Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2015:0325.2BV5.15.00
published on 25/03/2015 00:00
Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15
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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.


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(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un
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published on 25/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.03.2015 - 2 BV 5/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteilig
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Annotations

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.