Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 3 TaBV 8/16

published on 14/12/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 14. Dez. 2016 - 3 TaBV 8/16
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Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für die Betriebsratstätigkeit des Antragstellers, der außerdem einen Anspruch auf Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung geltend macht.

2

Bei der Beteiligten zu 2. handelt es sich um ein Unternehmen, das Fachkräfte in der Luftfahrtbranche verleiht. Der Beteiligte zu 3. ist der bei der Beteiligten zu 2. in Hamburg gebildete Betriebsrat, dessen Mitglied der Beteiligte zu 1. ist. Sitzungen des Beteiligten zu 3. finden in Hamburg statt.

3

Der Beteiligte zu 1. ist bei der Beteiligten zu 2. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 12. Juni 2006 als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 17. November 2009, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

1. Vertragsgegenstand

5

a) M. stellt seinen Kunden im Rahmen von Projekten Mitarbeiter zur Durchführung von Arbeitsaufgaben beim Kunden zur Verfügung. Die hierzu gemäß § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis wurdeM. am 26.05.1995 durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nord in K. erteilt.

6

b) Der Mitarbeiter wird in Hamburg (Einstellungsort) für folgende Tätigkeiten eingestellt: Diplomingenieur.

7

c) Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, bei verschiedenen Kunden von M. im Rahmen von ggf. auch wechselnden Projekten und Orten eingesetzt zu werden. Der räumliche Einsatzbereich wird wie folgt vereinbart: Bundesrepublik Deutschland.

d) ...

8

2. Tarifvertrag

9

a) Die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmen sich nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträgen, derzeit bestehend aus ...
...

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4. Direktionsrecht; Meldepflicht bei Nichteinsatz

11

a) M. ist – auch nach einem mehrmonatigen oder mehrjährigen Einsatz bei demselben Kunden – berechtigt, den Mitarbeiter von einem Einsatzort abzuberufen und ihn an einem anderen Einsatzort einzusetzen...

12

b) Sofern der Mitarbeiter an einem Werktag nicht bei einem Kunden eingesetzt ist und es sich nicht um einen Tag der Arbeitsverhinderung, einen Urlaubstag oder einen Tag der Freistellung aus sonstigen Gründen handelt, wird der Mitarbeiter an diesem Tag unter einer M. zu diesem Zweck mitgeteilten Telefonnummer (ggf. Mobiltelefon) für M. erreichbar sein, um sich ggf. wegen eines neuen Projekts mit M. abzustimmen.“

13

Der Beteiligte zu 1. wurde bis zum 31. Juli 2010 ausschließlich an A. in Hamburg-X verliehen. Seit dem 1. August 2010 wurde der Beteiligte zu 1. nicht mehr bei Kunden eingesetzt. Ab August 2010 erfolgte die Anreise des Beteiligten zu 1. zu Betriebsratssitzungen und zur Wahrnehmung sonstiger Betriebsratsarbeit von seinem Hauptwohnsitz in B., Landkreis B1, aus. Dieser Hauptwohnsitz bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Im Zeitraum von Oktober 2010 bis zum Jahr 2012 nahm der Beteiligte zu 1. an zahlreichen Betriebsratssitzungen in Hamburg teil und nahm weitere Aufgaben des Betriebsrats war, wobei Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind. Nachdem die Beteiligte zu 2. zuletzt € 7.829,64 an den Beteiligten zu 1. zahlte, sind noch restliche Reisekosten, Übernachtungskosten und Verpflegungskosten streitig.

14

Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungskosten bestehe, wobei der Beteiligte zu 1. Ansprüche in wechselnder Höhe geltend gemacht hat. Die Kosten seien zur Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen. Nachdem die Beteiligte zu 2. den Beteiligten zu 1. nicht mehr verliehen habe, habe er sich auch nicht mehr in Hamburg bzw. in der Betriebsstätte einfinden müssen, um Arbeitsleistungen zu erbringen. Dementsprechend seien die Reise- und Übernachtungskosten ausschließlich zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratsarbeit wie der Teilnahme an Betriebsratssitzungen, einer Betriebsversammlung und diversen Besprechungen, u.a. mit Rechtsanwälten, angefallen. Der Beteiligten zu 2. sei bereits bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass der Beteiligte zu 1. in O. seinen Wohnsitz habe. Da die Beteiligte zu 2. keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung stelle und im Arbeitsvertrag eine bundesweite Versetzungsklausel enthalten sei, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrten nach Hamburg.

15

Weiter hat der Beteiligte zu 1. vorgetragen, die Beteiligte zu 2. habe unzutreffende Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 für den Beteiligten zu 1. gemacht. Die Beteiligte zu 2. habe Reise- und Übernachtungskosten, die in Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erfolgt seien, als steuerfreie Arbeitgeberleistungen aufgeführt. Der Beteiligte zu 1. habe deshalb die erstatteten Reisekosten als Arbeitslohn zu versteuern. Tatsächlich habe es sich jedoch um die Erstattung von Kosten und Sachaufwendungen nach § 40 BetrVG gehandelt.

16

Der Beteiligte zu 1. hat zuletzt beantragt,

17

1. die Beteiligte zu 2. zu verurteilen, an den Antragsteller € 4.161,16 zu zahlen;

18

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine korrigierte Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 zu erteilen, die

19

(1) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 diese Zahlung als Reisekostenerstattung ausweist;

20

(2) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistung bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 diese Zahlung als Erstattung von Übernachtungskosten ausweist;

21

hilfsweise,

22

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.

23

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

24

die Anträge zurückzuweisen.

25

Die Beteiligte zu 2. hat vorgetragen, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nicht bestehe. Der Beteiligte zu 1. sei – wie auch jeder andere Arbeitnehmer – verpflichtet, auf eigene Kosten die Betriebsstätte aufzusuchen. Er habe sich in Hamburg zur Arbeitsleistung bereithalten müssen. Trotz Versetzungsvorbehalts sei der Beteiligte zu 1. zur Arbeitsleistung in Hamburg verpflichtet. Hier und in S. und B2 befinde sich mit A. der einzige Kunde. Da die Betriebsratstätigkeit nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgt sei und sich der Beteiligte zu 1. auch nicht in Elternzeit befunden habe, bestehe kein Kostenerstattungsanspruch. Im Übrigen sei der Beteiligte zu 1. aufgrund der großen Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Betriebsstätte wie ein Betriebsratsmitglied im Urlaub verhindert. Schließlich seien die Kosten, die durch den Umzug des Beteiligten zu 1. nach B3 entstanden seien, nicht als erforderliche Betriebsratskosten anzusehen. Der Beteiligte zu 1. habe seine Zweitwohnung in Hamburg aufgegeben und dadurch Kosten gespart, die er sich nunmehr anrechnen lassen müsse. Zum Teil sei im hier maßgeblichen Zeitraum keine Betriebsratstätigkeit angefallen. Der Beteiligte zu 1. habe Reisen nach Hamburg auch zu privaten Zwecken unternommen. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Verpflegungskosten. Der Beteiligte zu 1. habe auch die Ausschlussfrist nach § 16 MTV BZA nicht gewahrt. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Beteiligte zu 1. Reisekosten bei seiner Einkommensteuererklärung angegeben habe. Ein Anspruch auf Korrektur der Steuerbescheinigung bestehe nicht.

26

Der Beteiligte zu 3. hat keinen eigenen Antrag gestellt.

27

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

28

Gegen den ihm am 30. März 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner am Montag, den 2. Mai 2016 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30. Juni 2016 am 28. Juni 2016 begründeten Beschwerde.

29

Die Beteiligte zu 1. rügt, das Arbeitsgericht habe die gestellten Anträge verkannt. Es sei lediglich von einem Zahlungsantrag in Höhe von € 4.161,16 sowie einem Antrag auf Erteilung einer korrigierten Fassung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ausgegangen. Tatsächlich seien mehrere Anträge auf Erstattung von Reisekosten für die Jahre 2011 und 2012 gestellt worden. Die übergangenen Anträge würden nunmehr erneut gestellt.

30

Weiter rügt der Beteiligte zu 1., das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass er keine Erstattung von Reisekosten verlangen könne. Insofern wiederholt und vertieft der Beteiligte zu 1. sein erstinstanzliches Vorbringen.

31

Antragserweiternd macht der Beteiligte zu 1. einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Zeit von November 2012 bis Mai 2016 geltend.

32

Schließlich macht der Beteiligte zu 1. geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 verneint.

33

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

34

den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2016 – 27 BV 17/15 – abzuändern und

35

1. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. restliche Reisekosten für das Jahr 2011 in Höhe von € 4.469,30 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Januar 2012 zu zahlen;

36

2. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Januar 2012 Reisekosten in Höhe von € 351,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2012 zu zahlen:

37

3. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Februar 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.065,10 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2012 zu zahlen;

38

4. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat März 2012 Reisekosten in Höhe von € 894,95 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. April 2012 zu zahlen;

39

5. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat April 2012 Reisekosten in Höhe von € 278,55 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2012 zu zahlen;

40

6. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Juni 2012 Reisekosten in Höhe von € 1.919,50 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Juli 2012 zu zahlen;

41

7. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Juli 2012 Reisekosten in Höhe von € 660,15 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. August 2012 zu zahlen;

42

8. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat September 2012 Reisekosten in Höhe von € 359,60 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Oktober 2012 zu zahlen;

43

9. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für den Abrechnungsmonat Oktober 2012 Reisekosten in Höhe von € 850,40 netto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. November 2012 zu zahlen;

44

10. die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an den Beteiligten zu 1. für November 2012 bis Mai 2016 Reisekosten in Höhe von € 1.375,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

45

11. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. eine korrigierte Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform zu erteilen, die

46

(1) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnungen und Arbeitsstätte“ in Höhe von € 3.472,16 einen Betrag von € 71,61 ausweist;

47

(2) statt der „steuerfreien Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung“ in Höhe von € 620,00 keinen Betrag ausweist;

48

hilfsweise,

49

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, eine Korrektur der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen;

50

hilfsweise,

51

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1. ein Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt.

52

Der Beteiligte zu 2. beantragt,

53

die Beschwerde zurückzuweisen.

54

Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung.

55

Die Beteiligte zu 3. stellt keinen Antrag.

56

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

57

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 87 Abs. 2. Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2. ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

58

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1. im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

59

2.1. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.

60

2.1.1. Die vom Beteiligten zu 1. geltend gemachten Zahlungsanträge sind zulässig.

61

Der Betriebsrat ist befugt, die seinen Mitgliedern anlässlich der Durchführung von Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Betriebsrat kann daher den Arbeitgeber auf Zahlung von Reisekosten, die einem seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, an dieses Mitglied in Anspruch nehmen. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, welche ihm wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind (BAG, Beschluss vom 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 –, juris).

62

Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsgericht, wie vom Beteiligten zu 1. geltend gemacht, einen Teil der von ihm gestellten Anträge übergangen hat. Nach den auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend geltenden §§ 320, 321 ZPO (vgl. Germelmann Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl., § 80 Rn. 43 m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 5 TaBV 74/13 –, juris) hätte der Beteiligte zu 1. zunächst einen Antrag auf Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Arbeitsgerichts und sodann einen Antrag auf Beschlussergänzung stellen müssen. Derartige Anträge hat der Beteiligte zu 1. nicht gestellt. Mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens, soweit es Gegenstand der übergangenen Anträge gewesen ist, entfallen. Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann allenfalls noch in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn das Verfahren wegen anderer Teile des Prozessstoffs (noch) in der Beschwerdeinstanz anhängig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 6 AZN 1161/07 –, juris).

63

Die in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Antragserweiterung ist zulässig. Durch den Verweis in § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG auf § 81 Abs. 3 ArbGG wird klargestellt, dass auch in der Beschwerdeinstanz eine Änderung des Antrages zulässig ist, sofern die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Die Beteiligte zu 2. hat der Antragsänderung zugestimmt, denn sie hat sich, ohne zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderten Anträge eingelassen (§ 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

64

2.1.2. Der Antrag zu 11. ist unzulässig.

65

Der Umstand, dass der vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung, der dem Antrag zu 11. zugrunde liegt, kein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, sondern ein individualvertraglicher Anspruch und deswegen im Urteilsverfahren geltend zu machen wäre, steht einer Sachentscheidung durch die Beschwerdekammer nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat über diesen Antrag im Beschlussverfahren entschieden. Damit ist dem Beschwerdegericht gemäß §§ 65, 88 ArbGG eine Entscheidung darüber verwehrt, ob es sich hierbei um die zutreffende Verfahrensart handelt.

66

Dem Antrag einschließlich den hierzu gestellten Hilfsanträgen fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

67

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers – nach einem eventuellen Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) – abzuschließen und die Eintragungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres der Steuerverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Damit wird gemäß § 41b EStG der Lohnsteuerabzug – auch hinsichtlich der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern – abgeschlossen. Die Bescheinigung enthält die für eine etwaige Einkommensteuerveranlagung erforderlichen Angaben. Nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs sowie der danach zu bemessenden Zuschlagsteuern nicht mehr zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG, § 42b Abs. 3 EStG). Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; für eine Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung besteht nach diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BFH, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – III R 50/09 –, juris). Die Lohnsteuerbescheinigung ist nur ein Beweismittel für den Lohnsteuerabzug, wie er tatsächlich stattgefunden hat. Sie dient aber nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 10 AZB 8/13 –, juris).

68

Von daher hat der Beteiligte zu 1. kein rechtlich geschütztes Interesse an der Erteilung einer korrigierten Fassung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 in Papierform, ebenso wenig an der Anzeige einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 oder an der Ausstellung eines Schreiben zur Vorlage beim Finanzamt, aus dem sich die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ergibt. Sämtliche Begehren des Beteiligten zu 1. zielen auf nachträgliche Änderungen des Lohnsteuerabzuges durch die Beteiligte zu 2. ab. Derartige nachträgliche Änderungen sind – wie ausgeführt – nicht möglich.

69

2.2. Die Anträge sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, dem Beteiligten zu 1. die von diesem geltend gemachten Reisekosten zu erstatten.

70

2.2.1. Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Beteiligte zu 1. nicht ansatzweise schlüssig dargelegt hat, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe zustehen.

71

Nach § 83 Abs. 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Das bedeutet zunächst, dass der Antragsteller die Tatsachen vorzutragen hat, aus denen er sein mit dem Antrag verfolgtes Begehren herleitet (BAG, Beschluss vom 17. April 2003 – 8 ABR 24/02 –, juris). Der Beteiligte zu 1. hat zur Begründung der von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche in der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2016 zunächst lediglich auf die zur Akte gereichten Reisekostenabrechnungen verwiesen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 26. Juli 2016 wurde der Beteiligte zu 1. darauf hingewiesen, dass es zur Begründung der geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht ausreiche, auf die umfangreichen, zur Akte gereichten Anlagen zu verweisen, die Ansprüche vielmehr nach Grund und Höhe schriftsätzlich zu begründen seien. Darauf hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 vorgetragen, welche Reisekostenabrechnungen sich auf welche Betriebsratssitzung bzw. welchen sonstigen Termin beziehen sollen, und die sich jeweils ergebenden Gesamtkosten aufgelistet und im Übrigen zahlreiche weitere Anlagen zur Akte gereicht. Für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bzw. an sonstigen Terminen führt der Beteiligte zu 1. Reisekosten in völlig unterschiedlicher Höhe auf, obwohl dem jeweils Fahrten vom Wohnsitz des Beteiligten zu 1. fast ausnahmslos nach Hamburg zu Grunde lagen. Der Beteiligte zu 1. legt nicht dar, woraus sich die unterschiedlichen Beträge ergeben sollen.

72

Das Vorbringen des Beteiligten zu 1. stellt keinen schlüssigen Tatsachenvortrag dar, der erkennen ließe, welche Beträge ihm jeweils im Hinblick auf wahrgenommene Betriebsratstätigkeit zustehen sollen. Wenn überhaupt, könnte allenfalls aus den insgesamt 188 Seiten Anlagen, auf die sich der Beteiligte zu 1. bezieht (Anlagenkonvolut Bf 5 und Bf 6, Bl. 691 bis 790 d.A., Anlagenkonvolut Bf 11, Bl. 801 bis 818 d.A., und Anlagenkonvolut Bf. 14, Bl 883 bis 952 d.A.), ermittelt werden, in welcher Höhe der Beteiligte zu 1. für die Wahrnehmung einer Betriebsratssitzung bzw. eines sonstigen Termins jeweils Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungspauschalen geltend macht. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen sollen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 347/11 –, juris). Die Darlegung der Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 AZR 556/12 –, juris).

73

2.2.2. Im Übrigen besteht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Reisekosten schon dem Grunde nach nicht.

74

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er hat die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufgewendet hat. Für Fahrtkosten aus Anlass von Fahrten zwischen der Wohnung des Betriebsratsmitglieds und dem Betrieb gilt dies allerdings nur, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die konkret zu erledigende Betriebsratstätigkeit nicht hätte in den Betrieb fahren müssen. Fahrtkosten, die das Betriebsratsmitglied auch ohne Rücksicht auf die Erledigung konkreter Betriebsratstätigkeit hätte aufwenden müssen, um seiner Pflicht zu genügen, sich im Betrieb zur Arbeit bereitzustellen, sind keine Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstanden sind. Dies beruht darauf, dass das Betriebsratsamt nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt ist und dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Amtsausübung weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen. Gegen diese Grundsätze würde es verstoßen, Kosten für Fahrten des Betriebsratsmitglieds zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte als Kosten des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 1 BetrVG anzusehen, die für das Betriebsratsmitglied auch entstanden wären, wenn nicht konkrete Betriebsratstätigkeit zu leisten gewesen wäre. Dadurch würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Amtsführung begünstigt. Denn es ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, sich auf seine Kosten zur Arbeitsleistung in den Betrieb als Leistungsort zu begeben. Das gilt auch, wenn an Stelle der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit konkrete Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen sind und der Arbeitnehmer den Weg zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb ansonsten zur Erbringung der Arbeitsleistung auf seine Kosten hätte zurücklegen müssen (BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – m.w.N., juris)

75

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze kann der Beteiligte zu 1. keinen Ersatz der Fahrtkosten sowie der damit zusammenhängenden Übernachtungs- und Verpflegungskosten verlangen. Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend wie folgt ausgeführt:

76

Die Kosten, die mit einer Fahrt des Beteiligten zu 1. von seinem selbst gewählten Wohnort weit entfernt von der Betriebsstätte und seinem letzten und über Jahre ausschließlichen Einsatzort nach Hamburg zusammenhängen, wären auch bei einem vertragsgemäßen Einsatz nicht ersatzfähig. Auszugehen ist davon, dass in einem Leiharbeitsverhältnis bei der Erstattung von Fahrtkosten grundsätzlich nur die Kosten für die Fahrten von der Betriebsstätte des Arbeitgebers zu dem Entleiherbetrieb in Betracht kommen. Soweit es die Fahrtkosten vom Wohnort des Leiharbeitnehmers zur Betriebsstätte des Arbeitgebers betrifft, liegen dagegen keine Aufwendungen zugunsten des Arbeitgebers vor, zumal der Arbeitnehmer es in der Hand hat, seinen Wohnsitz in die Nähe des Betriebssitzes zu verlegen und so Fahrtkosten einzusparen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 6 Sa 392/13 –, juris). Entsprechend findet sich im Arbeitsvertrag des Beteiligten zu 1. keine gesonderte Regelung zu Fahrtkosten. In § 8.3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Manteltarifvertrags des Bundesverbands Zeitarbeit (MTV BZA) wird jedoch geregelt, dass die Wegezeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort als Arbeitszeit angerechnet werden kann. Auch dies trägt dem Grundgedanken Rechnung, dass ein Arbeitnehmer die Kosten der Anreise zur Betriebsstätte selbst tragen muss. Auf den Umstand, dass in der Betriebsstätte für Leiharbeitnehmer in der Regel keine Arbeit zu verrichten ist, kommt es dabei nicht an. Der Beteiligte zu 1. wurde nach Ziffer 1 b) des Arbeitsvertrags in Hamburg eingestellt. Hamburg wird insofern auch als Einstellungsort bezeichnet. Der Beteiligte zu 1. wurde auch ausschließlich bei A. in Hamburg eingesetzt, sodass die Beteiligte zu 2. ihr Direktionsrecht entsprechend ausgeübt hat. In Hamburg hat die Beteiligte zu 2. ihren Sitz. Auch wenn die Beteiligte zu 2. nach Ziffer 1 c) des Arbeitsvertrags grundsätzlich berechtigt ist, den Beteiligten zu 1. bundesweit einzusetzen, hat sie hiervon keinen Gebrauch gemacht. Sie hat den Einsatzort des Beteiligten zu 1. nicht abweichend bestimmt. Dies bedeutet, dass der Beteiligte zu 1. grundsätzlich verpflichtet war, seine Arbeitsleistung in Hamburg zu erbringen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. seit Jahren nicht mehr verliehen wurde, führte nicht zu einem Ruhen der arbeitsvertraglichen Pflichten. Hierin besteht auch ein grundlegender Unterschied zu einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit oder im Urlaub befindet und das währenddessen an Betriebsratssitzungen teilnimmt. In diesen Zeiten sind die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten suspendiert. Jeder andere Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. müsste hingegen für die Anfahrt nach Hamburg bzw. zur Betriebsstätte der Beteiligten zu 2. selbst sorgen. Für den Beteiligten zu 1., der freiwillig auf eine betriebsnahe Unterkunft verzichtet hat, kann nichts anderes gelten. Nach § 78 S. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Dementsprechend gilt für einen Leiharbeitnehmer auch während der verleihfreien Zeit, dass er Fahrten vom Wohnort zur Betriebsstätte auch dann nicht ersetzt verlangen kann, wenn er anstelle seiner regulären Arbeit die Betriebsstätte aufsucht, um Betriebsratsarbeit zu erledigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner regulären Arbeitszeit erforderliche Betriebsratsarbeit erledigt und deshalb die Betriebsstätte erneut aufsuchen muss. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

77

Diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Beschwerdekammer an. Die von dem Beteiligten zu 2. vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

78

Maßgeblich ist nicht, ob der Beteiligte zu 1. in der fraglichen Zeit im Kundeneinsatz war, sondern ob er, soweit ihm die Beteiligte zu 2. einen Kundeneinsatz zugewiesen hätte, die Reisekosten selbst hätte tragen müssen. Dies wäre bei einem Einsatz in Hamburg zweifellos der Fall gewesen, was auch der Beteiligte zu 1. nicht in Abrede stellt. Der Beteiligte zu 1. musste auch damit rechnen und sich darauf einstellen, dass ihn die Beteiligte zu 2. jederzeit wieder in Hamburg einsetzen würde. Dies ergibt sich auch aus Ziffer 4 b) des Arbeitsvertrages. Insofern lag die Situation anders als bei einem Betriebsratsmitglied, das während des ruhenden Arbeitsverhältnisses in der Elternzeit keine Arbeitspflicht hat und deswegen beanspruchen kann, dass ihm der Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet, die ihm durch die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstehen (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 –, juris). Zudem hätte die Beteiligte zu 2. auch die Möglichkeit gehabt, den Beteiligten zu 1. zu Gesprächen über Einsatzmöglichkeiten in ihren Betrieb nach Hamburg einzubestellen. Einen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Kosten hätte der Beteiligte zu 1. nicht gehabt.

79

Soweit der Beteiligte zu 1. sich darauf beruft, die Beteiligte zu 2. haben anderen Betriebsratsmitgliedern für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen entstandene Fahrtkosten erstattet, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Sofern, was der Beteiligte zu 1. nicht vorträgt, auch bei den anderen Betriebsratsmitgliedern der Einstellungs- und Einsatzort jeweils Hamburg gewesen wäre, läge in der Fahrtkostenerstattung eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung der anderen Betriebsratsmitglieder. Deshalb könnte der Beteiligte zu 1. auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht mit Erfolg die Gewährung der gesetzeswidrigen Leistungen verlangen (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 7 ABR 62/06 – a.a.O.).

80

2.2.3. Schließlich trägt der Beteiligte zu 1., soweit er Erstattung von Reisekosten für die Wahrnehmung von Terminen bei Rechtsanwälten verlangt, nicht im Einzelnen vor, welchen Gegenstand die geführten Gespräche jeweils hatten. Somit lässt sich auch nicht erkennen, ob sie sich auf die Amtstätigkeit des Beteiligten zu 1. bezogen. Außerdem fehlt nachvollziehbares Vorbringen dazu, wieso es erforderlich gewesen sein soll, einen Hamburger Rechtsanwalt aufzusuchen, und wieso nicht die Beauftragung eines am Wohnsitz des Klägers ansässigen Rechtsanwaltes ausreichend gewesen wäre.

III.

81

Zu einer Kostenentscheidung bestand im Hinblick auf § 2. Abs. 2. GKG in Verbindung mit § 2. a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG keine Veranlassung.

IV.

82

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 92. Abs. 1 Satz 2. i.V.m. § 72. Abs. 2. ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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published on 29/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09. Juli 2013– 11 BV 237/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2I. 3              Die Beteiligten strei
published on 23/10/2013 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2012 - 2 Sa 615/11 - aufgehoben.
published on 07/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2013 - 3 Ta 31/13 - wird zurückgewiesen.
published on 16/05/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2010 - 6 Sa 343/10 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

(2)1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen.2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen.4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.

(3)1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4)1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen.2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

(1)1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen.2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U,
3.
die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz 2 Satz 8 den Großbuchstaben M,
9.
für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
10.
die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
11.
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
15.
den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuhändigen.6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(2)1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden.2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.

(2a) (weggefallen)

(3)1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden.2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen.3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

(4)1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig.2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet.3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.

(5)1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,

1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2)1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat.2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

(3)1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln.3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde.5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend.6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.

(4)1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil

1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.3§ 42d bleibt unberührt.

(1)1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich).2Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt.3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge oder nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
5.
für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) geändert hat oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.

(2)1Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis festzustellen.2Dabei bleiben Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt.3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen.4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Maßgabe der Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde.5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehalten worden ist.

(3)1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat.3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(4)1Im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen.2In der Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.