Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2013 - 9 Sa 23/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:1108.9SA23.13.0A
08.11.2013

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.10.2012 Az.: 5 Ca 82/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassung strittiger Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten und um Ansprüche auf Unterlassung bestimmter Organisationsentscheidungen hinsichtlich des Einsatzes des Vorgesetzten und eines Kollegen des Klägers.

2

Der Kläger ist bei der Beklagten als Administrator in der IT-Abteilung beschäftigt und gewählter Vertreter der Schwerbehinderten im Betrieb. Er ist seit dem 8.3.2013 rückwirkend zum 26.6.2012 als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 anerkannt. Sein Vorgesetzter, Herr S, ist kaufmännischer Leiter und Leiter der IT-Abteilung sowie Prokurist der Beklagten. Die Beklagte ist ein im Bereich der Lagertechnik weltweit tätiges Unternehmen und beschäftigt ca. 700 Mitarbeiter. Die IT-Abteilung umfasst ca. 7 Mitarbeiter. IT-Aufgaben, die die eigene IT-Abteilung nicht bewältigen kann, lässt die Beklagte von dem IT-Dienstleistungsunternehmen U I GmbH erbringen.

3

Im Mai 2011 ließ die Beklagte durch die damaligen Mitarbeiter der Firma U, Herrn C und Herrn L, die E-Mail-Kommunikation des Unternehmens auf unberechtigte Zugriffe des Klägers auf die Postfächer von Führungskräften prüfen. Herr C und Herr L stellten ihre Ergebnisse in einem Untersuchungsbericht mit dem Titel „Untersuchung des Verdachts von Industriespionage im Bereich der Email Kommunikation bei C.“ am 19.05.2011 und am 25.05.2011 vor, in welchen der Verdacht geäußert wurde, der Kläger habe unberechtigt Zugriff auf diverse Postfächer seines Vorgesetzten, Herrn S, und weiterer Personen genommen. Die Beklagte nahm das Ergebnis zum Anlass, am 25.05.2011 die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers zu beantragen und ihm seine Zugriffsberechtigungen als Administrator zu entziehen. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hatte, beantragte die Beklagte die Ersetzung der Zustimmung vor dem Arbeitsgericht Mainz -Ausw. Kammern Bad Kreuznach- (Az. 6 BV 12/11). Am 14.07.2011 ersuchte die Beklagte den Betriebsrat erneut zur Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung des Klägers. Nachdem der Betriebsrat die Zustimmung erneut verweigert hatte, beantragte die Beklagte auch zu dieser Kündigung die Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht (Az. 6 BV 22/11).

4

Ebenfalls am 14.07.2011 fand bei der Beklagten eine Führungskräfteversammlung statt, bei welcher auch das Thema Industriespionage und Datendiebstahl angesprochen wurde. Was der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten bei dieser Veranstaltung im Einzelnen hinsichtlich einer Verdächtigung des Klägers gesagt haben soll, ist zwischen den Parteien streitig.

5

Im Rahmen der laufenden Beschlussverfahren äußerte der Vertreter der Beklagten, Herr S, in einem Gerichtstermin vom 15.09.2011, ein Administrator halte sich immer ein „Hintertürchen“ offen. Im Rahmen eines Gerichtstermins am 11.11.2011, bei dem Veränderungen an den Einstellungen auf dem Server der Beklagten festgestellt worden waren, äußerte Herr S, er glaube nicht an einen unbekannten Dritten.

6

Der im Zustimmungsersetzungsverfahren Arbeitsgericht Mainz, Ausw. Kammern Bad Kreuznach, Az. 6 BV 12/11 bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, die von Herrn C und Herrn L getroffenen Feststellungen ließen den Schluss, der Kläger habe unberechtigt Zugriff auf fremde Postfächer genommen, nicht zu. Eine Verifizierung der Vorwürfe gegen den Kläger lasse sich grundsätzlich nur über eine Wiederherstellung der Systemkonfiguration vor dem 16.05.2011 erreichen. Eine solche sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgsversprechend. Im Ortstermin am 11.11.2011 sei festgestellt worden sei, dass die Systemberechtigungen einiger Gruppen auf dem Server der Beklagten in systemgefährdender Weise verändert worden seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch die zuvor gespeicherten Daten (Backup), die nicht an einem für beide Parteien unerreichbaren Ort wie einem Notar gesichert gewesen seien, ebenfalls verändert worden seien.

7

Das Arbeitsgericht wies daher die Anträge auf Zustimmungsersetzung ab, die entsprechenden Beschlüsse wurden nach Rücknahme der Beschwerden hiergegen durch die Beklagte rechtskräftig.

8

Der Kläger wird seither wieder bei der Beklagten in seiner alten Funktion beschäftigt. Der zwischenzeitlich in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingetretene Herr C arbeitet ebenfalls in der Abteilung des Klägers als Teamleiter IT. Die Arbeitsplätze des Klägers und Herrn C befinden sich in einem Raum.

9

In seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter schrieb der Kläger am 02.11.2011 eine E-Mail an die Belegschaft der Beklagten. Darin führte er unter anderem aus:

10

„ (…)Letztlich musste selbst die Arbeitgeberseite vor Gericht einräumen, dass sie keine Anhaltspunkte dafür habe, dass Herr A. das Blackberry-Logging aktiviert und/oder sich die Hardcopys selbst verschafft hatte. Diese bloßen Vermutungen wurden zudem durch das Gericht mit deutlichen Worten zurückgewiesen und ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte bestünden, dass Herr A. das Blackberry-Logging selbst aktiviert oder sich die Hardcopys selbst verschafft hätte und daher auch der Vorwurf des Verstoßes gegen das Datengeheimnis unbegründet sei.“

11

Mit E-Mail vom 14.02.2012 schrieb der Kläger einen offenen Brief an den Inhaber der Beklagten und führte unter anderem aus:

12

„ Nachdem die Firma B nun zweimal, zuletzt am 17.01.2012, damit gescheitert ist, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Schwerbehindertenvertreters A. gerichtlich ersetzen zu lassen und das Arbeitsgericht noch nicht einmal Anhaltspunkte, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen würden, feststellen konnte, (…)“

13

(…) Hinzu kommt, dass die mich belastenden Untersuchungsberichte und Aussagen der Sachverständigen unsers IT-Dienstleisters U Herrn C und Herrn L so lückenhaft und widersprüchlich sind, dass ich gezwungen war, gegen diese sowie gegen den verantwortlichen IT-Leiter Herr S Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wegen falscher Verdächtigung, Verleumdung und versuchten Prozessbetrugs zu stellen (…).“

14

Schließlich führte der Kläger in einer weiteren E-Mail der Schwerbehindertenvertretung an die Belegschaft am 20.04.2012 aus:

15

„(…) hiermit informiert Sie die Schwerbehindertenvertretung der Firma C. über folgende erfreuliche Entwicklung:

16

Ab Montag den 23.04.2012 werde ich wieder als IT-Systemadministrator für B arbeiten dürfen. Am 18-.04.2012 wurde mir in einem Personalgespräch diese, für uns alle sehr erfreuliche Entwicklung mitgeteilt.

17

(…) Hiermit möchte ich mich ausdrücklich für diese vollständige Rehabilitation als IT-Systemadministrator und den Neuanfang bedanken.“

18

Ein Strafverfahren wegen Ausspähens von Daten gegen den Kläger (Az. 1021 Js 0000/00) wurde zwischenzeitlich eingestellt. Gegen Herrn C, Herrn L und Herrn S ist das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen (Az. 1044 Js 0000/00). Laut Mitteilung des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26.7.2013 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Strafbefehlsantrag gestellt.

19

Nach vorangegangener längerer Arbeitsunfähigkeit wird der Kläger auf der Grundlage eines Wiedereingliederungsplans (Bl. 2547 d.A.) stundenweise beschäftigt. Der Wiedereingliederungsplan erstreckt sich auf den Zeitraum 4.11.2013 bis 31.1.2014. Unter der Rubrik „Art der Tätigkeit (ggf. Einschränkungen)“ heißt es:

20

„nicht mit Herrn C in einem Büro und die Herren C und S dürfen nicht weisungsbefugt sein,..“.

21

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, Hintergrund des Rechtsstreits sei, dass die Beklagte nach einem Grund gesucht habe, ihn zu kündigen. Herr S habe deshalb am 16.05.2011 die Aktivierung der Protokollierung aller Postfächer auf dem Postfachserver der Beklagten angeordnet, um über die so gewonnenen Daten einen Kündigungsgrund konstruieren zu können. Die Firma U habe ein wirtschaftliches Interesse an seiner Kündigung gehabt, um mehr Aufgaben bei der Beklagten übernehmen zu können. Mit den durch die Protokollierung gewonnenen Daten habe in dem Untersuchungsbericht vom 25.05.2011 vorgetäuscht werden sollen, dass er in unerlaubter Weise E-Mails seiner Vorgesetzten gelesen und damit seine Rechte als Administrator missbraucht habe. Dies sei auch den Verfassern des Untersuchungsberichts, Herrn C und Herrn L, bekannt gewesen.

22

Infolgedessen habe der Geschäftsführer der Beklagten auf der Führungskräfteversammlung vom 14.07.2011 in einem Kreis von 51 Personen sinngemäß geäußert, der Kläger habe sich Zugang zu den E-Mails von Herrn S und des damaligen Personalleiters, Herrn E, verschafft und diese gelesen. Zudem habe der Geschäftsführer geäußert, jede Nutzung der unternehmensseitig zur Verfügung gestellten Blackberry-Geräte würde auf einem Server in den USA mitgeloggt. Der Kläger sei Blackberry-Administrator und habe Auswertungen von Telefonverbindungen und SMS gemacht und eine SMS der Ehefrau des Alleingesellschafters der Beklagten, Frau B gelesen. Diese Äußerungen seien nur so zu verstehen gewesen, dass er, der Kläger, das Blackberry-Logging selbst aktiviert habe und sich in unzulässiger Weise Zugriff auf die protokollierten Daten verschafft habe.

23

Die Äußerungen von Herrn S in den Gerichtsterminen vom 15.09.2011 und vom 11.11.2011 seien nur so zu verstehen und verstanden worden, als dass Herr S ihm damit den Vorwurf gemacht habe, er hätte sich unberechtigt Zugang zu dem Server der Beklagten verschafft und die Einstellungen verändert.

24

Es sei ihm nicht zumutbar, mit Herrn S und Herrn C, welche ihm gegenüber schwere Straftaten begangen hätten, jedenfalls ihrer verdächtig und an schweren Mobbing-Attacken gegenüber ihm beteiligt seien, in der Weise zusammenzuarbeiten, dass diese Personen ihm gegenüber weisungsbefugt seien, an Personalgesprächen teilnähmen und er mit Herrn C in einem Raum arbeiten müsse.

25

Der Kläger hat beantragt,

26

der Beklagten aufzugeben, ihre sinngemäßen Äußerungen,

27

er habe sich Zugang zu den E-Mails des ehemaligen Personalleiters, Herrn Dietmar E, und des kaufmännischen Leiters, Herrn R S, verschafft und diese gelesen,

28

er habe das Logging des Blackberry-Servers selbst aktiviert und sich selbst in unzulässiger Weise Zugriff auf die protokollierten Daten (Telefonverbindungsdaten und SMS) verschafft und diese ausgewertet,

29

er habe eine SMS von Frau B, der Ehefrau des Alleingesellschafters der Beklagten, gelesen,

30

er habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft („gehackt“) und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen „ExchangeR A“ und „ExchangeF A“ vorgenommen und

31

es bestehe der Verdacht, er habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft („gehackt“) und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen „ExchangeR A“ und „ExchangeF A“ vorgenommen

32

bezüglich der Ziffer 1. a)-c) betriebsöffentlich durch E-Mail an alle Mitarbeiter mit dienstlichem E-Mail-Anschluss und durch Aushang am schwarzen Brett der Geschäftsführung, durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger zu widerrufen – hilfsweise durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger –
zu widerrufen
– und zukünftig zu unterlassen
und bezüglich der Ziffern 1. d)-e) gegenüber ihrem Betriebsrat sowie ihm gegenüber zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen.

33

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, 250.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, hilfsweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn D G und Herrn .

34

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen,

35

ihren Prokuristen, Herrn Robert E S zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen und Herrn S Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen,

36

ihren Mitarbeiter, Herrn J J C zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen, ihn als seinen direkten Vorgesetzten, insbesondre mit Überwachungsaufgaben zu beschäftigen, sowie ihn in einem Raum mit ihm, dem Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben zu beschäftigen.

37

hilfsweise zu 3. der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen Herrn R E S und Herrn J J C (Az: 1044 Js 00000/00) aufzugeben, es zu unterlassen,

38

a) ihren Prokuristen, Herrn R E S zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen und Herrn S Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen,

39

b) ihren Mitarbeiter, Herrn J J C, zu Personalgesprächen mit ihm hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber ihm, dem Kläger, einzuräumen, ihn als seinen direkten Vorgesetzten, insbesondre mit Überwachungsaufgaben zu beschäftigen, sowie ihn in einem Raum mit ihm, dem Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben zu beschäftigen.

40

der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtungen aus den Ziffern 3. und 4. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn D G und Herrn .

41

Die Beklagte hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, keine der beanstandeten Äußerungen sei in der vom Kläger vorgetragenen Form gefallen. Ihr Geschäftsführer habe auf der Führungskräfteversammlung vom 14.07.2011 ohne Nennung des Namens des Klägers lediglich allgemein das Thema IT-Sicherheit angesprochen. Der vom Kläger unterstellte Sinn sei den Äußerungen von Herrn S nicht zu entnehmen. Jedenfalls aber seien alle Äußerungen, selbst wenn sie in der vom Kläger vorgetragenen Form geäußert worden wären, über die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt gewesen. Ein Widerrufsanspruch des Klägers hinsichtlich der angeblichen Äußerungen ihres Geschäftsführers auf der Führungskräfteversammlung scheitere zudem auch daran, dass sich die Wahrheit dieser angeblichen Äußerungen nicht mehr ermitteln lasse. Auch fehle es ohnehin an einer fortdauernden Beeinträchtigung, da der Kläger selbst per E-Mail die gerichtlichen Verfahren und ihre Hintergründe betriebsöffentlich gemacht habe und seine Sicht der Dinge dargelegt habe. Ein Widerruf durch die Beklagte könne daher keine Wirkung mehr haben. Zudem gehe die geforderte Rechtsfolge, ein betriebsöffentlicher Widerruf, über den Kreis der Adressaten der angeblichen Äußerungen hinaus, so dass, selbst wenn ein Anspruch des Klägers bestünde, dieser dem Kläger nicht die geforderte Rechtsfolge einräume. Die Unterlassungsansprüche scheiterten jedenfalls sämtlich mangels einer Wiederholungsgefahr. Auch einen Anspruch auf Unterlassen des beanstandeten Einsatzes von Herrn S und von Herrn C habe der Kläger nicht, da diese weder Straftaten gegen den Kläger begangen noch diesen gemobbt hätten. Zudem könne der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen und erst recht nicht auf die begehrten geltend machen, da diese überdies unverhältnismäßig seien.

44

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat die Klage mit Teilurteil vom 18.10.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – zusammengefasst- ausgeführt, Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassen der Äußerungen von Herrn S in den Gerichtsterminen seien bereits mangels schlüssigen Vortrags einer Verletzungshandlung durch den Kläger nicht zuzusprechen. Die Ansprüche auf Widerruf und Unterlassen der Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten bei der Führungskräfteversammlung vom 14.07.2011 scheiterten ebenfalls teilweise am mangelnden Vortrag einer Verletzungshandlung, jedenfalls aber am Fehlen einer fortdauernden Beeinträchtigung bzw. einer Wiederholungsgefahr. Der Kläger habe selbst in seinen E-Mails an die Belegschaft zum Ausdruck gebracht, dass er sich rehabilitiert fühle. Ein Anspruch auf Unterlassen des Einsatzes von Herrn S und Herrn C der vom Kläger beanstandeten Weise bestehe nicht, da die infrage kommende Anspruchsgrundlage die vom Kläger begehrte Rechtsfolge nicht vorsehe und diese überdies unverhältnismäßig sei, da sie unzumutbar in die Organisationsstruktur der Beklagten eingreifen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 11 ff. des Urteils vom 18.10.2012 (Bl. 1813 ff d. A.) verwiesen.

45

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 12.12.2012 zugestellte Urteil mit einem am 14.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 12.03.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

46

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes und der weiteren Schriftsätze vom 2.8., 5.9., 25.10. und 5.11.2013, auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 2103 ff., 2501 ff., 2541 ff., 2545 f., 2548 ff. d.A.) im Wesentlichen geltend:

47

Das erstinstanzliche Urteil sei in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Hinsichtlich eines Widerrufsanspruchs bezüglich der Äußerungen des Geschäftsführers auf der Führungskräfteversammlung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte sich das positive Wissen um die Unwahrheit der geäußerten Tatsachen von Herrn S zurechnen lassen müsse. Auch dauerten entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Beeinträchtigungen fort, da die für die falschen Verdächtigungen seiner Person Verantwortlichen, Herr S und Herr C, weiter für die Beklagte, Herr S sogar als Vorgesetzter, tätig seien. Die Äußerung hinsichtlich des Auswertens und Lesens der mittels Logging der Blackberry-Geräte gewonnenen Daten sei von den Teilnehmern der Versammlung nur in der von ihm beanstandeten Weise verstanden worden, das Arbeitsgericht hätte diesbezüglich eine Beweisaufnahme durchführen müssen. Mit seinen E-Mails an die Belegschaft sei keine ausreichende Rehabilitation eingetreten. Die Äußerungen des Herrn S seien von ihm so verstanden worden, dass sie sich auf seine Person bezogen hätten und sie seien wider besseren Wissens erfolgt, weshalb eine Rechtfertigung über die Wahrnehmung berechtigter Interessen ausscheide. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches sei zu berücksichtigen, dass die Erstbegehung eine Wiederholungsgefahr indiziere. Hinsichtlich seines Begehrens, der Beklagten aufzugeben, Herrn S und Herrn C u.a. die Weisungsbefugnis ihm gegenüber zu entziehen, könne dies nicht abgelehnt werden, weil die Unschuld dieser beiden Personen hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Straftaten noch nicht feststehe, sondern vielmehr hinreichender Tatverdacht bestehe. Zudem sei es nicht unverhältnismäßig, in die Organisation der Beklagten einzugreifen, da es um den Schutz seines Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit gehe.

48

Der Kläger beantragt,

49

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 19.10.2012, Az. 5 Ca 82/12 abzuändern:

50

Der Beklagten wird aufgegeben, ihre sinngemäßen Äußerungen

51

der Kläger habe sich Zugang zu den E-Mails des ehemaligen Personalleiters, Herrn D E und des kaufmännischen Leiters, Herrn R S verschafft und diese gelesen,

52

der Kläger habe das Logging des Blackberry-Servers selbst aktiviert und sich selbst in unzulässiger Weise Zugriff auf die protokollierten Daten (Telefonverbindungsdaten und SMS) verschafft und diese ausgewertet,

53

der Kläger habe eine SMS von Frau B, der Ehefrau des Alleingesellschafters der Beklagten, gelesen,

54

der Kläger habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft ("gehackt") und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen "ExchangeR A" und "ExchangeF A" vorgenommen und

55

es bestehe der Verdacht, der Kläger habe sich nach Entzug seiner Administratorenrechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf die Server der Beklagten verschafft ("gehackt") und die am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen "ExchangeR A" und "ExchangeF A" vorgenommen

56

bezüglich der Ziff. 1 a - c) betriebsöffentlich durch E-Mail an alle Mitarbeiter mit dienstlichem E-Mail-Anschluss und durch Aushang am schwarzen Brett der Geschäftsführung, durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger zu widerrufen - hilfsweise durch Erklärung in einer hierfür anzusetzenden Führungskräfteversammlung gegenüber den Führungskräften sowie gegenüber dem Kläger zu widerrufen - und zukünftig zu unterlassen und bezüglich der Ziff. 1 d - e) gegenüber ihrem Betriebsrat sowie dem Kläger zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen.

57

Der Beklagten wird aufgegeben,

58

es zu unterlassen, ihren Prokuristen Herrn R E S zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen und/oder ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen.

59

es zu unterlassen, ihren Mitarbeiter Herrn J J C zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, ihn als direkten Vorgesetzten des Klägers, insbesondere mit Überwachungsaufgaben, in demselben Raum wie den Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben zu beschäftigen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen.

60

Der Beklagten wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen Herrn Robert E S und Herrn J J C (Az.: 1044 Js 00000/00) - hilfsweise bis zur Entscheidung des Amtsgerichts Bad Kreuznach über den Erlass der Strafbefehle gegen die genannten Personen aufgegeben,

61

es zu unterlassen, ihren Prokuristen Herrn R E S zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen und/oder ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen,

62

es zu unterlassen, ihren Mitarbeiter Herrn J J C zu Personalgesprächen mit dem Kläger hinzuzuziehen, ihm Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger einzuräumen, ihn als direkten Vorgesetzten des Klägers, insbesondere mit Überwachungsaufgaben, in demselben Raum wie den Kläger und/oder mit gemeinsamen Aufgaben mit dem Kläger zu beschäftigen, und ihm die erteilte Weisungsbefugnis zu entziehen.

63

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Unterlassungsverpflichtung aus den Ziffern 1. bis 3. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 250.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte, hilfsweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern Herrn D G und Herrn .

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Berufung zurückzuweisen.

66

Die Beklagte hält die Berufung des Klägers unter dem Gesichtspunkt nicht ausreichender Begründung für unzulässig und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13.5.2013 sowie weiteren Schriftsätzen vom 15.5., 12.8 und 5.11.2013, auf die Bezug genommen wird (Bl. 2430 ff., 2525 f., 2548 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

67

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist statthaft nach § 64 Abs. 2 a) ArbGG und wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Berufung wurde auch ausreichend inhaltlich begründet.

68

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 513 Abs. 1 ZPO muss eine Berufung darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Entscheidet das erstinstanzliche Urteil über mehrere Ansprüche, muss sich der Berufungsführer in seiner Begründung auf jeden Anspruch beziehen - sofern kein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt -, den aus seiner Sicht gegebenen Rechtsfehler benennen und sich mit sämtlichen tragenden Erwägungen auseinander setzen (vgl. BAG 10.02.2005 – 6 AZR 183/04 - , NZA 2005, 597). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger zwar knapp, aber dennoch hinreichend mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander gesetzt. Da die Widerrufs- und Unterlassungsansprüche hinsichtlich der angeblichen Äußerungen der Beklagten auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhten und teilweise aus denselben sachlichen Erwägungen heraus durch das erstinstanzliche Urteil abgewiesen wurden , war es auch ausreichend, in der Begründung nicht explizit zwischen Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen zu differenzieren.

II.

69

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

70

1. Ein Anspruch des Klägers auf Widerruf der beanstandeten Äußerungen (Antrag zu 1 -Widerruf) besteht nicht.

71

a) Ehrkränkende bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen begründen einen quasi-negatorischen Widerrufsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186 StGB, wenn ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig durch den Störer verletzt worden ist und die Beeinträchtigung durch die Rechtsgutverletzung fortdauert (grundlegend BGH 19.12.1960 – GSZ 1/60, BGHZ 34, 99), d.h. ein fortdauernder Störungszustand besteht, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fließende Quelle der Schädigung und der Ehrverletzung darstellt, und der Widerruf notwendig und geeignet ist, den Störungszustand zu beseitigen (BAG 21.2.1979 -5 AZR 568/77- AP Nr. 13 zu § 847 BGB, LAG München 22.9.2010 -11 Sa 520/09- , juris).

72

Ferner ist regelmäßig eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten des Äußernden nach Art. 5 GG und des Betroffenen auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Ehre nach Art. 2 Abs. 1 GG andererseits erforderlich. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist daher nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH 20.12.2011 – VI ZR 261/10- , NJW 2012, 771). Dies ist bei Tatsachenbehauptungen immer dann der Fall, wenn bewusst unwahre Tatsachen oder aber Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, geäußert werden (vgl. BVerfG. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, NJW 1999, 1322). Ist die Wahrheit der geäußerten Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss, hat eine Güterabwägung zu erfolgen, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob mit der Äußerung im Äußerungszeitpunkt berechtigte Interessen i.S.d. § 193 StGB wahrgenommen wurden (vgl. BGH16.06.1998 - VI ZR 205/97-, NJW 1998, 3047). Ein Anspruch auf Widerruf einer Äußerung erfordert zudem die positive Feststellung der Unwahrheit der geäußerten Tatsache, da andernfalls der Äußernde, der die Wahrheit seiner Äußerung nicht beweisen kann, im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden könnte, eine potentiell unrichtige Erklärung abzugeben (vgl. BGH 05.06.1962 – VI ZR 236/61-, BGHZ 37, 189). Anders als bei einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, bei dessen Prüfung die Beweislastregeln des § 186 StGB auf den zivilrechtlichen Anspruch übertragen werden, muss daher grundsätzlich der Anspruchsteller eines Widerrufsanspruchs die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung als anspruchsbegründende Tatsache darlegen und beweisen (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 72. Aufl., Einf. V. § 823, Rn. 32).

73

b) In Anwendung dieser Grundsätze besteht kein Anspruch des Klägers auf Widerruf der Äußerung, der Kläger habe sich Zugang zu den E-Mails von Herrn E und Herrn S verschafft und diese gelesen, da jedenfalls die Rechtswidrigkeit einer möglichen Verletzungshandlung sowie das Fortdauern einer möglichen Beeinträchtigung nicht festgestellt werden können.

74

Der hinsichtlich der Unwahrheit der Tatsache als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat weder vorgetragen, dass die Unwahrheit der Tatsache im Zeitpunkt der angeblichen Äußerung zweifelsfrei fest stand, noch dass der äußernde Geschäftsführer der Beklagten die Tatsache im Bewusstsein ihrer Unwahrheit geäußert habe. Dass, wie der Kläger vorträgt, Herr S die Unwahrheit der Tatsache bewusst gewesen sein könnte, ist unbeachtlich, da dieses Bewusstsein in der Person des Äußernden vorliegen muss. Vorliegend kommt eine Haftung der Beklagten für eine mögliche Äußerung ihres Geschäftsführers einzig über § 31 BGB analog in Betracht. Diese Norm weist ihrem Sinn und Zweck nach eine Haftung als Rechtsfolge einer haftungsauslösenden Norm einer juristischen Person zu, welche den haftungsauslösenden Tatbestand nicht selbst verwirklichen kann, wenn ein Organ der juristischen Person eine solche Norm in Ausübung seiner Organstellung verletzt. Erforderlich ist also die Tatbestandsverwirklichung einer haftungsauslösenden Norm durch ein Organ. Liegen hingegen verschiedene Tatbestandsmerkmale einer solchen Norm bei verschiedenen Organen, die nicht bewusst und gewollt zusammenwirken vor und verwirklicht somit kein Organ für sich allein den entsprechenden Tatbestand, fehlt es bereits an der Verwirklichung einer Haftungsnorm, deren Rechtsfolge der Beklagten über § 31 BGB analog zugewiesen werden könnte. Ferner lässt sich die Unwahrheit der behaupteten Äußerung nicht positiv feststellen. Nach Angaben des im Beschlussverfahren 6 BV 12/11 bestellten Sachverständigen lässt sich die zwischen dem 16. und dem 18.05.2011 vorgenommene Datenabfrage nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren, weil zwischenzeitlich Gelegenheit bestand, die gesicherten Daten zu manipulieren. Die Behauptung des Klägers, Herr S habe eine Protokollierung der Zugriffe auf den Postfachserver angeordnet, um sodann aus den so gewonnen Daten einen Verdacht gegen ihn zu konstruieren, ist nicht geeignet, die Unwahrheit der behaupteten Äußerung zu beweisen, da dies eben nicht ausschließt, dass der Kläger tatsächlich auf die Postfächer zugegriffen und die E-Mails fremder Personen gelesen haben könnte.

75

Jedenfalls fehlt es an einem Fortbestehen von Beeinträchtigungen, sollte die Äußerung überhaupt gefallen sein und nicht der Wahrheit entsprechen.

76

Die Beeinträchtigung durch eine Äußerung besteht fort, wenn ein dauernder Zustand geschaffen ist, der eine sich stetig erneuernde Quelle der Rechtsgutverletzung bildet Dies ist im vorliegenden Fall grundsätzlich denkbar, als die behauptete Äußerung geeignet war, dauerhafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als IT-Administrator in der Belegschaft zu säen. Wird jedoch einer Behauptung durch zwischenzeitlich eintretende Ereignisse der Boden entzogen, bedarf es eines Widerrufs nicht mehr und scheidet eine fortdauernde Beeinträchtigung somit aus (vgl. OLG Frankfurt am Main 30.10.1968 – 11 U 17/68 -, NJW 1969, 557).

77

Im vorliegenden Fall wird der Kläger von der Beklagten mittlerweile wieder in seiner Funktion als IT-Administrator und damit für alle Betriebsangehörigen sichtbar in einer Weise eingesetzt, die mit den angeblich behaupteten Zuverlässigkeitsmängeln des Klägers in diesem Bereich nicht zu vereinbaren wäre.

78

Zudem hat der Kläger selbst wiederholt die Betriebsöffentlichkeit über den Ausgang der Beschlussverfahren und weitere Prozessinhalte informiert sowie geäußert, dass er sich vollständig rehabilitiert fühle. Auch deshalb würde eine Widerrufsverpflichtung ins Leere gehen.

79

Soweit der Kläger geltend macht, die Beschäftigung von Herrn S und Herrn C als Vorgesetzte bzw. Mitarbeiter mache seine mangelnde Rehabilitation deutlich, ist festzustellen, dass deren Beschäftigung nach außen nicht zwingend zu der Annahme führen muss, man gehe weiterhin von einem Fehlverhalten des Klägers aus. Ohne Hinzutreten weiterer – vom Kläger nicht dargelegter Umstände – lässt die Beschäftigung von Herrn S und Herrn C durch die Beklagte zunächst einmal lediglich darauf schließen, dass sie diesen Personen kein gravierendes Fehlverhalten vorwirft. Dies zwingt aber nicht zu dem Umkehrschluss, dass die Beklagte deshalb doch von einem Zutreffen der Vorwürfe gegen den Kläger ausgeht, da es ebenso möglich ist, dass der Kläger unschuldig ist, ohne dass Herrn S und Herrn C der Vorwurf zu machen wäre, sie hätten die Vorwürfe gegen ihn absichtlich und bewusst konstruiert.

80

Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Beklagte behaupte weiterhin, ihm könnten nur aufgrund von Manipulationen Dritter ein Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden ohne zu präzisieren, wer dies wann der Beklagten zurechenbar geäußert hat, ist dies bereits kein ausreichender Vortrag des hinsichtlich des anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals des Fortdauerns einer Beeinträchtigung darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Im Rahmen ihres Prozessvorbringens hat die Beklagte lediglich behauptet, es sei nicht mehr feststellbar, wer Manipulationen im System vorgenommen hat.

81

c) Ein Anspruch des Klägers auf Widerruf der Äußerung, er habe das Logging des Blackberry-Servers selbst aktiviert und sich in unzulässiger Weise Zugriff auf protokollierte Daten (Telefonverbindungsdaten und SMS) verschafft und diese gelesen, besteht ebenfalls nicht.

82

Der hinsichtlich des anspruchsbegründenden Merkmals einer Rechtsgutverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine der Beklagten zurechenbare Äußerung vorgetragen, welche den Tatbestand einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB erfüllen würde. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, dass sich die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten mit dem von ihm begehrten Widerrufsinhalt wörtlich decken.

83

Nach dem streitigen Vortrag des Klägers hat der Geschäftsführer der Beklagten geäußert, es werde jede Blackberry-Nutzung mitgeloggt, der Kläger sei Blackberry-Admin gewesen und habe Auswertungen von Telefonverbindungen und SMS gemacht. Aus welchen Umständen der Kläger schließt, diese Äußerungen könnten nur so verstanden werden, dass er das Logging auch aktiviert, missbräuchlich Zugriff auf die Daten genommen und diese auch eingesehen habe, trägt er nicht vor. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da sich der vom Kläger behauptete Sinn der Äußerungen aus dem vorgetragenen Wortlaut nicht und schon gar nicht ausschließlich ergibt. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Kläger und (ohnehin vom Kläger nicht näher benannte) Teilnehmer des Treffens die angeblichen Äußerungen so verstanden haben wie vom Kläger behauptet. Maßgeblich ist allein, ob Umstände vorlagen, die aus der objektiven Sicht eines Adressaten der Äußerung den vom Kläger gezogenen Schluss nahe legen. Da der Kläger hierzu nicht vorgetragen hat, hätte eine Zeugenvernehmung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis zur Folge gehabt. Das Arbeitsgericht hat daher eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die streitgegenständliche Äußerung getätigt wurde, zu Recht abgelehnt.

84

Überdies kann -wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat- auch hier ein Fortbestehen von durch die angebliche Äußerung erzeugten Beeinträchtigungen aus den gleichen Gründen wie unter II. 1. b) dargelegt, nicht festgestellt werden.

85

d) Auch ein Anspruch des Klägers auf Widerruf der Äußerung, er habe eine SMS von Frau B gelesen, besteht nicht.

86

Ob der Geschäftsführer der Beklagten sich überhaupt entsprechend geäußert hat, kann aus den gleichen Gründen wie unter II. 1. b) dargelegt dahinstehen. Der Kläger hat weder vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bewusst unwahr geäußert hat, noch, dass die Unwahrheit der Tatsache im Zeitpunkt der Äußerung fest stand. Damit deckt der Vortrag des Klägers bereits nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen ab.

87

Zudem fehlt es auch hier an einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Klägers, unterstellt, die Äußerung ist wie behauptet gemacht worden. In diesem Fall bezöge sie sich ebenfalls auf einen vermeintlichen Missbrauch der Administratorenrechte des Klägers. Da er jedoch mittlerweile wieder als IT-Administrator eingesetzt wird, muss der objektive Betrachter davon ausgehen, die Beklagte halte an diesem Vorwurf nicht fest. Auch die weitere Beschäftigung von Herrn S und Herrn C spricht, wie unter II. 1. b) dargelegt, nicht gegen eine Rehabilitation des Klägers. Schließlich ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinen E-Mails an die Belegschaft auch im Zusammenhang mit diesem angeblichen Vorwurf geäußert hat, er fühle sich vollständig rehabilitiert.

88

e) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf einer Äußerung der Beklagten, er habe sich nach Entzug seiner Administratoren-Rechte am 25.05.2011 in unzulässiger Weise administrativen Zugriff auf den Server der Beklagten verschafft und die beim Ortstermin am 11.11.2011 festgestellten Änderungen an den Berechtigungseinstellungen der Sicherheitsgruppen vorgenommen.

89

Es fehlt auch in diesem Fall am schlüssigen Vortrag einer Verletzungshandlung i.S.d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Zwischen den Äußerungen von Herrn S, ein Administrator halte sich ein Hintertürchen offen und er glaube im Zusammenhang mit den am Server veränderten Einstellungen nicht an einen unbekannten Dritten, besteht weder ein zeitlicher noch ein erkennbar inhaltlicher Zusammenhang, welcher dazu zwingen würde, diese Äußerungen als zusammengehörig und auf den Kläger bezogen zu verstehen. Der Kläger hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich eine solche Schlussfolgerung zwingend ergäbe. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Herr S mit seiner Äußerung, er glaube nicht an einen unbekannten Dritten, ausschließlich den Kläger gemeint haben kann. Nach dem Vortrag des Klägers datierte der Sachverständige den Zeitpunkt der Änderung der Berechtigungseinstellungen auf den 10.11.2011, somit einen Zeitpunkt, zu dem der Kläger keine Administratorenrechte mehr hatte. Nach dem Wortlaut der Äußerung kann Herr S daher auch jeden anderen mit Zugriffsrechten ausgestatteten Mitarbeiter der Beklagten verdächtigt haben. Da der Kläger jedoch nicht mehr als den Wortlaut selbst vorgetragen hat, kann das Gericht den von ihm gezogenen Schluss nicht nachvollziehen.

90

Überdies wären die Äußerungen, selbst wenn man sie in der vom Kläger beanstandeten Form verstünde, über die Wahrnehmung berechtigter Interessen entsprechend § 193 StGB gedeckt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Äußerung zur Wahrnehmung eines rechtlich anerkannten Interesses geeignet und erforderlich ist (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 193, Rn. 10). Dies ist bei Äußerungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig der Fall, da andernfalls das Recht auf rechtliches Gehör eingeschränkt würde (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, § 823, Rn. 104). Herr S stellte seine Behauptungen in einem gerichtlichen Verfahren auf, in dem er als Vertreter der Beklagten fungierte. Gegenstand des Verfahrens war die Absicht der Beklagten, das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen Missbrauchs seiner Administratorenrechte außerordentlich zu kündigen. Dass der Vertreter der Beklagten in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Verdacht auf Missbrauch ausspricht bzw. bekräftigt und damit zum Ausdruck bringt, er glaube dem zu kündigenden Arbeitnehmer dessen Entlastungsvorbringen nicht, ist nach § 193 StGB zulässig, selbst wenn es sich dabei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelte. Denn eine solche Äußerung wird bereits in dem zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und lässt den von der Äußerung Betroffenen damit nicht schutzlos.

91

Zudem fehlt es auch in diesem Fall an einer fortdauernden Beeinträchtigung. Die angeblichen Vorwürfe haben sich mit den Beschlussverfahren erledigt, mit deren Rechtskraft fest stand, dass ein solches Vorgehen dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem hat der Kläger auch auf diese Vorwürfe in seinen E-Mails an die Belegschaft Bezug genommen und sich für vollständig rehabilitiert erklärt.

92

2. Auch ein Anspruch des Klägers auf Unterlassen der beanstandeten Äußerungen (Antrag zu 1 –Unterlassung) der Beklagten besteht nicht.

93

a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassen von Äußerungen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. BGB decken sich weitgehend mit den unter II. 1. beschriebenen Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs. Im Gegensatz zu einem Anspruch auf Widerruf ist es jedoch im Rahmen eines Anspruchs auf Unterlassen für die Rechtswidrigkeit einer Verletzung durch Tatsachenäußerung ausreichend, dass diese nicht erweislich wahr ist, der Äußernde also ihre Wahrheit nicht beweisen kann (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, Einf. V. § 823, Rn. 20). Zudem kommt es statt auf das Fortdauern einer Beeinträchtigung durch die Tatsachenbehauptung darauf an, ob eine Wiederholung der Äußerung droht.

94

b) Die Ansprüche auf Unterlassung der Äußerungen, der Kläger habe das Logging des Blackberry Servers selbst aktiviert etc. sowie sich nach Entzug seiner Administratorenrechte unzulässig Zugang zum Server der Beklagten verschafft etc. bzw. es bestehe ein entsprechender Verdacht, entfallen bereits, wie unter I. 1. b), d) und e) dargestellt, mangels schlüssiger Darlegung einer Verletzungshandlung. Die Äußerungen von Herrn S waren zudem auch nach § 193 StGB gerechtfertigt. Schließlich scheitern alle Ansprüche auf Unterlassen am Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

95

Grundsätzlich begründet die erstmalige Verletzung eines Rechtsguts die tatsächliche Vermutung, es werde zu weiteren Rechtsverletzungen kommen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 72. Aufl. 2013, vor § 823, Rn. 20). Diese besteht jedoch nur so lange, wie die Ausgangslage auch nach der Erstbegehung unverändert bleibt. Denn ändert sich nach der Erstbegehung die diese auslösende Sachlage entscheidend, kann eine Wiederholungsvermutung keinen Bestand mehr haben. Im vorliegenden Fall hätte nach der vom Kläger behaupteten Erstbegehung grundsätzlich die Besorgnis bestanden, die Beklagte könne die Vorwürfe jederzeit wiederholen. Dies konnte allerdings nur so lange gelten, wie der Verdacht gegen den Kläger im Raum stand und die Vorwürfe die Grundlage für ein Kündigungsverfahren bildeten. Nachdem mit Beendigung der Beschlussverfahren jedoch rechtskräftig feststand, dass eine Kündigung des Klägers wegen dieser Vorwürfe nicht mehr infrage kommen würde und der Kläger zudem wieder in seiner alten Funktion beschäftigt wurde, war der Besorgnis, die Beklagte könne die Vorwürfe erneut äußern, der Boden entzogen. Hierfür bestand und besteht für die Beklagte kein Anlass mehr. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, weshalb trotz dieser veränderten Sachlage eine Wiederholungsgefahr vorliegen sollte.

96

Mangels Anspruch auf Unterlassung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

97

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassen des beanstandeten Einsatzes von Herrn S und Herrn C durch die Beklagte (Antrag zu 2 und zu 3, Antrag zu 4).

98

a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Fürsorgepflicht ist Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von Treu und Glauben, der auch den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt. Bei der Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen des Grundgesetzes Bedacht zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der fortwährenden Beeinträchtigung und auf das Unterlassen weiterer Verletzungshandlungen hat. Daraus folgt auch , dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, seine Arbeitnehmer vor Belästigungen durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluss hat, zu schützen und ihnen einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (BAG 25.10.2007 -8 AZR 593/06-, EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr 7). Bei der Bestimmung dessen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ggf. zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen muss, ist dabei der in § 12 Abs. 1, Abs. 3 AGG zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke zu berücksichtigen. Danach hat der Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zu Verhinderung weiterer Benachteiligungen zu ergreifen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme wird nicht eröffnet. Vielmehr verbleibt dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum, durch welche Maßnahmen er die aufgetretenen Belästigungen des Arbeitnehmers beseitigen will. Der Arbeitgeber muss dabei nur solche Maßnahmen ergreifen, die er nach den Umständen des Einzelfalls als verhältnismäßig ansehen darf und die ihm zumutbar sind. (BAG 25.10.2007, aaO.).

99

b) Es ist nicht ersichtlich, dass -eine Rechtsverletzung durch Herrn S und Herrn C unterstellt-, sich das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf dann zu ergreifende Maßnahmen im Sinne der vom Kläger mit seinen Anträgen zu 2 und 3 begehrten Maßnahmen „auf Null“ reduziert hätte. Es kommen vielmehr auch andere Maßnahmen in Betracht, wie etwa eine Abmahnung der betroffenen Personen, das Führen eines Konfliktgesprächs oder die Durchführung eines Mediationsverfahrens. Hierauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen.

100

c) Die vom Kläger in Form der Unterlassung begehrten Maßnahmen sind der Beklagten auch nicht zumutbar. Gegenwärtig steht noch nicht fest, ob die Herren S und C eine Straftat zu Lasten des Klägers begangen haben oder nicht. Auch bei Erlass eines Strafbefehls steht dies im Hinblick auf den möglichen und bereits angekündigten Einspruch nicht fest. Es ist der Beklagten nicht zumutbar, bereits auf dieser Grundlage eine weitreichende Veränderung ihrer Organisationsstruktur herbei zu führen und wesentliche Kompetenzen ihres Prokuristen S zu beschneiden. Der in Bezug auf Herrn C formulierte Antrag des Klägers würde dazu führen, dass jegliche fachliche und räumliche Zusammenarbeit in der nur kleinen IT-Abteilung der Beklagten zwischen dem Kläger und Herrn C ausgeschlossen wäre.

101

d) Auch aus § 81 Abs. 4 SGB IX folgt kein Anspruch des Klägers. Gem. § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegen ihren Arbeitgeber u.a. Anspruch auf behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung der Behinderung und ihren Auswirkungen auf die Beschäftigung.

102

Zum einen steht auch ein derartiger Anspruch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX; Erfk/Rolfs, 14. Aufl., § 81 SGB IX Rz. 14), an der es u.a. dann fehlt, wenn der Arbeitgeber einen Eingriff in andere Arbeitsverhältnisse vornehmen müsste. Zum anderen hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend dargelegt, welche genauen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen und dass gerade die von ihm begehrten Maßnahmen geeignet und erforderlich sind, um diesen ggf. bestehenden Einschränkungen Rechnung zu tragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ärztlichen Empfehlungen im Rahmen der Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung. Diese beziehen sich nur auf den Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung von knapp 3 Monaten und tragen daher sachlich den wesentlich längeren Zeitraum, auf den sich die Anträge des Klägers beziehen, nicht.

103

e) Bestehen damit keine Unterlassungsansprüche des Klägers, scheiden auch Ansprüche auf Androhung von Zwangsmitteln aus.

III.

104

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - VI ZR 261/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 261/10 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 261/10 Verkündet am:
20. Dezember 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Einordnung der Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung in die Sozialsphäre.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. August 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand des eingetragenen Vereins S., der in H. "Kinderhäuser" sowie "Babyklappen" betreibt. In den 1970er Jahren war der Kläger Leiter der "Kinderkommission" des Kommunistischen Bundes.
2
Ab dem 24. Juli 2009 veröffentlichte die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite www.spiegel.de den Artikel "H.er Babyklappenstreit - Das lukrative Geschäft mit den Kindern". Dieser befasste sich mit Vorwürfen der H.er Sozialbehörde, vom Verein S. über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden.
3
In dem Artikel heißt es, das weitgehend unbeachtete Dasein des Vereins S. habe sich erst 1999 geändert, als der Kläger das Projekt Findelbaby erfunden habe; plötzlich habe sich auch die High Society der …metropole "für den einstigen Kommunisten M." erwärmt. Nach einer Schilderung von Einzelheiten der Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der Sozialbehörde lautet der Artikel weiter: "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben. Er und seine Ehefrau H. K. gehörten dem Kommunistischen Bund an. M. war für die Umsetzung der "Kinderpolitik" mitverantwortlich, …". 1976 hätten die Eheleute in H.-A. das Kin- derhaus H.-straße gegründet, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Die Stadt habe die üblichen Zuschüsse verweigert und sei von einem Gericht zur Nachzahlung für mehrere Jahre verpflichtet worden. Das Geld habe der Kläger zwischen den mittlerweile verfeindeten Vereinsmitgliedern aufgeteilt und S. gegründet.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Verbreitung der oben zitierten Textpassagen und zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu. Die Äußerungen, der Kläger habe dem Kommunistischen Bund angehört und sei mitverantwortlich für dessen Kinderpolitik gewesen, sowie die Bezeichnung des Klägers als einstiger Kommunist stellten wahre Tatsachenbehauptungen dar; soweit es in dem Beitrag heiße, der Kampf sei ein Teil seines Lebens, handele es sich um eine Meinungsäußerung. Diese Äußerungen seien rechtmäßig. Sie beträfen die Sozialsphäre des Klägers. Dieser habe weder substantiiert vorgetragen, dass er nur im Verborgenen gewirkt habe, noch sei dies im Hinblick auf die ausgeübten Funktionen und Aktivitäten nachvollziehbar. Der bloße Zeitablauf ändere an der Einordnung in die Sozialsphäre nichts.
6
Die beanstandeten Äußerungen entfalteten auch keine Prangerwirkung. Durch die Mitteilung seiner früheren Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund drohe dem Kläger weder ein schwerwiegender Verlust an sozialer Achtung noch eine Stigmatisierung. Die beanstandete Berichterstattung befasse sich mit zurückliegenden Vorgängen und erscheine als "Jugendsünde". Ein öffentliches Informationsinteresse an der Schilderung des Werdegangs des Klägers und seiner politischen Sozialisation ergebe sich aus der öffentlichen Diskussion um die von dem Verein S. betriebenen Babyklappen und dessen finanzielles Gebaren.

II.

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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
8
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei in Bezug auf eine frühere Mitgliedschaft des Klägers im Kommunistischen Bund sowie seine Mitverantwortlichkeit für dessen Kinderpolitik zu Unrecht von der Wahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen ausgegangen.
9
a) In dem fraglichen Bericht wurde behauptet, der Kläger und dessen Ehefrau hätten dem Kommunistischen Bund angehört. Diese Behauptung ist schon deshalb wahr, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts Leiter der "Kinderkommission" beim Kommunistischen Bund und damit als ihm zugehörig anzusehen war. Es kommt nicht darauf an - worauf die Revision abstellt -, ob der Kläger einen Antrag auf Aufnahme in den Kommunistischen Bund gestellt hatte und förmlich als Mitglied des Kommunistischen Bundes aufgenommen worden war. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem - insoweit von der Revision nicht in Frage gestellt - 1976 gegründeten Kinderhaus H.-straße um eine Einrichtung des Kommunistischen Bundes handelte.
10
b) Die Einstufung der Äußerung, die High Society der …metropole habe sich "für den einstigen Kommunisten M." erwärmt, als Tatsachenbehauptung greift die Revision nicht ausdrücklich an. Selbst wenn man die Bezeichnung des Klägers als "einstiger Kommunist" als politisches Werturteil verstehen würde, das die frühere Gesinnung des Klägers zum Ausdruck bringen will (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2013, 2014), würde dies an dem Wahrheitsgehalt der Aussage nichts ändern. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Äußerung im vorliegenden Kontext auf die frühere Zugehörigkeit des Klägers zum Kommunistischen Bund Bezug nimmt. Die Formulierung "Der Kampf ist ein Teil von M.s Leben", hat das Berufungsgericht zu Recht als Meinungsäußerung angesehen, durch welche die aktuelle Auseinandersetzung zwischen dem Kläger als Verantwortlichem des Vereins S. und der Sozialbehörde gleichsam auf diese (gesellschafts-)politische Grundhaltung zurückgeführt wird.
11
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei durch die angegriffene Berichterstattung nicht in rechtswidriger Weise in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weswegen ihm kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zustehe.
12
a) Zutreffend hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 - Scientology; 101, 361, 388 - Caroline von Monaco II; 114, 339, 348 - Manfred Stolpe; 120, 180, 199 ff. - Caroline von Monaco IV; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 61; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 mwN; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12 - Gen-Milch; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; EGMR, AfP 1999, 251, 252). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21 f. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
13
b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass als Abwägungskriterium auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 30; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, VersR 1987, 778, 779 - BND-Interna; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, VersR 1991, 433, 434). Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten , die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO; BVerfGE 65, 1, 41 ff. - Volkszählung; 78, 77, 84).
14
Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO, vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25). Bei der vom Kläger in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. - Volkszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO, Rn. 30).
15
c) Im Streitfall sind die beanstandeten Äußerungen entgegen der Auffassung der Revision der Sozialsphäre des Klägers und nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen.
16
aa) Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1109, 1110; Senatsurteile vom 20. Januar 1981 - VI ZR 162/79, BGHZ 80, 25, 35 - Der Aufmacher I; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 308/03, BGHZ 161, 266, 268; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 ff.; vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92, AfP 1995, 404, 407 - Dubioses Geschäftsgebaren ). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies betrifft in thematischer Hin- sicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (vgl. BVerfGE 101, 361, 382 - Caroline von Monaco II; BVerfG, NJW 2000, 2193; NJW 2000, 2194, 2195; Senatsurteile vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63, JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 122 - Telefongespräch; vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79, VersR 1981, 384, 385 - Der Aufmacher II; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, aaO - BND-Interna; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 523 f.; Wanckel in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 19 Rn. 5 ff.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 54 ff.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 - Caroline von Monaco II; Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524 und - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525, 526; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 85; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 21).
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bb) Nach diesen Grundsätzen unterfällt die beanstandete Berichterstattung , insbesondere ihre zentrale Aussage der Zugehörigkeit des Klägers zum Kommunistischen Bund, der Sozialsphäre.
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(1) Dem Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen (etwa politischen oder religiösen) Gruppierung kommt ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätz- lich keine Publizität zu. Vielmehr beschränkt sich die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Daten eines Mitglieds auf die Mitgliederverwaltung (so CDUBundesparteigericht , NVwZ 1993, 1127, 1128) und nach verbreiteter Ansicht auf die übrigen Mitglieder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, WM 2010, 2360 Rn. 4 ff. und vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2399; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 21 ZE 98.2707, 21 CE 921 CE 98.2707, juris Rn. 13; OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG Hamburg, NZG 2010, 317 f.; LG Berlin, K&R 2010, 140; Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 330 (Stand: März 2001); Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 2757; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 336). Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, ist dies zu respektieren (vgl. CDU-Bundesparteigericht, aaO; Klein in Maunz/Dürig, aaO); denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob die Mitglieder als solche in die Öffentlichkeit treten wollen, ebenso wie das Mitglied seine Vereinszugehörigkeit verschweigen darf (vgl. Merten in Isensee/Kirchhof, aaO). Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulichreligiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zugeordnet worden, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1980; NJW 1997, 2669, 2670).
19
(2) Der Kläger hat geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit dem Kommunistischen Bund nicht öffentlich hervorgetreten und habe nur im Verborgenen gewirkt; niemand habe damals seinen Beitritt zum Kommunistischen Bund öffentlich kundgetan und die Aktivitäten der Kinderkommission hätten sich aus Furcht vor dem Radikalenerlass nicht im öffentlichen Raum vollzogen. Im Streitfall ergibt sich aber die Zuordnung zur Sozialsphäre daraus, dass der Kläger als Leiter der Kinderkommission des Kommunistischen Bundes fungierte. Diese Funktion ist in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt. Es reicht mithin für die Zuordnung zur Sozialsphäre aus, dass der Kläger aufgrund seiner Funktion für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob er selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist. Die Bewertungen des Klägers als Kommunist knüpfen an seine Stellung als Leiter der Kinderkommission im Kommunistischen Bund an, welche er in den 1970er Jahren inne hatte, in denen er mit seiner Frau auch das in dem Bericht angesprochene Kinderhaus H.- straße gegründet hatte.
20
d) Der Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers durch die beanstandete Berichterstattung ist nicht rechtswidrig, weil sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt. Dies ergibt die gebotene Abwägung zwischen dem nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht der Beklagten auf Äußerungs- und Pressefreiheit. Danach muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. - Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO). Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Auch bei wahren Aussagen können zwar ausnahmsweise Persönlichkeitsbelange überwiegen und die Meinungsfreiheit in den Hintergrund drängen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, aaO; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO, Rn. 21; BVerfG, VersR 2010, 1194 Rn. 25).
21
Aktueller Berichterstattungsanlass für den streitgegenständlichen Internetartikel waren Vorwürfe der H.er Sozialbehörde, vom Verein über den Verbleib von Findelkindern nicht ausreichend informiert zu werden. In diesem Zusammenhang wurde darüber berichtet, dass der Kläger früher dem Kommunistischen Bund angehörte, für dessen Kinderpolitik mitverantwortlich gewesen sei und 1976 zusammen mit seiner Ehefrau in H.-A. das Kinderhaus H.-straße gegründet habe, eine Einrichtung, die von konservativen Kreisen als linker Kinderladen und Kaderschmiede kommunistischer Sektierer geschmäht worden sei. Auch wenn diese Vorgänge längere Zeit zurückliegen, ist insoweit ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Gesamtkontext des Artikels gegeben. In diesem wird nämlich auch darüber berichtet, dass der Verein S. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester Lage, betreut und sich nach Erfindung des Projekts "Findelbaby" auch die High Society der E.metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt habe. In diesem Zusammenhang ist der Werdegang des Klägers, insbesondere auch seine frühere Mitverantwortlichkeit für die Kinderpolitik des Kommunistischen Bundes von öffentlichem Interesse, die in dem Artikel seinem heutigen Wirken in der Kinderbe- treuung in von dem Verein S. erworbenen Villen in bester Lage gegenüber gestellt wird.
22
Gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Er hat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht oder ihm entstandene konkrete Nachteile beruflicher Art vorgetragen, die durch die Berichterstattung entstanden wären. Alleine der Umstand, dass er wegen der Veröffentlichung möglicherweise im Hinblick auf seine kommunistische Vergangenheit Anfeindungen Andersdenkender ausgesetzt sein und Nachteile beruflicher Art erleiden kann, ist nicht so schwerwiegend, dass er die Äußerungs- und Pressefreiheit der Beklagten in den Hintergrund drängen könnte, zumal aus dem Artikel hervorgeht, dass die Zugehörigkeit zum Kommunistischen Bund lange zurückliegt. Eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung sind wegen des Hinweises auf die Vergangenheit des Klägers nicht zu besorgen.

23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2009 - 27 O 906/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.08.2010 - 10 U 6/10 -

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.