Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13
Tenor
I.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Mit seiner am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Verfrühungsschadens nach § 113 S. 3 InsO bezogen auf fünf Monatsgehälter geltend.
3Der am 28.04.1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.02.1978 bis zum 31.10.2012 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 4.841,80 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (im Folgenden: MTV) Anwendung. Nach dem MTV betrug die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.
4Auf Antrag der Beklagten vom 23.04.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 01.06.2012 unter dem Az.: 5 IN 356/12 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Zum Sachwalter wurde der Rechtsanwalt D. H. C. ernannt.
5Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein, in dem unter Punkt C. IV. 4. b) und c) folgende Regelungen enthalten sind:
6"b) Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird. Die Rückstellung wird nach Maßgabe der rechtskräftigen Entscheidung behandelt. Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO).
7c) Für Gläubiger, die ihre Forderung nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend. Statt der Klageerhebung genügt die Geltendmachung gegenüber der Gesellschaft."
8Wegen des Inhalts des Insolvenzplans im Einzelnen wird auf Bl. 92 bis 109 der Akte Bezug genommen.
9Mit Schreiben vom 14.06.2012 wurde der Kläger vom Sachwalter über die Einreichung des Insolvenzplans beim Amtsgericht Potsdam informiert. Dem Schreiben war eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans beigefügt.
10Nach Zustimmung der Gläubiger hat das Amtsgericht Potsdam den Insolvenzplan mit Beschluss vom 17.07.2012 bestätigt. Da hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist der Insolvenzplan mit Ablauf des 31.07.2012 rechtkräftig geworden.
11Bereits am 05.07.2012 meldete der Kläger unter der laufenden Nummer 1499 folgende Forderung an:
12"23.824,70 € Schadensersatz wegen Kürzung tariflicher Kündigungsfrist"
13Der Sachwalter hat diese Forderung bestritten und zur Begründung unter der Rubrik "Bemerkungen" angegeben:
14"Brutto. Rechtsanspruch noch nicht entstanden. Arbeitsverhältnis ist derzeit ungekündigt."
15Außerdem enthielt der dem Kläger zur Verfügung gestellte beglaubigte Auszug aus der Tabelle den Hinweis an den Kläger, dass dieser die Feststellung der bestrittenen Forderung gemäß § 179 Abs. 1 InsO im Wege der Klage betreiben könne.
16Mit Schreiben vom 11.07.2012 kündigte die Beklagte unter Beteiligung des Sachwalters das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit dreimonatiger Frist zum 31.10.2012. Der Kläger hat gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhoben.
17Mit Beschluss vom 06.08.2012 hat das Amtsgericht Potsdam das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben.
18Ab dem 01.11.2012 hat der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.931,10 € erhalten.
19Mit Schreiben vom 20.02.2013 hat der Kläger gegenüber der Beklagten als Verfrühungsschaden einen Betrag in Höhe von 24.209,00 € brutto geltend gemacht. Die gerichtliche Feststellung seiner vom Sachwalter bestrittenen Forderung hat er nicht betrieben.
20Mit einem am 06.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger im vorliegenden Verfahren klageerweiternd den Antrag gestellt, seine bestrittene Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen.
21Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 113 S. 3 InsO verpflichtet, ihm den wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden Schaden zu ersetzen. Die Leistungsklage sei zulässig, da eine Tabellenanmeldung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich sei. Seine Ansprüche seien der Gruppe 2 (Arbeitnehmer) des Insolvenzplans mit der Quote von 70 % zuzuordnen. Diese Gruppenzuordnung gehe als speziellere Regelung der allgemeinen Gruppe 5 (Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, §§ 103 ff InsO) mit der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote von 22 % vor. Das im streitgegenständlichen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld hat der Kläger hilfsweise von seiner Forderung in Abzug gebracht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ausschlussfrist im Insolvenzplan sei unwirksam und stehe daher der Geltendmachung der Forderung nicht entgegen. Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist verstoße auch gegen Treu und Glauben und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Beklagte ihn - den Kläger - nicht auf die Ausschlussfrist hingewiesen habe. Die Verjährung nach § 259b InsO werde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Leistungsklage gehemmt. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Bestreitensgrund sei weggefallen, weil das Arbeitsverhältnis tatsächlich am 11.07.2012 gekündigt worden sei.
22Der Kläger hat beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.209,00 € brutto - hilfsweise 10.187,45 € brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.
24hilfsweise
25seinen Anspruch auf Zahlung von 24.209,00 € brutto - hilfsweise 10.187,45 € brutto - im Insolvenzverfahren über das Verfahren der O. Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/12, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festzustellen.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da die Insolvenzordnung eine Leistungsklage nicht vorsehe. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsanspruch sei gemäß § 181 InsO unzulässig, weil der Kläger den ursprünglichen Forderungsgrund seiner Anmeldung vom 05.07.2012 offensichtlich in unzulässiger Weise auswechseln wolle. Bestrittene Forderungen seien neu anzumelden und auf Kosten des Gläubigers in einem besonderen Verfahren zu prüfen. Eine Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11.07.2012 sei jedoch nicht angemeldet und geprüft worden. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldete Forderung sei zu Recht bestritten worden, weil diese Forderung zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bestanden habe. Schließlich könne die Klage auch wegen Versäumung der wirksamen Ausschlussfristen des Insolvenzplans keinen Erfolg haben.
29Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger sei mit seiner Forderung nach der Regelung C IV 4 b und c des Insolvenzplans ausgeschlossen, weil er die Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des Insolvenzplans nicht eingehalten habe. Eine derartige Ausschlussklausel in einem Insolvenzplan sei wirksam. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es auf die Fälligkeit der Forderung zur Berechnung des Fristablaufs nicht an, denn durch die Anmeldung vom 05.07.2012 sei die Forderung des Klägers in das Insolvenzverfahren eingebracht worden. Damit gelte für diese Forderung auch die im Insolvenzplan geregelte Ausschlussfrist. Die gestaltende Wirkung des Insolvenzplans gelte nach § 254 InsO für alle Beteiligten, also auch für den Kläger. Der Beklagten sei es auch nicht verwehrt, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen, denn selbst wenn der Kläger entgegen der Regelung des § 252 Abs. 2 S. 1 InsO keinen Abdruck des Insolvenzplans erhalten hätte, läge darin zwar ein Verfahrensfehler, der durch die Rechtskraft der Entscheidung jedoch geheilt wäre. § 259b InsO verbiete es nicht, im Insolvenzplan eine Regelung über den Ausschluss von Forderungen bei der Verteilung der Masse zu treffen. Zudem werde der Kläger nicht unbillig benachteiligt, da er als Gläubiger die Möglichkeit gehabt habe, den Insolvenzplan einzusehen und sich im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 17.07.2012 über die einzelnen Regelungen des Insolvenzplans zu informieren. Rechtsfolge der Ausschlussfrist sei, dass der Kläger mit seiner Forderung bei der Verteilung nicht mehr berücksichtigt werde.
30Gegen das ihm am 30.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.12.2013 mit einem am 20.12.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Mit seiner Berufung vertritt der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags die Auffassung, die Ausschlussfristen im Insolvenzplan seien nach § 305 c BGB als überraschende und mehrdeutige Klauseln unwirksam. Abgesehen davon sei der Verfrühungsschaden erst mit Ablauf des 31.10.2012 bzw. 01.11.2012 entstanden und frühestens auch dann fällig geworden. Es sei davon auszugehen, dass diese erst nach Rechtskraft des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstandene und fällig gewordene Forderung gar nicht hätte angemeldet werden müssen und auch nicht angemeldet worden sei. Auf die erst nach dem 31.10.2012 entstandene Forderung finde die Ausschlussklausel keine Anwendung. Diese Forderung sei von der Beklagten auch bis dato nicht bestritten worden.
32Der Kläger beantragt,
33das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.209,00 € brutto - hilfsweise 10.187,45 € brutto - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen.
34hilfsweise
35seinen Anspruch auf Zahlung von 24.209,00 € brutto - hilfsweise 10.187,45 € brutto - im Insolvenzverfahren über das Verfahren der O. Deutschland GmbH mit dem Aktenzeichen 35 IN 356/12, Amtsgericht Potsdam, zur Insolvenztabelle festzustellen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und weist ergänzend darauf hin, dass die Ausschlussfrist schon deshalb nicht nach den §§ 305 ff BGB unwirksam sein könne, weil Insolvenzpläne keiner AGB-Kontrolle unterlägen. Der Kläger verkenne zudem, dass sich die Parteien in diesem Rechtsstreit nicht als Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüberstünden, sondern als Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner. Abgesehen davon sei auch ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf Ausschlussfristen hinzuweisen. Der Kläger habe außerdem ausreichend Gelegenheit gehabt, sich vom Insolvenzplan Kenntnis zu verschaffen. Mit der Berufung scheine der Kläger nunmehr eine gänzlich andere Forderung geltend machen zu wollen. Der Kläger habe allerdings nicht mehrere Forderungen zur Auswahl. Ihm habe dem Grunde nach nur eine Forderung auf Schadensersatz zugestanden. Diesen Anspruch habe er zu früh zur Insolvenztabelle angemeldet und zu spät eingeklagt. Dass der Kläger die Forderung zu früh angemeldet habe, ändere an der Anmeldung nichts. Soweit der Kläger meine, ihm stehe eine bisher nicht angemeldete Forderung gegen die Beklagte zu, sei diese nicht Streitgegenstand und könne es in der Berufungsinstanz auch nicht mehr werden. Im Übrigen greife dafür die Verjährungsfrist des § 259a Abs. 1 InsO. Die geltend gemachte Forderung gelte gemäß § 41 Abs. 1 InsO auch als fällig. Die Höhe des Schadens sei für die Entstehung und Fälligkeit nicht relevant. Der Kläger sei auch kein Nachzügler. Da er seine Forderung angemeldet habe, sei § 259b InsO nicht einschlägig. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Leistungsklage für Insolvenzforderungen generell unzulässig sei. Auch "Nachzügler", die ihre Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hätten, müssten ihre Ansprüche gegen den Schuldner zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie eine Leistungsklage erheben könnten. Vorsorglich bestreitet die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
40E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
41I.
42Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.
43II.
44Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger mit seiner Klage verfolgte Schadensersatzanspruch ist - was bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls nach der im Insolvenzplan enthaltenen Ausschlussfrist verfallen und kann gegenüber der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
451.
46Die Zahlungsklage ist - jedenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens - zulässig, soweit der Kläger mit seiner Leistungsklage einen Zahlungsanspruch bezüglich der am 05.07.2012 unter der laufenden Nummer 1499 zur Tabelle angemeldeten "Schadensersatzforderung wegen Verkürzung tariflicher Kündigungsfrist" verfolgt.
47Zutreffend weist die Beklagte zunächst darauf hin, dass Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden und durch Klage auf Feststellung zur Tabelle durchzusetzen sind und das Gesetz die Leistungsklage für Insolvenzforderungen ausschließt. Dabei ist die Insolvenzfeststellungsklage nach § 179 InsO nur statthaft, wenn die Klageforderung im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Hierbei handelt es sich um eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGH Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/92; BAG Urteil vom 16.06.2004, 5 AZR 521/03, zitiert nach juris). Bestreitet der Insolvenzverwalter bzw. ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) eine Forderung eines anderen Insolvenzgläubigers, die nicht tituliert ist, ist es Sache dieses Gläubigers, die Feststellung der Forderung gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO).
48Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ist festzustellen, dass der Kläger seine Forderung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 05.07.2012 bereits zur Tabelle angemeldet hatte und diese Forderung nach Prüfung vom Sachwalter bestritten worden ist, mithin die erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen für die Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage erfüllt sind. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.08.2012 aufgehoben worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit erscheint es der Berufungskammer geboten, für diese besondere Fallkonstellation eine Leistungsklage als zulässig anzusehen und den Kläger nicht auf das formale Erfordernis der gerichtlichen Feststellung seiner Forderung zu verweisen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.09.2013, 6 AZR 907/11, zitiert nach juris, eine Leistungsklage als zulässig angesehen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der vorliegenden Besonderheiten schließt die Berufungskammer sich dieser Auffassung bezüglich der vom Kläger am 05.07.2012 angemeldeten Forderung an, denn für diese Forderung sind die für die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die Anmeldung der Forderung zur Tabelle und das Bestreiten der Forderung nach Prüfung, erfüllt. Die mit der Klage verfolgte und die zur Tabelle angemeldete Forderung stimmen überein.
49Soweit der Kläger allerdings meint, er könne seine Leistungsklage auch auf eine nicht angemeldete und nicht geprüfte Schadensersatzforderung aufgrund der Kündigung vom 11.07.2012 stützen, ist die Leistungsklage nach Auffassung der Berufungskammer bereits unzulässig. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Schadensersatzforderung des Klägers vom 05.07.2012 zwar auch den Schadensersatz wegen Verkürzung der tariflichen Kündigungsfrist betrifft, jedoch - und zwar ohne weitere Prüfung - bereits deshalb bestritten worden ist, weil der Anspruch mangels Ausspruch einer Kündigung noch gar nicht entstanden war. In einem derartigen Fall ist die Leistungsklage nach Auffassung der Berufungskammer nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil die zwingend notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen der Anmeldung und Prüfung dieser Forderung nicht gegeben sind. Forderungen, die nicht zuvor angemeldet und geprüft worden sind, können nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand einer Leistungsklage sein.
50Abgesehen davon kann im Rahmen der Insolvenzfeststellungsklage die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden. Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, m.w.N., zitiert nach juris).
51Streitgegenstand der Feststellungsklage ist mithin die Feststellung, dass dem Gläubiger gegen den Schuldner die Forderung, wie sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist, als Insolvenzforderung gemäß § 181 InsO zusteht. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, wenn sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2008, 2 Sa 779/08, zitiert nach juris).
52Der Kläger hat als Grund für die am 05.07.2012 zur Tabelle angemeldete Forderung angegeben, es handele sich um eine Schadensersatzforderung wegen Verkürzung der tariflichen Kündigungsfrist, was den Ausspruch einer Kündigung vor der Anmeldung der Forderung voraussetzen würde. Soweit der Kläger seine Schadensersatzforderung nunmehr auf die Kündigung vom 11.07.2012 stützen will, stützt er seine Forderung auf einen anderen Sachverhalt und damit auf einen anderen Grund als den angemeldeten. Wäre aus diesem Grund mithin schon die Feststellungsklage unzulässig, so muss dies erst recht für eine in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene Leistungsklage gelten.
53Der Hilfsantrag des Klägers, seine Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen, ist - soweit er sich auf die Kündigung vom 11.07.2012 gründen soll, was für die Berufungskammer nicht eindeutig erkennbar ist - unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ebenfalls unzulässig, da es an den Sachurteilsvoraussetzungen der Anmeldung und insbesondere der Prüfung dieser Forderung fehlt.
54Die fehlende Anmeldung und Prüfung der Forderung ist auch nicht nachgeholt worden, worauf die Beklagte auf S. 6 ihres Schriftsatzes vom 06.06.2013 hingewiesen hat.
55Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 S. 3 InsO) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins bezogen auf die Kündigung vom 11.07.2012, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich(vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009, IX ZR 3/08, m.w.N., zitiert nach juris).
56Danach ist die Klage - soweit der Verfrühungsschaden auf die Kündigung vom 11.07.2012 gestützt wird - sowohl als Leistungs- als auch als Feststellungsklage unzulässig.
572.
58Die Zahlungsklage bezüglich der am 05.07.2012 angemeldeten Forderung ist - wie vorstehend ausgeführt - ausnahmsweise m zulässig, jedoch unbegründet. Sollte - entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung - davon auszugehen sein, dass die mit der Klage verfolgte, auf der Kündigung vom 11.07.2012 beruhende Forderung und die zur Tabelle angemeldete Forderung die erforderliche Identität aufweisen, so wäre auch diese Klageforderung jedenfalls unbegründet.
59Wird die Leistungsklage anstelle der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Feststellungsklage ausnahmsweise als zulässig angesehen, ist ebenso wie bei der Feststellungsklage die Frage zu prüfen, ob die angemeldete und bestrittene Forderung zu Recht bestritten worden ist. Dies dürfte vorliegend hinsichtlich der am 05.07.2012 angemeldeten Forderung bereits deshalb der Fall sein, weil zu diesem Zeitpunkt ein Schadensersatzanspruch mangels Ausspruch einer Kündigung noch gar nicht entstanden war.
60Abgesehen davon steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Verfrühungsschaden auch deshalb nicht zu, weil er unstreitig die im Insolvenzplan vorgesehene einmonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten hat.
61Nach dem Insolvenzplan sind bestrittene Forderungen bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger nicht Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam anhängig macht. Das gleiche gilt für Gläubiger, die ihre Forderung gar nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben.
62Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer sich anschließt, ist eine derartige Regelung in einem Insolvenzplan zulässig. Danach kann der Insolvenzplan vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Zwar können Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden. Die Regelungen der Insolvenzordnung sind insoweit zwingend. Abbedungen werden können aber die Vorschriften über die Verteilung, § 217 InsO. Außerdem darf die Ausschlussfrist erst mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zu laufen beginnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2010, IX ZB 65/10, zitiert nach juris).
63Diese Voraussetzungen sind bezogen auf die streitgegenständliche Regelung erfüllt, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.
64Entgegen der Auffassung des Klägers ist die im Insolvenzplan enthaltene Ausschlussfrist nicht nach §§ 305 ff BGB unwirksam, denn Insolvenzpläne unterliegen keiner AGB-Kontrolle. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer sich anschließt, ist der Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen Sinne und keine Allgemeine Geschäftsbedingung ist (vgl. BGH Urteil vom 06.10.2005, IX ZR 36/02, zitiert nach juris).
65Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass es schon an einem "Verwender" und einer zweiseitigen Vertragsbeziehung fehlt. Der Schuldner, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht Verwender und er stellt seinen Gläubigern keine Bedingungen.
66Danach finden die §§ 305 ff BGB auf die Regelungen des Insolvenzplans keine Anwendung.
67Der Kläger kann der Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Abgesehen davon, dass die Parteien dieses Rechtsstreits sich nicht als Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenüber stehen, sondern als Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner, ist auch der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf das Bestehen von Ausschlussfristen hinzuweisen (vgl. BAG, Urteil vom 22.01.2008, 9 AZR 416/07, m.w.N. zitiert nach juris).
68Der Beklagten ist auch kein treuwidriges Handeln vorzuwerfen. Die Beklagte hat den Kläger weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen davon abgehalten, seine Forderung rechtzeitig anzumelden und gerichtlich durchzusetzen. Sie hat in keiner Weise ein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf, sie werde sich nicht auf die Verfallklausel berufen, geweckt.
69Der Kläger hatte vorliegend die Möglichkeit, Einsicht in den Insolvenzplan zu nehmen und sich Kenntnis über die dort niedergelegten Regelungen zu verschaffen. Tut er dies nicht, handelt er auf eigenes Risiko.
70Die Ausschlussfrist findet auf die Forderung des Klägers auch Anwendung.
71Entgegen der Auffassung des Klägers gilt die geltend gemachte Forderung nach § 41 Abs. 1 InsO als fällig. Die Höhe des Schadens ist für die Frage der Fälligkeit unerheblich. Forderungen, die dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber noch nicht feststeht, sind gemäß § 45 S. 1 InsO zu schätzen, was vorliegend aufgrund aller bekannten Eckdaten zudem relativ einfach ist. Dass die Höhe der Forderung nicht abschließend mit Sicherheit feststeht, hindert eine Anmeldung zur Tabelle nicht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.01.1983, 6 Sa 847/82, zitiert nach juris).
72Eine Anwendung der §§ 259a ff InsO scheidet vorliegend aus, da es sich bei dem Kläger nicht um einen Nachzügler handelt, für die die vorstehend genannten Vorschriften von Bedeutung sein können. Nachzügler sind Gläubiger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2013, 6 AZR 907/11, zitiert nach juris). Der Kläger war als Insolvenzgläubiger bekannt. Damit ist er gerade kein Nachzügler. Selbst wenn der Kläger ein Nachzügler wäre, wäre die Leistungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbegründet, weil Nachzügler ihre Forderungen zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen müssen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen können (vgl. BAG, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Klägers - gestützt auf die Kündigung vom 11.07.2012 - nach Auffassung der Berufungskammer mangels Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen bereits unzulässig.
733.
74Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte außerhalb der Verteilung nach dem Insolvenzplan zu.
75Der Kläger verlangt Schadensersatz nach § 113 InsO als Insolvenzgläubiger. Dabei handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und nicht um eine Masseforderung.
76Dem Kläger steht die geltend gemachte Forderung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Berufung des Klägers war danach zurückzuweisen.
77III.
78Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzugeben.
79IV.
80Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
81RECHTSMITTELBELEHRUNG
82Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
83R E V I S I O N
84eingelegt werden.
85Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
86Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
87Bundesarbeitsgericht
88Hugo-Preuß-Platz 1
8999084 Erfurt
90Fax: 0361-2636 2000
91eingelegt werden.
92Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
93Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
941.Rechtsanwälte,
952.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
963.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
97In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
98Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
99Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
100* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
101gez.: Paßlickgez.: Böhmgez.:Herrmann
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Aug. 2014 - 7 Sa 1190/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
(1) Der Beschluß, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder seine Bestätigung versagt wird, ist im Abstimmungstermin oder in einem alsbald zu bestimmenden besonderen Termin zu verkünden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird der Plan bestätigt, so ist den Insolvenzgläubigern, die Forderungen angemeldet haben, und den absonderungsberechtigten Gläubigern unter Hinweis auf die Bestätigung ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diesen die Unterlagen zu übersenden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. Die Übersendung eines Abdrucks des Plans oder einer Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts nach den Sätzen 1 und 2 kann unterbleiben, wenn ein Abdruck des Plans mit der Ladung nach § 235 Absatz 2 Satz 2 übersendet und der Plan unverändert angenommen wurde. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Börsennotierte Gesellschaften haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
(1) Gefährden nach der Aufhebung des Verfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die tatsächlichen Behauptungen, die die Gefährdung begründen, glaubhaft macht.
(2) Ist die Gefährdung glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckung auch einstweilen einstellen.
(3) Das Gericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn ab, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
(3) Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin ) eröffneten Insolvenzverfahren.
- 2
- Die Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 einen "Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (Anschlussvertrag )", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Danach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Lieferanten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monatlich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderungen , die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 € ausweisen. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks in Höhe von 925.060,60 €, während sie für den Restbetrag einen Wechsel über 914.000 € ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungsbestand von 2.091.065,87 € verblieben.
- 3
- Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzverwalter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung" in Höhe von 2.038.811,05 € und Zinsen in Höhe von 23.219,80 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 € - die Feststellung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 € und einer Zinsforderung in der genannten Höhe. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgeführt, die Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt unzulässig. Die Anmeldung der Klägerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die einer Spezifizierung der einzelnen Forderungen bedürfe. Der Anmeldung sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnungen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die jeweiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da die Klägerin der Anmeldung keine Rechnungen beigefügt habe, könne auch die Fälligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden.
- 6
- Die Klägerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht behoben. Deswegen könne dahinstehen, ob eine Heilung überhaupt möglich sei. Bis heute habe die Klägerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine ihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den Debitorenabrechnungen seien der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersichtlich , aber nicht, an wen und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungsprüfung könne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten noch durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorgenommen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen der Vorlieferanten vorlägen. Vielmehr sei die Klägerin gehalten, entsprechende Informationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf, eine Kontokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Kontokorrents nicht substantiiert dargetan sei.
- 7
- Im Blick auf den Betrag von 914.000 € fehle es an einer wirksamen Anmeldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer Wechselforderung überhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Warenlieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Klägerin aus den Monaten Januar und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des Betrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung Warenlieferung genannt worden sei, könne nicht von der Anmeldung einer Wechselforderung ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht die Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handele.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.).
- 9
- 1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
- 10
- a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; MünchKomm -InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 174 Rn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 63 Rn. 10). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Preß/ Henningsmeier, 2. Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 174 Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO Rn 16; Eickmann aaO § 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.
- 11
- b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend , wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (MünchKomm -InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Ernestus, aaO). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKommInsO /Preß/Henningsmeier, aaO; Braun/Specovius, aaO). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BAG, aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 12; Eickmann, aaO § 63 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO Rn. 15).
- 12
- 2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht diesen Anforderungen.
- 13
- a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzweise erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren entgegen der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgläubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht.
- 14
- b) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung.
- 15
- aa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforderungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debitorenabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenabrechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden.
- 16
- bb) Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substantiierung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer Forderungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt.
- 17
- Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Mangel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001, aaO; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 15; Pape, aaO § 174 Rn. 32; FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/Römermann, InsO § 174 Rn. 19; Braun/Specovius, aaO § 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urt. v. 8. November 1961, aaO; Urt. v. 21. Februar 2000, aaO m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f; MünchKomm -InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Uhlenbruck, aaO § 174 Rn. 22).
- 18
- c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrechnungsperioden genügt zu haben.
- 19
- Zwar aa) ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden (Eickmann, aaO § 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen ausschließlich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforderungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegenden Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzelforderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmeldung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokorrentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmeldung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine Forderung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Darlegung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Kontokorrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis.
- 20
- bb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substantiierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wäre die Klage unzulässig.
- 21
- Wie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmeldung , wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. Ohne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokorrentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt.
- 22
- Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; 149, 98, 100 f). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kläger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 21. Februar 2000, aaO).
- 23
- 3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 € angemeldet zu haben.
- 24
- a) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergeleiteter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung unter dem Begriff "Wechselrückruf" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37, 45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung anzumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen.
- 25
- b) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung dar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge der Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier nach den Ausführungen unter 2. c bb) ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forderung.
- 26
- 4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Rechnungen vermissen.
III.
- 27
- Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. gemäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzelrechnungen aufzugeben.
- 28
- 1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande ge- wesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzulegen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu einem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen.
- 29
- 2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet.
- 30
- a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; Musielak /Huber, ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. § 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394).
- 31
- b) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderungen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier , aaO). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen (FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 19).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 -
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin ) eröffneten Insolvenzverfahren.
- 2
- Die Klägerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 einen "Vertrag über die Mitgliedschaft in der N. (Anschlussvertrag )", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsstätten in den Verbund der von der Klägerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Danach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Klägerin angebotenen Sortiments entweder bei der Klägerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Lieferanten der Klägerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, beglich die Klägerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Klägerin ab, die sie sodann nach Maßgabe der ihr von den Lieferanten übermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Klägerin zweimal monatlich Debitorenabrechnungen über vor Insolvenzeröffnung begründete Forderungen , die für den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 € ausweisen. Die Abrechnungen für die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks in Höhe von 925.060,60 €, während sie für den Restbetrag einen Wechsel über 914.000 € ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingelöst wurde. Damit war nach der Behauptung der Klägerin ein Forderungsbestand von 2.091.065,87 € verblieben.
- 3
- Die Klägerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzverwalter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung" in Höhe von 2.038.811,05 € und Zinsen in Höhe von 23.219,80 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Klägerin beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 € - die Feststellung einer Hauptforderung in Höhe von 2.035.614,60 € und einer Zinsforderung in der genannten Höhe. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgeführt, die Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt unzulässig. Die Anmeldung der Klägerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die einer Spezifizierung der einzelnen Forderungen bedürfe. Der Anmeldung sei zu entnehmen, dass die Klägerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnungen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die jeweiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da die Klägerin der Anmeldung keine Rechnungen beigefügt habe, könne auch die Fälligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden.
- 6
- Die Klägerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht behoben. Deswegen könne dahinstehen, ob eine Heilung überhaupt möglich sei. Bis heute habe die Klägerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine ihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den Debitorenabrechnungen seien der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersichtlich , aber nicht, an wen und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungsprüfung könne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten noch durch die übrigen Insolvenzgläubiger vorgenommen werden. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen der Vorlieferanten vorlägen. Vielmehr sei die Klägerin gehalten, entsprechende Informationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf, eine Kontokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Kontokorrents nicht substantiiert dargetan sei.
- 7
- Im Blick auf den Betrag von 914.000 € fehle es an einer wirksamen Anmeldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer Wechselforderung überhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Warenlieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Klägerin aus den Monaten Januar und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des Betrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung Warenlieferung genannt worden sei, könne nicht von der Anmeldung einer Wechselforderung ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht die Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handele.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Feststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung und Prüfung der geltend gemachten Forderung mangelt (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.).
- 9
- 1. Bei der Anmeldung sind gemäß § 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
- 10
- a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sachverhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; MünchKomm -InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 174 Rn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 63 Rn. 10). Mithin hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (RGZ 93, 13, 14; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Preß/ Henningsmeier, 2. Aufl. § 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 174 Rn. 26; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO Rn 16; Eickmann aaO § 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es näheren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gläubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuldners vorzutragen, wenn sich die Forderung ursprünglich nicht gegen ihn, sondern gegen einen Dritten richtete.
- 11
- b) Zwar kann der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzureichend , wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (MünchKomm -InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Ernestus, aaO). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht näher aufschlüsselnden Rechnung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKommInsO /Preß/Henningsmeier, aaO; Braun/Specovius, aaO). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat für jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BAG, aaO; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 12; Eickmann, aaO § 63 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO Rn. 15).
- 12
- 2. Die Anmeldung der Hauptforderung über 2.038.811,05 € genügt nicht diesen Anforderungen.
- 13
- a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 lässt nicht ansatzweise erkennen, wer ursprünglich Gläubiger und - weil die Schuldnerin auch für die Bestellungen ihrer sämtlichen Betriebsstätten einstehen soll - Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren entgegen der Revisionsbegründung - unabhängig davon, ob es weiterer Angaben zur Fälligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgläubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung" zu gewinnen. Tatsächlich ist nicht annähernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht.
- 14
- b) Eine ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; überdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Prüfung der Forderung.
- 15
- aa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforderungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen genügt. Der Debitorenabrechnung können lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung hervorgeht, können die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenabrechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden.
- 16
- bb) Selbst wenn man von einer genügenden nachträglichen Substantiierung ausginge, wäre jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer Forderungsprüfung (§ 176 InsO) nicht erfüllt.
- 17
- Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Klägerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Mangel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001, aaO; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 15; Pape, aaO § 174 Rn. 32; FK-InsO/Kießner, 5. Aufl. § 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/Römermann, InsO § 174 Rn. 19; Braun/Specovius, aaO § 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegründung eine Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat. Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urt. v. 8. November 1961, aaO; Urt. v. 21. Februar 2000, aaO m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f; MünchKomm -InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Uhlenbruck, aaO § 174 Rn. 22).
- 18
- c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des § 174 Abs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrechnungsperioden genügt zu haben.
- 19
- Zwar aa) ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden (Eickmann, aaO § 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Außerdem hat die Klägerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen ausschließlich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforderungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegenden Rechtsstreit belegt, dass außerhalb eines Kontokorrents stehende Einzelforderungen angemeldet wurden. Die Klägerin war nicht infolge der äußeren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmeldung nicht näher bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokorrentforderung anzumelden. Überdies ist ein Gläubiger nicht zur Verwendung eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - für die Forderungsanmeldung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine Forderung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Darlegung über ein zwischen der Klägerin und der Schuldnerin vereinbartes Kontokorrentverhältnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungsverbot nachdrücklich gegen ein Kontokorrentverhältnis.
- 20
- bb) Selbst wenn man von einer nachträglichen hinreichenden Substantiierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, wäre die Klage unzulässig.
- 21
- Wie bereits ausgeführt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmeldung , wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren geändert wird. Ohne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage ebenso unzulässig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der Übergang von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokorrentforderung bildet eine Klageänderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gestützte Forderung handelt.
- 22
- Legt man die Klagebegründung als Neuanmeldung (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgeführt - an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Durchführung eines Prüfungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; 149, 98, 100 f). Die Notwendigkeit der Durchführung eines Prüfungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kläger oder durch einen Rügeverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 21. Februar 2000, aaO).
- 23
- 3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Klägerin darauf beruft, eine Wechselforderung in Höhe von 914.000 € angemeldet zu haben.
- 24
- a) Infolge der ausdrücklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergeleiteter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die bloße Erwähnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung unter dem Begriff "Wechselrückruf" sollte ersichtlich nur der Erläuterung der weiter allein auf Warenlieferung gestützten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37, 45). Die Klägerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung anzumelden und deren tatsächlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen.
- 25
- b) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs geändert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgeschäft stellt eine Klageänderung dar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge der Änderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zulässigkeitsvoraussetzung der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier nach den Ausführungen unter 2. c bb) ebenfalls fehlenden - Prüfung der Forderung.
- 26
- 4. Die Anmeldung der Zinsforderung über 23.219,80 € entbehrt bereits mangels schlüssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Klägerin hat sich überdies damit begnügt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, lässt aber jeden Vortrag zu den Fälligkeitszeitpunkten der einzelnen Rechnungen vermissen.
III.
- 27
- Schließlich hat die Rüge der Klägerin keinen Erfolg, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gemäß §§ 421 ff ZPO bzw. gemäß § 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzelrechnungen aufzugeben.
- 28
- 1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht (§ 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen wäre die Klägerin zwar möglicherweise imstande ge- wesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgemäß darzulegen. Die nachträgliche Substantiierung hätte jedoch für sich genommen nicht zu einem Prozesserfolg geführt, weil es neben der Anmeldung außerdem einer Prüfung der umgestalteten Forderung bedurft hätte. Die Revision lässt jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungsprüfung vermissen.
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- 2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet.
- 30
- a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gemäß § 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzulässig, wenn er mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. § 424 Rn. 2; Musielak /Huber, ZPO 6. Aufl. § 424 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. § 422 Rn. 5). Ebenso dient § 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungslast dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394).
- 31
- b) Im Streitfall oblag es der Klägerin, die angemeldeten Einzelforderungen schlüssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Klägerin versäumt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten übermittelten Rechnungen hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausfüllenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gläubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 174 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier , aaO). Vielmehr hat umgekehrt der Gläubiger dem Verwalter nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die eine Forderungsprüfung ermöglichen (FK-InsO/Kießner, aaO § 174 Rn. 19).
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 -
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 - 11 Sa 591/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob nicht angemeldete „Equal-Pay-Forderungen“ durch Verzichtsfiktion in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan untergingen.
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Der Kläger war in den Monaten Januar bis Mai 2007, im November und Dezember 2007 sowie im Januar 2008 aufgrund der Arbeitsverträge vom 16. Januar 2007 und 9. November 2007 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. § 1 Nr. 1 der beiden Arbeitsverträge bestimmte, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Tarifverträgen zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) richteten.
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Mit Beschluss vom 1. September 2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt K bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Ansprüche bis 21. September 2009 anzumelden. Der Insolvenzverwalter legte einen Insolvenzplan vor. Nr. 1 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans (IV.) bildete zwei Gruppen. Gruppe 1 bestand aus Arbeitnehmern nach § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO, Gruppe 2 aus nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern nach § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO. Die bei Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans vorhandenen Vermögenswerte der Beklagten sollten nach Nr. 9.2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans auf einen Treuhänder - den bisherigen Insolvenzverwalter - übertragen werden. In Nr. 14 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans war die Überwachung der Planerfüllung nach §§ 260 ff. InsO bis zur Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders oder der Tätigkeit von Rechtsanwalt Klaas als bisherigem Insolvenzverwalter angeordnet. Für die Beendigung des Amts sollte der jeweils spätere Zeitpunkt maßgeblich sein. Den Gläubigern wurde keine feste Quote, sondern die höchstmögliche Befriedigung durch Verteilung der Gesamtmasse durch Übertragung auf den Treuhänder zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans unter Berücksichtigung der vorgehenden Rechte angeboten (IV. Nr. 4 des Insolvenzplans). Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans war zudem auszugsweise geregelt:
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„9. Übertragung diverser Rechte
9.1. Allgemeines
…
Gemäß § 259 InsO erhält der Schuldner mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen. Zur Entlastung des Schuldners, aber auch zur Sicherung der Gläubiger kann hiervon abgewichen werden. Der Insolvenzplan sieht in Abweichung zu § 259 InsO vor, dass die gesamte zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans vorhandene Masse an die Gläubiger durch Übertragung auf den Treuhänder übertragen wird, der dann die Verteilung an die Gläubiger vorzunehmen hat.
…
9.2. Übertragung des Vermögens entstanden bis zur Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans auf einen Treuhänder
…
… Der Treuhänder wird ermächtigt, Prozesse im Zusammenhang mit der Verwertung des Treuhandvermögens im eigenen Namen zu führen.
…
12. Behandlung bestrittener Forderungen
…
Die Insolvenzgläubiger bestrittener Forderungen müssen analog § 189 InsO innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insoweit auch über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinaus als passiv legitimiert gilt, Feststellungsklage erheben, andernfalls wird insoweit ein Verzicht dieser Gläubiger fingiert.
…
13. Nicht angemeldete Forderungen
Gläubiger, die nicht bis zum Wirksamwerden des Insolvenzplans ihre Forderungen angemeldet haben, verlieren ihre Rechte. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans wird insoweit ein antizipierter Verzicht dieser Gläubiger fingiert.“
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Die Bestätigung des Insolvenzplans vom 27. August 2009 wurde rechtskräftig. Das Amtsgericht hob das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 auf. Der Beschluss ist jedenfalls seit 10. November 2009 rechtskräftig.
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Das Bundesarbeitsgericht erkannte mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dass die Tarifgemeinschaft CGZP nicht tariffähig ist. Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 (- 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382) stellte es klar, dass die CGZP nie tariffähig war.
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Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner am 29. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 3. Januar 2011 zugestellten Klage auf höhere Vergütung entsprechend einer Vergleichsperson im Entleihunternehmen („Equal-Pay-Zahlungen“) aus § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG idF vom 23. Dezember 2003 (aF) in Anspruch. Er erhebt Ansprüche auf Differenzvergütung, Überarbeits- und Feiertagszuschläge für im Einzelnen bezeichnete Arbeitsstunden sowie Urlaubsabgeltung in der Gesamthöhe von 9.845,52 Euro. Der Kläger hat behauptet, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihunternehmens hätten während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Beklagten über die an ihn geleisteten Beträge hinaus Zahlungen in dieser Höhe erhalten. Er hat die Auffassung vertreten, seine Forderungen unterfielen der Nachhaftung der beklagten Schuldnerin. Die Insolvenzordnung schließe Forderungen von „Nachzüglern“ nicht aus. Die Wiederauflebensklausel des § 255 Abs. 1 Satz 1 InsO sei analog anzuwenden. Die Ausschlussklausel in Nr. 13 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans sei unwirksam. Die antizipierte Verzichtsfiktion verstoße insbesondere gegen § 226 InsO, durch den geregelt sei, dass alle Gläubiger innerhalb einer Gläubigergruppe die gleichen Rechte haben müssten. Die „Equal-Pay-Forderungen“, die er bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans nicht gekannt habe und nicht habe kennen können, seien vom Insolvenzplan nicht erfasst. Die inzwischen eingefügte Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzes nach § 259a InsO idF vom 7. Dezember 2011 (nF) zeige, dass Zwangsvollstreckungen grundsätzlich möglich seien.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.845,52 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Insolvenzplan sei umgesetzt worden. Sie habe ihr gesamtes Vermögen auf den Treuhänder übertragen. Die Beklagte hat gemeint, für die Aufnahme von Präklusionsklauseln habe bis zum Inkrafttreten der §§ 259a und 259b InsO durch die Insolvenzrechtsreform ein gewichtiges Bedürfnis bestanden. Wenn die Ausschlussklausel in Nr. 13 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans unwirksam sei, unterfielen die Forderungen des Klägers § 254 Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO idF vom 5. Oktober 1994 (aF). Kein Beteiligter könne sich den Wirkungen eines Insolvenzplans entziehen, indem er am Verfahren nicht teilnehme. Eine Forderung, die vom gestaltenden Teil eines Insolvenzplans erfasst sei, bestehe nur als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeit fort, deren Erfüllung möglich sei, aber nicht erzwungen werden könne. Die Beklagte sei bereits nicht passiv legitimiert, weil sie ihr gesamtes Aktivvermögen dem Treuhänder und damit den Gläubigern übertragen habe. § 255 Abs. 1 Satz 1 InsO sei schon deshalb nicht entsprechend anzuwenden, weil die Nichterfüllung vollständig erlassener Forderungen ausgeschlossen sei. Jedenfalls gelte § 256 Abs. 1 InsO. Auch die Höhe der Ansprüche sei nicht dargelegt. Der Kläger habe sich nicht auf Auskünfte des Entleihers nach § 13 AÜG gestützt. Er habe die Einsätze vergleichbarer Stammarbeitnehmer und deren Arbeitsentgelt nicht substantiiert vorgetragen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine objektive Klagehäufung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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A. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch hinsichtlich der Differenzvergütung, der Überarbeits- und der Feiertagszuschläge hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die geleisteten Arbeitsstunden sind benannt.
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B. Die Klage ist unbegründet. Sie ist zwar nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung abzuweisen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob die Schuldnerin ungeachtet der Regelung in Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans passiv legitimiert ist (ebenfalls offengelassen von OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 2 der Gründe). Die Klage ist jedenfalls aus anderen Gründen unbegründet (zu der Frage der Passivlegitimation als Bestandteil der Prüfung, ob die Klage begründet ist, Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. Vor § 50 ZPO Rn. 18).
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I. Nach Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans ist zweifelhaft, ob die Schuldnerin die richtige Beklagte ist.
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1. Die Regelung bestimmt, dass die Insolvenzgläubiger bestrittener Forderungen analog § 189 InsO innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gegenüber dem Insolvenzverwalter Feststellungsklage erheben müssen. Sonst wird ein Verzicht dieser Gläubiger fingiert. Für diese Klagen soll der Insolvenzverwalter auch über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinaus als passiv legitimiert gelten.
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2. Damit will der Insolvenzplan trotz Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 Abs. 1 InsO) von § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO abweichen. Die Norm bestimmt, dass der Schuldner mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zurückerhält, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.
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3. Der Schuldner erhält dieses Recht mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens jedoch nur dann vorbehaltlos zurück, wenn der Insolvenzplan nicht die Planüberwachung nach §§ 260 ff. InsO vorsieht, wie sie hier angeordnet ist. § 259 Abs. 2 InsO enthält den Vorbehalt, dass die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung unberührt bleiben(vgl. Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl. § 259 InsO Rn. 1). Nach § 261 Abs. 1 InsO erfolgt die Überwachung durch den Insolvenzverwalter, der bis zur Aufhebung der Überwachung ebenso wie die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Amt bleibt(vgl. MünchKommInsO/Stephan 2. Aufl. § 260 Rn. 11, § 261 Rn. 5). Durch die Verweisung auf § 22 Abs. 3 InsO werden dem Insolvenzverwalter während der Planüberwachung allerdings nur die Rechte eines vorläufigen Insolvenzverwalters eingeräumt. Kommt der Schuldner den Verpflichtungen aus dem Plan nach, beschränkt sich die Planüberwachung grundsätzlich auf die beobachtende Kontrolle (vgl. MünchKommInsO/Stephan 2. Aufl. § 261 Rn. 7).
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4. Ob der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan hier weiter gehende Rechte des bei der Planüberwachung tätigen treuhänderischen Insolvenzverwalters begründet und begründen kann, ist aus mehreren Gründen zweifelhaft.
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a) Fraglich ist bereits, ob die Regelung für bestrittene Forderungen in Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans ergänzend auf Forderungen angewandt werden kann, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren.
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aa) Die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass ein Insolvenzplan „die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte“ ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 91). Daraus schließt der Bundesgerichtshof, dass der Insolvenzplan kein Vergleich iSv. § 779 BGB ist, sondern ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Entscheidende Argumente gegen eine Willensübereinkunft durch einen Vertrag im herkömmlichen Sinn sind nach dieser Sichtweise, dass die Gläubigergemeinschaft nicht aus freiem Willen zusammengefunden hat und der Wille einzelner Gläubiger nach §§ 244 ff. InsO durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (vgl. BGH 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - Rn. 14 f., s. auch Rn. 13 zu abweichenden Literaturstimmen). Der nicht vollstreckbare Teil eines Insolvenzplans ist nach dieser Auffassung dennoch nicht objektiv - wie zB Allgemeine Geschäftsbedingungen - auszulegen. Maßgeblich ist das individuelle Verständnis derjenigen, die ihn beschlossen haben. Die Auslegung des nicht vollstreckbaren Teils des Insolvenzplans durch die Tatsachengerichte ist nur beschränkt revisibel (vgl. BGH 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02 - Rn. 16 f.).
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bb) Die Vorinstanzen haben Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans nicht ausgelegt. Der Senat kann die Regelung jedoch selbst auslegen. Der Insolvenzplan befindet sich bei den Akten. Die Auslegungstatsachen stehen fest.
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cc) Gegen eine ergänzende Auslegung von IV. Nr. 12 Abs. 2 des Insolvenzplans dahin, dass die Regelung auch für Forderungen gilt, die bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren, spricht unabhängig von der Wirksamkeit dieser Bestimmung, dass IV. Nr. 13 des Insolvenzplans den Fall nicht angemeldeter Forderungen ausdrücklich regelt. Danach verlieren Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Wirksamwerden des Insolvenzplans angemeldet haben, ihre Rechte. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans wird ein Verzicht dieser Gläubiger fingiert. Nach dem ursprünglichen Regelungskonzept der Gläubigergemeinschaft war Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans deshalb nicht planwidrig unvollständig. Die Bestimmung könnte allenfalls nachträglich durch eine - etwaige - Unwirksamkeit der Ausschlussklausel in Nr. 13 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans unvollständig geworden sein. Eine Ergänzung des Regelwerks kommt in Betracht, wenn die Parteien sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redlich Handelnde vereinbart hätten, wäre ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen (vgl. für die ergänzende Vertragsauslegung BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 898/11 - Rn. 29 f.).
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b) In Rechtsprechung und Schrifttum ist zudem umstritten, in welchem Umfang durch den Insolvenzplan für die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiter gehende Rechte des Insolvenzverwalters zulasten der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners begründet werden können.
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aa) Das Oberlandesgericht Düsseldorf nimmt an, der nach dem Insolvenzplan als Sachwalter handelnde Insolvenzverwalter sei auch nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch prozessführungsbefugt, sofern die Klage das im Insolvenzplan genannte Vermögen betreffe (vgl. 22. Dezember 2005 - I-7 U 148/05, 7 U 148/05 - zu B I der Gründe). Das Oberlandesgericht Celle geht demgegenüber mit Blick auf den Wortlaut des § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO, den Zweck des Insolvenzplanverfahrens und den Ausnahmecharakter der Regelung für die Insolvenzanfechtung in § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO davon aus, nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gebe es keine vollständig oder teilweise fortdauernde Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des früheren Insolvenzverwalters. Ziel des Insolvenzplanverfahrens sei es, dem Schuldner wieder die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu übertragen (vgl. 20. November 2006 - 4 U 166/06 -; zust. MünchKommInsO/Huber 2. Aufl. § 259 Rn. 12). Auch der Bundesgerichtshof betont im Zusammenhang mit der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters für Anfechtungsklagen den Ausnahmecharakter des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO. Der Insolvenzverwalter dürfe auf der Grundlage eines Insolvenzplans nur Anfechtungsprozesse fortsetzen, die bei Aufhebung des Verfahrens bereits rechtshängig seien (vgl. 11. April 2013 - IX ZR 122/12 - Rn. 8; 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08 - Rn. 10).
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bb) Gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird in der Literatur angeführt, vorbehaltlich der Zustimmungserfordernisse des § 263 InsO bleibe es auch im Rahmen der Überwachung der Planerfüllung nach § 259 Abs. 2, §§ 260 ff. InsO bei der freien Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über die Gegenstände der früheren Insolvenzmasse (vgl. Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl. § 259 InsO Rn. 13 f.; s. auch MünchKommInsO/Stephan 2. Aufl. § 260 Rn. 15, § 261 Rn. 5 f.). Selbst eine Ausweitung der Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters auf alle und nicht nur bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners über § 263 Satz 1 InsO hinaus sei unzulässig. Sie beeinträchtige die Handlungsfreiheit, die der Schuldner mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder erlangen solle, nachhaltig (vgl. Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl. § 260 InsO Rn. 9 mwN).
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II. Der Senat braucht die Fragen der Auslegung von Nr. 12 Abs. 2 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans, des Umfangs der Befugnisse des früheren Insolvenzverwalters nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie - damit verbunden - der Passivlegitimation der Schuldnerin nicht zu beantworten. Auch wenn die Schuldnerin passiv legitimiert sein sollte, wären die erhobenen Ansprüche auf Differenzvergütung, Überarbeits- und Feiertagszuschläge sowie Urlaubsabgeltung nicht durchsetzbar. Gläubiger sind als „Nachzügler“ mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, nach dem gesetzlichen Regelungsprogramm der §§ 254 ff. InsO (aF und nF) zwar nicht ausgeschlossen. „Nachzügler“ müssen ihre Forderungen aber zunächst rechtskräftig durch das Prozessgericht feststellen lassen, bevor sie ihre Ansprüche durch Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen können. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob die geltend gemachten Ansprüche des Klägers überhaupt entstanden sind.
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1. Mit Rechtskraft der Bestätigung traten die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO aF, heute inhaltsgleich § 254 Abs. 1 InsO nF). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Forderungen bis zur Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans nicht geltend gemacht hatte. Nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO aF(heute § 254b InsO nF) gilt ein Insolvenzplan auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
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2. Die Forderungen des Klägers können selbst dann nicht durchgesetzt werden, wenn die Ausschlussklausel in Nr. 13 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans unwirksam sein sollte, wie die Revision annimmt.
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a) Soweit die Forderungen als erlassen gelten oder ein sog. Verzicht auf sie fingiert wird, sind sie nicht erloschen, bestehen aber als natürliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort. Die Erfüllung dieser Naturalobligationen ist möglich, kann aber nicht erzwungen werden (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8 mwN).
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b) Die Forderungen des Klägers waren nicht schon gesetzlich präkludiert. Die Insolvenzordnung sieht nicht vor, dass Ansprüche, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden, nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8; aA Sächsisches LAG 22. November 2007 - 1 Sa 364/03 - zu B I 5 der Gründe). Nach § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO aF(heute § 254b InsO nF) galt der Insolvenzplan auch für nicht angemeldete Forderungen (zu dem heutigen besonderen Vollstreckungsschutz und der besonderen Verjährungsfrist der §§ 259a und 259b InsO BT-Drucks. 17/5712 S. 37 zu Nr. 41). Das setzte voraus, dass die nicht angemeldeten Forderungen fortbestanden und weiter durchgesetzt werden konnten (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 9; s. auch LAG Rheinland-Pfalz 12. Oktober 2006 - 4 Sa 281/06 - zu IV der Gründe; AG Leipzig 16. Dezember 2010 - 444 M 22550/10 - zu II der Gründe; Martini jurisPR-InsR 14/2011 Anm. 6).
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aa) Die Erfüllung von Insolvenzplänen und der ihnen zugrunde liegende Sanierungszweck können durch nachträglich erhobene Forderungen zwar gefährdet oder unmöglich werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Insolvenzplan vorsieht, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den Insolvenzgläubigern verteilt wird. Dieses Problem hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung jedoch gesehen.
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(1) Die Kommission für Insolvenzrecht hatte im Ersten Bericht, Leitsätze 2.2.30 und 2.2.31, einen Vollstreckungsschutz zugunsten des Schuldners und eine Verjährungsfrist von längstens zwei Jahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Reorganisationsplans vorgeschlagen (vgl. BT-Drucks. 17/5712 S. 37 zu Nr. 41). Die angesichts des Kommissionsberichts bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, das mit der Zulassung nachträglich erhobener Forderungen verbundene Risiko eines Scheiterns der Planerfüllung ohne Abhilfemöglichkeiten hinzunehmen, ist für die Gerichte bindend. Der völlige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist ist ein erheblicher Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Insolvenzforderung fällt in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Für den von der Verfassung erlaubten Eingriff in das Freiheitsrecht mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln ist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich(vgl. BVerfG 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 92, 262 zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 10; weniger vorsichtig für eine Ausschlussklausel noch 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 10; dazu krit. Schrader jurisPR-PrivBauR 11/2011 Anm. 6; Smid jurisPR-InsR 18/2011 Anm. 2).
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(2) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sprechen im Übrigen gegen die Zulässigkeit von Präklusionsklauseln für sog. Nachzügler in Insolvenzplänen, die über die gesetzlichen Regelungen der §§ 254 ff. InsO hinaus den Verlust von Ansprüchen fingieren, die dem Gläubiger bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt waren (ebenso jedenfalls nach Neufassung der Insolvenzordnung mit Wirkung vom 1. März 2012 Küpper/Heinze ZInsO 2013, 471, 473 ff.; ähnlich zum alten Recht Schreiber/Flitsch BB 2005, 1173, 1176 f.; zweifelnd auch Bähr/Höpker Anm. EWiR 2012, 151, 152; aA zum alten Recht OLG Hamm 3. Dezember 2010 - 30 U 98/10, I-30 U 98/10 - zu II 1 c bis f der Gründe; Jacobi/Stapper NJ 2012, 265, 266; Martini jurisPR-InsR 16/2010 Anm. 2; Otte/Wiester NZI 2005, 70, 77 aE).
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(a) Mit dieser Beurteilung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Fünften Senats, die annimmt, dass Differenzvergütungsansprüche auf „Equal Pay“ in der Folge der CGZP-Entscheidungen des Ersten Senats grundsätzlich arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen unterfallen können (vgl. nur BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 33 ff.). Die Fälle einer vertraglich beiderseits vereinbarten Ausschlussfrist und einer Präklusionsklausel in einem Insolvenzplan sind nicht zu vergleichen, weil der Gläubiger unbekannter Forderungen keinen Einfluss auf die Ausschlussklausel im Insolvenzplan hat.
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(b) Die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Nr. 13 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans kann im Ergebnis auf sich beruhen. Auch das gesetzliche Regelungskonzept der §§ 254 ff. InsO (aF und nF) lässt eine stattgebende Entscheidung nicht zu.
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bb) Die jüngere Rechtsentwicklung macht deutlich, dass nicht angemeldete Forderungen auch nach der Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gesetzlich nicht ausgeschlossen sind. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) traten mit Wirkung vom 1. März 2012 §§ 259a, 259b InsO in Kraft. Der Schuldner kann Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Durchführung des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet wird. Im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen von Insolvenzgläubigern verjähren spätestens innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. Der Gesetzgeber hat damit die Vorschläge der Kommission für Insolvenzrecht nachträglich modifiziert aufgegriffen (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 11). §§ 259a, 259b InsO setzen voraus, dass dem Planverfahren keine Ausschlusswirkung zukommt. Weiter gehenden Vorschlägen, eine materielle Ausschlussfrist für im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung bewusst nicht gefolgt. Er geht davon aus, eine Ausschlussfrist müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis vorsehen. Die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO habe zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei Fristversäumnis geführt(vgl. BT-Drucks. 17/5712 S. 37 zu Nr. 41).
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c) Die - als entstanden unterstellten - Forderungen des Klägers lebten nicht entsprechend § 255 Abs. 1 Satz 1 InsO wieder auf. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Schuldnerin durch die Klage schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Nachfrist mahnte (§ 255 Abs. 1 Satz 2 InsO). Eine Mahnung mit Fristsetzung war vor einer rechtskräftigen Feststellung der Forderungen durch das Prozessgericht jedenfalls verfrüht. Der Kläger führte auch keine vorläufige Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Berücksichtigung der Forderungen herbei (§ 256 Abs. 1 Satz 2 InsO).
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aa) Der Senat kann unterstellen, dass die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 255 Abs. 1 InsO erfüllt sind. Wird zugunsten des Klägers angenommen, dass die vollständige Ausschlussklausel in Nr. 13 des gestaltenden Teils des Insolvenzplans unwirksam ist, steht nur noch ein teilweiser Erlass der Forderungen in Höhe des Betrags, der über die Quote hinausgeht, in Rede. Das vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten aufgeworfene Problem, dass die Nichterfüllung vollständig erlassener Forderungen denknotwendig ausgeschlossen sei (vgl. Bähr/Höpker Anm. EWiR 2012, 151, 152; MünchKommInsO/Huber 2. Aufl. § 255 Rn. 13), stellt sich dann nicht. Die streitgegenständlichen Forderungen auf Differenzvergütung, Überarbeits- und Feiertagszuschlag sind, wenn sie überhaupt entstanden sind, mit der Leistung der Dienste in den betreffenden Monaten der Jahre 2007 und 2008 entstanden. Sie wurden nach der Leistung der Dienste fällig (§ 614 Satz 2 BGB). Die Urlaubsabgeltungsansprüche aus § 7 Abs. 4 BUrlG entstanden mit Beendigung der beiden Arbeitsverhältnisse am 31. Mai 2007 und 31. Januar 2008. Sie wurden zugleich fällig. Alle vier Anspruchsarten wurden damit - ihre Entstehung unterstellt - vor Insolvenzeröffnung am 1. September 2009 fällig.
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bb) Die beklagte Schuldnerin kann sich jedenfalls auf die Ausnahmevorschrift des § 256 Abs. 1 InsO berufen. Danach ist ein Rückstand nicht anzunehmen, wenn der Schuldner eine bestrittene Forderung bis zu ihrer endgültigen Feststellung durch das Prozessgericht nur im Umfang der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht oder die vorläufige Berücksichtigung der Forderung begleicht.
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(1) § 256 Abs. 1 InsO ist auf erst nach Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans erhobene Forderungen entsprechend anwendbar(vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 15; Uhlenbruck/Lüer 13. Aufl. § 256 InsO Rn. 4). Die Bestimmung gilt unmittelbar für im Prüfungstermin bestrittene Forderungen, die nicht zur Tabelle festgestellt worden sind. Auch Gläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, können sich nicht auf eine Tabelleneintragung stützen. Ihre Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, den Schuldner und die übrigen Insolvenzgläubiger nicht geprüft worden (§ 176 InsO). „Streitig“ ist die wegen einer unterbliebenen Anmeldung nicht festgestellte Forderung dann, wenn sie vom Schuldner bestritten wird. Nach Annahme und Bestätigung des Plans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt es dagegen auf ein Bestreiten des Insolvenzverwalters und der anderen Insolvenzgläubiger nicht mehr an. Eine Prüfung und Feststellung von Forderungen durch sie ist nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 15; s. auch 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 16).
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(2) Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Forderungen während des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bestritten. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über die vorläufige Berücksichtigung der Forderungen wurde nicht getroffen.
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(3) Die Beklagte musste selbst dann, wenn der Kläger mit der Klage den Erfordernissen einer Mahnung und ausreichenden Nachfrist iSv. § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt haben sollte, keine vorläufige Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Berücksichtigung der Forderungen beantragen, um die Rechtsfolgen der Wiederauflebensklausel des § 255 Abs. 1 InsO zu vermeiden.
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(a) § 256 Abs. 1 Satz 2 InsO begründet ein Antragsrecht, aber keine Antragspflicht für den Schuldner. Die Norm regelt die Rechtsfolgen eines nicht gestellten Antrags nicht. Zusammenhang und Zweck der Regelungen der Insolvenzordnung über das Wiederaufleben nicht plangemäß erfüllter Forderungen lassen eine ergänzende Auslegung der §§ 255, 256 InsO ebenfalls nicht zu(vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 18).
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(b) Anderes galt vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung (vgl. BGH 7. Dezember 1995 - IX ZR 250/94 - zu II 1 b bb der Gründe mwN). §§ 255, 256 InsO sind §§ 9, 97 VerglO nachgebildet(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 213 zu §§ 302, 303 RegE-InsO). § 97 Abs. 2 VerglO, der in Teilen in § 256 Abs. 1 InsO überführt wurde, wurde als Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners verstanden. Sie ermöglichte es ihm, sich den Verzugsfolgen zu entziehen, indem er den vorläufig festgesetzten Betrag leistete. Es war deshalb seine Aufgabe, eine Entscheidung des Vergleichsgerichts nach § 97 Abs. 1 VerglO herbeizuführen, um sich diesen Vorteil zu sichern. Stellte er keinen Antrag, galt § 9 Abs. 1 VerglO. Die Nichterfüllung des Vergleichs innerhalb der gesetzten Nachfrist führte dazu, dass die Forderung wieder auflebte. Der Schuldner sollte nicht davon profitieren, dass er eine Forderung nicht in das von ihm nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VerglO einzureichende Gläubigerverzeichnis aufgenommen hatte(vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 19).
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(c) Diese Rechtsprechung muss jedoch im Gesamtzusammenhang des Vergleichsverfahrens nach der Vergleichsordnung gesehen werden. Das Vergleichsverfahren unterschied sich teils deutlich vom Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzordnung. Nach der Vergleichsordnung konnte nur der Schuldner die Eröffnung des Vergleichsverfahrens beantragen (§ 2 VerglO) und einen Vergleichsvorschlag vorlegen (§ 3 VerglO). Die Vergleichsgläubiger mussten mindestens 35 vH ihrer Forderungen erhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VerglO). Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens war bei verschiedenen Verhaltensweisen des Schuldners nach §§ 17, 18 VerglO abzulehnen. Vor diesem Hintergrund lag es nahe, die Vorschriften der §§ 9, 97 VerglO über das Wiederaufleben nicht erfüllter Forderungen danach auszulegen, ob sich der Schuldner die „Wohltat“ des Vergleichs verdient hatte oder nicht(vgl. näher BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 20).
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(d) Der Gedanke, dass der Vergleich eine Vergünstigung für den Schuldner ist und daher nur „würdige“ Schuldner zum Abschluss eines Vergleichs zugelassen werden können, wurde für die Insolvenzordnung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 194). Ein Insolvenzplan kann auch ohne oder gegen den Willen des Schuldners zustande kommen. Das Planverfahren ist Teil des Insolvenzverfahrens, das auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden kann (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Vorlageberechtigt ist neben dem Schuldner auch der Insolvenzverwalter, der von der Gläubigerversammlung beauftragt werden kann, einen Insolvenzplan auszuarbeiten (§ 218 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Der Plan, der nach den gesetzlichen Regelungen zustande kommt, kann von allen Vorschriften über die Zwangsverwertung und Verteilung in der Insolvenz abweichende Regelungen treffen (vgl. §§ 221 ff. InsO). Er soll ein universelles Instrument der Masseverwertung sein (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 90; BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 21).
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(e) Nach den in der Insolvenzordnung ausgedrückten gesetzgeberischen Vorstellungen kommt es nicht mehr wesentlich darauf an, ob der Schuldner den Vergleich „verdient“ hat. Entscheidend sind die Interessen der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Ihrer Befriedigung dient auch das Planverfahren (§ 1 Satz 1 Alt. 2 InsO). Eine Vergleichslösung, die von den am Verfahren beteiligten Insolvenzgläubigern gebilligt wurde, soll möglichst nicht durch einen Gläubiger infrage gestellt werden können, dessen Forderung weder vom Insolvenzverwalter noch von den stimmberechtigten Gläubigern geprüft werden konnte und die nicht zur Tabelle festgestellt ist. Eine Gleichbehandlung aller Gläubiger ist am ehesten dadurch zu erreichen, dass der Gläubiger, der seine Forderung erst nachträglich geltend macht, selbst tätig werden muss, wenn er aufgrund einer vorläufigen Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 256 Abs. 1 Satz 2 InsO vorab befriedigt werden will. Die Erfüllung des von den Gläubigern angenommenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans ist auf diese Weise weniger gefährdet, als würde verlangt, dass der Schuldner unverzüglich tätig wird (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 22 mwN zu der Kontroverse).
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(f) Der Kläger kann die erhobenen Ansprüche nicht durchsetzen, weil sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.
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(aa) Ist eine Forderung nicht zur Tabelle festgestellt und hat das Insolvenzgericht auch keine Entscheidung über das Stimmrecht oder die vorläufige Berücksichtigung der Forderung nach § 256 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO getroffen, kann der Gläubiger einer vom Schuldner bestrittenen Forderung erst dann wirksam eine Frist nach § 255 Abs. 1 Satz 2 InsO setzen, wenn seine Forderung vom Prozessgericht rechtskräftig festgestellt worden ist. Frühere Fristsetzungen sind wirkungslos (vgl. BGH 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11 - Rn. 23).
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(bb) Entsprechendes gilt für Gläubiger, deren Forderungen bei rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans unbekannt sind. Solange der Gläubiger keine Feststellungsklage erhoben und sie nicht fristgerecht entsprechend § 189 InsO nachgewiesen hat, kann der Schuldner nicht analog § 255 Abs. 1 InsO mit der Erfüllung des Plans in Rückstand geraten. Sobald die Feststellungsklage entsprechend § 189 InsO fristgerecht nachgewiesen ist, kann sich der Schuldner durch Zahlungen entsprechend § 256 InsO vor Nachteilen schützen. Gegebenenfalls ist auf Antrag des Schuldners in Analogie zu § 256 Abs. 1 Satz 2 InsO festzustellen, in welchem Umfang die bestrittene Forderung vorläufig zu berücksichtigen ist(vgl. BGH 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - Rn. 16). Dadurch wird dem (Schutz-)Zweck einer nicht mehr möglichen Tabellenfeststellungsklage genügt. Der Gläubiger einer zunächst unbekannten Forderung kann seinen Anspruch deswegen nicht unmittelbar im Weg der Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Aus diesem Grund scheidet auch eine Auslegung der Leistungsklage als Feststellungsklage oder eine Umdeutung aus.
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C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
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Fischermeier
Gallner
Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge ist
verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
FischermeierWollensak
Lorenz
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.