Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Aug. 2013 - 1 Ta 40/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:0829.1TA40.13.0A
bei uns veröffentlicht am29.08.2013

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. 01. 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08. 03. 2013 – 8 Ca 1173/12 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Im Ausgangsverfahren war die Wirksamkeit von zwei Kündigungen vom 28. 03. 2012 zum 30. 06. 2012 und vom 12. 07. 2012 zum 31. 10. 2012 im Streit. Zu diesen Kündigungsschutzverfahren, die später verbunden wurden, war jeweils der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO angekündigt. Darüber hinaus begehrte die Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen ein qualifiziertes Endzeugnis. In der Kammerverhandlung vom 25. 10. 2012 (Bl. 555 d. A.) nahm die Klägervertreterin die Klage teilweise zurück und stellte nur noch die beiden Kündigungsschutzanträge nach § 4 S. 1 KSchG.

3

Das Verfahren endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25. 10. 2012 mit folgendem Inhalt:

4

„Vergleich:

5
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung seitens des Beklagten vom 28.03.2012 mit Ablauf des 31.08.2012 sein Ende gefunden hat.
6
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verrechnung von Urlaubs- und Freizeitansprüchen freigestellt war.
7
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Differenz zwischen erhaltenem Arbeitslosengeld und Nettovergütung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 InsO sind und diese zur Auszahlung gelangen, soweit hinreichend Masse vorhanden ist.
8
4. Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten am 29.03.2012 abgeschlossenen Tarifsozialplan, der nach den Vorschriften des § 123 InsO zur Auszahlung kommt.
9
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziffer 3 und 4 dieser Vereinbarung genannten Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzmasse im Falle der zwischenzeitlichen Anzeige der Masseunzulänglichkeit nachrangige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.
10
6. Die Differenz zwischen dem alten Tarifsozialplan und dem Tarifsozialplan in der Insolvenz kann die Klägerin zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird diese nach Prüfung anerkennen.
11
7. Die Klägerin erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Beurteilung „sehr gut“, das sich sowohl auf Führung als auch auf Leistung erstreckt und mit einer Bedauerns- und Dankesformel abschließt. Dem Beklagten wird insoweit ein Entwurf durch die Klägerin vorgelegt.
12
8. Soweit zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung besteht, verpflichtet sich der Beklagte, diese aus der Masse freizugeben und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin zu übertragen.
13
9. Die Klägerin wird die Forderungen, die nicht über das Insolvenzgeld abgedeckt sind bzw. die keine Masseverbindlichkeiten sind, zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird sie nach Prüfung anerkennen.
14
10. Die Klägerin kann den Verfrühungsschaden gemäß § 113 InsO, der sich aus der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO und der tatsächlichen Kündigungsfrist ergibt, zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird diese nach Prüfung anerkennen.
15
11. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
16
12. Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, den Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht Magdeburg bis zum 15.11.2012 zu widerrufen.“
17

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… (Beschluss vom 18. 03. 2013) und Rechtsanwalt P… (Beschluss vom 07. 06. 2012) bewilligt.

18

Mit ausführlich begründeten Beschluss vom 28. 01. 2013 (Bl. 601 d.A.) hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren zunächst auf 4.492,87 € und ab dem 25. 09. 2012 auf 7.862,52 € sowie für den Vergleich auf 7.862,52 € festgesetzt.

19

Dabei hat das Arbeitsgericht u. a. die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und Schlusszeugnisses zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 1.123,21 € angesetzt. Das Arbeitsgericht hat die allgemeinen Feststellungsanträge nach § 256 ZPO nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt. Auch ein Vergleichsmehrwert hat das Arbeitsgericht nicht angenommen. Die Regelungen in dem Vergleich seien lediglich kompensatorische Leistungen im Rahmen der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

20

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Das Zwischenzeugnis müsse einen eigenen Gebührentatbestand haben, welcher ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen sei. Auch der allgemeine Feststellungsantrag müsse mit 30 % des Bruttomonatsgehaltes berücksichtigt werden.

21

Die Regelungen in dem Vergleich müssten sich wie folgt Wert erhöhend auswirken:

22

Die Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. 08. 2012 (Ziffer 2 des Vergleiches vom 25. 10. 2012) sei mit 10 % der auf den Freistellungszeitraum anfallenden Bruttomonatsgehälter zu bewerten.

23

Darüber hinaus seien Ziffer 3 des Vergleichs mit einem Mehrwert von 1.000,00 € und die Ziffern 4 und 5 des Vergleiches mit einem Mehrwert von 3.000,00 € bzw. 1.000,00 € zu berücksichtigen.

24

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08. 03. 2013 (Bl. 611 R d.A.) nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

25

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

26

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

27

Allerdings ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf die Regelgebühr nach § 13 RVG, sondern auf die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG abzustellen.

28

Bei der Streitwertbeschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auf die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG abzustellen, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist.

29

Zwar wird zum Teil von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit von der Differenz der unterschiedlichen Regelgebühren (Wahlanwaltsgebühren) ausgegangen (OLG Frankfurt vom 08. 03. 2012 – 4 WF 33/12, juris). Dabei wird insbesondere als Argument aufgeführt, dass im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bei der Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung ungewiss sei, ob es bei dieser Anordnung endgültig verbleibe oder ob im Nachprüfungszeitraum von 4 Jahren (§ 120 Abs. 4 ZPO) eine spätere Änderung vorgenommen werde mit der Folge der Möglichkeit des Anfallens einer weiteren Vergütung i. S. v. § 50 RVG.

30

Dabei wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Eintritt einer ungewissen Bedingung dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd ist. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es zur Ermittlung des Beschwerdewertes grundsätzlich auf die Umstände im Einlegungszeitpunkt an (vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Spätere Veränderungen, die eintreten können oder auch nicht, sind grundsätzlich nicht maßgeblich. Die Beteiligten müssen mit Erhalt einer gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Ob die PKH-Entscheidung zukünftig unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 4 ZPO einmal dahingehend geändert werden kann, dass ab einem späteren Zeitpunkt Ratenzahlungen angeordnet werden können, ist dagegen völlig ungewiss (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 17. 08. 2009 – 1 Ta 183/09, juris Rz. 18; LAG München vom 17. 03. 2009 – 10 Ta 394/07, juris; Schwab/Maatje, NZA 2011, 770 (772)).

31

Aufgrund der von den Beschwerdeführer nachgereichten Gegenüberstellung beträgt der Differenzbetrag zwar nicht die angegebenen 307,35 €, sondern 248,71 €; der Beschwerdewert ist aber erreicht.

2.

32

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren zutreffend auf 7.862,52 € festgesetzt.

33

Die Anträge auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses sind zusammen mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Die Beschwerdekammer schließt sich den Erwägungen der Streitwertkommission aus Ziffer 24.3 an (Bader/Jörchel „Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte“ NZA 2013, 809 (810)).

34

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend den allgemeinen Feststellungsantrag nicht gesondert bewertet. Soweit – wie hier – keine (weiteren) Beendigungstatbestände im Raum stehen, erfolgt keine Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags. Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Streitwertkommission zu Ziffer 17, (a.a.O.). Da die zweite Kündigung gesondert nach § 4 S.1 KSchG angegriffen wurde (und Streitwert erhöhend berücksichtigt wurde), stellt sie keinen „im Raume stehenden weiteren Beendigungstatbestand“ dar.

35

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt.

36

Bei der Regelung einer Freistellung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur die Freistellung ab dem Vergleichsschluss – also nicht für die Vergangenheit – für eine Streitwerterhöhung maßgeblich. Eine solche zukunftsbezogene Regelung kann dann mit einem Betrag von 25 % der Bruttovergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, bewertet werden, maximal jedoch mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung. Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Streitwertkommission zu Ziffer 25.2, (a.a.O. Seiten 811, 814). Der Vergleich wurde erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die – nachträgliche – Regelung über die Freistellung kann sich demnach nicht Wert erhöhend auswirken.

37

Auch die Ziffern 3 bis 5 des Vergleichs bewirken keinen Vergleichsmehrwert.

38

Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) ist stets die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Aufnahme der Ziffern 3 bis 5 in dem Vergleich eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde.

III.

39

Die Beschwerdeführer haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

40

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.


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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse


Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe


(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuzieh

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.09.2008 - 5 Ca 690/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 22.06.2004 als Lagerist mit einer Monatsvergütung von ca. 2000,- € beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2008 zum 31.12.2008 gekündigt.

3

In der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage hat der Kläger u. a. beantragt:

4

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 29.07.2008 nicht zum 31.08.2008 seine Beendigung finden wird.

5

6

Für den Fall dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll erklären sollte, dass sie den Kläger weiterbeschäftigen werde, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergehe, hat der Kläger weiterhin beantragt:

7

6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 22.06.2004 geregelten Arbeitsbedingungen als Lagerist bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

9

Im Kammertermin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht zunächst eine Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 9000,- € in Aussicht gestellt, dann aber mit Beschluss vom 29.06.2009 den Gegenstandswert auf 7000,- € festgesetzt. Hintergrund war der Hinweis der Bezirksrevisorin, der Klageantrag zu 6. dürfe als bedingter Antrag mangels Bedingungseintritts nicht berücksichtigt werden.

10

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 03.07.2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Weiterbeschäftigungsantrag zu 6. sei zum Zeitpunkt der Klagerücknahme mangels einer entsprechenden Protokollerklärung durch die Beklagte in der Güteverhandlung als unbedingt anzusehen und damit "wertmäßig zu berücksichtigen" gewesen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung verweist das Arbeitsgericht darauf, der Antrag zu 6. enthalte nicht nur eine rechtliche Bedingung (das der Klage stattgebende Urteil), sondern zusätzlich einen Vorbehalt in tatsächlicher Hinsicht (das Fehlen einer zu Protokoll erklärten Weiterbeschäftigungszusage). Der Antrag könne daher nicht als gestellt betrachtet werden.

II.

12

Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € nicht übersteigt, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert.

13

Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes sind bei der Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit die Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer bei Festsetzung des begehrten Gegenstandswertes verbessern würde (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2008 - 1 Ta 151/08; Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 78 Rn 10). Damit der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet werden kann, sollte die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten (Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 18. Auflage, § 33 Rn. 14). Vorliegend fehlt es zwar daran, der Beschwerde lässt sich aber im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit auf 9000,- € begehrt. Der Beschwerdeführer war mit der zunächst angekündigten Festsetzung in Höhe vom 9000,- € einverstanden gewesen. Nachdem die Bezirksrevisorin sich mit dem Hinweis auf die nicht eingetretene Bedingung des Klageantrags zu 6. für die dann auch erfolgte Wertfestsetzung auf 7000,- € ausgesprochen hatte, setzte sich der Beschwerdeführer im nachfolgen Schriftverkehr und auch in der Beschwerdebegründung ausschließlich mit dieser Frage auseinander. Es ist daher davon auszugehen, dass er mit seiner Beschwerde die Berücksichtigung des Klageantrags zu 6. in Höhe eines Bruttomonatsgehalts - 2000,- € - anstrebt.

14

Da der Beschwerdeführer dem Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet war (§§ 44 ff. RVG), erhält er auch nur die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG und nicht die Regelgebühren nach § 13 RVG. Unter Zugrundelegung des vom Arbeitsgericht festgelegten Gegen-standswerts betragen die deutlich höheren Regelgebühren einschließlich der Mehrwertsteuer 1.139,43 €, die Gebühren des im Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts belaufen sich gem. § 49 RVG nur auf 708,05 €. Bei einer Berechnung anhand des begehrten Gegenstandswertes betragen die Regelgebühren einschließlich der Mehrwertsteuer 1.359,58 € und die Gebühren gem. § 49 RVG 731,85 €. Das bedeutet, der Mindestbeschwerdewert wäre nur bei Zugrundelegung der Regelgebühren erreicht (220,15 €), nicht aber bei Gegenüberstellung der verkürzten Gebühren (23,35 €).

15

Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Differenz aus den verkürzten Erstattungsbeträgen des § 49 RVG.

16

Soweit die Frage überhaupt behandelt wird, gehen Literatur und Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte bei Gegenstandswertsbeschwerden eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts überwiegend von der Differenz zwischen den unterschiedlichen Regelgebühren aus (so ohne Begründung OLG Celle, Beschl. v. 19.05.2006, FamRZ 2006, 1690 f.; OLG Schleswig, Beschl. v. 10.05.1978, JurBüro 1978, 1362; OLG München, Beschl. v. 09.11.1954, NJW 1955, 675 f.; Meyer, GKG Kommentar, 9. Auflage, § 68 Rn. 10; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG Kommentar, 9. Auflage, § 32 Rn. 28; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, vertritt in § 32 RVG Rn. 17 diese Auffassung, schließt sich jedoch in seinen Ausführungen unter § 56 Rn. 14 der Gegenansicht an; offen gelassen von LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2009 - 1 Ta 159/09; differenzierend Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, § 68 Rn. 19; a. A. LAG München, Beschl. v. 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 und für den Fall der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.05.2008 - 1 Ta 58/08).

17

Auf die reduzierten Gebühren von § 49 RVG ist dann abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist.

18

Dem LAG München (aaO) ist darin beizupflichten, dass es maßgeblich auf die Differenz zwischen den Gebühren nach der Gegenstandswertsfestsetzung in der angefochtenen Entscheidung und den Gebühren nach dem in der Beschwerdeinstanz begehrten Gegenstandswert im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ankommt und nachträgliche Änderungen unberücksichtigt bleiben (so auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, § 33 RVG Rn. 20). Bei der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es zur Ermittlung eines Beschwerdewertes grundsätzlich auf die Umstände im Einlegungszeitpunkt an (vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Spätere Veränderungen, die eintreten können oder auch nicht, sind grundsätzlich unmaßgeblich. Die Beteiligten müssen mit Erhalt einer gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Diesem Grundsatz trägt auch das Rechtsmittelsystem des § 33 RVG Rechnung, weil hier - im Gegensatz etwa zu § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG - nach Ablauf einer zweiwöchigen Beschwerdefrist die Festsetzung Rechtskraft erlangt. Ob die PKH-Entscheidung zukünftig unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 4 ZPO einmal dahingehend geändert werden kann, dass ab einem späteren Zeitpunkt Ratenzahlungen angeordnet werden können, ist dagegen völlig ungewiss (vgl. dazu noch die 4-Jahresfrist von § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO). Der Eintritt einer ungewissen Bedingung ist dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd (vgl. dazu Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Diss. 2005, S. 142 ff.)

19

Soweit die Literatur für die Gegenmeinung teilweise auf den in § 126 ZPO normierten Erstattungsanspruch gegenüber der unterlegenen Gegenpartei abstellt, greift dieser Umstand im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen der kostenmäßigen Sonderregelung von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht. Hier hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten stets selbst zu tragen.

20

Gegenteilig stellt sich die Rechtslage bei der Höhe des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dar, wenn Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden war. Hier ist dem beigeordneten Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gem. § 50 RVG schon vor der tatsächlichen Festsetzung der weiteren Vergütung die Möglichkeit eröffnet, letztlich mehr als die verkürzten Gebühren des § 49 RVG zu erhalten. Die vollständige und rechtzeitige Zahlung der im Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss angeordneten Raten stellt auch keine nachträgliche Abänderung, sondern vielmehr gerade den planmäßigen Fortgang der Kosteneinziehung dar. In diesem Sinne spricht das OLG München (NJW 1955, 675; vgl. auch die ähnliche Argumentation bei Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG Kommentar, 9. Auflage, § 32 Rn. 28) von einem "einstweiligen Ruhen" des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Zahlung der vollständigen Gebühren. Auch ist dem beigeordneten Rechtsanwalt das Abwarten auf auch hier mögliche spätere Veränderungen gem. §120 Abs. 4 ZPO schon wegen der zweiwöchigen Beschwerdefrist aus § 33 Abs. 3 S. 4 RVG in der Regel nicht möglich.

21

Da vorliegend der Partei der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden war, übersteigt das Rechtsmittel den erforderlichen Beschwerdewert von 200 Euro nicht.

22

Die Beschwerdeführer haben gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

23

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.