Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Jan. 2018 - 5 Sa 161/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2017, Az. 10 Ca 1195/16, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert sowie insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von € 688,14 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 36,30 brutto,
b) € 128,16 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 seit dem 02.07., 04.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015 und dem 05.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06.2016,
c) € 435,60 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 seit dem 04.07., 02.08., 02.09., 05.10., 03.11., 02.12.2016 und dem 03.01., 02.02., 02.03., 04.04., 03.05., 02.06.2017
zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen; für den Kläger wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016.
- 2
Der 1947 geborene Kläger war vom 01.04.1985 bis zum 31.12.1999 Arbeitnehmer der V. Deutsche Lebensversicherung AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen G. Konzern eingebunden ist. Seit dem 01.04.2012 gewährt sie dem Kläger eine Betriebsrente, die sich zu Beginn auf € 655,96 monatlich belief. Diese Betriebsrente wurde in der Vergangenheit entsprechend den Erhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Sie betrug am 30.06.2015 monatlich € 668,58.
- 3
Ab dem 01.07.2015 zahlte die Beklagte dem Kläger eine um 0,5 % erhöhte Betriebsrente von monatlich € 671,92, obwohl die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Stichtag in den alten Bundesländern 2,0972 % betrug. Ab dem 01.07.2016 zahlte sie dem Kläger eine um weitere 0,5 % erhöhte Betriebsrente von monatlich € 675,28, obwohl die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Stichtag in den alten Bundesländern 4,2451 % betrug. Ab dem 01.07.2017 zahlt sie dem Kläger eine Betriebsrente von monatlich € 688,14. Zu diesem Stichtag gab sie die Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern von 1,9 % an den Kläger voll weiter.
- 4
Mit seinen Zahlungsanträgen macht der Kläger - zweitinstanzlich zuletzt - für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 eine Erhöhung der Betriebsrente um 2,0972 % auf € 682,60 geltend, der monatliche Differenzbetrag zur gezahlten Rente beträgt € 10,68, der begehrte Nachzahlungsbetrag € 128,16. Außerdem verlangt er für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 eine Erhöhung um 4,2451 % auf € 711,58, der monatliche Differenzbetrag zur gezahlten Rente beträgt € 36,30, der begehrte Nachzahlungsbetrag € 435,60. Die Differenzbeträge sollen zeitlich gestaffelt verzinst werden. Ab dem 01.07.2017 verlangt der Kläger fortlaufend eine um € 36,30 höhere Betriebsrente. Die Geltendmachung eines höheren Differenzbetrags zur gezahlten Rente "in einem separaten Verfahren" behält er sich ab 01.07.2017 ausdrücklich vor.
- 5
Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung ergibt sich aus dem Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01.04.1985 (TV-VO 85), der kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand. Dieser Tarifvertrag wurde abgeschlossen zwischen einer Tarifgemeinschaft verschiedener Versicherungen, der ua. die Rechtsvorgängerin der Beklagten angehörte, und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV).
- 6
Im TV-VO 85 ist - auszugsweise - folgendes regelt:
- 7
"§ 1 Geltungsbereich
- 8
1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der V. Unternehmensgruppe, ausgeschlossen sind …
- 9
2. Die Versorgungszusage gilt nicht für diejenigen Arbeitnehmer, die bis zum 31.03.1985 Arbeitnehmer im Sinne der Ziffer 1 geworden sind.
- 10
3. Auf die Versorgungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die V. Unternehmen behalten sich aber vor, durch Beschlüsse im Vorstand und Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß den V. Unternehmen die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.
- 11
…
- 12
§ 6 Anpassung der Renten
- 13
1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
- 14
2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
- 15
(Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).
- 16
3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.
- 17
4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
- 18
Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
- 19
§ 7 Zahlung der Renten
- 20
1. Die Renten werden monatlich im voraus am Ersten eines jeden Monats gezahlt.
- 21
…"
- 22
Sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 fasste der Vorstand der G. Deutschland AG konzernweit den Beschluss, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten aller Rentner um mehr als 0,5 % iSd. § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 nicht vertretbar sei. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten schlossen sich dem an. Der Konzernbetriebsrat, der Gesamtbetriebsrat und die örtlichen Betriebsräte äußerten sich ablehnend. Die Beklagte erzielte im Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss von € 236 Mio.; im Jahr 2015 einen Gewinn von € 8,9 Mio..
- 23
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe gem. § 6 Ziff. 1 TV-VO 85 sowohl zum Stichtag 01.07.2015 als auch zum Stichtag 01.06.2016 einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Steigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung. § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 sei in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 307 BGB unwirksam. Die tarifliche Regelung sei sowohl in Hinblick auf die Anforderungen als auch auf die Rechtsfolgen völlig unbestimmt. Dem Vorstand sei ein Handlungsrecht eingeräumt worden, wenn er die Veränderung der Renten nach Ziff. 1 "nicht für vertretbar" halte. Diese Regelung sei auch in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 4 BGB unbestimmt. Da es sich um einen Änderungs- und Widerrufsvorbehalt handele, müssten die Gründe in der Norm selbst angelegt sein. Selbst wenn man von der Wirksamkeit des § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 ausgehe, habe die Beklagte diesen nicht zulässig angewendet, weil die Voraussetzungen für eine abändernde Entscheidung nicht vorlägen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, ob die zuständigen Betriebsräte angehört, der Vorstand dem Aufsichtsrat die Änderungen vorschlagen und letztlich der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst habe. Zudem sei die Entscheidung verspätet erfolgt. Anpassungsstichtag sei der 1. Juli; die Anpassung der Betriebsrente erfolge zum Stichtag quasi automatisch. Eine nachträgliche Abänderung nach Ziff. 4 sei in der tariflichen Regelung nicht vorgesehen. Auch verstoße das Vorgehen der Beklagten gegen § 315 BGB, denn sie habe nicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien gehandelt. Letztlich stünde der Entscheidung eine betriebliche Übung entgegen, denn die Beklagte habe in der Vergangenheit die Betriebsrenten immer ohne Vorbehalt um die gesetzlichen Rentenerhöhungen gesteigert.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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1. beginnend mit dem 01.12.2016 über den Betrag von € 675,28 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 36,30 brutto,
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2. € 181,50 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 03.11.2016,
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3. € 128,16 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015 und dem 03.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06.2016
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zu zahlen.
- 30
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, dem Vorstand sei von den Tarifvertragsparteien gem. § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 ein Abänderungsrecht vorbehalten worden, wenn er die Regelanpassung der Betriebsrenten "nicht für vertretbar" halte. Diese Tarifregelung sei eine solche nach § 17 Abs. 3 BetrAVG, die das Erfordernis einer Anpassung nach § 16 BetrAVG als hiervon abweichende tarifliche Regelung zulässigerweise abbedinge. Der Vorstand der Holdinggesellschaft (G. Deutschland AG) habe am 03.06.2015 beschlossen, dass eine Erhöhung der Betriebsrenten nach dem TV-VO 85 um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Er habe weiter beschlossen, eine entsprechende Beschlussfassung zur Rentenanpassung durch die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte der betroffenen Konzerngesellschaften zu initiieren. Nachfolgend habe auch ihr Vorstand beschlossen, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Mit E-Mail vom 15.06.2015 seien der Gesamtbetriebsrat und vorsorglich auch die örtlichen Betriebsräte angehört worden. In einem zweiten Schritt habe ihr Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2015 beschlossen, wobei der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26.08.2015 erfolgt sei. Der Beitrag des Aufsichtsrats sei im Umlaufverfahren am 09.10.2015 geleistet worden. Auch im Jahr 2016 habe sie auf Basis konzernweiter Entscheidung beschlossen, mit denselben Gründen wie im Jahr 2015 die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen. Dazu habe ihr Vorstand im Umlaufverfahren mit Ende der Stimmabgabe zum 17.05.2016 einstimmig beschlossen, dass die Erhöhung der Renten um mehr als 0,5 % nicht vertretbar sei. Mit E-Mail vom 17.05.2016 habe sie den Gesamtbetriebsrat sowie vorsorglich die örtlichen Betriebsräte angehört. Ihr Vorstand und der Aufsichtsrat hätten in einem zweiten Schritt gemeinsam die Reduzierung der Anpassung auf 0,5 % zum 01.07.2016 beschlossen. Der inhaltlich entsprechende Beitrag des Aufsichtsrats sei am 22.06.2016 erfolgt.
- 33
Die Entscheidungen von Aufsichtsrat und Vorstand seien unter Berücksichtigung der Argumente der angehörten Betriebsräte und aller entscheidungsrelevanten Grundlagen im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgt. Der TV-VO 85 gewähre ein Versorgungniveau, das weit überdurchschnittlich hoch sei. So betrage der durchschnittliche Jahresrentenwert hieraus € 9.765,00. Im Vergleich dazu fielen am Hauptsitz des Konzerns Versorgungsleistungen nur im Durchschnitt von € 7.486,00 an. Grundlage der Beschlussfassung des Vorstands und des Aufsichtsrats seien widrige Rahmenbedingungen am Markt, die eine zukunftsfähige Neuaufstellung erforderlich machten. Der Konzern habe auf diese Umstände mit einem Zukunftsprogramm reagiert, dessen wesentlicher Baustein das Konzept "Simpler, Smarter for You (SSY)" bilde. Dieses Konzept stütze sich nicht auf eine aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern solle vor dem Hintergrund des schwierigen Marktumfelds die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzernes sichern. Das schwierige Marktumfeld werde vordringlich geprägt durch ein historisch niedriges Zins- und Inflationsniveau sowie eine schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt. Insbesondere für Lebensversicherer sei es immer schwieriger, das Geld ihrer Kunden lukrativ anzulegen. Aus der angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultiere ein erhöhtes Risikopotenzial für die Geschäftsentwicklung. Auch die demographische Entwicklung der Bevölkerung, die zusehends älter werde, erhöhe das sog. Langlebigkeitsrisiko der Versicherer. Weiterhin stelle der zunehmende regulatorische Druck die Versicherungswirtschaft vor neue Herausforderungen. Am 07.08.2014 sei das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten, das neben der Absenkung des Höchstrechnungszinses zum 01.01.2015 von 1,75 auf 1,25 % und der Maßstäbe für die Berechnung der verschiedenen Bewertungssätze im Versicherungsmarkt den Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich erhöhe. Darüber hinaus verschlechtere Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zur Reform des Versicherungsrechts in Europa, die Anforderungen an die Kapitalausstattung der Versicherungsunternehmen, da Änderungen der Bewertungsmaßstäbe und der Geschäftsorganisation eine höhere Kapitaldecke zur Risikoabdeckung erforderten. Ebenfalls seien steigende Kundenanforderungen zu berücksichtigen, insbesondere infolge hoher Preissensitivität und sinkender Loyalität. Darüber hinaus sei sie gehalten, auf Umstrukturierungen im Branchenumfeld seitens der Wettbewerber zu reagieren. Das SSY-Konzept sehe strategisch vor, den Ansatz im (Lebens-)Versicherungsgeschäft neu zu erfinden. Die Komplexität innerer Strukturen solle reduziert werden, organisatorische Verschlankungen sollen vorgenommen und die Effektivität und Effizienz erhöht werden. Der Fokus solle auf die Kunden und den Vertrieb gerichtet werden. In finanzieller Hinsicht ziele das SSY-Konzept auf eine konzernweite Einsparung von € 160 bis 190 Mio. jährlich durch Neuordnung von Strukturen und Einsparungen, insbesondere von Personalkosten. Es sollen Standorte geschlossen oder verlegt werden, kundenferne Stabsstellen reduziert und Dopplungen von Funktionen vermieden werden. In diesem Zusammenhang stehe auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigung im Raum. Die aktive Belegschaft müsse mit signifikanten monetären Einschnitten bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen rechnen. So habe ihr Vorstand am 03.06.2015 auf unbestimmte Zeit einen Einstellungsstopp beschlossen, der zu einer spürbaren Arbeitsverdichtung und damit zu einer Verschiebung des Verhältnisses von Arbeitsleistung und Vergütung der betroffenen Mitarbeiter führe. Gleiches folge aus dem konzernweiten Verbot der Entfristung befristeter Arbeitsverträge. Zugleich sei ein grundsätzlicher Beförderungsstopp auf unbestimmte Zeit beschlossen worden. Außerdem sei das Budget für Sachkosten um ca. € 15 Mio. gekürzt und eine restriktivere Regelung für Fort- und Weiterbildung eingeführt worden. Auch die Reisekosten seien auf ein Minimum beschränkt worden. Darüber hinaus sehe das SSY-Konzept vor, dass auch die Führungsebene einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung leiste, in dem die Leistungszusagen zur betrieblicher Altersversorgung für Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten um die Hälfte gekürzt worden sei. Nach der derzeitigen Planung sollen im Zuge des SSY-Konzepts in Deutschland zunächst bis ins Jahr 2018 tausend Vollzeitarbeitsplätze abgebaut werden. Fast jeder zehnte der rund 13.000 Mitarbeiter des G.-Konzerns in Deutschland sei betroffen. Falls die G. Deutschland Gruppe in den laufenden Gerichtsverfahren (bundesweit ca. 700) wegen der geringer ausgefallenen Rentenerhöhung unterliege sollte, müsse die aktive Belegschaft mit weiteren Einschränkungen rechnen.
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Für die Realisierung des SSY-Konzepts müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Eine Entscheidung, die aktive Belegschaft (stärker) zu belasten, um die Betriebsrentner von Eingriffen auszusparen, begegne im Rahmen der Gerechtigkeit des Generationenvertrags rechtlichen Bedenken. Im Verhältnis zu den Einschnitten, die die aktive Belegschaft in Kauf nehmen müsse, sei die Belastung des Klägers verhältnismäßig gering. Er habe schon derzeit ein überdurchschnittlich hohes Versorgungsniveau, weitaus höher als das der anderen Versorgungsempfänger im G.-Konzern. Diese hätten gem. § 16 BetrAVG im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2015 lediglich eine Erhöhung um 0,28 % (Verbraucherpreisindex) erhalten. Der Kaufkraftverlust des Klägers sei bei ihren Entscheidungen jeweils berücksichtigt worden. Dieser sei auch ohne die von ihm begehrte Anpassung insgesamt ausgeglichen. Der Kläger habe auch kein schutzwürdiges Vertrauen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 angelegt. Er habe damit rechnen müssen, dass sie von der im Tarifvertrag eröffneten Möglichkeit im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch mache.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 18.01.2017 den erstinstanzlichen Klageanträgen - bis auf die Zinsforderung - stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, der Kläger könne ab 01.07.2015 und ab 01.07.2016 gem. § 6 Ziff. 1 und 2 TV-VO 85 die Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen, denn die jeweilige Anpassungsentscheidung der Beklagten nach § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 entspreche nicht billigem Ermessen iSv. § 315 BGB. Sowohl die Entscheidung von der Regelanpassung abzuweichen als auch die Festsetzung der Erhöhungsbeträge auf jeweils 0,5 % entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, welche tatsächlichen Einschnitte im Rahmen des Umstrukturierungskonzepts SSY auf die aktiven Mitarbeiter zukommen sollen. Ihr Vortrag habe sich auf den gesamten Konzern, nicht auf ihre konkrete Situation bezogen. Unstreitig sei, dass die G. Versicherungen im Jahr 2014 ein herausragendes Geschäftsergebnis von € 236 Mio. Jahresüberschuss und im Jahr 2015 einen Gewinn von € 8,9 Mio. erzielt haben. Soweit die Beklagte auf das Niveau der betrieblichen Altersversorgung anderer Konzerngesellschaften Bezug nehme, stelle sie diesen Maßstab fehlerhaft in ihre Ermessensentscheidung ein. Abwägungsfeld für die Ermessensentscheidung sei die Lage der Arbeitnehmer zu ihrem Vertragspartner und nicht zum Konzern. Wollte die Beklagte wegen eines angenommenen Gerechtigkeitsgefälles im Konzern grundsätzliche Änderungen der Versorgung vornehmen, so unterliege diese Entscheidung der Mitwirkung der vertragsschließenden Gewerkschaft, sie könne zudem nicht außerhalb der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfolgen. Ob die gewünschte Zukunftssicherung der Beklagten durch das SSY-Konzept einen ausreichenden Anlass darstelle, von einer Betriebsrentenanpassung nach § 6 Ziff. 1 TV-VO 85 abzusehen, lasse das Vorbringen der Beklagten nicht erkennen. Darüber hinaus müsse die Ermessensentscheidung auch Anlass dazu geben, eine Anpassung um 0,5 % (nicht mehr und nicht weniger) vorzunehmen, denn auch das "Wie" der Entscheidung müsse der Billigkeit entsprechen. Hierzu habe die Beklagte lediglich vorgetragen, dass sie sich am Teuerungsausgleich orientiert habe und die Betriebsrentner nicht völlig ohne Erhöhung habe lassen wollen. Da die Beklagte zur Frage des "Ob" und des "Wie" der einseitigen Leistungsbestimmung nicht hinreichend konkret vorgetragen habe, sei ihre Leistungsbestimmung unverbindlich, so dass sie gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht vorzunehmen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur die Höhe der Bestimmung mit 0,5 % nicht nachvollziehbar dargelegt habe, sondern schon der Anlass der reduzierten Anpassung unbestimmt bleibe. Daher sei auf die grundsätzlichen Werturteile in § 6 Ziff. 1 TV-VO 85 zurückzugreifen und dem Kläger eine Anpassung zu den besagten Stichtagen in Höhe der gesetzlichen Rentenerhöhung zu gewähren. Der Kläger habe indes keinen Anspruch auf Prozesszinsen, weil der Zinsanspruch im Rahmen der Entscheidung nach § 315 Abs. 3 BGB erst mit Rechtskraft der Entscheidung fällig werde.
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Gegen das am 17.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 19.06.2017 verlängerten Frist mit einem am 19.06.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger am 23.06.2017 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 19.07.2017 Anschlussberufung eingelegt und für weitere Zeiträume (bis 30.06.2017) rückständige Leistung sowie künftige Leistungen ab 01.07.2017 verlangt. Die Rückstände sollen zeitlich gestaffelt verzinst werden.
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Die Beklagte macht nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 19.07.2017, vom 22.08.2017 und vom 27.10.2017, auf die Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend, ihre Entscheidungen zur Rentenanpassung in den Jahren 2015 und 2016 seien von § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 gedeckt. Sie habe nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte im Rahmen billigen Ermessens ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens mit den gegenläufigen Interesse der einzelnen Betriebsrentner an einem Teuerungsausgleich angemessen zum Ausgleich gebracht. Sie habe bereits erstinstanzlich das SSY-Konzept im Einzelnen dargelegt, dass die wesentliche Grundlage des Programms zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens darstelle. Dieses Konzept habe sie auch umgesetzt. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Allein im Jahr 2016 sei der Mitarbeiterbestand von 13.000 im deutschen G.-Konzern um ca. 1.135 Personen reduziert worden. Bislang seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. "Überbrückungsmodell" unterzeichnet worden. Die dargestellten Zahlen könnten noch leicht variieren, weil noch nicht alle Informationen erfasst seien und unterzeichnete Aufhebungsverträge zum Teil erst im Jahr 2017 als Austritt erfasst werden. Einstellungsstopp und Personalabbau würden fortgeführt. Das Provisionsmodell für die Außendienstler im Vertrieb sei aufgrund der durch das LVRG bedingten Umstellung der Produkte massiv angepasst worden, um Risiken für den Konzern zu verringern. Gleichzeitig werde gerade der angestellte Außendienst reduziert. Der Vertrieb werde damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt. Im Konzern gebe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten um ca. € 15 Mio., Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene, Nullrunde bei den Gehaltserhöhungen der außertariflichen Angestellten im Jahr 2016). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt. Von den € 2,7 Mio. entfielen auf sie (die Beklagte) im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Einsparungen iHv. gerundet € 61.628 monatlich, mithin € 739.536, und im Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Einsparungen iHv. gerundet € 203.266 monatlich, mithin € 1.219.596. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der G.-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften.
- 38
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2017, Az. 10 Ca 1195/16, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
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2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
- 41
Der Kläger beantragt,
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1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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2. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2017, Az. 10 Ca 1195/16, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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a) beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von € 688,14 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 36,30 brutto,
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b) Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 10,68 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 03.11., 02.12.2015 und dem 03.01., 02.02., 02.03., 02.04., 03.05., 02.06.2016,
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c) Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 36,30 brutto seit dem 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2016 und dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06.2017,
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d) weitere € 254,10 brutto
- 48
zu zahlen.
- 49
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang seines Obsiegens. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er sein Begehren auf Zahlung von Verzugszinsen für die Rückstände weiter, die er auf 24 Monate vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2017 erweitert. Dementsprechend verlangt er künftige Leistungen erst ab dem 01.07.2017.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 51
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung eingehalten, § 524 Abs. 2, Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 ArbGG.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 rückständige Erhöhungsbeträge iHv. € 128,16 (12 x € 10,68) und für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.11.2016 rückständige Erhöhungsbeträge iHv. € 181,50 (5 x € 36,30) zu zahlen. Aufgrund der zweitinstanzlichen Klageerweiterung summieren sich die Erhöhungsbeträge für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 auf € 435,60 (12 x € 36,30). Ab dem 01.07.2017 schuldet die Beklagte dem Kläger eine um € 36,30 höhere monatliche Betriebsrente. Dem Kläger stehen Verzugszinsen auf die geltend gemachten rückständigen Erhöhungsbeträge zu. Lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns ist die Klage teilweise unbegründet.
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1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1). Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 19 mwN).
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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag zu 2) um fällig gewordene monatliche Beträge bis zum 30.06.2017 erweitert hat und dementsprechend künftige Leistungen ab 01.07.2017 verlangt. Es liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Bei den veränderten Klageanträgen handelt es sich - wenn überhaupt - lediglich um Erweiterungen bzw. Beschränkungen der Klageanträge in der Hauptsache iSd. § 264 Nr. 2 ZPO. Es bestehen keine prozessualen Bedenken dagegen, dass der Kläger seinen Antrag auf wiederkehrende Leistungen zum Teil in einen Antrag auf Zahlung rückständiger Leistungen geändert hat (vgl. BAG 20.04.2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 29).
- 55
2. Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 Erhöhungsbeträge von insgesamt € 128,16 (12 x € 10,68) und für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017 Erhöhungsbeträge von insgesamt € 435,60 (12 x € 36,30) zu zahlen. Ab dem 01.07.2017 ist sie verpflichtet, an den Kläger über den gezahlten Betrag von € 688,14 hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere € 36,30 zu zahlen. Es handelt sich dabei jeweils um Bruttobeträge.
- 56
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 entsprechend der Rentenerhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern anzupassen. Dies folgt aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV-VO 85. Da sie die Rente zum Stichtag 01.07.2015 nicht um 2,0972 %, sondern um 0,5 % und zum Stichtag 01.07.2016 nicht um 4,2451%, sondern erneut um 0,5 % angepasst hat, schuldet sie dem Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge.
- 57
a) Bei der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 und 2 TV-VO 85 handelt es sich um einen tarifvertraglichen Anspruch der Betriebsrentner, der unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung gem. § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 steht. Hält der Vorstand eine Erhöhung der Betriebsrenten entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ziff. 1 "nicht für vertretbar", ist ihm von den Tarifvertragsparteien das Recht eingeräumt worden, nach Anhörung des Gesamtbetriebsrats bzw. der örtlichen Betriebsräte dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, "was nach seiner Auffassung geschehen soll". Diese Beschlussfassung ersetzt die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV-VO 85.
- 58
Die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den nach st. Rspr. anzuwendenden allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zB. BAG 25.04.2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN) ergibt, dass die Betriebsrenten nicht zwingend entsprechend der Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden müssen. Die Anpassung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 unter Umständen auch geringer sein. Im Allgemeinen werden Ansprüche der Arbeitnehmer aus Tarifverträgen als unabdingbare Ansprüche ausgestaltet. Es steht aber im Ermessen der Tarifvertragsparteien nur eine generelle Regelung zu erlassen, von der im Einzelfall abgewichen werden kann (vgl. zu Betriebsvereinbarungen BAG 28.11.1989 - 3 AZR 118/88 - Rn. 20 mwN). So ist es hier. Nach § 6 Ziff. 4 TV-VO 85 haben es die Tarifvertragsparteien dem Vorstand und dem Aufsichtsrat in einer gemeinsamen Beschlussfassung erlaubt, die Betriebsrenten nicht entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ziff. 1 und Ziff. 2 anzupassen, wenn es der Vorstand "nicht für vertretbar" hält. Damit eröffnen die Tarifvertragsparteien dem Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten in zulässiger Weise ein Leistungsbestimmungsrecht (vgl. BAG 31.07.2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12 mwN). In einem solchen Fall hat die Leistungsbestimmung nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (vgl. dazu BAG 12.10.2011 - 10 AZR 746/10 - Rn. 25). Ein Recht, in Abweichung von § 315 Abs. 1 BGB nach freiem Ermessen über die Rentenanpassung zu entscheiden, nimmt die Beklagte auch nicht für sich in Anspruch.
- 59
Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (st. Rspr. zuletzt zB. BAG 30.08.2016 - 3 AZR 272/15 - Rn. 16; BAG 08.12.2015 - 3 AZR 141/14 - Rn. 29 mwN).
- 60
b) Ausgehend von diesen Maßstäben entsprechen die gemeinsamen Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2015 und zum 01.06.2016 nicht um die gesetzliche Rentenerhöhung in den alten Bundesländern (knapp 2,1 % in 2015, 4,25 % in 2016), sondern jeweils nur um 0,5 % anzupassen, nicht der Billigkeit (§ 315 Abs. 1 BGB). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 61
Mit der Entscheidung, die Betriebsrenten um 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 lediglich etwa ein Viertel der gesetzlichen Rentenerhöhung weiter gegeben, im Jahr 2016 sogar nur etwas mehr als ein Zehntel. Dies stellt eine erhebliche Abweichung von der nach § 6 Ziff. 1 TV-VO 85 im Regelfall vorgesehenen Anpassung dar, auch wenn der Kaufkraftverlust ausgeglichen worden ist.
- 62
Die von der Beklagten angeführten Gründe sind nicht geeignet, die getroffenen Ermessensentscheidungen zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 zu rechtfertigen. Die Berufungskammer schließt sich den Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Hamburg, Baden-Württemberg und Düsseldorf im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung an (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: zum Tarifvertrag TV-VO 85 LAG Hamburg 29.06.2017 - 7 Sa 29/17; 27.07.2017 - 7 Sa 32/17; zur Betriebsvereinbarung BVW LAG Hamburg 15.06.2017 - 7 Sa 93/16; 16.08.2017 - 3 Sa 102/16; 24.08.2017 - 1 Sa 15/17; LAG Baden-Württemberg 29.08.2017 - 8 Sa 3/17; LAG Düsseldorf 15.11.2017 - 12 Sa 123/17).
- 63
Die Beklagte führt das sog. SSY-Konzept an, das im G.-Konzern aufgrund eines schwierigen Marktumfelds und veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen (historisch niedrige Zinsen, geringe Inflation, schwache Konjunktur im Versicherungsmarkt, demographische Entwicklung der Bevölkerung, Lebensversicherungsreformgesetz und Solvency II, steigende Kundenansprüche, massive Umstrukturierungen im Branchenumfeld) entwickelt worden sei, um die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Das SSY-Konzept ziele auf die konzernweite Einsparung von Kosten iHv. € 160 bis 190 Mio. pro Jahr ab, insbesondere sollen Personalkosten eingespart werden. Für die Realisierung des SSY-Konzepts zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten sollen nicht nur die aktiven Mitarbeiter, sondern auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten.
- 64
Die dargestellten Erwägungen der Beklagten genügen auch zweitinstanzlich nicht, um von den Betriebsrentnern "einen Beitrag zur Realisierung des SSY-Konzepts einfordern" zu können. Die Reduzierung der Rentenerhöhung soll nach dem zweitinstanzlich dargestellten Zahlenwerk der Beklagten allein im Zeitraum vom 01.07.2015 bis zum 31.12.2016 zu Einsparungen von € 2,7 Mio. sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Mio. geführt haben. Langfristig gesehen sollen die Sparauswirkungen deutlich höher als € 2,7 Mio. ausfallen, weil aufgrund des niedrigeren Steigerungswertes in den kommenden Jahren ein deutlich höherer Einspareffekt erzielt werden könne.
- 65
Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum Betriebsrenten kurzfristig im Umfang von € 2,7 Mio., langfristig in noch höherem Umfang eingespart werden müssen, damit sie auch in Zukunft ihre Verpflichtungen "gegenüber Versicherungsnehmern, Aktionären, Mitarbeitern und gerade auch Betriebsrentnern" erfüllen kann. Es genügt nicht, sich unter Darstellung des SSY-Konzepts auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu berufen, vielmehr muss den Gerichten die Nachprüfung (ggf. durch Beweisaufnahme) der Angaben ermöglicht werden, die der Entscheidung zur Kostensenkung zugrunde liegen. Von der Beklagten ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass sie die Finanzlage des Konzerns, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Konzern und ihr Unternehmen sowie für die aktiven Arbeitnehmer und die Betriebsrentner darstellt und darlegt, warum andere Maßnahmen - als die Nichtanpassung der Betriebsrenten an die gesetzliche Rentenentwicklung - nicht ausreichen oder nicht in Betracht kommen. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 einen Jahresüberschuss von € 236 Mio. und im Jahr 2015 einen Gewinn von 8,9 Mio. erzielt hat.
- 66
Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann auch zweitinstanzlich nicht festgestellt werden, dass und warum gerade eine Anpassung um jeweils 0,5 % für eine zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns oder der Beklagten erforderlich ist. Es fehlt an einer Darlegung, wie dieser Prozentsatz ermittelt worden ist. Es reicht nicht aus, dass die Beklagte nur die Beweggründe für die Kosteneinsparungsmaßnahmen im Konzern nachvollziehbar vorträgt und sich die reduzierte Anpassung der Betriebsrenten in ein Gesamtkonzept von Maßnahmen einfügt. Eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Lasten lässt sich nicht prüfen. Die Beklagte hätte substantiiert darlegen müssen, in welchem Gesamtumfang eine Kosteneinsparung ab 01.07.2015 und erneut ab 01.07.2016 auch bei den Betriebsrentnern geboten war und wie das notwendige Einsparvolumen für die Rentner und die aktiven Arbeitnehmer ermittelt wurde. Daran fehlt es.
- 67
c) Einer richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf es vorliegend nicht. Vielmehr hat es bei dem von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Grundsatz (Regelfall) zu verbleiben, dass die Betriebsrente gem. § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV-VO 85 entsprechend der Erhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen ist. Es genügt die bloße Kassation der gemeinsamen Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, die zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016 eine Veränderung der Rente nach § 6 Ziff. 1 TV-VO 85 nicht für vertretbar erachtet haben. Das hat zur Folge, dass die Betriebsrente entsprechend der gesetzlichen Rente ab 01.07.2015 und 01.07.2016 von Anfang an, dh. ex tunc, erhöht wurde. Das ergibt sich aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen Anpassung nach § 6 TV-VO 85 Ziff. 1 und Ziff. 2 und einer geringeren Anpassung nach Ziff. 4 (vgl. BAG 27.01.2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 20 ff).
- 68
3. Die geltend gemachten Zinsforderungen sind überwiegend begründet. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu. Nach § 7 Ziff. 1 TV-VO 85 ist die Betriebsrente monatlich im Voraus am Ersten eines jeden Monats fällig. Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag. Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte, nach dem Kalender bestimmbare Zinsbeginn. Die weitergehende Zinsforderung hinsichtlich der Rückstände ist unbegründet.
- 69
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Zinsen auf rückständige Forderungen zugesprochen, weil es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehle (vgl. hierzu BAG 10.12.2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 8 ff.). Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV-VO 85 eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten regelt. § 6 TV-VO 85 legt ein Regel-/Ausnahmeverhältnis fest, wobei die Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung die Regel darstellt. Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 - wie hier - nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV-VO 85. Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden - anders als nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19.05.2015 - 3 AZR 891/13 - Rn. 45 mwN).
III.
- 70
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen des Klägers hinsichtlich der erhobenen Zinsforderung ist geringfügig und hat auf die Bildung der Kostenquote keinen Einfluss.
- 71
Die Revision war für die Beklagte gem. § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz (Hessisches LAG 22.02.2017 - 6 Sa 972/16) zuzulassen.
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.