Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Sept. 2015 - 6 TaBV 62/15
Tenor
I. | Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.03.2015 - 2 BV 5/15 - wird zurückgewiesen. |
II. | Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
4Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist ein Rechtsanwalt, der in einem Wahlanfechtungsverfahren den bei der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrat vertreten hat. Die Beteiligte zu 2) ist ein Kreditinstitut. Sie betreibt schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumentenkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie das Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden. Deutschlandweit beschäftigt sie ca. 3.600 Mitarbeiter. Die Hauptverwaltung befindet sich in N..
5Am 14.03.2013 wurde im Betrieb der Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2) ein Betriebsrat neu gewählt. Die Wahl wurde arbeitsgerichtlich angefochten. Mit Beschluss vom 05.06.2013 - AZ: 2 BV 18/13 - hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats mit Beschluss vom 07.01.2014 - AZ: 8 TaBV 77/13 - zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit einem vom Antragsteller verfassten anwaltlichen Schriftsatz vom 21.02.2014 hat der Betriebsrat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Nachdem ein Antrag auf Fristverlängerung vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen worden ist, teilte der Betriebsrat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2014 mit, er habe beschlossen, die Nichtzulassungsbeschwerde weder zu begründen noch sie zurückzunehmen. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (AZ: 7 ABN 27/14).
6Bereits am 05.12.2013 hatte der Betriebsrat die Bildung eines Wahlvorstandes zur Durchführung von Neuwahlen beschlossen. Am 11.03.2014 wurde daraufhin ein neuer Betriebsrat gewählt. Diese Wahl wurde nicht angefochten.
7Die Kostenrechnungen des Antragstellers für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats in der ersten und zweiten Instanz des Wahlanfechtungsverfahrens wurden erstattet. Die Begleichung einer Kostenrechnung vom 22.07.2014 über 1.665,95 € für die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin hat der Betriebsrat beschlossen, den Anspruch auf Freistellung gegen die Arbeitgeberin wegen der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 7 ABN 27/14 an den Antragsteller abzutreten. Der Antragsteller hat die Abtretung angenommen. Mit Schreiben vom 11.12.2014 hat die Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers dessen Vertretung angezeigt und "Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft" die Zahlung von 1.665,95 € nebst Zinsen an ihn verlangt. Zugleich wurden für die Einschaltung der Rechtsanwälte Gebühren in Höhe von 380,80 € geltend gemacht.
8Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, der vorhergehende Betriebsrat habe in einer Sitzung am 20.02.2014 nach vorheriger Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Beschluss zur Einleitung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens mit den gestellten Anträgen gefasst und ihm Verfahrensvollmacht erteilt. Zu dieser Sitzung seien die Mitglieder rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden. Ziel der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei es gewesen, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2014 aufzuschieben, um eine betriebsratslose Zeit zu verhindern und die Kontinuität der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretung bis zur Neuwahl des amtierenden Betriebsrats zu sichern.
9Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, die durch die außergerichtliche Zahlungsaufforderung entstanden seien, ergebe sich aus Verzug (§ 286 Abs. 1 u. 3 BGB). Zudem bestehe ein rechtliches Interesse auf Feststellung, dass die Arbeitgeberin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet sei, die in diesem Verfahren entstünden. Hierdurch werde ein weiteres Beschlussverfahren vermieden. Aufgrund der Abtretung des Erstattungsanspruchs nach § 40 BetrVG gehe der damit verbundene Anspruch des Betriebsrats auf Erstattung der Kosten, die durch die Rechtsverfolgung entstünden, ebenfalls über.
10Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
111. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn die Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu bezahlen;
122. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu bezahlen;
133. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn von seinen außergerichtlichen Kosten für das streitige Verfahren freizustellen.
14Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
15die Anträge zurückzuweisen.
16Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, es habe bereits an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung des Antragstellers gefehlt. Jedenfalls sei sie nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zur Erstattung der Kosten für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verpflichtet. Bei der Einlegung dieser Nichtzulassungsbeschwerde seien ihre berechtigten Kosteninteressen außer Acht gelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe keinerlei Erfolgsaussicht gehabt. Selbst das Ziel der Verhinderung einer betriebsratslosen Zeit wäre ohne Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erreichbar gewesen, wenn der Betriebsrat bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgetreten wäre und Neuwahlen eingeleitet hätte. Der Antrag zu 2) sei bereits mangels Verzugs unbegründet. Zudem sei die Gebührenrechnung überhöht. Der Antrag zu 3) sei unzulässig. Ohnehin sei sie nicht zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebe es in Beschlussverfahren keinen Anspruch auf Kostenerstattung.
17Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 25.03.2015 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Betriebsrat habe die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht für erforderlich halten dürfen. Zu einer etwaigen Erfolgsaussicht dieser Beschwerde trage der Antragsteller gar nichts vor. So sei die Nichtzulassungsbeschwerde auch gar nicht begründet worden. Nach Auffassung der Kammer habe der Betriebsrat ausschließlich aufgrund seiner subjektiven Bedürfnisse gehandelt und die Kostenbelange der Arbeitgeberin überhaupt nicht berücksichtigt zu einem Zeitpunkt, zu dem schon lange klar war, dass am 11.03.2014 bereits ein neuer Betriebsrat gewählt werden würde.
18Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten zu 1) am 29.04.2015 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 22.05.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 24.06.2015 begründet.
19Der Beteiligte zu 1) vertritt die Ansicht, die Rechtsanwaltskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 7 ABN 27/14 seien zu erstatten, da der Betriebsrat die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte. Der Betriebsrat habe die Auffassung vertreten, nur auf diese Weise eine betriebsratslose Zeit verhindern und die Geschäfte weiterführen zu können, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden sei. Ohne Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Betrieb der Hauptverwaltung bis zur Neuwahl betriebsratslos gewesen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde sei wegen des beim Bundesarbeitsgericht bestehenden Anwaltszwangs erforderlich gewesen.
20Auch der Antrag zu 2) sei begründet, da sich die Arbeitgeberin spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablehnung der Forderungserfüllung mit Schreiben vom 20.08.2014 in Verzug befunden habe. Der Antrag zu 3) sei zulässig. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da die Arbeitgeberin die Ansprüche ernsthaft bezweifle. Der Antrag sei auch begründet. Neben dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach § 40 BetrVG stehe ihm aufgrund der Abtretung ein Erstattungsanspruch für die Kosten zu, die durch die Rechtsverfolgung entstanden seien.
21Der Beteiligte zu 1) beantragt,
22den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, AZ. 2 BV 5/15, vom 25.03.2015 abzuändern und
231. die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an ihn die Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu bezahlen;
242. die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu bezahlen;
253. festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihn von seinen außergerichtlichen Kosten für das streitige Verfahren der 1. und 2. Instanz freizustellen.
26Die Beteiligte zu 2) beantragt,
27die Beschwerde zurückzuweisen.
28Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Sitzungsprotokolle sowie sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
30II.
31Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet
321. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
33Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
342. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch auf Erstattung des Honorars für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde noch der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung dieser vermeintlichen Honoraransprüche zu.
35a) Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken.
36aa) Außer dem Antragsteller und der Arbeitgeberin waren an dem Verfahren keine weiteren Personen zu beteiligen.
37Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter an einem Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seinem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird (vgl. BAG v. 11.11.2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 12 mwN, AP Nr. 23 zu § 20 BetrVG 1972). Wurde ein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren an den betreffenden Rechtsanwalt abgetreten, so verliert das betreffende betriebsverfassungsrechtliche Organ seine Stellung als Inhaber des Anspruchs. Es kann dann nicht mehr in seinen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sein und ist dementsprechend nicht am Verfahren über die Kostenerstattung zu beteiligen (vgl. BAG v. 11.11.2009 aaO; BAG v. 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 - zu B I. der Gründe, AP Nr. 20 zu § 20 BetrVG 1972; LAG Hamm v. 10.12.2013 - 7 TaBV 85/13 - Rn. 50, juris).
38bb) Richtige Verfahrensart ist das Beschlussverfahren.
39Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2a Nr. 1 ArbGG. An der entsprechenden Einordnung des möglichen Freistellungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG hat sich durch die Abtretung nichts geändert. Auch die Anträge zu 2) und 3) sind richtigerweise im Beschlussverfahren gestellt worden, da der Antragsteller die vermeintlichen Schadenersatzansprüche auf eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten der Arbeitgeberin stützt.
40cc) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht nicht etwa fremde Rechte, sondern ausschließlich eigene Ansprüche geltend. Dies gilt auch für den Antrag zu 1), da der Betriebsrat ihm einen möglichen Freistellungsanspruch abgetreten hat. In einem solchen Fall wandelt sich der Freistellungspruch des Organs der Betriebsverfassung in einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts um (vgl. BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 20, AP Nr. 93 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gründe, AP Nr. 55 zu § 80 BetrVG 1972).
41dd) Sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Dies gilt auch für den Antrag zu 3). Streitgegenstand ist die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Soweit die Verpflichtung zur Erstattung derselben im Streit steht, muss der vermeintliche Anspruchsinhaber nicht auf einen neuen Prozess verwiesen werden, wodurch nur weitere Kosten verursacht würden. Die Ansprüche können dann vielmehr im Wege eines Feststellungsantrags bereits im laufenden Beschlussverfahren geltend gemacht werden (ebenso Hess. LAG v. 27.06.2011 - 16 TaBV 65/11 - Rn. 29, LAGE § 40 BetrVG 2001 Nr. 17). Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Frage der Kostenerstattung dem Grunde nach abschließend geklärt werden kann.
42b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € nebst Zinsen. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG liegen nicht vor.
43aa) Allerdings gehören zu den vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat dessen Heranziehung in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.07.2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 16, AP Nr. 93 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 24.10.2001 - 7 ABR 20/00 - zu B II.1. der Gründe, AP Nr. 71 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98 - zu B I.1. der Gründe, AP Nr. 67 zu § 40 BetrVG 1972). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten (BAG v. 29.07.2009 Rn. 16 aaO; BAG v. 16.04.2003 - 7 ABR 29/02 - zu II 1 a der Gründe, AP Nr. 21 zu § 20 BetrVG 1972). Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten (BAG v. 29.07.2009 Rn. 16 aaO; BAG v. 16.10.1986 - 6 ABR 2/85 - zu B III.2. der Gründe, AP Nr. 31 zu § 40 BetrVG 1972).
44Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats (BAG v. 29.07.2009 Rn. 17 aaO; BAG v. 19.03.2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972; BAG v. 20.10.1999, zu B I 1 und 2 der Gründe, aaO). Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (BAG v. 29.07.2009 Rn. 17 aaO; BAG v. 19.04.1989 - 7 ABR 6/88 - zu B I 1 der Gründe, aaO). Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG v. 29.07.2009 Rn. 17 aaO; BAG v. 31.05.2000 - 7 ABR 8/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, AP Nr. 20 zu § 20 BetrVG 1972). Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Rechtsverfolgung des Betriebsrats darf insbesondere nicht dazu benutzt werden, den Arbeitgeber zum Nachgeben an anderer Stelle anzuhalten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (BAG v. 29.07.2009 - Rn. 17 - aaO).
45bb) Eine Kostentragungspflicht besteht schon deshalb nicht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht - AZ: 7 ABN 27/14 - offensichtlich aussichtslos war.
46aaa) Bereits bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde stand fest, dass der Betriebsrat zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Rechtsschutzinteresse haben würde.
47Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte Entscheidung zwischen den Beteiligten keine Wirkung mehr entfalten kann (BAG v. 16.04.2008 - 7 ABR 4/07 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Dies ist bei einem Wahlanfechtungsverfahren der Fall, wenn der Betriebsrat zurückgetreten ist und ein neuer Betriebsrat errichtet wurde (vgl. BAG v. 15.02.2012 - 7 ABN 59/11 -). Der neue Betriebsrat der Hauptverwaltung war zwar bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht gewählt. Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung stand aber fest, dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Durchführung der Wahl des neuen Betriebsrats würde ergehen können. Die Wahl war nämlich bereits auf den 11.03.2014 terminiert. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts konnte nicht vor diesem Termin erfolgen, da die Begründungsfrist bis zum 03.04.2014 lief.
48bbb) Jedenfalls wäre die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet gewesen.
49Gemäß § 92a S. 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, die Divergenz zu einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgezählten Gerichte oder einen absoluten Revisionsgrund gestützt werden.
50Ein absoluter Revisionsgrund LAG offensichtlich nicht vor. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2014 - AZ: 8 TaBV 77/13 - weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, eines Landesarbeitsgerichts oder eines anderen in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgezählten Gerichts ab. Eine derartige divergierende Entscheidung ist weder ersichtlich noch vom Betriebsrat im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht oder vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angeführt worden. Auch wurde der o.g. Beschluss des Landesarbeitsgerichts nicht auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestützt. Es wurden vielmehr auf der Grundlage der Wahlordnung zwei Wahlverstöße festgestellt. Insoweit handelte es sich erkennbar um eine Einzelfallentscheidung. Offenkundig ist der Betriebsrat selbst ebenfalls von nichts anderem ausgegangen, denn er hat die Nichtzulassungsbeschwerde allein zum Zwecke des Aufschubs der Rechtskraft eingelegt und sie nicht begründet. Auch der Antragsteller hat nicht aufgezeigt, dass der Beschluss des LAG Düsseldorf vom 07.01.2014 auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestützt worden sei.
51ccc) Darüber hinaus war zumindest die Beauftragung des Antragstellers zum Zwecke der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mutwillig.
52Zur Vermeidung unnötiger Kosten hätte der Betriebsrat die Nichtzulassungsbeschwerde selbst einlegen müssen. Zwar wäre die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig gewesen, da der Vertretungszwang des § 11 Satz 4 S. 1 ArbGG auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren gilt (vgl. BAG v. 18.08.2015 - 7 ABN 32/15 -). Das alleinige Ziel des Betriebsrats, die Rechtskraft des am 03.02.2014 zugestellten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.01.2014 bis zur Durchführung der Neuwahl des Betriebsrats aufzuschieben, hätte er aber auch mit einer unzulässigen Beschwerde erreicht.
53c) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € nebst Zinsen.
54aa) Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 40 Abs. 1 BetrVG.
55Bei der vorgerichtlichen Geltendmachung handelte es sich nicht um die Wahrnehmung einer Angelegenheit des Betriebsrats. Vielmehr hat der Antragsteller nach Abtretung des vermeintlichen Freistellungsanspruchs einen eigenen Anspruch verfolgt. Dementsprechend haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.12.2014 auch nicht für den Betriebsrat, sondern ausdrücklich für den jetzigen Antragsteller bestellt, und in dessen Namen die Zahlung des Betrages von 1.666,95 € verlangt.
56bb) Weiter kann die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht aus Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangt werden.
57Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten außerhalb der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen überhaupt eine Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt werden kann. Jedenfalls scheidet ein Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB deshalb aus, weil sich die Beteiligte zu 2) nicht im Verzug befindet. Zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 € ist sie nicht verpflichtet, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist.
58d) Schließlich hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Beschlussverfahren.
59aa) Auch insoweit scheidet wiederum ein Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG aus, da es sich bei der Durchführung des Beschlussverfahrens nicht um eine Angelegenheit des Betriebsrats handelt. Es gelten die obigen Ausführungen unter 2. c) aa) entsprechend.
60bb) Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB.
61aaa) Da die Beteiligte zu 2) weder zur Zahlung der Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 € noch zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 380,80 € verpflichtet ist, scheidet ein Verzug mit den vorgenannten Leistungen aus.
62bbb) Darüber hinaus ist § 286 Abs. 1 BGB ohnehin keine geeignete Anspruchsgrundlage zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Beschlussverfahrens entstehen.
63Unter den nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden fallen grundsätzlich nicht die außergerichtlichen Kosten, die mit einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verbunden sind (grundlegend: BAG v. 02.10.2007 - 1 ABR 59/06 - AP Nr. 23 zu § 2a ArbGG 1979). Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsdurchsetzungskosten sind grundsätzlich nur nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen erstattungsfähig. Dies folgt aus dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang und dem Fehlen prozessualer Vorschriften über die Kostentragung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG v. 02.10.2007 - Rn. 14 ff. - aaO). Da § 286 BGB lediglich ein Unterfall der Leistungsstörung nach § 280 BGB ist (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 286 BGB Rn. 2 u. 3), gilt insoweit nichts anderes.
64Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.1994 - 7 ABR 10/93 - (AP Nr. 4 zu § 76a BetrVG 1972) nicht entgegen. Zwar hat darin der Siebte Senat die Auffassung vertreten, ein unternehmensfremder Einigungsstellenbeisitzer könne seine Honorardurchsetzungskosten in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen. Es handelt sich aber um eine Entscheidung, die lediglich für den Sonderfall der Honoraransprüche eines Einigungsstellenbeisitzers nach § 76a BetrVG von Relevanz ist und nicht auf andere Konstellationen in Beschlussverfahren übertragbar ist (BAG v. 02.10.2007 - Rn. 23 - aaO).
653. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs.1 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
68Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
69Barth SchmischkeLünger
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Sept. 2015 - 6 TaBV 62/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über den an den Beteiligten zu 1) abgetretenen Freistellungsanspruch des von diesem vertretenen Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (Nichtzulassungsbeschwerde) entstanden sind.
4Die Beteiligte zu 2) ist ein deutsches Kreditinstitut. Sie betreibt schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumentenkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie das Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden und beschäftigt deutschlandweit ca. 3.600 Mitarbeiter. Die Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2) befindet sich in N..
5Am 14.03.2013 wurde im Betrieb der Beteiligten zu 2) ein Betriebsrat neu gewählt.
6Die Wahl wurde am 27.03.2013 arbeitsgerichtlich angefochten. Mit Beschluss vom 05.06.2013 (vgl. Blatt 11 ff.dGA) hat das angerufene Arbeitsgericht Mönchengladbach die angefochtene Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.
7Die für dieses Verfahren gestellte Rechtsanwaltsvergütungsrechnung des Betriebsrates wurde von der Beteiligten zu 2) ausgeglichen.
8Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.01.2014 die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (vgl. Blatt 20 ff.d.GA). Auch die für dieses Verfahren gestellte Rechtsanwaltsvergütungsrechnung des Betriebsrates wurde von der Beteiligten zu 2) ausgeglichen.
9Der Betriebsrat hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2014 die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.03.2014 wurden Anträge gestellt und um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat gebeten. Mit Beschluss vom 26.03.2014 wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2014 teilte der Beteiligte zu 1) mit, der Betriebsrat habe beschlossen, die Nichtzulassungsbeschwerde weder zu begründen, noch sie zurückzunehmen. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde sodann als unzulässig verworfen (vgl. Blatt 32 ff.d.GA).
10Am 11.03.2014 war ein neuer Betriebsrat für die Hauptverwaltung auf der Grundlage des Tarifvertrages vom 26.11.2013 gewählt worden, dessen Wahl nicht angefochten wurde.
11Am 22.07.2014 erteilte der Beteiligte zu 1) der Arbeitgeberin Rechnung über die erbrachten anwaltlichen Leistungen für den Betriebsrat im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde. Den Ausgleich der Rechnung hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.08.2014 abgelehnt.
12Mit Beschluss vom 15.09.2014 hat der Betriebsrat seinen Kostenfreistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin an den Beteiligten zu 1) abgetreten (vgl. Bl. 49 d.A.).
13Der Beteiligte zu 1) trägt vor, der vorhergehende Betriebsrat habe in seiner 27. Sitzung am 20.02.2014 nach vorheriger Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Beschluss zur Einleitung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens mit den gestellten Anträgen gefasst. Gleichzeitig sei dem Beteiligten zu 1) Verfahrensvollmacht erteilt worden, der Betriebsrat sei beschlussfähig gewesen, die Mitglieder seien vorher rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden. Der neu gewählte und amtierende Betriebsrat habe sodann in seiner zweiten Sitzung am 03.04.2014 den Beschluss gefasst, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen und nicht zurückzunehmen. Der Betriebsrat sei beschlussfähig gewesen, die Mitglieder seien vorher rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden, der Beschluss sei nach vorheriger Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst worden. Ziel der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei es gewesen, die Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verhindern.
14Der Beteiligte zu 1) beantragt,
151.die Arbeitgeberin zu verurteilen, an den Beteiligten zu 1) die Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu bezahlen,
162.die Arbeitgeberin zu verurteilen, an den Beteiligten zu 1) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 380,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu bezahlen,
173.festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) von seinen außergerichtlichen Kosten für das streitige Verfahren freizustellen.
18Die Arbeitgeberin trägt vor, eine wirksame Einladung zu der 27. Betriebsratssitzung sei ebenso wenig erfolgt wie zur 14. Sitzung.
19Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Beauftragung des Beteiligten zu 1) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sei nicht erforderlich gewesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Ablichtungen ergänzend Bezug genommen.
21II.
22Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
23Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechtsanwaltsvergütungsrechnung aus §§ 40 Abs. 1 BetrVG, 398 BGB.
24Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des Betriebsrats anfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht alleine anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (vgl. BAG Beschluss vom 19.03.2003, 7 ABR 15/02, NZA 2003, 870-872).
25Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergab sich vorliegend die Erforderlichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
26Nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1) verfolgte der Betriebsrat mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich das Ziel, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu hindern. Dazu, dass der Betriebsrat von einer Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beteiligte zu 1) nichts vor. So wurde die Nichtzulassungsbeschwerde auch überhaupt nicht begründet. Nach Auffassung der Kammer aber hat der Betriebsrat damit ausschließlich aufgrund seiner subjektiven Bedürfnisse gehandelt und die Kostenbelange der Arbeitgeberin überhaupt nicht berücksichtigt zu einem Zeitpunkt, zu dem schon lange klar war, dass am 11.03.2014 bereits ein neuer Betriebsrat gewählt werden würde. Nach Auffassung der Kammer durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unter diesen Umständen nicht für erforderlich halten.
27RECHTSMITTELBELEHRUNG
28Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt werden.
29Für die Beteiligte zu 2) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
31Landesarbeitsgericht Düsseldorf
32Ludwig-Erhard-Allee 3.
3340227 E.
34Fax: 0211 7770-2199
35eingegangen sein.
36Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
37Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
38Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
391.Rechtsanwälte,
402.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
413.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
42Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
44gez. Keil
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über den an den Beteiligten zu 1) abgetretenen Freistellungsanspruch des von diesem vertretenen Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (Nichtzulassungsbeschwerde) entstanden sind.
4Die Beteiligte zu 2) ist ein deutsches Kreditinstitut. Sie betreibt schwerpunktmäßig die Vergabe von Konsumentenkrediten für Fahrzeuge, Hausrat und Reisen sowie das Filial- und Direktbankgeschäft mit Privatkunden und beschäftigt deutschlandweit ca. 3.600 Mitarbeiter. Die Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2) befindet sich in N..
5Am 14.03.2013 wurde im Betrieb der Beteiligten zu 2) ein Betriebsrat neu gewählt.
6Die Wahl wurde am 27.03.2013 arbeitsgerichtlich angefochten. Mit Beschluss vom 05.06.2013 (vgl. Blatt 11 ff.dGA) hat das angerufene Arbeitsgericht Mönchengladbach die angefochtene Betriebsratswahl für unwirksam erklärt.
7Die für dieses Verfahren gestellte Rechtsanwaltsvergütungsrechnung des Betriebsrates wurde von der Beteiligten zu 2) ausgeglichen.
8Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach hat der Betriebsrat Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07.01.2014 die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (vgl. Blatt 20 ff.d.GA). Auch die für dieses Verfahren gestellte Rechtsanwaltsvergütungsrechnung des Betriebsrates wurde von der Beteiligten zu 2) ausgeglichen.
9Der Betriebsrat hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.02.2014 die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.03.2014 wurden Anträge gestellt und um Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um einen weiteren Monat gebeten. Mit Beschluss vom 26.03.2014 wurde der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.04.2014 teilte der Beteiligte zu 1) mit, der Betriebsrat habe beschlossen, die Nichtzulassungsbeschwerde weder zu begründen, noch sie zurückzunehmen. Mit Beschluss vom 26.06.2014 hat das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde sodann als unzulässig verworfen (vgl. Blatt 32 ff.d.GA).
10Am 11.03.2014 war ein neuer Betriebsrat für die Hauptverwaltung auf der Grundlage des Tarifvertrages vom 26.11.2013 gewählt worden, dessen Wahl nicht angefochten wurde.
11Am 22.07.2014 erteilte der Beteiligte zu 1) der Arbeitgeberin Rechnung über die erbrachten anwaltlichen Leistungen für den Betriebsrat im Hinblick auf die Nichtzulassungsbeschwerde. Den Ausgleich der Rechnung hat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 22.08.2014 abgelehnt.
12Mit Beschluss vom 15.09.2014 hat der Betriebsrat seinen Kostenfreistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin an den Beteiligten zu 1) abgetreten (vgl. Bl. 49 d.A.).
13Der Beteiligte zu 1) trägt vor, der vorhergehende Betriebsrat habe in seiner 27. Sitzung am 20.02.2014 nach vorheriger Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder den Beschluss zur Einleitung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht und die Durchführung des streitigen Verfahrens mit den gestellten Anträgen gefasst. Gleichzeitig sei dem Beteiligten zu 1) Verfahrensvollmacht erteilt worden, der Betriebsrat sei beschlussfähig gewesen, die Mitglieder seien vorher rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden. Der neu gewählte und amtierende Betriebsrat habe sodann in seiner zweiten Sitzung am 03.04.2014 den Beschluss gefasst, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen und nicht zurückzunehmen. Der Betriebsrat sei beschlussfähig gewesen, die Mitglieder seien vorher rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen worden, der Beschluss sei nach vorheriger Beratung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst worden. Ziel der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei es gewesen, die Rechtskraft der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verhindern.
14Der Beteiligte zu 1) beantragt,
151.die Arbeitgeberin zu verurteilen, an den Beteiligten zu 1) die Anwaltsvergütung in Höhe von 1.666,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2014 zu bezahlen,
162.die Arbeitgeberin zu verurteilen, an den Beteiligten zu 1) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 380,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2015 zu bezahlen,
173.festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) von seinen außergerichtlichen Kosten für das streitige Verfahren freizustellen.
18Die Arbeitgeberin trägt vor, eine wirksame Einladung zu der 27. Betriebsratssitzung sei ebenso wenig erfolgt wie zur 14. Sitzung.
19Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Beauftragung des Beteiligten zu 1) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sei nicht erforderlich gewesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Ablichtungen ergänzend Bezug genommen.
21II.
22Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
23Der Beteiligte zu 1) hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechtsanwaltsvergütungsrechnung aus §§ 40 Abs. 1 BetrVG, 398 BGB.
24Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des Betriebsrats anfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht alleine anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss (vgl. BAG Beschluss vom 19.03.2003, 7 ABR 15/02, NZA 2003, 870-872).
25Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergab sich vorliegend die Erforderlichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
26Nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1) verfolgte der Betriebsrat mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich das Ziel, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu hindern. Dazu, dass der Betriebsrat von einer Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beteiligte zu 1) nichts vor. So wurde die Nichtzulassungsbeschwerde auch überhaupt nicht begründet. Nach Auffassung der Kammer aber hat der Betriebsrat damit ausschließlich aufgrund seiner subjektiven Bedürfnisse gehandelt und die Kostenbelange der Arbeitgeberin überhaupt nicht berücksichtigt zu einem Zeitpunkt, zu dem schon lange klar war, dass am 11.03.2014 bereits ein neuer Betriebsrat gewählt werden würde. Nach Auffassung der Kammer durfte der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unter diesen Umständen nicht für erforderlich halten.
27RECHTSMITTELBELEHRUNG
28Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1) Beschwerde eingelegt werden.
29Für die Beteiligte zu 2) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
31Landesarbeitsgericht Düsseldorf
32Ludwig-Erhard-Allee 3.
3340227 E.
34Fax: 0211 7770-2199
35eingegangen sein.
36Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
37Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
38Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
391.Rechtsanwälte,
402.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
413.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
42Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
43* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
44gez. Keil
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 – 5 BV 38/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Vergütung von Rechtsanwälten für die Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
4Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die den in einer Betriebsversammlung vom 17.09.2012 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählten Wahlvorstand in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung von Informationen für die Erstellung von Wählerlisten vertreten haben.
5Bei der Arbeitgeberin, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit über 100 Beschäftigten betreibt, war bislang ein Betriebsrat nicht gewählt worden. In der bereits genannten Betriebsversammlung wurde ein Wahlvorstand, bestehend aus den Wahlvorstandsmitgliedern I, S und H gewählt. Mit Schreiben vom 18.09.2012 forderte der Wahlvorstand die Arbeitgeberin zur Erteilung von Auskünften über die Erstellung der Wählerliste auf. Unter anderem heißt es in dieser Aufforderung:
6„Hierzu benötigen wir entsprechend § 2 Abs. 2 WO Ihre Mithilfe und bitten Sie daher, uns eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten
7- getrennt nach Geschlechtern,
8- jeweils in alphabetischer Reihenfolge,
9- unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie
10- mit Angabe der Geburtsdaten
11- Angabe des Einsatzortes (Objekt) und
12- unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb
13in elektronischer Form (vorzugsweise Excel-Format) sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
14…
15Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der bevorstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns sämtliche angeforderten Informationen spätestens bis zum 25.09.2012 zukommen lassen. Sollte wider Erwarten binnen dieser Frist keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt werden, so weisen wir Sie darauf hin, dass wir in diesem Fall gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
16…
17Wegen des weiteren Inhalts des Anforderungsschreibens vom 18.09.2012 wird auf die Kopie Bl. 44, 45 d.A. Bezu genommen.
18Dieses Schreiben wurde aus der Geschäftsstelle der Gewerkschaft IG BAU per Fax am 18.09.2012 um 15.37 Uhr an die Arbeitgeberin übermittelt.
19Am Dienstag, den 25.09.2012 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C und dem Wahlvorstandsmitglied Herrn H im Büro der Arbeitgeberin im ‚Centro‘ in P. Im Verlaufe dieses Gesprächs teilte der Geschäftsführer dem Wahlvorstandsmitglied mit, dass die gewünschte Personalliste erst Ende der ersten Oktoberwoche bereitgestellt werden könne, da die Sachbearbeiterin im Personalwesen, Frau C1, wegen Urlaubs erst ab dem 01.10.2012 wieder zur Verfügung stehe und dann die Liste erstellen und bearbeiten werde. Das Wahlvorstandsmitglied Herr H erklärte, er werde dies mit seinen Kollegen besprechen. Mit Schreiben vom 26.09.2012, der Arbeitgeberin per Telefax übermittelt, setzte der Wahlvorstand sodann eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr, wiederum verbunden mit dem Hinweis, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus wies der Wahlvorstand in diesem Schreiben darauf hin, dass er am 01.10.2012 um 8.00 Uhr seine nächste Sitzung terminiert habe. Auf die Kopie Bl. 9 d.A. wird verwiesen.
20Nach Eingang des Schreibens des Wahlvorstandes vom 26.09.2012 führte der Bruder des Geschäftsführers der Arbeitgeberin, Herr M. C, ein Gespräch mit dem Wahlvorstandsvorsitzenden Herrn I und erklärte, dass und warum die Fristeinhaltung nicht möglich sei. Herr I wies darauf hin, dass es nicht sein könne, dass nur Frau C1 in der Lage sei, die Listen zu erstellen, was Herr C zuvor erläutert hatte.
21In seiner Sitzung vom 01.10.2012 beschloss der Wahlvorstand sodann, die Arbeitnehmerliste im Wege der einstweiligen Verfügung heraus zu verlangen und beauftragte die Antragsteller mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Durch Antragsschrift vom 02.10.2012, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am gleichen Tage gegen 11.00 Uhr eingegangen, beantragte der Wahlvorstand die entsprechende Mitteilung der Daten für die Erstellung der Wählerliste. Wegen der Antragsschrift zum Verfahren 4 BVGa 3/12 (Arbeitsgericht Gelsenkirchen) wird auf die Kopie Bl. 4 bis 6 d.A. Bezug genommen. Wegen des vom Wahlvorstand gefassten Beschlusses zur Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf die Kopie Bl. 7 d.A. verwiesen.
22Nachdem die Arbeitgeberin am Nachmittag des 05.10.2012 die Wählerliste in Form einer Excel-Tabelle an den Wahlvorstand übermittelt hatte, nahmen die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 08.10.2012 zurück.
23Nach durchgeführter außergerichtlicher Korrespondenz weigerte die Arbeitgeberin sich, die Kosten der Beauftragung der Antragsteller durch den Wahlvorstand in Höhe von 1.172,16 € nebst Zinsen zu übernehmen. Die Anwaltskosten machten die Antragsteller aus abgetretenem Recht und in eigenem Namen geltend, da Gegenstand des bereits erwähnten Beschlusses vom 01.10.2012 auch die Abtretung des „gegen den Arbeitgeber bestehenden Freistellungsanspruch betreffend entstehender Rechtsanwaltskosten“ beinhaltete.
24Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 18.12.2012 eingegangen, verfolgen die Antragsteller ihren Gebührenanspruch aus abgetretenem Recht gegenüber der Arbeitgeberin weiter.
25Sie haben vorgetragen:
26Die mit dem Urlaub der Mitarbeiterin C1 begründete Verzögerung sei lediglich vorgeschoben gewesen, da genügend andere Personen in der Lage gewesen wären, eine einfache Excel-Tabelle mit den erbetenen Angaben zu erstellen. Sowohl der Geschäftsführer der Arbeitgeberin als auch dessen mitarbeitende Ehefrau seien dazu in der Lage. Der Bruder des Geschäftsführers, Herr M. C, erledige alle im Unternehmen anfallenden EDV-Angelegenheiten. Im Lohnbuchhaltungsprogramm der Arbeitgeberin bedürfe es sicherlich nur einer zeitlich wenig intensiven Auswertung, um die Angaben zu erstellen.
27Der Wahlvorstand habe schließlich auch beachtet, dass er eine Frist wie auch eine Nachfrist gesetzt habe, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden sei. Die Arbeitgeberin habe bis zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens keinerlei für den Wahlvorstand nachprüfbare Initiative gezeigt, die Verpflichtungen, die sie nach den Bestimmungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz treffen würden, zeitnah zu erfüllen.
28Die Antragsteller haben beantragt,
29die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller 1.172,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
30Die Arbeitgeberin hat beantragt,
31den Antrag zurückzuweisen.
32Sie hat vorgetragen:
33Schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin in irgendeiner Form die Betriebsratswahlen verzögern oder verhindern habe wollen.
34Insbesondere sei es zutreffend, dass lediglich Frau C1 in der Lage gewesen wäre, die angeforderte Liste in Excel zu erstellen. Das verwendete Personalverwaltungsprogramm „Lexware“ sei zum Beispiel nicht in der Lage, eine Aufteilung der Beschäftigten nach Geschlechtern im Rahmen einer Listendarstellung vorzunehmen. Ansonsten beauftrage die Arbeitgeberin einen Steuerberater lediglich zur Bilanzierung; der Bruder des Geschäftsführers, Herr M. C, sei nur für die Hardware der EDV zuständig.
35Schon der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass ein kostenbewusster Wahlvorstand, der auch unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberin agiere, zumindest bis zur Urlaubsrückkehr der Mitarbeiterin C1 zugewartet hätte, bevor er einen Beschluss zur Beauftragung der Rechtsanwälte gefasst hätte. Die vom Wahlvorstand gesetzten Fristen würden sich als zu knapp erweisen.
36Durch Beschluss vom 07.05.2013, den Antragstellern am 18.07.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung „zurückgewiesen“, dass die Entscheidung des Wahlvorstandes, bereits am 01.10.2012 die Antragsteller mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beauftragen, ermessensfehlerhaft gewesen. Es sei der Arbeitgeberin zuzugestehen, dass sie in die Lage hätte versetzt werden müssen, die gebotene Sorgfalt bei der Erstellung der Informationen für die Wählerliste walten zu lassen, um das Risiko einer Wahlanfechtung gering zu halten.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des angegriffenen Beschlusses wird auf Bl. 65 bis 75 d.A. Bezug genommen.
38Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab am 12.08.2013 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 18.09.2013, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
39Sie tragen vor:
40In der angegriffenen Entscheidung hätte das Arbeitsgericht auf den Zeitablauf zwischen der Nachfrist zum 28.09.2012 und dem Eingang der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht am 02.10.2012 abstellen müssen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien. Bis zum 02.10.2012 habe es durch die Arbeitgeberin keine weitere Rückäußerung an den Wahlvorstand gegeben, weshalb der Wahlvorstand davon ausgehen durfte, arbeitgeberseits sei nicht ernstlich beabsichtigt, die entsprechenden Listen zu erstellen.
41Der Hinweis auf die Mitarbeiterin Frau C1 verfange nicht, da der Arbeitgeber sich gegenüber dem Wahlvorstand nicht auf interne Zuständigkeitsverteilung bei Personalangelegenheiten berufen könne.
42Schließlich sei die erbetene Aufstellung nicht kompliziert gewesen, da insbesondere keine Überprüfung durchzuführen sei, wer denn nun leitender Angestellter gewesen sei. Die der Arbeitgeberin nach Fristsetzung durch den Wahlvorstand und nach Fristsetzung verbleibende Zeit sei völlig ausreichend gewesen.
43Die Antragsteller beantragen,
44unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem Antrag der Antragsteller in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden.
45Die Arbeitgeberin beantragt,
46die Beschwerde zurückzuweisen.
47Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weist insbesondere darauf hin, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Arbeitgeberin aus willkürlichen Gründen die Erstellung der erbetenen Angaben verzögert habe.
48Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen.
49B
50I.
51Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäߠ § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
52II.
53Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht einen Anspruch des Wahlvorstandes auf Freistellung von den angefallenen Anwaltskosten verneint hat mit der Folge, dass ein solcher auch durch die Abtretung im Beschluss vom 01.10.2012 nicht gemäß § 398 Satz 2 BGB auf die Antragsteller übergegangen sein kann. Allerdings war der Antrag im Tenor ab-, und nicht zurückzuweisen, was klarzustellen war.
541.
55Der Antrag ist zulässig.
56a.
57Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung bei Betriebsratswahlen gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
58b.
59Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen nicht; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie machen nämlich einen eigenen Anspruch geltend, da ein möglicher Freistellungsanspruch des Wahlvorstandes sich mit der Abtretung an die Antragsteller in einem Zahlungsanspruch umgewandelt hat (st. Rspr., vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998, 7 ABR 65/96, zu B I der Gründe m.w.N.).
60c.
61Das Arbeitsgericht hat den Wahlvorstand zutreffend nicht an dem vorliegenden Streitverfahren beteiligt. Zwar war der Wahlvorstand ursprünglich – falls ein Anspruch besteht – Inhaber des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Diese Anspruchsinhaberschaft hat er aber durch seine Abtretung im Beschluss vom 01.10.2012 verloren mit der Folge, dass ihm im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG die Beteiligteneigenschaft nicht zugesprochen werden kann. Er ist nämlich nicht mehr in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 bei juris Rn. 12 m.w.N.).
622.
63Der Zahlungsantrag der Antragsteller ist nicht begründet, da dem Wahlvorstand ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Anwaltskosten für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen 4 BVGa 3/12 nicht gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zugestanden hat, der demzufolge auch nicht gemäß § 398 Satz 2 BGB auf die Antragsteller übergegangen sein kann.
64a.
65Vorauszuschicken ist, dass sich die gesetzlich geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Betriebsratswahl in § 20 Abs. 3 BetrVG auch auf solche Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren im Vorfeld einer Betriebsratswahl anfallen können. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 20 Abs. 3 BetrVG ist nämlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die zu § 40 Abs. 1 BetrVG aufgestellt worden sind, also in gleicher Weise wie Kosten der Betriebsratsarbeit. Damit muss es sich bei den Kosten der Betriebsratswahl, hier konkret bei den Kosten der Beauftragung der Antragsteller, um erforderliche Kosten der Betriebsratswahl gehandelt haben (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 29/02 zu II 1 a der Gründe, Beschluss vom 31.05.2000, 7 ABR 8/99 zu B II 2 der Gründe). Damit steht fest, dass auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von Fragen im Vorfeld der Wahl, also während des Wahlverfahrens, erstattungsfähig sein können und der Wahlvorstand berechtigt ist, im Falle der Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen. Kriterium hierfür ist allerdings, dass der Wahlvorstand dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 29/02 a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 bei juris a.a.O. Rn. 16).
66b.
67Nach diesen Maßstäben war die Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen wegen der Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste am 02.10.2012 nicht erforderlich.
68Es wäre dem Wahlvorstand nämlich ohne Weiteres, hätte er eine zutreffende Abwägung im oben genannten Sinne vorgenommen, zumutbar gewesen, zumindest nach Rückkehr der Mitarbeiterin C1 am 01.10.2012 nachzufragen, ob denn diese mit der Erstellung der Listen begonnen habe. Eine solche Nachfrage wäre auch noch angesichts der am 01.10.2012 anberaumten Sitzung des Wahlvorstandes zumindest telefonisch ohne Weiteres möglich gewesen.
69Eine solche Nachfrage hätte nicht zu einer Verzögerung des Wahlverfahrens geführt mit der Folge, dass der Wahlvorstand etwa hätte befürchten müssen, seine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verletzen. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „unverzüglich“ mit der in § 121 BGB enthaltene Legaldefinition bedeutet, dass kein schuldhaftes Zögern vorliegen darf. Berücksichtigt man indessen, dass der Wahlvorstand die in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz näher ausformulierten Pflichten beachten muss, wonach er für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern aufzustellen hat und dass er mit der Erstellung dieser Wählerliste vielfache Fragen, zum Beispiel hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechtes, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beschäftigten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes etc. zu beachten hat, so kann „unverzüglich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht bedeuten, dass etwa die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zurückweisung einer fehlenden Vollmacht im Sinne des § 174 BGB (zuletzt BAG, Urteil vom 08.12.2012, 6 AZR 534/10 bei juris: 1 Woche) oder die Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB maßgeblich wäre. Es kommt vielmehr aus Sicht des Wahlvorstandes darauf an, welcher konkreter Aufwand von ihm hinsichtlich einer korrekten Erstellung von Wählerlisten durchzuführen ist. In diesen Zusammenhang bettet sich sodann die Verpflichtung der Arbeitgeberin ein, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 2 Abs. 2 WO BetrVG. Auch die Arbeitgeberin treffen in diesem Zusammenhang Sorgfaltspflichten zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl im Sinne des § 19 BetrVG. Dementsprechend geht die erkennende Beschwerdekammer davon aus, dass es keinen Einfluss auf die „Unverzüglichkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat, ob die Angaben zur Erstellung der Wählerlisten am 28.09.2012, 12.00 Uhr oder am 05.10.2012 am Nachmittag - wie geschehen – vorliegen. Zu bedenken ist insoweit nämlich, dass der Wahlvorstand überhaupt erst am 17.09.2012 bestellt worden ist und er durch die tatsächliche Handlungsweise der Arbeitgeberin in die Lage versetzt worden ist, ab dem späten Nachmittag des 05.10.2012 Wählerlisten anzufertigen. Es handelt sich hiermit um einen Zeitraum von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur Erteilung entsprechender Auskünfte zur Erstellung der Wählerlisten von 18 Tagen, was völlig unproblematisch ist.
70Maßgebend für die Beschwerdekammer war darüber hinaus, dass es jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten nach Bestellung des Wahlvorstandes nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass die Arbeitgeberin sich letztendlich weigern würde, die notwendigen Auskünfte nach § 2 Abs. 1 WO BetrVG zu erteilen oder aber die Einleitung der Betriebsratswahl über ein im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angemessenes Maß hinaus zu verzögern. Die Arbeitgeberin hat nämlich in Person des Geschäftsführers zunächst am 25.09.2012 und in Person des Bruders des Geschäftsführers am 28.09.2012 stets darauf hingewiesen, dass sie die entsprechenden Auskünfte erteilen werde, hierbei allerdings mit der Urlaubsrückkehr der Mitarbeiterin C1 am 01.10.2012 zuwarten möchte. Ausgehend von der Nachfristsetzung zum 28.09.2012, 12.00 Uhr, handelte es sich hierbei nach den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Wahlvorstand um eine Verzögerung bis zum Beginn der Erarbeitung der Auskünfte um das zwischen dem 28.09.2012 und 01.10.2012 liegende Wochenende, mehr nicht.
71Bei dieser Sachverhaltskonstellation geht die erkennende Beschwerdekammer sehr wohl davon aus, dass eine gewisse Vergleichbarkeit mit der von beiden Parteien angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.03.2000, 3 TaBV 61/99 bei juris, gegeben ist. Aus ähnlichen Erwägungen war das Landesarbeitsgericht Köln in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass auch der Ablauf einer dem Arbeitgeber gesetzten Frist nicht sogleich die Beauftragung eines Rechtsanwalts rechtfertigt und vielmehr eine Erkundigungspflicht bestehe, ob und wann die angeforderten Unterlagen übergeben würden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat insoweit unter Rz. 4 bei juris wörtlich ausgeführt:
72„Denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte nur dann zur Beschleunigung führen können, wenn die Arbeitgeberin nicht bereit gewesen wäre, die Unterlagen alsbald zu übersenden. Danach hätte der Wahlvorstand sich erkundigen müssen, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragte. Die Beauf-tragung des Rechtsanwalts wäre nur dann sachgerecht gewesen, wenn die Arbeitgeberin auf eine solche Anfrage hin eine hinhaltende oder Ablehnende Auskunft gegeben hätte.“
73Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer an.
74Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.03.2005, 10 TaBV 31/05 bei juris, stützen, rechtfertigt das keine andere Bewertung, da in jenem Streitfall eine andere Sachverhaltskonstellation gegeben war. Es ist zwar zutreffend, dass in der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine Frist zur Hereinreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt worden ist und sodann ohne Nachfristsetzung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formuliert wurde, dem auch stattgegeben worden ist. Allerdings ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber, der Antragsgegner des vorbezeichneten Verfahrens beim Landesarbeitsgericht Hamm in der Entscheidung vom 14.03.2005 war, gegenüber dem Wahlvorstand die Auffassung vertreten hat, er sei zur Herausgabe einer Mitarbeiterliste überhaupt nicht verpflichtet, da dort ein Betriebsrat in einem aus Sicht des Arbeitgebers nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil gewählt werden sollte (LAG Hamm, a.a.O. bei juris Rn. 13). Im vorliegenden Streitfall hat die Arbeitgeberin indessen das Ansinnen des Wahlvorstands – wie erwähnt – zu keinem Zeitpunkt zurückgewiesen, sondern lediglich um einen kurzen Aufschub gebeten.
75Außerdem weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar war, warum der Wahlvorstand eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr gesetzt hatte (Freitag Mittag), nachdem seitens der Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden war, dass die Listen erstellt würden, hiermit aber erst nach Rückkehr der Mitarbeiterin C1 aus dem Urlaub am 01.10.20112 beginnen werden konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es geboten gewesen, eine entsprechende Frist jedenfalls so zu setzen, dass zumindest hätte abgewartet werden können, ob die Arbeitgeberin ihre Ankündigung, die Mitarbeiterin C1 werde nach ihrem Urlaub mit der Zusammenstellung beginnen, wahrgemacht werden würde.
76Schließlich hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 10 des Beschlusses) bei der Prüfung der Erforderlichkeit zu Recht auf den 01.10.2012, also das Datum des die Antragsteller beauftragenden Beschlusses, abgestellt, da eine evtl. bestehende Pflicht der Arbeitgeberin aus § 20 Abs. 3 BetrVG nicht erst mit Einleitung des Beschlussverfahrens entsteht (vgl. BAG, Beschluss v. 29.07.2009, 7 ABR 95/07 bei juris Rndr. 20).
77Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
78III.
79Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
Tenor
-
Die Beschwerde der zu 6. beteiligten Arbeitgeberin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. April 2011 - 7 TaBV 7/10 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
-
I. Die vier Antragsteller haben den Antrag verfolgt, die Wahl des Betriebsrats im Betrieb Zentrale Stuttgart der Arbeitgeberin vom 10. März 2010 für unwirksam zu erklären. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen eingelegten Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist der bisherige Betriebsrat zurückgetreten und ein neuer Betriebsrat gewählt worden. Das Wahlergebnis ist - spätestens - am 17. November 2011 bekannt gemacht worden. Die Arbeitgeberin hält weiterhin an der Nichtzulassungsbeschwerde fest.
- 2
-
II. Die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht - mehr - zulässig. Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.
- 3
-
1. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann nach § 92a Satz 1 ArbGG durch Beschwerde selbständig angefochten werden. Wie jeder Rechtsbehelf bedarf auch eine Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses setzt voraus, dass der Nichtzulassungsbeschwerdeführer durch die anzufechtende Entscheidung beschwert ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.
-
2. Das ist hier der Fall. Allerdings könnte die Arbeitgeberin in einer zugelassenen Rechtsbeschwerde eine ihr formal günstigere Entscheidung erreichen als diejenige des Landesarbeitsgerichts, denn es könnte dessen Entscheidung aufgehoben und der Wahlanfechtungsantrag der vier Antragsteller abgewiesen werden. Nachdem aufgrund des Rücktritts des früheren Betriebsrats eine Neuwahl stattgefunden hat und deren Ergebnis bekannt gegeben worden ist, wäre eine zugelassene Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin allemal „erfolgreich“. Der Wahlanfechtungsantrag wäre, sofern ihn die Antragsteller nicht zurücknehmen oder für erledigt erklären würden, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen. Die Rechtsposition der Arbeitgeberin würde sich hierdurch aber in keinerlei Hinsicht gegenüber derjenigen verbessern, wie sie sich ohne die Durchführung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angestrebten Rechtsbeschwerde darstellt. Durch die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gemäß § 92a Satz 2 ArbGG iVm. § 72a Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 6 ArbGG gehemmt. Der Betriebsrat blieb daher weiterhin im Amt. Nach seinem Rücktritt führte er dieses gemäß § 22 BetrVG iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neuen Betriebsratswahl fort. Bis dahin waren auch seine Handlungen und Erklärungen - etwa beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen - wirksam. Es trat keine betriebsratslose Zeit ein. Die Arbeitgeberin ist daher - ebenso wie der Betriebsrat - durch die dem Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht - mehr - beschwert. Sie hat deshalb kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass diese Entscheidung im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde - sei es durch ausdrückliche Aufhebung, sei es durch Einstellung des Verfahrens - aus der Welt geschafft wird. Auch Kostenbelange sind - jedenfalls im Beschlussverfahren - nicht geeignet, das Fortbestehen einer Beschwer der Arbeitgeberin zu begründen. Die Arbeitgeberin hätte dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch eine Erledigterklärung Rechnung tragen können. Dies hat sie nicht getan.
-
Linsenmaier
Schmidt
Kiel
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, - 4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Tenor
-
Die Beschwerden des Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 3. gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. März 2015 - 1 TaBV 7/14 - werden als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
-
I. Die Beteiligten zu 1. und zu 3. haben als wahlberechtigte Arbeitnehmer zusammen mit dem früheren Beteiligten zu 2., einem weiteren wahlberechtigten Arbeitnehmer, den Antrag verfolgt, die Wahl des zu 4. beteiligten Betriebsrats im Betrieb der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin vom 7. April 2014 für unwirksam zu erklären.
- 2
-
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. und des damaligen Beteiligten zu 2. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist den Beteiligten zu 1. und zu 3. am 8. Mai 2015 zugestellt worden.
- 3
-
Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beteiligten zu 1. und zu 3. die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und zu 3. hat sein Mandat nach fristgerechter Einlegung, aber noch vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde niedergelegt. Der Beteiligte zu 3. hat seine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Der Beteiligte zu 1. hat mit E-Mail vom 27. Juni 2015 mitgeteilt, seine Anstrengungen, einen neuen Verfahrensbevollmächtigten zu finden, seien ergebnislos verlaufen. Am 7. Juli 2015 hat der Beteiligte zu 1. eine von ihm selbst gefertigte und unterzeichnete Beschwerdebegründung eingereicht und die Ansicht vertreten, diese genüge ausnahmsweise zur Begründung der Beschwerde, weil es ihm trotz größter Anstrengungen nicht gelungen sei, einen Ersatz für den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zu finden. Am 10. Juli 2015 hat der Beteiligte zu 1. mit einem weiteren selbst gefertigten und unterzeichneten Schriftsatz die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde ergänzt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 hat der Beteiligte zu 1. die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO mit der Begründung beantragt, sein früherer Verfahrensbevollmächtigter habe sich im Zusammenhang mit der Niederlegung des Mandats strafbar gemacht.
- 4
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. sind unzulässig.
- 5
-
1. Nach § 92a Satz 2 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts zu begründen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss - ebenso wie ihre Einlegung - auch im Beschlussverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein(vgl. Hauck in Hauck/Helml/Biebl ArbGG 4. Aufl. § 92a Rn. 6; Schwab/Weth/Busemann 3. Aufl. ArbGG § 92a Rn. 8; Düwell/Lipke/Düwell 3. Aufl. § 92a Rn. 2; GWBG/Greiner ArbGG 8. Aufl. § 92a Rn. 4; ErfK/Koch 15. Aufl. § 92a ArbGG Rn. 1; GK-ArbGG/Mikosch Stand September 2014 § 92a Rn. 13; GMP/Matthes/Schlewing 8. Aufl. § 92a Rn. 10). Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Danach muss sich eine Partei - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - vor dem Bundesarbeitsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar eine Vertretung durch Verfahrensbevollmächtigte nur für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde vorgesehen; insoweit verweist § 94 Abs. 1 ArbGG auf § 11 Abs. 4 ArbGG. Im Übrigen besteht im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Vertretungszwang, da § 92 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht auf § 11 Abs. 4 ArbGG verweist. Eine Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG ist jedoch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde verweist § 92a Satz 2 ArbGG auf § 72a Abs. 2 bis 7 ArbGG. Damit gelten für die Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde im Urteilsverfahren. Dazu gehört auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 20. September 2011 - 9 AZN 582/11 - Rn. 5). Dies ist auch von Sinn und Zweck des Vertretungserfordernisses geboten, da sich die Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Urteils- und im Beschlussverfahren nicht unterscheiden.
- 6
-
2. Danach sind die Nichtzulassungsbeschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 3. nicht ordnungsgemäß begründet und damit unzulässig.
- 7
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a) Der Beteiligte zu 1. hat die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Beteiligten zu 1. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Frist am 8. Juli 2015 ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durch einen von einem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz begründet worden. Die durch den nicht postulationsfähigen Beteiligten zu 1. unterzeichnete Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2015 wahrt die Frist nicht.
- 8
-
Der Beteiligte zu 1. macht ohne Erfolg geltend, es sei ihm nicht gelungen, einen neuen Verfahrensbevollmächtigten zu finden. Dieser Einwand lässt den Vertretungszwang nicht entfallen, sondern eröffnet die Möglichkeit, nach §§ 92a, 72 Abs. 5 iVm. §§ 555, 78b ZPO die Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beantragen. Einen solchen Antrag hat der Beteiligte zu 1. nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte auch keinen Erfolg gehabt. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Von einer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auszugehen, wenn aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92a, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte(vgl. BAG 28. Dezember 2007 - 9 AS 5/07 - Rn. 2, BAGE 125, 230 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision). So ist es hier. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erscheint aussichtslos. Soweit der Beteiligte zu 1. eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beteiligten in der Anhörung vom 12. März 2015 darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 14. April 2014 möglicherweise nicht die Anforderungen an eine Wahlanfechtung erfüllt. Damit bestand für den Beteiligten zu 1. die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Ausführungen des Beteiligten zu 1. nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sind nicht erkennbar. Es stellt keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, dass das Landesarbeitsgericht der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. nicht gefolgt ist. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der vom Beteiligten zu 1. formulierten Rechtsfrage nicht befasst. Es ergeben sich auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen.
- 9
-
Das Verfahren ist auch nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen nicht vor.
- 10
-
b) Auch der Beteiligte zu 3. hat die Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist dem Beteiligten zu 3. am 8. Mai 2015 zugestellt worden. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingegangen.
-
Gräfl
Kiel
M. Rennpferdt
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.