42). Auch für Selbstständige, die zwar insoweit durch die Einkommensberechnungsvorschrift des § 3 Alg II-V privilegiert sind, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen von den Einnahmen über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg abgesetzt werden können, soweit sie für die Führung des Gewerbes notwendig sind, gilt der Grundsatz, dass im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehendes Einkommen zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist(BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 23, 31).

33

b) (aa) Die betriebsbezogene Einkommensermittlung nach § 3 Alg II-V und die Auslegung des § 5 Alg II-V in dem Sinne, dass die Vorschrift ebenfalls den horizontalen Verlustausgleich nicht erlaubt, geht auch nicht über die Ermächtigungsnorm des § 13 SGB II hinaus, der wiederum den Anforderungen des Art 80 GG genügt(vgl zur Vereinbarkeit von § 13 SGB II mit Verfassungsrecht: BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 31; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 34). Nach § 13 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende(vom 20.7.2006, BGBl I 1706 mWv 1.8.2006), wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Wie soeben dargelegt, bestimmen §§ 3 und 5 Alg II-V in Ausfüllung des § 11 SGB II Regeln zur Berechnung des Einkommens.

34

(bb) Auch (weiteres) höherrangiges Recht verlangt keine Zulassung des horizontalen Verlustausgleichs. Wie das BSG bereits zu § 138 AFG ausgeführt hat, verletzt der Ausschluss des Verlustausgleichs nicht Art 12 GG, weil der verlustreiche Betrieb fortgeführt werden darf und andererseits aus Art 12 Abs 1 GG kein Anspruch hergeleitet werden kann, im Wege des Verlustausgleichs einkommensabhängige Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen und damit das Risiko der individuellen Gestaltung der Erwerbsverhältnisse auf die öffentliche Hand abzuwälzen(vgl zum Ausschluss des Verlustausgleichs im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 138 AFG idF vom 1.8.1979: BSG Urteil vom 12.6.1992 - 11 RAr 75/91 - SozR 3-4100 § 138 Nr 7 S 42 mwN).

35

(cc) Eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage der hilfebedürftigen Personen im Sinne eines Verlustausgleichs ist im SGB II auch nicht entsprechend der für das SGB XII geltenden Härtefallregelung zuzulassen (so wohl Mues in Estelmann, SGB II, 41. EL Juni 2014, § 11b RdNr 13; anders für die Rechtslage vor Einfügung des § 5 Alg II-V: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 55, mwN; Hessisches LSG Beschluss vom 24.4.2007 - L 9 AS 284/06 ER - Juris RdNr 31; Sächsisches LSG Beschluss vom 15.9.2005 - L 3 B 44/05 AS ER - Juris RdNr 36 f; analoge Anwendung offen gelassen: SG Dresden Urteil vom 14.2.2014 - S 21 AS 6348/10 - Juris RdNr 59). Nach § 10 S 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII(zuvor BSHGDV § 76 idF vom 1.1.1963, BGBl I 1962, 692) ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden. Im Unterschied zum SGB XII sieht das SGB II jedoch in §§ 16 ff ausdrücklich Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vor, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, wenn zu erwarten ist, dass die selbstständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Vorübergehende wirtschaftliche Engpässe können im Grundsicherungsrecht mithin durch Leistungen ausgeglichen werden, soweit dies im soeben dargelegten Sinne systemgerecht ist.

36

c) Zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Kläger fehlen jedoch nicht nur Feststellungen auf der Einkommensseite. Das LSG wird auch auf der Bedarfsseite weitere Feststellungen zu treffen haben; dies betrifft insbesondere die Unterkunftsbedarfe. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das LSG hat bisher keine Feststellungen zu den tatsächlichen Aufwendungen der Kläger getroffen. Es hat seiner Berechnung einen Betrag für Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt (488,40 Euro), wie er sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 8.3.2010 ergibt. Ob es sich insoweit um die tatsächlichen Aufwendungen handelt, bleibt offen. Selbst wenn es sich bei den sodann festgestellten tatsächlichen Aufwendungen der Kläger nicht um solche in angemessener Höhe iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II handeln sollte, käme eine Absenkung im Sinne der Anerkennung eines niedrigeren Bedarfs nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 S 3 SGB II gegeben wären. Auch hierzu, ebenso wie zur Höhe der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung, fehlt es an Feststellungen des LSG.

37

3. Ob der gegenüber der Klägerin ergangene Erstattungsbescheid vom 8.3.2010 rechtmäßig ist, vermag der Senat angesichts der vorangegangenen Ausführungen ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden.

38

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 geändert und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der zu berücksichtigenden Höhe einer Einnahme.

2

Die 1953 geborene Klägerin und der 1962 geborene Kläger leben in eheähnlicher Gemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 als Bedarfsgemeinschaft Alg II. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihnen für den Zeitraum vom 1.6.2011 bis 31.10.2011 Alg II in Höhe von 968,36 Euro monatlich (Regelbedarf je 328 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von zusammen 312,36 Euro; Bescheid vom 20.6.2011).

3

Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater. Am 27.6.2011 wurden seinem Konto 8000 Euro gutgeschrieben, die er von seinem Bruder als Zahlung aus dem Erbe erhalten hatte. Zum Zeitpunkt der Gutschrift betrug der mit seiner Bank vereinbarte Dispositionskredit des Klägers 2900 Euro. Sein Konto war zu diesem Zeitpunkt mit 2985,89 Euro im Soll. Nach Gutschrift der 8000 Euro betrug das Guthaben 5014,11 Euro. Das auf dem Konto vorhandene Guthaben belief sich am 2.8.2011 auf 3505,23 Euro, am 1.9.2011 auf 2255,23 Euro, am 30.9.2011 auf 1819,35 Euro und am 1.10.2011 auf 1005,85 Euro.

4

Nachdem der Kläger am 28.6.2011 dem Beklagten den Eingang der 8000 Euro mitgeteilt hatte, hob dieser mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 8.7.2011 die Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz auf: Ihr Partner - der Kläger - habe am 27.6.2011 Einkommen in Höhe von 8000 Euro erzielt. Damit seien die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht hilfebedürftig iS des § 9 SGB II, sodass ein Anspruch auf Alg II nicht mehr bestehe. Ab 1.8.2011 zahlte der Beklagte weder an die Klägerin noch an den Kläger Alg II. Beide Kläger legten durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 ein. Der vollen Berücksichtigung der 8000 Euro stehe der gleichzeitige Abfluss in Höhe von 2985,89 Euro im Rahmen des Dispositionskredits entgegen. Die Kläger wiesen darauf hin, dass sie aufgrund der Aufhebung der Bewilligung sich selbst in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern müssten, sodass sich ihr Bedarf um Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich insgesamt 291,28 Euro erhöhe. Während des Widerspruchsverfahrens hob der Beklagte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 8.9.2011 den Bescheid vom 20.6.2011 über die Leistungsbewilligung ab 1.8.2011 ganz auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.7.2011 als unbegründet zurück.

5

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger vom 13.10.2011 bewilligte ihnen der Beklagte ab 1.11.2011 - aufgrund nicht geklärter Vermögensverhältnisse vorläufig - Alg II ohne Berücksichtigung eines Einkommens aus der Erbschaft wie zuvor in Höhe von 968,36 Euro monatlich.

6

Die von beiden Klägern gegen den Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 erhobenen Klagen blieben vor dem Sozialgericht (SG) ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2012). Die von ihnen mit dem Begehren eingelegten Berufungen, dass nur ein Einkommen von 5014,11 Euro berücksichtigt werde, waren teilweise erfolgreich. Das Landessozialgericht (LSG) verurteilte den Beklagten, den Klägern im Oktober 2011 einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 253,79 Euro zu gewähren; im Übrigen wies es die Berufungen zurück (Urteil vom 23.1.2014): Das dem Kläger am 27.6.2011 zugeflossene Einkommen in Höhe von 8000 Euro sei ab dem Folgemonat des Zuflusses nach § 11 Abs 3 SGB II auf den Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, wobei unerheblich sei, dass das Konto des Klägers bei der Gutschrift überzogen gewesen sei und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen habe. Denn Einkommen sei auch all das, was der Betroffene einsetze, um sich von einer Schuld zu befreien. Es ergebe sich nach Bereinigung um die Versicherungspauschale ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von monatlich 1303,33 Euro, dem der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum einschließlich der Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 1259,64 Euro gegenüberstehe. Dieses Einkommen habe den Bedarf beider Kläger im Zeitraum vom 1.8.2011 bis 30.9.2011 gedeckt, weshalb die Aufhebung der Leistungsbewilligung insoweit rechtmäßig sei. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung habe indes im Oktober 2011 bestanden. Denn am 1.10.2011 habe sich das Kontoguthaben des Klägers auf 1005,85 Euro belaufen. Dieser Betrag habe den Alg II-Bedarf der Kläger von 968,36 Euro überstiegen, aber nicht ausgereicht, um ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen.

7

Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben die vom LSG zugelassenen Revisionen eingelegt. Die Kläger wenden sich gegen die volle Berücksichtigung der Gutschrift auf dem Konto des Klägers in Höhe von 8000 Euro, obwohl den Klägern bereite Mittel aufgrund der Rückführung des Kontosolls nur in Höhe von 5014,11 Euro zur Verfügung gestanden hätten. Nur dieser Betrag sei nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen gewesen, weshalb für den Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 der monatliche Leistungsanspruch der Kläger nicht vollständig entfallen wäre.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Einkommen von mehr als 5014,11 Euro berücksichtigt hat.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen der Kläger zurückzuweisen,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 zu ändern und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26. September 2012 insgesamt zurückzuweisen.

10

Mit seiner Revision macht er eine Verletzung des § 11 Abs 3 SGB II geltend, denn danach sei nicht zu berücksichtigen, ob die zugeflossene einmalige Einnahme im gesamten sechsmonatigen Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

11

Die Kläger beantragen insoweit,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Revisionen der Kläger sind unbegründet, die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.

13

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind zum einen die Urteile des LSG und des SG. Das Urteil des LSG ist Gegenstand auf die Revision des Beklagten, soweit es diesen zur Leistung in Höhe von 253,79 Euro für Oktober 2011 verurteilt hat, und auf die Revisionen der Kläger, soweit es ihre weitergehenden Berufungen gegen das Urteil des SG zurückgewiesen hat. Das Urteil des SG ist insgesamt Gegenstand auf die Revisionen der Kläger, weil es ihre Klagen gegen die Berücksichtigung eines Einkommens von mehr als 5014,11 Euro abgewiesen hat. Streitgegenstand ist zum anderen der Bescheid des Beklagten vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011, durch den das den Klägern durch Bescheid vom 20.6.2011 bis zum 31.10.2011 bewilligte Alg II ab August 2011 ganz aufgehoben worden ist. Streitig ist der Zeitraum vom 1.8.2011 bis 31.10.2011.

14

2. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Diese ist bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 zulässig auf dessen Anfechtung beschränkt (zur Bescheidauslegung, die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Zwar ist der Bescheid vom 8.7.2011 nur an die Klägerin adressiert, seine Regelung erfasst indes nach seinem Verfügungssatz und seiner Begründung auch den Kläger. So ist der Bescheid vom Beklagten auch umgesetzt worden, denn beiden Klägern zahlte er ab August 2011 kein Alg II mehr, und so ist der Bescheid auch von den Klägern verstanden worden, denn in deren beider Namen legte der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt am 27.7.2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2011 ein. Vor diesem Hintergrund ist der im Widerspruchsverfahren ergangene, an den Kläger adressierte Bescheid vom 8.9.2011 eine sog wiederholende Verfügung und kein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt, denn es wird die Regelung im Bescheid vom 8.7.2011 mit Blick auf den Kläger nur wiederholt (zur wiederholenden Verfügung vgl BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 16; Engelmann in von Wulffen/ Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 32). Dementsprechend ist auch der an den Bevollmächtigten beider Kläger adressierte Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 dahin auszulegen, dass durch diesen beider Widersprüche gegen den Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 zurückgewiesen worden sind.

15

Die Kläger begehren die teilweise Aufhebung der sie beschwerenden Aufhebungsentscheidung, weil die Bewilligung von Alg II bei einer Berücksichtigung von 5014,11 Euro statt 8000 Euro nur teilweise hätte aufgehoben werden dürfen. Mit der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 hätten die Kläger insoweit Anspruch auf Zahlung des ihnen durch Bescheid vom 20.6.2011 für den streitigen Zeitraum bewilligten Alg II. Die nur teilweise Anfechtung ist zulässig, weil die nur teilweise Aufhebung der Aufhebungsentscheidung des Beklagten nicht von vornherein ausscheidet (zur Teilanfechtung vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 4, 8b).

16

3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Verwaltungsentscheidung.

17

Die angefochtene Aufhebungsentscheidung für die Zukunft durch Bescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft, sondern ihre Regelungswirkung erschöpft sich in der Aufhebung der zuvor erfolgten Bewilligung. Der gerichtlichen Überprüfung dieser Aufhebungsentscheidung ist deshalb die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - gegebene Sach- und Rechtslage, nicht aber eine spätere Entwicklung zugrunde zu legen (zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts bei Anfechtungsklagen gemäß dem materiellen Recht vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 33, 33a).

18

4. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist die Aufhebungsentscheidung rechtmäßig. Die auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützte Aufhebung für die Zukunft(dazu 5.) ist formell rechtmäßig (dazu 6.) und hinreichend bestimmt (dazu 7.). Die Aufhebungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig, denn dem Kläger war eine einmalige Einnahme in Höhe von 8000 Euro zugeflossen, die in dieser Höhe zu berücksichtigen war und im Aufhebungszeitpunkt absehbar die Bedarfe der Kläger im Aufhebungszeitraum deckte (dazu 8.). Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebung steht nicht entgegen, dass im Oktober 2011 die noch vorhandenen Mittel der Kläger nicht ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen (dazu 9.).

19

5. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II(diese und alle weiteren Vorschriften des SGB II in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung aufgrund der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850) iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach gilt auch im SGB II: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

20

6. Der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 ist formell rechtmäßig.

21

a) Er leidet nicht an einem Anhörungsmangel. Zwar fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob die Kläger vor Erlass des Aufhebungsbescheides durch den Beklagten angehört worden waren (§ 24 Abs 1 SGB X). Doch konnte von einer Anhörung des Klägers abgesehen werden, weil durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 3 SGB X nicht von tatsächlichen Angaben des Klägers, der den Eingang der 8000 Euro dem Beklagten mitgeteilt hatte, zu seinen Ungunsten abgewichen werden sollte. Zudem sollte durch die Aufhebung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X die einkommensabhängige Leistung Alg II den geänderten Verhältnissen, nämlich der Einnahme des Klägers in Höhe von 8000 Euro, angepasst werden. Ob auch von einer Anhörung der Klägerin abgesehen werden konnte, kann offen bleiben, denn eine unterbliebene Anhörung ist nach den vom LSG in Bezug genommenen streitbefangenen Bescheiden jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden und ist deshalb nach § 41 SGB X unbeachtlich(zu den Anforderungen an eine Heilung vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 20).

22

b) Der Aufhebungsbescheid wahrt auch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes (§ 37 SGB X) als formelle Voraussetzung für das Wirksamwerden gegenüber beiden Klägern (zu den Anforderungen an eine Bekanntgabe vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 22). Der an die Klägerin adressierte Bescheid vom 8.7.2011 ist dieser bekanntgegeben worden. Diese Bekanntgabe ist zwar nicht nach § 38 SGB II dem von diesem belastenden Aufhebungsbescheid betroffenen Kläger zuzurechnen(zu den Grenzen des § 38 SGB II vgl BSG aaO RdNr 26). Doch ist ihm gegenüber der Bescheid nach allgemeinen Grundsätzen wirksam bekanntgegeben worden (zu deren Anforderungen vgl BSG aaO RdNr 28). Denn zum einen ist der Wille des Beklagten, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Bedarfsgemeinschaft durch Bescheid vom 8.7.2011 über die Klägerin auch zielgerichtet dem Kläger bekanntgeben zu wollen, daraus ersichtlich, dass nach seinem Inhalt das durch den Bescheid vom 20.6.2011 beiden Klägern als Bedarfsgemeinschaft bewilligte Alg II ab 1.8.2011 ganz aufgehoben worden ist, sodass auch der Kläger von der Aufhebung betroffen sein sollte. Eine Kenntnisnahme ist zum anderen durch den Kläger spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem er dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 18.7.2011 den Auftrag zur Einlegung des Widerspruchs erteilte. Die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 an beide Kläger erfolgte gegenüber dem für beide im Widerspruchsverfahren aufgetretenen Bevollmächtigten.

23

7. Der Aufhebungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

24

Das Bestimmtheitserfordernis bezieht sich sowohl auf den Adressaten als auch den Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes (zu den Anforderungen vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 30). Dem Bescheid vom 8.7.2011 lässt sich eindeutig entnehmen, dass beide Kläger betroffen sind. Dafür ist nicht nur das Adressfeld maßgeblich, in dem allein die Klägerin genannt wird, sondern die Bestimmung des oder der Adressaten kann sowohl durch den Text im Verfügungssatz als auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgen (BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 17). Vorliegend ergibt sich - wie ausgeführt - hieraus, dass neben der Klägerin auch der Kläger von der Aufhebung betroffen und damit Adressat des Bescheides vom 8.7.2011 ist. Ebenso bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Verfügungssatzes in diesem Bescheid, weil sich klar und unzweideutig erkennen lässt, dass beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angesprochen sind und ihnen gegenüber die Alg II-Bewilligung vom 20.6.2011 ab 1.8.2011 ganz aufgehoben wird. Aus der Begründung, die auf den Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder Bezug nimmt, war für die Kläger ohne Weiteres zu erkennen, dass Einkommen des Klägers auf den Bedarf beider Kläger angerechnet wurde und damit der individuelle Leistungsanspruch ganz entfiel.

25

8. Der Aufhebungsbescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 - auch materiell rechtmäßig. Denn durch den Eingang von 8000 Euro am 27.6.2011 auf das Konto des Klägers ist iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers und zugleich eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen beider Kläger eingetreten, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.6.2011 - eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, weil durch die Berücksichtigung dieser Einnahme ihre Hilfebedürftigkeit iS des SGB II entfiel, weshalb die Bewilligung (zumindest) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war.

26

a) Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II, wenn sie - neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Bei Personen, die als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Nach den insoweit nicht angegriffenen und deshalb den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) bildeten die Kläger, beide erwerbsfähige Leistungsberechtigte, als eheähnliche Gemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 und Nr 3 Buchst c SGB II), weshalb Einkommen oder Vermögen des einen nach Maßgabe des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II beim anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglied für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist.

27

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Nach § 12 Abs 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen und verfügten die Kläger in diesem Zeitraum nicht über zu berücksichtigende Vermögenswerte. Doch ist der Kläger nach den Feststellungen des LSG Miterbe nach seinem am 15.2.2011 verstorbenen Vater geworden und erhielt er als Zahlung aus dem Erbe 8000 Euro, die seinem Konto am 27.6.2011 gutgeschrieben wurden.

28

b) Diese Erbschaft ist im Zeitpunkt des Erbfalls am 15.2.2011 Einkommen, nicht Vermögen (dazu c). Einkommen aus der Erbschaft ist indes zu berücksichtigen erst am 27.6.2011, als dem Kläger 8000 Euro als bereites Mittel tatsächlich zuflossen (dazu d). Die zugeflossenen 8000 Euro sind aufgrund der normativen Vorgaben des § 11 Abs 3 SGB II in dieser Höhe als einmalige Einnahme zu berücksichtigen(dazu e) und im Verteilzeitraum vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 gleichmäßig aufzuteilen (dazu f). Die normativ zu berücksichtigenden monatlichen Teilbeträge überstiegen den Alg II-Bedarf der Kläger, ohne dass es hierfür darauf ankommt, dass am 1.7.2011 nicht mehr 8000 Euro als bereite Mittel vorhanden waren (dazu g). Denn es ist vorliegend zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung deckten die noch vorhandenen bereiten Mittel den Bedarf der Kläger im Aufhebungszeitraum, sodass die normativ vorgegebene Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vom Beklagten nicht zu korrigieren war (dazu h).

29

c) Bei der Erbschaft handelt es sich um Einkommen, nicht um Vermögen. Einkommen ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (stRspr seit BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gilt. Eine Erbschaft ist indes grundsicherungsrechtlich nur dann Vermögen, wenn der Erbfall vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 20; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 17). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger - in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin - seit Oktober 2005 ohne Unterbrechungen Alg II bezog und der Erblasser erst am 15.2.2011 verstarb.

30

d) Das Einkommen ist indes erst mit dem tatsächlichen Zufluss am 27.6.2011 zu berücksichtigen. Auch wenn, wie vorliegend aufgrund von § 1922 BGB, normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist die Erbschaft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie den Klägern tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (vgl BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 47 RdNr 22; BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 18). Dies ist vorliegend am 27.6.2011 der Fall, als die Zahlung aus dem Erbe in Höhe von 8000 Euro dem Konto des Klägers gutgeschrieben wurde.

31

e) Die zugeflossenen 8000 Euro sind in dieser Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.

32

aa) In Höhe des Kontosolls bestand eine Verbindlichkeit, eine Schuld, des Klägers gegenüber seiner Bank, die durch Verrechnung seitens der Bank im Rahmen einer Kontokorrentabrede mit dem Kläger getilgt worden ist (zum vereinbarten Dispositionskredit vgl K. P. Berger in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, vor § 488 RdNr 52, 55 ff, § 488 RdNr 3, 32, 147 f, 207, 228; Schürnbrand in MüKo-BGB, 6. Aufl 2012, § 491 RdNr 50, § 504 RdNr 7 ff). Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II) - sind indes nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 18 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 19; BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 53/12 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11b Nr 4 RdNr 27). Es kommt für die Berücksichtigung der 8000 Euro als Einkommen rechtlich lediglich auf deren Zufluss an, und es ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Gutschrift der 8000 Euro auf dem Konto des Klägers ein positiver Kontostand auf diesem Konto ergeben hat (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - juris RdNr 13).

33

Die normative Berücksichtigung der am 27.6.2011 zugeflossenen 8000 Euro bleibt deshalb davon unberührt, dass diese Einnahme aufgrund des mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits teilweise dazu gedient hat, das Kontosoll zurückzuführen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einkommensverwendung, durch die der Zufluss der 8000 Euro nicht teilweise den Charakter als Einkommen verliert (so zu einer vergleichbaren Konstellation BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 25; BSG Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 28). Vielmehr erweist sich deren Einkommenscharakter eben darin, dass hieraus das Kontosoll zurückgeführt werden konnte (zum in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert einer Befreiung von Schulden bzw Verringerung von Verbindlichkeiten vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 21).

34

bb) Dies wäre ebenso, wenn die Auffassung der Kläger zuträfe, dass die Rückführung des Kontosolls durch Verrechnung seitens der Bank mit einer Pfändung vergleichbar sei. Denn auch gepfändete Einkommensteile sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 18; vgl zur ausnahmsweisen Nichtberücksichtigung, wenn die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden kann, BSG aaO RdNr 19 ff); zudem sind die 8000 Euro dem Konto des Klägers tatsächlich gutgeschrieben worden. Aus Rechtsgründen war der Kläger wegen der fortbestehenden Kontokorrentabrede nicht gehindert, am 27.6.2011 von seinem Konto 8000 Euro abzuheben; ob er grundsicherungsrechtlich hierauf verwiesen werden könnte, ist für die Frage nach der Berücksichtigung von 8000 Euro oder nur von 5014,11 Euro als zugeflossenes Einkommen nicht relevant.

35

Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des Senats vom 12.6.2013 (B 14 AS 73/12 R), dem sich ein für die hier aufgeworfene Frage maßgeblicher Rechtssatz nicht entnehmen lässt. Denn in jenem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine im Juli 2011 - dem letzten Monat eines Bewilligungszeitraums - zugeflossene einmalige Einnahme in voller Höhe zu Beginn des Folgebewilligungszeitraums ab August 2011 zu berücksichtigen war, obwohl noch im Juli 2011 die Hälfte des zugeflossenen Geldes an den Treuhänder im Insolvenzverfahren überwiesen worden war. Während dort im Rahmen eines Fortbewilligungsantrags nur die zur Verfügung stehenden bereiten Mittel zu Beginn des neuen Bewilligungszeitraums Berücksichtigung fanden (zu einer entsprechenden Situation vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57), geht es vorliegend um den Zufluss einer einmaligen Einnahme inmitten des laufenden Bewilligungszeitraums und die Frage, ob die Einnahme in Höhe ihres tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen und der Aufhebungsentscheidung über die laufende Bewilligung zugrunde zu legen ist.

36

Schließlich ergibt sich anderes nicht aus dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2012 (B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60). In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob sich die Aufwendungen für Unterkunftskosten im Folgemonat minderten, obwohl der Vermieter ein Betriebskostenguthaben in voller Höhe gegen Mietrückstände aufgerechnet hatte. Während dort die Mittel aus dem Guthaben den Leistungsberechtigten schon nicht ausgezahlt wurden und zu prüfen war, ob sie diese realisieren konnten, ist vorliegend die einmalige Einnahme durch Gutschrift auf dem Konto des Klägers diesem tatsächlich zugeflossen.

37

f) Ausgehend vom Tag des Zuflusses der 8000 Euro am 27.6.2011 begann der nach § 11 Abs 3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am 1.7.2011 und endete am 31.12.2011. Nach § 11 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern für den Zuflussmonat - wie hier im Juni 2011 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die 8000 Euro waren deshalb hier auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung der 8000 Euro in einem Monat der Leistungsanspruch der Kläger entfallen wäre, der aufgrund der letzten Bewilligung vom 20.6.2011 monatlich 968,36 Euro betrug.

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g) Der normativ vorgegebenen Aufteilung ab 1.7.2011 zugrunde zu legen sind die zugeflossenen 8000 Euro, ohne dass es darauf ankommt, dass am 1.7.2011 auf dem Konto des Klägers 8000 Euro nicht mehr als bereite Mittel vorhanden waren.

39

Denn es ist jedenfalls bei einer Aufhebung wie vorliegend für die Zukunft zu unterscheiden zwischen dem tatsächlichen Zufluss einer einmaligen Einnahme im laufenden Bewilligungszeitraum, die nach der normativen Vorgabe des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II aufzuteilen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums noch tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird die einmalige Einnahme zwischen dem Tag ihres tatsächlichen Zuflusses und dem ersten Tag des Verteilzeitraums im laufenden Bewilligungszeitraum (teilweise) verwendet - was in der gesetzlichen Konstruktion des § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II einer Aufteilung erst ab dem Zuflussfolgemonat angelegt ist -, führt dies nicht zu einer Minderung der aufzuteilenden einmaligen Einnahme im Aufhebungszeitraum(vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 25). Dass nach § 11 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB II die Einnahme ab dem Zuflussfolgemonat zu berücksichtigen und auf sechs Monate aufzuteilen ist, bewirkt nicht, dass es nach dem Tag des tatsächlichen Zuflusses mit dem Monatsersten des Zuflussfolgemonats einen zweiten Tag gibt, an dem rechtlich nach der Höhe der im Verteilzeitraum aufzuteilenden einmaligen Einnahme zu fragen ist.

40

Im Verteilzeitraum war ein monatlicher Teilbetrag von 1012,05 Euro zu berücksichtigen. Denn ausgehend von 8000 Euro waren neben der Versicherungspauschale auch monatliche Beiträge für öffentliche Versicherungen nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 Buchst a SGB II abzusetzen, weil aufgrund der durch den Beklagten vollständig aufgehobenen Alg II-Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Kläger entfiel(vgl BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 73/12 R - juris RdNr 17, 27). Insoweit hatten die Kläger monatliche Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 291,28 Euro aufzuwenden (8000 Euro ./. 6 Monate = 1333,33 Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro und der Beiträge von 291,28 Euro = 1012,05 Euro). Dieser monatliche Teilbetrag überstieg das im Aufhebungszeitraum bewilligte monatliche Alg II von 968,36 Euro und führte zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit.

41

h) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - war der Aufhebungsbescheid vom 8.7.2011 nicht rechtswidrig geworden, weil noch genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den Alg II-Bedarf der Kläger zu decken und ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Denn nach den Feststellungen des LSG überstieg am 30.9.2011 das Kontoguthaben des Klägers von 1819,35 Euro die Summe aus Alg II-Bedarf und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

42

9. Entgegen der Auffassung des LSG ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Aufhebungsentscheidung auch für Oktober 2011 in diesem Monat rechtswidrig geworden ist (s bereits oben 3.).

43

a) Allerdings war das LSG an einer Entscheidung darüber, ob im Oktober 2011 die bereiten Mittel der Kläger ausreichten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig zu zahlen, nicht bereits deshalb gehindert, weil es damit über den Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehen würde. Denn aufgrund der vollständigen Aufhebung des den Klägern bewilligten Alg II für die Zukunft entfiel auch ihr mit dem Alg II-Bezug verbundener Schutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Rahmen seiner Aufhebungsentscheidung war deshalb durch den Beklagten zu prüfen, ob die Kläger im Aufhebungszeitpunkt absehbar über genügend Mittel verfügten, um im Aufhebungszeitraum ihren Versicherungsschutz selbst sicherzustellen oder ob ihnen insoweit ein Zuschuss nach § 26 SGB II zu leisten war; der Zuschuss ist insoweit vom Anfechtungsbegehren der Kläger umfasst.

44

b) Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 16.9.2011 verfügten die Kläger indes - wie ausgeführt - über genügend bereite Mittel auch zur Beitragszahlung. Nur hierauf kommt es vorliegend an.

45

Zwar ist es leistungsrechtlich nicht unbeachtlich, ob eine tatsächlich zugeflossene einmalige Einnahme im Verteilzeitraum noch zur Verfügung steht. Denn bei der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen kommt es auch darauf an, ob zugeflossenes Einkommen im Verteilzeitraum als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 13); hieran hat sich durch die Neuregelung des § 11 Abs 3 SGB II nichts geändert. Doch dass die Kläger nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - Widerspruchsbescheid vom 16.9.2011 - mit den ihnen am 1.10.2011 zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln von 1005,85 Euro am 1.10.2011 zwar ihren Alg II-Bedarf von 968,36 Euro decken, nicht jedoch die vollen monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 291,28 Euro zahlen konnten, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der vollständigen Aufhebung der Alg II-Bewilligung auch für Oktober 2011 (s bereits oben 8 h).

46

Die nach der letzten Verwaltungsentscheidung vom 16.9.2011 entstandene tatsächliche Lücke zwischen den zu zahlenden Beiträgen und den noch freien bereiten Mitteln im Oktober 2011 hätte nur auf einen neuen Leistungsantrag der Kläger im und für den Oktober 2011 durch einen Zuschuss nach § 26 SGB II geschlossen werden können, an dem es indes fehlt(zur Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Verteilzeitraum auf entsprechenden Vortrag des Leistungsberechtigten vgl BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14).

47

10. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Berücksichtigung der einmaligen Einnahme von 8000 Euro in der Weise umsetzte, dass er zunächst durch die angefochtene Aufhebungsentscheidung das den Klägern bis 31.10.2011 bewilligte Alg II für die Zukunft ab 1.8.2011 ganz aufhob, und eine Aufhebung für die Vergangenheit - Juli 2011 - nur ankündigte. Denn weder sind die Kläger hierdurch beschwert und ist auf ihre Anfechtungsklage hin nur die konkrete Aufhebungsentscheidung, die vom 1.8.2011 bis 31.10.2011 wirkte, zu prüfen, noch zwingt § 11 Abs 3 SGB II den Beklagten zur Umsetzung der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme in einem Verteilzeitraum in nur einem Bescheid.

48

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.08.2014 - 9 Ca 1180/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen verspäteter Lohnzahlungen des Beklagten.

2

Der Kläger war beim Beklagten, der einen Betrieb des Bauhauptgewerbes führt, in der Zeit vom 17. Januar 2011 bis 30. April 2013 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) Anwendung.

3

Gemäß den vom Beklagten erteilten Lohnabrechnungen ergaben sich für die Monate Juni bis Dezember 2012 folgende Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt 13.288,26 EUR:

4

Juni 2012:

      

1.686,03 EUR

Juli 2012:

        

1.686,03 EUR

August 2012:

        

1.974,58 EUR

September 2012:

        

2.131,24 EUR

Oktober 2012:

        

1.952,98 EUR

November 2012:

        

1.928,70 EUR

Dezember 2012:

        

1.928,70 EUR

5

Auf die abgerechneten Lohnansprüche des Klägers für die Monate Juni 2012 bis Dezember 2012 leistete der Beklagte in der Zeit bis zum 31. Januar 2013 nach dem Vortrag des Klägers folgende Zahlungen:

6

700,00 EUR

      

am 10. Juli 2012

2.000,00 EUR

        

am 16. August 2012

1.000,00 EUR

        

am 11. September 2012

800,00 EUR

        

am 20. September 2012

1.131,24 EUR

        

am 23. Oktober 2012

1.000,00 EUR

        

am 12. November 2012

1.300,00 EUR

        

am 17. Dezember 2012

652,98 EUR

        

am 20. Dezember 2012

500,00 EUR

        

am 23. Januar 2013

600,00 EUR

        

am 31. Januar 2013

7

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte gemäß seinem Vortrag am 10. Juli 2012 weitere 900,00 EUR (1.600,00 EUR anstatt 700,00 EUR), am 12. Oktober 2012 weitere 1.000,00 EUR und am 22. November 2012 nochmals weitere 1.000,00 EUR an den Kläger gezahlt hat (= streitige Differenz in Höhe von insgesamt 2.900,00 EUR).

8

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau (Mit-)Eigentümer eines Hauses in H-Stadt (S-Straße 00) und einer Verkehrsfläche in H-Stadt (H-Straße) sowie einer Eigentumswohnung in E-Stadt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 (Bl. 22, 23 d. A.) kündigte die Sparkasse die vom Kläger und seiner Ehefrau zur Finanzierung der vorgenannten Immobilien aufgenommenen Darlehen fristlos unter Verweis darauf, dass ihre bisherigen Mahnungen nicht beachtet worden seien und stellte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau eine Gesamtforderung von 132.080,91 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2012 (Bl. 28 d. A.) teilte die Sparkasse dem Kläger und dessen Ehefrau folgendes mit:

9

"Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,

10

wir kommen zurück auf unser heutiges Telefonat und senden Ihnen wie besprochen die beiden Vordrucke Selbstauskunft und Vermögensverzeichnis. Bitte füllen Sie diese gemeinsam aus, unterschreiben sie und senden sie uns mit den entsprechenden Nachweisen und einem Ratenangebot von mind. monatlich Euro 1.000,00 versehen zurück.

11

Den an uns abgetretenen Bausparvertrag haben wir heute vereinbarungsgemäß gekündigt. Das Guthaben wird zur weiteren Reduzierung unserer gekündigten Forderungen verwendet.

12

Als Termin für die Rücksendung haben wir uns den 15.01.2013 vorgemerkt."

13

Mit Schreiben der Sparkasse vom 17. Januar 2013 wurde die getroffene Ratenvereinbarung wie folgt schriftlich festgehalten (Bl. 29 d. A.):

14

"Sehr geehrte Frau A., sehr geehrter Herr A.,

15

wir sind damit einverstanden, folgende Vereinbarung mit Ihnen zu treffen:

16

1. Ab sofort zahlen Sie monatlich zur Rückforderung unserer Forderung Raten in Höhe von EUR 1.000,00, erstmals am 25.01.2013. Die weiteren Raten sind jeweils zum 25. des Folgemonats fällig.

17

Auf den Einzahlungs-/ Überweisungsformularen machen Sie bitte folgende Angaben:

18

Empfänger:

      

und H.A.

Empfänger-Konto:

        

0000000000

Empfänger-BLZ:

        

00000000

Verwendungszweck:

        

0000000000/0/000

19

Darüber hinaus sind Sonderzahlungen neben der vereinbarten Rate jederzeit möglich.

20

2. Diese Ratenvereinbarung wird zunächst befristet bis zum 30.12.2013. Zu diesem Zeitpunkt legen Sie uns Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse anhand nachprüfbarer Unterlagen offen. Wir werden dann gemeinsam die weitere Rückführung der Forderung vereinbaren.

21

3. Sofern Sie mit einer Rate länger als 10 Tage in Verzug bleiben oder eine der übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung nicht erfüllen, wird die Gesamtforderung ohne Aufkündigung fällig. Für diesen Fall sind wir berechtigt, sofort gerichtliche oder sonstige Maßnahmen einzuleiten.

22

4. Sofern wir die 2. Mahnung aufgrund rückständiger Ratenzahlung aussprechen müssen, sind wir leider gezwungen, unsere offenen Forderungen der Schufa zu melden.

23

5. Bitte legen Sie uns einen aktuellen Brandversicherungsnachweis für Ihre Immobilie in H-Stadt, S-Straße 00 vor. Als Termin haben wir uns den 30.01.2013 vorgemerkt.

24

In Ihrem eigenen Interesse bitte wir um pünktliche Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung."

25

Ausweislich des Kontoauszugs vom 29. Januar 2013 (Bl. 163 d. A.) wies das Bankkonto des Klägers bei der W-Bank eG am 18. Januar 2013 einen negativen Kontostand mit einem Soll von 1.542,10 EUR und am 29. Januar 2013 einen negativen Kontostand mit einem Soll von 1.555,90 EUR bei einem angegebenen Kreditrahmen in Höhe von 1.000,00 EUR auf.

26

Nachdem die in der Ratenvereinbarung vom 17. Januar 2013 festgelegte Ratenzahlung des Klägers ausblieb, stellte die Sparkasse wiederum die Darlehen zur Zahlung fällig und betrieb die Zwangsversteigerung des Wohnhauses in H-Stadt nebst dazugehöriger Freifläche sowie der Eigentumswohnung in E-Stadt. Nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18. Juni 2013 (Bl. 437 - 488 d. A.) beträgt der Verkehrswert des Hauses in H-Stadt 140.000,00 EUR und der dazugehörigen Freifläche 1.000,00 EUR. Das Haus in H-Stadt nebst der dazugehörigen Freifläche ist mit Zuschlagsbeschluss vom 28. Januar 2014 (Bl. 44 - 46 d. A.) für einen Betrag von 71.000,00 EUR versteigert worden. Der Kläger musste das Objekt bis Ende Februar 2014 räumen. Die Kosten für die Zwangsversteigerung des Hauses in H-Stadt beliefen sich nach dem Schreiben der Sparkasse vom 6. Februar 2014 (Bl. 47 - 51 d. A.) auf 4.945,99 EUR. Für die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung in E-Stadt sind nach dem vorgenannten Schreiben Kosten in Höhe des angeforderten Kostenvorschusses von 1.200,00 EUR (Bl. 52 d. A.) und weitere 57,00 EUR gemäß der Kostenrechnung vom 11. Juni 2013 (Bl. 53 d. A.) angefallen.

27

Mit seiner am 19. März 2014 am Arbeitsgericht Koblenz eingereichten Klage, die dem Beklagten am 22. März 2014 zugestellt worden ist, nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz aus Verzug wegen verspäteter Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 76.202,99 EUR in Anspruch (70.000,00 EUR Mindererlös bei der Zwangsversteigerung des Eigenheims, Kosten der Zwangsversteigerung in Höhe von 4.945,99 EUR für das versteigerte Eigenheim und in Höhe von 1.200,00 EUR sowie weiterer 57,00 EUR für das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der Eigentumswohnung).

28

Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

29

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

30

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 76.202,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

31

Der Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

34

Gegen das ihm am 19. September 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 2. Oktober 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

35

Der Beklagte trägt vor, seine verspätete Lohnzahlung für den Monat Dezember 2012 könne entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht dazu geführt haben, dass die Darlehen bei der Sparkasse gekündigt worden seien und diese gegen den Kläger die Vollstreckung betreibe. Vielmehr sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden sowohl dem Grunde als auch insbesondere der Höhe nach ausschließlich vom Kläger selbst abhängig. Da der Kläger offensichtlich nicht einmal die jährliche Mindesttilgung in Höhe von zwei Prozent geleistet habe, sei dieser seiner Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag mit der Sparkasse nicht nachgekommen. Der Darlehensvertrag sei von Anfang an, spätestens jedoch ab dem Jahr 2003 notleidend gewesen. Hätte der Kläger mindestens zwei Prozent der ursprünglichen Darlehenssumme jährlich bedient, hätte es im Jahre 2012 überhaupt keine Kündigung der Darlehensverbindlichkeiten von Seiten der Sparkasse gegeben, weil die Darlehen aus dem Jahre 1997 bereits vollständig zurückgeführt worden wären. Im Hinblick darauf, dass er selbst keinen Einfluss darauf habe, wie und in welcher Höhe der Kläger seine Darlehensverbindlichkeiten bediene, habe er auch keinen Einfluss auf die Höhe der fälligen Restschuld weder im Dezember 2012 noch zum 25. Januar 2013 gehabt, so dass ein Schadensersatzanspruch bereits an der Kausalität scheitere. Die Sparkasse hätte dem Kläger die streitgegenständlichen Darlehen niemals gekündigt, wenn der Kläger lediglich mit einer Rate in Verzug gewesen wäre. Die Kündigung durch die Sparkasse und die damit verbundene Zwangsvollstreckung sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger bereits erheblich in Rückstand gewesen sei, während dies nicht daran gelegen habe, dass er einen Teil des Dezemberlohnes zu spät ausgezahlt habe. Der Kläger habe verschwiegen, dass die Sparkasse ihm und seiner Ehefrau unter dem 22. Oktober 2012 mindestens zwei Mahnungen zugeschickt habe, in denen über die rückständigen Raten informiert und der Kläger zur Zahlung aufgefordert worden sei. Da der Kläger offensichtlich die Darlehensraten nicht nur im November und im Dezember 2012 nicht bedient habe, habe sich die Sparkasse dann aufgrund der langjährigen Pflichtverletzung des Klägers dazu entschlossen, sämtliche Darlehensverbindlichkeiten mit dem Kläger zu kündigen und die Zwangsvollstreckung gegen diesen zu betreiben. Seiner Ansicht nach sei der vom Kläger geltend gemachte Schaden bereits der Höhe nach nicht kausal, weil er es wiederum nicht in der Hand habe, wann die Sparkasse die Zwangsversteigerung einleite und insbesondere nicht, welcher Versteigerungserlös in der Zwangsvollstreckung erzielt werde. Hätte der Kläger das Haus ordnungsgemäß bewirtschaftet, saniert, renoviert und instandgehalten, wäre in der Zwangsversteigerung ein wesentlich höherer Erlös als 71.000,00 EUR zu erzielen gewesen. Im Hinblick darauf, dass es marktabhängig sei, welchen Erlös eine Immobilie in einer Zwangsversteigerung erziele, erschließe sich die Logik hinsichtlich der Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht, zumal der Erlös der Zwangsversteigerung auch höher als der Verkehrswert hätte ausfallen können, so dass zu fragen sei, ob der Kläger ihm in diesem Falle einen Überschuss aus der Zwangsversteigerung ausgekehrt hätte. Im Hinblick auf die bereits unter dem 6. Dezember 2012 ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverbindlichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau hätte der Kläger von dem ihm und seiner Ehefrau im Monat Dezember zur Verfügung stehenden Betrag von mindestens 3.142,06 EUR zumindest die erste Rate zurücklegen können und müssen, um diese am Stichtag des 25. Januar 2013 zahlen zu können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger den Lohn nach seinem eigenen Vortrag immer in Teilbeträgen und teilweise verspätet erhalten habe, hätte er nicht mit einer vollständigen oder pünktlichen Zahlung im Dezember 2012/Januar 2013 rechnen dürfen. Der Kläger habe gewusst, dass es um seine Firma schlecht stehe, diese keine eigenen Mitarbeiter mehr habe und im Winter eine sehr schlechte Auftragslage herrsche, zumal er dem Kläger bereits ab Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass die Auftragslage sehr schlecht sei und insofern die Lohnzahlungen nur ratenweise erfolgen könnten. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Klägers über ein eigenes Konto verfügt habe, auf welchem zum Stichtag noch genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Zudem lasse sich aus dem Schreiben der Sparkasse vom 27. Dezember 2012 entnehmen, dass der Kläger im Dezember 2012 noch über einen Bausparvertrag verfügt habe, den er aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätte kündigen können. Weiterhin hätte der Kläger aufgrund der von ihm geleisteten Barzahlungen in Höhe von 1.100,00 EUR im Januar 2013 die Möglichkeit gehabt, die vereinbarte Rate innerhalb der festgelegten Karenzzeit von zehn Tagen zu zahlen. Der Kläger und dessen Ehefrau hätten ihre finanzielle Situation falsch eingeschätzt, eine entsprechend zu hohe Darlehensrate mit der Sparkasse vereinbart und daher ihren gesamtschuldnerischen Verpflichtungen nicht nachkommen können. Er müsse nicht dafür haften, dass die Ehefrau des Klägers als weitere Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensverbindlichkeiten finanziell nicht dazu in der Lage sei, auch ohne seine Lohnzahlung ihre eigene Schuld zu bedienen. Grundsätzlich hätten der Kläger und seine Ehefrau so planen müssen, dass jeder von ihnen die Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse alleine bedienen könne. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger und dessen Ehefrau vor dem 25. Januar 2013 keinen anderweitigen Kredit hätten erhalten können. Weder der Kläger noch seine Ehefrau als weitere Gesamtschuldnerin hätten einen Versuch unternommen, die Zwangsversteigerung zu verhindern. Im Übrigen hätte der Kläger ihn auf eine etwaige Pflichtverletzung durch eine Ermahnung oder Abmahnung aufmerksam machen müssen, was er nicht getan habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird auf seine Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2014 und seinen Schriftsatz vom 1. September 2015 verwiesen.

36

Der Beklagte beantragt,

37

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. August 2014 - 9 Ca 1180/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

38

Der Kläger beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Der Kläger erwidert, entgegen der Ansicht des Beklagten sei für die Frage eines kausalen Verzugsschadens irrelevant, in welcher Höhe er und seine Ehefrau ursprünglich Darlehen aufgenommen und ob bzw. inwiefern sie sich vor Januar 2013 mit der Darlehensrückzahlung in Verzug befunden hätten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die laufende Finanzierung nur auf Basis der mit der Sparkasse getroffenen Ratenvereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 erfolgreich hätte fortgeführt werden können, wenn der Beklagte ihm seinen Lohn ordnungsgemäß gezahlt hätte. Er habe bis zum Jahre 2012 die bei der Sparkasse aufgenommenen Kredite so bedient, dass die Sparkasse 15 Jahre lang keinen Grund für den Ausspruch einer Kündigung gehabt habe. Ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge der vier Darlehenskonten für die Jahre 2010 und 2011, habe er in diesen Jahren alle Darlehensraten bedient. Selbstverständlich könne er, wie jeder andere Arbeitnehmer auch, privatrechtliche Verbindlichkeiten eingehen, auf deren Höhe der Beklagte keinen Einfluss habe, was so lange für den Beklagten risikolos sei, wie dieser seine vertraglichen Verpflichtungen zur pünktlichen Lohnzahlung erfülle. Nach der Argumentation des Beklagten dürfte ein Arbeitnehmer sonst keinerlei Verbindlichkeiten eingehen, ohne zuvor seinen Arbeitgeber zu fragen, ob die Höhe der Verbindlichkeit akzeptiert werde, was die Rechtslage verkehre. Eventuelle Mahnungen aus Oktober 2012, die ihm nicht vorliegen würden, änderten nicht daran, dass er durch die neue Vereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 wieder die Gelegenheit gehabt habe, seine Darlehen ordnungsgemäß zu bedienen, was letztlich an der unterbliebenen Lohnzahlung von Seiten des Beklagten gescheitert sei. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Sparkasse sei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht aufgrund langjähriger Pflichtverletzungen, sondern ausschließlich aufgrund der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 erfolgt. Nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 habe es zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ausgereicht, dass die Rate von 1.000,00 EUR nicht pünktlich gezahlt werde. Aus dem im Rahmen der Zwangsversteigerung eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich, dass sich das von ihm bewohnte Gebäude keinesfalls in einem desaströsen Zustand befunden habe. Selbst wenn dies so gewesen wäre und daraus ein niedrigerer Versteigerungserlös resultiert hätte, ändere dies an der Kausalität des Verzugs für den Eintritt des Schadens nichts. Die Schadenshöhe sei nach objektiven Kriterien ermittelt worden, nämlich aus der Differenz zwischen dem gemäß dem vorgelegten Sachverständigengutachten ermittelten Verkehrswert und dem erzielten Versteigerungserlös. Wäre der Versteigerungserlös höher als der Verkehrswert gewesen, hätte der Beklagte eben Glück gehabt und es wäre kein Schaden aufgrund seines Verzuges eingetreten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, den erforderlichen Betrag von 1.000,00 EUR zur Zahlung der zum 25. Januar 2013 fälligen Rate zurückzulegen. Aufgrund des Verzuges seitens des Beklagten sei sein Konto bei der W-Bank über den Dispo hinaus überzogen gewesen, so dass hier keine weiteren Reserven mehr hätten gebildet werden können. Es könne ihm entgegen der Darstellung des Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der nur teilweise seitens des Beklagten gezahlten und zum Teil verspätet gezahlten Vergütung eben hätte rechnen müssen und daher keine Einigung mit der Sparkasse hätte erzielen dürfen, weil dies Ursache und Wirkung verkehre. Seine Ehefrau habe zum Stichtag 25. Januar 2013 und auch in den zehn Tagen danach nicht genügend finanzielle Mittel gehabt, um die 1.000,00 EUR bei der Sparkasse selbst aufzubringen. Er habe im Jahre 2012 und 2013 kein anderes Konto als dasjenige bei der W-Bank gehabt, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges zum Stichtag über den Dispo hinaus überzogen gewesen sei. Daneben habe es nur noch ein Gemeinschaftskonto mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse gegeben, das ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 491 d. A.) unter dem 10. Dezember 2012 mit einem Minus von 3.986,83 EUR aufgelöst worden sei. Es sei jedoch keineswegs so gewesen, dass er derart überschuldet gewesen sei, dass er auch bei immer rechtzeitiger Zahlung der Vergütung durch den Beklagten die Darlehensraten nicht hätte bedienen können. Die Kündigung des Bausparvertrages und die Überführung des dort vorhandenen Guthabens in die Finanzierung sei Voraussetzung dafür gewesen, dass die Vereinbarung mit der Sparkasse habe getroffen werden können. Diese Vereinbarung sei auch ordnungsgemäß umgesetzt worden, so dass hieraus die Zwangsversteigerung nicht resultiert habe. Er habe insofern auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Auch wenn er im Januar 2013 insgesamt 1.100,00 EUR in bar vom Beklagten erhalten habe, ändere dies nichts daran, dass er hiervon aufgrund seines zu diesem Zeitpunkt überzogenen Kontos die Rate von 1.000,00 EUR nicht habe zahlen können und noch ein weiterer Verzugsbetrag in Höhe von zumindest 1.253,26 EUR gemäß dem erstinstanzlichen Urteil offen gestanden habe. Seine Ehefrau sei den Zahlungsverpflichtungen der Sparkasse gegenüber so gut wie irgendwie möglich nachgekommen. Die Darlehensraten seien unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der seiner Ehefrau nicht zu hoch gewesen. Gegenüber dem Beklagten habe auch nicht etwa eine Obliegenheit bestanden, die Darlehensverbindlichkeiten so zu kalkulieren, dass seine Ehefrau diese auch ohne sein Einkommen alleine hätte bedienen können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass seine Ehefrau den Eintritt des Verzugsschadens bei ihm verhindern müsse, damit dem Beklagten kein Nachteil entstehe. Bereits im August 2012 sei von seiner Seite an den Beklagten der Hinweis erfolgt, dass ihm "die Hütte versteigert werde", wenn die Lohnzahlungen weiter nicht pünktlich kommen würden. Auch Anfang Januar 2013 habe er den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Geld brauche, weil er sein Haus bezahlen müsse und dieses sonst "weggehe". Eine anderweitige Zwischenfinanzierung habe nicht mehr erzielt werden können. Unabhängig davon sei er gemäß den Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Vertragsverhandlungen über eine Umschuldung nicht mehr verpflichtet gewesen, nachdem die Vereinbarung vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 mit der Sparkasse getroffen worden sei. Seine finanzielle Situation nach der Zwangsversteigerung sei für die Frage eines kausalen Verzugsschadens irrelevant. Ihm könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er von dem wenigen und zu spät gezahlten Lohn mehr hätte sparen können. Ebenso wenig könne der Beklagte ihm vorschreiben, welche Rücklagen er pro Monat zu bilden habe. Im Hinblick auf die laufende Finanzierung sei er als Hauptverdiener in der Ehe darauf angewiesen gewesen, dass er für seine ordnungsgemäß erbrachte Arbeit auch seine Vergütung pünktlich erhalte. Ob er den Beklagten wegen der permanent verspäteten Lohnzahlungen abgemahnt habe oder nicht, sei für Frage des Verzugseintritts unerheblich.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Die Verfahrensakte des zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Aktenzeichen 9 Ca 3952/13 geführten Vorprozesses wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

42

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben.

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Der Kläger hat gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe.

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1. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung des Beklagten sind erfüllt.

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Gemäß den vorgelegten Lohnabrechnungen sind vom Beklagten für die Monate Juni bis Dezember 2012 Nettolohnansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt 13.288,26 EUR abgerechnet worden. Darauf hat der Beklagte nach seinem Vortrag - unter Berücksichtigung der am 23. Januar 2013 erfolgten Barzahlung in Höhe von 500,00 EUR - in der Zeit bis zum 25. Januar 2013 insgesamt 11.984,22 EUR gezahlt, so dass am 25. Januar 2013 unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Beklagten jedenfalls noch ein nicht erfüllter Nettolohnanspruch des Klägers in Höhe von 1.304,04 EUR bestand. Innerhalb des in der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 festgelegten Zeitraums von zehn Tagen hat er lediglich am 31. Januar 2013 weitere 600,00 EUR in bar gezahlt. Gemäß § 5 Ziff. 7.2 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe, der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, hätte der Beklagte den ausstehenden Lohn für Dezember 2012 spätestens am 15. Januar 2013 zahlen müssen, so dass er sich am 25. Januar 2013 jedenfalls mit dem noch offenen Betrag von 1.304,04 EUR netto in Schuldnerverzug befand, ohne dass es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einer vorherigen Mahnung bedurfte. Auch wenn der Schuldner - wie hier der Beklagte - eine Geldschuld wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit nicht (rechtzeitig) erfüllen kann, hat er gleichwohl die darauf beruhende Nichterfüllung bzw. Verzögerung der Leistung zu vertreten (Palandt BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 32 und § 276 Rn. 28). Wegen des hiernach eingetretenen Schuldnerverzugs des Beklagten kann der Kläger nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Verzugsschadens verlangen.

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2. Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Zahlungsverzug und dem geltend gemachten Schaden aufgrund der Zwangsversteigerung (haftungsausfüllende Kausalität) vor.

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Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde (Palandt BGB 74. Aufl. § 286 Rn. 42). Hätte der Beklagte den noch ausstehenden Lohn rechtzeitig zum spätesten Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 gezahlt, hätte der Kläger die in der Vereinbarung mit der Sparkasse vom 27. Dezember 2012/17. Januar 2013 festgelegte Rate in Höhe von 1.000,00 EUR zum vereinbarten Fälligkeitstermin am 25. Januar 2013 zahlen können, mit der Folge, dass die Sparkasse nicht nach Ziff. 3 der Vereinbarung zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt gewesen wäre. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs wies das Bankkonto des Klägers am 18. Januar 2013 einen negativen Kontostand (Bl. 163 d. A.) mit einem Soll von 1.542,10 EUR bei einem Kreditrahmen von 1.000,00 EUR auf. Zum tariflich festgelegten (spätesten) Fälligkeitstermin am 15. Januar 2013 befand sich der Beklagte - unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt - mit einer noch ausstehenden Lohnzahlung in Höhe von 1.804,04 EUR im Rückstand. Am 23. Januar 2013 hat er sodann lediglich 500,00 EUR in bar gezahlt, so dass er - nach seinem Vortrag - am 25. Januar 2013 noch mit einem offenen Betrag in Höhe von 1.304,04 EUR netto in Verzug war. Hätte der Beklagte über den am 23. Januar 2013 gezahlten Barbetrag von 500,00 EUR hinaus den von ihm danach noch geschuldeten Betrag von weiteren 1.304,04 EUR gezahlt, hätte der Kläger bei Erhalt des geschuldeten Gesamtbetrags von 1.804,04 EUR aufgrund seines Kreditrahmens von 1.000,00 EUR trotz des negativen Kontostands von 1.542,10 EUR am 18. Januar 2013 die am 25. Januar 2013 fällige Rate von 1.000,00 EUR bezahlen können. Da der Beklagte aber innerhalb des eingeräumten Verzugszeitraums von zehn Tagen nach Ziff. 3 der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 lediglich einen weiteren Betrag von 600,00 EUR gezahlt hat, reichten die im Januar 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.100,00 EUR bei einem negativen Kontostand von etwas mehr als 1.500,00 EUR und einem Kreditrahmen von 1.000,00 EUR nicht aus, um die am 25. Januar 2013 fällige Rate in Höhe von 1.000,00 EUR innerhalb des festgelegten Zeitraums von zehn Tagen an die Sparkasse überweisen zu können. Der Zahlungsverzug des Beklagten war hiernach jedenfalls mitursächlich für den Zahlungsrückstand des Klägers gegenüber seiner finanzierenden Bank, die diese nach der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu der von ihr eingeleiteten Zwangsversteigerung berechtigt hat.

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Dabei handelt es sich auch nicht um einen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf, sondern um adäquate Folgen des eingetretenen Zahlungsverzugs des Beklagten. Dass der Verzug des Schuldners dazu führen kann, dass der Gläubiger seine eigenen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann und infolgedessen Vollstreckungsmaßnahmen, wie hier die Zwangsversteigerung der Immobilie wegen Nichterfüllung der Darlehensforderungen, eingeleitet werden, ist nicht vollkommen ungewöhnlich oder unwahrscheinlich (vgl. hierzu auch OLG Köln 27. März 2007 - 24 U 92/06 - Rn. 45, juris). Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie durch den Arbeitnehmer gefährdet und dadurch ggf. auch das Risiko einer drohenden Zwangsversteigerung erhöht bzw. verwirklicht werden kann, wenn der geschuldete Lohn als Lebensgrundlage des Arbeitnehmers nicht pünktlich gezahlt wird. Der Kläger war auch nicht etwa gehalten, die Finanzierung so zu gestalten, dass diese auch durch Zahlungsrückstände des Beklagten nicht gefährdet werden kann und seine gesamtschuldnerisch haftende Ehefrau die Darlehen im Falle eines Ausfalls seiner Vergütung alleine hätte bedienen können. Vielmehr schuldet der Beklagte die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und die Finanzierung danach ausrichten durfte. Es ist Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann. Es bestand keine Obliegenheit des Klägers, Vorkehrungen - etwa durch Bildung von Rücklagen - für den Fall zu treffen, dass der Beklagte den fälligen Lohn nicht pünktlich zahlt (vgl. OLG Köln 27. März 2007 - 24 U 92/06 - Rn. 49, juris).

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Unerheblich ist auch, dass die Darlehen nach vorangegangenen Mahnungen von Seiten der finanzierenden Bank bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 gekündigt worden waren. Denn dem Kläger und seiner Ehefrau ist es gleichwohl gelungen, mit ihrer Bank die Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu treffen, nach der diese bei Zahlung der festgelegten Raten nicht zur Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen berechtigt gewesen wäre. Maßgeblich ist, dass die Nichtzahlung der zum 25. Januar 2013 fälligen Rate durch den Kläger nach der Vereinbarung vom 17. Januar 2013 zu der daraufhin eingeleiteten Zwangsversteigerung geführt hat und für diesen Kausalverlauf der Zahlungsverzug des Beklagten zumindest mitursächlich war. Ausweislich der vorgelegten Jahreskontoauszüge für die Jahre 2010 und 2011 haben der Kläger und seine Ehefrau in den vergangenen Jahren die Darlehensraten gezahlt. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchen früheren Zeiträumen die Darlehen nicht bedient worden waren. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau derart überschuldet waren, dass eine Zahlung der vereinbarten Raten ohnehin ausgeschlossen gewesen wäre, liegen nicht vor. Der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichender Finanzkraft getroffen, der ausbleibende bzw. verspätete Einkünfte überbrücken kann. Auch solche schädlichen Auswirkungen der Vertragsverletzung sind dem Schädiger zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Eine zum Schaden neigende Verfassung des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (Palandt BGB 74. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 35).

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Im Streitfall kann auch umgekehrt nicht angenommen werden, dass dem Kläger und seiner Ehefrau ohnehin genügend finanzielle Mittel zur Verfügung standen, um die zum 25. Januar 2013 fällige Rate trotz des Zahlungsverzugs des Beklagten rechtzeitig zu bezahlen. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 491 d. A.) ist das Gemeinschaftskonto des Klägers mit seiner Ehefrau bei der Sparkasse bereits zum 10. Dezember 2012 aufgelöst gewesen. Das Guthaben aus dem gekündigten Bausparvertrag ist nach dem Schreiben der Sparkasse vom 27. Dezember 2012 bereits zur Reduzierung der Darlehensforderungen verwandt worden und konnte daher nicht mehr zur Erfüllung der danach vereinbarten Rate eingesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der Einkünfte der Ehefrau des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Zahlungsrückstand des Beklagten durch die Einkünfte seiner Ehefrau hätte kompensieren können und müssen, zumal wegen des Zahlungsverzugs des Beklagten das Einkommen der Ehefrau des Klägers zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wurde. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst und seine Ehefrau zu gefährden, um unterbliebene bzw. verspätete Lohnzahlungen des Beklagten auszugleichen.

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3. Aufgrund des hiernach gegebenen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Zahlungsverzug des Beklagten und der Zwangsversteigerung der Immobilien sind die geltend gemachten Schäden in der vom Kläger angegebenen Höhe entstanden.

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Der Kläger hat das im Zwangsversteigerungsverfahren vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vorgelegt. Danach ergibt sich ein Verkehrswert für das Haus in H-Stadt nebst der Verkehrsfläche in Höhe von 141.000,00 EUR. Nach dem vorgelegten Zuschlagsbeschluss vom 28. Januar 2014 ist ein Versteigerungserlös von 71.000,00 EUR erzielt worden. Der hiernach eingetretene Vermögensschaden beläuft sich mithin auf 70.000,00 EUR. Auf die hypothetische Frage, ob ggf. auch ein höherer Versteigerungserlös hätte erzielt werden können, kommt es nicht an. Soweit der Beklagte angeführt hat, dass der Versteigerungserlös marktabhängig sei und es auch möglich gewesen wäre, dass dieser den Verkehrswert überstiegen hätte, hat der Kläger zutreffend darauf verwiesen, dass ihm in diesem - nicht vorliegenden - Fall kein Schaden entstanden wäre und der Beklagte dann eben Glück gehabt hätte. Weiterhin sind durch den Zahlungsverzug des Beklagten die vom Kläger belegten Kosten in Höhe von 4.945,94 EUR für die Versteigerung des Grundstücks in Hardt und in Höhe von 1.200,00 EUR sowie weiteren 57,00 EUR für die eingeleitete Zwangsversteigerung hinsichtlich der Eigentumswohnung in E-Stadt als weitere Verzugsschäden entstanden.

54

4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch ein Mitverschulden gemindert.

55

Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, insbesondere auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 47, juris). Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt, dass er sich bei der W-Volksbank noch um eine anderweitige Finanzierung bemüht habe, dies aber aufgrund der unregelmäßigen Zahlungseingänge auf seinem Konto abgelehnt worden sei. Soweit der Beklagte den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies aufgrund der angeführten Beweislastverteilung unerheblich. Im Übrigen konnte der Kläger bereits bei seiner finanzierenden Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung erreichen. In Anbetracht der auch in den Folgemonaten unregelmäßigen Zahlungen des Beklagten, der im Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 in Höhe von 2.219,61 EUR netto verurteilt worden ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger im Hinblick auf seine finanzielle Situation und der unregelmäßig auf seinem Konto eingehenden Lohnzahlungen eine anderweitige Finanzierung hätte erreichen können.

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Weiterhin liegt auch kein Verstoß des Klägers gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darin, dass er den Beklagten nicht auf die ihm drohenden Vollstreckungsmaßnahmen hingewiesen hat. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob in der drohenden Zwangsversteigerung infolge des Zahlungsverzugs überhaupt die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens liegt und ob der Kläger gemäß seinem Vortrag den Beklagten darauf aufmerksam gemacht hat. Jedenfalls ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Obliegenheitsverletzung des Geschädigten und der Entstehung des Schadens dann nicht gegeben, wenn der Schädiger die Zahlung auch bei einem Warnhinweis nicht rechtzeitig geleistet hätte. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen, dass er dem Kläger bereits ab Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass die Auftragslage sehr schlecht sei und insofern die Lohnzahlungen nur ratenweise erfolgen könnten. Der Kläger musste seine Lohnansprüche für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 im Vorprozess gerichtlich durchsetzen. In Anbetracht dieser Umstände kann eine Hinweispflicht des Klägers bzw. die erforderliche Kausalität einer unterbliebenen Warnung nicht angenommen werden.

57

5. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Ziff. I. der Entscheidungsgründe (S. 12 f. des Urteils), denen die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG), hat der Kläger den Klageanspruch rechtzeitig innerhalb der zweistufigen tariflichen Ausschlussfristen (§ 14 BRTV-Bau) geltend gemacht.

58

Im Hinblick darauf, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17. September 2015, der in Erwiderung auf den seinerseits als verspätet gerügten Schriftsatz des Beklagten vom 1. September 2015 erfolgt ist, kein neues Vorbringen enthält, das entscheidungserheblich ist, war die Gewährung des vom Beklagten beantragten Schriftsatznachlasses nicht veranlasst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3)1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.