Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 11. Feb. 2015 - 11 Sa 705/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2015:0211.11SA705.14.00
bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.06.2014 – 1 Ca 3173/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 38


(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 373 Beweisantritt


Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

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Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien hat ein befristetes Arbeitsverhältnis verbunden. Die vorliegende Befristungskontrollklage hat die Klägerin um eine

Referenzen

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien hat ein befristetes Arbeitsverhältnis verbunden. Die vorliegende Befristungskontrollklage hat die Klägerin um einen Antrag auf Weiterbeschäftigung und um einen Hilfsantrag auf befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ergänzt.

2

Das beklagte Land hat die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 27. November 2008 für die Zeit ab dem 15. Dezember 2008 befristet eingestellt. Die Klägerin ist als Referentin für Landtags- und Kabinettsangelegenheiten im Leitungsstab der Sozialministerin eingestellt worden. Es wurde arbeitsvertraglich die Bindung an das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst der Länder vereinbart. Ebenfalls arbeitsvertraglich ist die Tätigkeit der Entgeltgruppe E 15 des TV-L zugeordnet worden und die Klägerin hat daher monatlich etwa 4.200,00 Euro brutto verdient.

3

Die Befristungsabrede in § 1 des Arbeitsvertrages (Kopie als Anlage K 1 überreicht, hier Blatt 9 ff) lautet:

4

"Das Arbeitsverhältnis ist befristet gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) … aufgrund des für den Arbeitsplatz erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses zur Hausspitze für die Dauer der Ausübung des Amtes der Ministerin für Soziales und Gesundheit durch Frau Ministerin M. S., längstens bis zum 31.12.2011 (5. Legislaturperiode)."

5

In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es zu den Aufgaben der Klägerin noch wörtlich:

6

"Das Arbeitsgebiet umfasst dabei im Besonderen folgende Aufgabenfelder:

7

Kabinettsangelegenheiten
Verbindung zur Staatskanzlei
Arbeits- und Gesetzgebungsprogramm der Landesregierung und des Ministeriums
Vor- und Nachbereitung von Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse
Koordinierung und Bearbeitung Großer und Kleiner Anfragen sowie Petitionen
Vorbereitung und Auswertung von Arbeitsberatungen des Staatssekretärs
Protokollangelegenheiten und Verbindung zu Parteien, Fraktionen, Vereinen und Verbänden u. a."

8

Die der Klägerin übertragenen Stelle hat intern die Stellenbezeichnung IX KStL, die Stelleninhaberin wird abgekürzt auch als Koordinierungsreferentin oder Kabinettsreferentin angesprochen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung für diesen Dienstposten mit Stand vom 9. Mai 2008 (Anlage 1 der Klageerwiderung, hier Blatt 67 - 69) entfallen 60 Prozent der Arbeitszeit auf die Leitung der Koordinierungsstelle Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten, 10 Prozent auf die Verbindung zur Staatskanzlei sowie auf Protokollangelegenheiten, weitere 10 Prozent auf die Steuerung der Arbeits- und Gesetzgebungsverfahren des Ministeriums und der Landesregierung, weitere 10 Prozent auf die Bearbeitung und Endkontrolle kleiner Anfragen und Petitionen. Die restlichen 10 Prozent der Arbeitszeit entfallen danach auf die inhaltliche Vorbereitung und Auswertung von Arbeitsberatungen des Staatssekretärs und des Ministers.

9

Nach dem Haushaltsplan stehen jeder Ministerin und jedem Minister der Landesregierung sogenannte Stabsstellen zu, deren Inhaber zur Unterstützung spezifischer ministerieller Aufgaben eingesetzt werden können. Dazu gehören aus dem Bereich des höheren Dienstes der oder die persönliche Referentin, der oder die Pressesprecherin, der oder die Leiterin des Ministerbüros, der oder die Koordinierungsreferentin in Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten – die klägerische Stelle – sowie eine weitere Koordinierungsreferentenstelle mit dem Schwerpunkt der Abstimmung mit anderen Bundesländern in Bundesangelegenheiten. Sofern diese Stellen mit Personen aus dem Landesdienst besetzt sind, wird ihnen diese Aufgabe im Regelfall im Wege der Abordnung übertragen. Außenstehende Personen werden im Regelfall befristet eingestellt. Insbesondere bei den Koordinierungsreferenten für Bundesangelegenheiten gibt es aber auch Personen, denen diese Stelle dauerhaft übertragen ist. In welchem Ausmaß dies der Fall ist und ob dies nur bei den Koordinierungsreferenten für Bundesangelegenheiten vorkommt, ist zwischen den Parteien in Streit.

10

Zu Beginn der Zusammenarbeit der Parteien hat die Klägerin Aufgaben wahrgenommen, die dem Bild eines Koordinierungsreferenten für Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten wie in der Stellenbeschreibung skizziert entsprechen. Insbesondere hat sie entweder allein oder als Begleitung der Ministerin an Landtagssitzungen, an Sitzungen des Sozialausschusses und an Sitzungen der regierungstragenden Fraktionen und an Sitzungen von deren Ausschüssen teilgenommen. Im Laufe der Zusammenarbeit haben sich dann die Schwerpunkte der der Klägerin übertragenen Aufgaben allerdings verschoben. Das Sitzungsgeschäft hat nachgelassen, stattdessen wurde sie mehr in die Verzahnung der ministeriellen Arbeit mit den Abteilungen im Haus eingesetzt.

11

Einhergehend mit der Verlagerung des Aufgabenschwerpunkts hat die Klägerin dann auch nicht mehr an den täglichen Lagebesprechungen des engeren Leitungsstabes teilgenommen, sondern nur noch an den "Montagsrunden", einem regelmäßigen Termin, an dem die Ministerin, der Staatssekretär und alle Mitarbeiter des Stabes aus allen Laufbahngruppen teilgenommen haben. Zuletzt bestand nur noch wenig Kontakt mit der Ministerin selber, die Klägerin war vielmehr dem Staatssekretär zugeordnet und wurde von diesem ergänzend zur Anfertigung von Reden sowie für Beantwortung von Bürgerbriefen herangezogen. Die Klägerin war auch verantwortlich für den seit 2010 erscheinenden Newsletter, einem dienstinternen unregelmäßigen Mitteilungsblatt des Ministeriums.

12

Die Wahlen zum Landtag der 6. Legislaturperiode haben am 4. September 2011 stattgefunden. Der neue Landtag ist sodann am 4. Oktober 2011 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Damit waren nach Artikel 27 der Landesverfassung die Legislaturperiode des bisherigen Landtages und die Amtszeit der bisherigen Landesregierung beendet. Der Ministerpräsident ist dann allerdings – wie es Artikel 50 Absatz 4 der Landesverfassung vorsieht – noch für einige Zeit geschäftsführend im Amt geblieben, bis er Ende Oktober 2011 vom neuen Landtag erneut zum Ministerpräsidenten gewählt wurde. Wie es nach der Verfassung möglich ist, war auch die Sozialministerin zwischen dem Ende der Amtszeit der alten Landesregierung bis zur Bildung der neuen Landesregierung geschäftsführend weiter als Ministerin tätig. Sie gehört auch dem neuen Kabinett als Sozialministerin an. Allerdings hat sich der Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums in der neuen Legislaturperiode vergrößert. Die Ministerin hat für die neue Legislaturperiode eine andere Person auf der Position der Klägerin eingestellt.

13

Im Vorfeld der Neuwahl des Landtages ist der Klägerin vom beklagten Land zunächst im Juli 2011 ein auf den 31. Oktober 2011 datierter Aufhebungsvertrag angeboten worden (Kopie als Anlage K 5 überreicht, hier Blatt 16), den die Klägerin abgelehnt hat. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2011 durch das beklagte Land davon unterrichtet, dass man davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis "spätestens am 4. Oktober 2011" wegen Beendigung der Legislaturperiode enden werde (Kopie als Anlage B 3 überreicht, hier Blatt 45). Unter dem Datum des 13. September 2011 hat das beklagte Land der Klägerin sodann nochmals förmlich mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis "mit dem Zusammentritt des neuen Landtages am 04.10.2011" enden werde (Anlage B 5, hier Blatt 47). Das Arbeitsverhältnis ist nicht über den 4. Oktober 2011 hinaus tatsächlich durchgeführt worden.

14

Nach fruchtlosem außergerichtlichem Schriftverkehr hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die bereits am 31. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen war. Erstinstanzlich hat sie zum einen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung "zum 31.10.2011" endet. Zum anderen begehrt sie die Verurteilung zur weiteren Beschäftigung in der Position als Koordinierungsreferentin. Später hat sie ihre Anträge um den Hilfsantrag ergänzt, das beklagte Land zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis zweck- und zeitbefristet bis zum Ende der nunmehr laufenden Legislaturperiode im Jahre 2016 bzw. "für die Dauer der Ausübung des Amtes der Ministerin … durch Frau … S." fortzusetzen.

15

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 24. November 2011 (3 Ca 1550/11)

16

"festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land vom 27.11.2008 auf Grund der bezeichneten Befristung nicht vor dem 31.12.2011 endet."

17

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 75 Prozent auferlegt. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

18

Soweit das Urteil zu Lasten des beklagten Landes ergangen ist, ist es in Rechtskraft erwachsen. Mit ihrer Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin das Ziel, auch die Unwirksamkeit der Zeitbefristung auf den 31. Dezember 2011 feststellen zu lassen. Außerdem begehrt sie nach wie vor die weitere Beschäftigung beim beklagten Land. Auch das Hilfsbegehren auf befristete Fortsetzung des Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode im Jahre 2016 bzw. für die Dauer der Amtszeit der derzeitigen Ministerin verfolgt die Klägerin weiter.

19

Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt falsch bewertet. Denn die Klägerin, die ihre Position zuletzt immer als "Referatsleiterin" bezeichnet hat, habe jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit reine Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Sie habe damit eine Daueraufgabe wahrgenommen, die nicht dem Stab zugerechnet werden könne. Zur Ministerin hätte sie jedenfalls in der letzten Zeit auch gar keinen Kontakt mehr gehabt, weshalb es wenig Sinn mache, rechtlich auf das Vertrauensverhältnis der Ministerin zu ihr abzustellen. Dazu behauptet die Klägerin ergänzend, in anderen Ministerien des beklagten Landes seien die Koordinierungsreferenten auf Dauer eingestellt. Aus diesem Umstand müsse man schließen, dass die Funktion dieser Stellen auch dann ausgeübt werden könne, wenn es kein persönliches Vertrauensverhältnis zur jeweiligen Ministerin gebe.

20

Den Hilfsantrag begründet die Klägerin mit einem Anspruch auf Vertragsanpassung wegen unzutreffender Prognose zu Beginn der Zusammenarbeit. Da sich herausgestellt habe, dass die Ministerin weiterhin im Amt sei, habe es sich hinterher als überflüssig herausgestellt, ihr Arbeitsverhältnis auf das Ende der 5. Legislaturperiode bzw. auf den 31. Dezember 2011 zu befristen. Als Rechtsfolge der fehlerhaften Prognose stehe der Klägerin daher das Recht zu, die weitere befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode bzw. bis zum Ende der Amtszeit der Ministerin zu verlangen.

21

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit sie durch dieses beschwert ist,

1.

22

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land vom 27.11.2008 auf Grund der bezeichneten Befristung nicht zum 31.12.2011 endete;

2.

23

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als Koordinierungsreferentin für Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten im Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. weiterzubeschäftigen;

3.

24

das beklagte Land für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land für die Dauer der Ausübung des Amtes der Ministerin für Soziales und Gesundheit durch Frau Ministerin M. S., längstens bis zum 31.12.2016 (6. Legislaturperiode), zu verlängern.

25

Das beklagte Land beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien sei aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Stellung des oder der Ministerin mache es erforderlich, die Stellen im Stab, zumindest die dem höheren Dienst zugeordneten Stellen im Stab, nur befristet zu besetzen. Andernfalls würden die Spielräume der Ministerin, eigene politische Schwerpunkte zu setzen, in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Insoweit falle die verfassungsrechtliche Bewertung ähnlich aus wie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern von Fraktionen, für die das Bundesarbeitsgericht bereits die Befristung auf das Ende der Legislaturperiode als sachlich gerechtfertigt anerkannt habe.

28

Die besondere Stellung der Stabsmitarbeiter gegenüber den sonstigen Bediensteten im Ministerium sieht das beklagte Land in der Unterstützungsfunktion für den oder die Ministerin. Der oder die Ministerin sei zwar einerseits Leiter der Dienststelle Ministerium und damit ein exponierter Vertreter der Exekutive, die Daueraufgaben wahrzunehmen habe. Auf der anderen Seite vertrete der oder die Ministerin aber auch die Mehrheit im Landtag und habe daher auch die Aufgabe, die Arbeit der Fachleute im Ministerium zu kontrollieren. Diese Doppelstellung der Minister rechtfertige es, die Überlegungen, die das Bundesarbeitsgericht zur sachlichen Rechtfertigung von Befristungsabreden mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Fraktionen entwickelt habe, auch hier heranzuziehen. Wegen des politischen Einschlags der Stabsaufgaben sei das uneingeschränkte Vertrauen zu den Mitarbeitern im Stab notwendige Voraussetzung der Zusammenarbeit, was die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Stabsmitarbeitern zusätzlich sachlich rechtfertige.

29

Diese für Mitarbeiter des höheren Dienstes im Stab allgemein geltende Bewertung, treffe auch auf den Koordinierungsreferenten für Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten zu. Denn dieser sei zuständig für die Vor- und Nachbereitung der Kabinettsangelegenheiten. Außerdem trete er in den Ausschüssen im Landtag und bei den Fraktionen an Stelle der Ministerin persönlich auf.

30

Wegen der Eigenart der Arbeitsleistung als Koordinierungsreferent bzw. allgemeiner als Mitarbeiter im Stab könne es auch letztlich dahinstehen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin im Laufe der Zusammenarbeit verändert habe. Es sei jedenfalls nicht so, dass die Klägerin zuletzt wie die übrigen Bediensteten des Hauses allein mit den exekutiven Aufgaben des Ministeriums befasst gewesen sei. Auch soweit die Klägerin – wie sie selber immer wieder betone – sehr stark in die sachgerechte Weiterleitung der eingehenden Angelegenheiten an die richtige Fachabteilung und in die sachgerechte Bündelung und Weitervermittlung der Ergebnisse der Fachabteilungen eingebunden gewesen sei, habe es bis zuletzt zu ihren Aufgaben als Stabsmitarbeiterin gehört, bei diesem operativen Geschäft darauf zu achten, dass Vorgänge, die eine politische Relevanz besitzen könnten, entsprechend beachtet und behandelt werden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

33

Die Befristungskontrollklage, mit der die Klägerin die rechtsgeschäftliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2011 angreift, ist nicht begründet.

1.

34

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2011 gilt nicht bereits nach § 17 TzBfG wegen nicht rechtzeitiger Anrufung des Arbeitsgerichts als rechtswirksam. Die Klägerin hat zwar erstmals im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt festzustellen, dass diese Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag unwirksam sei, denn erstinstanzlich lautete der Antrag nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung auf den "31.10.2011" beendet sei.

35

Schon das Arbeitsgericht hat diesen erstinstanzlichen Feststellungsantrag allerdings weit über seinen Wortlaut hinausgehend als einen umfassenden Antrag verstanden, mit dem die Klägerin alle Abreden zur Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 27. November 2008 einer gerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollte. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht dann auch geprüft, ob das Arbeitsverhältnis durch die Befristung "für die Dauer der Ausübung des Amtes der … Ministerin … S." mit Ablauf des 4. Oktober 2011 geendet hat, was das Arbeitsgericht verneint hat. Außerdem hat es geprüft, ob das Arbeitsverhältnis möglicherweise auch durch den Klammerzusatz "5. Legislaturperiode" auf den 4. Oktober 2011 befristet war, was es ebenfalls verneint hat. Letztlich hat das Arbeitsgericht dann noch geprüft, ob das Arbeitsverhältnis durch die Befristung auf den "31.12.2011" geendet hat, was es zu Lasten der Klägerin bejaht hat.

36

Diese umfassende Auslegung des klägerischen Feststellungsantrages war zulässig, denn aus der Begründung der Klage geht hervor, dass die Klägerin die Befristung des Arbeitsverhältnisses umfassend einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen wollte, unabhängig davon, auf welche rechtsgeschäftliche Abrede aus dem Vertrag der Parteien diese letztendlich gestützt werden könnte. Unter diesem Blickwinkel ist es letztlich auch nicht erheblich, dass die Klägerin sich gegen eine Befristung auf den "31.10.2011" gewehrt hat, obwohl dieses Datum nur im Rahmen des nicht zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrages eine Rolle gespielt hatte, und sich so unter keinen denkbaren Umständen aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

37

Eine Bestätigung dieser Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt sich indirekt auch aus dem Verteidigungsvorbringen des beklagten Landes. Denn auch das beklagte Land hat das klägerische Begehren dahin verstanden, dass sich die Klägerin umfassend gegen alle Absprachen auch dem Arbeitsvertrag zu Wehr setzen wollte, auf die sich möglicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung stützen lassen könnte. Jedenfalls hat es zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines fehlenden gerichtlichen Angriffs auf eine der möglichen Befristungsabreden aus dem Arbeitsvertrag schon wegen § 17 TzBfG geendet habe.

38

Wenn die Klägerin nunmehr ihren Antrag entsprechend dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf die Kontrolle der Befristung auf den "31.12.2011" umgestellt hat, liegt darin demnach keine Antragsänderung, sondern allein eine sprachliche Präzisierung ihres bereits erstinstanzlich mitverfolgten Begehrens.

2.

39

In der Sache hat das Arbeitsgericht, auch wenn dies im Urteilstenor nur unvollständig zum Ausdruck kommt, die Befristungskontrollklage, soweit sie sich gegen die vertragliche Befristungsabrede auf den 31. Dezember 2011 bezieht, als unbegründet abgewiesen. Dieser Feststellung schließt sich das Berufungsgericht an. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Begründung für die Abweisung dieses Antrages macht sich das Berufungsgericht zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

40

Die Befristungskontrollklage (Klageantrag zu 1), mit der die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2011 unwirksam ist, ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien konnte wirksam auf dieses Datum befristet werden, da die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Absatz 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt und damit wirksam ist.

a)

41

Das Regelarbeitsverhältnis ist das unbefristete Arbeitsverhältnis. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes können die Parteien des Arbeitsvertrages jedoch auch ausnahmsweise (Backhaus in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar Kündigungsrecht – APS – § 14 TzBfG RNr. 14) bestimmen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet ist (§ 14 Absatz 1 TzBfG). Bei dem Begriff des "sachlichen Grundes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber an das von diesem Begriff geprägte Richterrecht vor Erlass des Teilzeit- und Befristungsgesetzes anknüpfen wollte (BT-Drucks. 14/4374, 13, 18 und Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 30). Dieser Rechtsprechung lag das Verständnis zu Grunde, dass die grenzenlose Gestattung befristeter Arbeitsverhältnisse zum Leerlauf der Arbeitsschutzgesetzgebung führen würde, da diese nahezu ausschließlich auf der Kündigung als Rechtsinstrument zur Beendigung der Zusammenarbeit aufsetzt (Begriff der "objektiven Gesetzesumgehung", vgl. dazu Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 2). Sachliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen liegen daher insbesondere dann vor, wenn das betroffene Arbeitsverhältnis auch bei einem Verzicht auf die Befristungsabrede wohl ebenfalls nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt worden wäre, was insbesondere auf die Befristung zum Zwecke der Vertretung (heute § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) oder zur Überbrückung eines vorübergehenden Mehranfalls von Arbeit (heute § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) zutrifft.

42

Daneben hatte die Rechtsprechung aber auch schon immer Befristungen als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn sie der Üblichkeit entsprochen haben, wobei einschränkend hinzugefügt wurde, dass diese Üblichkeit nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner berechtigt sein müsste (vgl. nur BAG 6. Mai 1982 – 2 AZR 1037/79 – BAGE 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; eingehend dazu Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 35). Damit war allerdings ein Merkmal geschaffen worden, das einer Generalklausel, die nahezu keinen eigenen Erkenntniswert mehr hat, gleichkommt. Der Gesetzgeber hat die kritische Sicht auf diesen Aspekt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geteilt und daher das Merkmal der Üblichkeit nicht in das Teilzeit- und Befristungsgesetz übernommen. Mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wird stattdessen auf die "Eigenart der Arbeitsleistung" abgestellt, die eine Befristung sachlich rechtfertigen könne. Freilich ist auch dieser Gesetzesbegriff so offen, dass ihm nahezu kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welche Eigenarten einer Arbeitsleistung die Befristung sachlich rechtfertigen können.

43

Die Auslegung des Merkmals der Eigenart der Arbeitsleistung erfordert daher wie bereits früher die Auslegung des Merkmals der Üblichkeit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Rückgriff auf andere Bewertungsmaßstäbe. Insoweit ist bis heute sicher noch nicht abschließend geklärt, welche Art von Quellen sich für die Gewinnung geeigneter Bewertungsmaßstäbe für die Auslegung des Begriffs eignet. Als gesichert kann allerdings die Erkenntnis gelten, dass sich jedenfalls aus der Werteordnung des Grundgesetzes Folgerungen für die Anerkennung von sachlichen Gründen für befristete Arbeitsverhältnisse ableiten lassen (vgl. nur Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 41 ff).

b)

44

In diesem Sinne kann aus der Werteordnung des Grundgesetzes abgeleitet werden, dass die Arbeitsverhältnisse von wichtigen Mitarbeitern in den ministeriellen Leitungsstäben wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung befristet eingegangen werden können.

aa)

45

Dass die Werteordnung des Grundgesetzes geeignet ist, dem ausfüllungsbedürftigen Begriff der Üblichkeit im Arbeitsleben (alte Rechtsprechung) bzw. dem ebenso ausfüllungsbedürftigen Begriff der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) Kontur zu verleihen, ist seit langem für die Bereiche der Rundfunkfreiheit als Teilaspekt der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit aus Artikel 5 GG anerkannt.

46

Insbesondere im deutschen Bühnenarbeitsrecht ist der Typus des befristeten Arbeitsverhältnisses schon aufgrund der Tarifverträge in dieser Branche nahezu allgemein anerkannt (vgl. bereits BAG Großer Senat 12. Oktober 1960 – AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie zu den Einzelheiten der Rechtsprechung Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 176 ff). Tragender Gesichtspunkt ist insoweit aus heutiger Sicht der verfassungsrechtliche Schutz der Kunst aus Artikel 5 Absatz 3 GG (so ausdrücklich Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 190), woraus sich dann auch die sachlichen Grenzen der Befristungsmöglichkeit ergibt. Die Befristung ist bei dem künstlerischen Personal sachlich zu rechtfertigen, nicht jedoch bei dem sonstigen Hilfspersonal, etwa der Garderobefrau, dem Hausmeister oder der Verwaltungsmitarbeiterin am Theater.

47

Ähnliches ist für die programmgestaltenden Mitarbeiter im Rundfunk und Fernsehen anerkannt (vgl. nur BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – BAGE 119, 138 = AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG = NZA 2007, 147, zu den vielen weiteren Einzelheiten vergleiche Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 274 ff). Während man hier anfangs mit einer Argumentation, die angesichts des Verbots der Altersdiskriminierung (§ 1 AGG) nicht über jeden Zweifel erhaben ist, in erster Linie auf das Abwechslungsbedürfnis des Publikums abgestellt hatte, wird auch dieser Kreis anerkannter Befristungen heute eher aus der grundgesetzlich garantierten Rundfunkfreiheit als besonderer Ausprägung der allgemeinen Meinungsfreiheit abgeleitet (vgl. nur BAG 26. Juli 2006 aaO).

bb)

48

Mit Recht wird in der Literatur allerdings betont, dass die beiden dargestellten Fallgruppen nicht abschließend sind, sondern dass es auch für andere Tendenzbetriebe aus dem Bereich der Presse, der Kunst und der Wissenschaft im Einzelfall ähnliche Konstellationen geben müsste, die sich für befristete Arbeitsverhältnisse eignen (vgl. nur Müller-Glöge in ErfK § 14 TzBfG RNr. 46; auch Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 94 betont, dass die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht als abschließend verstanden werden könnten). Im Bereich der Wissenschaft hat sogar der Gesetzgeber durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft den Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtert und über die Grenzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinausgehend eigenständig geregelt.

49

Die Vermutung, dass es auch außerhalb der bisherigen Fälle aus der Rechtsprechung noch weitere Fälle geben müsse, in denen der Abschluss befristeter Verträge sachlich gerechtfertigt wäre, beruht auf der Einsicht, dass beide dargestellten Fallgruppen auf einen verallgemeinerungsfähigen Grundgedanken zurückzuführen sind, der auch im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist. Dieser Grundgedanke ist in der Bedeutung der Diskontinuität, also des bewusst organisierten Bruchs mit dem Bisherigen, für die Entfaltung der vollen Kraft von Kunst, Wissenschaft und institutionell organisierter Meinungsfreiheit zu sehen. Für die Kunst liegt das auf der Hand, denn die bewusste Abkehr vom bisher Aktuellen ist in regelmäßigen Abständen geradezu Programm der Kunst und macht gerade ihre einzigartige Bedeutung für eine offene dem Wandel zugewandte Gesellschaft aus. Ähnliches gilt aber auch für die Wissenschaft, denn wie die Vergangenheit zeigt, beruhen viele der größten Fortschritte der Wissenschaft auf Erkenntnissen von Außenseitern, die in ihrer Zeit nichts galten oder gar verfolgt wurden. Und letztlich sind die Diskontinuität und die sprunghafte Entwicklung auch für das gute Funktionieren der modernen Massenmedien von elementarer Bedeutung. Dabei geht es freilich nicht in erster Linie um das offenkundig nur wenig schutzbedürftige Interesse des Publikums an neuen – sprich: jungen – Gesichtern auf der Mattscheibe, als vielmehr um die Bereitschaft und die Fähigkeit der Massenmedien, sich und die von ihnen verbreiteten Formate sozusagen ständig neu zu erfinden.

50

Ein Element, das dazu beitragen kann, die gewollte Fähigkeit zur sprunghaften unkontrollierten Entwicklung – oder etwas allgemeiner formuliert – die Wandlungsfähigkeit nicht zu verlieren, ist der vermehrte Einsatz befristeter Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich. Denn dadurch erhöht sich zum einen die Anzahl der Personen, die überhaupt die Chance erhalten, sich in dem Bereich zu bewähren oder gar durchzusetzen. Zum anderen wird es den Personen, die sich mit Erfolg durchgesetzt haben, erleichtert, ihre Ideen auch mit den Leuten umsetzen zu können, die sie dafür als besonders geeignet ansehen.

cc)

51

Was die Bedeutung der Wandlungsfähigkeit der genannten gesellschaftlichen Institutionen angeht, gilt diese erst Recht für den Staat selber. Der demokratische Staat ist sogar ganz bewusst auf den Wandel durch Diskontinuität und sprunghafte Entwicklung angelegt, was über die Wahlen zu den Parlamenten sichergestellt wird. Den Gedanken an einen Bestandsschutz für parlamentarische Mandatsträger müsste man in der parlamentarischen Demokratie als völlig absurd zurückweisen. Es ist vielmehr vollkommen selbstverständlich, dass die gewählten Mandatsträger immer nur ein befristetes Amt ausüben und sich dann der Wiederwahl stellen müssen. Da die Regierungen auf das Vertrauen der Mehrheit der gewählten Mandatsträger angewiesen sind, können auch die Mitglieder der Regierung selbstverständlich nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz für ihre Tätigkeit pochen; auch sie üben immer nur ein befristetes Mandat aus.

dd)

52

Die ohne jeden Bestandsschutz ausgestaltete verfassungsrechtliche Stellung der Minister im demokratischen Rechtsstaat strahlt – wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben – auf die Mitarbeiter der Leitungsstäbe der Minister, jedenfalls auf die führenden Mitarbeiter der Leitungsstäbe der Minister, aus.

53

Diese Ausstrahlungswirkung beruht auf der Unterstützungsaufgabe der Mitglieder des Leitungsstabes für die politischen Aufgaben der Minister.

54

Es ist zwar richtig, wenn die Klägerin betont, der Minister sei der Vorgesetzte aller Mitarbeiter des Ministeriums und übe in seiner Funktion als Leiter des Ministeriums eine der Exekutive zuzuordnende Daueraufgabe aus. Die Klägerin muss aber auch akzeptieren, dass sich die Funktion des Ministers nicht in dieser Aufgabe erschöpft. Denn durch seine Wahl im Parlament ist er auch Repräsentant der Parlamentsmehrheit und er hat in diesem Sinne auch die Aufgabe, als gewählte Vertrauensperson der Parlamentsmehrheit, die Tätigkeit des Ministeriums zu kontrollieren und – soweit es Gestaltungsspielräume gibt – im Sinne der Parlamentsmehrheit zu steuern. Die Entwicklung, dass einem Minister ein Leitungsstab zugebilligt wird, ist ausschließlich auf die wachsende Bedeutung dieser Funktion als zur Kontrolle und Steuerung eingesetzte Vertrauensperson des Parlaments zurückzuführen. Denn in seiner Funktion als Leiter des Ministeriums steht dem Minister über die hierarchische Struktur der Ordnung im Ministerium und durch die ihm direkt untergebenen Abteilungsleiter ein gut funktionierendes System der Führung zur Verfügung, das insoweit keiner Ergänzung bedarf. Dieses Führungsinstrument lässt sich allerdings nicht oder nur bedingt im Sinne der demokratischen Kontroll- und Steuerungsaufgabe des Ministers einsetzen.

55

Blickt man in der Geschichte des Parlamentarismus in Deutschland zurück, lässt sich feststellen, dass sich das Verständnis dessen, was man unter einer parlamentarischen Kontrolle der Regierung zu verstehen hat, grundlegend verändert hat. Bestand am Anfang die parlamentarische Kontrolle ausschließlich aus der Wahl – gegebenenfalls auch der Abwahl – der Regierung, gibt es heute einen dauerhaften Dialog zwischen Parlament und den Ministern, der – soweit es die Parlamentsmehrheit betrifft – sogar bis in die Fraktionen hinein gepflegt wird. Der demokratische Einfluss der Legislative auf die Exekutive ist daher heute nicht mehr auf die Wahlen und die Gesetzgebung beschränkt, sondern er vollzieht sich zusätzlich in einem dauerhaften Dialog über nahezu alle Einzelfragen der Politik. Dieser demokratische Einfluss außerhalb der Wahlen bedarf der Installation von Ansprechpartnern auf Seiten der Minister und Ministerinnen, denn als einzelne Personen wären sie mit dieser Aufgabe überfordert. Die führenden Mitglieder des Leitungsstabes werden zur Sicherstellung dieses Dialoges eingesetzt. Es ist insbesondere die Aufgabe des Kabinettsreferenten, diesen Dialog wahrzunehmen, soweit der oder die Ministerin dazu nicht in Person in der Lage ist.

56

Weitere Funktionen des Leitungsstabes sind die Aufrechterhaltung des ständigen Dialogs mit der Landesregierung und den anderen Ministern und Ministerinnen (ebenfalls Aufgabe der Kabinettsreferentin) und die Sicherstellung der Kontrollaufgabe gegenüber dem Haus (Aufgabe des Leiters des Ministerbüros). Zusammengefasst kann man sagen, alle Aufgaben, die von den führenden Mitarbeitern im Leitungsstab wahrgenommen werden, sind originäre ministerielle Aufgaben, die die Minister und Ministerinnen allerdings in Person gar nicht mehr alle wahrnehmen können, da eine einzelne Person mit der Wahrnehmung all dieser Aufgaben vollständig überfordert wäre.

57

Aus dieser Funktion der führenden Mitglieder des Leitungsstabes ergibt sich die sachliche Rechtfertigung der Befristung der Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter.

58

Maßgeblich ist die Überlegung, dass zukünftige Sozialminister einen Anspruch darauf haben, ihren Leitungsstab mit den Personen besetzen zu können, denen sie Vertrauen schenken. Müssten zukünftige Minister mit dem Leitungsstab des bisherigen Ministers weiter zusammen arbeiten, wären sie in der vollständigen Entfaltung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung empfindlich gestört, denn die notwendige enge Zusammenarbeit im Leitungsstab kann nur funktionieren, wenn der oder die Ministerin ihren Mitarbeitern im Stab auch vertraut. Vergleicht man die verfassungsrechtliche Bedeutung eines funktionierenden Leitungsstabes mit der Bedeutung der Freiheit der Personalentscheidungen bei der Auswahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer parlamentarischen Fraktion, lassen sich daher durchaus Parallelen ziehen. Mit dem Arbeitsgericht und dem beklagten Land geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sachlichen Berechtigung der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Parlamentsfraktionen (BAG 26. August 1998 – 7 AZR 450/97 – BAGE 89, 316 = AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1999, 149; BAG 26. August 1998 — 7 AZR 257/97 – AuR 1998, 416) im Quervergleich durchaus geeignet ist, die Entscheidung im vorliegenden Falle zusätzlich abzusichern.

c)

59

Die bisher nur allgemein abgeleitete sachliche Rechtfertigung, ein Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern im Leitungsstab zu befristen, trifft auch auf das hier streitige Arbeitsverhältnis der Parteien zu.

aa)

60

In seiner Hauptbegründung nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Befristung allein schon aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin die Stelle der Kabinettsreferentin besetzt hält und diese Stelle für den Fall eines Ministerwechsels nach Wahlen wieder frei sein muss, damit sie mit einer Vertrauensperson des zukünftigen Ministers besetzt werden kann.

61

Abzustellen ist für diese Beurteilung auf die Zeit der Einstellung der Klägerin im Jahre 2008. Denn die sachliche Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages wird immer bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überprüft (BAG 27. Juli 2005 – 7 AZR 443/04 – BAGE 115, 265 = AP Nr. 27 zu § 620 BGB Altersgrenze = NZA 2006, 37; BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07 – BAGE 127, 239 = AP Nr. 75 zu § 14 TzBfG = NZA 2009, 27; Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 12; Müller-Glöge in ErfK § 14 TzBfG RNr. 16 f; Staudinger-Preis § 620 BGB RNr. 46). Diese Sichtweise ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass Befristungsabreden durch Rechtsgeschäft entstehen, und die Parteien des Rechtsgeschäfts bei seinem Abschluss erkennen können müssen, ob sie die Rechtsmacht haben, sich wie gewünscht zu vereinbaren (Backhaus aaO).

62

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin im Jahre 2008 konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass nach Ablauf der 5. Legislaturperiode des Landtages das Sozialministerium durch eine andere Person als Ministerin geführt werden würde. Damit deren Handlungsspielraum nicht unzulässig eingeschränkt wird, konnte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin befristet abgeschlossen werden.

63

Wenn man überhaupt in diesem Zusammenhang auf das Vertrauensverhältnis zwischen Minister und den Mitgliedern des Leitungsstabes abstellen will, geht es immer nur um den Blick in die Zukunft und das Vertrauen bzw. das fehlende Vertrauen, das ein zukünftiger Minister zu den derzeitigen Mitarbeitern im Stab haben würde. Dass im vorliegenden Falle bereits die derzeitige Ministerin das Vertrauen zur Klägerin verloren hatte, ist eine äußerliche Zufälligkeit, die für die Entscheidung des Falles keine Rolle spielt. Daher spielt es für die Entscheidung des Falles auch keine Rolle, wenn die Klägerin betont, sie sei zuletzt nicht mehr der Ministerin sondern dem Staatssekretär zugeordnet gewesen. Denn der Posten, den die Klägerin besetzt hatte – der Posten des Kabinettsreferenten –, ist eigentlich dem Minister zugeordnet und ein zukünftiger Minister muss die Möglichkeit haben, diesen Posten mit einer Person seines Vertrauens zu besetzen. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man auf eine Zuordnung zum Staatssekretär abstellt, denn es bliebe auch in diesem Falle dabei, dass der nächste Minister diesen Posten mit einer Person seines Vertrauens besetzen können muss.

64

Dass es um die aufgezeigte Zukunftsperspektive geht, ergibt sich im Übrigen auch aus den beiden erwähnten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1998 zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern in den Parlamentsfraktionen. Geschützt wird nicht die derzeitige Parlamentsfraktion, sofern sie sich in der laufenden Legislaturperiode in dem Vertrauen, das sie den Personen, die sie eingestellt hat, getäuscht fühlt. Geschützt wird die zukünftige Parlamentsfraktion und ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, sich das Personal, das sie für ihre Schwerpunkte der Politik zu benötigen meint, einstellen zu können. Folgerichtig hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters auf die Mitte der Legislaturperiode die sachliche Rechtfertigung abgesprochen (LAG Berlin-Brandenburg, 8. September 2010 — 15 Sa 725/10 und 15 Sa 1631/10 – LAGE Nr. 58 zu § 14 TzBfG), da es tatsächlich keinen Anlass dafür gibt, politischen Mandatsträger zu erlauben, das Risiko, dass sie sich in der Qualität der eingestellten Mitarbeiter getäuscht haben, nach Ablauf des Probezeit-Zeitraums einseitig auf betroffenen Arbeitnehmer abwälzen zu können. Insofern ist in der Tat mit der Klägerin festzustellen, dass der Vertrauensverlust, der im Verhältnis der Klägerin zur Ministerin eingetreten ist, die Befristung sachlich nicht rechtfertigen kann, denn auch dieser Vertrauensverlust ist erst lange nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eingetreten.

bb)

65

Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn man mit der Klägerin davon ausgehen würde, dass die anderen Aufgaben, die man ihr im Laufe der Zusammenarbeit übertragen habe, eine Befristung nicht mehr rechtfertigen könnten.

66

Denn zum einen muss beachtet werden, dass es im Wesentlichen nur zu einer Aufgabenverschiebung innerhalb des Stabes gekommen ist. Der Klägerin sind Aufgaben des Leiters des Ministerbüros übertragen worden (Verzahnung zwischen politischer Ebene und dem Haus), während dieser an Stelle der Klägerin in die Kontakte zum Landtag und den Fraktionen eingebunden wurde (klägerischer Schriftsatz vom 23. August 2012, hier Blatt 258 ff). Daraus folgt, dass die Klägerin nach wie vor Mitarbeiterin des Stabes geblieben ist. Da die sachlichen Gründe für eine befristete Einstellung von Stabsmitarbeitern zumindest auf alle Mitarbeiter des höheren Dienstes zutrifft, bleibt die Befristung des Vertrages mit der Klägerin auch unter Einbeziehung der Aufgabenverschiebung der Klägerin sachlich gerechtfertigt.

67

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin allerdings, soweit sie meint, die Aufgabenverschiebung sei so weit gegangen, dass sie zuletzt nicht mehr Mitarbeiterin des Stabes gewesen sei. Dass diese Bewertung unzutreffend ist, zeigt sich schon an der hierarchischen Einbindung der Klägerin. Denn sie stand bis zuletzt außerhalb der hierarchischen Ordnung des Ministeriums, denn sie unterstand nach ihrem eigenen Vorbringen dem Staatssekretär und nicht direkt oder indirekt einem der Abteilungsleiter. Aber auch der Inhalt der Aufgaben, die die Klägerin zuletzt nach ihrem eigenen Vorbringen wahrgenommen hat, weist sie zweifellos als Mitarbeiterin des Stabes aus. Denn sie hatte nach ihrer eigenen Darstellung insbesondere die Aufgabe, den dauerhaften Strom politischer und gesetzgeberischer Aktivitäten, seien sie politisch initiiert oder seien sie von einzelnen Fachministerien initiiert, zu sichten. Dabei war es ihre Aufgabe zu prüfen, ob die Aktivitäten Berührungspunkte zum Aufgabenbereich des Sozialministeriums haben und im Falle der Verneinung sogenannte Fehlmeldungen abzugeben. Das ist eine Aufgabe, die zwar auch durch einen eingegliederten Mitarbeiter des Ministeriums wahrgenommen werden könnte, sie kann aber in besonders effektiver Weise durch einen Stabsmitarbeiter wahrgenommen werden, da dieser dabei gleichzeitig auch die zusätzliche politische Aufgabe wahrnehmen kann, die durchlaufenden Vorgänge auch in ihrer möglichen politischen Bedeutung zu würdigen.

cc)

68

Es kann offen bleiben, ob in den Leitungsstäben der Landesministerien teilweise Personal des höheren Dienstes beschäftigt ist, das in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land steht. Denn aus der sachlichen Rechtfertigung der Befristungsabrede folgt nicht im Umkehrschluss gleichzeitig ein Zwang für das beklagte Land, die Stellen im Leitungsstab lediglich auf Basis befristeter Arbeitsverträge zu vergeben.

69

Das liegt für die Mitarbeiter in den Leitungsstäben auf der Hand, die bereits zuvor im Landesdienst tätig waren, denn sie nehmen diese Aufgaben in aller Regel im Wege der Abordnung wahr. Etwas anderes gilt aber auch nicht für Beschäftigte, die erstmals in den Landesdienst eingestellt werden aus Anlass der Übertragung von Aufgaben in einem Leitungsstab eines Ministeriums. Denn der Einstellungsbehörde steht auch in diesem Falle der normale personalwirtschaftliche Ermessensspielraum offen, und wenn geplant ist, die einzustellende Person langfristig in den Landesdienst aufzunehmen, besteht kein zwingender Anlass, das Arbeitsverhältnis zu befristen.

70

Die Klägerin hat aber auch keine Umstände vorgetragen, weshalb es rechts- oder gleichheitswidrig gewesen sein könnte, sie nur befristet einzustellen, während andere Stabsmitarbeiter unbefristet eingestellt worden sind. Darauf hat schon das Arbeitsgericht hingewiesen, wenn es feststellt, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Klägerin lediglich ein Arbeitsvertrag mit einer bezeichneten Aufgabe übertragen worden sei, denn dies sei Ausfluss der Vertragsfreiheit der Parteien (S. 13 des Urteilsabdrucks).

dd)

71

Nicht zu beanstanden ist auch die Befristung auf den 31. Dezember 2011, obwohl schon bei Vertragsabschluss deutlich war, dass dieser Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Ablauf der Legislaturperiode liegen würde. Der zeitliche Überhang ist aus der Sicht des Berufungsgerichts jedoch gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar war, wann genau die nächsten Wahlen stattfinden würden und ob die Ministerin nach Ablauf der Legislaturperiode für eine Übergangszeit noch geschäftsführend im Amte verbleiben müsste, denn auch in dieser Zeit ist sie – wenngleich vielleicht auch eingeschränkt – noch auf einen funktionierenden Leitungsstab angewiesen. Letztlich lässt sich der Übergang des Arbeitsverhältnisses über das wahrscheinliche Ende der Legislaturperiode hinaus auch durch seine Funktion als soziale Auslauffrist eigenständig rechtfertigen.

II.

72

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung beim beklagten Land. Das ergibt sich schon daraus, dass durch die Abweisung des Klageantrages zu 1 indirekt auch festgestellt ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien inzwischen beendet ist. Ob das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 den Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende der Zusammenarbeit zum Jahresende abweisen durfte, kann inzwischen dahinstehen, da der Weiterbeschäftigungsanspruch allein zukunftsgerichtet ist und die begrenzte Zeit, für die der Weiterbeschäftigungsanspruch zum Ende des Jahres 2011 noch gegeben gewesen sein könnte, inzwischen der Vergangenheit angehört.

III.

73

Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Amtszeit der Ministerin bzw. bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode fordert. Auch diesem Antrag hat das Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

1.

74

Der Anspruch auf weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedenfalls nicht aus den rechtsgeschäftlichen Abreden der Parteien.

75

Insoweit trifft es zwar zu, dass die eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien, nämlich die Befristung auf das Ende der Amtszeit der Ministerin, bisher nicht eingetreten ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn man unter dem Begriff der "Amtszeit" in diesem Zusammenhang nicht die Legislaturperiode meint, sondern – wie es wohl dem umgangssprachlichen Sprachgebrauch entsprechen würde – auf die Zeit abstellt, in der Frau S. Sozialministerin in Mecklenburg-Vorpommern ist. In diesem Sinne hat das Arbeitsgericht jedenfalls diese Vertragsklausel ausgelegt und daran anknüpfend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht wegen Eintritts dieser Bedingung geendet hat (Punkt 1.1 der Entscheidungsgründe).

76

Aber selbst dann, wenn man den Arbeitsvertrag der Parteien in diesem Sinne auslegen würde, ergibt sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf die weitere Durchführung des Vertrages. Denn der Arbeitsvertrag der Parteien ist durch mehrere unabhängig voneinander wirkende Befristungsabreden befristet und er ist so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bereits dann enden soll, wenn nur eine der Befristungsabreden sich verwirklicht hat.

77

Dass Arbeitsverträge doppelt befristet werden, ist nichts Ungewöhnliches. Bei der im Arbeitsleben weitgehend anerkannten befristeten Einstellung zum Zwecke der Krankheitsvertretung findet man häufig ebenfalls eine solche Kombination von Zeit- und Zweckbefristung (beispielsweise: "wird eingestellt bis zum 31. Dezember 2012 längstens bis zur Wiedergenesung der vertretenden Mitarbeiterin"). Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, in welchem Verhältnis die verschiedenen Befristungsabreden zueinander stehen.

78

Aus dem Vertragstext lässt sich vorliegend nicht im Sinne der Klägerin entnehmen, dass die Befristung auf die Amtszeit der Ministerin im Zweifel die weitere Befristung auf den 31. Dezember 2011 verdrängen sollte. Denn wenn die Parteien das Ende des Arbeitsverhältnisses im positiven wie im negativen Sinne umfassend und allein an die Amtszeit der Ministerin hätten binden wollen, hätte man die daneben auch vereinbarte Befristung auf den 31. Dezember 2011 überhaupt nicht benötigt. Da sie aber dennoch vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen sollte, wenn eine der beiden Bedingungen eintritt.

2.

79

Die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aber auch nicht aus anderen Rechtsgründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug und auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihr nicht um einen Einstellungsanspruch auf die abermals besetzte Stelle der Koordinierungsreferentin im Sozialministerium unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese gehe. Vielmehr vertritt sie den Rechtsstandpunkt, dass sich der Verlängerungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der (Fehl-)Prognosekorrektur ergebe und zwar aus ähnlichen Erwägungen, die im Kündigungsrecht zur Anerkennung des Wiedereinstellungsanspruchs bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes geführt haben.

80

Ein derartiger Anspruch ist allerdings im deutschen Arbeitsrecht nicht anerkannt.

81

Das Auseinanderklaffen von Befristungsanlass und Befristungsdauer ist eines der dogmatischen Standardprobleme des deutschen Befristungsrechts. Früher kristallisierte sich das Problem an der Frage, ob auch die gewählte Dauer der Befristung die notwendige sachliche Rechtfertigung in sich trage. Mit der Entscheidung vom 26. August 1988 (7 AZR 101/88 – BAGE 59, 265 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = DB 1989, 1677) hat das Bundesarbeitsgericht allerdings die eigenständige Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der gewählten Dauer der Befristung aufgegeben. Seit dieser Entscheidung wird das Auseinanderklaffen von sachlichem Grund und der vereinbarten Dauer der Zusammenarbeit nur noch im Rahmen der Anerkennung des sachlichen Grundes selbst geprüft. Sieht der Vertrag eine Dauer der Zusammenarbeit vor, die deutlich länger ist, als nach dem zugrunde liegenden sachlichen Grund vertretbar, fehlt es der Befristungsabrede insgesamt an einem sachlichen Grund (BAG 26. August 1988 aaO). Das gilt im Grunde auch für den umgekehrten Fall, in dem die gewählte Dauer der Zusammenarbeit wesentlich hinter dem zurückbleibt, was sich aus dem sachlichen Grund für die Befristung ergibt. Allerdings soll das erst dann die sachliche Rechtfertigung der Befristung insgesamt in Frage stellen, wenn die gewählte Vertragsdauer so kurz ist, dass sie nicht mehr als sinnvolle Lösung des arbeitgeberseitigen Problems begriffen werden kann, das der Befristung zu Grunde liegt (BAG 26. August 1988 aaO).

82

Für die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Instruments zur Korrektur von Fehlprognosen besteht daher kein Bedarf (ebenso Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 49). Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf Fortsetzung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Beschäftigung für eine weitere Zeit nach Ablauf der Befristung ergibt (BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 600/00 – BAGE 100, 304 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = DB 2002, 1448).

83

Vorliegend ist die Dauer der Zusammenarbeit rechtsgeschäftlich jedenfalls nicht so kurz bemessen worden, dass ein Zusammenhang mit dem Grund der Befristung nicht mehr erkennbar wäre. Soweit die Ministerin durch die aus ihrer Sicht sehr praktische Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den 31. Dezember 2011 eine einfache Möglichkeit erhalten hat, sich für die neue Legislaturperiode eine neue Kabinettsreferentin zu suchen, weil sie das Vertrauen zur Klägerin verloren hatte, ist dies als ungewollter aber nicht vermeidbarer Nebeneffekt der geltenden Befristungsrechtsprechung hinzunehmen.

IV.

84

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

85

Die Revision hat das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Gründe

A.

1

Gegenstand des Verfahrens ist eine Äußerung der Antragsgegnerin im Vorfeld der Landtagswahl 2014 in Thüringen, durch die sich die an dieser Wahl teilnehmende Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit im Wettbewerb der politischen Parteien verletzt sieht.

I.

2

Am 23. Juni 2014 nahm die Antragsgegnerin an der Eröffnung der Sommertagung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Weltoffenheit und Toleranz und der in diesem Rahmen stattfindenden Verleihung des Thüringer Demokratiepreises in Weimar teil. Verantwortlich für die Durchführung dieser Veranstaltung war der Freistaat Thüringen.

3

Daneben stand sie an diesem Tag der Thüringischen Landeszeitung für ein Interview zur Verfügung, das am 25. Juni 2014 erschien. Gegenstand des Interviews war die Bekämpfung des Rechtsextremismus, die Ausgestaltung des in der Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegenden Demokratieprogramms des Bundes, die Abschaffung der Extremismusklausel, die Frauenquote auf Führungsebene, die Anbringung der Regenbogenflagge am Ministerium und das Elterngeld. Außerdem wurde die Antragsgegnerin im Rahmen des Interviews auf den möglichen Einzug der Antragstellerin in den Thüringer Landtag und sich daraus ergebende Konsequenzen angesprochen. Auf die Frage, wie mit Anträgen der Antragstellerin im Parlament oder auf Kommunalebene umzugehen sei, antwortete die Antragsgegnerin:

"Das Gefährliche an der NPD ist, dass sie versucht, ihr Molotow-Cocktail-Image abzulegen. Sie kommt nicht mehr mit Springerstiefeln und Glatzen daher, sondern im feinen Nadelstreifenanzug. Sie tut so, also ob sie sich sozial engagiert. Aber dahinter versteckt sich die Ideologie von Hitler - und jedes Parlament muss sich beraten, wie es damit umgeht. Meine Erfahrung aus dem Landtag in Mecklenburg-Pommern ist: der Antrag wird abgelehnt und ein Demokrat spricht für alle demokratischen Fraktionen, um dabei deutlich zu machen, dass der Antrag nur vermeintlich soziales Engagement ist und dahinter etwas anderes steckt. Das hat sich in Schwerin bewährt - und kann ein Beispiel sein. Aber ich werde im Thüringer Wahlkampf mithelfen, alles dafür zu tun, dass es erst gar nicht so weit kommt bei der Wahl im September. Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt."

4

Im Begleittext des Interviews wird sowohl auf das Ministeramt als auch auf die Parteizugehörigkeit der Antragsgegnerin hingewiesen.

II.

5

1. Die Antragstellerin sieht sich durch die Erklärung, ihr Einzug in den Thüringer Landtag müsse verhindert werden und die Antragsgegnerin werde im Wahlkampf mithelfen, dieses Ziel zu erreichen, in ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt und trägt zur Begründung ihres hierauf gerichteten Feststellungsantrags vor:

6

a) Die Antragsgegnerin habe die angegriffene Äußerung in ihrer amtlichen Eigenschaft getätigt. Dass sie an der Eröffnung der Sommertagung des Landesprogramms für Demokratie, Weltoffenheit und Toleranz und der Verleihung des Thüringer Demokratiepreises als Bundesfamilienministerin teilgenommen habe, ergebe sich bereits aus der Presseerklärung ihres Ministeriums vom 23. Juni 2014. Daher seien auch ihre Äußerungen im Rahmen des Interviews mit der Thüringischen Landeszeitung am Rande dieser Veranstaltung als Äußerungen der Bundesfamilienministerin und nicht als private Äußerungen der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als stellvertretende SPD-Bundesvorsitzende anzusehen.

7

Kontext und Inhalt des Interviews unterstrichen, dass die Antragsgegnerin sich in ihrer amtlichen Eigenschaft geäußert habe. Das gesamte Interview stelle sich als Statement der Bundesfamilienministerin dar, die über die Arbeit ihres Hauses berichte. Ihre Funktion als stellvertretende SPD-Bundesvorsitzende werde in dem gesamten Interview an keiner Stelle erwähnt.

8

b) Damit verstoße die angegriffene Äußerung gegen die aus dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit folgende Pflicht staatlicher Organe zur Neutralität im Wahlkampf.

9

Zwar dürfe die Regierung auch im Wahlkampf die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge unterrichten und Warnungen aussprechen. Dies gelte auch für die Warnung vor tatsächlichen oder vermeintlichen verfassungswidrigen Bestrebungen. Diese zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Exekutive dürfe aber nicht zu unzulässiger Wahlwerbung führen. Sie habe sich daher im Rahmen des dem einzelnen Organ zugewiesenen Aufgabenbereichs zu halten und sachbezogen, informierend und parteineutral zu sein.

10

Demgegenüber habe die Antragsgegnerin außerhalb ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten gehandelt, da Fragen des präventiven Verfassungsschutzes dem Geschäftsbereich des Innenministeriums zugeordnet seien. Auch sei nicht ersichtlich, welche Zuständigkeitsnorm die Antragsgegnerin ermächtigen solle, sich zur thüringischen Landespolitik zu äußern. Mit der Aufforderung, den Einzug der Antragstellerin in den Thüringer Landtag zu verhindern, habe die Antragsgegnerin ganz gezielt in den laufenden Wahlkampf eingegriffen und dadurch das Gebot parteipolitischer Neutralität verletzt.

11

2. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

12

a) Der Antrag sei bereits unzulässig, weil ihre Äußerungen keine rechtserheblichen Maßnahmen darstellten, die allein Gegenstand eines Organstreits sein könnten. Darüber hinaus fehle es an der rechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin, deren Möglichkeit, sich zur Wahl zu stellen, unangetastet geblieben sei.

13

b) Der Antrag sei auch unbegründet.

14

aa) Staatlichen Organen sei es zwar in amtlicher Funktion verwehrt, Parteien zu unterstützen oder diese zu bekämpfen. Handelten sie jedoch nicht in amtlicher Funktion, stehe es ihnen frei, wie jeder andere Bürger aktiv am Wahlkampf mitzuwirken und ihre Meinung frei zu äußern.

15

Die Antragsgegnerin habe sich vorliegend nicht in amtlicher Funktion betätigt. Die beanstandeten Sätze habe sie als stellvertretende Vorsitzende der SPD und nicht als Bundesministerin geäußert. Sie seien in einem Interview am Rande einer Preisverleihung gefallen, die vom Ministerium der Antragsgegnerin weder organisiert oder veranstaltet noch finanziell unterstützt worden sei. Interviews seien keine Maßnahmen, die ausschließlich Amtsinhabern zur Verfügung stünden. Öffentliche Mittel seien dafür nicht erforderlich. Die angekündigte Mithilfe der Antragsgegnerin im Thüringer Wahlkampf könne sich nur auf parteipolitische Aktivitäten beziehen, da die Antragsgegnerin in Thüringen keine Ämter innehabe. Die Verwendung der "Ich"-Form in den beanstandeten Äußerungen sei ein eindeutiger Beleg, dass die Antragsgegnerin sich als stellvertretende SPD-Vorsitzende geäußert habe und habe äußern wollen. Dies bestätige auch die Schilderung ihrer Erfahrungen im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, die sich ausschließlich auf parteipolitische Tätigkeiten bezögen. Die Erwähnung des Amtes der Antragsgegnerin im Interview sei demgegenüber unschädlich.

16

bb) Die beanstandeten Äußerungen verstießen auch nicht gegen das Neutralitätsgebot. Im gesamten Interview finde sich keine Passage, die auch nur annähernd als Aufforderung verstanden werden könne, eine bestimmte Partei zu wählen oder nicht zu wählen. Schon gar nicht sei den angegriffenen Sätzen eine "Warnung" zu entnehmen, sondern lediglich ein Aufruf zur Beteiligung an der Wahl. Die Antragsgegnerin identifiziere sich mit der gesamtgesellschaftlichen Aufgabe, sich mit dem Rechtsextremismus auseinanderzusetzen, und sei als Bundesministerin auch verpflichtet, aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Diese aus dem Prinzip der wehrhaften Demokratie entspringende Verpflichtung könne zur Folge haben, dass gegenüber Parteien, die extremistischen Bestrebungen anhingen, eine neutrale Position gerade nicht eingenommen werden könne, sofern das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit gewahrt bleibe.

17

3. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2014 abgelehnt.

18

Daraufhin hat die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Antragsgegnerin gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen habe, indem sie behauptet habe, die Antragstellerin wolle ihr "Molotow-Cocktail-Image" ablegen, sie komme nicht mehr mit "Springerstiefeln und Glatze" daher, sondern im feinen "Nadelstreifenanzug" und hinter ihrem sozialen Engagement stecke die "Ideologie von Hitler". Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss die Behauptung der Antragsgegnerin aufgreife, sie habe persönliche Erlebnisse aus ihrer Zeit im Landtag Mecklenburg-Vorpommern wiedergegeben und daraus die Möglichkeit einer Qualifizierung der streitgegenständlichen Interview-Passage als private Äußerung ableite, sei zu beachten, dass sie diese Erkenntnisse in amtlicher Eigenschaft als Landesministerin in Mecklenburg-Vorpommern und nicht als Privatperson gewonnen habe.

19

4. Das Bundesverfassungsgericht hat den in § 65 Abs. 2 BVerfGG genannten Verfassungsorganen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der kein Gebrauch gemacht wurde.

20

5. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 haben die Beteiligten ihren Vortrag vertieft und ergänzt.

B.

21

Der Antrag ist zulässig.

22

Der Antragstellerin steht zur Verfolgung ihres Anliegens der Organstreit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG offen. Sie macht geltend, als politische Partei durch eine Maßnahme der gemäß § 63 BVerfGG parteifähigen Antragsgegnerin (vgl. BVerfGE 90, 286 <338>) in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 44, 125 <137>; 121, 30 <57> m.w.N.).

23

Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe die verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Äußerungsbefugnisse überschritten und damit zu ihren Lasten unzulässig in den Wahlkampf eingewirkt. Sie wendet sich nur gegen die in ihrem Antrag wörtlich zitierten Passagen des Interviews der Antragsgegnerin, die die Ankündigung ihrer Beteiligung am Thüringer Wahlkampf und die Erklärung, primäres Ziel müsse es sein, den Einzug der Antragstellerin in den Landtag zu verhindern, zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Verfahren ist daher allein darüber zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin durch diese im Antrag ausdrücklich bezeichnete Aussage die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat. Denn im Organstreitverfahren wird der Streitgegenstand durch die im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung und durch die Bestimmungen des Grundgesetzes begrenzt, gegen die die Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll (§ 64 Abs. 2 BVerfGG). An diese Begrenzung des Streitstoffes ist das Bundesverfassungsgericht gebunden (vgl. BVerfGE 68, 1 <63> m.w.N.).

24

Die angegriffene Aussage der Antragsgegnerin stellt eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 118, 277 <317> m.w.N.). Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin dadurch das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>; 44, 125 <146>; 63, 230 <243>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 19). Dass die Antragstellerin dadurch nicht gehindert war, an der Landtagswahl in Thüringen teilzunehmen, vermag hieran nichts zu ändern.

C.

25

Der Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden und verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG).

I.

26

Der durch Art. 21 GG den Parteien zuerkannte verfassungsrechtliche Status gewährleistet das Recht, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen (1.). Damit unvereinbar ist jede parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen als solchen zugunsten oder zulasten einzelner oder aller am politischen Wettbewerb beteiligten Parteien (2.). Die sich aus diesem Neutralitätsgebot ergebenden Auswirkungen für das Handeln von Staatsorganen und der Maßstab verfassungsgerichtlicher Kontrolle seiner Beachtung sind für jedes Staatsorgan unter Berücksichtigung seiner Stellung im Verfassungsgefüge gesondert zu bestimmen; daher sind die für Äußerungen des Bundespräsidenten geltenden Maßstäbe auf die Bundesregierung nicht übertragbar (3.). Mitglieder der Bundesregierung haben bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen die Pflicht zu strikter Neutralität (4.). Das Neutralitätsgebot gilt, soweit die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Amtes oder der damit verbundenen Ressourcen erfolgt (5.). Geltung und Beachtung des Neutralitätsgebots unterliegen bei Äußerungen von Bundesministern uneingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (6.).

27

1. a) In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird von ihm in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG). Wahlen vermögen demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nur zu verleihen, wenn sie frei sind. Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 <97>; 44, 125 <139>).

28

b) Im Wahlakt muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>). In einem freiheitlichen Staat, in dem der Mehrheitswille in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit entscheidet, müssen Minderheitsgruppen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden. Demokratische Gleichheit fordert, dass der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs Neue grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen ist ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 44, 125 <145>).

29

c) Dieser Prozess freier und offener Meinungs- und Willensbildung setzt in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 <145>). Der hervorragenden Bedeutung, die in diesem Prozess den politischen Parteien zukommt, hat das Grundgesetz dadurch Ausdruck verliehen, dass es ihnen in Art. 21 GG einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt hat. Er gewährleistet nicht nur ihre freie Gründung und Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, sondern sichert diese Mitwirkung auch durch Regeln, die ihnen gleiche Rechte und gleiche Chancen gewähren (BVerfGE 44, 125 <139>).

30

d) Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 <340 f.>; 44, 125 <146>). Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit im Wettbewerb gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 44, 125 <146>).

31

2. Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <141, 146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 25). Eine solche Einwirkung verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 <144>).

32

a) Willensbildung des Volkes und Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich zwar in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung. Politisches Programm und Verhalten der Staatsorgane wirken unablässig auf die Willensbildung des Volkes ein und sind selbst Gegenstand der Meinungsbildung des Volkes; Meinungen aus dem Volk, sehr häufig vorgeformt und gestaltet vor allem in den politischen Parteien, aber auch zum Beispiel über Verbände und über Massenmedien, wirken auf die Willensbildung in den Staatsorganen ein (BVerfGE 44, 125 <139 f.>).

33

So sehr von dem Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen und dieses Verhalten selbst mit Gegenstand des Urteils des Wählers ist, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern. Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 <143 f.>).

34

b) Diese Neutralitätspflicht staatlicher Organe besteht gegenüber allen Parteien, wenn nicht deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291>; 133, 100 <107>).

35

3. Die Konsequenzen, die sich für das Handeln eines Staatsorgans aus der Pflicht zur Beachtung des Rechts politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb ergeben, und die Maßstäbe verfassungsgerichtlicher Kontrolle der Beachtung des Neutralitätsgebots sind für jedes Staatsorgan gesondert unter Zugrundelegung der ihm durch die Verfassung zugewiesenen Rechte und Pflichten zu bestimmen. Daher sind die Maßstäbe, die für Äußerungen des Bundespräsidenten in Bezug auf politische Parteien und deren Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gelten (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris), auf die Mitglieder der Bundesregierung nicht übertragbar. Sie sind vielmehr ein spezifischer Ausdruck der besonderen Stellung, die das Grundgesetz dem Bundespräsidenten zuweist.

36

Der Bundespräsident repräsentiert Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 91 ff.). Wie er seine Repräsentations- und Integrationsaufgaben mit Leben erfüllt, entscheidet der Amtsinhaber grundsätzlich selbst (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 22). Den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition entspricht es zwar, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu den Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 95 m.w.N.). Daraus allein folgen indes keine justiziablen Vorgaben für seine Amtsausübung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 23).

37

Das gilt auch für öffentliche Äußerungen. Im Unterschied zur Bundesregierung und deren Mitgliedern steht der Bundespräsident weder mit den politischen Parteien in direktem Wettbewerb um die Gewinnung politischen Einflusses noch stehen ihm in vergleichbarem Umfang Mittel zur Verfügung, die es ermöglichten, durch eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 27). Der Bundespräsident kann vor diesem Hintergrund weitgehend frei darüber entscheiden, bei welcher Gelegenheit und in welcher Form er sich äußert. Namentlich sind Äußerungen des Bundespräsidenten nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 28). Nicht mehr mit seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe in Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung leisten, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen Äußerungen der Fall ist, die in anderen Zusammenhängen als "Schmähkritik" qualifiziert werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 29). Abgesehen davon können Äußerungen des Bundespräsidenten über eine Partei verfassungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob er unter evidenter Vernachlässigung seiner Integrationsfunktion und damit willkürlich Partei ergriffen hat (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014, - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 30).

38

4. Öffentliche Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung sind vor dem Hintergrund ihrer Aufgaben und Befugnisse sowie ihrer verfassungsrechtlichen Stellung eigenständig zu beurteilen. Die Bundesregierung nimmt staatsleitende Funktionen wahr, die auch die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit beinhalten (a). Ungeachtet der tatsächlichen Rückwirkungen ihres Handelns auf die Willensbildung des Volkes ist es ihr dabei von Verfassungs wegen versagt, parteiergreifend auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien einzuwirken (b). Auch der einzelne Bundesminister hat bei der Ausübung seines Amtes entsprechend seiner Bindung an Gesetz und Recht das Neutralitätsgebot zu beachten (c). Nimmt er hingegen keine amtlichen Funktionen wahr, ist er an der Teilnahme am politischen Meinungskampf nicht gehindert (d).

39

a) Die Bundesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 9, 268 <282>). Gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegt ihr die Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 <85>; 26, 338 <395 f.>; 105, 252 <270>; 105, 279 <301>). Zwar vermitteln die einzeln in der Verfassung aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesregierung und ihrer Mitglieder (vgl. insbesondere Art. 23 Abs. 2, 3, 5, 6; Art. 24 Abs. 1a; Art. 26 Abs. 2; Art. 32 Abs. 3; Art. 37; Art. 42 Abs. 1; Art. 43; Art. 52 Abs. 2; Art. 53; Art. 53a Abs. 2; Art. 65; Art. 76; Art. 77 Abs. 2; Art. 80; Art. 80a Abs. 3; Art. 81; Art. 84 Abs. 2 bis 5; Art. 85 Abs. 2 bis 4; Art. 86; Art. 87a Abs. 4; Art. 87b Abs. 2; Art. 91 Abs. 2; Art. 104b Abs. 3; Art. 108 Abs. 7; Art. 109 Abs. 4; Art. 111; Art. 113; Art. 114; Art. 115a Abs. 1; Art. 115d Abs. 2; Art. 115f; Art. 115i Abs. 2; Art. 129 Abs. 1; Art. 130 Abs. 1; Art. 132 Abs. 4 GG) nur einen unvollständigen Ausschnitt des Aufgabenbestandes, der sich aus dem politischen Leitungsauftrag der Bundesregierung ergibt. Das Grundgesetz setzt die Kompetenz der Bundesregierung zur Staatsleitung im Sinne einer - abschließender Regelung nicht zugänglichen - verantwortlichen Leitung des Ganzen der inneren und äußeren Politik (vgl. BVerfGE 105, 279 <301>) jedoch stillschweigend voraus (vgl. BVerfGE 105, 252 <270>).

40

Diese Kompetenz zur Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 105, 252 <270>). Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 <100>; 44, 125 <147 f.>; 63, 230 <243>; 105, 252 <269>; 105, 279 <301 f.>).

41

b) Bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Bundesregierung an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG).

42

aa) Schon deshalb ist ihr jede Äußerung untersagt, die in anderen Zusammenhängen als "Schmähkritik" im Sinne der §§ 185 ff. StGB zu qualifizieren wäre.

43

bb) Ungeachtet dessen hat die Bundesregierung die Pflicht, das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und das daraus folgende Neutralitätsgebot zu beachten.

44

Das Regierungshandeln beeinflusst die Meinungsbildung des Volkes in erheblichem Umfang und entfaltet Rückwirkungen auf dessen Wahlentscheidungen. Da das Regierungsprogramm die Vorstellungen der sie tragenden Parteien widerspiegelt und das Handeln der Regierung mit diesen Parteien verbunden wird, fließt die Bewertung dieses Handelns in die Wahlentscheidung ein und wirkt sich auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien aus. Die Bundesregierung wird bei ihrem Handeln ebenso wie die sie tragenden Fraktionen und Abgeordneten im Parlament und die Opposition immer auch die Wählerinnen und Wähler im Blick haben. Dies ist Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht (vgl. BVerfGE 44, 125 <140>). Sich daraus ergebende Ungleichheiten für die Teilnehmer des politischen Wettbewerbs sind hinzunehmen.

45

Die der Bundesregierung verliehene Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen in personeller, technischer, medialer und finanzieller Hinsicht ermöglichen ihr allerdings nachhaltige Einwirkungen auf die politische Willensbildung des Volkes und beinhalten das Risiko erheblicher Wettbewerbsverzerrungen zwischen den politischen Parteien. Daher ist sie zur Beachtung des Neutralitätsgebotes verpflichtet. Sie hat jede über das bloße Regierungshandeln hinausgehende Maßnahme, die auf die Willensbildung des Volkes einwirkt und in parteiergreifender Weise auf den Wettbewerb zwischen den politischen Parteien Einfluss nimmt, zu unterlassen. Es ist ihr von Verfassungs wegen versagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 <141 ff.>).

46

Die zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung endet somit dort, wo die Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerfGE 63, 230 <243>). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien entwickelt, mit denen verhindert werden soll, dass unter Einsatz öffentlicher Mittel Regierungsparteien unterstützt und Oppositionsparteien bekämpft werden (vgl. BVerfGE 44, 125 <148 ff.>; 63, 230 <243 f.>).

47

cc) Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hat die Bundesregierung sich mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu befassen. Dabei vorgenommene Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinandersetzung; die betroffene Partei muss sich dagegen mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfes zur Wehr setzen (vgl. BVerfGE 40, 287 <291 ff.>; 133, 100 <107 f.>). Sie werden erst unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 <293>).

48

Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet es das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit der Bundesregierung, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 133, 100 <108>; früher bereits BVerfGE 40, 287 <293>). Diese Maßgaben gelten auch für die öffentliche Erörterung, ob gegen eine Partei ein Verbotsverfahren eingeleitet wird. Staatliche Stellen sind nicht gehindert, das Für und Wider dieser schwerwiegenden Maßnahme mit der gebotenen Sachlichkeit zur Debatte zu stellen. Erst wenn erkennbar wird, dass diese Debatte nicht entscheidungsorientiert, sondern mit dem Ziel der Benachteiligung der betroffenen Partei geführt wird, kommt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG in Betracht (BVerfGE 133, 100<108>).

49

c) Für das einzelne Mitglied der Bundesregierung kann nichts anderes gelten als für die Bundesregierung als Ganzes. Bei seiner Mitwirkung an der Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des Art. 65 GG ist es ebenfalls an die Grundrechte sowie an Gesetz und Recht gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). Soweit ein Mitglied der Bundesregierung im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit ihm übertragene Regierungsaufgaben wahrnimmt, ist es daher in gleicher Weise wie die Bundesregierung als Ganzes zur Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verpflichtet. Auch dem einzelnen Bundesminister ist es im Rahmen seiner Regierungstätigkeit von Verfassungs wegen untersagt, sich im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen oder zu bekämpfen.

50

d) Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Inhaber eines Ministeramtes außerhalb seiner amtlichen Funktionen am politischen Meinungskampf teilnimmt und in den Wahlkampf eingreift (vgl. BVerfGE 44, 125 <141>; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

51

aa) Im Parteienstaat des Grundgesetzes entspricht es der Ratio von Art. 21 GG, dass die Inhaber eines Regierungsamtes einer Partei angehören und in dieser auch Führungsverantwortung wahrnehmen. Die bloße Übernahme des Regierungsamtes soll insoweit gerade nicht dazu führen, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22 f.).

52

bb) Würde die Übernahme eines Regierungsamtes dazu führen, dass der Amtsinhaber durch die Bindung an das Neutralitätsgebot gehindert wäre, am politischen Wettbewerb teilzunehmen, würde dies zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der die Regierung tragenden Parteien führen. Parteien, die als Sieger aus einer Wahlauseinandersetzung hervorgegangen sind, würden durch die fehlende Möglichkeit, auf die Mitarbeit der mit Regierungsämtern betrauten Parteimitglieder zurückzugreifen, in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb beschränkt. Mit der parteienstaatlichen Konzeption des Grundgesetzes, wie sie in Art. 21 GG Ausdruck gefunden hat, ist dies nicht zu vereinbaren.

53

5. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen.

54

a) Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass beim Handeln des Inhabers eines Ministeramtes eine strikte Trennung der Sphären des "Bundesministers", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" nicht möglich ist (vgl. zum Mandat des Abgeordneten: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 62 BvE 6/08 -, juris, Rn. 98; anders noch BVerfGE 44, 125 <141>). Auch aus Sicht der Bürger wird der Inhaber eines Regierungsamtes regelmäßig in seiner Doppelrolle als Bundesminister und Parteipolitiker wahrgenommen (vgl. BVerfGE 44, 125 <187>, abweichende Meinung).

55

b) aa) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet nur statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird. Ist dies der Fall, unterliegt das Regierungsmitglied der Bindung an das Neutralitätsgebot. Ansonsten ist seine Äußerung dem allgemeinen politischen Wettbewerb zuzurechnen.

56

bb) Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).

57

(1) Ein spezifischer Rückgriff auf die mit seinem Regierungsamt verbundene Autorität liegt regelmäßig vor, wenn ein Bundesminister bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Ministeramt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Ministeriums zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25) erklärt. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 44, 125 <143>). Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Bundesministers an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt.

58

(2) Demgegenüber ist eine schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext agiert. Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden.

59

(3) Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein. Häufig dienen derartige Veranstaltungen - insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen - dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Auch insoweit kommt es letztlich für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unterschiedlicher Weise der Fall sein.

60

(4) Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 <67>; 14, 121 <134>; 52, 63 <89>; 78, 350 <358>; 85, 264 <297>).

61

Der Inhaber eines Regierungsamtes ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu beschränken, da auch dies mit dem Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr ist er auch insoweit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf befugt. Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifischer Weise in Anspruch, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden.

62

6. Die Geltung und Beachtung des aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Neutralitätsgebots durch die Bundesregierung und ihre Mitglieder sind durch das Bundesverfassungsgericht überprüfbar.

63

Auch wenn die Bundesregierung als solche am Wettbewerb zwischen den politischen Parteien nicht teilnimmt, wirkt das Regierungshandeln - wie dargestellt (siehe oben Rn. 43 ff.) - in erheblichem Umfang auf die Willensbildung des Volkes ein. Die Mitglieder der Bundesregierung sind regelmäßig in den politischen Meinungskampf einbezogen. Die Bundesregierung selbst verfügt aufgrund ihrer Ressourcen und Machtbefugnisse über die Möglichkeit, durch intensive Informations- und Öffentlichkeitsarbeit die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Daher bedarf die Beachtung des aus dem Recht der politischen Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb folgenden Neutralitätsgebots uneingeschränkter Kontrolle. Angesichts der verfassungsrechtlichen Stellung der Bundesregierung und dem sich daraus ergebenden Risiko für die politischen Parteien ist für eine Reduktion des Kontrollmaßstabs auf willkürliche Verletzungen des Neutralitätsgebots kein Raum.

II.

64

Nach diesen Maßstäben ist die von der Antragstellerin angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie war zwar objektiv geeignet, zulasten der Antragstellerin inden Landtagswahlkampf in Thüringen einzuwirken (1). Sie verletzt das Recht der Antragstellerin auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aber nicht (2).

65

1. Die angegriffene Erklärung der Antragsgegnerin beinhaltet einen gegen die Antragstellerin gerichteten Wahlaufruf. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin beschränkt sie sich keineswegs auf eine allgemein gehaltene Aufforderung zur Wahlteilnahme, ohne dass sie als Aufruf verstanden werden könnte, eine bestimmte Partei zu wählen oder nicht zu wählen. Im Gegenteil: Mit der Aussage, primäres Ziel bei der Wahl im September müsse es sein, den Einzug der ausdrücklich benannten Antragstellerin in den Thüringer Landtag zu verhindern, fordert die Antragsgegnerin zu deren Nichtwahl auf.

66

Die beanstandete Äußerung beschränkt sich auch nicht auf eine Information über von der Antragsgegnerin vertretene Positionen oder Strategien oder deren Bewertung als verfassungsfeindlich. Die Frage der internen Zuständigkeitsverteilung bei der Wahrnehmung der Aufgabe der Bundesregierung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen, kann daher dahinstehen. Die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin reicht über die Wahrnehmung dieser Aufgabe hinaus, indem sie eine konkrete Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten bei der Landtagswahl in Thüringen am 14. September 2014 enthält, das Ziel einer Verhinderung des Einzugs der Antragstellerin in den Landtag vorgibt und das Engagement der Antragsgegnerin zur Erreichung dieses Ziels ankündigt. Insoweit handelt es sich um ein parteiergreifendes Einwirken zulasten der Antragstellerin in den Landtagswahlkampf in Thüringen.

67

2. Die angegriffene Äußerung der Antragsgegnerin hat dennoch das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt.

68

a) Eine mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbare, diffamierende Äußerung, die in anderen Zusammenhängen als Schmähkritik im Sinne der §§ 185 ff. StGB zu bewerten wäre, liegt nicht vor. In der mit der Organklage allein angegriffenen Äußerung (siehe oben Rn. 23) fordert die Antragsgegnerin in sachlich gehaltener Form zur Nichtwahl der Antragstellerin bei der Landtagswahl in Thüringen auf und erklärt, dass sie beabsichtigt, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen.

69

b) Die angegriffene Äußerung ist dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Denn die Antragsgegnerin hat bezogen auf diese Äußerung im Rahmen ihres Interviews mit der Thüringischen Landeszeitung nicht in spezifischer Weise auf die mit ihrem Regierungsamt verbundene Autorität zurückgegriffen und war daher auch nicht an die Beachtung des aus dem Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit folgenden Neutralitätsgebots gebunden.

70

aa) Dass die Antragsgegnerin die beanstandete Äußerung unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität oder Ressourcen ihres Amtes gemacht hat, lässt sich den äußeren Umständen, unter denen das Interview mit der Thüringischen Landeszeitung geführt wurde, nicht entnehmen.

71

(1) Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin in Wahrnehmung ihres Amtes als Bundesministerin an der Eröffnung der Sommertagung des Landesprogramms für Demokratie, Weltoffenheit und Toleranz und der in diesem Rahmen stattfindenden Verleihung des Thüringer Demokratiepreises am 23. Juni 2014 in Weimar teilgenommen hat. Die Eröffnung der Tagung und das Interview der Antragsgegnerin mit der Thüringischen Landeszeitung stellen zwei unterschiedliche Sachverhalte dar, die getrennt voneinander zu beurteilen sind. Der bloße örtliche und zeitliche Zusammenhang führt nicht dazu, dass das Handeln in amtlicher Funktion bei der Veranstaltung des Freistaats Thüringen auf das am Rande geführte Interview ausstrahlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Presseerklärung des von der Antragsgegnerin geführten Ministeriums, da diese ausschließlich die Teilnahme der Antragsgegnerin an der Eröffnung der Sommertagung des Thüringer Landesprogramms für Demokratie, Weltoffenheit und Toleranz zum Gegenstand hat.

72

(2) Auch die übrigen äußeren Umstände führen zu keinem anderen Ergebnis. Weder hat die Antragsgegnerin bei der Führung des Interviews auf die Verwendung von Staatssymbolen oder Hoheitszeichen zurückgegriffen noch ist ein äußerungsbezogener Einsatz von Sach- oder Finanzmitteln feststellbar, die der Antragsgegnerin aufgrund ihres Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Die Anwesenheit der Antragsgegnerin in Weimar und der dadurch verursachte Aufwand waren durch die in Wahrnehmung ihres Regierungsamtes stattfindende Teilnahme an der Veranstaltung des Freistaates Thüringen veranlasst. Dass für die Führung des Interviews mit der Thüringischen Landeszeitung am Rande dieser Veranstaltung zusätzliche Sach- oder Finanzmittel aufgewandt wurden, ist weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich.

73

bb) Dem Interview selbst kann im Ergebnis ebenfalls nicht entnommen werden, dass die streitbefangene Äußerung der Antragsgegnerin unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität ihres Amtes erfolgte.

74

(1) Im Begleittext des Interviews wird sowohl auf deren Amt als Bundesministerin als auch auf ihre Parteizugehörigkeit hingewiesen. Daraus kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass das Interview als einheitliches Statement der Bundesfamilienministerin anzusehen ist.

75

(2) Das Interview hat zwar weitgehend die Regierungstätigkeit der Antragsgegnerin und Projekte des von ihr geführten Ministeriums zum Gegenstand. Ihre Aussagen zum Demokratieprogramm des Bundes, zur Abschaffung der Extremismusklausel, zum Anbringen der Regenbogenflagge und zum Elterngeld sind ausschließlich auf ihr Ministeramt bezogen. Hiervon ist aber der Teil des Interviews zu unterscheiden, der sich mit dem möglichen Einzug der Antragstellerin in den Thüringer Landtag sowie daraus sich ergebender Konsequenzen befasst und die streitbefangene Äußerung der Antragsgegnerin enthält. Diese Aussagen sind nicht mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt, so dass die Antragsgegnerin insoweit auch nicht zur Neutralität verpflichtet war.

76

(a) Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang überhaupt in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung angesprochen worden ist. Die Frage, deren Beantwortung zu der streitbefangenen Äußerung der Antragsgegnerin führte, bezieht sich auf den Umgang mit Anträgen der Antragstellerin in Landesparlamenten und Kommunalvertretungen. Sie betrifft damit ein Problem der politischen Strategie dort vertretener Parteien und nicht die Wahrnehmung von Regierungsaufgaben.

77

(b) Entsprechend hat die Antragsgegnerin geantwortet. Zwar ist die Einlassung der Antragsgegnerin, die Verwendung der "Ich"-Form in der beanstandeten Äußerung sei ein eindeutiger Beleg dafür, dass sie sich als stellvertretende SPD-Vorsitzende geäußert habe und habe äußern wollen, nicht überzeugend, da sie weder in denjenigen Passagen des Interviews, die ihr Handeln als Bundesministerin betreffen, auf die Verwendung dieser Form verzichtet hat noch ihre Funktion als stellvertretende Bundesvorsitzende der SPD überhaupt an irgendeiner Stelle des Zeitungsartikels Erwähnung findet.

78

Die Antragsgegnerin nimmt aber bei der Beantwortung der Frage nach dem Umgang mit Anträgen der Antragstellerin im Parlament oder auf Kommunalebene ebenso wie in der gesamten Passage des Interviews, die sich auf den möglichen Einzug der Antragstellerin in den Thüringer Landtag bezieht, in keiner Weise auf ihr Amt als Mitglied der Bundesregierung und die damit einhergehende Autorität Bezug. Stattdessen verweist sie auf ihre Erfahrung im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und damit auf persönliche Kenntnisse, die sie gerade nicht aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung gewonnen hat. Dass sie diese Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit als Landesministerin in Mecklenburg-Vorpommern erlangt hat, ändert hieran nichts. Ein Rückgriff auf die Autorität ihres Regierungsamtes findet insoweit nicht statt. Die Aussage der Antragsgegnerin stellt einen Beitrag zur parteipolitischen Auseinandersetzung dar. Hiergegen muss die Antragstellerin sich mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfes zur Wehr setzen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2011 - 10 Sa 930/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Bankrente des Klägers sowie über die Rückzahlung von Mehraufwendungen für die Sonderausstattung eines Dienstwagens.

2

Der im Februar 1963 geborene Kläger stand vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung, und ihrer Rechtsvorgängerin - der D AG - in einem Arbeitsverhältnis. Nach Ziff. 4 seines Arbeitsvertrags vom 29. März/5. April 1990 sind ua. die Versorgungsordnung und die Betriebsvereinbarungen der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen Bestandteile dieses Vertrags.

3

Bei der D AG galt seit dem 1. Januar 1989 eine im Januar 1990 geschlossene Betriebsvereinbarung über die Einführung einer Versorgungsordnung (BV Versorgung). In dieser war ua. Folgendes geregelt:

        

1.1   

Geltungsbereich

        

1.1.1 

Die D AG gibt ihren Betriebsangehörigen sowie deren Hinterbliebenen Versorgungszusagen gemäß den Bestimmungen dieser Versorgungsordnung.

        

…       

        
        

1.3     

Leistungsvoraussetzungen

        

1.3.1 

Die/der Betriebszugehörige erhält mit Versetzung in den Ruhestand eine Bankrente; …

        

…       

        
                          
        

1.4     

Pensionsfähiges Jahresgehalt

        

1.4.1 

Grundlage für die Berechnung der Bankrenten ist das 12-fache des durchschnittlich in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen tariflichen oder außertariflichen Bruttomonatsgehaltes einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nachstehend pensionsfähiges Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und sonstige Zulagen/Vergütungen bleiben unberücksichtigt.

        

…       

        
        

1.7.   

Limitierung und Mindestbankrente

        

1.7.1 

Bankrenten … werden nur insoweit gewährt, als die Bruttogesamtversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalles bei 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 85 % des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens nicht übersteigt. Dieser Satz erhöht sich mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr um 0,5 % auf maximal 100 %.

        

…       

        
        

1.7.3 

Die Bruttogesamtversorgung setzt sich zusammen aus nachstehenden jährlichen Ansprüchen aus eigenen Anwartschaften:

                 

a)    

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. …

                 

b)    

Versorgungsleistungen des BVV aus der Pflichtversicherung.

                 

…       

        
                 

e)    

Bankrente nach dieser Versorgungsordnung.

        

…       

                 
        

1.7.7 

Für die Berechnung des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens wird das pensionsfähige Jahresgehalt gemäß Ziffer 1.4 sowie die zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogene tarifliche Sonderzahlung (bei Tarifgehältern) bzw. die von der Bank garantierte Abschluß- und Weihnachtsgratifikation (bei außertariflichen Gehältern) zugrunde gelegt.

        

…“    

        
4

Der Kläger wurde ab dem Jahr 1995 von der D AG außertariflich vergütet. Er erhielt - wie sämtliche Vertriebsmitarbeiter - jährlich eine Abschluss- und eine Weihnachtsgratifikation. Die Abschlussgratifikation bestand aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehalts und einer zusätzlichen Vergütung, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wurde. Die Weihnachtsgratifikation betrug ein Monatsgehalt.

5

Die D AG schloss am 30. Oktober 1998 mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über ein neues Vergütungssystem für die Mitarbeiter im Vertrieb (BV Vergütung). In dieser heißt es auszugsweise:

        

Persönlicher/räumlicher Geltungsbereich

        

Das neue Vergütungssystem findet ab 01. Januar 1998 Anwendung auf die Mitarbeiter im Vertrieb (Betreuer und Filialleiter), …

        

1.    

Funktionen und Zielgrößen

        

1.1     

Für Mitarbeiter im Vertrieb mit gleichem Anforderungsprofil werden Zielgehälter gebildet. …

        

1.2     

Das Zielgehalt setzt sich aus einem fixen und einem variablen Bestandteil zusammen. Das fixe Grundgehalt beträgt 80 % des Zielgehalts, der variable Zielbonus (Bonus bei Erreichen der Zielvereinbarung …) 20 % des Zielgehalts.

        

…       

        
        

7.    

Berichtswesen und Auszahlungsmodus

        

…       

        
        

7.3     

Ein nach dem neuen System entlohnter Mitarbeiter erhält das Grundgehalt in 12 Teilbeträgen. Zusätzlich zum Grundgehalt werden im gleichen Auszahlungsmodus 50 % des Zielbonus über das Jahr verteilt als monatliche Abschlagszahlung geleistet. …

        

7.4     

Die Endabrechnung erfolgt einmal jährlich im April des Folgejahres.“

6

Der Kläger schloss mit der D AG am 26. März/29. April 2008 einen neuen Arbeitsvertrag sowie eine Vereinbarung „Incentive 2008“. Der Arbeitsvertrag hat ua. folgenden Inhalt:

        

1.    

Vertragsbeginn/Tätigkeit

                 

Der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als Filialleiter weiterbeschäftigt.

                 

…       

        

2.    

Bezüge

                 

a.)     

Gehalt

                 

Der Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein Bruttojahresgrundgehalt in Höhe von

                 

75.000,00 Euro.

                 

Darüber hinaus wird dem Mitarbeiter derzeit ein Zuschlag für die jeweils gültige Filialstruktur gezahlt (Anlage A). …

                 

Das Bruttojahresgrundgehalt zzgl. Zuschlag wird in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.

                 

…       

                 

b.)     

Variable Vergütung

                 

Der Mitarbeiter nimmt darüber hinaus am variablen Vergütungssystem teil. …

                 

c.)     

Vermögensbildende Leistung

                 

Eine vermögensbildende Leistung, die in ihrer Höhe den vermögenswirksamen Leistungen des für das private Bankgewerbe geltenden Tarifvertrages entspricht.“

7

In der Vereinbarung „Incentive 2008“ ist ua. Folgendes bestimmt:

        

2.    

Senior 3 Incentive 2008

                 

Um die Einführung der neuen Karrierestufe Senior 3 zu unterstützen, wird dem Filialleiter in 2008 ein Zuschlag in Höhe von 4.000,00 € Brutto p.a. pro Senior 3 gezahlt.

                 

Der Zuschlag ist ein Bruttozuschlag und wird in zwölf gleichen monatlichen Zahlungen jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt. Der Zuschlag wird spätestens im März des Geschäftsjahres in dem der Incentive gültig ist errechnet und rückwirkend zum 1. Januar des Geschäftsjahres umgesetzt.“

8

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin stellte Mitarbeitern in Führungspositionen oder solchen Mitarbeitern, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit ein Fahrzeug benötigten, auf der Grundlage einer „Autoordnung“ einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie auch privat nutzen durften. Die Leasingkosten für den Dienstwagen wurden bis zur Höhe einer festgelegten Referenzrate von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin übernommen. Überstiegen die monatlichen Leasingraten aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung des von den Mitarbeitern bestellten Wagens die festgelegte Referenzrate, hatten die Mitarbeiter die sich ergebende Kostendifferenz durch Zahlung eines Einmalbetrags zu Beginn der Überlassung zu tragen.

9

Dem Kläger stand ab Januar 2008 ein - auch privat nutzbarer - Dienstwagen zur Verfügung. Der Leasingvertrag für den vom Kläger bestellten Dienstwagen hatte eine Laufzeit von drei Jahren und sah die Zahlung von insgesamt 36 Monatsraten vor. Aufgrund der zusätzlichen Sonderausstattung des Wagens überstiegen die monatlichen Leasingraten die festgelegte Referenzrate. Der Kläger zahlte der D AG am 1. Februar 2008 die sich ergebende Gesamtdifferenz zwischen den monatlichen Leasingraten und den Referenzraten iHv. 5.591,05 Euro.

10

Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19. Mai 2008 zum 31. Dezember 2008. Mit Schreiben vom 27. August 2008 kündigte die D AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Im Rahmen der hiergegen vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage schlossen der Kläger und die D AG einen Vergleich, der durch Beschluss des Arbeitsgerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO am 10. Februar 2009 festgestellt wurde. Der Vergleich lautet auszugsweise:

        

„1.     

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien hat am 31.12.2008 (‚Rechtlicher Beendigungszeitpunkt‘) aufgrund arbeitnehmerseitiger Kündigung geendet. ...

        

2.    

Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Vergleich, soweit noch nicht geschehen, bis zum 17.11.2008, 24:00 Uhr (‚Tatsächlicher Beendigungszeitpunkt‘), ab. Weitere Vergütungsansprüche bestehen mit Ausnahme des in Ziffer 4 dieses Vergleiches geregelten Anspruchs auf variable Vergütung nicht.

                 

...     

        

3.    

Der Kläger hat für die Nutzung eines Dienstwagens entsprechend der einschlägigen Dienstwagenregelung der Beklagten und zur Abgeltung eines durch die Nutzung über seine vertraglichen Rechte hinaus entstandenen Mehraufwandes eine Einmalzahlung an die Beklagte in Höhe von 5.591,05 EUR (…) geleistet. Der Kläger hat den Dienstwagen am 17.11.2008 zurückgegeben. Die Beklagte erstattet an den Kläger den anteiligen seitens des Klägers gezahlten Mehrbetrag für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe des Dienstwagens und dem Rechtlichen Beendigungszeitpunkt.

        

...     

        
        

5.    

Für die Zwecke der betrieblichen Altersversorgung ist der Rechtliche Beendigungszeitpunkt maßgeblich.

        

…“    

        
11

Das Arbeitsverhältnis des Klägers war aufgrund eines Betriebsübergangs zum 31. August 2008 auf die Beklagte übergegangen. Diese zahlte auf der Grundlage von Nr. 3 Satz 3 des Vergleichs an den Kläger 698,88 Euro.

12

Der Kläger erhielt von der Beklagten neben seinem Grundgehalt zuletzt monatlich einen Abschlag auf den Zielbonus nach der BV Vergütung iHv. 830,00 Euro brutto, einen Zuschlag für die gültige Filialstruktur 2008 iHv. 1.250,00 Euro brutto, einen Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“ iHv. 1.000,00 Euro brutto sowie vermögenswirksame Leistungen iHv. 39,88 Euro. Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens setzte die Beklagte monatlich 915,20 Euro brutto an. Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger für das Kalenderjahr 2008 - zuzüglich zu den schon erfolgten Abschlagszahlungen - einen Zielbonus iHv. 73.758,88 Euro.

13

Im März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich seine Bankrente bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres auf 438,00 Euro belaufe. Der Berechnung legte die Beklagte lediglich das Bruttojahresgrundgehalt des Klägers iHv. 75.000,00 Euro zugrunde.

14

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass bei dem für die Berechnung seiner künftigen Bankrente maßgeblichen pensionsfähigen Jahresgehalt weitere Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge zu berücksichtigen sind. Zudem hat er von der Beklagten eine weitergehende Rückzahlung des vom ihm getragenen Mehraufwands für die Sonderausstattung seines Dienstwagens verlangt.

15

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zu dem pensionsfähigen Jahresgehalt zählten nicht nur sein Grundgehalt, sondern auch der Zuschlag für die gültige Filialstruktur, die Abschlagszahlungen auf den Zielbonus, der Zielbonus, der Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“, der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens sowie die vermögenswirksamen Leistungen. Der Begriff „Bruttomonatsgehalt“ iSd. BV Versorgung erfasse alle innerhalb des letzten Jahres vor dem Ausscheiden bezogenen Entgeltbestandteile. Nach einer Auskunft des ehemaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden G seien bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems bei der Berechnung der Betriebsrenten das als garantierter Teil der Abschlussgratifikation gezahlte 13. Monatsgehalt und das als Weihnachtsgratifikation geleistete 14. Monatsgehalt sowie die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen von der Beklagten stets berücksichtigt worden. Durch die vorbehaltlose Auszahlung des Abschlags auf den Zielbonus seit der Einführung des neuen Vergütungssystems im Jahr 1998 sei für ihn ein Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil aus betrieblicher Übung entstanden. Bereits deshalb zähle dieser zum Bruttomonatsgehalt iSd. BV Versorgung. Bei dem Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“ und dem geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens handle es sich um Funktionszulagen iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Ein Anspruch auf Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile ergebe sich zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte berücksichtige bei der Berechnung der Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer T und G auch die variablen Vergütungsbestandteile und die Sachbezüge. Es bestehe kein sachlicher Grund, in seinem Fall eine andere Berechnung vorzunehmen. Die Beklagte habe nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass mit den Arbeitnehmern T und G individuelle Sondervereinbarungen getroffen wurden.

16

Die Beklagte sei verpflichtet, den von ihm geleisteten Mehraufwand für die Sonderausstattung seines Dienstwagens für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags, in der er den Dienstwagen nicht habe nutzen können, zurückzuzahlen. Die Beklagte sei insoweit ungerechtfertigt bereichert. Der Vergleich vom 10. Februar 2009 stehe dem nicht entgegen. Dieser beziehe sich nur auf die Zeit bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 2008.

17

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das entsprechend Ziff. 1.4.1 der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der D AG in der Fassung von Januar 1990 (rückwirkend in Kraft getreten am 1. Januar 1989) als Grundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende „pensionsfähige Jahresgehalt“ insgesamt 197.179,84 Euro beträgt und neben dem „Grundgehalt“ in Höhe von 75.000,00 Euro auch den Zuschlag für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe Premiumfiliale in Höhe von 15.000,00 Euro, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens in Höhe von 10.982,40 Euro, vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,56 Euro, Abschlagszahlungen auf den Zielbonus in Höhe von 9.960,00 Euro, den variablen Bonus im Sinne der Betriebsvereinbarung „Vergütungssystem des Vertriebs der D“ vom 30. Oktober 1998 in Höhe von 73.758,88 Euro sowie die vom Kläger erhaltene „Senior 3 Incentive Zulage“ in Höhe von 12.000,00 Euro einschließt,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.183,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2009 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

19

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das als Grundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende „pensionsfähige Jahresgehalt“ neben dem „Grundgehalt“ den Zuschlag für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe „Premiumfiliale“ einschließt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien am 11. Februar 2011 folgenden Teilvergleich geschlossen:

        

I.    

        

Die Parteien sind sich einig, dass in das entsprechend Ziffer 1.4.1 der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der D AG in der Fassung von Januar 1990 (rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.1989) als Grundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende ‚pensionsfähige Jahresgehalt‘ das ‚Grundgehalt‘ mit € 75.000,-- (…) und der Zuschlag für die Einordnung der Filiale des Klägers in die Filialstufe ‚Premiumfiliale‘ mit einem Betrag von € 13.125,-- (...) einfließt.

        

…“    

20

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der künftigen Bankrente des Klägers ein pensionsfähiges Jahresgehalt von mehr als 88.125,00 Euro zugrunde zu legen. Der Kläger kann von der Beklagten auch keine weitere Rückzahlung des von ihm geleisteten Mehraufwands für die Sonderausstattung seines Dienstwagens iHv. 3.183,89 Euro verlangen.

22

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag.

23

1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, bei der Berechnung der Höhe seiner Bankrente nicht lediglich ein pensionsfähiges Jahresgehalt iHv. 88.125,00 Euro, sondern in Höhe weiterer 109.054,84 Euro, mithin insgesamt 197.179,84 Euro zugrunde zu legen. Die Parteien haben in dem am 11. Februar 2011 vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Teilvergleich Einigkeit erzielt, dass jedenfalls das Grundgehalt des Klägers iHv. 75.000,00 Euro und der Zuschlag für die Filialstruktur 2008 iHv. 13.125,00 Euro in die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts einfließen. Damit steht zwischen den Parteien außer Streit, dass das für die Berechnung der Höhe der Bankrente des Klägers maßgebliche pensionsfähige Jahresgehalt zumindest 88.125,00 Euro beträgt. Der Antrag zu 1. zielt daher ersichtlich nur noch auf die Feststellung ab, dass als pensionsfähiges Jahresgehalt des Klägers nicht lediglich ein Betrag iHv. 88.125,00 Euro, sondern ein weiterer Betrag iHv. 109.054,84 Euro, mithin insgesamt ein Betrag iHv. 197.179,84 Euro zugrunde zu legen ist.

24

2. Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig.

25

a) Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 17; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 19). Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der Bankrente des Klägers. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten.

26

b) An der Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Es ist unerheblich, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsgrundlage für die Bankrente bestreitet, ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalls einen Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner Versorgungsrechte zu führen. Die Parteien haben ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Bestand und die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls klären zu lassen (vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 18).

27

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner Bankrente nicht lediglich ein pensionsfähiges Jahresgehalt iHv. 88.125,00 Euro, sondern in Höhe weiterer 109.054,84 Euro, mithin insgesamt 197.179,84 Euro zugrunde legt. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, an den Kläger eine weitere Rückzahlung des von ihm getragenen Mehraufwands für die Sonderausstattung seines Dienstwagens iHv. 3.183,89 Euro zu leisten.

28

1. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung seiner künftigen Bankrente ein pensionsfähiges Jahresgehalt von mehr als 88.125,00 Euro zugrunde legt. Nach Nr. 1.4.1 BV Versorgung fließen der variable Bonus - Zielbonus - iSd. BV Vergütung, die Abschlagszahlungen auf den Zielbonus, der Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“ sowie die vermögenswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens nicht in die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts ein. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, den Zuschlag Filialstruktur 2008 bei der Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts mit einem über den im Teilvergleich vom 11. Februar 2011 vereinbarten Betrag hinausgehenden Wert zu berücksichtigen.

29

a) Die Auslegung von Nr. 1.4.1 BV Versorgung ergibt, dass der Zielbonus einschließlich der darauf geleisteten Abschläge, der Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“, die vermögenswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens bei der Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts außer Ansatz bleiben.

30

aa) Die BV Versorgung ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und für Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN).

31

bb) Bereits der Wortlaut von Nr. 1.4.1 BV Versorgung spricht dafür, dass nicht alle innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden vom Kläger bezogenen Vergütungsbestandteile in die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts einfließen.

32

Nach Nr. 1.4.1 BV Versorgung dient als Grundlage für die Berechnung der Bankrente das Zwölffache des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen tariflichen oder außertariflichen Bruttomonatsgehalts einschließlich etwaiger Funktions- und übertariflicher Zulagen. Die BV Versorgung definiert nicht ausdrücklich, was unter dem „Bruttomonatsgehalt“ zu verstehen ist. Sie bestimmt lediglich, dass zum Bruttomonatsgehalt Funktions- und übertarifliche Zulagen gehören, während Kinderzulagen sowie „sonstige Zulagen/Vergütungen“ nicht zu berücksichtigen sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsgehalt nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 22; 14. August 1990 - 3 AZR 321/89 - zu 5 a der Gründe). Auch aus dem Wortbestandteil „Brutto“ folgt nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass beim ruhegeldfähigen Monatsgehalt die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 22 mwN). Die Verknüpfung des Wortbestandteils „Brutto“ mit dem weiteren Wortbestandteil „Monatsgehalt“ lässt zudem den Schluss darauf zu, dass mit Bruttomonatsgehalt nicht alle Einnahmen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind. Der Begriff Bruttomonatsgehalt bezieht sich auf die Zahlungsweise und den Abrechnungszeitraum (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 23; 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 1 der Gründe). Zwar ist für die Berechnung der Bankrente nicht das zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogene Monatsgehalt maßgeblich; vielmehr kommt es nach Nr. 1.4.1 BV Versorgung auf das durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls erzielte Bruttomonatsgehalt einschließlich bestimmter Zulagen an. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus der erforderlichen Durchschnittsberechnung allerdings nicht ableiten, dass damit auch alle im Referenzzeitraum gezahlten sonstigen Entgeltbestandteile vom Begriff des Bruttomonatsgehalts erfasst werden. Hätte dies geregelt werden sollen, hätte es nahegelegen, nicht auf den zwölffachen Betrag des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts in den letzten zwölf Monaten abzustellen, sondern auf das in den letzten zwölf Monaten erzielte Entgelt. Mit der Anknüpfung an das Bruttomonatsgehalt haben die Betriebspartner daher zum Ausdruck gebracht, dass lediglich die monatsbezogenen Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind.

33

cc) Auch aus dem Regelungszusammenhang und der Systematik der Versorgungsbestimmungen ergibt sich, dass das „Bruttomonatsgehalt“ nicht dasjenige Arbeitsentgelt meint, das dem Mitarbeiter im Durchschnitt monatlich im Referenzzeitraum gezahlt wurde. Vielmehr muss es sich um Arbeitsentgelt handeln, das der Mitarbeiter für einen Monat und damit bezogen auf den Abrechnungszeitraum eines Monats erhalten hat.

34

(1) Die Betriebsparteien haben in der BV Versorgung zwischen dem pensionsfähigen Jahresgehalt (Nr. 1.4.1) und dem fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommen (Nr. 1.7.1) unterschieden. Aus dem fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommen leitet sich die Versorgungsobergrenze ab. Für die Berechnung des fiktiven jährlichen Nettoarbeitseinkommens sind nach Nr. 1.7.7 BV Versorgung das pensionsfähige Jahresgehalt gemäß Nr. 1.4 und die zuletzt vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogene tarifliche Sonderzahlung (bei Tarifgehältern) bzw. die von der Bank garantierte Abschluss- und Weihnachtsgratifikation (bei außertariflichen Gehältern) zugrunde zu legen. Hieraus folgt, dass die Vergütungsbestandteile Sonderzahlung sowie garantierte Abschluss- und Weihnachtsgratifikation nicht zum pensionsfähigen Jahresgehalt und damit auch nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung gehören. Bei der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Inkrafttreten der BV Vergütung gezahlten Abschluss- und Weihnachtsgratifikation handelte es sich um Einmalzahlungen, die nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen waren. Gleiches galt für die tarifliche Sonderzahlung. Nach § 10 Abs. 1 des bei Abschluss der BV Versorgung geltenden Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken vom 24. August 1978 (idF des am 15. November 1989 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags vom 15. November 1989) hatten die Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass die betrieblichen Sonderzahlungen in einem Kalenderjahr 100 % des monatlichen Tarifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen und Wechselschichtzulagen nicht unterschreiten. Auch diese Vorgaben bezogen sich damit auf das gesamte Jahr und nicht auf den Monat. Nach der Regelungssystematik der BV Versorgung sind die Betriebsparteien daher ersichtlich davon ausgegangen, dass diese jahresbezogenen Vergütungsbestandteile nicht unter den Begriff des Bruttomonatsgehalts iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung fallen, sondern dass es sich beim Bruttomonatsgehalt nur um solche Zahlungen handelt, die der Arbeitnehmer bezogen auf den Abrechnungszeitraum eines Monats erhält. Die BV Versorgung geht damit nicht von einem Jahresgesamtverdienst aus, um einen Durchschnittsverdienst im Monat zu berechnen. Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Versorgungsordnung von den Versorgungsbestimmungen, die den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Senats vom 19. Januar 2011 (- 3 AZR 6/09 -) und vom 21. August 2001 (- 3 AZR 746/00 -) zugrunde lagen. Dort stellten die Versorgungsregelungen für die Berechnung der Betriebsrenten auf das im Durchschnitt innerhalb eines festgelegten Referenzzeitraums monatlich verdiente Entgelt ab. Deshalb waren alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen.

35

(2) Auch die Regelung in Nr. 1.4.1 Satz 2 BV Versorgung zeigt, dass nicht alle Vergütungsbestandteile zum pensionsfähigen Jahresgehalt zählen. Nach dieser Bestimmung bleiben mit Ausnahme der Funktionszulagen und der übertariflichen Zulagen „sonstige Zulagen/Vergütungen“ bei der Bemessung des pensionsfähigen Jahresgehalts unberücksichtigt. Die mit dem weiten Begriff der „sonstigen Vergütungen“ zum Ausdruck gebrachte ausdrückliche Herausnahme aller nicht in Nr. 1.4.1 Satz 1 BV Versorgung aufgeführten Entgeltbestandteile verdeutlicht, dass trotz des Abstellens auf einen Referenzzeitraum nach den Vorstellungen der Betriebsparteien gerade nicht alle während dieses Zeitraums anfallenden variablen oder einmalig gezahlten Vergütungsbestandteile unter den Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ fallen.

36

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt auch der Zweck der mit der BV Versorgung zugesagten betrieblichen Altersversorgung kein weitergehendes Verständnis des „Bruttomonatsgehalts“. Die Frage, inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern will, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen (BAG 19. November 2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 3 a der Gründe).

37

b) Danach bleiben der Zielbonus einschließlich der darauf geleisteten Abschläge sowie der Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“ außer Ansatz. Auch die monatlichen vermögenswirksamen Leistungen und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. BV Versorgung.

38

aa) Der variable Zielbonus nach Nr. 1.2 BV Vergütung ist kein monatlich zu zahlender Gehaltsbestandteil. Er wird vielmehr auf das Jahr bezogen ermittelt (vgl. Nr. 7.4 BV Vergütung). Entgegen der Auffassung des Klägers ist wegen des Inkrafttretens der BV Vergütung keine andere Beurteilung geboten. Auch die früher von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährten Gratifikationen, die durch den Zielbonus ersetzt wurden, waren - wie Nr. 1.7.7 BV Versorgung zeigt - nicht Teil des Bruttomonatsgehalts iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung, da sie nicht auf den Monat, sondern auf das Jahr bezogen zu zahlen waren (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 27).

39

bb) Die auf den Zielbonus gewährte monatliche Abschlagszahlung ist ebenfalls nicht Teil des Bruttomonatsgehalts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte berechtigt ist, ggf. zu viel geleistete Abschlagszahlungen zurückzufordern. Die Abschlagszahlungen erfolgen zwar monatlich. Es handelt sich aber um Abschläge auf den Zielbonus, der jahresbezogen gewährt wird. Damit sind auch die Abschlagszahlungen Teil einer jahresbezogenen Leistung (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 27). Die Zahlung der Abschläge auf den Zielbonus wurde auch durch die wiederholte monatliche Gewährung nicht im Wege der betrieblichen Übung zum Teil des Bruttomonatsgehalts iSd. Versorgungsordnung. Die Zahlung der Abschläge erfolgte auf der Grundlage von Nr. 7.3 Satz 2 BV Vergütung. Dies steht der Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung entgegen. Eine betriebliche Übung scheidet als Anspruchsgrundlage aus, wenn für den Anspruch eine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage besteht (vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29).

40

cc) Der Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“ bleibt gleichfalls außer Ansatz. Nach Nr. 2 der Vereinbarung „Incentive 2008“ wird der Zuschlag auf das Jahr bezogen ermittelt. Damit zählt er nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Dass der Zuschlag in zwölf gleichen monatlichen Beträgen gezahlt wird, ist unerheblich. Der Zuschlag ist damit kein monatlich zu zahlender Gehaltsbestandteil. Es handelt sich lediglich um Teilbeträge, die auf den jahresbezogen gewährten Zuschlag geleistet werden.

41

Der Zuschlag „Senior 3 Incentive 2008“ ist entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Funktionszulage iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Eine Funktionszulage ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Arbeitsentgelt für die Verrichtung einer Arbeit in einer bestimmten Funktion (BAG 17. April 1996 - 10 AZR 617/95 - zu II 1 der Gründe; 18. März 2009 - 10 AZR 338/08 - Rn. 15 für die tarifliche Funktionszulage). Der Zuschlag knüpft nicht an die Funktion des Klägers, sondern an den Umstand an, dass in seiner Filiale Mitarbeiter der Hierarchiestufe Senior 3 beschäftigt waren. Nach Nr. 2 der Vereinbarung „Incentive 2008“ sollte die Beschäftigung solcher Mitarbeiter gefördert werden. Dies zeigt auch das englische Wort „Incentive“ (deutsch: Anreiz, Ansporn, vgl. Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik 6. Aufl. Teil I S. 391). Der Zuschlag sollte daher einen Anreiz dafür bieten, Mitarbeiter der Hierarchiestufe Senior 3 in der Filiale zu beschäftigen.

42

dd) Auch die „vermögensbildenden Leistungen“ nach Nr. 2 Buchst. c des Arbeitsvertrags vom 26. März/29. April 2008 zählen nicht zum Bruttomonatsgehalt iSd. BV Versorgung. Zwar werden solche Leistungen typischerweise monatlich gewährt. Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht als Bestandteil des Monatsgehalts verstanden, sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 28), insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz).

43

ee) Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens bleibt bei der Berechnung der Bankrente ebenfalls außer Ansatz. Der geldwerte Vorteil ist nicht Bestandteil des Bruttomonatsgehalts iSd. BV Versorgung. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung ist ein Sachbezug und wird deshalb nicht vom Begriff des Bruttomonatsgehalts umfasst (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 29 mwN).

44

Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung ist auch keine Funktionszulage iSv. Nr. 1.4.1 BV Versorgung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Zulage eine Geldzahlung verstanden, die zweckgebunden zum Ausgleich besonderer Belastungen oder Leistungen dient (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 30). Die Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung fällt hierunter nicht.

45

c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, über den im Teilvergleich vom 11. Februar 2011 vereinbarten Betrag iHv. 88.125,00 Euro hinaus weitere Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Bankrente zu berücksichtigen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung nicht hinreichend dargetan; er hätte dazu eine diese Vergütungsbestandteile einbeziehende Handhabung konkret darlegen müssen. Das Landesarbeitsgericht war nicht verpflichtet, zur Behauptung des Klägers, es habe eine entsprechende betriebliche Übung gegeben, wonach auch jährlich gezahlte Vergütungsbestandteile sowie Sachbezüge und vermögenswirksame Leistungen bei der Berechnung der Bankrente berücksichtigt wurden, Beweis zu erheben. Die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.

46

aa) Eine Verfahrensrüge muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO im Einzelnen die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Bei der Rüge einer unterlassenen Beweiserhebung muss bestimmt angegeben werden, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, in welchem Schriftsatz das entsprechende Beweisangebot gemacht worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 32 mwN). Der angeblich übergangene Beweisantritt muss zudem zulässig sein. Wird ein Beweis angeboten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist der Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO). Gegenüber einem vom Landesarbeitsgericht als unschlüssig oder als nicht hinreichend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann nicht schlicht gerügt werden, es habe einen angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO). Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO).

47

bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers nicht ausreichend konkretisiert sind. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten vorgetragen, zu denen der von ihm benannte Zeuge G hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge G könne bezeugen, dass bis zur Einführung des neuen Vergütungssystems bei der Berechnung der Betriebsrenten das - als garantierter Teil der Abschlussgratifikation gezahlte - 13. Monatsgehalt und das als Weihnachtsgratifikation geleistete 14. Monatsgehalt sowie die Sachbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen stets zur Berechnung der Betriebsrente herangezogen wurden, stellt keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar. Der Kläger hätte vielmehr darlegen müssen, bei welchem namentlich bezeichneten Versorgungsempfänger so verfahren worden sein soll. Daran fehlt es. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung einer Verfahrensweise wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 33).

48

Soweit der Kläger vorträgt, der Betriebsrat sei - ohne es jedoch besser zu wissen - davon ausgegangen, dass auch nach der Umstellung des Vergütungssystems im Jahre 1998 die Abschlagszahlungen auf den Zielbonus sowie sämtliche Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen bei der Berechnung der Betriebsrenten berücksichtigt werden würden, ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass die Beklagte tatsächlich so verfahren ist, sondern nur, dass der Betriebsrat hiervon ausgegangen ist, ohne von dieser Vorgehensweise genaue Kenntnis zu haben. Eine Spekulation des Betriebsrats ist nicht geeignet, die Entstehung einer betrieblichen Übung unter Beweis zu stellen. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht zu Recht auch insoweit von einer Beweisaufnahme abgesehen.

49

d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den ehemaligen Arbeitnehmern G und T.

50

aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 36 mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO).

51

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 37 mwN). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - aaO).

52

bb) Danach liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Die Beklagte hat lediglich hinsichtlich der Mitarbeiter G und T eine von der BV Versorgung abweichende Berechnung der Ruhestandsbezüge vorgenommen. Nach der Darstellung der Beklagten beruht dies auf individuellen Vereinbarungen, die anlässlich des Ausscheidens mit diesen Arbeitnehmern getroffen wurden. Danach hat die Beklagte lediglich zwei einzelne Arbeitnehmer besser gestellt als die Versorgungsordnung dies vorsieht. Der Kläger hat die Darstellung der Beklagten zwar bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei von einer Beweisaufnahme abgesehen. Der Kläger hat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinreichend dargelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgt die Berechnung der Bankrente für nahezu 250 Arbeitnehmer, die entweder aktiv beschäftigt oder mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden sind oder sich bereits im Ruhestand befinden, auf der Grundlage des Grundgehalts und etwaig gewährter Funktions- und übertariflicher Zulagen. Der Kläger hat aus dieser Gesamtgruppe von Arbeitnehmern lediglich zwei Personen benannt, mit denen andere Regelungen getroffen wurden. Dabei hat der Kläger bereits keinen Vortrag dazu gehalten, dass die Beklagte eine selbst gegebene Regel umgesetzt hat. Er hat letztlich nur darauf abgestellt, dass bei zwei Mitarbeitern eine abweichende Berechnungsweise vorgenommen wurde. Ein abstraktes Differenzierungsmerkmal ist damit nicht erkennbar (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 38 mwN).

53

e) Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Zuschlag Filialstruktur 2008 über den im Teilvergleich vom 11. Februar 2011 vereinbarten Betrag von 13.125,00 Euro hinaus iHv. weiteren 1.875,00 Euro bei der Bemessung des pensionsfähigen Jahresgehalts zu berücksichtigen. Aufgrund der materiellrechtlichen Folgen des Vergleichs iSv. § 779 BGB ist es dem Kläger verwehrt, eine über den vereinbarten Betrag hinausgehende Einbeziehung des Zuschlags bei der Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts von der Beklagten zu verlangen. Bedenken an der Wirksamkeit des Teilvergleichs vom 11. Februar 2011 sind weder ersichtlich noch von der Revision geltend gemacht. Nach Nr. 1.4.1 BV Versorgung ist für die Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts auf das in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls „bezogene“ Bruttomonatsgehalt einschließlich der Funktions- und übertariflichen Zulagen abzustellen. Angesichts der Regelungen in Nr. 2 Satz 2 und Nr. 5 des Vergleichs vom 10. Februar 2009, wonach Vergütungsansprüche des Klägers trotz des bis zum 31. Dezember 2008 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum 17. November 2008 bestanden, haben die Parteien damit in zulässiger Weise den Streit über die Frage, in welcher Höhe der Zuschlag bei der Berechnung des pensionsfähigen Jahresgehalts in Ansatz zu bringen ist, beigelegt. Ob der Zuschlag Filialstruktur 2008 eine Funktionszulage iSd. Nr. 1.4.1 BV Versorgung ist, kann daher dahinstehen.

54

2. Die Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht die weitere Rückzahlung des vom ihm geleisteten Mehraufwands für die Sonderausstattung des ihm überlassenen Dienstwagens iHv. 3.183,89 Euro. Nach Nr. 3 Satz 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 war die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, dem Kläger den anteilig gezahlten Mehrbetrag für den Zeitraum zwischen der Rückgabe seines Dienstwagens am 17. November 2008 und dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2008 zu erstatten. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die Zahlung von 698,88 Euro an den Kläger unstreitig erfüllt. Ein weitergehender Rückzahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten in Satz 3 der Regelung etwaige sich aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 ergebende Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen des Mehraufwands für die Sonderausstattung des Dienstwagens abschließend geregelt haben. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit seinen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergegangen ist, gilt diese Regelung auch zugunsten der Beklagten.

55

a) Dem Vergleich vom 10. Februar 2009 liegen atypische, individuelle Willenserklärungen zugrunde, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (vgl. BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 18; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 14; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 112/07 - Rn. 18). Das gilt auch für die Auslegung des materiellrechtlichen Inhalts eines als Prozessvergleich geschlossenen Vergleichs (vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründe, BAGE 112, 50).

56

b) Danach ist die Auslegung von Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 durch das Landesarbeitsgericht revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

57

aa) Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 22; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 15; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 112/07 - Rn. 19).

58

bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in Nr. 3 des Vergleichs vom 10. Februar 2009 sei der Komplex „Einmalzahlung des Klägers für Sonderausstattungen“ vollständig und abschließend geregelt. Dies ergebe sich eindeutig daraus, dass Nr. 3 des Vergleichs ausdrücklich die volle Summe des seinerzeit vom Kläger wegen der von ihm gewünschten Sonderausstattung geleisteten Betrags von 5.591,05 Euro nenne und für diesen Betrag eine in sich abschließende Erstattungsregelung treffe, so dass kein Raum für weitergehende Erstattungsansprüche des Klägers bleibe.

59

cc) Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand. Es ist weder ersichtlich noch macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine wesentlichen Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Soweit der Kläger eingewendet hat, der Vergleich beinhalte keinen Verzicht auf die Rückerstattung weitergehender Beträge, liegt dieser rechtlichen Schlussfolgerung kein Tatsachenvortrag zugrunde, den das Landesarbeitsgericht hätte berücksichtigen können. Das Landesarbeitsgericht war deshalb nicht verpflichtet, hierüber Beweis zu erheben. Die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge greift daher nicht durch.

60

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 16. August 2012 - 2 Sa 281/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 6. Juli 2011 - 3 Ca 36/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf mit dem 31. Dezember 2010 beendet wurde.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2010.

2

Der seit dem 1. November 2006 bei dem Beklagten als Fachassistent angestellte Kläger war der gemeinsam von dem Beklagten und der Agentur für Arbeit gebildeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Grundsicherung W zugewiesen. Ihm wurden dort Aufgaben eines Sachbearbeiters für Hartz IV-Angelegenheiten übertragen. Der Arbeitsvertrag war zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Am 8. Juli 2009 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, der in § 1 folgenden Befristungsgrund vorsah:

        

„wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S 1966) in der jeweils geltenden Fassung für die Zeitdauer des Bestehens der ARGE Grundsicherung W, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.“

3

Der zeitlich begrenzte Bestand der ARGE bis zum 31. Dezember 2010 geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) zurück. Nach dieser Entscheidung widersprach die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, da ein zuständiger Verwaltungsträger verpflichtet sei, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen - mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation - wahrzunehmen. Eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung der beiden Träger verletze die Gemeindeverbände in ihrer verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie. Deshalb sei die Vorschrift des § 44b SGB II aF längstens bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung treffe.

4

Mit Wirkung zum 27. Juli 2010 wurde das Grundgesetz durch Einfügung des Art. 91e GG geändert. Danach wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Im Nachgang zu dieser Verfassungsänderung wurde § 44b SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu gefasst. Die Neuregelung ermöglicht die Bildung gemeinsamer Einrichtungen statt der bisher vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften. Ab dem 1. Januar 2011 wurde die bisherige ARGE des Beklagten und der Agentur für Arbeit auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags als „Jobcenter“ fortgeführt.

5

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 11. Januar 2011 die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2010 sei mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam. Die Ungewissheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags über die Fortführung der ARGE könne nicht zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ablauf des 31. Dezember 2010 habe der Beklagte gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit Leistungen der Grundsicherung erbracht. Die bis dahin bestehende ARGE sei nur namentlich in „Jobcenter“ umgewandelt worden. Auf seinen Arbeitsplatz habe dies keine Auswirkungen gehabt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Fristablauf am 31. Dezember 2010 beendet wurde, sondern darüber hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht,

        

2.    

den Beklagten zu verpflichten, ihn weiterhin als Fachassistenten in der ARGE - Grundsicherung W - in E weiter zu beschäftigen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei wirksam zum 31. Dezember 2010 befristet worden. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Juli 2009 sei ungewiss gewesen, ob eine Kooperation mit der Agentur für Arbeit über den 31. Dezember 2010 möglich sein würde. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) habe festgestanden, dass die Kooperation auf der bisherigen Grundlage nicht habe fortgesetzt werden können. Jedenfalls die dadurch hervorgerufene Ungewissheit habe die Prognose gerechtfertigt, Personal nur befristet bis längstens zum 31. Dezember 2010 in der ARGE beschäftigen zu können.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2010 geendet. Die Befristungsabrede ist unwirksam, weil sie nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

10

I. Der Klageantrag zu 1. ist begründet.

11

1. Die Klage ist am 11. Januar 2011 und damit rechtzeitig in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, verfolgt der Kläger ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragsbestandteil „… sondern darüber hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht“ kommt - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbestände als die Befristungsabrede sind zwischen den Parteien nicht im Streit.

12

2. Die im Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 vereinbarte Befristung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet. Die eine Zeitdauer von zwei Jahren überschreitende und damit nicht mehr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos zulässige Befristung ist rechtsunwirksam. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. Auch nach der vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) konnte der Beklagte nicht mit hinreichender Sicherheit absehen, dass nach dem Ende des Jahres 2010 kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf für den Kläger mehr bestehen würde. Es stand lediglich fest, dass die Zusammenarbeit des Beklagten mit der Bundesagentur für Arbeit auf der bisherigen Grundlage bei der Bearbeitung von Hartz IV-Angelegenheiten nicht fortgesetzt werden konnte. Wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 31. Dezember 2010 durchgeführt werden sollte, war bei Vertragsschluss am 8. Juli 2009 ungewiss. Diese Ungewissheit genügt nicht zur Befristung des Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17 f. mwN; 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 25 ff.).

13

a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

14

aa) Dieser Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN).

15

bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden(BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25 mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17 mwN).

16

cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen die Befristung nicht zu rechtfertigen. So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags des bei einem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 18).

17

b) Gemessen hieran konnte der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Juli 2009 nicht mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31. Dezember 2010 für die Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde. Der Beklagte hatte nicht bereits bei Vertragsschluss die Entscheidung getroffen, ab dem 1. Januar 2011 in jedem Fall nur noch eigene Aufgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aF zu erfüllen und sich nicht - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF zu beteiligen(vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 21). Die tatsächliche Entwicklung (Verständigung des Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines „Jobcenters“) ist anders verlaufen. Nicht ausreichend für die Prognose über den künftigen Beschäftigungsbedarf ist die Unsicherheit des Beklagten, ob und ggf. auf welcher rechtlichen Grundlage Aufgaben der Agentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zukünftig von ihm wahrgenommen werden konnten.

18

aa) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe von begrenzter Dauer. Dies gilt sowohl für die dem Beklagten originär obliegenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als auch für die in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Als steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Dementsprechend hat der Senat die Befristung des Arbeitsvertrags eines einer ARGE zugewiesenen Arbeitnehmers einer Kommune, die mit der zum 31. Dezember 2010 erfolgten Befristung des der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Kommune und die Bundesagentur für Arbeit zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrags begründet wurde, für unwirksam gehalten, da nicht mit hinreichender Gewissheit feststand, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden würde. Hinsichtlich der künftigen organisatorischen Struktur der Aufgabenbewältigung und der Zuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht rechtfertigten (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 20 ff.).

19

bb) Bei Vereinbarung der streitgegenständlichen Befristung am 8. Juli 2009 lag zwar bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) vor. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen, über die der Senat im Urteil vom 4. Dezember 2013 (- 7 AZR 277/12 -) zu entscheiden hatte. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts konnte der Beklagte zwar davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE einer Laufzeitbegrenzung zum 31. Dezember 2010 unterlag. Über die künftige organisatorische Struktur der Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden aber nach wie vor lediglich Unsicherheiten, die eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen.

20

Allein der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF für verfassungswidrig erklärt hatte, rechtfertigte nicht die Prognose, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nach dem 31. Dezember 2010 entfallen würde. Für die Prognose kam es nicht entscheidend auf den Bestand der ARGE an, sondern darauf, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass sich der Beklagte zukünftig an der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II aF in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fielen, nicht beteiligen würde. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, seinerzeit beschlossen zu haben, künftig an einer entsprechenden Aufgabenwahrnehmung nicht mehr mitzuwirken. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 31. Dezember 2010 war bei Vertragsschluss am 8. Juli 2009 nicht absehbar. In der politischen Diskussion befanden sich Modelle getrennter sowie einheitlicher Aufgabenwahrnehmung. Eine Fortführung der Aufgaben durch Kommunen gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit kam nur in Betracht nach einer Grundgesetzänderung und der Gestattung einer organisatorisch veränderten Zusammenarbeit nach Maßgabe des SGB II. Die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Kommunen anstelle der Bundesagentur für Arbeit war im Falle der Fortführung und Erweiterung des Modells der sogenannten Optionskommunen möglich (vgl. zu der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden „Experimentierklausel“ in § 6a SGB II aF BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 27). Auch eine getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit war denkbar. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Juli 2009 war das Gesetzgebungsverfahren offen. Es war zwar absehbar, dass die Reformbestrebungen vor der Bundestagswahl im Jahr 2009 nicht weiterverfolgt würden, nachdem ein überarbeiteter Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der eine Verfassungsänderung vorsah, von der CDU/CSU-Bundestagsfraktion im März 2009 abgelehnt worden war. Damit war das Gesetzesvorhaben aber nicht endgültig gescheitert. Vielmehr verständigte sich eine interfraktionelle Bund-Länder-Arbeitsgruppe im März 2010 sowohl auf den Text einer Verfassungsänderung als auch auf Details des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG 13. Aufl. Art. 91e Rn. 13 ff.).

21

cc) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Juli 2009 hatte sich der Beklagte alle aus einer zu erwartenden Gesetzesänderung ergebenden Möglichkeiten offengehalten. Er hatte eine Beteiligung an Aufgaben, die in die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit fielen, trotz des offenen Gesetzgebungsverfahrens nicht ausgeschlossen und durfte deshalb nicht berechtigt davon ausgehen, dass der Personalbedarf für diese Aufgaben mit der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gebotenen hinreichenden Sicherheit nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfallen würde.

22

II. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Feststellungsantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

23

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Maaßen    

        

    Krollmann    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.