Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 3 TaBV 8/16

bei uns veröffentlicht am14.12.2016

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers, der außerdem einen Anspruch auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung geltend macht.

2

Bei der Beteiligten zu 2. handelt es sich um ein Unternehmen, das Fachkräfte in der Luftfahrtbranche verleiht. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Beteiligten zu 2. in Hamburg gebildete Betriebsrat, dessen Mitglied der Beteiligte zu 1. ist. Sitzungen des Beteiligten zu 3. finden in Hamburg statt.

3

Der Beteiligte zu 1. ist bei der Beteiligten zu 2. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 12. Juni 2006 als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 17. November 2009, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

1. Vertragsgegenstand

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a) M. stellt seinen Kunden im Rahmen von Projekten Mitarbeiter zur Durchführung von Arbeitsaufgaben beim Kunden zur Verfügung. Die hierzu gemäß § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis wurdeM. am 26.05.1995 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in K. erteilt.

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b) Der Mitarbeiter wird in Hamburg (Einstellungsort) für folgende Tätigkeiten eingestellt: Diplomingenieur.

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c) Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, bei verschiedenen Kunden von M. im Rahmen von ggf. auch wechselnden Projekten und Orten eingesetzt zu werden. Der räumliche Einsatzbereich wird wie folgt vereinbart: Bundesrepublik Deutschland.

d) ...

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2. Tarifvertrag

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a) Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus ...
...

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4. Direktionsrecht; Meldepflicht bei Nichteinsatz

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a) M. ist – auch nach einem mehrmonatigen oder mehrjährigen Einsatz bei demselben Kunden – berechtigt, den Mitarbeiter von einem Einsatzort abzuberufen und ihn an einem anderen Einsatzort einzusetzen...

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b) Sofern der Mitarbeiter an einem Werktag nicht bei einem Kunden eingesetzt ist und es sich nicht um einen Tag der Arbeitsverhinderung, einen Urlaubstag oder einen Tag der Freistellung aus sonstigen Gründen handelt, wird der Mitarbeiter an diesem Tag unter einer M. zu diesem Zweck mitgeteilten Telefonnummer (ggf. Mobiltelefon) für M. erreichbar sein, um sich ggf. wegen eines neuen Projekts mit M. abzustimmen.“

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Der Beteiligte zu 1. wurde bis zum 31. Juli 2010 ausschließlich an A. in Hamburg-X verliehen. Seit dem 1. August 2010 wurde der Beteiligte zu 1. nicht mehr bei Kunden eingesetzt. Ab August 2010 erfolgte die Anreise des Beteiligten zu 1. zu Betriebsratssitzungen und zur Wahrnehmung sonstiger Betriebsratsarbeit von seinem Hauptwohnsitz in B., Landkreis B1, aus. Dieser Hauptwohnsitz bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis zum Jahr 2012 nahm der Beteiligte zu 1. an zahlreichen Betriebsratssitzungen in Hamburg teil und nahm weitere Aufgaben des Betriebsrats war, wobei Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Nachdem die Beteiligte zu 2. zuletzt € 7.829,64 an den Beteiligten zu 1. zahlte, sind noch restliche Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten streitig.

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Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten bestehe, wobei der Beteiligte zu 1. Ansprüche in wechselnder Höhe geltend gemacht hat. Die Kosten seien zur Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen. Nachdem die Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. nicht mehr verliehen habe, habe er sich auch nicht mehr in Hamburg bzw. in der Betriebsstätte einfinden müssen, um Arbeitsleistungen zu erbringen. Dementsprechend seien die Reise- und Übernachtungskosten ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsarbeit wie der Teilnahme an Betriebsratssitzungen, einer Betriebsversammlung und diversen Besprechungen, u.a. mit Rechtsanwälten, angefallen. Der Beteiligten zu 2. sei bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 1. in O. seinen Wohnsitz habe. Da die Beteiligte zu 2. keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle und im Arbeitsvertrag eine bundesweite Versetzungsklausel enthalten sei, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrten nach Hamburg.

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Weiter hat der Beteiligte zu 1. vorgetragen, die Beteiligte zu 2. habe unzutreffende Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 für den Beteiligten zu 1. gemacht. Die Beteiligte zu 2. habe Reise- und Übernachtungskosten, die in Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfolgt seien, als steuerfreie Arbeitgeberleistungen aufgeführt. Der Beteiligte zu 1. habe deshalb die erstatteten Reisekosten als Arbeitslohn zu versteuern. Tatsächlich habe es sich jedoch um die Erstattung von Kosten und Sachaufwendungen nach § 40 BetrVG gehandelt.

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Der Beteiligte zu 1. hat zuletzt beantragt,

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1. die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, an den Antragsteller € 4.161,16 zu zahlen;

18

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine korrigierte Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 zu erteilen, die

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(1) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 diese Zahlung als Reisekostenerstattung ausweist;

20

(2) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 diese Zahlung als Erstattung von Übernachtungskosten ausweist;

21

hilfsweise,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

23

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

25

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nicht bestehe. Der Beteiligte zu 1. sei – wie auch jeder andere Arbeitnehmer – verpflichtet, auf eigene Kosten die Betriebsstätte aufzusuchen. Er habe sich in Hamburg zur Arbeitsleistung bereithalten müssen. Trotz Versetzungsvorbehalts sei der Beteiligte zu 1. zur Arbeitsleistung in Hamburg verpflichtet. Hier und in S. und B2 befinde sich mit A. der einzige Kunde. Da die Betriebsratstätigkeit nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sei und sich der Beteiligte zu 1. auch nicht in Elternzeit befunden habe, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 1. aufgrund der großen Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Betriebsstätte wie ein Betriebsratsmitglied im Urlaub verhindert. Schließlich seien die Kosten, die durch den Umzug des Beteiligten zu 1. nach B3 entstanden seien, nicht als erforderliche Betriebsratskosten anzusehen. Der Beteiligte zu 1. habe seine Zweitwohnung in Hamburg aufgegeben und dadurch Kosten gespart, die er sich nunmehr anrechnen lassen müsse. Zum Teil sei im hier maßgeblichen Zeitraum keine Betriebsratstätigkeit angefallen. Der Beteiligte zu 1. habe Reisen nach Hamburg auch zu privaten Zwecken unternommen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Verpflegungskosten. Der Beteiligte zu 1. habe auch die Ausschlussfrist nach § 16 MTV BZA nicht gewahrt. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1. Reisekosten bei seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe. Ein Anspruch auf Korrektur der Steuerbescheinigung bestehe nicht.

26

Der Beteiligte zu 3. hat keinen eigenen Antrag gestellt.

27

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

28

Gegen den ihm am 30. März 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner am Montag, den 2. Mai 2016 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. Juni 2016 am 28. Juni 2016 begründeten Beschwerde.

29

Die Beteiligte zu 1. rügt, das Arbeitsgericht habe die gestellten Anträge verkannt. Es sei lediglich von einem Zahlungsantrag in Höhe von € 4.161,16 sowie einem Antrag auf Erteilung einer korrigierten Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ausgegangen. Tatsächlich seien mehrere Anträge auf Erstattung von Reisekosten für die Jahre 2011 und 2012 gestellt worden. Die übergangenen Anträge würden nunmehr erneut gestellt.

30

Weiter rügt der Beteiligte zu 1., das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er keine Erstattung von Reisekosten verlangen könne. Insofern wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 1. sein erstinstanzliches Vorbringen.

31

Antragserweiternd macht der Beteiligte zu 1. einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Zeit von November 2012 bis Mai 2016 geltend.

32

Schließlich macht der Beteiligte zu 1. geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 verneint.

33

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

34

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – abzuändern und

35

1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. restliche Reisekosten für das Jahr 2011 in Höhe von € 4.469,30 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Januar 2012 zu zahlen;

36

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Januar 2012 Reisekosten in Höhe von € 351,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2012 zu zahlen:

37

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Februar 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.065,10 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2012 zu zahlen;

38

4. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat März 2012 Reisekosten in Höhe von € 894,95 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. April 2012 zu zahlen;

39

5. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat April 2012 Reisekosten in Höhe von € 278,55 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2012 zu zahlen;

40

6. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Juni 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.919,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Juli 2012 zu zahlen;

41

7. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Juli 2012 Reisekosten in Höhe von € 660,15 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. August 2012 zu zahlen;

42

8. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat September 2012 Reisekosten in Höhe von € 359,60 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2012 zu zahlen;

43

9. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Oktober 2012 Reisekosten in Höhe von € 850,40 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. November 2012 zu zahlen;

44

10. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für November 2012 bis Mai 2016 Reisekosten in Höhe von € 1.375,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

45

11. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. eine korrigierte Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform zu erteilen, die

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(1) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 einen Betrag von € 71,61 ausweist;

47

(2) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 keinen Betrag ausweist;

48

hilfsweise,

49

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen;

50

hilfsweise,

51

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. ein Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt.

52

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

53

die Beschwerde zurückzuweisen.

54

Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung.

55

Die Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag.

56

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

57

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 87 Abs. 2. Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2. ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

58

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

59

2.1. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.

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2.1.1. Die vom Beteiligten zu 1. geltend gemachten Zahlungsanträge sind zulässig.

61

Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber auf Zahlung von Reisekosten, die einem seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, an dieses Mitglied in Anspruch nehmen. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche ihm wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 –, juris).

62

Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsgericht, wie vom Beteiligten zu 1. geltend gemacht, einen Teil der von ihm gestellten Anträge übergangen hat. Nach den auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend geltenden §§ 320, 321 ZPO (vgl. Germelmann Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 80 Rn. 43 m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 5 TaBV 74/13 –, juris) hätte der Beteiligte zu 1. zunächst einen Antrag auf Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts und sodann einen Antrag auf Beschlussergänzung stellen müssen. Derartige Anträge hat der Beteiligte zu 1. nicht gestellt. Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens, soweit es Gegenstand der übergangenen Anträge gewesen ist, entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls noch in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn das Verfahren wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Beschwerdeinstanz anhängig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 6 AZN 1161/07 –, juris).

63

Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig. Durch den Verweis in § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG auf § 81 Abs. 3 ArbGG wird klargestellt, dass auch in der Beschwerdeinstanz eine Änderung des Antrages zulässig ist, sofern die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Beteiligte zu 2. hat der Antragsänderung zugestimmt, denn sie hat sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

64

2.1.2. Der Antrag zu 11. ist unzulässig.

65

Der Umstand, dass der vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung, der dem Antrag zu 11. zugrunde liegt, kein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, sondern ein individualvertraglicher Anspruch und deswegen im Urteilsverfahren geltend zu machen wäre, steht einer Sachentscheidung durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat über diesen Antrag im Beschlussverfahren entschieden. Damit ist dem Beschwerdegericht gemäß §§ 65, 88 ArbGG eine Entscheidung darüber verwehrt, ob es sich hierbei um die zutreffende Verfahrensart handelt.

66

Dem Antrag einschließlich den hierzu gestellten Hilfsanträgen fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

67

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers – nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) – abzuschließen und die Eintragungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug – auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern – abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BFH, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – III R 50/09 –, juris). Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 10 AZB 8/13 –, juris).

68

Von daher hat der Beteiligte zu 1. kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung einer korrigierten Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform, ebenso wenig an der Anzeige einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 oder an der Ausstellung eines Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt. Sämtliche Begehren des Beteiligten zu 1. zielen auf nachträgliche Änderungen des Lohnsteuerabzuges durch die Beteiligte zu 2. ab. Derartige nachträgliche Änderungen sind – wie ausgeführt – nicht möglich.

69

2.2. Die Anträge sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. die von diesem geltend gemachten Reisekosten zu erstatten.

70

2.2.1. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Beteiligte zu 1. nicht ansatzweise schlüssig dargelegt hat, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe zustehen.

71

Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG, Beschluss vom 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –, juris). Der Beteiligte zu 1. hat zur Begründung der von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche in der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016 zunächst lediglich auf die zur Akte gereichten Reisekostenabrechnungen verwiesen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 26. Juli 2016 wurde der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass es zur Begründung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht ausreiche, auf die umfangreichen, zur Akte gereichten Anlagen zu verweisen, die Ansprüche vielmehr nach Grund und Höhe schriftsätzlich zu begründen seien. Darauf hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 vorgetragen, welche Reisekostenabrechnungen sich auf welche Betriebsratssitzung bzw. welchen sonstigen Termin beziehen sollen, und die sich jeweils ergebenden Gesamtkosten aufgelistet und im Übrigen zahlreiche weitere Anlagen zur Akte gereicht. Für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bzw. an sonstigen Terminen führt der Beteiligte zu 1. Reisekosten in völlig unterschiedlicher Höhe auf, obwohl dem jeweils Fahrten vom Wohnsitz des Beteiligten zu 1. fast ausnahmslos nach Hamburg zu Grunde lagen. Der Beteiligte zu 1. legt nicht dar, woraus sich die unterschiedlichen Beträge ergeben sollen.

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Das Vorbringen des Beteiligten zu 1. stellt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag dar, der erkennen ließe, welche Beträge ihm jeweils im Hinblick auf wahrgenommene Betriebsratstätigkeit zustehen sollen. Wenn überhaupt, könnte allenfalls aus den insgesamt 188 Seiten Anlagen, auf die sich der Beteiligte zu 1. bezieht (Anlagenkonvolut Bf 5 und Bf 6, Bl. 691 bis 790 d.A., Anlagenkonvolut Bf 11, Bl. 801 bis 818 d.A., und Anlagenkonvolut Bf. 14, Bl 883 bis 952 d.A.), ermittelt werden, in welcher Höhe der Beteiligte zu 1. für die Wahrnehmung einer Betriebsratssitzung bzw. eines sonstigen Termins jeweils Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungspauschalen geltend macht. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen sollen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 –, juris). Die Darlegung der Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 AZR 556/12 –, juris).

73

2.2.2. Im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Reisekosten schon dem Grunde nach nicht.

74

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufgewendet hat. Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit nicht hätte in den Betrieb fahren müssen. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Dies beruht darauf, dass das Betriebsratsamt nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt ist und dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtsausübung weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen. Gegen diese Grundsätze würde es verstoßen, Kosten für Fahrten des Betriebsratsmitglieds zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte als Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, die für das Betriebsratsmitglied auch entstanden wären, wenn nicht konkrete Betriebsratstätigkeit zu leisten gewesen wäre. Dadurch würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Amtsführung begünstigt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten zur Arbeitsleistung in den Betrieb als Leistungsort zu begeben. Das gilt auch, wenn an Stelle der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen sind und der Arbeitnehmer den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb ansonsten zur Erbringung der Arbeitsleistung auf seine Kosten hätte zurücklegen müssen (BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – m.w.N., juris)

75

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann der Beteiligte zu 1. keinen Ersatz der Fahrtkosten sowie der damit zusammenhängenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend wie folgt ausgeführt:

76

Die Kosten, die mit einer Fahrt des Beteiligten zu 1. von seinem selbst gewählten Wohnort weit entfernt von der Betriebsstätte und seinem letzten und über Jahre ausschließlichen Einsatzort nach Hamburg zusammenhängen, wären auch bei einem vertragsgemäßen Einsatz nicht ersatzfähig. Auszugehen ist davon, dass in einem Leiharbeitsverhältnis bei der Erstattung von Fahrtkosten grundsätzlich nur die Kosten für die Fahrten von der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu dem Entleiherbetrieb in Betracht kommen. Soweit es die Fahrtkosten vom Wohnort des Leiharbeitnehmers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers betrifft, liegen dagegen keine Aufwendungen zugunsten des Arbeitgebers vor, zumal der Arbeitnehmer es in der Hand hat, seinen Wohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen und so Fahrtkosten einzusparen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 Sa 392/13 –, juris). Entsprechend findet sich im Arbeitsvertrag des Beteiligten zu 1. keine gesonderte Regelung zu Fahrtkosten. In § 8.3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags des Bundesverbands Zeitarbeit (MTV BZA) wird jedoch geregelt, dass die Wegezeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet werden kann. Auch dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, dass ein Arbeitnehmer die Kosten der Anreise zur Betriebsstätte selbst tragen muss. Auf den Umstand, dass in der Betriebsstätte für Leiharbeitnehmer in der Regel keine Arbeit zu verrichten ist, kommt es dabei nicht an. Der Beteiligte zu 1. wurde nach Ziffer 1 b) des Arbeitsvertrags in Hamburg eingestellt. Hamburg wird insofern auch als Einstellungsort bezeichnet. Der Beteiligte zu 1. wurde auch ausschließlich bei A. in Hamburg eingesetzt, sodass die Beteiligte zu 2. ihr Direktionsrecht entsprechend ausgeübt hat. In Hamburg hat die Beteiligte zu 2. ihren Sitz. Auch wenn die Beteiligte zu 2. nach Ziffer 1 c) des Arbeitsvertrags grundsätzlich berechtigt ist, den Beteiligten zu 1. bundesweit einzusetzen, hat sie hiervon keinen Gebrauch gemacht. Sie hat den Einsatzort des Beteiligten zu 1. nicht abweichend bestimmt. Dies bedeutet, dass der Beteiligte zu 1. grundsätzlich verpflichtet war, seine Arbeitsleistung in Hamburg zu erbringen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. seit Jahren nicht mehr verliehen wurde, führte nicht zu einem Ruhen der arbeitsvertraglichen Pflichten. Hierin besteht auch ein grundlegender Unterschied zu einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit oder im Urlaub befindet und das währenddessen an Betriebsratssitzungen teilnimmt. In diesen Zeiten sind die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert. Jeder andere Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. müsste hingegen für die Anfahrt nach Hamburg bzw. zur Betriebsstätte der Beteiligten zu 2. selbst sorgen. Für den Beteiligten zu 1., der freiwillig auf eine betriebsnahe Unterkunft verzichtet hat, kann nichts anderes gelten. Nach § 78 S. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Dementsprechend gilt für einen Leiharbeitnehmer auch während der verleihfreien Zeit, dass er Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte auch dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn er anstelle seiner regulären Arbeit die Betriebsstätte aufsucht, um Betriebsratsarbeit zu erledigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit erledigt und deshalb die Betriebsstätte erneut aufsuchen muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

77

Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Beschwerdekammer an. Die von dem Beteiligten zu 2. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

78

Maßgeblich ist nicht, ob der Beteiligte zu 1. in der fraglichen Zeit im Kundeneinsatz war, sondern ob er, soweit ihm die Beteiligte zu 2. einen Kundeneinsatz zugewiesen hätte, die Reisekosten selbst hätte tragen müssen. Dies wäre bei einem Einsatz in Hamburg zweifellos der Fall gewesen, was auch der Beteiligte zu 1. nicht in Abrede stellt. Der Beteiligte zu 1. musste auch damit rechnen und sich darauf einstellen, dass ihn die Beteiligte zu 2. jederzeit wieder in Hamburg einsetzen würde. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 4 b) des Arbeitsvertrages. Insofern LAG die Situation anders als bei einem Betriebsratsmitglied, das während des ruhenden Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit keine Arbeitspflicht hat und deswegen beanspruchen kann, dass ihm der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, die ihm durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 –, juris). Zudem hätte die Beteiligte zu 2. auch die Möglichkeit gehabt, den Beteiligten zu 1. zu Gesprächen über Einsatzmöglichkeiten in ihren Betrieb nach Hamburg einzubestellen. Einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten hätte der Beteiligte zu 1. nicht gehabt.

79

Soweit der Beteiligte zu 1. sich darauf beruft, die Beteiligte zu 2. haben anderen Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstandene Fahrtkosten erstattet, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sofern, was der Beteiligte zu 1. nicht vorträgt, auch bei den anderen Betriebsratsmitgliedern der Einstellungs- und Einsatzort jeweils Hamburg gewesen wäre, läge in der Fahrtkostenerstattung eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung der anderen Betriebsratsmitglieder. Deshalb könnte der Beteiligte zu 1. auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht mit Erfolg die Gewährung der gesetzeswidrigen Leistungen verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – a.a.O.).

80

2.2.3. Schließlich trägt der Beteiligte zu 1., soweit er Erstattung von Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei Rechtsanwälten verlangt, nicht im Einzelnen vor, welchen Gegenstand die geführten Gespräche jeweils hatten. Somit lässt sich auch nicht erkennen, ob sie sich auf die Amtstätigkeit des Beteiligten zu 1. bezogen. Außerdem fehlt nachvollziehbares Vorbringen dazu, wieso es erforderlich gewesen sein soll, einen Hamburger Rechtsanwalt aufzusuchen, und wieso nicht die Beauftragung eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes ausreichend gewesen wäre.

III.

81

Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf § 2. Abs. 2. GKG in Verbindung mit § 2. a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung.

IV.

82

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 92. Abs. 1 Satz 2. i.V.m. § 72. Abs. 2. ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 3 TaBV 8/16

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130 Inhalt der Schriftsätze


Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 78 Schutzbestimmungen


Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 81 Antrag


(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werde

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs


(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, 1. wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs


(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Ar

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 65 Beschränkung der Berufung


Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtli

Einkommensteuergesetz - EStG | § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber


(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beide

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(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Tenor

  • 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2013– 11 BV 237/12 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

(2)1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen.2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen.4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.

(3)1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4)1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen.2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

(1)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U,
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
10.
die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuhändigen.6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(2)1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.

(2a) (weggefallen)

(3)1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(4)1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.

(5)1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.

(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

(2)1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen.2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen.4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.

(3)1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4)1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen.2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, beantragte im Oktober 2008 die Eintragung von Kinderfreibeträgen für seine beiden Töchter auf der Lohnsteuerkarte 2009. Der Kläger erhielt daraufhin einen 0,5 Freibetrag für seine jüngere Tochter, die Eintragung eines Freibetrages für die ältere, im Jahr 1983 geborene und seit Oktober 2006 studierende Tochter lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, weil diese das 25. Lebensjahr überschritten habe. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Urteil vom 17. Juni 2009  1 K 3887/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1755).

3

Der Kläger rügt, die Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StändG 2007) und die dazu getroffene Übergangsregelung seien verfassungswidrig.

4

Der Kläger beantragt, das FA zu verpflichten, für seine im Jahr 1983 geborene Tochter X ab dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, einen Kinderfreibetrag einzutragen.

5

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Der Kläger hatte beim FG lediglich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für 2009 beantragt, und nur darüber hat das FG auch entschieden. Soweit er im Revisionsverfahren nunmehr auch die Eintragung eines Freibetrages für November und Dezember 2008 sowie ab 2010 begehrt, ist seine Revision daher unzulässig, weil es an einer formellen Beschwer durch das FG-Urteil fehlt.

8

2. Die Revision ist auch hinsichtlich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2009 wegen Zeitablaufs unzulässig.

9

a) Auf der Lohnsteuerkarte sind nach § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Gemeinde die Kinderfreibeträge für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG einzutragen. Soweit dem Arbeitnehmer darüber hinaus nach § 32 Abs. 1 bis 6 EStG Kinderfreibeträge für Kinder zustehen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können die Eintragungen auf Antrag vom Finanzamt geändert werden (§ 39 Abs. 3a EStG); dabei handelt es sich um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 der Abgabenordnung). Die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte hat seit 1996 keine Bedeutung mehr für den Lohnsteuerabzug, sondern nur noch für die Bemessung der Zuschlagsteuern wie z.B. den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a des Solidaritätszuschlaggesetzes).

10

b) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers --nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG)-- abzuschließen und die Eintragungen bis zum 28. Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug --auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern-- abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 2008 VI B 110/07, BFH/NV 2008, 944).

11

c) Kann der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden, so verliert auch die Änderung der diesem zugrunde zu legenden Lohnsteuerkarte ihre rechtliche Bedeutung. Für eine auf Änderung der Lohnsteuerkarte gerichtete Klage entfällt daher ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht rechtlos gestellt, denn etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 340).

12

d) Die Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 war im Übrigen verfassungsgemäß, wie der Senat mit dem den Kindergeldanspruch des Klägers betreffenden Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523) entschieden hat, so dass die Revision bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2013 - 3 Ta 31/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 richtig ausgefüllt hat und vorab über den Rechtsweg.

2

Der Kläger trat im September 2010 als Angestellter in die Dienste der Beklagten. Er kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2011. Die Beklagte sprach ihrerseits eine außerordentliche und fristlose Kündigung zum 30. November 2011 aus. Auf die vom Kläger erhobene Klage stellte das Arbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 12. Juli 2012 (- 9 Ca 7364/11 -) die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2011 fest. Ferner verurteilte es die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für Dezember 2011. Die Beklagte kam der Zahlungsverpflichtung nach. In der für das Jahr 2011 von der Beklagten erteilten Lohnsteuerbescheinigung ist die im Jahr 2012 gezahlte Vergütung für Dezember 2011 nicht enthalten. Stattdessen wies die Beklagte diesen Betrag unter Berufung auf das steuerrechtliche „Zuflussprinzip“ in einer von ihr für das Jahr 2012 erteilten Bescheinigung aus. Der Kläger hält die Auffassung der Beklagten für unzutreffend. Das „Zuflussprinzip“ gelte nicht im Streitfall.

3

Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2011 eine Jahreslohnsteuerbescheinigung zu erteilen, die auch die Bezüge für den Monat Dezember 2011 erfasst.

4

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers, nachdem das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen hatte, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Für den Rechtsstreit ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 33 Abs. 2 FGO). Die Voraussetzungen des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen (hier: § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG) liegen nicht vor.

6

1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Nach der Gesetzesbegründung soll sich eine Streitigkeit über Arbeitspapiere wegen des engen Sachzusammenhangs nicht nur auf die Herausgabe der Arbeitspapiere, sondern auch auf deren Berichtigung beziehen (BT-Drucks. 8/2535 S. 34). Damit hat der Gesetzgeber aber nicht bewirkt, dass ein Arbeitnehmer eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung stets vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgen kann. Denn nach den Eingangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG werden nur „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern „über Arbeitspapiere“ erfasst. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkenden Wortlauts kann trotz der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden, es sei eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II 1 der Gründe; 13. Juli 1988 - 5 AZR 467/87 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 169).

7

2. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II 2 der Gründe mwN).

8

3. Nach diesen Grundsätzen, denen sich auch der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - Rn. 5), handelt es sich hier nicht um eine bürgerlich-rechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche, nämlich abgabenrechtliche Streitigkeit iSd. § 33 FGO.

9

a) Der von den Parteien ursprünglich geführte arbeitsrechtliche Streit um den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Juli 2012 (- 9 Ca 7364/11 -) entschieden. Das Arbeitsverhältnis hat am 31. Dezember 2011 geendet. Die Parteien streiten nicht - auch nicht indirekt - um Zahlung von Arbeitsvergütung oder sonstige nach Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Fragen. Die einzige Meinungsverschiedenheit der Parteien betrifft das Steuerrecht. Der Kläger begehrt eine in bestimmter Weise ausgefüllte Lohnsteuerbescheinigung. Die Verpflichtung zur Erstellung dieser Bescheinigung folgt aus § 41b Abs. 1 EStG. Dort ist auch der gesetzlich vorgeschriebene Inhalt der Bescheinigung geregelt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe in Anwendung des „Zuflussprinzips“ die im Jahr 2012 erfolgte Zahlung der Vergütung für Dezember 2011 in der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012 ausweisen müssen. Der Kläger meint, aus § 38a Abs. 1 EStG ergebe sich, dass die Bescheinigung über die Zahlung von Arbeitsvergütungen stets für das Jahr zu erfolgen habe, für das sie geschuldet werden. Die Parteien streiten damit im Kern um eine öffentlich-rechtliche, nämlich steuerrechtliche Frage. Ein Rechtssatz des bürgerlichen Rechts, der die Frage beantworten würde, besteht nicht. Außersteuerliche Rechtswirkungen sind mit der Lohnsteuerbescheinigung nicht verbunden (BFH 7. Februar 2008 - VI B 110/07 - Rn. 6).

10

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich bei Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Frage des zutreffenden Rechtswegs bei Ansprüchen auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung im Streitfall kein anderes Ergebnis.

11

aa) In dem vom Kläger herangezogenen Beschluss (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - Rn. 8) hat der BFH ausgeführt, bei einem Streit um die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn es bei dem Rechtsstreit im Kern um arbeitsrechtliche Fragen gehe, zu denen die vom Arbeitnehmer beanstandeten Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung oder das Begehren des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung einen bloßen Reflex bildeten. Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt werde für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge insbesondere dann von Rechtssätzen des Arbeitsrechts geprägt, wenn Streit bestehe, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, für welchen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden habe oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche - insbesondere Barlohnansprüche - bestünden oder bestanden hätten. Die letztgenannte Frage präge insbesondere dann den Kern des Rechtsstreits, wenn um Bestehen und Inhalt einer Nettolohnvereinbarung gestritten und damit nach dem sachlichen Gehalt des Klagebegehrens zusätzlicher Lohn gefordert werde. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (- VI R 57/04 - Rn. 12, BFHE 220, 124; ebenso 30. Juni 2005 - VI S 7/05 - Rn. 4) ausdrücklich festgehalten, dass dann, wenn die Entscheidung des Streits um die richtige Ausfüllung der Lohnsteuerbescheinigung die Anwendung steuerrechtlicher Normen erfordert, der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist. Der gegenteiligen Auffassung, nach der eine Zuständigkeit der Finanzgerichte für alle Klagen auf Berichtigung von Lohnsteuerbescheinigungen ausgeschlossen sein soll (FG Münster 14. Dezember 2011 - 10 K 811/11 L - Rn. 17 mwN; vgl. zum Streitstand auch: GK-ArbGG/Schütz Stand März 2013 § 2 ArbGG Rn. 145 ff.; Küttner/Poeche/Reinecke Personalbuch 2013 Lohnsteuerbescheinigung Rn. 1 ff.; ErfK/Koch 13. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 22; BeckOK ArbGG Stand 1. März 2013 § 2 Rn. 21; GMP/Matthes/Schlewing 7. Aufl. § 2 Rn. 79 ff.; Hohmann Arbeitsgerichtsgesetz § 2 Rn. 15 f.; Bartone jurisPR-SteuerR 6/2009 Anm. 6), hat sich der BFH nicht angeschlossen.

12

bb) Im hier gegebenen Fall stehen keine bürgerlich-rechtlichen Fragen zur Entscheidung. Es geht nicht darum, ob, für welchen Zeitraum oder in welcher Höhe dem Kläger arbeitsrechtliche Ansprüche zustehen. Es kann deshalb dahinstehen, ob Ansprüche auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung stets (so wohl BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II der Gründe) oder nur dann dem Rechtsweg zu den Finanzgerichten zuzuordnen sind, wenn es „im Kern“ um abgabenrechtliche Fragen geht (so BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - Rn. 8 f.). Im Streitfall ist das steuerrechtliche Begehren des Klägers auch kein bloßer „Reflex“ eines arbeitsrechtlichen Anspruchs. Es liegt vielmehr gerade umgekehrt: Die vom Kläger geltend gemachte Nebenpflicht des Arbeitgebers auf richtige Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erweist sich als bloßer Reflex des im Kern abgabenrechtlichen Streits der Parteien.

13

4. Im Übrigen dürfte die Klage unzulässig sein. Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat (BFH 30. Oktober 2008 - VI R 10/05 - Rn. 10, BFHE 223, 202). Sie dient aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden (BFH 7. Februar 2008 - VI B 110/07 - Rn. 3). Eine abweichende Einkommensteuerveranlagung ist durch eine unrichtige Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgeschlossen, da dieser lediglich eine widerlegbare Beweiswirkung bei der Veranlagung zukommt (BFH 18. August 2011 - VII B 9/11 - Rn. 8). Eine Bindungswirkung kommt ihr nicht zu (BFH 30. Dezember 2010 - III R 50/09 - Rn. 10, 11).

14

III. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2010 - 6 Sa 343/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über die Vergütung von Überstunden.

2

Der Kläger war vom 14. April 2008 bis zum 13. April 2009 bei der Beklagten aufgrund eines auf diesen Zeitraum befristeten Arbeitsvertrags als Kraftfahrer in der Lebendtierabteilung beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„Arbeitsvertrag

                 
        

(außertariflich)

                 
        

…       

        
        

§ 2 Tätigkeit

        
        

1.    

Der Arbeitnehmer wird als Kraftfahrer eingestellt und ist mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung der Geschäftsleitung bzw. der Vorgesetzten beschäftigt. Er ist verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zudem, während seiner Tätigkeit auf ihn zukommende Aufgaben gewissenhaft nach bestem Vermögen zu erfüllen, in jeder Hinsicht die Interessen der Firma zu wahren und seine ganze Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zu widmen.

        
        

§ 3 Vergütung

        
        

Die monatliche Vergütung des Arbeitnehmers errechnet sich wie folgt:

        
        

außertarifliches Grundgehalt/Monat (brutto):

1.100,00 €

                 
        

Euro in Worten.

Eintausendeinhundert

                                                              
        

Weiterhin erhalten Sie eine

                                            
                                                              
        

freiwillige Leistungs - und Sorgfaltsprämie/Tag (brutto):

10,00 €

                          
        

wenn und soweit unfall- und schadensfrei gefahren wird und Ordnung, Sauberkeit und Fahrzeugpflege voll gewahrt werden und fehlerfreie Fahrweise, geringen Dieselverbrauch und korrektes Auftreten beim Kunden stattfindet und festgestellt wird bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen wird die Leistungsprämie widerrufen, siehe dazu auch den Sorgfaltskatalog.

        

freiwillige Treueprämie/Tag (brutto):

10,00 €

                          
        

für jeden gefahrenen Tag über 6 Stunden Fahr-/Lenkzeit

                 
        

freiwilliger Sonntagszuschlag/Tag (brutto):***

10,00 €

                          
                 

(steuer- u. sv-frei)

                          
        

für jeden gefahrenen Sonntag über 6 Stunden Fahr-/Lenkzeit

                 
        

freiwilliger Feiertagszuschlag/Tag (brutto):***

20,00 €

                          
                 

(steuer- u. sv-frei)

                          
        

für jeden gefahrenen Feiertag über 6 Stunden Fahr-/Lenkzeit

        
                          
        

freiwilliger Nachtzuschlag/Tag (brutto):***

10,00 €**

                 

(steuer- u. sv-frei)

        

für Nachtfahrten (in der Zeit von 22:00 - 4:00 Uhr)

        
                          
        

**    

Prämie gilt bei Besetzung der Fahrzeuge mit nur einem/ einer Fahrer/-in. Bei mehr Fahrern/Fahrerinnen wird die Prämie anteilig gezahlt.

                                                     
        

***     

wird solange steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt, wie es der Gesetzgeber zulässt

                                                     
                 

Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gilt der jeweils höhere Zuschlag. Die Abrechnung der Spesen erfolgt nach gesetzlichen Regelungen.

                                                     
                 
        

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass eventuelle Mehrarbeit mit dem Gehalt pauschal abgegolten ist.

                 
        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält die freiwillige Leistungsprämie i. H. v. 10,00 € je gefahrenen Tag für den sorgfältigen und gewissenhaften Umgang mit den ihr anvertrauten Fahrzeugen nebst den Transportbehältnissen, sowie für den ordnungsgemäßen Umgang mit den zu beförderten Tieren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Unfällen, Verlusten und Beschädigungen unverzüglich unter Angabe sämtlicher Einzelheiten der Firma zu melden und hierüber spätestens einen Tag später schriftliche Meldung zu machen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Meldung sowohl in mündlicher, als auch in schriftlicher Form, muss der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechnen, die aus einer verspäteten Meldung erwachsen können. Es gilt der jeweilige Sorgfaltskatalog. Ist der Fahrantritt ein Sonntag, wird dies dem Montag zugeordnet.

                          
        

…       

                                   
                                                     
        

§ 4 Arbeitszeit

                 
        

1.    

Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Ordnung. Im Falle betrieblicher Notwendigkeit erklärt sich der Arbeitnehmer mit einer geänderten Einteilung der Arbeitszeit einverstanden (z. B. Havarie).

        

2.    

In Fällen dringenden betrieblichen Bedarfs ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vorübergehend Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten.

        

3.    

Bei Gehaltsempfängern sind die Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit durch Zahlung des Gehaltes pauschal abgegolten.

        

…“    

                                                              
3

Mit der am 23. September 2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zuletzt Vergütung von 978,5 Überstunden mit einem aus dem Grundgehalt abgeleiteten Stundensatz von 6,35 Euro brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die pauschale Abgeltung von Überstunden sei unwirksam. Mangels einer Regelung zum Umfang der Arbeitspflicht sei auf die betriebliche Arbeitszeit im Unternehmen der Beklagten abzustellen, die 40 Stunden pro Woche betrage. Der Kläger hat unter Vorlage und Berufung auf von ihm gefertigter Listen vorgebracht, an welchem Tag er zu welcher Uhrzeit seine Arbeit im Betrieb begonnen habe, wann er vom Betrieb allein oder mit anderen Fahrern zu welchen Orten oder Mästern gefahren, er wieder in den Betrieb zurückgekehrt sei und das Fahrzeug an den Schlachthof übergeben habe. Er hat behauptet, nach einer internen Anweisung seien die Kraftfahrer der Beklagten verpflichtet, 30 bis 60 Minuten vor der geplanten Abfahrt im Betrieb zu erscheinen und die notwendigen Arbeitsvorbereitungen (technische Überprüfung, Behebung von Mängeln, Betanken etc.) vorzunehmen. Beim jeweiligen Mäster müsse dessen Personal bei der Beladung des LKW unterstützt werden. Sämtliche Fahrten seien von der Beklagten angeordnet gewesen, und zwar im Wesentlichen von der Disponentin Frau H, bei deren Verhinderung von Herrn W.

4

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.213,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütung von Überstunden sei mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten. Zudem habe der Kläger einen eventuellen Vergütungsanspruch verwirkt. Die Arbeitszeit des Klägers habe sich gemäß § 4 Arbeitsvertrag nach der betrieblichen Ordnung - also bei Vollzeit 40 Wochenstunden/173,33 Monatsstunden - und, weil es sich beim Kläger um einen Fahrer bzw. Beifahrer von LKW mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gehandelt habe, nach den gesetzlichen Bestimmungen für Fahrpersonal in § 21a ArbZG gerichtet. Danach sei eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden zulässig und die Beifahrerzeit nicht vergütungspflichtig. Überstunden habe sie weder angeordnet noch gebilligt.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist begründet.

8

I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht beachtet, dass § 21a Abs. 3 ArbZG die Vergütung von Beifahrerzeiten nicht ausschließt, und zudem die Substantiierungslast des Arbeitnehmers im Überstundenprozess überspannt.

9

1. Der Kläger hat auch während der als Beifahrer verbrachten Zeit gearbeitet und die von ihm geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer erbracht. Er musste sich aufgrund der Arbeitseinteilung der Beklagten an seinem Arbeitsplatz, dem LKW, aufhalten und konnte nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen. Nach § 21a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ArbZG ist zwar für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit abweichend von § 2 Abs. 1 ArbZG keine Arbeitszeit. Die Vorschrift enthält jedoch keine Modifizierung dessen, was unter Arbeit zu verstehen ist, und schließt eine Vergütung für die Arbeit als Beifahrer nicht aus (BAG 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 19 ff., AP BGB § 307 Nr. 51 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 3). Der Kläger kann daher auch für Beifahrertätigkeit die in § 3 Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung beanspruchen. Eine gesonderte Vergütungsregelung für die als Beifahrer verbrachte Zeit haben die Parteien nicht getroffen. Der Kläger war deshalb nicht gehalten, bei der Darlegung von Überstunden zwischen Zeiten, in denen er den LKW selbst gefahren hat, und solchen, in denen er als Beifahrer auf dem LKW mitgefahren ist, zu differenzieren.

10

2. Die Darlegung der Leistung von Überstunden ist nicht aus den vom Landesarbeitsgericht angenommenen Gründen unschlüssig.

11

Das Landesarbeitsgericht moniert, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, wann er Pausen gemacht habe. Die Nichtangabe von Pausenzeiten impliziert zunächst aber nur die Behauptung, der Arbeitnehmer habe solche nicht gemacht. Bei Zweifeln hätte das Landesarbeitsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachfragen müssen, ob der Sachvortrag des Klägers dahingehend zu verstehen sei, er habe keine Pausen gemacht. Hätte der Kläger dies bejaht, wäre sein Vorbringen unter Berücksichtigung einer etwaigen Einlassung der Beklagten hierzu nach § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen gewesen. Hätte der Kläger die Frage verneint, wäre das Landesarbeitsgericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen, auf eine Ergänzung des Sachvortrags hinzuwirken. Dasselbe gilt für den Vorwurf, dem Sachvortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, warum nach Abschluss der Fahrten regelmäßig exakt 30 Minuten bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Schlachthof berücksichtigt seien.

12

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

13

1. Ein Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung ist nicht nach § 3 iVm. § 4 Ziff. 3 Arbeitsvertrag ausgeschlossen.

14

a) Auf die genannten Regelungen des Arbeitsvertrags sind jedenfalls § 305c Abs. 2, §§ 306 und 307 bis 309 BGB anzuwenden(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Beklagte hat den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff., AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10). Auf den Inhalt der vorformulierten Klausel zur Vergütung von Überstunden konnte der Kläger unstreitig keinen Einfluss nehmen.

15

b) Die in § 3 iVm. § 4 Ziff. 3 Arbeitsvertrag geregelte Pauschalabgeltung von Überstunden ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. dazu im Einzelnen zuletzt BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 14 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 15 f.).

17

Nach diesen Grundsätzen ist § 3 iVm. § 4 Ziff. 3 Arbeitsvertrag nicht klar und verständlich. Der Umfang der davon erfassten Überstunden ist im Arbeitsvertrag ebenso wenig bestimmt, wie die Voraussetzungen, unter denen Überstunden zu leisten sind, also ein „Fall dringenden betrieblichen Bedarfs“ (§ 4 Ziff. 2 Arbeitsvertrag) vorliegen soll. Insbesondere lässt sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen eine Begrenzung auf die nach § 21a Abs. 4 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit eines als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten iSv. § 21a Abs. 1 ArbZG eingesetzten Arbeitnehmers entnehmen. Die Verwendung des Begriffs „Mehrarbeit“ in § 3 und als Synonym für Überstunden in § 4 Ziff. 2 Arbeitsvertrag deuten im Gegenteil darauf hin, dass auch eine Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit von der Klausel erfasst sein soll, zumal die Beklagte den Kläger nach § 2 Ziff. 1 Arbeitsvertrag verpflichten wollte, seine „ganze Arbeitskraft“ der Beklagten zu widmen.

18

c) Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden weder positiv noch negativ geregelt, kommt als Anspruchsgrundlage dafür nur § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die danach erforderliche - objektive - Vergütungserwartung (vgl. dazu BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 31, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 11, jeweils mwN) ist gegeben. Der Kläger schuldet weder Dienste höherer Art, noch erhält er eine deutlich herausgehobene Vergütung. Die ihm nach § 3 Arbeitsvertrag zustehende Vergütung liegt auch unter Berücksichtigung der nach dem Willen der Beklagten freiwillig sein sollenden Leistungs-, Sorgfalts- und Treueprämien sowie den Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ganz erheblich unter der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung(zu deren Bedeutung vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 21).

19

2. Ein Anspruch des Klägers auf Überstundenvergütung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirkt.

20

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und dabei unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle auch künftig sein Recht nicht mehr geltend machen. Zudem muss der Verpflichtete sich darauf einstellen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 57, EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 20; vgl. auch 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 28, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 11).

21

Ob eine Verwirkung des Anspruchs auf Überstundenvergütung vor Eintritt der gesetzlichen Verjährung schon deshalb ausscheidet, weil sich der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer einen Formulararbeitsvertrag anbietet, durch vertragliche Ausschlussfristen (zu den Anforderungen an deren Wirksamkeit vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19; 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 - BAGE 116, 66) davor schützen kann, länger als drei Monate nach Fälligkeit des Anspruchs mit einer Geltendmachung konfrontiert zu werden, bedarf keiner Entscheidung. Denn unbeschadet der Frage, ob im Streitfall überhaupt das Zeitmoment erfüllt ist, kann sich jedenfalls ein Arbeitgeber, der - wie die Beklagte - dem Arbeitnehmer eine unwirksame Klausel zur Pauschalabgeltung von Überstunden stellt, nicht schutzwürdig darauf einrichten, der Arbeitnehmer werde die Unwirksamkeit der Klausel schon nicht erkennen und Überstundenvergütung nicht geltend machen (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 24).

22

III. Ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

23

1. Der mit „Arbeitszeit“ überschriebene § 4 Arbeitsvertrag enthält zwar keine ausdrückliche Vereinbarung über eine bestimmte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit. Über den Verweis auf die „betriebliche Ordnung“ lässt sich aber mittelbar eine Normalarbeitszeit erschließen, deren Dauer zwischen den Parteien unstreitig ist.

24

Der Kläger hat vorgetragen, die betriebliche Arbeitszeit bei der Beklagten betrage 40 Wochenstunden. Dem ist die Beklagte nicht nur nicht entgegengetreten, sondern hat selbst vorgebracht, die Arbeitszeit des Klägers richte sich gemäß § 4 Arbeitsvertrag nach der betrieblichen Ordnung und das seien bei Vollzeit 40 Wochenstunden/173,33 Stunden im Monat. Weiter hat die Beklagte gemeint, weil es sich bei dem Kläger um einen Fahrer bzw. Beifahrer von LKW mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht handele, gölten auch die gesetzlichen Bestimmungen für Fahrpersonal. Das trifft zu, führt aber nicht zu einer Erhöhung der vom Kläger geschuldeten Normalarbeitszeit. § 21a Abs. 4 ArbZG regelt nur die Arbeitszeit eines Kraftfahrers, die arbeitsschutzrechtlich nicht überschritten werden darf. Die Vorschrift ersetzt nicht eine vertragliche Vereinbarung über die Arbeitszeit und tritt bei deren Fehlen nicht an deren Stelle. Einen - als vertragliche Vereinbarung auslegbaren - Hinweis auf das Arbeitszeitgesetz, insbesondere dessen § 21a Abs. 4, enthält § 4 Arbeitsvertrag nicht.

25

2. Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten die Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben.

26

a) Ausgehend von den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts in Verbindung mit § 614 BGB gilt im Arbeitsverhältnis der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Verlangt der Arbeitnehmer gem. § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er deshalb darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt(zB § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (vgl. zum Ganzen BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14).

27

b) Nichts anderes gilt für die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe die geschuldete Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist.

28

Diese Grundsätze dürfen aber nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. So kann ein Kraftfahrer wie der Kläger, dem vom Arbeitgeber bestimmte Touren zugewiesen werden, seiner Darlegungslast bereits dadurch genügen, dass er vorträgt, an welchen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen der gestuften Darlegungslast ist es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach § 21a Abs. 7 Satz 1 ArbZG substantiiert darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss.

29

c) Ihrer Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Stundenaufstellungen oder sonstige Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 25 mwN, NJW 2008, 69; vgl. auch BVerfG 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - zu III 2 a der Gründe, NJW 1994, 2683). Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer bzw. die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen.

30

Nachdem das Landesarbeitsgericht die Art und Weise des Vorbringens der Parteien nicht beanstandet hat, muss ihnen im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, ihrer jeweiligen Darlegungslast zur Leistung bzw. Nichtleistung von Überstunden schriftsätzlich nachzukommen.

31

3. Soweit die Beklagte bislang die Anordnung von Überstunden - pauschal - bestritten hat, ist das unbehelflich. Wenn ein Kraftfahrer für eine angewiesene Tour eine bestimmte Zeit benötigt und sie nur unter Leistung von Überstunden ausführen kann, waren die Überstunden - unabhängig von einer ausdrücklichen Anordnung - jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 17 = EzA BGB 2002 § 611 Mehrarbeit Nr. 1). Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass die von ihm dem Arbeitnehmer zugewiesene Tour unter Beachtung der Rechtsordnung, insbesondere der für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten geltenden (Sozial-)Vorschriften und des Straßenverkehrsrechts, innerhalb der Normalarbeitszeit gefahren werden kann. Erst dann obliegt es wiederum dem Arbeitnehmer, besondere Umstände darzutun, die zur Überschreitung der Normalarbeitszeit geführt haben.

32

IV. Ob die Lohnabzüge wegen vermeintlich mangelnder Wagenpflege tatsächlich gerechtfertigt waren, ist wegen der beschränkten Revisionszulassung nicht mehr Gegenstand des erneuten Berufungsverfahrens.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    S. Röth-Ehrmann    

        

    Christen    

                 

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2012 - 2 Sa 615/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 15. September 2011 - 2 Ca 2128/11 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht die Klage iHv. 966,00 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Die 1963 geborene Klägerin war vom 21. Juli 2010 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und der L GmbH als Produktionshelferin überlassen. Die Klägerin erhielt einen Bruttostundenlohn von 6,40 Euro sowie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 20. Juli 2010 zugrunde, in dem es ua. heißt:

㤠1 Vertragsgrundlagen

2. R wendet auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) einerseits und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP), der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), der DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV), dem Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband land- und ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB), medsonet.Die Gesundheitsgewerkschaft (medsonet) andererseits geschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag für die Auszubildenden, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge West und Ost sowie Beschäftigungssicherungstarifvertrag, in jeweils gültiger Fassung an.

§ 3 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Monatsarbeitszeit beträgt bei Monaten mit 20 Arbeitstagen 140 Stunden, bei 21 Arbeitstagen 147 Stunden, bei 22 Arbeitstagen 154 Stunden und bei 23 Arbeitstagen 161 Stunden. Dies entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

2. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Entleihbetrieb gültigen Regelungen. Pausen sind keine Arbeitszeit.

§ 4 Vergütung

3. Der Lohn wird als Monatslohn am 15. Banktag des folgenden Kalendermonats überwiesen. Lohnzahlungen sind erst fällig, wenn der Arbeitnehmer den ihm bei Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehändigten Zeitnachweisblock beim Arbeitgeber vorlegt. Die eingetragenen Arbeitszeiten müssen mindestens wöchentlich vom Kunden unterzeichnet sein. Sie sind wöchentlich bei R einzureichen.

§ 14 Ausschlussfristen

1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, verfallen ersatzlos.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat ab Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser Anspruch, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach Ablehnung oder Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

3. Diese Ausschlussfristen gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Sie gelten ebenfalls nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

…“

4

Ab 1. März 2011 wurde die Klägerin von der L GmbH in ein auf zwölf Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen und erhielt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Bruttomonatsgehalt von 1.370,00 Euro. Außerdem waren Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vereinbart.

5

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 8. April 2011 hat die Klägerin mit der am 1. Juni 2011 eingereichten und der Beklagten am 11. Juni 2011 zugestellten Klage für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2011 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiherin im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben soll, verlangt und geltend gemacht, die einzelvertragliche Ausschlussfristenregelung sei intransparent. Die Klägerin werde im Unklaren gelassen, welche der möglichen Ausschlussfristen auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Zur Höhe der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer hat sich die Klägerin auf ihren Arbeitsvertrag mit der L GmbH berufen und vorgetragen, sie übe bei der vormaligen Entleiherin dieselbe Tätigkeit aus wie zuvor als Leiharbeitnehmerin, die Vergütung für Stammarbeitnehmer habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 1.370,00 Euro brutto bei einer 40-Stunden-Woche betragen.

6

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.711,58 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe aufgrund der Inbezugnahme des mehrgliedrigen Tarifvertrags zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen vom 15. März 2010 von dem Gebot der Gleichbehandlung abweichen dürfen. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche der Klägerin wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach der vertraglichen Ausschlussfristenregelung verfallen. Schließlich habe die Klägerin von ihrem Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG nicht Gebrauch gemacht und sei somit ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Anspruch der Klägerin auf gleiches Arbeitsentgelt ist für den Zeitraum Juli bis November 2010 wegen nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Höhe des nicht verfallenen Teils des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bestimmen. Das führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, der Klägerin für die Zeit der Überlassung an die L GmbH das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiherin ihren Stammarbeitnehmern gewährte. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Die Bezugnahmeklausel des § 1 Nr. 2 Arbeitsvertrag, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010 (AMP-TV 2010) vereinbart werden sollte, ist mangels Kollisionsregelung intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam(vgl. dazu im Einzelnen BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff.; zur zwischenzeitlich festgestellten fehlenden Tariffähigkeit von medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft siehe BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 -).

11

II. Der Anspruch der Klägerin auf gleiches Arbeitsentgelt ist, soweit er Differenzvergütung für die Monate Juli bis November 2010 betrifft, nach § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag verfallen.

12

1. Die Klägerin war allerdings nicht gehalten, Ausschlussfristen aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Diese sind auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung Inhalt des Arbeitsvertrags geworden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 34 f.).

13

2. Die Klägerin musste die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung in § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag beachten.

14

a) Diese Klausel enthält eine eigenständige arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung. Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14). Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifwerk, jedenfalls (auch) die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen.

15

Zu der vom Landesarbeitsgericht angenommenen „Kollision“ arbeitsvertraglicher und tariflicher Ausschlussfristenregelungen kann es nicht kommen, weil die Bezugnahmeklausel des § 1 Nr. 2 Arbeitsvertrag unwirksam ist und deshalb tarifliche Ausschlussfristenregelungen nicht in das Arbeitsverhältnis inkorporiert werden(vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 16). Zudem geben weder der Wortlaut der Bezugnahmeklausel noch der der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung Anhaltspunkte für die Annahme, letztere müsse nicht beachtet werden.

16

b) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung hält der AGB-Kontrolle stand.

17

aa) Die Klausel ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden. Die Vereinbarung von Ausschlussfristen entspricht einer weitverbreiteten Übung im Arbeitsleben. Die Regelung findet sich auch nicht an einer irgendwo im Arbeitsvertrag versteckten Stelle. Sie ist vielmehr in einem mit „Ausschlussfristen“ betitelten eigenen Paragraphen enthalten, dessen Überschrift durch Fettdruck hervorgehoben ist.

18

bb) Die Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitnehmer kann ersehen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, „verfallen“, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen in der in der Klausel bezeichneten Weise geltend gemacht werden (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 48 f.).

19

cc) Die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung ist nicht unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie lässt dem Gläubiger eine faire Chance, seine Ansprüche durchzusetzen. Eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG „dem Grunde nach“ reicht nach dem Wortlaut der Klausel aus und ermöglicht es auch dem Leiharbeitnehmer, der die Entgeltregelung für vergleichbare Stammarbeitnehmer noch nicht im Einzelnen kennt, innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist sich für jede Überlassung den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt zu sichern(vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 50 ff.).

20

dd) Die wegen ihrer Kürze nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame zweite Stufe der Ausschlussfristenregelung(§ 14 Nr. 2 Arbeitsvertrag) berührt nach dem sog. blue-pencil-Test die Wirksamkeit der ersten Stufe einer Ausschlussfristenregelung wie der vorliegenden nicht (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 26 ff. mwN; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 37, BAGE 141, 340).

21

3. Die Klägerin hat die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung nach § 14 Nr. 1 Arbeitsvertrag nur hinsichtlich der Differenzvergütung für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 eingehalten. Sie hat den Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, der mit der Überlassung entsteht und ratierlich zu dem im Arbeitsvertrag für die Vergütung bestimmten Zeitpunkt fällig wird (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 42), erstmals mit Schreiben vom 8. April 2011 geltend gemacht. Damit konnte sie die erste Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung nur für Differenzvergütung ab Dezember 2010 wahren. Dass Lohnzahlungen für frühere Monate des Streitzeitraums gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsvertrag später als am 15. Banktag des folgenden Kalendermonats fällig geworden wären, hat die Klägerin nicht behauptet.

22

Dem Verfall steht § 14 Nr. 3 Arbeitsvertrag nicht entgegen. Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt betrifft keinen der dort genannten Ausnahmetatbestände.

23

III. In welcher Höhe der Klägerin für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 Differenzvergütung zusteht, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.

24

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klageforderung sei „rechnerisch der Höhe nach nicht strittig“, trägt eine Verurteilung der Beklagten in Höhe der von der Klägerin für die nicht verfallenen Monate geltend gemachten Beträge (insgesamt 745,58 Euro brutto) nicht.

25

Auf das Bestreiten der Höhe der Klageforderung durch die Beklagte in der Klageerwiderung hat die Klägerin zuletzt in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, sie verrichte bei ihrer jetzigen Arbeitgeberin dieselbe Tätigkeit wie zuvor als Leiharbeitnehmerin und das Arbeitsentgelt für vergleichbare Stammarbeitnehmer habe auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 1.370,00 Euro brutto bei einer 40-Stunden-Woche betragen. Darauf ist die Beklagte in der Berufungsbeantwortung nicht substantiiert eingegangen, sondern hat lediglich das Fehlen einer Auskunft nach § 13 AÜG moniert. Die Klägerin sei „somit“ ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Diese Schlussfolgerung ist unzutreffend. Die Auskunft nach § 13 AÜG ist zwar das „geborene“ Mittel zur Darlegung der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer und zur Berechnung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG, der Leiharbeitnehmer kann der ihm obliegenden Darlegungslast aber auch in anderer Weise genügen(BAG 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - Rn. 21 ff.). In diesem Falle muss er alle zur Berechnung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt erforderlichen Tatsachen vortragen.

26

Unstreitig ist danach aber nicht die Höhe der Klageforderung, sondern allenfalls die Höhe des Entgelts, das vergleichbare Stammarbeitnehmer im Streitzeitraum bei der Entleiherin erhalten haben.

27

2. Die Darlegungslast des Leiharbeitnehmers umfasst neben dem Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung. Dies hat schriftsätzlich zu erfolgen. Daran fehlt es bislang.

28

a) Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Zum Arbeitsentgelt zählt dabei nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestände gewährt werden muss (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 294/12 - Rn. 26 f.). Die Klägerin hat weder in der Klageschrift noch in sonstigen Schriftsätzen die Klageforderung anhand eines Gesamtvergleichs berechnet. Sie hat in der Klageschrift lediglich mitgeteilt, in welcher Höhe sie für die Monate Juli 2010 bis Februar 2011 mit Schreiben vom 8. April 2011 Differenzvergütung geltend gemacht habe. Näheres lässt sich nur aus dem der Klage als Anlage beigefügten Geltendmachungsschreiben und den ebenfalls beigefügten Lohnabrechnungen ersehen.

29

b) Der Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs auf Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG kann der Leiharbeitnehmer aber nicht durch die bloße Bezugnahme auf den Schriftsätzen als Anlagen beigefügte Geltendmachungsschreiben, Lohnabrechnungen oder sonstigen Unterlagen genügen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung oder Belegung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen. Die Darlegung des Gesamtvergleichs und die Berechnung der Differenzvergütung durch den Leiharbeitnehmer hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen(vgl. zur Darlegung der Leistung von Überstunden BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 29, BAGE 141, 330).

30

c) Nachdem das Landesarbeitsgericht die Art und Weise des Vorbringens der Klägerin nicht beanstandet hat, muss dieser - hinsichtlich des nicht verfallenen Teils des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt - in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben werden, ihrer Darlegungslast zum Gesamtvergleich schriftsätzlich nachzukommen.

31

3. Dabei wird im erneuten Berufungsverfahren Folgendes zu beachten sein:

32

a) Die Stammarbeitnehmer sollen bei der Entleiherin ein Monatsgehalt bezogen haben. Damit richtet sich der Anspruch der Klägerin aus § 10 Abs. 4 AÜG auf ein Monatsgehalt und verbietet sich dessen „Herunterrechnen“ auf einen - fiktiven - Stundenlohn. Ausgangspunkt für die Berechnung der Differenzvergütung ist vielmehr das - gegebenenfalls anteilige - Monatsgehalt (vgl. zur Umrechnung in Dreißigstel BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 bis 24, BAGE 141, 340; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 33), das die Klägerin in den Monaten Dezember 2010 bis Februar 2011 erhalten hätte, wenn sie unmittelbar bei der Entleiherin beschäftigt gewesen wäre.

33

b) Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt besteht nach § 10 Abs. 4 AÜG für jede Überlassung, so dass sich der Gesamtvergleich grundsätzlich auf den jeweiligen Überlassungszeitraum erstreckt. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime bestimmen jedoch die Parteien mit ihren Anträgen und Einwendungen den dem Gesamtvergleich zugrunde zu legenden Zeitraum (ebenso zur Gesamtberechnung bei der Vergütung wegen Annahmeverzugs BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29, BAGE 141, 340). Bei einem teilweisen Verfall des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt wie im Streitfall beschränkt sich deshalb der Gesamtvergleich auf das „für“ den nicht verfallenen Zeitraum zu beanspruchende und erhaltene Arbeitsentgelt. Dabei gehört zur substantiierten Darlegung des Gesamtvergleichs auch die schriftsätzliche Erläuterung, in welchem konkreten Umfang im Überlassungszeitraum Differenzvergütung etwa für geleistete Arbeit, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Urlaubsentgelt, Freizeitausgleich oder Abgeltung von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto begehrt wird.

        

    Müller-Glöge    

        

    Weber    

        

    Biebl    

        

        

        

    Mandrossa    

        

    Wolff    

                 

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.