Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 5 Weiterbildung

(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.

(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.

(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.

(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.

(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

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Arbeitsrecht: Übernahme von Fortbildungskosten – kein Arbeitslohn bei Fahrern

14.02.2017

Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Kostenübernahme im eigenbetrieblichen Interesse liegt - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV 2020 | § 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten


(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Pr
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die 1. deutsche Staatsangehörige sind,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer


(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oderb)
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 4 Besitzstand


Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzic

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Juli 2015 - M 1 S 15.2430

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Juni 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. I

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 225/18.NW

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Nebentätigkeit als Referent bei der Aus- und W

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Nov. 2016 - 4 AZR 698/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2014 - 3 Sa 95/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Berufung des Klägers gegen das

Finanzgericht Münster Urteil, 09. Aug. 2016 - 13 K 3218/13 L

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Der Haftungsbescheid vom 03.02.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte k

Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 24. Feb. 2014 - 16 K 4788/11

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Unter dem 11.05.2009 beantragte die Klägerin mit vom 7.05.2009 datierendem Antrag bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) die

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Dez. 2011 - 3 Sa 207/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 24.03.2011 - 4 Ca 136/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 701,95 EUR netto

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Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben...