Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Dez. 2011 - 3 Sa 207/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1220.3SA207.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.12.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.03.2011 - 4 Ca 136/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,95 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 701,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auszahlung des von seiner abgerechneten Vergütung für den Monat November 2010 in Abzug gebrachten Betrags von 789,- € netto. Die Beklagte macht im Wege der Aufrechnung und Eventualwiderklage einen Gegenanspruch auf Rückzahlung verauslagter Ausbildungskosten in entsprechender Höhe geltend.

2

Der am 31. Mai 1969 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 07. Juni 2010 (Bl. 109 bis 110 d. A.) in der Zeit vom 01. Juni 2010 bis 12. November 2010 als Kraftfahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.000,- € beschäftigt; wegen der vereinbarten Arbeitsbedingungen wird im Übrigen auf den Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen. Zuvor war er bereits auf der Grundlage eines Subunternehmervertrags für die Beklagte tätig gewesen.

3

In der Zeit vom 04. September bis 23. Oktober 2010 nahm der Kläger zusammen mit weiteren Fahrern der Beklagten jeweils samstags an fünf Schulungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer (fünf Module der "BKF-Weiterbildung 2010", Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 2011 = Bl. 25 d. A.) teil, die vom Gefahrgutbüro H. durchgeführt wurden. Auf Nachfrage des Klägers wurde für diese Schulungsmaßnahmen auch seine Ehefrau angemeldet, die keine Arbeitnehmerin der Beklagten ist und die für ihre Teilnahme die Kosten selbst zu tragen hatte.

4

Mit Schreiben vom 11. November 2010 (Bl. 112 d. A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten "fristgerecht" zum 12. November 2010.

5

Unter dem 06. Dezember 2010 stellte die Beklagte dem Kläger "laut beiliegender Rechnungskopie der Fa. Gefahrgutbüro H." die Kosten für fünf Schulungen (Fahrsicherheitstraining ADAC, Schulung 27.03.2010, Schulung 20.02.2010, Schulung 13.03.2010, Schulung 20.03.2010) in Höhe von insgesamt 789,- € in Rechnung (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 3 R d. A.). Diesen Betrag brachte sie mit der Abrechnung für den Monat November 2010 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 3. d. A.) von dem darin ausgewiesenen Netto-Verdienst des Klägers in Abzug; wegen der für den Monat November 2010 abgerechneten Bezüge des Klägers wird auf die Abrechnung verwiesen. Der Kläger hat die Abrechnung für den Monat November 2010 und die Rechnung von 06. Dezember 2010 zwei bis drei Tage später erhalten.

6

Mit seiner am 24. Januar 2011 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des von seiner abgerechneten Vergütung für den Monat November 2010 in Abzug gebrachten Betrags von 789,- € netto.

7

Er hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei nicht verpflichtet, für seine auf Wunsch der Beklagten erfolgte Schulungsteilnahme die Kosten zu tragen. Kurz nach Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte sei er von Herrn K. ebenso wie die weiteren von ihm genannten Mitarbeiter zur Teilnahme an der Schulung für Berufskraftfahrer aufgefordert worden. Die Parteien hätten keine Vereinbarung über eine Rückzahlung etwaiger Kosten wegen seiner Schulungsteilnahme getroffen. Es sei auch nicht die Rede davon gewesen, dass sich die Beklagte vorbehalten würde, die Kosten der Schulungsmaßnahme zurückzuverlangen. Insbesondere habe er weder wörtlich noch sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass er mit einem derartigen Vorschlag einverstanden sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 789,- € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat erwidert, der Kläger habe bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ihren Mitarbeiter B. darauf angesprochen, dass bis zum Jahre 2013 von allen gewerblichen Lkw-Fahrern zusätzliche Schulungsmaßnahmen gesetzlich verlangt würden. Herr B. habe den Kläger darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Änderung erst ab dem Jahre 2013 Gültigkeit habe und er derzeit noch ohne Besuch der Schulungsmaßnahmen für sie als Lkw-Fahrer tätig sein könne. Der Kläger habe Herrn B. schließlich dazu gedrängt, ihn zu einer solchen Schulungsmaßnahme anzumelden. Gegenüber dem Kläger sei vor seiner Anmeldung deutlich gemacht worden, dass sie sich vorbehalten würde, die Kosten der Schulungsmaßnahme von ihm zurückzuverlangen, weil nicht absehbar sei, ob er die Probezeit bestehe. Herr B. habe gegenüber dem Kläger folgendes erklärt: "Wir werden Dich und deine Frau zu diesem Kurs anmelden. Deine Frau muss die Kosten natürlich selbst tragen und bei Dir müssen wir abwarten, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt wird. Es kann ja nicht sein, dass wir den Kurs bezahlen und Du kündigst dann einfach." Hierauf habe der Kläger sinngemäß erwidert, dass er das verstehe und damit einverstanden sei. Entgegen der Behauptung des Klägers sei eine Zahlungsverpflichtung wegen seiner Schulungsteilnahme einzelvertraglich getroffen worden. Ihm sei deutlich gemacht worden, dass er die Schulungskosten wieder zurückzahlen müsse, falls er das Arbeitsverhältnis in der Probezeit kündigen sollte oder selbst eine Kündigung während der Probezeit erhalte. Der Kläger sei ausdrücklich mit der Regelung einverstanden gewesen.

13

Mit Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 4 Ca 136/11) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die gegen den bestehenden Vergütungsanspruch des Klägers gerichtete Aufrechnung nicht durchgreife, weil der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten zustehe. Der Vortrag der Beklagten zu der mündlich vereinbarten Zahlung der Ausbildungskosten für den Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung in der Probezeit sei nicht hinreichend substantiiert. Eine Rückzahlungsverpflichtung könne nur dann wirksam vereinbart werden, wenn hierüber mit dem Arbeitnehmer vor Beginn der Schulungsmaßnahme eine Vereinbarung getroffen werde. Die von der Beklagten gestellte Rechnung beziehe sich auf Schulungstermine im Februar und März 2010. Zu diesem Zeitpunkt habe weder ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, noch sei damals eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden. Eine Rückzahlungsvereinbarung, die sich auf eine bereits abgeschlossene Ausbildung beziehe, sei unwirksam. Die Beklagte habe nicht konkret genug zum Zeitpunkt des Gesprächs zwischen Herrn B. und dem Kläger vorgetragen. Gerade wenn zwischen den Parteien im Streit stehe, ob ein bestimmtes Gespräch überhaupt geführt worden sei, habe die darlegungsbelastete Partei zu den wesentlichen Umständen des Gesprächs (Ort und Zeit der Unterredung sowie die Benennung aller hieran Beteiligter) so konkret wie möglich vorzutragen, um der Gegenseite hierzu eine entsprechende Erwiderung zu ermöglichen. Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Beklagten nicht. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung wirksam vereinbart worden sei. Der Arbeitnehmer müsse die Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung ergeben würden, erkennen können. Nach dem Vortrag der Beklagten sei über den Umfang der ggf. auf den Kläger zukommenden Rückzahlungsverpflichtung nicht gesprochen worden, so dass er die Höhe der Rückzahlungsansprüche nicht habe einschätzen können.

14

Gegen das ihr am 30. März 2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 12. April 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf ihren Antrag bis zum 30. Juni 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

15

Die Beklagte trägt vor, sie habe substantiiert zu Inhalt und Verlauf des Gesprächs der Parteien vorgetragen und deutlich gemacht, dass das Gespräch und die Rückzahlungsvereinbarung vor Anmeldung und vor dem Besuch der Schulungsmaßnahme stattgefunden habe. Erstmals im Kammertermin habe das Arbeitsgericht für sie überraschend die Auffassung vertreten, ihr bisheriger Vortrag sei nicht ausreichend substantiiert. Die daraufhin beantragte Einräumung einer Schriftsatznachlassfrist habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht gewährt. Bei entsprechenden Hinweisen des Gerichts hätte sie ihren Vortrag weiter substantiieren können. Das von ihr detailliert geschilderte Gespräch zwischen dem Kläger, Herrn B. und Herrn K. habe am 16. August 2010 vormittags stattgefunden. In diesem Gespräch sei gegenüber dem Kläger deutlich gemacht worden, dass sie sich vorbehalten müsse, die Kosten der Schulungsmaßnahme zurückzuverlangen, falls der Kläger die Probezeit nicht bestehen oder das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit selbst beenden würde. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass durch den Besuch der Schulungsmaßnahme Kosten in Höhe von 789,- € entstehen würden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei dem Kläger somit die Höhe der Rückzahlungsansprüche bekannt gewesen, so dass er auch habe einschätzen können, ob er die zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend vorgeschriebene Fortbildung besuchen wolle oder nicht. Auch wenn Herr B. bei der Absprache mit dem Kläger nicht den Begriff "Rückzahlungsvereinbarung" verwandt habe, ergebe sich bei einer Auslegung seiner Ausführungen, dass die Kostentragungspflicht des Klägers davon habe abhängig sein sollen, ob das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt werde. Für den Fall, dass der Kläger selbst kündige, sollte er verpflichtet sein, die Kursgebühren zu tragen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. In dem Gespräch sei eine Individualvereinbarung zu sehen, die allein zwischen dem Kläger und ihr zustande gekommen sei. Der Hinweis auf § 307 BGB gehe ersichtlich fehl. Bei Individualvereinbarungen komme entgegen der Auffassung des Klägers eine geltungserhaltende Reduktion bzw. Auslegung zugunsten des Arbeitgebers in Betracht. Die ursprünglich für das Frühjahr 2010 vereinbarten und gebuchten Schulungen hätten aufgrund von Terminsschwierigkeiten auf die zweite Jahreshälfte des Jahres 2010 verschoben werden müssen. Allerdings habe das Gefahrgutbüro R. H. darauf bestanden, dass die ursprünglich gebuchten Kurse auch bezahlt würden, so dass die Schulungen vom 04. September bis 30. Oktober 2010 nicht noch einmal gesondert in Rechnung gestellt worden seien. Durch die Schulungsteilnahme des Klägers seien ihr die anteilig in der Rechnung des Gefahrgutbüros Hauck vom 23. Juni 2010 bereits enthaltenen Schulungskosten entstanden. Soweit im Arbeitsvertrag der Parteien auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Rheinland-Pfalz Bezug genommen werde, handele es sich wohl um einen Schreibfehler, weil ein derartiger Tarifvertrag nicht existent sei. Ein nicht existenter Tarifvertrag könne nicht Vertragsinhalt werden, so dass auch keine tarifvertragliche Verfallklausel Anwendung finde.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24. März 2011 - 4 Ca 136/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Er erwidert, die Beklagte habe ohne Rechtsgrundlage und ohne Berücksichtigung von Pfändungsschutzbestimmungen ihren vermeintlichen Rückzahlungsanspruch mit seiner Vergütungsforderung verrechnet. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei über den Umfang einer vermeintlichen Rückzahlungsverpflichtung überhaupt keine Vereinbarung getroffen worden. Das Arbeitsgericht habe deshalb den Rechtsstreit unabhängig von anderen Erwägungen als entscheidungsreif angesehen. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Schulungskosten müsse transparent die Modalitäten der Rückzahlung einschließlich einer angemessenen Bindungsfrist mit monatlichen Abstufungen beinhalten. Verstoße eine Vereinbarung hiergegen, wäre sie als AGB wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Als Individualvereinbarung sei sie gleichfalls nach der bisherigen Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unwirksam. In beiden Fällen komme eine geltungserhaltende Reduktion bzw. Auslegung zugunsten der Arbeitgeberseite nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen der Beklagten solle eine Rückzahlungspflicht im Falle einer Probezeitkündigung jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Fortbildung, einer Bindungsfrist mit Abstufungen und eines im Verantwortungs- bzw. Risikobereich des Arbeitnehmers liegenden Ereignisses bestehen, was unzulässig sei. Die von der Beklagten angeführten Terminsschwierigkeiten sowie Verschiebungen würden von ihm mit Nichtwissen bestritten. Allerdings mache er sich den Vortrag der Beklagten insoweit zu eigen, als diese die gebuchten Schulungen sowieso habe bezahlen müssen, weshalb eine Berechnung zu seinen Lasten ausscheide. Die Anordnung seiner Teilnahme an der Schulung und das spätere Begehren der Zahlung stelle allenfalls den nachträglichen Versuch dar, eine Kompensation des bereits eingetretenen Schadens durch ihn zu erreichen. Im Übrigen gehe er davon aus, dass die damaligen Schulungen subventioniert worden seien. In Bezug auf den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag müsse sich die Beklagte als AGB-Verwenderin die arbeitgeberfeindlichste Auslegung entgegenhalten lassen. Danach sei der für die gewerblichen Arbeitnehmer geltende Manteltarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz anzuwenden, nach dessen § 27 der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch mangels form- und fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen sei.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 2011 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt, hat nur in Höhe von 87,05 EUR Erfolg. Die zulässige Klage ist in Höhe von 701,95 EUR begründet. Die von der Beklagten gegen die Klageforderung in Höhe von 789,00 EUR erklärte Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist gemäß §§ 394 BGB i.V.m. 850 ff. ZPO nur in Höhe von 87,05 EUR zulässig und begründet. Die im Berufungsverfahren für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung in Höhe des Differenzbetrags von 701,95 EUR erhobene Eventualwiderklage der Beklagten ist zulässig und vollumfänglich begründet. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Schulungskosten.

A.

23

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

24

Die gemäß §§ 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

25

Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Insbesondere hat die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung die Annahme des Arbeitsgerichts, ihr Vorbringen sei nicht ausreichend substantiiert und lasse mangels konkreter Darstellung eines bestimmten Gesprächs eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung vor Beginn der Schulungsmaßnahme nicht erkennen, angegriffen und ihren diesbezüglichen Vortrag in zeitlicher Hinsicht entsprechend konkretisiert. Weiterhin hat sie in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass dem Kläger entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Höhe der Rückzahlungsansprüche bekannt gewesen sei, so dass dieser auch habe einschätzen können, ob er die zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend vorgeschriebene Fortbildung besuchen wolle oder nicht. Die Berufungsbegründung enthält mithin die erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts, so dass erkennbar ist, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein soll.

B.

26

Die hiernach zulässige Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als die Klageforderung in Höhe von 87,05 EUR durch die von ihr erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen ist.

27

Die Klageforderung ist in Höhe von 701,95 EUR netto begründet.

28

Die gegen den Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 789,00 EUR netto erklärte Aufrechnung der Beklagten mit dem von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in gleicher Höhe ist in Höhe von 87,05 EUR zulässig und begründet, so dass ein Differenzanspruch des Klägers in Höhe von 701,95 EUR verbleibt.

I.

29

Die Beklagte hat die Klageforderung als solche, die auf Auszahlung der restlichen Vergütung für den Monat November 2010 in Höhe des mit der Abrechnung einbehaltenen Betrags von 789,00 EUR netto gerichtet ist, nicht bestritten, sondern sich auf die von ihr in dieser Höhe erklärte Aufrechnung beschränkt (sog. Primäraufrechnung, vgl. Zöller ZPO 27. Aufl. § 145 Rn. 11; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. § 145 Rn. 16).

II.

30

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist gem. §§ 394 BGB i. V. m. 850 ff. ZPO nur in Höhe von 87,05 EUR zulässig.

31

Das von der Beklagten für den Monat November 2010 abgerechnete Arbeitseinkommen des Klägers ist in Höhe von 87,05 EUR netto pfändbar. Nach § 850 e Nr. 1 ZPO sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die nach § 850 a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge und ferner die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Die Abrechnung der Beklagten weist einen steuerfreien Verpflegungszuschuss in Höhe von 1.300,00 EUR aus, der nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist (vgl. hierzu BAG 30. Juni 1971 - 3 AZR 8/71 - AP ZPO § 850 a Nr. 4). Weiterhin ist der in der Abrechnung für den Monat November 2010 ausgewiesene Betrag in Höhe von 100,00 EUR, der für die zugunsten des Klägers abgeschlossene Direktversicherung abgeführt worden ist, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. Februar 1989 - 3 AZR 611/97 - NZA 1998, 707). Danach verbleibt noch ein pfändbares Nettoeinkommen in Höhe von 1.533,90 EUR für den Monat November 2010, so dass nach der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Pfändungstabelle (Anlage zu § 850 c ZPO) unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau nach § 850 c ZPO noch ein pfändbarer Betrag in Höhe von 87,05 EUR verbleibt.

III.

32

Die nur in dieser Höhe zulässige Aufrechnung der Beklagten ist begründet.

33

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr verauslagten Schulungskosten.

34

1. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass sich der Zeuge B. als Vertreter der Beklagten und der Kläger in einem Gespräch, dass einige Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers in dem (Vor-)Raum vor dem Dispositionsbüro stattgefunden hat, darauf geeinigt haben, dass der Kläger zu den vom Gefahrgutbüro H. durchgeführten Schulungen für Berufskraftfahrer von der Beklagten angemeldet wird und hierfür die Kosten selbst übernehmen muss, falls er nach der Probezeit nicht übernommen, sondern das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet wird. Das haben die vernommenen Zeugen B. und K. übereinstimmend und glaubhaft bekundet.

35

a) Der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass entgegen der Einlassung des Klägers nicht nur die organisatorischen, sondern auch und gerade die finanziellen Fragen in dem Gespräch, dessen Inhalt und Verlauf er im Einzelnen geschildert hat, besprochen worden seien. An dem fraglichen Tag habe er zuerst mit dem Kläger allein gesprochen, später sei Herr K. dazugekommen, während weitere Personen, insbesondere auch die Ehefrau des Klägers, nicht anwesend gewesen seien. Zuerst sei die Organisation der Schulungstermine besprochen worden. Für den Kläger und seine Ehefrau, die beide im Fernverkehr tätig seien, hätten die jeweils samstags stattfindenden Schulungstermine auf die Disposition der Fahrtzeiten abgestimmt werden müssen. Sie hätten besprochen, dass der Kläger die Schulungskosten selbst übernehmen müsse, wenn er nicht übernommen werde, weil er nämlich noch in der Probezeit gewesen sei. Falls nach der Probezeit ein Festvertrag abgeschlossen werde, habe die Firma die Kosten übernehmen sollen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen. Ansonsten hätte er die Kurse ja auch später machen können, weil die Teilnahme an den Schulungen erst ab Ende 2013 notwendig sei, und er bis dahin noch Zeit gehabt habe. Sie hätten auch darüber gesprochen, wie hoch die Rechnung an die Ehefrau des Klägers sein werde, so dass dem Kläger die Höhe der Schulungskosten bekannt gewesen sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge glaubhaft bestätigt, dass er sich sicher sei, dass er dem Kläger erklärt habe, dass er die Kosten der Schulung selbst zu tragen habe, weil er noch in der Probezeit sei und nur im Falle seiner Übernahme die Kosten von der Firma übernommen würden. Der Kläger habe gesagt, das sei in Ordnung, so machen wir das. Sinngemäß habe er jedenfalls zugestimmt.

36

b) Die diesbezüglichen Angaben des Zeugen B. sind auch vom Zeugen K. glaubhaft bestätigt worden. Er sei zu dem Gespräch zwischen Herrn B. und dem Kläger im sog. Fahrer- bzw. Aufenthaltsraum vor der Disposition hinzugekommen, weil er gerade auf dem Weg zwischen seinem Büro und der Disposition gewesen sei und mitbekommen habe, dass es um die Berufskraftfahrer-Weiterbildung gegangen sei, für die eine ihm unterstellte Mitarbeiterin zuständig sei. Herr B. habe dem Kläger erläutert, dass die Beklagte die Kosten für ihn verauslage und er - der Kläger - die Kosten zu tragen habe, falls er die Probezeit nicht überstehe und das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet werde bzw. er selbst kündige. Bei dem von ihm geschilderten Gespräch zwischen Herrn B. und dem Kläger sei dieser damit einverstanden gewesen, dass er die Kosten zu tragen habe, falls er nicht übernommen werde. Den genauen Wortlaut könne er heute nicht mehr sagen. Er habe den Eindruck gehabt, dass das klar gewesen sei. Für die Kosten, über denen Höhe im Detail nicht gesprochen worden sei, gebe es übliche Sätze, so dass man im Wesentlichen wisse, was auf einen zukomme. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge K. bestätigt, dass für ihn klar gewesen sei, dass der Kläger die Kosten zu tragen habe, wenn er innerhalb der Probezeit selbst kündige. Für ihn sei bei dem Gespräch aber in erster Linie die Organisation der Schulung von Interesse gewesen, weil hierfür die ihm unterstelle Mitarbeiterin zuständig sei. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat der Zeuge K. angegeben, dass nach seinem persönlichen Empfinden der Kläger mit der von Herrn B. erklärten Kostentragung einverstanden gewesen sei. Dies habe er aus seiner Gestik und Mimik entnommen. Einzelheiten hierzu könne er heute nicht mehr sagen. Er haben den Eindruck gehabt, dass der Kläger dies auch verstanden habe.

37

c) Soweit die Aussagen der beiden Zeugen nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, spricht dies nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Beide Zeugen haben ihre Aussagen erkennbar in keiner Weise zuvor abgestimmt, sondern haben sich jeweils darauf beschränkt, den Gesprächsinhalt aus ihrer eigenen Erinnerung heraus zu schildern. Die Darstellung der beiden Zeugen lässt erkennen, dass sie jeweils den Verlauf des Gesprächs aus ihrer eigenen Perspektive heraus dargestellt haben. Während der Zeuge B. das Gespräch mit dem Kläger zur Organisation der Schulungstermine und Besprechung der Kostenfrage geführt hat, ist der Zeuge K. eher zufällig hinzugekommen und hat sich in erster Linie deshalb für das besprochene Thema Berufskraftfahrer-Weiterbildung interessiert, weil hierfür die ihm unterstellte Mitarbeiterin zuständig ist. Beide Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass nach dem geführten Gespräch klar gewesen sei, dass der Kläger nach den getroffenen Absprachen die Kosten zu tragen habe, wenn er das Arbeitsverhältnis selbst innerhalb der Probezeit kündige. Für die Darstellung der beiden Zeugen spricht, dass die Teilnahme des Klägers an den Schulungen erst zum Ende des Jahres 2013 notwendig gewesen wäre und daher ohne Weiteres plausibel ist, dass die Frage der Kostentragung mit dem noch in der Probezeit befindlichen Kläger besprochen worden ist.

38

d) Der Kläger hat nach der durchgeführten Zeugenvernehmung im Rahmen seiner Anhörung (§ 141 ZPO) selbst eingeräumt, dass das von den Zeugen angeführte Gespräch tatsächlich stattgefunden habe. Nach seiner Einlassung soll aber nicht darüber gesprochen worden sein, dass er die Kosten zu tragen habe. Diese Einlassung des Klägers ist aufgrund der in sich schlüssigen und in jeder Hinsicht plausiblen Darstellung der Zeugen B. und K. widerlegt. Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers war nicht veranlasst, weil diese an dem maßgeblichen Gespräch des Klägers mit dem Zeugen B. nicht teilgenommen hat.

39

Danach ist zwischen den Parteien eine Einigung erzielt worden, nach der der Kläger aufgrund der von ihm selbst innerhalb der Probezeit ausgesprochenen Kündigung die Kosten zu tragen hat. Diese Vereinbarung der Parteien beinhaltet die Verpflichtung des Klägers, die von der Beklagten verauslagten Kosten für seine Schulungsteilnahme zu erstatten bzw. zurückzuzahlen.

40

2. Die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien ist auch wirksam.

41

a) Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB, weil es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt.

42

Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Die Rückzahlungsabrede der Parteien, die die Beklagte nur mit dem in der Probezeit befindlichen Kläger und nicht mit ihren anderen festangestellten Fahrern getroffen hat, fällt nicht herunter, weil sie nicht von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert war.

43

Zwar finden § 305 c Abs. 2 und die §§ 306 sowie 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Hierfür trägt aber der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Im Falle von Vertragsbestimmungen, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Vertragsbedingungen vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (BGH 15. April 2008 - X ZR 126/06 - NJW 2008, 2250). Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Rückzahlungsabrede vorformuliert hatte und der Kläger aufgrund einer solchen Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Vielmehr haben die Parteien in dem zwischen Herrn B. und dem Kläger geführten Gespräch individuell die Modalitäten einer Schulungsteilnahme und Kostentragung besprochen sowie verabredet, ohne dass erkennbar ist, dass der Kläger aufgrund einer von Seiten der Beklagten vorgegebenen Vorformulierung darauf keinen Einfluss nehmen konnte.

44

Danach unterliegt die Vereinbarung der Parteien keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine Unwirksamkeit der Vereinbarung lässt sich mithin nicht daraus herleiten, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel ausscheidet (vgl. hierzu BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - NZA 2006, 1042).

45

b) Die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien hält bezogen auf den hier vorliegenden Fall einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers einer Überprüfung am Maßstab der Generalklauseln (§§ 242, 138 Abs. 1 BGB) stand.

46

aa) Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - Rn. 20, NZA 2004, 1035) zur Rechtslage vor Einführung der Vorschriften zur Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB mit Wirkung zum 01. Januar 2002 durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 zurückgegriffen werden. Danach sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Das ist nicht der Fall, wenn die Kostentragungspflicht bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung zumutbar ist. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Anders als bei der zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehörenden Inhaltskontrolle (§ 307 ff. BGB) ist im Rahmen des § 242 BGB bei weit gefassten Klauseln jeweils individuell zu prüfen, ob der Arbeitnehmer im konkreten Fall schutzwürdig ist (vgl. hierzu BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 28, NZA 2006, 1042). Danach ist das Vertrauen des Arbeitnehmers, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungspflicht entgehen zu können, im Falle einer vorzeitigen Beendigung durch eine von ihm selbst ausgesprochene Eigenkündigung nicht schutzwürdig. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können. Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - Rn. 21, NZA 2004, 1035).

47

bb) Im Streitfall hat der Kläger durch seine Teilnahme an den von der Beklagten finanzierten Fortbildungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer einen geldwerten Vorteil erlangt, der darin liegt, dass er die erworbenen Kenntnisse, die er nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) künftig als Berufskraftfahrer benötigt (vgl. § 5 BKrFQG), auch für andere Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern nutzbar machen kann. Auch die vorgesehene Bindungsdauer bis zum Ablauf der vereinbarten Probezeit von sechs Monaten (Ziff. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien) ist angemessen. Zwar ist die einzelvertragliche Abrede der Parteien über die Rückzahlung der Schulungskosten insoweit unwirksam, wie sie eine Erstattung auch für den Fall einer Kündigung der Beklagten innerhalb der Probezeit aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen erfasst (vgl. BAG 06. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - NZA 1999, 79). Im Streitfall liegt jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verantwortungsbereich des Klägers, weil er selbst sein Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit vorzeitig beendet hat.

48

Unerheblich ist, dass die Beklagte die Schulungskosten bereits im Vorfeld für die im Frühjahr gebuchten Schulungen verauslagt hatte. Der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt, dass die vom Kläger absolvierten Kurse bereits zuvor gebucht sowie bezahlt und dann lediglich verschoben worden seien. Aufgrund der gesetzlichen Regelung sei nämlich nicht klar gewesen, ob ausreichend Kurse angeboten würden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist allein maßgeblich, dass die von ihm absolvierten Schulungsmaßnahmen von der Beklagten bezahlt worden waren und er ohne diese Vorfinanzierung daran nicht hätte teilnehmen können. Für die Wirksamkeit der Rückzahlungsabrede der Parteien kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Beklagten durch die Teilnahme des Klägers ein "Schaden" entstanden ist. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass sie für den Fall, dass der Kläger an der von ihr finanzierten Schulung nicht teilgenommen hätte, einen anderen Mitarbeiter hätte schulen lassen können. Weiterhin hat die Beklagte vorgetragen, dass die Schulung des Klägers auch nicht subventioniert worden sei. Unabhängig davon ist für die Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte ihrerseits für den Fall einer Rückzahlung von Schulungskosten zu einer Rückerstattung erhaltener Subventionen verpflichtet ist.

49

3. Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist auch nicht aufgrund tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen.

50

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Bezugnahme auf die "Bestimmungen des Tarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten des Speditions- und Verkehrsgewerbes in Rheinland-Pfalz" der vom Kläger angeführte Manteltarifvertrag für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz mit den darin enthaltenen Ausschlussfristen Anwendung findet.

51

Denn die Beklagte hat mit der von ihr übersandten Rechnung vom 06. Dezember 2010, die der Kläger unstreitig zwei bis drei Tage später erhalten hat, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gewahrt. Nach § 27 Abs. 3 MTV ist der streitgegenständliche Anspruch binnen drei Monaten nach seiner Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Die innerhalb von einem Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 12. November 2010 dem Kläger zugegangene Rechnung der Beklagten vom 06. Dezember 2010 enthält eine frist- und formgerechte Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs. Zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftlichkeitsgebots nach § 27 Abs. 3 MTV bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB aus (vgl. BAG 07. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - NZA 2010, 1068). Die Rechnung der Beklagten vom 06. Dezember 2010, die ihren Namen und ihre Adresse als Aussteller der Rechnung enthält und den Abschluss der Erklärung durch den angegebenen "Endbetrag" sowie die darunter enthaltenen Angaben zur Beklagten (nebst ihrer Bankverbindungen) als Zahlungsempfänger erkennbar macht, genügt den Erfordernissen des § 126 b BGB. Danach hat die Beklagte mit ihrer Rechnung vom 06. Dezember 2010 den streitgegenständlichen Anspruch auf (Rück-)Zahlung der aufgeführten Schulungskosten frist- und formgerecht innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht.

C.

52

Aufgrund der in Höhe von 701,95 EUR unzulässigen Aufrechnung ist die hilfsweise in dieser Höhe erhobene (Eventual-)Widerklage zur Entscheidung gestellt.

53

Die Widerklage ist zulässig und begründet.

I.

54

Nach § 533 ZPO ist die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO) und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Im Hinblick darauf, dass aufgrund der teilweise zulässigen Aufrechnung ohnehin über die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung in der Sache entschieden werden muss, ist die von der Beklagten in Höhe ihrer teilweise unzulässigen Aufrechnung erhobene Eventualwiderklage sachdienlich und kann auf diejenigen Tatsachen gestützt werden, die die Berufungskammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat.

II.

55

Die hiernach zulässige Eventualwiderklage ist auch begründet. Gemäß den obigen Ausführungen hat die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihr verauslagten Schulungskosten, so dass unter Berücksichtigung des bereits verbrauchten Teils der Gegenforderung durch die in Höhe von 87,05 EUR zulässige Aufrechnung (§ 389 BGB) noch der mit der Eventualwiderklage geltend gemachte Differenzanspruch in Höhe von 701,95 EUR verbleibt.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

57

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

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Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/06 Verkündet am:
15. April 2008
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle von Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag
bestimmt sind, trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür,
dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und er infolge der Vorformulierung
keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
BGH, Urt. v. 15. April 2008 - X ZR 126/06 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen,
die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien schlossen am 22. Juli 2004 einen als "Befestigungsabonnement" bezeichneten Vertrag, demzufolge die Klägerin in 48 Behandlungen Haarkreationen in die Frisur des Beklagten einweben sollte, die der Beklagte von der Klägerin erworben hatte. Zuvor bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und einer Option auf die Verlängerung der Laufzeit auf vier Jahre. Der hier maßgebliche Vertrag wurde nach Ablauf der Optionsfrist geschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gekündigt und wird von der Klägerin auf Zahlung restlichen Werklohns abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 2.237,76 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
2
In der vorgedruckten Vereinbarung ist in der Rubrik "Umfang" die handschriftliche Angabe "4 Jahre" eingetragen mit dem ebenfalls handschriftlichen Zusatz "Auslandsaufenthalt Verlängerung jederzeit möglich". Die Klägerin sieht in dieser Bestimmung eine Individualvereinbarung. Der Beklagte hält die Laufzeitvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung nebst Zinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Klägerin entgegengetreten ist.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert und die Anspruchsgrundlage der - der Höhe nach unstreitigen - Klageforderung in § 649 Satz 2 BGB gesehen. Davon geht auch die Revision aus.
6
Dieser Vertrag ist zwischen der Klägerin als Unternehmerin und dem Beklagten als Verbraucher geschlossen worden, so dass es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, auf den § 310 Abs. 3 BGB Anwendung findet. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Vertragsbedingungen von der Klägerin vorformuliert worden sind. Es ist zutreffend und von Revision und Revisionserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, dass Art und Umfang der handschriftlichen Einfügungen in den Vertragsvordruck ihrer rechtlichen Einordnung als vorformulierte Ver- tragsklauseln nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 141, 108 unter II 1 a zu § 24 a AGBG).
7
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle der umstrittenen, die Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages betreffenden Vertragsklausel lägen nicht vor. Deshalb sei diese wirksam und der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
8
Zur Begründung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB lägen nicht vor, weil der Beklagte den Nachweis, dass die umstrittene Vertragsklausel für eine Vielzahl von Fällen bestimmt gewesen sei, nicht geführt habe, so dass die dort geregelte Fiktion des Stellens und die daran anschließende Beweislastumkehr für das Aushandeln solcher Regelungen keine Anwendung finde. Der Beklagte habe bezüglich der Frage, ob die umstrittene Klausel eine allgemeine Geschäftsbedingung sei, nur Vermutungen allgemeiner Art aufgestellt. Dem Berufungsgericht sei aus verschiedenen bei ihm anhängigen Verfahren und aus in diesen vorgelegten Urteilen bekannt, dass die Klägerin ihren Kunden sehr unterschiedliche Vertragslaufzeiten, beginnend mit einigen Monaten bis zu mehreren Jahren, anbiete und auch die Anzahl der Einwebaktionen variiere. Deshalb stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine zur einmaligen Verwendung bestimmte Vertragsbestimmung handle, auf die § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Anwendung finde.
9
Zur Eröffnung der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei neben der Vorformulierung Voraussetzung der Inhaltskontrolle, dass der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsklausel nehmen konnte. Diese Voraussetzung sei neben der Vorformulierung ein selbstständiges Tatbestandsmerkmal, für dessen Vorliegen der Verbraucher die Beweislast trage. Diesen Beweis habe der Beklagte nicht erbracht, für das Vorliegen dieser Voraussetzung sprächen auch keine Indizien. Das Beharren der Klägerin, der Beklagte möge die im vorausgegangenen Vertrag vereinbarte Option ausüben, stelle kein Indiz dar. Der Inhalt der Laufzeitregelung sei weder komplex noch umfangreich, zwischen den Parteien bestehe auch kein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Gefälle. Aus den Einlassungen des Beklagten bei seiner Parteivernehmung vor der Kammer ergebe sich vielmehr , dass dem Beklagten bei Eingehung der Vereinbarung durchaus bewusst gewesen sei, dass er eine langfristige Bindung eingehe und diese aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen eventuell nicht ohne Weiteres werde erfüllen können. Während der Beklagte aufgrund eines etwaigen Auslandsaufenthalts für seinen Arbeitgeber , der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allerdings schon wieder weniger wahrscheinlich gewesen sei, mit der Mitarbeiterin der Klägerin über ein mögliches "Anhängen dieser Zeit" an die Vertragslaufzeit verhandelt habe, was auch - handschriftlich - Eingang in den Vertragstext gefunden habe, habe er nach seinen eigenen Angaben nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, eine kürzere Vertragsdauer als vier Jahre zu erreichen, um seiner momentanen Situation Rechnung zu tragen. Damit habe der Beklagte den ihm obliegenden Beweis der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme im Hinblick auf die vorformulierte Vertragslaufzeit, nachdem sich die Klägerin in einem ähnlichen Punkt verhandlungsbereit gezeigt habe , nicht geführt. Mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB komme eine Inhaltskontrolle der umstrittenen Klausel nicht in Betracht, so dass diese wirksam sei.
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2. Die Revision stellt zwar nicht in Abrede, dass die umstrittene Laufzeitregelung vorformuliert wurde, sie zieht jedoch in Zweifel, ob die Laufzeitregelung nur für eine einmalige Verwendung gedacht gewesen sei und das Berufungsgericht den Beklagten insoweit als beweisbelastet und den Beweis als nicht geführt habe ansehen dürfen.

11
Die Revision macht darüber hinaus insbesondere geltend, der Gesetzgeber habe die Richtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem er die Inhaltskontrolle für einen einzelnen Verbrauchervertrag vorformulierter Vertragsklauseln durch § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB von der Voraussetzung abhängig gemacht habe, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel keinen Einfluss nehmen konnte. Dieser Fehler sei durch richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren. Die Richtlinie mache grundsätzlich keinen Unterschied zwischen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verbraucherverträgen. Bei Umsetzung der Richtlinie sei aus Art. 3 der Begriff der "Einflussnahme" übernommen worden, wobei der Gesetzgeber übersehen habe, dass die Richtlinie den Begriff der Einflussnahme auch für allgemeine Geschäftsbedingungen verwende, während im nationalen Recht insoweit der Begriff des "Aushandelns" verwendet werde (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Begriff des Aushandelns in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse daher richtlinienkonform dahin interpretiert werden , dass dem Verbraucher die Möglichkeit versperrt war, auf den Inhalt der Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 und dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie sei nicht die fehlende Einflussmöglichkeit, sondern das fehlende Aushandeln der Vertragsklauseln das entscheidende Merkmal für die Anknüpfung der Inhaltskontrolle. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie trage der Gewerbetreibende die Beweislast dafür, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sei. Schließlich ergebe sich aus den Worten "immer dann" in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zwar eine gesetzliche Vermutung, jedoch keine abschließende Definition. Deshalb habe der Gesetzgeber das Merkmal der fehlenden Einflussnahme nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als Ausnahmeregelung formulieren müssen mit der Folge, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung der Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
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3. Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
13
a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die hier streitige Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern als vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eingeordnet hat. Allerdings kennt die Richtlinie den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingung nicht, sondern eröffnet allgemein die Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln. Sie unterscheidet jedoch in Art. 3 zwischen sonstigen vorformulierten Vertragsklauseln und sog. Standardvertragsklauseln, unter denen sie vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verbraucherverträgen versteht. Dem entspricht die Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen im nationalen Recht, die § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unter Beschränkung auf Verbraucherverträge und unter Verzicht auf die Voraussetzung des Stellens im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (BGHZ 141, 108, 113) aufgreift.
14
Eine solche Bestimmung zur Geltung in einer Vielzahl von Verträgen hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB der Verbraucher die Beweislast dafür trägt, dass die fraglichen Klauseln für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden sind, und der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die vorformulierten Vertragsklauseln im einzelnen ausgehandelt sind, obwohl sie vorformuliert wurden (Staudinger/Schlosser, BGB, Bearb. 2006, § 310 BGB Rdn. 60; Basedow, MünchKomm./BGB, 5. Aufl., § 310 BGB Rdn. 49, 60; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 310 BGB Rdn. 77; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 310 BGB Rdn. 12.; Berger in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 8). Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, auf denen die Würdigung der umstrittenen Klausel als für einen einzelnen Verbrauchervertrag und nicht für eine Vielzahl von Verträgen bestimmte Vertragsbedingung beruht, erhebt die Revision weder Sach- noch Verfahrensrügen. Bereits der Umstand, dass die vorformulierte Vertrags- klausel neben der Laufzeit und den in dieser Zeit vorzunehmenden Behandlungen auch noch eine Bestimmung enthält, dass die Vertragslaufzeit um die Dauer eines Auslandsaufenthalts verlängert werden kann, zeigt - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat - dass mit den umstrittenen Regelungen auf die individuellen Verhältnisse des Beklagten Rücksicht genommen wurde und es sich im konkreten Fall nicht um eine für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierte Vertragsbestimmung, sondern um eine für den konkreten Vertrag der Parteien bestimmte Regelung handelt, so dass sich die Anwendung der Vorschriften über die Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, sondern nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB richtet.
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b) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass bei einer solchen Klausel der Verbraucher nicht nur die Beweislast dafür trägt, dass es sich um eine von seinem Vertragspartner vorformulierte Klausel handelt, sondern dass er auch nachweisen muss, dass er aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift , der diese mangelnde Möglichkeit der Einflussnahme zu einer der Voraussetzungen für die Inhaltskontrolle erhebt. Allerdings ist diese Frage in Lehre und Rechtsprechung umstritten.
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aa) Nach einer Auffassung ist aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie, wonach der Unternehmer beweisen muss, dass eine Standardvertragsklausel im einzelnen ausgehandelt worden ist, herzuleiten, dass nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer die Beweislast dafür trägt, dass der Verbraucher trotz der Vorformulierung auf den Inhalt der Klausel Einfluss nehmen konnte (v. Westphalen, BB 1996, 2101, 2103; Bunte, DB 1996, 1389, 1392; Schulte-Nölke in Nomos Kommentar BGB, 5. Aufl., § 310 Rdn. 8). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt eine weiter vertretene Meinung, die die Rechtfertigung der Vorschriften über Verbraucherverträge darin sieht, dass die Verantwortung für den Vertragsinhalt dem Unternehmer zugewiesen wird, der die Bestimmungen des Vertrages vorformuliert hat (Wackerbarth, AcP Bd. 200, 45, 75). Art. 3 der Richtlinie stelle als entscheidendes Kriterium auf das Aushandeln der Vertragsbedingungen ab, an dem es fehle, wenn der Verbraucher mit einem vorformulierten Text konfrontiert werde. Damit sei die Vorformulierung die zutreffende Anknüpfung für die fehlende Aushandlung im Einzelnen. Dieses Merkmal dürfe bei der Auslegung nicht durch weitere Voraussetzungen derart eingeschränkt werden, dass Fälle aus dem Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle herausfallen, in denen es typischerweise an einem Aushandeln gefehlt habe. Gerade das geschähe, würde man zusätzlich zur Vorformulierung die fehlende individuelle Einflussmöglichkeit und die Kausalität der Vorformulierung verlangen. Die fehlende Einflussnahmemöglichkeit werde von der Richtlinie lediglich als Regelbeispiel angeführt (Wackerbarth , aaO, 87).
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Überwiegend wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - der Verbraucher nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes trägt (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17; Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 310 BGB Rdn. 20; Kollmann in Anwaltskommentar BGB, § 310 BGB Rdn. 32; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 310 BGB Rdn. 21; Berger, aaO, § 310 BGB Rdn. 9; Ulmer/Brandner/ Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 89; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 24 a AGBG Rdn. 37; Grabitz/Hilf/Pfeiffer, Das Recht der Europäischen Union, A 5, Art. 3 der Richtlinie Rdn. 36; Heinrichs, NJW 1996, 2190, 2193; Eckert, ZIP 1996, 1238, 1240; Imping, WiB 1997, 337, 340; Schwerdtfeger, DStR 1997, 499, 501; OLG Brandenburg NJ 2005, 273, 274). Das Merkmal der Einflussnahmemöglichkeit soll zwar gleichbedeutend (Palandt/Heinrichs, aaO, § 310 BGB Rdn. 17) oder weitgehend gleichbedeutend (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG) mit dem Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein (a.A. Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 85); die von dieser Vorschrift abweichende Verteilung der Darlegungsund Beweislast rechtfertige sich jedoch daraus, dass die genannten Voraussetzungen der Eröffnung der Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln für einen einzelnen Verbrauchervertrag Tatbestandsvoraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien, denen nicht - wie im Falle des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB - die Funktion einer Ausnahmeregelung zukomme (Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 310 BGB Rdn. 84). Das Gleiche gilt, soweit in dem Merkmal, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbedingung nehmen konnte , ein Wiederaufleben des "Stellens" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gesehen wird; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung trägt auch nach diesem Ansatz der Verbraucher (Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 64, 66).
18
bb) Der Senat schließt sich den zuletzt genannten Auffassungen an. Bei Vertragsklauseln , die zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, steht es allein im Einklang mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift, Darlegungs- und Beweislast nicht dem Unternehmer, sondern dem Verbraucher dafür aufzuerlegen, dass die Vertragsklauseln vorformuliert worden sind und dass er infolge der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der Gesetzgeber bei der Erstreckung der Inhaltskontrolle auf Individualverträge, die vorformulierte Vertragsklauseln enthalten (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), den Umstand, dass der Verbraucher infolge der Vorformulierung auf den Inhalt der Vertragsklauseln keinen Einfluss nehmen konnte, als Tatbestandsvoraussetzung der Eröffnung der Inhaltskontrolle ausgebildet. Für solche Umstände trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich zu seinen Gunsten auf ihr Vorliegen beruft.
19
Besondere Gründe, die es gebieten würden, Darlegungs- und Beweislast hier abweichend von den allgemeinen Beweisregeln zu verteilen, sind nicht ersichtlich. Al- lerdings ist, wie die Revision im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, § 310 Abs. 3 BGB als nationales Recht zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG richtlinienkonform auszulegen (vgl. nur Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 22). Dabei sind das Gemeinschaftsrecht und die in ihm verwendeten Begriffe nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts zu verstehen, sondern in ihrem durch das Gemeinschaftsrecht geprägten Sinngehalt zu erfassen (vgl. nur Kollmann, aaO, § 310 BGB Rdn. 30). Das verbietet einen einfachen Rückgriff auf den rechtlichen Sprachgebrauch des nationalen Rechts, wenn der Gesetzgeber in Umsetzung einer Richtlinie deren Sprachgebrauch übernimmt oder im nationalen Recht verwendete Begriffe benutzt. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung führt indessen zu keinem anderen Verständnis , wie der Senat angesichts der klaren und deutlichen Regelung der Richtlinie selbst feststellen kann; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bedarf es insoweit nicht.
20
Mit der Unterscheidung zwischen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen (allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und (sonstigen) für den einzelnen Vertrag vorformulierten Vertragsbedingungen knüpft die Regelung in § 310 Abs. 3 BGB an die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen an. Wie § 310 Abs. 3 BGB unterscheidet auch die Richtlinie in Art. 3 zwischen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmten Klauseln, von der Richtlinie als Standardvertragsklauseln bezeichnet , und sonstigen Klauseln. Auf dieser Grundlage ist der in § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB verwendete Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen richtlinienkonform als "vorformulierte Vertragsklauseln zur Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen" zu lesen (vgl. BGHZ 141, 108, 113; Staudinger/Schlosser, aaO, § 310 BGB Rdn. 55; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 24 a AGBG Rdn. 27; Erman/Roloff, aaO, § 310 BGB Rdn. 13). Solche Klauseln sind ihrer Typik nach - insbesondere, wenn sie bei Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern zum Tragen kommen - das Er- gebnis der Durchsetzung der größeren wirtschaftlichen Stärke, das den Verbraucher als den wirtschaftlich Schwächeren in größerem Maße schutzwürdig erscheinen lässt. Dies bietet bereits im nationalen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anlass und Rechtfertigung dafür, solche Klauseln trotz des das Zivilrecht beherrschenden Prinzips der Privatautonomie einer an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der schwächeren Seite orientierten Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Hier schafft das aktuelle Recht durch § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie zugunsten des Verbrauchers insoweit eine weitere Erleichterung, als bei Verbraucherverträgen, bei denen dieses Ungleichgewicht regelmäßig in besonderem Maße Ausdruck findet, vorformulierte Klauseln für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen als vom Unternehmer gestellt gelten mit der Folge, dass sie der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen, sofern dieser nicht nachweist, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt worden sind, wobei auch eine Einführung von Dritter Seite regelmäßig nicht aus der Kontrolle herausführt. Diese Verteilung der Beweislast entspricht nicht nur dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis der Beteiligten; sie kann auch an die Lebenserfahrung anknüpfen. Nach dieser ist es bei Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der Regel nicht der Letztere, der vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag einführen kann. Von daher erscheint es folgerichtig, dem Verbraucher allein die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verbraucherverträgen handelt, während der Unternehmer entweder darlegen und beweisen muss, dass es sich bei den Klauseln um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen handelt, oder aber diese Bedingungen gegen die Lebenserfahrung durch den Verbraucher eingeführt worden sind. Gelingt dem Unternehmer dieser Nachweis nicht, geht das nationale Recht im Einklang mit der Richtlinie von einer Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus und eröffnet die Inhaltskontrolle, ohne dass es insoweit einer weiteren Voraussetzung bedarf.
21
Auf die Einbeziehung von lediglich für einen konkreten Vertrag bestimmten, von einer Seite vorformulierten Vertragsbestimmungen lassen sich diese Gedanken nicht ohne weiteres übertragen. Vorformulierte Vertragsklauseln, die zur Verwendung in einem einzelnen Verbrauchervertrag bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB), weisen die Typik vom Verwender gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) nicht auf. Von den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB unterscheiden sich die Fälle des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB im Allgemeinen dadurch, dass bei der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen für einen einzelnen Verbrauchervertrag zum einen das für das Massengeschäft charakteristische Rationalisierungsinteresse des Unternehmers (dazu Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 63) nicht vorliegt und zum anderen bei ihnen die Indizwirkung gegen die Berücksichtigung der Vertragssituation, der Interessen beider Vertragsparteien und das Aushandeln des Vertrages nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgeprägt ist wie beim Stellen allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Verwender und wie im Falle der Verwendung vorformulierter Standardverträge (Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Die den erweiterten Möglichkeiten einer Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Erwägungen können daher nicht ohne weiteres auf die Voraussetzungen der erweiterten Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB übertragen werden. Hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vertragsinhalt durch ein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien und deshalb durch ein Aufzwingen von Vertragsbedingungen mit einseitiger Berücksichtigung der Interessen des Verwenders geprägt ist wie im Falle des Stellens allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Verbraucherschutz nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfasst daher Fälle, in denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Inhalt einer Vertragsbestimmung mit der Vorformulierung typischerweise von einer einseitigen Interessenwahrnehmung geprägt ist. Das rechtfertigt, es in den Fällen des § 310 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei den allgemeinen Beweisregeln zu belassen und die Beweislast für das Vorliegen der zur Eröffnung der Inhaltskontrolle erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung , abweichend von den für allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB geltenden Regeln und abweichend von § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, dem sich hierauf berufenden Verbraucher aufzuerlegen.
22
Diesem Unterschied in der Typik der Fälle und der darauf beruhenden abweichenden Interessenlage trägt auch die Richtlinie Rechnung, indem sie die Beweislastregel des Art. 3 Abs. 2 3. Unterabsatz auf Standardvertragsbedingungen beschränkt. Entgegen der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung lässt sich aus der Beweisregel des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nicht herleiten, dass in den Fällen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB der Unternehmer die Beweislast dafür trage, dass der Verbraucher keine Möglichkeit der Einflussnahme auf den Inhalt einer vorformulierten Vertragsklausel gehabt habe. Folgerichtig trifft Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie nach Wortlaut und systematischer Stellung eine Beweislastregelung nur für Standardvertragsklauseln, nicht aber für sonstige vorformulierte Vertragsklauseln (vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 66, Wolf/Horn/Lindacher, aaO, Art. 3 Richtlinie Rdn. 30). Damit geht auch sie von einer unterschiedlichen Gewichtung des typischerweise bestehenden Zusammenhangs zwischen der Vorformulierung von Vertragsbestimmungen und der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertragsinhalt durch den Verbraucher bei Standard- und Individualverträgen aus. Aus dieser Beschränkung auf Standardklauseln und dem Fehlen entsprechender Vorgaben für sonstige vorformulierte Vertragsbestimmungen folgt weiter, dass die für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast maßgebliche Interessenbewertung dem nationalen Recht überlassen ist. Dieses kann ein höheres Schutzniveau vorsehen (Art. 8 der Richtlinie), ein solches wird von der Richtlinie vor dem Hintergrund insbesondere der unterschiedlichen Schutzniveaus in der Gemeinschaften jedoch bewusst nicht vorgegeben (zum Kompromisscharakter der Richtlinie im Verhältnis von deutschem und französischem Recht vgl. Basedow, aaO, § 310 BGB Rdn. 61). Daher kann aus der Richtlinie auch nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten gewesen sei, bei der Umsetzung der Richtlinie in beweisrechtlicher Hinsicht für vorformulierte Vertragsklauseln in einzelnen Verbraucherverträgen ein gleich hohes Schutzniveau vorzusehen, wie es die Richtlinie für vorformulierte Standardvertragsklauseln vorgibt. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für einzelne Verbraucherverträge eine den Vorgaben des Art. 3 der Richtlinie für Standardvertragsklauseln entsprechende Beweislastregel vorzusehen, sondern konnte die Vorgabe der Richtlinie zu solchen Klauseln dadurch umsetzen, dass er diese - wie in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geschehen - als durch den Verbraucher zu beweisende Tatbestandsvoraussetzungen der Inhaltskontrolle von Individualverträgen ausbildete.
23
cc) Da der Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass er aufgrund der Vorformulierung der umstrittenen Klausel auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte, kam es entgegen der Auffassung der Revision zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht auf die Vernehmung der von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugin an.
24
Die Revision ist demzufolge mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 C 1931/05 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 S 306/05 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.

(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.

(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.

(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2008 - 14 Sa 87/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Aufschlags zur Urlaubsvergütung.

2

Der Kläger, Mitglied des Marburger Bundes, war vom 1. August 2000 bis zum 31. Dezember 2007 als Arzt in der Weiterbildung bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV). Dem Arbeitsverhältnis liegt der am 12. März 2004 geschlossene Arbeitsvertrag zugrunde, in dessen § 2 es heißt:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Arbeitgeberin jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und bezirklichen Regelungen Anwendung. …“

3

Der Marburger Bund hatte 1994 mit der Deutschen Angestelltengewerkschaft(DAG) eine Vereinbarung über eine tarifliche Zusammenarbeit geschlossen, in der diese ua. zum Abschluss von Tarifverträgen bevollmächtigt wurde. Auf dieser Grundlage erfolgten auch Tarifabschlüsse durch die Rechtsnachfolgerin der DAG, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Im Verlauf der Tarifvertragsverhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Jahre 2005 widerrief der Marburger Bund gegenüber der Gewerkschaft ver.di die zum Abschluss von Tarifverträgen erteilte Vollmacht und forderte zugleich die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu Tarifvertragsverhandlungen über einen Tarifvertrag für Ärzte auf. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) wurde ua. von der Gewerkschaft ver.di und der VKA nach Zugang des Widerrufs der Vollmacht am 13. September 2005 unterzeichnet und trat am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Marburger Bund kündigte den BAT zum 31. Dezember 2005. Der später zwischen dem Marburger Bund und der VKA geschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) trat nach § 40 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA am 1. August 2006 in Kraft.

4

Die Beklagte leitete den Kläger zum 1. Oktober 2005 gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(vom 13. September 2005, TVÜ-VKA) in das Tarifrecht des TVöD über. Der Kläger widersprach bereits mit Schreiben vom 26. September 2005 der ihm mitgeteilten Überleitung. Im Zeitraum vom 15. bis zum 31. Oktober 2005 nahm der Kläger Erholungsurlaub in Anspruch. Die Beklagte zahlte ihm für diese Zeit keinen Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT. Bis zum Monat September 2005 hatte sie auf Grundlage dieser Tarifregelung dem Kläger einen Aufschlag von 57,16 Euro je Urlaubstag gezahlt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch nicht bestehe, weil sein Arbeitsverhältnis unter den Bedingungen des TVöD noch keine drei volle Monate bestanden habe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 macht der Marburger Bund für den Kläger die Zulage iHv. insgesamt 628,76 Euro brutto erfolglos geltend.

5

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Der Anspruch ergebe sich aufgrund seiner Mitgliedschaft im Marburger Bund kraft unmittelbarer beiderseitiger Tarifbindung an den BAT nach dessen § 47 Abs. 2. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Klägers von einer rechtmäßigen Überleitung in den TVöD ausgehen würde, sei sein Anspruch nach § 21 TVöD in Höhe von 552,40 Euro begründet, so wie es die Beklagte hilfsweise berechnet habe.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 628,76 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13. April 2007 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sei allein der speziellere TVöD anwendbar. Die Voraussetzungen der Nachfolgeregelung des § 47 Abs. 2 BAT in § 21 TVöD seien nicht erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe im Oktober 2005 noch keinen vollen Kalendermonat bestanden. Arbeitsverhältnisse iSd. § 21 TVöD seien nur solche unter der Geltung des betreffenden Tarifvertrages. Beschäftigungszeiträume vor dem 1. Oktober 2005 blieben daher unberücksichtigt.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat nach gerichtlichem Hinweis des Senats weiter vorgetragen, er habe neben dem Schreiben des Marburger Bundes vom 6. Februar 2007 bereits mit einer E-Mail vom 1. Januar 2006 und mit einer weiteren E-Mail vom 31. Januar 2006 seine Ansprüche schriftlich geltend gemacht. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 an den Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts eine Divergenzanfrage gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gerichtet. Der Zehnte Senat hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 (- 10 AS 3/10 -) über die Anfrage des erkennenden Senats entschieden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Kläger den Aufschlag zum Urlaubsentgelt nach § 47 Abs. 2 BAT zu Recht zugesprochen. Der zwischen den Parteien im Streitzeitraum unmittelbar und zwingend geltende BAT wird nicht durch den TVöD nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufgrund einer bei der Beklagten bestehenden Tarifpluralität verdrängt.

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I. Der Kläger kann kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien an den BAT gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG für den in Anspruch genommenen Erholungsurlaub einen Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT in der geforderten und zwischen den Parteien für den Fall der Geltung des BAT nicht umstrittenen Höhe von insgesamt 628,76 Euro brutto verlangen.

11

Für das Arbeitsverhältnis galt der BAT unmittelbar und zwingend nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da der Kläger im Streitzeitraum Mitglied des Marburger Bundes und die Beklagte Mitglied im KAV war. Für die elf in Anspruch genommenen Urlaubstage ergibt dies nach § 47 Abs. 2 Unterabschnitt 1 BAT den eingeklagten Betrag. Nach den durch das Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger im Kalenderjahr 2005 bis einschließlich des Monats September einen Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 Unterabschnitt 1 BAT auf Grundlage des Kalenderjahres 2004(vgl. BAG 13. Februar 1996 - 9 AZR 798/93 - AP BAT § 47 Nr. 19) in Höhe von 57,16 Euro brutto je Urlaubstag gezahlt.

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II. Der für die Mitglieder des Marburger Bundes bis zum 31. Dezember 2005 nach wie vor geltende BAT wird nicht nach dem sogenannten Grundsatz der Tarifeinheit durch den am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD und aufgrund der damit bei der Beklagten eingetretenen Tarifpluralität als speziellerer Tarifvertrag verdrängt.

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1. Im streitgegenständlichen Zeitraum bestand bei der Beklagten eine Tarifpluralität.

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a) Tarifpluralität liegt vor, wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet(etwa BAG 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330; s. auch BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4).

15

In einem solchen Fall ist nach der genannten Rechtsprechung die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers und die „potentielle Möglichkeit“ ausreichend, dass ein der vertragsschließenden Gewerkschaft angehörender Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist(BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; s. auch BAG 24. September 1975 - 4 AZR 471/74 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 11; 29. November 1978 - 4 AZR 304/77 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 2).

16

b) Danach bestand bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Tarifpluralität. Die Beklagte war aufgrund ihrer Mitgliedschaft im KAV nach § 3 Abs. 1 TVG sowohl unmittelbar an den zwischen der VKA und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen TVöD/VKA gebunden als auch an den zwischen der VKA und dem Marburger Bund geschlossenen, im Streitzeitraum zwischen Oktober und Dezember 2005 im Verhältnis zwischen den Prozessparteien noch vollwirksamen BAT. Dass der persönliche Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA nicht alle Arbeitnehmer bei der Beklagten erfasst, ist für das Vorliegen einer Tarifpluralität unerheblich(vgl. etwa BAG 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - zu II 4 d der Gründe, BAGE 75, 298). Ob bei der Beklagten ein beschäftigter Arbeitnehmer aufgrund einer Mitgliedschaft in den Gewerkschaften, die den TVöD/VKA geschlossen haben, unmittelbar tarifgebunden ist, ist nach der dargestellten Rechtsprechung (unter a) ohne Bedeutung.

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2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats steht einer Tarifpluralität entgegen, dass nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag Anwendung finden soll. Deshalb sei eine Tarifpluralität im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an verschiedene Tarifverträge - sei es aufgrund Allgemeinverbindlichkeit, sei es kraft Organisationszugehörigkeit - in aller Regel dahin aufzulösen, dass nach dem Grundsatz der Spezialität der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten stehende und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung tragende Tarifvertrag den anderen Tarifvertrag verdrängt(ausf. BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330, 337; weiterhin BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5). Der Grundsatz der Tarifeinheit besage, „dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist“ (so erstmals BAG 29. März 1957 - 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 40, allerdings im Hinblick auf die Auflösung einer Tarifkonkurrenz; nachfolgend BAG 19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6; den Grundsatz der Tarifeinheit im Hinblick auf die Situation einer Tarifkonkurrenz erwähnt auch BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 536/55 - BAGE 3, 351; s. weiterhin BAG 29. November 1978 4 AZR 304/77 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 2).

18

Der Vierte Senat(s. dazu BAG 14. Juni 1989 - 4 AZR 200/89 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 4; 5. September 1990 - 4 AZR 59/90 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 19 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 5; 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330) hat den Grundsatz der Tarifeinheit im Wesentlichen - wenn auch mit Nuancen in den einzelnen Entscheidungen - damit begründet, dass dieses letztlich auf dem Ordnungsgedanken beruhende Prinzip zwar im Tarifvertragsgesetz keinen Niederschlag gefunden habe; der Grundsatz folge aber aus den übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das Tarifvertragsgesetz enthalte keine Regelungen für diesen Fall, weshalb eine Regelungslücke bestehe. Bei dem Grundsatz der Tarifeinheit handele es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip. Die Gewerkschaft des spezielleren Tarifvertrages könne wegen der größeren Sachnähe das stärkere Recht für sich in Anspruch nehmen. Die Anwendung mehrerer Tarifverträge nebeneinander führe zu rechtlichen und tatsächlichen Unzuträglichkeiten, die durch den Grundsatz der Tarifeinheit vermieden würden. Der betriebseinheitliche Vorrang des spezielleren Tarifvertrages ermögliche „eine rechtlich klare und tatsächlich praktikable Lösung“. Zudem werde die problematische, rein tatsächlich auch nicht immer durchzuführende Abgrenzung zwischen Inhalts- und Betriebsnormen eines Tarifvertrages (§ 3 Abs. 1 und 2 TVG) vermieden.

19

Die Folgen der Verdrängung eines allgemeineren Tarifvertrages mit dem vollständigen Verlust des Tarifschutzes der hieran gebundenen Arbeitnehmer sei im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen. Die betroffenen Arbeitnehmer könnten durch den Beitritt zu der anderen Gewerkschaft tariflichen Schutz erlangen. Die Situation unterscheide sich nicht von der nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG, der bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausschließe und insoweit auch die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erfasse. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit schütze nur den Kernbereich des Tarifvertragssystems. Die Verdrängung eines Tarifvertrages berühre diesen nicht. Schließlich könne die betroffene Koalition einen noch spezielleren Tarifvertrag abschließen, für ihn werben und sich entsprechend betätigen.

20

3. Diese Rechtsprechung ist in der Literatur überwiegend auf Ablehnung gestoßen(aus der Kommentarliteratur ErfK/Dieterich 10. Aufl. Art. 9 GG Rn. 85; ErfK/Franzen § 4 TVG Rn. 71; DFL/Krebber 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 55 ff.; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 132 ff.; Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 271 ff.; Wendeling-Schröder in Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 156 ff.; Däubler/Zwanziger TVG 2. Aufl. § 4 Rn. 940 ff.; weiterhin Wiedemann Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 11; ders. Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 12; Konzen RdA 1978, 146 ff.; Müller NZA 1989, 449, 451 ff.; Reuter JuS 1992, 105 ff.; Kraft RdA 1992, 161 ff.; Vogg Anm. EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 7; Hohenstatt DB 1992, 1678 ff.; Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Reuter JuS 1992, 105 ff.; Salje SAE 1993, 79 ff.; Loritz ZTR 1993, 91, 98; Merten BB 1993, 572 ff.; Wiedemann/Arnold ZTR 1994, 399, 402 ff.; Fenn FS Kissel 1994 S. 213 ff.; Reichold SAE 1995, 21 ff.; Wank Anm. EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 9; Kohte SAE 1996, 14 ff.; Däubler NZA 1996, 225, 230; B. Gaul NZA 1998, 9, 15; Hanau RdA 1998, 65, 69 f.; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 334 ff.; ders. in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 7 Rn. 228 ff.; ders. NZA 2008, 325 ff.; ders. FS Buchner 2009 S. 343, 343 f.; Waas Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität 1999 S. 123 ff., 133 ff.; Wendeling-Schröder Anm. zu LAG Niedersachsen 12. November 1999 - 3 Sa 780/99 - LAGE TVG § 4 Tarifpluralität Nr. 3; Franzen RdA 2001, 1, 7 f.; Band Tarifkonkurrenz, Tarifpluralität und der Grundsatz der Tarifeinheit 2003 S. 84 ff., 119 ff.; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 370 ff.; ders. BB 2005, 2633, 2639 f.; s. auch ders. NZA 2006, 642, 644 f.; Lindemann/Simon BB 2006, 1852, 1855 ff.; Harwart Tarifkollision S. 318 ff.; Reichold RdA 2007, 321, 324 f.; ders. in Lehmann Tarifverträge der Zukunft 2008 S. 146 ff.; Lautenschläger Der Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifpluralität nach dem Employment Relations Act 1999, 2009 S. 32 ff.; Zachert Anm. AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66; Franzen ZfA 2009, 297, 305 ff.; Niebeling/Gründel NZA 2009, 1003 ff.; Deinert NZA 2009, 1176 ff.; Dieterich Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 532, 535 ff.; Brecht-Heitzmann Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 503, 505 ff.; Braun ArbRB 2010, 115 ff.; kritisch auch Schaub BB 1995, 2003, 2005; Friedrich FS Schaub 1998 S. 183, 203; Richardi FS Buchner 2009 S. 731, 736; Greiner Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und Arbeitskampfpluralität 2010 S. 302 ff., 337 ff.; jedenfalls bei sogenannter gewillkürter Tarifpluralität kritisch Bayreuther in Lehmann Tarifverträge der Zukunft 2008 S. 130, 140 f.; ders. NZA 2007, 187 ff.; Schubert FS Wendeling-Schröder 2009 S. 59, 76 f.; Schliemann Beil. zu NZA 24/2000 S. 24, 32; ders. FS Hromadka 2008 S. 359, 369 ff.; für Tarifverträge zwischen Gewerkschaften, die nicht sämtlich dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehören abl. auch HWK/Henssler 4. Aufl. § 4 TVG Rn. 58 ff.; den Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifpluralität dagegen befürwortend Säcker/Oetker ZfA 1993, 1 ff.; Heinze/Ricken ZfA 2001, 159 ff.; Buchner BB 2003, 2121, 2122 ff.; kritisch noch ders. RdA 1997, 259, 267; Hromadka Gedächtnisschrift Heinze 2005 S. 383 ff.; weiterhin Meyer DB 2006, 1271 ff.; Wallisch FS Löwisch 2007 S. 429 ff., Feudner RdA 2008, 104 ff. ; Kempen FS Hromadka 2008 S. 177, 182 ff.; anders noch ders. NZA 2003, 415, 417; Giesen NZA 2009, 11 ff.; Koch Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes 1994 Rn. 203 ff.; Scholz FS Buchner 2009 S. 827, 828 ff.; Hromadka/Schmitt-Rolfes NZA 2010, 687 ff.; wohl auch Oetker NZA 2010 Beil. Nr. 1 S. 13, 26; für eine Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Mehrheitsprinzip statt nach dem Spezialitätsprinzip Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 58 ff.).

21

4. Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zur Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten des spezielleren Tarifvertrages im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG auf. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen(§ 1 Abs. 1 TVG),gelten nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen von seinem Geltungsbereich erfassten Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar und zwingend. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene, auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezogene Bindung wird nicht dadurch verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse derselben Art gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse im Falle einer Tarifgebundenheit eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag. Eine solche aufgrund unmittelbarer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG eingetretene Tarifpluralität kann für die genannten Rechtsnormen nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass hinsichtlich dieser Normen nur ein Tarifvertrag „für den Betrieb“ gilt. Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht nicht. Eine Verdrängung der nach § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen geltenden tariflichen Normen ist weder aufgrund praktischer Schwierigkeiten noch wegen einer sonst erforderlichen Abgrenzung von Inhalts- und Betriebsnormen geboten. Die Voraussetzungen einer Rechtsfortbildung, die zur Verdrängung tariflicher Normen führt, sind vorliegend nicht gegeben. Die Verdrängung eines Tarifvertrages ist auch mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren. Ob es sich bei dem TVöD um einen gegenüber dem BAT spezielleren Tarifvertrag handelt, wie die Beklagte meint, kann deshalb dahinstehen.

22

a) Das Tarifvertragsgesetz ordnet in § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis beiderseits Tarifgebundener an. Sofern der Tarifvertrag von tariffähigen Koalitionen im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit geschlossen wurde, entfalten die Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen(§ 1 Abs. 1 TVG), unmittelbare und zwingende Wirkung zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Die Bindung eines Arbeitsverhältnisses an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG beruht dabei auf privatautonomen Entscheidungen. Der Inhalt und die gesetzlich angeordnete Wirkungsweise des Tarifvertrages erlangen Legitimation durch die freie Entscheidung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Mitglied einer Koalition zu werden (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 102, 65). Der Abschluss von Tarifverträgen und die damit bewirkte Normsetzung ist kollektiv ausgeübte Privatautonomie (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 55, BAGE 119, 103; 27. November 2002 - 7 AZR 414/01 - zu B I 3 a der Gründe mwN, AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 1; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 95, 277; weiterhin BAG 26. August 2009 - 4 AZR 294/08 - Rn. 30). Die Tarifvertragsparteien und ihre Mitglieder haben dadurch ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrgenommen und Regelungen zu bestimmten Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschaffen. Wer Mitglied in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist, will insbesondere an den von dieser in Tarifverträgen vereinbarten Mindestbedingungen teilhaben.

23

Der Umstand, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an verschiedene Tarifverträge gebunden sein können, hindert die unmittelbare und zwingende Wirkung nach § 4 Abs. 1 TVG nicht. Damit ist es nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertragsgesetzes möglich, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten(Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 379). Tarifpluralität ist im System des Tarifvertragsgesetzes angelegt (s. nur Fenn FS Kissel 1994 S. 213, 229; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 375 f.; Konzen RdA 1978, 146, 150; Kraft RdA 1992, 161, 166).

24

b) Eine Rechtsgrundlage, die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge einer Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien auszuschließen, obwohl deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, besteht nicht.

25

aa) Der Grundsatz der Tarifeinheit, für den weder eine ausdrückliche noch eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage besteht(anders nur Heinze/Ricken ZfA 2001, 159, 174  ff.), kann nicht auf übergeordnete Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gestützt werden (so schon Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; s. auch Kraft RdA 1992, 162, 166; Konzen RdA 1978, 146, 150 ff.; Reuter JuS 1992, 105 ff.). Rechtsprinzipien sind leitende Gedanken einer möglichen oder bestehenden rechtlichen Regelung, jedoch nicht die positive Regelung selbst. Ihnen fehlt die der Anwendung auf den Einzelfall fähige Norm mit bestimmtem Tatbestand und bestimmter Rechtsfolge (Bydlinski Juristische Methodenlehre 1982 S. 132; Esser Grundsatz und Norm in der richterlichen Rechtsfortbildung des Privatrechts Neuauflage 1970 S. 20, 259 ff.; ebenso Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 390 ff.; Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Kraft RdA 1991, 161, 166; alle mwN). Sie können deshalb eine rechtliche Regelung nicht unmittelbar außer Kraft setzen.

26

bb) Darüber hinaus handelt der dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip zuzuordnende Grundsatz der Rechtssicherheit von der Klarheit und Bestimmtheit der Normen, und das Prinzip der Rechtsklarheit davon, dass den Normunterworfenen die auf sie und ihr Verhalten anzuwendenden Regeln so klar, bestimmt und eindeutig vor Augen geführt werden, dass sie disponieren können(BVerfG 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 - zu C III 1 a der Gründe, BVerfGE 21, 73; weiterhin BVerfG 19. Februar 1962 - 2 BvR 650/60 - zu II 2 a der Gründe, BVerfGE 14, 13; 14. Februar 1978 - 2 BvR 406/77 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 47, 239). Es geht bei beiden Prinzipien nicht um die praktischen Auswirkungen der Anwendung von Normen, wie sie die Befürworter des Grundsatzes der Tarifeinheit vor Augen haben.

27

cc) Hinzu kommt, dass Rechtsklarheit und Rechtssicherheit durch die Auflösung einer Tarifpluralität häufig nicht erreicht werden können. Bis zur rechtskräftigen Klärung, welcher „speziellere“ Tarifvertrag im Betrieb gilt(zu den unterschiedlichen Maßstäben anlässlich der Tarifauseinandersetzung bei der Deutschen Bahn AG im Jahre 2007 s. nur die Nw. bei Franzen ZfA 2009, 297, 306, Fn. 53), bestehen Unsicherheiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses (Fenn FS Kissel 1994 S. 213, 230 f.; Reuter JuS 1992, 105, 106 f.; Wendeling-Schröder in Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 164; ebenso Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 390 f.; Franzen ZfA 2009, 297, 306).

28

c) Die Verdrängung bestehender Tarifverträge im Falle einer Tarifpluralität, an die die Arbeitsvertragsparteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar gebunden sind, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung durch einen Grundsatz der Tarifeinheit begründet werden. Es besteht nicht die hierfür notwendige planwidrige Lücke im Gesetz. Die durch den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen Grenzen(dazu BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80 und 486/80 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 65, 182) stehen einer solchen Rechtsfortbildung entgegen.

29

aa) Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht schon dann vor, wenn ein Sachverhalt nicht geregelt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass für den mit dem Gesetz verfolgten Zweck - den „gesetzgeberischen Plan“ - eine Regelung erforderlich wäre, diese aber nicht getroffen wurde(s. nur Fenn FS Kissel 1994 S. 213, 229). Ein eventuelles rechtspolitisches Versäumnis des Gesetzgebers begründet keine der Rechtsfortbildung zugängliche Regelungslücke. Maßgebend ist dabei, ob das Gesetz nach seiner eigenen Regelungsabsicht tatsächlich unvollständig ist oder ob die in ihm getroffene Entscheidung nur rechtspolitisch kritisiert werden kann (s. nur Larenz/Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft S. 192 ff., 195).

30

bb) Nach diesen Maßstäben weist das Tarifvertragsgesetz keine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Anwendbarkeit mehrerer in einem Betrieb nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geltenden Tarifverträge auf, soweit die einzelnen Arbeitsverhältnisse jeweils nur einem Tarifvertrag unterliegen.

31

(1) Eine Lücke im Tarifvertragsgesetz lässt sich nicht anhand der Entstehungsgeschichte des Tarifvertragsgesetzes begründen(statt vieler Franzen ZfA 2009, 297, 305; Richardi FS Buchner 2009 S. 731, 736; Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; sowie ausf. Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 64 ff.) . Die Annahme, der Gesetzgeber habe eine Tarifpluralität wegen der Entwicklung der Gewerkschaften zu Einheitsgewerkschaften als nicht regelungsbedürftig angesehen und eine abweichende Entwicklung nicht gesehen (so Säcker/Oetker ZfA 1993, 1, 7 ff.; ebenso Hromadka NZA 2008, 384, 386; s. auch Oetker NZA 2010 Beil. Nr. 1, S. 13, 26), weshalb man nicht davon ausgehen könne, er habe eine Tarifpluralität durch § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG „abgesegnet“(Säcker/Oetker ZfA 1993, 1, 8), lässt sich auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertragsgesetzes nicht stützen.

32

Der „Stuttgarter Entwurf“ des Arbeitsrechtsausschusses des Länderrates vom Juli 1948 kann entgegen der früheren Senatsrechtsprechung(BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330) hierzu nicht herangezogen werden. Soweit dieser in § 8 eine Kollisionsregel für den Fall vorgeschlagen hatte, dass „ein Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich mehrerer Tarifverträge fällt“(Materialien zur Entstehung des TVG abgedruckt in ZfA 1973, 129 ff.), behandelt er eine Tarifkonkurrenz. Die im Verlauf der Gesetzgebung getroffene Erwägung, eine nähere Ausgestaltung der Konkurrenzproblematik der Wissenschaft und der Rechtsprechung zu überlassen, bezieht sich auf diese Tarifkonkurrenz und gerade nicht auf die der Rechtsprechung und Wissenschaft schon damals bekannte (dazu ausf. etwa Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 376 f.; Wendeling-Schröder in Kempen/Zachert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 159) Frage der Tarifpluralität (Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 378 f.; Franzen ZfA 2009, 296, 305; Jacobs aaO S. 374 ff. mwN in Fn. 250; Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20).

33

Der historische Gesetzgeber ist auch nicht davon ausgegangen, dass eine Tarifpluralität im Betrieb ohnehin nicht eintreten werde, weil sie durch das „Ordnungsprinzip der Gewerkschaften“ ausgeschlossen sei(so Säcker/Oetker ZfA 1993, 1, 7 ff., 9). Dem steht schon entgegen, dass die DAG bereits im Jahre 1945 gegründet worden war, der Deutsche Gewerkschaftsbund aber erst am 13. Oktober 1949, mithin mehr als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des TVG. Damit war das angeführte Ordnungsprinzip der Gewerkschaften bereits auf die Möglichkeit von Tarifpluralität angelegt (vgl. zB Schliemann FS Hromadka 2008 S. 359, 371).

34

(2) Auch die gesetzliche Systematik spricht gegen die Annahme einer Gesetzeslücke. Das folgt auch aus § 3 Abs. 2 TVG, selbst wenn man der Regelung einen „(sehr verhaltenen) Hinweis auf eine Tarifeinheit im Betrieb“(so Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 379) entnehmen wollte. § 3 Abs. 2 TVG spricht gerade dafür, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, Individualnormen aus unterschiedlichen Tarifverträgen fänden in einem Betrieb nebeneinander Anwendung. Denn nur dann ist es erforderlich, für die Betriebsnormen, bei denen es eine fortbestehende Tarifpluralität nicht geben kann, eine notwendig betriebseinheitliche Regelung vorzusehen (s. nur Franzen ZfA 2009, 297, 305). Gleiches gilt für die Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen nach § 3 Abs. 2 TVG(Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 379; Kraft FS Zöllner 1998 S. 831, 836; Dieterich Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 532, 538; aA Hromadka/Schmitt-Rolfes NZA 2010, 687, 688 ).

35

(3) Schließlich hat der Gesetzgeber an dieser Unterscheidung zwischen Individualnormen iSd. § 1, § 3 Abs. 1 TVG und Betriebs- und betriebsverfassungsrechtlichen Normen nach § 3 Abs. 2 TVG bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Tarifvertragsgesetzes(idF der Bekanntmachung vom 25. August 1969 [BGBl. I S. 1323], zuletzt geändert Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) festgehalten, weshalb auch nicht von einer sekundären oder nachträglichen Gesetzeslücke ausgegangen werden kann (s. nur Franzen ZfA 2009, 279, 306; aA Hromadka NZA 2008, 384, 385 f., 389; Oetker NZA 2010 Beil. 1, S. 13, 26; Säcker/Oetker ZfA 1993, 1, 8 f.).

36

(4) Der Gesetzgeber geht zudem, wie § 613a Abs. 1 BGB zeigt, davon aus, dass zwei verschiedene Tarifverträge im Betrieb Anwendung finden können. Die Ablösung der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Regelungen(dazu BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 61 ff., EzA BGB 2002 § 613a Nr. 110)erfordert die kongruente Tarifgebundenheit beider Arbeitsvertragsparteien. Danach kann es durch einen Betriebsübergang zu verschiedenen im Betrieb anwendbaren Tarifverträgen kommen. Ein Ordnungsprinzip der betrieblichen Tarifeinheit steht dem nicht entgegen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 18/00 - zu B I 2 b ee [5] der Gründe, BAGE 97, 107). Die Existenz parallel anwendbarer tarifvertraglicher Regelungswerke in einem Betrieb wird dadurch anerkannt (s. dazu auch Kohte SAE 1996, 14, 17: Koexistenz als „gesetzliches Leitbild“; ähnlich Kania DB 1996, 1921, 1923).

37

d) Die Auflösung einer Tarifpluralität durch den Grundsatz der Tarifeinheit ist nicht im Wege einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung möglich. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor.

38

aa) Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Umstände zu den Aufgaben der Dritten Gewalt(BVerfG 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 307/94 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 96, 375), die nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO dem Bundesarbeitsgericht zugewiesen ist. Die Befugnis zur Rechtsfortbildung besteht jedoch nicht schrankenlos, sondern wird durch Art. 20 Abs. 2 und 3 GG begrenzt. Mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gesetzesbindung wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begäben, also objektiv betrachtet sich der Bindung an Gesetz und Recht entzögen (BVerfG 3. November 1992 - 1 BvR 1243/88 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 273, 279 ff.). Die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung setzt deshalb voraus, dass das Gesetz lückenhaft ist, wobei sich die Unvollständigkeit der rechtlichen Regelung nicht wie bei der Analogie am Plan des Gesetzes selbst, sondern an den Erfordernissen der Gesamtrechtsordnung misst (BVerfG 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - zu C IV 1 der Gründe mwN, BVerfGE 34, 269). Diese kann sich aus der Verfassung, insbesondere den Grundrechten (BVerfG 12. November 1997 - 1 BvR 479/92, 307/94 - zu B I 2 a der Gründe, aaO) oder einem unabweisbaren Bedürfnis des Rechtsverkehrs ergeben (etwa BGH 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 - zu II 2 c bb [1] der Gründe, BGHZ 170, 187). Es muss einsichtig gemacht werden können, dass das geschriebene Gesetz seine Funktion, ein Rechtsproblem zu lösen, nicht mehr erfüllt (BVerfG 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - zu C IV 1 der Gründe mwN, aaO). Fragen der Zweckmäßigkeit, insbesondere der Praktikabilität, können eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung grundsätzlich nicht begründen (BAG 12. November 1992 - 8 AZR 157/92 - zu I 2 der Gründe, BAGE 71, 355).

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bb) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung nicht vor.

40

(1) Die für den Grundsatz der Tarifeinheit angeführten „unüberwindlichen praktischen Probleme“(Zusammenstellung der verschiedenen verwendeten Begrifflichkeiten etwa bei Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 393 f. mwN in Fn. 364 ff.) bei der Anwendung verschiedener Tarifverträge im Betrieb können die Verdrängung geltender Tarifnormen nicht begründen. Sie bestehen teilweise nicht oder sind - ggfl. durch die Rechtsprechung - zu lösen.

41

(a) Dabei ist schon fraglich, ob die Anwendung von verschiedenen Tarifverträgen in einem Betrieb auch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts wie etwa der elektronischen Datenverarbeitung bei der Anwendbarkeit der unterschiedlichen Rechtsnormen zu größeren Problemen bei der betrieblichen Durchführung der Bestimmungen führt(s. nur Bayreuther NZA 2007, 187, 188 ff.; Meyer DB 2006, 1271, 1272; Hromadka Gedächtnisschrift Heinze S. 283, 287; Reichold RdA 2007, 321, 325; anders Buchner BB 2003, 2121, 2122). Solche werden auch vorliegend von der Beklagten weder angeführt noch sind sie sonst ersichtlich.

42

(b) Selbst wenn man bei Aufrechterhaltung einer Tarifpluralität generell von Anwendungs- und Durchführungsproblemen für den Arbeitgeber ausgehen wollte, können diese keine Grundlage für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung sein. Schwierigkeiten bei der Anwendung einer Norm rechtfertigen nicht deren Derogation(BAG 10. März 1987 - 8 AZR 146/84 - zu I 7 a der Gründe, BAGE 54, 232, 240; 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - zu II 2 b ee der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 102 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 109). Auch reichen Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers allein nicht aus (Kraft RdA 1992, 161, 166; Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20; Reichold RdA 2007, 321, 324 f.; Wiedemann/Wank TVG § 4 Rn. 277 ). Eine zweckmäßigere Handhabung vermag auch kein unabweisbares Verkehrsbedürfnis zu begründen.

43

(c) Ebenso kann die angeführte „tatsächlich auch nicht durchzuführende Abgrenzung zwischen Inhalts- und Betriebsnormen eines Tarifvertrages“(BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 330) nicht zur Verdrängung tariflicher Regelungen herangezogen werden.

44

Die Trennung der beiden Normbereiche ist in § 3 TVG gesetzlich vorgesehen. Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, diese differenzierende gesetzliche Vorschrift anzuwenden(Wendeling-Schröder in Kempen/Zachert TVG § 4 Rn. 160; Merten BB 1993, 572, 574). Diese wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch wahrgenommen (vgl. etwa 27. April 1988 - 7 AZR 593/87 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 58, 183; 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V der Gründe, BAGE 64, 368). Ein Tarifvertrag kann stets Inhaltsnormen, betriebliche Normen und betriebsverfassungsrechtliche Normen enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Bindungswirkung nach § 3 Abs. 1 TVG und § 3 Abs. 2 TVG(dazu BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 a der Gründe, aaO) ist für jede Tarifnorm getrennt zu prüfen, um welche Art von Norm es sich handelt (BAG 21. Januar 1987 - 4 AZR 486/86 - AP GG Art. 9 Nr. 46). Das gilt schon für Betriebe, in denen der Arbeitgeber nur an einen Tarifvertrag gebunden ist. Auch dann muss aufgrund der unterschiedlichen Gebundenheit nach § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 TVG festgestellt werden, welche Art von tariflicher Regelung vorliegt. Das Erfordernis würde in gleicher Weise im Falle eines nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verdrängten Tarifvertrages bestehen, weil für die an ihn gebundenen Arbeitnehmer festgestellt werden müsste, welche Betriebs- und betriebsverfassungsrechtlichen Normen des anderen Tarifvertrages im Verhältnis zu ihnen normativ gelten und welche Normen dieses Tarifvertrages, weil es sich um Inhaltsnormen handelt, nicht ohne Weiteres.

45

(2) Die unzulässige Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit bei der Einstellung(dazu BAG 2. Juni 1987 - 1 AZR 651/85 - BAGE 54, 353; 28. März 2000 - 1 ABR 16/99 - BAGE 94, 169) führt im Falle einer Tarifpluralität nicht zu „tatsächlichen Unzuträglichkeiten“.

46

Die Gewerkschaftsmitgliedschaft ist stets von Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer tarifliche Leistungspflichten des Arbeitgebers kraft unmittelbarer Tarifgeltung beansprucht(s. nur Wank Anm. EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 9). Auch im Falle der Auflösung der Tarifpluralität durch Verdrängung eines Tarifvertrages wäre zu ermitteln, wer an den spezielleren Tarifvertrag gebunden ist (Wiedemann/Arnold ZTR 1994, 443, 445). Selbst wenn man trotz des Schutzes durch § 612a BGB(dazu Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20)eine Offenbarungspflicht im laufenden Arbeitsverhältnis nicht anerkennt, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, zunächst nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die den Nicht- oder Andersorganisierten zustehen (Wiedemann/Wank TVG § 4 Rn. 277; Wendeling-Schröder in Kempen/Zachert TVG § 4 Rn. 162; Danne SAE 1998, 111, 115; Bayreuther BB 2005, 2633, 2640 m. Fn. 68). Im Streitfalle ist der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen gehalten, seine Tarifgebundenheit darzulegen und ggf. zu beweisen, wenn er tarifvertragliche Rechte geltend macht (s. nur jüngst Nebeling/Gründel NZA 2009, 1003, 1004). Nichts anderes gilt im Übrigen im Recht der schwerbehinderten Menschen. Soweit dort einschlägige Rechte oder Ansprüche geltend gemacht werden, sind auch in diesem Rechtsbereich keine Unzuträglichkeiten angemahnt worden ( Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 407).

47

(3) Der Grundsatz der Tarifeinheit in Fällen einer Tarifpluralität kann als gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung nicht deshalb gerechtfertigt werden, weil sonst durch drohende „ständige kaum sinnvoll handhabbare Tarifauseinandersetzungen und ständige Streiks mit verheerenden Auswirkungen“(Hromadka NZA 2008, 383, 387) eine Funktionsunfähigkeit des Tarifvertragssystems eintrete. Allein ein als möglich angesehener „Überbietungswettbewerb“ der Gewerkschaften oder Funktionsverlust der Friedenspflicht bei nicht abgestimmten Tarifverhandlungen (Hromadka Gedächtnisschrift Heinze 2005, S. 384, 388; ähnlich Meyer DB 2006, 1271, 1272 f.; ders. NZA 2006, 1387, 1390; Otto FS Konzen 2006 S. 663 ff.; s. auch Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Jahresgutachten 2007/2008 [2007] S. 36 ff.) oder eine befürchtete Vervielfachung von Arbeitskämpfen (Giesen NZA 2009, 11, 15 f., 17; s. auch Feudner RdA 2008, 104, 105) sind keine hinreichenden Gesichtspunkte, die die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung legitimieren könnten.

48

(a) Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich Anhaltspunkte für einen Funktionsverlust des Tarifvertragssystems aus den vorgebrachten Besorgnissen gefolgert werden können, handelt es sich hierbei um Rechtsfragen des Arbeitskampfrechts, nicht aber um solche des Tarifrechts zur Auflösung einer möglichen Tarifpluralität.

49

Der Arbeitskampf gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Mitteln, weil von ihm die Verfolgung eines wesentlichen Koalitionszwecks, der Abschluss von Tarifverträgen, abhängt. Arbeitskampfmaßnahmen werden jedenfalls insoweit vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützt, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143 ). Schon aufgrund dieser Funktionsbezogenheit des Arbeitskampfrechts folgt nicht das Tarifrecht dem Arbeitskampfrecht, sondern vielmehr das Arbeitskampfrecht dem Tarifrecht (ebenso Dieterich Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 532, 540; Deinert NZA 2009, 1176, 1182 mwN in Fn. 101; Franzen ZfA 2009, 297, 311; wohl auch Bayreuther NZA 2008, 12, 15 ff.). Etwaige Rechtsfragen des Arbeitskampfrechts infolge einer bestehenden Tarifpluralität sind in diesem Rechtsbereich zu lösen (s. im hiesigen Zusammenhang etwa die Beiträge von Bayreuther NZA 2008, 12 ff.; Giesen NZA 2009, 11, 14 ff.; Hirdina NZA 2009, 997 ff.; Jacobs FS Buchner 2009 S. 342 ff.; Meyer FS Adomeit 2008 S. 459 ff.; von Steinau-Steinrück/Glanz NZA 2009, 113 ff.). Sie sind nicht geeignet, die Auflösung einer Tarifpluralität durch Verdrängung der Regelungen eines vollwirksamen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu rechtfertigen.

50

Deshalb muss der Senat vorliegend auch nicht darüber befinden, ob die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit überhaupt geeignet wäre, die angeführten Szenarien zu verhindern oder ob er nicht vielmehr zunächst einmal Tarifpluralität, also den Abschluss mehrerer Tarifverträge über denselben Regelungsgegenstand, gerade voraussetzt(so BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 - Rn. 63, BAGE 113, 82; s. auch BAG 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 67, 330, wonach es der Koalition unbenommen ist, sich um den Abschluss eines spezielleren, den konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden Tarifvertrages zu bemühen). Es kann weiterhin dahinstehen, ob einer konkurrierenden Koalition im Hinblick auf das nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Grundrecht der kollektiven Koalitionsfreiheit die Befugnis zur im Zweifel kampfweisen Durchsetzung eines Tarifvertrages tatsächlich abgesprochen werden kann(ablehnend Bayreuther NZA 2006, 642, 646 f.; Deinert NZA 2009, 1176, 1180 f., 1182; Franzen ZfA 2009, 297, 311 mwN in Fn. 78; Jacobs NZA 2008, 325, 329; deutlich Reichold RdA 2007, 321, 327: „waghalsige, dogmatisch mehrfach unschlüssige Konstruktion“; s. auch die Fallgestaltung in BAG 26. Oktober 1971 - 1 AZR 113/68 - zu A II 3 b der Gründe, BAGE 23, 484).

51

(b) Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass das geltende Tarifvertragssystem seine Funktion im Falle von Tarifpluralitäten, zu denen es tatsächlich schon gekommen ist und die auch tatsächlich praktiziert werden, nicht mehr wahrnehmen kann, so dass eine Rechtsfortbildung nach den genannten Grundsätzen vorliegend auch deshalb ausscheidet.

52

e) Ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung, die zur Verdrängung eines nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit führen könnte, wäre eine solche mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG auch nicht zu vereinbaren.

53

aa) Die in den Entscheidungen des Senats zur Begründung des Grundsatzes der Tarifeinheit vertretene Auffassung einer Beschränkung des Grundrechtsschutzes der Koalition durch Art. 9 Abs. 3 GG auf einen „Kernbereich des Tarifvertragssystems“(oben unter 2 mwN) kann nicht mehr herangezogen werden. Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich solcher koalitionsgemäßer Betätigungen beschränkt, die für die Erreichung des Koalitionszwecks unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (grdl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe, BVerfGE 93, 352; weiterhin BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b aa der Gründe, BVerfGE 100, 214; 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143 ; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 39, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96; 18. März 2009 -  4 AZR 64/08 - Rn. 117, AP TVG § 3 Nr. 41 = EzA GG Art. 9 Nr. 98; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 40, BAGE 117, 137) . Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst(BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) . Die Koalitionen müssen ihren verfassungsrechtlich anerkannten Zweck, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen erfüllen können (s. nur BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; ebenso BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 ua. - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 26).

54

bb) Die Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit stellt sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglieds dar.

55

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts schützt das Doppelgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG zum einen den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen(s. nur BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 123, 134). Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365; 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283/03 ua. - zu C II 3 a der Gründe, AP AEntG § 3 Nr. 2; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 33, EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143 ). Beim Abschluss von Tarifverträgen sollen die Gewerkschaften frei sein ( BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212 ). Sie können daher selbst bestimmen, mit wem, für welchen Arbeitnehmerkreis und für welche Unternehmen oder welchen Betrieb sie im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag abschließen möchten. Sie sind nicht auf einen Kernbereich unerlässlicher koalitionsspezifischer Maßnahmen und damit möglicherweise auf den Abschluss speziellerer Tarifverträge beschränkt.

56

In diese Grundrechtsposition der Gewerkschaften greift die Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit ein, da sie die unmittelbare und zwingende Wirkung des weniger speziellen Tarifvertrages außer Kraft setzt. Die Verdrängung eines nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG geltenden Tarifvertrages zur Auflösung einer Tarifpluralität nach dem Grundsatz der Tarifeinheit stellt einen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit dar(so auch BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 94, 268, im Falle des § 57a HRG, der die Nr. 1 und 2 SR 2y BAT außer Kraft setzte; weiterhin BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 103, 293, zur Regelung in § 10 BUrlG aF; sowie BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 ua. - zu B II 1 c aa der Gründe, BVerfGE 92, 26, zu § 21 Abs. 4 Satz 3 FlRG; BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 91, 210). Durch die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit wird in das durch das Tarifvertragsgesetz bereits ausgestaltete Grundrecht der Koalitionsfreiheit (zur Ausgestaltung von Art. 9 Abs. 3 GG durch das TVG s. nur BVerfG 18. November 1954 - 1 BvR 629/52 - zu C 2 b aa der Gründe, BVerfGE 4, 96, 106 ), von dem die Tarifvertragsparteien durch den Abschluss eines Tarifvertrages bereits Gebrauch gemacht haben, dergestalt eingegriffen, dass die konkrete Rechtsposition - die Geltung des Tarifvertrages - nur aufgrund der Koalitionsrechtsausübung einer anderen konkurrierenden Gewerkschaft wieder entzogen wird (Engels RdA 2008, 331, 334 f. mwN in Fn. 75; Burkiczak Grundgesetz und Deregulierung des Tarifvertragsrechts 2006 S. 171, 253 ff.; Franzen ZfA 2009, 297, 304, 309; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 439; aA Hromadka/Schmitt-Rolfes NZA 2010, 687, 689; Hromadka NZA 2008, 384, 387; Buchner BB 2003, 2121, 2128; die lediglich eine Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit annehmen).

57

Damit wird ein von den Tarifvertragsparteien erstrittenes Verhandlungsergebnis zulasten der Gewerkschaft abgeändert und ihr Erfolg nachträglich bei einem Firmentarifvertrag ganz oder bei einem Flächentarifvertrag zumindest teilweise entwertet. Der Abschluss von Tarifverträgen für alle bei einer Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer ist aber zentraler Bestandteil ihrer Koalitionsfreiheit(BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 ua. - zu B II 1 c bb der Gründe, BVerfGE 92, 26). Die Entwertung dieser ihrer Koalitionsrechtsausübung kann ihre Verhandlungsposition für die Zukunft ebenso schwächen wie ihre Attraktivität, Mitglieder zu werben oder zu erhalten. Durch solche Folgen wird die Tarifautonomie beeinträchtigt (BVerfG 3. April 2001 - 1 BvL 32/97 - zu B 2 der Gründe, BVerfGE 103, 293). Durch die Verdrängung derjenigen tariflichen Regelungen, die gegenüber einem bereits für den Arbeitgeber geltenden Tarifvertrag nicht spezieller sind, kann der Zugang zu einem bestimmten Betrieb, Unternehmen, uU zu einem ganzen Wirtschaftszweig versperrt werden (Wiedemann/Wank TVG § 4 Rn. 277), wodurch auch die Koalitionsbestandsgarantie betroffen werden kann. Denn die Erhaltung und der Ausbau des Mitgliederbestandes sind als bestandssichernde Maßnahmen vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit erfasst ( BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 93, 352 ) .

58

(2) Die Auflösung einer Tarifpluralität greift zudem in die individuelle positive Koalitionsfreiheit der Mitglieder derjenigen Gewerkschaft ein, die den verdrängten Tarifvertrag geschlossen hat(Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 442 mwN in Fn. 646; so schon Konzen RdA 1978, 145, 148: „Verkürzung des Tarifschutzes“) . Die individuelle Koalitionsfreiheit umfasst nicht nur das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen und sich für sie zu betätigen, sondern - als Hauptzweck der Mitgliedschaft - den Schutz der von der ausgewählten Koalition geschlossenen Tarifverträge in Anspruch nehmen zu können.

59

cc) Allenfalls zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen könnte die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden(BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe mwN, NZA 2007, 394; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212) . Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - aaO; 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 3 b der Gründe mwN, BVerfGE 93, 352). Die dazu erforderliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber ( BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe mwN, BVerfGE 44, 322; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 40, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96). Dort, wo die gesetzlichen Vorgaben - wie etwa auf dem Gebiet des Arbeitskampfrechts - unzureichend sind oder fehlen, haben anstelle des Gesetzgebers die Gerichte für eine sachgerechte Ausgestaltung der Betätigungsfreiheit zu sorgen (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212) .

60

Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Einschränkungen der verfassungsrechtlich garantierten Betätigungsfreiheit der Koalitionen nur dann mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sind, wenn sie entweder dem Schutz des jeweiligen Koalitionspartners und damit gerade der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie oder dem Schutz der Grundrechte Dritter dienen oder sie durch die Rücksicht auf andere Rechte mit Verfassungsrang gerechtfertigt sind(BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 3 a der Gründe, aaO; 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 94, 368) .

61

dd) Der durch eine Verdrängung tariflicher Regelungen erfolgte Eingriff in die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit ist nach den vorgenannten Maßstäben nicht gerechtfertigt.

62

(1) Die Notwendigkeit der Auflösung einer Tarifpluralität kann nicht damit begründet werden, es handele sich bei dem Grundsatz der Tarifeinheit um einen „richtungweisenden Maßstab rechtlicher Normierung“, der vor Art. 9 Abs. 3 GG bestehen könne(Hromadka Gedächtnisschrift Heinze 2005 S. 383, 393; anders bereits Hanau/Kania Anm. AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 20 ). Weiterhin kann auch nicht eine „verfassungsrechtlich anerkannte Ordnungsfunktion des Tarifwesens“ als mögliche Grundlage herangezogen werden (so aber Hanau RdA 2008, 98, 99). Weder dem Tarifvertragsgesetz noch dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG kann eine rechtlich verbindliche Vorgabe der betriebseinheitlichen Geltung von denjenigen Tarifnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, entnommen werden. Die mit dem Koalitionsgrundrecht verbundene Zielvorstellung der „sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens“ beinhaltet keine rechtlich vorgegebene Ordnung, wonach tarifliche Normen betriebseinheitlich gelten müssten, die vorliegend eine Einschränkung der grundrechtlichen Freiheiten rechtfertigen könnte. Die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von Verfassungs wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die unmittelbar Tarifgebundenen beschränkt.

63

(a) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dem von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des Arbeitslebens im einzelnen durch Tarifverträge autonom zu regeln(BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b bb der Gründe, BVerfGE 44, 322; grdl. BVerfG 18. November 1954 - 1 BvR 629/52 - zu C 2 b bb der Gründe, BVerfGE 4, 96; weiterhin etwa BVerfG 6. Mai 1964 - 1 BvR 79/62 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 18, 18; 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C IV 1, 2 b cc der Gründe, BVerfGE 50, 290; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I der Gründe, BVerfGE 58, 233; 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 88, 103; 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 92, 365). Bei dieser Zweckverfolgung durch den Abschluss von Tarifverträgen sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein (BVerfG 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 1 a der Gründe mwN, BVerfGE 84, 212 ).

64

Mit dem Tarifvertragsgesetz hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für ein gesetzlich gesichertes tarifvertragliches Regelungsverfahren in Ausgestaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Tarifautonomie geschaffen(so schon BVerfG 18. November 1954 - 1 BvR 629/52 - zu C 2 b aa der Gründe, BVerfGE 4, 96). Die Tarifvertragsparteien regeln auf dessen Grundlage (privat-)autonom, mit welchen tarifpolitischen Forderungen (dazu BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 99, BAGE 122, 134) sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren.

65

Dabei regelt das Tarifvertragsgesetz das Zustandekommen und die Wirkung von Tarifverträgen. Es enthält dafür - gerade anders als § 3 Abs. 2 und 3 TVG für betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnormen eines Tarifvertrages - keine gesetzlichen Vorgaben, die auf eine bestimmte inhaltliche Ordnung des Tarifvertragssystems iSe. tarifeinheitlichen Regelung der Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen im jeweiligen Betrieb ausgerichtet sind oder eine solche gar rechtlich vorschreiben. Es kann deshalb offenbleiben, ob der einfache Gesetzgeber eine Regelung überhaupt schaffen könnte, die in einer derart weit reichenden Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit eingreift.

66

Die Ordnungsfunktion eines Tarifvertrages ist durch die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf die Mitglieder beschränkte Rechtssetzungsmacht der Tarifvertragsparteien begrenzt. Insoweit wird der Tarifvertrag im Hinblick auf die von ihm gesetzten Rechtsnormen - wie jeder Vertrag - seiner Ordnungsfunktion gerecht(Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 374, 393 f.; Koop Das Tarifvertragssystem zwischen Koalitionsmonopolismus und Koalitionspluralismus 2009 S. 277 ff., 281). Eine über die Ordnung der Vertragsbeziehungen seiner Mitglieder hinausgehende Ordnungsfunktion des Tarifvertrages, namentlich in Richtung auf eine „sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens“ dergestalt, die Arbeitsverhältnisse im Betrieb einheitlich zu regeln, ist durch das Tarifvertragsgesetz rechtlich nicht vorgegeben (Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 153; Däubler in ders. [Hrsg.] TVG 2. Aufl. Rn. 81; Dieterich AuR 2001, 390, 391; ders. Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 532, 539 ff.; Jacobs aaO; Kempen in ders./Zachert [Hrsg.] TVG 4. Aufl., Einl. Rn. 99; Konzen RdA 1978, 146, 153; Koop Das Tarifvertragssystem zwischen Koalitionsmonopolismus und Koalitionspluralismus 2009 S. 283; Schliemann FS Hromadka 2008 S. 359, 371, 377 f.: „korrespondiert kein rechtlich fundierter Grundsatz“; ähnlich Richardi FS Buchner 2009 S. 731, 740).

67

(b) Der Grundsatz der betrieblichen Tarifeinheit ist auch kein verfassungsrechtliches Element der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie, welches die Verdrängung von Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, begründen könnte.

68

Der Annahme einer von Verfassungs wegen vorgesehenen notwendigen tarifeinheitlichen Regelung für den jeweiligen Betrieb steht bereits entgegen, dass die Koalitionsfreiheit in erster Linie als Freiheitsgrundrecht strukturiert(s. nur BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 92, 365) und auf einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Koalitionen angelegt ist. Art. 9 Abs. 3 GG überlässt es den tariffähigen Koalitionen, in Ausübung ihrer kollektiven Privatautonomie im Rahmen der Verfahrensregelungen des Tarifvertragsrechts autonom durch Tarifverträge die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln. Dieses Zurücktreten des Staates zugunsten der Tarifparteien gewinnt seinen Sinn ebenso sehr aus dem Gesichtspunkt, dass die unmittelbar Betroffenen besser wissen und besser aushandeln können, was ihren beiderseitigen Interessen und dem gemeinsamen Interesse entspricht, als der demokratische Gesetzgeber, wie aus dem Zusammenhang mit dem für die Gestaltung nicht öffentlich-rechtlicher Beziehungen charakteristischen Prinzip der Privatautonomie, im Grunde also der Entscheidung des Grundgesetzes zugunsten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats (BVerfG 27. Februar 1973 - 2 BvL 27/69 - zu B II 4 a der Gründe, BVerfGE 34, 307). Dabei hat der Gesetzgeber den Koalitionen im Tarifvertragsgesetz das Mittel des Tarifvertrages an die Hand gegeben, damit sie die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte autonome Ordnung des Arbeitslebens verwirklichen können (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b aa der Gründe, BVerfGE 44, 322).

69

Dies erfolgt auch im Wettbewerb mit anderen Koalitionen(BVerfG 6. Mai 1964 - 1 BvR 79/62 - zu B III 2 c der Gründe, BVerfGE 18, 18; 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 ua. - zu B II 2 c der Gründe, BVerfGE 55, 7). Zu dem durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionspluralismus gehört, dass die Koalitionen in Konkurrenz treten(BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - Rn. 31, BAGE 115, 58). Dieser Wettbewerb wird auch im Rahmen der durch das Tarifvertragsgesetz ausgestalteten kollektiven Privatautonomie ausgetragen. Tarifpluralität ist deshalb Folge des verfassungsrechtlich vorgesehenen und geschützten Koalitionspluralismus (s. dazu nur Franzen ZfA 2009, 297, 307 f.; Dieterich Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 532, 539; Kraft RdA 1992, 159, 168; Konzen RdA 1978, 146, 154).

70

Der in frühen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verwendete Begriff der „sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens“ steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist „einer der Zwecke des Tarifvertragssystems“(BVerfG 18. November 1954 - 1 BvR 629/52 - zu C 2 b bb der Gründe, BVerfGE 4, 96), nicht aber eine verfassungsrechtlich verbindliche Vorgabe, die den Grundsatz der betrieblichen Tarifeinheit rechtfertigen könnte. Die in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, den von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des Arbeitslebens im Einzelnen durch Tarifverträge „autonom“ zu regeln(oben unter [aa] mwN). Nur insoweit dient die Koalitionsfreiheit der sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfG 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 ua. - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 50, 290; zu dieser Rechtsprechung des BVerfG s. auch Richardi FS Buchner 2008 S. 731, 739 f.). Auf welchem Wege die Koalitionen die verfassungsrechtliche Erwartung der sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens verwirklichen, ist im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung des Tarifvertragswesens ihnen überlassen und fordert von Verfassungs wegen keine betriebseinheitlichen Tarifregelungen.

71

(2) Soweit weiterhin angenommen wird, die „Kartellfunktion“ des Tarifvertrages und das Ziel einer „regelmäßigen Ordnung“ der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen erforderten funktionell, dass am Ende des Koalitionswettbewerbs eine tarifeinheitliche Regelung für das konkrete betriebliche Arbeitsfeld bestehe(Kempen FS Hromadka 2008 S.  177, 185  ff.; s. auch ders. FS 50 Jahre BAG 2005 S. 729 f., 733; ebenso Scholz FS Buchner 2009 S.  827, 828  ff.; ähnlich Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 2. Aufl. § 4 TVG Rn. 58b ), ist dies in dem Art. 9 Abs. 3 GG konkretisierenden Tarifvertragsgesetz für die hier ausschließlich infrage stehenden Rechtsnormen eines Tarifvertrages nicht geregelt. Die sogenannte Kartellfunktion, die in der Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen liegt, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, beruht als solche nicht auf einer normativen Festlegung durch das geltende Tarifvertragsrecht (Däubler in ders. [Hrsg.] TVG Rn.  83, so auch Kempen in ders./Zachert [Hrsg.] TVG Einl. I Rn.  103; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie 2005 S. 145; abl. auch Dieterich Gedächtnisschrift Zachert 2009 S. 532, 540 f. ). Ein solches funktionelles Erfordernis kann aus den bereits genannten Gründen (unter [a] [bb] ) dem Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG nicht entnommen werden. Eine mögliche Kartellwirkung ergibt sich lediglich über § 4 Abs. 1 TVG auf der Ebene der an den einzelnen Tarifvertrag Gebundenen und auch hier nur hinsichtlich der Geltung von Mindestarbeitsbedingungen(§ 4 Abs. 3 TVG).

72

(3) Die angeführten Zweckmäßigkeits- oder Praktikabilitätserwägungen stellen keine mit der Koalitionsfreiheit kollidierenden Rechtsgüter des Arbeitgebers von gleichermaßen verfassungsrechtlichem Rang(zu diesem Erfordernis BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394) dar, die nach den genannten Maßstäben einen Eingriff in die individuelle und die kollektive Koalitionsfreiheit rechtfertigen können (s. nur Reichold RdA 2007, 321, 324 f.; Engels RdA 2008, 331, 335; Jacobs NZA 2008, 325, 329). Ein Ordnungsziel der betriebseinheitlichen Tarifgeltung wäre allein auf den einzelnen Betrieb bezogen und betriebswirtschaftlich ausgerichtet ( Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz 1999 S. 439 ) . Ebenso wenig können etwaige „Effizienzgewinne tarifvertraglich installierter allgemeiner Arbeitsbedingungen“ (Säcker/Oetker ZfA 1993, 1, 12) eine Einschränkung des Koalitionsgrundrechts begründen; allein ordnungspolitische Vorstellungen, die nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (oben unter [3]), können eine solche nicht rechtfertigen (in diese Richtung aber Buchner BB 2003, 2121, 2127; ebenso Hromadka NZA 2008, 384, 392: „Tarifeinheit … ist geeignet, eine sinnvolle Ordnung im Betrieb herzustellen“).

73

(4) Es sind auch derzeit keine Anzeichen dafür erkennbar, dass ein solcher Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie(zu diesem Kriterium als mögliche Rechtfertigung eines Eingriffs BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C I 2 c der Gründe, BVerfGE 92, 365) erforderlich wäre. Soweit angeführt wird, im Falle einer Tarifpluralität könne das Tarifvertragssystem seine Aufgabe nicht mehr wahrnehmen (Hromadka Gedächtnisschrift Heinze S. 383, 394, unter Hinweis auf die Gefahr „ständiger Tarifverhandlungen und Streiks“, dazu oben unter dd [2] [a] [cc]; Buchner BB 2003, 2121, 2128; Feudner BB 2007, 2459, 2462; Scholz FS Buchner 2009 S. 827, 828 f.; s. auch Säcker/Oetker ZfA 1993, 1, 11: „Gemeinwohlinteresse an einem funktionierenden Tarifsystem zur sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens“), ohne die Funktionsunfähigkeit der Tarifautonomie näher zu begründen, wird übersehen, dass Tarifeinheit keine Funktionsbedingung der Tarifautonomie ist (ErfK/Dieterich 10. Aufl. Art. 9 GG Rn. 68a; Reichold RdA 2007, 321, 324; s. auch Richardi FS Buchner 2009 S. 731, 740 ). Eine Bedrohung des Bestandes der Tarifverträge der Mehrheitsgewerkschaften, die Scholz anlässlich des Tarifkonflikts bei der Deutschen Bahn ausmachen und daraus einen „verfassungsunmittelbaren Konflikt“ auf der Ebene der Koalitionsrechtsgarantie folgern will (FS Buchner 2009 S. 827, 829), ist rechtstatsächlich nicht erkennbar. Auch sind keine schwer überwindbaren Schwierigkeiten für die Gestaltung des Tarifrechts in Richtung auf Tarifklarheit und Rechtssicherheit erkennbar oder absehbar (dazu BVerfG 18. November 1954 - 1 BvR 629/52 - zu C 2 b bb der Gründe, BVerfGE 4, 96), die die Verdrängung eines Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit begründen könnten.

74

(5) Für eine Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange(dazu BVerfG 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 ua. - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 92, 365) durch eine Pluralität tariflicher Regelungen im Betrieb gibt es derzeit keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.

75

ee) Schließlich ist die in den Entscheidungen zum Grundsatz der Tarifeinheit herangezogene Parallele zu § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG nicht geeignet, den Eingriff in die Koalitionsfreiheit derjenigen Arbeitnehmer (mit) zu begründen, die der Gewerkschaft angehören, die den verdrängten Tarifvertrag geschlossen hat. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG bezweckt den Schutz der Tarifautonomie und setzt dabei das Rangverhältnis zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung voraus. Demgegenüber hindert der Grundsatz der Tarifeinheit die Koalitionsbetätigung im Betrieb, indem er zumindest einen Tarifvertrag verdrängt und betrifft zudem ranggleiche Regelungen. Die Vorschrift kann nicht dazu herangezogen werden, Tarifgebundene von den sie schützenden Tarifnormen auszuschließen(zB Kraft RdA 1993, 161, 168; Hanau RdA 1998, 65, 69; Merten BB 1993, 572, 575). Bei den tariflichen Regelungen iSd. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG handelt es sich zudem häufig um Betriebs- oder Betriebsverfassungsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Bei diesen ist die gleichzeitige Geltung verschiedener tarifvertraglicher Normen, die für dasselbe Arbeitsverhältnis denselben Regelungsgegenstand betreffen (Tarifkonkurrenz), ausgeschlossen. Arbeitnehmern, die an den bei der hier notwendigen Kollisionsauflösung verdrängten Tarifvertrag gebunden sind, bleibt aufgrund der hierfür allein erforderlichen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zumindest der Schutz des verdrängenden Tarifvertrages, auch wenn sie nicht Mitglied der hieran beteiligten Gewerkschaft sind.

76

5.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die nach alledem auch weiterhin zu Grunde zu legende Geltung des BAT kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nicht aufgrund der individualvertraglichen Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ausgeschlossen. Selbst wenn diese sich - wie die Revision meint - nach Inkrafttreten des TVöD auf diesen erstrecken sollte, bestünde bei dem Kläger keine Tarifkonkurrenz, die zur Verdrängung des BAT führen würde. Die individualvertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung mit der Folge, dass seine Bestimmungen infolge einer Tarifkonkurrenz nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt werden könnten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelvertragliche Regelung von Arbeitsbedingungen. Deshalb kann es auch nicht zu einer Konkurrenz kommen, weil nicht zwei Tarifverträge gleichzeitig für das Arbeitsverhältnis des Klägers Geltung beanspruchen (BAG 29.  August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 20, BAGE 124, 34, unter Aufgabe von BAG 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - BAGE 114, 186). Ist der Arbeitnehmer an einen Tarifvertrag gebunden, gilt im Verhältnis zu den vertraglichen Regelungen, auch wenn sie tarifvertragliche Bestimmungen zum Gegenstand des Arbeitsvertrages machen, das tarifrechtliche Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Abs. 3 TVG(s. auch BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 34, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39), im anderen Fall bleibt es bei der unmittelbaren und zwingenden Wirkung kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit.

77

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 2005(- 4 AZR 203/04 - BAGE 114, 186) geltend gemacht hat, das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG sei vorliegend nicht anwendbar und sie habe bei Verwendung der Bezugnahmeklausel auf diese Rechtsprechung vertraut, ist dies in mehrfacher Hinsicht ohne Bedeutung. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 12. März 2004 auf diese erst später ergangene Entscheidung vertraut haben will. Der Senat hat in der genannten Entscheidung eine Verdrängung des Günstigkeitsprinzips zudem nur für den Fall angenommen, dass beide konkurrierenden Tarifverträge - Verbandstarifvertrag zum einen und Firmentarifvertrag zum anderen - auch vertraglich in Bezug genommen waren und von derselben Gewerkschaft geschlossen wurden (23. März 20054 AZR 203/04 - zu I 1 b cc [2] der Gründe, aaO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Abgesehen davon reicht eine einzelne höchstgerichtliche Entscheidung nicht aus, die Gewährung von Vertrauensschutz zu begründen (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 765/06 - Rn. 32, SAE 2008, 365).

78

III. Der Kläger hat durch die E-Mail vom 31. Januar 2006 die tarifvertragliche Ausschlussfrist nach § 70 Satz 1 BAT gewahrt. Diese genügte dem Schriftformerfordernis iSd. § 70 BAT.

79

1. Das zwischen den Parteien unstreitige Vorbringen des Klägers zur Geltendmachung seines Anspruchs konnte vom Senat berücksichtigt werden.

80

a) Zwar unterliegt nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Dazu gehört auch das Parteivorbringen in Schriftsätzen und Anlagen, auf die im Berufungsurteil Bezug genommen wird. Neues tatsächliches Vorbringen ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Es kann aber ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn das Revisionsgericht erstmals gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf eine bisher nicht beachtete, entscheidungserhebliche Rechtslage hingewiesen hat. Die Parteien können dann an der Rechtslage ausgerichtete Tatsachen vortragen, die auch eine Sachentscheidung rechtfertigen können(BAG 9. Oktober 1973 - 1 ABR 6/73 - zu III 2 der Gründe, BAGE 25, 325; GK-ArbGG/Mikosch Stand November 2009 § 73 Rn. 81; ebenso Müller-Glöge in Germelmann ua. ArbGG 7. Aufl. § 74 Rn. 121, für den Fall eines unstreitigen Vorbringens).

81

b) Danach konnte der Kläger ergänzend zur rechtzeitigen Geltendmachung vortragen. Die Vorinstanzen haben weder den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger zur Wahrung der Ausschlussfrist nichts vorgetragen hatte, noch ihm einen dahingehenden rechtlichen Hinweis erteilt und der Klage gleichwohl stattgegeben. Insoweit war - wie durch den Senat geschehen - den Parteien nach § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, ergänzend vorzutragen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Empfang der beiden E-Mails des Klägers bestätigt.

82

2. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Urlaubsaufschlag durch seine E-Mail vom 31. Januar 2006 und damit nach Fälligkeit des Anspruchs(dazu BAG 24. Oktober 1990 - 6 AZR 37/89 - zu B V 2 der Gründe, BAGE 66, 154) geltend gemacht.

83

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird(BAG 5. April 1995 - 5 AZR 961/93 - zu 2 b der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 130 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 111). Die Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (BAG 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 b der Gründe mwN, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136).

84

b) Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger bereits mit seiner E-Mail vom 1. Januar 2006 einen Anspruch auf Urlaubsaufschlag entsprechend den genannten Anforderungen geltend gemacht hat. Jedenfalls mit der E-Mail vom 31. Januar 2006 hat er gegenüber der Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er nicht nur eine bloße Überprüfung der Urlaubsabrechnung erbittet, sondern auch die Zahlung der noch ausstehenden Urlaubsvergütung von ihr erwartet.

85

aa) Mit einer E-Mail vom 1. Januar 2006 wandte sich der Kläger an die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten. Darin heißt es ua.:

        

„Zu meiner aktuellen Abrechnung bleiben … auf jeden Fall noch zwei Fragen zur Seite 7, die den Monat Oktober 2005 betrifft:

        

1.   

Wann ist mit der Auszahlung der entsprechenden Urlaubsvergütung für die 11 Urlaubstage im Zeitraum vom 15.-31.10. zu rechnen? (kann ich hier dann gleich auf die 3 Urlaubstage vom 01.11. bis 06.11. hinweisen?)

        

…       

        

Mit freundlichen Grüßen

        

H G

        

**********************************************

        

Dr. med H G

        

Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie

        

und operative Intensivmedizin

        

Universitätsklinikum M

        

… “

86

Die Beklagte teilte dem Kläger am 4. Januar 2006 gleichfalls durch E-Mail mit, dass seine Fragen zum Urlaubsaufschlag an den Leiter des Entgeltbereichs weitergeleitet würden. Der Kläger fragte am 31. Januar 2006 unter Verwendung der Antwortfunktion des E-Mail-Programms bei der Beklagten nach:

        

„… möchte ich kurz … nachfragen,

        

a) wann ich mit einer Rückmeldung bezüglich der im Vormonat nicht überwiesenen Urlaubsvergütung (kein Urlaubsgeld) für die 11 Urlaubstage im Zeitraum 15.-31.10.2005 … und der Überweisung des entsprechenden Betrages rechnen kann?

        

…       

        

Mit freundlichen Grüßen

        

H G

        

**********************************

        

Dr. med. H G

        

…“   

87

bb) Das ist für eine Geltendmachung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen ausreichend. Grund und Höhe des Anspruchs sind dabei mit der Benennung des maßgebenden Zeitraums und der geforderten Urlaubsvergütung hinreichend deutlich bezeichnet. Die fehlende Verwendung des tariflichen Begriffs „Urlaubsaufschlag“ ist unschädlich. Der Beklagten wurde diejenige Kenntnis vermittelt, die erforderlich ist, um sich mit der Berechtigung eines bestimmten Anspruchs auseinandersetzen zu können. Da der Kläger sich auf seine im Vormonat Dezember 2005 nicht ausgezahlte Urlaubsvergütung für den Urlaub im Monat Oktober 2005 bezieht, ist erkennbar, dass sich sein Verlangen auf den im Monat Dezember fällig gewordenen Teil der Urlaubsvergütung, den nicht zur Auszahlung gelangten Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT bezieht. In diesem Sinne hat die Beklagte bereits die ähnlich lautende E-Mail des Klägers vom 1. Januar 2006 verstanden. Das zeigt ihre Antwort vom 4. Januar 2006, in der sie selbst den Urlaubsaufschlag nennt.

88

3. Die tarifliche Ausschlussfrist hat der Kläger nicht deshalb versäumt, weil er seinen entstandenen Anspruch(dazu BAG 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 13 ff., AP BAT § 70 Nr. 39)lediglich durch eine E-Mail geltend gemacht hat. Zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftlichkeitsgebots nach § 70 Satz 1 BAT bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Deren Anforderungen wird die E-Mail vom 31. Januar 2006 gerecht.

89

a) Die E-Mail vom 31. Januar 2006 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 126 Abs. 1 BGB an die Form einer Urkunde stellt, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Es bedarf dann der eigenhändigen Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift von Seiten des Ausstellers. Daran fehlt es hier.

90

b) Der Formwirksamkeit der E-Mail nach § 70 Satz 1 BAT steht dieser Umstand allerdings nicht entgegen. Für sie genügt die Einhaltung der Textform des § 126b BGB(ebenso LAG Düsseldorf 25. Juli 2007 - 12 Sa 944/07 -; Hessisches LAG 6. August 2009 - 14 Sa 563/09 - zu 1 der Gründe; ArbG Krefeld 31. Oktober 2005 - 5 Ca 2199/05 - m. abl. Anm. Peetz/Rose DB 2006, 2346; Gotthardt/Beck NZA 2002, 876, 883; Röger NJW 2004, 1764, 1767; wohl auch ErfK/Preis § 218 BGB Rn. 62; aA Schmitt SAE 2001, 306 f.; wie hier für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG: BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 29 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12).

91

aa) Die §§ 126 ff. BGB gelten unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist kein Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf eine solche sind die §§ 126 ff. BGB allenfalls analog anwendbar. Das setzt jeweils die gleiche Interessenlage wie bei Rechtsgeschäften voraus. Diese ist bei der schriftlichen Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT nur im Hinblick auf § 126b BGB gegeben.

92

(1) Die Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist ist keine Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung(BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 96, 28; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 139; 6. September 2001 - 8 AZR 59/01 - zu 5 b aa der Gründe, EzBAT §§ 22, 23 BAT M Nr. 91; 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 107, 304).

93

(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden(BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 32, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11; 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - zu III 3 der Gründe, BAGE 107, 304; 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 101, 298; 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BAGE 96, 28; Soergel/Hefermehl BGB Bd. 2 13. Aufl. § 126 Rn. 2; Gragert/Wehe NZA 2001, 311, 312; Köhler AcP 182 (1982) 126, 151; Anschütz/Kohte JR 2001, 263, 264; aA Gotthardt/Beck NZA 2002, 876, 883; Röger NJW 2004, 1764, 1765; die jedoch alle eine Auslegung der die Schriftform anordnenden Regelung für zulässig erachten). Daran hat die Ergänzung des § 126 BGB um § 126a und § 126b BGB durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) nichts geändert (aA Röger NJW 2004, 1764, 1765). Auch die neu eingefügten §§ 126a, 126b BGB sind vielmehr wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf Willenserklärungen anwendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entsprechend (BAG 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 33, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 27 ff., AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11; vgl. dagegen BGH 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - zu II 1 a aa der Gründe, NJW 2006, 2482: „Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen gelten im Fall von § 12 Abs. 3 VVG entsprechend“).

94

(3) Eine entsprechende Anwendung von § 126 BGB(zu den Voraussetzungen BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 36, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11)auf die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT ist nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangen nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch Namensunterschrift des Beschäftigten. Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 96, 28). Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist erfordern es deshalb nicht, dass bei Anordnung einer schriftlichen Geltendmachung das Schreiben die eigenhändige Namensunterschrift trägt. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Geltendmachungsschreiben die Erhebung bestimmter, als noch offen bezeichneter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch Lesen einer textlichen Nachricht entnommen werden kann.

95

Diesem Informations- und Klarstellungszweck genügt eine dem Arbeitgeber zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des Beschäftigten. Die Gewährleistung der Identitäts- und die Vollständigkeitsfunktion ist zwar auch für eine Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT unverzichtbar. Sie verlangt aber nicht notwendig nach einer Originalunterschrift. Person und Identität des Erklärenden stehen schon dann fest, wenn dessen Name angegeben wird. Der Arbeitgeber kann dann erkennen, von wem die Erklärung abgegeben wurde. Vollständigkeit und inhaltlicher Abschluss der Erklärung lassen sich durch die Anbringung einer Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen(zu § 99 Abs. 3 BetrVG BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 40, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11). Damit wird die Identität dessen, der etwas verlangt, ausgewiesen und durch die Abschlusserklärung noch hinreichend legitimiert (nicht eindeutig BAG 17. September 2003 - 4 AZR 540/02 - zu III 4 der Gründe, BAGE 107, 304). Das ohne eine Originalunterschrift möglicherweise geringfügig höhere Fälschungsrisiko einer Geltendmachung durch eine E-Mail, welches zumindest den unberechtigten Zugriff auf die Zugangsberechtigung zur Nutzung des E-Mail-Kontos erfordern würde, kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung (s. auch BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11) und der geringen Wahrscheinlichkeit einer (böswilligen) Wahrnehmung fremder Rechte (Gotthardt/Beck NZA 2002, 876, 883) vernachlässigt werden.

96

(4) Nach der objektiven Sach- und Interessenlage bei der Geltendmachung nach § 70 Satz 1 BAT ist die entsprechende Anwendung von § 126b BGB geboten und ausreichend. Nach dieser Bestimmung muss, wenn eine Textform vorgeschrieben ist, die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Auf diese Weise stellt § 126b BGB auch ohne das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind(BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 45, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 36 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 11).

97

bb) Die E-Mail vom 31. Januar 2006 genügt den Erfordernissen des § 126b BGB. Sie ist zwar keine „Urkunde“. Die in ihr enthaltene Erklärung ist aber auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Die E-Mail des Klägers enthält seinen Namen und seine Anschrift. Der Abschluss der Erklärung ist durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich gemacht.

98

IV. Der Senat ist nicht an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil er nicht von der Rechtsprechung eines anderen Senats abweicht. Der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 4 ArbGG bedarf es nicht.

99

1. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf den Anfragebeschluss des Senats von 27. Januar 2010(- 4 AZR 549/08 (A) -) mit Beschluss vom 23. Juni 2010 entschieden, dass er sich der Auffassung des Senats anschließt, wonach „die Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen eines Betriebes unmittelbar gelten und diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung nicht dadurch verdrängt wird, dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag gilt, für Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle einer Tarifbindung eines oder mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag („Tarifpluralität“)“. Es bestehe „kein hinreichender Grund, die damit im Gesetz angelegte Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten“ (BAG 23. Juni 2010 - 10 AS 3/10 -).

100

2. Eine Anfrage an den Ersten Senat ist nicht erforderlich.

101

a) Die Entscheidung des Ersten Senats vom 29. März 1957 behandelt einen Fall der Tarifkonkurrenz. Der Senat führt zwar aus, der Grundsatz der Tarifeinheit besage auch, dass in jedem Betrieb grundsätzlich für alle in diesem Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse nur ein Tarifvertrag anzuwenden ist(- 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 38). Diese Ausführungen waren allerdings nicht entscheidungserheblich im Hinblick auf die Auflösung einer eventuellen Tarifpluralität. In einer weiteren Entscheidung war eine Tarifpluralität nicht aufzulösen (19. Dezember 1958 - 1 AZR 55/58 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6), so dass es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage fehlt. Das gilt auch für die Entscheidungen des Ersten Senats vom 22. März 1994 (- 1 ABR 47/93 - zu B III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 10),vom 14. Dezember 2004 (- 1 ABR 51/03 - zu III 2 h der Gründe, BAGE 113, 82) und vom 28. März 2006 (- 1 ABR 58/04 - zu B III 3 b bb [1] [a] der Gründe, BAGE 117, 308).

102

b) Zudem ist hinsichtlich der Entscheidung vom 29. März 1957(- 1 AZR 208/55 - BAGE 4, 37, 38) der Vierte Senat aufgrund einer Änderung in der Geschäftsverteilung mittlerweile anstelle des damals zuständigen Ersten Senats für die vorliegende Rechtsfrage allein zuständig. Nach I Nr. 1 des damals maßgebenden Geschäftsverteilungsplans waren dem Ersten Senat die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zugewiesen, bei denen es sich um das Rechtsgebiet des „Allgemeinen Tarifrechts“ handelt. Für das Tarifvertragsrecht ist nach Nr. 4.1 des maßgebenden Geschäftsverteilungsplans der Vierte Senat ausschließlich zuständig. Eine Anfrage beim Ersten Senat, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, wäre auch deshalb entbehrlich, § 45 Abs. 3 Satz 2 ArbGG(vgl. dazu auch BAG 20. August 2002 - 9 AZR 750/00 - zu I 4 c cc der Gründe, BAGE 102, 260; 7. November 2000 - 1 ABR 55/99 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 96, 200).

103

3. Der Einleitung eines Vorlageverfahrens an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 4 ArbGG bedarf es nicht.

104

a) § 45 Abs. 4 ArbGG setzt voraus, dass eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Vorlage erforderlich machen.

105

Eine grundsätzliche Bedeutung kann nicht schon dann angenommen werden, dass sich die hier zu entscheidende Rechtsfrage auf eine Vielzahl von Fällen auswirkt. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bisher für den hinsichtlich der Zulassung der Revision maßgeblichen Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG angenommen, diese könne sich auch aus der Anzahl der von einer Rechtsfrage betroffenen Rechtsverhältnisse ergeben(vgl. etwa BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 95, 372). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 45 Abs. 4 ArbGG übertragen werden. Während § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Frage regelt, wann eine vereinheitlichende Entscheidung durch das Revisionsgericht herbeizuführen ist, dient die Vorlage an den Großen Senat dazu, in den besonderen Fällen, in denen eine Entscheidung durch die einzelnen Senate der Bedeutung der Rechtsfrage nicht gerecht wird, eine Klärung herbeizuführen(BAG 28. Juli 2009 - 3 AZR 250/07 - Rn. 24; s. auch Prütting in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 45 Rn. 29 mwN auch zur Gegenauffassung).

106

b) Die vorliegende Rechtsfrage berührt - neben der Zuständigkeit des Zehnten Senats, an den die Divergenzanfrage gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG gestellt wurde - allein die Zuständigkeit des für das Tarifrecht zuständigen Fachsenats, dem als Spruchkörper eines obersten Bundesgerichts in erster Linie die Aufgabe der Sicherung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung übertragen ist. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich für die Rechtsprechung anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts in gleicher Weise stellt oder stellen wird(zu diesem Kriterium GK-ArbGG/Dörner Stand April 2009 § 45 Rn. 54 mwN; Schwab/Weth/Liebscher ArbGG 2. Aufl. § 45 Rn. 34; zu § 132 Abs. 4 GVG MünchKommZPO/Zimmermann Bd. 3 § 132 GVG Rn. 23; vgl. auch Prütting/Gehrlein/Arenhövel ZPO 2. Aufl. § 132 GVG Rn. 12). Stellt die Rechtsfrage nach dem Fortbestand oder der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit den rechtlichen Schwerpunkt eines Rechtsstreits dar, ist hierfür stets der Vierte Senat zuständig (Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für das Geschäftsjahr 2010 A. 1; ebenso für die Vorjahre).

107

c) Ob § 45 Abs. 4 ArbGG wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verfassungswidrig ist (dazu ausführlich GK-ArbGG/Dörner Stand April 2009 § 45 Rn. 36 ff. mwN), kann vorliegend dahinstehen.

108

V. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hardebusch    

        

    Vorderwülbecke    

                 

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.