Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis

(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... E

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisse
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
34 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 07/02/2019 00:00

Tenor I. Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Klägers zu 1 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2018 abgeändert und die dem beigeordneten R
published on 02/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen. Gründe I. Im Kostenfestsetzungsverfahren stre
published on 21/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Bayreuth vom 8.1.2018 (Az. 002 F 379/16) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsge
published on 01/12/2014 00:00

Tenor I. Auf die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin hin wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Mai 2014 abgeändert und die der beigeordneten Rechtsanwält
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis ... EuroGebühr ... EuroGegenstands- wert bis ... EuroGebühr...
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen...