Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Nov. 2012 - 5 Sa 344/11

bei uns veröffentlicht am09.11.2012

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien hat ein befristetes Arbeitsverhältnis verbunden. Die vorliegende Befristungskontrollklage hat die Klägerin um einen Antrag auf Weiterbeschäftigung und um einen Hilfsantrag auf befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ergänzt.

2

Das beklagte Land hat die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 27. November 2008 für die Zeit ab dem 15. Dezember 2008 befristet eingestellt. Die Klägerin ist als Referentin für Landtags- und Kabinettsangelegenheiten im Leitungsstab der Sozialministerin eingestellt worden. Es wurde arbeitsvertraglich die Bindung an das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst der Länder vereinbart. Ebenfalls arbeitsvertraglich ist die Tätigkeit der Entgeltgruppe E 15 des TV-L zugeordnet worden und die Klägerin hat daher monatlich etwa 4.200,00 Euro brutto verdient.

3

Die Befristungsabrede in § 1 des Arbeitsvertrages (Kopie als Anlage K 1 überreicht, hier Blatt 9 ff) lautet:

4

"Das Arbeitsverhältnis ist befristet gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) … aufgrund des für den Arbeitsplatz erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses zur Hausspitze für die Dauer der Ausübung des Amtes der Ministerin für Soziales und Gesundheit durch Frau Ministerin M. S., längstens bis zum 31.12.2011 (5. Legislaturperiode)."

5

In § 1 des Arbeitsvertrages heißt es zu den Aufgaben der Klägerin noch wörtlich:

6

"Das Arbeitsgebiet umfasst dabei im Besonderen folgende Aufgabenfelder:

7

Kabinettsangelegenheiten
Verbindung zur Staatskanzlei
Arbeits- und Gesetzgebungsprogramm der Landesregierung und des Ministeriums
Vor- und Nachbereitung von Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse
Koordinierung und Bearbeitung Großer und Kleiner Anfragen sowie Petitionen
Vorbereitung und Auswertung von Arbeitsberatungen des Staatssekretärs
Protokollangelegenheiten und Verbindung zu Parteien, Fraktionen, Vereinen und Verbänden u. a."

8

Die der Klägerin übertragenen Stelle hat intern die Stellenbezeichnung IX KStL, die Stelleninhaberin wird abgekürzt auch als Koordinierungsreferentin oder Kabinettsreferentin angesprochen. Nach der Tätigkeitsbeschreibung für diesen Dienstposten mit Stand vom 9. Mai 2008 (Anlage 1 der Klageerwiderung, hier Blatt 67 - 69) entfallen 60 Prozent der Arbeitszeit auf die Leitung der Koordinierungsstelle Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten, 10 Prozent auf die Verbindung zur Staatskanzlei sowie auf Protokollangelegenheiten, weitere 10 Prozent auf die Steuerung der Arbeits- und Gesetzgebungsverfahren des Ministeriums und der Landesregierung, weitere 10 Prozent auf die Bearbeitung und Endkontrolle kleiner Anfragen und Petitionen. Die restlichen 10 Prozent der Arbeitszeit entfallen danach auf die inhaltliche Vorbereitung und Auswertung von Arbeitsberatungen des Staatssekretärs und des Ministers.

9

Nach dem Haushaltsplan stehen jeder Ministerin und jedem Minister der Landesregierung sogenannte Stabsstellen zu, deren Inhaber zur Unterstützung spezifischer ministerieller Aufgaben eingesetzt werden können. Dazu gehören aus dem Bereich des höheren Dienstes der oder die persönliche Referentin, der oder die Pressesprecherin, der oder die Leiterin des Ministerbüros, der oder die Koordinierungsreferentin in Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten – die klägerische Stelle – sowie eine weitere Koordinierungsreferentenstelle mit dem Schwerpunkt der Abstimmung mit anderen Bundesländern in Bundesangelegenheiten. Sofern diese Stellen mit Personen aus dem Landesdienst besetzt sind, wird ihnen diese Aufgabe im Regelfall im Wege der Abordnung übertragen. Außenstehende Personen werden im Regelfall befristet eingestellt. Insbesondere bei den Koordinierungsreferenten für Bundesangelegenheiten gibt es aber auch Personen, denen diese Stelle dauerhaft übertragen ist. In welchem Ausmaß dies der Fall ist und ob dies nur bei den Koordinierungsreferenten für Bundesangelegenheiten vorkommt, ist zwischen den Parteien in Streit.

10

Zu Beginn der Zusammenarbeit der Parteien hat die Klägerin Aufgaben wahrgenommen, die dem Bild eines Koordinierungsreferenten für Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten wie in der Stellenbeschreibung skizziert entsprechen. Insbesondere hat sie entweder allein oder als Begleitung der Ministerin an Landtagssitzungen, an Sitzungen des Sozialausschusses und an Sitzungen der regierungstragenden Fraktionen und an Sitzungen von deren Ausschüssen teilgenommen. Im Laufe der Zusammenarbeit haben sich dann die Schwerpunkte der der Klägerin übertragenen Aufgaben allerdings verschoben. Das Sitzungsgeschäft hat nachgelassen, stattdessen wurde sie mehr in die Verzahnung der ministeriellen Arbeit mit den Abteilungen im Haus eingesetzt.

11

Einhergehend mit der Verlagerung des Aufgabenschwerpunkts hat die Klägerin dann auch nicht mehr an den täglichen Lagebesprechungen des engeren Leitungsstabes teilgenommen, sondern nur noch an den "Montagsrunden", einem regelmäßigen Termin, an dem die Ministerin, der Staatssekretär und alle Mitarbeiter des Stabes aus allen Laufbahngruppen teilgenommen haben. Zuletzt bestand nur noch wenig Kontakt mit der Ministerin selber, die Klägerin war vielmehr dem Staatssekretär zugeordnet und wurde von diesem ergänzend zur Anfertigung von Reden sowie für Beantwortung von Bürgerbriefen herangezogen. Die Klägerin war auch verantwortlich für den seit 2010 erscheinenden Newsletter, einem dienstinternen unregelmäßigen Mitteilungsblatt des Ministeriums.

12

Die Wahlen zum Landtag der 6. Legislaturperiode haben am 4. September 2011 stattgefunden. Der neue Landtag ist sodann am 4. Oktober 2011 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Damit waren nach Artikel 27 der Landesverfassung die Legislaturperiode des bisherigen Landtages und die Amtszeit der bisherigen Landesregierung beendet. Der Ministerpräsident ist dann allerdings – wie es Artikel 50 Absatz 4 der Landesverfassung vorsieht – noch für einige Zeit geschäftsführend im Amt geblieben, bis er Ende Oktober 2011 vom neuen Landtag erneut zum Ministerpräsidenten gewählt wurde. Wie es nach der Verfassung möglich ist, war auch die Sozialministerin zwischen dem Ende der Amtszeit der alten Landesregierung bis zur Bildung der neuen Landesregierung geschäftsführend weiter als Ministerin tätig. Sie gehört auch dem neuen Kabinett als Sozialministerin an. Allerdings hat sich der Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums in der neuen Legislaturperiode vergrößert. Die Ministerin hat für die neue Legislaturperiode eine andere Person auf der Position der Klägerin eingestellt.

13

Im Vorfeld der Neuwahl des Landtages ist der Klägerin vom beklagten Land zunächst im Juli 2011 ein auf den 31. Oktober 2011 datierter Aufhebungsvertrag angeboten worden (Kopie als Anlage K 5 überreicht, hier Blatt 16), den die Klägerin abgelehnt hat. Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2011 durch das beklagte Land davon unterrichtet, dass man davon ausgehe, dass das Arbeitsverhältnis "spätestens am 4. Oktober 2011" wegen Beendigung der Legislaturperiode enden werde (Kopie als Anlage B 3 überreicht, hier Blatt 45). Unter dem Datum des 13. September 2011 hat das beklagte Land der Klägerin sodann nochmals förmlich mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis "mit dem Zusammentritt des neuen Landtages am 04.10.2011" enden werde (Anlage B 5, hier Blatt 47). Das Arbeitsverhältnis ist nicht über den 4. Oktober 2011 hinaus tatsächlich durchgeführt worden.

14

Nach fruchtlosem außergerichtlichem Schriftverkehr hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, die bereits am 31. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen war. Erstinstanzlich hat sie zum einen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung "zum 31.10.2011" endet. Zum anderen begehrt sie die Verurteilung zur weiteren Beschäftigung in der Position als Koordinierungsreferentin. Später hat sie ihre Anträge um den Hilfsantrag ergänzt, das beklagte Land zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis zweck- und zeitbefristet bis zum Ende der nunmehr laufenden Legislaturperiode im Jahre 2016 bzw. "für die Dauer der Ausübung des Amtes der Ministerin … durch Frau … S." fortzusetzen.

15

Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 24. November 2011 (3 Ca 1550/11)

16

"festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land vom 27.11.2008 auf Grund der bezeichneten Befristung nicht vor dem 31.12.2011 endet."

17

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 75 Prozent auferlegt. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

18

Soweit das Urteil zu Lasten des beklagten Landes ergangen ist, ist es in Rechtskraft erwachsen. Mit ihrer Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt die Klägerin das Ziel, auch die Unwirksamkeit der Zeitbefristung auf den 31. Dezember 2011 feststellen zu lassen. Außerdem begehrt sie nach wie vor die weitere Beschäftigung beim beklagten Land. Auch das Hilfsbegehren auf befristete Fortsetzung des Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode im Jahre 2016 bzw. für die Dauer der Amtszeit der derzeitigen Ministerin verfolgt die Klägerin weiter.

19

Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt falsch bewertet. Denn die Klägerin, die ihre Position zuletzt immer als "Referatsleiterin" bezeichnet hat, habe jedenfalls zum Schluss der Zusammenarbeit reine Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Sie habe damit eine Daueraufgabe wahrgenommen, die nicht dem Stab zugerechnet werden könne. Zur Ministerin hätte sie jedenfalls in der letzten Zeit auch gar keinen Kontakt mehr gehabt, weshalb es wenig Sinn mache, rechtlich auf das Vertrauensverhältnis der Ministerin zu ihr abzustellen. Dazu behauptet die Klägerin ergänzend, in anderen Ministerien des beklagten Landes seien die Koordinierungsreferenten auf Dauer eingestellt. Aus diesem Umstand müsse man schließen, dass die Funktion dieser Stellen auch dann ausgeübt werden könne, wenn es kein persönliches Vertrauensverhältnis zur jeweiligen Ministerin gebe.

20

Den Hilfsantrag begründet die Klägerin mit einem Anspruch auf Vertragsanpassung wegen unzutreffender Prognose zu Beginn der Zusammenarbeit. Da sich herausgestellt habe, dass die Ministerin weiterhin im Amt sei, habe es sich hinterher als überflüssig herausgestellt, ihr Arbeitsverhältnis auf das Ende der 5. Legislaturperiode bzw. auf den 31. Dezember 2011 zu befristen. Als Rechtsfolge der fehlerhaften Prognose stehe der Klägerin daher das Recht zu, die weitere befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode bzw. bis zum Ende der Amtszeit der Ministerin zu verlangen.

21

Die Klägerin beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit sie durch dieses beschwert ist,

1.

22

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land vom 27.11.2008 auf Grund der bezeichneten Befristung nicht zum 31.12.2011 endete;

2.

23

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als Koordinierungsreferentin für Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten im Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. weiterzubeschäftigen;

3.

24

das beklagte Land für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Land für die Dauer der Ausübung des Amtes der Ministerin für Soziales und Gesundheit durch Frau Ministerin M. S., längstens bis zum 31.12.2016 (6. Legislaturperiode), zu verlängern.

25

Das beklagte Land beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Das beklagte Land verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien sei aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Stellung des oder der Ministerin mache es erforderlich, die Stellen im Stab, zumindest die dem höheren Dienst zugeordneten Stellen im Stab, nur befristet zu besetzen. Andernfalls würden die Spielräume der Ministerin, eigene politische Schwerpunkte zu setzen, in verfassungswidriger Weise eingeschränkt. Insoweit falle die verfassungsrechtliche Bewertung ähnlich aus wie bei wissenschaftlichen Mitarbeitern von Fraktionen, für die das Bundesarbeitsgericht bereits die Befristung auf das Ende der Legislaturperiode als sachlich gerechtfertigt anerkannt habe.

28

Die besondere Stellung der Stabsmitarbeiter gegenüber den sonstigen Bediensteten im Ministerium sieht das beklagte Land in der Unterstützungsfunktion für den oder die Ministerin. Der oder die Ministerin sei zwar einerseits Leiter der Dienststelle Ministerium und damit ein exponierter Vertreter der Exekutive, die Daueraufgaben wahrzunehmen habe. Auf der anderen Seite vertrete der oder die Ministerin aber auch die Mehrheit im Landtag und habe daher auch die Aufgabe, die Arbeit der Fachleute im Ministerium zu kontrollieren. Diese Doppelstellung der Minister rechtfertige es, die Überlegungen, die das Bundesarbeitsgericht zur sachlichen Rechtfertigung von Befristungsabreden mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Fraktionen entwickelt habe, auch hier heranzuziehen. Wegen des politischen Einschlags der Stabsaufgaben sei das uneingeschränkte Vertrauen zu den Mitarbeitern im Stab notwendige Voraussetzung der Zusammenarbeit, was die Befristung der Arbeitsverhältnisse von Stabsmitarbeitern zusätzlich sachlich rechtfertige.

29

Diese für Mitarbeiter des höheren Dienstes im Stab allgemein geltende Bewertung, treffe auch auf den Koordinierungsreferenten für Kabinetts- und Landtagsangelegenheiten zu. Denn dieser sei zuständig für die Vor- und Nachbereitung der Kabinettsangelegenheiten. Außerdem trete er in den Ausschüssen im Landtag und bei den Fraktionen an Stelle der Ministerin persönlich auf.

30

Wegen der Eigenart der Arbeitsleistung als Koordinierungsreferent bzw. allgemeiner als Mitarbeiter im Stab könne es auch letztlich dahinstehen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin im Laufe der Zusammenarbeit verändert habe. Es sei jedenfalls nicht so, dass die Klägerin zuletzt wie die übrigen Bediensteten des Hauses allein mit den exekutiven Aufgaben des Ministeriums befasst gewesen sei. Auch soweit die Klägerin – wie sie selber immer wieder betone – sehr stark in die sachgerechte Weiterleitung der eingehenden Angelegenheiten an die richtige Fachabteilung und in die sachgerechte Bündelung und Weitervermittlung der Ergebnisse der Fachabteilungen eingebunden gewesen sei, habe es bis zuletzt zu ihren Aufgaben als Stabsmitarbeiterin gehört, bei diesem operativen Geschäft darauf zu achten, dass Vorgänge, die eine politische Relevanz besitzen könnten, entsprechend beachtet und behandelt werden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Berufung ist nicht begründet.

I.

33

Die Befristungskontrollklage, mit der die Klägerin die rechtsgeschäftliche Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2011 angreift, ist nicht begründet.

1.

34

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2011 gilt nicht bereits nach § 17 TzBfG wegen nicht rechtzeitiger Anrufung des Arbeitsgerichts als rechtswirksam. Die Klägerin hat zwar erstmals im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt festzustellen, dass diese Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag unwirksam sei, denn erstinstanzlich lautete der Antrag nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung auf den "31.10.2011" beendet sei.

35

Schon das Arbeitsgericht hat diesen erstinstanzlichen Feststellungsantrag allerdings weit über seinen Wortlaut hinausgehend als einen umfassenden Antrag verstanden, mit dem die Klägerin alle Abreden zur Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 27. November 2008 einer gerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollte. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht dann auch geprüft, ob das Arbeitsverhältnis durch die Befristung "für die Dauer der Ausübung des Amtes der … Ministerin … S." mit Ablauf des 4. Oktober 2011 geendet hat, was das Arbeitsgericht verneint hat. Außerdem hat es geprüft, ob das Arbeitsverhältnis möglicherweise auch durch den Klammerzusatz "5. Legislaturperiode" auf den 4. Oktober 2011 befristet war, was es ebenfalls verneint hat. Letztlich hat das Arbeitsgericht dann noch geprüft, ob das Arbeitsverhältnis durch die Befristung auf den "31.12.2011" geendet hat, was es zu Lasten der Klägerin bejaht hat.

36

Diese umfassende Auslegung des klägerischen Feststellungsantrages war zulässig, denn aus der Begründung der Klage geht hervor, dass die Klägerin die Befristung des Arbeitsverhältnisses umfassend einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen wollte, unabhängig davon, auf welche rechtsgeschäftliche Abrede aus dem Vertrag der Parteien diese letztendlich gestützt werden könnte. Unter diesem Blickwinkel ist es letztlich auch nicht erheblich, dass die Klägerin sich gegen eine Befristung auf den "31.10.2011" gewehrt hat, obwohl dieses Datum nur im Rahmen des nicht zu Stande gekommenen Aufhebungsvertrages eine Rolle gespielt hatte, und sich so unter keinen denkbaren Umständen aus dem Arbeitsvertrag ergibt.

37

Eine Bestätigung dieser Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt sich indirekt auch aus dem Verteidigungsvorbringen des beklagten Landes. Denn auch das beklagte Land hat das klägerische Begehren dahin verstanden, dass sich die Klägerin umfassend gegen alle Absprachen auch dem Arbeitsvertrag zu Wehr setzen wollte, auf die sich möglicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung stützen lassen könnte. Jedenfalls hat es zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis wegen eines fehlenden gerichtlichen Angriffs auf eine der möglichen Befristungsabreden aus dem Arbeitsvertrag schon wegen § 17 TzBfG geendet habe.

38

Wenn die Klägerin nunmehr ihren Antrag entsprechend dem Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auf die Kontrolle der Befristung auf den "31.12.2011" umgestellt hat, liegt darin demnach keine Antragsänderung, sondern allein eine sprachliche Präzisierung ihres bereits erstinstanzlich mitverfolgten Begehrens.

2.

39

In der Sache hat das Arbeitsgericht, auch wenn dies im Urteilstenor nur unvollständig zum Ausdruck kommt, die Befristungskontrollklage, soweit sie sich gegen die vertragliche Befristungsabrede auf den 31. Dezember 2011 bezieht, als unbegründet abgewiesen. Dieser Feststellung schließt sich das Berufungsgericht an. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Begründung für die Abweisung dieses Antrages macht sich das Berufungsgericht zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

40

Die Befristungskontrollklage (Klageantrag zu 1), mit der die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2011 unwirksam ist, ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien konnte wirksam auf dieses Datum befristet werden, da die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Absatz 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sachlich gerechtfertigt und damit wirksam ist.

a)

41

Das Regelarbeitsverhältnis ist das unbefristete Arbeitsverhältnis. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes können die Parteien des Arbeitsvertrages jedoch auch ausnahmsweise (Backhaus in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar Kündigungsrecht – APS – § 14 TzBfG RNr. 14) bestimmen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet ist (§ 14 Absatz 1 TzBfG). Bei dem Begriff des "sachlichen Grundes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber an das von diesem Begriff geprägte Richterrecht vor Erlass des Teilzeit- und Befristungsgesetzes anknüpfen wollte (BT-Drucks. 14/4374, 13, 18 und Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 30). Dieser Rechtsprechung lag das Verständnis zu Grunde, dass die grenzenlose Gestattung befristeter Arbeitsverhältnisse zum Leerlauf der Arbeitsschutzgesetzgebung führen würde, da diese nahezu ausschließlich auf der Kündigung als Rechtsinstrument zur Beendigung der Zusammenarbeit aufsetzt (Begriff der "objektiven Gesetzesumgehung", vgl. dazu Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 2). Sachliche Gründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen liegen daher insbesondere dann vor, wenn das betroffene Arbeitsverhältnis auch bei einem Verzicht auf die Befristungsabrede wohl ebenfalls nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt worden wäre, was insbesondere auf die Befristung zum Zwecke der Vertretung (heute § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) oder zur Überbrückung eines vorübergehenden Mehranfalls von Arbeit (heute § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) zutrifft.

42

Daneben hatte die Rechtsprechung aber auch schon immer Befristungen als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn sie der Üblichkeit entsprochen haben, wobei einschränkend hinzugefügt wurde, dass diese Üblichkeit nach Auffassung verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner berechtigt sein müsste (vgl. nur BAG 6. Mai 1982 – 2 AZR 1037/79 – BAGE 38, 372 = AP Nr. 67 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; eingehend dazu Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 35). Damit war allerdings ein Merkmal geschaffen worden, das einer Generalklausel, die nahezu keinen eigenen Erkenntniswert mehr hat, gleichkommt. Der Gesetzgeber hat die kritische Sicht auf diesen Aspekt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geteilt und daher das Merkmal der Üblichkeit nicht in das Teilzeit- und Befristungsgesetz übernommen. Mit § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wird stattdessen auf die "Eigenart der Arbeitsleistung" abgestellt, die eine Befristung sachlich rechtfertigen könne. Freilich ist auch dieser Gesetzesbegriff so offen, dass ihm nahezu kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welche Eigenarten einer Arbeitsleistung die Befristung sachlich rechtfertigen können.

43

Die Auslegung des Merkmals der Eigenart der Arbeitsleistung erfordert daher wie bereits früher die Auslegung des Merkmals der Üblichkeit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Rückgriff auf andere Bewertungsmaßstäbe. Insoweit ist bis heute sicher noch nicht abschließend geklärt, welche Art von Quellen sich für die Gewinnung geeigneter Bewertungsmaßstäbe für die Auslegung des Begriffs eignet. Als gesichert kann allerdings die Erkenntnis gelten, dass sich jedenfalls aus der Werteordnung des Grundgesetzes Folgerungen für die Anerkennung von sachlichen Gründen für befristete Arbeitsverhältnisse ableiten lassen (vgl. nur Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 41 ff).

b)

44

In diesem Sinne kann aus der Werteordnung des Grundgesetzes abgeleitet werden, dass die Arbeitsverhältnisse von wichtigen Mitarbeitern in den ministeriellen Leitungsstäben wegen der Eigenart der geschuldeten Arbeitsleistung befristet eingegangen werden können.

aa)

45

Dass die Werteordnung des Grundgesetzes geeignet ist, dem ausfüllungsbedürftigen Begriff der Üblichkeit im Arbeitsleben (alte Rechtsprechung) bzw. dem ebenso ausfüllungsbedürftigen Begriff der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) Kontur zu verleihen, ist seit langem für die Bereiche der Rundfunkfreiheit als Teilaspekt der Meinungsfreiheit und der Kunstfreiheit aus Artikel 5 GG anerkannt.

46

Insbesondere im deutschen Bühnenarbeitsrecht ist der Typus des befristeten Arbeitsverhältnisses schon aufgrund der Tarifverträge in dieser Branche nahezu allgemein anerkannt (vgl. bereits BAG Großer Senat 12. Oktober 1960 – AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie zu den Einzelheiten der Rechtsprechung Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 176 ff). Tragender Gesichtspunkt ist insoweit aus heutiger Sicht der verfassungsrechtliche Schutz der Kunst aus Artikel 5 Absatz 3 GG (so ausdrücklich Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 190), woraus sich dann auch die sachlichen Grenzen der Befristungsmöglichkeit ergibt. Die Befristung ist bei dem künstlerischen Personal sachlich zu rechtfertigen, nicht jedoch bei dem sonstigen Hilfspersonal, etwa der Garderobefrau, dem Hausmeister oder der Verwaltungsmitarbeiterin am Theater.

47

Ähnliches ist für die programmgestaltenden Mitarbeiter im Rundfunk und Fernsehen anerkannt (vgl. nur BAG 26. Juli 2006 – 7 AZR 495/05 – BAGE 119, 138 = AP Nr. 25 zu § 14 TzBfG = NZA 2007, 147, zu den vielen weiteren Einzelheiten vergleiche Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 274 ff). Während man hier anfangs mit einer Argumentation, die angesichts des Verbots der Altersdiskriminierung (§ 1 AGG) nicht über jeden Zweifel erhaben ist, in erster Linie auf das Abwechslungsbedürfnis des Publikums abgestellt hatte, wird auch dieser Kreis anerkannter Befristungen heute eher aus der grundgesetzlich garantierten Rundfunkfreiheit als besonderer Ausprägung der allgemeinen Meinungsfreiheit abgeleitet (vgl. nur BAG 26. Juli 2006 aaO).

bb)

48

Mit Recht wird in der Literatur allerdings betont, dass die beiden dargestellten Fallgruppen nicht abschließend sind, sondern dass es auch für andere Tendenzbetriebe aus dem Bereich der Presse, der Kunst und der Wissenschaft im Einzelfall ähnliche Konstellationen geben müsste, die sich für befristete Arbeitsverhältnisse eignen (vgl. nur Müller-Glöge in ErfK § 14 TzBfG RNr. 46; auch Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 94 betont, dass die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen nicht als abschließend verstanden werden könnten). Im Bereich der Wissenschaft hat sogar der Gesetzgeber durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft den Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtert und über die Grenzen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hinausgehend eigenständig geregelt.

49

Die Vermutung, dass es auch außerhalb der bisherigen Fälle aus der Rechtsprechung noch weitere Fälle geben müsse, in denen der Abschluss befristeter Verträge sachlich gerechtfertigt wäre, beruht auf der Einsicht, dass beide dargestellten Fallgruppen auf einen verallgemeinerungsfähigen Grundgedanken zurückzuführen sind, der auch im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist. Dieser Grundgedanke ist in der Bedeutung der Diskontinuität, also des bewusst organisierten Bruchs mit dem Bisherigen, für die Entfaltung der vollen Kraft von Kunst, Wissenschaft und institutionell organisierter Meinungsfreiheit zu sehen. Für die Kunst liegt das auf der Hand, denn die bewusste Abkehr vom bisher Aktuellen ist in regelmäßigen Abständen geradezu Programm der Kunst und macht gerade ihre einzigartige Bedeutung für eine offene dem Wandel zugewandte Gesellschaft aus. Ähnliches gilt aber auch für die Wissenschaft, denn wie die Vergangenheit zeigt, beruhen viele der größten Fortschritte der Wissenschaft auf Erkenntnissen von Außenseitern, die in ihrer Zeit nichts galten oder gar verfolgt wurden. Und letztlich sind die Diskontinuität und die sprunghafte Entwicklung auch für das gute Funktionieren der modernen Massenmedien von elementarer Bedeutung. Dabei geht es freilich nicht in erster Linie um das offenkundig nur wenig schutzbedürftige Interesse des Publikums an neuen – sprich: jungen – Gesichtern auf der Mattscheibe, als vielmehr um die Bereitschaft und die Fähigkeit der Massenmedien, sich und die von ihnen verbreiteten Formate sozusagen ständig neu zu erfinden.

50

Ein Element, das dazu beitragen kann, die gewollte Fähigkeit zur sprunghaften unkontrollierten Entwicklung – oder etwas allgemeiner formuliert – die Wandlungsfähigkeit nicht zu verlieren, ist der vermehrte Einsatz befristeter Arbeitsverhältnisse in diesem Bereich. Denn dadurch erhöht sich zum einen die Anzahl der Personen, die überhaupt die Chance erhalten, sich in dem Bereich zu bewähren oder gar durchzusetzen. Zum anderen wird es den Personen, die sich mit Erfolg durchgesetzt haben, erleichtert, ihre Ideen auch mit den Leuten umsetzen zu können, die sie dafür als besonders geeignet ansehen.

cc)

51

Was die Bedeutung der Wandlungsfähigkeit der genannten gesellschaftlichen Institutionen angeht, gilt diese erst Recht für den Staat selber. Der demokratische Staat ist sogar ganz bewusst auf den Wandel durch Diskontinuität und sprunghafte Entwicklung angelegt, was über die Wahlen zu den Parlamenten sichergestellt wird. Den Gedanken an einen Bestandsschutz für parlamentarische Mandatsträger müsste man in der parlamentarischen Demokratie als völlig absurd zurückweisen. Es ist vielmehr vollkommen selbstverständlich, dass die gewählten Mandatsträger immer nur ein befristetes Amt ausüben und sich dann der Wiederwahl stellen müssen. Da die Regierungen auf das Vertrauen der Mehrheit der gewählten Mandatsträger angewiesen sind, können auch die Mitglieder der Regierung selbstverständlich nicht auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz für ihre Tätigkeit pochen; auch sie üben immer nur ein befristetes Mandat aus.

dd)

52

Die ohne jeden Bestandsschutz ausgestaltete verfassungsrechtliche Stellung der Minister im demokratischen Rechtsstaat strahlt – wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend hervorgehoben – auf die Mitarbeiter der Leitungsstäbe der Minister, jedenfalls auf die führenden Mitarbeiter der Leitungsstäbe der Minister, aus.

53

Diese Ausstrahlungswirkung beruht auf der Unterstützungsaufgabe der Mitglieder des Leitungsstabes für die politischen Aufgaben der Minister.

54

Es ist zwar richtig, wenn die Klägerin betont, der Minister sei der Vorgesetzte aller Mitarbeiter des Ministeriums und übe in seiner Funktion als Leiter des Ministeriums eine der Exekutive zuzuordnende Daueraufgabe aus. Die Klägerin muss aber auch akzeptieren, dass sich die Funktion des Ministers nicht in dieser Aufgabe erschöpft. Denn durch seine Wahl im Parlament ist er auch Repräsentant der Parlamentsmehrheit und er hat in diesem Sinne auch die Aufgabe, als gewählte Vertrauensperson der Parlamentsmehrheit, die Tätigkeit des Ministeriums zu kontrollieren und – soweit es Gestaltungsspielräume gibt – im Sinne der Parlamentsmehrheit zu steuern. Die Entwicklung, dass einem Minister ein Leitungsstab zugebilligt wird, ist ausschließlich auf die wachsende Bedeutung dieser Funktion als zur Kontrolle und Steuerung eingesetzte Vertrauensperson des Parlaments zurückzuführen. Denn in seiner Funktion als Leiter des Ministeriums steht dem Minister über die hierarchische Struktur der Ordnung im Ministerium und durch die ihm direkt untergebenen Abteilungsleiter ein gut funktionierendes System der Führung zur Verfügung, das insoweit keiner Ergänzung bedarf. Dieses Führungsinstrument lässt sich allerdings nicht oder nur bedingt im Sinne der demokratischen Kontroll- und Steuerungsaufgabe des Ministers einsetzen.

55

Blickt man in der Geschichte des Parlamentarismus in Deutschland zurück, lässt sich feststellen, dass sich das Verständnis dessen, was man unter einer parlamentarischen Kontrolle der Regierung zu verstehen hat, grundlegend verändert hat. Bestand am Anfang die parlamentarische Kontrolle ausschließlich aus der Wahl – gegebenenfalls auch der Abwahl – der Regierung, gibt es heute einen dauerhaften Dialog zwischen Parlament und den Ministern, der – soweit es die Parlamentsmehrheit betrifft – sogar bis in die Fraktionen hinein gepflegt wird. Der demokratische Einfluss der Legislative auf die Exekutive ist daher heute nicht mehr auf die Wahlen und die Gesetzgebung beschränkt, sondern er vollzieht sich zusätzlich in einem dauerhaften Dialog über nahezu alle Einzelfragen der Politik. Dieser demokratische Einfluss außerhalb der Wahlen bedarf der Installation von Ansprechpartnern auf Seiten der Minister und Ministerinnen, denn als einzelne Personen wären sie mit dieser Aufgabe überfordert. Die führenden Mitglieder des Leitungsstabes werden zur Sicherstellung dieses Dialoges eingesetzt. Es ist insbesondere die Aufgabe des Kabinettsreferenten, diesen Dialog wahrzunehmen, soweit der oder die Ministerin dazu nicht in Person in der Lage ist.

56

Weitere Funktionen des Leitungsstabes sind die Aufrechterhaltung des ständigen Dialogs mit der Landesregierung und den anderen Ministern und Ministerinnen (ebenfalls Aufgabe der Kabinettsreferentin) und die Sicherstellung der Kontrollaufgabe gegenüber dem Haus (Aufgabe des Leiters des Ministerbüros). Zusammengefasst kann man sagen, alle Aufgaben, die von den führenden Mitarbeitern im Leitungsstab wahrgenommen werden, sind originäre ministerielle Aufgaben, die die Minister und Ministerinnen allerdings in Person gar nicht mehr alle wahrnehmen können, da eine einzelne Person mit der Wahrnehmung all dieser Aufgaben vollständig überfordert wäre.

57

Aus dieser Funktion der führenden Mitglieder des Leitungsstabes ergibt sich die sachliche Rechtfertigung der Befristung der Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter.

58

Maßgeblich ist die Überlegung, dass zukünftige Sozialminister einen Anspruch darauf haben, ihren Leitungsstab mit den Personen besetzen zu können, denen sie Vertrauen schenken. Müssten zukünftige Minister mit dem Leitungsstab des bisherigen Ministers weiter zusammen arbeiten, wären sie in der vollständigen Entfaltung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung empfindlich gestört, denn die notwendige enge Zusammenarbeit im Leitungsstab kann nur funktionieren, wenn der oder die Ministerin ihren Mitarbeitern im Stab auch vertraut. Vergleicht man die verfassungsrechtliche Bedeutung eines funktionierenden Leitungsstabes mit der Bedeutung der Freiheit der Personalentscheidungen bei der Auswahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer parlamentarischen Fraktion, lassen sich daher durchaus Parallelen ziehen. Mit dem Arbeitsgericht und dem beklagten Land geht daher auch das Berufungsgericht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sachlichen Berechtigung der Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in Parlamentsfraktionen (BAG 26. August 1998 – 7 AZR 450/97 – BAGE 89, 316 = AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = NZA 1999, 149; BAG 26. August 1998 — 7 AZR 257/97 – AuR 1998, 416) im Quervergleich durchaus geeignet ist, die Entscheidung im vorliegenden Falle zusätzlich abzusichern.

c)

59

Die bisher nur allgemein abgeleitete sachliche Rechtfertigung, ein Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern im Leitungsstab zu befristen, trifft auch auf das hier streitige Arbeitsverhältnis der Parteien zu.

aa)

60

In seiner Hauptbegründung nimmt das Berufungsgericht an, dass sich die sachliche Rechtfertigung der Befristung allein schon aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin die Stelle der Kabinettsreferentin besetzt hält und diese Stelle für den Fall eines Ministerwechsels nach Wahlen wieder frei sein muss, damit sie mit einer Vertrauensperson des zukünftigen Ministers besetzt werden kann.

61

Abzustellen ist für diese Beurteilung auf die Zeit der Einstellung der Klägerin im Jahre 2008. Denn die sachliche Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages wird immer bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überprüft (BAG 27. Juli 2005 – 7 AZR 443/04 – BAGE 115, 265 = AP Nr. 27 zu § 620 BGB Altersgrenze = NZA 2006, 37; BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07 – BAGE 127, 239 = AP Nr. 75 zu § 14 TzBfG = NZA 2009, 27; Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 12; Müller-Glöge in ErfK § 14 TzBfG RNr. 16 f; Staudinger-Preis § 620 BGB RNr. 46). Diese Sichtweise ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass Befristungsabreden durch Rechtsgeschäft entstehen, und die Parteien des Rechtsgeschäfts bei seinem Abschluss erkennen können müssen, ob sie die Rechtsmacht haben, sich wie gewünscht zu vereinbaren (Backhaus aaO).

62

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin im Jahre 2008 konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass nach Ablauf der 5. Legislaturperiode des Landtages das Sozialministerium durch eine andere Person als Ministerin geführt werden würde. Damit deren Handlungsspielraum nicht unzulässig eingeschränkt wird, konnte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin befristet abgeschlossen werden.

63

Wenn man überhaupt in diesem Zusammenhang auf das Vertrauensverhältnis zwischen Minister und den Mitgliedern des Leitungsstabes abstellen will, geht es immer nur um den Blick in die Zukunft und das Vertrauen bzw. das fehlende Vertrauen, das ein zukünftiger Minister zu den derzeitigen Mitarbeitern im Stab haben würde. Dass im vorliegenden Falle bereits die derzeitige Ministerin das Vertrauen zur Klägerin verloren hatte, ist eine äußerliche Zufälligkeit, die für die Entscheidung des Falles keine Rolle spielt. Daher spielt es für die Entscheidung des Falles auch keine Rolle, wenn die Klägerin betont, sie sei zuletzt nicht mehr der Ministerin sondern dem Staatssekretär zugeordnet gewesen. Denn der Posten, den die Klägerin besetzt hatte – der Posten des Kabinettsreferenten –, ist eigentlich dem Minister zugeordnet und ein zukünftiger Minister muss die Möglichkeit haben, diesen Posten mit einer Person seines Vertrauens zu besetzen. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man auf eine Zuordnung zum Staatssekretär abstellt, denn es bliebe auch in diesem Falle dabei, dass der nächste Minister diesen Posten mit einer Person seines Vertrauens besetzen können muss.

64

Dass es um die aufgezeigte Zukunftsperspektive geht, ergibt sich im Übrigen auch aus den beiden erwähnten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1998 zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern in den Parlamentsfraktionen. Geschützt wird nicht die derzeitige Parlamentsfraktion, sofern sie sich in der laufenden Legislaturperiode in dem Vertrauen, das sie den Personen, die sie eingestellt hat, getäuscht fühlt. Geschützt wird die zukünftige Parlamentsfraktion und ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, sich das Personal, das sie für ihre Schwerpunkte der Politik zu benötigen meint, einstellen zu können. Folgerichtig hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Fraktionsmitarbeiters auf die Mitte der Legislaturperiode die sachliche Rechtfertigung abgesprochen (lag Berlin-Brandenburg, 8. September 2010 — 15 Sa 725/10 und 15 Sa 1631/10 – LAGE Nr. 58 zu § 14 TzBfG), da es tatsächlich keinen Anlass dafür gibt, politischen Mandatsträger zu erlauben, das Risiko, dass sie sich in der Qualität der eingestellten Mitarbeiter getäuscht haben, nach Ablauf des Probezeit-Zeitraums einseitig auf betroffenen Arbeitnehmer abwälzen zu können. Insofern ist in der Tat mit der Klägerin festzustellen, dass der Vertrauensverlust, der im Verhältnis der Klägerin zur Ministerin eingetreten ist, die Befristung sachlich nicht rechtfertigen kann, denn auch dieser Vertrauensverlust ist erst lange nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eingetreten.

bb)

65

Etwas anderes würde sich aber auch dann nicht ergeben, wenn man mit der Klägerin davon ausgehen würde, dass die anderen Aufgaben, die man ihr im Laufe der Zusammenarbeit übertragen habe, eine Befristung nicht mehr rechtfertigen könnten.

66

Denn zum einen muss beachtet werden, dass es im Wesentlichen nur zu einer Aufgabenverschiebung innerhalb des Stabes gekommen ist. Der Klägerin sind Aufgaben des Leiters des Ministerbüros übertragen worden (Verzahnung zwischen politischer Ebene und dem Haus), während dieser an Stelle der Klägerin in die Kontakte zum Landtag und den Fraktionen eingebunden wurde (klägerischer Schriftsatz vom 23. August 2012, hier Blatt 258 ff). Daraus folgt, dass die Klägerin nach wie vor Mitarbeiterin des Stabes geblieben ist. Da die sachlichen Gründe für eine befristete Einstellung von Stabsmitarbeitern zumindest auf alle Mitarbeiter des höheren Dienstes zutrifft, bleibt die Befristung des Vertrages mit der Klägerin auch unter Einbeziehung der Aufgabenverschiebung der Klägerin sachlich gerechtfertigt.

67

Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag der Klägerin allerdings, soweit sie meint, die Aufgabenverschiebung sei so weit gegangen, dass sie zuletzt nicht mehr Mitarbeiterin des Stabes gewesen sei. Dass diese Bewertung unzutreffend ist, zeigt sich schon an der hierarchischen Einbindung der Klägerin. Denn sie stand bis zuletzt außerhalb der hierarchischen Ordnung des Ministeriums, denn sie unterstand nach ihrem eigenen Vorbringen dem Staatssekretär und nicht direkt oder indirekt einem der Abteilungsleiter. Aber auch der Inhalt der Aufgaben, die die Klägerin zuletzt nach ihrem eigenen Vorbringen wahrgenommen hat, weist sie zweifellos als Mitarbeiterin des Stabes aus. Denn sie hatte nach ihrer eigenen Darstellung insbesondere die Aufgabe, den dauerhaften Strom politischer und gesetzgeberischer Aktivitäten, seien sie politisch initiiert oder seien sie von einzelnen Fachministerien initiiert, zu sichten. Dabei war es ihre Aufgabe zu prüfen, ob die Aktivitäten Berührungspunkte zum Aufgabenbereich des Sozialministeriums haben und im Falle der Verneinung sogenannte Fehlmeldungen abzugeben. Das ist eine Aufgabe, die zwar auch durch einen eingegliederten Mitarbeiter des Ministeriums wahrgenommen werden könnte, sie kann aber in besonders effektiver Weise durch einen Stabsmitarbeiter wahrgenommen werden, da dieser dabei gleichzeitig auch die zusätzliche politische Aufgabe wahrnehmen kann, die durchlaufenden Vorgänge auch in ihrer möglichen politischen Bedeutung zu würdigen.

cc)

68

Es kann offen bleiben, ob in den Leitungsstäben der Landesministerien teilweise Personal des höheren Dienstes beschäftigt ist, das in unbefristeten Arbeitsverhältnissen zum beklagten Land steht. Denn aus der sachlichen Rechtfertigung der Befristungsabrede folgt nicht im Umkehrschluss gleichzeitig ein Zwang für das beklagte Land, die Stellen im Leitungsstab lediglich auf Basis befristeter Arbeitsverträge zu vergeben.

69

Das liegt für die Mitarbeiter in den Leitungsstäben auf der Hand, die bereits zuvor im Landesdienst tätig waren, denn sie nehmen diese Aufgaben in aller Regel im Wege der Abordnung wahr. Etwas anderes gilt aber auch nicht für Beschäftigte, die erstmals in den Landesdienst eingestellt werden aus Anlass der Übertragung von Aufgaben in einem Leitungsstab eines Ministeriums. Denn der Einstellungsbehörde steht auch in diesem Falle der normale personalwirtschaftliche Ermessensspielraum offen, und wenn geplant ist, die einzustellende Person langfristig in den Landesdienst aufzunehmen, besteht kein zwingender Anlass, das Arbeitsverhältnis zu befristen.

70

Die Klägerin hat aber auch keine Umstände vorgetragen, weshalb es rechts- oder gleichheitswidrig gewesen sein könnte, sie nur befristet einzustellen, während andere Stabsmitarbeiter unbefristet eingestellt worden sind. Darauf hat schon das Arbeitsgericht hingewiesen, wenn es feststellt, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Klägerin lediglich ein Arbeitsvertrag mit einer bezeichneten Aufgabe übertragen worden sei, denn dies sei Ausfluss der Vertragsfreiheit der Parteien (S. 13 des Urteilsabdrucks).

dd)

71

Nicht zu beanstanden ist auch die Befristung auf den 31. Dezember 2011, obwohl schon bei Vertragsabschluss deutlich war, dass dieser Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Ablauf der Legislaturperiode liegen würde. Der zeitliche Überhang ist aus der Sicht des Berufungsgerichts jedoch gerechtfertigt, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar war, wann genau die nächsten Wahlen stattfinden würden und ob die Ministerin nach Ablauf der Legislaturperiode für eine Übergangszeit noch geschäftsführend im Amte verbleiben müsste, denn auch in dieser Zeit ist sie – wenngleich vielleicht auch eingeschränkt – noch auf einen funktionierenden Leitungsstab angewiesen. Letztlich lässt sich der Übergang des Arbeitsverhältnisses über das wahrscheinliche Ende der Legislaturperiode hinaus auch durch seine Funktion als soziale Auslauffrist eigenständig rechtfertigen.

II.

72

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung beim beklagten Land. Das ergibt sich schon daraus, dass durch die Abweisung des Klageantrages zu 1 indirekt auch festgestellt ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien inzwischen beendet ist. Ob das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. November 2011 den Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende der Zusammenarbeit zum Jahresende abweisen durfte, kann inzwischen dahinstehen, da der Weiterbeschäftigungsanspruch allein zukunftsgerichtet ist und die begrenzte Zeit, für die der Weiterbeschäftigungsanspruch zum Ende des Jahres 2011 noch gegeben gewesen sein könnte, inzwischen der Vergangenheit angehört.

III.

73

Die Berufung ist auch nicht begründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Amtszeit der Ministerin bzw. bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode fordert. Auch diesem Antrag hat das Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.

1.

74

Der Anspruch auf weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich jedenfalls nicht aus den rechtsgeschäftlichen Abreden der Parteien.

75

Insoweit trifft es zwar zu, dass die eine Befristungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien, nämlich die Befristung auf das Ende der Amtszeit der Ministerin, bisher nicht eingetreten ist. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn man unter dem Begriff der "Amtszeit" in diesem Zusammenhang nicht die Legislaturperiode meint, sondern – wie es wohl dem umgangssprachlichen Sprachgebrauch entsprechen würde – auf die Zeit abstellt, in der Frau S. Sozialministerin in Mecklenburg-Vorpommern ist. In diesem Sinne hat das Arbeitsgericht jedenfalls diese Vertragsklausel ausgelegt und daran anknüpfend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis jedenfalls nicht wegen Eintritts dieser Bedingung geendet hat (Punkt 1.1 der Entscheidungsgründe).

76

Aber selbst dann, wenn man den Arbeitsvertrag der Parteien in diesem Sinne auslegen würde, ergibt sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf die weitere Durchführung des Vertrages. Denn der Arbeitsvertrag der Parteien ist durch mehrere unabhängig voneinander wirkende Befristungsabreden befristet und er ist so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis bereits dann enden soll, wenn nur eine der Befristungsabreden sich verwirklicht hat.

77

Dass Arbeitsverträge doppelt befristet werden, ist nichts Ungewöhnliches. Bei der im Arbeitsleben weitgehend anerkannten befristeten Einstellung zum Zwecke der Krankheitsvertretung findet man häufig ebenfalls eine solche Kombination von Zeit- und Zweckbefristung (beispielsweise: "wird eingestellt bis zum 31. Dezember 2012 längstens bis zur Wiedergenesung der vertretenden Mitarbeiterin"). Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, in welchem Verhältnis die verschiedenen Befristungsabreden zueinander stehen.

78

Aus dem Vertragstext lässt sich vorliegend nicht im Sinne der Klägerin entnehmen, dass die Befristung auf die Amtszeit der Ministerin im Zweifel die weitere Befristung auf den 31. Dezember 2011 verdrängen sollte. Denn wenn die Parteien das Ende des Arbeitsverhältnisses im positiven wie im negativen Sinne umfassend und allein an die Amtszeit der Ministerin hätten binden wollen, hätte man die daneben auch vereinbarte Befristung auf den 31. Dezember 2011 überhaupt nicht benötigt. Da sie aber dennoch vereinbart wurde, ist davon auszugehen, dass es für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreichen sollte, wenn eine der beiden Bedingungen eintritt.

2.

79

Die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aber auch nicht aus anderen Rechtsgründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug und auch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es ihr nicht um einen Einstellungsanspruch auf die abermals besetzte Stelle der Koordinierungsreferentin im Sozialministerium unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese gehe. Vielmehr vertritt sie den Rechtsstandpunkt, dass sich der Verlängerungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der (Fehl-)Prognosekorrektur ergebe und zwar aus ähnlichen Erwägungen, die im Kündigungsrecht zur Anerkennung des Wiedereinstellungsanspruchs bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes geführt haben.

80

Ein derartiger Anspruch ist allerdings im deutschen Arbeitsrecht nicht anerkannt.

81

Das Auseinanderklaffen von Befristungsanlass und Befristungsdauer ist eines der dogmatischen Standardprobleme des deutschen Befristungsrechts. Früher kristallisierte sich das Problem an der Frage, ob auch die gewählte Dauer der Befristung die notwendige sachliche Rechtfertigung in sich trage. Mit der Entscheidung vom 26. August 1988 (7 AZR 101/88 – BAGE 59, 265 = AP Nr. 124 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag = DB 1989, 1677) hat das Bundesarbeitsgericht allerdings die eigenständige Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der gewählten Dauer der Befristung aufgegeben. Seit dieser Entscheidung wird das Auseinanderklaffen von sachlichem Grund und der vereinbarten Dauer der Zusammenarbeit nur noch im Rahmen der Anerkennung des sachlichen Grundes selbst geprüft. Sieht der Vertrag eine Dauer der Zusammenarbeit vor, die deutlich länger ist, als nach dem zugrunde liegenden sachlichen Grund vertretbar, fehlt es der Befristungsabrede insgesamt an einem sachlichen Grund (BAG 26. August 1988 aaO). Das gilt im Grunde auch für den umgekehrten Fall, in dem die gewählte Dauer der Zusammenarbeit wesentlich hinter dem zurückbleibt, was sich aus dem sachlichen Grund für die Befristung ergibt. Allerdings soll das erst dann die sachliche Rechtfertigung der Befristung insgesamt in Frage stellen, wenn die gewählte Vertragsdauer so kurz ist, dass sie nicht mehr als sinnvolle Lösung des arbeitgeberseitigen Problems begriffen werden kann, das der Befristung zu Grunde liegt (BAG 26. August 1988 aaO).

82

Für die Anerkennung eines darüber hinausgehenden Instruments zur Korrektur von Fehlprognosen besteht daher kein Bedarf (ebenso Backhaus in APS § 14 TzBfG RNr. 49). Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf Fortsetzung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn sich entgegen der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit zur Beschäftigung für eine weitere Zeit nach Ablauf der Befristung ergibt (BAG 20. Februar 2002 – 7 AZR 600/00 – BAGE 100, 304 = AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung = DB 2002, 1448).

83

Vorliegend ist die Dauer der Zusammenarbeit rechtsgeschäftlich jedenfalls nicht so kurz bemessen worden, dass ein Zusammenhang mit dem Grund der Befristung nicht mehr erkennbar wäre. Soweit die Ministerin durch die aus ihrer Sicht sehr praktische Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den 31. Dezember 2011 eine einfache Möglichkeit erhalten hat, sich für die neue Legislaturperiode eine neue Kabinettsreferentin zu suchen, weil sie das Vertrauen zur Klägerin verloren hatte, ist dies als ungewollter aber nicht vermeidbarer Nebeneffekt der geltenden Befristungsrechtsprechung hinzunehmen.

IV.

84

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

85

Die Revision hat das Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses


(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhä

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.06.2014 – 1 Ca 3173/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der

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Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.