Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 Sa 475/14

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2017:0328.3SA475.14.0A
published on 28/03/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 Sa 475/14
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Schadenersatzes wegen verspäteter Lohnzahlung die Freistellung von der durch das Jobcenter Landkreis W. geltend gemachten Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. bis 31.7.2014.

2

Der im Jahr ... geborene alleinlebende Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 1.12.2013 in der Zeit vom 1.12.2013 bis 31.5.2014 als Hausarbeiter beschäftigt. Die Beklagte betreibt einen Gebäudeservice. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des Klägers betrug 1.300,00 €, dies entsprach einem Nettoeinkommen von €.

3

In § 1 ‚Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses’ befand sich im Arbeitsvertrag der Parteien vom 1.12.2013 (Blatt 11 ff. der Akte) u.a. die folgende Bestimmung:

4

„5. Der Arbeitsnehmer ist verpflichtet, an den Arbeitsgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttowochenlöhnen zu zahlen, wenn er:

5

......“

6

Zum Arbeitsentgelt regelte § 6 des Arbeitsvertrages:

7

„Die Höhe des Arbeitsentgeltes regelt sich nach den jeweilig geltenden betrieblichen und ortsüblichen Festlegungen.“

8

Unter § 9 ‚Sonstige Bestimmungen’ enthielt der Arbeitsvertrag zusätzlich u.a. folgende Regelungen:

9

„Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

10

Im übrigen werden die einschlägigen örtlichen und betrieblichen Bestimmungen Gegenstand des Arbeitsvertrages.

11

Der Arbeitnehmer hat über Lohn, Urlaub und betriebliche Regelungen keinerlei Auskünfte an Dritte zu geben.

12

Zuwiderhandlungen können zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.“

13

Die Beklagte zahlte den Lohn des Klägers für den Monat April 2014 an den Kläger am 10.6.2014 und den Lohn für den Monat Mai 2014 in Höhe von je 986,81 € netto am 14.7.2014. Die seitens des Klägers wegen der verspäteten Lohnzahlung beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen 3 Ca 69/14 gegen die Beklagte erhobene Klage nahm der Kläger nach Eingang der Zahlung zurück. Die für die dem Monat April 2014 vorangegangenen Monate fälligen Löhne hatte die Beklagte jeweils im Folgemonat an den Kläger ausgezahlt.

14

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Mai 2014 beantragte der Kläger am 2.6.2014 bei dem für ihn zuständigen Jobcenter Landkreis W. Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 10.7.2014 (Blatt 21 ff. der Akte) bewilligte das Jobcenter Landkreis W. dem Kläger für die Zeit vom 1.7.2014 bis 30.11.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 611,06 € monatlich, bestehend aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 391,00 € und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 220,06 €.

15

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 (Blatt 15 ff. der Akte) hob das Jobcenter Landkreis W. die Bewilligung der Leistungen für Juli 2014 (1.7.2014 bis 31.7.2014) überwiegend auf und forderte den Kläger zur Erstattung einer Gesamtforderung in Höhe von 535,32 € auf. Zur Begründung wies das Jobcenter darauf hin, dass der Kläger während des genannten Zeitraums Einkommen aus der Zahlung des Lohnes für Mai 2014 vom Arbeitgeber D. (Beklagte) erzielt habe. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr bestehe. Der Kläger habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X).

16

Der Kläger hat gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters Landkreis W. Widerspruch eingelegt und inzwischen gegen den ihn belastenden Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Das Klageverfahren beim Sozialgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen S 32 AS 348/15 ist noch anhängig.

17

Mit seiner am 5.8.2014 beim Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Gestalt der Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aufgrund der verspäteten Zahlung des Lohnes für den Monat Mai 2014.

18

Der Kläger hat vorgetragen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 materiell-rechtlich zu Recht ergangen sein dürfte, da er infolge der verspäteten Lohnzahlung im Juli 2014 für Mai 2014 tatsächlich wegen des Zuflussprinzips im Juli 2014 nicht mehr bedürftig im Sinne des SGB II gewesen sei. Die Beklagte habe sich mit der Lohnzahlung für Mai 2014 in Verzug befunden, da die Leistung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei. Die Lohnforderungen für April und Mai 2014 hätten gemäß § 614 BGB nach Ablauf des April bzw. Mai erfüllt werden müssen, sodass der Lohn für den April am 1. Mai 2014 hätte gezahlt werden müssen und der Lohn für Mai am 1. Juni 2014. Die erst im Juli 2014 erfolgte Zahlung des Maillohns sei daher nach Verzugseintritt geleistet worden, sodass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aus den Regelungen der §§ 286, 288, 249 ff. BGB resultiere.

19

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, dass es in der Sphäre der Beklagten liege, rechtzeitig Lohn zu zahlen. Wenn die Beklagte diese Pflicht verletze, so habe sie als Rechtsfolge den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn die Beklagte rechtzeitig gezahlt hätte. Ohne die Pflichtverletzung der verspäteten Lohnzahlung sähe sich der Kläger nicht der jetzigen Rückforderung seiner SGB II-Leistungen für Juli 2014 ausgesetzt. Die Vermögenseinbuße, die der Kläger durch die Rückforderung erleide, beruhe einzig auf der Pflichtverletzung, nämlich der verspäteten Zahlung durch die Beklagte.

20

Da der Kläger nicht die Zahlung der Erstattungsforderung an sich verlange, sondern lediglich die Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. führe eine Zahlung der Beklagten an das Jobcenter nicht zu einem erneuten Zufluss beim Kläger.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 zum Zeichen ... in Höhe von 535,32 € freizustellen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte hat zunächst in Abrede gestellt, dass sie sich mit der Lohnzahlung für den Monat Mai 2014 überhaupt in Verzug befunden hat. Schließlich habe der Kläger die Beklagte nicht gemahnt. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, dass die Rückzahlungspflicht von Sozialleistungen keinen Schaden darstelle. Insbesondere sei der Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Monat Juli 2014 durch die Zahlung der Beklagten nicht als Schaden zu qualifizieren. Eine andere Betrachtungsweise würde zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass auch die begehrte Schadenersatzzahlung wiederum zu einer Reduzierung der Hilfebedürftigkeit führte, was einen weiteren angeblichen Schadenersatzanspruch auslösen würde.

26

Ferner wäre es nach Ansicht der Beklagten letztlich Sache des Klägers gewesen, Sozialleistungen auch für den streitgegenständlichen Monat zu beantragen, in dem keine Zahlung erfolgt ist. Es habe schließlich offensichtlich Hilfebedürftigkeit vorgelegen, sodass der Antrag zurückgewirkt hätte. Der Umstand, dass der Kläger keinen Antrag gestellt hat, sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Auch sei der Beklagten nicht zuzurechnen, dass der Kläger SGB II-Leistungen bezogen habe. Dies liege nicht in der Sphäre der Beklagten. Ein der Beklagten zurechenbarer Schaden sei dem Kläger daher nicht entstanden.

27

Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der Rückforderungsbescheid vom 24.7.2014 rechtmäßig ist, dass gegen den Bescheid kein Widerspruch eingelegt worden ist und der Bescheid rechtskräftig ist.

28

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 der Klage stattgegeben und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Es hat zunächst ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da der Kläger noch keine Zahlung geleistet habe, sodass er seinen Klageantrag auf Freistellung von einer Verbindlichkeit zu richten habe. Die Klage sei auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus §§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 614 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 3, 287, 288 Abs. 4, 249 Abs. 1 BGB zustehe. Der Beklagte habe sich mit der Zahlung des Lohnes für Mai 2014 ab 1.6.2014 in Verzug befunden. Da die Parteien im Arbeitsvertrag keine Fälligkeitsregelung getroffen hätten, gelten die Bestimmung der §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 S. 2 BGB. Der Verzug sei damit nach Ablauf des Monats am Folgetag eingetreten. Der Kläger habe auch einen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass er die bereits erhaltenen Sozialleistungen für Juli 2014 zurückzahlen muss. Zwischen der Verzögerung und dem Schaden des Klägers bestehe Kausalität. Hätte die Beklagte rechtzeitig geleistet, wäre der Kläger keiner Erstattungsforderung ausgesetzt. Diese Leistungsverzögerung habe den Schaden auch adäquat kausal verursacht, da es bei dem kurz befristeten Arbeitsverhältnis nicht außergewöhnlich sei, dass Leistungen nach dem SGB II für die Zeit danach beantragt werden müssen. Verzugsschaden sei gemäß § 288 Abs. 4 BGB nicht auf den Zinsschaden begrenzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe der Schuldbefreiungsanspruch nicht zu einer Perpetuierung des Schadens, da gerade kein Zufluss an den Gläubiger, hier den Kläger, erfolge. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits in den Vormonaten Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Der Schuldbefreiungsanspruch scheitere auch nicht daran, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch nicht bestandskräftig sei. Zum einen habe der Widerspruch nach § 39 S. 1 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Zum anderen dürfte dem Widerspruch auch kein Erfolg beschieden sein, da der Erstattungsbescheid wegen nachträglichen Wegfalls der Bedürftigkeit im Juli 2014 nach §§ 9, 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB X, 330 Abs. 3 S. 1 SGB III zu Recht ergangen sei.

29

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 19.12.2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 22.12.2014, eingehend beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 22.12.2014, Berufung eingelegt und diese mit dem am 16.2.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.2.2015 begründet.

30

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Arbeitsgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. zustehe. Es sei zwar richtig, dass die Beklagte den Lohn für den Monat Mai 2014 verspätet gezahlt habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger jedoch durch die Rückforderung des Jobcenters keinen Vermögensschaden erlitten. Die Auffassung des Klägers würde nach Ansicht der Beklagten dazu führen, dass die Beklagte nicht hätte leisten sollen, um den Schadenseintritt beim Kläger zu verhindern. Durch die Zahlung hätte die Beklagte also den entstanden Verzugsschaden (Zinsen) nicht beheben dürfen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass deshalb auf den Schutzzweck der Norm abzustellen sei, wonach eine verspätete Zahlung nicht zu einem ewigen Schadenersatz oder zu einer faktischen Weiterzahlung der Vergütung ohne Leistung führen kann. Der Gesetzgeber habe den Verzugsschadenersatz (§ 286 BGB) nicht dazu erlassen, dass von der Beklagten bei verspäteter Lohnzahlung dem Kläger weggefallene Sozialleistungen zu ersetzen seien. Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit stelle keinen Schaden dar. Das Arbeitsgericht habe mit seiner Entscheidung den Verzugsschaden (Schaden aufgrund von Nichtzahlung) in eine Schadenersatzpflicht aufgrund der Zahlung umgemünzt. Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers sei der Beklagten nicht zuzurechnen. Schäden, die durch die Zahlung des Lohnes entstünden, seien vom Schutzzweck der Haftungsnorm nicht erfasst. Da der Kläger zwar der Erstattungsforderung des Jobcenters ausgesetzt sei, er jedoch gleichzeitig die Lohnzahlung für Juli 2014 erhalten habe, stünde dem Vermögensnachteil des Klägers ein Vermögenszuwachs gegenüber. Ein Schaden sei jedoch ausgeschlossen, wenn dem Nachteil ein zumindest gleich hoher Vermögenszuwachs gegenüberstehe. Die Beklagte wiederholt darüber hinaus ihren Vortrag aus der ersten Instanz, dass es der Beklagten nicht zuzurechnen sei, dass der Kläger nicht früher Sozialleistungen beantragt habe, dass die Schadenersatzzahlung durch die Beklagte erneut zu einer Reduzierung seiner Hilfebedürftigkeit führe und dass die Beklagte in Wirklichkeit nicht in Verzug gewesen sei, da der Kläger die Beklagte nicht in Verzug gesetzt habe. Der Arbeitsvertrag enthalte gerade keine Bestimmung, in welchen Zeitabschnitten und zu welchen Terminen die Lohnzahlung zu erfolgen habe.

31

Die Beklagte beantragt,

32

das am 2.12.2014 verkündete und am 19.12.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau, Aktenzeichen 6 Ca 80/14 abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Der Kläger beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt weiter die Auffassung, einen Anspruch auf Freistellung von der Rückforderung des Jobcenters zu haben. Seine Vermögenseinbuße ergebe sich zum einen durch die Kürzung existenzsichernder und absolut notwendiger und grundrechtsgewährender Leistungen nach dem SGB II im Moment der Nachzahlung des Lohnes und zum anderen aus der Nichtzahlung des Lohnes zu dem vertraglich geschuldeten Zeitpunkt. Die Leistungskürzung sei daher auch adäquat kausal auf die rechtswidrig zu späte Zahlung des Arbeitslohnes zurückzuführen.

36

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

38

1. Die Berufung ist zulässig.

39

Die Berufung der Beklagten ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach § 8 Abs. 2 ArbGG findet gegen Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG statt. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung allerdings nur in den dort genannten Fällen eingelegt werden. Danach kann die Berufung insbesondere in Rechtsstreitigkeiten eingelegt werden, in denen sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Dies ist im Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 geschehen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht überstieg, wäre die Berufung andernfalls nicht zulässig gewesen. Gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG ist die Berufung daher wegen der im Urteil I. Instanz ausdrücklich erklärten Zulassung statthaft.

40

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat und die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, § 76 Abs. 1 S. 5 ArbGG.

41

Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.12.2014 zugestellte Urteil erster Instanz am 22.12.2014 Berufung eingelegt, die sie am 16.2.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat. Die Berufung ist danach fristgemäß begründet worden, weshalb die Berufung der Beklagten gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG insgesamt zulässig ist.

42

2. Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.

43

Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Gestalt der Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.7.2014 - BG-Nummer ... G-Kundennummer: ... zu.

44

Der Schadenersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten basiert auf den Regelungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 4 BGB. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Lohnzahlung der Beklagten sind erfüllt.

45

2.1. Die Beklagte befand sich sowohl mit der Lohnzahlung für April 2014 als auch mit der Lohnzahlung für Mai 2014 in Verzug.

46

Zu Recht hat das Arbeitsgericht zur Prüfung des Verzugseintritts auf die Bestimmung des § 614 BGB abgestellt. Danach ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

47

Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist und insbesondere auch aus dem Arbeitsvertrag nicht hervorgeht, nach welchen Zeitabschnitten die Vergütung zu zahlen war. Tatsächlich verweist der Arbeitsvertrag lediglich auf die jeweils geltenden betrieblichen und ortsüblichen Festlegungen hinsichtlich der Höhe des Arbeitsentgelts (§ 6 des Arbeitsvertrages) und erklärt, dass „im übrigen die einschlägigen örtlichen und betrieblichen Bestimmungen Gegenstand des Arbeitsvertrages werden“ (§ 9 des Arbeitsvertrages). Daraus ist eine konkrete Regelung des Fälligkeitstermins im Arbeitsvertrag der Parteien nicht feststellbar. Allerdings gilt insbesondere für den Fall, den die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, dass nämlich keine arbeitsvertraglichen Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Lohnzahlung getroffen worden sind, die Bestimmung des § 614 BGB, sodass mit dem Verzugseintritt zum jeweils Ersten des Folgemonats nach Entrichtung der Leistungen auszugehen ist.

48

Die Parteien haben diese gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 614 BGB nicht abbedungen. Soweit der Arbeitsvertrag „im übrigen die einschlägigen örtlichen und betrieblichen Bestimmungen“ zum Gegenstand des Arbeitsvertrages erklärt, hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihrer Ansicht nach - von der Auffassung des Klägers abweichende - übliche und betriebliche Bestimmungen zur Fälligkeit des Lohnes existierten.

49

Zudem ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass sie - die Beklagte - bis zum Monat April 2014 die Lohnzahlungen jeweils im Folgemonat vorgenommen hat. Daher ist davon auszugehen, dass der nach § 614 BGB maßgebliche Zeitabschnitt, in dem die Dienste durch den Kläger zu erbringen waren, der jeweilige Kalendermonat war.

50

Auch wenn trotz der offenbar vorgenommenen monatlichen Zahlungen aufgrund der Bestimmung unter § 1 Nr. 5 des Arbeitsvertrages von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienste im Wochenrhythmus und der Entrichtung von Wochenlöhnen auszugehen wäre, wäre unter Anwendung der Bestimmung des § 614 BGB jeweils am ersten Wochentag nach Ablauf der Woche, in der die Leistungen erbracht wurden, der Verzug der Beklagten mit der Lohnzahlung für die in den Monaten April und Mai abgelaufenen Kalenderwochen eingetreten.

51

Die Zahlung für April 2014 am 10.6.2014 und die Zahlung für Mai 2014 am 14.7.2014 fanden danach in jedem Fall erst nach Eintritt des Verzuges statt. Einer vorherigen Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedurfte es daher nicht.

52

2.2. Die Beklagte hat ihren Verzug mit der Erfüllung der Vergütungspflicht auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Entschuldigungsgründe nach § 286 Abs. 4 BGB sind nicht ersichtlich.

53

Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Was der Schuldner zu vertreten hat, regeln §§ 276 bis 278 BGB. Er ist für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich, wenn sie auf mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit, fehlender geschäftlicher Dispositionen oder auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., § 286 Rn. 32 mwN). Der Arbeitgeber schuldet die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und seine Lebensfinanzierung danach ausrichten durfte. Es ist Sache des Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auch rechtzeitig bezahlen kann. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 555/14, Rn. 49, juris).

54

2.3. Wegen des hiernach eingetretenen Schuldnerverzuges der Beklagten kann der Kläger nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 4 BGB Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Verzugsschadens verlangen.

55

Bei der Geltendmachung sogenannten Verzögerungsschadens ist der Gläubiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde. Zwischen dem Verzug und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Zu ersetzen sind die entstandenen Nachteile, gegebenenfalls unter Anrechnung entstandener Vorteile. Gleichgültig ist, ob die Entstehung des Schadens für den Schuldner voraussehbar war. Sein Verschulden braucht sich nur auf den Eintritt des Verzuges, nicht auf die Entstehung des Schadens zu beziehen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 42 mwN).

56

Ausgangspunkt jeder schadensrechtlichen Fragestellung ist der Differenzschadensbegriff. Danach ist die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, Rn. 8 mwN). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte, so hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (BGH, Urteil vom 22. November 2016 -VI ZR 40/16 -, Rn. 12, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensbemessung ist der Zeitpunkt der Erfüllung der Schadenersatzforderung bzw. - prozessual - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Die Höhe des ersatzfähigen Schadens kann sich also entsprechend der hypothetischen Vermögensentwicklung ändern. Gegebenenfalls kann ein Schaden sogar gänzlich entfallen.

57

Hätte die Beklagte den für Mai 2014 ausstehenden Lohn rechtzeitig, also am 1.6.2014 oder zumindest im Laufe des Juni 2014 gezahlt, wäre der Kläger nicht der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. für die Zeit vom 1.7. bis 31.7.2014 ausgesetzt.

58

Der Kläger, der bereits am 2.6.2014 wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen für April und Mai Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter beantragte, hat für den Monat Juni 2014 keine Leistungen erhalten, da die Lohnzahlung für April 2014 im Juni 2014 zugeflossen ist. Im Monat Juni 2014 bestand danach kein Hilfebedarf des Klägers, sodass ihm keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren waren. Die gleiche Situation wäre bei vertragsgemäßem Verhalten der Beklagten, nämlich bei Zahlung des Mailohnes am 1.6.2014 eingetreten. Auch in diesem Fall wäre wegen der Rückwirkung des Antrags vom 2.6.2014 auf den Beginn des Monats Juni ein Hilfebedarf des Klägers nicht entstanden, § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 11 Abs. 2 SGB II. Dieser fehlende Hilfebedarf des Klägers im Juni 2014 war und wäre danach nicht auf ein schadensbegründendes Verhalten der Beklagten zurückzuführen.

59

Anders verhält es sich mit dem Entfallen des Hilfebedarfs des Klägers im Monat Juli, das durch die verspätete Zahlung der Maivergütung durch die Beklagte am 14.7.2014 verursacht worden ist.

60

Der Kläger war gegenüber dem Jobcenter Landkreis W. auch nicht berechtigt, die verspätete Lohnzahlung für den Monat Mai 2014 nicht zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts, zum Beispiel zur Deckung der in den Vormonaten entstandenen Kosten der Unterkunft einzusetzen. Gegen die Anrechnung dieses am 14.7.2014 zugeflossen Einkommens auf seinen Hilfebedarf im Monat Juli 2014 konnte sich der Kläger nicht zur Wehr setzen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität von Sozialleistungen.

61

Der im Einkommensbegriff des § 11 SGB II konkretisierte Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II rechtfertigt diese Erwartung an die hilfebedürftige Person. Sie soll ihr vorhandenes Einkommen zunächst zur Bedarfsdeckung verwenden, bevor bestehende Verpflichtungen erfüllt werden. Der Hilfesuchende muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich einsetzen, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 17/15 R, Rn. 32 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R, Rn. 25 f). Es gilt der unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorge aufgestellte Grundsatz, dass die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vorgeht. Wird eine Verbindlichkeit mit zugeflossenem Einkommen erfüllt, handelt es sich um eine bloße Verwendung des Einkommens, die an der Berücksichtigung als Einkommen nichts ändert (BSG, Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R, Rn. 32 f).

62

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters Landkreis W. vom 24.7.2014 - ... ist, wie sich der Begründung des Bescheids entnehmen lässt, ausschließlich auf die Zahlung des Lohnes für Mai 2014 durch die Beklagte während des Zeitraums 1.7.2014 bis 31.7.2014 zurückzuführen.

63

Nach der zur Ermittlung der Schadenshöhe heranzuziehenden Differenzhypothese ist danach das Vermögen des Klägers durch die erst im Juli 2014 erfolgte Lohnzahlung der Beklagten in Höhe der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. aus dem Bescheid vom 24.7.2014 reduziert. Hätte die Beklagte rechtzeitig, also spätestens bis Ende Juni 2014 das Arbeitsentgelt des Klägers für den Monat Mai 2014 gezahlt, müsste der Kläger die für Juli 2014 bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an das Jobcenter Landkreis W. nicht zurückzahlen.

64

2.4. Der eingetretene Vermögensschaden des Klägers in Gestalt der Belastung mit der Erstattungsforderung des Jobcenters Landkreis W. ist auch adäquat kausal durch den Verzug der Beklagten verursacht worden.

65

Eine Schadenersatzpflicht setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Verletzungserfolg ein haftungsrechtlich relevanter Zusammenhang (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der Rechtsgutsverletzung/Verletzung und dem Umfang des eingetretenen Schadens ein Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) besteht. Für die haftungsbegründende Kausalität gilt, dass der Schaden vom Schädiger adäquat verursacht worden sein muss (BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. BGH, Urteil vom 11. November 1999 III ZR 98/99).

66

Diese Voraussetzung für die Haftung der Beklagten ist vorliegend erfüllt. Die Pflichtverletzung der Beklagten - verspätete Lohnzahlung - hat den beim Kläger eingetretenen Schaden in diesem Sinne adäquat kausal verursacht.

67

Es handelt sich insbesondere nicht um einen gänzlich unwahrscheinlichen Kausalverlauf, sondern um adäquate Folgen des eingetretenen Zahlungsverzugs der Beklagten. Der Verzug des Schuldners kann bei entsprechender Disposition des Gläubigers dazu führen, dass der Gläubiger seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kann und daher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch nehmen muss. Dies ist ein nicht vollkommen ungewöhnlicher oder unwahrscheinlicher Geschehensablauf.

68

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis und einer vereinbarten Monatsvergütung von 1.300,00 € brutto die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass im Anschluss an ein derart kurzes Arbeitsverhältnis Leistungen nach dem SGB II beantragt werden müssen. Hiervon ist insbesondere im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beklagte ist nämlich nicht nur mit der Zahlung des Lohnes für den Monat Mai 2014, sondern bereits mit der Zahlung des Lohnes für den Monat April 2014 zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Jobcenter (2.6.2014) in Verzug gewesen.

69

Im Übrigen kann ein Schädiger auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichender Finanzkraft getroffen, der ausbleibende bzw. verspätete Einkünfte überbrücken kann. Auch solche schädlichen Auswirkungen der Vertragsverletzung sind dem Schädiger zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil eine besondere Schadensdisposition besteht. Eine zum Schaden neigende Verfassung des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2015 - 2 Sa 555/14, Rn. 50, juris) unter Hinweis auf Palandt, BGB 74. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 35).

70

2.5. Auch folgt eine Begrenzung der Haftung der Beklagten im vorliegenden Streitverhältnis nicht aus dem Gedanken des Schutzzwecks der Norm.

71

Nach der in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich allgemein anerkannten Lehre vom Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm werden solche Schäden von der Haftung ausgenommen, die nicht als Verwirklichung derjenigen Gefahr angesehen werden können, die nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Vorb. vor § 249, Rn. 29 mwN).

72

Vorliegend unterfällt die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten dem Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm des Schuldnerverzugs. Die Beklagte hat verspätet den Lohn gezahlt und dadurch einen Vermögensschaden beim Kläger ausgelöst. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schaden, der von der Haftung ausgenommen werden muss, da er nicht als Verwirklichung derjenigen Gefahr angesehen werden kann, die der durch den Schadensverursacher verletzten Verhaltensnormen unterliegt.

73

Vielmehr ist es ein typischer Verzögerungsschaden, dass durch die Leistung eine Vermögensposition des Gläubigers verschlechtert wird. Dies ist in den Fällen, in denen zum Beispiel Lohnzahlungen oder eine Abfindungszahlung verspätet gezahlt wird und dadurch ein Steuerprogressionsschaden des Arbeitnehmers entsteht, unbestritten. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 (3 AZR 171/07 Rn. 37 ff., juris) zu dem Fall der unterbliebenen Betriebsrentenanpassung z. B. ausgeführt:

74

„Der zu ersetzende Verzugsschaden umfasst die durch die Nachzahlung entstehenden steuerlichen Nachteile (vgl. ua. BAG 19. Oktober 2000 - 8 AZR 632/99 - zu II 3 b der Gründe; 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 1 c der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Sie beruhen auf dem im Steuerrecht geltenden „Zuflussprinzip“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38a Abs. 1 EStG). Es besagt, dass die Betriebsrenten aus einer Direktzusage (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG spricht von Ruhegeldern) ebenso wie Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr der Zahlung zu versteuern sind. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass es sich um eine Nachzahlung für Zeiträume handelt, die dem Steuerjahr vorausgehen. Einmalige Zahlungen für Vorjahre können wegen der Zusammenfassung mit den im Steuerjahr zugeflossenen laufenden Leistungen zu einer „progressionsbedingten“ erhöhten Steuerbelastung führen (vgl. dazu BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - aaO). Das sog. Fünftelungsprinzip des § 34 Abs. 1 EStG mildert einen derartigen Nachteil ab. Je höher die Nachzahlung und je größer der Zeitraum ist, für den sie erfolgt - im vorliegenden Fall für neun Jahre -, desto weniger ist die sog. Fünftelungsregelung geeignet, die Steuerschäden voll auszugleichen. Die so entstehenden Vermögenseinbußen können einen Verzugsschaden darstellen. Wie die Vorinstanzen unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 19. Oktober 2000 (- 8 AZR 632/99 -) richtig erkannt haben, lässt sich nicht einwenden, ein derartiger Steuerschaden könne dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber nicht normativ zugerechnet werden. Zwar beruht die Vermögenseinbuße des Betriebsrentners auf einer Anwendung zwingender Steuervorschriften. Indem das Gesetz dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten des Betriebsrentners „treuhänderisch“ auferlegt, bezweckt es ebenso wie beim Arbeitnehmer auch den Schutz der steuerrechtlichen Interessen des Leistungsempfängers. Da die Bruttorenten des Betriebsrentners ebenso wie die Bruttovergütungen des Arbeitnehmers ein gleichmäßiges und berechenbares Einkommen sichern sollen, werden steuerrechtliche Nachteile von der Ersatzpflicht erfasst. Bereits im Urteil vom 19. Oktober 2000 (- 8 AZR 632/99 - zu II 3 b der Gründe) hat der Achte Senat darauf aufmerksam gemacht, dass die Ersatzpflicht das spiegelbildliche Gegenstück zur Ermittlung von steuerlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs ist (vgl. hierzu BGH 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132, 134). V. Ursache der Nachzahlung und der dadurch ausgelösten steuerlichen Nachteile ist die Verzögerung der gebotenen Anpassung.“

75

Ähnlich argumentiert das BAG bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 (8 AZR 634/96, Rn. 23 f., juris):

76

„Nach dem im Steuerrecht geltenden „Zuflußprinzip“ sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Kommt es danach, wie im Streitfall, zu Nachzahlungen aus den Vorjahren, so kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im Steuerjahr zu einer „progressionsbedingten“ erhöhten Steuerbelastung führen. Auch dieser steuerliche Nachteil kann als Verzugsschaden bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB geltend gemacht werden.

77

Zu Unrecht meint die Revision, dieser Steuerschaden könne der Beklagten nicht i.S.v. § 286 BGB normativ zugerechnet werden. Zwar beruht der finanzielle Nachteil der Klägerin auf einer Anwendung zwingender Steuervorschriften. Zu dem Steuerschaden war es aber nur gekommen, weil die Beklagte aus einem von ihr zu vertretenden Umstand nicht fristgerecht leistete. Die Ursache für den Steuerschaden liegt daher in dem Verzug der Beklagten. Solche steuerrechtlichen Nachteile sind daher von der Ersatzpflicht miterfaßt. Sie sind das spiegelbildliche Gegenstück für die Anrechnung von steuerrechtlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs (vgl. hierzu BGH Urteil vom 18. Dezember 1969 - VII ZR 121/67 - BGHZ 53, 132).

78

Die Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf das vorliegende Streitverhältnis führt unter anderem auch zu dem Ergebnis, dass das Argument der Beklagten, sie könne nicht für einen Schaden haftbar gemacht werden, der durch die Zahlung, also letztlich durch die Pflichterfüllung entstehe, nicht greift. Auch die verspätete Betriebsrentenanpassung, die verspätete Abfindungszahlung oder die verspätete Lohnzahlung, die eine Steuerlast des Arbeitnehmers verursacht, die dieser bei fristgemäßer Zahlung nicht zu tragen gehabt hätte, wird letztlich durch die Zahlung des Arbeitgebers ausgelöst.

79

2.6. Einen Unterfall der Fragestellung nach dem Schutzzweck der Norm bilden die Fälle des gesetzes- bzw. sittenwidrigen hypothetischen Vermögenszustands. Es geht darum, dass auf dem Wege des Schadenersatzes nicht etwas zugesprochen werden darf, das der Rechtsordnung widerspricht. Etwas umfassender formuliert die Rechtsprechung häufig, dass der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Geschädigte keinen Anspruch hat, grundsätzlich keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt. Das bedeutet, dass in derartigen Fällen Schadenersatz nicht zugebilligt wird, obwohl ein Schaden im Sinne der Differenzhypothese gegeben ist.

80

Wie im Fall des pflichtvergessenen Betreuers (vgl. Ungewitter, VersR 1996, 1466), der es unterlassen hat, Hilfe zum Lebensunterhalt für die von ihm betreute Person geltend zu machen, könnte auch im vorliegenden Streitverhältnis daran gedacht werden, dass der Wegfall des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt keinen Schadenersatzanspruch auslösen kann. Dies ist jedoch in beiden Fällen nicht anzunehmen.

81

Zwar ist nach dem Wesen, dem Sinn und dem Zweck der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not diese Sozialhilfe nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen. Sozialhilfe ist also ein durch seine Zeitgebundenheit besonders gefährdeter und damit „existenzschwacher“ Anspruch. Der Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist subsidiär (siehe oben unter 2.3.). Wenn die Notlage, zu deren Behebung Sozialhilfe grundsätzlich gewährt wird, behoben ist bzw. wegen Zeitablaufs nicht mehr behoben werden kann, besteht kein durch Leistungen der Sozialhilfe zu befriedigender Bedarf (mehr). Der Schadenersatzanspruch des Betreuten gegen seinen Betreuer bzw. im vorliegenden Fall, des Klägers als Arbeitnehmer gegen die Beklagte als Arbeitsgeberin könnte also von derselben Existenzschwäche gekennzeichnet sein (vgl. Ungewitter, VersR 1996, 1466).

82

Hingegen betrifft die Existenzschwäche des Anspruchs auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II eine andere Rechtssphäre als diejenige der hier durch die verspätete Lohnzahlung betroffene - geschädigte - Vermögenssituation des Klägers.

83

Zwar dient der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht der Vermögensbildung des Hilfebedürftigen. Der Hilfebedürftige ist aber nicht daran gehindert, mit den ihm durch den Sozialhilfeträger gewährten Leistungen sparsam umzugehen und mit diesen Leistungen Vermögen zu bilden. Ob er dies tut, ist seiner persönlichen Lebensführung geschuldet und kein Umstand, den der in Verzug geratene Arbeitgeber für sich als Argument gegen seine Schadenersatzverpflichtung in Anspruch nehmen kann.

84

Insbesondere geht die Beklagte auch zu Unrecht davon aus, der Kläger habe durch die im Juli zugeflossene Lohnzahlung einen gleichwertigen Ersatz der durch die Zahlung untergegangenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten.

85

Dem Kläger sind zu Beginn des Monats Juli offenbar zu Recht Leistungen zur Hilfe des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch gewährt worden, weil er bedürftig war. Dieser Hilfebedarf ist nachträglich weggefallen durch die verspätete Zahlung der Beklagten. Bei rechtzeitiger Zahlung durch die Beklagte im Monat Juni 2014 wären dem Kläger die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Juli 2014 erhalten geblieben.

86

2.7. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass es nicht in ihrer Sphäre liege, ob der Kläger und zu welchem Zeitpunkt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt.

87

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Vermögenssituation des Klägers ohne die verzögerte Zahlung der Beklagten bei früherer Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genauso darstellen würde, wie der Kläger nunmehr begehrt, im Wege des Schadenersatzes durch die Beklagte gestellt zu werden.

88

Dies zeigt eine den Einwand der Beklagten einbeziehende hypothetische Schadensberechnung: Angenommen der Kläger hätte bereits am 1.4.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter beantragt, wären seine Ansprüche auf Lohnzahlung gemäß § 115 SGB X auf das Jobcenter übergegangen. Die Beklagte hätte danach in der Höhe der gewährten Leistungen die Lohnzahlungen für April und Mai 2014 an das Jobcenter entrichten müssen. Der Kläger hätte seinen Lebensunterhalt in den Monaten April bis Juli 2014 durchgehend aus Leistungen des Jobcenters bestritten. Der Kläger wäre in diesem Fall in allen Monaten durchgängig in der Lage gewesen, seine persönlichen Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere seinen Lebensunterhalt incl. der Kosten der Unterkunft zu begleichen. Die Beklagte hätte den fälligen Lohn für die Monate April und Mai an das Jobcenter gezahlt. In den Monaten Juni und Juli hätte der Kläger seine laufenden Verpflichtungen aus Leistungen nach dem SGB II erfüllt und seinen Lebensunterhalt daraus bestritten, ohne dass er diese oder einen Teil davon wieder hätte erstatten müssen. Bei diesem hypothetischen Schadensverlauf wäre der Kläger laufend in der Lage gewesen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zusätzlich hätte er für den laufenden Monat Juli Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehabt, ohne diese erstatten zu müssen.

89

Anders im vorliegenden, hier zur Entscheidung anstehenden Streitverhältnis. Hier vertraute der Kläger im Mai darauf, dass die Beklagte - wie bisher - den Aprillohn im Folgemonat begleichen würde. Tatsächlich ging der Nettolohn für April erst am 10.6.2014 beim Kläger ein, nachdem der Kläger bereits am 2.6.2014 SGB II-Leistungen beantragt hatte. Zur Begleichung seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen im Mai standen dem Kläger daher keinerlei laufende Mittel zur Verfügung, weder Leistungen des Jobcenters noch Lohnzahlungen der sich im Zahlungsverzug befindlichen Beklagten.

90

An der Auffassung er Beklagten, der Schadenseintritt könne nicht davon abhängen, ob und wann der Arbeitnehmer Leistungen nach dem SGB II beantrage, ist nur richtig, dass der Arbeitgeber durch rechtzeitige Antragstellung seines Arbeitnehmers davor bewahrt werden kann, die den Arbeitnehmer schädigenden Folgen seines Zahlungsverzugs zu tragen. Dies aber nur, weil der Arbeitgeber in diesem Fall die Vorleistung des Sozialhilfeträgers für sich nutzen kann. Dies entspricht aber nicht der Rechtsordnung. Sozialleistungen sind susidiär, sie sind nachrangig gegenüber anderen Zahlungsverpflichteten in Anspruch zu nehmen. Sie dienen nicht dazu, den Arbeitgeber von den Folgen schlechter Zahlungsmoral zu befreien. Die Sozialleistungen sollen dem Arbeitnehmer laufende Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, wenn er hierzu wegen fehlender Arbeitseinkünfte, ggf, auch wegen eines säumigen Arbeitgebers nicht selbst in der Lage ist. Sie dienen nicht dazu, den Arbeitgeber davor zu bewahren, ggf. weitere Zahlungen als die ursprüngliche Lohnzahlung vornehmen zu müssen, wenn er nicht fristgemäß erfüllt.

91

Es liegt danach kein Fall vor, in dem ein Schaden durch Wegfall der Hilfebedürftigkeit wegen verspäteter Lohnzahlung der Rechtsordnung widerspräche. Ein existierender Hilfebedarf ist sehr wohl eine Vermögensposition die gegenüber dem mit der Lohnzahlung in Verzug geratenen Arbeitgeber schutzwürdig ist.

92

Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt unbegründet, sodass das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 2.12.2014 - 6 Ca 80/14 nicht abzuändern, sondern die Berufung hiergegen zurückzuweisen war.

93

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

94

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel zu tragen.

95

4. Die Revision war zuzulassen.

96

Gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG findet die Revision gegen ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn

97

1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

98

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

99

3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

100

Die Kammer hält die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für gegeben.

101

Die Revision war daher zuzulassen.


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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 18/01/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 325/09 Verkündet am: 18. Januar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

1.
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2.
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3.
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn).2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums.3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.

(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

(3)1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.2Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.

(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) berücksichtigt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.