Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2016 - 6 Sa 31/15

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2015 – Az. 14 Ca 323/14 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 9. Oktober 2014 € 35.560,00 brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.694,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 76 % dem Kläger und zu 24 % der Beklagten aufzuerlegen.

Die Revision wird nur für die Beklagte, nicht jedoch für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger greift eine ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) an und nimmt die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Annahmeverzugslohn in Anspruch. Daneben macht der Kläger einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) geltend und verlangt, von der Beklagten zu 2) weiterbeschäftigt zu werden.

2

Der zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs 62 Jahre alte, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01. Juni 2003 bei der Beklagten zu 1), zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 14. März 2006, als Sachbearbeiter im Bereich Chartering/Operating beschäftigt. Der Kläger erzielte bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.000,00 Euro. Daneben zahlte die Beklagte zu 1) dem Kläger für den Verzicht auf einen Dienstwagen bis zum 30. April 2014 eine Kfz-Pauschale in Höhe von in Höhe von 376,00 € brutto monatlich. Im November 2013 gewährte die Beklagte zu 1) dem Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500,00 € brutto.

3

Bei der Beklagten zu 1) existiert kein Betriebsrat.

4

Mit Wirkung ab dem 01. November 2012 beauftragte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) als externen Dienstleister mit der Wahrnehmung der ursprünglich der Beklagten zu 1) obliegenden Chartering-Aufgaben. Zum 1. April 2014 übernahm die Beklagte zu 2) auch das Operating von der Beklagten zu 1). Ab diesem Zeitpunkt ist das operative Geschäft der Beklagten zu 1) im Bereich Chartering/Operations vollständig entfallen.

5

Bereits mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 hatte die Beklagte zu 1) dem Kläger unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum 30. April 2014 gekündigt. Am Tag der Kündigung, also am 11. Dezember 2013, bot die Beklagte zu 2) dem Kläger den Abschluss eines Anstellungsvertrages an und legte einen arbeitgeberseitig unterzeichneten Vertrag vor. Dieser Vertrag sah einen Arbeitsbeginn zum 1. Mai 2014 vor. Das monatliche Gehalt sollte 5.500,00 € brutto betragen. Daneben sagte die Beklagte zu 2) die Zahlung eines 13. Monatsgehalts sowie eines Urlaubsgeldes in Höhe von 650,10 € brutto pro Jahr zu. Es sollte eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gelten. Die Zahl der Urlaubstage sollte 30 betragen und damit um zwei Urlaubstage unter der Regelung im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) liegen. Weiterhin sah das Vertragsangebot die Zurverfügungstellung einer Monatskarte im Jahresabonnement des Hamburger Verkehrsverbundes vor. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage B1, Bl. 29 ff. d. A., verwiesen.

6

Am 30. Dezember 2013 und am 14. Januar 2014 führte der Kläger mit den Geschäftsführern der Beklagten zu 2) Herrn H. und Herrn F. Gespräche über das Vertragsangebot vom 11. Dezember 2013. Der Kläger forderte insbesondere die Übernahme seiner bei der Beklagten zu 1) seit dem 1. Juni 2003 bestehenden Betriebszugehörigkeit, einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung als „Operator“ und die gleiche Bezahlung. Bei den Gesprächen war die Nicht-Anerkennung der Betriebszugehörigkeit ein zentraler Konfliktpunkt. Der Kläger und die Beklagte zu 2) erzielten keine Einigkeit.

7

Gegen die Kündigung vom 11. Dezember 2013 erhob der Kläger am 18. Dezember 2013 Kündigungsschutzklage zum Az. 14 Ca 73/14 beim Arbeitsgericht Hamburg. Weiterhin verlangte er seine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter Chartering/ Operations durch die Beklagte zu 1). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits trug er vor, es sei zum 1. April 2014 ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfolgt und nahm hilfsweise die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf diesen Betriebsübergang auf Weiterbeschäftigung in Anspruch. Das Arbeitsgericht gab den Hauptanträgen mit Urteil vom 10. Oktober 2014 statt, stellte also die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zu 1) zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Die hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) erhobene Klage auf Weiterbeschäftigung wies das Arbeitsgericht im Tenor und den Gründen des Urteils vom 10. Oktober 2014 ausdrücklich ab. Es führte unter II. der Entscheidungsgründe aus, die Beklagte zu 2) sei nicht verpflichtet, den Kläger als Sachbearbeiter Chartering/Operations weiterzubeschäftigen, weil kein Betriebsübergang vorliege. Es könne keine Übertragung einer organisatorischen wirtschaftlichen Einheit, der der Kläger angehört habe, zum 1. April 2014 festgestellt werden. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10. Oktober 2014 verwiesen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg legte nur der Kläger das Rechtsmittel der Berufung ein. Das Berufungsverfahren wurde beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 69/14 geführt. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies das Berufungsgericht auf Zweifel an der Zulässigkeit Weiterbeschäftigungsantrags gegen die Beklagte zu 2) hin. Für die Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 20. Januar 2015, Bl. d.A. verwiesen. Daraufhin nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2014 zum Az. 14 Ca 63/14 zurück (Anlage B 2,Bl. 74 d.A.).

8

Ab dem 10. Oktober 2014 nahm die Beklagte zu 1) die Zahlung des Bruttogehalts in Höhe von 6.000,00 € monatlich an den Kläger wieder auf. Die Kfz-Pauschale in Höhe von 376,00 € brutto zahlte sie weder für den Monat Oktober 2014 noch für die Folgemonate. Eine Weihnachtsgeldzahlung für 2014 erfolgte nicht.

9

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger eine erneute ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2015. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Hamburg am 17. Oktober 2014 eingegangenen Klage hat der Kläger die Wirksamkeit dieser Kündigung angegriffen. Zunächst hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung durch die Beklagten zu 1) verlangt und nur hilfsweise die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2) geltend gemacht. Im weiteren Verlauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger den Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen und den Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) als Hauptantrag verfolgt. Daneben hat er die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 9. Oktober 2014 in Anspruch genommen.

10

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 13. Oktober 2014 sei sitten- und treuwidrig. Die Beklagte zu 1) habe dem Kläger willkürlich und aus sachfremden Motiven gekündigt. Die Kündigung sei allein im Hinblick auf die von der Kammer festgestellte Unwirksamkeit der ersten Kündigung vom 11. Dezember 2013 ausgesprochen worden. Nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 1) gleich am 10. Oktober 2014 per E-Mail aufgefordert mitzuteilen, wann und wo der Kläger die Arbeitsleistung aufnehmen solle. Unmittelbar darauf habe die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis unter dem 13. Oktober 2014 gekündigt. Eine solche Motivation widerspreche auch dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

11

Es werde bestritten, dass die Beklagte zu 1) lediglich 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftige.

12

Die ausgesprochene Kündigung sei zudem wegen des eingetretenen Betriebsübergangs des Bereichs Operations auf die Beklagte zu 2) unwirksam.

13

Der Kläger habe Anspruch auf Zwischenverdienst für die Zeit ab Mai 2014 bis einschließlich 9. Oktober 2014 in Höhe von monatlich 6.000,00 € brutto, mithin in Höhe von 31.800,00 € brutto. Hinzukomme das Weihnachtsgeld 2014 in Höhe von 1.500,00 € sowie die Kfz-Pauschale und das Kilometergeld für zehn Monate (Mai 2014 bis Februar 2015) in Höhe von insgesamt 3.760,00 € brutto.

14

Dem Kläger sei kein böswilliges Unterlassen der Erzielung eines anderweitigen Zwischenverdienstes vorzuwerfen. Dem Kläger sei durch die Beklagte zu 2) kein annahmefähiges Vertragsangebot vorgelegt worden.

15

Die Beklagte zu 2) habe den Kläger aufgrund des erfolgten Betriebsteilübergangs weiterzubeschäftigen. Eine Rechtskraft im Hinblick auf die Berufungsrücknahme sei nicht eingetreten. Die Berufung sei wegen der Hinweise des LAG Hamburg zurückgenommen worden.

16

Der Kläger hat beantragt:

17

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 13.10.2014 zum 28.02.2015 beendet wird, sondern fortbesteht.

18

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger als Sachbearbeiter Chartering/Operating weiter zu beschäftigen.

19

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger € 37.060,00 brutto Zwischenvergütung zu zahlen.

20

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte zu 1) und 2) haben vorgetragen, der Kündigungsschutzantrag werde den inhaltlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 4 KSchG nicht gerecht, da er unbestimmt sei. Die Klage richte sich gegen zwei Beklagte. Es lasse sich nicht feststellen, welches konkrete Arbeitsverhältnis („Arbeitsverhältnis der Parteien“) durch die Kündigung welcher Beklagten nicht aufgelöst worden sein solle. Gemäß § 7 KSchG gelte die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

23

Der Kläger habe zudem nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG dargelegt. Das Kündigungsschutzgesetz sei vorliegend auch nicht anwendbar, da bei der Beklagten nicht die erforderliche Anzahl an Vollzeitbeschäftigten tätig sei.

24

Im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) sei ein Klageverbrauch gegeben. Das Arbeitsgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 10. Oktober 2014 rechtskräftig festgestellt, dass ein Betriebsteilübergang zur Beklagten zu 2) nicht stattgefunden habe.

25

Dem Kläger stehe weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Zwischenvergütung zu. Die Nichtannahme des Vertragsangebotes der Beklagten zu 2) sei dem Kläger als böswillig unterlassener Zwischenverdienst entgegenzuhalten. Soweit der Kläger Weihnachtsgeld für 2014 in Höhe von 1.500,00 € brutto verlange, habe er keine Anspruchsgrundlage dargetan. Bestritten werde auch ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Kfz-Pauschale/Kilometergeld im Zusammenhang mit einem freiwilligen Verzicht auf einen Dienstwagen. Die Beklagte habe sich freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, temporär, d.h. bis zum 31. März 2014, denjenigen Mitarbeitern, die wie der Kläger freiwillig auf die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens verzichtet hätten, eine Kompensation zu zahlen. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zahlung einer solchen Kompensation für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 sei nicht existent.

26

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2015 vollen Umfangs abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigungsschutzklage sei abzuweisen, weil die Kündigung nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu messen sei. Andere Unwirksamkeitsgründe lägen nicht vor. Insbesondere sei die Kündigung weder sitten- noch treuwidrig. Die Beklagte habe unstreitig ab dem 1. November 2012 ihr operatives Chartering-Geschäft und mit Wirkung ab dem 1. April 2014 auch den Bereich Operating eingestellt. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zum Anlass nehmen dürfen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Weiterbeschäftigungsantrag sei unbegründet. Einem Klageerfolg stehe die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils vom 10. Oktober 2014 entgegen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Habe ein Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so habe es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Urteil zu Grunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindere den Richter, die Vorfrage neu zu beurteilen. Im Urteil vom 10. Oktober 2014 habe das Arbeitsgericht über den Hilfsantrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2) infolge eines Betriebsübergangs entschieden und diesen mangels Betriebsteilübergangs abgewiesen. Diese Entscheidung einschließlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Begründetheit des Weiterbeschäftigungsantrags sei in Rechtskraft erwachsen, da der Kläger seine Berufung zurückgenommen habe. Insoweit komme es nicht darauf an, ob der Klagantrag zulässig gewesen sei.

27

Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zwischenverdienst. Der Kläger müsse sich dasjenige anrechnen lassen, was er durch eine Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) auf der Basis des angebotenen Anstellungsvertrags als Vergütung hätte erzielen können. Denn gemäß § 615 Satz 2 BGB i.V. mit § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses für die Beklagte zu 2) als Operator zu arbeiten. Die in dem angebotenen Anstellungsvertrag enthaltenen Arbeitsbedingungen seien dem Kläger zumutbar gewesen. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die Nicht-Anerkennung seiner Betriebszugehörigkeit. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Angebots anwaltlich beraten gewesen. Der Kläger hätte bereits eine Kündigungsschutzklage eingereicht und einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2) verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag behauptet. Für den Fall, dass ein Betriebsteilübergang festgestellt worden wäre, hätten sich die Rechtsfolgen des Betriebsteilübergangs auch in Bezug auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit aus § 613a BGB ergeben. Ein Zuwarten bis zu einer gerichtlichen Entscheidung sei für den Kläger zumutbar gewesen. Für die weitere Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 7. April 2015, Bl. 83 ff. d. A. verwiesen.

28

Der Kläger hat das ihm am 15. April 2015 zugestellte Urteil am 13. Mai 2015 mit der Berufung angegriffen, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2015 am 29. Juni 2015 begründet hat.

29

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, die streitgegenständliche Kündigung sei wegen des Kündigungsverbots bei Betriebsübergang unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei bereits zum 1. April 2014 auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend auf eine „Rechtswirkung“ der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Vorprozess abgestellt. Eine solche Rechtswirkung sei in Bezug auf den lediglich als Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht eingetreten. Das Arbeitsgericht habe sich im Verfahren zum Az. 14 Ca 73/14 nicht mit der Vorfrage des Betriebsübergangs auseinandersetzen müssen, da es die Beklagte zu 1) bereits wegen der Unwirksamkeit der ersten Kündigung zur Weiterbeschäftigung verurteilt habe. Die Entscheidung über den Hilfsantrag, auf den es für das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich angekommen sei, könne nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Das Arbeitsgericht habe hier, wie es selbst einräume, möglicherweise ein fehlerhaftes Sachurteil erlassen.

30

Der Grundkonflikt des jetzigen Rechtsstreits bestehe darin, dass die Beklagte zu 1) zwar die bisherigen Tätigkeiten des Klägers im Chartering und im Bereich Operations auf die Beklagte zu 2) übertragen habe, sich die Beklagte zu 2) aber weigere, die Verpflichtung des Klägers zur Weiterbeschäftigung anzuerkennen. Tatsächlich liege nämlich zum 1. April 2014 ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2) vor. Für die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen eines Betriebsteilübergangs im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 29. Juni 2015, Seite 6-13, Bl. 148-155 d. A. verwiesen.

31

Jedenfalls verstoße die Kündigung nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Die zweite Kündigung sei ausschließlich als Reaktion auf die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung erfolgt und nicht, weil die Beklagte zu 1) nunmehr der Kleinbetriebsklausel des Kündigungsschutzgesetzes unterlegen sei.

32

Der Kläger habe für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 9. Oktober 2014 Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug in Höhe von 37.060,00 €. Der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, er hätte eine zumutbare Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) annehmen und sich diesen hypothetischen Zwischenverdienst anrechnen lassen müssen. Die Beklagte zu 2) habe dem Kläger lediglich einen Neu-Vertrag angeboten ohne Anerkennung und Anrechnung der bisherigen, seit dem 1. Juni 2003 bestehenden Betriebszugehörigkeit. Eine solche Anerkennung entspreche der gesetzlichen Rechtsfolge des Betriebsübergangs, sodass bereits der Umstand, den Abschluss eines Neu-Vertrages zu verlangen, rechtswidrig gewesen sei. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, der Kläger hätte die Beschäftigung – also auch den Anstellungsvertrag – formal annehmen müssen, um sodann die Beklagte zu 2) auf Anerkennung des Betriebsübergangs zu verklagen, habe das Arbeitsgericht jeglichen Realitätssinn außer Acht gelassen. Wenn der Kläger das Vertragsangebot angenommen hätte, wäre ihm stets der unterzeichnete Neu-Vertrag entgegengehalten worden. Im Übrigen seien auch die Vertragsbedingungen des angebotenen Anstellungsvertrages unzumutbar. Dies gelte für die Vergütungsdifferenz von ca. 7,5 %, den Verlust des Firmen-PKW zur Privatnutzung, die um zwei Stunden erhöhte Wochenarbeitszeit und die Reduzierung des Urlaubs um zwei Tage. Im Übrigen habe die Beklagte zu 2) dem Kläger lediglich eine Beschäftigung als Operator, nicht aber im Chartering angeboten. Auch dies habe eine unzumutbare Abweichung vom bisherigen Arbeitsverhältnis dargestellt.

33

Rechnerisch ergebe sich der Annahmeverzugslohnanspruch des Klägers aus den Gehaltszahlungen für Mai bis September 2014 in Höhe von jeweils 6.000,00 € brutto sowie für die Tage 1. bis 9. Oktober 2014 in Höhe von 1.800,00 € brutto (6.000 : 30 x 9) zuzüglich der Kfz-Pauschale für 10 Monate (Mai 2014 bis einschließlich Februar 2015) in Höhe von jeweils 376,00 € brutto sowie aus dem Weihnachtsgeldanspruch für 2014 in Höhe von 1.500,00 € brutto.

34

Wegen der unwirksamen Kündigung zum 28. Februar 2015 könne der Kläger für die Monate März 2015 bis Juni 2015 ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt 24.000,00 € brutto sowie eine Kfz-Pauschale in Höhe von 4 x 376,00 € brutto, insgesamt also 1.504,00 € brutto verlangen. Insgesamt beliefen sich die Vergütungsansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs auf 62.564,00 € brutto.

35

Von diesen Annahmeverzugslohnanspruch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 12.694,56 € für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 9. Oktober 2014 und in Höhe von 9.580,80 € für den Zeitraum 1. März 2015 bis 30. Juni 2015, insgesamt also erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 22.275,36 € in Abzug gebracht.

36

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der weitergehenden Klage,

37
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab 01. April 2014 auf die Beklagte zu 2) im Wege des Betriebsübergangs übergegangen ist;
38
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch fristgerechte Kündigung der Beklagten zu 1) vom 13.10.2014 zum 28.02.2015 beendet wird, sondern fortbesteht;
39
3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger als Sachbearbeiter Chartering/Operating weiter zu beschäftigen;
40
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger verbleibende Zwischenvergütung in Höhe von Euro 62.564,00 brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von Euro 22.275,36 netto zu zahlen.
41

Die Beklagten zu 1) und 2) haben der Teilklagrücknahme zugestimmt. Sie beantragen,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Die Beklagte zu 1) und 2) meinen, die Einwendungen des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil seien unbegründet.

44

Das Arbeitsgericht habe rechtlich beanstandungsfrei festgestellt, dass die mit dem Klagantrag zu 2. angegriffene Kündigung rechtswirksam sei.

45

Den Berufungsanträgen zu 1. und 3. stehe die Rechtskraft des Urteils vom 10. Oktober 2014 (Arbeitsgericht Hamburg, Az. 14 Ca 73/14) gemäß § 322 Abs. 1 ZPO entgegen. Das Arbeitsgericht habe sich im Vorprozess nicht nur für die Entscheidung über den Hilfsantrag, sondern auch für die Entscheidung über den als Hauptantrag geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 1) mit der Rechtsfrage eines vermeintlichen Betriebsübergangs auseinandersetzen müssen. Der Kläger habe seine Weiterbeschäftigung durch die Beklagte zu 1) verlangt. Zugleich habe er behauptet, es läge ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2) vor, da die eigenständige Einheit „Operating“ bei der Beklagten zu 2) unverändert fortgeführt werde. Mithin habe das Arbeitsgericht Hamburg sehr wohl darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Betriebsübergang vorgelegen habe. Denn nur aufgrund der Verneinung des behaupteten Betriebsübergangs habe das Arbeitsgericht dem Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 1) stattgeben können.

46

Zudem sei auch das Sachurteil, durch den der hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) zurückgewiesen worden sei, in Rechtskraft erwachsen. Das Arbeitsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen zum Urteil vom 10. Oktober 2014 keine Ausführungen zur Zulässigkeit des dortigen Hilfsantrags gemacht. Es könne rechtlich dahinstehen, ob in Bezug auf den Hilfsantrag ein fehlerhaftes Sachurteil ergangen sei. Tatsache sei jedenfalls, dass dieses Urteil durch die Berufungsrücknahme des Klägers rechtskräftig geworden sei, sodass auch hierdurch rechtskräftig feststehe, dass das ehedem zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehender Arbeitsverhältnis nicht im Wege eines Betriebsteilsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei.

47

Im Übrigen liege ein Betriebsteilübergang nicht vor. Auf das Vorbringen der Beklagten hierzu auf Seite 11-15 der Berufungserwiderung vom 17. August 2015, Bl. 142-146 d.A. wird verwiesen.

48

Der auf Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug gerichtete Berufungsantrag zu 4. sei unbegründet. Das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) an den Kläger sei zumutbar gewesen. Folgte man der Rechtsauffassung des Klägers hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebsteilsübergangs, hätte sich angeboten, das Vertragsangebot unter Vorbehalt anzunehmen und den im Rechtsstreit zum Aktenzeichen 14 Ca 73/14 im Wege eines Hauptantrags geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag nicht gegen die Beklagte zu 1), sondern gegen die Beklagte zu 2) zu richten. Wenn das Arbeitsgericht der klägerischen Argumentation hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebsteilübergangs gefolgt wäre, wäre der Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 9. Oktober 2014 aufgrund der Vorbehaltsannahme für die Beklagte tätig gewesen und hätte am 10. Oktober 2014 einen vorläufig vollstreckbaren Weiterbeschäftigungstitel gegen die Beklagte zu 2) in den Händen gehalten.

49

Läge der Kläger mit seiner Argumentation richtig, wonach das Vertragsangebot allein wegen der Nichtanrechnung der bei der Beklagten zu 1) erworben Betriebszugehörigkeit unzumutbar gewesen sei, wäre dies das „K.O.-Kriterium“ für die zumutbare Annahme eines jedweden „Zwischenverdienstangebots“.

50

Aus den Urteilsgründen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2006 (5 AZR 98/05) ließe sich für den vorliegenden Rechtsstreit nichts herleiten. Diesem Verfahren hätte ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall sei dem Kläger während des laufenden Kündigungsrechtsstreits ein unbefristetes Vertragsangebot des beklagten Arbeitgebers unterbreitet worden. Hätte der Kläger dieses Angebot angenommen, hätte dies das Arbeitsverhältnis rechtlich „auf neue Füße“ gestellt. Auch wenn der Kündigungsschutzklage stattgegeben worden sei, hätten die schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft Bestand gehabt und wären nicht durch die Wirkungen eines aus Klägersicht obsiegenden Urteils verdrängt worden.

51

Dies sei im vorliegenden Fall anders. Im Falle der Annahme des Vertragsangebots der Beklagten zu 2), bei der es sich nicht um die Arbeitgeberin des Klägers gehandelt habe, hätten sich die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht dauerhaft verschlechtert, wenn tatsächlich ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vorgelegen hätte. § 613 a BGB sei ein Bestandsschutzgesetz zugunsten betroffener Arbeitnehmer. Hätte der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten zu 2) angenommen und wäre dann ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) rechtskräftig festgestellt worden, wäre die Beklagte zu 2) in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses eingetreten. Zwar könnten die Vertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Dienten Verträge jedoch der Umgehung des § 613a BGB, seien sie unwirksam.

52

Im streitgegenständlichen Fall sei ersichtlich gewesen, dass der Kläger die Rechtswirkungen eines Betriebsübergangs favorisiert habe und diese keinesfalls willentlich habe ausschließen wollen. Eine – exemplarisch unterstellte – Annahme des Arbeitsvertragsangebotes der durch den Kläger Beklagten zu 2) wäre nur zur Erlangung eines Zwischenverdienstes erfolgt. Demnach wäre eine richterliche Kontrolle selbstverständlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rechtswirkungen des § 613a BGB, sofern dessen Voraussetzung vorlägen, eingetreten seien.

53

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung des Klägers ist zu einem kleinen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

55

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2b) und c) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

II.

56

Die Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Die in der Berufungsinstanz als Anträge zu 1. bis 4. gestellten Klaganträge sind zwar zulässig, aber mit Ausnahme eines Teils des Antrags zu 4. unbegründet.

57

1. Die Anträge einschließlich des erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Feststellungsantrags (neuer Antrag zu 1.) und des erweiterten Zahlungsantrags (Antrag zu 4.) sind zulässig.

58

a) Der Feststellungsantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung ab dem 1. April 2014 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, ist zulässig.

59

Der Kläger hat seine Klage gemäß § 533 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in zulässiger Weise um diesen Antrag erweitert. Die Beklagten zu 1) und 2) haben durch rügeloses Verhandeln ihre Einwilligung zu der Klageerweiterung erklärt (§§ 525, 267 ZPO, vgl. BAG 17.10.1990 – 7 AZR 614/89 – juris). Der Kläger stützt den Feststellungsantrag auf dieselben Tatsachen, die er zur Begründung seines Kündigungsschutzantrags und seines gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Weiterbeschäftigungsantrags vorgebracht hat.

60

Die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Az. 14 Ca 73/14 vom 10. Oktober 2014 steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen.

61

Nur dann, wenn die Streitgegenstände in beiden Verfahren identisch sind, ist die erneute Verhandlung und Entscheidung wegen der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Vorprozess unzulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 322 ZPO Rn 21 m.w.N.). Ist die Entscheidung im Vorprozess lediglich vorgreiflich (präjudiziell) für den zweiten Rechtsstreit, hindert die Rechtskraft das nachentscheidende Gericht an einer abweichenden Entscheidung in der Sache. Die zweite Klage ist nicht unzulässig, sondern unbegründet (BGH 16.01.2008 – XII ZR 216/05 – juris Rn. 22; Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., vor § 322 Rn 22).

62

Hier waren die Streitgegenstände, über die das Arbeitsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 10. Oktober 2014 entschieden hatte, mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Feststellungsantrags zu 1. nicht identisch.

63

b) Die Rechtskraft des Urteils vom 10. Oktober 2014 steht auch der Zulässigkeit des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Weiterbeschäftigungsantrags, den der Kläger in der Berufungsinstanz als Antrag zu 3. gestellt hat, nicht entgegen.

64

Das Arbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10.Oktober 2014 den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung in der Sache zurückgewiesen. Grundsätzlich ist diese Entscheidung der Rechtskraft fähig, obwohl Zweifel an der Zulässigkeit des zurückgewiesenen Antrags bestehen. Eine Sachabweisung erwächst auch dann in Rechtskraft, wenn das Gericht das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage übersehen oder die Zulässigkeit grob fehlerhaft bejaht hat (BGH 16.01.2008 – XII ZR 216/05 – juris Rn 17).

65

Dennoch hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht die Unzulässigkeit des hier streitgegenständlichen Weiterbeschäftigungsantrags gegen die Beklagte zu 2) zur Folge. Denn die Streitgegenstände beider Weiterbeschäftigungsanträge sind nicht identisch.

66

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAG GS 1/24, BAGE 48,122 ff.) ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für die Dauer des laufenden Kündigungsrechtsstreits verlangen kann, wenn sein Beschäftigungsinteresse das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwiegt. Ein Überwiegen des Beschäftigungsinteresses wird im Regelfall dann angenommen, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht (vgl. hierzu KR, 10. Aufl., Bearb. Etzel § 102 BetrVG Rn 275 m.w.N.). Die Klage auf Weiterbeschäftigung kann im Wege der objektiven Klagehäufung mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden. Auch wenn sich aus dem der Klageantrag keine ausdrückliche Beschränkung des Weiterbeschäftigungsverlangens auf die Dauer des Kündigungsrechtsstreits ergibt, ist er im Zweifel mit der Beschränkung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits auszulegen (KR, 10. Aufl., Bearb. Etzel § 102 BetrVG Rn 284). Will der Arbeitnehmer einen weitergehenden Beschäftigungsantrag über die Dauer des Kündigungsschutzprozesses hinaus geltend machen, muss er dies durch seine Klagebegründung deutlich machen.

67

Hier trägt der Kläger selbst vor, dass er im Vorprozess seine Weiterbeschäftigung durch die Beklagte zu 1), hilfsweise durch die Beklagte zu 2) nur mit Blick auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Dezember 2013 geltend gemacht hat. Durch das Urteil vom 10. Oktober 2014 ist damit nur für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 11. Dezember 2013 über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Weiterbeschäftigungsansprüche entschieden worden. Da das Urteil vom 10. Oktober 2014 auch insoweit, wie es die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Dezember 2013 festgestellt hat, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abweisung des Weiterbeschäftigungsantrags gegen die Beklagte zu 2) der Zulässigkeit des Weiterbeschäftigungsantrags gegen die Beklagte zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht entgegenstehen können.

68

c) Der Zahlungsantrag zu 4. ist auch insoweit zulässig, wie der Kläger in der Berufungsinstanz klagerweiternd Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ab dem 1. März 2015 geltend gemacht hat (§ 533 ZPO). Die Beklagte zu 1) hat sich auf die Antragstellung rügelos eingelassen. Neuer Tatsachenvortrag zur Begründung der Antragserweiterung ist nicht erfolgt.

69

2. Die Klage ist überwiegend unbegründet.

70

Der erstmalig in der Berufungsinstanz als neuer Antrag zu 1. gestellte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg (hierzu unter a). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zu bestätigen, soweit es den Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) (auch hierzu unter a) und die gegen die Kündigung vom 13. Oktober 2014 gerichtete Kündigungsschutzklage (hierzu unter b) zurückgewiesen hat. Abzuändern ist das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit, wie es den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruch auf Zahlung von Zwischenvergütung vollen Umfangs abgewiesen hat (hierzu unter c). Diesem Antrag ist für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 9. Oktober 2014 in Höhe von 35.560,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.694,56 € stattzugeben. Im Übrigen ist die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts in Bezug auf den Zahlungsantrag zu bestätigen.

71

a) Aufgrund des Ergebnisses des Vorprozesses können der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 1. und der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 3.) in der Sache keinen Erfolg haben.

72

a) Ist die im ersten Rechtsstreit rechtskräftig erkannte Rechtsfolge für den zweiten Rechtsstreit vorgreiflich (präjudiziell), ohne dass der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, ist das nachentscheidende Gericht in der Sache an einer abweichenden Entscheidung gehindert (BGH 16.01.2008 – XII ZR 216/05 – juris Rn. 22; Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., vor § 322 Rn 22).

73

Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden rechtskräftig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren (Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., vor § 322 Rn 34). Hierbei ist von einem zweigliedrigen Streitgegenstand auszugehen. Das Gericht muss über den sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund) ergebenden prozessualen Anspruch entscheiden. Zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der klagenden Partei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BAG 25.09.2013 – 10 AZR 454/12 – NJW 2014, 717; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. Einleitung Rn 83).

74

Hat das Gericht im Zweitprozess ein Rechtsverhältnis, das Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses war, als Vorfrage erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zu Grunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu selbstständig zu beurteilen. Jede selbstständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal ist unzulässig (BAG 25.04. 2007 – 10 AZR 586/06 – juris Rn. 16).

75

b) Hier hat Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2014 insoweit präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren, wie es das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) zum 1. April 2014 wegen der Übernahme des Bereichs Operating verneint hat.

76

Das Urteil steht damit sowohl der mit dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung eines Übergangs des Arbeitsverhältnisses im Wege des Betriebsübergangs zum 1. April 2014 als auch dem mit einem Betriebsteilübergang des Bereichs Operating auf die Beklagte zu 2) zum 1. April 2014 begründeten Weiterbeschäftigungsantrag gegen die Beklagte zu 2) (Antrag zu 3.) entgegen.

77

aa) Die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Betriebsübergangs zum 1. April 2014 wegen der Übernahme des Bereichs Operating durch die Beklagte zu 2) war Streitgegenstand des Vorprozesses.

78

Der Kläger hat im Vorprozess zur Übernahme des Bereichs Operating durch die Beklagte zu 2) zum 1. April 2014 vorgetragen. Er hat seinen in der Hauptsache gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Dezember 2013 (und dem Fehlen eines Betriebsteilübergangs zum 1. April 2014) begründet. Soweit er hilfsweise seine Weiterbeschäftigung durch die Beklagte zu 2) verlangt hat, hat er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Dezember 2013 und auf einen mit der Übernahme des Bereichs Operating durch die Beklagte zu 2) begründeten Betriebsteilübergang nach § 613a BGB zum 1. April 2014 gestützt.

79

bb) Das Arbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung über die Weiterbeschäftigungsanträge vom 10. Oktober 2014 das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte zu 2) zum 1. April 2014 aufgrund des streitgegenständlichen Lebenssachverhalts rechtskräftig verneint.

80

Die entsprechende rechtliche Würdigung hat sowohl der stattgebenden Entscheidung über den Hauptantrag als auch der – ohne Prüfung der Zulässigkeit des Antrags erfolgten – Abweisung des Hilfsantrags zugrunde gelegen. Sie erzeugt Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess. Eine von der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess abweichende rechtliche Würdigung der Übernahme des Bereichs Operating durch die Beklagte zu 2) zum 1. April 2014 als Betriebsübergang im vorliegenden Rechtsstreit ist ausgeschlossen. Denn wenn ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil gesprochen hat, kann sich die klagende Partei in einem Folgeprozess zur Erreichung einer gegenteiligen Entscheidung nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die in den Grenzen des Streitgegenstands zu dem „abgeurteilten“ Lebensvorgang gehören und zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bereits vorgelegen haben (Zöller-Vollkommer, 31. Aufl., vor § 322 Rn 70). Was durch eine gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht immer wieder zum Gegenstand neuen Streites gemacht werden. Die materielle Rechtskraft soll einander widerstreitende gerichtliche Entscheidungen verhindern (BAG 26.08.1993 – 2 AZR 159/93 – BAGE 74, 143-158, juris Rn. 23).

81

Da somit bindend davon auszugehen ist, dass am 1. April 2014 kein Betriebsteilübergang durch Übernahme des Bereichs Operating auf die Beklagte zu 2) erfolgt ist, sind sowohl der Antrag zu 1) als auch der Antrag zu 3) unbegründet.

82

b) Die gegen die ordentliche Kündigung vom 13. Oktober 2014 gerichtete Kündigungsschutzklage (Klagantrag zu 2.) ist gleichfalls unbegründet.

83

Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Kündigung wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 28. Februar 2015 beendet. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts unter I.1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Mit Blick auf das Berufungsvorbringen sind folgende ergänzende Ausführungen angezeigt:

84

aa) Die Kündigung ist nicht an den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen, da seine Anwendungsvoraussetzungen aus § 23 Abs. 1 KSchG zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht vorlagen.

85

Die Beklagte zu 1) beschäftigte zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung vom 13. Oktober 2014 regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer. Dies stellt der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage.

86

bb) Die Kündigung ist nicht gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.

87

Die Kündigung ist nicht wegen eines Betriebs(teil)übergangs ausgesprochen worden. Wie oben dargelegt, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 10.Oktober 2014 einen Betriebsteilübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) wegen der Übernahme des Bereichs Orperating mit präjudizieller Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit verneint.

88

cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung treuwidrig gewesen wäre oder gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verstoßen hätte, gibt es nicht.

89

Unstreitig ist das operative Geschäft der Beklagten zu 1) im Bereich Chartering/Operations ab dem 1. April 2014 vollständig entfallen. Dass die Beklagte in dieser Situation das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der als Sachbearbeiter im Bereich Chartering/Operations tätig war, durch Kündigung beendet hat, ist weder treuwidrig noch missbräuchlich. Denn die Beklagte hatte unstreitig keine Tätigkeiten im vertraglichen Aufgabenbereich des Klägers mehr, die sie ihm hätte zuweisen können.

90

Obwohl die Kündigung am 13. Oktober 2014 und damit unmittelbar nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts im Vorprozess über die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Dezember 2013 ausgesprochen worden ist, liegt kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB vor.

91

Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (BAG 14.03.2007 – 5 AZR 420/06 –, BAGE 122, 1 ff., juris Rn. 34).

92

Hier war die erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung vom 11. Dezember 2013 Anlass, nicht Motiv für die erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte zu 1) wollte den Kläger wegen der Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht maßregeln. Tragender Grund für die erneute Kündigung vom 13. Oktober 2014 war, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers vollständig entfallen war.

93

c) Der mit dem Antrag zu 4. gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist im Umfang von 35.560,00 € brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.694,56 € begründet, im Übrigen unbegründet.

94

Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß § 615 Satz 1 i.V. mit § 611 Abs. 1 BGB für den Zeitraum 1. April 2014 bis 9. Oktober 2014 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs seine regelmäßige Vergütung in Höhe von 31.800,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.694,56 € verlangen. Die monatliche Kfz-Pauschale in Höhe von 376,00 € brutto steht ihm sowohl für die Dauer des Annahmeverzugs der Beklagten als auch für den Zeitraum 10. Oktober 2014 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2015, also für insgesamt 10 Monate, zu. Soweit der Kläger Weihnachtsgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 1.500,00 € brutto verlangt, ist seine Klage unbegründet.

95

Für die Zeit ab dem 1. März 2015 kann der Kläger keine auf den Arbeitsvertrag gestützten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) mehr geltend machen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 28. Februar 2015 geendet hat.

96

aa) Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungklage ist nicht etwa deshalb unschlüssig, weil der Kläger einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zum 1. April 2014 behauptet hat.

97

Mit der Begründung des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruchs auf (Annahmeverzugs-)Vergütung hat sich der Kläger zumindest hilfsweise das Vorbringen der Beklagten zu Eigen gemacht, wonach zum 1. April 2014 kein Übergang eines Teilbetriebs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) erfolgt ist.

98

bb) Die Beklagte zu 1) kam durch den Ausspruch der unwirksamen Kündigung vom 11. Dezember 2013 ab dem 1. Mai 2014 in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots des Klägers bedurft hätte (vgl. hierzu BAG 11.01.2006 – 5 AZR 98/05 – BAGE 116, 359 ff., juris Rn. 11).

99

cc) Der Annahmeverzug ist nicht nach § 297 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1) hat nicht geltend gemacht, dass der Kläger leistungsunfähig oder leistungsunfähig gewesen sei.

100

dd) Für die Dauer des Annahmeverzugs kann der Kläger von der Beklagten zu 1) seine regelmäßigen monatlichen Bezüge in unstreitiger Höhe von 6.000,00 € brutto, insgesamt also 31.800,00 € brutto verlangen.

101

ee) Daneben steht ihm die monatlich gewährte Kfz-Pauschale in Höhe von 376,00 € brutto zu.

102

Unstreitig haben der Kläger und die Beklagte zu 1) vereinbart, dass der Kläger monatlich 376,00 € brutto zur Kompensation erhalten sollte, weil er auf sein Dienstfahrzeug verzichtet hatte. Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Beklagte an den Kläger bis einschließlich 30. April 2014 monatlich 376,00 € brutto.

103

Ebenso wie Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug privat zu nutzen (hierzu Erfurter Kommentar/Preis, 15. Aufl., § 615 BGB Rn 78), gehören Kompensationszahlungen für den Verzicht auf ein Dienstfahrzeug zu den Entgeltleistungen des Arbeitgebers. Wegen ihres Entgeltcharakters sind solche Kompensationszahlungen gemäß § 615 Satz 1 BGB im Annahmeverzugszeitraum weiterzugewähren.

104

Die pauschale Behauptung der Beklagten zu 1), die Kompensation sei nur befristet bis zum 31. März 2014 vereinbart worden, steht ihrer Zahlungspflicht nicht entgegen. Die Beklagte zu 1) hat ihre Behauptung weder substantiiert noch unter Beweis gestellt, obwohl der Kläger eine Befristung der Kompensationsvereinbarung bestritten hat. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, in welcher Situation sie sich mit dem Kläger über eine Befristung der Kompensationsvereinbarung verständigt hat.

105

ff) Dem Kläger steht die Kfz-Pauschale nicht nur für die Zeit bis zum 9. Oktober 2014, sondern darüber hinaus bis zum 28. Februar 2015 zu.

106

Die Beklagte hat die Zahlung der Kfz-Pauschale nach dem 9. Oktober 2014 nicht wieder aufgenommen, obwohl dem Kläger nach wie vor kein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand.

107

gg) Soweit der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2014 in Höhe von 1.500,00 € brutto verlangt, ist seine Klage abzuweisen.

108

Die Beklagte hat bestritten, zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes verpflichtet gewesen zu sein. Dennoch hat der Kläger nicht dargelegt, woraus sich der behauptete Anspruch für 2014 ergeben soll. Das Vorbringen des Klägers, er habe im Jahr 2013 ein Weihnachtsgeld erhalten, kann insoweit nicht ausreichen. Die einmalige Zahlung eines Weihnachtsgeldes begründet auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung keine Zahlungsverpflichtung für die Zukunft.

109

hh) Auf den Zahlungsanspruch des Klägers ist, wie von ihm zuletzt zutreffend beantragt, das im Annahmeverzugszeitraum erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 12.694,56 € anzurechnen (§ 11 Satz 1 Nr. 3 KSchG).

110

ii) Eine Anrechnung von unterlassenem Zwischenverdienst nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG hat nicht zu erfolgen. Der Kläger hat es im Annahmeverzugszeitraum nicht böswillig unterlassen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

111

(1) Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, muss sich der Arbeitnehmer nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Zu prüfen ist, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 gg) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar war. Der Arbeitnehmer unterlässt böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird. Böswilligkeit setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Es genügt das vorsätzliche außer Acht lassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus. Die vorsätzliche Untätigkeit muss vorwerfbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn eine angebotene oder sonst mögliche Arbeit nach den konkreten Umständen für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich etwa aus der Art der Arbeit, den sonstigen Arbeitsbedingungen oder der Person des Arbeitgebers ergeben. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben zu bestimmen. Eine Anrechnung nach § 11 Satz 1Nr. 2 KSchG kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitgeber, der sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet, Arbeit anbietet (BAG 11.01.2006 – 5 AZR 98/05 – BAGE 116, 359ff. juris Rn. 18).

112

(2) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger die Erzielung von Zwischenverdienst nicht böswillig unterlassen, indem er das Arbeitsvertragsangebot der Beklagten zu 2) für die Zeit ab dem 1. Mai 2014 abgelehnt hat. Die Annahme war dem Kläger aufgrund der Person des Arbeitgebers und der rechtlichen Situation, in der er über das Angebots zu entscheiden hatte, nicht zumutbar.

113

Zum Zeitpunkt der Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) über deren Vertragsangebot am 30. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 führte der Kläger einen Kündigungsrechtstreit gegen die Beklagte zu 1) wegen der Kündigung vom 11. Dezember 2013. Der Kläger vertrat nach dem Vorbringen beider Parteien bereits zum damaligen Zeitpunkt den Standpunkt, dass die Übernahme des Bereichs Operating zum 1. April 2014 als ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2) zur werten wäre. Vor dem Hintergrund dieses Standpunkts nahm der Kläger die Beklagte zu 2) im Kündigungsrechtsstreit zum Az. 14 Ca 73/14 dann später (hilfsweise) auf Weiterbeschäftigung in Anspruch.

114

In dieser Situation, in der der Kläger die Rechtsauffassung vertrat, die Beklagte zu 2) würde ab dem 1. April 2014 als Betriebsübernehmerin nach § 613a BGB an die Stelle der Beklagten zu 1) in das Arbeitsverhältnis eintreten, blieb das schriftliche Vertragsangebot der Beklagten zu 2) an mehreren Punkten hinter den bisherigen Arbeitsbedingungen des Klägers bei der Beklagten zu 1) zurück (kein Anspruch auf ein Firmenfahrzeug bzw. auf eine entsprechende Kompensation, geringere monatliche Vergütung, weniger Urlaubstage, Beschränkung der geschuldeten Tätigkeit auf die eines Operators). Vor allem sah das Vertragsangebot keine Anerkennung der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zu 1) vor.

115

In den Verhandlungen über das Vertragsangebot waren die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) unstreitig insbesondere bei dem Punkt „Anerkennung der Betriebszugehörigkeit“ nicht bereit, dem Kläger entgegenzukommen. Hätte der Kläger das Angebot angenommen, so hätte er Vertragsbedingungen akzeptiert, die hinter den Bedingungen zurückgeblieben wären, an die die Beklagte zu 2) gebunden gewesen wäre, wenn sie als Betriebsübernehmerin gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten wäre. Er hätte ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) aufgenommen, in dem er in den ersten sechs Monaten nicht durch das Kündigungsschutzgesetz vor Kündigungen geschützt gewesen wäre. Das war dem Kläger angesichts seiner auch im weiteren Verlauf des Kündigungsrechtsstreits zum Az., 14 Ca 73/14 vertretenen Rechtsposition, es habe ein Betriebsteilübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden, nicht zumutbar.

116

Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Situation, in der dem Arbeitnehmer von seinem bisherigen Arbeitgeber während des Kündigungsrechtsstreits eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsvertrages zu schlechteren Bedingungen angeboten wird. Für diese Situation ist anerkannt, dass sich der Arbeitnehmer auf eine Vertragsverschlechterung nicht einlassen muss. Denn eine Annahme des Angebots würde seiner Arbeitsbedingungen endgültig verschlechtern und den anhängigen Kündigungsrechtsstreit erledigen (vgl. BAG 11.01.2006 – 5 AZR 98/05 – BAGE 116, 359ff. juris Rn. 18). Den Arbeitnehmer trifft bei einem verschlechternden Angebot seines bisherigen Arbeitsgebers auch keine Pflicht nachzufragen, ob der Arbeitgeber sein Angebot im Sinne einer vorläufigen Beschäftigung während des laufenden Kündigungsrechtsstreits ändern möchte. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, ein zumutbares Angebot abzugeben (vgl. BAG 11.01.2006 – 5 AZR 98/05 – BAGE 116, 359ff. juris Rn. 18).

117

Auch dann, wenn nicht der bisherige Arbeitgeber, sondern der potentielle Betriebsübernehmer dem Arbeitnehmer einen auf Dauer angelegten Arbeitsvertrag mit verschlechterten Bedingungen anbietet, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen.

118

Zwar hätte der Arbeitnehmer durchaus gute Erfolgsaussichten, wenn er den zwischen ihm und dem Betriebsübernehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit schlechteren Arbeitsbedingungen angreifen würde, nachdem das Vorliegen des Betriebsübergangs rechtlich geklärt ist. Obwohl § 613a BGB grundsätzlich keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung (oder Änderung) des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund bietet, ist in der Rechtsprechung nämlich anerkannt, dass vertragliche Vereinbarungen unwirksam sind, wenn sie darauf gerichtet sind, die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen (BAG 25.10.2012 – 8 AZR 572/11 – juris Rn. 33). Ist ein Betriebsübergang, der das Arbeitsverhältnis erfasst, rechtskräftig festgestellt, kann der Arbeitnehmer die Rechtswirksamkeit des neuen Arbeitsvertrags mit dem Übernehmer mit der Argumentation angreifen, dieser sei nur zur Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB abgeschlossen worden und verdränge den gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangenen Arbeitsvertrag nicht.

119

Trotz dieser rechtlichen Möglichkeiten ist dem Arbeitnehmer der Abschluss eines neuen, auf Dauer angelegten Arbeitsvertrages mit schlechteren Arbeitsbedingungen mit dem potentiellen Übernehmer nicht zumutbar. Die Verpflichtung zur Erzielung von Zwischenverdienst geht nicht so weit, dass vom Arbeitnehmer verlangt werden könnte, einen aus seiner Sicht unzulässigen Arbeitsvertrag mit dem Ziel abzuschließen, die Rechtsfolgen aus diesem Arbeitsvertrag nach einem Obsiegen im Rechtsstreit um das Vorliegen eines Betriebsübergangs wieder zu beseitigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zumutbare Arbeit anzunehmen. Er ist nicht verpflichtet, das Risiko einer rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage auf sich zu nehmen, ob dem Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Betriebsübernehmer der neue Arbeitsvertrag oder der gemäß § 613a BGB übergegangene Arbeitsvertrag zugrundeliegt.

120

Will der potentielle Betriebsübernehmer dem Arbeitnehmer während der laufenden rechtlichen Auseinandersetzung um das Vorliegen eines Betriebsübergangs ein zumutbares Beschäftigungsangebot machen, so hat er es genauso wie der Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit in der Hand, ein vorläufiges Angebot für die Dauer der rechtlichen Auseinandersetzung zu unterbreiten. Nutzt der potentielle Betriebsübernehmer diese Möglichkeit nicht und bietet stattdessen nur eine dauerhafte Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen an, löst die Ablehnung dieses Angebots nicht die Rechtsfolge aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG aus.

III.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

122

Klarzustellen ist, dass die für die „Beklagte“ ausgeurteilte Kostentragungspflicht allein die Beklagte zu 1) trifft. Da die Beklagte zu 2) an keiner Stelle unterlegen ist, waren ihr keine Kosten aufzuerlegen.

123

Die von der Beklagten zu 1) für die erste und zweite Instanz zu tragende Kostenquote unterscheidet sich wegen der unterschiedlichen Gebührenstreitwerte beider Instanzen: Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beläuft sich der Gebührenstreitwert entsprechend der Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil auf € 63.064,00. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 94.005,00. Er übersteigt den erstinstanzlichen Gebührenstreitwert um den Wert des Feststellungsantrag betreffend das Vorliegen eines Betriebsübergangs (Wert: ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in der vom Kläger angegebenen Höhe, also in Höhe von € 6.501,00) und um den im Vergleich zur ersten Instanz um € 24.440,00 höheren Wert des zunächst geltend gemachten Zahlungsantrags. Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Beklagte zu 1) 36 % der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits und 24% der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

124

Die Kostentragungspflicht des Klägers in Bezug auf den zurückgenommenen Teil des Zahlungsantrags folgt aus § 269 Abs. 3 ZPO.

IV.

125

Die Revision war für die Beklagte zu 1) zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Nichtannahme eines dauerhaften Arbeitsvertragsangebots mit im Vergleich zum bisherigen Arbeitsvertrag schlechteren Arbeitsbedingungen als böswillige Unterlassen von Zwischenverdienst anzusehen ist, wenn das Angebot von einem potentiellen Übernehmer des Beschäftigungsbetriebs stammt, ist von grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

126

Es bestand keine Veranlassung, die Revision für den Kläger zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung er

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 23 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vo

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze


Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 297 Unvermögen des Schuldners


Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612a Maßregelungsverbot


Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst


Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, 1. was er durch anderweitige Arbeit verdi

Referenzen - Urteile

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2016 - 6 Sa 31/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2016 - 6 Sa 31/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2008 - XII ZR 216/05

bei uns veröffentlicht am 16.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 216/05 Verkündet am: 16. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Okt. 2012 - 8 AZR 572/11

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

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3. Dies macht die vorliegende Klage zwar nicht unzulässig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die materielle Rechtskraft eines Urteils in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage und deshalb zur Prozessabweisung, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird. Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil im Vorprozess einen Feststellungsanspruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393 f. und vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032 f.).

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

2

Der Kläger war bei der I Innomotive GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in B tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort einschließlich der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2007 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter führte den Betrieb zunächst fort.

4

Die Beklagte, die ursprünglich unter N Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am 12. März 2008 mit dem Verband der Metall- und ElektroIndustrie NRW und der IG Metall, Bezirksleitung NRW, einen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag (BTV). In diesem heißt es ua.:

        

„Vorbemerkung:

        

Die Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der Insolvenz befindlichen I Innomotive GmbH (nachfolgend ‚I Innomotive‘) sowie der I Industries GmbH (nachfolgend ‚I Industries‘) zu erwerben. …

        

Der Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände (Vollzugszeitpunkt) wird im Rahmen dieses Tarifvertrags als ‚Zeitpunkt des Erwerbs’ bezeichnet; dieser steht zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags noch nicht definitiv fest. Die Gesellschaft wird die IG Metall über den Zeitpunkt des Erwerbs unverzüglich schriftlich (Telefax genügt) informieren.“

5

§ 3 BTV regelt, wie viele der bei der Insolvenzschuldnerin tätigen Arbeitnehmer von der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden sollten. Danach sollte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Betriebs B inklusive der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H insgesamt 1.132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 befristet (inkl. der Auszubildenden) beschäftigen.

6

Der Insolvenzverwalter schloss am 21. März 2008 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand ursprünglich unter der sogenannten „Closing-Bedingung“, dass sämtliche Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft M GmbH (im Folgenden: BQG) unterbreiten. Vor dem geplanten Erwerb einigten sich der Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine geringfügige Abweichung von der vorgenannten 100%-Quote.

7

Am 28. April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der IG Metall eine zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag abgeschlossene Betriebsvereinbarung (BV Auffangstrukturen). In § 3 Abs. 1 der BV Auffangstrukturen heißt es auszugsweise wie folgt:

        

㤠3 Interessenausgleich und Sozialplan

        

(1) [Gegenstand und Durchführung der Betriebsänderung] Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Betriebes ist eine Fortführung im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf Grund der weiterhin entstehenden Verluste, die zu einer Masseschmälerung führen würde, nicht möglich. Eine Übertragung des Betriebs auf einen Betriebserwerber ist deshalb zwingend notwendig, ansonsten muss der Betrieb vom Insolvenzverwalter abgewickelt und zum nächst möglichen Zeitpunkt stillgelegt werden. …

        

Zur Vermeidung der Betriebsstilllegung ohne übertragende Sanierung ist daher geplant, die Betriebsmittel der I Innomotive zum 01.06.2008 an einen Dritten zu übertragen. Der Dritte (die N Beteiligungsgesellschaft mbH …) hat jedoch die vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten verbunden mit dem Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Bedingung der Übernahme der Betriebsmittel gemacht, weil eine Fortführung des Betriebes mit der gesamten Belegschaft und auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB aus seiner Sicht nicht möglich ist. ...

        

Die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigten sollen daher zum Ablauf des 31.05.2008 durch Aufhebungsverträge im Rahmen von so genannten 3-seitigen Verträgen beendet werden, um eine übertragende Sanierung nach dem Sanierungsmodell wie es letztlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 324/97, 8 AZR 349/06) zu Grunde liegt, zu ermöglichen. ...

        

(3) [Zustandekommen des 3-seitigen Vertrags] Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Arbeitgeber allen in der Anlage 2 genannten Beschäftigten den individuell angepassten - in der Musterfassung - als Anlage 3 beigefügten 3-seitigen Vertrag auszuhändigen, sofern und soweit diese in der Transfergesellschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Der betroffene Beschäftigte hat nach Übergabe des hinsichtlich der offenen Punkte auf ihn angepassten 3-seitigen Vertrags (3 Ausfertigungen) bis zum 14.05.2008, 16 Uhr (Überlegungsfrist) die Möglichkeit, diesen Vertrag zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber zu übergeben.

        

Nachfolgend wird der Arbeitgeber die von den Beschäftigten durch Unterzeichnung der 3-seitigen Verträge abgegebenen Angebote annehmen. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und das befristete Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und der m kommt zu den genannten Terminen zustande, wenn die m durch Unterzeichnung der jeweiligen 3-seitigen Verträge die Angebote ebenfalls annimmt. Die Beschäftigten verzichten auf den Zugang der Annahme des Angebots durch m. Die Annahme der Angebote der Beschäftigten kann auf Grund des Verfahrens bis zum Ablauf des 31.05.2008 dauern; bis dahin sind die Beschäftigten an ihre Angebote gebunden.

        

…       

        

(4) [Arbeitsverhältnis mit der m] Das Arbeitsverhältnis zwischen den Beschäftigten und der m ist befristet. Die Beschäftigten gemäß Anlage 2 haben einen Anspruch auf eine Verweildauer von 12 Monaten in der Transfergesellschaft ab dem Eintrittsdatum 01.06.2008.“

8

In der Anlage 1 zur BV Auffangstrukturen sind alle Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin aufgeführt.

9

Am 3. Mai 2008 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Belegschaft der Insolvenzschuldnerin über das den oben genannten Vereinbarungen zugrunde liegende „BQG-Modell“ informiert wurde. In der Präsentation des Insolvenzverwalters heißt es ua.:

        

„f. Risikogeschäft

        

Der Abschluss des 3-seitigen Vertrages stellt für Sie ein Risikogeschäft dar: Sie heben Ihr Arbeitsverhältnis mit I Innomotive auf, ungewiss ist aber, ob der Erwerber mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wird. Schließt der Erwerber mit Ihnen keinen neuen Arbeitsvertrag ab, wird ab dem 01.06.2008 das auf 12 Monate befristete Arbeitsverhältnis mit der m durchgeführt.“

10

Alle Arbeitnehmer erhielten sodann einen vorformulierten „3-seitigen Vertrag“ vorgelegt. Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, und die Begründung eines neuen sachgrundlos auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit der BQG mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:00 Uhr. Bei vier weiteren von der Beklagten vorformulierten und den Arbeitnehmern ausgehändigten Vertragsdokumenten, welche diese unterzeichnen sollten, handelte es sich um einen unbefristeten und drei unterschiedlich lange (12, 20, 32 Monate) befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten, die jeweils am 1. Juni 2008 um 0:30 Uhr beginnen sollten. Die Vertragsentwürfe waren von der Beklagten noch nicht unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag und gab die vier vorbereiteten schriftlichen Vertragsangebote ab. Die Insolvenzschuldnerin und die BQG unterschrieben den dreiseitigen Vertrag. Am 30. Mai 2008 unterzeichnete die Beklagte den von ihr vorformulierten Vertrag, der ein auf 32 Monate bis zum 31. Januar 2011 befristetes Arbeitsverhältnis vorsah. In diesem Vertrag heißt es ua.:

        

„Vorbemerkung

        

Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.

                 
        

§ 1     

        

Vertragsdauer, Befristung

        

1.1     

Der Mitarbeiter wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt.

        

1.2     

Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG befristet und endet am 31. Januar 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten ergänzend die Regelungen des § 13 dieses Arbeitsvertrages.“

11

Die Beklagte nahm insgesamt, wie im BTV vorgesehen, rund 1.500 Arbeitsvertragsangebote an, von denen 400 auf den Abschluss befristeter Verträge gerichtet waren. Am 31. Mai 2008 bestätigten der Insolvenzverwalter und die Beklagte, dass der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag über alle wesentlichen Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vollzogen werde. Die Beklagte führte die Produktion mit den übernommenen Arbeitnehmern in den bisherigen Betriebsstätten ab dem 1. Juni 2008 fort.

12

Mit seiner am 25. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht.

13

Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung verstoße gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG. Wegen des erfolgten Betriebsübergangs sei die Beklagte als „derselbe“ Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Außerdem überschreite die Befristungsdauer die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstgrenze von zwei Jahren. Der dreiseitige Vertrag habe der Umgehung der ansonsten bei Kündigungen erforderlichen Sozialauswahl gedient und sei daher wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam. Die Vereinbarung stelle auch kein Risikogeschäft im Sinne der sogenannten BQG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Tatsächlich stelle er nur ein einseitiges Angebot des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den Fall dar, dass der Erwerber dies nicht fortsetzen wolle. Eine solche Vereinbarung sei mit § 613a BGB nicht zu vereinbaren.

14

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 hat der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter und der BQG die Anfechtung des dreiseitigen Vertrages wegen arglistiger Täuschung und Drohung erklärt.

15

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2011 aufgelöst worden ist.

16

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

17

Zunächst bestreitet sie das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Weiter ist sie der Ansicht, dass, sollte ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf sie vorgelegen haben, das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit übergegangen sei, weil dieses zuvor aufgrund des dreiseitigen Vertrages wirksam aufgelöst worden sei. Eine Umgehung des § 613a BGB liege nicht vor. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe für den Arbeitnehmer ein Risikogeschäft dargestellt. Der Kläger habe letztlich den Vertrag freiwillig unterzeichnet. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass das vorliegende „BQG-Modell“ von allen Beteiligten, insbesondere auch der Gewerkschaft, mitgetragen worden sei und dass dem BTV als Tarifvertrag eine materielle Richtigkeitsgewähr zukomme. Insbesondere habe es sich bei der ganzen Transaktion um kein Scheingeschäft gehandelt.

18

Ferner meint sie, dass die Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihr auf 32 Monate als sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG zulässig gewesen sei. Auf das sogenannte Anschlussverbot iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG könne sich der Kläger nicht stützen, weil wegen des fehlenden Betriebsübergangs und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008 kein Vorarbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Auch verhalte sich der Kläger widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages berufe.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch eine Befristung aufgelöst worden.

21

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe den Betrieb der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613a Abs. 1 BGB im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe im Einzelnen vorgetragen, dass die Beklagte sämtliche Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin übernommen habe und die Produktion nahezu nahtlos fortgesetzt worden sei. Die Beklagte habe die gleichen Aufträge am selben Produktionsort mit denselben Produktionsmitteln und mit einem wesentlichen Teil der früheren Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Diesen Sachvortrag habe die Beklagte nicht substanziiert bestritten.

22

Rechtsfolge dieses Betriebsübergangs sei der Eintritt der Beklagten in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der dreiseitige Vertrag, der auf ein Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gerichtet war, sei wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bereits verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Nach den zugrunde liegenden Regelungen des BTV und der BV Auffangstrukturen sei von einer „Weiterbeschäftigungsquote“ von rund 93 % auszugehen. Entscheidend sei jedenfalls, dass die erwähnte Vertragsgestaltung eine Umgehung der von § 613a Abs. 1 BGB verfolgten Vertragskontinuität bezwecke. Eine Sozialauswahl habe offensichtlich umgangen werden sollen. Die Gesetzesumgehung habe das Bundesarbeitsgericht insbesondere im Falle eines Betriebsübergangs bejaht, bei dem mit den Arbeitnehmern zeitgleich Aufhebungsverträge mit dem Veräußerer und neue Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsübernehmer vereinbart worden seien. Die Situation sei im vorliegenden Fall ähnlich, da sich die Arbeitnehmer durch die Abgabe der vier Vertragsangebote, die auf den Abschluss eines unbefristeten und dreier befristeter Verträge mit der Erwerberin gerichtet gewesen seien, gebunden hätten.

23

Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 TzBfG. Das Anschlussverbot greife im vorliegenden Falle ein, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers zunächst im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei und erst nach diesem Zeitpunkt die Befristung vereinbart worden sei.

24

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

25

I. Die im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 TzBfG zulässig. Damit gilt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).

26

1. Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene Befristungsende hinaus mittels einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.

27

Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unbedenklich, dass die Klage bereits vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben worden ist (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

28

2. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt sei. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung liegen nämlich nicht vor. Das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet eine solche.

29

a) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Betriebserwerber im Falle eines Betriebsübergangs einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so wird grundsätzlich die Identität der Arbeitgeber gewahrt, da der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das Arbeitsverhältnis Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers geworden ist(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Liegt zwar an sich ein Betriebsübergang vor, wird das Arbeitsverhältnis des Klägers hiervon aber nicht erfasst, weil es vor dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam - zB aufgrund eines Aufhebungsvertrages - aufgelöst worden ist, so steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem Abschluss einer sachgrundlosen Befristung mit dem Betriebserwerber nicht entgegen(vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - aaO).

30

b) Im Streitfalle lag die für das Anschlussverbot erforderliche Identität auf Arbeitgeberseite vor, weil ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, auf die Beklagte übergegangen. Es war nicht aufgrund des dreiseitigen Vertrages, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, vorsieht, beendet worden. Dieser Vertrag hat die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen, da er wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist.

31

aa) Der Betrieb B, in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Juni 2008 im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Produktion nahtlos fortgeführt worden sei, dass die wesentlichen Betriebsmittel übernommen und am selben Produktionsstandort die laufenden Aufträge abgearbeitet worden seien. Auch sei der arbeitstechnische Zweck unverändert geblieben und ein Großteil der Belegschaft übernommen worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Dass das Landesarbeitsgericht aufgrund dieser festgestellten Tatsachen auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs schließt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

32

bb) Die vom Kläger im Rahmen des dreiseitigen Vertrages abgeschlossene Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, ist wegen Gesetzesumgehung nach § 613a Abs. 1, § 134 BGB nichtig.

33

Grundsätzlich gewährt § 613a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB verhindern. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer BQG trotz eines anschließenden Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613a BGB wird jedoch umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt wurde(st. Rspr., vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 32, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Umgehung des § 613a BGB damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung des Aufhebungsvertrages in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksituation (vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Fehlt es an dem gleichzeitigen Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein - im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässiges - Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der Betriebserwerber den Arbeitnehmer übernehmen wird (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zu B II der Gründe, BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175).

34

Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht wirksam zum 31. Mai 2008 aufgelöst worden.

35

Dem Kläger durfte es aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass er von der Beklagten als der Betriebserwerberin eingestellt werde.

36

Ihm wurde auf der Betriebsversammlung vom 3. Mai 2008 der vorformulierte dreiseitige Vertrag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ihm mit der Bitte um Unterzeichnung vier von der Beklagten vorformulierte Verträge ausgehändigt. Diese sahen die Vereinbarung eines unbefristeten und dreier befristeter Arbeitsverträge (12, 20, 32 Monate) mit der Beklagten vor. In der Vorbemerkung zu diesen Arbeitsverträgen heißt es:

        

„Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.“

37

Diese Verträge enthalten ua. konkrete Vereinbarungen über die Art der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Urlaub und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

38

Letztlich musste es aus der Sicht des Klägers, der aufgefordert worden war, alle vier ihm von der Beklagten vorgelegten und vorformulierten Arbeitsverträge zu unterzeichnen, klar sein, dass die Beklagte einen dieser Verträge unterschreiben werde und es damit zum Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dieser kommen werde. Anders konnte der Kläger die Vorgehensweise der Beklagten nicht verstehen. Ein Betriebserwerber, der sich tarifvertraglich verpflichtet hat, die überwiegende Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers zu übernehmen (sc. nach dem Sachvortrag der Beklagten 1.292 von knapp 1.800 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin) und einem Arbeitnehmer vier Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Bestimmungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorlegt, erweckt zwangsläufig bei ihm den Eindruck, dass er zu denjenigen Arbeitnehmern gehört, welche vom Betriebserwerber übernommen werden sollen, und dass es nur noch in dessen Ermessen steht, zu welchen Bedingungen hinsichtlich der Dauer des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses diese Übernahme erfolgen soll.

39

Insoweit hat der Streitfall Ähnlichkeit mit dem „Lotterie-Urteil“ (BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 35, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128), in welchem der Senat ausgeführt hat:

        

„Im Zeitpunkt eines zu unterstellenden wirksamen Vertragsabschlusses … hatte der Kläger jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Senats ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ‚zumindest verbindlich in Aussicht gestellt‘ bekommen, da man ihn ein vorformuliertes Vertragsangebot hatte unterzeichnen lassen und am 29. Mai 2009 die Chance von 352 zu 452 bestand, einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu bekommen. Das bedeutet mehr als ‚in Aussicht stellen‘. Das Angebot war vielmehr ‚verbindlich‘, weil sich auch die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits an den Losentscheid gebunden hatte. Es sollte nur noch die Bedingung ‚Losglück‘ eintreten, damit die Beklagte ihrerseits das Vertragsangebot des Klägers am 1. Juni 2006 gegenzeichnen musste.“

40

Dem „Losglück“ entspricht im Streitfalle die Entscheidung der Beklagten über die Dauer des in Aussicht gestellten neuen Arbeitsverhältnisses (dh. „unbefristet“ oder 12-, 20-, 32-monatige Befristung).

41

cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betriebsübergang auf die Beklagte aus der Insolvenz heraus erfolgt ist. § 613a BGB ist in der Insolvenz uneingeschränkt anwendbar, sofern es um den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse geht(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 27 ff., AP BGB § 613a Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 82). Es besteht auch keine Notwendigkeit einer besonders „sanierungsfreundlichen“ Auslegung der Norm. Durch § 613a BGB soll insbesondere verhindert werden, dass eine Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der Arbeitnehmer abzubauen. Dagegen bezweckt § 613a BGB nicht, Sanierungen im Falle von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern(BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 26, BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108).

42

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der deutsche Gesetzgeber von der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 eingeräumten Möglichkeit, für die Insolvenz von der Richtlinie abweichende Regelungen zu treffen, keinen Gebrauch mehr macht. So hat er beispielsweise die Unanwendbarkeit des § 613a BGB auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt (Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).

43

dd) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages unzulässig war, weil sein Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen war. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung (§ 242 BGB) vor. Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung binnen einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend machen. Vor Ablauf dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist tritt keine Verwirkung ein. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.

44

ee) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, auf die Beklagte übergegangen war, konnte diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit ihm einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Die Beklagte hat das von dem Kläger abgegebene Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. Januar 2011 befristeten Arbeitsvertrages zwar am 30. Mai 2008, also noch vor dem geplanten Betriebsübergang am 1. Juni 2008, angenommen. Nach § 1 Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger aber erst mit Wirkung ab 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt werden. Damit war die Beklagte infolge des Betriebsübergangs zumindest für eine halbe Stunde Arbeitgeberin des Klägers aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages geworden. Im Anschluss daran war eine sachgrundlose Befristung des übergegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.

45

3. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Norm nach ihrem Sinn und Zweck Anwendung findet, wenn die Neugründung des Unternehmens im Ergebnis nur dem Zweck dient, einen bereits bestehenden Betrieb fortzuführen. Nach § 14 Abs. 2a Satz 4 TzBfG gilt das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nämlich auch für sachgrundlose Befristungen bei Neugründungen.

46

4. Einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat die Beklagte nicht substanziiert dargelegt. Ein sachlicher Grund für die Befristung kann nicht allein in dem geplanten Betriebsübergang liegen (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40, AP BGB § 613a Nr. 359 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 102). Es ist aber nicht ausgeschlossen, wie auch § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass andere mit der Veräußerung des Betriebs zusammentreffende Umstände als der Wechsel des Arbeitgebers einen sachlichen Befristungsgrund darstellen(BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 579/97 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 207 = EzA BGB § 620 Nr. 161). Ist ein Sachgrund für die Befristung gegeben, so liegt in aller Regel keine Umgehung des § 613a BGB vor(vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130).

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Einen sachlichen Befristungsgrund, insbesondere einen solchen wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanziiert dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung im Mai 2008 die Prognose gerechtfertigt war, der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers werde voraussichtlich Ende Januar 2011 entfallen. Der allgemeine Hinweis, die Befristungsregelung sei Teil der Übernahme des Betriebs der Insolvenzschuldnerin aus der Insolvenz, ist nicht ausreichend. Daran ändert auch nichts, dass bereits der mit der Gewerkschaft IG Metall abgeschlossene BTV die auf 12, 20 bzw. 32 Monate befristete Übernahme von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin vorsieht. Von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 TzBfG darf nämlich zuungunsten des Arbeitnehmers auch nicht durch einen Tarifvertrag abgewichen werden(§ 22 TzBfG).

48

II. Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG von einer Begründung ab.

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C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    C. Gothe    

                 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
3.
was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.