Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16

published on 13/06/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 TaBV 80/16
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Arbeitsgericht Würzburg, 8 BV 36/15, 30/06/2016

Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltshonorar.

Der Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin. Der Vorsitzende des Antragstellers ist Herr S….

Die Antragsgegnerin betreibt in R…, G…, M…, Sa…, Sch…, B… und H… Handelslager, in denen jeweils ein örtlicher Betriebsrat gebildet ist.

Für die örtlichen Betriebsräte sind jeweils zwei Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt. Sie vertreten insgesamt 2.478 Stimmen.

In den verschiedenen Standorten existierten Collibetriebsvereinbarungen, die mit den örtlichen Betriebsräten abgeschlossen waren.

Die Beteiligten verhandelten ab Ende Juli 2010 über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum Thema „Prämienlohn“.

Mit Schreiben vom 24.09.2010 (Bl. 60 d.A.) informierten die Prozessvertreter des Antragstellers den Prozessvertreter der Antragsgegnerin darüber, dass sie der „Gesamtbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte G… und H… mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten und insbesondere mit der Beratung und Vertretung der Ausarbeitung einer Rahmenvereinbarung bzw. örtlicher Betriebsvereinbarungen beauftragt“ habe. In dem Schreiben heißt es:

Wir dürfen gleichwohl um Bestätigung bitten, dass die hier anfallenden anwaltlichen Gebühren von Ihrer Mandantschaft übernommen werden. Wie üblich sollte hier eine Vereinbarung auf Basis eines Stundenhonorars in Höhe von € 250,00 zzgl. MwSt. pro Aufwandsstunde erfolgen.

In zwei weiteren Schreiben vom 11.10.2010 und 20.10.2010 an den Prozessvertreter der Antragsgegnerin wiesen die Prozessvertreter des Antragstellers darauf hin, dass sie noch keine Bestätigung der Kostenübernahme erhalten hätten, und baten um eine Bestätigung. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte nicht.

Unter dem 06.12.2010 baten die Prozessvertreter des Antragstellers den Prozessvertreter der Antragsgegnerin um Mitteilung, ob „hier die Verhandlungen geführt werden sollen“. Sie kündigten an, sie würden, sollten sie bis 13.12.2010 nichts mehr hören, dem Gesamtbetriebsrat empfehlen, die Einigungsstelle anzurufen.

Mit Schreiben vom 25.04.2012 bestätigte der Prozessvertreter der Antragsgegnerin gegenüber Frau Rechtsanwältin W… unter Bezugnahme auf ein Telefonat am 24.4.2012 einen Termin am 22.05.2012.

Am 16.07.2012 stellten die Prozessvertreter des Antragstellers diesem einen Betrag in Höhe von 11.262,52 € in Rechnung. Die Rechnung bezog sich auf den Zeitraum 30.07.2010 bis 06.12.2010. Die Bezahlung dieser Rechnung mahnten die Prozessvertreter des Antragstellers mit Schreiben vom 28.08.2012 und 24.09.2012 an.

Mit einer weiteren Kostenrechnung an den Antragsteller vom 28.12.2015 forderten dessen Prozessvertreter für ihre Tätigkeit im Zeitraum 04.04.2012 bis 13.12.2012 ein Honorar in Höhe von 15.533,07 €.

In einem Schreiben vom 01.09.2010 mit dem Betreff „BV Prämien Warensammler“ teilten die Prozessvertreter des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, der Gesamtbetriebsrat habe sie mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. In dem Schreiben forderten die Prozessvertreter die Antragsgegnerin auf, bis zum Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung nebst ergänzender örtlicher Betriebsvereinbarungen die Prämien im bisherigen Umfang weiterzuzahlen. Ferner heißt es in dem Schreiben:

Wir halten es auch für unzulässig und sehen hierin eine klare Behinderung der Betriebsratstätigkeit, wenn Sie in Ihrem Anschreiben an die Belegschaft vom 31.08.2010 den GBR bzw. die örtlichen Betriebsräte dafür verantwortlich machen wollen, durch entsprechende Druckausübung gegenüber der Belegschaft, dass ab dem September 2010 keine Prämien mehr gezahlt würden, wenn der Gesamtbetriebsrat nicht schnell eine der Antragsgegnerin genehme Betriebsvereinbarung abschließe.

Für dieses Tätigwerden stellten die Prozessvertreter des Antragstellers diesem unter dem 18.07.2012 eine Kostenrechnung in Höhe von 402,82 €.

Bezüglich dieser Kostenrechnung mahnten die Prozessvertreter die Antragsgegnerin unter dem 30.07.2012 die Begleichung an.

Unter dem 02.10.2012 teilte der Prozessvertreter der Antragsgegnerin den Prozessvertretern des Antragstellers mit, in der Honorarerfassung der Rechnung vom 16.07.2012 seien Fahrzeiten enthalten. Er könne sich nicht erinnern, ob bei seiner Mandantin eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach Fahrtzeiten wie Arbeitszeiten vergütet würden. Er schlug vor, eine um fünf Stunden gekürzte Rechnung zu übermitteln, die dann umgehend beglichen werden würde, ansonsten weitere Einwände gegen die erfassten und abgerechneten Zeiten vorbehalten würden.

Herr S… beauftragte die Prozessvertreter des Antragstellers am 10.12.2015 mündlich, bezüglich der genannten Rechnungen das Kostenfreistellungsverfahren durchzuführen.

Daraufhin wurde am 30.12.2015 das vorliegende Verfahren zum Arbeitsgericht Würzburg eingeleitet, mit dem der Antragsteller die Freistellung von den mit der Rechnung vom 27.04.2015 geltend gemachten Kosten anstrebt.

Am 14.01.2016 fand eine Sitzung des Antragstellers in G… statt. Zur Sitzung wurde u.a. für den Betriebsrat R… Herr Mi… eingeladen. Herr Mi… teilte Herrn S… am 08.01.2016 mit, ihm sei eine Teilnahme an der Sitzung am 14.01.2016 in G… nicht möglich, da er einen Termin in R… habe.

Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats lud für Herrn Mi… kein Ersatzmitglied, da Herr Mi… im Betrieb anwesend gewesen sei.

In der Sitzung am 14.01.2016 waren 1.721 Stimmen vertreten. Mit 1.721 Jastimmen beschloss der Gesamtbetriebsrat, die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens zu genehmigen.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2016 bestritt die Antragsgegnerin, der Gesamtbetriebsrat habe einen Beschluss gefasst, wonach das Verfahren vor dem Arbeitsgericht eingeleitet und hierfür die Prozessvertreter des Antragstellers hätten beauftragt werden sollen.

Der Antragsteller trug mit Schriftsatz vom 19.05.2016 vor, die Einleitung des vorliegenden Verfahrens sowie die Beauftragung der Prozessvertreter seien in der ordentlichen Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 14.01.2016 erfolgt. Hierzu legte der Antragsteller Kopien des Sitzungsprotokolles (auszugsweise) sowie des Einladungsschreibens vor.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 rügte die Antragsgegnerin, dass die Beschlussfassung unwirksam sei. Aus dem Sitzungsprotokoll ergebe sich, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen seien. Es werde daher bestritten, dass alle Gesamtbetriebsratsmitglieder geladen bzw. für ein verhindertes Gesamtbetriebsratmitglied ein Ersatzmitglied geladen worden sei.

Am 09.06.2016 fand vor dem Arbeitsgericht eine mündliche Anhörung statt. Am Ende der Sitzung wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30.06.2016 bestimmt.

Mit Beschluss vom 30.06.2016 wurde der Antrag abgewiesen.

Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung am 10.11.2016, die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens zu genehmigen.

Der Antragsteller legte am 30.12.2016 gegen den Beschluss Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Nürnberg ein.

Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antrag unzulässig sei, weil es an einem ordnungsgemäßen Beschluss des Antragstellers fehle, das vorliegende Verfahren einzuleiten. Die Anwesenheit von lediglich 1.721 Stimmen gegenüber der Gesamtzahl von 2.478 Stimmen hätte vom Antragsteller erläutert werden müssen.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 20.01.2017 zugestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung ist der Hinweis enthalten, dass eine Beschwerde innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden müsse. Danach heißt es, die Beschwerde sei bereits eingelegt. Im Anschluss daran lautet der Text der Rechtsmittelbelehrung:

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich begründet werden.

Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 01.02.2017 durch das Gericht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde am 30.01.2017 abgelaufen sei, ohne dass eine Begründung vorliege.

Dieses Schreiben ging den Prozessvertretern des Antragstellers am 06.02.2017 zu.

Am 20.02.2017 beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig die Beschwerde.

Der Antragsteller macht geltend, die Rechtsmittelbelehrungsei falsch gewesen.

Der Antragsteller macht geltend, das Erstgericht habe seine Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, er, der Antragsteller, habe zu der von der Antragsgegnerin gerügten Thematik der Ladung der Gesamtbetriebsratsmitglieder und gegebenenfalls relevanter Ersatzmitglieder keinen konkreten Vortrag gebracht. Er habe mit Schriftsatz vom 19.05.2016 zu allen bis dahin vorgebrachten Einwendungen der Antragsgegnerin bezüglich der Beschlussfassung Stellung genommen. Er habe keine Gelegenheit erhalten, sich zu den erstmals im Schriftsatz vom 08.06.2016 geltend gemachten Einwendungen zu äußern. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, auf seiner Meinung nach bestehende Mängel hinzuweisen und ihm eine Schriftsatzfrist zu gewähren, um eine Heilung des Mangels zu ermöglichen.

Der Antragsteller macht geltend, aus Sicht des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden habe keine Verhinderung im Sinne der §§ 29 Absatz 2, 25 Absatz 1 Satz 2 BetrVG vorgelegen, da Herr Mi… im Betrieb anwesend gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Antragsteller beantragt im Übrigen:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.06.2016, Az.: 8 BV 36/15, wird aufgehoben.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der A… Rechtsanwälte, P…straße xx, … N…, in Höhe von EUR 11.262,52 gemäß Kostenrechnung 2012000695 vom 16.07.2012 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 09.08.2012 freizustellen.

3. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der A… Rechtsanwälte, P…straße xx, … N…, in Höhe von EUR 15.533,07 gemäß Kostenrechnung 2015001624 vom 28.12.2015 freizustellen.

4. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten der A… Rechtsanwälte, P…straße xx, … N…, in Höhe von EUR 402,82 gemäß Kostenrechnung 2012000705 vom 18.07.2012 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 31.07.2012 freizustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

Weiter wird beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unzulässig zu verwerfen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, die Beschwerde sei unzulässig. Es werde bestritten, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gefasst worden sei.

Darüber hinaus sei die Beschwerde unzulässig, weil die Frist zu ihrer Begründung nicht eingehalten worden sei.

Die Antragsgegnerin führt aus, das Beschlussverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, da für das Gesamtbetriebsratsmitglied Mi… ein Ersatzmitglied nicht geladen worden sei.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, § 87 Absatz 1 BetrVG, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 87 Absatz 2, 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Beschwerde ist nicht unzulässig, weil der Antragsteller die Frist, innerhalb der die eingelegte Beschwerde zu begründen war, versäumt hat.

Allerdings ist die Begründung der Beschwerde erst nach Ablauf der in § 66 ArbGG vorgeschriebenen Frist erfolgt.

Gemäß § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen, die für die Einlegung der Beschwerde und die für deren Begründung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg wurde am 30.06.2016 verkündet. Die Frist zur Begründung der Beschwerde begann daher am 01.07.2016 und endete mit Ablauf des 30.01.2017, § 222 ZPO iVm §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 1 und Absatz 2 BGB. Dagegen ist die Beschwerdebegründung erst am 20.02.2017 bei Gericht eingegangen.

Eine klare gesetzliche Regelung, wie sich § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 und § 66 Absatz 1 zueinander verhalten, besteht nicht. Allerdings entspricht es einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die unterbliebene Rechtsmittelbelehrungnicht gem. § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 ArbGG zu einer Verlängerung der Berufungsfrist führt. Nach der auch zum neuen Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beginnen der Lauf der Berufungsfrist und der Lauf der Berufungsbegründungsfrist bzw. der Beschwerdebegründungsfrist (§ 87 Absatz 2 ArbGG) des § 66 Absatz 1 Satz 2 ArbGG bereits nach fünf Monaten (Bundesarbeitsgericht ‒ 24.10.2006 ‒ 9 AZR 709/05; juris).

Dem Antragsteller war indes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 233 ZPO.

Ein eigenes Verschulden ist dem Antragsteller nicht zur Last zu legen.

Es liegt auch kein Verschulden der Prozessvertreter des Antragstellers vor, das er sich zuzurechnen hätte, § 85 Absatz 2 ZPO.

Zwar hat insbesondere ein Rechtsanwalt die Rechtsprechung zu Beginn und Ende von Rechtsmittelfristen zu kennen. Beachtet ein Rechtsanwalt die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht, berechtigt dies in der Regel nicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Vorliegend beruht die Versäumung der Frist indes auf Fehlern des Erstgerichts.

In Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht, sind bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung vor allem die Grundrechte der Partei aus den Art. 2 Absatz 1, 20 Absatz 3 und 19 Absatz 4 GG zu berücksichtigen. Nach dem Gebot eines fairen Verfahrens darf das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten. Beruht die Fristversäumung auf einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben, es sei denn, die Rechtsmittelbelehrungist offensichtlich falsch (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 24.10.2006 ‒ 9 AZR 709/05; juris).

Das Erstgericht hat nach Ablauf der Fünfmonatsfrist eine Rechtsmittelbelehrungerteilt, die nicht nur entgegen der Rechtsprechung den Hinweis enthielt, dass die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung „dieses Beschlusses“ eingelegt werden müsse. Dies allein würde nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, da diese Rechtsmittelbelehrung, gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, offensichtlich falsch ist. Das Erstgericht hat indes darüber hinaus, was zutreffend war, festgestellt, dass die Beschwerde bereits eingelegt sei, und dann darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zwei Monate nach Zustellung des Beschwerde zu begründen sei. Durch diese individualisierte Form der Rechtsmittelbelehrunghat das Erstgericht den Eindruck vermittelt, die Begründungsfrist betrage zwei Monate ab der tatsächlichen Zustellung des Beschlusses vom 30.06.2016. Dies ist trotz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geeignet, Unsicherheit bezüglich der Rechtsmittelfristen zu erzeugen, so dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren war.

Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil, wie die Antragsgegnerin geltend macht, der Antragsteller keinen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, gegen die Entscheidung des Erstgerichts Beschwerde einzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, bedarf es zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Verfahrensbevollmächtigten in der Regel keiner gesonderten Beschlussfassung des antragstellenden Gremiums. Nach den auch im Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO iVm. § 46 Absatz 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis ‒ in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO ‒ zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln. Die Bevollmächtigung setzt eine wirksame Beschlussfassung des Gremiums voraus (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 15.10.2014 ‒ 7 ABR 53/12; juris).

Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob der ursprünglich erteilten Vollmacht zur Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats zugrunde lagen. Dies ist keine Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern der Zulässigkeit des Antrags. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens streiten (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 06.12.2006 ‒ 7 ABR 62/05; juris).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob das Beschlussverfahren ordnungsgemäß eingeleitet worden ist.

Für die Einleitung eines Beschlussverfahrens sowie die Entscheidung, hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen, war ein Beschluss des Gesamtbetriebsrats erforderlich, §§ 51, 26 Absatz 2 Satz 1 BetrVG.

Als das Verfahren am 30.12.2015 eingeleitet wurde, lag ein entsprechender wirksamer Beschluss des Antragstellers nicht vor.

Die Prozessvertreter des Antragstellers waren zu diesem Zeitpunkt lediglich durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, Herrn S…, beauftragt, das Verfahren einzuleiten. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Zwar hätte dieser Mangel durch einen Beschluss des Gesamtbetriebsrats genehmigt werden können. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gesamtbetriebsrat auf seiner Sitzung am 14.01.2016 auch gefasst.

Der Beschluss vom 14.01.2016 ist indes nicht wirksam zustande gekommen.

Die Wirksamkeit eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats setzt die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und gegebenenfalls der erforderlichen Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats voraus. Nach § 29 Absatz 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied hat er nach § 29 Absatz 2 Satz 6 BetrVG das Ersatzmitglied zu laden. Die Einhaltung dieser nach § 51 Absatz 2 Satz 3 BetrVG auch für den Gesamtbetriebsrat geltenden Vorschriften ist wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 04.11.2015 ‒ 7 ABR 61/13; juris).

Zur Sitzung am 14.01.2016 ist entgegen § 29 Absatz 2 Satz 6 BetrVG für den nicht anwesenden Herrn Mi… ein Ersatzmitglied nicht geladen worden.

Herr Mi… war verhindert im Sinne der §§ 29 Absatz 2 Satz 6, 25 Absatz 1 BetrVG.

Verhindert ist ein Betriebsratsmitglied dann, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sein Amt vorübergehend nicht ausüben kann. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit der Fall oder wenn die Abwesenheit – in Abgrenzung zur einer willkürlich behaupteten Verhinderung ‒ objektiv begründet und notwendig ist, so dass es für das Betriebsratsmitglied unzumutbar ist, sein Amt auszuüben.

Herr Mi… konnte am 14.01.2016 wegen seiner örtlichen Abwesenheit nicht an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats teilnehmen. Er gehört dem Betrieb R…/Wü… an. Die Sitzung des Antragstellers vom 14.01.2016 fand in G… statt. Herr Mi… hatte dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats am 08.01.2016 mitgeteilt, dass er am 14.01.2016 wegen eines Termins in R… nicht an der Sitzung teilnehmen könne. Herr Mi… hatte somit eine anderweitige Verpflichtung, die er nicht gleichzeitig mit der Teilnahme an der Sitzung des Gesamtbetriebsrats wahrnehmen konnte. Vielmehr bestand eine zeitlich begründete Interessenkollision.

Diese Tatsachen sind unstreitig.

Aufgrund der Mitteilung des Herrn Mi… hätte ein Ersatzmitglied geladen werden müssen. Es stand insbesondere nicht dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats zu, eine Bewertung des Verhinderungsgrundes vorzunehmen.

Die Frage, welcher Verpflichtung ein Betriebsratsmitglied im Konfliktfall den Vorrang einräumt, entscheidet weder der Arbeitgeber noch das Gremium noch dessen Vorsitzender, sondern ausschließlich das betreffende Betriebsratsmitglied selbst.

Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass ein Betriebsratsmitglied ungeachtet der Themen einer Betriebsratssitzung für sich entscheiden soll, ob es wegen anderweitiger Pflichten an der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats gehindert ist. Diese Entscheidung über eine rein zeitliche Pflichtenkollision hat es eigenverantwortlich zu treffen und darüber zu befinden, welche Pflicht für ihn vorrangig wahrzunehmen ist. Das tatsächliche Vorliegen eines Verhinderungsgrundes aufgrund einer Pflichtenkollision hat der Vorsitzende grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Allerdings ist es Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsgrundes anzuzeigen. Die Erfüllung dieser Pflicht wird dem Betriebsratsmitglied bereits durch die Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebsratssitzung ermöglicht (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 15.04.2014 ‒ 1 ABR 2/13 (B); juris).

Herr Mi… hat seine Verhinderung ordnungsgemäß mitgeteilt. Darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der von Herrn Mi… geltend gemachte Termin in R… nicht bestanden hätte.

Die fehlerhaft unterbliebene Ladung eines Ersatzmitglieds führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

Allerdings hätte der Beschluss bis zum Erlass der Entscheidung des Erstgerichts nachträglich geheilt werden können.

Dies ist indes nach dem Vorbringen des Antragstellers frühestens am 10.11.2016 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag des Antragstellers durch das Erstgericht bereits als unzulässig abgewiesen worden. Der den Antrag abweisende Beschluss wurde am Ende der Sitzung vom 30.06.2016 verkündet.

Eine Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist nicht mehr möglich, wenn der Antrag bereits zu Recht mangels Beschlusses über die Durchführung des Verfahrens oder die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten als unzulässig abgewiesen worden ist. Durch eine nachträgliche Genehmigung darf einer zu Recht ergangenen Prozessentscheidung nicht die Grundlage entzogen werden (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 04.11.2015 ‒ 7 ABR 61/13 unter Hinweis auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83; juris).

Eine nachträgliche Genehmigung ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn die Prozessentscheidung rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben ist.

Es ist zweifelhaft, ob die Entscheidung des Erstgerichts ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

Bestreitet der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats, hat der Gesamtbetriebsrat die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Zustandekommen des Beschlusses folgt.

Die Antragsgegnerin hatte im Schriftsatz vom 26.01.2016 die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Antragstellers mit Nichtwissen bestritten. Demgemäß war der Antragsteller auch ohne gerichtlichen Hinweis gehalten, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergab, dass der Antragsteller einen rechtswirksamen Beschluss gefasst hatte.

Der Antragsteller hat auf die Rüge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.05.2016 erwidert. Aus dem darin enthaltenen Vorbringen ergab sich, dass bei der Sitzung nicht alle Gesamtbetriebsratsmitglieder anwesend waren. Aus dem sonstigen Sachvortrag und den vorgelegten Unterlagen ergab sich nicht, warum eine vollständige Besetzung des Gremiums am 14.01.2016 nicht gegeben war. Dies wurde von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 08.06.2016 gerügt.

Das Erstgericht hätte daraufhin den Antragsteller veranlassen müssen, seinen Sachvortrag zu ergänzen.

Das Gericht muss den Gesamtbetriebsrat aufgrund des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes zur Darlegung der Beschlussfassung und zur Vorlage etwaiger schriftlicher Unterlagen wie z.B. der Ladung und der Sitzungsniederschrift auffordern. Stellt sich heraus, dass die Verfahrenseinleitung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, hat das Gericht den Gesamtbetriebsrat im Regelfall auf die Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensmangels hinzuweisen und ihm gleichzeitig Gelegenheit zu geben, die fehlende Beschlussfassung nachzuholen oder die fehlerhafte Beschlussfassung zu korrigieren. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob es auf den Mangel hinweist und dem Gesamtbetriebsrat eine Frist zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung setzt. Dabei kann es die Erteilung entsprechender Hinweise jedenfalls dann für entbehrlich halten, wenn bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter auf den Mangel hingewiesen hat (Bundesarbeitsgericht aaO).

Eine entsprechende Aufforderung des Erstgerichts ist nicht erfolgt.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war ein entsprechender Hinweis nicht entbehrlich.

Die Antragsgegnerin wies in ihrem Schriftsatz vom 08.06.2016 zwar darauf hin, dass sich aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll ergebe, dass nicht alle Gesamtbetriebsratsmitglieder anwesend waren und nicht klar sei, ob alle Gesamtbetriebsratsmitglieder geladen bzw. die Ersatzmitglieder geladen seien. Nach den zu diesem Zeitpunkt vorgetragenen Tatsachen war nicht klar, ob die Ladung zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats ordnungsgemäß erfolgt war.

Nachdem auch die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht behauptete, es liege ein Mangel in der Beschlussfassung vor, weil für Herrn Mi… ein Ersatzmitglied nicht geladen worden war, hätte das Erstgericht zumindest auf die Sachaufklärung hinwirken müssen.

Da dies unterblieben ist, vielmehr das Erstgericht am Ende der Verhandlung am 09.06.2016 einen Verkündungstermin bestimmte, ohne den Antragsteller auf Mängel im Sachvortrag hinzuweisen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Aufklärungspflicht des § 83 Absatz 1 ArbGG vor.

Der Antragsteller konnte somit auch noch nach Erlass des Beschlusses am 30.06.2016 einen heilenden Beschluss fassen.

Ein entsprechender Beschluss des Antragstellers ist am 10.11.2016 erfolgt.

Ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann dahinstehen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19.04.2017 eingewandt, dass dies nicht der Fall sei. Sie hat verschiedene konkrete Mängel gerügt.

Es war nicht erforderlich, den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Der Antrag ist auch unbegründet. Es stünde mit dem Grundsatz der Prozessökonomie im Widerspruch, in aufwendiger Weise den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob zur Sitzung des Gesamtbetriebsrats am 10.11.2016 dessen Mitglieder ordnungsgemäß geladen, insbesondere ob Ersatzmitglieder zu Recht geladen wurden, aufzuklären, wenn bereits feststeht, dass der Antrag in der Sache nicht begründet ist.

So verhält es sich vorliegend.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, von den Kosten freigestellt zu werden, die seine Prozessvertreter mit der Rechnung 2012000695 vom 16.07.2012 über 11.262,52 € bzw. mit der Rechnung 2015001624 vom 28.12.2015 über 15.533,07 € geltend gemacht haben, §§ 80 Absatz 3, 40 Absatz 1 BetrVG.

Die genannten Rechnungen betreffen nach dem Vorbringen des Antragstellers die Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständige. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich darauf, es werde Vergütung für die Tätigkeit als Sachverständige geltend gemacht.

Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betriebsrat bzw. hier der Gesamtbetriebsrat einen Sachverständigen beauftragt, setzt eine nähere Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber voraus.

§ 80 Absatz 3 BetrVG eröffnet dem Betriebsrat die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung wird dem Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, dem Betriebsrat seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen. Ein Vergütungsanspruch setzt damit eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über seine Beauftragung voraus (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 11.11.2009 ‒ 7 ABR 26/08; Juris).

Eine solche Vereinbarung ist nicht getroffen worden.

Dass der Antragsteller selbst auf die Antragsgegnerin zugegangen ist, ist nicht ersichtlich, insbesondere von ihm nicht geltend gemacht worden.

Auch eine direkte Vereinbarung zwischen den Prozessvertretern des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist nicht zustande gekommen.

Die Prozessvertreter des Antragstellers haben sich zwar mit Schreiben vom 24.09.2010 an die Antragsgegnerin gewandt, angezeigt, dass sie vom Antragsteller sowie den örtlichen Betriebsräten G… und H… mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten betraut worden seien, und darum gebeten, zu bestätigen, dass die anfallenden Gebühren von der Antragsgegnerin übernommen würden. Die erwünschte Bestätigung hat die Antragsgegnerin indes zu keinem Zeitpunkt abgegeben. Damit liegt auch keine Vereinbarung vor.

Eine Bestätigung kann insbesondere nicht im Schreiben der Prozessvertreter der Antragsgegnerin vom 02.10.2012 gesehen werden. Das Schreiben bezieht sich auf die Rechnung vom 16.07.2012 und enthält ein Vergleichsangebot des Inhalts, dass die Vergütung um die Fahrtzeiten gekürzt werden sollte. Das Angebot ist indes von den Prozessvertretern des Antragstellers abgelehnt worden.

Allerdings kommt vorliegend jedenfalls bezüglich der Kostenrechnung 2015001624 auch eine Vergütung nach § 40 BetrVG in Betracht. Es bestehen insbesondere Zweifel daran, dass die Prozessvertreter des Antragstellers insoweit als Sachverständige tätig waren.

Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Diese Regelung gilt gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat entsprechend. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechts für erforderlich halten durfte. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nach § 40 Absatz 1 BetrVG zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet sein, wenn ein Rechtsanwalt vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber außergerichtlich geltend macht oder im Rahmen eines konkreten Konfliktes erwägt, dies zu tun, und die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen. Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens entbehrlich zu machen. Die Regelungen in § 80 Absatz 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG beschränken das Recht des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts außerhalb von gerichtlichen Streitigkeiten und Einigungsstellenverfahren nicht dahingehend, dass dies nur bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und ansonsten nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Betracht kommt. Ein Rechtsanwalt kann auch in anderen Fällen hinzugezogen werden, wenn der Betriebsrat dies zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten darf.

§ 80 Absatz 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG sind zwar die alleinigen Rechtsgrundlagen für die Heranziehung sachkundiger Personen durch den Betriebsrat zum Zwecke seiner Beratung außerhalb von arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren. Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn es um die Vertretung des Betriebsrats bei der Durchsetzung oder Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren oder in deren Vorfeld geht. Die Aufgabe eines Sachverständigen iSd § 80 Absatz 3 BetrVG (und eines Beraters iSd § 111 Satz 2 BetrVG) ist es, die fehlende Sachkunde des Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist etwa anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs hinzugezogen wird. Dagegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen noch Aufgabe eines Beraters, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 14.12.2016 ‒ 7 ABR 8/15; juris).

Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsanwalt als Sachverständiger handelt, kommt es nicht auf seine Ansicht bzw. die Ansicht des Betriebsrats an. Vielmehr ist dies nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten.

Nach seinem Sachvortrag wurden die Prozessvertreter des Antragstellers im Rahmen von Verhandlungen um eine (neue) betriebliche Einigung für eine Prämienregelung tätig. Während sich die Tätigkeit der Prozessvertreter, die der Rechnung vom 16.07.2012 (2012000695) zugrunde lag, auf die Prüfung und Überarbeitung des Arbeitgeberentwurfs eines Gesamtbetriebsvereinbarung zu dieser Thematik bezog, liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit, auf die sich die Kostenrechnung 2015001624 bezieht, in Verhandlungen über den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies ergibt sich aus Stundenaufstellung, die der Antragsteller vorgelegt hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt des § 40 Absatz 1 BetrVG ist die Kostenrechnung indes nicht berechtigt.

Es ist bereits fraglich, ob die Tätigkeit für den Antragsteller erforderlich im Sinne des § 40 Absatz 1 BetrVG war.

Erforderlich sind nur Kosten, die sich aus der Tätigkeit des Betriebsrats ergeben. Dies setzt voraus, dass die Kosten durch das Tätigkeitwerden im eigenen Zuständigkeitsbereich verursacht worden sind. Nur soweit der Betriebsrat oder einzelne Betriebsratsmitglieder berufen sind, Betriebsratstätigkeit auszuüben, können sie die Erstattung der Kosten bzw. die Freistellung davon fordern. Der Arbeitgeber muss sich nicht mit unnötigerweise verursachten Kosten belasten lassen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Prämienregelung“ originär zuständig war, § § 50 Absatz 1 BetrVG.

Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind nach § 50 Absatz 1 BetrVG nur solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Ein solches kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Kann er über deren „Ob“ mitbestimmungsfrei entscheiden, so kann er ebenso mitbestimmungsfrei darüber befinden, ob eine solche Maßnahme oder Leistung überbetrieblich erfolgen soll. Entscheidet er sich dazu, begründet das eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Unterliegt aber bereits das „Ob“ der Maßnahme oder Leistung der Mitbestimmung, vermögen weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch der bloße Wunsch des Arbeitgebers nach einer betriebsübergreifenden Regelung eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 23.08.2016 ‒ 1 ABR 43/14).

Zwar stellt möglicherweise die Frage der Zahlung von Prämien eine Angelegenheit dar, die mehrere Betriebe der Antragsgegnerin betreffen. Es sind indes keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hierfür zwingend eine betriebsübergreifende Regelung erforderlich ist. Hierzu haben die Beteiligten nichts vorgetragen.

Im Gegenteil ergibt sich aus dem Vorbringen der Beteiligten, dass auf örtlicher Ebene Betriebsvereinbarungen zu dieser Thematik bestanden. Darüber hinaus beruft sich keiner der Beteiligten darauf, die Antragsgegnerin sei lediglich betriebsübergreifend zur Zahlung einer Prämie bereit.

Dafür, dass die örtlichen Betriebsräte dem Antragsteller gemäß § 50 Absatz 2 BetrVG ein Mandat für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung erteilt hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Es war nicht erforderlich, den Sachverhalt insoweit näher aufzuklären.

Auch wenn eine Zuständigkeit des Antragstellers gegeben gewesen wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Antragsteller von den in den Kostenrechnungen geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.

Die Prozessvertreter des Antragstellers haben auf der Basis eines Stundensatzes von 250,00 € abgerechnet. Dies entspricht nicht § 2 Absatz 1 RVG. Danach werden die Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert berechnet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 3a RVG vorliegt. Dies ist indes nicht der Fall. Zum einen fehlt es bereits an einer entsprechenden Einigung zwischen dem Antragsteller und seinen Prozessvertretern bzw. zwischen der Antragsgegnerin und den Prozessvertretern des Antragstellers. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Zum anderen bedarf eine Honorarvereinbarung der Textform. Eine derartige Erklärung insbesondere der Antragsgegnerin liegt nicht vor.

Die Prozessvertreter des Antragstellers könnten somit allenfalls ‒ vorausgesetzt, es war die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats überhaupt gegeben ‒ nach § 2 Absatz 1 RVG abrechnen (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 14.12.2016 ‒ 7 ABR 8/15; juris).

Das erkennende Gericht war nicht gehalten, selbst eine (neue) entsprechende Kostenrechnung zu erstellen. Das in § 308 Absatz 1 Satz 1 ZPO ausdrücklich normierte Prinzip der Bindung des Gerichts an die Parteianträge gilt in gleicher Weise für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 20.12.1988 ‒ 1 ABR 63/87; juris). Der Antragsteller hat die Freistellung von der mit den Kostenrechnungen 2012000695 und 2015001624 geltend gemachten Vergütungen beantragt. Die Neuberechnung der Anwaltsvergütung auf einer anderen Grundlage stellt ein aliud dar.

Es besteht somit kein Anspruch auf die beantragte Freistellung.

Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller von der Vergütung aus der Kostenrechnung 2012000705 vom 18.07.2012 freizustellen. Die hierin geltend gemachten Anwaltskosten beziehen sich auf das anwaltliche Schreiben vom 01.09.2010. Es erschließt sich nicht, inwieweit das Schreiben vom 01.09.2010 an die Antragsgegnerin erforderlich im Sinne des § 40 Absatz 1 BetrVG war.

Zum einen bestand keine Veranlassung, die Antragsgegnerin aufzufordern, die Prämien aus den gekündigten Betriebsvereinbarungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Prämien weitergezahlt hat.

Darüber hinaus war der Antragsteller nicht dafür zuständig, die Zahlung der Prämien von der Antragsgegnerin einzufordern. Soweit es die Ansprüche einzelner Arbeitnehmer betraf, waren sie von den Arbeitnehmern selbst geltend zu machen. Auch wenn man ein kollektives Verlangen annimmt, bestehende Betriebsvereinbarungen umzusetzen, waren hierfür allenfalls die örtlichen Betriebsräte zuständig.

Schließlich ist nicht ersichtlich, warum es veranlasst war, die Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des Antragstellers eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit vorlag. Der Antragsteller hat hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen.

Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß §§ 92, 72 Absatz 1 ArbGG zugelassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona
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published on 14/12/2016 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Oktober 2014 - 11 TaBV 51/14 - aufgehoben.
published on 23/08/2016 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2014 - 8 TaBV 129/13 - insowei
published on 04/11/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2013 - 4 TaBV 99/12 - aufgehoben.
published on 15/10/2014 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2012 - 14 TaBV 69/11 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit

9 bis 16Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
17 bis 24Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
25 bis 36Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
mehr als 36Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern

besteht.

(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.