Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 09. Dez. 2015 - 1 Ta 194/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:1209.1TA194.15.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Tenor

Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.11.2015 - 5 Ca 1347 b/15 - wird aufgehoben. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu bescheiden.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht.

2

Der Kläger hat am 27.09.2015 eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gestellt. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie als Beleg eine Lohnabrechnung beigefügt.

3

Der Kündigungsschutzprozess endete durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO am 22.10.2015.

4

Durch Verfügung vom 23.10.2015 hat das Arbeitsgericht dem Kläger aufgegeben, zum Prozesskostenhilfeantrag ergänzende Belege zur Gerichtsakte zu reichen. In der Verfügung ist dem Kläger hierfür eine Frist bis zum 06.11.2015 gesetzt worden. Die Verfügung ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers formlos übersandt worden, eine förmliche Zustellung erfolgte nicht. Die Verfügung wurde am 26.10.2015 von der Geschäftsstelle zur Post gegeben.

5

Mit Beschluss vom 10.11.2015 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da die angeforderten Belege nicht eingegangen seien.

6

Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2015 sofortige Beschwerde erhoben und als weiteren Beleg einen Mietvertrag eingereicht. Ferner führt seine Prozessbevollmächtigte aus, sie hätte es „begrüßt“, wenn das Gericht vorher noch einen Hinweis gegeben hätte, dass Unterlagen für den Prozesskostenhilfeantrag fehlten.

7

Mit Beschluss vom 20.11.2015 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen da im Beschwerdeverfahren nachgereichte Unterlagen, die entgegen einer nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht würden, nicht zu berücksichtigen seien. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Auf Anfrage des Gerichts hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, sie habe die Verfügung vom 23.10.2015 nicht erhalten.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

II.

10

Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht zurückgewiesen werden.

11

1. Zwar ist es zutreffend und entspricht ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts und auch des Bundesarbeitsgerichts, dass Unterlagen, die entgegen einer wirksam gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzten Frist im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, nicht zu berücksichtigen sind (LAG Schl.-Holst., u. a. Beschl. v. 14.03.2013 - 1 Ta 40/13 - Juris; BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - Juris).

12

2. Vorliegend fehlt es aber an einer entsprechenden wirksamen Fristsetzung durch das Gericht.

13

Das Arbeitsgericht hat nämlich seine Verfügung vom 23.10.2015 entgegen der Regelung in § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Da die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO eine Frist in Lauf setzt, ist sie förmlich zuzustellen (Zöller, § 118, Rn 17 a).

14

Regelmäßig hängt die Wirksamkeit von der Partei nachteiligen Beschlüssen von der Zustellung der Verfügung ab (Zöller, § 329 ZPO, Rn 26).

15

Eine förmliche Zustellung ist hier nicht erfolgt. Damit ist dem Kläger nicht wirksam eine Frist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gesetzt worden.

16

Ob der Sachverhalt anders zu behandeln ist, wenn die formlos mitgeteilte Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO beim Prozessbevollmächtigten tatsächlich eingeht und dieser dann die Frist nicht einhält, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, ist die Verfügung vom 23.10.2015 bei ihr nicht eingegangen.

17

3. Demnach hat das Arbeitsgericht bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag den nachgereichten Beleg über den Mietvertrag zu berücksichtigen und auf dieser Grundlage über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erneut zu entscheiden.

18

4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Aug. 2013 - 1 Ta 40/13

bei uns veröffentlicht am 29.08.2013

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. 01. 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08. 03. 2013 – 8 Ca 1173/12 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückge
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 02. Okt. 2017 - 1 Ta 113/17

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.08.2017 – 3 Ca 993 c/167 – geändert: Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 06.07.2017 bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Z. beigeordne

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. 01. 2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 08. 03. 2013 – 8 Ca 1173/12 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Im Ausgangsverfahren war die Wirksamkeit von zwei Kündigungen vom 28. 03. 2012 zum 30. 06. 2012 und vom 12. 07. 2012 zum 31. 10. 2012 im Streit. Zu diesen Kündigungsschutzverfahren, die später verbunden wurden, war jeweils der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO angekündigt. Darüber hinaus begehrte die Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen ein qualifiziertes Endzeugnis. In der Kammerverhandlung vom 25. 10. 2012 (Bl. 555 d. A.) nahm die Klägervertreterin die Klage teilweise zurück und stellte nur noch die beiden Kündigungsschutzanträge nach § 4 S. 1 KSchG.

3

Das Verfahren endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25. 10. 2012 mit folgendem Inhalt:

4

„Vergleich:

5
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung seitens des Beklagten vom 28.03.2012 mit Ablauf des 31.08.2012 sein Ende gefunden hat.
6
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verrechnung von Urlaubs- und Freizeitansprüchen freigestellt war.
7
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Differenz zwischen erhaltenem Arbeitslosengeld und Nettovergütung Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 2 InsO sind und diese zur Auszahlung gelangen, soweit hinreichend Masse vorhanden ist.
8
4. Die Klägerin hat einen Anspruch aus dem zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Beklagten am 29.03.2012 abgeschlossenen Tarifsozialplan, der nach den Vorschriften des § 123 InsO zur Auszahlung kommt.
9
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziffer 3 und 4 dieser Vereinbarung genannten Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzmasse im Falle der zwischenzeitlichen Anzeige der Masseunzulänglichkeit nachrangige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.
10
6. Die Differenz zwischen dem alten Tarifsozialplan und dem Tarifsozialplan in der Insolvenz kann die Klägerin zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird diese nach Prüfung anerkennen.
11
7. Die Klägerin erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Beurteilung „sehr gut“, das sich sowohl auf Führung als auch auf Leistung erstreckt und mit einer Bedauerns- und Dankesformel abschließt. Dem Beklagten wird insoweit ein Entwurf durch die Klägerin vorgelegt.
12
8. Soweit zugunsten der Klägerin eine Direktversicherung besteht, verpflichtet sich der Beklagte, diese aus der Masse freizugeben und die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin zu übertragen.
13
9. Die Klägerin wird die Forderungen, die nicht über das Insolvenzgeld abgedeckt sind bzw. die keine Masseverbindlichkeiten sind, zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird sie nach Prüfung anerkennen.
14
10. Die Klägerin kann den Verfrühungsschaden gemäß § 113 InsO, der sich aus der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO und der tatsächlichen Kündigungsfrist ergibt, zur Insolvenztabelle anmelden und der Insolvenzverwalter wird diese nach Prüfung anerkennen.
15
11. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
16
12. Dem Beklagten bleibt es vorbehalten, den Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Arbeitsgericht Magdeburg bis zum 15.11.2012 zu widerrufen.“
17

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… (Beschluss vom 18. 03. 2013) und Rechtsanwalt P… (Beschluss vom 07. 06. 2012) bewilligt.

18

Mit ausführlich begründeten Beschluss vom 28. 01. 2013 (Bl. 601 d.A.) hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren zunächst auf 4.492,87 € und ab dem 25. 09. 2012 auf 7.862,52 € sowie für den Vergleich auf 7.862,52 € festgesetzt.

19

Dabei hat das Arbeitsgericht u. a. die Anträge auf Erteilung eines Zwischen- und Schlusszeugnisses zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 1.123,21 € angesetzt. Das Arbeitsgericht hat die allgemeinen Feststellungsanträge nach § 256 ZPO nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt. Auch ein Vergleichsmehrwert hat das Arbeitsgericht nicht angenommen. Die Regelungen in dem Vergleich seien lediglich kompensatorische Leistungen im Rahmen der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

20

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Das Zwischenzeugnis müsse einen eigenen Gebührentatbestand haben, welcher ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen sei. Auch der allgemeine Feststellungsantrag müsse mit 30 % des Bruttomonatsgehaltes berücksichtigt werden.

21

Die Regelungen in dem Vergleich müssten sich wie folgt Wert erhöhend auswirken:

22

Die Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. 08. 2012 (Ziffer 2 des Vergleiches vom 25. 10. 2012) sei mit 10 % der auf den Freistellungszeitraum anfallenden Bruttomonatsgehälter zu bewerten.

23

Darüber hinaus seien Ziffer 3 des Vergleichs mit einem Mehrwert von 1.000,00 € und die Ziffern 4 und 5 des Vergleiches mit einem Mehrwert von 3.000,00 € bzw. 1.000,00 € zu berücksichtigen.

24

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08. 03. 2013 (Bl. 611 R d.A.) nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

25

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

26

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

27

Allerdings ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht auf die Regelgebühr nach § 13 RVG, sondern auf die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG abzustellen.

28

Bei der Streitwertbeschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG auf die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG abzustellen, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist.

29

Zwar wird zum Teil von der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit von der Differenz der unterschiedlichen Regelgebühren (Wahlanwaltsgebühren) ausgegangen (OLG Frankfurt vom 08. 03. 2012 – 4 WF 33/12, juris). Dabei wird insbesondere als Argument aufgeführt, dass im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bei der Gewährung von PKH ohne Ratenzahlung ungewiss sei, ob es bei dieser Anordnung endgültig verbleibe oder ob im Nachprüfungszeitraum von 4 Jahren (§ 120 Abs. 4 ZPO) eine spätere Änderung vorgenommen werde mit der Folge der Möglichkeit des Anfallens einer weiteren Vergütung i. S. v. § 50 RVG.

30

Dabei wird aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Eintritt einer ungewissen Bedingung dem befristeten Rechtsmittelsystem fremd ist. Bei der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es zur Ermittlung des Beschwerdewertes grundsätzlich auf die Umstände im Einlegungszeitpunkt an (vgl. auch § 4 Abs. 1 ZPO). Spätere Veränderungen, die eintreten können oder auch nicht, sind grundsätzlich nicht maßgeblich. Die Beteiligten müssen mit Erhalt einer gerichtlichen Entscheidung Klarheit haben, ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen können oder sich dem Entscheidungsinhalt beugen müssen. Ob die PKH-Entscheidung zukünftig unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 4 ZPO einmal dahingehend geändert werden kann, dass ab einem späteren Zeitpunkt Ratenzahlungen angeordnet werden können, ist dagegen völlig ungewiss (so zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 17. 08. 2009 – 1 Ta 183/09, juris Rz. 18; LAG München vom 17. 03. 2009 – 10 Ta 394/07, juris; Schwab/Maatje, NZA 2011, 770 (772)).

31

Aufgrund der von den Beschwerdeführer nachgereichten Gegenüberstellung beträgt der Differenzbetrag zwar nicht die angegebenen 307,35 €, sondern 248,71 €; der Beschwerdewert ist aber erreicht.

2.

32

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren zutreffend auf 7.862,52 € festgesetzt.

33

Die Anträge auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und auf Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses sind zusammen mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Die Beschwerdekammer schließt sich den Erwägungen der Streitwertkommission aus Ziffer 24.3 an (Bader/Jörchel „Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte“ NZA 2013, 809 (810)).

34

Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend den allgemeinen Feststellungsantrag nicht gesondert bewertet. Soweit – wie hier – keine (weiteren) Beendigungstatbestände im Raum stehen, erfolgt keine Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags. Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Streitwertkommission zu Ziffer 17, (a.a.O.). Da die zweite Kündigung gesondert nach § 4 S.1 KSchG angegriffen wurde (und Streitwert erhöhend berücksichtigt wurde), stellt sie keinen „im Raume stehenden weiteren Beendigungstatbestand“ dar.

35

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend keinen Vergleichsmehrwert festgesetzt.

36

Bei der Regelung einer Freistellung bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur die Freistellung ab dem Vergleichsschluss – also nicht für die Vergangenheit – für eine Streitwerterhöhung maßgeblich. Eine solche zukunftsbezogene Regelung kann dann mit einem Betrag von 25 % der Bruttovergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, bewertet werden, maximal jedoch mit dem Betrag einer Bruttomonatsvergütung. Die Beschwerdekammer folgt auch insoweit der Streitwertkommission zu Ziffer 25.2, (a.a.O. Seiten 811, 814). Der Vergleich wurde erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die – nachträgliche – Regelung über die Freistellung kann sich demnach nicht Wert erhöhend auswirken.

37

Auch die Ziffern 3 bis 5 des Vergleichs bewirken keinen Vergleichsmehrwert.

38

Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis) ist stets die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Aufnahme der Ziffern 3 bis 5 in dem Vergleich eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde.

III.

39

Die Beschwerdeführer haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

40

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.