Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 4 Ruhepausen

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 4 Ruhepausen
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Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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16/10/2017 11:11

Ein Taxiunternehmen kann von einem Taxifahrer nicht verlangen, alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
24/08/2011 14:14

OVG Münster-Urteil vom 10.05.2011 (Az: 4 A 1403/08) - Anwalt für Arbeitsrecht- BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
20/01/2010 18:43

Lenkzeitunterbrechungen, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mind. 8 Minuten betragen, sind keine Arbeitszeit, sondern Ruhepausen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig u

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,2. entgegen §

(1) Die Aufsichtsbehörde kann 1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,b) für Bau- und Montagestellen,2. eine v
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published on 25/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten auf der Grundlage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)
published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 6. Juni 2014 - 27 Ca 14113/13 - werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kl
published on 30/07/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2015 wird wiederhergestellt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird au
published on 08/05/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes und der Androhungen von Zwangsmit
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