Arbeitsgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2015 - 11 Ca 6353/14
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die angemeldete Forderung des Klägers
zur Insolvenztabelle des Verfahrens über das Vermögen der …….
……. unter der laufenden …… in Höhe von …..
EUR festzustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Streitwert: 15.128,00 EUR
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf betriebliche Zusatzrente in Höhe von 867,11 € monatlich für den Zeitraum vom ……. bis ….., das heißt ab Vollendung seines 60. bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres.
3Der am ….. geborene Kläger war vom ….. bis zum ….. bei der ….. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom …. (Bl. 13 GA) heißt es unter Ziffer 10:
4"…… kann jedoch bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres unter Inanspruchnahme der Agfa Altersversorgung in den Ruhestand treten. ….. seinerseits hat von diesem Zeitpunkt an ebenfalls das Recht, …… in den Ruhestand zu versetzen."
5Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom ….. zum ….. Am ….. wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ….. eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
6Nach dem Arbeitsvertrag mit der …… hat der Kläger Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Gesamtversorgungsordnung der ….. und wurde Mitglied der …….. Auf Grund einer mit Gesamtbetriebsvereinbarung der ….. (im Folgenden: ….) galt ab dem …… die Gesamtbetriebsvereinbarung der ….. zur betrieblichen Altersversorgung auch für Mitarbeiter …… (im Folgenden: …..). Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung der ….. vom ….. besteht die Versorgungsordnung aus einer Grundrente, welche durch die …. der …. abgedeckt wird, und einer vom Arbeitgeberunternehmen zu tragenden Zusatzrente für die die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Entgeltbestandteile. Für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem ….. begonnen hatte, existieren Übergangsregelungen zur Besitzstandswahrung. Einzelheiten zur Ausgestaltung der betrieblichen Zusatzrente ergeben sich aus der "………" (im Folgenden: VO betriebliche Zusatzrente) (Bl. 17 GA). In …. wurde die …….. im Rahmen eines Betriebsübergangs Arbeitgeberin des Klägers. In einer Überleitungsvereinbarung vom …. wurde klargestellt, dass die bislang für die Mitarbeiter der …… geltende Ordnung der betrieblichen Zusatzrente im Verhältnis zur ……. fortgelte.
7Die VO betriebliche Zusatzrente enthält folgende Regelung:
8"§ 8 Altersrenten
9Altersrenten werden gewährt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wegen Pensionierung
10- 11
1. nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrenten)
- 12
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogenen Altersrenten)
aus den Diensten der Firma ausscheidet.
14Die vorgezogene Altersrente erhält auf Antrag auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, im Fall der Weiterbeschäftigung, wenn und solange die Altersrente als Vollrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird."
15Aus den Schlussbestimmungen der Versorgungsordnung ergibt sich ferner, dass Zahlungen nach der Versorgungsordnung nur auf Antrag geleistet werden und Altersrenten von dem Monat an gezahlt werden, der dem Eintritt des Versorgungsfalles folgt.
16In einer Informationsbroschüre des ….. heißt es, dass sich die vorgezogene Altersrente genauso berechnet wie die Altersrente ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und Grund‑ wie Zusatzrente wegen des vorgezogenen Abrufs nicht durch Abschläge gekürzt wird.
17Ursprünglich hat der Kläger die geltend gemachte Forderung gegenüber dem ….. geltend gemacht. Mit Urteil vom 06.06.2013 hat das Landesarbeitsgericht Köln einen Anspruch gegenüber dem ….. rechtskräftig abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Urteils vom 06.06.2013 (13 Sa 672/12) (Bl. 6 d.A.) verwiesen. Unter anderem führt das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es sich bei der vorgezogenen Altersrente nach § 8 VO betriebliche Zusatzrente um keine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. Der Kläger könne seine nicht insolvenzgeschützte Forderung jedoch im Insolvenzverfahren anmelden. Denn seine insolvente Arbeitgeberin, die ….., sei nach der Versorgungszusage nach dem Arbeitsvertrag mit der …. in Verbindung mit der Versorgungsordnung auf Grund der …. sowie die ……. (§§ 5, 7, 8) sowie der Überleitungsvereinbarung vom 24.09.2004 verpflichtet, die geltend gemachte Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr zu zahlen.
18Der Kläger bezieht seit …., also dem Monat, der der Vollendung seines 60. Lebensjahres folgte, die Pensionskassenrente ungekürzt in Höhe der bis zu seinem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften. Mit Antrag vom …. hat der Kläger „entgangene Rentenansprüche bei der Firmenrente ab Alter 65 statt 60“ als Insolvenzforderung angemeldet. Im Prüftermin vom …. wurde die Forderung von dem Insolvenzverwalter bestritten mit der Bemerkung: Widerspruch gegen Betriebsübergang.
19Der Kläger ist der Ansicht, einen Anspruch auf die geltend gemachte Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr gegen die Insolvenzschuldnerin zu haben.
20Zuletzt beantragt der Kläger, nachdem er die Klageforderung abgezinst hat,
211. den Beklagten zu verurteilen, die angemeldete Forderung des Klägers zur Insolvenztabelle des Verfahrens über das Vermögen der ……… festzustellen;
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er bestreitet, die Zulässigkeit der Feststellungsklage, da der Kläger nunmehr eine Forderung geltend macht, die er nicht angemeldet habe. Er ist der Ansicht, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 VO betriebliche Zusatzrente nicht erfülle, da er nicht wegen Pensionierung aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Jedenfalls handele es sich um einen Anspruch aus betrieblicher Altersversorgung, der zeitratierlich zu kürzen sei.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist begründet.
28I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet worden. Gemäß § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, wenn sie aus einem anderen als dem in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird (LAG Düsseldorf vom 06.08.2014- 7 Sa 1190/13 - Rdn 46 nach Juris). Angemeldet wurde von dem Kläger die Forderung entgangener Rentenansprüche bei Firmenrenten ab Alter 65 statt 60. Vorliegend macht er die Differenzen der Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr geltend, bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ….. die Forderungen erfüllt. Es handelt sich damit um Ansprüche, die sich aus der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr ergibt. Damit ist die Forderung in der Forderungsanmeldung hinreichend bestimmt. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Ziffer III § 8 der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente.
29II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Insolvenzschuldnerin einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus der Versorgungszusage nach dem Arbeitsvertrag mit der ….. in Verbindung mit der Versorgungsordnung auf Grund ….. und der VO betriebliche Zusatzrente (§§ 5, 7, 8) sowie der Überleitungsvereinbarung vom ….. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in dem angeführten Urteil vom 06.06.2013 – 13 Sa 675/12 verwiesen werden.
301. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Kläger keinen Anspruch ab dem 60. Lebensjahr habe, da er nicht wegen Pensionierung aus den Diensten der Firma ausgeschieden sei, da er in der Folgezeit nicht in die gesetzliche Rente eingetreten sei, ist dieser Auslegung nicht zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 - zu dem Tatbestandsmerkmal der Pensionierung in einer ähnlichen Regelung ausgeführt, dass Pensionierung das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis meint. Dieses Tatbestandsmerkmal soll nur den Beginn der Zahlungspflichten hinausschieben. In der dortigen Regelung wurde angenommen, dass der Anspruch mit Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Zahlungspflichten ausgelöst werden. Im Ergebnis soll es sich damit lediglich um einen Ruhenstatbestand zur Vermeidung von Doppelzahlungen handeln (BAG a.a.O. Rdn 35; BAG vom 26.01.1999 - 3 AZR 464/97 - unter I 3. c) der Gründe). Diese Grundsätze sind auch auf das vorliegende Verfahren anzuwenden und werden von der Kammer geteilt. Es ist nicht zu erkennen, dass das Tatbestandsmerkmal der Pensionierung einen anderen Zweck hat, als eine Doppelzahlung von Einkommen und Altersrente der Arbeitgeberin zu verhindern.
312. Soweit der Beklagte zutreffend ausführt, dass die Forderung abzuzinsen sei, hat der Kläger dies im Rahmen der Änderung der Antragstellung umgesetzt. Dieser Berechnung ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die Höhe der monatlichen Firmenrente aus der von der Klägerseite vorgelegten Mitteilung vom …. (Bl. 30 d.A.), der der Beklagte auch nicht entgegengetreten ist.
323. Schließlich ist eine ratierliche Berechnung gemäß § 2 BetrAVG nicht vorzunehmen, da es sich bei der Leistung nicht um eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Eine Kürzung der Zusatzrente gemäß § 2 BetrAVG kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dieser um Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. Dies setzt voraus, dass vorgesehene Leistungen als Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG anzusehen ist. Das ist dann der Fall, wenn sie dazu dienen soll, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs‑ und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (BAG vom 17.09.2008 - 3 AZR 865/06 - Rdn 28; LAG Köln vom 06.06.2013 - 13 Sa 675/12 - Rdn 5 unter Ziffer 4. der Gründe). Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der angeführten Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die Zusatzrente ab dem 60. Lebensjahr nach der Versorgungsordnung nicht diesen Zweck erfüllt. Der Anspruch besteht eben unabhängig von dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und dem Bezug von gesetzlicher Rentenleistungen. Somit handelt es sich gerade nicht um eine Altersversorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentenrechts, so dass diese nicht zu kürzen ist, Vielmehr handelt es sich um eine als vorgezogene Altersrente bezeichnete Übergangszahlung, die nicht dem BetrAVG unterliegt (Höfer/Höfer Band 1 Kapitel 2 Rdn 17).
33II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und ergibt sich aus der angekündigten Quote von 60 % der Höhe der geltend gemachten Forderung.
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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.