Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 10. Dez. 2013 - 7 TaBV 85/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2013 – 5 BV 38/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten über die Vergütung von Rechtsanwälten für die Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
4Die Antragsteller sind Rechtsanwälte, die den in einer Betriebsversammlung vom 17.09.2012 bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) gewählten Wahlvorstand in einem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes auf Erteilung von Informationen für die Erstellung von Wählerlisten vertreten haben.
5Bei der Arbeitgeberin, die ein Unternehmen der Gebäudereinigung mit über 100 Beschäftigten betreibt, war bislang ein Betriebsrat nicht gewählt worden. In der bereits genannten Betriebsversammlung wurde ein Wahlvorstand, bestehend aus den Wahlvorstandsmitgliedern I, S und H gewählt. Mit Schreiben vom 18.09.2012 forderte der Wahlvorstand die Arbeitgeberin zur Erteilung von Auskünften über die Erstellung der Wählerliste auf. Unter anderem heißt es in dieser Aufforderung:
6„Hierzu benötigen wir entsprechend § 2 Abs. 2 WO Ihre Mithilfe und bitten Sie daher, uns eine vollständige Aufstellung aller volljährigen und nicht volljährigen im Betrieb Beschäftigten
7- getrennt nach Geschlechtern,
8- jeweils in alphabetischer Reihenfolge,
9- unter Nennung der Familien- und Vornamen sowie
10- mit Angabe der Geburtsdaten
11- Angabe des Einsatzortes (Objekt) und
12- unter Nennung des jeweiligen Eintrittsdatums in den Konzern bzw. das Unternehmen bzw. den Betrieb
13in elektronischer Form (vorzugsweise Excel-Format) sowie in Papierform zur Verfügung zu stellen.
14…
15Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der bevorstehenden Betriebsratswahl zu gewährleisten, sind wir darauf angewiesen, dass Sie uns sämtliche angeforderten Informationen spätestens bis zum 25.09.2012 zukommen lassen. Sollte wider Erwarten binnen dieser Frist keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt werden, so weisen wir Sie darauf hin, dass wir in diesem Fall gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
16…
17Wegen des weiteren Inhalts des Anforderungsschreibens vom 18.09.2012 wird auf die Kopie Bl. 44, 45 d.A. Bezu genommen.
18Dieses Schreiben wurde aus der Geschäftsstelle der Gewerkschaft IG BAU per Fax am 18.09.2012 um 15.37 Uhr an die Arbeitgeberin übermittelt.
19Am Dienstag, den 25.09.2012 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C und dem Wahlvorstandsmitglied Herrn H im Büro der Arbeitgeberin im ‚Centro‘ in P. Im Verlaufe dieses Gesprächs teilte der Geschäftsführer dem Wahlvorstandsmitglied mit, dass die gewünschte Personalliste erst Ende der ersten Oktoberwoche bereitgestellt werden könne, da die Sachbearbeiterin im Personalwesen, Frau C1, wegen Urlaubs erst ab dem 01.10.2012 wieder zur Verfügung stehe und dann die Liste erstellen und bearbeiten werde. Das Wahlvorstandsmitglied Herr H erklärte, er werde dies mit seinen Kollegen besprechen. Mit Schreiben vom 26.09.2012, der Arbeitgeberin per Telefax übermittelt, setzte der Wahlvorstand sodann eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr, wiederum verbunden mit dem Hinweis, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus wies der Wahlvorstand in diesem Schreiben darauf hin, dass er am 01.10.2012 um 8.00 Uhr seine nächste Sitzung terminiert habe. Auf die Kopie Bl. 9 d.A. wird verwiesen.
20Nach Eingang des Schreibens des Wahlvorstandes vom 26.09.2012 führte der Bruder des Geschäftsführers der Arbeitgeberin, Herr M. C, ein Gespräch mit dem Wahlvorstandsvorsitzenden Herrn I und erklärte, dass und warum die Fristeinhaltung nicht möglich sei. Herr I wies darauf hin, dass es nicht sein könne, dass nur Frau C1 in der Lage sei, die Listen zu erstellen, was Herr C zuvor erläutert hatte.
21In seiner Sitzung vom 01.10.2012 beschloss der Wahlvorstand sodann, die Arbeitnehmerliste im Wege der einstweiligen Verfügung heraus zu verlangen und beauftragte die Antragsteller mit der Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen. Durch Antragsschrift vom 02.10.2012, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am gleichen Tage gegen 11.00 Uhr eingegangen, beantragte der Wahlvorstand die entsprechende Mitteilung der Daten für die Erstellung der Wählerliste. Wegen der Antragsschrift zum Verfahren 4 BVGa 3/12 (Arbeitsgericht Gelsenkirchen) wird auf die Kopie Bl. 4 bis 6 d.A. Bezug genommen. Wegen des vom Wahlvorstand gefassten Beschlusses zur Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird auf die Kopie Bl. 7 d.A. verwiesen.
22Nachdem die Arbeitgeberin am Nachmittag des 05.10.2012 die Wählerliste in Form einer Excel-Tabelle an den Wahlvorstand übermittelt hatte, nahmen die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 08.10.2012 zurück.
23Nach durchgeführter außergerichtlicher Korrespondenz weigerte die Arbeitgeberin sich, die Kosten der Beauftragung der Antragsteller durch den Wahlvorstand in Höhe von 1.172,16 € nebst Zinsen zu übernehmen. Die Anwaltskosten machten die Antragsteller aus abgetretenem Recht und in eigenem Namen geltend, da Gegenstand des bereits erwähnten Beschlusses vom 01.10.2012 auch die Abtretung des „gegen den Arbeitgeber bestehenden Freistellungsanspruch betreffend entstehender Rechtsanwaltskosten“ beinhaltete.
24Mit dem vorliegenden Antrag im Beschlussverfahren, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 18.12.2012 eingegangen, verfolgen die Antragsteller ihren Gebührenanspruch aus abgetretenem Recht gegenüber der Arbeitgeberin weiter.
25Sie haben vorgetragen:
26Die mit dem Urlaub der Mitarbeiterin C1 begründete Verzögerung sei lediglich vorgeschoben gewesen, da genügend andere Personen in der Lage gewesen wären, eine einfache Excel-Tabelle mit den erbetenen Angaben zu erstellen. Sowohl der Geschäftsführer der Arbeitgeberin als auch dessen mitarbeitende Ehefrau seien dazu in der Lage. Der Bruder des Geschäftsführers, Herr M. C, erledige alle im Unternehmen anfallenden EDV-Angelegenheiten. Im Lohnbuchhaltungsprogramm der Arbeitgeberin bedürfe es sicherlich nur einer zeitlich wenig intensiven Auswertung, um die Angaben zu erstellen.
27Der Wahlvorstand habe schließlich auch beachtet, dass er eine Frist wie auch eine Nachfrist gesetzt habe, bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden sei. Die Arbeitgeberin habe bis zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens keinerlei für den Wahlvorstand nachprüfbare Initiative gezeigt, die Verpflichtungen, die sie nach den Bestimmungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz treffen würden, zeitnah zu erfüllen.
28Die Antragsteller haben beantragt,
29die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsteller 1.172,16 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
30Die Arbeitgeberin hat beantragt,
31den Antrag zurückzuweisen.
32Sie hat vorgetragen:
33Schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin in irgendeiner Form die Betriebsratswahlen verzögern oder verhindern habe wollen.
34Insbesondere sei es zutreffend, dass lediglich Frau C1 in der Lage gewesen wäre, die angeforderte Liste in Excel zu erstellen. Das verwendete Personalverwaltungsprogramm „Lexware“ sei zum Beispiel nicht in der Lage, eine Aufteilung der Beschäftigten nach Geschlechtern im Rahmen einer Listendarstellung vorzunehmen. Ansonsten beauftrage die Arbeitgeberin einen Steuerberater lediglich zur Bilanzierung; der Bruder des Geschäftsführers, Herr M. C, sei nur für die Hardware der EDV zuständig.
35Schon der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass ein kostenbewusster Wahlvorstand, der auch unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberin agiere, zumindest bis zur Urlaubsrückkehr der Mitarbeiterin C1 zugewartet hätte, bevor er einen Beschluss zur Beauftragung der Rechtsanwälte gefasst hätte. Die vom Wahlvorstand gesetzten Fristen würden sich als zu knapp erweisen.
36Durch Beschluss vom 07.05.2013, den Antragstellern am 18.07.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung „zurückgewiesen“, dass die Entscheidung des Wahlvorstandes, bereits am 01.10.2012 die Antragsteller mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beauftragen, ermessensfehlerhaft gewesen. Es sei der Arbeitgeberin zuzugestehen, dass sie in die Lage hätte versetzt werden müssen, die gebotene Sorgfalt bei der Erstellung der Informationen für die Wählerliste walten zu lassen, um das Risiko einer Wahlanfechtung gering zu halten.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des angegriffenen Beschlusses wird auf Bl. 65 bis 75 d.A. Bezug genommen.
38Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab am 12.08.2013 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 18.09.2013, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde.
39Sie tragen vor:
40In der angegriffenen Entscheidung hätte das Arbeitsgericht auf den Zeitablauf zwischen der Nachfrist zum 28.09.2012 und dem Eingang der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht am 02.10.2012 abstellen müssen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien. Bis zum 02.10.2012 habe es durch die Arbeitgeberin keine weitere Rückäußerung an den Wahlvorstand gegeben, weshalb der Wahlvorstand davon ausgehen durfte, arbeitgeberseits sei nicht ernstlich beabsichtigt, die entsprechenden Listen zu erstellen.
41Der Hinweis auf die Mitarbeiterin Frau C1 verfange nicht, da der Arbeitgeber sich gegenüber dem Wahlvorstand nicht auf interne Zuständigkeitsverteilung bei Personalangelegenheiten berufen könne.
42Schließlich sei die erbetene Aufstellung nicht kompliziert gewesen, da insbesondere keine Überprüfung durchzuführen sei, wer denn nun leitender Angestellter gewesen sei. Die der Arbeitgeberin nach Fristsetzung durch den Wahlvorstand und nach Fristsetzung verbleibende Zeit sei völlig ausreichend gewesen.
43Die Antragsteller beantragen,
44unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem Antrag der Antragsteller in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden.
45Die Arbeitgeberin beantragt,
46die Beschwerde zurückzuweisen.
47Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weist insbesondere darauf hin, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Arbeitgeberin aus willkürlichen Gründen die Erstellung der erbetenen Angaben verzögert habe.
48Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen.
49B
50I.
51Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäߠ § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
52II.
53Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht einen Anspruch des Wahlvorstandes auf Freistellung von den angefallenen Anwaltskosten verneint hat mit der Folge, dass ein solcher auch durch die Abtretung im Beschluss vom 01.10.2012 nicht gemäß § 398 Satz 2 BGB auf die Antragsteller übergegangen sein kann. Allerdings war der Antrag im Tenor ab-, und nicht zurückzuweisen, was klarzustellen war.
541.
55Der Antrag ist zulässig.
56a.
57Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Kostenerstattung bei Betriebsratswahlen gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
58b.
59Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen nicht; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie machen nämlich einen eigenen Anspruch geltend, da ein möglicher Freistellungsanspruch des Wahlvorstandes sich mit der Abtretung an die Antragsteller in einem Zahlungsanspruch umgewandelt hat (st. Rspr., vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998, 7 ABR 65/96, zu B I der Gründe m.w.N.).
60c.
61Das Arbeitsgericht hat den Wahlvorstand zutreffend nicht an dem vorliegenden Streitverfahren beteiligt. Zwar war der Wahlvorstand ursprünglich – falls ein Anspruch besteht – Inhaber des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs aus § 20 Abs. 3 BetrVG. Diese Anspruchsinhaberschaft hat er aber durch seine Abtretung im Beschluss vom 01.10.2012 verloren mit der Folge, dass ihm im Sinne des § 83 Abs. 3 ArbGG die Beteiligteneigenschaft nicht zugesprochen werden kann. Er ist nämlich nicht mehr in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 bei juris Rn. 12 m.w.N.).
622.
63Der Zahlungsantrag der Antragsteller ist nicht begründet, da dem Wahlvorstand ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Anwaltskosten für die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen 4 BVGa 3/12 nicht gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG zugestanden hat, der demzufolge auch nicht gemäß § 398 Satz 2 BGB auf die Antragsteller übergegangen sein kann.
64a.
65Vorauszuschicken ist, dass sich die gesetzlich geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten einer Betriebsratswahl in § 20 Abs. 3 BetrVG auch auf solche Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit der Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren im Vorfeld einer Betriebsratswahl anfallen können. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers aus § 20 Abs. 3 BetrVG ist nämlich nach den Grundsätzen zu beurteilen, die zu § 40 Abs. 1 BetrVG aufgestellt worden sind, also in gleicher Weise wie Kosten der Betriebsratsarbeit. Damit muss es sich bei den Kosten der Betriebsratswahl, hier konkret bei den Kosten der Beauftragung der Antragsteller, um erforderliche Kosten der Betriebsratswahl gehandelt haben (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 29/02 zu II 1 a der Gründe, Beschluss vom 31.05.2000, 7 ABR 8/99 zu B II 2 der Gründe). Damit steht fest, dass auch Kosten eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung von Fragen im Vorfeld der Wahl, also während des Wahlverfahrens, erstattungsfähig sein können und der Wahlvorstand berechtigt ist, im Falle der Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines Beschlussverfahrens zu beauftragen. Kriterium hierfür ist allerdings, dass der Wahlvorstand dies nach Abwägung aller Umstände für sachlich notwendig erachten durfte (BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 29/02 a.a.O. und Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08 bei juris a.a.O. Rn. 16).
66b.
67Nach diesen Maßstäben war die Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen wegen der Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste am 02.10.2012 nicht erforderlich.
68Es wäre dem Wahlvorstand nämlich ohne Weiteres, hätte er eine zutreffende Abwägung im oben genannten Sinne vorgenommen, zumutbar gewesen, zumindest nach Rückkehr der Mitarbeiterin C1 am 01.10.2012 nachzufragen, ob denn diese mit der Erstellung der Listen begonnen habe. Eine solche Nachfrage wäre auch noch angesichts der am 01.10.2012 anberaumten Sitzung des Wahlvorstandes zumindest telefonisch ohne Weiteres möglich gewesen.
69Eine solche Nachfrage hätte nicht zu einer Verzögerung des Wahlverfahrens geführt mit der Folge, dass der Wahlvorstand etwa hätte befürchten müssen, seine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einleitung der Betriebsratswahl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verletzen. Zwar weisen die Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs „unverzüglich“ mit der in § 121 BGB enthaltene Legaldefinition bedeutet, dass kein schuldhaftes Zögern vorliegen darf. Berücksichtigt man indessen, dass der Wahlvorstand die in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz näher ausformulierten Pflichten beachten muss, wonach er für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern aufzustellen hat und dass er mit der Erstellung dieser Wählerliste vielfache Fragen, zum Beispiel hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechtes, hinsichtlich der Berücksichtigung von Beschäftigten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes etc. zu beachten hat, so kann „unverzüglich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht bedeuten, dass etwa die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zurückweisung einer fehlenden Vollmacht im Sinne des § 174 BGB (zuletzt BAG, Urteil vom 08.12.2012, 6 AZR 534/10 bei juris: 1 Woche) oder die Frist zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB maßgeblich wäre. Es kommt vielmehr aus Sicht des Wahlvorstandes darauf an, welcher konkreter Aufwand von ihm hinsichtlich einer korrekten Erstellung von Wählerlisten durchzuführen ist. In diesen Zusammenhang bettet sich sodann die Verpflichtung der Arbeitgeberin ein, dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 2 Abs. 2 WO BetrVG. Auch die Arbeitgeberin treffen in diesem Zusammenhang Sorgfaltspflichten zur Vermeidung einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl im Sinne des § 19 BetrVG. Dementsprechend geht die erkennende Beschwerdekammer davon aus, dass es keinen Einfluss auf die „Unverzüglichkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat, ob die Angaben zur Erstellung der Wählerlisten am 28.09.2012, 12.00 Uhr oder am 05.10.2012 am Nachmittag - wie geschehen – vorliegen. Zu bedenken ist insoweit nämlich, dass der Wahlvorstand überhaupt erst am 17.09.2012 bestellt worden ist und er durch die tatsächliche Handlungsweise der Arbeitgeberin in die Lage versetzt worden ist, ab dem späten Nachmittag des 05.10.2012 Wählerlisten anzufertigen. Es handelt sich hiermit um einen Zeitraum von der Bestellung des Wahlvorstandes bis zur Erteilung entsprechender Auskünfte zur Erstellung der Wählerlisten von 18 Tagen, was völlig unproblematisch ist.
70Maßgebend für die Beschwerdekammer war darüber hinaus, dass es jedenfalls nach dem vorliegenden Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten nach Bestellung des Wahlvorstandes nicht einen einzigen Anhaltspunkt dafür gegeben hat, dass die Arbeitgeberin sich letztendlich weigern würde, die notwendigen Auskünfte nach § 2 Abs. 1 WO BetrVG zu erteilen oder aber die Einleitung der Betriebsratswahl über ein im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angemessenes Maß hinaus zu verzögern. Die Arbeitgeberin hat nämlich in Person des Geschäftsführers zunächst am 25.09.2012 und in Person des Bruders des Geschäftsführers am 28.09.2012 stets darauf hingewiesen, dass sie die entsprechenden Auskünfte erteilen werde, hierbei allerdings mit der Urlaubsrückkehr der Mitarbeiterin C1 am 01.10.2012 zuwarten möchte. Ausgehend von der Nachfristsetzung zum 28.09.2012, 12.00 Uhr, handelte es sich hierbei nach den Angaben der Arbeitgeberin gegenüber dem Wahlvorstand um eine Verzögerung bis zum Beginn der Erarbeitung der Auskünfte um das zwischen dem 28.09.2012 und 01.10.2012 liegende Wochenende, mehr nicht.
71Bei dieser Sachverhaltskonstellation geht die erkennende Beschwerdekammer sehr wohl davon aus, dass eine gewisse Vergleichbarkeit mit der von beiden Parteien angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.03.2000, 3 TaBV 61/99 bei juris, gegeben ist. Aus ähnlichen Erwägungen war das Landesarbeitsgericht Köln in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass auch der Ablauf einer dem Arbeitgeber gesetzten Frist nicht sogleich die Beauftragung eines Rechtsanwalts rechtfertigt und vielmehr eine Erkundigungspflicht bestehe, ob und wann die angeforderten Unterlagen übergeben würden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat insoweit unter Rz. 4 bei juris wörtlich ausgeführt:
72„Denn die Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte nur dann zur Beschleunigung führen können, wenn die Arbeitgeberin nicht bereit gewesen wäre, die Unterlagen alsbald zu übersenden. Danach hätte der Wahlvorstand sich erkundigen müssen, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragte. Die Beauf-tragung des Rechtsanwalts wäre nur dann sachgerecht gewesen, wenn die Arbeitgeberin auf eine solche Anfrage hin eine hinhaltende oder Ablehnende Auskunft gegeben hätte.“
73Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer an.
74Soweit sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.03.2005, 10 TaBV 31/05 bei juris, stützen, rechtfertigt das keine andere Bewertung, da in jenem Streitfall eine andere Sachverhaltskonstellation gegeben war. Es ist zwar zutreffend, dass in der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine Frist zur Hereinreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt worden ist und sodann ohne Nachfristsetzung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formuliert wurde, dem auch stattgegeben worden ist. Allerdings ist zu bedenken, dass der Arbeitgeber, der Antragsgegner des vorbezeichneten Verfahrens beim Landesarbeitsgericht Hamm in der Entscheidung vom 14.03.2005 war, gegenüber dem Wahlvorstand die Auffassung vertreten hat, er sei zur Herausgabe einer Mitarbeiterliste überhaupt nicht verpflichtet, da dort ein Betriebsrat in einem aus Sicht des Arbeitgebers nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil gewählt werden sollte (LAG Hamm, a.a.O. bei juris Rn. 13). Im vorliegenden Streitfall hat die Arbeitgeberin indessen das Ansinnen des Wahlvorstands – wie erwähnt – zu keinem Zeitpunkt zurückgewiesen, sondern lediglich um einen kurzen Aufschub gebeten.
75Außerdem weist die Beschwerdekammer darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar war, warum der Wahlvorstand eine Nachfrist auf den 28.09.2012, 12.00 Uhr gesetzt hatte (Freitag Mittag), nachdem seitens der Arbeitgeberin darauf hingewiesen worden war, dass die Listen erstellt würden, hiermit aber erst nach Rückkehr der Mitarbeiterin C1 aus dem Urlaub am 01.10.20112 beginnen werden konnte. Vor diesem Hintergrund wäre es geboten gewesen, eine entsprechende Frist jedenfalls so zu setzen, dass zumindest hätte abgewartet werden können, ob die Arbeitgeberin ihre Ankündigung, die Mitarbeiterin C1 werde nach ihrem Urlaub mit der Zusammenstellung beginnen, wahrgemacht werden würde.
76Schließlich hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung (Bl. 10 des Beschlusses) bei der Prüfung der Erforderlichkeit zu Recht auf den 01.10.2012, also das Datum des die Antragsteller beauftragenden Beschlusses, abgestellt, da eine evtl. bestehende Pflicht der Arbeitgeberin aus § 20 Abs. 3 BetrVG nicht erst mit Einleitung des Beschlussverfahrens entsteht (vgl. BAG, Beschluss v. 29.07.2009, 7 ABR 95/07 bei juris Rndr. 20).
77Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
78III.
79Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.
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Annotations
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.