Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Juli 2015 - 3 Ta 85/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. und Partner wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.12.2014 - 1 Ca 2411/14 - abgeändert:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 17.481,12 € und für den Vergleich auf 108.770.40 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist bzw. eine ordentliche Änderungskündigung und gegen Versetzungen. Das Verfahren endete folgenden Vergleich vom 17.11.2014.
41.)
5Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2015 (Beendigungszeitpunkt) beendet werden wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten deswegen endet, weil die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die geschuldeten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für die Beklagte bis zum Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen. Sollten der Beklagten bisher Tatsachen bekannt geworden sein, die zur außerordentlichen Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist berechtigen würden, so verzichtet sie ausdrücklich auf ihr Recht die vorgenannten Kündigungen auszusprechen.
62.)
7Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß mit der Maßgabe abgewickelt und abgerechnet, dass die Klägerin unwiderruflich ab dem 01.11.2014 bis zum Beendigungszeitpunkt von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichansprüchen freigestellt wird. Während der Freistellung erhält die Klägerin eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.827,04 € brutto, diese setzt sich wie folgt zusammen, Grundgehalt i. H. v. 4.060,63 € brutto, Sonderstufensprung VTV in. H. v. 84,75 €, Zulage i. H. v. 926,42 €, Schichtzuschlag 10 % i. H. v. 219,51 €, Nachtausgleich i. H. v. 25 % nach Tarif i. H. v. 249,93 € und Sonntagsausgleich i. H. v. 50 % i. H. v. 245,92 € und Vermögenswirksame Leistungen i. H. v.39,88 €, außerdem das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in voller Höhe für die Jahre 2014 und 2015. Während der Dauer der Freistellung zahlt die Beklagte die vor genannte Vergütung an die Klägerin auch dann, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sein sollte (bzw. an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen braucht die Klägerin daher ab Vergleichsschluss der Beklagten nicht mehr zu übersenden. Sozialabgaben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung führt die Beklagte auch für den Zeitraum der Freistellung ab.
83.)
9Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.2014 bereits ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet ist und der Klägerin auch der gesamte ihr bis einschließlich zum Kalenderjahr 2014 zustehende Urlaub in natura gewährt worden ist. Die Beklagte zahlt der Klägerin noch das volle tarifliche Urlaubsgeld 2014 für den vollen Jahresurlaub 2014 mit dem Dezembergehalt 2014 aus. Die Urlaubsgewährung für das Kalenderjahr 2014 erfolgt während der unwiderruflichen Freistellung ab dem 01.01.2015. Die Beklagte zahlt der Klägerin das volle tarifliche Urlaubsgeld 2015 für den vollen Jahresurlaub 2015 mit dem Februargehalt 2015 aus.
104.) Abgesehen von den in dieser Vereinbarung konkret geregelten oder erwähnten Ansprüchen (wie z. B. tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld) sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass seiner Beendigung zwischen den Parteien erledigt.
115.)
12Damit sind das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 7 Ca 5704/14 und 13 Ca 3365/10 und das Widerspruchsverfahren vor dem Landschaftsverband Rheinland, Az.: 71.30/R-283//14-419871/Bd. 2, erledigt.
13Mit Beschluss vom 09.12.2014 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen auf 18.358,74 € und für den Vergleich vom 17.11.2014 auf 67.315,38 € fest. Mit dem am 30.12.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Klägervertreter Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein, beantragte die Wertfestsetzung für das Verfahren auf 79.370,98 € und für den Vergleich auf 189.371,38 €. Mit Beschluss vom 06.02.2015 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und wies darauf hin, dass Anträge zu Ziffer 1 und 2 mit zwei Bruttomonatsgehältern und der Antrag zu 3 mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden sei. Für den Vergleich sei die Nr. 2 und Nr. 4 zusätzlich mit je einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Bezüglich der Nr. 5 sei Erledigung des Verfahrens vor der 13. Kammer mit dem Differenzbetrag für den Zeitraum 27.04.2010 bis 30.11.2011 iHv 12.239,16 € und die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass die Freistellung höher zu bewerten sei. Bei der Erledigung des weiteren Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Kündigungsschutzantrag sondern auch ein Antrag auf Schmerzensgeld erledigt worden sei.
14II.
15Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
161. Die Zulässigkeit folgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht etwa aus § 33 Abs. 1 u. 3 RVG, sondern aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (vgl. etwa LAG Düsseldorf Beschluss vom 02.05.2013 - 2 Ta 25/13 - die h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009 Rn 348 mwN.).
17Vorab ist weiter darauf hinzuweisen, dass bei der Wertfestsetzung gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 RVG der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden ist. Dies folgt daraus, dass gem. § 63 Abs. 3 S. 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Dafür ist weder eine Beschwerde noch eine Beschwer erforderlich (vgl. LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - ; 17.01.2005 - 17 Ta 659/04 -; 04.04.2006 - 6 Ta 169/06 -; LAG Hamm 16.04.2007 - 6 Ta 49/07 -Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 4984; ArbGG-Wenzel, § 12 Rn. 375 mwN.). Insofern kann gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2014 -17 Ta 410/14 - ; 08.01.2015 - 3 Ta 12/152 - ).
182. Der Verfahrensstreitwert war auf 17.481,12 € festzusetzen.
19a) Die Änderungsschutzanträge sind mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.10.2011 - 2 Ta 522/11 -; 03.05.2012 - 2 Ta 121/12-; 27.06.2012 - 2 Ta 280/12 - ; 08.01.15 - 3 Ta 12/15 -; s.a. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.11.14 - 4 Ta 222/14 (3) -, juris). Gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Diese Bestimmung gilt auch für die Wertberechnung von Änderungskündigungen. Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Klage auf oder gegen eine Änderung der Arbeitsbedingungen ist die gesetzliche Wertung, die eine Höchstbegrenzung vorsieht, zu beachten. Bei einer Änderungsschutzklage, die unter Vorbehalt angenommen wird, geht es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um (nur) die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberseite beabsichtigten Änderung der Arbeitsbedingungen. Dies rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwertes auf zwei Bruttomonatsgehälter. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Anträge nicht gesondert zu bewerten, da es sich lediglich um eine Änderungskündigung handelt, die die Änderungen nur zu unterschiedlichen Zeiten herbeiführen sollte.
20b) Den Antrag zu 3. hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttogehalt bewertet. Die Bemessung erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, wobei die Grenzen § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten. Mit der Festsetzung hält sich das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Hierüber besteht kein Streit. Die weiteren Anträge zu 4. - 6. aus der Klageschrift und die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom 02.10.2014 (Ziffer 4. und 5.) waren nicht gesondert zu bewerten. Es geht ebenfalls um die Wirksamkeit der Änderungskündigungen zum 31.03.2015 und 30.06.2015.
21c) Hinsichtlich der Berechnung des Vierteljahreseinkommens kann aber weder dem Arbeitsgericht noch dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, für den auf den strittigen Beendigungszeitpunkt folgenden Dreimonatszeitraum schuldet, d.h. auf "arbeitsleistungsbezogenes" Entgelt (LAG Düsseldorf Beschluss vom 08.02.2005 - 17 Ta 48/05 -). Zahlungen, die zumindest auch einem anderen Zweck dienen, etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, fließen von daher nicht in die Berechnung ein (LAG Düsseldorf Beschluss 13.01.2009 - 6 Ta 14/09 - ; auch kein Aufwendungsersatz - LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2009 - 6 Ta 404/09 - ). Die Beschwerdeführer legen zwar abweichend vom Arbeitsgericht in der Beschwerdeschrift ein Gehalt von 6.105,46 € zugrunde. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, da selbst nach dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.11.2014 ein laufendes Gehalt von 5.827,04 € gezahlt wird. Es ergibt sich mithin ein Streitwert von 17.481,12 €.
224. Der Vergleichsstreitwert war auf 108.770.40 € festzusetzen.
23a) Da sich die Parteien ausweislich der Ziffer 1. des Vergleichs auch um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben, war gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG der Vergleichsstreitwert für die Beendigungsregelung um ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2009 - 6 Ta 520/09 -).
24b) Die Freistellungsregelung war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der insoweit an sich zwar grundsätzlich immer noch in Betracht kommende Vergleichsmehrwert iHv 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzt (zuletzt LAG Düsseldorf Beschluss vom 06.03.2014 - 17 Ta 93/14 - mwN; s.a. LAG Köln Beschluss vom 12.06.2013 - 7 Ta 20/13 -; LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.08.2013 - 1 Ta 40/13 -; LAG Hessen Beschluss vom 31.07.2013 - 1 Ta 215/13 - alle in juris; Streitwertkatalog - Vergleichsmehrwert Nr. 25.2). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG eine Ausnahmeregelung beinhaltet, kommt damit jedoch durch den Gesetzgeber eine Wertung zum Ausdruck, an der sich das Ermessen bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen von § 48 Abs. 1 GKG iVm § 3 ZPO zu orientieren hat (LAG Düsseldorf Beschluss vom 25.06.2013 - 2 Ta 291/13 -; Tschöpe /Ziemann /Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013 A Rdnr. 159 ff. und Rdnr. 190 mwN; s.a. LAG Köln 22.01.2014 - 5 Ta 369/13 - Freistellungsregelung ohne Wertansatz, juris). Gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind bei einer Kündigungsschutzklage maximal drei Monatsverdienste als Streitwert in Ansatz zu bringen. Von dem Ergebnis der Bestandsschutzklage hängen sämtliche weiteren gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien für die Zukunft ab. Die Freistellung betrifft nur einen Teil der vertraglichen Beziehungen. Dies rechtfertigt es, eine Regelung über die Freistellung auf 1/3 einer Bestandschutzstreitigkeit zu begrenzen.
25c) Soweit das Arbeitsgericht die Ausgleichsklausel in Ziffer 4. mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens.
26d) Der Bewertung der Ziffer 5. durch das Arbeitsgericht ist zu folgen. Die Erledigung des Verfahrens - 7 Ca 5704/14 - war nicht zusätzlich zu bewerten. Dieser Wert ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Verfahrensstreitwert enthalten. Insoweit ergibt sich kein Mehrwert.
27d) Die Erledigung des Verfahrens - 13 Ca 3365/10 - ist jedoch höher zu bewerten. Mit dem Klageantrag vom 18.05.2010 hatte sich die Klägerin gegen eine Änderungskündigung vom 27.04.2011 gewehrt, die sie unter Vorbehalt angenommen hat. Die Erledigung dieser zusätzlichen Änderungskündigung ist mit zwei Gehältern zu bewerten. Darüber hinaus ist die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 23.06.2010 zu berücksichtigen. Darin hatte die Klägerin zwar einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt. Ausweislich des Anschreibens an den Beklagtenvertreter vom 15.04.2010 (Akte - 13 Ca 3365/10 - Anlage K 6, Seite 69) wird aber näher erläutert, dass 50.000,00 € wegen fortgesetzten Mobbings geltend gemacht werden. Dieser angegebene Betrag ist mangels anderer Angaben für die Bewertung zu berücksichtigen. Darüber hinaus begehrte die Klägerin eine Freistellung und wandte sich zusätzlich gegen eine Versetzung vom 31.03.2010. Beide Anträge beabsichtigt das Gericht mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.
28e) Letztlich ist die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit 500,00 € zu bewerten. Für die Bewertung kommt es darauf an, ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder sich das Widerspruchsverfahren noch beim Integrationsamt befindet. Im letzten Fall ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO lediglich das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu bewerten. Dieses ist im Hinblick darauf, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Vergleichsabschluss keinen Sinn mehr macht, nur mit einem geringen wirtschaftlichen Interesse zu bewerten. (LAG Düsseldorf Beschlüsse vom 08.04.2014 - 17 Ta 172/14 -; 15.03.2013 - 2 Ta 59/13 -; 06.01.2010 - 6 Ta 815/09 -). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Titulierungsinteresse bei Mehrvergleichen sind 1/10 des Wertes nach § 52 Abs. 1, 2 GKG (5.000,00 €) in Ansatz zu bringen, da die Bewertung in den Bestimmungen des GKG zumindest einen Anhaltspunkt darstellen (vgl. LAG Düsseldorf vom 21.10.2008 - 6 Ta 553/08 -).
29Es ergibt sich ein Vergleichsstreitwert von 108.770.40 € (Ziffer 1., 2., 4. je ein Gehalt, Ziffer 5. vier Gehälter + 50.000,00 € + 500,00 €).
30R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
31Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
32Jansen
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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.