Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2014 - 12 Sa 679/13
Tenor
1. Die Berufung der (Aufhebungs-) Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013, Az. 12 Ha 4/12 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die (Aufhebungs-) Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG im Wesentlichen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010.
3Der am geborene Aufhebungsbeklagte wurde von der Aufhebungsklägerin zunächst ab dem 27.09.1994 als „Gruppentänzer“ für die Spielzeit 1994 / 1995 eingestellt. Unter dem 24.06.1997 vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, welcher eine Tätigkeit als „Solotänzer mit Gruppenverpflichtung“ vorsah. Nach § 7 des Vertrages sind Ergänzungen und Änderungen nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Das monatliche Bruttoentgelt des Aufhebungsbeklagten betrug zuletzt 2.750,00 EUR.
4Der Arbeitsvertrag vom 24.06.1997 nimmt in § 5 Bezug auf den Tarifvertrag „Normalvertrag Solo“ in der jeweils geltenden Fassung und die ihn ändernden, ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge. Der „Normalvertrag Solo“ (NV Solo) wurde am 01.01.2003 durch den „Normalvertrag Bühne“ (NV Bühne) abgelöst. Der NV Bühne enthält unter anderem die nachfolgenden Regelungen:
5§ 1
6Geltungsbereich
7(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
8(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Balletmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.
9[…]
10§ 2
11Begründung des Arbeitsvertrages
12(1) Mit dem Mitglied ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen.
13[…]
14§ 5
15Arbeitszeit
16(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.
17[…]
18(3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart werden. […]
19§ 55
20Proben-Solo
21(1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. […]
22§ 61
23Nichtverlängerungsmitteilung – Solo
24(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
25(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
26(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
27[…]
28Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
29[…]
30(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.
31[…]
32Mit Schreiben vom 09.05.2008 (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 31.12.2010 im Schiedsverfahren, Bl. 85 der beigezogenen Schiedsakte) teilte die Aufhebungsklägerin dem Aufhebungsbeklagten folgendes mit:
33… am Ende der Spielzeit 2008/2009 besteht ihr Arbeitsverhältnis mit dem S insgesamt 15 Spielzeiten, davon mehr als 8 Jahre ununterbrochen.
34Gemäß § 61 Abs. 3, Unterabs. 3 NV Bühne - SR Solo besteht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre (gemäß Unterabsatz 1 und 2) nicht anzurechnen, damit das Arbeitsverhältnis über die 15-jährige Betriebszugehörigkeit hinaus fortgeführt werden kann, ohne es unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
35Vor diesem Hintergrund biete ich Ihnen an - in Absprache mit dem Ballettmeister […] - die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses zunächst bis zum 31.07.2010 zu verlängern.
36Sollten Sie mit diesem Angebot nicht einverstanden sein, spreche ich Ihnen eine Nichtverlängerung aus, die zum 31.07.2009 wirksam wird.
37Ich bitte bis zum 19.05.2008 um Ihre schriftliche Antwort.
38Der Aufhebungsbeklagte erklärte hierzu gegenüber der Aufhebungsklägerin mit Schreiben vom 18.05.2008:
39„Ich bin mit der Vereinbarung, die Sie mir schriftlich vorgeschlagen haben, einverstanden. Bedanke mich, weitere vier Jahre bei Ihrem Unternehmen zu arbeiten.“
40Das Arbeitsverhältnis wurde sodann mit (einseitigem) Schreiben der Aufhebungsklägerin vom 15.09.2009 bis zum 31.07.2011 verlängert. Mit Schreiben vom 01.06.2010 lud sie den Aufhebungsbeklagten sodann zu einem Anhörungsgespräch gemäß § 61 Abs. 4 NV Bühne ein. Am 07.06.2010 führte die Intendantin und Geschäftsführerin, Frau V , mit dem Aufhebungsbeklagten ein Anhörungsgespräch. Hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs im Einzelnen und die weiteren Beteiligten wird auf die Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 14.02.2012 (Bl. 9 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
41Mit Schreiben vom 19.07.2010 (Anlage K 3 zur Klageschrift zum Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 12.10.2010, Bl. 13 der Schiedsakte) teilte die Aufhebungsklägerin dem Aufhebungsbeklagten Folgendes mit:
42... Unter Bezugnahme auf das Anhörungsgespräch vom 07.06.2010 teile ich Ihnen mit, dass der mit Ihnen bestehende Arbeitsvertrag nicht über den 31.07.2011 hinaus verlängert wird.
43Ich biete Ihnen zugleich gemäß § 61 Abs. 3 NV Bühne an, beginnend mit dem 01.08.2011 das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen auf der Grundlage des anliegenden Arbeitsvertrages fortzusetzen.
44Der Annahme des angebotenen Vertrages durch Rückgabe von zwei durch sie unterzeichneten Exemplaren sehe ich bis zum 31.10.2010 (Eingang hier) entgegen. Bei fruchtlosem Fristablauf gehe ich davon aus, dass Sie das Angebot ablehnen. Vorsorglich mache ich darauf aufmerksam, dass jede Änderung des anliegend angebotenen Arbeitsvertrages (z.B. Einfügungen, Streichungen) ebenso als Ablehnung des angebotenen Vertrages anzusehen sein wird, wie die Erklärung seiner „Annahme“ unter „Vorbehalten“, „Bedingungen“ usw.“
45Dem Schreiben war beigefügt der als Anlage K 4 zur Klageschrift zum Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 12.10.2010 (Bl. 14 der Schiedsakte) eingereichte Formulararbeitsvertrag Solomitglied. Hierin heißt es unter anderem:
46§ 1
47[Der Aufhebungsbeklagte] wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung
48Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung (Gruppe)
49(§ 1 Abs. 2 NV Bühne)
50für die [Aufhebungsklägerin]… eingestellt.
51Weiterhin sah das Angebot eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2012 und eine Reduzierung der monatlichen Gage von 2.750,00 EUR auf 2.500,00 EUR brutto vor.
52Mit Schreiben vom 07.10.2010 nahm der Aufhebungsbeklagte das Vertragsangebot unter dem Vorbehalt an, dass dieses sozial gerechtfertigt, wirksam und berechtigt sei (Anlage B 8 zum Schriftsatz der Aufhebungsklägerin zum Bühnenschiedsgericht v. 31.12.2010, Bl. 104 der Schiedsakte).
53Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung hat der Aufhebungsbeklagte vor dem Bezirksschiedsgericht Chemnitz Klage mit nachfolgenden Anträgen erhoben:
54Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2010 endet, sondern zu den bis zum 31.07.2011 geltenden arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht,
55hilfsweise
56Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2011 zu den Bedingungen des der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 beigefügten Arbeitsvertragsentwurfs fortbesteht.
57Die Aufhebungsklägerin und Beklagte im schiedsgerichtlichen Verfahren hat Klageabweisung beantragt und ihrerseits Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende finde.
58Das Bezirksschiedsgericht Chemnitz hat mit Spruch vom 21.03.2011 (Reg.-Nr. 24/10) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 ende, sondern darüber hinaus zu den bis zum 31.07.2011 geltenden Vertragsbedingungen fortbestehe. Gleichzeitig hat es die von der Aufhebungsklägerin erhobene Widerklage abgewiesen (vgl. Schiedsspruch Bl. 186 ff. der Schiedsakte). Zur Begründung hat es angeführt, dass die angegriffene Nichtverlängerungsmitteilung den Anforderungen des § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht genüge. Die Vorschrift sei deshalb anwendbar, weil die Parteien mangels entsprechender übereinstimmender Erklärungen keine Nichtanrechnungs-vereinbarung im Sinne von § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen hätten. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung ergebe sich daraus, dass das erforderliche Änderungsangebot nicht die nach § 2 NV Bühne vorgesehene Schriftform wahre.
59Gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts hat die Beklagte des Schiedsverfahren (Aufhebungsklägerin) Berufung beim Bühnenober-schiedsgericht Frankfurt am Main eingelegt. Der Kläger des Schiedsverfahrens (Aufhebungsbeklagte) hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Bühnenoberschiedsgericht eine zwischenzeitliche Klageerweiterung auf Beschäftigung wieder zurückgenommen. Mit Schiedsspruch vom 05.10.2011 hat das Bühnenoberschiedsgericht wie folgt erkannt:
60Die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz – Reg.-Nr. 24/10 – vom 23.03.2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
61Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,-- EUR festgesetzt.
62In den Entscheidungsgründen hat das Bühnenoberschiedsgericht ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Parteien eine wirksame Nichtanrechnungsvereinbarung nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen hätten oder nicht. Jedenfalls sei die ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wie eine solche nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu sehen, da sie als solche ausgesprochen worden sei. Als solche wahre sie nicht die erforderliche Schriftform. Das Schriftformerfordernis hat das Bühnenoberschiedsgericht aus § 61 Abs. 2 NV Bühne abgeleitet.
63Am 15.03.2012 hat die Beklagte des Schiedsverfahrens und nunmehrige Aufhebungsklägerin (fortan Klägerin) beim Arbeitsgericht Köln gegen den den Spruch des Bühnenschiedsgerichts bestätigenden Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main Klage erhoben.
64Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Schiedsspruch schon wegen der Überschreitung der Drei-Wochen- bzw. Fünf-Monatsfrist zur Absetzung des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Es liege ein absoluter Revisionsgrund nach §§ 39 BSchGO, 73 ArbGG, 547 Nr. 6 ZPO vor. Ferner verstoße die Kostenentscheidung gegen §§ 39 BSchGO, 269 Abs. 3, 92 ZPO, weil sie die teilweise Klagerücknahme im Verfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht nicht berücksichtige. Inhaltlich sei der Spruch deshalb rechtsfehlerhaft, weil aufgrund der vereinbarten Nichtanrechnung von vier Spielzeiten der besondere Bestandsschutz des § 61 Abs. 3 NV Bühne für den Aufhebungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) noch nicht bestanden hätte.
65Hilfsweise ist sie aber auch von der Wirksamkeit der Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Bühnenoberschiedsgerichts bedürfe ein Änderungsangebot nach § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht der Schriftform. Ausreichend sei, dass das Änderungsangebot konkret mündlich in dem Anhörungsgespräch oder später unterbreitet, also vorgelegt werde. Die geänderten Vertragsbedingungen müssten nicht mit einer Annahmeerklärung des Bühnenmitglieds zum Vertrag führen, sondern könnten durch nachfolgende Unterzeichnung der Geschäftsführerin rechtswirksam vereinbart werden. Darüber hinaus hat sie die Schriftform auch als gewahrt angesehen, da das Vertragsangebot die einzige Anlage zum unterzeichneten Änderungsangebot gewesen sei. Die streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung sei auch im Übrigen wirksam – insbesondere die angebotenen Vertragsänderungen interessengerecht – und das Arbeitsverhältnis daher infolge der als Ablehnung zu wertenden Vorbehaltsannahme durch den Beklagten zum 31.07.2011 beendet worden.
66Der vollständig abgesetzte Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main ist der Klägerin am 19.03.2012 zugestellt worden.
67Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:
68- 69
1. Die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 – BOSchG 11/11 – und des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Register-Nummer: 24/10 vom 21.03.2011 werden aufgehoben.
- 71
2. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 12.10.2010 in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung beim Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 07.02.2011 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Aufhebungsbeklagten mit der Aufhebungsklägerin mit Ablauf des 31.07.2011 geendet hat.
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3. Hilfsweise im Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. wird die Kostenentscheidung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 – BOSchG 11/11 – aufgehoben und der Aufhebungsbeklagte verurteilt, von den Kosten des Berufungsrechtsstreits beim Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main – BOSchG 11/11 – ein Viertel zu tragen.
Der Beklagte hat beantragt,
75die Klage abzuweisen.
76Nach seiner Meinung ist die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts nicht zu beanstanden gewesen. Eine Vereinbarung über die Nichtanrechnung von Spielzeiten auf die Bestandsjahre nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne sei nicht zustande gekommen, da er lediglich sein Einverständnis mit einer Verlängerung von vier Jahren mitgeteilt habe, was die Klägerin gar nicht angeboten habe. Die damit notwendige streitgegenständliche Nichtverlängerungsmitteilung sei schon deshalb unwirksam, weil ihm im Anhörungsgespräch das Änderungsangebot nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargestellt worden sei. Die Klägerin habe keine Auskunft dazu gegeben, in welchem Umfang die tanzpädagogische Tätigkeit geschuldet sei, wie die Ausbildung und wo sein Einsatz erfolgen und schließlich, wie gewährleistet werden solle, dass er neben der tanzpädagogischen Ausbildung auch noch ausreichende tänzerische Qualitäten und Fähigkeiten behalte. Zudem gelte auch hinsichtlich des Änderungsangebots das Schriftformgebot. Hiergegen verstoße die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010. Das darin enthaltene Änderungsangebot sei zudem nicht hinreichend bestimmt und entspreche auch nicht billigem Ermessen. Durch die Vorbehaltsannahme sei schließlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Er müsse jedoch analog § 2 KSchG die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung haben.
77Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.01.2013 wie folgt entschieden:
78Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2011 – BOSchG 11/11 wird teilweise hinsichtlich des Kostenausspruchs abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:
79Die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksgerichts Chemnitz Reg.-Nr. 24/10 vom 21.03.2011 wird zurückgewiesen.
80Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
81Im Übrigen wird die Aufhebungsklage zurückgewiesen.
82Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Aufhebungsklägerin.
83Streitwert: 8.250,- Euro.
84Es hat die Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG für zulässig, in der Sache jedoch nur insoweit für begründet gehalten, als das Bühnenoberschiedsgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auch hinsichtlich des vom Beklagten zurückgenommenen Beschäftigungsantrags auferlegt habe. Das Arbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Überschreitung der Fünf-Monats-Frist durch das Bühnenoberschiedsgericht einen absoluten Revisionsgrund darstelle. Jedenfalls stehe nach Erschöpfung des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens die Befugnis zur Sachentscheidung alleine den Arbeitsgerichten zu. Inhaltlich hat es eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 abgelehnt. Der Beklagte habe den besonderen Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 NV Bühne inne gehabt, weil sein Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit am 31.07.2011 mehr als 15 Jahre bestanden habe. Eine Nichtanrechnungsvereinbarung sei nur für die Spielzeit 2009/2010 zustande gekommen. Das damit erforderliche Änderungsangebot sei nicht hinreichend bestimmt und daher rechtsunwirksam gewesen. Weder sei die Tätigkeitsbezeichnung „Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung“ ausreichend bestimmt, noch sei erkennbar, welchen Anteil (an der Gesamtarbeitszeit) die Tanzverpflichtung des Beklagten haben solle.
85Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags vor dem Arbeitsgericht sowie hinsichtlich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf das Urteil vom 10.01.2013 verwiesen.
86Gegen das ihr am 18.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz am 01.02.2013 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 18.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
87Sie behauptet, dass Tanzpädagogen generell anleitend beim Laientanz in allen Altersstufen tätig wären und tänzerischen Nachwuchs für den Bühnentanz ausbilden würden. Die Begrifflichkeit „Tanzpädagoge mit Tanzverpflichtung (Gruppe)“ sei allgemein bekannt ebenso wie der Umstand, dass die erstgenannte Tätigkeit überwiegend auszuüben ist und die zweitgenannte Tätigkeit nur im Ausnahmefall vom Arbeitnehmer auszuüben sei. Die bei ihr beschäftigten Tanzpädagogen hätten ab 01.08.2011 grundsätzlich zwei Tage in der Woche in Kooperation mit den Trägern der Schulen Projekte entwickeln und dort Talente finden sollen. Einmal jährlich habe ein gemeinsames Projekt mit den gefundenen Talenten und den bei ihr beschäftigten Künstlern stattfinden sollen. Ihre vier Tanzpädagogen hätten im Umfang von bis zu 30 % von den Produktionen ausgenommen werden sollen, welche ihrerseits im Vergleich zu den vorangegangenen Spielzeiten ab der Spielzeit 2011/2012 hätten reduziert werden sollen.
88Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts bereits wegen der verspäteten Absetzung des Schiedsspruchs aufzuheben sei. Unter Berufung auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung hält sie dafür, dass der nicht innerhalb der Fünf-Monatsfrist begründete Schiedsspruch der unterlegenen Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer Weise erschwere. Nach Ablauf der Frist sei eine rechtsstaatliche Urteilsbegründung nicht mehr möglich. Um auch nur den Rechtsschein einer rechtswirksamen Entscheidung zu beseitigen, müsse der Schiedsspruch aufgehoben werden.
89Auch in der Sache hält sie an ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.07.2011 sein Ende gefunden habe. Der Beklagte habe sich bei Zugang der streitgegenständlichen Nichtverlängerungsmitteilung in einem erst 14 Spielzeiten bzw. 14 Jahre andauernden Arbeitsverhältnis befunden, da die Parteien entsprechend ihrem Schreiben vom 09.05.2008 die Nichtanrechnung von vier nachfolgenden Spielzeiten auf den nach § 61 Abs. 3 NV Bühne geforderten 15-jährigen Bestand vereinbart hätten. Die nach § 2 KSchG an Änderungskündigungen zu stellenden Anforderungen fänden auf die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne keine Anwendung. Das Änderungsangebot vom 19.07.2010 sei darüber hinaus aber auch hinreichend bestimmt und entsprechend auch die Anhörung hierzu ausreichend. Aus der Tätigkeitsbeschreibung des Änderungsangebots ergebe sich, dass der Beklagte überwiegend, also zu mindestens 51 % als Tanzpädagoge eingesetzt werden solle. Die zweitgenannte Tätigkeit sei nur im Ausnahmefall durchzuführen. Auch die vom NV Bühne vorgesehenen Vertragsmuster enthielten nicht mehr Vertragsinhalte als das streitgegenständliche Angebot.
90Weiterhin entspreche die angebotene Änderung auch billigem Ermessen. Durch die teilweise Herausnahme der vier Tanzpädagogen aus dem körperlich anstrengenden Ballett-Training würde deren Arbeitsbelastung um mindestens 28 % gegenüber der bisherigen Belastung sinken. Zudem sei der Beklagte als Tanzpädagoge nicht mehr auf der Bühne tätig. Es rechtfertige sich daher auch die vorgesehene Reduzierung der Gage um 9,09 %. Schließlich habe der Beklagte das Änderungsangebot nicht – auch nicht unter Vorbehalt – angenommen, sondern sich insoweit nur widersprüchlich geäußert, da nach seinem Dafürhalten ein wirksames Angebot gerade nicht vorgelegen habe.
91Die Klägerin beantragt,
92- 93
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Januar 2013, Geschäfts-Nr. 12 Ha 4/12, wird insoweit geändert, als die Aufhebungsklage zurückgewiesen und der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 – BOSchG 11/11 – im Hauptausspruch dergestalt neu gefasst wurde, dass die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz, Reg.-Nr. 24/10, vom 21. März 2011 zurückgewiesen wurde.
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2. Die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2011 – BOSchG 11/11 – und des Bühnenschiedsgerichts, Bezirksschiedsgericht Chemnitz, Reg.-Nr. 24/10 vom 21. März 2011 werden aufgehoben.
- 97
3. Die Klage des Aufhebungsbeklagten vom 12. Oktober 2010, in der Fassung der zuletzt gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung beim Bühnenschiedsgericht Chemnitz vom 7. Februar 2011, wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Aufhebungsbeklagten mit der Aufhebungsklägerin mit Ablauf des 31. Juli 2011 geendet hat.
Der Beklagte beantragt,
99die Berufung zurückzuweisen.
100Er ist der Auffassung, dass auch bei einer Überschreitung der Fünf-Monats-Frist keine Zurückverweisung an das Bühnenoberschiedsgericht in Betracht komme. In der Sache hätten die Schiedsgerichte die streitgegenständliche Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung zu Recht für unwirksam gehalten. Schon das Anhörungsgespräch sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil nicht ausreichend dargelegt worden sei, wie die Klägerin sich die Ausbildung für die Tätigkeit als Tanzpädagoge, den Inhalt der Tätigkeit und das Verhältnis der Tätigkeiten zueinander vorstelle. Das Änderungsangebot habe der Schriftform bedurft und sei schon deshalb unwirksam. Ferner sei das Angebot inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Insoweit seien die Erfordernisse an ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung zu beachten. Das klägerische Angebot enthalte keine Angaben zum Umfang der pädagogischen Tätigkeit und der Tanzverpflichtung. Unklar bleibe auch, wie er seine tänzerischen Fähigkeiten aufrechterhalten solle, wenn er nicht trainiere. Er könne daher die Einhaltung billigen Ermessens nicht prüfen. Gegenüber der Kollegin Wagner – von der er behauptet, dass sie keine Reduzierung des Arbeitsentgelts habe hinnehmen müssen - werde er ungleich behandelt. Jedenfalls solle er mit der Aufgabe als Tanzpädagoge eine höher qualifizierte Tätigkeit ausüben, für die keine ausreichende Qualifizierung vorgesehen sei. Es handele sich daher um ein Scheinangebot.
101Die Unwirksamkeit des Änderungsangebots ergebe sich im Übrigen bereits daraus, dass die Klägerin jegliche Annahme unter Vorbehalt ausdrücklich ausgeschlossen habe.
102Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 18.04.2013, 29.05.2013, 25.07.2013, 08.10.2013, 21.10.2013, 13.11.2013, 03.12.2013 sowie das Terminsprotokoll vom 10.12.2013.
103E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
104Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
105I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. c) ArbGG. Die Klägerin hat die Berufung gegen das ihr am 18.01.2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt am 01.02.2013. Die Berufung ist ordnungsgemäß und fristwahrend gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO begründet worden.
106II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage in der Hauptsache zu Recht abgewiesen. Aufhebungsgründe gemäß § 110 Abs. 1 ArbGG liegen nicht vor. Die Überschreitung der Fünf-Monatsfrist zur Absetzung des Schiedsspruchs rechtfertigte nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts wegen eines nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zu berücksichtigenden Verfahrensfehlers. Der Schiedsspruch beruhte auch nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. In der Hauptsache bleibt es daher bei der Entscheidung der Schiedsgerichte, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 zum 31.07.2011 geendet hat, sondern darüber hinaus zu den bis zum 31.07.2011 geltenden Vertragsbedingungen fortbesteht und die auf Feststellung der Beendigung zum 31.078.2011 gerichtete Widerklage abzuweisen war. Vor dem Hintergrund der aufrecht erhaltenen Hauptsacheentscheidung ist auch der Kostenausspruch in der durch das Arbeitsgericht abgeänderten Fassung frei von Rechtsfehlern. Im Einzelnen:
1071) Die Aufhebungsklage ist nach § 110 Abs. 1 ArbGG zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen den nach § 108 Abs. 4 ArbGG bestandskräftigen Spruch eines Schiedsgerichts im Sinne von § 101 Abs. 1 ArbGG und rügt die Verletzung von Rechtsnormen gem. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Die Klage ist auch innerhalb der Frist des § 110 Abs. 3 ArbGG erhoben worden. Da der Klägerin innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 der in vollständiger Form abgefasste Spruch noch nicht zugestellt wurde, wahrte analog § 517, 2. Satzteil ZPO bereits ihre unter dem 15.3.2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage die Zwei-Wochen-Frist des § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
1082) Die Aufhebungsklage ist jedoch unbegründet, da Aufhebungsgründe nicht gegeben sind.
109a) Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor.
110aa) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG kann auf Aufhebung des angegriffenen Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war.
111Dass der Beklagte aufgrund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme des NV Solo und des diesen ablösenden NV Bühne zur Klageerhebung vor den Bühnenschiedsgerichten berechtigt und verpflichtet (§ 53 NV Bühne) war und die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gegeben waren, steht außer Streit.
112Nach allgemeiner Meinung fallen unter die Vorschrift des § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG aber auch einzelne Verfahrensfehler (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 24; Germelmann, 8. Aufl., § 110 ArbGG Rz. 8; GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 10; Schwab/Weth-Zimmerling, 3. Aufl., § 110 ArbGG Rz. 13).
113bb) Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin gerügte späte Absetzung des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts einen in diesem Sinne erheblichen Verfahrensfehler darstellt oder nicht (vgl. zur fehlenden Begründung: GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 12).
114(1) Zwar sind die Bühnenschiedsgerichte nach § 26 Abs. 2 d) und e) BSchGO verpflichtet, ihre Entscheidungen mit einer Darstellung des Sach- und Streitstands zu versehen und zu begründen, sofern nicht die Parteien gemäß § 26 Abs. 3 BSchGO auf eine Begründung verzichtet haben (GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 12; Germelmann, § 108 ArbGG Rz. 15; Schwab/Weth-Zimmerling, § 110 ArbGG Rz. 13). Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen aber eine Entscheidung, welche nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird, als nicht mit Gründen versehen anzusehen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, Tenor; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00, NJW 2001, 2161, juris-Rz. 21; BAG, Urteil vom 09. Juli 2003 – 5 AZR 175/03, juris-Rz. 9), weil ein nach einem solch langen Zeitraum abgesetztes Urteil die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfülle und aufgrund des abnehmenden Erinnerungsvermögens der Richter die Gefahr bestehe, dass die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse nur unzutreffend wiedergegeben und eher rekonstruiert als reproduziert würden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, juris-Rz. 17).
115(2) Die Kammer lässt offen, ob die Verletzung des tariflich vorgesehenen Begründungserfordernisses trotz der bloß tarifvertraglichen Verankerung im Rahmen des § 110 ArbGG erfolgreich gerügt werden kann, etwa mit der Begründung, dass es unmittelbar rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze widergibt (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 24 allg. zur Erheblichkeit der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren).
116Eine Entscheidung hierzu konnte ebenso dahinstehen wie die Klärung der tatsächlichen Frage, ob der vollständig abgefasste Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 vor oder nach Ablauf von fünf Monaten an die Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übermittelt wurde. Denn ein Verstoß gegen die entsprechenden Verfahrensregelungen vermag jedenfalls nicht die Aufhebung eines Spruchs der Bühnenschiedsgerichte zu rechtfertigen. Zwar richtet sich die Klage nach § 110 ArbGG auf die Aufhebung eines im Verfahren nach den §§ 101 ff. ArbGG zustande gekommenen Schiedsspruchs. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 26, Urteil vom 12. Januar 2000 – 7 AZR 925/98, NZA 2000, 1345, juris-Rz. 24) wie auch des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. nur Urteil vom 31.07.2013 - 8 Sa 1143/12; Urteil vom 14. Juli 2011 – 13 Sa 356/11, juris-Rz. 22) indes, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind damit nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 26, Urteil vom 12. Januar 2000 – 7 AZR 925/98, NZA 2000, 1345, juris-Rz. 24; GK-ArbGG/Mikosch, § 110 ArbGG Rz. 1). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Klägerin offensichtlich eine baldige Entscheidung in der Sache anstrebt. Ob damit auch eine auf Feststellung der Unwirksamkeit eines in diesem Sinne verfahrensfehlerhaft ergangenen Schiedsspruchs gerichtete Klage ausgeschlossen ist, konnte dahinstehen.
117b) Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2011 (Geschäftsnummer: BOSchG 11/11) beruht in seiner Entscheidung zur Hauptsache auch nicht auf der Verletzung materiellen Rechts (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Zu Recht hat das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Klägerin gegen den Spruch des Bezirksschiedsgerichts Chemnitz vom 21.03.2011 zurückgewiesen. Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 hat nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.07.2011 geführt. Zutreffend hat das Bühnenschiedsgericht vielmehr festgestellt, dass dieses über den 31.07.2011 hinaus zu den bis dahin geltenden Vertragsbedingungen fortbestanden hat und im Ergebnis zu Recht hat es die auf Feststellung der Beendigung zu diesem Zeitpunkt gerichtete Widerklage abgewiesen.
118Unabhängig von der anrechenbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses war die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 19.07.2010 an den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu messen, weil die Klägerin sie als Nichtverlängerungsmitteilung nach dieser Vorschrift ausgesprochen hat. Die dem Beklagten angetragene Änderung der Arbeitsbedingungen entsprach nicht billigem Ermessen, weil sich ihr keine ausreichende Bestimmung des Umfangs der Arbeitspflicht entnehmen ließ. Zudem war das Schriftformgebot des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne nicht eingehalten. Da die Nichtverlängerungsmitteilung somit den Erfordernissen des § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht genügte, konnte sie weder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen führen. Auf die Frage, ob der Beklagte das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Wirksamkeitsüberprüfung rechtswirksam annehmen konnte oder nicht (bejahend: LAG Köln, Urteil vom 14. September 2000 – 6 Sa 797/00, juris-Rz. 15; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 126), kam es daher ebenso wenig an, wie darauf, ob er eine Vorbehaltsannahme wirksam erklärt hat.
119aa) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne). Gemäß § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne erlangt das Bühnenmitglied allerdings nach fünfzehnjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einen besonderen Bestandsschutz. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen. Nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne können die Parteien allerdings vereinbaren, dass nach acht Jahren bzw. Spielzeiten bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 nicht angerechnet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NV Bühne bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform (Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 127a).
120bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien mit den Schreiben vom 09.05.2008 und 18.05.2008 rechtswirksam eine Nichtanrechnungsvereinbarung im Sinne von § 61 Abs. 3 Unterabs. 3 NV Bühne getroffen haben oder nicht. Mit dem Bühnenoberschiedsgericht geht die Kammer davon aus, dass die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 jedenfalls deshalb an den Erfordernissen des § 61 Abs. 3 NV Bühne zu messen war, weil die Klägerin keine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 NV Bühne mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne mit dem Ziel der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu geänderten Bedingungen ausgesprochen hat. Durch den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne ist die Klägerin an deren Wirksamkeitsvoraussetzungen gebunden.
121Zwar ist für den Arbeitgeber – vor Vollendung von 15 Beschäftigungsjahren / Spielzeiten - grundsätzlich der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen denkbar und zulässig (vgl. etwa Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 19). Der Ausspruch einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne stellt demgegenüber jedoch ein aliud dar. Denn eine solche Nichtverlängerungsmitteilung ist nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Dies zeigt die finale Formulierung der Vorschrift („um das Arbeitsverhältnis … fortzusetzen“) und entspricht auch ihrem Zweck, der in der Gewährung eines besonderen Bestandsschutzes besteht (BAG, Urteil vom 15. Februar 2012 – 7 AZR 626/10, NZA-RR 2013, 154, Rz. 29; Urteil vom 03. November 1999 – 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491, juris-Rz. 14; Genenger, NJW 2009, 714 [717]). Der Arbeitgeber kann lediglich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses noch einseitig ändern, indem er eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Bei der Ausübung seines insoweit bestehenden Leistungsbestimmungsrechts ist er gemäß § 315 Abs. 1 BGB an billiges Ermessen gebunden (BAG, Urteil vom 03. November 1999 – 7 AZR 898/98, NZA 2000, 491, juris-Rz. 15; LAG Köln, Urteil vom 12. Oktober 2000 – 5 Sa 796/00, juris-Rz. 4; Groeger/Kalb, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., Teil 14 G Rz. 17; Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 16). Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht an, wird teilweise nicht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der folgenden Spielzeit, sondern von seinem Fortbestand, wenn auch mit unklarem Inhalt ausgegangen (LAG Köln, Urteil vom 14. September 2000 – 6 Sa 797/00, juris-Rz. 17; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 125; aA Opolony, NZA 2001, 1351 [1355]). Ist die Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung aus Rechtsgründen unwirksam, etwa weil das Änderungsangebot billigem Ermessen widerspricht, besteht das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit unverändertem Inhalt fort (Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, 2. Aufl., § 61 NV Bühne Rz. 16). Insoweit unterscheidet sich die Lage von der bei Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 61 Abs. 3 NV Bühne bei gleichzeitigem Angebot einer Vertragsänderung – da hier der tarifliche Bestands- und eingeschränkte Inhaltsschutz nicht greift, ändert ein Widerspruch zu den tarifvertraglichen Vorgaben weder etwas an der Wirksamkeit des Änderungsangebots noch an derjenigen der Nichtverlängerungsmitteilung insgesamt.
122Den Inhalt des Schreibens vom 19.07.2010 konnte der Beklagte nur so verstehen, dass die Klägerin eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne aussprechen wollte. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens. Die Klägerin hat dieses nicht nur mit „Nichtverlängerungsmitteilung mit Vertragsänderungsangebot (Änderungs-mitteilung) gemäß § 61 Abs. 3 NV Bühne“ überschrieben, sondern auch im Text nochmals ausdrücklich auf § 61 Abs. 3 NV Bühne Bezug genommen. Entsprechend hat der Beklagte das Schreiben auch verstanden und mit einer Vorbehaltsannahme reagiert, um gegenüber der Klägerin klarzustellen, dass er ihre Ermessenausübung bei der Festlegung der Bedingungen des Änderungsangebots nach § 61 Abs. 3 NV Bühne gerichtlich überprüfen lassen würde. Den Bestand des Arbeitsverhältnisses musste er dagegen bei dem Ausspruch einer Mitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne nicht in Gefahr sehen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss die Klägerin sich unter diesen Umständen so behandeln lassen, als ob die Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 NV Bühne tatsächlich vorgelegen hätten. Denn die nachträgliche Berufung auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen würde das Vertrauen des Beklagten in die Anerkennung einer mehr als 15-jährigen Beschäftigung durch die Klägerin in treuwidriger Art und Weise (venire contra factum proprium) enttäuschen.
123cc) Die an eine Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne zu stellenden Wirksamkeitserfordernisse erfüllt die streitgegenständliche Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nicht.
124(1) Zunächst ist hinsichtlich des Änderungsangebots das Schriftformerfordernis des § 61 Abs. 2 NV Bühne nicht gewahrt. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 und 2 NV Bühne bedarf jedenfalls die hiernach ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung der Schriftform. Die Einhaltung der Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung (Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, § 61 NV Bühne Rz. 13). Die Tarifauslegung ergibt, dass das Schriftformgebot auch die Nichtverlängerungsmitteilungen nach § 61 Abs. 3 NV Bühne und das damit zu verbindende Änderungsangebot umfasst.
125(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 15. Mai 2013 – 7 AZR 665/11, juris, Rz. 44).
126(b) Nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne ist eine schriftliche Mitteilung einer Vertragspartei über die Absicht, den bestehenden Arbeitsvertrag nicht über das Ende der nächsten Spielzeit zu verlängern als Nichtverlängerungsmitteilung legal definiert. Diese Begrifflichkeit nimmt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne auf und sieht für die hiernach zulässige Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ausschließlich die Zwecksetzung der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen vor. Begrifflich lässt sich dem Tarifvertrag mithin keine Trennung zwischen Nichtverlängerungsmitteilung einerseits und Änderungsangebot andererseits entnehmen. Vielmehr ist von einer einheitlichen Nichtverlängerungsmitteilung die Rede. Das spricht dafür, dass diese insgesamt die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne erfüllen muss. Zudem muss auch die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne insgesamt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne dem Arbeitnehmer vor dem 31.07. der vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Das beinhaltet auch einen der Schriftform genügenden Zugang des Änderungsangebots.
127Für dieses Verständnis des Tarifvertrages sprechen auch systematische und teleologische Überlegungen: Dass auch das in der Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne enthaltene Änderungsangebot die Schriftform wahren muss, entspricht der Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne, wonach Änderungen des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Außerdem spricht auch das mit einem Schriftformerfordernis typischerweise verfolgte Klarheits- und Beweissicherungsinteresse (vgl. MüKo/Einsele, 6. Aufl., § 126 BGB Rz. 1) dafür, das Änderungsangebot als vom Schriftformgebot umfasst anzusehen. Würde dem Arbeitnehmer zwar innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne ein Änderungsangebot mitgeteilt, aber ein Vertragsschluss durch schriftliche Annahmeerklärung wegen Nichterfüllung der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne erforderlichen Schriftform nicht wirksam zustande kommen, bedeutete dies für den Arbeitnehmer eine nicht hinnehmbare Unsicherheit in Hinblick auf den Bestand und den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses. Dies steht umso mehr mit dem Bestandssicherungs-Zweck des § 61 Abs. 3 NV Bühne in Widerspruch als der Arbeitnehmer sich nur binnen der Frist des § 61 Abs. 8 NV Bühne gegen die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Wehr setzen kann. Damit wäre es nicht zu vereinen, wenn der Arbeitnehmer bei Annahme eines nicht der Schriftform genügenden Angebots auf eine nachträgliche Unterzeichnung durch den Arbeitgeber vertrauen müsste.
128(c) Mangels Unterzeichnung des als Anlage zum Anschreiben vom 19.07.2010 beigelegten Formulararbeitsvertrags erfüllt das Änderungsangebot der Klägerin nicht die Schriftform nach §§ 126, 127 BGB. Dieser war für beide Seiten zur Unterzeichnung vorgesehen. Bis zum 31.07.2010 hat dem Beklagten daher keine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne vorgelegen.
129(2) Das mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010 verbundene Änderungsangebot entsprach auch nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dies schon deshalb, weil darin die Hauptleistungspflicht des Beklagten nicht hinreichend bestimmt und auch nicht bestimmbar festgelegt war.
130(a) Die Wahrung billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB verlangt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG, Urteil vom 13. April 2010 – 9 AZR 36/09, AP Nr. 45 zu § 307 BGB, Rz. 40; LAG Köln, Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 83). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen dient dazu, den Inhalt des Schuldverhältnisses hinreichend bestimmt zu machen (vgl. Staudinger/Rieble, Neubearbeitung 2009, § 315 BGB Rz. 295 f.). Die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts muss daher zu einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Leistungspflichten führen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juni 1974 – VIII ZR 49/73, NJW 1974, 1464, juris-Rz. 15; LAG Köln, Urteil vom 09. Januar 2007 – 9 Sa 1099/06, NZA-RR 2007, 343, juris-Rz. 46; Staudinger/Rieble, § 315 BGB Rz. 295 f.; Palandt/Grüneberg, 71. Aufl., § 315 BGB Rz. 11).
131(b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass es dem Änderungsangebot vom 19.07.2010 an der hiernach notwendigen Bestimmtheit fehlt. Denn es fehlt an einer Festlegung des Umfangs der Hauptleistungspflicht des Beklagten (nach Nix/Hegemann/Hemke-Schneider, § 61 NV Bühne Rz. 13 muss das Änderungsangebot Angaben u.a. zur Arbeitszeit enthalten; Bolwin/Sponer, § 61 NV Bühne Rz. 122 sprechen von der notwendigen Konkretisierung der Rechtsfolgen).
132Zwar enthält der Tarifvertrag selbst Bestimmungen zum Umfang der jeweiligen Hauptleistungspflicht. So ergibt sich nach § 5 Abs. 1 NV Bühne die Arbeitszeit „aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit“. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 NV Bühne ergeben sich wiederum die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) aus den „künstlerischen Belangen der Bühne“. Für die nicht darstellenden Tätigkeiten fehlt es allerdings an einer entsprechenden Konkretisierung des geschuldeten Leistungsumfangs. Es ergibt sich aus dem Tarifvertrag mithin ein Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Festlegung des geschuldeten Arbeitsvolumens bis zu den Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes, soweit die Festlegung durch die nach den künstlerischen Belangen der Bühne festgelegten Proben, die Aufführungen bzw. die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit gerechtfertigt wird. Aus § 315 Abs. 1 BGB folgt, dass der Arbeitgeber bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungspflicht billiges Ermessen zu wahren hat. § 54 Abs. 2 NV Bühne regelt dagegen nur die Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen bei der Festlegung der (Art der) geschuldeten Tätigkeiten.
133Wenn auch diese vage Eingrenzung der vertraglichen Leistungspflicht des Bühnenmitglieds für die in § 1 Abs. 2 NV Bühne genannten Beschäftigtengruppen ausreichend sein mag, führt die im Änderungsangebot vom 19.07.2010 vorgenommene Vermengung verschiedener Tätigkeitsbilder in der Leistungsbeschreibung eines „Tanzpädagogen mit Tanzverpflichtung (Gruppe)“ dazu, dass der Umfang der (jeweiligen) Leistungspflicht nicht mehr hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist. Selbst wenn hieraus – wie von der Klägerin vorgetragen – zu folgern ist, dass der Beklagte „überwiegend“, d.h. zu mindestens 51 % als Tanzpädagoge einzusetzen wäre, ist nicht erkennbar, auf welchen Umfang sich seine Arbeitszeit dann insgesamt belaufen soll.
134Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für dieses gemischte Tätigkeitbild in jedem Fall die arbeitszeitrechtlich zulässige Höchststundenzahl fest geschuldet sein soll, da dies den Vorgaben des Tarifvertrags widerspräche, der für die dort genannten Tätigkeiten zumindest eine Einschränkung auf die Dauer der Proben und der Aufführungen bzw. das sich aus der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ergebende Volumen abstellt (§ 5 Abs. 1 NV Bühne). Die in § 5 Abs. 1 NV Bühne enthaltenen Beschränkungen können auch nicht sinnvoll kombiniert werden, so dass sich hieraus die zulässige Grenze des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers ergäbe. Denn es stellt sich dann etwa die Frage, in welchem Umfang der Beklagte zur Teilnahme an den Proben bzw. Aufführungen verpflichtet sein würde. Dass der Tarifvertrag eine teilweise Teilnahme an den Proben und Aufführungen durch ein darstellendes Bühnenmitglied nicht vorsieht, zeigt schon die Vorschrift des § 5 Abs. 3 NV Bühne, aus dem sich ergibt, dass für Solo- und Tanzgruppenmitglieder keine Teilzeitvereinbarungen zulässig sein sollen (vgl. Bolwin/Sponer, § 5 NV Bühne Rz. 35). Eine Beschränkung der Tanzverpflichtung des Beklagten etwa nur auf Vertretungsfälle ist aus dem Änderungsangebot nicht ersichtlich und war auch von der Klägerin offenbar nicht gewollt.
135Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus dem Tarifvertrag ein umfassendes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers ergibt, welches ihm bei einem gemischten Tätigkeitsbild ohne weitere Eingrenzung das Recht zur Festlegung der geschuldeten Arbeitsleistung einräumte. Denn anders als im Falle einer rein darstellenden oder einer rein dem nicht-darstellerischen Bereich zuzuordnenden Tätigkeit ergibt sich eine Eingrenzung des Leistungsbestimmungsrechts in diesem Falle nicht entweder aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder aus der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. Es kann nicht ohne weitere Hinweise im Tarifvertrag selbst davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Vermischung der tariflich vorgesehenen Tätigkeitsbilder einen so weitgehenden Eingriff in die Stellung des Bühnenmitglieds vorsehen und für diesen Fall jede Beschränkung des arbeitgeberseitigen Leistungsbestimmungsrechts zur Hauptleistungspflicht entfallen lassen wollte. Zudem ist auch für tarifvertraglich eingeräumte einseitige Leistungsbestimmungsrechte aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu fordern, dass die Tarifvertragsparteien selbst die Merkmale festlegen, unter denen der Arbeitgeber zum einseitigen Eingriff in die Arbeitsbedingungen befugt ist (BAG, Urteil vom 23. September 2004 – 6 AZR 442/03, BAGE 112, 64, Rz. 24; Urteil vom 27. Februar 2002 – 9 AZR 562/00, BAGE 100, 339, juris-Rz. 56; Wiedemann/Thüsing, 7. Aufl., § 1 TVG Rz. 263). Es bestünden daher auch durchgreifende Wirksamkeitsbedenken gegen ein so weit gefasstes tarifliches Leistungs-bestimmungsrecht.
136Ein – etwa durch Auslegung dem Änderungsangebot selbst zu entnehmendes – individualvertragliches, einseitiges (Dauer-) Leistungsbestimmungsrecht wäre als uneingeschränkter Erstbestimmungs- und Änderungsvorbehalt nach §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Die entsprechende Vertragsbestimmung wäre am Maßstab der §§ 307 ff. BGB zu kontrollieren, da es sich um formularmäßig von der Klägerin gestellte Bedingungen handelt. Sie wäre auch nicht deshalb von der AGB-Kontrolle ausgenommen, weil der Vertrag insgesamt im Wesentlichen auf einem tariflichen Muster beruht. Denn der NV Bühne sieht das in Frage stehende Leistungsbestimmungsrecht für das gemischte Tätigkeitsbild eines Tanzpädagogen mit Tanzverpflichtung (Gruppe) gerade nicht vor. Am Maßstab des für Änderungsvorbehalte geltenden § 308 Nr. 4 BGB gemessen, müsste das Leistungsbestimmungsrecht für den Beklagten damit deshalb zumutbar sein, weil es wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist (vgl. nur BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 5 AZR 651/10, NZA 2012, 616, Rz. 17; Urteil vom 13. April 2010 – 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457, Rz. 28; allg. HWK/Gotthardt, 5. Aufl., Anh. §§ 305 – 310 BGB Rz. 20). Dies ist indes nicht der Fall. Ein unbeschränktes Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs der Arbeitspflicht bis zur Grenze des arbeitszeitrechtlich Zulässigen ist nicht durch eine Unsicherheit hinsichtlich des Beschäftigungsbedarfs des Solomitglieds gerechtfertigt. Dies zeigt sich schon darin, dass der Tarifvertrag seinerseits für die darstellenden und die nichtdarstellenden Beschäftigtengruppen jeweils – wenn auch vage – Einschränkungen des Beschäftigungsumfangs enthält.
137Im vorliegenden Fall ist - wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat – die Kombination der Tätigkeitsbilder des Tanzpädagogen und eines Bühnenmitglieds mit Tanzverpflichtung auch deshalb problematisch, weil die Teilnahme an Proben und Aufführungen nachvollziehbarer Weise eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt, um den Anforderungen körperlich und künstlerisch gewachsen zu sein. Insofern stellt sich die Frage, wie bei der vagen Umschreibung der Leistungspflicht gewährleistet werden kann, dass der Beklagte durch die neben der Tätigkeit als Tanzpädagoge anfallenden tänzerischen Aufgaben nicht überfordert würde. Selbst die Vorstellungen der Klägerin hierzu bieten hierüber kaum Aufschluss. Denn hiernach soll der Beklagte überwiegend – also zu mindestens 51 % - als Tanzpädagoge einzusetzen sein. Einen konkreten Einsatz als Tanzpädagoge hat sie indes nur für zwei Wochentage in Aussicht genommen und eine Herausnahme aus den Produktionen im Umfang von bis zu 30 %. Vor diesem Hintergrund stellt sich in der Tat die Frage, ob der dem Beklagten angetragene Vertrag nicht eine unangemessene Doppel-Belastung durch einen fortdauernd weitgehenden Einsatz als Gruppentänzer in den Produktionen und gleichzeitig einen diesen zeitlich noch übersteigenden Anteil an Einsätzen als Tanzpädagoge ermöglicht. Ein solches Vertragsangebot wäre für den Beklagten wegen der unbestimmten Weite des vertraglichen Rahmens für die Bestimmung der Pflicht zur Arbeitsleistung unzumutbar, auch wenn die Klägerin bei der konkreten Festlegung der Leistungspflicht sicherlich nach § 315 Abs. 1 BGB an billiges Ermessen gebunden wäre.
138Zu Recht hat das Arbeitsgericht hervorgehoben, dass auch die Beurteilung, ob die dem Beklagten angetragene Entgeltreduzierung billigem Ermessen entsprach, bei der fehlenden Bestimmtheit der Hauptleistungspflicht des Beklagten nicht möglich ist.
139Die Unbestimmtheit des Änderungsangebots lässt sich nicht auflösen. Das Änderungsangebot der Klägerin entsprach damit nicht billigem Ermessen. Dies führt insgesamt zur Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 19.07.2010.
140dd) Ob das Anhörungserfordernis nach § 61 Abs. 4 NV Bühne ordnungsgemäß gewahrt wurde, konnte nach alledem dahinstehen.
141ee) Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung hat sich der Beklagte durch am 13.10.2010 erhobene Klage vor dem Bezirksschiedsgericht und damit innerhalb der Frist des § 61 Abs. 8 NV Bühne gewehrt.
142ff) Auch die Abweisung der Widerklage durch das Bühnenoberschiedsgericht ist frei von Rechtsfehlern. Die Widerklage ist unzulässig. Dem auf Feststellung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2011 gerichteten Widerklageantrag fehlt das nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Denn ob das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.07.2011 beendet würde, war ebenso Gegenstand des vom Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten Feststellungsantrags.
143c) Der Ausspruch des Arbeitsgerichts zu den Kosten des Schiedsverfahrens ist frei von Rechtsfehlern. Gemäß §§ 13, 34 BSchGO haben die Parteien die Kosten nach dem Umfang ihres Unterliegens zu tragen (Germelmann, § 13 BSchGO Rz. 4). Analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war der Kläger des Schiedsverfahrens (Aufhebungsbeklagte) daher zur Kostentragung für den zurückgenommenen Beschäftigungsantrag im Berufungsverfahren und die Beklagte (Aufhebungsklägerin) im Übrigen zur Kostentragung verpflichtet. Die Kostenprivilegierung nach § 13 Abs. BSchGO besteht nicht für eine Teilklagerücknahme vor den Schiedsgerichten (Germelmann, § 13 BSchGO Rz. 10).
144d) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Arbeitsgericht zu Recht gemäß § 92 Nr. 1 ZPO insgesamt der Klägerin auferlegt. Ihre Aufhebungsklage war nur zu einem geringfügigen Teil, nämlich teilweise hinsichtlich des Kostenausspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts, erfolgreich.
145III. Die Kosten der Berufung hat nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 ZPO die Aufhebungsklägerin zu tragen.
146IV. Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen. Die Frage der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne in Hinblick auf Schriftform und Bestimmtheit hat grundsätzliche Bedeutung.
147RECHTSMITTELBELEHRUNG
148Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
149R E V I S I O N
150eingelegt werden.
151Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
152Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
153Bundesarbeitsgericht
154Hugo-Preuß-Platz 1
15599084 Erfurt
156Fax: 0361 2636 2000
157eingelegt werden.
158Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
159Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
160- 161
1. Rechtsanwälte,
- 162
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 163
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
165Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
166Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
167* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 28. Jan. 2014 - 12 Sa 679/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.
- 2
-
Die (aufhebungs-)klagende Stadt ist Trägerin eines Kinder- und Jugendtheaters. Die (Aufhebungs-)Beklagte war bei ihr seit dem 1. Januar 1993 als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ in der Kunstgattung Schauspiel ohne Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt.
-
In § 6 des Dienstvertrags vom 28. Dezember 1993 ist niedergelegt:
-
„Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“
- 4
-
Der Normalvertrag Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen - Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt.
-
Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich … Inspizienten … Souffleure … sowie Personen in ähnlicher Stellung.
…
§ 2
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) ...
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.
…
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
II.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo
...
§ 61
Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied - … - zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5) … Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.“
-
Die Parteien haben außerdem vereinbart, dass über alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.
…
§ 30
Berufung
(1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsgerichte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200,-, bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,- erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen hat.
…
§ 31
Berufungsfrist
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.
§ 32
Einlegung der Berufung
…
(3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen.
…
§ 39
Allgemeines
Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“
- 7
-
Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten nach einem am 16. Juli 2007 durchgeführten Anhörungsgespräch mit, dass ihr Vertrag nicht über den 31. Juli 2008 hinaus verlängert werde. Die Mitteilung ging der Beklagten am 17. Juli 2007 zu.
- 8
-
Am 31. Oktober 2007 erhob die Beklagte beim zuständigen Bezirksbühnenschiedsgericht Schiedsklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 nicht beendet worden sei und über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehe. Sie machte im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage.
- 9
-
Das Bühnenschiedsgericht wies die Klage mit Schiedsspruch vom 10. März 2008 ab, gab in den Gründen seines Spruchs aber an, es habe sich im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses „bei Beratung und Entscheidung von einer irrtümlichen Annahme leiten lassen“. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe die Nichtverlängerungsmitteilung nur noch zur Änderung des Vertrags und nicht zu seiner Beendigung ausgesprochen werden können.
- 10
-
Gegen den ihr am 15. April 2008 zugestellten Schiedsspruch legte die Beklagte am 13. Mai 2008 Berufung beim zuständigen Bühnenoberschiedsgericht ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 setzte der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts der Beklagten eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2008. Auf Antrag der Beklagten vom 22. Juli 2008 verlängerte er die Berufungsbegründungsfrist zunächst mit undatiertem Beschluss bis zum 1. September 2008 und auf weiteren Antrag der Beklagten vom 7. August 2008 mit Beschluss vom 31. August 2008 bis zum 3. November 2008. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 begründete die Beklagte ihre Berufung. Das Bühnenoberschiedsgericht änderte mit Schiedsspruch vom 6. Februar 2009 den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts ab und gab der Schiedsklage statt.
- 11
-
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 8. Juli 2009 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig angesehen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei der Obmann nach § 39 BSchGO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo greife noch nicht.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 - BOSchG 8/08 - aufzuheben und
2.
die Klage der Aufhebungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 abzuweisen;
3.
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit des Antrags zu 2. die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 10. März 2008 - Reg.-Nr. 28/07 - zurückzuweisen.
- 13
-
Die Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts habe die Berufungsbegründungsfrist zu Recht mehrfach verlängert; auf diese gängige Praxis habe sie im Übrigen auch vertrauen dürfen. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Ende der Spielzeit“ iSd. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo komme es auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - vorliegend also auf den 31. Juli 2008 - an. Da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Beendigung des Vertrags nicht mehr ausgesprochen werden können.
-
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung des von der Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten und auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Juli 2008 beendet worden, gerichteten Sachantrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 15
-
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings die Rüge der Klägerin zur Unzulässigkeit der Berufung im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich. Ein Aufhebungsbegehren iSv. § 110 ArbGG kann nicht auf die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren gestützt werden. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Juli 2008 beendet hat.
- 16
-
A. Die Aufhebungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
- 17
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I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben.
- 18
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II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt.
- 19
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B. Die Aufhebungsklage ist unbegründet.
- 20
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I. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 14 mwN, EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 11). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
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II. Hiernach haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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1. Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das schiedsgerichtliche Verfahren war nicht „an sich“ unzulässig. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung war von der Beklagten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem Bühnenschiedsgericht geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der NV Bühne umfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“ nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG(vgl. § 1 Abs. 1 NV Bühne) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 NV Bühne). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann(vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18 mwN, bühnengenossenschaft 2010, Nr. 6-7, 8; 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2008 § 101 Rn. 27 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem „Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der NV Bühne ist an die Stelle des Normalvertrags Solo getreten (vgl. Hk-NV Bühne-Nix/Herdlein 2. Aufl. Einleitung Rn. 1). Die Beklagte gehört als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ einer Berufsgruppe an, für die eine einzelvertragliche Schiedsvereinbarung zulässig ist.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht geprüft, ob die von der Klägerin erhobene Rüge im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Berufungsverfahrens wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im bühnenoberschiedsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahren begründet ist. Auf diese Rüge kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden. Es handelt sich weder um einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch um die Verletzung einer Rechtsnorm iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus (§ 561 ZPO), da das Landesarbeitsgericht einen beachtlichen Verfahrensverstoß verneint hat.
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a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG(vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren kann aber weder nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG mit einer Aufhebungsklage erfolgreich gerügt werden.
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aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien nach § 105 Abs. 1 ArbGG - einen Aufhebungsgrund abgeben können(ähnlich bereits BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird.
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bb) Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren(vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der Aufhebungsklage ist] BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN, AP BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens einer Überprüfung nach § 110 Abs. 1 ArbGG zugeführt werden können.
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b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der Aufhebungsklage nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden.
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3. Der Schiedsspruch - in Gestalt der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagte unter diese besondere tarifliche Bestandsschutzvorschrift fällt und daher die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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a) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 zB BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere Bestandsschutztatbestand nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).
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bb) Nach diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht.
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(1) Hierauf deuten zunächst der Wortlaut und grammatikalische Ausdruck der Tarifvorschrift. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo legt als Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des besonderen Bestandsschutzes eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Dieser spielzeitende-beschriebene Zeitpunkt ist mit Bezug auf den „Bestand“ des Beschäftigungsverhältnisses formuliert, womit eher das Ende der Spielzeit, zu der sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint nach dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung“ nach der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fällt, verknüpft.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deutlich für ein Verständnis dahin gehend, dass das „Ende einer Spielzeit“ nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der Nichtverlängerungsmitteilung in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne SR-Solo „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das(verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das Landesarbeitsgerichts schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(„mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo liegt(„mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne-SR Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten.
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(3) Dieses Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben bei einer langjährigen Beschäftigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und Nichtverlängerungsmitteilung ausschließen wollen. Ein mehr als 15 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis soll einem erhöhten Bestandsschutz unterfallen und nicht mehr automatisch enden, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Gebrauch gemacht hat. Daher ist es folgerichtig, für die Feststellung des mehr als 15-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses auf dessen Ende und nicht auf das Ende der Spielzeit abzustellen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugeht. Dem steht nicht entgegen, dass für den besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz - etwa nach § 53 Abs. 3 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern(TVK) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des NV Bühne unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ein Zeitvertrag, der nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo verlängert, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo eingeschränkt.
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(4) Das Auslegungsergebnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo, nach dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem Fünften Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (veröffentl. zB im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 Nr. 16 S. 630 f.) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 61 NV Bühne-SR Solo geändert und in Abs. 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. Im Zeitpunkt der Tarifänderungen waren der hier von der Aufhebungsklage betroffene Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sowie die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts zu dem Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo getroffen und dürften - zumindest der fachinteressierten Öffentlichkeit - bekannt gewesen sein. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit trotz vereinbarter Änderungen von § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo keinen Klarstellungs- oder Modifizierungsbedarf gesehen. Auch mit dem Sechsten Tarifvertrag vom 15. April 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (bekannt gemacht ua. im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 4/2011 S. 37) ist § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo nicht verändert - oder auch nur sprachlich überarbeitet - worden. Dies spricht dafür, dass das von den Bühnenschiedsgerichten und auch den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht.
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b) Demnach hat die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam beendet. Das am 1. Januar 1993 begründete und sich nach § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo jeweils um ein Jahr(Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine Nichtverlängerungsmitteilung konnte nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
-
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Linsenmaier
Gallner
Schmidt
Holzhausen
Glock
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.
- 2
-
Die (aufhebungs-)klagende Stadt ist Trägerin eines Kinder- und Jugendtheaters. Die (Aufhebungs-)Beklagte war bei ihr seit dem 1. Januar 1993 als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ in der Kunstgattung Schauspiel ohne Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt.
-
In § 6 des Dienstvertrags vom 28. Dezember 1993 ist niedergelegt:
-
„Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“
- 4
-
Der Normalvertrag Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen - Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt.
-
Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich … Inspizienten … Souffleure … sowie Personen in ähnlicher Stellung.
…
§ 2
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) ...
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.
…
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
II.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo
...
§ 61
Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied - … - zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5) … Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.“
-
Die Parteien haben außerdem vereinbart, dass über alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.
…
§ 30
Berufung
(1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsgerichte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200,-, bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,- erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen hat.
…
§ 31
Berufungsfrist
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.
§ 32
Einlegung der Berufung
…
(3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen.
…
§ 39
Allgemeines
Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“
- 7
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Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten nach einem am 16. Juli 2007 durchgeführten Anhörungsgespräch mit, dass ihr Vertrag nicht über den 31. Juli 2008 hinaus verlängert werde. Die Mitteilung ging der Beklagten am 17. Juli 2007 zu.
- 8
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Am 31. Oktober 2007 erhob die Beklagte beim zuständigen Bezirksbühnenschiedsgericht Schiedsklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 nicht beendet worden sei und über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehe. Sie machte im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage.
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Das Bühnenschiedsgericht wies die Klage mit Schiedsspruch vom 10. März 2008 ab, gab in den Gründen seines Spruchs aber an, es habe sich im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses „bei Beratung und Entscheidung von einer irrtümlichen Annahme leiten lassen“. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe die Nichtverlängerungsmitteilung nur noch zur Änderung des Vertrags und nicht zu seiner Beendigung ausgesprochen werden können.
- 10
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Gegen den ihr am 15. April 2008 zugestellten Schiedsspruch legte die Beklagte am 13. Mai 2008 Berufung beim zuständigen Bühnenoberschiedsgericht ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 setzte der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts der Beklagten eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2008. Auf Antrag der Beklagten vom 22. Juli 2008 verlängerte er die Berufungsbegründungsfrist zunächst mit undatiertem Beschluss bis zum 1. September 2008 und auf weiteren Antrag der Beklagten vom 7. August 2008 mit Beschluss vom 31. August 2008 bis zum 3. November 2008. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 begründete die Beklagte ihre Berufung. Das Bühnenoberschiedsgericht änderte mit Schiedsspruch vom 6. Februar 2009 den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts ab und gab der Schiedsklage statt.
- 11
-
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 8. Juli 2009 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig angesehen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei der Obmann nach § 39 BSchGO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo greife noch nicht.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 - BOSchG 8/08 - aufzuheben und
2.
die Klage der Aufhebungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 abzuweisen;
3.
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit des Antrags zu 2. die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 10. März 2008 - Reg.-Nr. 28/07 - zurückzuweisen.
- 13
-
Die Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts habe die Berufungsbegründungsfrist zu Recht mehrfach verlängert; auf diese gängige Praxis habe sie im Übrigen auch vertrauen dürfen. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Ende der Spielzeit“ iSd. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo komme es auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - vorliegend also auf den 31. Juli 2008 - an. Da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Beendigung des Vertrags nicht mehr ausgesprochen werden können.
-
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung des von der Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten und auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Juli 2008 beendet worden, gerichteten Sachantrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 15
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings die Rüge der Klägerin zur Unzulässigkeit der Berufung im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich. Ein Aufhebungsbegehren iSv. § 110 ArbGG kann nicht auf die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren gestützt werden. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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A. Die Aufhebungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
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I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben.
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II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt.
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B. Die Aufhebungsklage ist unbegründet.
- 20
-
I. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 14 mwN, EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 11). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
- 21
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II. Hiernach haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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1. Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das schiedsgerichtliche Verfahren war nicht „an sich“ unzulässig. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung war von der Beklagten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem Bühnenschiedsgericht geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der NV Bühne umfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“ nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG(vgl. § 1 Abs. 1 NV Bühne) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 NV Bühne). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann(vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18 mwN, bühnengenossenschaft 2010, Nr. 6-7, 8; 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2008 § 101 Rn. 27 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem „Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der NV Bühne ist an die Stelle des Normalvertrags Solo getreten (vgl. Hk-NV Bühne-Nix/Herdlein 2. Aufl. Einleitung Rn. 1). Die Beklagte gehört als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ einer Berufsgruppe an, für die eine einzelvertragliche Schiedsvereinbarung zulässig ist.
- 23
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht geprüft, ob die von der Klägerin erhobene Rüge im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Berufungsverfahrens wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im bühnenoberschiedsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahren begründet ist. Auf diese Rüge kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden. Es handelt sich weder um einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch um die Verletzung einer Rechtsnorm iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus (§ 561 ZPO), da das Landesarbeitsgericht einen beachtlichen Verfahrensverstoß verneint hat.
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a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG(vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren kann aber weder nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG mit einer Aufhebungsklage erfolgreich gerügt werden.
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aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien nach § 105 Abs. 1 ArbGG - einen Aufhebungsgrund abgeben können(ähnlich bereits BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird.
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bb) Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren(vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der Aufhebungsklage ist] BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN, AP BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens einer Überprüfung nach § 110 Abs. 1 ArbGG zugeführt werden können.
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b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der Aufhebungsklage nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden.
- 28
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3. Der Schiedsspruch - in Gestalt der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagte unter diese besondere tarifliche Bestandsschutzvorschrift fällt und daher die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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a) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 zB BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere Bestandsschutztatbestand nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
- 30
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).
- 31
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bb) Nach diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht.
- 32
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(1) Hierauf deuten zunächst der Wortlaut und grammatikalische Ausdruck der Tarifvorschrift. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo legt als Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des besonderen Bestandsschutzes eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Dieser spielzeitende-beschriebene Zeitpunkt ist mit Bezug auf den „Bestand“ des Beschäftigungsverhältnisses formuliert, womit eher das Ende der Spielzeit, zu der sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint nach dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung“ nach der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fällt, verknüpft.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deutlich für ein Verständnis dahin gehend, dass das „Ende einer Spielzeit“ nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der Nichtverlängerungsmitteilung in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne SR-Solo „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das(verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das Landesarbeitsgerichts schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(„mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo liegt(„mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne-SR Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten.
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(3) Dieses Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben bei einer langjährigen Beschäftigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und Nichtverlängerungsmitteilung ausschließen wollen. Ein mehr als 15 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis soll einem erhöhten Bestandsschutz unterfallen und nicht mehr automatisch enden, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Gebrauch gemacht hat. Daher ist es folgerichtig, für die Feststellung des mehr als 15-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses auf dessen Ende und nicht auf das Ende der Spielzeit abzustellen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugeht. Dem steht nicht entgegen, dass für den besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz - etwa nach § 53 Abs. 3 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern(TVK) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des NV Bühne unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ein Zeitvertrag, der nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo verlängert, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo eingeschränkt.
- 35
-
(4) Das Auslegungsergebnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo, nach dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem Fünften Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (veröffentl. zB im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 Nr. 16 S. 630 f.) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 61 NV Bühne-SR Solo geändert und in Abs. 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. Im Zeitpunkt der Tarifänderungen waren der hier von der Aufhebungsklage betroffene Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sowie die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts zu dem Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo getroffen und dürften - zumindest der fachinteressierten Öffentlichkeit - bekannt gewesen sein. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit trotz vereinbarter Änderungen von § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo keinen Klarstellungs- oder Modifizierungsbedarf gesehen. Auch mit dem Sechsten Tarifvertrag vom 15. April 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (bekannt gemacht ua. im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 4/2011 S. 37) ist § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo nicht verändert - oder auch nur sprachlich überarbeitet - worden. Dies spricht dafür, dass das von den Bühnenschiedsgerichten und auch den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht.
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b) Demnach hat die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam beendet. Das am 1. Januar 1993 begründete und sich nach § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo jeweils um ein Jahr(Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine Nichtverlängerungsmitteilung konnte nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
-
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Linsenmaier
Gallner
Schmidt
Holzhausen
Glock
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.
- 2
-
Die (aufhebungs-)klagende Stadt ist Trägerin eines Kinder- und Jugendtheaters. Die (Aufhebungs-)Beklagte war bei ihr seit dem 1. Januar 1993 als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ in der Kunstgattung Schauspiel ohne Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt.
-
In § 6 des Dienstvertrags vom 28. Dezember 1993 ist niedergelegt:
-
„Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“
- 4
-
Der Normalvertrag Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen - Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt.
-
Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich … Inspizienten … Souffleure … sowie Personen in ähnlicher Stellung.
…
§ 2
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) ...
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.
…
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
II.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo
...
§ 61
Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied - … - zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5) … Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.“
-
Die Parteien haben außerdem vereinbart, dass über alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.
…
§ 30
Berufung
(1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsgerichte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200,-, bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,- erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen hat.
…
§ 31
Berufungsfrist
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.
§ 32
Einlegung der Berufung
…
(3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen.
…
§ 39
Allgemeines
Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“
- 7
-
Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten nach einem am 16. Juli 2007 durchgeführten Anhörungsgespräch mit, dass ihr Vertrag nicht über den 31. Juli 2008 hinaus verlängert werde. Die Mitteilung ging der Beklagten am 17. Juli 2007 zu.
- 8
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Am 31. Oktober 2007 erhob die Beklagte beim zuständigen Bezirksbühnenschiedsgericht Schiedsklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 nicht beendet worden sei und über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehe. Sie machte im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage.
- 9
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Das Bühnenschiedsgericht wies die Klage mit Schiedsspruch vom 10. März 2008 ab, gab in den Gründen seines Spruchs aber an, es habe sich im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses „bei Beratung und Entscheidung von einer irrtümlichen Annahme leiten lassen“. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe die Nichtverlängerungsmitteilung nur noch zur Änderung des Vertrags und nicht zu seiner Beendigung ausgesprochen werden können.
- 10
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Gegen den ihr am 15. April 2008 zugestellten Schiedsspruch legte die Beklagte am 13. Mai 2008 Berufung beim zuständigen Bühnenoberschiedsgericht ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 setzte der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts der Beklagten eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2008. Auf Antrag der Beklagten vom 22. Juli 2008 verlängerte er die Berufungsbegründungsfrist zunächst mit undatiertem Beschluss bis zum 1. September 2008 und auf weiteren Antrag der Beklagten vom 7. August 2008 mit Beschluss vom 31. August 2008 bis zum 3. November 2008. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 begründete die Beklagte ihre Berufung. Das Bühnenoberschiedsgericht änderte mit Schiedsspruch vom 6. Februar 2009 den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts ab und gab der Schiedsklage statt.
- 11
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Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 8. Juli 2009 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig angesehen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei der Obmann nach § 39 BSchGO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo greife noch nicht.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 - BOSchG 8/08 - aufzuheben und
2.
die Klage der Aufhebungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 abzuweisen;
3.
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit des Antrags zu 2. die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 10. März 2008 - Reg.-Nr. 28/07 - zurückzuweisen.
- 13
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Die Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts habe die Berufungsbegründungsfrist zu Recht mehrfach verlängert; auf diese gängige Praxis habe sie im Übrigen auch vertrauen dürfen. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Ende der Spielzeit“ iSd. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo komme es auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - vorliegend also auf den 31. Juli 2008 - an. Da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Beendigung des Vertrags nicht mehr ausgesprochen werden können.
-
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung des von der Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten und auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Juli 2008 beendet worden, gerichteten Sachantrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 15
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings die Rüge der Klägerin zur Unzulässigkeit der Berufung im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich. Ein Aufhebungsbegehren iSv. § 110 ArbGG kann nicht auf die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren gestützt werden. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Juli 2008 beendet hat.
- 16
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A. Die Aufhebungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
- 17
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I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben.
- 18
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II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt.
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B. Die Aufhebungsklage ist unbegründet.
- 20
-
I. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 14 mwN, EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 11). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
- 21
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II. Hiernach haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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1. Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das schiedsgerichtliche Verfahren war nicht „an sich“ unzulässig. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung war von der Beklagten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem Bühnenschiedsgericht geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der NV Bühne umfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“ nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG(vgl. § 1 Abs. 1 NV Bühne) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 NV Bühne). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann(vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18 mwN, bühnengenossenschaft 2010, Nr. 6-7, 8; 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2008 § 101 Rn. 27 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem „Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der NV Bühne ist an die Stelle des Normalvertrags Solo getreten (vgl. Hk-NV Bühne-Nix/Herdlein 2. Aufl. Einleitung Rn. 1). Die Beklagte gehört als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ einer Berufsgruppe an, für die eine einzelvertragliche Schiedsvereinbarung zulässig ist.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht geprüft, ob die von der Klägerin erhobene Rüge im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Berufungsverfahrens wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im bühnenoberschiedsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahren begründet ist. Auf diese Rüge kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden. Es handelt sich weder um einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch um die Verletzung einer Rechtsnorm iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus (§ 561 ZPO), da das Landesarbeitsgericht einen beachtlichen Verfahrensverstoß verneint hat.
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a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG(vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren kann aber weder nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG mit einer Aufhebungsklage erfolgreich gerügt werden.
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aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien nach § 105 Abs. 1 ArbGG - einen Aufhebungsgrund abgeben können(ähnlich bereits BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird.
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bb) Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren(vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der Aufhebungsklage ist] BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN, AP BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens einer Überprüfung nach § 110 Abs. 1 ArbGG zugeführt werden können.
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b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der Aufhebungsklage nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden.
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3. Der Schiedsspruch - in Gestalt der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagte unter diese besondere tarifliche Bestandsschutzvorschrift fällt und daher die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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a) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 zB BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere Bestandsschutztatbestand nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).
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bb) Nach diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht.
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(1) Hierauf deuten zunächst der Wortlaut und grammatikalische Ausdruck der Tarifvorschrift. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo legt als Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des besonderen Bestandsschutzes eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Dieser spielzeitende-beschriebene Zeitpunkt ist mit Bezug auf den „Bestand“ des Beschäftigungsverhältnisses formuliert, womit eher das Ende der Spielzeit, zu der sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint nach dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung“ nach der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fällt, verknüpft.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deutlich für ein Verständnis dahin gehend, dass das „Ende einer Spielzeit“ nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der Nichtverlängerungsmitteilung in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne SR-Solo „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das(verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das Landesarbeitsgerichts schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(„mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo liegt(„mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne-SR Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten.
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(3) Dieses Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben bei einer langjährigen Beschäftigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und Nichtverlängerungsmitteilung ausschließen wollen. Ein mehr als 15 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis soll einem erhöhten Bestandsschutz unterfallen und nicht mehr automatisch enden, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Gebrauch gemacht hat. Daher ist es folgerichtig, für die Feststellung des mehr als 15-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses auf dessen Ende und nicht auf das Ende der Spielzeit abzustellen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugeht. Dem steht nicht entgegen, dass für den besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz - etwa nach § 53 Abs. 3 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern(TVK) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des NV Bühne unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ein Zeitvertrag, der nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo verlängert, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo eingeschränkt.
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(4) Das Auslegungsergebnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo, nach dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem Fünften Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (veröffentl. zB im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 Nr. 16 S. 630 f.) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 61 NV Bühne-SR Solo geändert und in Abs. 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. Im Zeitpunkt der Tarifänderungen waren der hier von der Aufhebungsklage betroffene Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sowie die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts zu dem Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo getroffen und dürften - zumindest der fachinteressierten Öffentlichkeit - bekannt gewesen sein. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit trotz vereinbarter Änderungen von § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo keinen Klarstellungs- oder Modifizierungsbedarf gesehen. Auch mit dem Sechsten Tarifvertrag vom 15. April 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (bekannt gemacht ua. im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 4/2011 S. 37) ist § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo nicht verändert - oder auch nur sprachlich überarbeitet - worden. Dies spricht dafür, dass das von den Bühnenschiedsgerichten und auch den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht.
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b) Demnach hat die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam beendet. Das am 1. Januar 1993 begründete und sich nach § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo jeweils um ein Jahr(Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine Nichtverlängerungsmitteilung konnte nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linsenmaier
Gallner
Schmidt
Holzhausen
Glock
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.
- 2
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Die (aufhebungs-)klagende Stadt ist Trägerin eines Kinder- und Jugendtheaters. Die (Aufhebungs-)Beklagte war bei ihr seit dem 1. Januar 1993 als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ in der Kunstgattung Schauspiel ohne Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt.
-
In § 6 des Dienstvertrags vom 28. Dezember 1993 ist niedergelegt:
-
„Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“
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Der Normalvertrag Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen - Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt.
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Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut:
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„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich … Inspizienten … Souffleure … sowie Personen in ähnlicher Stellung.
…
§ 2
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) ...
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.
…
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
II.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo
...
§ 61
Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied - … - zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5) … Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.“
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Die Parteien haben außerdem vereinbart, dass über alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:
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„§ 1
Geltungsbereich
(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.
…
§ 30
Berufung
(1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsgerichte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200,-, bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,- erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen hat.
…
§ 31
Berufungsfrist
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.
§ 32
Einlegung der Berufung
…
(3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen.
…
§ 39
Allgemeines
Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“
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Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten nach einem am 16. Juli 2007 durchgeführten Anhörungsgespräch mit, dass ihr Vertrag nicht über den 31. Juli 2008 hinaus verlängert werde. Die Mitteilung ging der Beklagten am 17. Juli 2007 zu.
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Am 31. Oktober 2007 erhob die Beklagte beim zuständigen Bezirksbühnenschiedsgericht Schiedsklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 nicht beendet worden sei und über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehe. Sie machte im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage.
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Das Bühnenschiedsgericht wies die Klage mit Schiedsspruch vom 10. März 2008 ab, gab in den Gründen seines Spruchs aber an, es habe sich im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses „bei Beratung und Entscheidung von einer irrtümlichen Annahme leiten lassen“. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe die Nichtverlängerungsmitteilung nur noch zur Änderung des Vertrags und nicht zu seiner Beendigung ausgesprochen werden können.
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Gegen den ihr am 15. April 2008 zugestellten Schiedsspruch legte die Beklagte am 13. Mai 2008 Berufung beim zuständigen Bühnenoberschiedsgericht ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 setzte der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts der Beklagten eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2008. Auf Antrag der Beklagten vom 22. Juli 2008 verlängerte er die Berufungsbegründungsfrist zunächst mit undatiertem Beschluss bis zum 1. September 2008 und auf weiteren Antrag der Beklagten vom 7. August 2008 mit Beschluss vom 31. August 2008 bis zum 3. November 2008. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 begründete die Beklagte ihre Berufung. Das Bühnenoberschiedsgericht änderte mit Schiedsspruch vom 6. Februar 2009 den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts ab und gab der Schiedsklage statt.
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Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 8. Juli 2009 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig angesehen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei der Obmann nach § 39 BSchGO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo greife noch nicht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 - BOSchG 8/08 - aufzuheben und
2.
die Klage der Aufhebungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 abzuweisen;
3.
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit des Antrags zu 2. die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 10. März 2008 - Reg.-Nr. 28/07 - zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts habe die Berufungsbegründungsfrist zu Recht mehrfach verlängert; auf diese gängige Praxis habe sie im Übrigen auch vertrauen dürfen. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Ende der Spielzeit“ iSd. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo komme es auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - vorliegend also auf den 31. Juli 2008 - an. Da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Beendigung des Vertrags nicht mehr ausgesprochen werden können.
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Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung des von der Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten und auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Juli 2008 beendet worden, gerichteten Sachantrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings die Rüge der Klägerin zur Unzulässigkeit der Berufung im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich. Ein Aufhebungsbegehren iSv. § 110 ArbGG kann nicht auf die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren gestützt werden. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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A. Die Aufhebungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
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I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben.
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II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt.
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B. Die Aufhebungsklage ist unbegründet.
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I. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 14 mwN, EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 11). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
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II. Hiernach haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
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1. Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das schiedsgerichtliche Verfahren war nicht „an sich“ unzulässig. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung war von der Beklagten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem Bühnenschiedsgericht geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der NV Bühne umfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“ nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG(vgl. § 1 Abs. 1 NV Bühne) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 NV Bühne). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann(vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18 mwN, bühnengenossenschaft 2010, Nr. 6-7, 8; 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2008 § 101 Rn. 27 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem „Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der NV Bühne ist an die Stelle des Normalvertrags Solo getreten (vgl. Hk-NV Bühne-Nix/Herdlein 2. Aufl. Einleitung Rn. 1). Die Beklagte gehört als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ einer Berufsgruppe an, für die eine einzelvertragliche Schiedsvereinbarung zulässig ist.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht geprüft, ob die von der Klägerin erhobene Rüge im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Berufungsverfahrens wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im bühnenoberschiedsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahren begründet ist. Auf diese Rüge kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden. Es handelt sich weder um einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch um die Verletzung einer Rechtsnorm iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus (§ 561 ZPO), da das Landesarbeitsgericht einen beachtlichen Verfahrensverstoß verneint hat.
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a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG(vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren kann aber weder nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG mit einer Aufhebungsklage erfolgreich gerügt werden.
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aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien nach § 105 Abs. 1 ArbGG - einen Aufhebungsgrund abgeben können(ähnlich bereits BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird.
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bb) Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren(vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der Aufhebungsklage ist] BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN, AP BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens einer Überprüfung nach § 110 Abs. 1 ArbGG zugeführt werden können.
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b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der Aufhebungsklage nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden.
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3. Der Schiedsspruch - in Gestalt der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagte unter diese besondere tarifliche Bestandsschutzvorschrift fällt und daher die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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a) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 zB BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere Bestandsschutztatbestand nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).
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bb) Nach diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht.
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(1) Hierauf deuten zunächst der Wortlaut und grammatikalische Ausdruck der Tarifvorschrift. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo legt als Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des besonderen Bestandsschutzes eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Dieser spielzeitende-beschriebene Zeitpunkt ist mit Bezug auf den „Bestand“ des Beschäftigungsverhältnisses formuliert, womit eher das Ende der Spielzeit, zu der sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint nach dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung“ nach der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fällt, verknüpft.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deutlich für ein Verständnis dahin gehend, dass das „Ende einer Spielzeit“ nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der Nichtverlängerungsmitteilung in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne SR-Solo „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das(verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das Landesarbeitsgerichts schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(„mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo liegt(„mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne-SR Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten.
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(3) Dieses Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben bei einer langjährigen Beschäftigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und Nichtverlängerungsmitteilung ausschließen wollen. Ein mehr als 15 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis soll einem erhöhten Bestandsschutz unterfallen und nicht mehr automatisch enden, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Gebrauch gemacht hat. Daher ist es folgerichtig, für die Feststellung des mehr als 15-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses auf dessen Ende und nicht auf das Ende der Spielzeit abzustellen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugeht. Dem steht nicht entgegen, dass für den besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz - etwa nach § 53 Abs. 3 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern(TVK) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des NV Bühne unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ein Zeitvertrag, der nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo verlängert, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo eingeschränkt.
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(4) Das Auslegungsergebnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo, nach dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem Fünften Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (veröffentl. zB im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 Nr. 16 S. 630 f.) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 61 NV Bühne-SR Solo geändert und in Abs. 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. Im Zeitpunkt der Tarifänderungen waren der hier von der Aufhebungsklage betroffene Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sowie die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts zu dem Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo getroffen und dürften - zumindest der fachinteressierten Öffentlichkeit - bekannt gewesen sein. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit trotz vereinbarter Änderungen von § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo keinen Klarstellungs- oder Modifizierungsbedarf gesehen. Auch mit dem Sechsten Tarifvertrag vom 15. April 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (bekannt gemacht ua. im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 4/2011 S. 37) ist § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo nicht verändert - oder auch nur sprachlich überarbeitet - worden. Dies spricht dafür, dass das von den Bühnenschiedsgerichten und auch den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht.
- 36
-
b) Demnach hat die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam beendet. Das am 1. Januar 1993 begründete und sich nach § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo jeweils um ein Jahr(Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine Nichtverlängerungsmitteilung konnte nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
-
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Linsenmaier
Gallner
Schmidt
Holzhausen
Glock
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 2010 - 4 Sa 391/10 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist.
- 2
-
Die (aufhebungs-)klagende Stadt ist Trägerin eines Kinder- und Jugendtheaters. Die (Aufhebungs-)Beklagte war bei ihr seit dem 1. Januar 1993 als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ in der Kunstgattung Schauspiel ohne Unterbrechungen bis zum 31. Juli 2008 beschäftigt.
-
In § 6 des Dienstvertrags vom 28. Dezember 1993 ist niedergelegt:
-
„Im Übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen.“
- 4
-
Der Normalvertrag Solo wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 durch den - vom Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger geschlossenen - Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 ersetzt.
-
Der NV Bühne hatte im Juli 2007 ua. folgenden Wortlaut:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich … Inspizienten … Souffleure … sowie Personen in ähnlicher Stellung.
…
§ 2
Begründung des Arbeitsverhältnisses
(1) ...
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.
…
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
II.
Besonderer Teil
1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo
...
§ 61
Nichtverlängerungsmitteilung - Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen - auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) - fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied - … - zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5) … Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.“
-
Die Parteien haben außerdem vereinbart, dass über alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte entscheiden. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) - vom 1. Oktober 1948 idF vom 15. Januar 2006 und vom 1. Januar 2009 lautet auszugsweise:
-
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.
(2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.
…
§ 30
Berufung
(1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsgerichte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200,-, bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,- erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen hat.
…
§ 31
Berufungsfrist
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.
§ 32
Einlegung der Berufung
…
(3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen.
…
§ 39
Allgemeines
Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozeßordnung entsprechend.“
- 7
-
Die Spielzeit 2006/2007 endete am 31. Juli 2007, die Spielzeit 2007/2008 am 31. Juli 2008. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 teilte die Klägerin der Beklagten nach einem am 16. Juli 2007 durchgeführten Anhörungsgespräch mit, dass ihr Vertrag nicht über den 31. Juli 2008 hinaus verlängert werde. Die Mitteilung ging der Beklagten am 17. Juli 2007 zu.
- 8
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Am 31. Oktober 2007 erhob die Beklagte beim zuständigen Bezirksbühnenschiedsgericht Schiedsklage mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 nicht beendet worden sei und über den 31. Juli 2008 hinaus fortbestehe. Sie machte im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsanzeige unter mehreren Gesichtspunkten geltend. Die Klägerin beantragte die Abweisung der Schiedsklage.
- 9
-
Das Bühnenschiedsgericht wies die Klage mit Schiedsspruch vom 10. März 2008 ab, gab in den Gründen seines Spruchs aber an, es habe sich im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses „bei Beratung und Entscheidung von einer irrtümlichen Annahme leiten lassen“. Weil das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe die Nichtverlängerungsmitteilung nur noch zur Änderung des Vertrags und nicht zu seiner Beendigung ausgesprochen werden können.
- 10
-
Gegen den ihr am 15. April 2008 zugestellten Schiedsspruch legte die Beklagte am 13. Mai 2008 Berufung beim zuständigen Bühnenoberschiedsgericht ein. Mit Beschluss vom 12. Juni 2008 setzte der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts der Beklagten eine Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Juli 2008. Auf Antrag der Beklagten vom 22. Juli 2008 verlängerte er die Berufungsbegründungsfrist zunächst mit undatiertem Beschluss bis zum 1. September 2008 und auf weiteren Antrag der Beklagten vom 7. August 2008 mit Beschluss vom 31. August 2008 bis zum 3. November 2008. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 begründete die Beklagte ihre Berufung. Das Bühnenoberschiedsgericht änderte mit Schiedsspruch vom 6. Februar 2009 den Schiedsspruch des Bezirksschiedsgerichts ab und gab der Schiedsklage statt.
- 11
-
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Juni 2009 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 8. Juli 2009 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht habe die Berufung zu Unrecht als zulässig angesehen. Zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei der Obmann nach § 39 BSchGO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG nicht berechtigt gewesen; auf diesem Verfahrensmangel beruhe der Schiedsspruch. Auch sei das Bühnenoberschiedsgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, mit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 habe das Arbeitsverhältnis nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht mehr beendet werden können. Bei richtigem Verständnis dieser Tarifnorm komme es auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugehen müsse - vorliegend also den 31. Juli 2007 - an. In diesem Zeitpunkt habe das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erst 14 Jahre und 7 Monate bestanden; der besondere Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo greife noch nicht.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2009 - BOSchG 8/08 - aufzuheben und
2.
die Klage der Aufhebungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 abzuweisen;
3.
hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit/Unbegründetheit des Antrags zu 2. die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts Bezirksschiedsgericht Chemnitz vom 10. März 2008 - Reg.-Nr. 28/07 - zurückzuweisen.
- 13
-
Die Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts habe die Berufungsbegründungsfrist zu Recht mehrfach verlängert; auf diese gängige Praxis habe sie im Übrigen auch vertrauen dürfen. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Ende der Spielzeit“ iSd. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo komme es auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - vorliegend also auf den 31. Juli 2008 - an. Da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ununterbrochen mehr als 15 Jahre bestanden habe, habe eine Nichtverlängerungsmitteilung zur Beendigung des Vertrags nicht mehr ausgesprochen werden können.
-
Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Abweisung des von der Beklagten vor dem Bühnenschiedsgericht gestellten und auf die Feststellung, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Juli 2008 beendet worden, gerichteten Sachantrags. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 15
-
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings die Rüge der Klägerin zur Unzulässigkeit der Berufung im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren von vornherein unbeachtlich. Ein Aufhebungsbegehren iSv. § 110 ArbGG kann nicht auf die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren gestützt werden. Im Übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Juli 2008 beendet hat.
- 16
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A. Die Aufhebungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig.
- 17
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I. Nach § 110 Abs. 1 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ua. geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war (§ 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Klage ist nach § 110 Abs. 3 Satz 1 ArbGG binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs zu erheben.
- 18
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II. Vorliegend stützt die Klägerin ihr auf einen Schiedsspruch bezogenes Aufhebungsbegehren zum einen auf einen - von ihr so bezeichneten - „Verfahrensmangel iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG“, weil das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung der Beklagten gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts zu Unrecht als zulässig angesehen habe. Zum anderen rügt sie, das Bühnenoberschiedsgericht habe § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit macht sie geltend, der Schiedsspruch beruhe iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf der Verletzung einer Rechtsnorm. Die zweiwöchige Klagefrist ist gewahrt.
- 19
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B. Die Aufhebungsklage ist unbegründet.
- 20
-
I. Das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG ist in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Verfahrensfehler können, soweit sie nicht auch in einem Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wären, entsprechend § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur Berücksichtigung finden, wenn sie in der durch § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO gebotenen Form vorgetragen werden (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 14 mwN, EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 11). Materielle Rechtsfehler fallen unter § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG und sind in entsprechender Anwendung des § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen.
- 21
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II. Hiernach haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
- 22
-
1. Es liegt kein Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG vor. Das schiedsgerichtliche Verfahren war nicht „an sich“ unzulässig. Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung war von der Beklagten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG vor dem Bühnenschiedsgericht geltend zu machen, da sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach einem Tarifvertrag bestimmt“ im Sinn dieser Vorschrift. Der NV Bühne umfasst nach seinem persönlichen Geltungsbereich überwiegend „Bühnenkünstler“ nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG(vgl. § 1 Abs. 1 NV Bühne) und schließt die Arbeitsgerichtsbarkeit ausdrücklich aus (vgl. § 53 NV Bühne). Allerdings gilt eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, mit der sie bei Bestehen von Schiedsgerichten die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließen, in erster Linie für tarifgebundene Personen (§ 101 Abs. 2 Satz 2 ArbGG). Ob die Klägerin tarifgebunden ist, ist von den Vorinstanzen nicht festgestellt worden. Darauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis auch nicht an. Die entsprechende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gilt auch dann, wenn die betreffenden tariflichen Bestimmungen aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG) und es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, für die nach § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG bei Tarifgebundenheit der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann(vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 18 mwN, bühnengenossenschaft 2010, Nr. 6-7, 8; 6. August 1997 - 7 AZR 156/96 - zu I 2 der Gründe, BAGE 86, 190; GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2008 § 101 Rn. 27 mwN). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben vereinbart, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach dem „Normalvertrag Solo in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft deutscher Bühnen-Angehöriger für die auf Normalvertrag Solo Beschäftigung vereinbarten Tarifverträgen“ richtet. Der NV Bühne ist an die Stelle des Normalvertrags Solo getreten (vgl. Hk-NV Bühne-Nix/Herdlein 2. Aufl. Einleitung Rn. 1). Die Beklagte gehört als „Souffleuse/Inspizientin mit Spielverpflichtung“ einer Berufsgruppe an, für die eine einzelvertragliche Schiedsvereinbarung zulässig ist.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht geprüft, ob die von der Klägerin erhobene Rüge im Hinblick auf die von ihr angenommene Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Berufungsverfahrens wegen der zweimaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im bühnenoberschiedsgerichtlichen (Berufungs-)Verfahren begründet ist. Auf diese Rüge kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden. Es handelt sich weder um einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch um die Verletzung einer Rechtsnorm iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG. Der Rechtsfehler wirkt sich aber nicht aus (§ 561 ZPO), da das Landesarbeitsgericht einen beachtlichen Verfahrensverstoß verneint hat.
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a) Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war oder wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Hierunter fallen Verstöße gegen tarifvertragliche Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings können Verfahrensfehler des Schiedsgerichts - insbesondere Verstöße gegen §§ 105 ff. ArbGG - einen Aufhebungsgrund iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen(vgl. GMP/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 110 Rn. 8 mwN). Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG(vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Die Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften über das schiedsgerichtliche Verfahren kann aber weder nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG noch nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG mit einer Aufhebungsklage erfolgreich gerügt werden.
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aa) Das Arbeitsgerichtsgesetz regelt in seinen §§ 102 ff. die Einzelheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht vollständig. Gemäß § 104 ArbGG bestimmt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 105 bis 110 ArbGG und dem Schiedsvertrag, im Übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. Daraus folgt, dass nur Verstöße gegen die im Arbeitsgerichtsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften - also zB eine Verletzung des Grundsatzes der vorherigen Anhörung der Parteien nach § 105 Abs. 1 ArbGG - einen Aufhebungsgrund abgeben können(ähnlich bereits BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383). Die tarifvertragliche Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens darf bereits aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht dazu führen, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines in der Sache ergangenen Schiedsspruchs nach Maßgabe des § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verhindert wird.
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bb) Die Klage nach § 110 ArbGG richtet sich auf die Aufhebung „des Schiedsspruchs“. Das drückt aus, dass die schiedsgerichtliche Entscheidung in der Sache - und nicht die über die Eröffnung eines weiteren Instanzenzugs im schiedsgerichtlichen Verfahren oder über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines diesbezüglichen Rechtsmittels - einer Aufhebung zugänglich sein soll. Entsprechend sind das Verfahren vor der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und das arbeitsgerichtliche Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG auch nicht etwa als einheitlicher Instanzenzug ausgestaltet. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht (aA aber GMP/Germelmann ArbGG § 110 Rn. 26). Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG sind nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren(vgl. zu alldem [in der Konstellation, dass der Kläger im Schiedsverfahren auch Kläger der Aufhebungsklage ist] BAG 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN, AP BGB § 611 Musiker Nr. 30 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 8). Dieses muss unabhängig von der jeweiligen tarifvertraglichen Ausgestaltung des schiedsgerichtlichen Verfahrens einer Überprüfung nach § 110 Abs. 1 ArbGG zugeführt werden können.
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b) Demnach kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist. Selbst wenn das Bühnenoberschiedsgericht die tarifvertragliche Verfahrensordnung falsch angewandt hätte, dürfte im Rahmen der Aufhebungsklage nicht etwa die Berufung der Beklagten gegen den Spruch des Bühnenschiedsgerichts als unzulässig verworfen werden. Vielmehr müsste auch dann das Sachbegehren der Beklagten im schiedsgerichtlichen Verfahren einer Bescheidung durch die Gerichte für Arbeitssachen zugeführt werden.
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3. Der Schiedsspruch - in Gestalt der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts - beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo. Zu Recht haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagte unter diese besondere tarifliche Bestandsschutzvorschrift fällt und daher die Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wirksam zum 31. Juli 2008 beendet hat.
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a) Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit), wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine Nichtverlängerungsmitteilung erklärt (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo). Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer Spielzeit ohne Unterbrechung mehr als 15 Jahre (Spielzeiten), schränkt § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo das Recht des Arbeitgebers ein, durch Abgabe einer Erklärung die weitere Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu hindern. Er ist nur noch berechtigt, durch Nichtverlängerungsmitteilung die bisher für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu ändern. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo dient damit dem Bestandsschutz, nicht aber dem Inhaltsschutz (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrags über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 zB BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 53, 108). Anders als die Klägerin meint, knüpft der besondere Bestandsschutztatbestand nicht an die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Ende derjenigen Spielzeit an, in der die Nichtverlängerung ausgesprochen werden muss. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271).
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bb) Nach diesen Kriterien meint § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nicht das Ende der Spielzeit, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugegangen sein muss, sondern das Ende der Spielzeit, in der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis (noch) besteht.
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(1) Hierauf deuten zunächst der Wortlaut und grammatikalische Ausdruck der Tarifvorschrift. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo legt als Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des besonderen Bestandsschutzes eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Dieser spielzeitende-beschriebene Zeitpunkt ist mit Bezug auf den „Bestand“ des Beschäftigungsverhältnisses formuliert, womit eher das Ende der Spielzeit, zu der sich nach § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo das Arbeitsverhältnis jeweils verlängert hat, gemeint ist. Eine andere Interpretation scheint nach dem Wortsinn zwar nicht ausgeschlossen. Der „Stichtag“ kann sich auch, wie die Klägerin meint, auf das Ende der Spielzeit beziehen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Zwingend ist dies aber nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der „Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung“ nach der tariflichen Bestimmung nicht das „maßgebliche Ereignis“; auch sind weder Wortsinn noch Syntax eindeutig mit dem „Ende der Spielzeit“, in die der Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fällt, verknüpft.
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(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deutlich für ein Verständnis dahin gehend, dass das „Ende einer Spielzeit“ nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo die Spielzeit meint, während der das (verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo legt den (Zugangs-)Zeitpunkt der Nichtverlängerungsmitteilung in Abhängigkeit von der „Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet“, fest. Für langjährig Beschäftigte ist dieser Zeitpunkt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne SR-Solo „vorverlegt“. Der in § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo verwandte Ausdruck „Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten) …“ kann in diesem Kontext nur diejenige Spielzeit meinen, in der das(verlängerte) Arbeitsverhältnis besteht. Anders wäre der vorgezogene Zugangszeitpunkt für die Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo im Zusammenhang mit der Verlängerungsfiktion des § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(Verlängerung „um ein Jahr/Spielzeit“) weitgehend sinnentleert. Dass die Tarifvertragsparteien aber bei der gleichen Sprachwendung in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo einen inhaltlich anderen Anknüpfungspunkt bei der „Berechnung“ der den Bestandsschutz auslösenden Dauer des Arbeitsverhältnisses regeln wollten, ist eher fernliegend. Überzeugend hat das Landesarbeitsgerichts schließlich auch auf Folgendes hingewiesen: Weil im Fall des § 61 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne-SR Solo(„mehr als fünfzehn Jahre“) stets auch ein Fall des § 61 Abs. 2 Satz 2 NV Bühne-SR Solo liegt(„mehr als acht Jahre“), erscheint es konsequent, bei den beiden tariflichen Vorschriften die Dauer der „Betriebszugehörigkeit“ nicht nach unterschiedlichen Kriterien zu bestimmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses Auslegungsergebnis durch einen systematischen Vergleich mit § 61 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne-SR Solo bestätigt: Diese Tarifvorschrift setzt neben dem Zeitpunkt „Ende einer Spielzeit“, zu dem das Arbeitsverhältnis mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden haben muss, noch die Vollendung des 55. Lebensjahres voraus. Bei letzterer - auf das Lebensalter bezogener - Tatbestandsvoraussetzung ist kein „spielzeitende-abhängiger“ Termin festgelegt, sondern der Zeitpunkt, in dem „die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss“. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „Ende einer Spielzeit“ gerade nicht bezogen auf den Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss, verstanden wissen wollten.
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(3) Dieses Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo entspricht Sinn und Zweck der Regelung. Die Tarifvertragsparteien haben bei einer langjährigen Beschäftigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und Nichtverlängerungsmitteilung ausschließen wollen. Ein mehr als 15 Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis soll einem erhöhten Bestandsschutz unterfallen und nicht mehr automatisch enden, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Nichtverlängerungsmitteilung Gebrauch gemacht hat. Daher ist es folgerichtig, für die Feststellung des mehr als 15-jährigen Bestands des Arbeitsverhältnisses auf dessen Ende und nicht auf das Ende der Spielzeit abzustellen, in der die Nichtverlängerungsmitteilung zugeht. Dem steht nicht entgegen, dass für den besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz - etwa nach § 53 Abs. 3 Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) oder § 44 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern(TVK) - der Zugang der Kündigung maßgeblich ist. Vielmehr bestehen insoweit strukturelle Unterschiede. Ein dem Geltungsbereich des NV Bühne unterfallender Arbeitsvertrag ist regelmäßig nicht unbefristet. Er ist vielmehr nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ein Zeitvertrag, der nach § 61 Abs. 1 NV Bühne-SR Solo mit dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt endet, sich aber nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo verlängert, wenn eine Nichtverlängerungsmitteilung unterbleibt. Die Möglichkeit der Nichtverlängerung wird bei einer bestimmten Vertragsdauer durch § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo eingeschränkt.
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(4) Das Auslegungsergebnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo, nach dem es auf das Ende der Spielzeit, in der das Arbeitsverhältnis besteht, ankommt, wird - ohne dass dies aber letztlich ausschlaggebend wäre - durch die aktuelle Tarifentwicklung gestützt. Mit dem Fünften Tarifvertrag vom 14. Februar 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (veröffentl. zB im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 Nr. 16 S. 630 f.) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift des § 61 NV Bühne-SR Solo geändert und in Abs. 3 Unterabs. 1, Unterabs. 2 und Unterabs. 3 jeweils vor dem Wort „ununterbrochen“ die Worte „bei derselben Bühne“ eingefügt. Im Zeitpunkt der Tarifänderungen waren der hier von der Aufhebungsklage betroffene Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts sowie die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts zu dem Verständnis von § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo getroffen und dürften - zumindest der fachinteressierten Öffentlichkeit - bekannt gewesen sein. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit trotz vereinbarter Änderungen von § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo keinen Klarstellungs- oder Modifizierungsbedarf gesehen. Auch mit dem Sechsten Tarifvertrag vom 15. April 2011 zur Änderung des Normalvertrags Bühne vom 15. Oktober 2002 (bekannt gemacht ua. im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 4/2011 S. 37) ist § 61 Abs. 3 NV Bühne-SR Solo nicht verändert - oder auch nur sprachlich überarbeitet - worden. Dies spricht dafür, dass das von den Bühnenschiedsgerichten und auch den Vorinstanzen angenommene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien widerspricht.
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b) Demnach hat die Nichtverlängerungsmitteilung der Klägerin vom 17. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht wirksam beendet. Das am 1. Januar 1993 begründete und sich nach § 61 Abs. 2 NV Bühne-SR Solo jeweils um ein Jahr(Spielzeit) verlängernde Arbeitsverhältnis hat am 31. Juli 2008 - dem maßgeblichen Zeitpunkt „am Ende einer Spielzeit“ iSv. § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo - mehr als 15 Jahre (Spielzeiten) bestanden. Eine Nichtverlängerungsmitteilung konnte nach § 61 Abs. 3 Unterabs. 1 NV Bühne-SR Solo nur noch ausgesprochen werden, um das Arbeitsverhältnis zu anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
-
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
-
Linsenmaier
Gallner
Schmidt
Holzhausen
Glock
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Juli 2011 - 13 Sa 356/11 - aufgehoben, soweit es über die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung entschieden hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Februar 2009 - 13 Ha 7/08 - abgeändert.
-
Auf die Aufhebungsklage des Klägers werden die Schiedssprüche des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2008 - BOSchG 11/07 - und des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht München - vom 16. Juli 2007 - Reg. Nr. 6/06 - soweit über die Schiedsklage gegen die Schiedsbeklagte zu 1), jetzige Aufhebungsbeklagte, entschieden wurde und im Kostenausspruch aufgehoben.
-
Es wird festgestellt, dass die dem Kläger gegenüber von der Beklagten am 23. Oktober 2006 ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam ist.
-
Von den Kosten des Aufhebungsverfahrens hat der Kläger 2/3 der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zu tragen.
-
Von den Kosten des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Hälfte seiner eigenen Kosten, die Hälfte der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren (Stadt Regensburg) zu tragen. Die Beklagte hat die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Aufhebung von Schiedssprüchen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung. Zudem macht der Kläger geltend, die ursprüngliche Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam.
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-
Der Kläger wurde als Leiter des Beleuchtungswesens für das Theater R eingestellt. Rechtsgrundlage des Theaters R ist die „Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt R ‚Theater R’ vom 29.04.1999“ (künftig: Satzung). Sie lautet auszugsweise:
-
„…
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital
(1)
Das ‚Theater R’ ist ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen der Stadt R in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen).
(2)
Das Kommunalunternehmen trägt den Namen ‚Theater R’ mit dem Zusatz ‚Anstalt des öffentlichen Rechts’. Die Kurzbezeichnung lautet ‚Theater R’.
…
§ 3
Organe des Unternehmens
Organe des Unternehmens sind:
1.
Verwaltungsrat (§§ 4 - 7)
2.
Vorstand (§§ 8 - 9)
…
§ 8
Vorstand
…
(2)
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich einer Intendantin/einem Intendanten und einer kaufmännischen Leiterin/einem kaufmännischen Leiter.
(3)
Der Intendant/die Intendantin vertritt das Unternehmen im künstlerischen Bereich, der kaufmännische Leiter/die kaufmännische Leiterin vertritt das Unternehmen im kaufmännischen Bereich nach außen. Im Übrigen vertreten die Vorstandsmitglieder das Unternehmen gemeinschaftlich.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand leitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist, das Unternehmen in eigener Verantwortlichkeit mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute.
(2)
Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
(3)
Der Vorstand führt die Dienstaufsicht über die im Kommunalunternehmen tätigen Angestellten und Arbeiter. Der Vorstand ist sowohl zuständig für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von künstlerischem Personal als auch die Einstellung und Höhergruppierung von nichtkünstlerischem Personal, soweit im Stellenplan vorgesehen, sowie deren Entlassung.
…“
- 3
-
Die danach zu erlassende Vorstandsordnung trat aufgrund Beschlusses des Verwaltungsrats vom selben Tage am 17. Juli 2003 in Kraft. Sie lautet auszugsweise:
-
„…
B. Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereiche
I. Gemeinsamer Verantwortungsbereich
…
In dem gemeinsamen Verantwortungsbereich haben sich der Intendant / die Intendantin und der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin um einvernehmliche Lösungen zu bemühen. Kommt ausnahmsweise keine Einigung zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat, in dringenden Fällen der Vorsitzende / die Vorsitzende des Verwaltungsrats.
Sofern keine Zuständigkeit des Verwaltungsrats gegeben ist, sind der Intendant / die Intendantin und der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin gemeinsam verantwortlich für:
…
e.
Nachfolgende Personalangelegenheiten:
1.
die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der Vertretungsverhältnisse des Personals nach BTT.
2.
die Regelung der Rechtsverhältnisse sämtlicher Arbeitsverträge;
3.
…
…
II. Ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Intendanten / der Intendantin
a.
Der Intendant / die Intendantin ist für die künstlerische Leitung des Theaters R allein zuständig.
…
d.
Nachstehende Personalangelegenheiten
Die Einstellung, Verlängerung, Nichtverlängerung, Kündigung sowie sonstige Regelungen der Vertragsverhältnisse des künstlerischen Personals, d.h. insbesondere im Hinblick auf Bühnennormalverträge, der Verträge nach TVK sowie der Einzelverträge in Erwägung der Vorschläge der für die einzelnen Sparten Verantwortlichen.
…
2.
Verträge, die über die Laufzeit des zwischen dem Intendanten / der Intendantin und der Stadt R abgeschlossenen Dienstvertrages hinaus geschlossen, verlängert, oder erst danach beendigt werden können, bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
Die automatische Verlängerung von Arbeits- oder Dienstverträgen nach NV-Solo oder BTT, die durch Unterlassung einer Nichtverlängerungsmitteilung im 13. Beschäftigungsjahr unkündbar werden, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist jährlich zum 28.02. über entsprechende Vertragssituationen zu informieren.
…
III. Ausschließlicher Zuständigkeitsbereich des Kaufmännischen Direktors / der Kaufmännischen Direktorin
a.
Der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin ist für die administrative und kaufmännische Leitung des Theaters zuständig.
…
c.
Der Kaufmännische Direktor / die Kaufmännische Direktorin berät den Intendanten beim Vollzug gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften sowie über Tarif- oder sonstige Vertragsangelegenheiten des Theaters.
d.
Nachfolgende Personalangelegenheiten:
1.
die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der Vertragsverhältnisse des technischen Personals und des Verwaltungspersonals nach BAT, BMT-G, Zeitvertrag und Aushilfsvertrag.
2.
die Einstellung, arbeitsvertragliche Regelung und Entlassung der Abendhilfen und des sonstigen nichtkünstlerischen Aushilfspersonals.
…
C. Stellvertretung
I.
Die Vorstände vertreten sich gegenseitig.
…“
- 4
-
Grundlage der Tätigkeit des Klägers war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 19. April 2002, der für die Spielzeiten 2002/2003 und 2003/2004 abgeschlossen war. Das entsprach einer Beschäftigungszeit vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2004. Anstelle dieses Vertrags trat der unter dem 14. Oktober 2004 unterzeichnete „Arbeitsvertrag Bühnentechniker“, der auszugsweise wie folgt lautet:
-
„…
§ 1
Herr W wird
als Bühnentechniker am Theater R in R
in der Funktion des Leiters des Beleuchtungswesens … eingestellt.
Das Mitglied übt eine überwiegend künstlerische Tätigkeit aus.
§ 2
Das Dienstverhältnis wird für
(X) die Spielzeit 2005/2006
( ) die Spielzeiten
( ) einen Teil der Spielzeit
begründet.
Es beginnt am 01.09.2005 und endet am 31.08.2006.
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich bei Spielzeitverträgen zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.
…
§ 6
Im übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.
…
§ 8
Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien der NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsabschluß und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.
…“
- 5
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Der danach vertraglich in Bezug genommene Normalvertrag Bühne (künftig: NV-Bühne) gilt für eine Vielzahl von Arbeitnehmern im künstlerischen Bereich, nach seinem § 1 Abs. 1 auch für „Bühnentechniker“. „Bühnentechniker“ sind nach § 1 Abs. 3 NV-Bühne ua. „Leiter des Beleuchtungswesens“. Nach § 2 Abs. 2 NV-Bühne ist der Arbeitsvertrag „mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne“ ein Zeitvertrag. Für Bühnentechniker gilt § 69 NV-Bühne, der ua. wie folgt lautet:
-
„§ 69
Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker
(1)
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2)
Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). …
…
(4)
Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er den Bühnentechniker - auf dessen schriftlichen Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist - zu hören. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5)
Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterläßt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.
(6)
Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. …
…
(8)
Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.
…“
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Die Beklagte beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht mehr zu verlängern. Unter dem 22. September 2006 wurde er deshalb zu einem Anhörungsgespräch für den 9. Oktober 2006 eingeladen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 bevollmächtigte der kaufmännische Direktor der Beklagten die Personalleiterin, Frau L, „für mich stellvertretend die Anhörung des Herrn W gemäß NV Bühne gemeinsam mit dem Intendanten, Herrn We, durchzuführen“. Unter dem 6. Oktober 2006 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, er wolle Herrn E bei der Anhörung hinzuziehen. Herr E ist Mitglied des Personalrats der Beklagten.
- 7
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Als der Kläger mit Herrn E zum Anhörungstermin erschien, lehnten der Intendant und die Personalleiterin die Teilnahme von Herrn E ab. Der Kläger und Herr E entfernten sich daraufhin. Die Ablehnung beruhte darauf, dass der Intendant Angelegenheiten der hier streitigen Art ohne Personalrat abwickeln wollte, weil es nach seiner Auffassung genug andere Bereiche gibt, in denen man sich mit dem Personalrat auseinandersetzen muss. Den künstlerischen Bereich wollte der Intendant davon frei halten.
- 8
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Unter dem 11. Oktober 2006 schrieb die Beklagte an den Kläger Folgendes:
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„…
2. Einladung zur Anhörung wegen beabsichtigter Aussprache der Nichtverlängerungsmitteilung
Sehr geehrter Herr W,
Die bereits zum 09.10.06 um 15:15 Uhr terminierte Anhörung haben Sie nicht wahrgenommen, weil diese ausschließlich im Beisein des Personalrats erfolgen sollte, wir dem aber nicht zustimmen konnten. Ihr Recht auf Anhörung haben Sie damit grundsätzlich verwirkt, da der Personalrat weder nach §§ 42, 69 NV Bühne noch nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz ein Recht auf Beteiligung hat.
Die Beteiligung des Personalrats ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei durch Bühnendienstvertrag verpflichteten Mitgliedern von Theatern nach Art. 78 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Art. 77 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) nicht vorgesehen.
Ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung geben wir Ihnen jedoch hiermit erneut die Möglichkeit einer Anhörung, indem Sie eine an unserem Haus beschäftigte Person Ihres Vertrauens in die Anhörung mitbringen, soweit es sich dabei nicht um ein Personalratsmitglied handelt. Damit wollen wir dem Umstand Rechnung tragen, dass es derzeit kein gewähltes Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer vertragsschließenden Gewerkschaft, das an unserer Bühne beschäftigt ist, gibt.
Der nächste Termin für die Anhörung wurde nunmehr anberaumt auf:
Montag, den 16.10.2006
um 14:00 Uhr.
Sofern Sie diese Anhörung nicht wahrnehmen möchten, hat der Verzicht schriftlich zu erfolgen.
…“
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Der Kläger bestätigte den Empfang dieses Schreibens und verzichtete zugleich schriftlich auf die Ladungsfrist von fünf Tagen. Er nahm am 16. Oktober 2006 ohne Begleitung an dem Anhörungsgespräch teil. Dieses wurde auf Seiten der Beklagten durch den Intendanten We und die Personalleiterin Frau L durchgeführt.
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Unter dem 23. Oktober 2006 sprach die Beklagte mit einem von dem Intendanten und dem kaufmännischen Direktor unterzeichneten Schreiben die Nichtverlängerungsmitteilung aus. Hintergrund waren Schwierigkeiten in der persönlichen Zusammenarbeit mit dem Kläger und letztlich künstlerische Gründe.
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Mit seiner am 29. Dezember 2006 beim Bühnenschiedsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Antrag gestellt
-
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 nicht aufgelöst ist und über den 31. August 2007 hinaus fortbesteht.
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Er hat im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, der kaufmännische Direktor der Beklagten habe sich bei dem Anhörungsgespräch nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen dürfen. Außerdem hätte ihm gestattet werden müssen, zu dem Gespräch Herrn E mitzubringen. Er habe diesen nicht in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied, sondern als Person seines Vertrauens hinzuziehen wollen. Neben der Beklagten hat der Kläger auch noch die Stadt R in Anspruch genommen. Seine Schiedsklage war sowohl vor dem Bühnenschiedsgericht als auch vor dem Bühnenoberschiedsgericht erfolglos.
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Mit seiner allein gegen die Beklagte gerichteten Aufhebungsklage hat sich der Kläger gegen das Ergebnis des bühnenschiedsgerichtlichen Verfahrens gewandt und zudem erstmals in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht vorgebracht, sein Arbeitsverhältnis sei von vornherein nicht wirksam befristet gewesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei jedenfalls zum Ende der Spielzeit 2006/2007 wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Schriftform in § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.
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Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,
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den Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main - BOSchG 11/07 - vom 25. April 2008 und den Spruch des Bühnenschiedsgerichts - Bezirksschiedsgericht München - vom 16. Juli 2007 - Reg. Nr. 6/06 - soweit über die Bühnenschiedsklage gegen die Beklagte entschieden wurde aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 nicht aufgelöst ist und über den 31. August 2007 hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Wie bereits im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren hat sie die Ansicht vertreten, das Verfahren vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung sei ordnungsgemäß gewesen. Mit der Frage der Wirksamkeit der Befristung habe der Kläger den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert.
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Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat insoweit Erfolg, als der Kläger unter entsprechender Aufhebung der Schiedssprüche im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren, der Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung sowie der teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts die Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 begehrt. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung gerichtete Klageerweiterung im Berufungsverfahren war unzulässig.
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A. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht eine Sachentscheidung nur über den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung getroffen.
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I. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn er auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Das Aufhebungsverfahren ist danach in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 20 mwN). Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist dabei in der Sache einer Aufhebung zugänglich. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 26; 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu A der Gründe mwN). Wegen der Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfahrens dürfen neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (vgl. BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe mwN für das Revisionsverfahren). Klageänderungen und Klageerweiterungen können nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO(hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21 mwN) - auf den im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf einen unstreitigen Parteivortrag stützt (vgl. zB für die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 37, BAGE 134, 62; 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 112, 238). Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 140, 291).
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II. Soweit der Kläger im Aufhebungsverfahren nicht nur die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung, sondern auch die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Ende der Spielzeit 2006/2007 festgestellt wissen will, liegt darin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands.
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1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände.
- 23
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a) Nach dem für den Zivil- und den Arbeitsgerichtsprozess geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (vgl. statt vieler BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 16 mwN). Zum Lebenssachverhalt zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreitet hat (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17 mwN).
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b) Hiernach handelt es sich bei der Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung sowohl hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge als auch hinsichtlich des dafür maßgeblichen Lebenssachverhalts um unterschiedliche Streitgegenstände.
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aa) Ob eine ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wirksam ist, hat allein Bedeutung für die Frage, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Nach § 2 Abs. 2 NV-Bühne ist der Arbeitsvertrag ein Zeitvertrag. Gemäß § 69 Abs. 2 NV-Bühne verlängert sich der für mindestens ein Jahr(Spielzeit) geschlossene Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Damit haben die Tarifvertragsparteien von den üblichen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen abweichend bestimmt, unter welchen Umständen von dem Vorliegen der zum Abschluss eines Anschlussvertrags notwendigen Willenserklärungen auszugehen ist. Während eine Willenserklärung im Allgemeinen einen irgendwie gearteten Erklärungsakt erfordert, haben die Tarifvertragsparteien hier bestimmt, dass dem Schweigen der Parteien eine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommen soll. Der Arbeitsvertrag soll sich dann um ein Jahr (Spielzeit) befristet verlängern. Diese Fiktion des rechtsgeschäftlichen Willens zum Abschluss eines weiteren Vertrags kann nach der tariflichen Regelung nur durch die Erklärung der Nichtverlängerungsmitteilung entkräftet werden. Wird sie ausgesprochen, droht die Beendigung des Vertrags aufgrund der Befristungsabrede. Insoweit kommt der Nichtverlängerungsmitteilung nur eine deklaratorische Bedeutung zu. Sie bestätigt, dass die vereinbarte Vertragsdauer keine Verlängerung erfährt (vgl. BAG 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 69, 1). Ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, führt dies also dazu, dass die Erklärung, das Arbeitsverhältnis nicht verlängern zu wollen, keine Wirkung entfaltet. Es verlängert sich um ein Jahr.
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Demgegenüber betrifft die Wirksamkeit einer Befristung die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Befristung ist, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 16 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG).
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Inhaltlich besteht keine unmittelbare Verknüpfung beider Fragen. Stellt sich heraus, dass die Befristung unwirksam ist, geht die Nichtverlängerungsmitteilung zwar ins Leere, ist aber nicht deswegen auch ihrerseits unwirksam. Ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, lässt dies die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung unberührt.
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bb) Auch die jeweils maßgeblichen Lebenssachverhalte sind verschieden. Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dagegen kommt es für die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung auf die bei deren Ausspruch vorliegenden Verhältnisse an.
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cc) Ebenso unterscheiden sich die prozessualen Mittel, mit denen die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung geltend zu machen ist, von denen, mit denen die Wirksamkeit der Befristung zur gerichtlichen Kontrolle gestellt werden kann. Für „Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen“ haben die Tarifvertragsparteien in § 69 Abs. 8 NV-Bühne eine Ausschlussfrist festgelegt. Die Nichteinhaltung dieser materiellen Frist zur Klageerhebung führt dazu, dass die Nichtverlängerungsmitteilung als wirksam zu behandeln ist. Auf diese Weise haben die Tarifvertragsparteien die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung als ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet. Will ein Arbeitnehmer dagegen die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede geltend machen, hat er innerhalb der gesetzlichen 3-Wochen-Frist eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu erheben gerichtet auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist.
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2. Hier war Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006, nicht jedoch die Wirksamkeit der Befristung zum Ende der Spielzeit 2006/2007. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Streitgegenstands im Aufhebungsverfahren liegen nicht vor.
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a) Die Auslegung der Prozesserklärungen des Klägers im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren ergibt, dass er lediglich die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung angreifen wollte.
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aa) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am Besten dient (vgl. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12 mwN, BAGE 133, 28). Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 13, BAGE 132, 88). Wegen des revisionsähnlichen Charakters des Aufhebungsverfahrens (dazu oben I) gilt Gleiches auch im Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zur Bühnenschiedsgerichtsbarkeit.
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Im Fall einer Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG(vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 15 mwN).
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bb) Hier gibt es keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich der Kläger bereits im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren nicht nur gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung wenden, sondern auch die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses angreifen wollte. Zwar hat er auch dort beantragt festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis „über den 31.08.2007 hinaus fortbesteht“. Wie sein gesamtes Vorbringen im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren ergibt, begründete er diesen Antrag aber ausschließlich damit, die Nichtverlängerungsmitteilung sei unwirksam. Dagegen enthielt sein Vorbringen keinerlei Hinweis darauf, dass der Kläger zugleich auch die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung angreifen wollte.
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b) Damit hat der Kläger den Streitgegenstand erweitert, als er im Aufhebungsverfahren in der Berufungsinstanz auch die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses problematisiert hat. Er hat einen neuen prozessualen Anspruch geltend gemacht. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Befristung könnte nur unter völlig neuen rechtlichen Aspekten geschehen. Es war der Beklagten nicht zumutbar, sich hierauf in einem derart späten Stadium des Verfahrens noch einzulassen. Hier kommt hinzu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Streitigkeiten der vorliegenden Art zunächst von der von ihnen geschaffenen Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, die nach ihren Vorstellungen größere Sachnähe zur infrage stehenden Problematik hat, entschieden werden sollen.
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B. Der danach in der Revisionsinstanz allein zur Sachentscheidung angefallene, auf Feststellung der Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 gerichtete Antrag hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Aufhebungsklage abgewiesen. Die Urteile der Bühnenschiedsgerichte beruhen auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23. Oktober 2006 ist unwirksam. Die tarifliche Klagefrist ist eingehalten. Das Anhörungsverfahren war nicht ordnungsgemäß. Zum einen konnte sich der kaufmännische Direktor der Beklagten bei der Anhörung des Klägers nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen. Zum anderen durfte die Beklagte das Verlangen des Klägers, zu dem Gespräch Herrn E als Vertrauensperson hinzuzuziehen, nicht ablehnen.
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I. Der Antrag ist als Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er ist nach der tariflichen Ausgestaltung auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. oben A II 1 b cc). Da sich die Beklagte der Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung berühmt, hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung.
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II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen begründet.
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1. Die Klagefrist nach § 69 Abs. 8 iVm. Abs. 2 NV-Bühne ist gewahrt. Der Kläger hat seine Schiedsklage innerhalb von vier Monaten gerechnet mit Ablauf des 31. Oktober 2006 erhoben. Diese ist beim Bühnenschiedsgericht am 29. Dezember 2006 eingegangen.
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2. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist nach § 69 Abs. 5 Satz 2 NV-Bühne unwirksam. Die Beklagte hat es unterlassen, den Kläger vor Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung fristgerecht zu hören. Der Obliegenheit des Arbeitgebers zur Anhörung des Bühnentechnikers ist nur genügt, wenn diese ordnungsgemäß erfolgt ist. Das ist hier nicht der Fall. Der kaufmännische Direktor der Beklagten konnte sich bei der am 16. Oktober 2006 durchgeführten Anhörung nicht durch die Personalleiterin vertreten lassen. Außerdem durfte sie das Verlangen des Klägers, Herrn E zum Anhörungsgespräch mitzubringen, nicht ablehnen. Die Anhörung des Klägers war zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht nach § 69 Abs. 6 Satz 1 NV-Bühne entbehrlich.
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a) Nach § 69 Abs. 5 Satz 2 NV-Bühne ist eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam, wenn es der Arbeitgeber unterlässt, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur dann ein, wenn der Arbeitgeber eine Anhörung des Bühnentechnikers vollständig unterlässt. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist vielmehr auch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die tariflich vorgesehene Anhörung nicht ordnungsgemäß durchführt (so bereits BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu IV 4 der Gründe, BAGE 39, 1 unter Hinweis auf die insofern vergleichbare Problematik in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des BAG, etwa BAG 27. November 2003 - 2 AZR 654/02 - zu B I der Gründe mwN; ebenso im Ergebnis, wenn auch skeptisch gegenüber der Parallele zu § 102 BetrVG BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 51, 375; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 2 der Gründe).
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b) Ordnungsgemäß ist eine Anhörung des Bühnentechnikers nur, wenn der Arbeitgeber hierbei den nach dem NV-Bühne bestehenden Obliegenheiten nachkommt. Der Arbeitgeber hat daher insbesondere die Regelungen in § 69 Abs. 4 bis 6 NV-Bühne zu beachten(vgl. zu den Anforderungen an den Inhalt des Anhörungsgesprächs BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III und IV der Gründe, BAGE 39, 1; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 51, 375; 18. August 1986 - 7 AZR 418/85 - zu I 1 und 2 der Gründe).
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aa) Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung gehört insbesondere auch, dass diese durch die beim Arbeitgeber entscheidungsbefugte(n) Person(en) oder entsprechend der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgt. Eine Delegation der Anhörung auf Personen, die nicht zur Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung befugt sind, ist nicht zulässig. Das ergibt die Auslegung des NV-Bühne.
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(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln ( BAG 24. August 2011 - 4 ABR 122/09 - Rn. 15 mwN; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 30). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zB BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 97, 271 ; 15. Februar 2012 - 7 AZR 626/10 - Rn. 30).
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(2) Nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 4 Satz 1 NV-Bühne hat „der Arbeitgeber“ den Bühnentechniker zu hören, bevor „er“ eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Bereits dies spricht dafür, dass die Person, welche die Anhörung durchzuführen hat, mit derjenigen identisch sein muss, welche über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung entscheidet und insoweit eine Delegation allein der Anhörung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vor allem entspricht das aber dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses. Die tarifliche Regelung dient der Einleitung eines Gesprächs, das auch dem Arbeitnehmer die Darlegung der aus seiner Sicht für die Vertragsverlängerung sprechenden Gründe ermöglichen soll (vgl. BAG 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu I 3 b der Gründe; BAGE 51, 375). Sie hat den Zweck, dass die Entscheidung zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung von Seiten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut überdacht und überprüft wird (vgl. BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, BAGE 39, 1). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn diejenige Person, die für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist, an der Anhörung teilnimmt (im Ergebnis ebenso Bühnenoberschiedsgericht 12. März 1981 - BOSchG 18/80 - UFITA Bd. 97 [1984] S. 250; aA noch die Vorinstanz Bühnenschiedsgericht - Bühnenbezirksschiedsgericht Köln - 11. Juni 1980 - BSchG 3/79 - bühnengenossenschaft 1980 Heft 10 S. 14). Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien auf die Festlegung materieller Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung verzichtet haben und in einem solchen Fall die Nichtverlängerungsmitteilung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht darauf zu überprüfen ist, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (vgl. BAG 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 89, 339). Der Sicherung des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes dient somit allein das tarifvertraglich vorgeschriebene Anhörungsverfahren. Dieser formelle, in der Notwendigkeit eines Gesprächs bestehende Schutz darf nicht dadurch entwertet werden, dass sich der Entscheidungsträger einer direkten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem betroffenen Arbeitnehmer entzieht. Nur dann, wenn der Arbeitgeber „gezwungen wird, im Rahmen der Anhörung die Gründe für seine Entscheidung dem Bühnenmitglied in nachvollziehbarer Weise nahezubringen, wird er wirklich veranlasst sein, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vom Bühnenmitglied vorgetragenen Gegenargumente erneut zu überdenken bzw. zu überprüfen“ (BAG 11. März 1982 - 2 AZR 233/81 - zu III 4 der Gründe, aaO). Ein Verständnis der tariflichen Regelung, wonach der Entscheidungsträger für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers durchzuführen hat, ist sachgerecht und führt zu praktisch brauchbaren Ergebnissen. Es bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber gehindert wäre, für Fälle seiner Verhinderung Vertretungsregelungen vorzusehen (im Ergebnis ebenso Bühnenoberschiedsgericht 12. März 1981 - BOSchG 18/80 - aaO). Er kann aber nicht unabhängig vom Vorliegen eines Verhinderungsfalls einen nachgeordneten Mitarbeiter ausschließlich mit der Durchführung der Anhörung beauftragen.
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bb) Eine ordnungsgemäße Anhörung liegt auch dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers, zu der Anhörung eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, ohne sachlichen Grund ablehnt. Dabei verlangt der Streitfall keine abschließende Beurteilung, welche Personen der Arbeitnehmer hinzuziehen darf und wann der Zuziehung berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Die Zurückweisung einer betriebsangehörigen Vertrauensperson, gegenüber der der Arbeitgeber keine sachlichen Einwendungen erheben kann, beeinträchtigt jedenfalls den Arbeitnehmer in unzulässiger Weise an der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen bei der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung.
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(1) Der NV-Bühne regelt die Frage, ob, wen sowie unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer die Zuziehung einer Person seines Vertrauens verlangen kann, nicht ausdrücklich. Zwar begründet § 69 Abs. 5 Satz 1 NV-Bühne bei entsprechendem schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers eine zusätzliche Anhörungspflicht des Arbeitgebers. Daraus ergibt sich jedoch nicht, ob der Bühnentechniker berechtigt ist, selbst eine Person seines Vertrauens mitzubringen, oder ob - andererseits - auf Wunsch des Arbeitgebers weitere Personen bei der Anhörung zugegen sein dürfen.
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(2) Nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglich vorgeschriebenen Anhörung darf der Arbeitgeber jedenfalls ohne sachlichen Grund den Wunsch des Bühnentechnikers nach Hinzuziehung einer von diesem mitgebrachten Person seines Vertrauens nicht ablehnen. Zweck der tariflichen Regelungen über die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung durch den Arbeitgeber ist es, zu einem argumentativen Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Gründe für den geplanten Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung zu kommen. Beide Seiten sollen ihre Erwägungen vorbringen und die Arbeitgeberseite dazu gebracht werden, ihre Gründe für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zu überdenken (oben B II 2 b aa (2)). Das erfordert, dass der Arbeitnehmer in der Gesprächssituation nicht unterlegen ist. Eine solche Gefahr besteht vor allen Dingen deshalb, weil bei Eröffnung der Gründe für den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung auch Dinge zur Sprache kommen können, mit denen der Arbeitnehmer erstmals konfrontiert und von denen er deshalb überrascht wird. Um dieser Gefahr vorzubeugen und den Zweck, den die Tarifvertragsparteien dem Gespräch beigemessen haben, zu erfüllen, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer als Beistand eine Person seines Vertrauens mitbringen kann. Eine Grenze findet dieses Recht dort, wo durch die Teilnahme einer bestimmten Person der Zweck des Gesprächs gefährdet wird oder wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Solche sind ohne entsprechende Darlegung jedenfalls bei Arbeitnehmern, die an derselben Bühne beschäftigt sind, nicht erkennbar.
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c) Hiernach war die am 16. Oktober 2006 durchgeführte Anhörung des Klägers nicht ordnungsgemäß. Zum einen durfte der kaufmännische Direktor die Anhörung nicht auf die Personalleiterin delegieren. Zum anderen hat die Beklagte das Verlangen des Klägers auf Hinzuziehung des Herrn E zu Unrecht abgelehnt.
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aa) Für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung und damit auch für die Anhörung des Klägers waren der Intendant und der kaufmännische Direktor gemeinsam zuständig. Das ergibt sich aus der Vorstandsordnung der Beklagten.
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(1) Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die Regelungen über die Vertretung der Arbeitgeberin in § 8 Abs. 2 der Satzung. Diese Regelungen betreffen - allgemeinem juristischen Sprachgebrauch entsprechend - allein die Vertretung der Beklagten bei der Abgabe von Willenserklärungen. Darum geht es vorliegend nicht. Die Anhörung ist ein Realakt, der dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, die Willensbildung des maßgeblichen Entscheidungsträgers zu beeinflussen. Demnach kommt es auf die Entscheidungszuständigkeiten an, nicht auf die Berechtigung zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Arbeitgebers. Die Entscheidungszuständigkeiten sind hier nach § 9 Abs. 2 der Satzung allein der vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates erlassenen Vorstandsordnung zu entnehmen. Die gemeinsame Zuständigkeit von Intendant und kaufmännischem Direktor folgt aus B I Buchst. e der Vorstandsordnung.
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(a) Der Senat ist befugt, die Vorstandsordnung selbst auszulegen. Der Erlass der Vorstandsordnung beruht auf § 9 Abs. 2 der öffentlich-rechtlichen Unternehmenssatzung der Beklagten. Im Interesse der Erfüllung der Aufgaben des Theaters wird dort dem Vorstand der Erlass dieser Ordnung überantwortet, die jedoch der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf. Im Hinblick darauf und aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist die so erlassene Regelung - ebenso wie Vereinssatzungen (vgl. dazu BGH 11. November 1985 - II ZB 5/85 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 96, 245) - nicht unter Berücksichtigung der äußeren Umstände ihres Erlasses, sondern lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Das ermöglicht - anders als regelmäßig bei Willenserklärungen - eine Auslegung auch durch das Revisionsgericht.
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(b) Nach B I Buchst. e der Vorstandsordnung sind der Intendant und der kaufmännische Direktor gemeinsam verantwortlich ua. für die Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Regelungen der Vertragsverhältnisse des Personals nach BTT. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung stellt dabei wenigstens eine sonstige Regelung der Vertragsverhältnisse dar. Soweit die Vorstandsordnung den BTT in Bezug nimmt, bezog sich dies auf den Bühnentechniker-Tarifvertrag, der durch § 1 Buchst. g des Begleittarifvertrages vom 15. Oktober 2002 zum NV-Bühne vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2003, als der NV-Bühne nach seinem § 101 Abs. 1 Satz 1 Geltung erlangte, außer Kraft gesetzt wurde. Die darin enthaltenen Regelungen sind nunmehr in § 1 Abs. 2 NV-Bühne und den in §§ 63 ff. NV-Bühne enthaltenen „Sonderregelungen … Bühnentechniker“ aufgegangen. Vor diesem Hintergrund ist die Vorstandsordnung so auszulegen, dass nunmehr die in § 1 Abs. 3 NV-Bühne aufgezählten Bühnentechniker von der gemeinsamen Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder der Beklagten erfasst werden.
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Die Alleinzuständigkeit des Intendanten für Personalangelegenheiten des künstlerischen Personals in B II Buchst. d der Vorstandsordnung steht nicht entgegen. Dort sind als Beispiel für künstlerisches Personal die Bühnennormalverträge sowie die Verträge nach TVK, also Verträge mit Orchestermitgliedern, sowie Einzelverträge genannt. Bei den Bühnennormalverträgen handelte es sich um Verträge, die dem im Wesentlichen Schauspieler und Sänger betreffenden Normalvertrag Solo unterfielen, aufgehoben durch § 1 Buchst. s des Begleittarifvertrags vom 15. Oktober 2002 zum Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002, abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der GDBA, und § 1 Buchst. a des Begleittarifvertrags vom 15. Oktober 2002 zum Normalvertrag Bühne vom 15. Oktober 2002, abgeschlossen zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der VdO. Betroffen ist also eine Arbeitnehmergruppe, die keinerlei technischen Bezug hat und mit der der Kläger deshalb nicht vergleichbar ist.
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Für dieses Ergebnis spricht in Verbindung mit den vorgenannten Regeln auch die alleinige Zuständigkeit des kaufmännischen Direktors nach B III Buchst. d der Vorstandsordnung. Danach hat der kaufmännische Direktor für die Vertragsverhältnisse des technischen Personals und des Verwaltungspersonals die alleinige Zuständigkeit. Aus dem Gesamtbild ergibt sich, dass nach der Vorstandsordnung das unmittelbare künstlerische Personal in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Intendanten fällt, während für das nicht mit künstlerischen Aufgaben betraute Personal allein der kaufmännische Direktor zuständig ist. Personal, das einen Zwischenstatus hat, weil es Aufgaben erfüllt, die zwar technischer Natur, aber von künstlerischer Bedeutung sind, fallen dagegen in die Zuständigkeit sowohl des Intendanten als auch des kaufmännischen Direktors. Das sind die Bühnentechniker, die heute der Sonderregelung Bühnentechniker des NV-Bühne unterfallen, wie Leiter des Beleuchtungswesens.
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Nachdem die Aufteilung der Zuständigkeit in Personalangelegenheiten durch die Vorstandsordnung gesondert geregelt ist, kommt ein Rückgriff auf die Zuständigkeit des Intendanten für die künstlerische Leitung des Theaters - B II Buchst. a der Vorstandsordnung - in Abgrenzung zur Zuständigkeit des kaufmännischen Direktors für die administrative und kaufmännische Leitung des Theaters - B III Buchst. a der Vorstandsordnung - nicht in Betracht.
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Allerdings ordnet C I der Vorstandsordnung ergänzend an, dass sich die Vorstände, also Intendant und kaufmännischer Direktor, gegenseitig vertreten. Angesichts der genauen Abgrenzung der Zuständigkeit beider Vorstände gibt diese Regelung aber kein Recht zur beliebigen Wahrnehmung von Handlungen aus dem Bereich des jeweils anderen Vorstandsmitglieds, sondern betrifft lediglich die Fälle der Verhinderung eines der beiden Vorstände.
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(2) Danach waren der Intendant und der kaufmännische Direktor für die Nichtverlängerungsmitteilung des Klägers gemeinsam entscheidungsbefugt. Daher war der kaufmännische Direktor verpflichtet, an der am 16. Oktober 2006 durchgeführten Anhörung selbst teilzunehmen. Der Kläger als Leiter des Beleuchtungswesens gehörte zu dem Personenkreis, hinsichtlich dessen der kaufmännische Direktor zusammen mit dem Intendanten für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist. Eine Befugnis, die Teilnahme an der Anhörung zu delegieren, bestand nicht. Allenfalls im Verhinderungsfall wäre der Intendant berechtigt gewesen, den kaufmännischen Direktor zu vertreten. Dass ein solcher Verhinderungsfall vorlag, hat die Beklagte nicht behauptet. Im Übrigen hat der kaufmännische Direktor die Vertretung gerade nicht dem Intendanten, sondern der Personalleiterin übertragen. Der Kläger war nicht verpflichtet, diesen Mangel zu rügen. Das folgt schon aus § 69 Abs. 5 Satz 1 NV-Bühne. Danach bedarf der Verzicht auf die Anhörung einer schriftlichen Erklärung des Bühnentechnikers. Anhörung in diesem Sinne ist die tarifgerechte Anhörung.
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bb) Die am 16. Oktober 2006 durchgeführte Anhörung war ferner auch deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Beklagte, wie sich aus ihrer Einladung vom 11. Oktober 2006 ergibt, weiterhin die vom Kläger gewünschte Hinzuziehung des Personalratsmitglieds E ablehnte. Der Kläger war berechtigt, Herrn E als Person seines Vertrauens zur Anhörung mitzubringen. Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, warum der Anwesenheit des Herrn E bei der Anhörung deren Zweck entgegengestanden haben soll. Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, dass ihre berechtigten Interessen oder sonstige sachliche Gründe einer solchen Teilnahme entgegenstanden. Herr E war als Personalratsmitglied an derselben Bühne wie der Kläger beschäftigt. Soweit die Beklagte Bedenken daraus herleitet, dass Herr E Mitglied des Personalrats ist, sind diese nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wären sie rechtlich nicht anzuerkennen. Sie verstießen gegen den in Art. 2 Abs. 1 BayPVG niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat.
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d) Die Anhörung des Klägers war zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung auch nicht etwa nach § 69 Abs. 6 Satz 1 NV-Bühne entbehrlich. Dabei kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass der Kläger die Anhörung vom 9. Oktober 2006 nicht wahrgenommen hat, indem er sich wieder entfernte, nachdem die Beklagte seinen Wunsch auf Anwesenheit des Herrn E abgelehnt hatte. Die Rechtsfolge des § 69 Abs. 6 Satz 1 NV-Bühne, nach der es, sofern der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahrnimmt, zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung der Anhörung nicht bedarf, tritt aber nur ein, wenn der Arbeitgeber dem Bühnentechniker die Möglichkeit zur Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Anhörung eröffnet. Dies war am 9. Oktober 2006 nicht der Fall. Zum einen wollte der kaufmännische Direktor auch diese Anhörung in unzulässiger Weise auf die Personalleiterin delegieren. Zum anderen lehnte sie die vom Kläger gewünschte Anwesenheit des Herrn E zu Unrecht ab.
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C. Die Kostenentscheidung folgt für das Verfahren der Aufhebungsklage aus § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Für das Verfahren der Bühnenschiedsgerichte ergibt sie sich aus § 13 Abs. 1 der Bühnenschiedsgerichtsordnung. Gründe, von der dort genannten Möglichkeit, die Verfahrenskosten abweichend vom Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, Gebrauch zu machen, bestehen nicht.
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Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
Linsenmaier
M. Zwisler
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Tenor
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I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. September 2010 - 13 Sa 462/10 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
-
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2010 - 1 Ca 474/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 203,13 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
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2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens.
- 2
-
Die Klägerin war bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Personal- und Vertriebsdisponentin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 19. Dezember 2007 zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.300,00 Euro beschäftigt.
-
In § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrags hieß es:
-
„Im Falle einer Kündigung ist R berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen. …“
- 4
-
Gemäß Dienstwagenvertrag vom 1. Februar 2008 stellte die Beklagte der Klägerin einen Pkw der Marke V als Dienstwagen zur Verfügung. Die Klägerin war berechtigt, das Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen. Diese private Nutzung berücksichtigte die Beklagte in den Entgeltabrechnungen mit 277,00 Euro monatlich. Dieser Betrag entsprach einem Prozent des Listenpreises.
-
Im Dienstwagenvertrag war ua. geregelt:
-
„§ 6 Haftung, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung
...
4.
Macht der Arbeitnehmer Nutzungsentschädigungsansprüche wegen rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens geltend, erfolgt vorrangig eine konkrete Schadensberechnung, wenn der Mitarbeiter über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Er muss in diesem Fall die Schadensposten belegen. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung geleistet.
§ 7 Widerrufsvorbehalte
Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“
- 6
-
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2009. Nach Ausspruch der Kündigung stellte die Beklagte die Klägerin von der Arbeit frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Diese erfolgte am 9. Juni 2009.
- 7
-
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Widerrufsvorbehalt benachteilige sie unangemessen. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
-
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 206,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Widerrufsklausel sei wirksam und sie habe bei der Ausübung des Widerrufs die Interessen der Parteien zutreffend abgewogen.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die entgangene private Nutzung des Dienstwagens für die Zeit vom 9. Juni bis zum 30. Juni 2009 zuerkannt. Der Anspruch besteht jedoch nur iHv. 203,13 Euro brutto nebst Prozesszinsen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrags ist die Klage unbegründet.
- 12
-
I. Die Klägerin hat gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 9. Juni bis zum 30. Juni 2009. Die Beklagte war nicht berechtigt, der Klägerin während der Dauer ihrer Freistellung die Möglichkeit zu entziehen, das ihr zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen. Die Widerrufsklausel hält zwar einer Inhaltskontrolle stand. Der Widerruf entsprach im Streitfall jedoch nicht billigem Ermessen.
- 13
-
1. § 7 des Dienstwagenvertrags, wonach sich die Beklagte vorbehalten hatte, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt werde, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werde, ist wirksam.
- 14
-
a) Der Dienstwagenvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Beklagte hat diese vorformulierten Bedingungen mehreren Arbeitnehmern bei Überlassung eines Dienstwagens gestellt.
- 15
-
b) Die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts weicht von Rechtsvorschriften ab, § 307 Abs. 3 BGB. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung (BAG 21. August 2001 - 3 AZR 746/00 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 78; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 24, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 15, BAGE 130, 101 ; 14. Dezember 2010 - 9 AZR 631/09 - Rn. 14, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 23 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 17 ). Sie ist so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 240/99 - zu A II 1 b der Gründe, BAGE 96, 34 ). Diese Rechtslage wird durch das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht geändert, denn ohne den Widerrufsvorbehalt ist der Arbeitgeber nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Privatnutzung eines Dienstwagens zu ermöglichen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen einer Inhaltskontrolle (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - zu I 1 d der Gründe, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 20. April 2010 - 5 AZR 191/10 - Rn. 10, AP BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12).
- 16
-
c) Der Widerrufsvorbehalt ist nicht aus formellen Gründen unwirksam. Ein Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Bei den Widerrufsgründen muss zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, zB wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers ( BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, 33 f., AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 20. April 2010 - 5 AZR 191/10 - Rn. 10, AP BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12; enger BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Dabei ist zu beachten, dass der Verwender vorgibt, was ihn zum Widerruf berechtigen soll. Diesem Transparenzgebot wird die Widerrufsklausel gerecht; denn hiernach ist ausdrücklich klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Freistellung mit dem Entzug der Privatnutzung rechnen muss.
- 17
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d) Die Widerrufsklausel ist materiell wirksam. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist zumutbar. Der Arbeitnehmer muss bis zum Kündigungstermin keine Arbeitsleistung erbringen, insbesondere entfallen Dienstfahrten mit dem Pkw. Die Widerrufsklausel verknüpft, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die dienstliche und private Nutzung sachgerecht ( BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 23, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; vgl. auch BAG 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 -).
- 18
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e) Die Widerrufsklausel ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht unwirksam, weil sie keine Ankündigungs- bzw. Auslauffrist enthält. Für eine solche Frist gibt es keinen Ansatz im Gesetz. Vielmehr ist die Einräumung einer Auslauffrist bei der Ausübungskontrolle in Betracht zu ziehen (BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 4 c cc der Gründe, BAGE 113, 140 ; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 24, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; ebenso Bayreuther ZIP 2007, 2009 , 2011; Bauer/Chwalisz ZfA 2007, 339 , 345; Lembke BB 2007, 1627, 1628; aA Däubler/Bonin/Deinert/Bonin AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 3. Aufl. § 308 BGB Rn. 46).
- 19
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f) Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens bedarf keiner Änderungskündigung, wenn durch den Wegfall der privaten Nutzungsmöglichkeit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend berührt ist. Das ist der Fall, wenn - wie hier - weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 24, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 23 , AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; vgl. Hessisches LAG 20. Juli 2004 - 13 Sa 1992/03 - MDR 2005, 459).
- 20
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g) Ist das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers zulässig, ist keine Entschädigung für den Entzug der privaten Nutzung zu zahlen. Die Rechtslage des Widerrufs einer Naturalvergütung entspricht der Rechtslage des Widerrufs anderer Entgeltbestandteile ( BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 24, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; ebenso AnwK-ArbR/Brors 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 658; Pauly AuA 1995, 381, 384; Fröhlich ArbRB 2011, 253, 255; aA ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 522, 524; HWK/Thüsing 4. Aufl. § 611 BGB Rn. 89; Küttner/Griese Personalbuch 18. Aufl. „Dienstwagen“ Rn. 10 unter unzutreffender Berufung auf BGH 9. April 1990 - II ZR 1/89 - DB 1990, 1126 ).
- 21
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2. Die Beklagte hat das Widerrufsrecht im Streitfall nicht wirksam ausgeübt und damit eine gegenüber der Klägerin bestehende Vertragspflicht verletzt.
- 22
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a) Neben der Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Widerrufsklausel steht die Ausübungskontrolle im Einzelfall gemäß § 315 BGB, denn die Erklärung des Widerrufs stellt eine Bestimmung der Leistung durch den Arbeitgeber nach § 315 Abs. 1 BGB dar. Der Widerruf muss im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 191/10 - Rn. 20, AP BGB § 308 Nr. 9 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 12).
- 23
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b) Ausgehend von den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte ihr Widerrufsrecht im Streitfall unbillig ausgeübt. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen ein überwiegendes Interesse der Klägerin, das Fahrzeug bis zum Ende des Monats Juni 2009 nutzen zu dürfen, bejaht. Über den Umstand hinaus, dass die Beklagte einen Dienstwagen generell nur ihren Außendienstmitarbeitern vorrangig zum Besuch bei Kundenunternehmen zur Verfügung stellt, hat diese keine Gründe vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenkündigung der Klägerin das Fahrzeug zurückgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht zutreffend die steuerrechtliche Lage berücksichtigt. Hiernach war die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verpflichtet, die private, mit 277,00 Euro bewertete Nutzung für den gesamten Monat Juni 2009 zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Das Interesse der Klägerin, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwiegt das abstrakte Interesse der Beklagten am sofortigen Entzug des Dienstwagens.
- 24
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3. Kommt der Arbeitgeber seiner Vertragspflicht, dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter zu ermöglichen, nicht nach, wird die Leistung wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall nach § 280 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 283 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens(BAG 17. September 1998 - 8 AZR 791/96 -; 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu I der Gründe, BAGE 91, 379; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 -; 25. Januar 2001 - 8 AZR 412/00 -; 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 139 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 2; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 40, 41 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 53 ff., AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11 ).
- 25
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II. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung iHv. 203,13 Euro brutto.
- 26
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1. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld zu entschädigen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung richtet sich auf das positive Interesse. Demgemäß ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Zur Berechnung ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt (BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Die Klägerin hat damit Anspruch auf eine kalendertägliche Nutzungsausfallentschädigung iHv. 9,23 Euro für 22 Tage, also 203,13 Euro. Die darüber hinausgehende Forderung ist unbegründet.
- 27
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin der Schadensersatzanspruch nicht als Nettovergütung zusteht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung des Dienstwagens zu versteuern. Der Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten zu vertretenden Unmöglichkeit dieses Naturallohnanspruchs tritt an dessen Stelle und ist steuerlich in gleicher Weise zu behandeln (BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - BAGE 91, 379).
- 28
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III. Für ihre Forderung kann die Klägerin nach § 291 BGB Prozesszinsen ab dem 22. August 2009 beanspruchen. Frühere Verzugszinsen stehen ihr nicht zu, weil sie die Beklagte nicht in Verzug gesetzt hat, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mahnung war nicht entbehrlich iSv. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
-
IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, denn die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der ersten und der zweiten Instanz folgt der Vereinbarung der Parteien im Teil-Vergleich vom 14. September 2010.
-
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Zoller
Pollert
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2008 - 2 Sa 1462/08 - aufgehoben.
-
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Überlassung eines Dienstwagens und Schadensersatz für die im November 2007 unterbliebene Dienstwagennutzung.
- 2
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Die Klägerin ist seit 2001 als Vertriebsbeauftragte im Bereich Training für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin tätig. Ihr war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen.
- 3
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Die Klägerin ging in einem Antrag auf Überlassung eines Dienstwagens von Februar 2005 von 130 Reisetagen pro Jahr und einer jährlichen Fahrleistung von 28.360 km aus. Mit weiterem Antrag von Mai 2005 legte sie 166 Reisetage bei 44.400 dienstlich gefahrenen Kilometern und eine private Fahrleistung von 5.000 km zugrunde.
-
Die Parteien trafen unter dem 13. November 2005 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 28. November 2000. Dort ist auszugsweise bestimmt:
-
„Geschäftsfahrzeugüberlassung
gem. Ziffer 3.a) u. 3b der Konzern-Car-Policy
Frau D (nachfolgend “Berechtigte“) wird ein Geschäftsfahrzeug der Kat. V gemäß der Konzern-Car-Policy in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.
Die Konzern-Car-Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils geltenden Anlagen zur Konzern-Car-Policy ist Bestandteil dieser Überlassungsvereinbarung. Die in der Konzern-Car-Policy und den Anlagen geregelten Verpflichtungen sind mit Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung für den Geschäftsfahrzeugberechtigten bindend. …
…
Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. Konzern-Car-Policy (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern-Car-Policy vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht.“
-
In der Konzern-Car-Policy vom 1. September 2005 heißt es ua.:
-
„3 Berechtigtenkreis
Geschäftsfahrzeuge (Gfz) werden zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt:
a)
Business Leadern, Executives und Senior Executives der Funktionsgruppen F1 - F5 und
b)
soweit unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung der Unternehmen.
Das Vorliegen dieser Gesichtspunkte wird durch das Unternehmen regelmäßig überprüft.
…
9.4 Wirtschaftlichkeit
Für die Nutzung des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten sind strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten. Dies erfordert neben kraftstoffsparender und wagenschonender Fahrweise vor allem auch eine kostenbewusste Beschränkung der Fahrleistung.
…
12 Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung
Die Überlassung des Gfz ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und endet automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.
Vom Angestellten zu vertretende Verstöße gegen die Bestimmungen der Konzern-Car-Policy oder die Verletzung von Pflichten als Fahrzeugführer berechtigen das Unternehmen zum Widerruf der Gfz-Überlassung.
...
Bei Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziffer 3b) vergeben wurden, ist der jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Die Überprüfung ist durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Fallen die Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz weg, hat der jeweilige Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen wird. In diesem Fall hat der Angestellte das Gfz unverzüglich zurückzugeben.“
- 6
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Der Klägerin wurde 2005 ein Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz A 160 CDI Classic DPF zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. 1 % des Listenpreises für diesen Wagen entspricht einem Betrag von 369,08 Euro. Die Beklagte vergütete die Nutzungsvorteile der Überlassung des Fahrzeugs in dieser Höhe.
- 7
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Eine von der Beklagten durchgeführte Wirtschaftlichkeitsüberprüfung ergab im Mai 2007, dass die Klägerin das Dienstfahrzeug an 55 Reisetagen mit insgesamt 29.540 gefahrenen Kilometern nutzte.
- 8
-
Die Beklagte widerrief die Überlassung des Dienstwagens mit Schreiben vom 15. August 2007. Sie begründete ihren Schritt damit, die Wirtschaftlichkeitsüberprüfung habe ergeben, dass die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht erfüllt seien. Zugleich bat die Beklagte um Herausgabe des Fahrzeugs zum 31. Oktober 2007. Die Klägerin widersprach dem Widerruf. Sie gab das Fahrzeug zum 31. Oktober 2007 heraus, um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden, forderte die Beklagte jedoch auf, ihr ab dem 1. November 2007 wieder einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.
- 9
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Die Klägerin meint, der vereinbarte Widerrufsvorbehalt sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Der Widerrufsgrund in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy sei nicht hinreichend bestimmt. Der Widerruf wahre jedenfalls nicht die Grenzen billigen Ermessens.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Dienstfahrzeug gemäß Kategorie V der Konzern-Car-Policy zur Verfügung zu stellen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 369,08 Euro brutto zu zahlen.
- 11
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat in der Revisionsverhandlung zunächst die Gegenrüge erhoben, die Konzern-Car-Policy sei eine sog. Konzernbetriebsvereinbarung. Sie hat diese Rüge danach wieder fallengelassen, weil in der mündlichen Verhandlung keine von beiden Konzernbetriebspartnern unterschriebene Fassung beigebracht werden konnte.
Entscheidungsgründe
- 13
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Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Klägerin die Überlassung eines Dienstwagens der Kategorie V der Konzern-Car-Policy und Schadensersatz für die im November 2007 unterbliebene Dienstwagennutzung beanspruchen kann.
- 14
-
A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Tatbestand ist lückenhaft. Der Senat stimmt auch der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht zu. Das Berufungsgericht hat zum einen nicht festgestellt, ob es sich bei der Konzern-Car-Policy überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB handelt oder das Regelwerk eine von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommene Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner ist(§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen und die vom Senat durchgeführten Ermittlungen zu den Normtatsachen (§ 293 Satz 2 ZPO) erlauben noch keine sichere Beantwortung dieser Frage. Das Landesarbeitsgericht ist zum anderen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsvorbehalt einer sog. AGB-Kontrolle standhält.
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I. Der Senat ist revisionsrechtlich nicht daran gehindert, die Rechtsnatur der Konzern-Car-Policy zu untersuchen. Die Klägerin nimmt in der Revisionsbegründung zwar nur an, der Widerruf der Beklagten sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam oder wahre jedenfalls nicht die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Diese Sachrügen sind für die Zulässigkeit der Revision erforderlich(§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Sie binden das Revisionsgericht nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb derselben Streitgegenstände aber nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe. Bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist das angefochtene Urteil auch dann aufzuheben, wenn ein materieller Mangel oder ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler nicht gerügt ist (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 34 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
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II. Das Revisionsgericht hat das tatsächliche Vorbringen einer Partei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 314 ZPO in erster Linie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Die Beweiskraft des Tatbestands und seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen dagegen, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben(für die st. Rspr. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 39 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
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III. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnatur der Konzern-Car-Policy lückenhaft.
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1. Das Landesarbeitsgericht ist nach dem in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrag der Parteien davon ausgegangen, es handle sich bei der Konzern-Car-Policy um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Problem des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Landesarbeitsgericht folgerichtig nicht untersucht.
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2. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der Revisionsverhandlung bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Konzern-Car-Policy eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner ist.
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a) Sollte die Urschrift dieser Vereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genügen, wirkte sie nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der in den Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer(vgl. BAG 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - zu II 3 und III der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2; Fitting 25. Aufl. § 58 Rn. 35). Der in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsvorbehalt wäre nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bestimmt, dass §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen nicht anzuwenden sind (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 187/05 - Rn. 26, BAGE 117, 44).
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b) Der Senat muss dem Vorbringen des Beklagtenvertreters zu den Normtatsachen nach § 293 ZPO von Amts wegen nachgehen. Er hat sie als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts zu ermitteln und darauf zu überprüfen, ob der ermittelte Sachverhalt die erhobenen Ansprüche betrifft. Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen. Hierfür besteht auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung(vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
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c) In der Revisionsverhandlung konnten die Normtatsachen nicht aufgeklärt werden. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden fremden oder statutarischen Rechts in erster Linie den Tatrichter (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 42 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war sich in der Revisionsverhandlung nicht sicher, ob es eine von den Konzernbetriebspartnern unterschriebene Urschrift der Konzern-Car-Policy gibt. Der Klägervertreter konnte sich zu dieser bisher unerörtert gebliebenen Frage nicht einlassen.
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B. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht entbehrlich. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar(§ 561 ZPO). Die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnatur der Konzern-Car-Policy ist entscheidungserheblich. Handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner, findet nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine sog. AGB-Kontrolle statt. Unterstellt der Senat, dass es sich bei der Konzern-Car-Policy um vom Arbeitgeber aufgestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB handelt, hält das in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarte Widerrufsrecht einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand.
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I. Die Beklagte hätte die Überlassung des Dienstfahrzeugs in diesem Fall nicht wirksam mit Schreiben vom 15. August 2007 widerrufen. Die Klägerin hätte aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 13. November 2005 iVm. der Konzern-Car-Policy seit November 2007 unverändert Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens der Kategorie V der Konzern-Car-Policy.
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1. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist eine abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 BGB. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen der Inhaltskontrolle. Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge einzuhalten sind(vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 18, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6).
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2. Unter der Voraussetzung einer unterstellten Allgemeinen Geschäftsbedingung richtet sich die Wirksamkeit des in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarten Widerrufsrechts nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Für die Auslegung von § 308 Nr. 4 BGB sind ergänzend die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB heranzuziehen. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB angemessen zu berücksichtigen. Das Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, das sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, ist nur wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist(vgl. zB Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 22, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).
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3. Das in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsrecht ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Sein Inhalt genügt den Anforderungen der § 308 Nr. 4, § 307 BGB nicht.
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a) Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 24, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; siehe auch Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Hauptleistungspflicht.
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b) Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Der Maßstab der § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen(vgl. nur BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 27, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6). Die Widerrufsklausel hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen (vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, aaO; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 113, 140). Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB)rechtfertigen keine Abweichung. Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden. Ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht im Streitfall, in dem die Höhe des Arbeitsentgelts betroffen ist, nicht (vgl. dagegen zu § 106 GewO Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 41 ff., BAGE 118, 22).
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c) Für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob objektiv betrachtet Widerrufsgründe in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar sind. Entscheidend ist allein, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht hat(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Bei der Angemessenheitskontrolle ist deshalb nicht auf die Gründe abzustellen, aus denen der Widerruf im konkreten Fall erfolgt, sondern auf die Möglichkeiten, die das vorformulierte Widerrufsrecht dem Arbeitgeber einräumt.
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aa) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001(BGBl. I S. 3138) wurde bei weit gefassten Vertragsklauseln jeweils geprüft, ob das Handeln des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtete oder billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) wahrte.
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bb) Die Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht dagegen auf der typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 27, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 28, BAGE 118, 36). Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits, dass inhaltlich unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im Einzelfall. Auch solche Klauseln sind unwirksam, die in ihrem „Übermaßteil“ in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 25, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; Gaul/Ludwig BB 2010, 55, 57).
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d) Der Widerruf eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens ist für den Arbeitnehmer nicht bereits deswegen zumutbar, weil er noch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift, der Sachwert der privaten Nutzungsmöglichkeit also weniger als 25 % der Gesamtvergütung beträgt. Gibt es keinen sachlichen Grund für den Entzug des Dienstwagens, ist es für den Arbeitnehmer nicht hinnehmbar, auf Entgeltbestandteile zu verzichten, die unter 25 % des Gesamtverdienstes liegen.
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e) Der in der Nebenabrede vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarte Widerrufsvorbehalt geht inhaltlich zu weit. Er ist unwirksam. Nach dem Klauselinhalt ist die Beklagte auch dann berechtigt, die Überlassung des Dienstfahrzeugs und der privaten Nutzung zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht und der Widerruf damit unzumutbar ist. Nr. 12 Abs. 6 der in der Nebenabrede in Bezug genommenen Konzern-Car-Policy berechtigt die Beklagte schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn die in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy genannten Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs nicht mehr erfüllt sind.
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aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Formularverträgen hat das Revisionsgericht selbständig und uneingeschränkt nach den Grundsätzen von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen(vgl. für die st. Rspr. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 851/08 - Rn. 37 mwN). Ein vom Landesarbeitsgericht festgestellter übereinstimmender Parteiwille bleibt jedoch maßgeblich (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 116, 185).
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bb) Das Widerrufsrecht ist hier nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - an die fehlende Wirtschaftlichkeit gebunden. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy bestimmt, dass der jeweilige Entscheider für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit verantwortlich ist. Nach Nr. 12 Abs. 6 Satz 3 der Konzern-Car-Policy hat der Entscheider für den Widerruf Sorge zu tragen, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des Dienstfahrzeugs wegfallen. Die Anforderungen an die Überlassung des Dienstwagens sind in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy geregelt. Danach werden sog. Geschäftsfahrzeuge weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung des Unternehmens zur Verfügung gestellt, soweit das unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy verpflichtet den Entscheider dazu, die Überlassung des „Geschäftsfahrzeugs“ bereits dann zu widerrufen, wenn die in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy genannten Erfordernisse für die Überlassung nicht mehr gewahrt sind. Ein Widerruf kann demnach auf jeden Grund gestützt werden, der Marktaspekte oder wirtschaftliche Gesichtspunkte betrifft und es aus Sicht der Beklagten nicht mehr sinnvoll macht, den Dienstwagen zu überlassen.
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(1) Zu Gründen des Markts gehören ua. Gründe, die den Arbeitsmarkt oder Konkurrenzunternehmen betreffen.
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(2) Wirtschaftliche Gründe sind zB verstärktes Gewinnstreben, der Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, Kostensenkungsmaßnahmen oder der Wegfall des Interesses, bestimmte Arbeitnehmergruppen durch die Überlassung eines Dienstwagens an das Unternehmen zu binden.
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cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht bindend iSv. § 559 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien das Widerrufsrecht entgegen seinem objektiven Sinn übereinstimmend in der Weise verstehen, die Beklagte solle nur dann zum Widerruf berechtigt sein, wenn sich die Prognose hinsichtlich der Zahl der Dienstreisetage und der Kilometerzahlen als unrichtig herausstelle. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich angenommen, aufgrund der Umstände, die zur Überlassung des Dienstfahrzeugs geführt hätten, sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass diese Daten den Begriff der „wirtschaftlichen Gründe“ näher ausfüllen sollten. Damit wird über einen rechtsgeschäftlichen Willen der Klägerin bei Abschluss der Nebenabrede keine Aussage getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass die Beklagte Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy nur dann ein Widerrufsrecht entnommen hat, wenn sich die von der Klägerin im Februar und Mai 2005 gestellten Prognosen nicht bestätigten. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, sie habe ganz allgemein wirtschaftliche Gründe ausreichen lassen und sich nicht auf bestimmte Gründe festlegen wollen.
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dd) Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und die Kosten für einen Mietwagen nicht geringer sind.
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ee) Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy scheidet aus.
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(1) Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen Regelungsgehalt zurückzuführen, der im Einklang mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt widerspräche dem Zweck der §§ 305 ff. BGB. Ziel des Gesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten verschafft werden, die durch den vorformulierten Vertrag begründet werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze des Zulässigen überschreiten dürfte. Könnten überzogene Klauseln geltungserhaltend zurückgeführt werden, liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 30, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 36).
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(2) Die Widerrufsklausel ist nicht teilweise wirksam.
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(a) Die Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil eindeutig abgetrennt werden kann. Voraussetzung ist eine inhaltlich und sprachlich teilbare Klausel, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann jeweils verschiedene, nur formal verbundene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine nach ihrem Wortlaut eindeutig einheitliche Regelung darf nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt werden(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 32, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).
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(b) Die umstrittene Widerrufsklausel in der Nebenabrede vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy ist nicht teilbar. Der Widerruf ist nach der getroffenen Regelung immer dann zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des sog. Geschäftsfahrzeugs wegfallen.
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ff) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
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(1) Sie setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien vervollständigt werden muss, weil durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel eine Regelungslücke entsteht. Das ist nur anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene Lösung bietet, die den typischen Interessen des Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung trägt. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zulasten des Verwenders rechtfertigt jedoch die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Grundsätzlich sind die Gerichte nicht befugt, die unzulässige Klausel mithilfe ergänzender Vertragsauslegung durch eine zulässige Klauselfassung zu ersetzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wäre ihm die Unzulässigkeit der Klausel bekannt gewesen.
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(2) Die Nebenabrede vom 13. November 2005 wurde erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 geschlossen. Eine ergänzende Auslegung der unwirksamen Widerrufsklausel auf konkret benannte anerkennenswerte Sachgründe für den Widerruf der Dienstwagenüberlassung nähme der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig und wäre eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 35 f., AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36).
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(3) Auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB ist nicht ersichtlich, wenn an der Verpflichtung zur Überlassung des Dienstwagens festgehalten wird.
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4. Die Beklagte kann den Widerruf vom 15. August 2007 weder auf das in der Nebenabrede vom 13. November 2005 vorgesehene Widerrufsrecht noch auf die sonstigen Bestimmungen in Nr. 12 der Konzern-Car-Policy stützen.
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a) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht behauptet, dass sie den Berechtigtenkreis für die Dienstwagenüberlassung eingeschränkt hat. Auch dieses in der Nebenabrede vorformulierte Widerrufsrecht ist im Übrigen nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Aus der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einschränkung des Berechtigtenkreises und der damit verbundene Dienstwagenentzug nur aus anerkennenswerten Sachgründen erfolgen können.
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b) Die weiteren in Nr. 12 der Konzern-Car-Policy geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Herausgabeverpflichtung sind nicht erfüllt. Die Klägerin wurde weder von der Arbeit freigestellt, noch beruft sich die Beklagte auf Gründe im Verhalten der Klägerin oder einen Wechsel des Aufgabengebiets.
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II. Sollte es sich bei der Konzern-Car-Policy um Allgemeine Geschäftsbedingungen und keine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner handeln, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr im November 2007 entzogenen Privatnutzung des Dienstwagens(§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 251 Abs. 1 BGB).
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1. Die Beklagte hat - unter der Voraussetzung anzunehmender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - ihre Pflicht, der Klägerin aufgrund der Nebenabrede ein Dienstfahrzeug der Kategorie V der Konzern-Car-Policy zur Verfügung zu stellen, verletzt. Sie hat die Klägerin aufgefordert, den Dienstwagen herauszugeben, und ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung für den Monat November 2007 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden. Die Beklagte ist deshalb nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit. Anhaltspunkte für nicht schuldhaftes Verhalten der Beklagten bestehen nicht(§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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2. Die Pflichtverletzung führt unter der Voraussetzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, den diese durch die unterbliebene Überlassung des Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung erlitten hat. Die Schadenshöhe errechnet sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Berechnungsweise ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Der Betrag beläuft sich unstreitig auf 369,08 Euro.
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C. Das Landesarbeitsgericht wird daher aufzuklären haben, ob es sich bei der Konzern-Car-Policy um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner oder Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
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Düwell
Krasshöfer
Gallner
Jungermann
Pfelzer
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.