Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15

ECLI:ECLI:DE:ARBGMG:2015:0325.2BV5.15.00
25.03.2015

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44

ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15 zitiert 2 §§.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss, 25. März 2015 - 2 BV 5/15.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Sept. 2015 - 6 TaBV 62/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.03.2015 - 2 BV 5/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteilig

Referenzen

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.