Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Juni 2015 - 7 Sa 559/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0624.7SA559.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2015

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az. 7 Ca 1030/14 - vom 11. September 2014 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet ist, fortbesteht.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Oktober 2012 hinaus.

2

Die 1988 geborene Klägerin war seit dem 9. Juli 2012 bei der Beklagten bei einem Monatsverdienst von zuletzt 1.050,00 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Servicekraft beschäftigt.

3

Es existiert ein von der Klägerin nicht unterzeichneter, auf Seiten der Beklagten vom Zeugen G. mit dem Datum "05.07.2012" unterzeichneter "befristeter Anstellungsvertrag" der in seinem § 1 Abs. 2 eine Befristung des Arbeitsverhältnisses "bis zum 31.10.2012" vorsieht.

4

Nachdem die Klägerin das Hotel der Beklagten am 26. Oktober 2012 verlassen musste und die Beklagte das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2012 abgerechnet hatte, erhob die Klägerin am 23. November 2012 die vorliegende Feststellungsklage. Zum Gütetermin am 3. Dezember 2012 konnte die Klägerin nicht geladen werden. Der Termin wurde aufgehoben und das Verfahren vom Arbeitsgericht am 11. Juni 2013 gemäß § 5 AktO ausgetragen. Mit am 5. März 2014 eingegangenen Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte die Klägerin dem Arbeitsgericht mit, dass sie den Termin am 13. Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe wahrnehmen können, und fragte an, ob sie das Recht habe, "die Gültigkeit seiner Berufung zu erneuern". Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts ging eine als "Beschwerde" bezeichnete neue "Klage" beim Arbeitsgericht ein.

5

Die Klägerin hat vorgetragen,

6

bei Arbeitsaufnahme am 9. Juli 2012 sei ihr durch die Beklagte mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet abgeschlossen sei. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sei hierüber nicht abgeschlossen worden. Erstmals am 23. Oktober 2012 sei ihr der bis zum 31. Oktober 2012 befristete, auf den 5. Juli 2012 datierte Arbeitsvertrag (Bl. 3 ff. d. A.) vorgelegt worden.

7

Eine Kündigung habe sie nicht erhalten.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

9

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012, an dem nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis beendet ist, hinaus fortbesteht.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat vorgetragen,

13

das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin sei durch Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 am selben Tag gekündigt worden.

14

Das Arbeitsgericht erteilte im ersten Gütetermin am 22. Mai 2014 unter anderem folgende Auflage: "Die Klägerin erhält Gelegenheit zu den Darlegungen der Beklagten im heutigen Termin abschließend und unter vorsorglichem Beweisangebot Stellung zu nehmen. Frist: …". Einen Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumnis enthielt der Beschluss nicht.

15

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage - nach Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin im Termin der Kammerverhandlung vom 11. September 2014 als verspätet durch Beschluss vom 11. September 2014 - durch Urteil vom 11. September 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

16

Es habe unentschieden bleiben können, ob das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung geendet habe. Nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast habe die Kammer vorliegend davon auszugehen gehabt, dass das Arbeitsverhältnis durch Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 an die Klägerin am 31. Oktober 2012 geendet habe. Die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung habe die Klägerin nicht gerügt, §§ 4, 7 KSchG.

17

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 59 ff. d. A.) Bezug genommen.

18

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 31. Oktober 2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen bereits mit einem am 6. Oktober 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag sowie einem am 7. November 2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 10. November 2014 bis einschließlich 2. Februar 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28. Januar 2015 mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

19

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 1. April 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 96 ff., 132 d. A.), zusammengefasst geltend,

20

das Arbeitsgericht sei in den Entscheidungsgründen seines Urteils irrtümlich davon ausgegangen, dass bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 11. September 2014 unstreitig gewesen sei, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis durch Übergabe eines Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 geendet habe und dass die Klägerin erstmals am 11. September 2014 erklärt habe, das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 28. September 2012 nicht erhalten zu haben. Ihr sei kein Kündigungsschreiben (auch kein Kündigungsschreiben vom 28. September 2012) zugegangen.

21

Das Arbeitsgericht habe die Regelung des § 296 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG fehlerhaft angewandt. Sie habe bereits in der Klageschrift den Zugang eines Kündigungsschreibens bestritten. Zumindest aber habe sie eine Verspätung des Rechtsstreits nicht verschuldet. Da sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei, habe sie mit Schreiben vom 2. Juni 2014 (Bl. 105 d. A.) einen Antrag auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers gestellt. Trotz ihres Antrags sei ihr kein Dolmetscher gewährt worden. Auch habe das Gericht die Anforderungen an sie überstrapaziert.

22

Die Klägerin bestreitet weiter, dass der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag befristet gewesen sei sowie dass die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten.

23

Die Klägerin beantragt,

24

unter Abänderung des am 11. September 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012 hinaus fortbesteht.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12. Februar 2015 sowie des Schriftsatzes vom 23. Februar 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 119 ff., 131 d. A.), als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, sie habe keine Kündigung erhalten, entbinde diese nicht davon, hinsichtlich des Beklagtenvortrags zu einer ganz bestimmten Kündigung, nämlich der vom 28. September 2012 substantiiert Stellung zu nehmen.

28

Die Klägerin habe das Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 erhalten. Die Übergabe sei konkret durch die Geschäftsführerin E. in der Liegenschaft der Beklagten erfolgt.

29

Das Kündigungsschreiben sei durch den Zeugen G. erstellt worden, der bei ihr als Controller und Buchhalter tätig sei. Er habe das Schreiben im Büro im obersten Geschoss des Altbaus erstellt. Diesem Büro gegenüber liege das Zimmer, in dem die Klägerin seinerzeit gewohnt habe. Die an die Klägerin und an ihre Mutter, die Zeugin H., gerichteten Kündigungsschreiben seien dann in diesem Büro von der Geschäftsführerin E. ohne Umschlag und ungeknickt in Empfang genommen worden. Die Geschäftsführerin sei dann mit den beiden Schreiben in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen und habe diese beiden aufgefordert, den Erhalt der Kündigungsschreiben mit ihrer Unterschrift zu quittieren. Dies hätten die beiden Frauen mit den Worten "no, no" abgelehnt. Daraufhin sei ihre Geschäftsführerin noch einmal in das Büro von Herrn G. gegangen und habe diesem mitgeteilt, was geschehen sei. Die Geschäftsführerin und Herr G. hätten dann gemeinsam die Entscheidung getroffen, ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Dies sei dann von Herrn G. erledigt worden. Sodann habe Herr G. den Sohn der Geschäftsführerin, den Zeugen F., der als Küchenchef bei der Beklagten arbeite, hausintern angerufen. Dieser sei dann ins Büro hinzugekommen. Die Geschäftsführerin sowie die Zeugen F. und G. seien dann zu dritt in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen. Die Geschäftsführerin habe die beiden Frauen erneut gebeten, den Erhalt der Kündigungsschreiben zu quittieren. Da diese sich erneut geweigert hätten, sei das Übergabeprotokoll (Bl. 123 d. A.) unterzeichnet worden. Die Kündigungsschreiben seien auf den im Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter befindlichen Schreibtisch gelegt worden. Die Geschäftsführerin sowie die Zeugen F. und G. hätten sodann das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter verlassen.

30

Die Klägerin sei der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Dies ergebe sich aus von ihr verfassten E-Mails (Bl. 124 ff. d. A.).

31

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 5. Mai 2015 und vom 24. Juni 2015 (Bl. 135 ff. und 162 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 an diesem Tag durch Vernehmung der Zeugen G., F. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Kammertermins vom 24. Juni 2015 (Bl. 162 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

33

II. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin Erfolg.

34

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben. Die Beklagte beruft sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2012, insbesondere aufgrund einer Kündigung vom 28. September 2012, von der die Klägerin behauptet, dass eine solche ihr zu keinem Zeitpunkt zugegangen ist.

35

Im vorliegenden Rechtsstreit gilt die Klage nicht nach § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen. Es wurde nicht in der Güteverhandlung oder im Anschluss daran das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Vielmehr wurde der Gütetermin aufgehoben, weil die Klägerin nicht zum Gütetermin geladen werden konnte.

36

Die Klägerin hat das Recht, die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, auch nicht verwirkt. Die Beklagte hat sich nicht auf Verwirkung berufen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen auch nicht vor. Grundsätzlich kann auch die Befugnis zur Fortsetzung eines anhängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde, verwirken. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen. Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 822 Rz. 20 m. w. N.). Die Verwirkung ist nicht auf materiell-rechtliche Rechtspositionen beschränkt, sondern kann auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung betreffen. Das gilt auch für die Befugnis zur Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 822 Rz. 21 m. w. N.). Aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) kann im anhängigen Rechtsstreit der Verlust des Klagerechts nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies ist bei den Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 822 Rz. 22 m. w. N.).

37

Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht durch ihre Untätigkeit im vorliegenden Rechtsstreit verwirkt. Zwar hat sie den zunächst anberaumten Gütetermin am 13. Dezember 2012 nicht wahrgenommen und ihre geänderte Anschrift dem Arbeitsgericht nicht mitgeteilt. Der Rechtsstreit wurde sodann nach sechs Monaten nach § 5 AktO ausgetragen. Erst mit am 5. März 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schreiben hat die Klägerin das Verfahren unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe von London aus wieder aufgenommen. Es fehlt aber an einem Umstandsmoment. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aufgrund derer bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet werden konnte, die Klägerin werde ihre Feststellungsklage nicht mehr verfolgen und habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden. Allein der Verfahrensstillstand reicht zur Begründung eines solchen Vertrauens nicht aus. Die Beklagte hat als Arbeitgeberin selbst bei mehrmonatigem Verfahrensstillstand keinen Anlass darauf zu vertrauen, nicht mehr gerichtlich auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Für eine Prozessverwirkung ist allenfalls in engen Grenzen Raum. Es müssen zur Untätigkeit des Arbeitnehmers besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der ihm eröffneten Möglichkeit einer gegebenenfalls späten Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen (BAG, Urteil vom 25. November 2010 – 2 AZR 323/09 – NZA 2011, 821, 823 Rz. 28). Solche hat die Beklagte nicht vorgetragen.

38

2. Die Klage ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis ist entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zum 31. Oktober 2012 beendet worden und besteht daher über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

39

Das Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Oktober 2012 geendet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der von der Beklagten auf den 5. Juli 2012 datierte befristete Arbeitsvertrag von der Klägerin nicht unterzeichnet worden ist. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass zwischen den Parteien mündlich eine Befristung vereinbart worden wäre. Eine mündlich vereinbarte Befristung wäre überdies gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.

40

Der Klägerin ist auch am 28. September 2012 kein Kündigungsschreiben vom gleichen Tag zugegangen. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.

41

Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag zum Nichterhalt eines Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 nicht ausgeschlossen, obwohl insoweit in erster Instanz eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens erfolgt ist, § 67 Abs. 1 ArbGG. Die Präklusionsregelung des § 67 Abs. 1 ArbGG soll verhindern, dass die erstinstanzlich verletzte notwendige Prozessförderungspflicht durch nachholenden Vortrag in der 2. Instanz ausgehöhlt wird. Dabei hat das Landesarbeitsgericht die vom Arbeitsgericht getroffene Zurückweisungsentscheidung voll nachzukontrollieren. Der Ausschluss des verspäteten Sachvortrags auch im Berufungsverfahren ist somit nur gerechtfertigt, wenn auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts das Arbeitsgericht den Sachvortrag zu Recht zurückgewiesen hatte. Keine Rolle bei § 67 Abs. 1 ArbGG spielt, ob die Zulassung des zurückgewiesenen Vorbringens den Rechtsstreit im Berufungsverfahren verzögern würde. Bei der Überprüfung der Zurückweisungsentscheidung hat das Landesarbeitsgericht zu kontrollieren, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung durch das Arbeitsgericht gegeben waren. Es hat insbesondere festzustellen, ob tatsächlich eine allein von der Partei verursachte Verzögerung dem Ausschluss durch das Arbeitsgericht vorausgegangen war. Dazu ist zum Beispiel zu prüfen, ob das Arbeitsgericht eine ausreichend konkrete Auflage erteilt hatte, die Partei vom Arbeitsgericht über die Folgen der Fristversäumnis klar und unmissverständlich belehrt worden war, das Arbeitsgericht durch mögliche prozessleitende Maßnahmen eine Verzögerung hätte verhindern können, ob die Zurückweisung hätte verhindert werden können, falls der Partei rechtliches Gehör bezüglich der beabsichtigten Zurückweisung gewährt worden wäre, oder ob sie die Verspätung ihres Vortrages schon erstinstanzlich oder erst im Berufungsverfahren genügend entschuldigt hat.

42

Zweifelhaft ist im vorliegenden Verfahren bereits, ob das Gericht 1. Instanz der nach seinen Feststellungen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Klägerin eine ausreichend konkrete Auflage erteilt hat ("Die Klägerin erhält Gelegenheit zu den Darlegungen der Beklagten im heutigen Termin abschließend und unter vorsorglichem Beweisangebot Stellung zu nehmen. Frist: …"). Jedenfalls hat das Gericht erster Instanz die Klägerin in keiner Weise auf die Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen, so dass eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht erfolgen durfte.

43

Dem Zugang des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 stünde nicht entgegen, dass dieses in deutscher Sprache verfasst und die Klägerin der deutschen Sprache nicht oder nur in beschränktem Umfang mächtig gewesen wäre. Auch in diesem Fall wäre die Kündigung sofort mit Übergabe zugegangen.

44

Zugegangen wäre das Kündigungsschreiben auch dann, wenn die Klägerin es nicht entgegengenommen hätte, sie jedoch die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt hätte.

45

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat aber nach Auffassung nicht nachgewiesen, dass der Klägerin am 28. September 2012 überhaupt ein Kündigungsschreiben der Beklagten vom gleichen Tag durch den Versuch der persönlichen Übergabe und das Ablegen des Schreibens auf einem Tisch in dem von der Klägerin bewohnten Zimmer zugegangen ist.

46

Zwar hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren ein an die Klägerin adressiertes Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 vorgelegt. Dieses Kündigungsschreiben ist jedoch von der Klägerin nicht wie vorgesehen („Durch ihre Unterschrift bestätigen Sie den Empfang.“) über dem Namenszug „ A.“ unterzeichnet worden. Weiter hat die Beklagte ein auf demselben Briefpapier gefertigtes Papier mit folgendem Inhalt vorgelegt:

47

"Bestätigung der Übergabe am 28.09.2012 von folgenden Kündigungen

1. Z. A.
2. X. A.

48

Anwesende Personen:

E.
 F.
 G.

 Z.A.
 X. A.

49

Hiermit bestätigen E., F. und G. die Übergabe der Kündigungen am 28.09.2012 an oben genannte Mitarbeiter".

50

Dieses Bestätigungsschreiben ist von der Geschäftsführerin der Beklagten E., F. und G. unterzeichnet. Dieses Schreiben ohne Ausstellungsdatum kann jedoch nur beweisen, dass diese drei Personen die in diesem enthaltene Erklärung "bestätigen (…) die Übergabe der Kündigungen am 28.09.2012 an oben genannte Mitarbeiter" abgegeben haben (§ 416 ZPO). Dagegen beweist es nicht, dass die Kündigungen tatsächlich an diesem Tag übergeben wurden. Da das Bestätigungsschreiben kein Ausstellungsdatum aufweist, kann aus ihm auch nicht entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsführerin der Beklagten und die beiden Zeugen F. und G. die genannte Erklärung abgegeben haben. Es ist ebenfalls nicht auf demselben Papierbogen wie das Kündigungsschreiben gedruckt noch sind Kündigungsschreiben und die Bestätigung miteinander durch eine Heftung verbunden noch ist etwa durch eine Paginierung deutlich gemacht, dass das Bestätigungsschreiben am selben Tag angefertigt wurde. Weiter spricht das Schreiben lediglich von einer „Bestätigung“ der Übergabe, lässt aber offen, wer genau unter welchen genauen Umständen zu welcher Uhrzeit in welcher Form das Kündigungsschreiben übergeben haben soll. Aus dem Bestätigungsschreiben geht auch nicht hervor, dass die Klägerin und ihre Mutter – wie von der Beklagten behauptet – die Annahme des Kündigungsschreibens verweigert haben und das Kündigungsschreiben sodann im von der Klägerin bewohnten Zimmer abgelegt wurde.

51

Die beiden Zeugen G. und F. haben in ihrer Vernehmung durch das Landesarbeitsgericht nach Auffassung der Kammer den Vortrag der Beklagten zur Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 am 28. September 2012 nicht bestätigt. Dagegen hat die Zeugin H. in sich widerspruchsfrei bekundet, dass weder an diesem noch an einem anderen Tag eine Übergabe eines Kündigungsschreibens an die Klägerin erfolgt ist.

52

Der Zeuge G. war als Controller bei der Beklagten eingestellt und hat sich unter anderem um "Personalgeschichten" gekümmert. Die Beklagte hat nach seinen Angaben in der Saison (Ostern bis Oktober) etwa 30 - 35 Beschäftigte. Er hat dem Gericht bereits vorab auf den Erhalt seiner Zeugenladung mitgeteilt, dass er sich "an eine Übergabe der Kündigung in meinem Beisein nicht genau erinnern" könne. Zwar sei er Zeuge in einer anderen Situation gewesen, bei der alle Beteiligten dabei waren, "allerdings hatte das nichts mit der Übergabe der Kündigung zu tun." Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge ebenfalls angegeben, sich nicht an die Übergabe des Kündigungsschreibens erinnern zu können. Er hat ausgesagt, in der Dokumentation der Beklagten befinde sich das Kündigungsschreiben vom 28. September - das Jahr wisse er nicht mehr -, da sei seine Unterschrift drunter. Er gehe daher davon aus, dass er auch bei der Übergabe des Schreibens anwesend gewesen sei. Der Zeuge konnte sich nach seinen Angaben nicht mehr daran erinnern, wer das Kündigungsschreiben erstellt hat. Auch wusste er nicht mehr, wer und in welcher Weise das Kündigungsschreiben übergeben hat. Schließlich konnte er nicht angeben, ob das Schreiben, das die Übergabe der Kündigung bestätigt, zeitgleich oder im Nachgang zu dem Kündigungsschreiben angefertigt wurde.

53

Zwar liegt die angebliche Übergabe des Kündigungsschreibens bereits mehrere Jahre zurück, so dass nicht vorausgesetzt werden kann, dass dem Zeugen G. noch alle Vorgänge im Detail in Erinnerung sind. Der Zeuge hat seine Zeugenaussage vor Gericht auch mit einem Hinweis darauf begonnen, dass er sich „Sachen nicht so gut merken“ könne. Er war faktisch jedoch nur zwei Jahre bei der Beklagten tätig, nämlich von 2011 bis zu seiner Elternzeit ab dem Jahr 2013 und unter anderem für „Personalangelegenheiten“ zuständig. Der Zeuge G. hat außerdem angegeben, dass es nur einmal (bzw. zweimal), nämlich in vorliegendem Verfahren und im Parallelverfahren der Zeugin H., vorgekommen sei, dass eine Kündigungsübergabebestätigung angefertigt werden musste. Im Laufe der Vernehmung hat der Zeuge G. dann angegeben, „dass das Kündigungsschreiben nicht angenommen“ worden sei. Er sei dabei gewesen, „als versucht wurde es zu übergeben und nicht angenommen wurde“. An die Art und Weise der Übergabe, also ob das Kündigungsschreiben hingelegt oder hingehalten wurde, und wo sich das Ganze abgespielt habe, konnte der Zeuge G. sich nicht erinnern. Den Vortrag der Beklagten zur Übergabe in dem von der Klägerin bewohnten Zimmer nicht bestätigend, hat er auf die Frage nach dem Ort der Übergabe angegeben: „In der Regel spielte sich das unten in der Bierstube ab.“

54

Anders als an die Anfertigung und Übergabe des Kündigungsschreibens konnte sich der Zeuge aber an ein „Riesenzinnober“ anlässlich des Auszugs der Klägerin und ihrer Mutter erinnern. Er hat insofern bei seiner Vernehmung vor Gericht ausgeführt, sie hätten eine Veranstaltung am Wochenende gehabt und ein Zimmer für Gäste gebraucht. Die Klägerinnen hätten sich dann geweigert, das Zimmer zu verlassen. Letzten Endes seien sie dann doch gegangen. Ob auch an diesem Tag, das Kündigungsschreiben übergeben wurde, konnte der Zeuge G. nicht angeben.

55

Als ehemaliger Angestellter der Beklagten, der sich auch um „Personalangelegenheiten“ gekümmert hat, hat der Zeuge G. ein Eigeninteresse am vorliegenden Rechtsstreit.

56

Auch der Zeuge F. hat nach Ansicht der Kammer nicht bestätigt, dass am 28. September 2012 ein Kündigungsschreiben an die Klägerin übergeben worden ist. Zwar hat der Zeuge F. eine Kündigungsübergabe geschildert. Er konnte aber den Zeitpunkt der Übergabe nicht näher auf einen bestimmten Monat eingrenzen. Die von ihm geschilderten Umstände der angeblichen Übergabe des Kündigungsschreibens stimmen nicht mit dem von der Beklagten vorgetragenen Geschehensablauf überein und sind in sich widersprüchlich. Während die Beklagte erstinstanzlich nur pauschal vorgetragen hat, das Arbeitsverhältnis sei durch die Übergabe des Kündigungsschreibens vom 28. September 2012 am gleichen Tag gekündigt worden, hat sie zweitinstanzlich zunächst pauschal vorgetragen, die Klägerin habe das Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 erhalten. Die Übergabe sei konkret durch die Geschäftsführerin E. in der Liegenschaft der Beklagten erfolgt. Im ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht hat der Beklagtenvertreter den Vortrag nach Rücksprache mit der Geschäftsführerin sodann dahingehend ergänzt, das durch den Zeugen G. erstellte Kündigungsschreiben sei in dessen Büro von der Geschäftsführerin E. in Empfang genommen worden. Die Geschäftsführerin sei dann mit den beiden Schreiben in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen und habe diese beiden aufgefordert, den Erhalt der Kündigungsschreiben mit ihrer Unterschrift zu quittieren. Dies hätten die beiden Frauen mit den Worten "no, no" abgelehnt. Daraufhin sei ihre Geschäftsführerin noch einmal in das Büro von Herrn G. zurückgegangen und habe diesem mitgeteilt, was geschehen sei. Die Geschäftsführerin und Herr G. hätten dann gemeinsam die Entscheidung getroffen, ein Übergabeprotokoll zu fertigen. Dies sei dann von Herrn G. erledigt worden. Sodann habe Herr G. den Sohn der Geschäftsführerin, den Zeugen F., der als Küchenchef bei der Beklagten arbeite, hausintern angerufen. Dieser sei dann ins Büro hinzugekommen. Die Geschäftsführerin sowie die Zeugen F. und G. seien dann zu dritt in das Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen. Demgegenüber hat der Zeuge F. angegeben, seine Mutter sei an diesem Tag mit der An- und Abreise von Kunden beschäftigt gewesen. Er selbst habe deshalb den Zeugen G. mit der Anfertigung des Kündigungsschreibens beauftragt, nachdem seine Mutter ihm versichert habe, dass das besprochen sei. Er habe sich das Kündigungsschreiben vor der Übergabe durchgelesen und es noch auf Schreibfehler kontrolliert. Erst nachdem die Klägerin und ihre Mutter sich geweigert hätten, jeweils das Kündigungsschreiben zu unterschreiben, sei er runtergegangen zu seiner Mutter und habe ihr berichtet, dass die Klägerin und ihre Mutter die Annahme verweigern würden. Dann seien sie „alle Mann nochmal rauf und (hätten) das nochmal versucht“. Nach der Aussage des Zeugen F. bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt die Geschäftsführerin E. das Kündigungsschreiben unterzeichnet hat. Der Zeuge hat seine Aussage mehrfach korrigiert. So hat er zunächst ausgesagt, er sei allein zum gegenüberliegenden Zimmer der Klägerin und ihrer Mutter gegangen. Herr G. sei zunächst nicht dabei gewesen. Später hat er sodann ausdrücklich davon gesprochen, es habe drei Versuche gegeben, das Kündigungsschreiben zu übergeben: einen ersten Versuch allein, einen zweiten Versuch gemeinsam mit Herrn G. und einen dritten gemeinsam mit Herrn G. und der Geschäftsführerin der Beklagten. Beim Vorspielen seiner Aussage hat der Zeuge F. sodann an der Stelle des Protokolls, die „Herr G. war zunächst nicht dabei“ lautet, erklärt, an dieser Stelle sei im Protokoll ein Fehler, er sei „nicht erst alleine zur Kündigungsübergabe gegangen“, „sondern direkt mit Herrn G. (…) weil man soll Kündigungen ja immer unter Zuhilfenahme eines Zeugen übergeben.

57

Schließlich hat der Zeuge F. die Kündigungsübergabe als Teil einer Auseinandersetzung geschildert, die sich am Tag des Auszugs der Klägerin und der Zeugin H. aus dem Hotel abgespielt hat. So hat er ausgeführt, dass die beiden Klägerinnen „auf halbgepackten Koffern“ saßen, dass im Zeitpunkt der Kündigungsübergabe „halb gepackt“ gewesen sei und dass die Klägerin und ihre Mutter sich weigerten, „das Kündigungsschreiben zu unterzeichnen und den Raum zu verlassen“. Die Zimmerkapazitäten hätten für das Wochenende voll zur Verfügung stehen sollen. Die Klägerinnen seien dann um 15.00 Uhr, als er seinen Rundgang gemacht habe, immer noch in ihrem Zimmer gewesen. Dieser Auszug fand zwischen den Parteien unstreitig erst am 26. Oktober 2012 und nicht bereits Ende September 2012 statt. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass das Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 erst am 26. Oktober 2012 übergeben wurde. Auch der Zeuge F. hat als Sohn der Geschäftsführerin der Beklagten ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses.

58

Unstimmig im Vortrag der Beklagten ist weiter, dass ein von der Klägerin nicht unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag existiert, der neben der Unterschrift des Zeugen G. das Ausstellungsdatum „05.07.2012“ trägt, obwohl die Zeuginnen erst 9. Juli 2012 in das Hotel gekommen sind. Sie waren am 5. Juli 2012 erst am Nachmittag in W.-Stadt angekommen und zu V. nach C-Stadt weitergereist, nachdem V. der Klägerin und ihrer Mutter mit Mail vom 2. Juli 2012 (Bl. 128 d. A.) noch mitgeteilt hatte, dass ihre „Reise nach Deutschland (…) eine Urlaubsreise, (Tourist Visite) mit dem Ziel, einen gründlichen Gesundheitscheck durch zu führen“, sei. Es ist daher unwahrscheinlich, dass mit der Klägerin und ihrer Mutter bereits am 5. Juli 2012 die im „Befristeten Arbeitsvertrag“ enthaltenen Vereinbarungen getroffen wurden.

59

Die beiden Zeugen G. und F. haben sich im Rahmen ihrer Zeugenaussagen auch hinsichtlich der grundsätzlichen Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne schriftlichen Arbeitsvertrag widersprochen. Einerseits hat der Zeuge G. ausgesagt, dass er dem „wenn ich ehrlich bin - gar nicht weiter nachgegangen“ sei, wenn befristete Verträge nicht unterschrieben worden seien, diese seien „dann runtergegangen“, damit sei das für ihn „erledigt“ gewesen, zeitweise habe es einen Rücklauf zu ihm gegeben. Andererseits hat der Zeuge F. bekundet, dass es einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben haben müsse, denn „bei uns werden keine Arbeitnehmer ohne schriftlichen Arbeitsvertrag beschäftigt“.

60

Ungewöhnlich ist auch, dass das Kündigungsschreiben an die Anschrift „U.-Straße“ in C-Stadt gerichtet war, obwohl die Klägerin und ihre Mutter nach Angabe des Zeugen F. zum Kündigungszeitpunkt im Hotel der Beklagten, also „C-Straße“ in C-Stadt, „im Hause“ wohnten und ihnen dort das Schreiben übergeben werden sollte und wurde. Zwar ist die Anschrift „U.-Straße“ in C-Stadt die Anschrift des Zeugen V., über den der Kontakt mit der Klägerin gelaufen sein soll, das Kündigungsschreiben soll jedoch direkt an die Klägerin übergeben und nicht an eine Postanschrift versandt worden sein.

61

Dagegen hat die Zeugin H. bestimmt ausgeschlossen, dass an irgendeinem Tag das in der Akte befindliche Kündigungsschreiben vom 28. September 2012 übergeben worden ist. Sie hat ausgeführt, sie habe nichts bekommen. Sie habe dieses Kündigungsschreiben nicht vor dem gerichtlichen Verfahren erhalten. Die erstinstanzliche Richterin habe es hingehalten. Sie und die Klägerin seien erst am 1. Oktober 2012, dem ersten des Monats, in das Hotel der Beklagten gezogen. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe am 22. Oktober 2012 mündlich gekündigt, worauf sie und die Klägerin dann am 23. Oktober im Jobcenter nachgefragt hätten.

62

Die Aussage der Zeugin H. ist auch nicht deshalb unglaubhaft, weil sie hinsichtlich des Einzugs im Hotel die Unwahrheit gesagt hätte. Aufgrund der Aussagen der Zeugen G. und F. steht nach Auffassung der Kammer nicht fest, dass die Zeugin H. und die Klägerin entgegen deren Zeugenaussage bereits vor dem 1. Oktober 2012 in das Hotel eingezogen sind. Zwar hat der Zeuge G. bekundet, die Zeugin H. sei mit der Klägerin „relativ zeitnah ins Hotel gezogen“, das sei „früher als im Oktober“ gewesen. Auf Nachfrage hat er ergänzt, das sei „vielleicht 4 Wochen nach Arbeitsaufnahme“ gewesen. Zum einen war dem Zeugen G. aber nicht das konkrete Einzugsdatum erinnerlich, zum anderen konnte der Zeuge G. insgesamt Zeitpunkte und Zeiträume nicht richtig einordnen. So konnte er sich zunächst nicht an das Jahr der Beschäftigung der Klägerin erinnern. Auch den Beginn seiner Elternzeit und die Geburt seines Kindes musste er mit Hilfe des Gerichts rechnerisch ermitteln. Zum anderen hat er als Zeitpunkt des ungefähren Auszugs der Klägerin, der unstreitig am 26. Oktober 2012 stattfand, „im Sommer“ angegeben. Ausgehend von einem Auszug der Klägerin und der Zeugin H. bereits im Sommer, konnten diese nach der Erinnerung des Zeugen G. nicht erst am 1. Oktober 2012 in das Hotel eingezogen sein. Der Zeuge F. hat hingegen ausgesagt, die Klägerin und ihre Mutter hätten „vielleicht zwei/drei Wochen“ im Hotel gewohnt. Schließlich habe es sich um ein Hotel gehandelt. Da die Klägerin unstreitig erst am 26. Oktober 2012 ausgezogen ist, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F. gerade nicht, dass die Klägerin bereits am 28. September 2012 im Hotel gewohnt hat. Dem entspricht, dass nur auf der am 10. Oktober 2012 erstellten Abrechnung für September 2012 handschriftlich vermerkt ist: „Minus 50,- € für Zimmer“. Ein solcher Abzug fehlt auf der am 6. September 2012 erstellten Abrechnung für August 2012.

63

Soweit die Beklagte im Anschluss an die Vernehmung der Zeugin H. vorgetragen hat, die Zeugin sei zusammen mit der Klägerin bei V. gewesen und habe dort einem jungen Bulgaren das Kündigungsschreiben gezeigt, der den Inhalt des Kündigungsschreibens erklärt habe, hat diese keinen Beweis hierfür angetreten. Im Übrigen lässt der Vortrag der Beklagten insoweit offen, wann genau wem das Kündigungsschreiben unter welchen genauen Umständen von der Zeugin gezeigt worden sein soll

64

Auch die Zeugin H. hat als Mutter der Klägerin und Klägerin im Parallelverfahren 7 Sa 560/14 ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Sie hat außerdem in ihrem eigenen Rechtsstreit - wie auch die Klägerin - den zunächst anberaumten Gütetermin am 13. Dezember 2012 nicht wahrgenommen und dem Arbeitsgericht keine aktuelle Anschrift mitgeteilt. Erst mit am 5. März 2014 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Schreiben hat sie das Verfahren unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe wieder aufgenommen.

65

Dennoch ist die Kammer angesichts der Erinnerungslücken insbesondere des Zeugen G. und der Widersprüche innerhalb der Aussage des Zeugen F. sowie den Widersprüchen zwischen den Zeugenaussagen und dem Vortrag der Beklagten nicht davon überzeugt, dass am 28. September 2012 an die Klägerin das Kündigungsschreiben vom gleichen Tag übergeben wurde. Der von der Beklagten zu erbringende Beweis hinsichtlich der Übergabe des Kündigungsschreibens ist daher nach Auffassung der Kammer nicht geführt.

66

Auf die Berufung der Klägerin war somit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Oktober 2012 hinaus fortbesteht.

67

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 54 Güteverfahren


(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigun

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Nov. 2010 - 2 AZR 323/09

bei uns veröffentlicht am 25.11.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Februar 2009 - 8 Sa 892/08 - aufgehoben.

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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Februar 2009 - 8 Sa 892/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und zweier Abmahnungen.

2

Der 1958 geborene Kläger war seit April 2000 bei der konzernangehörigen Beklagten als Leiter Rechnungswesen beschäftigt. Durch E-Mail vom April 2002 teilte er seinen Kollegen mit, für ihn werde Mitte des Jahres der Zeitpunkt seines Austritts kommen, „um plangemäß in die A Hauptverwaltung zurückzukehren“. Seit Anfang August 2002 war er auf eigenen Wunsch von der Arbeitsleistung freigestellt.

3

Mit Schreiben vom 28. November 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2002. Dagegen erhob der Kläger am 19. Dezember 2002 Kündigungsschutzklage und begehrte seine Weiterbeschäftigung. Am 22. Januar 2003 erklärte die Beklagte die Kündigung „verbindlich für gegenstandlos“ und forderte den Kläger auf, die Arbeit bei ihr wieder aufzunehmen. Dieser erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 2003, die einseitige „Zurücknahme“ der Kündigung sei nicht möglich. Ihm sei eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen, binnen derer er sich erklären werde. Eine Arbeitsaufnahme scheide aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus. In Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 11 KSchG habe er zwischenzeitlich - unstreitig - ein anderweitiges - bis Juni 2008 währendes - Arbeitsverhältnis begründet.

4

Mit Schreiben vom 31. Januar und 10. Februar 2003 verlangte die Beklagte - jeweils unter Fristsetzung - der Kläger möge sich abschließend zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklären und ggf. die Arbeit bei ihr wieder aufnehmen. Das Schreiben vom 10. Februar 2003 verband sie mit einer Abmahnung. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, mahnte sie ihn mit Schreiben vom 13. Februar 2003 erneut ab und setzte ihm eine Frist zur Arbeitsaufnahme bis zum 17. Februar 2003. Nachdem der Kläger wiederum nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2003 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2003.

5

Am 11. März 2003 fand im Verfahren über die Kündigung vom 28. November 2002 die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. Im Sitzungsprotokoll heißt es: „Die Parteien erörtern den Sach- und Streitstand“ und im Anschluss daran: „Im Einverständnis mit den Parteien verkündet der Vorsitzende folgenden Beschluss: Neuer Termin wird auf Antrag einer Partei bestimmt“.

6

Nach Terminsende, aber noch am selben Tag, ging beim Arbeitsgericht ein auf den 10. März 2003 datierter Schriftsatz des Klägers ein, mit dem dieser sich gegen die Kündigung vom 25. Februar 2003 und die beiden Abmahnungen wandte. Er bat um „förmliche Zustellung dieser Klageerweiterung“ und kündigte an, „im Termin der mündlichen Verhandlung“ die im Schriftsatz enthaltenen Anträge zu stellen. Der Schriftsatz wurde der Beklagten am 4. April 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Einen Termin hat das Arbeitsgericht nicht bestimmt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 regte die Beklagte an, beim Kläger anzufragen, ob er die Klage aufrecht erhalte. Das Arbeitsgericht sandte das Schreiben formlos an dessen Prozessbevollmächtigten. Eine Antwort blieb aus.

7

Mit Schriftsatz vom 14. März 2006 beantragte der Kläger, dem Verfahren Fortgang zu geben und Termin zur Kammerverhandlung anzuberaumen. Im Kammertermin vom 16. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung vom 28. November 2002 erneut „für gegenstandslos“. Der Kläger erklärte seine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage daraufhin „für erledigt“. Die Klage gegen die Kündigung vom 25. Februar 2003 hat er aufrechterhalten und geltend gemacht, die Kündigung sei rechtsunwirksam. Es fehle an Kündigungsgründen und an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. Die Abmahnungen seien unberechtigt. Er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt.

8

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25. Februar 2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht;

        

2.    

die Beklagte - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leiter Rechnungswesen weiterzubeschäftigen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 10. Februar 2003 und vom 13. Februar 2003 aus der Personalakte zu entfernen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle die „Klagebefugnis“. Er habe den Kündigungsschutzprozess für die Dauer von etwas mehr als drei Jahren nicht betrieben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, er habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden. Das gelte erst recht unter Beachtung seiner vorgerichtlichen Äußerungen. Außerdem habe er im Gütetermin erklärt, die Klage nach erfolgreicher Probezeit im neuen Arbeitsverhältnis zurücknehmen zu wollen. Nachdem eine Reaktion auf ihren Schriftsatz vom Oktober 2003 ausgeblieben sei, habe sie zum 31. Dezember 2003 Rückstellungen für einen möglichen Prozessverlust aufgelöst. Außerdem habe sie die früheren Aufgaben des Klägers mehrfach innerbetrieblich umverteilt, seine Position in zwei Stellen aufgespalten und nachbesetzt. Im Übrigen sei die Kündigung vom 25. Februar 2003 gerechtfertigt. Der Kläger habe sich nach „Rücknahme“ ihrer vorangegangenen Kündigung illoyal verhalten. Er habe sie pflichtwidrig über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Unklaren gelassen.

10

Mit Urteil vom September 2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Anders als dieses angenommen hat, hat der Kläger sein „Recht“, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25. Februar 2003 geltend zu machen, nicht verwirkt. Ob die Kündigung wirksam ist, steht noch nicht fest.

12

I. Die Klage ist im noch interessierenden Umfang ordnungsgemäß erhoben. Eine Klagerücknahme liegt nicht vor.

13

1. Die Klageerweiterung vom 10. März 2003 war wirksam. Der Schriftsatz ist der Beklagten förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§ 174 Abs. 1 ZPO). Ob dem im Hinblick auf § 251 ZPO iVm. § 249 Abs. 2 ZPO Hindernisse entgegen standen, kann dahinstehen. Die Beklagte hat einen solchen Mangel nicht gerügt; sie hat vielmehr die Zustellung gegen sich gelten lassen (§ 295 ZPO).

14

2. Die Rechtshängigkeit ist nicht durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO)entfallen.

15

a) Die Klage gilt nicht nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen.

16

aa) Nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 ZPO wird die Klagerücknahme fingiert, wenn in der Güteverhandlung oder im Anschluss daran das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil beide Parteien nicht erschienen sind oder nicht „verhandelt“ haben, und wenn binnen sechs Monaten kein Terminsantrag gestellt wird.

17

bb) Die Parteien sind zum Gütetermin vom 11. März 2003 erschienen und haben im Sinne von § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG verhandelt. Dafür reicht aus, dass eine dem Zweck der Güteverhandlung entsprechende Erörterung stattgefunden hat (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 97/08 - EzA ArbGG 1979 § 54 Nr. 3; zur Säumnis durch „Nichtverhandeln“ BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - BAGE 121, 67). Das ist im Streitfall laut Sitzungsprotokoll geschehen. Eine analoge Anwendung von § 54 Abs. 5 ArbGG auf Fälle einer gezielten vorübergehenden Abstandnahme von der Weiterführung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht(BAG 22. April 2009 - 3 AZB 97/08 - aaO). Das betrifft nicht nur den Fall außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen. Die Fiktion der Klagerücknahme wird auch nicht dadurch ausgelöst, dass zunächst die Entwicklung eines bestimmten Lebenssachverhalts, etwa der Verlauf eines neuen Arbeitsverhältnisses abgewartet werden soll (vgl. AnwK/Kloppenburg ArbGG 2. Aufl. § 54 Rn. 44; GMPM/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 54 Rn. 62; GK-ArbGG/Schütz Stand September 2010 § 54 Rn. 71; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3. Aufl. § 54 Rn. 42; aA BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 54 Rn. 17). Darum ging es hier. Ob sich die Wirkungen des § 54 Abs. 5 ArbGG auf eine erst nach dem Gütetermin erhobene Klageerweiterung erstrecken können, hinsichtlich derer das Verfahren nicht weiter betrieben wird, kann dahinstehen.

18

b) Soweit die Beklagte - nicht unwidersprochen - behauptet hat, der Kläger habe im Gütetermin in Aussicht gestellt, die Klage nach erfolgreicher Probezeit in seinem neuen Arbeitsverhältnis zurücknehmen, folgt daraus nichts anderes. Eine solche Aussage ist schon angesichts der Bedingungsfeindlichkeit der Klagerücknahme (vgl. BGH 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87 - BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung Nr. 1)nicht geeignet, die Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen.

19

II. Der Kläger hat weder sein Klagerecht noch ein materielles „Recht“, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, verwirkt.

20

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen (Senat 25. März 2004 - 2 AZR 295/03 - zu II 3 b der Gründe, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 36 = EzA MuSchG § 9 nF Nr. 40). Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 32, 305). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 19; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 42, BAGE 121, 289; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05 - Rn. 27, BAGE 120, 345).

21

2. Die Verwirkung beschränkt sich nicht auf materiell-rechtliche Rechtspositionen des Berechtigten. Auch die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung einer Rechtsposition ist eine eigenständige Befugnis, die verwirken kann (st. Rspr., Senat 2. November 1961 - 2 AZR 66/61 - BAGE 11, 353; 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 2; BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 20, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114). Das gilt auch für die Befugnis zur Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde. In der Klageerhebung allein erschöpft sich das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung nicht (BAG 26. März 1987 - 8 AZR 54/86 - zu II 1 der Gründe; BGH 22. September 1983 - IX ZR 90/82 - zu 2 c aa der Gründe, MDR 1984, 226).

22

3. Geht es um eine Verwirkung des Klagerechts, muss aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) darauf geachtet werden, dass durch die Annahme einer Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird. Im anhängigen Rechtsstreit kann der Verlust des Klagerechts nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies ist bei den Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment zu berücksichtigen (BVerfG 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - zu II 2 b der Gründe, BVerfGE 32, 305; BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 20, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114).

23

4. Ob ausgehend von diesen Grundsätzen im Streitfall eine „Prozessverwirkung“ in Rede steht oder die Verwirkung eines materiellen „Rechts“ des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen für den Fall der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage Senat 28. Mai 1998 - 2 AZR 615/97 - zu II 4 a der Gründe mwN, BAGE 89, 48; vgl. auch BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; KR/Rost 9. Aufl. § 7 KSchG Rn. 38 mwN). Die Beklagte kann sich unter keinem Gesichtspunkt auf Verwirkung berufen.

24

a) Der Kläger hat sein Klagerecht nicht durch Untätigkeit im Kündigungsschutzprozess verloren.

25

aa) Allerdings ist das erforderliche Zeitmoment erfüllt. Der Kläger hat seine Klageerweiterung unmittelbar im Anschluss an den Termin vom 11. März 2003 und im Bewusstsein der dortigen gerichtlichen Anordnungen eingereicht. Unter diesen Umständen musste sein Begehren dahin verstanden werden, dass die Terminlosstellung des Verfahrens - nach Zustellung - auf die mit der Klageerweiterung verfolgten Anträge ausgedehnt werden sollte. Jedenfalls musste der Kläger erkennen, dass das Arbeitsgericht sein Anliegen in diesem Sinn verstanden hat. Er hat folglich auch selbst das Verfahren drei Jahre nicht betrieben.

26

bb) Es fehlt jedoch an dem Umstandsmoment. Die Untätigkeit des Klägers war nicht geeignet, bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, er werde seine Kündigungsschutzklage nicht mehr verfolgen und habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig abgefunden.

27

(1) Der Arbeitgeber hat auch nach Klageerhebung ein anerkennenswertes Interesse an einer zügigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung. Dem trägt das Gesetz insbesondere durch die Verpflichtung der Gerichte zur besonderen Prozessförderung in Kündigungsverfahren (§ 61a ArbGG)Rechnung. Gleichwohl duldet das Prozessrecht einen längeren Schwebezustand, wenn es deshalb nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, weil das Gericht auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens anordnet (§ 251 ZPO) oder - was dem praktisch gleich steht - auf deren Wunsch zunächst keinen Verhandlungstermin anberaumt. Dem Interesse der Parteien, den Rechtsstreit nicht auf unabsehbare Zeit in der Schwebe zu belassen, ist dadurch Rechnung getragen, dass jede von ihnen die Möglichkeit hat, das Verfahren durch Terminsantrag wieder in Gang zu setzen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, erlischt die Rechtshängigkeit auch dann nicht, wenn das Verfahren längere Zeit nicht betrieben wird. Eine Verjährung der Rechtshängigkeit ist dem geltenden Verfahrensrecht fremd (vgl. BGH 22. September 1983 - IX ZR 90/82 - zu 2 c aa der Gründe, MDR 1984, 226).

28

(2) Angesichts dieser Prozesslage hat der Arbeitgeber selbst bei langjährigem Verfahrensstillstand grundsätzlich keinen Anlass darauf zu vertrauen, nicht mehr gerichtlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in Anspruch genommen zu werden. Für eine Prozessverwirkung ist allenfalls in engen Grenzen Raum. Es müssen zur Untätigkeit des Arbeitnehmers besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der ihm eröffneten Möglichkeit einer ggf. späten Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen. Daran fehlt es.

29

(a) Das Verhalten des Klägers vor dem Gütetermin ist kein solcher Umstand. Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts nimmt nicht ausreichend auf die prozessuale Lage Bedacht.

30

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Parteien seit Mitte des Jahres 2002 eine „Trennung“ zum Jahresende anstrebten. Allerdings hatten sie dabei ein einvernehmliches Ausscheiden des Klägers unter Rückkehr zur Konzern-Hauptverwaltung im Blick, worauf sie sich später ersichtlich nicht mehr verständigen konnten. Dies war offenbar der Grund dafür, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 28. November 2002 anstrebte. Ob der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat, als er sich zur „Kündigungsrücknahme“ und dem darin liegenden Angebot der Beklagten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen, nicht äußerte, ist für die Frage der Verwirkung ohne Belang. Selbst wenn eine Erklärungspflicht des Klägers bestanden hätte, konnte die Beklagte seinem Schweigen - auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Nichtbetreibens des Kündigungsschutzprozesses - nicht entnehmen, er habe sich mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses endgültig abgefunden. Dagegen spricht, dass er sich nach dem Ergebnis des Gütetermins die jederzeitige Aufnahme des Verfahrens vorbehalten hat. Selbst wenn es dem Kläger - wie die Beklagte meint - in erster Linie um das „Wie“ der Beendigung gegangen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass er gerade nicht bereit war, sich mit seinem Ausscheiden aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung abzufinden. Das gilt erst recht für die weitere Kündigung vom 25. Februar 2003 und die ihr vorausgegangen Abmahnungen. Weshalb der Kläger von einer Verteidigung gegen diese hätte Abstand nehmen wollen, ist nicht ersichtlich.

31

(b)  Es kann offen bleiben, ob der Kläger - was er bestreitet - im Gütetermin erklärt hat, er werde die Klage bei „Überstehen“ der Probezeit im neuen Arbeitsverhältnis zurücknehmen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihn das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2003 erreicht hat; der Kläger hat auch dies bestritten. Selbst wenn beides zugunsten der Beklagten unterstellt wird, konnte die - weitere - Untätigkeit des Klägers bei ihr nicht die berechtigte Erwartung auslösen, er werde gegen die Kündigung(en) nicht weiter vorgehen. Das Schweigen des Klägers kann ebenso gut dahin verstanden werden, dass er den Kündigungsschutzprozess bewusst möglichst lange in der Schwebe halten wollte. Soweit dies den Interessen der Beklagten zuwider lief, hätte auch sie die Möglichkeit gehabt, dem Verfahren Fortgang zu geben.

32

cc) Die Beklagte hat zudem nicht dargetan, dass sie im Hinblick auf die Untätigkeit des Klägers Dispositionen getroffen hätte, aufgrund derer es ihr unzumutbar gewesen wäre, sich auf die Kündigungsschutzklage noch im Jahr 2006 einzulassen. Die Neubesetzung der Stelle des Klägers hatte sie bereits Mitte des Jahres 2002 in die Wege geleitet, ohne sich mit ihm zuvor über die Modalitäten einer Vertragsbeendigung rechtsverbindlich verständigt zu haben. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, Ende des Jahres 2003 Rückstellungen zur Abdeckung der Prozessrisiken aufgelöst zu haben, geschah dies ersichtlich nicht erst mit Rücksicht auf den folgenden jahrelangen Verfahrensstillstand. Im Übrigen rechtfertigt das Fehlen von Rückstellungen nicht die Annahme, der Beklagten sei die Fortsetzung des Kündigungsrechtsstreits wegen möglicher Folgeansprüche wirtschaftlich unzumutbar (vgl. dazu BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 29; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114).

33

b) Die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Verwirkung liegen nicht vor. Zwar können - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - materielle Ansprüche und Rechte auch noch nach Rechtshängigkeit verwirken (MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rn. 300 mwN). Im Hinblick auf ein etwaiges materielles „Recht“ des Arbeitnehmers, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung zu berufen, ist aber zu beachten, dass der Verwirkungstatbestand (§ 242 BGB) durch die Dreiwochenfrist konkretisiert wird (Senat 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 16, AP SGB IX § 85 Nr. 8 = EzA SGB IX § 85 Nr. 6). Im Fall der Fristversäumnis gilt die Kündigung - vorbehaltlich der sich aus §§ 5, 6 KSchG ergebenden Einschränkungen - als wirksam(§ 7 KSchG). Hat dagegen der Arbeitnehmer fristgerecht Klage erhoben, ist während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses für eine Verwirkung des „Rechts“, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, grundsätzlich kein Raum. Jedenfalls stehen im Streitfall die gegen eine Prozessverwirkung sprechenden Gesichtspunkte auch der Annahme einer materiell-rechtlichen Verwirkung entgegen.

34

III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat vermag über die Wirksamkeit der Kündigung vom 25. Februar 2003 und der Abmahnungen nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegt oder die Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Dementsprechend fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Unabhängig davon hat der Kläger auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt, ohne dass dazu Feststellungen getroffen worden wären.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Berger    

        

        

        

    Grimberg    

        

    Bartz    

                 

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Februar 2009 - 8 Sa 892/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und zweier Abmahnungen.

2

Der 1958 geborene Kläger war seit April 2000 bei der konzernangehörigen Beklagten als Leiter Rechnungswesen beschäftigt. Durch E-Mail vom April 2002 teilte er seinen Kollegen mit, für ihn werde Mitte des Jahres der Zeitpunkt seines Austritts kommen, „um plangemäß in die A Hauptverwaltung zurückzukehren“. Seit Anfang August 2002 war er auf eigenen Wunsch von der Arbeitsleistung freigestellt.

3

Mit Schreiben vom 28. November 2002 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2002. Dagegen erhob der Kläger am 19. Dezember 2002 Kündigungsschutzklage und begehrte seine Weiterbeschäftigung. Am 22. Januar 2003 erklärte die Beklagte die Kündigung „verbindlich für gegenstandlos“ und forderte den Kläger auf, die Arbeit bei ihr wieder aufzunehmen. Dieser erklärte mit Schreiben vom 24. Januar 2003, die einseitige „Zurücknahme“ der Kündigung sei nicht möglich. Ihm sei eine Überlegungsfrist von einer Woche einzuräumen, binnen derer er sich erklären werde. Eine Arbeitsaufnahme scheide aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus. In Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 11 KSchG habe er zwischenzeitlich - unstreitig - ein anderweitiges - bis Juni 2008 währendes - Arbeitsverhältnis begründet.

4

Mit Schreiben vom 31. Januar und 10. Februar 2003 verlangte die Beklagte - jeweils unter Fristsetzung - der Kläger möge sich abschließend zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erklären und ggf. die Arbeit bei ihr wieder aufnehmen. Das Schreiben vom 10. Februar 2003 verband sie mit einer Abmahnung. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, mahnte sie ihn mit Schreiben vom 13. Februar 2003 erneut ab und setzte ihm eine Frist zur Arbeitsaufnahme bis zum 17. Februar 2003. Nachdem der Kläger wiederum nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2003 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2003.

5

Am 11. März 2003 fand im Verfahren über die Kündigung vom 28. November 2002 die Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. Im Sitzungsprotokoll heißt es: „Die Parteien erörtern den Sach- und Streitstand“ und im Anschluss daran: „Im Einverständnis mit den Parteien verkündet der Vorsitzende folgenden Beschluss: Neuer Termin wird auf Antrag einer Partei bestimmt“.

6

Nach Terminsende, aber noch am selben Tag, ging beim Arbeitsgericht ein auf den 10. März 2003 datierter Schriftsatz des Klägers ein, mit dem dieser sich gegen die Kündigung vom 25. Februar 2003 und die beiden Abmahnungen wandte. Er bat um „förmliche Zustellung dieser Klageerweiterung“ und kündigte an, „im Termin der mündlichen Verhandlung“ die im Schriftsatz enthaltenen Anträge zu stellen. Der Schriftsatz wurde der Beklagten am 4. April 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Einen Termin hat das Arbeitsgericht nicht bestimmt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2003 regte die Beklagte an, beim Kläger anzufragen, ob er die Klage aufrecht erhalte. Das Arbeitsgericht sandte das Schreiben formlos an dessen Prozessbevollmächtigten. Eine Antwort blieb aus.

7

Mit Schriftsatz vom 14. März 2006 beantragte der Kläger, dem Verfahren Fortgang zu geben und Termin zur Kammerverhandlung anzuberaumen. Im Kammertermin vom 16. November 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung vom 28. November 2002 erneut „für gegenstandslos“. Der Kläger erklärte seine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage daraufhin „für erledigt“. Die Klage gegen die Kündigung vom 25. Februar 2003 hat er aufrechterhalten und geltend gemacht, die Kündigung sei rechtsunwirksam. Es fehle an Kündigungsgründen und an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats. Die Abmahnungen seien unberechtigt. Er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt.

8

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25. Februar 2003 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht;

        

2.    

die Beklagte - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Leiter Rechnungswesen weiterzubeschäftigen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 10. Februar 2003 und vom 13. Februar 2003 aus der Personalakte zu entfernen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger fehle die „Klagebefugnis“. Er habe den Kündigungsschutzprozess für die Dauer von etwas mehr als drei Jahren nicht betrieben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, er habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden. Das gelte erst recht unter Beachtung seiner vorgerichtlichen Äußerungen. Außerdem habe er im Gütetermin erklärt, die Klage nach erfolgreicher Probezeit im neuen Arbeitsverhältnis zurücknehmen zu wollen. Nachdem eine Reaktion auf ihren Schriftsatz vom Oktober 2003 ausgeblieben sei, habe sie zum 31. Dezember 2003 Rückstellungen für einen möglichen Prozessverlust aufgelöst. Außerdem habe sie die früheren Aufgaben des Klägers mehrfach innerbetrieblich umverteilt, seine Position in zwei Stellen aufgespalten und nachbesetzt. Im Übrigen sei die Kündigung vom 25. Februar 2003 gerechtfertigt. Der Kläger habe sich nach „Rücknahme“ ihrer vorangegangenen Kündigung illoyal verhalten. Er habe sie pflichtwidrig über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Unklaren gelassen.

10

Mit Urteil vom September 2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Anders als dieses angenommen hat, hat der Kläger sein „Recht“, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 25. Februar 2003 geltend zu machen, nicht verwirkt. Ob die Kündigung wirksam ist, steht noch nicht fest.

12

I. Die Klage ist im noch interessierenden Umfang ordnungsgemäß erhoben. Eine Klagerücknahme liegt nicht vor.

13

1. Die Klageerweiterung vom 10. März 2003 war wirksam. Der Schriftsatz ist der Beklagten förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (§ 174 Abs. 1 ZPO). Ob dem im Hinblick auf § 251 ZPO iVm. § 249 Abs. 2 ZPO Hindernisse entgegen standen, kann dahinstehen. Die Beklagte hat einen solchen Mangel nicht gerügt; sie hat vielmehr die Zustellung gegen sich gelten lassen (§ 295 ZPO).

14

2. Die Rechtshängigkeit ist nicht durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO)entfallen.

15

a) Die Klage gilt nicht nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen.

16

aa) Nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG iVm. § 269 Abs. 3 ZPO wird die Klagerücknahme fingiert, wenn in der Güteverhandlung oder im Anschluss daran das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, weil beide Parteien nicht erschienen sind oder nicht „verhandelt“ haben, und wenn binnen sechs Monaten kein Terminsantrag gestellt wird.

17

bb) Die Parteien sind zum Gütetermin vom 11. März 2003 erschienen und haben im Sinne von § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG verhandelt. Dafür reicht aus, dass eine dem Zweck der Güteverhandlung entsprechende Erörterung stattgefunden hat (BAG 22. April 2009 - 3 AZB 97/08 - EzA ArbGG 1979 § 54 Nr. 3; zur Säumnis durch „Nichtverhandeln“ BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - BAGE 121, 67). Das ist im Streitfall laut Sitzungsprotokoll geschehen. Eine analoge Anwendung von § 54 Abs. 5 ArbGG auf Fälle einer gezielten vorübergehenden Abstandnahme von der Weiterführung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht(BAG 22. April 2009 - 3 AZB 97/08 - aaO). Das betrifft nicht nur den Fall außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen. Die Fiktion der Klagerücknahme wird auch nicht dadurch ausgelöst, dass zunächst die Entwicklung eines bestimmten Lebenssachverhalts, etwa der Verlauf eines neuen Arbeitsverhältnisses abgewartet werden soll (vgl. AnwK/Kloppenburg ArbGG 2. Aufl. § 54 Rn. 44; GMPM/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 54 Rn. 62; GK-ArbGG/Schütz Stand September 2010 § 54 Rn. 71; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3. Aufl. § 54 Rn. 42; aA BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl. § 54 Rn. 17). Darum ging es hier. Ob sich die Wirkungen des § 54 Abs. 5 ArbGG auf eine erst nach dem Gütetermin erhobene Klageerweiterung erstrecken können, hinsichtlich derer das Verfahren nicht weiter betrieben wird, kann dahinstehen.

18

b) Soweit die Beklagte - nicht unwidersprochen - behauptet hat, der Kläger habe im Gütetermin in Aussicht gestellt, die Klage nach erfolgreicher Probezeit in seinem neuen Arbeitsverhältnis zurücknehmen, folgt daraus nichts anderes. Eine solche Aussage ist schon angesichts der Bedingungsfeindlichkeit der Klagerücknahme (vgl. BGH 19. Oktober 1988 - IVa ZR 234/87 - BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung Nr. 1)nicht geeignet, die Wirkungen des § 269 Abs. 3 ZPO auszulösen.

19

II. Der Kläger hat weder sein Klagerecht noch ein materielles „Recht“, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, verwirkt.

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1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird ausgeschlossen, Rechte illoyal verspätet geltend zu machen (Senat 25. März 2004 - 2 AZR 295/03 - zu II 3 b der Gründe, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 36 = EzA MuSchG § 9 nF Nr. 40). Ein Recht darf nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit, es in Anspruch zu nehmen, längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Inanspruchnahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde; der Berechtigte muss unter Umständen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 32, 305). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 19; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - Rn. 42, BAGE 121, 289; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 806/05 - Rn. 27, BAGE 120, 345).

21

2. Die Verwirkung beschränkt sich nicht auf materiell-rechtliche Rechtspositionen des Berechtigten. Auch die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung einer Rechtsposition ist eine eigenständige Befugnis, die verwirken kann (st. Rspr., Senat 2. November 1961 - 2 AZR 66/61 - BAGE 11, 353; 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 2; BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 20, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114). Das gilt auch für die Befugnis zur Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Verfahrens, das längere Zeit nicht betrieben wurde. In der Klageerhebung allein erschöpft sich das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung nicht (BAG 26. März 1987 - 8 AZR 54/86 - zu II 1 der Gründe; BGH 22. September 1983 - IX ZR 90/82 - zu 2 c aa der Gründe, MDR 1984, 226).

22

3. Geht es um eine Verwirkung des Klagerechts, muss aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) darauf geachtet werden, dass durch die Annahme einer Verwirkung der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird. Im anhängigen Rechtsstreit kann der Verlust des Klagerechts nur in begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dies ist bei den Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment zu berücksichtigen (BVerfG 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - zu II 2 b der Gründe, BVerfGE 32, 305; BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 20, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114).

23

4. Ob ausgehend von diesen Grundsätzen im Streitfall eine „Prozessverwirkung“ in Rede steht oder die Verwirkung eines materiellen „Rechts“ des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen für den Fall der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage Senat 28. Mai 1998 - 2 AZR 615/97 - zu II 4 a der Gründe mwN, BAGE 89, 48; vgl. auch BAG 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; KR/Rost 9. Aufl. § 7 KSchG Rn. 38 mwN). Die Beklagte kann sich unter keinem Gesichtspunkt auf Verwirkung berufen.

24

a) Der Kläger hat sein Klagerecht nicht durch Untätigkeit im Kündigungsschutzprozess verloren.

25

aa) Allerdings ist das erforderliche Zeitmoment erfüllt. Der Kläger hat seine Klageerweiterung unmittelbar im Anschluss an den Termin vom 11. März 2003 und im Bewusstsein der dortigen gerichtlichen Anordnungen eingereicht. Unter diesen Umständen musste sein Begehren dahin verstanden werden, dass die Terminlosstellung des Verfahrens - nach Zustellung - auf die mit der Klageerweiterung verfolgten Anträge ausgedehnt werden sollte. Jedenfalls musste der Kläger erkennen, dass das Arbeitsgericht sein Anliegen in diesem Sinn verstanden hat. Er hat folglich auch selbst das Verfahren drei Jahre nicht betrieben.

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bb) Es fehlt jedoch an dem Umstandsmoment. Die Untätigkeit des Klägers war nicht geeignet, bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, er werde seine Kündigungsschutzklage nicht mehr verfolgen und habe sich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig abgefunden.

27

(1) Der Arbeitgeber hat auch nach Klageerhebung ein anerkennenswertes Interesse an einer zügigen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung. Dem trägt das Gesetz insbesondere durch die Verpflichtung der Gerichte zur besonderen Prozessförderung in Kündigungsverfahren (§ 61a ArbGG)Rechnung. Gleichwohl duldet das Prozessrecht einen längeren Schwebezustand, wenn es deshalb nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, weil das Gericht auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens anordnet (§ 251 ZPO) oder - was dem praktisch gleich steht - auf deren Wunsch zunächst keinen Verhandlungstermin anberaumt. Dem Interesse der Parteien, den Rechtsstreit nicht auf unabsehbare Zeit in der Schwebe zu belassen, ist dadurch Rechnung getragen, dass jede von ihnen die Möglichkeit hat, das Verfahren durch Terminsantrag wieder in Gang zu setzen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, erlischt die Rechtshängigkeit auch dann nicht, wenn das Verfahren längere Zeit nicht betrieben wird. Eine Verjährung der Rechtshängigkeit ist dem geltenden Verfahrensrecht fremd (vgl. BGH 22. September 1983 - IX ZR 90/82 - zu 2 c aa der Gründe, MDR 1984, 226).

28

(2) Angesichts dieser Prozesslage hat der Arbeitgeber selbst bei langjährigem Verfahrensstillstand grundsätzlich keinen Anlass darauf zu vertrauen, nicht mehr gerichtlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in Anspruch genommen zu werden. Für eine Prozessverwirkung ist allenfalls in engen Grenzen Raum. Es müssen zur Untätigkeit des Arbeitnehmers besondere Umstände hinzutreten, die unzweifelhaft darauf hindeuten, er werde trotz der ihm eröffneten Möglichkeit einer ggf. späten Verfahrensaufnahme auf Dauer von der Durchführung des Rechtsstreits absehen. Daran fehlt es.

29

(a) Das Verhalten des Klägers vor dem Gütetermin ist kein solcher Umstand. Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts nimmt nicht ausreichend auf die prozessuale Lage Bedacht.

30

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die Parteien seit Mitte des Jahres 2002 eine „Trennung“ zum Jahresende anstrebten. Allerdings hatten sie dabei ein einvernehmliches Ausscheiden des Klägers unter Rückkehr zur Konzern-Hauptverwaltung im Blick, worauf sie sich später ersichtlich nicht mehr verständigen konnten. Dies war offenbar der Grund dafür, dass die Beklagte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 28. November 2002 anstrebte. Ob der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat, als er sich zur „Kündigungsrücknahme“ und dem darin liegenden Angebot der Beklagten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen, nicht äußerte, ist für die Frage der Verwirkung ohne Belang. Selbst wenn eine Erklärungspflicht des Klägers bestanden hätte, konnte die Beklagte seinem Schweigen - auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Nichtbetreibens des Kündigungsschutzprozesses - nicht entnehmen, er habe sich mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses endgültig abgefunden. Dagegen spricht, dass er sich nach dem Ergebnis des Gütetermins die jederzeitige Aufnahme des Verfahrens vorbehalten hat. Selbst wenn es dem Kläger - wie die Beklagte meint - in erster Linie um das „Wie“ der Beendigung gegangen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass er gerade nicht bereit war, sich mit seinem Ausscheiden aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung abzufinden. Das gilt erst recht für die weitere Kündigung vom 25. Februar 2003 und die ihr vorausgegangen Abmahnungen. Weshalb der Kläger von einer Verteidigung gegen diese hätte Abstand nehmen wollen, ist nicht ersichtlich.

31

(b)  Es kann offen bleiben, ob der Kläger - was er bestreitet - im Gütetermin erklärt hat, er werde die Klage bei „Überstehen“ der Probezeit im neuen Arbeitsverhältnis zurücknehmen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob ihn das Schreiben der Beklagten vom 21. Oktober 2003 erreicht hat; der Kläger hat auch dies bestritten. Selbst wenn beides zugunsten der Beklagten unterstellt wird, konnte die - weitere - Untätigkeit des Klägers bei ihr nicht die berechtigte Erwartung auslösen, er werde gegen die Kündigung(en) nicht weiter vorgehen. Das Schweigen des Klägers kann ebenso gut dahin verstanden werden, dass er den Kündigungsschutzprozess bewusst möglichst lange in der Schwebe halten wollte. Soweit dies den Interessen der Beklagten zuwider lief, hätte auch sie die Möglichkeit gehabt, dem Verfahren Fortgang zu geben.

32

cc) Die Beklagte hat zudem nicht dargetan, dass sie im Hinblick auf die Untätigkeit des Klägers Dispositionen getroffen hätte, aufgrund derer es ihr unzumutbar gewesen wäre, sich auf die Kündigungsschutzklage noch im Jahr 2006 einzulassen. Die Neubesetzung der Stelle des Klägers hatte sie bereits Mitte des Jahres 2002 in die Wege geleitet, ohne sich mit ihm zuvor über die Modalitäten einer Vertragsbeendigung rechtsverbindlich verständigt zu haben. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, Ende des Jahres 2003 Rückstellungen zur Abdeckung der Prozessrisiken aufgelöst zu haben, geschah dies ersichtlich nicht erst mit Rücksicht auf den folgenden jahrelangen Verfahrensstillstand. Im Übrigen rechtfertigt das Fehlen von Rückstellungen nicht die Annahme, der Beklagten sei die Fortsetzung des Kündigungsrechtsstreits wegen möglicher Folgeansprüche wirtschaftlich unzumutbar (vgl. dazu BAG 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 29; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 37, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114).

33

b) Die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Verwirkung liegen nicht vor. Zwar können - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - materielle Ansprüche und Rechte auch noch nach Rechtshängigkeit verwirken (MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rn. 300 mwN). Im Hinblick auf ein etwaiges materielles „Recht“ des Arbeitnehmers, sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung zu berufen, ist aber zu beachten, dass der Verwirkungstatbestand (§ 242 BGB) durch die Dreiwochenfrist konkretisiert wird (Senat 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 16, AP SGB IX § 85 Nr. 8 = EzA SGB IX § 85 Nr. 6). Im Fall der Fristversäumnis gilt die Kündigung - vorbehaltlich der sich aus §§ 5, 6 KSchG ergebenden Einschränkungen - als wirksam(§ 7 KSchG). Hat dagegen der Arbeitnehmer fristgerecht Klage erhoben, ist während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses für eine Verwirkung des „Rechts“, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, grundsätzlich kein Raum. Jedenfalls stehen im Streitfall die gegen eine Prozessverwirkung sprechenden Gesichtspunkte auch der Annahme einer materiell-rechtlichen Verwirkung entgegen.

34

III. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat vermag über die Wirksamkeit der Kündigung vom 25. Februar 2003 und der Abmahnungen nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB vorliegt oder die Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist. Dementsprechend fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Unabhängig davon hat der Kläger auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gerügt, ohne dass dazu Feststellungen getroffen worden wären.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Berger    

        

        

        

    Grimberg    

        

    Bartz    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.