Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 108 Schiedsspruch

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 108 Schiedsspruch
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.

(2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.

(3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.

(4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.

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(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 14/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Juni 2013 - 39 Ca 11319/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 14/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2013 - 16 Ca 8539/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die
published on 14/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31. Oktober 2013 - 26 Ca 11249/13- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 28/09/2016 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 31. Juli 2013 - 8 Sa 1143/12 - wird zurückgewiesen.
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