Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2015 - 12 TaBV 37/15
Tenor
1.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst und unterhielt drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der für den S. Betrieb gebildete Betriebsrat. Der zu 3. Beteiligte ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des DRK-Blutspendedienst X. gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-DRK-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-DRK-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DRK-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-DRK-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim DRK-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-DRK-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat mit, dass sie plane, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medosnet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln. Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medosnet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden. Nach der Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 passte die Arbeitgeberin dementsprechend bei allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD nicht unmittelbar Anwendung fand, die Gehälter entsprechend der vereinbarten Tariflohnerhöhungen des TVöD prozentual an und gab die entsprechenden Tariferhöhungen in vollem Umfang weiter.
23Der Antragsteller machte einen Antrag, der dem Sachantrag in diesem Verfahren entspricht, bereits mit Antragsschrift vom 09.07.2012 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängig (5 BV 212/12). Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf die als Anlage 1 zur Antragsschrift beigefügte Ablichtung der Antragsschrift im Vorverfahren Bezug genommen. Das Verfahren 5 BV 212/12 wurde im Termin am 10.09.2012 durch Vergleich beendet, der u. a. vorsah, dass eine Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Ausweislich des Protokolls vom 19.12.2013 erteilte der Vorsitzende den Hinweis, dass es sich bei der Dynamisierung der Zulage um eine zusätzliche freiwillige Zahlung von Arbeitsgeld handele. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei der örtliche Betriebsrat zuständig. In der Verhandlung am 09.05.2014 wurde erneut die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle erörtert. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass aufgrund der Tarifbindung der Arbeitgeberin die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein könne. Durch mehrheitlichen Beschluss der Einigungsstelle vom 09.05.2014 wurde das Einigungsstellenverfahren eingestellt.
24Betreffend die Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin war auch für den Betrieb in N. eine Einigungsstelle gebildet worden. Diese hatte mit Spruch vom 29.10.2012 das Verfahren eingestellt und ein Mitbestimmungsrecht verneint. Der Antrag des Betriebsrats N., festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 29.10.2012 rechtsunwirksam ist, blieb vor dem Arbeitsgericht Münster und dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg. An diesen Verfahren waren der Betriebsrat N. und die Arbeitgeberin beteiligt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 26.04.2013 (13 TaBV 21/13) ein Mitbestimmungsrecht, sah aber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als gegeben an. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
25In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (3 BV 228/13) beantragte der Gesamtbetriebsrat festzustellen, dass ihm bei den zum 01.03.2012, 01.01.2013 und 01.08.2013 vollzogenen Dynamisierungen der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts wies diesen Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurück und begründete dies damit, dass für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der örtliche Betriebsrat zuständig sei. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist dieses Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 11 TaBV 42/14 anhängig. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten in diesem Verfahren am 12.08.2015 waren an diesem Verfahren sämtliche Betriebsräte, die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller beteiligt.
26Der Antragsteller hat gemeint, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Dynamisierung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tariflohnerhöhungen zustehe. Durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer erbringe die Arbeitgeberin übertarifliche Leistungen, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergüteten Arbeitnehmer erhielten teilweise eine Vergütung deutlich über der Vergütung des TVöD, sodass durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte die Besserstellung dieser Arbeitnehmer auch zukünftig festgeschrieben werde. Mit der Dynamisierung der Überleitungszulagen verteile die Arbeitgeberin ein Volumen an übertariflicher Leistung, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die angebliche Dynamisierungsregelung im ÜTV-DRK-BSD gebe es nicht. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013.
27Der Antragsteller hat ursprünglich in dem Verfahren 1 BV 160/14 mit der Antragsschrift vom 21.07.2014 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf angekündigt zu beantragen festzustellen, dass (1.) der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 09.05.2014 rechtsunwirksam ist und (2.) dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht. Durch Beschlüsse vom 04.11.2014 wurde das Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 1 BV 160/14 betreffend den Antrag zu 1) ausgesetzt bis zur Erledigung des Verfahrens über den Antrag zu 2). Das Verfahren über den Antrag zu 2) wurde abgetrennt und gemäß III. Nr. 10 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 BV 250/14 übertragen. Bei dem Verfahren 5 BV 250/14 handelt sich um das hiesige Verfahren.
28Der Antragsteller hat beantragt,
29festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.
30Die Arbeitgeberin hat beantragt,
31den Antrag zurückzuweisen.
32Sie hat gemeint, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Entgelterhöhung bei den nicht an den TVöD-V gebundenen Mitarbeitern kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Diese Entgelterhöhungen würden auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-DRK-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Dies gelte zumindest hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die an den TVöD-V gebunden seien. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien.
33Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29.01.2015 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Mitbestimmungsrecht aufgrund der tariflichen Regelung im ÜTV-DRK-BSD ausgeschlossen sei und außerdem ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch nicht bestehe. Gegen den ihm am 04.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 29.04.2014 begründet.
34Er meint, sein Antrag habe sich von vornherein nicht auf diejenigen Arbeitnehmer bezogen, denen die Gehaltsanpassung ohnehin aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zusteht. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu, weil die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer Spreizung und so zu einer Veränderung des Gehaltssystems führe. Der ÜTV-DRK-BSD schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Hierzu behauptet er, das Zwischenergebnis vom 26.05.2011 betreffend die Dynamisierung der Überleitungspauschale sei nicht in den ÜTV-DRK-BSD übernommen worden.
35Der Antragsteller beantragt,
36unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/14, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind.
37Die Arbeitgeberin beantragt,
38die Beschwerde zurückzuweisen.
39Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und behauptet, die Tarifvertragsparteien seien sich einig gewesen, die Dynamisierung für alle Beschäftigten herbeizuführen. Am 26.05.2011 sei nur noch nicht geklärt gewesen, in welcher Art eine entsprechende Formulierung in den ÜTV-DRK-BSD aufgenommen werden sollte. Sie rügt, die Beschwerdebegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und deshalb unzulässig. Jedenfalls sei die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts unbegründet.
40Der Gesamtbetriebsrat stellt keinen Antrag.
41Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
42II.
43Die zulässige Beschwerde des Antragstellers - des Betriebsrats - ist unbegründet.
44A.An dem Verfahren ist neben dem Antragsteller und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat beteiligt.
45I.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166 Rn. 11).
46II.Diese Voraussetzungen sind neben der Arbeitgeberin auch bezogen auf den Gesamtbetriebsrat gegeben, weil er durch einen Zuspruch des Antrags in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er selbst Träger des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts wäre. Mit dem Zuspruch des Antrags würde dem Gesamtbetriebsrat zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen. Dies ist in der konkreten Situation nicht von vornherein ausgeschlossen, worauf das Gericht mit Schreiben vom 09.06.2015 hingewiesen hat. Der Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat vom Arbeitsgericht nicht beteiligt worden ist, ist unerheblich. Er ist kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Die weiteren örtlichen Betriebsräte sind nicht beteiligt. Ein Zuspruch oder eine Abweisung des Antrags berührt sie nicht in ihrer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Anders wäre dies nur dann, wenn der Gesamtbetriebsrat den Feststellungsantrag auch in diesem Verfahren aus eigenem Recht gestellt hätte. Würde dieser zugesprochen, könnte das Mitbestimmungsrecht keinem der örtlichen Betriebsräte mehr zustehen. Der Gesamtbetriebsrat hat indes keinen Antrag gestellt. Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats entfällt auch nicht dadurch, dass er selbst einen Feststellungsantrag betreffend das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 gestellt hat und die örtlichen Betriebsräte an diesem Verfahren beteiligt sind. Da der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag nicht als Widerantrag in dem genannten Verfahren gestellt hat, ist über die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers und des Gesamtbetriebsrats in getrennten Verfahren zu befinden. Da die Beteiligten jedenfalls derzeit - weil in beiden Verfahren keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen - noch in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein können, ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG an diesem Verfahren beteiligt. Es kam für die Beteiligung aus diesem Grunde nicht darauf an, dass sich der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats auf bestimmte Dynamisierungstermine bezieht und derjenige des Antragstellers zeitlich unbegrenzt gestellt ist.
47B.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil dem Antragsteller das begehrte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Aus diesem Grunde war eine Sachentscheidung möglich. Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht.
48I.Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet.
491.Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (BAG 29.01.1992 - 7 ABR 29/91, NZA 1993, 379 Rn. 31; BAG 28.06.2005 - 1 ABR 26/04, NZA 2006, 111 Rn. 19; BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11, NJW 2013, 2218 Rn. 11). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (BAG 31.10.1972 - 1 ABR 4/72, AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (BAG 17.02.2010 - 7 ABR 58/08, AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 11). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06, DB 2007, 2036 Rn. 13; BAG21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris Rn. 11).
502.Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung, die - wie den Beteiligten bereits mit Beschluss vom 07.08.2015 mitgeteilt worden ist - am 29.04.2015 vollständig und mit Unterschrift bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zunächst darauf gestützt, dass aufgrund der Einordnung als Globalantrag alle Arbeitnehmer von dem gestellten Feststellungsantrag erfasst seien und betreffend die an den TVöD-V gebundenen Arbeitnehmern wegen der tariflichen Regelung kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Diesen Teil des Antrags verfolgt der Antragsteller nicht weiter bzw. führt aus, dass er ihn so nie gestellt hat, so dass es auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ankommt. Für die Mitarbeiter, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind - so der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag -, hat das Arbeitsgericht die Entscheidung tragend auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Zum einen hat es ausgeführt, dass die Sperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingreife. Zum anderen liege kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor, weil die durchgeführte Dynamisierung nicht die betriebliche Lohngestaltung berühre. Mit beiden diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung noch ausreichend auseinander. Zu der ersten Begründung führt der Antragsteller auf Seite 4 der Beschwerdebegründung aus, dass § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG keine Anwendung finde, weil der ÜTV-DRK-BSD sich nicht auf die Überleitungspauschale beziehe und begründet dies unter Beweisantritt damit, dass das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 nur ein Zwischenergebnis gewesen sei und die Dynamisierung der Überleitungspauschale im Tarifvertrag schließlich nicht ge regelt worden sei, weil sie erst später entstanden sei. Da sich das Arbeitsgericht in seiner Argumentation für das von ihm gefundene Ergebnis jedenfalls auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 stützt (Seite 10 des Beschlusses), bringt die Beschwerdebegründung die Begründung des Arbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG zu Fall. Darauf, ob sie zutrifft, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Auch wenn die Auseinandersetzung betreffend die Verneinung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit nur einem kurzen Absatz auf der letzten Seite der Beschwerdebegründung sehr knapp ausfällt, reicht dieser gerade noch aus. Es wird nicht mehr - wie in der ersten Instanz - nur ausgeführt, dass es zu einer Festschreibung der Besserstellung der Arbeitnehmer, die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergütet werden, komme. Es wird ausgeführt, dass die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer nicht gewollten Spreizung der absoluten Beträge - so muss man das Vorbringen wohl verstehen - und damit zu einer Veränderung des Entgeltsystems führe. Der tarifgebundene Arbeitnehmer falle immer mehr gegenüber dem nicht tarifgebundenen ab. Damit werde das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausgelöst. Dies ist eine im Ansatz veränderte, neue Begründung, die unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung gerade noch gerecht wird. Ob sie zutrifft ist - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Beschwerde unerheblich.
51II.Die Beschwerde ist unbegründet, weil der zulässige Antrag des Antragstellers unbegründet ist.
521.Der Antrag, so wie er in der Beschwerdeinstanz noch gestellt ist, ist zulässig.
53a)Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris Rn. 14). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG 22.07.2014 - 1 ABR 94/12, juris Rn. 24). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (BAG 17.03.2015 a.a.O. Rn. 14).
54b)Diesen Anforderungen genügt der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz noch gestellte Antrag. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind. Der an diesen Streit anknüpfende und so formulierte Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zunächst sind nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Wortlaut die dem TVöD-V unterworfenen Mitarbeiter ausgenommen. Gemeint sind damit diejenigen Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD-V kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Für diese Arbeitnehmergruppe hat das Arbeitsgericht (Seite 7 f des Beschluss) den Antrag für unbegründet erachtet, weil die Dynamisierung bereits unmittelbar nach dem TVöD-V erfolgt. An diese vom Arbeitsgericht gebildete Arbeitnehmergruppe knüpft die Beschwerdebegründung an und nimmt sie nunmehr jedenfalls klarstellend ausdrücklich vom Antrag aus bzw. legt dar, dass sie von Anfang an nicht gemeint gewesen sei. Die ausgenommene Arbeitnehmergruppe ist hinreichend abgrenzbar durch die genannten Kriterien - beiderseitige Tarifbindung oder Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den TVöD-V - bestimmt. Ersichtlich meint der Antrag - auch wenn der Wortlaut in dieser Hinsicht unbestimmt gefasst ist - nicht jede Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin. Insoweit bestünde auch kein konkreter Streit der Betriebsparteien. Das hinreichend bestimmte feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich indes im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Antragsbegründung. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für alle betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb in S. auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags. Diesen Gegenstand belegt bereits die Antragsschrift, in der es auf Seite 3 heißt: "Die Parteien streiten um die Existenz eines Mitbestimmungsrechts über die Verteilung des sich aus der Dynamisierung der Überleitungszulagen ergebenden Volumens." Das weitere Vorbringen des Antragsstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich sind außerdem nur die - entsprechend dem obigen Verständnis nicht dem TVöD-V unterworfenen - Arbeitnehmer im Betrieb in S. gemeint. Der Antrag ist außerdem mit dem Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte "Dynamisierungsstichtage" begrenzt, sondern erfasst auch alle künftigen regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Von diesem Verständnis ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen (Seite 6 des Beschlusses). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein anderes Verständnis. Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bzgl. des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89, ZTR 1990, 298 Rn. 13 und 24). Mit dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Die zugleich erfolgte Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 09.05.2014 steht dem Feststellungsinteresse ebenso wenig entgegen (vgl. dazu BAG 11.06.2012 - 1 ABR 44/01, AP Nr. 70 zu § 256 ZPO 1977 Rn. 31) wie der im Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 5 BV 212/12 abgeschlossene Vergleich, der lediglich zur Einsetzung der Einigungsstelle führte.
552.Mit diesem Verständnis ist der Antrag unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zu.
56a)Die Kammer lässt offen, ob ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Antragsteller oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Die Kammer lässt auch offen, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht und was sich insoweit daraus ergibt, dass die im Betrieb vorgefundene Lage betreffend die Arbeitnehmer mit Vergütungsansprüchen gemäß verschiedener tariflicher Regelungen bislang nicht mitbestimmt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt BAG 21.08.1990 - 1 ABR 72/89, NZA 1991, 434 Rn. 29 f.), was nach der Anhörung der Beteiligten im Termin unstreitig ist.
57b)Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, weil insoweit eine tarifliche Regelung durch den ÜTV-DRK-BSD besteht.
58aa)Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten. § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts. Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10, NZA 2012, 392 Rn. 19; BAG 12. 11.2013 - 1 ABR 59/12, NZA 2014, 302 Rn. 38).
59Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert dabei, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 20; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 39; BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13, juris Rn. 20).
60Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen im Bereich der Lohngestaltung handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Denn dieser geht davon aus, dass eine bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 21; ebenso z.B. Fitting, BetrVG 27. Aufl. 2014, § 87 Rn. 410).
61bb) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der ÜTV-DRK-DSB regelt die Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zwingend und abschließend. Dies ergibt entgegen der Ansicht des Antragstellers die Auslegung des ÜTV-DRK-DSB.
62(1)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02, AP Nr. 180 zu § 626 BGB, Rn. 32; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 NZA 2011, 708, Rn. 12; BAG 10.02.2015 - 3 AZR 904/13, juris Rn. 27).
63(2)Bereits der Wortlaut des ÜTV-DRK-BSD belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die hier in Rede stehende Dynamisierung der Gehaltsanteile, die aufgrund früherer Tarifverträge, die für einzelnen Arbeitnehmer noch Anwendung finden, von den Tarifvertragsparteien abschließend und zwingend geregelt worden ist. Dass die Tarifvertragsparteien diese Problematik gesehen und sie einer Regelung auch zugeführt haben, belegt bereits § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD. Geregelt werden nämlich die Vergütungen derjenigen Arbeitnehmer, die am Umstellungsstichtag 31.07.2011 bereits in einem Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin gestanden haben. Diese werden umfassend in den Blick genommen. Die Tarifvertragsparteien sehen dabei in § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD zunächst - deklaratorisch - vor, dass einzelvertragliche Ansprüche unverändert fortbestehen. Sie regeln daran anknüpfend in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD aber zwingend und abschließend, dass und wie diese Ansprüche, soweit sie dynamisch ausgestaltet sind, bei den allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem TVöD-V angepasst werden. Genau das ist die zwischen den Betriebsparteien streitige Frage, die aber bereits von den Tarifvertragsparteien geregelt worden ist. Der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags belegt, dass diese tarifliche Regelung umfassend und abschließend sein soll, denn der ÜTV-DRK-BSD regelt in sich geschlossen einen vollständigen Tarifsystemwechsel hin nur noch zum TVöD-V. Für die Zukunft wird dies durch § 1 Abs. 3 ÜTV-DRK-BSD belegt. Der einzelvertragliche Übertritt bisher nicht tarifgebundener Beschäftigter wird durch eine Wechselfrist erleichtert (Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD). Deutlich wird der vollständige von den Tarifvertragsparteien gewollte Systemwechsel in § 2 ÜTV-DRK-BSD. Der TVöD-V soll alle bisherigen tariflichen Regelungen bei der Arbeitgeberin und die aufgrund dieser begründeten Ansprüche ersetzen. Nur in § 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD wird eine ganz punktuelle Nachwirkung des DHV-TV in drei Einzelfragen (Essensgeld, Fahrgeld und freiwillige Spesen) vereinbart. Dieser Systemumstellung entspricht die auch umgesetzte Zusicherung der Arbeitgeberin, aus dem Verhandlungsergebnis vom 26.05.2011 die bisherigen Haustarifverträge mit der DHV und medsonet zu kündigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lassen sich der tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die einzelvertraglichen Ansprüche die über das Niveau des TVöD-V hinausgehen nicht von der Dynamisierungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD erfasst sein sollen. Die Vorschrift erfasst umfassend alle einzelvertraglichen Ansprüche, ohne davon bestimmte Teile auszunehmen. Nichts anderes ergibt sich für die Überleitungszulage, wie sie in § 5 ÜTV-DRK-BSD, insbesondere in § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK, genannt ist, worauf die Einigungsstelle zeitweise abgestellt hatte. Richtig ist, dass § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD selbst keine Dynamik der Überleitungszulage vorschreibt. Unzutreffend ist insoweit allerdings, dass die Dynamisierung dauerhaft zu einer absoluten Spreizung des Gehaltsgefüges führt, denn die Besitzstandszulage des § 5 Abs. 2 Satz 1 ÜTV-DRK-BSD wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD auf Höhergruppierungen und künftige Stufensteigerungen angerechnet. Das ist mit dem Auslegungsergebnis vereinbar. Eine Anrechnung auf eine Dynamisierung ist gerade nicht geregelt. Sie ist zwar auch nicht ausdrücklich angeordnet, was angesichts von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSB aber überflüssig war. Es erfolgt die Dynamisierung der Zulage, die entsprechend angerechnet wird. Es bedurfte auch keiner Regelung der Frage, was zuerst geschieht, Dynamisierung oder Anrechnung, weil die Zeitpunkte der Dynamisierung und eventueller individueller Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen typischer Weise nicht zusammenfallen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zur Überzeugung der Kammer entscheidend, dass andernfalls die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD keinen Anwendungsbereich hätte. Es soll und wird gerade die Dynamisierung der über den TVöD-V hinausgehenden Gehaltsbestandteile geregelt, die sich insoweit gemäß § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD in der Besitzstandszulage widerspiegeln. Dafür spricht auch die Tarifgeschichte, denn Zwischenergebnis der Verhandlungen war gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011, dass die Beschäftigten aus Anlass der Überleitung keine Nachteile erleiden sollen und alle bisher dynamischen Entgelte künftig entsprechend dem TVöD-V erhöht werden sollen, was ausdrücklich auch für die Überleitungszulage ausgeführt war. Richtig ist, dass es sich bei diesem Verhandlungsergebnis nur um ein Zwischenergebnis handelt. Wortlaut, Systematik und Zweck des sodann abgeschlossenen ÜTV-DRK-BSD zeigen zur Überzeugung der Kammer aber eindeutig, dass genau dieses Zwischenergebnis auch Bestandteil des abgeschlossenen Tarifvertrags geworden ist. Die Überleitungszulage ist auch nicht später entstanden, sondern bereits im ÜTV-DRK-BSD geregelt. Der Vernehmung der Zeugen X. und M. im Sinne des Einholens einer Tarifauskunft bedurfte es nicht, weil Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Hinzu kommt, dass bei einem entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblich ist, weil dieser für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber objektiv aus dem Tarifvertrag nicht erkennbar und somit letztlich auch nicht beachtlich geworden ist (BAG 06.12.1995 - 10 AZR 210/95, juris Rn. 35). So liegt es hier. Da die Frage der Dynamisierung der einzelvertraglichen Gehaltsbestandteile, die über dem Niveau des TVöD-V liegen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-V geregelt ist, geht es auch nicht um eine nicht von den Tarifvertragsparteien nicht geregelte außertarifliche Vergütung, für welche der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht gelten würde (vgl. dazu BAG 21.08.1990 a.a.O. Rn. 15).
64III.Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht gegeben. Es lag bereits keine Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens vor. Die Entscheidung dieses Verfahrens hing nicht ganz oder zum Teil von einem Rechtsverhältnis ab, das Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14. Da die erkennende Kammer ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint hat, kam es nicht darauf an, ob in dem anderen Verfahren ein solches für den Gesamtbetriebsrat bejaht wird mit der Folge, dass es dem Antragsteller jedenfalls teilweise nicht mehr zustehen kann.
65C.Die erkennende Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG u.a. im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zugelassen.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
68R E C H T S B E S C H W E R D E
69eingelegt werden.
70Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
71Die Rechtsbeschwerde muss
72innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
73nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
74Bundesarbeitsgericht
75Hugo-Preuß-Platz 1
7699084 Erfurt
77Fax: 0361-2636 2000
78eingelegt werden.
79Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
80Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
811.Rechtsanwälte,
822.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
833.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
84In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
85Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
86Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
87* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
88Dr. GotthardtSchmischkeTinnefeld
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2015 - 12 TaBV 37/15
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2015 - 12 TaBV 37/15 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).
Tenor
1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:
23"Sehr geehrter Herr U.-S.,
24im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.
25Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.
261. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife
27Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.
28In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.
29Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."
30Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.
31In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.
32Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.
33Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.
34Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.
35Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.
36Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.
37Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
38festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
39Die Arbeitgeberin hat beantragt,
40den Antrag abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.
42Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.
43Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.
44Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.
45Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.
46Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.
47Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.
48Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.
49Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.
50Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.
51Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:
52Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.
53Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.
54Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
55Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
56den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
57Die Arbeitgeberin beantragt,
58die Beschwerde zurückzuweisen.
59Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
60Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.
61Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.
62Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
64II.
65Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.
661. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.
67a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).
68b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.
69c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.
70Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).
712. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
72a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).
73b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
74Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.
75Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.
763. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.
77a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer be-stimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).
78b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.
79Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.
80Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.
81Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).
82Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.
834. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
84Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:
85Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.
86a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.
87b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.
88Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).
89Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.
90Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.
91Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.
925. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.
936. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.
94R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
95Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
96R E C H T S B E S C H W E R D E
97eingelegt werden.
98Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Rechtsbeschwerde muss
100innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
101nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Bundesarbeitsgericht
103Hugo-Preuß-Platz 1
10499084 Erfurt
105Fax: 0361-2636 2000
106eingelegt werden.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
108Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
114Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
116Höwelmeyer Müller-KurthKöhler
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG im Hinblick auf die Dynamisierung der Arbeitsentgelte der bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer.
4Die Beteiligte zu 2. betreibt einen C. und unterhält drei Betriebe in S., N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Es besteht ein Gesamtbetriebsrat. Der Beteiligte zu 1. ist der für den S. Betrieb der Beteiligten zu 2. eingerichtete Betriebsrat.
5Mit Wirkung zum 01.03.2011 ist die Beteiligte zu 2. Vollmitglied des L. geworden, um eine Tarifbindung an den U. zu erreichen. Vor ihrem Beitritt in den L. vereinbarte die Beteiligte zu 2. mit den Gewerkschaften w., E. und n. verschiedene unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Beteiligten zu 2. und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des C. kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden.
6Nach dem Beitritt in den L. vereinbarte dieser unter Beteiligung der Beteiligten zu 2. mit der Gewerkschaft w. einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E. in den U. und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden Ý.) vom 26.07.2011.
7Der Ý. enthält u. a. folgende Regelungen:
8"§ 1Geltungsbereich
9(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den U. (U.) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E., deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des U. entsprechend der Regelung des U.-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
10§ 2
11Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den U.
12Der U. und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der W. sowie des L. NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des E.-TV hiervon unberührt."
13Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des Ý. fertigten die Vertragspartner unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll, das u.a. folgende Zwischenergebnisse enthält:
141."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E. für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den V. zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der E./n.-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
15…
164.Soweit aufgrund der Überleitung in den U. neben dem U.-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
17Die mit der E./n. abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Beteiligte zu 2. aufgrund der Absprache mit w. zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Beteiligten zu 2. findet inzwischen der U. Anwendung. Daneben existieren noch Arbeitsverhältnisse bei der Beteiligten zu 2., auf die die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung finden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. werden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem U. ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des U. hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wird.
18Nach der Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 passte die Beteiligte zu 2. auch bei allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis der U. nicht unmittelbar Anwendung findet, die Gehälter entsprechend der vereinbarten Tariflohnerhöhungen des U. prozentual an und gab die entsprechenden Tariferhöhungen in vollem Umfang weiter.
19Der Beteiligte zu 1. ist der Ansicht, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Dynamisierung der Arbeitsentgelte zustehe. Durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer erbringe die Beteiligte zu 2. übertarifliche Leistungen, bei deren Verteilung der Beteiligte zu 1. mitzubestimmen habe. Die nach den Tarifwerken E./n. vergüteten Arbeitnehmer erhielten teilweise eine Vergütung deutlich über der Vergütung des U., sodass durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte die Besserstellung dieser Arbeitnehmer auch zukünftig festgeschrieben werde. Hierbei bezieht sich der Beteiligte zu 1. auf eine Entscheidung des LAG Hamm vom 26.04.2013 (14 TaBV 21/13) in einem gleichgelagerten Fall betreffend den Betrieb der Beteiligten zu 2. in N..
20Der Beteiligte zu 1. beantragt,
21festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.
22Die Beteiligte zu 2. beantragt,
23den Antrag zurückzuweisen.
24Sie ist der Auffassung, dass dem Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die Entgelterhöhung bei den nicht an den U. gebundenen Mitarbeitern kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Diese Entgelterhöhungen würden auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Überleitungstarifvertrages geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des U. dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 erster Halbsatz BetrVG könne bereits ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Dies gelte zumindest hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die an den U. gebunden seien. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien.
25Der Beteiligte zu 1. hat einen entsprechenden Antrag bereits mit Antragsschrift vom 09.07.2012 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängig gemacht. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 BV 212/12 geführt und durch Vergleich vom 10.09.2012 beendet, der u. a. vorsah, dass eine Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht I. zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin" eingesetzt wird. Nachdem der Vorsitzende der Einigungsstelle zunächst im Protokoll vom 19.12.2013 einen Hinweis dahingehend erteilt hat, dass es sich bei der Dynamisierung der Zulage um eine zusätzliche freiwillige Zahlung von Arbeitsgeld handele, ist das Verfahren durch Spruch der Einigungsstelle vom 09.05.2014 eingestellt worden. Auf den Inhalt der Protokolle vom 19.12.2013 und 09.05.2014 (Bl.17 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
26II.
271.
28Für den erneut anhängig gemachten Antrag ist die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf nach Ziffer III. 10. des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts zuständig, so dass die erkennende Kammer das Verfahren nach der Abtrennung in dem Verfahren 1 BV 160/14 übernommen hat.
292.
30Der Antrag ist zulässig.
31a)Zur Klärung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 BetrVG kann im Vorabentscheidungsverfahren ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt werden, wenn zwischen den Betriebspartnern streitig ist, ob eine Maßnahme unter den Katalog der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten fällt (BAG 06.12.1983 - 1 ABR 43/81 -). Der Streit über die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts betrifft den Inhalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien (vgl. z.B. BAG 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 -; BAG 29.09.2004 - 1 ABR 29/04 -).
32Dabei ist das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO in Bezug auf das Bestehen, den Inhalt oder die Reichweite eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall gegeben, wenn die Angelegenheit, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen oder bestritten wird, häufiger auftritt und sich zukünftig wiederholen kann ( BAG 01.07.2003 - 1 ABR 20/02 -; 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 -).
33Um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, muss der Antragsteller die Maßnahme so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche konkreten Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 15.01.2002 - 1 ABR 13/01 -). Richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts, müssen die Fallgestaltungen, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, exakt angegeben werden (vgl. BAG 29.09.2004 - 1 ABR 29/03 -; BAG 18.03. 2008 - 1 ABR 3/07 -). Diesen Bestimmtheitsanforderungen kann auch ein sogenannter Globalantrag genügen, mit dem ein Mitbestimmungsrecht generell und unabhängig vom Einzelfall geltend gemacht wird. Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (BAG 11.12.2001 - 1 ABR 3/01 -; BAG 22.06.2005 - 1 ABR 34/04 -). Ein Globalantrag ist umfassend aber nicht unbestimmt.
34b)Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Feststellungsantrag zulässig.
35Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob die Dynamisierung - also die Anpassung - des Entgelts der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Betrieb in S. nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Diese Angelegenheit wiederholt sich regelmäßig, so dass das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO anzunehmen ist. Der Beteiligte zu 1. hat die vom Antrag erfassten Maßnahmen auch hinreichend konkret bezeichnet, indem der Antrag sich erkennbar auf den Betrieb der Beteiligten zu 2. in S. bezieht, für den der Beteiligte zu 1. zuständig ist. Als zulässiger Globalantrag erfasst er alle Arbeitnehmer und alle regelmäßigen Anpassungen des Arbeitsentgelts.
363.
37Der Antrag ist jedoch unbegründet.
38Er erfasst auch die an den U. gebundenen Arbeitnehmer, bei denen eine tarifliche Regelung insoweit mit dem U. selbst bereits besteht (dazu a). Darüber hinaus besteht eine tarifliche Regelung der Gehaltsanpassung auch bei allen nicht an den U. gebundenen Arbeitnehmern i.S.v. § 87 Abs. 1 1. HS BetrVG nach dem Ý. (dazu b). Die Art der durchgeführten Dynamisierung berührt zudem nicht die betriebliche Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (dazu c).
39a)Der Antrag bezieht sich auch auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse ohnehin dem U. unterliegen.
40Einer betrieblichen Regelung steht bezogen auf diese Arbeitnehmer der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 1. HS BetrVG entgegen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitsgebers durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 1. Hs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, beschränkt oder ausgeschlossen sein. Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dabei dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten. Im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung soll die Mitbestimmung des Betriebsrats die Angemessenheit des innerbetrieblichen Lohngefüges und seine Transparenz gewährleisten (BAG 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 -).
41Der zur Entscheidung gestellte Antrag schließt als Globalantrag Entgelterhöhungen nach dem U. ein.
42aa)Grundsätzlich sind Globalanträge, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (BAG 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 -; BAG 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 -). Es ist dem Gericht verwehrt von sich aus einen als Globalantrag unbegründeten Antrag auf die begründeten Fälle einzuschränken. Denn einschränkende Voraussetzungen, die bislang nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind, stellen im Vergleich zu diesem nicht ein Minus, sondern etwas anderes dar. Eine sie berücksichtigende Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens ändern und damit § 308 ZPO verletzen (vgl. BAG 11.02.2001 - 1 ABR 3/01 -; 06.12.1994 - 1 ABR 30/04 -).
43bb)Für die an den U. gebundenen Arbeitnehmer ist vorliegend der Antrag unbegründet.
44Bei dem Hauptantrag handelt es sich insoweit um einen Globalantrag, weil der Beteiligte zu 1. ausweislich des zur Entscheidung gestellten Antrages unabhängig von der Tarifbindung bei allen Mitarbeitern ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dynamisierung der Arbeitsentgelte reklamiert. Der Betriebsrat beansprucht mit seinem Feststellungsantrag ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) im Betrieb in S. unabhängig von einem anzuwendenden Tarifvertrag, also auch dann, wenn der U. kraft wechselseitiger Tarifbindung oder durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
45Jedenfalls in diesen Fällen steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach dem 1. HS des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht zu, da insoweit eine tarifliche Regelung besteht. Die Anpassung (Dynamisierung) erfolgt bei diesen Arbeitnehmern zwingend unmittelbar nach dem U..
46b)Darüber hinaus existiert für den Betrieb der Beteiligten zu 2. in S. auch eine tarifliche Regelung der Entgeltanpassung hinsichtlich der nicht an den U. gebundenen Arbeitnehmer.
47§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. steht aufgrund des Tarifvorranges gem. § 87 Abs. 1 1. HS BetrVG einer betrieblichen Regelung entgegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. gelten einzelvertragliche Ansprüche unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des U. entsprechend der Regelung des U.-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz.
48Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 1. Hs. BetrVG erfordert, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen haben (BAG 03.12.1991 - Gs 2/90 -). Für das Eingreifen des Tarifvorbehalts und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 -). Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bedarf es hierfür nicht (BAG 18.10.2011 -1 ABR 25/10 -). Die Auslegung des Ý. ergibt, dass die dort in § 1 Abs. 1 Satz 2 geregelte Dynamisierung einen tariflichen Entgeltgrundsatz im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellen soll.
49aa)Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Für die Auslegung eines Tarifvertrages kommt es allgemein auf den Tarifwortlaut und den tariflichen Gesamtzusammenhang an, wobei im Sinne von § 133 BGB der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen ist, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 09.07.1980 - 4 AZR 560/78 - AP Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1, Rz. 397). Daraus folgt, dass der Tarifwortlaut nicht überbetont werden darf, sondern der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien maßgeblich bleiben muss (Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/1, 7. Aufl., § 17 V 3 a, S. 359).
50Dabei gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (Reichel, TVG, § 1, Rz. 17, 18; Wiedemann/Stumpf, a.a.O., Rz. 402). Entscheidend ist lediglich, dass zunächst und zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs zu berücksichtigen sind (BAG 12.09.1984 - 4 AZR 336/92 - AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Bei der Tarifauslegung ist darauf Bedacht darauf zu nehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine vernünftige, gerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung haben treffen wollen, so dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen des Rechts- und Arbeitslebens am ehesten entspricht (BAG 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79 - AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung).
51Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien kann auf die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden.
52bb)Bereits der Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. bezieht sich deutlich auf einzelvertragliche Ansprüche, die ursprünglich dynamisch ausgestaltet waren und nunmehr statisch weiter gelten. Für solche Ansprüche regelt die tarifliche Vorschrift, dass sie sich entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6 Stufe 2 des U. verändern. Da nur die Beteiligte zu 2. eine solche Veränderung auch durchführen kann, ist unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs darin auch eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur entsprechenden Umsetzung zu erkennen. In § 2 Ý. ist ausdrücklich geregelt, dass der U. alle bisherigen Tarifverträge ersetzen soll. Diese Regelung geht einher mit der Verpflichtung der Beteiligten zu 2. gegenüber w., die die E./n. Haustarifverträge zu kündigen.
53Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs ist daher der Wille der Tarifvertragsparteien erkennbar, auch die Dynamisierung der Entgeltansprüche zu regeln, die sich nicht unmittelbar aus dem U. ergeben - also ehemals tarifliche und dynamische Ansprüche aus anderen Tarifwerken, die nunmehr als Individualansprüche statisch fortgelten.
54Dieses Ergebnis wird gestützt durch einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte des Ý.. Aus dem Verhandlungsprotokoll der Tarifvertragsparteien über die Tarifverhandlung vom 26.05.2011 ergibt sich, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der vorhandene Abstand zwischen der Vergütung nach dem U. und den ursprünglichen Haustarifverträgen vor der Überleitung gewährleistet bleiben sollte. Die Vertragsparteien haben insofern bewusst mit § 1 Abs. 1 Satz 2 des Ý. eine Abstandsklausel eingefügt. Die Tarifregelung ist Ausdruck des unter Ziffer 1. im Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 festgehaltenen Zwischenergebnisses, wonach alle bisher dynamischen Entgelte künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den U. zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht werden sollen. Aufgrund der gleichzeitig in Ziffer 1. des Verhandlungsprotokolls vom 26.05.2011 festgehaltene Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 hätten ansonsten die nach diesen Haustarifen ursprünglich dynamisch ausgestalteten Entgeltansprüche mit Wirkung ab dem 01.01.2012 statisch als Individualansprüche weitergegolten. Da der Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach den gekündigten Haustarifverträgen und der Vergütung nach dem U. als Überleitungszulage ausgestaltet wurde, sollte sich diese Überleitungszulage entsprechend künftiger Tarifabschlüsse im U. nach Ziffer 4. des Verhandlungsprotokolls vom 26.05.2011 erhöhen.
55Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass die Tarifvertragsparteien diese Dynamisierungsregelung im Rahmen des § 1 des Ý. unter der Überschrift "Geltungsbereich" platziert haben. Denn im Zusammenhang mit Satz 1, der die Überleitung in den U. regelt und nicht für alle Arbeitsverhältnisse gilt, ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt haben, in § 1 eine Regelung für alle Beschäftigten der Beteiligten zu 2. zu treffen. Denn die Ansprüche aus dem U. unterliegen hinsichtlich ihrer erweiterten Entwicklung ohnehin dem Willen der Tarifvertragsparteien. Satz 2 bezieht sich insofern erkennbar auf Ansprüche außerhalb des U. aus den anderen bisherigen Tarifwerken.
56Insofern stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. eine tarifliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BetrVG dar, welche abschließend als Inhaltsnorm die zukünftige Entwicklung der Gehälter und Überleitungszulagen der Mitarbeiter regelt, auf deren Arbeitsverhältnis bislang dynamisch die bisherigen Haustarife Anwendung fanden.
57Nach Auffassung der Kammer, die insofern von der Auffassung des LAG Hamm in der Entscheidung vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 - abweicht, hat die Beteiligte zu 2. daher gerade nicht ohne tarifliche Verpflichtung den Entschluss gefasst, die von den Tarifvertragsparteien des U. vereinbarte Vergütungserhöhung auf einzelvertraglicher Ebene auch für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer umzusetzen. Im Betrieb der tarifgebundenen Beteiligten zu 2. stellt die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý. enthaltene Regelung für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer zugleich das im Betrieb der Beteiligten zu 2. geltende System für die Bemessung des Entgelts dar. Zwar handelt es sich bei dieser tariflichen Vergütungsregelung nicht um eine Betriebsnorm im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb des tarifgebundenen Arbeitgebers gilt, sondern um eine Inhaltsnorm, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern Anwendung findet. Die Beteiligte zu 2. ist als Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung zur Anwendung einer tariflichen Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 1. Hs. BetrVG jedoch selbst dann verpflichtet, wenn es sich hierbei nur um eine Inhaltsnorm handelt (vgl. BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 -).
58c)Die Art der Entgelt - Dynamisierung durch die Beteiligte zu 2. bei den Arbeitsverhältnissen, die nicht dem U. unterliegen, berührt auch nicht die betriebliche Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
59Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen.
60aa)Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 109/13 -). Sie sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt (BAG 03.09.2014 - 5 AZR 109/13 -; 22.06.2010 - 1 AZR 853/08 -).
61Nicht immer führt die Anpassung unterschiedlicher Entgelte danach zu einer Änderung des Verteilungsgrundsatzes. Der Arbeitgeber kann bei normativer Bindung an eine tarifliche Vergütungsordnung mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er Mittel für übertarifliche Leistungen zur Verfügung stellt, solange er dadurch nicht die bestehenden Entlohnungsgrundsätze verändert (BAG 28.02.2006 - 1 ABR 4/05 -). Fehlt es an einer solchen Änderung, besteht auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG 03.12.1991 - GS 2/90 -). Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat nicht gezwungen werden, alle Löhne langfristig an ein bestimmtes Tarifentgelt anzugleichen.
62Beachtet der Arbeitgeber bei der Anpassung die bisherigen Verteilungsgrundsätze, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Erhöhung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG aus, da nicht die Entgelterhöhung selbst, sondern allein die Änderung des Verteilungsgrundsatzes der Mitbestimmung unterliegt (vgl. zur Anrechnung auf Zulagen BAG 03.12.1991 - GS 2/90 -; Oetker, RdA 1991, 16, 27; Wiese, NZA 1990, 793, 800). Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Dynamisierung zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führt.
63bb)Die Beteiligte zu 2. erhöht vorliegend (in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ý.) ursprünglich dynamisch ausgestaltete Entgeltansprüche aus statisch anwendbaren Tarifwerken entsprechend der Regelung des U. um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 U. festgelegten Vomhundertsatz. Dadurch wird der bisherige Verteilungsgrundsatz im Betrieb in S. gerade nicht verändert.
64Eine Änderung des Verteilungsgrundsatzes, die die Verteilungsgerechtigkeit betrifft, besteht immer bei einer unterschiedlichen Anpassung der Entgelthöhe (vgl. LAG Frankfurt am Main 5.09.1989 - 5 TaBV 20/89 -; LAG Düsseldorf 31.03.1989 - 2 Sa 1638/88 -; LAG Düsseldorf 15.03.1989 - 15 Sa 1711/88 -). Aber auch eine gleichmäßige Entgelterhöhung kann zu einer Änderung des Verteilungsgrundsatzes führen. Hierbei sind jedoch zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Eine gleichmäßige Erhöhung kann zum Einen dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitgeber einen bestimmten EURO - Betrag, der sich aus einer prozentualen tariflichen Entgelterhöhung für eine bestimmte Lohngruppe ergibt, auch an die nicht an diesen Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer weitergibt. Eine gleichmäßige Erhöhung kann zum Anderen aber auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Arbeitgeber das Entgelt der nicht an den Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer um den (gleichen) Prozentsatz erhöht.
65Erhöht der Arbeitgeber jedes Entgelt um einen bestimmten EURO-Betrag, ändern sich die Verteilungsgrundsätze, da sich das Verhältnis der Entgelthöhen zueinander verändert. Der relative Abstand der Entgelthöhen wird aneinander angepasst, währen der tatsächliche Abstand beibehalten wird (z. B. Arbeitnehmer A: 2000 € + 200 € = 2200 €, Arbeitnehmer B: 3000 € + 200 € = 3200 € . Die Entgelterhöhung fällt für A damit prozentual höher aus als für B). Das Verhältnis der Entgelthöhen zueinander (im Beispielsfall 2 : 3) wird dadurch verändert. In den Fällen einer Weitergabe einer Tariflohnerhöhung um einen bestimmten Prozentsatz ändert sich der Verteilungsgrundsatz hingegen nicht (z. B. Erhöhung um 10 % für Arbeitnehmer A: 2000 € + 200 € = 2200 €, B: 3000 € + 300 € = 3300 €). Der Verteilungsgrundsatz, d. h. das Verhältnis der Entgelthöhen zueinander (im Beispielsfall 2 : 3), wird in diesem Fall nicht verändert, so dass eine solche Erhöhung grundsätzlich mitbestimmungsfrei ist (vgl. dazu für Anrechnungsentscheidungen BAG 03.12.1991 - GS 2/90 -).
66Die Beteiligte zu 2. kann daher mitbestimmungsfrei ursprünglich dynamisch ausgestaltete Entgeltansprüche aus statisch anwendbaren Tarifwerken entsprechend der Regelungen des U. um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz anpassen, da dadurch nicht in die betriebliche Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eingegriffen wird.
67RECHTSMITTELBELEHRUNG
68Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 1. Beschwerde eingelegt werden.
69Für die Beteiligte zu 2. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
70Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
71Landesarbeitsgericht Düsseldorf
72Ludwig-Erhard-Allee 21
7340227 Düsseldorf
74Fax: 0211 7770-2199
75eingegangen sein.
76Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
77Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
78Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
791.Rechtsanwälte,
802.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
813.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
82Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
83* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
84gez. L.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012 - 5 TaBV 10/11 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 - 26 BV 23/09 - zurückgewiesen worden ist.
-
2. Der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 wird teilweise abgeändert, soweit den Anträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen worden ist.
-
Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche im Bereich der Berufsbildung.
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Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie beschäftigt in ca. 370 Filialen rd. 17.500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der antragstellende Gesamtbetriebsrat gebildet.
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Die Arbeitgeberin führt unternehmensweit Berufsausbildungsmaßnahmen sowie weitere Berufsbildungsmaßnahmen durch. Zwischen den Beteiligten entstanden im Jahr 2009 Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ermittlung und Erörterung des Berufsbildungsbedarfs ihrer Arbeitnehmer.
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Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei für die Wahrnehmung der Rechte aus § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zuständig. Die der Arbeitgeberin nach dieser Vorschrift obliegende Verpflichtung, den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, verlange die Durchführung einer Ist-Analyse, die Erstellung eines Soll-Konzepts und die Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses der Arbeitnehmer.
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Der Gesamtbetriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt,
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1.
ihm nach Rechtskraft und nachfolgend spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres eine namentliche Liste aller beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden zu übergeben, in der die auf die auszuübende Tätigkeit bezogenen vorhandenen Qualifikationen jeweils bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmer angegeben werden;
2.
ihm zum 31. Januar jedes folgenden Kalenderjahres eine Liste zu übergeben, in der die durchgeführten Bildungsmaßnahmen des abgelaufenen Kalenderjahres bezogen auf jeden einzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt werden;
3.
ihn spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres über die geplanten Maßnahmen der Berufsausbildung und Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung für das jeweilige Kalenderjahr zu informieren;
4.
ihn bis zum Beginn jedes Geschäftsjahres darüber zu informieren, ob Änderungen der Arbeitsabläufe, Arbeitsinhalte, Einführung neuer technischer Einrichtungen oder andere Investitionen geplant sind, die Auswirkungen auf den Bildungsbedarf der beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden haben.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
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Sie hat gemeint, bei einem Teil der betrieblichen Maßnahmen, für die der Gesamtbetriebsrat ein Beteiligungsrecht beanspruche, handele es sich um mitbestimmungsfreie Einweisungen iSv. § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
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Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
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I. Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Beschwerdegericht nicht alle am Verfahren beteiligten Stellen als Verfahrensbeteiligte angehört hat.
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1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 18). Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung eines Beteiligten in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht führen kann.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die bei der Arbeitgeberin errichteten Betriebsräte im Verfahren anzuhören. Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Wird dessen Anträgen entsprochen, stünde fest, dass nur dieser und nicht die in den Betrieben errichteten Betriebsräte für die Ausübung des Beteiligungsrechts aus § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zuständig sind. Die Beteiligung der Betriebsräte musste sich den Vorinstanzen auch deshalb aufdrängen, weil die Arbeitgeberin während des gesamten Verfahrens die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Zweifel gezogen hat.
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II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig. Auf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Einzelbetriebsräte wirken sie daher nicht ein.
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1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15).
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2. Streiten die Beteiligten um das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, ist dieser so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Maßnahme eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht eines Beteiligten besteht. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (zum Begriff der Versetzung BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 13). Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung, die lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 43/87 - zu B I 1 der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 59, 120).
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3. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügen die Anträge des Gesamtbetriebsrats nicht.
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a) Mit dem Antrag zu 1. möchte der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin jährlich eine namentliche Aufstellung von sämtlichen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeitern erhalten. In dieser soll sie deren vorhandene Qualifikationen aufführen, soweit diese für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung sind. Nach dem Antragsverständnis des Gesamtbetriebsrats bezieht sich die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf die Angabe von allen theoretischen und praktischen Kenntnissen, sofern diese tätigkeitsrelevant sein können. Bei dieser Zuordnung muss die Arbeitgeberin beurteilen, ob die ihr bekannten Qualifikationen der Arbeitnehmer für die von ihnen auszuübenden Tätigkeiten von Bedeutung sind. Der Gesamtbetriebsrat hat aber weder schriftsätzlich noch in der Anhörung vor dem Senat verdeutlicht, nach welchen Kriterien sich die Beurteilung der Tätigkeitsrelevanz einer Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit bestimmt.
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b) Die Anträge zu 2. und 3. genügen nicht dem Bestimmtheitserfordernis, weil nicht hinreichend deutlich ist, über welche Maßnahmen die Arbeitgeberin den Gesamtbetriebsrat vergangenheits- und zukunftsbezogen unterrichten soll. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass der in dieser Form in den Einzelvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht verwandte Begriff der „Bildungsmaßnahmen“ die in § 1 Abs. 1 BBiG bezeichneten Maßnahmen zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflicher Umschulung erfassen soll. Damit ist die mit den Anträgen erstrebte Verpflichtung der Arbeitgeberin jedoch nicht hinreichend beschrieben, sondern es wird nur der Gesetzeswortlaut wiederholt. Dies war vorliegend nicht ausreichend. Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Maßnahmen von der Erörterungspflicht des § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfasst werden oder von der Arbeitgeberin nach § 81 Abs. 1 BetrVG ohne Beteiligung der Betriebsräte durchgeführt werden können. Es wäre daher Aufgabe des antragstellenden Gesamtbetriebsrats gewesen, die Maßnahmen, für die er ein Beteiligungsrecht nach § 96 Abs. 1 BetrVG beansprucht, abstrahierend zu bezeichnen(BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - zu B II 1 der Gründe). Nur so kann die Arbeitgeberin erkennen, welche Verpflichtungen sie bei einer stattgebenden Entscheidung erfüllen muss.
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c) Unbestimmt ist auch der Antrag zu 4. Es ist weder offenkundig noch vom Gesamtbetriebsrat näher ausgeführt, welchen Inhalt die im Antrag verwandten Begriffe „Änderungen der Arbeitsabläufe“, „Arbeitsinhalte“, „Einführung neuer technischer Einrichtungen“ oder „andere Investitionen“ haben. Einer solchen Klarstellung hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Beteiligten vorprozessual und in den Vorinstanzen darüber gestritten haben, ob bestimmte betriebliche Veränderungen eine Änderung der Arbeitsmethode oder des Arbeitsablaufs darstellen. Es bleibt zudem offen, unter welchen Voraussetzungen die im Antrag genannten Maßnahmen „Auswirkungen“ auf den Bildungsbedarf der Arbeitnehmer haben. Aus dem Vorbringen des Gesamtbetriebsrats wird nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Arbeitgeberin diese Beurteilung vornehmen soll.
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4. Einer Anhörung der Einzelbetriebsräte im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es demnach nicht mehr. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden durch diese Entscheidung aufgrund ihrer fehlenden Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Hierdurch erwächst weder eine Rechtskraft- noch eine Bindungswirkung in Bezug auf die Zuständigkeit für das Beteiligungsrecht aus § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Damit steht fest, dass die Einzelbetriebsräte durch eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden.
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Schmidt
Linck
Koch
Sibylle Spoo
Hann
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Tenor
1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:
23"Sehr geehrter Herr U.-S.,
24im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.
25Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.
261. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife
27Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.
28In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.
29Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."
30Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.
31In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.
32Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.
33Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.
34Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.
35Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.
36Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.
37Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
38festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
39Die Arbeitgeberin hat beantragt,
40den Antrag abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.
42Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.
43Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.
44Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.
45Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.
46Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.
47Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.
48Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.
49Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.
50Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.
51Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:
52Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.
53Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.
54Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
55Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
56den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
57Die Arbeitgeberin beantragt,
58die Beschwerde zurückzuweisen.
59Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
60Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.
61Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.
62Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
64II.
65Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.
661. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.
67a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).
68b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.
69c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.
70Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).
712. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
72a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).
73b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
74Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.
75Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.
763. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.
77a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer be-stimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).
78b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.
79Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.
80Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.
81Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).
82Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.
834. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
84Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:
85Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.
86a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.
87b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.
88Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).
89Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.
90Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.
91Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.
925. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.
936. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.
94R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
95Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
96R E C H T S B E S C H W E R D E
97eingelegt werden.
98Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Rechtsbeschwerde muss
100innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
101nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Bundesarbeitsgericht
103Hugo-Preuß-Platz 1
10499084 Erfurt
105Fax: 0361-2636 2000
106eingelegt werden.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
108Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
114Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
116Höwelmeyer Müller-KurthKöhler
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Tenor
1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:
23"Sehr geehrter Herr U.-S.,
24im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.
25Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.
261. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife
27Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.
28In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.
29Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."
30Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.
31In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.
32Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.
33Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.
34Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.
35Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.
36Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.
37Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
38festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
39Die Arbeitgeberin hat beantragt,
40den Antrag abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.
42Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.
43Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.
44Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.
45Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.
46Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.
47Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.
48Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.
49Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.
50Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.
51Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:
52Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.
53Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.
54Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
55Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
56den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
57Die Arbeitgeberin beantragt,
58die Beschwerde zurückzuweisen.
59Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
60Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.
61Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.
62Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
64II.
65Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.
661. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.
67a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).
68b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.
69c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.
70Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).
712. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
72a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).
73b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
74Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.
75Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.
763. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.
77a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer be-stimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).
78b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.
79Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.
80Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.
81Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).
82Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.
834. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
84Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:
85Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.
86a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.
87b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.
88Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).
89Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.
90Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.
91Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.
925. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.
936. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.
94R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
95Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
96R E C H T S B E S C H W E R D E
97eingelegt werden.
98Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Rechtsbeschwerde muss
100innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
101nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Bundesarbeitsgericht
103Hugo-Preuß-Platz 1
10499084 Erfurt
105Fax: 0361-2636 2000
106eingelegt werden.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
108Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
114Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
116Höwelmeyer Müller-KurthKöhler
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2011 - 8 TaBV 656/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Durchsetzung des Beweisbeschlusses einer Einigungsstelle.
- 2
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Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das bundesweit Dienstleistungen im Bereich des Geld- und Werttransportes erbringt. Antragsteller ist der im B Betrieb gebildete Betriebsrat.
- 3
-
Im Dezember 2008 errichteten die Betriebsparteien eine Einigungsstelle zum Thema „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“. In ihrer achten Sitzung fasste diese mehrheitlich den Beschluss, alle Arbeitsplätze der Geschäftsstelle B und ausgesuchte andere Arbeitsplätze gemeinsam zu begehen. Dabei sollten ua. auch die Arbeitsplätze an Geldausgabeautomaten in Augenschein genommen sowie die Arbeitsplätze der Fahrer beladener Transporte in einer Geldschleuse besichtigt werden. Zu der beschlossenen Besichtigung der Arbeitsplätze ist es bislang nicht gekommen.
- 4
-
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe die Begehung der in dem Zwischenbeschluss der Einigungsstelle aufgeführten Arbeitsplätze durch die Mitglieder der Einigungsstelle zu dulden. Ohne die beschlossenen Ortsbesichtigungen könnten die Gefährdungspotenziale der Arbeitsplätze nicht abschließend beurteilt werden.
-
Der Betriebsrat hat beantragt,
-
der Arbeitgeberin aufzugeben, unter Androhung eines Ordnungsgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die Durchführung des Beschlusses der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung“ zu dulden, der wie folgt lautet: Es soll nunmehr eine gemeinsame Begehung der Einigungsstelle aller Arbeitsplätze der Geschäftsstelle B am Betriebsstandort B, einschließlich der Büroarbeitsplätze, ebenso stattfinden, wie auch der exemplarisch ausgesuchten Arbeitsplätze an den GAA (Geldausgabe-Automaten)-Standorten S, Ha sowie He. Weiterhin soll die Einigungsstelle als Beispiel für Arbeitsplätze der Fahrer beladene Geldtransporter in der Geldschleuse besichtigen, die nachmittags zwischen ca. 13:00 bis 15:00 Uhr von ihrer Tour in der Geschäftsstelle B ankommen, bevor die Ladung mit dem Geld in der Geldbearbeitung entladen wird. Exemplarisch hierfür sollen die unterschiedlich beladenen Fahrzeuge (mit 3,5 Tonnen) der Tour Nr. 50 (Hartgeld), der Tour Nr. 2 (normale Mischtour) und der LZB (Landeszentralbank)-Tour Nr. 25 (mit einem LKW von 12 Tonnen als Fahrzeug) besichtigt werden.
- 6
-
Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter.
- 8
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil bereits die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts unzulässig war.
- 9
-
I. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist eine vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortführungsvoraussetzung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 17, NZA 2010, 1446).
- 10
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II. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war unzulässig.
- 11
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1. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13, NZA 2010, 1446).
- 12
-
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat hat hierin lediglich seine Rechtsauffassung dargelegt, ohne sich mit den Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts zur Unzulässigkeit des Antrags auseinanderzusetzen.
- 13
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a) Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Antragsabweisung ausgeführt, der Antrag des Betriebsrats sei schon deshalb unzulässig, weil das Einigungsstellenverfahren noch nicht abgeschlossen sei und der Betriebsrat dessen Fortsetzung verlangen könne. Des Weiteren hat es angenommen, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Betriebsrat für die Einigungsstelle mithilfe des Gerichts als Vollstreckungsorgan fungiere. Beschlüsse der Einigungsstelle seien kraft Gesetzes nicht vollstreckungsfähig. Auch für Zwischenbeschlüsse sei von Gesetzes wegen eine Zwangsvollstreckung nicht vorgesehen. Die Durchsetzung solcher Beschlüsse könne mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht durch das Arbeitsgericht erzwungen werden.
- 14
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b) In der Beschwerdebegründung wendet sich der Kläger zunächst gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Antrag sei unzulässig, weil das Einigungsstellenverfahren nicht abgeschlossen sei. Hierzu macht er geltend, die Fortsetzung des Einigungsstellenverfahrens habe mit dem anhängigen Beschlussverfahren nichts „gemeinsam“. Dies ergebe sich bereits aus dem Regelungsgegenstand der Einigungsstelle, der sich nicht nur auf die Gefährdungsbeurteilung, sondern auch auf die Unterweisung beziehe. Schon wegen der bisher nicht verhandelten Unterweisung sei die Einigungsstelle fortzusetzen, ohne dass sich dies negativ auf das anhängige Beschlussverfahren auswirken dürfe. Im Anschluss daran meint er, es könne nicht sein, dass die Einigungsstelle rechtsschutzlos bleibe, weil sich die Arbeitgeberin weigere, der Durchführung des Zwischenbeschlusses zuzustimmen. Da es sich bei der angestrebten Betriebsvereinbarung um eine „gestaltende Betriebsvereinbarung“ handele und diese Gestaltung durch die Einigungsstelle erst erfolgen könne, wenn diese sich über alle erforderlichen Tatsachen ein eigenes Bild verschafft habe, sei es Aufgabe einer der Betriebsparteien der Einigungsstelle die Durchsetzung eines Zwischenbeschlusses zu ermöglichen. Soweit Beschlüsse der Einigungsstelle kraft Gesetzes nicht selbst vollstreckungsfähig seien, müsse für den Betriebsrat die Möglichkeit gegeben sein, diese Beschlüsse gerichtlich erwirken zu können, um sicherzustellen, dass der gesetzliche Auftrag, die Einigung vollständig abzuschließen, erfüllt werden könne.
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c) Damit legt der Betriebsrat lediglich seine Rechtsauffassung dar. Mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur fehlenden Anspruchsgrundlage für sein Begehren setzt er sich an keiner Stelle inhaltlich auseinander. Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, es könne nicht sein, dass der Zwischenbeschluss der Einigungsstelle nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne. Erst in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist als Replik auf die Beschwerdebeantwortung der Arbeitgeberin eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2011 hat der Betriebsrat geltend gemacht, ein derartiger „Durchsetzungsanspruch“ müsse sich zumindest aus „§ 76 BetrVG iVm. § 242 BGB“ ergeben. Hierdurch wird jedoch der Mangel der Beschwerdebegründung nicht geheilt.
-
Schmidt
Koch
Linck
Manfred Genz
N. Schuster
(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.
(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. März 2008 - 4 TaBV 35/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat auf dessen PC einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen.
- 2
-
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in A sowie in G zwei Warenlager für ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen der Bekleidungsbranche, das in mehr als 300 Filialen Bekleidungsartikel und Accessoires verkauft. Im April 2007 wurde dieser Bereich aus der damaligen H GmbH ausgegliedert und auf die Arbeitgeberin übertragen. Die Warenlager sind als eigenständige Betriebe organisiert. Im Betrieb G, dem Warenlager für den süddeutschen Raum, beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 280 Arbeitnehmer. Die Abteilungsleitung und sechs Arbeitnehmer im administrativen Bereich verfügen über Personalcomputer(PC), von denen zwei mit einem Internetanschluss ausgestattet sind. Die Arbeitgeberin nutzt eine sog. Internet-Flatrate. Der Beteiligte zu 1. ist der für den Betrieb in G gebildete Betriebsrat. Ihm steht ein PC mit einem E-Mail-Account zur Verfügung. Einen Zugang zum world-wide-web (Internet) hat der Betriebsrat nicht.
- 3
-
Ab dem 25. Februar 2005 wurde dem Betriebsrat ein Internetanschluss freigeschaltet. Im Dezember veranlasste aber der Leiter des Warenlagers, diesen Internetanschluss wieder zu sperren.
- 4
-
Der Betriebsrat hat mit dem am 6. April 2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren von der Arbeitgeberin die Freischaltung eines Internetanschlusses verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein Internetanschluss sei notwendig zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Berechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden der Freischaltung eines Internetanschlusses nicht entgegen.
-
Der Betriebsrat hat beantragt,
-
der Arbeitgeberin aufzugeben, auf dem ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer einen Internetzugang zu eröffnen.
- 6
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Internetzugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des Betriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der Betriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem Internetanschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der Internetverbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem Internet und die Zunahme an Betriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender Internetrecherchen zu rechnen. Schließlich berge ein Internetanschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des Eindringens von Viren oder Hackern in das Netzwerk.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 8
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Nutzung einzurichten.
- 9
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I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat nicht deshalb Erfolg, weil die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre und das Landesarbeitsgericht aus diesem Grund eine Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen.
- 10
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1. Nach § 557 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG hat das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen Beschluss auf von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel von sich aus zu prüfen. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die Beschwerde, in deren Rahmen das Landesarbeitsgericht über den Sachantrag des Beschwerdeführers entschieden hat, nicht zulässig war(BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 173).
- 11
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2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Zwar setzt sich vorliegend die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht ausdrücklich mit dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Argument auseinander, die technische Entwicklung und die sozial übliche Nutzung des Internets habe sich nicht in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen. Die Ausführungen des Betriebsrats in der Beschwerdebegründung machen aber hinreichend deutlich, dass der Betriebsrat die Auffassung vertritt, aufgrund seiner konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellung habe er die Gewährung eines Internetzugangs unabhängig vom Ausstattungsniveau der Arbeitgeberin und der Betriebsüblichkeit der Internetnutzung für erforderlich halten dürfen. Zur Verdeutlichung der Erforderlichkeit eines Internetzugangs unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenstellung hat der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung eine Vielzahl in der Vergangenheit durchgeführter Recherchen angeführt. Weiter hat er ausdrücklich zu dem vom Arbeitsgericht herangezogenen Gesichtspunkt Stellung genommen, es bestehe die Gefahr weiterer Kosten durch die Erforderlichkeit der Internetausstattung anderer Betriebe.
- 12
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II. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig und begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs auf dem bereits vorhandenen PC verlangen. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.
- 13
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1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. BAG 9. Juni 1999 - 7 ABR 66/97 - zu B I der Gründe, BAGE 92, 26).
- 14
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2. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines Internetzugangs zur Nutzung verlangen.
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a) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört auch das Internet(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 10, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).
- 16
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aa) Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 BetrVG genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG, mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat(BT-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den Betriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal. Die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 122, 293; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 107, 231).
- 17
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bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 22, BAGE 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B der Gründe, BAGE 107, 231).
- 18
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cc) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).
- 19
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dd) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, ob der Betriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind(BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 23 mwN, BAGE 122, 293; 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 9, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88).
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b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis stand.
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aa) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Ausstattung mit einem Internetanschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
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(1) Die Aufgaben des Betriebsrats ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen(zB § 17 Abs. 2 und 3 KSchG, § 93 SGB IX, §§ 9, 11 ASiG), ggf. auch aus Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 BetrVG nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des Betriebsrats. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem Betriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. BetrVG) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. BetrVG). In den in § 87 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen(BAG 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten (BAG 27. November 2002 - 7 ABR 45/01 - zu B III 2 b bb der Gründe).
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(2) Diese Aufgaben kann der Betriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. Bei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das Internet, ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das Internet können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internets fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein(BAG 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zB Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.
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(3) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Internet der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des Betriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des Internets zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 ABR 55/05 - Rn. 16, 17, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.
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Der Betriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne Internetzugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem Beurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 26 mwN, BAGE 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer Acht gelassen. Diese muss der Betriebsrat vielmehr in der unabhängig von der Beurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.
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(4) Der Betriebsrat durfte einen Internetzugang als für seine Aufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleitung über keinen Internetanschluss verfügt. Der Senat hat in Fällen, in denen sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 ABR 19/92 - zu B II 2 e der Gründe, BAGE 72, 274). Die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Es ist ebenso wie das betriebsübliche Ausstattungsniveau allenfalls im Rahmen der Berücksichtigung entgegenstehender betrieblicher Belange von Bedeutung.
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bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem Internetzugang im Streitfall nicht entgegenstehen, ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Sie erweist sich im Ergebnis aber als zutreffend(§ 561 ZPO).
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(1) Bei einem Internetanschluss können für die vom Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der Begrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen Internetzugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. Bedeutsam im Rahmen der Berücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das betriebsübliche und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein(BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der Betriebsrat eines kleinen Betriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Betriebsrats auf die Bereitstellung eines Internetanschlusses begründet (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des Internets durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.
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(2) Hiernach hätte das Landesarbeitsgericht zwar nicht darauf abstellen dürfen, dass dem Betriebsrat im Jahr 2005 ein Internetzugang zur Verfügung stand, ohne zugleich den Einwand der Arbeitgeberin zu würdigen, es habe sich um ein Missverständnis der IT-Abteilung der damaligen Arbeitgeberin gehandelt. Ebenso wenig ist die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die vormalige Arbeitgeberin habe mit der Beschränkung des Internetzugangs auf die Gesamtbetriebsausschussmitglieder verhindern wollen, dass auch jeder örtliche Betriebsrat in den Filialen eine entsprechende technische Ausstattung verlangt, durch entsprechende tatsächliche Feststellungen gerechtfertigt.
- 30
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(3) Dennoch hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine berechtigten Belange der Arbeitgeberin entgegenstehen.
- 31
-
(a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Internetzugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das Sachmittelverlangen. Der Betriebsrat verfügt hier bereits über einen internetfähigen PC, mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Freischaltung eines Internetzugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des Internetzugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden.
- 32
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(b) Störungen etwa durch Viren oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit Internetzugang ausgestatteten PCs im Unternehmen. Dagegen spricht nicht der Vortrag der Arbeitgeberin, ein durch die Freischaltung des Internets erhöhtes Risiko der Industriespionage erfordere umfassende Schutzvorkehrungen mit erheblichen Folgekosten. Im Betrieb in G bestehen bereits zwei Internetanschlüsse. Ist es möglich, diese gegen Industriespionage zu sichern, ist nicht nachvollziehbar, warum die Sicherung des Internetzugangs für den Betriebsrat erhebliche Investitionen in die technische Infrastruktur auslösen würde.
- 33
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(c) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines Internetzugangs für den Betriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des Internets und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer Zeitanteil zu vergütender Betriebsratsarbeit anfiele. Dass der Zeitaufwand für die Betriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne Internetzugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Betriebsrat durch die mit dem Internet eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer Zeit erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf Zeiten erforderlicher Betriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines Internetanschlusses für den Betriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.
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(d) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten Internetzugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 BetrVG zu vergütenden Zeiten dürfen die Betriebsratsmitglieder den Internetzugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des Internetanschlusses durch Betriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.
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(e) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 Abs. 6 BetrVG voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im Internet sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem Betriebsrat den Internetzugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem Betriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im Internet auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG zu sparen.
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(f) Der Internetnutzung durch den Betriebsrat steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im hier betroffenen Betrieb in G lediglich für den Betriebsleiter und einen weiteren Arbeitsplatz ein Internetzugang besteht. Die Arbeitgeberin verzichtet damit nicht etwa generell auf die Nutzung des Internets. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, keinen weiteren Internetzugang im administrativen Bereich einzurichten, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der Betriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.
-
Linsenmaier
Schmidt
Kiel
M. Zwisler
Vorbau
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 - 7 TaBV 55/12 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen.
- 2
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Die Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihr ist aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG die zuletzt antragstellende Personalvertretung gebildet.
- 3
-
Im Jahr 2007 übernahm die Arbeitgeberin das fliegende Personal der ehemaligen LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH (LTU). Mit Wirkung zum 1. April 2011 ist diese durch Übergang ihres Vermögens auf die Arbeitgeberin verschmolzen worden.
- 4
-
Ein von der Arbeitgeberin im April 2011 für fünf Flugzeugmuster in Form einer Dienstanweisung beschlossenes Servicekonzept sieht vor, dass die Purser gemeinsam mit der anderen Kabinenbesatzung den Fluggästen Speisen und Getränke servieren.
- 5
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§ 5 des für das Kabinenpersonal der ehemaligen LTU geltenden Manteltarifvertrags Nr. 11(MTV Nr. 11 LTU) lautet:
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„§ 5
Besondere Verpflichtungen
Wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, nach Zustimmung der Personalvertretung vorübergehend auch eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht. Die Höhe der Vergütung wird dadurch nicht verändert.“
- 6
-
Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten, der Einsatz der Purser der ehemaligen LTU im Rahmen des Servicekonzepts 2011 unterliege nach § 5 MTV LTU Nr. 11 ihrer Zustimmung.
- 7
-
Die Personalvertretung hat zuletzt beantragt,
-
1.
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Purser der ehemaligen LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH (SCCM 2), die heute bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, ohne vorherig erteilte Zustimmung der Personalvertretung nach § 5 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal der LTU auf den Flugzeugmustern A 321, A 320, A 319 sowie B 737-700 und B 737-800 auf einer Serviceposition mit der Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken einzusetzen;
2.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 zahlt die Arbeitgeberin - bezogen auf jeden Tag und jeden Purser der ehemaligen LTU Lufttransport Unternehmen GmbH - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
- 8
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Personalvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Personalvertretung ihre Anträge weiter.
- 10
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig.
- 11
-
I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30). Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 12).
- 12
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II. Die Personalvertretung hat ihren Unterlassungsantrag gegenüber der Zuweisung von Tätigkeiten nach dem Servicekonzept 2011 ausschließlich auf die sich nach ihrer Ansicht aus § 5 Satz 1 MTV Nr. 11 LTU ergebende Beteiligungspflicht der Arbeitgeberin gestützt. Ein Antragsverständnis, wonach die Unterlassungsverpflichtung auch aus einer Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin gegen die Normen des zuletzt am 30. Mai 2012 abgeschlossenen personalvertretungsrechtlichen Tarifvertrags für das Kabinenpersonal (TV PV) folgt, scheidet hingegen aus. Dagegen spricht schon die Beschränkung des Antragswortlauts auf die manteltarifvertragliche Norm und die unterbliebene Berücksichtigung der sich für die Arbeitgeberin aus § 72 TV PV ergebenden Möglichkeit, personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen. Ebenso wenig enthält das zur Antragsauslegung heranzuziehende Vorbringen der Personalvertretung ausreichende Anhaltspunkte für eine von ihr beabsichtigte Antragshäufung.
- 13
-
III. Das Landesarbeitsgericht hat den so verstandenen Unterlassungsantrag der Personalvertretung in der Hauptbegründung abgewiesen, weil den Pursern keine Tätigkeit zugewiesen worden ist, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppen entspricht. Die ihnen bereits zuvor übertragene Teilfunktion im Service seien lediglich ausgeweitet worden, ohne dass dies unter Berücksichtigung von quantitativen oder qualitativen Gesichtspunkten zu einer anderen Tätigkeit geführt habe. Daneben hat das Landesarbeitsgericht in einer zweiten selbständig tragenden Begründung angenommen, dass es sich bei dem Servicekonzept 2011 um eine dauerhafte Zuweisung von Serviceaufgaben auf die Purser handelt und damit das Merkmal der nur vorübergehenden Ausübung der seit April 2011 ausgeübten Tätigkeit im Service verneint. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht daher auf einer Doppelbegründung. Auf die vom Beschwerdegericht gegebene und selbständig tragende Zweitbegründung geht die Personalvertretung in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ein.
-
Schmidt
K. Schmidt
Koch
Fasbender
N. Schuster
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Tenor
-
Auf die Rechtsbeschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 - 5 TaBV 29/12 - aufgehoben.
-
Auf die Beschwerde der zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. März 2012 - 2 BV 47/11 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht den Anträgen des Konzernbetriebsrats entsprochen hat.
-
Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM).
- 2
-
Der Antragsteller ist der von mehreren Betriebsräten und Gesamtbetriebsräten gebildete Konzernbetriebsrat eines vom AWO Landesverband S e.V. (AWO-Landesverband) geleiteten Konzerns, dem die zu 3. - 8. beteiligten Arbeitgeberinnen angehören. Diese traten Anfang 2010 an die bei ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen mit Regelungsvorschlägen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement heran. Die Betriebsräte und - soweit vorhanden - die Gesamtbetriebsräte beauftragten den Konzernbetriebsrat mit der Verhandlung einer Betriebsvereinbarung.
- 3
-
Der AWO-Landesverband und der Konzernbetriebsrat verständigten sich in einem gerichtlichen Vergleich über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung betriebliches Eingliederungsmanagement“. An dieser waren die konzernangehörigen Arbeitgeberinnen nicht beteiligt. Nachdem es in der Einigungsstelle zu unterschiedlichen Auffassungen über den Umfang des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen vom Konzernbetriebsrat vorgelegten Regelungsvorschlag kam, entschloss sich dieser zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.
- 4
-
Der Konzernbetriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt,
-
festzustellen, dass folgende von ihm beabsichtigte Regelungen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, abzuschließen zwischen ihm und den von ihm vertretenen Gesamt/Betriebsräten und den jeweilig zu 3. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, der Mitbestimmung unterliegen:
a)
Bestimmung der verantwortlichen Person/des Personenkreises, welche krankheitsbedingte Daten iSd. § 84 Abs. 2 SGB IX mit dem Ziel erhebt bzw. verarbeitet, die für ein Verfahren nach § 84 Abs. 2 SGB IX in Betracht kommenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln;
b)
Bestimmung des Personenkreises, dem die Auswertung der krankheitsbedingten Fehlzeiten iSd. § 84 Abs. 2 SGB IX bekannt gegeben wird und Festlegung, welche Informationen dies sind (genau datierter Krankheitszeitraum oder lediglich Anzahl der Krankheitstage/Mitteilung Vor- und Zuname der betroffenen Personen und ggf. weiterer Daten - jedoch keine Krankheitsdaten);
c)
das Vorgehen bei der ersten Kontaktaufnahme (durch wen wird die betroffene Person in welcher Form - schriftlich/mündlich - und mit welchem Inhalt unterrichtet);
d)
in welcher Form und mit welchem Inhalt wird von wem die Zustimmung der betroffenen Personen zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements eingeholt;
e)
welche Personen sind in welchem Verfahrensstadium des betrieblichen Eingliederungsmanagements wie und mit welchen Kompetenzen zu beteiligen;
f)
soweit ein Beauftragter für das betriebliche Eingliederungsmanagement eingesetzt wird, die Bestimmung der Person, Befugnisse und Aufgaben dieses Beauftragten;
g)
die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse eines Teams, welches im Fall seiner Einsetzung den Beauftragten für das betriebliche Eingliederungsmanagement unterstützt;
h)
Grundsätze/betriebliche Standards der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (wesentliche Inhalte der mit dem Betroffenen zu erörternden Themen, Möglichkeiten der Hinzuziehung weiterer Personen, regelmäßig in Betracht kommende Maßnahmen);
i)
Abschluss eines Maßnahmeplans/Eingliederungsvereinbarung (durch wen, mit welchem wesentlichen Inhalt/Bindungswirkungen);
j)
Personen sowie Umfang und Reichweite ihrer Befugnisse, soweit sie Maßnahmen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements durchführen;
k)
durch wen werden wann externe Hilfen und Beratungen organisiert (insbesondere Hilfen durch Integrationsamt, Rehabilitationsträger, Betriebsarzt);
l)
Zweck und Umfang der Erhebung und Nutzung im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu erhebender/bekannt gewordener Daten und deren Speicherung/Nutzung (wer darf wann welche Daten erheben, wo sind bekannt gewordene Daten zu speichern, unter welchen Voraussetzungen und wann sind Daten zu vernichten);
m)
Verschwiegenheitspflichten der mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement befassten Personen (wem wird wann gestattet, welche Informationen zu verwerten/zu verarbeiten und Dritten (welchem Personenkreis) zugänglich zu machen);
n)
Qualifizierung der mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement befassten Personen;
o)
Art und Weise sowie Zeitpunkt/Turnus der Information der Belegschaft über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und das betriebliche Verfahren des bEM.
- 5
-
Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung der Anträge beantragt.
- 6
-
Das Arbeitsgericht hat den ursprünglich nur hilfsweise erhobenen Anträgen entsprochen. Die hiergegen von den Arbeitgeberinnen eingelegten Beschwerden hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit den Rechtsbeschwerden verfolgen diese ihre Abweisungsanträge weiter.
- 7
-
B. Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner stattgebenden Entscheidung § 308 Abs. 1 ZPO verletzt und den Anträgen des Konzernbetriebsrats zu Unrecht entsprochen.
- 8
-
I. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Dies hat der Senat auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge der Beteiligten von Amts wegen zu berücksichtigen.
- 9
-
1. Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste. Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zuerkennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 38).
- 10
-
2. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Konzernbetriebsrats weitgehend entsprochen, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberinnen zurückgewiesen. Nach seinem Antragsverständnis war Gegenstand der begehrten Feststellung die Frage, ob für eine Verfahrensordnung zur Durchführung des bEM ein Mitbestimmungsrecht besteht oder nicht. Es hat die Anträge nicht als auf die Feststellung gerichtet angesehen, ob die antragsgegenständlichen Detailregelungen von einem Mitbestimmungsrecht umfasst sind.
- 11
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3. Damit hat das Beschwerdegericht dem Konzernbetriebsrat etwas Anderes als das von ihm Beantragte zugesprochen. Dessen Anliegen war es gerade, mit der auf die Detailregelungen bezogenen Antragstellung der Senatsentscheidung vom 18. August 2009 (- 1 ABR 45/08 -) Rechnung zu tragen. In dieser hat der Senat einen auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der „Ausgestaltung des Verfahrens des BEM gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX sowie den sich hieraus ergebenden zu treffenden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ gerichteten Antrag wegen fehlender Bestimmtheit(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abgewiesen (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 17). Mit seinen Anträgen wollte der Konzernbetriebsrat erkennbar eine solche Abweisung vermeiden, weshalb er sich für die Feststellung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die in den Anträgen formulierten Detailregelungen entschieden hat. Hierauf hat er in beiden Vorinstanzen ausdrücklich hingewiesen. Das Beschwerdegericht hat - obwohl es in seinen Gründen auf die vorgenannte Senatsentscheidung eingegangen ist - keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über einzelne Regelungen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements, sondern eine Feststellung des Mitbestimmungsrechts für eine „Verfahrensordnung zur Durchführung des bEM“ getroffen, die aber nicht Antragsgegenstand war.
- 12
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II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Konzernbetriebsrat erhobenen Anträge sind mangels des von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzten Interesses an alsbaldiger Feststellung unzulässig.
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1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Es handelt sich um eine - auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden (BAG 20. Januar 2015 - 1 ABR 1/14 - Rn. 18). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine von einem konkreten Streit losgelöste Klärung von Rechts- oder Tatsachenfragen vorzunehmen oder Rechtsgutachten über Fragen zu erstellen, die je nach konkreter Fallgestaltung eine differenzierende Beantwortung gebieten (BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121).
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2. Allerdings kann ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03 - zu B I der Gründe, BAGE 109, 227). Das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen(BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 101, 277).
- 15
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3. Danach fehlt es vorliegend an einem konkreten Konflikt zwischen den jeweils zuständigen Betriebsparteien über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die in den Anträgen angeführten Sachverhalte. Entgegen der Auffassung des Konzernbetriebsrats folgt das Feststellungsinteresse nicht aus der vom Landesverband in der Einigungsstelle vertretenen Rechtsposition über das Bestehen von Beteiligungsrechten beim betrieblichen Eingliederungsmanagement. Für dessen Ausgestaltung ist nicht der Landesverband, sondern die nicht am Einigungsstellenverfahren beteiligten konzernangehörigen Arbeitgeber zuständig. Zwischen diesen und dem für die jeweiligen Betriebs- und Gesamtbetriebsräte kraft Delegation handelnden Konzernbetriebsrat haben bisher Verhandlungen über die Ausgestaltung des bEM nicht stattgefunden.
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a) Nach § 58 Abs. 2 BetrVG kann ein Gesamtbetriebsrat oder im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG auch ein Einzelbetriebsrat den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Das setzt voraus, dass die fragliche Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des beauftragenden Gesamt- bzw. Einzelbetriebsrats fällt und demzufolge mit dem Arbeitgeber auf Betriebs- oder Unternehmensebene zu regeln ist. Mit der Beauftragung erhält der Konzernbetriebsrat lediglich die Befugnis, anstelle des originär zuständigen Betriebsverfassungsorgans tätig zu werden. Verhandlungspartner auf Seiten des Gesamt- bzw. Betriebsrats ist der jeweils betroffene konzernangehörige Arbeitgeber. Die Delegation des Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts auf einen Konzernbetriebsrat bewirkt keine Verlagerung der Zuständigkeit auf Seiten des Arbeitgebers (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 78/96 - zu B 2 c und 3 a der Gründe).
- 17
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b) Handelt - wie vorliegend - der Konzernbetriebsrat in einer Auftragsangelegenheit für die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der konzernangehörigen Unternehmen, ist sein Verhandlungspartner auf Arbeitgeberseite nicht die Konzernobergesellschaft. Dies sind vielmehr die zu 3. - 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, denen gegenüber ein etwaiges Mitbestimmungsrecht von der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung auszuüben ist. Die Arbeitgeberinnen haben das Beteiligungsrecht der den Konzernbetriebsrat beauftragenden Gesamt- und Betriebsräte nicht in Abrede gestellt. Sie sind jeweils an die bei ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen mit dem Entwurf einer Betriebsvereinbarung herangetreten. Daher vermag auch der im Verfahren von den Arbeitgeberinnen gestellte Abweisungsantrag für sich allein das erforderliche Feststellungsinteresse für die erhobenen Anträge nicht zu begründen.
- 18
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c) Danach bedarf es keiner Entscheidung, ob den Anträgen auch deshalb das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil sie nicht auf das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in einer betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit gerichtet sind, sondern nur einzelne Regelungsfragen eines mitbestimmungsrechtlichen Konflikts betreffen. Ebenso muss die Frage nicht vertieft werden, ob ein Beteiligter seine in der Einigungsstelle erhobenen Regelungsvorschläge ganz oder teilweise einer vorherigen gerichtlichen Begutachtung zuführen kann.
- 19
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III. Da es für die Anträge des Konzernbetriebsrats bereits an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt, kann dahinstehen, inwieweit diese überhaupt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.
-
Schmidt
K. Schmidt
Koch
Hromadka
Hayen
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2012 - 5 TaBV 1168/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte bei der Fremdvergabe von Aufträgen und dem Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie über die Einlassungspflicht für eine tarifersetzende Regelung.
- 2
-
Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2. beteiligten Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
- 3
-
ver.di entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften. In einer zuvor von den betroffenen Einzelgewerkschaften mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von ver.di im April 2001 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di“ (GBV EM) heißt es:
-
„§ 4
Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten
(1)
Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. …
…
(4)
Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen Betriebsverfassungsgesetzes, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.
§ 5
Einigungsstelle
(1)
Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. …
§ 8
Verfahren bei tarifersetzenden Regelungen
(1)
Solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten in ver.di als Gesamtbetriebsvereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand zu vereinbaren. …
(2)
Können sich die Betriebsparteien nicht über Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren einleiten.
…
(3)
Kommt es im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach Absatz (2) nicht zu einer Einigung der Betriebsparteien, bleibt es jeder Seite unbenommen, entweder die Verhandlungen unmittelbar wieder aufzunehmen oder das Schlichtungsverfahren einzuleiten.
…
(4)
Für das Inkrafttreten von Vereinbarungen gem. § 8 (1) gelten folgende Modalitäten:
…
c) Dem Gewerkschaftsrat sind sämtliche sowohl in freien Verhandlungen als auch in einem Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Ergebnisse vorzulegen. Legt der Gewerkschaftsrat nicht binnen einer angemessenen Frist nach Anhörung beider Betriebsparteien Veto ein, so tritt das Ergebnis als Gesamtbetriebsvereinbarung in Kraft.
Wird Veto eingelegt, so sind die Verhandlungen der Betriebsparteien wieder aufzunehmen. …
(5)
Für die Betriebsparteien besteht im Vermittlungs- und im Schlichtungsverfahren Einlassungszwang. …
§ 9
Schlußbestimmungen
(1)
Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das Betriebsverfassungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt.
(2)
Die beteiligten Gewerkschaften werden rechtlich verbindlich sicherstellen, dass diese freiwillige Betriebsvereinbarung ver.di bindet. Dazu wird ver.di nach ihrer Gründung und Eintragung im Vereinsregister dieser Vereinbarung unmittelbar durch eigene Erklärung beitreten. Sobald der neu gebildete Gesamtbetriebsrat in ver.di dieser Vereinbarung ebenfalls durch schriftliche Erklärung beitritt, tritt diese Vereinbarung für ver.di wirksam in Kraft.
…“
- 4
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ver.di und ihr Gesamtbetriebsrat verhandelten im Jahr 2010 über die Entwicklung neuer Strukturstellenpläne und die Fremdvergabe von Reinigungstätigkeiten in den Bildungszentren von ver.di. Der Gesamtbetriebsrat beschloss im April 2010 die Anrufung einer Einigungsstelle für Verhandlungen zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Leiharbeit und Fremdvergaben. Die in der Einigungsstelle geführten Verhandlungen blieben ergebnislos. Im September 2010 schlossen die Beteiligten eine als „Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren (BIZ) von ver.di“ bezeichnete Vereinbarung ab (GBV Leiharbeit BIZ). In einer Protokollnotiz hielten sie ihre unterschiedlichen Rechtspositionen über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und der Fremdvergabe von Aufträgen in den Bildungszentren fest. Weiter heißt es in der Protokollnotiz:
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„Als Konsequenz dieser unterschiedlichen Auffassung gehen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass ‚echte‘ Dienst- und/oder Werkverträge (z. B. komplette Vergabe von Fensterreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Wäschereinigung) nicht unter die Regelungen dieser GBV fallen…“
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Im Zeitraum Oktober/November 2010 übertrugen die Betriebsräte der von der GBV Leiharbeit BIZ erfassten Bildungszentren dem Gesamtbetriebsrat die Befugnis zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern.
- 6
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Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Fremdvergabe von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten oder deren Übertragung auf Leiharbeitnehmer handele es sich um Gegenstände, die der durch § 4 (1) GBV EM erweiterten Mitbestimmung unterfielen. Jedenfalls sei ver.di nach § 8 (5) GBV EM verpflichtet, sich insoweit auf Verhandlungen über den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen einzulassen.
- 7
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Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass die Fremdvergabe, d.h. die Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten, insbesondere aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen, der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 unterliegt;
2.
festzustellen, dass die Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) der Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 unterliegt;
3.
hilfsweise zu 1.
festzustellen, dass Regelungen zur Fremdvergabe, das heißt der Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten, insbesondere aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 zu zählen sind;
4.
hilfsweise zu 2.
festzustellen, dass Regelungen zur Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in ver.di vom April 2001 zu zählen sind.
- 8
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ver.di hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen entsprochen. Auf die Beschwerde von ver.di hat das Landesarbeitsgericht die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine bisherigen Haupt- und Hilfsanträge (letztere als Anträge zu 6. und zu 8.) weiter. Daneben beantragt er jeweils hilfsweise zum Antrag zu 1. die Feststellung, dass die Fremdvergabe der erweiterten Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterliegt, soweit sie nicht eine Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG darstellt (Antrag zu 3.), dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterliegt, wenn Personen, die nicht zu ver.di in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände des Betriebs tätig sein sollen oder sind (Antrag zu 4.), sowie, dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterfällt, wenn Personen, die zu ver.di nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, zusammen mit anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit arbeiten (Antrag zu 5.). Hilfsweise zum Hauptantrag zu 2. beantragt der Gesamtbetriebsrat (als Antrag zu 7.) festzustellen, dass Regelungen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, soweit sie deren Einsatz in den Betrieben der ver.di betreffen, der Mitbestimmung gem. § 4 (1) GBV EM unterfallen.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind sämtlich unzulässig. Für die Anträge zu 1. bis 3. fehlt dem Gesamtbetriebsrat die Antragsbefugnis. Die Anträge zu 6. und 8. erweisen sich als nicht hinreichend bestimmt, während es sich bei den erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobenen Anträgen zu 4., 5. und 7. um unzulässige Antragsänderungen handelt.
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I. Der Gesamtbetriebsrat verfügt für die Anträge zu 1. bis 3. nicht über die notwendige Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG).
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1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 4. Dezember 2013 - 7 ABR 7/12 - Rn. 15; 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 17).
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2. Danach fehlt dem Gesamtbetriebsrat offensichtlich die Antragsbefugnis für die Anträge zu 1. und 3.
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a) Der Gesamtbetriebsrat hat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung angegeben, mit dem im Antrag zu 1. verfolgten Begehren solle der Umfang des Mitbestimmungsrechts für die in den Bildungszentren von ver.di errichteten Betriebsräte bei der Übertragung von bisher von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten festgestellt werden. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob die Einzelbetriebsräte der Bildungszentren ein nach § 4 (1) GBV EM erweitertes Beteiligungsrecht beim „ob“ und „wie“ sowie Art und Dauer einer Fremdvergabe beanspruchen können. In gegenständlicher Hinsicht solle der Antrag zu 1. „alle denkbaren Maßnahmen“ erfassen, die von ver.di im Zusammenhang mit der Fremdvergabe durchgeführt werden. Mit dem zum Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrag zu 3. werde dieses Begehren auf Maßnahmen von ver.di außerhalb von Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG beschränkt. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat ferner klargestellt, dass er bei der mit den Anträgen zu 1. und 3. angestrebten gerichtlichen Klärung keine eigene Rechtsposition verfolgt, sondern eine nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch Auftrag begründete Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte wahrnehme.
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b) Der erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag zu 3. ist zulässig. Es handelt sich um eine Beschränkung des Antrags zu 1., die gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt und damit auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch statthaft ist(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 14, BAGE 128, 92).
- 16
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c) Der Gesamtbetriebsrat kann seine Antragsbefugnis in Bezug auf die Anträge zu 1. und 3. nicht auf eine ihm von den Einzelbetriebsräten übertragene Zuständigkeit stützen. Die Betriebsräte der von ver.di betriebenen Bildungszentren haben den Gesamtbetriebsrat nicht zur Klärung ihrer mitbestimmungsrechtlichen Position beauftragt, die Gegenstand der Anträge zu 1. und 3. ist. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen nicht vor. Danach kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Durch die GBV EM werden nur die Beteiligungsrechte der Betriebsräte gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz im Verhältnis zu ver.di erweitert, während die in § 50 BetrVG normierte Zuständigkeitsverteilung zwischen den bei ver.di errichteten Arbeitnehmervertretungen unberührt bleibt.
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aa) Nach § 4 (1) Satz 1 GBV EM hat der Betriebsrat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und sozialen Angelegenheiten über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert mitzubestimmen. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 (1) GBV EM nicht zustande, entscheidet nach § 5 (1) Satz 1 GBV EM die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt die Einigung zwischen ver.di und dem Betriebsrat. Eine solche Rechtsfolge haben die Beteiligten zwar nicht ausdrücklich in die GBV EM aufgenommen. Sie folgt aber aus § 4 (4) GBV EM, wonach der Betriebsrat nach Maßgabe des gültigen Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen hat. Diese Bezugnahme umfasst auch die in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Konfliktlösung durch den Spruch einer Einigungsstelle. Mit den Regelungen in §§ 4, 5 (1) Satz 1 GBV EM haben ver.di und der Gesamtbetriebsrat dessen Beteiligungsrechte und die der örtlichen Betriebsräte über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus erweitert. Mit dieser Ausweitung der Beteiligungsrechte in § 4 (1) Satz 1 GBV EM ist jedoch keine Änderung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 50 BetrVG verbunden(BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 28 f.).
- 18
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bb) Die Betriebsräte der Bildungszentren haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die mit den Anträgen zu 1. und 3. beabsichtigte Feststellung des Mitbestimmungsrechts aus § 4 (1) GBV EM übertragen. Nach den zu den Verfahrensakten gereichten Beschlüssen aus dem Oktober/November 2010 ist der Gesamtbetriebsrat von den Einzelbetriebsräten nur zur Verhandlung und zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren nebst darin enthaltenen Verfahrensregelungen beauftragt worden. Die Einleitung eines Beschlussverfahrens über den Umfang der Mitbestimmungsrechte bei der Fremdvergabe von bisher von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten ist von einer solchen Beauftragung nicht umfasst.
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d) Ob die Anträge zu 1. und 3. auch aus anderen Gründen unzulässig sind, bedarf danach keiner Entscheidung.
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3. An der Antragsbefugnis fehlt es auch in Bezug auf den Antrag zu 2.
- 21
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a) Nach seinen Ausführungen in der Anhörung vor dem Senat möchte der Gesamtbetriebsrat mit diesem Antrag die Feststellung erreichen, dass die in der GBV Leiharbeit BIZ enthaltenen Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung der in den Bildungszentren errichteten Betriebsräte unterliegen.
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b) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 BetrVG für eine gewillkürte Verfahrensführung liegen auch für diesen Antrag nicht vor. Die Einzelbetriebsräte haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens mit dem vom Antrag zu 2. erfassten Verfahrensgegenstand übertragen. Die im Verfahren vorgelegten Beschlüsse aus dem Zeitraum Oktober/November 2010 sind nach ihrem Wortlaut auf die Zuständigkeit für den Abschluss der GBV Leiharbeit BIZ beschränkt. Diese ist vom Gesamtbetriebsrat bereits im September 2010 verhandelt und unterzeichnet worden. Hiermit hat seine Beauftragung geendet. Schon deshalb fehlt ihm die Antragsbefugnis für die Durchführung des erst im Januar 2011 eingeleiteten Beschlussverfahrens über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.
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II. Die auf Feststellung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen gerichteten Anträge zu 6. und 8. sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14). Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 15). Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 13). Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14).
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2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die gerichtliche Feststellung eines Regelungsgegenstands, für den der Gesamtbetriebsrat einen Verhandlungsanspruch nach § 8 (1) und (5) GBV EM geltend macht.
- 26
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Nach § 8 (1) Satz 1 GBV EM sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten für die bei ver.di Beschäftigten solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, als Gesamtbetriebsvereinbarungen zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand zu vereinbaren. Können sich die Betriebsparteien über tarifersetzende Regelungen iSd. § 8 (1) GBV EM nicht verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren(§ 8 [2] GBV EM) und im Fall einer Nichteinigung ein Schlichtungsverfahren (§ 8 [3] GBV EM) einleiten. Nach § 8 (5) Satz 1 GBV EM besteht in beiden Verfahren für die Betriebsparteien Einlassungszwang(BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - Rn. 41). Aus diesem Grund muss - wie im Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) - der Regelungsgegenstand für die beabsichtigte tarifersetzende Regelung mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet werden, um beiden Beteiligten zu verdeutlichen, über welche Maßnahme im Konfliktfall eine Entscheidung herbeigeführt werden kann.
- 27
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3. Diesen Anforderungen werden die Anträge des Gesamtbetriebsrats nicht gerecht. Die Begriffe „Fremdvergabe“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ sind nicht hinreichend bestimmt.
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a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag zu 6. auf die Feststellung gerichtet, dass die Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Regelungen gem. § 8 (1) GBV EM gehört. Der Begriff der Fremdvergabe soll dabei die Übertragung von bislang von ver.di selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten umfassen, wenn die Übertragung „insbesondere“ aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen erfolgt. Nach den zur Auslegung des Antrags zu 1. gegebenen Erläuterungen des Gesamtbetriebsrats beansprucht dieser auch mit dem Antrag zu 6. die Feststellung seines Beteiligungsrechts nach § 8 (1) GBV EM bei allen denkbaren Maßnahmen von ver.di im Zusammenhang mit der Übertragung von bisher selbst aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dritte. Eine solche Formulierung beschreibt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit die abstrakten Kriterien, durch die der Gegenstand für eine tarifersetzende Regelung zur Fremdvergabe begrenzt wird. Die Antragsformulierung lässt schon nicht erkennen, welche Handlungen von ver.di vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligungspflicht auslösen sollen. So kann etwa nicht bestimmt werden, ob von dem Begriff der Fremdvergabe auch die einzelfallabhängige Übertragung einer Prozessvertretung durch einen von ver.di beauftragten Rechtsanwalt oder die fallbezogene Postbeförderung durch einen Dritten umfasst ist. Überdies führt die im Antrag verwandte Einschränkung „insbesondere“ dazu, dass der Umfang der Rechtskraft in Bezug auf die Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarung, die ver.di mit einem Dritten schließt, nicht eindeutig feststellbar ist. Einen betrieblichen Anlassfall, der das mit dem Antrag verfolgte Begehren verdeutlichen könnte, hat der Gesamtbetriebsrat nicht vorgetragen. Dieser hat auch nicht dargetan, dass zwischen den Beteiligten ein übereinstimmendes Verständnis über den Begriff der „Fremdvergabe“ besteht. Er hat dies zwar in der Beschwerdeinstanz begründungslos behauptet, auf ein entsprechendes Bestreiten von ver.di seinen Vortrag aber nicht ergänzt. Angesichts der Protokollnotiz zur GBV Leiharbeit BIZ hätte es überdies besonderer Ausführungen des Gesamtbetriebsrats bedurft, um den dort verwandten Begriff der „echten Werkverträge“ zu erläutern und klarzustellen, ob auch diese dem Antrag zu 6. unterfallen sollen.
- 29
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b) Die fehlende Bestimmtheit des von Antrag zu 8. umfassten Regelungsgegenstands führt gleichfalls zu dessen Abweisung als unzulässig. Selbst wenn der im Antragswortlaut verwandte Begriff der Arbeitnehmerüberlassung iSd. Begrifflichkeiten des AÜG verstanden würde und hiermit die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an ver.di von einem Verleiher bezeichnet wäre, stünden der zeitliche Umfang und Inhalt des Gegenstands der angestrebten tarifersetzenden Regelung iSd. § 8 (1) GBV EM nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. So hat etwa der Gesamtbetriebsrat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung nicht angeben können, ob von dem Antrag zu 8. auch der Einsatz eines Leiharbeitnehmers erfasst sein soll, der einzelfallbezogen erfolgt, etwa weil ein Arbeitnehmer von ver.di seine Arbeitsaufgaben wegen Erreichens der Höchstarbeitszeitgrenze oder in seiner Person liegender Gründe zeitweise nicht mehr erfüllen kann.
- 30
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III. Bei den vom Gesamtbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde erstmals gestellten Hilfsanträgen zu 4., 5. und 7. handelt es sich um unzulässige Antragsänderungen.
- 31
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1. Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (§ 559 ZPO). Eine Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben. In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den Beteiligten eine andernfalls erforderliche Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zu ersparen (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 80/12 - Rn. 18).
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2. Danach sind die Hilfsanträge zu 4., 5. und 7. unzulässig. Mit diesen wird jeweils ein neuer Sachverhalt in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt, über den der Senat auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht entscheiden kann.
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Mit dem Antrag zu 4. soll die Beteiligungspflicht nach § 4 (1) GBV EM festgestellt werden, wenn Personen, die nicht zu ver.di in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf deren Betriebsgelände länger als einen Monat tätig sein sollen oder sind. Gegenstand des Feststellungsantrags zu 5. ist das Mitbestimmungsrecht bei der Zusammenarbeit von solchen Personen mit ver.di-Beschäftigten zur Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit. Der Antrag zu 7. ist gerichtet auf die Feststellung des Beteiligungsrechts nach § 4 (1) GBV EM für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in Betrieben von ver.di. Anders als in den Anträgen zu 1. und 2. möchte der Gesamtbetriebsrat eine Klärung des Mitbestimmungsrechts zu Gunsten der Einzelbetriebsräte für Beschäftigungsformen von Drittpersonal erreichen, die sich unabhängig von den von ver.di bisher wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten vollziehen. In Bezug auf diese Streitgegenstände haben die Vorinstanzen jedoch keine Tatsachenfeststellungen getroffen.
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3. Daneben ist weder offensichtlich noch vom Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, dass die geänderte Antragstellung auf einem in den Vorinstanzen nach § 139 Abs. 1 ZPO zwar gebotenen, aber dennoch unterbliebenen Hinweis beruht.
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IV. Da sich die Anträge des Gesamtbetriebsrats insgesamt als unzulässig erweisen, muss der Senat nicht die von den Vorinstanzen unterlassene Aufklärung nachholen, ob die in § 9 (2) GBV EM bestimmten Voraussetzungen für das Wirksamwerden der von den Gründungsgewerkschaften von ver.di und ihren Einzelbetriebsräten abgeschlossenen GBV EM vorliegen.
-
Schmidt
K. Schmidt
Koch
Hromadka
Olaf Kunz
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2010 - 8 TaBV 140/09 - aufgehoben.
-
2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 16. September 2009 - 5 BV 65/09 - unter Abweisung des Antrags im Übrigen teilweise abgeändert.
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Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, bei Einstellungen von Mitarbeitern diese nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren, ausgenommen sind AT-Angestellte sowie Leiharbeitnehmer.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung.
- 2
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Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Antragsteller ist der für den Betrieb „D“ auf der Grundlage eines Tarifvertrags iSd. § 3 BetrVG errichtete Betriebsrat.
- 3
-
Die Arbeitgeberin ist nach einem mit ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrag aus dem Jahr 2000 an die jeweils gültigen Tarifverträge für den Einzelhandel im Land Nordrhein-Westfalen gebunden. Zu diesen gehört der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2009 (GTV NRW), dessen § 3 die Anforderungen für die Eingruppierung der kaufmännischen und technischen Angestellten bestimmt.
- 4
-
Seit November 2008 vereinbart die Arbeitgeberin mit neu eingestellten Arbeitnehmern Arbeitsentgelte, bei deren Höhe individuelle Kriterien wie etwa die zuvor erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Arbeitnehmer gruppierte die Arbeitgeberin nicht mehr in die Vergütungsordnung des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrags ein.
- 5
-
Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die neu einzustellenden Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 BetrVG wie bisher in die Gehaltsgruppen des § 3 GTV NRW einzugruppieren.
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Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
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1.
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, bei Neueinstellungen von Arbeitnehmern (Verkaufspersonal) die im Betrieb gültige Vergütungsordnung nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in NRW nicht anzuwenden, ausgenommen sind AT-Angestellte sowie Leiharbeitnehmer,
2.
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Eingruppierung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
3.
hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, bei Einstellungen von Mitarbeitern (Verkaufspersonal) diese nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW einzugruppieren, ausgenommen sind AT-Angestellte sowie Leiharbeitnehmer,
4.
äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, bei Einstellungen von Mitarbeitern (Verkaufspersonal) diese nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel NRW einzugruppieren, ausgenommen sind AT-Angestellte sowie Leiharbeitnehmer.
- 7
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Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich allein gestellten Anträge zu 1. und zu 2. abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die zu 3. und 4. gestellten Anträge weiter.
- 9
-
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat seinen in der Rechtsbeschwerdeinstanz als Hauptantrag angefallenen Leistungsantrag zu Unrecht abgewiesen. Der Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
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I. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig. Er ist darauf gerichtet, dass die Arbeitgeberin bei Einstellungen von Arbeitnehmern iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG in den Betrieb „D I“ eine Entscheidung über die Zuordnung von deren Tätigkeiten zu den in § 3 GTV NRW ausgebrachten Gehaltsgruppen trifft und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats beantragt sowie für den Fall einer Zustimmungsverweigerung ggf. das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet und durchführt. Dieses Antragsziel hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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II. Der so verstandene Antrag ist begründet. Der Betriebsrat hat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin bei der Einstellung von Arbeitnehmern eine Entscheidung über die Eingruppierung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach Maßgabe der Gehaltsgruppen des § 3 GTV NRW trifft und das in § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BetrVG vorgesehene Verfahren durchführt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht die Pflicht der Arbeitgeberin zur Eingruppierung unabhängig von der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer bei ver.di. Die Arbeitgeberin ist im Verhältnis zu ihrem Betriebsrat verpflichtet, die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer den in § 3 GTV NRW geregelten Gehaltsgruppen zuzuordnen. Die dort bestimmte Vergütungsordnung ist der im Betrieb geltende Entlohnungsgrundsatz iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Diesen können weder die Arbeitgeberin noch die Betriebsparteien auf die tarifgebundenen Arbeitnehmer beschränken.
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1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, bei Einstellungen und Versetzungen insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Verlangt das Gesetz die Mitteilung der vorgesehenen Eingruppierung, setzt dies voraus, dass der Arbeitgeber zuvor eine entsprechende Beurteilung vornimmt. An dieser hat er den Betriebsrat zu beteiligen.
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2. Der Betriebsrat kann zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Eingruppierungsentscheidung vorzunehmen und ihn um Zustimmung zu ersuchen, falls der Arbeitgeber die gebotene Eingruppierung unterlässt. Eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zuzuordnen ist. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat für den Betrieb des Arbeitgebers überhaupt zuständig ist und das Arbeitsverhältnis von der im Betrieb bestehenden Vergütungsordnung erfasst wird (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 20, BAGE 132, 314).
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3. Eine Vergütungsordnung iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives - und jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Sie spiegelt die ihr zugrunde liegenden Vergütungsgrundsätze wider. Damit ist sie Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätzen niederschlägt (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 20, NZA 2011, 1239).
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4. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorausgesetzte Pflicht des Arbeitgebers zur Eingruppierung und die in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats dienen der einheitlichen Anwendung der zutreffenden Vergütungsordnung und sorgen auf diese Weise für Transparenz und innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Der Arbeitgeber soll prüfen, welcher Stufe der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die Tätigkeit des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, und diese Beurteilung gemeinsam mit dem Betriebsrat vornehmen. Dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt daher auch die Frage, ob ein Arbeitnehmer einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zugeordnet werden kann (vgl. BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - zu B I 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 131).
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5. Im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers stellt die im einschlägigen Tarifvertrag enthaltene Vergütungsordnung zugleich das im Betrieb geltende System für die Bemessung des Entgelts der Arbeitnehmer dar. Zwar handelt es sich bei tariflichen Vergütungsregelungen nicht um Betriebsnormen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbeitnehmer für alle Betriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung finden (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 22, NZA 2011, 1239; 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 29, BAGE 126, 176). Dennoch ist der tarifgebundene Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Vergütungsordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer im Betrieb anzuwenden, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Dieses Verständnis geben die Funktion des Tarifvorbehalts in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG sowie der Normzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor.
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a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht umfasst die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - zu C III 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 52). Entlohnungsgrundsätze sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 16, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 25). Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems (Kreft FS Kreutz S. 263, 265). Zu den mitbestimmungspflichtigen Entgeltfindungsregeln gehören der Aufbau von Vergütungsgruppen und die Festlegung der Vergütungsgruppenmerkmale (BAG 31. Januar 1984 - 1 AZR 174/81 - zu II 2 der Gründe, BAGE 45, 91). Das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst daher die inhaltliche Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen(BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 98, 323).
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b) Das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Änderung eines betrieblichen Vergütungssystems kann im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, beschränkt oder ausgeschlossen sein.
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aa) Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 69, 134). § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der sozialen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts( Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 56 ). Im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung soll die Mitbestimmung des Betriebsrats die Angemessenheit des innerbetrieblichen Lohngefüges und seine Transparenz gewährleisten (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 13, BAGE 133, 373; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 21, BAGE 131, 1). Allerdings unterliegt das Beteiligungsrecht seinerseits der durch den Gesetzes- und Tarifvorbehalt gezogenen Binnengrenze. Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist. Für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte besteht dann kein Raum mehr (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 3 a bb der Gründe, BAGE 109, 61).
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bb) Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert weiter, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134). Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 17, EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 15).
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c) Nach der Senatsrechtsprechung ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Denn dieser geht davon aus, dass eine bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zu B II 6 c der Gründe, BAGE 54, 191).
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d) Ein solches Normverständnis des Tarifvorbehalts bewirkt unmittelbar aber nur den Schutz tarifgebundener Arbeitnehmer. Sie können sich gegenüber dem Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 TVG auf zwingende tarifliche Regelungen bereits individualrechtlich berufen. Bei einer abschließenden tariflichen Regelung einer ansonsten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit bedürfen sie daher nicht des Schutzes der Mitbestimmung. Allerdings führt das alleinige Abstellen auf die Tarifbindung des Arbeitgebers zu einer Schutzlücke zu Lasten nicht tarifgebundener Arbeitnehmer, wenn der Tarifvorbehalt nicht durch Betriebs-, sondern durch Inhaltsnormen bewirkt wird (Kreft FS Kreutz S. 263, 270). Dies widerspricht der gesetzgeberischen Intention, die einseitige Gestaltungsmacht des Arbeitgebers im Bereich der sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG entweder durch eine bestehende tarifliche Regelung oder durch die Mitbestimmung des Betriebsrats zu begrenzen. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 24. Februar 1987 (- 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191) die Auffassung vertreten hat, diese Schutzlücke sei hinnehmbar, weil die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer die tariflichen, das jeweilige Mitbestimmungsrecht ausschließenden Rechte durch den Beitritt zur vertragsschließenden Gewerkschaft erlangen können, hält er hieran nicht fest.
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aa) Gegen ein solches Verständnis des Tarifvorbehalts, wonach der Schutz der Arbeitnehmer vor den sie betreffenden Maßnahmen des Arbeitgebers von der Mitgliedschaft in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft abhängt, spricht bereits der Zweck des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG. Der notwendigen Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten bedarf es nur dann nicht mehr, wenn die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bereits durch Gesetz oder Tarifvertrag beschränkt werden und damit die Arbeitnehmer angemessen geschützt sind. Zwar mag dem Gesetzgeber bei der Gleichstellung von gesetzlichen und tariflichen Regelungen im Eingangshalbsatz bewusst gewesen sein, dass letztere nur denjenigen umfassend normativ vor einer einseitigen Gestaltung der Arbeitsbedingungen bewahren, der sich mit seinem Gewerkschaftsbeitritt dieses Schutzes bedienen will (BAG 24. Februar 1987 - 1 ABR 18/85 - zu B II 6 c der Gründe, BAGE 54, 191). Der Gesetzgeber konnte jedoch auch davon ausgehen, dass bei den erst aufgrund eines kollektiven Bezugs mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten des § 87 Abs. 1 BetrVG eine abschließende tarifvertragliche Regelung faktisch zugleich die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer schützt. Die Katalogtatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG betreffen nicht vorrangig individuelle Rechtspositionen, sondern die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft oder jedenfalls Teilen von ihr. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers einen kollektiven Tatbestand erfüllt. Es muss sich daher grundsätzlich eine Regelungsfrage stellen, die kollektive Interessen der Arbeitnehmer berührt und keine ausschließlich einzelfallbezogene Rechtsausübung zum Gegenstand hat (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 19, BAGE 122, 127). Solche Angelegenheiten müssen zwar nicht notwendig für alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer einheitlich geregelt werden. Eine allein an der Verbandszugehörigkeit orientierte Sachgruppenbildung ist jedoch sowohl den Betriebsparteien wie auch dem Arbeitgeber selbst typischerweise verwehrt, was der Gesetzgeber auch in § 75 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck bringt.
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bb) Eine Auslegung, die den Schutz vor einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers im Bereich der Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG von einem Beitritt zu einer bestimmten Gewerkschaft abhängig macht, greift zudem in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit des Einzelnen ein und beschränkt diese unverhältnismäßig.
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Die individuelle Koalitionsfreiheit schließt auch das Recht ein, einer Koalition fernzubleiben oder aus ihr auszutreten (vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 2/06 - Rn. 13, BAGE 119, 275). Zwar ist nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu verbleiben, bereits ein unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b bb der Gründe, BAGE 104, 155; 18. März 2009 - 4 AZR 64/08 - Rn. 31 ff., BAGE 130, 43). Ein Verständnis des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, wonach der Schutz des Arbeitnehmers von der Zugehörigkeit zu einer vom Arbeitgeber oder seinem Verband als tarifvertragsschließende Partei akzeptierten Gewerkschaft abhängt, verstößt aber gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Es verlangt vom Arbeitnehmer - will er wie andere tarifgebundene Betriebsangehörige vor einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers geschützt werden - darauf zu verzichten, einer Gewerkschaft fernzubleiben, und darüber hinaus, sich seiner grundrechtlich geschützten Freiheit zu begeben, einer seinen Vorstellungen entsprechenden Arbeitnehmerkoalition beizutreten, in ihr zu verbleiben oder in eine andere Arbeitnehmerkoalition zu wechseln. Denn nur eine dauerhafte Mitgliedschaft in der vom Arbeitgeber ausgewählten tarifschließenden Gewerkschaft würde ihn vor dessen einseitiger Gestaltungsmacht im Bereich der sozialen Mitbestimmung bewahren.
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e) Die aus der spezifischen normativen Wirkung tariflicher Inhaltsnormen folgende mitbestimmungsrechtliche Schutzlücke widerspricht aber der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer in den sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG vor der einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitgebers zu schützen. Sie ist dementsprechend nach dem Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestands zu schließen. Im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung führt dies zur Verpflichtung des Arbeitgebers, das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen(Kreft FS Kreutz S. 263, 272 f.). Die Transparenz der betrieblichen Lohngestaltung und die Beachtung der Verteilungsgerechtigkeit erfordern eine vergleichende Bewertung des gesamten betrieblichen Entgeltgefüges. Der mit dem Beteiligungsrecht beabsichtigte Schutz wird verfehlt, wenn die Zuordnung der Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Entlohnungssystemen allein nach der Gewerkschaftszugehörigkeit erfolgt. Eine daraus resultierende Aufteilung der Belegschaft ist nicht - wie § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verlangt - tätigkeitsbezogen (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - zu I 3 c dd [1] der Gründe, BAGE 108, 299). Ihr fehlt es an einem Sachgrund; eine den gesamten Betrieb in Blick nehmende, vergleichende Bewertung des Lohngefüges lässt sie nicht zu.
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6. Danach ist der Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung zur Anwendung einer tariflichen Regelung iSd. § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG selbst dann verpflichtet, wenn es sich hierbei um eine Inhaltsnorm handelt.
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a) An einer Gestaltung eines für alle Arbeitnehmer geltenden betrieblichen Vergütungssystems sind die Betriebsparteien wegen des Tarifvorbehalts gehindert. Mit dem damit verbundenen Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG korrespondiert für den tarifgebundenen Arbeitgeber deshalb die Verpflichtung, die tarifliche Vergütungsordnung, soweit sie ohne den Tarifvorbehalt dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen würde, im Betrieb anzuwenden. Dies schließt die sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebende Verpflichtung ein, die vom Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfassten Tätigkeiten der Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung den ausgebrachten Vergütungsgruppen zuzuordnen und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.
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b) Die Bindung des Arbeitgebers an die tarifliche Entgeltstruktur begründet indes keinen Anspruch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer auf den Tariflohn. Dies würde zu einer unzulässigen Erstreckung von tariflich geregelten Arbeitsbedingungen auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer führen, die nicht mit der Schutzlücke gerechtfertigt werden kann, die auf der Beschränkung des Mitbestimmungsrechts aufgrund des Tarifvorbehalts beruht. Wird die Mitbestimmung des Betriebsrats im Bereich des § 87 Abs. 1 BetrVG durch tarifliche Inhaltsnormen ausgeschlossen, ist der Arbeitgeber nur insoweit zur Beachtung der Tarifregelung verpflichtet, wie diese das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beschränkt. Dies führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die tariflich bestimmte Vergütung erhält. Zwar ist der Arbeitgeber nach der Senatsrechtsprechung aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, die Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zuletzt BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 30, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 25). Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich aber nicht auf die Entgelthöhe, sondern umfasst nur die Bildung von Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen. Der tarifgebundene Arbeitgeber kann daher für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer die Höhe des Entgelts unter Beachtung der in der tariflichen Vergütungsordnung enthaltenen Verteilungsgrundsätze festlegen.
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7. Danach erweist sich der Leistungsantrag des Betriebsrats als begründet. Es kann offenbleiben, ob die Arbeitgeberin in der Vergangenheit sämtliche im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nach der durch § 3 GTV NRW vorgegebenen Entgeltstruktur vergütet hat, was zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist. Die aufgrund des Anerkennungstarifvertrags an die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gebundene Arbeitgeberin war jedoch im Verhältnis zu ihrem Betriebsrat verpflichtet, auch die Tätigkeit der ab November 2008 eingestellten Arbeitnehmer den Vergütungsgruppen des § 3 GTV NRW zuzuordnen und an dieser Entscheidung den Betriebsrat zu beteiligen. Da der Betriebsrat mit seinem Hauptantrag bereits aus diesem Grund durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Arbeitgeberin getroffene Maßnahme, die überwiegend in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmerinnen nach einer von ihr festgelegten Entgeltstruktur zu vergüten, gegen § 4 Abs. 2 TzBfG verstößt.
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Schmidt
Linck
Koch
Brocker
N. Schuster
Tenor
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I. Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsbeschwerden wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2012 - 14 TaBV 102/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung neu gefasst:
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Auf die Beschwerden der Beteiligten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerden wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 7. Juli 2011 - 5 BV 16/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
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1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 3. Dezember 2010 gemäß der Spruchvorlage „Regelung über Übergangszeiten beim Fahrpersonal des Wahlbetriebes 4.2 S-Bahn Hannover“ unwirksam ist.
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2. Es wird festgestellt, dass die Zeiten für das An- und das Ablegen der Unternehmensbekleidung der Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S-Bahn Hannover außerhalb der Betriebsräume der Arbeitgeberin nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit im Schichtplan unterliegen.
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3. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Festlegung der Zeitvorgaben für das An- und das Ablegen der Unternehmensbekleidung der Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S-Bahn Hannover nicht mitzubestimmen hat.
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4. Es wird festgestellt, dass das Empfangen und Abgeben des ausschließlich dienstlich nutzbaren Mobiltelefons, des mobilen Terminals, des Zangendruckers, der unbedruckten Fahrscheine sowie der Zahlungsmittel ebenso wie das Einschalten des ausschließlich dienstlich nutzbaren Mobiltelefons und des mobilen Terminals als betriebliche Arbeitszeit bei der Dienstplangestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu berücksichtigen sind.
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5. Die weitergehenden Anträge der Beteiligten werden abgewiesen.
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II. Die Rechtshängigkeit des von der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 25. Oktober 2011 erhobenen Antrags hat am 10. Juni 2012 geendet.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten in Arbeitszeitfragen.
- 2
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Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Personennahverkehrs. Der Betriebsrat ist die für den Wahlbetrieb R.4.2 (S-Bahn Hannover) nach § 3 Abs. 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretung.
- 3
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Für die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Triebfahrzeugführer gilt der Tarifvertrag für die Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV). In §§ 53, 78 LfTV heißt es:
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„§ 53
Beginn und Ende der Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist.
...
§ 78
Unternehmensbekleidung
Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung und/oder Konzernrichtlinie geregelt.“
- 4
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Für die bei der Arbeitgeberin im Zugbegleitdienst eingesetzten Kundenbetreuer gilt der funktionsgruppenspezifische Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - (FGr 5-TV), der in § 43 Abs. 1, § 48 FGr 5-TV inhaltsgleiche Regelungen über die Arbeitszeit sowie das Tragen von Unternehmensbekleidung enthält.
- 5
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 iVm. Anlage 1 der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung (KBV Ubk) vom 30. November 2011 ist das Fahrpersonal der Arbeitgeberin (Kundenbetreuer und Triebfahrzeugführer) zum Tragen von besonderer Dienstkleidung verpflichtet. Den Arbeitnehmern ist die Nutzung dieser Kleidungsstücke auch außerhalb des Dienstes gestattet. Die Arbeitgeberin verlangt von ihnen, dass sie bereits vollständig umgekleidet zum Dienstantritt in der Meldestelle erscheinen.
- 6
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Die Arbeitgeberin hat ihrem Fahrpersonal für dienstliche Zwecke Mobiltelefone überlassen. Diese können mit einer zweiten SIM-Karte von den Arbeitnehmern für Privatgespräche genutzt werden. Die Kundenbetreuer müssen für die Fahrscheinkontrolle und den -verkauf ein mobiles Terminal, einen Zangendrucker, Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine mit sich führen. Dem Fahrpersonal steht es frei, ob sie die Arbeitsmittel nach Dienstende mit nach Hause nehmen oder an die Arbeitgeberin zurückgeben.
- 7
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Im November 2010 lehnte der Betriebsrat die von der Arbeitgeberin vorgelegten Entwürfe für die Dienstpläne des Jahresfahrplans 2010/2011 ab. Eine zwischen den Beteiligten gebildete Einigungsstelle endete durch eine als Spruchvorlage „Regelung über Übergangszeiten beim Fahrpersonal des Wahlbetriebes 4.2 S-Bahn Hannover“ bezeichnete Entscheidung vom 3. Dezember 2010 (SV 2010). In §§ 1, 2 SV 2010 ist bestimmt:
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„§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für sämtliche Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals, die in vom Arbeitgeber vorgegebenen Schichten eingesetzt und zum Tragen der UBK verpflichtet sind. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn prinzipiell zum Tragen der UBK verpflichtete Mitarbeiter in einzelnen Schichten ausnahmsweise keine UBK tragen müssen (Fahrgeldsicherer).
§ 2 Übergangszeit
Jeder von dieser Regelung erfasste Mitarbeiter erhält vor und nach jeder Schicht eine pauschale Übergangszeit von 7 Minuten Länge. Diese Übergangszeit dient der Herstellung der Dienstfähigkeit u.a. durch Empfangen, Bereitmachen und Abgeben der elektronischen Arbeits- und Kommunikationsmittel (wie MT, Handy, SD-Card, geschäftliche Zahlungsmittel, unbedruckte Fahrscheine, Zangendrucker usw.), Umkleiden, etc. Diese Übergangszeit stellt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (ArbZG) dar, sie wird jedoch nicht auf die einzuhaltenden Ruhezeiten angerechnet. Die Ruhezeit beginnt nach Ende der Übergangszeit und endet vor Beginn der Übergangszeit.
Tarifliche Vorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt.“
- 8
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Mit einer am 17. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin den Spruch der Einigungsstelle angefochten. Sie hat die Auffassung vertreten, Umkleide- und Rüstzeiten gehörten nicht zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht sei durch die tarifvertraglichen Vorschriften ausgeschlossen. Die im Einigungsstellenspruch vorgesehene „Übergangszeit“ lasse sich keiner gesetzlichen Arbeitszeitform zuordnen. Die Einigungsstelle habe mit der vorgesehenen Pauschalierung der Übergangszeit das ihr zustehende Ermessen überschritten.
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Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt
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1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 3. Dezember 2010 gemäß der Spruchvorlage „Regelung über Übergangszeiten beim Fahrpersonal des Wahlbetriebes 4.2 S-Bahn Hannover“ unwirksam ist,
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2. festzustellen, dass hinsichtlich der zeitlichen Lage der Umkleidezeiten der Triebfahrzeugführer/innen, Kundenbetreuer/-innen im Nahverkehr (Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals) des Wahlbetriebs R 4.2 S-Bahn Hannover kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat besteht,
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hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. festzustellen,
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dass hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Dauer der Umkleidezeiten der Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S-Bahn Hannover kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht,
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3. festzustellen, dass hinsichtlich der Zeitvorgaben für die Dauer der Umkleidezeiten (dh. der Zeiten für die Herstellung der Dienstfähigkeit durch Empfangen, Bereitmachen und Abgeben der elektronischen Arbeits- und Kommunikationsmittel) der Mitarbeiter/innen des Fahrpersonals des Wahlbetriebs R 4.2 S-Bahn Hannover kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht.
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Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen, sowie im Wege des Widerantrags
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1. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der zeitlichen Lage der Umkleide- und Bereitmachzeiten der Arbeitnehmer des Wahlbetriebs R 4.2 S-Bahn Hannover ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht,
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2. festzustellen, dass § 2 Satz 3 des Spruchs der Einigungsstelle der Regelung über Übergangszeiten beim Fahrpersonal des Wahlbetriebs 4.2 S-Bahn Hannover vom 3. Dezember 2010, namentlich die Passage: „Diese Übergangszeit stellt keine vergütungspflichtige Arbeitszeit und auch keine Arbeitszeit im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (ArbZG) dar, sie wird jedoch nicht auf die einzuhaltenden Ruhezeiten angerechnet.“ unwirksam ist.
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Der Betriebsrat hat geltend gemacht, wegen der besonderen Auffälligkeit der vorgeschriebenen Dienstkleidung sei die Zeit für deren An- und Ablegen Arbeitszeit, die in den Dienstplänen zu berücksichtigen sei. Dies gelte gleichermaßen für die Zeit der Entgegennahme, Abgabe sowie das Bereitmachen der notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel. Für die in § 2 Satz 3 SV 2010 getroffene Regelung sei die Einigungsstelle nicht zuständig.
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Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Wideranträge beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich noch anders formulierten Feststellungsanträgen der Arbeitgeberin teilweise entsprochen. Es hat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festgestellt und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Zeitvorgaben für die Umkleidezeiten verneint. Dem zu 1. gestellten Widerantrag des Betriebsrats hat es stattgegeben und im Übrigen die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwerde der Arbeitgeberin teilweise entsprochen und nach dem zuletzt zu 2. gestellten Hauptantrag erkannt. Im Übrigen hat es die Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten ihre Anträge im Umfang ihres zweitinstanzlichen Unterliegens weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten sind nur teilweise begründet.
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I. Der von der Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz antragserweiternd erhobene Antrag zu 3. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Mit ihm wollte die Arbeitgeberin die negative Feststellung erreichen, dass die Zeitvorgaben für die Rüstzeiten nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 3. zwar im Tatbestand wiedergegeben, über ihn jedoch nicht entschieden. Die Arbeitgeberin hätte danach gemäß dem auch in Beschlussverfahren anwendbaren § 321 Abs. 1 ZPO einen Ergänzungsbeschluss beantragen müssen. Dies ist unterblieben. Mit Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO ist damit die Rechtshängigkeit des Antrags zu 3. entfallen (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 97/09 - Rn. 41, BAGE 137, 203). Diese Feststellung hat der Senat klarstellend in den Entscheidungsausspruch aufgenommen.
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II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind nur teilweise begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 3. Dezember 2010 ist unwirksam. Hingegen gehören die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung zur Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wenn das Umkleiden in den Betriebsräumen erfolgt. Der Betriebsrat hat deshalb bei der Festlegung der Lage dieser Umkleidezeiten mitzubestimmen. Hingegen besteht bei der Festlegung der Dauer für das Umkleiden kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
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1. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 3. Dezember 2010 gerichtete Antrag zu 1. ist begründet.
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a) Mit ihrem zutreffend im Wege eines Feststellungsantrags (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 11) verfolgten Begehren macht die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des von ihr in der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochtenen Einigungsstellenspruchs vom 3. Dezember 2010 geltend. Dies umfasst die Prüfung, ob der Einigungsstellenspruch aus den von ihr angeführten Gründen ganz oder teilweise unwirksam ist.
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b) Der Einigungsstellenspruch ist unwirksam. Die Einigungsstelle hat bei der Ausgestaltung der Grundsätze über die Umkleidezeiten ihre Regelungskompetenz überschritten. Dies führt zur vollständigen Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 3. Dezember 2010.
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aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Das Beteiligungsrecht nach dieser Bestimmung dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft die Lage der täglichen „Arbeitszeit“ iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dies ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen hat. Es geht um die Festlegung des Zeitraums, während dessen der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten verlangen und dieser sie ihm ggf. mit der Folge des § 293 BGB anbieten kann. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 27, BAGE 120, 162).
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bb) Die Einigungsstelle hat mit der Regelung in § 2 Satz 1 SV 2010 ihre Regelungskompetenz überschritten.
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Der Einigungsstellenspruch nimmt keine Verteilung der tariflich vorgegebenen Arbeitszeit vor. Er regelt nicht ihren Beginn und ihr Ende. Diese Zeitpunkte ergeben sich vielmehr aus den Dienstplänen des Fahrpersonals. § 2 Satz 1 SV 2010 beschränkt sich auf die Gewährung einer siebenminütigen Zeitgutschrift für Umkleide- und Rüstzeiten ohne Rücksicht darauf, ob diese Zeiten überhaupt im Betrieb anfallen. Nach dem Einigungsstellenspruch erhalten Angehörige des Fahrpersonals die Zeitgutschrift für Umkleide- und Bereitmachzeiten auch dann, wenn sie eine besondere Dienstkleidung nicht tragen müssen (§ 1 Satz 2 SV 2010), ein Wechsel von Privat- in Dienstkleidung nicht im Betrieb stattfindet oder die Arbeitsmittel in den dienstfreien Zeiten nicht an die Arbeitgeberin zurückgegeben werden.
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cc) Die Unwirksamkeit von § 2 SV 2010 führt nach dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs. Der verbleibende Teil enthält ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung (vgl. BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 39).
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2. Der zu 2. als Hauptantrag erhobene negative Feststellungsantrag über die Zuordnung der Umkleidezeiten zur betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nur teilweise begründet.
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a) Der Hauptantrag zu 2. ist zulässig.
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aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Mit ihm möchte die Arbeitgeberin die Feststellung erreichen, dass es sich bei den Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung nicht um solche handelt, die als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Dienstplangestaltung des Fahrpersonals zu berücksichtigen sind.
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bb) Für die Klärung der aufgeworfenen Frage besteht ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
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(1) Das besondere Feststellungsinteresse für den Antrag der Arbeitgeberin folgt aus den unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verteilende betriebliche Arbeitszeit und ihrer Berücksichtigung in den Dienstplänen. Dieser Streit wird durch den Hauptantrag zu 2. einer umfassenden Klärung zugeführt.
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(2) Das Feststellungsinteresse für ihren Antrag ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht deshalb entfallen, weil dieser nach Rechtshängigkeit des negativen Feststellungsantrags einen auf das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gerichteten Feststellungsantrag erhoben hat. Das setzte voraus, dass trotz § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Bescheidung des spiegelbildlich erhobenen und auf eine positive Feststellung gerichteten Widerantrags wegen ansonsten drohender Rechtsverluste besteht. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn allein eine positive gerichtliche Feststellung für nachgelagerte Leistungsansprüche verjährungshemmend iSd. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirkt(vgl. BGH 8. Juni 1978 - VII ZR 54/76 - zu II 3 e der Gründe, BGHZ 72, 23). Ein solches Interesse des Betriebsrats besteht vorliegend aber nicht. Soweit dieser einen positiven Entscheidungsausspruch aus Gründen der Transparenz für vorzugswürdig erachtet, ist dieses Interesse rechtlich nicht geschützt. Dem vom Betriebsrat gestellten Widerantrag zu 1. steht deshalb das auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu beachtende Hindernis der doppelten Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, soweit der Antrag das Fahrpersonal und die Zuordnung der Umkleidezeiten zur betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betrifft.
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cc) Der Streit über das Ausmaß des Mitbestimmungsrechts bei der Verteilung der tariflichen Arbeitszeit kann sich auch zukünftig jederzeit wiederholen. Er wird durch eine Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 3. Dezember 2010 nicht notwendig beigelegt. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs ist aus Gründen erfolgt, die den Umfang des Mitbestimmungsrechts nicht abschließend klären. Das begründet ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BAG 8. November 2011 - 1 ABR 37/10 - Rn. 13, BAGE 139, 369).
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b) Der Hauptantrag zu 2. der Arbeitgeberin ist nur teilweise begründet. Die Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung außerhalb der Betriebsräume der Arbeitgeberin gehören zwar nicht zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Kleiden sich die Arbeitnehmer hingegen innerhalb des Betriebs um, handelt es sich um Arbeitszeit, die in den Dienstplänen für das Fahrpersonal zu berücksichtigen ist. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.
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aa) Bei dem An- und Ablegen der Dienstkleidung innerhalb des Betriebs handelt es sich um eine fremdnützige Tätigkeit des tragepflichtigen Personenkreises und damit um Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
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(1) Nach der Senatsrechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15). An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbstbestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet.
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(2) Danach handelt es sich bei dem An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung im Betrieb um Arbeitszeiten des Fahrpersonals.
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Das bei der Arbeitgeberin beschäftigte Fahrpersonal ist nach § 78 LfTV, § 48 FGr 5-TV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2, Anlage 1 KBV Ubk zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Die zu tragenden Kleidungsstücke sind aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig. Sie haben Uniformcharakter und dienen nach den tariflichen Vorschriften zur Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds des Fahrpersonals in der Öffentlichkeit. Bahnreisenden soll die schnelle und sichere Identifizierung der Mitarbeiter als Bordpersonal ermöglicht werden. Diesen Zweck hat die Arbeitgeberin selbst in Nr. 1 Abs. 3 der Konzernrichtlinie Nr. 110.0001 „Unternehmensbekleidung bestellen und tragen“ zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin fehlt es an einem auffälligen Erscheinungsbild nicht schon deshalb, weil die Unternehmensbekleidung in dezenten Farben gehalten ist. An den Kleidungsstücken ist das von den Konzerngesellschaften des Personennah- und -fernverkehrs verwandte Emblem angebracht. Dieses weist einen in der Bevölkerung überaus hohen Bekanntheitsgrad auf und ermöglicht eine leichte Zuordnung des Dienstkleidungsträgers zu einem Rechtsträger des Unternehmensverbunds der DB AG. An einer derartigen Offenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber Dritten besteht außerhalb ihrer Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer (vgl. BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 32, BAGE 140, 223).
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bb) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Berücksichtigung der Umkleidezeiten in den Dienstplänen ist nicht nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.
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(1) Die Mitbestimmungsrechte im Bereich der sozialen Mitbestimmung können im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers allerdings durch den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
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(a) Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 69, 134). § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts(Wiese GK-BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 56). Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 19, BAGE 139, 332).
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(b) Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 b der Gründe, BAGE 69, 134). Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 17).
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(2) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Bezug auf die Zeiten für das An- und Ablegen der Unternehmensbekleidung nicht durch § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5-TV ausgeschlossen.
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(a) Der Wortlaut der Vorschriften ist allerdings nicht eindeutig. Nach § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5-TV beginnt und endet die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Dies ist der Platz, der entweder vertraglich festgelegt oder dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts zugewiesen worden ist und an dem er tatsächlich arbeitet (vgl. BAG 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - zu III 1 der Gründe). Die Tarifnormen knüpfen bei der Bestimmung des Arbeitszeitbeginns nicht an das Betriebsgelände, einzelne Betriebsgebäude oder Abteilungen des Betriebs an. Die Arbeitszeit der von den tariflichen Vorschriften erfassten Arbeitnehmer ist vielmehr an das Erreichen und Verlassen des ihnen zugewiesenen Arbeitsplatzes gebunden. Zeiten vom Betreten des Betriebsgeländes bis zur Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Arbeitszeit außer Betracht. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Wegezeit bis zum Erreichen bzw. Verlassen des Arbeitsplatzes nicht der betrieblichen Arbeitszeit zugewiesen, sondern der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zugeordnet. Der Wortlaut der Tarifbestimmungen lässt aber nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vertragsgerecht nur in Dienstkleidung anbieten kann oder es sich beim Umkleiden um Arbeitszeit handelt.
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(b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprechen für die von ihm vertretene Sichtweise nicht die tariflichen Vorschriften über die Unternehmensbekleidung. Zwar enthalten § 78 LfTV, § 48 FGr 5-TV eine Regelung über Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbilds in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Hierdurch wird aber nicht bestimmt, ob die tarifliche Arbeitszeit die Zeiten für das An- und Ablegen dieser Kleidungsstücke umfasst. Die Tarifvorschriften beschränken sich auf eine Normierung der Tragepflicht von besonderer Dienstkleidung, die ihrerseits durch betriebliche Regelungen auszugestalten ist.
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(c) Für die Sichtweise des Beschwerdegerichts spricht auch nicht der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit getroffen haben. Das Gegenteil ist der Fall.
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Die Tarifvertragsparteien verwenden keinen eigenständigen Arbeitszeitbegriff. Sie haben in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 9 FGr 5-TV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch tarifliche Regelungen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen. Damit ist davon auszugehen, dass sie ihren Regelungen den gesetzlichen Arbeitszeitbegriff zugrunde gelegt haben. In § 2 Abs. 1 ArbZG wird die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen definiert. Zur Arbeit iSd. genannten Vorschrift gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn das Tragen einer besonderen Dienstkleidung vorgeschrieben ist und betrieblichen Belangen dient (vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 23). Gerade weil das An- und Ablegen der Dienstkleidung für den tragepflichtigen Personenkreis wegen seiner ausschließlichen Fremdnützigkeit zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 2 Abs. 1 ArbZG gehört, hätte es eines hinreichend deutlich zum Ausdruck gebrachten Regelungswillens bedurft, um eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende Regelung zu treffen. § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5-TV ist eine solche eindeutige Regelungsabsicht nicht zu entnehmen.
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c) Aufgrund der teilweisen Abweisung des Hauptantrags zu 2. der Arbeitgeberin fällt dem Senat der hilfsweise erhobene negative Feststellungsantrag zur Entscheidung an. Der Hilfsantrag ist begründet. Bei der Festlegung von Zeitvorgaben für das An- und Ablegen der Dienstkleidung hat der Betriebsrat nicht mitzubestimmen.
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aa) Der Hilfsantrag ist zulässig. Hiermit möchte die Arbeitgeberin die (negative) Feststellung erreichen, dass der Betriebsrat bei einer Festlegung von individualrechtlichen Vorgaben für die Umkleidezeiten nicht mitzubestimmen hat. Er ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Es soll eine gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts für eine Festsetzung der in den Dienstplänen zu berücksichtigenden Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung ergehen. Die Beteiligungspflicht für diese Maßnahme der Arbeitgeberin ist zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat umstritten.
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bb) Der Hilfsantrag ist begründet.
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(1) In welchem zeitlichen Umfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergibt sich - soweit eine anderweitige Regelung nicht besteht - nach allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das fremdnützige An- und Ablegen von Dienstkleidung. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24).
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(2) Es kann dahinstehen, welche Verbindlichkeit der von der Arbeitgeberin in ihren internen Richtlinien vorgegebenen Planzeiten für die Umkleidevorgänge des Fahrpersonals im Betrieb zukommt. Jedenfalls hat der Betriebsrat bei ihrer Bemessung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Diese Tätigkeiten gehören zwar zur betriebsüblichen Arbeitszeit. Bei der Festlegung der Zeiten, die ein im Zeitlohn beschäftigter Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, handelt es sich aber nicht um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - Rn. 45, BAGE 107, 78).
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III. Der Widerantrag zu 1. des Betriebsrats ist im Umfang seiner Zulässigkeit überwiegend begründet. Der zweite Widerantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
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1. Der erste Widerantrag des Betriebsrats ist nur teilweise zulässig.
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a) Der Widerantrag zu 1. des Betriebsrats ist aus den bereits dargelegten Gründen (Rn. 29) unzulässig, soweit sein Antragsziel die positive Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Berücksichtigung der Umkleidezeiten des Fahrpersonals als betriebliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist. Ihm steht das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen.
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b) Der Widerantrag des Betriebsrats zu 1. ist zulässig, soweit er auf die „Bereitmachungszeiten“ gerichtet ist.
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aa) In der gebotenen Auslegung ist Gegenstand des Widerantrags zu 1. die Feststellung, dass die Zeiten für das Empfangen, Abgeben und Aufrüsten der notwendigen Arbeitsmittel betriebliche Arbeitszeiten iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG darstellen, die von den Beteiligten bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen sind. Von dem Antrag umfasste Arbeitsmittel sind nach dem Vorbringen der Beteiligten in den Vorinstanzen bei den Triebfahrzeugführern das ihnen von der Arbeitgeberin überlassene Mobiltelefon und bei den Kundenbetreuern zusätzlich das mobile Terminal, der Zangendrucker, die Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine. Das Aufrüsten von Arbeitsmitteln beschränkt sich auf das Einschalten des Mobiltelefons und des mobilen Terminals. Hinsichtlich des erfassten Personenkreises bedarf der Antrag der Einschränkung. Nach seinem Wortlaut betrifft er sämtliche im Wahlbetrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Die Beteiligten streiten aber lediglich um die notwendigen Arbeitsmittel des Fahrpersonals. Dies hat auch das Landesarbeitsgericht, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, bei seiner Entscheidung übersehen.
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bb) Der so verstandene Widerantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen der Beteiligten vor.
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c) In dem zulässigen Umfang ist der Widerantrag zu 1. überwiegend begründet. Das Empfangen, Bereitmachen und Abgeben der notwendigen Arbeitsmittel stellt Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, deren Lage von den Betriebsparteien festzulegen ist. Zu diesen Arbeitsmitteln gehört das nicht ausschließlich dienstlich nutzbare Mobiltelefon jedoch nicht.
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aa) Die Entgegennahme und Abgabe von arbeitsnotwendigen Betriebsmitteln stellt Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, wenn diese Tätigkeiten einem fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen. In diesem Fall handelt es sich auch um Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 ArbZG(ErfK/Wank 13. Aufl. § 2 ArbZG Rn. 16). Diese umfasst auch die Zeiten für die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Arbeitsmittel.
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bb) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird nicht durch eine tarifliche Regelung ausgeschlossen. § 53 Abs. 1 LfTV, § 43 Abs. 1 FGr 5-TV liegt aus den bereits dargelegten Gründen(Rn. 40 - 44) kein eigenständiger Arbeitszeitbegriff zugrunde.
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cc) Danach ist der Widerantrag zu 1. bis auf das nicht ausschließlich dienstlich nutzbare Mobiltelefon begründet.
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(1) Bei den ausschließlich von den Kundenbetreuern verwandten Gegenständen (mobiles Terminal, Zangendrucker, Zahlungsmittel sowie unbedruckte Fahrscheine) handelt es sich um notwendige Arbeitsmittel. Deren Empfang und Abgabe sowie das Bereitmachen des mobilen Terminals stellen Arbeitszeit dar. Die Arbeitgeberin erlaubt ihren Kundenbetreuern zwar die Verwahrung dieser Arbeitsmittel außerhalb des Dienstes. Entscheiden sich die Arbeitnehmer jedoch zu deren Rückgabe nach Dienstende, sind die Abgabe und die erneute Entgegennahme dieser Arbeitsmittel bei Dienstbeginn ausschließlich fremdnützig und damit Arbeitszeit. Arbeitnehmer sind regelmäßig nicht verpflichtet, Arbeitsmittel, die sie in der dienstfreien Zeit nicht nutzen, nach Beendigung ihrer Arbeitszeit für den Arbeitgeber zu verwahren. Eine solche Tätigkeit dient nicht ihrem eigenen Bedürfnis.
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(2) Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für ein dem Fahrpersonal überlassenes Mobiltelefon. Seine Zugehörigkeit zu den notwendigen Arbeitsmitteln folgt aus der erforderlichen durchgängigen Erreichbarkeit des Fahrpersonals während ihres Dienstes. Die Zeiten für die Aushändigung und Abgabe sowie für die Herstellung der Funktionsfähigkeit eines solchen Geräts gehören daher zur Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Kann das Mobiltelefon dagegen mit einer zweiten SIM-Karte auch privat genutzt werden, liegt seine Verwendung auch im eigenen Interesse der Arbeitnehmer, was vorliegend die Fremdnützigkeit und damit die Zuordnung dieser Zeiten zur Arbeitszeit ausschließt.
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2. Der vom Betriebsrat zu 2. erhobene Widerantrag, mit dem dieser die Unwirksamkeit von § 2 Satz 3 SV 2010 festgestellt wissen will, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall gestellt, dass der von der Arbeitgeberin zu 1. gestellte Feststellungsantrag ganz oder teilweise erfolglos bleibt. Nur in diesem Fall bestünde überhaupt Raum für eine isolierte Anfechtung des vom Betriebsrat als unwirksam angesehenen Teils des Einigungsstellenspruchs. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. Da dem Antrag zu 1. der Arbeitgeberin in vollem Umfang entsprochen wird, tritt die vom Betriebsrat mit dem Widerantrag zu 2. verbundene innerprozessuale Bedingung nicht ein.
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Linck
Spelge
Koch
Klebe
Hann
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Juni 2013 - 18 Sa 1470/12 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 20. September 2012 - 3 Ca 374/11 - der Klage stattgegeben hat.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum Juni 2006 bis August 2012, die der Kläger auf eine höhere Eingruppierung stützt.
- 2
-
Der Kläger ist ausgebildeter Kommunikationselektroniker der Fachrichtung Funktechnik und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit Juli 2000 beschäftigt. Nach dem mit der E GmbH, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, unter dem 14. Juni 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde er zunächst als „Netzüberwacher“ beschäftigt. Weiterhin heißt es dort unter Nr. 2:
-
„Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Bruttomonatsgehalt von
4.300,--
…
das monatlich nachträglich gezahlt wird.
Entsprechend den Regelungen unserer Betriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘ sind Sie in der Gehaltsgruppe C eingruppiert.“
- 3
-
Die E GmbH schloss mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung ‚Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze‘“ vom 30. Juni 2000 (nachfolgend GBV). Diese enthält ua. Regelungen zur Eingruppierung nach Gehaltsgruppen und Gehaltsbändern. Die verschiedenden Tätigkeiten werden in der GBV als „Funktionen“ erfasst und dann „Funktionscodes, Funktionsbezeichnungen und Gehaltsgruppen“ zugeordnet. In der Anlage 2.4 „Gehaltsgruppenzuordnung/Funktionsgruppenmerkmale“ werden im Funktionsbereich Technik/DV im Funktionscode 410 die „Feldinstandhalter“ den Gehaltsgruppen C bis E zugeordnet. Die konkrete Entgelthöhe innerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe wird nach sog. Gehaltsbändern bestimmt, die neben einem unteren und oberen Wert auch einen sog. Mittelwert aufweisen. Seit September 2003 wird der Kläger aufgrund eines Änderungsvertrags mit der E GmbH & Co. KG vom 8. September 2003 als Field Service Engineer - „Feldinstandhalter“ - beschäftigt und seither nach der Gehaltsgruppe C der Anlage 2.4 GBV (nachfolgend Gehaltsgruppe C GBV) vergütet.
- 4
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Zum 1. März 2007 übernahm die Beklagte, vormals unter A firmierend, von der E GmbH & Co. KG deren Mobilfunknetz. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum gleichen Datum aufgrund der rechtsgeschäftlichen Übernahme von Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben durch die Beklagte über. Das von der Beklagten betriebene Mobilfunknetz, bestehend aus den Netztechniken GSM (Global System for Mobile Communications) und UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) erfordert ua. BSS (Basestation Sub System) -, NSS (Network Sub System) - und OMS (Operation & Maintenance System) - Komponenten. Der Kläger ist im Bereich der BSS-Komponenten tätig. Er erhält hierzu von der Beklagten überwiegend Aufträge zur Störungsbeseitigung, die er unter Berücksichtigung von Prioritätsstufen eigenständig plant. Seine regelmäßigen Aufgaben umfassen auch Aufträge zur Verbesserung und Erweiterung des Netzes.
- 5
-
Die Beklagte erklärte sich mit einem an den bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 15. Dezember 2009 „bereit, gegenüber Arbeitnehmern …, die als Feldinstandhalter (FC 410) beschäftigt sind, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit es um Ansprüche hinsichtlich einer möglichen rückwirkenden Umgruppierung aus dem Jahr 2006 geht“. In einem weiteren Schreiben vom 20. Mai 2011 erklärte die Beklagte:
-
„im Hinblick auf die derzeit geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrages … erklären wir gegenüber den Mitarbeitern …, die als Feldinstandhalter (FC 410) beschäftigt sind, bis zum 31. Dezember 2011 auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich möglicher Ansprüche dieser Mitarbeiter infolge einer etwaigen rückwirkenden Umgruppierung im Rahmen der maßgeblichen betrieblichen Entgeltgruppen zu verzichten. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits verjährte und nicht von einer früher erteilten Verjährungseinredeverzichtserklärung erfasste mögliche Ansprüche.“
- 6
-
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 hat der Kläger erfolglos Entgeltdifferenzansprüche auf der Basis der Gehaltsgruppe E GBV seit dem Jahr 2006 iHv. 79.603,50 Euro brutto geltend gemacht.
- 7
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Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten ist für sie seit dem 13. Dezember 2011 ein Haustarifvertrag anwendbar, der jedoch hinsichtlich der Eingruppierung der Arbeitnehmer derzeit noch keine Anwendung findet.
- 8
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Mit seiner am 21. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst weiterverfolgt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch Differenzansprüche zur Gehaltsgruppe D GBV in Höhe des Mittelwerts des Gehaltsbands geltend gemacht. Seit Beginn des Jahres 2012 erhält der Kläger auf Grund eines Schreibens der Beklagten vom 29. Mai 2012 „ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht“ ein monatliches Entgelt iHv. 3.159,00 Euro brutto. Das entspricht dem unteren Wert des Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D GBV.
- 9
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Der Kläger ist der Auffassung, er sei nach der Gehaltsgruppe D GBV zu vergüten und könne den Mittelwert des betreffenden Gehaltsbands beanspruchen. Seine gesamte Tätigkeit sei einheitlich zu bewerten. Die nach dem maßgebenden Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D GBV geforderte „Instandhaltung“ erfülle er aufgrund der von ihm durchzuführenden Reparaturen. Weiterhin rüste er zur Verbesserung der Netzqualität die Sende-/Empfangstechnik auf und „betreibe“ daher BSS-Komponenten.
- 10
-
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.312,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 470,45 Euro seit dem 1. Februar 2006, dem 1. März 2006, dem 1. April 2006, dem 1. Mai 2006, dem 1. Juni 2006 und dem 1. Juli 2006, aus jeweils 427,53 Euro seit dem 1. August 2006, dem 1. September 2006, dem 1. Oktober 2006, dem 1. November 2006, dem 1. Dezember 2006 und dem 1. Januar 2007, aus jeweils 354,92 Euro seit dem 1. Februar 2008, dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008, dem 1. August 2008, dem 1. September 2008, dem 1. Oktober 2008, dem 1. November 2008, dem 1. Dezember 2008, dem 1. Januar 2009, dem 1. Februar 2009, dem 1. März 2009, dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010, aus jeweils 361,38 Euro seit dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011, dem 1. Februar 2011, dem 1. März 2011, dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011, dem 1. November 2011, dem 1. Dezember 2011 und dem 1. Januar 2012, und aus jeweils 239,00 Euro brutto seit dem 1. Februar 2012, dem 1. März 2012, dem 1. April 2012, dem 1. Mai 2012, dem 1. Juni 2012, dem 1. Juli 2012, dem 1. August 2012 und dem 1. September 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger sei zutreffend eingruppiert. Er bearbeite nicht „mehr als ein spezielles Segment“ iSd. einschlägigen Tätigkeitsmerkmals. Die tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe D GBV machten auch nicht mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers aus.
- 12
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Das Arbeitsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht mit Ausnahme der geltend gemachten Entgeltdifferenzen für das Jahr 2007, denen die erhobene Einrede der Verjährung entgegenstehe, stattgeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
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A. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte der Klage auch nicht teilweise stattgeben werden.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die GBV verstoße selbst dann gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die E GmbH & Co. KG im Jahr 2000 nicht tarifgebunden gewesen sei. Es könne jedoch dahinstehen ob die daher unwirksame GBV in eine vertragliche Einheitsregelung umgedeutet werden könne. Die Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zur Eignung der GBV als Anspruchsgrundlage übereinstimmend erklärt, „dass sie die Regelungen der GBV für die Dauer ihrer Geltung in der Vergangenheit als bindend akzeptieren“. Das sei ausreichend. Zwar müsse nach den Eingruppierungsbestimmungen der GBV die Tätigkeit des Klägers sowohl die Anforderungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals als auch eines der zugeordneten Tätigkeitsbeispiele erfüllen. Die Tätigkeit entspreche aber den Anforderungen des zweiten Absatzes zur Gehaltsgruppe D GBV und dem Tätigkeitsbeispiel eines Feldinstandhalters (Funktionscode 410) dieser Gehaltsgruppe. Nicht erforderlich sei es, dass die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels nicht mindestens die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers ausmachten. Der Kläger könne innerhalb der Gehaltsgruppe D GBV mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Mittelwert des Gehaltsbands verlangen.
- 16
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II. Dem folgt der Senat nicht.
- 17
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1. Die von der E GmbH mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat vereinbarte GBV lautet ua. wie folgt:
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„ 3. Eingruppierung
Die Eingruppierung von MA wird anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren
- Tätigkeitsmerkmalen
- sowie Tätigkeitsbeispielen
durchgeführt (s. Anlagen 2 - 2.5).
...
Die Gehaltsfindung wird innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Gehaltsbandbreiten unter Beachtung von
- Qualifikation
- Persönlicher Berufserfahrung
- Leistungsniveau
- Marktbedingungen
vorgenommen.
…
Gehaltsgruppenzuordnung/
Funktionsgruppenmerkmale
Anlage 2.4
zur
Gesamtbetriebsvereinbarung
Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze
…
Funktionsbereich Technik/DV
…
Funktions-code
Funktionsbezeichnung
Gehaltsgruppen
…
410
Feldinstandhalter
C - E
…
…
Funktionsgruppenmerkmale
...
C
•
Bearbeitet selbständig ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät
•
Tätigkeiten unterschiedlicher Art, die selbständig ausgeführt werden, für die eine einschlägige Berufsausbildung mit IHK-Abschluß erforderlich ist oder entsprechende einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung erworben wurde
FC
Funktionsbezeichnung
Tätigkeitsbeispiele für Funktionen
…
410
Feldinstandhalter
Instandhaltung aller BSS-Komponenten
…
D
•
Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches hinaus, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät
•
Tätigkeiten qualifizierter Art, für die eine IHK-Ausbildung und eine einschlägige, nachweisbare Berufserfahrung oder eine erweiterte Ausbildung (z.B. Technikerabschluß) oder Studium erforderlich ist
•
Einarbeitung als Studienabsolvent
FC
Funktionsbezeichnung
Tätigkeitsbeispiele für Funktionen
…
410
Feldinstandhalter
Betreiben der BSS-Komponenten
…
E
•
Bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsteilbereiches mit Entscheidungsverantwortung, d.h.: administriert, analysiert, plant, berät
•
Tätigkeiten erhöht qualifizierter Art, für die zusätzlich besondere Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen notwendig sind sowie Entscheidungsverantwortung
FC
Funktionsbezeichnung
Tätigkeitsbeispiele für Funktionen
…
410
Feldinstandhalter
Instandhalten, Betreiben und selbständiges Konfigurieren der BSS-Komponenten
…
…“
- 18
-
2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die GBV sei zwar unwirksam, die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung reiche aber aus, um der Klage jedenfalls überwiegend stattzugeben, ist rechtsfehlerhaft.
- 19
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a) Von einer Unwirksamkeit der GBV aufgrund des Tarifvorbehalts nach § 77 Abs. 3 BetrVG durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne Weiteres ausgehen.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts greift der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ein, soweit es sich um Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVGhandelt( BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 21; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 41). Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, zu denen auch die Eingruppierungsregelungen der GBV zu zählen sind(zum Umfang des Mitbestimmungsrechts vgl. etwa BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 797/09 - Rn. 17; 28. April 2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19, BAGE 131, 1), ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine zwingende tarifliche Regelung vorliegt (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 18 ff. mwN; 8. April 2009 - 1 ABR 97/07 - aaO; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C II 1 a, b der Gründe, BAGE 69, 134).
- 21
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bb) Eine solche zwingende tarifliche Regelung hat das Landesarbeitsgericht weder für die E GmbH, die die GBV im Jahr 2000 mit abgeschlossen hat (und nicht die E GmbH & Co. KG, wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist), noch für die E GmbH & Co. KG, die jedenfalls ausweislich des Änderungsvertrags aus dem Jahr 2003 Vertragspartnerin des Klägers war, oder für die jetzige Beklagte festgestellt.
- 22
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Es hat weiterhin keine Feststellungen zum unbestrittenen Vortrag der Beklagten getroffen, nach dem bereits seit dem 13. Dezember 2011 - und damit während des streitgegenständlichen Zeitraums - ein Haustarifvertrag in Kraft getreten ist, dessen Eingruppierungsbestimmungen allerdings nicht zur Anwendung kommen sollen und der ggf. den Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG dann eingreifen würde.
- 23
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cc) Eine - ggf. nur teilweise - Unwirksamkeit der GBV ergibt sich derzeit auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl das Landesarbeitsgericht als auch die Parteien davon ausgegangen sind, die vom Kläger mit seiner Klageschrift eingereichten zwei Seiten „Gehaltsstruktur (A GmbH) - Bruttomonatsgehälter ab 01.07.2007“ und „Gehaltsstruktur (A GmbH) - Bruttomonatsgehälter ab 01.10.2007“ seien Inhalt der GBV und deshalb für das Arbeitsverhältnis maßgebend.
- 24
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(1) Die Bestimmung der konkreten Höhe des Arbeitsentgelts wird vom Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht umfasst(BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 117, 130; 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - zu C III 3 b der Gründe, BAGE 69, 134). Vereinbaren die Betriebsparteien die konkreten Arbeitsentgelte, kann dies zur Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG führen.
- 25
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(2) Es fehlt aber schon an den erforderlichen Feststellungen, aufgrund welcher Umstände die beiden vom Kläger eingereichten Seiten, die - insoweit unstreitig - eine Gehaltsstruktur der „A“ ab dem 1. Juli 2007 und dem 1. Juli 2010 wiedergeben, überhaupt Bestandteil einer zunächst mit der E GmbH geschlossenen GBV geworden sein können.
- 26
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(3) Selbst wenn man von einer betrieblichen Regelung der konkreten Entgelthöhe im Rahmen einer - insoweit freiwilligen - (Gesamt-)Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG)ausgehen wollte, würde eine Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in den Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers aber nur eintreten, wenn Arbeitsentgelte zumindest üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden(BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (3) der Gründe, BAGE 114, 162). An einer „Tarifüblichkeit“ fehlt es, wenn es in der Vergangenheit noch keinen einschlägigen Tarifvertrag gab und die Tarifvertragsparteien lediglich beabsichtigen, die Angelegenheit künftig tariflich zu regeln (BAG 5. März 2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 19 mwN). Ob dies vorliegend der Fall ist(zu den Maßstäben der „Üblichkeit“ etwa BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (1) der Gründe mwN, aaO), hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.
- 27
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(4) Schließlich fehlt es an Feststellungen, dass der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze“ abschließen konnte.
- 28
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b) Weiterhin ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage das Landesarbeitsgericht davon ausgehen konnte, „die Höhe der Monatsvergütung“ richte sich „nach der GBV“. Der - aus der Sicht des Berufungsgerichts unwirksamen - GBV kann nicht entnommen werden, dass sie neben den Eingruppierungsregelungen und der Festlegung von „Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätzen“ auch die konkrete Entgelthöhe oder jedenfalls die Gehaltsbänder bestimmt. Für die vom Kläger für sein Begehren in Anspruch genommenen beiden Seiten über die „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ ist weder festgestellt, dass sie Bestandteil der GBV geworden sind, noch ist ersichtlich, aus welchen anderen Gründen sie für das Arbeitsverhältnis des Klägers überhaupt maßgebend sein könnten.
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c) Das Landesarbeitsgericht konnte seine Entscheidung schließlich nicht auf die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 stützen. In dieser haben die Parteien lediglich erklärt, dass sie die „Regelungen der GBV für die Dauer ihrer Geltung in der Vergangenheit als bindend akzeptieren“. Demgegenüber ist das Landesarbeitsgericht gerade davon ausgegangen, dass die GBV nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei. Wie es zu einer „Bindung“ an eine unwirksame Gesamtbetriebsvereinbarung kommen soll, hat das Landesarbeitsgericht genauso wenig behandelt, wie die Frage, welcher rechtsgeschäftliche Erklärungswert den Bekundungen beiden Parteien zukommen soll.
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B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 31
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Zwar hat der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung der von ihm vorgelegten Gehaltsbänder für sein Arbeitsverhältnis nicht dargetan. Die Sache ist aber aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bisherigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen sowie der Begründung der klageabweisenden Entscheidung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG wird das Landesarbeitsgericht insbesondere dem Kläger Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag geben müssen.
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I. Die Klage kann bei - einer zugunsten des Klägers unterstellten - Anwendbarkeit der Eingruppierungsbestimmungen der GBV und der Gehaltsbänder auf Grundlage der „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ nicht abgewiesen werden. Ob der Kläger die Voraussetzungen der Gehaltsgruppe D GBV erfüllt, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Es fehlt bereits an hinreichenden Feststellungen, ob die Tätigkeit des Klägers eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ist oder es sich um unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (zur möglichen Bewertung in der Revisionsinstanz BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 24, BAGE 129, 238). Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wird nicht erkennbar, ob es von einer Gesamt- oder mehreren Teiltätigkeiten ausgegangen ist, wenn es lediglich ausführt, die Tätigkeit des Klägers erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals und eines Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe D GBV (FC 410, Feldinstandhalter, Betreiben der BSS-Komponenten).
- 33
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1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers ist zunächst die Prüfung erforderlich, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausgeübt wird oder ob unterschiedliche Teiltätigkeiten vorliegen, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind.
- 34
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Zwar erfolgt nach Nr. 3 Satz 1 GBV (zu den Maßstäben der Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 275/10 - Rn. 16 mwN) die Eingruppierung lediglich „anhand dieser Vereinbarung sowie der Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen“. Es fehlt an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der ggf. eine überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend sein soll. Es handelt sich aber um eine allgemein anerkannte Regel bei der Eingruppierung, dass in den Fällen, in denen sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzt, nicht stets eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers anzunehmen ist, sondern die zu beurteilende Tätigkeit auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen kann, die tariflich gesondert zu bewerten sind (st. Rspr., BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rn. 26; 23. Oktober 2013 - 4 AZR 431/12 - Rn. 18, BAGE 146, 226; 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 15; s. auch BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36 mwN, BAGE 122, 244). Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs (st. Rspr., etwa BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92).
- 35
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2. Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lässt sich nicht entnehmen, ob die Tätigkeit des Klägers in ihrer Gesamtheit auf Störungsbeseitigung und Erweiterungsarbeiten ausgerichtet ist oder ob die durchzuführenden Tätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten in Teiltätigkeiten aufgeteilt werden können, sodass entweder „Entstörungsarbeiten“ oder „Erweiterungsarbeiten“ anfallen. Für eigenständige Teiltätigkeiten könnten die dem Kläger erteilten „Aufträge“ sprechen, deren Erledigung er „nach durch Prioritätsstufen vorgegebenen Zielvorgaben selbst plant“. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf „Aufträge wegen Störungen“. Soweit es in der Berufungsentscheidung weitergehend heißt, die Beklagte würde vom Kläger auch Arbeitsleistungen verlangen, die „dem ‚Betreiben der BSS-Komponenten‘ zuzuordnen“ seien (also Erweiterungsarbeiten darstellen könnten), bleibt insbesondere offen, ob hierzu jeweils eigenständige Aufträge erteilt werden.
- 36
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II. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht neben der schlüssigen Berechnung der geforderten Entgeltdifferenz insbesondere folgendes zu beachten haben:
- 37
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1. Das Landesarbeitsgericht wird zunächst prüfen müssen, ob nach den vorstehenden Maßstäben (oben B I 1) die GBV überhaupt als ausreichende kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht kommt. Für den Fall der Wirksamkeit der GBV wird es weiterhin zu berücksichtigen haben, dass die GBV im Jahr 2000 von der E GmbH geschlossen worden ist, das Arbeitsverhältnis des Klägers allerdings bereits zum Zeitpunkt des Änderungsvertrags am 8. September 2003 mit der E GmbH & Co. KG bestand und es anschließend zum 1. März 2007 auf die Beklagte übergegangen ist. Dementsprechend kommt eine kollektivrechtliche Weitergeltung der GBV bei der jetzigen Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebes gewahrt geblieben oder ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbstständiger Betrieb weitergeführt worden ist(BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356). Andernfalls wäre - vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB - von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen(vgl. BAG 13. Februar 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 17). In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsgericht weiter aufzuklären haben, welche kollektiv- oder individualrechtlichen Regelungen bestehen, aufgrund derer die vom Kläger vorgelegten Gehaltsbänder der „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen.
- 38
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Schließlich wird der Einfluss des am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Haustarifvertrags der Beklagten auf die Anwendbarkeit der GBV und der „Gehaltsstruktur (A GmbH)“ zu prüfen sein.
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2. Sollten die Eingruppierungsbestimmungen der GBV für die Eingruppierung des Klägers maßgebend sein, wird das Landesarbeitsgericht neben der Bewertung, ob sich die Tätigkeit des Klägers als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten darstellt, weiter zu beachten haben:
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a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es für einen Anspruch nach der Gehaltsgruppe D GBV nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Klägers sowohl die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals als auch eines Tätigkeitsbeispiels erfüllt. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe D GBV ist es ausreichend, dass er als Feldinstandhalter mit dem Funktionscode Nr. 410 das in dieser Gehaltsgruppe angeführte Tätigkeitsbeispiel „Betreiben der BSS-Komponenten“ erfüllt.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die für die vorstehende Vergütungsordnung im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung entsprechend anzuwenden ist (für Arbeitsvertragsrichtlinien BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 11), sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (zu den Maßstäben ausf. BAG 25. August 2010 - 4 ABR 104/08 - Rn. 35; 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30, BAGE 131, 36; jew. mwN).
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bb) Diese Grundsätze gelten auch im Entscheidungsfall. Nach Nr. 3 Satz 1 GBV wird die Eingruppierung eines Arbeitnehmers anhand der „Funktionen und deren Tätigkeitsmerkmalen sowie Tätigkeitsbeispielen durchgeführt“. Mit der Konjunktion „sowie“ werden gleichartige Begriffe aneinandergereiht („und auch“, Duden Das Bedeutungswörterbuch Band 10 4. Aufl. S. 865). Durch Nr. 3 Satz 1 GBV werden den „Funktionen“ die „Tätigkeitsmerkmale“ und die „Tätigkeitsbeispiele“ in gleicher Weise zugeordnet („deren“). Mit dieser Formulierung kommt weder zum Ausdruck, dass sowohl die Tätigkeitsmerkmale als auch die Tätigkeitsbeispiele erfüllt sein müssen, noch kann der Regelung entnommen werden, die Beispiele sollten für die Funktionen nur die abstrakten Funktionsgruppenmerkmale der jeweiligen Gehaltsgruppe erläutern und nicht bei der Eingruppierung selbstständig angewendet werden (vgl. auch BAG 18. April 2007 - 4 AZR 696/05 - Rn. 22, 29 mwN). Hierfür spricht, dass die den einzelnen Funktionsbezeichnungen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele in den jeweiligen Gehaltsgruppen der Anlage 2.4 der GBV jeweils nur einmal genannt werden, sodass ein Rückgriff auf die Oberbegriffe entbehrlich ist. Anhaltspunkte für eine auch wenig praktikable Auslegung der GBV, neben den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen („Funktionsgruppenmerkmale“) müssten zusätzlich noch die „Tätigkeitsbeispiele für die Funktionen“ erfüllt sein, lassen sich der GBV dagegen nicht entnehmen.
- 43
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b) Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe D GBV („Betreiben der BSS-Komponenten“) erfüllt, wird das Landesarbeitsgericht neben seinen bisherigen Erwägungen zur Auslegung der Begriffe „Instandhalten“ und „Betreiben“, auch die Systematik der Tätigkeitsbeispiele für Feldinstandhalter in den Gehaltsgruppen C bis E GBV sowie die einschlägige Richtlinie DIN 31051 zu beachten haben. Für eine Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe C GBV ist eine „Instandhaltung“ aller BSS-Komponenten, für die nach der Gehaltsgruppe D GBV ein „Betreiben“ von BSS-Komponenten erforderlich. Demgegenüber ist für ein Entgelt der Gehaltsgruppe E GBV das „Instandhalten, Betreiben und selbständige Konfigurieren“ der BSS-Komponenten erforderlich. Ein Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit sowohl die „Instandhaltung“, das „Betreiben“ als auch das „selbstständige Konfigurieren“ der BSS-Komponenten umfasst, würde nach der Rechtsprechung des Senats, soweit alle Tätigkeiten in rechtlich relevanten Umfang anfallen (dazu BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 31 mwN), ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe E GBV beanspruchen können. Allein nach dem Wortlaut der Gehaltsgruppe E GBV würde allerdings derjenige Arbeitnehmer, dem allein die - von den Betriebsparteien offensichtlich höher bewertete - Tätigkeit des „selbständigen Konfigurierens“ obliegt, das Tätigkeitsbeispiel nicht erfüllen. Einer solchen Auslegung dürfte aber der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck der genannten Eingruppierungsbestimmungen entgegenstehen; dies könnte dafür sprechen, dass jedenfalls dann, wenn die jeweils höher bewertete Tätigkeit insgesamt in rechtlich relevanten Ausmaß anfällt, das entsprechende Tätigkeitsbeispiel als erfüllt anzusehen ist. Zudem ist die Beklagte selbst davon ausgegangen, das Merkmal des „Betreibens“ umfasse auch die „Instandhaltung“.
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c) Sollte das Landesarbeitsgericht zu der Bewertung kommen, dass mehrere Teiltätigkeiten vorliegen, wird es diese jede für sich daraufhin zu überprüfen haben, ob sie die Tätigkeitsbeispiele der Gehaltsgruppe C oder D GBV erfüllen. Dabei sind im Rahmen einer Eingruppierung regelmäßig diejenigen Teiltätigkeiten zusammenzurechnen, die die Merkmale der betreffenden Entgeltgruppe erfüllen. Ergeben sie zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit, ist der Kläger in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert und die übrigen Teiltätigkeiten bleiben unberücksichtigt, sofern diese übrigen Teiltätigkeiten, die höheren Entgeltgruppen zuzuordnen sind, nicht ihrerseits zusammengerechnet einen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit erreichen und damit rechtserheblich werden (BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 131, 36). Wenn auch die Betriebsparteien in der GBV hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, kann aber - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - regelmäßig und ohne besondere Anhaltspunkte (vgl. etwa die Fallgestaltung BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 261/13 - Rn. 18) nicht davon ausgegangen werden, die jeweils der höchsten Gehaltsgruppe zuzuordnende Teiltätigkeit begründe - unabhängig von ihrem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit - eine entsprechende Eingruppierung.
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Für seine abweichende Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Regelungen in der GBV zur Gehaltsfindung innerhalb der Gehaltsgruppen und deren Bandbreiten stützen (Nr. 3 Satz 5 GBV). Soweit es in der Sache angenommen hat, ein geringerer zeitlicher Anteil einer „Teiltätigkeit“ einer höheren Gehaltsgruppe könne bei der Bestimmung der Gehaltsbandbreite berücksichtigt werden, übersieht es, dass die „Gehaltsfindung“ innerhalb einer bereits anderweitig bestimmten Gehaltsgruppe erfolgt. Zudem ließe sich dagegen mindestens ebenso gut anführen, die zeitlich überwiegenden Teiltätigkeiten seien maßgebend und der geringere Anteil sei bei der Gehaltsbestimmung innerhalb des Gehaltsbands der niedrigeren Gehaltsgruppe zu beachten.
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3. Im Falle einer Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach der Gehaltsgruppe D GBV ist das Landesarbeitsgericht bisher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger derzeit den Mittelwert des maßgebenden Gehaltsbands beanspruchen kann.
- 47
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a) Nr. 3 Satz 5 GBV räumt dem Arbeitgeber in zulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 Halbs. 1 BGB nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ein. In diesem Rahmen hat die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 Halbs. 2 BGB mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 19, 29). Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird eine nicht der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung oder eine verzögerte bzw. verweigerte Leistungsbestimmung durch eine richterliche Leistungsbestimmung ersetzt.
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b) Eine solche Leistungsbestimmung hat die Beklagte für die Gehaltsgruppe D GBV bisher nicht getroffen. Die seit dem 1. Januar 2012 geleistete Vergütung erfolgte ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dies steht der Annahme einer Leistungsbestimmung iSd. § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen eines Gehaltsbands der Gehaltsgruppe D GBV entgegen.
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c) Die richterliche Leistungsbestimmung, mit der das Berufungsgericht den mittleren Wert der Gehaltsbandbreite festgesetzt hat, ist nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien an sich nicht zu beanstanden. Sollte ein Entgeltanspruch nach der Gehaltsgruppe D GBV gegeben sein, würde sie billigem Ermessen entsprechen.
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aa) Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der einen Anspruch auf eine höhere Vergütung geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und ggf. beweisen (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).
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bb) Dabei ist es zunächst ausreichend, wenn er sich bei seiner Darlegung auf den „Mittelwert“ bezieht. Mangels anderer Anhaltspunkte kann er grundsätzlich davon ausgehen, dass im Durchschnitt ein Entgeltanspruch in der Höhe des „Mittelwerts“ bestehen soll. Denn die konkrete Höhe des Entgelts ergibt sich im Entscheidungsfall erst aus den zugrundeliegenden Gehaltsbändern, in die der Arbeitnehmer durch eine einseitige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers eingeordnet wird. Das dem Arbeitgeber insoweit eingeräumte Ermessen wird durch Nr. 3 Satz 5 GBV zwar näher konkretisiert. Die dort genannten Kriterien, insbesondere die erwähnten „Marktbedingungen“ und das „Leistungsniveau“, die der Arbeitgeber zu berücksichtigen hat und berücksichtigt, kennt der Arbeitnehmer aber nicht (vgl. zur Beurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 42 f.).
- 52
-
cc) Im Entscheidungsfall kommt hinzu, dass der Kläger zunächst auch deshalb vom mittleren Wert des Gehaltsbands ausgehen konnte, weil dies aufgrund der ihm von der Beklagten erteilten Zwischenzeugnisse vom 31. Oktober 2008 und 31. März 2010 hinsichtlich der maßgebenden leistungsbezogenen Kriterien nach Nr. 3 Satz 5 GBV grundsätzlich billigem Ermessen entsprechen würde.
- 53
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Die Beklagte hatte die Leistung des Klägers jeweils mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet und ihm ua. ein „breites, detailliertes und aktuelles Fachwissen“, „hohe Selbstständigkeit“ und „hohe Zuverlässigkeit“ sowie eine „Qualität seiner Arbeitsergebnisse“ bescheinigt, die „weit über den Anforderungen liegt“. Deshalb wäre es nunmehr im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast Sache der Beklagten gewesen, substanziiert Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Beurteilung der Leistungen des Klägers ausgegangen werden könne. Dem ist sie bisher nicht nachgekommen.
- 54
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dd) Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht gehalten, zu den weiteren Kriterien nach Nr. 3 Satz 5 GBV näher vorzutragen. Dies gilt insbesondere für die „Marktbedingungen“, deren Beurteilung auf Grund der erforderlichen Tatsachenkenntnisse primär dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Dementsprechend obliegt es der Beklagten, wenn der Kläger den „Mittelwert“ des in Anspruch genommenen Gehaltsbands begehrt, darzulegen und ggf. zu beweisen, aus welchen Gründen die „Marktbedingungen“ einem Entgeltanspruch auf Grundlage des Mittelwerts insgesamt entgegenstehen könnten.
- 55
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4. Das Landesarbeitsgericht wird schließlich bei der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung der Beklagten aus den Jahren 2009 und 2011 über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf diejenigen Ansprüche beschränkt ist, die sich „infolge einer etwaigen rückwirkenden Umgruppierung“ ergeben. Ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Zahlungen um solche Ansprüche handelt, ist derzeit nicht ersichtlich.
-
Eylert
Rinck
Treber
Dierßen
Valerie Holsboer
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Dynamisierung der Beiträge zu einer zur Durchführung der Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung.
- 2
-
Der im September 1954 geborene Kläger ist bei dem Beklagten tätig und seit dem 1. Oktober 1980 im Rettungsdienst beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. Januar 1983 zugrunde. Dieser bestimmt auszugsweise:
-
„§ 1
Herr H K
wird ab 01.10.1980 als Angestellter im Rettungsdienst beschäftigt.
…
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages vom 18.12.1982 für die Angestellten des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Bayern e.V. und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 5
Der Beginn der Beschäftigungszeit wird auf den 01.10.1980 festgesetzt.“
- 3
-
Seit dem 1. Juli 1981 besteht für den Kläger bei der G Versicherung eine Kapitalversicherung mit einer Laufzeit bis zum 1. Juli 2017.
- 4
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Am 23. April 1985 einigten sich die Gewerkschaft ÖTV auf der einen und der Arbeiter-Samariter-Bund - Landesverband Bayern - auf der anderen Seite nach längeren Verhandlungen auf einen Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des ASB, Landesverband Bayern (im Folgenden: TV Altersversorgung). Dieser bestimmt auszugsweise:
-
„§ 1
Geltungsbereich
1.
Dieser Tarifvertrag gilt räumlich für alle Dienststellen des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Bayern.
Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zum Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e.V. stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind.
§ 2
Umfang der betrieblichen Altersversorgung
Arbeitnehmer, die die Voraussetzung für die BAV (betriebliche Altersversorgung) nach § 4 dieses Tarifvertrages erfüllen, sind durch den Arbeitgeber in Form einer Direktversicherung gemäß § 1 Abs. 2 AVG, § 4 b EStG und § 40 b EStG zu versichern. Der Versicherungsschutz beinhaltet eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
§ 3
Aufbringung der Mittel
Die betriebliche Altersversorgung wird durch Beiträge des Arbeitgebers finanziert.
§ 4
Persönliche Voraussetzung und Beginn der Versicherung
1.
Der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern, stehende Arbeitnehmer ist im Rahmen der BAV zu versichern, wenn er
a)
zum Fälligkeitstag des Abschlusses von Direktversicherungen das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(Als Fälligkeitstage werden der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres festgelegt,)
und
b)
zum jeweiligen Fälligkeitstag drei Jahre beim Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern, beschäftigt war. Dabei zählen bei der Erfüllung dieser Wartezeit Wehrdienst-, Wehrersatzdienstzeiten, Zeiten des Mutterschutzes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Dienstzeit (§ 6 ArbplSchG, §§ 3 u. 6 MSchG) sowie Zeiten nach dem Gesetz über den Mutterschaftsurlaub mit, und
…
§ 5
Ende der Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers
1.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung endet mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Der Versicherungsfall tritt ein bei
a)
Erreichen der vertraglich vereinbarten Altersgrenze (Fälligkeitstag, der der Vollendung des 60. Lebensjahres folgt).
Bei Versicherungen, die am 1. Juni eines jeden Jahres begonnen haben, ist dieses der 1. Juni des Jahres, in dem die Versicherung abläuft; bei Versicherungen, die am 1. Dezember eines Jahres begonnen haben, ist dies der 1. Dezember des Ablaufjahres.
…
§ 9
Höhe der dynamischen Versorgungsleistung
1.
Der ASB-Landesverband Bayern schließt für jeden Arbeitnehmer, der die im § 4 genannten Voraussetzungen erfüllt, eine Kapitallebensversicherung auf das 60. Lebensjahr in Höhe des gewichteten Rentenbarwertes einer 0,25%-igen Altersrente incl. einer 60%-igen Witwen- bzw. Witwerrente pro tatsächlichem und noch möglichem Dienstjahr sowie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab.
2.
Als anrechnungsfähige Dienstzeit (Beschäftigungszeit) gilt die Zeit ab Abschluß des Arbeitsverhältnisses bis zum 60. Lebensjahr.
3.
Die Bezugsgröße für die Berechnung nach Absatz 1 ist das zum Stichtag des Abschlusses von Direktversicherungen errechenbare jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag, in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr.
4.
Die Berufungsunfähigkeitsrente pro Jahr beträgt 12 % der nach Ziffer 3 errechneten Kapitalversicherungssumme.
5.
Die aus der Kapitallebensversicherung resultierenden Gewinnanteile werden ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet.
Die aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung resultierenden Gewinnanteile werden ausschließlich zur Erhöhung laufender Berufsunfähigkeitsrenten verwendet. Wenn die Berufsunfähigkeitsrente bis zum Fälligkeitstag der Kapitallebensversicherung nicht in Anspruch genommen wird, werden die aufgelaufenen Gewinnanteile der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit der Ablaufleistung der Kapitallebensversicherung ausgezahlt.
Damit ist die Anpassungspflicht der laufenden Leistungen gemäß § 16 BetrAVG abgegolten.
§ 10
Ansprüche des Versicherten
Die Ansprüche des Versicherten richten sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), diesem Tarifvertrag, nach dem Versicherungsvertrag sowie nach den AVB des Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherers. Die Versicherungspolice (Versicherungsvertrag) und die allgemeinen Versicherungsbedingungen des Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherers zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung werden dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Abschluß ausgehändigt.
…
§ 14
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1.
Der Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft.“
- 5
-
In Durchführung des Tarifvertrags wurde vom Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e. V. am 12. Juni 1985 mit der V Lebensversicherung AG ein Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Darin ist der Vertragsbeginn auf den 1. Juni 1985 festgelegt. Als Vertragsstichtag wurden der 1. Juni und 1. Dezember (eines jeden Jahres) genannt. Der Gruppenversicherungsvertrag (im Folgenden: GVV) bestimmt auszugsweise:
-
„I
Besondere Vereinbarungen
§ 1
Personenkreis
1.
Zu Vertragsbeginn werden Teilversicherungen abgeschlossen auf das Leben derjenigen Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
sie stehen in einem versicherungspflichtigen unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Versicherungsnehmer
b)
sie haben bei Versicherungsbeginn das 25. Lebensjahr vollendet
c)
sie stehen seit mindestens 3 Jahren in den Diensten des Versicherungsnehmers
d)
sie haben eine arbeitsvertragliche durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 50 % der regelmäßigen arbeitstariflichen Arbeitszeit
2.
Nach Vertragsbeginn werden jeweils zum nächstfolgenden Vertragsstichtag Teilversicherungen abgeschlossen auf das Leben derjenigen Personen, die zum Personenkreis gemäß Ziffer 1 hinzugekommen sind.
§ 2
Versicherungsform
1.
Die einzelnen Teilversicherungen sind
Todes- und Erlebensfallversicherung nach dem Gruppenversicherungstarif D 11 B der V.
Die Versicherungssumme wird unverzüglich nach dem Tod der versicherten Person, spätestens aber zum Ablauf der Versicherung gezahlt.
Die Teilversicherung läuft an dem Vertragsstichtag des Kalenderjahres ab, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet.
Der Vertragsstichtag ist der Stichtag, zu dem die Teilversicherung abgeschlossen worden ist.
2.
Eingeschlossen ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß Anlage 1 zur Sicherstellung der Beitragsfreiheit im Falle von Berufsunfähigkeit und der Berufsunfähigkeitsrente.
§ 3
Höhe der versicherten Leistungen
1.
Die Höhe der versicherten Leistungen wird in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bezügen und der anrechenbaren Dienstzeit festgesetzt.
-
Anrechenbare Bezüge sind das jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Absatz 1 Manteltarifvertrag zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld zu Versicherungsbeginn und danach zu jedem entsprechenden Vertragsstichtag.
-
Anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit vom Diensteintritt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
2.
Die sich hiernach ergebende Altersrente ist maßgeblich für die Höhe der versicherten Leistungen. Sie beträgt
0,25 % der anrechenbaren Bezüge.
Der so ermittelte Betrag wird mit der anrechenbaren Dienstzeit multipliziert.
3.
Die Versicherungssumme ist gleich dem Barwert der Altersrente mit Anwartschaft auf 60 % Witwen-/Witwerrente abzüglich der Versicherungssumme aus bereits vor Vertragsbeginn abgeschlossenen Direktversicherungen.
Der Barwert der Altersrente ist der nach den Richttafeln von Dr. Klaus Heubeck mit einem Zinsfuß von 6 % p.a. zum Alter 60 ermittelte versicherungstechnische Wert der Altersrente mit Anwartschaft auf 60 % Witwen-/Witwerrente.
4.
Die versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt 12 % der Versicherungssumme.
§ 4
Art und Fälligkeit der Beiträge
Alle Beiträge sind gleichbleibende Jahresbeiträge.
Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu zahlen, d.h. für Teilversicherungen, die an einem 1.6. abgeschlossen worden sind, zu jedem 1.6. und für Teilversicherungen, die an einem 1.12. abgeschlossen worden sind, zu jedem 1.12.
Die Beitragszahlung endet zum Ablauf der Versicherung. Sie endet vorher, wenn die versicherte Person stirbt oder während des Bestehens der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung berufsunfähig wird.“
- 6
-
Für den Kläger wurde im Jahr 1985 zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem TV Altersversorgung bei der V Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer G eine Lebensversicherung abgeschlossen.
- 7
-
Unter dem 14. Juni 1991 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Änderungstarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Bayern vom 23. April 1985. Dieser bestimmt in seinen §§ 1 und 2:
-
„§ 1
In § 4 Nr. 1 a des genannten Tarifvertrages werden die Fälligkeitstage 1. Juni und 1. Dezember in 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres geändert.
§ 2
Diese Änderung tritt am 01.06.1991 in Kraft.“
- 8
-
Ein nicht datiertes Schreiben des vormaligen Geschäftsführers des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband Bayern e. V., B, das nach dem Vorbringen des Beklagten den Mitarbeitern nicht bekannt gegeben wurde, lautet auszugsweise:
-
„§ 7 Höhe der Versorgungsleistungen
Die Berechnung der Versicherungssumme können Sie selbst relativ einfach nachvollziehen, wenn Sie sich an das folgende Schema halten:
Die Höhe der Versicherungssumme wird im wesentlichen durch 2 Faktoren bestimmt:
a)
die insgesamt maximal mögliche Dienstzeit (das ist die Zeit, vom Eintritt in die Dienste des ASB bis zum 60. Lebensjahr)
und
b)
das Gehalt gem. § 20 Abs. 1 MTV zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, das aufgrund der Dynamisierung nach § 9 Abs. 3 Tarifvertrag jährlich neu gemeldet und in die Berechnung einbezogen wird.“
- 9
-
Bis ins Jahr 1999 wurden die jährlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Versicherungsbeiträge an das jeweils zum Stichtag bezogene aktuelle Gehalt angepasst. Ab dem Jahr 2000 wurde eine solche Dynamisierung des Versicherungsbeitrags nicht mehr vorgenommen. Der Versicherungsbeitrag, der für das jeweilige Versicherungsjahr aufgewendet wurde, lag danach unverändert bei 698,02 Euro jährlich.
- 10
-
Mit Schreiben vom 3. März 2011 forderte der Kläger den Beklagten auf, die zu seinen Gunsten an die V Lebensversicherung AG abzuführenden Versicherungsbeiträge auch nach dem Jahr 1999 ausgehend von seinem jeweils erzielten Jahresverdienst zu ermitteln und an die Versicherung abzuführen. Dies hat der Beklagte abgelehnt.
- 11
-
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte sei aufgrund des TV Altersversorgung verpflichtet, auch nach dem Jahr 1999 eine Dynamisierung der Jahresbeiträge entsprechend des jeweiligen aktuellen Jahreseinkommens vorzunehmen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 9 TV Altersversorgung, jedenfalls aus betrieblicher Übung und aus dem Schreiben des früheren Landesgeschäftsführers B. Sie folge zudem aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Arbeitskollegen, die hinsichtlich des Gehalts und des Geburtsjahrs und damit der Laufzeit des Versicherungsvertrags vergleichbar seien, erhielten höhere Versicherungsleistungen.
- 12
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
-
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die V Lebensversicherung AG sein jährliches Bruttoentgelt zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld für die einzelnen Kalenderjahre im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2010 zu melden und den für diesen Zeitraum für das jeweilige Versicherungsjahr auf der Grundlage seines nachgemeldeten jeweiligen Bruttoentgelts von der V Lebensversicherung AG jeweils zu berechnenden Differenzbetrag aus neuem Versicherungsbeitrag und bereits aufgewendetem Versicherungsbeitrag für den für ihn unter der Versicherungsnummer G bestehenden Versicherungsvertrag zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte über den 31. Dezember 2010 hinaus verpflichtet ist, den jährlich für ihn aufzuwendenden Versicherungsbeitrag für den bei der V Lebensversicherung AG unter der Versicherungsnummer G bestehenden Versicherungsvertrag anzupassen, indem er das jährliche Bruttoentgelt zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld an die V Lebensversicherung AG meldet und den für das jeweilige Versicherungsjahr auf der Grundlage des jeweiligen Bruttojahresentgelts von der V Lebensversicherung AG jeweils zu berechnenden Versicherungsbeitrag zahlt,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.,
3.
festzustellen, dass § 9 Nr. 1 iVm. Nr. 3 des Tarifvertrags über eine betriebliche Altersversorgung für Angestellte/Arbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Bayern, vom 23. April 1985, eine Dynamisierung der Versorgungsleistungen dahingehend enthält, dass der Berechnung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag bei der V Lebensversicherung AG als ein Unternehmen der E Versicherungsgruppe, mit der Vertragsnummer G, das im Zeitpunkt des Todes- oder Erlebensfalles oder des Eintritts einer Berufsunfähigkeit, sein jeweils aktuelles jährliches Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 MTV idF des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld für das jeweilige Kalenderjahr zugrunde zu legen ist,
4.
festzustellen, dass die gemäß des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer G bei der V Lebensversicherung AG, als ein Unternehmen der E Versicherungsgruppe, bestehende und im Erlebensfall mit Vollendung seines 60. Lebensjahres am 27. September 2014 auszuzahlende Versicherungssumme anhand seines im Kalenderjahr 2014 bezogenen Bruttojahresgehaltes gemäß § 20 Abs. 1 MTV in der Fassung des jeweils gültigen Tarifvertrages zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld für das jeweilige Kalenderjahr zu berechnen ist.
- 13
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 14
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger geführte Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4. unzulässig. Hinsichtlich des Hauptantrags zu 2. ist die Revision zulässig, aber unbegründet.
- 16
-
I. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 3. und 4. richtet, ist sie mangels der erforderlichen Begründung unzulässig.
- 17
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dabei muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, sodass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwiefern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 11; 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14 mwN).
- 18
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2. Danach genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich des abgewiesenen Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4. nicht den gesetzlichen Anforderungen und die Revision ist insoweit unzulässig.
- 19
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a) Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei unzulässig, da er nicht bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sei. Der Kläger begehre mit dem Antrag eine Geldleistung, die zu beziffern sei, woran es vorliegend fehle. Der Hauptantrag zu 2. sei unbegründet, dem Kläger stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Hilfsanträge zu 3. und 4. seien unzulässig, denn ihnen fehle das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Wie die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berechnen sei, ergebe sich aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Beklagten und der Versicherung. Da Letztere am Rechtsstreit nicht beteiligt sei, könne ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit für die Versicherung nicht bindend sein und deshalb zur Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht beitragen.
- 20
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b) Der Kläger hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts unbeschränkt Revision eingelegt, die Revision allerdings nur im Hinblick auf die Abweisung des Hauptantrags zu 2. begründet. Soweit mit der Revision die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Hauptantrag zu 1. und die Hilfsanträge zu 3. und 4. angegriffen wird, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den insoweit vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen. Mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Hauptantrag zu 1. sei nicht bestimmt und den Hilfsanträgen zu 3. und 4. fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, befasst sich die Revisionsbegründung vom 23. Dezember 2013 an keiner Stelle. Folglich fehlt jede Auseinandersetzung mit den tragenden Begründungen des Landesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 1. und der Hilfsanträge zu 3. und 4.
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II. Die Revision ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 2. zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf jährliche Anpassung der Beitragsleistung für die Versicherung G bei der V Lebensversicherung AG hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem TV Altersversorgung noch aus dem undatierten Schreiben des früheren Landesgeschäftsführers oder betrieblicher Übung. Ebenso wenig folgt er aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
- 22
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1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 2. zulässig.
- 23
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a) Mit dem Antrag will der Kläger festgestellt wissen, dass der Beklagte über den 31. Dezember 2010 hinaus verpflichtet ist, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls entsprechend seinem jährlichen Bruttoeinkommen einschließlich des tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgelds Versicherungsbeiträge zugunsten der für ihn bei der V Lebensversicherung AG abgeschlossenen Kapitallebensversicherung G zu entrichten und damit erreichen, dass der gewählte Durchführungsweg Direktversicherung eingehalten wird. Der Kläger hat zwar die Beschränkung auf den Eintritt des Versorgungsfalls nicht in den Antrag aufgenommen. Diese ergibt sich jedoch aus seiner Klagebegründung.
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b) Es kann dahinstehen, ob der Kläger an dieser Feststellung das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO hat, denn das ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung(BAG 12. Februar 2003 - 10 AZR 299/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 104, 324). Die Klage ist jedoch - dazu unter Rn. 25 ff. - unbegründet. Es ist deshalb vorliegend unerheblich, ob der Versorgungsfall bereits zum 1. Dezember 2014 eingetreten ist oder erst am 1. Juni 2015 eintreten wird und welche Auswirkungen das auf das Feststellungsinteresse hat.
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2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung der Versicherungsbeiträge zu seiner Direktversicherung.
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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Dynamisierung der Versicherungsbeiträge für die Versicherung G bei der V Lebensversicherung AG nach § 9 TV Altersversorgung, der aufgrund von § 2 des Arbeitsvertrags Anwendung findet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
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aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN).
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bb) Danach ergibt sich aus § 9 TV Altersversorgung kein Anspruch auf jährliche Dynamisierung des Versicherungsbeitrags.
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(1) Der Wortlaut von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung ist - entgegen der Auffassung des Klägers - eindeutig. Danach ist die Bezugsgröße für die Berechnung der Leistungen nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung - und abhängig davon auch der nach § 3 TV Altersversorgung vom Arbeitgeber abzuführenden Beiträge - das zum Stichtag des Abschlusses von Direktversicherungen errechenbare jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag, in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrags, zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr. Damit stellt § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung auf das Jahreseinkommen in dem Jahr ab, in dem die jeweilige Kapitallebensversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung abgeschlossen wird, dh. den nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung festgelegten „Fälligkeitstag“ für den Abschluss der Versicherung.
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Mit § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung wird entgegen der Auffassung des Klägers ein einmaliger Zeitpunkt für den Abschluss der Versicherung für den berechtigten Arbeitnehmer festgelegt. Aus der Regelung ergibt sich nicht, dass das Jahresgehalt jährlich neu der Versicherung zu melden und der Beitrag entsprechend anzupassen ist. § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung bestimmt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung zu seinen Gunsten hat. Dazu muss er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten stehen, zum Fälligkeitstag des Abschlusses von Direktversicherungen das 25. Lebensjahr vollendet haben, zum jeweiligen Fälligkeitsdatum (1. Juni oder 1. Dezember) eine Betriebszugehörigkeit von drei Jahren aufweisen und arbeitsvertraglich eine Arbeitszeit von mindestens der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit vereinbart haben und nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, seinen dienstlichen Obliegenheiten nachzukommen. Aus diesen Regelungen lässt sich nicht ableiten, dass das Jahreseinkommen jährlich neu der Berechnung der Versicherungsleistung und damit auch der Versicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden soll. Vielmehr legt die Bestimmung fest, wann die Versicherung abzuschließen ist, nachdem die tariflichen Voraussetzungen vorliegen. Der Begriff des Fälligkeitstags hat nicht die Bedeutung, dass damit der Tag gemeint ist, an dem jährlich die Beiträge an die Versicherung abgeführt werden, sondern bezeichnet ausschließlich den Tag, zu dem die Voraussetzungen für den Abschluss einer Direktversicherung für den einzelnen Arbeitnehmer zu prüfen sind und an dem ggf. die Versicherung abgeschlossen werden muss.
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Das wird auch nicht durch den Wortlaut des letzten Satzteils von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung „in der Fassung des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrags zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld des Arbeitnehmers im jeweiligen Kalenderjahr“ infrage gestellt. Damit stellen die Tarifvertragsparteien lediglich klar, dass es für die Berechnung der Versicherungsleistung nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung auf das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers in dem Jahr des Abschlusses der Versicherung ankommen soll. Maßgeblich ist dabei der im Jahr des Vertragsschlusses gültige Vergütungstarifvertrag. Eine Abweichung von dem im ersten Satzteil bestimmten Stichtag des Abschlusses der einzelnen Direktversicherung ist damit nicht gewollt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, die Annahme, dass im ersten Satzteil von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung ein „jeweilig“ eingefügt sein müsste, sei unzutreffend. Der Abschluss der einzelnen Direktversicherung erfolgt nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung einmalig. Es kann also nur auf den Abschluss des einzelnen (Teil-)Versicherungsvertrags abgestellt werden. Die Formulierung im zweiten Satzteil dient dazu sicherzustellen, dass die Berechnung der Versicherungsleistung nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung für jeden vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer unter Zugrundelegung seines individuellen Jahresgehalts einschließlich des tariflichen Weihnachts- und Urlaubsgelds in der Höhe erfolgt, wie es im Jahr des Abschlusses der Versicherung für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu zahlen ist.
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Soweit der Kläger der Auffassung ist, der letzte Satzteil von § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung „im jeweiligen Kalenderjahr“ führe dazu, dass die Bestimmung nicht eindeutig sei, ist dies unzutreffend. Diese Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass der Tarifvertrag für zahlreiche Arbeitsverhältnisse gilt und der Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherungen davon abhängt, wann die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung jeweils eingetreten sind. Mit der Bezugnahme auf das jeweilige Kalenderjahr, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch klargestellt, dass maßgeblich das Einkommen in diesem Kalenderjahr sein soll und nicht etwa in dem Jahr (letzten zwölf Monate) vor dem jeweiligen individuellen Stichtag.
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(2) Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Die Überschrift von § 9 TV Altersversorgung („Höhe der dynamischen Versorgungsleistung“) erfordert kein anderes Auslegungsergebnis. Aus der Überschrift kann nicht geschlossen werden, dass damit eine Dynamik der Beitragshöhe zur Direktversicherung vorgegeben sein soll. Die Versicherungsleistung ist zum einen schon deshalb dynamisch, weil sich nach § 9 Abs. 1 TV Altersversorgung die Höhe der Kapitalleistung bei Vollendung des 60. Lebensjahrs nach dem gewichteten Rentenbarwert einer 0,25%igen Altersrente incl. einer 60%igen Witwen- bzw. Witwerrente pro tatsächlichem und noch möglichem Dienstjahr bestimmt. Die Versicherungssumme ist damit dynamisch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Zum anderen ergibt sich eine Dynamik daraus, dass die Gewinnanteile nach § 9 Abs. 5 TV Altersversorgung ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet werden.
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(3) Auch die von § 10 TV Altersversorgung in Bezug genommenen Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags sprechen gegen eine Dynamisierung der Versicherungsbeiträge in dem vom Kläger verstandenen Sinne.
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Nach I § 1 Nr. 2 GVV werden nach Vertragsbeginn - das ist der 1. Juni 1985 - jeweils zum nächsten Vertragsstichtag Teilversicherungen abgeschlossen auf das Leben derjenigen Personen, die zum Personenkreis gemäß Ziffer 1 gehören, also die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 TV Altersversorgung erfüllen. Nach I § 2 Nr. 1 Unterabs. 5 GVV ist Vertragsstichtag der Stichtag, zu dem die Teilversicherung abgeschlossen worden ist. Nach I § 3 Nr. 1 GVV sind anrechenbare Bezüge das jährliche Bruttogehalt gemäß § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag zuzüglich tariflichem Weihnachts- und Urlaubsgeld zu Versicherungsbeginn und danach zu „jedem entsprechenden Vertragsstichtag“. Es kommt zunächst auf das danach zu berechnende Einkommen zu Beginn des Gruppenversicherungsvertrags und später auf das Einkommen des Arbeitnehmers an, für den am Vertragsstichtag nach I § 2 Nr. 1 GVV ein Teilversicherungsvertrag abzuschließen ist. Schließlich bestimmt I § 4 GVV, dass alle Beiträge gleichbleibende Jahresbeiträge sind, sich der Jahresbeitrag nach der erstmaligen Festsetzung für jeden Arbeitnehmer folglich nicht mehr ändert.
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Diese Regelungen zeigen damit ebenfalls, dass keine jährliche Neuberechnung der Versicherungsbeiträge für die jeweilige Teilversicherung erfolgen soll, sondern die maßgeblichen Beträge für jede Teilversicherung einmalig festgelegt werden zu dem Stichtag, zu dem die jeweilige Teilversicherung abgeschlossen wird. Das zu diesem Zeitpunkt aktuelle Jahresgehalt entsprechend § 20 Abs. 1 Manteltarifvertrag (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld) des jeweiligen Arbeitnehmers wird für die Berechnung der danach feststehenden weiteren Jahresbeiträge zugrunde gelegt.
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(4) Ein anderes Verständnis der tariflichen Regelungen ist auch nicht deshalb geboten, weil nach Auffassung des Klägers bei Lebensversicherungen eine Dynamisierung üblich ist. Zwar ist es zutreffend, dass aufgrund des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts die Versicherungssumme einer Lebensversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls einen anderen realen Wert aufweist, als dies bei Abschluss der Versicherung der Fall war. Ebenso zutreffend ist es, dass aus diesem Grund in vielen Lebensversicherungen dynamische Beitragsregelungen vorgesehen werden, um bei Eintritt des Versicherungsfalls einen höheren Leistungsanspruch zu haben. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung in § 9 Abs. 3 TV Altersversorgung im Sinne des Klägers dynamisch zu verstehen ist. Die Versicherungsleistung erhöht sich auch dann, wenn - wie vorliegend - die Gewinnanteile ausschließlich zur Verbesserung der Versicherungsleistung und nicht zur Beitragssenkung verwendet werden. Dies führt zu einer Steigerung der Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls. Zudem gibt die Regelung in der hier gefundenen Auslegung durchaus Sinn, weil sie dem Arbeitgeber eine sichere Kalkulationsgrundlage vermittelt.
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(5) Die Entstehungsgeschichte des TV Altersversorgung ist für seine Auslegung ebenso ohne Bedeutung wie die tatsächliche Handhabung der tariflichen Regelung bis ins Jahr 1999, weil die Auslegung des TV Altersversorgung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck bereits zu einem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 mwN). Damit ist auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unerheblich; sie richtet sich allein gegen unterbliebene Tatsachenfeststellungen zur Entstehung des TV Altersversorgung.
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b) Auf das Schreiben des vormaligen Geschäftsführers B kann der Kläger seinen Anspruch nicht mit Erfolg stützen. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben überhaupt den Arbeitnehmern bekannt gegeben wurde oder ob es lediglich ein Entwurf war. Jedenfalls hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass der frühere Landesgeschäftsführer mit dem Schreiben lediglich den TV Altersversorgung erläutern wollte.
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c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf jährliche Dynamisierung der Versicherungsbeiträge für die Versicherung G bei der V Lebensversicherung AG aus betrieblicher Übung (zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung vgl. ausführlich BAG 12. August 2014 - 3 AZR 194/12 - Rn. 46 ff.; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff., BAGE 139, 69) wegen der praktischen Handhabung der Beitragszahlung. Der Kläger konnte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle dadurch im Hinblick auf die Beiträge zur Direktversicherung übertarifliche Leistungen erbringen. Der Anspruch scheitert deshalb bereits daran, dass der Arbeitgeber erkennbar ausschließlich seine Verpflichtung aus dem TV Altersversorgung erfüllen wollte.
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d) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zu den Voraussetzungen vgl. ausführlich BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 ff. mwN). Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger eine Ungleichbehandlung überhaupt schlüssig dargelegt hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass er nicht einmal behauptet hat, dass die höhere Versicherungsleistung des von ihm zu Vergleichszwecken herangezogenen Kollegen überhaupt darauf beruht, dass dessen Versicherungsbeiträge über das Jahr 2000 hinaus nach dessen jeweiligem Jahreseinkommen abgeführt wurden. Jedenfalls hat der Kläger auch keine Gruppenbildung durch den Beklagten dargelegt, was Voraussetzung für Ansprüche aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist.
- 42
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger
Schlewing
Spinner
Blömeke
G. Kanzleiter
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.
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Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 15. März 1989 in einer Forschungsanstalt der Beklagten als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TVöD und dem TVÜ-Bund. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im Wege eines Zeitaufstiegs wurde sie zum 1. Januar 1997 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Sie erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD zuletzt Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach Lebensaltersstufe 39. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 8 TVöD und einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet, weil das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe 6 der Entgeltgruppe E 8 TVöD lag.
- 3
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In einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 unterrichtete die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel die Klägerin über die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD und teilte ua. mit, dass sie einen Strukturausgleich in Höhe von 40,00 Euro(auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) erhält, dieser Ausgleichsbetrag ab dem 1. Oktober 2007 dauerhaft gezahlt, jedoch nicht dynamisiert wird und daher an künftigen Tariferhöhungen nicht teilnimmt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass es der Information dient und keinen Rechtsanspruch begründet.
-
Die mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigte Klägerin hat ohne Erfolg von der Beklagten ab Oktober 2007 Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iVm. Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in Höhe von monatlich 20,00 Euro verlangt. In dieser Tarifvorschrift und der Strukturausgleichstabelle heißt es:
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„§ 12 Strukturausgleich
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) …
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). ...
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
…
Anlage 3 TVÜ-Bund
Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)
...
Entgeltgruppe
Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ
Aufstieg
Orts-Zuschlag Stufe 1, 2
Lebensaltersstufe
Höhe Ausgleichsbetrag
Dauer
bei In-Kraft-Treten TVÜ
2
X
IX b nach 2 Jahren
OZ 2
23
40 €
für 4 Jahre
…
…
…
…
…
…
…
8
V c
ohne
OZ 2
39
40 €
dauerhaft
…
…
…
…
…
…
…“
-
Die Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund lauten:
-
„1.
1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.
2.
1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.“
- 6
-
Die Klägerin hat gemeint, sie habe nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro. Sie sei bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen und habe alle anderen für diese Vergütungsgruppe in der Strukturausgleichstabelle genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ohne Bedeutung sei, dass sie aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT aufgestiegen sei. Die tarifliche Regelung stelle für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die „originäre“ Vergütungsgruppe oder die „Ausgangsvergütungsgruppe“ ab. Maßgeblich sei die Eingruppierung am Stichtag. Für die Monate Oktober und November 2007 stünde ihr aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Strukturausgleich in Höhe von jeweils 20,00 Euro brutto zu.
-
Die Klägerin hat beantragt:
-
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.
- 8
-
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle sei nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Spalten 2 und 3 der Tabelle seien nur verständlich, wenn sie als Einheit verstanden würden. Die Tarifvertragsparteien hätten die Aufstiegsmöglichkeiten der Beschäftigten in der Strukturausgleichstabelle nachgezeichnet. So sei in Spalte 3 stets eine höhere Vergütungsgruppe als in Spalte 2 der Tabelle ausgewiesen. Anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund hätten die Tarifvertragsparteien in der Strukturausgleichstabelle nicht zwischen vorhandenem, vollzogenem und noch ausstehendem Aufstieg differenziert. Die Fallvariante „nach Aufstieg“ enthalte diese Tabelle nicht. Dies zeige, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme. Die Fallgruppe der originären Vergütungsgruppe ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit könne nicht mit der nach erfolgtem Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe gleichgestellt werden. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass die nach dem Überleitungsstichtag vollzogenen Aufstiege gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund zum Wegfall des Strukturausgleichs führten.
-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob sich die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte behauptet - in den Tarifvertragsverhandlungen einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der Strukturausgleichstabelle nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist.
- 11
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I. Die Klage ist zulässig.
- 12
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1. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Strukturausgleich gerichtete Feststellungsantrag hat eine Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand(vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112, 115). Für diesen Antrag liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. Die Klägerin musste den beanspruchten Ausgleichsbetrag auch nicht beziffern, nachdem dieser Betrag bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zu zahlen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Klägerin abhängt.
- 13
-
2. Allerdings bedarf der Feststellungsantrag bezüglich des Beginns des streitbefangenen Zeitraums der Auslegung, nachdem die Klägerin insoweit von einer Datumsangabe abgesehen hat. Die Klägerin beansprucht für die Monate Oktober und November 2007 Strukturausgleich im Wege der Zahlungsklage. Ihr Feststellungsbegehren ist daher so auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, ihr ab Dezember 2007 Strukturausgleich zu zahlen.
- 14
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II. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. nach den Bestimmungen des TVÜ-Bund. Der mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigten Klägerin könnte deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle ab dem 1. Oktober 2007 anteiliger Strukturausgleich(§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) in Höhe von monatlich 20,00 Euro brutto zustehen. Für die Monate Oktober und November 2007 schuldete ihr die Beklagte in diesem Fall Strukturausgleich in Höhe des im Wege der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags von 40,00 Euro brutto.
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1. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag an fünf Voraussetzungen geknüpft. Sie haben zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2005 und damit am gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund maßgeblichen Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen dauerhaft zu zahlenden Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40,00 Euro bei Vollzeitbeschäftigung nur dann erfüllt, wenn es für das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Sie wurde im Rahmen der Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe E 8 zugeordnet. Seit dem 1. Januar 1997 und damit bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 war sie in der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Darüber, dass der Klägerin bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, sie zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 39 erreicht hatte und im Wege eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs nicht mehr höhergruppiert werden konnte, besteht kein Streit.
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2. Strittig ist, ob es sich bei der in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind(so auch Kutzki RiA 2009, 256; Görgens ZTR 2009, 562; Kuner Der neue TVöD Rn. 114a; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2009 TVÜ-Bund § 12 Rn. 18, 19; Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund des Bundesministeriums des Innern [Hinweise des BMI] vom 10. August 2007 - D II 2-220 210 1/12 - Nr. 3.4.1 und 3.4.2), oder ob es entsprechend der Ansicht der Klägerin auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt (so Hanau ZTR 2009, 403; Dannenberg PersR 2009, 193; Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12 Rn. 2 und 4).
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3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - BAGE 92, 259, 263) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
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4. Der Wortlaut der tariflichen Regelungist nicht eindeutig. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen(Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) der 1. Oktober 2005 ist, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit verweist der Wortlaut der Tarifbestimmung zwar nicht auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe, eine „Ausgangsvergütungsgruppe“ oder die „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit“. Die in Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle unter der Überschrift „Aufstieg“ enthaltene Angabe „ohne“ kann vom Wortsinn her aber auch so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hindert nicht ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 die für die Überleitung in den TVöD maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf.
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5. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.
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a) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 TVÜ-Bund, die die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, in der Spalte 2 zwischen Vergütungsgruppen „ohne Aufstieg“, „nach Aufstieg“ und „mit ausstehendem Aufstieg“ unterschieden und in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort „ohne“ von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Bund verfolgen nicht nur unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, indem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird. Dies könnte gegen eine Anknüpfung an die in Anlage 2 TVÜ-Bund getroffenen Differenzierungen und für eine eigenständige Auslegung sprechen, zumal in der Strukturausgleichstabelle anders als in Anlage 2 Spalte 2 TVÜ-Bund nach dem Wort „ohne“ die für einen Aufstieg in Betracht kommende höhere Vergütungsgruppe nicht genannt wird. Würde das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in einem weiteren Sinne als die Worte „ohne Aufstieg“ in der Anlage 2 TVÜ-Bund verstanden, dürfte die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sein.
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b) Wenn die Strukturausgleichstabelle bei den genannten Vergütungsgruppen mit Aufstieg nur Vergütungsgruppen mit einem am Stichtag noch nicht erfolgten, also einem zukünftigen Aufstieg bezeichnet, liegt die Annahme nahe, auch das Wort „ohne“ erfasse nur einen zukünftigen Aufstieg. Allerdings lässt sich dieser Auslegung entgegenhalten, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg dagegen nicht.
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c) Aus dem Wort „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen soll, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. Ob es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mehr oder weniger Ausnahmefälle geben soll, in denen Strukturausgleich zu zahlen ist, erschließt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht.
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d) Das Argument, dass in den Fällen eines nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich entfällt und dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn man die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit den früher Aufgestiegenen mit dem Wegfall des Strukturausgleichs bestrafe, die früheren Höhergruppierungen hingegen noch durch Zahlungen eines Strukturausgleichs belohne, trägt nicht( aA Görgens ZTR 2009, 562, 563). Es berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach dem alten Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren aufgrund des Stichtagsprinzips nicht gehindert, nur danach zu differenzieren, ob am 1. Oktober 2005 ein (weiterer) Aufstieg noch möglich war.
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6. Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.
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a) Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand(Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 150). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Mit den Spalten 2 und 3 der Strukturausgleichstabelle haben sie zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten nach dem BAT/BAT-O abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. In Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle haben sie deshalb auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund abgestellt (vgl. Hanau ZTR 2009, 403, 408).
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b) Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind(Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (vgl. Dannenberg PersR 2009, 193, 195), widersprechen.
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c) Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch eine Regelung, wonach das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde die Grenzen der autonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht überschreiten, sondern wäre von der Tarifautonomie gedeckt.
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7. Das von der Klägerin befürwortete Auslegungsergebnis ist auch nicht nennenswert praktikabler als das Abstellen auf originäre Vergütungsgruppen. Die Prüfung, ob im Überleitungszeitpunkt eine bestimmte Aufstiegsmöglichkeit bzw. keine Aufstiegsmöglichkeit bestand, erfordert ohnehin den Rückgriff auf die bei der Überleitung einschlägige Fallgruppe der Vergütungsgruppe des BAT, so dass ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob der Angestellte in die Vergütungsgruppe mit der entsprechenden Fallgruppe erst durch einen vorherigen Aufstieg gelangt ist. Aufgrund dieses notwendigen Rückgriffs auf die einschlägige Fallgruppe kann aus der Strukturausgleichstabelle auch dann nicht „problemlos“ abgelesen werden, wer ab wann für wie lange welchen Betrag erhält, wenn ohne Weiteres auf die Vergütungsgruppe abgestellt wird, in der der Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund eingruppiert war(aA Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12).
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8. Ob es nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 für den Anspruch auf Strukturausgleich darauf ankommt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe ohne Aufstieg erreicht worden ist, ist für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der Anlage 3 TVÜ-Bund nicht entscheidend. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder auf die originäre Vergütungsgruppe abgestellt haben sollten, könnte daraus kein entsprechender Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund abgeleitet werden, die diesen Tarifvertrag bereits am 13. September 2005 vereinbart hatten.
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9. Ebenso wenig Rückschlüsse auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund lässt der zeitgleich vereinbarte Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) mit seiner in Anlage 2 geregelten Strukturausgleichstabelle zu. Diese ist anders strukturiert als die Tabelle für die Beschäftigten des Bundes und nicht mit vergleichbaren Auslegungsproblemen verbunden. Soweit dort auch für einige Fälle ein Strukturausgleich vorgesehen ist, in denen der Angestellte im Wege des Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe gelangt war, unterscheidet er sich nach Betrag, Beginn und Dauer von den Fällen, in denen die Überleitung des Angestellten aus der originären Vergütungsgruppe erfolgte.
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10. Bezogen auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5. Februar 2008 an das Eisenbahn-Bundesamt behauptet, die Gewerkschaften hätten in den Tarifvertragsverhandlungen umfangreiche Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf den „originären“ Vergütungsgruppen basierten und zur tariflichen Regelung des Strukturausgleichs geführt hätten. Die Beklagte hat dieses Schreiben in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, sich darauf bezogen und sich damit die Behauptung des Bundesministeriums des Innern zu Eigen gemacht. Sollte diese Behauptung zutreffen und wären die Tarifvertragsparteien sich in den Tarifverhandlungen einig gewesen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetzt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde dies die Auslegung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten rechtfertigen(zu den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung als für die Auslegung entscheidenden Anhaltspunkt vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 -).
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Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, bereits die Systematik der tariflichen Regelung spreche entscheidend dafür, dass es zur Erfüllung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme, nicht geprüft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund in den Tarifverhandlungen die Strukturausgleichsbeträge auf der Basis der originären Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstiegsmöglichkeit festgelegt haben und sich einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist. Diese Prüfung hat es nachzuholen. Dazu hat es beiden Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, ihren jeweiligen Sachvortrag zur Entstehungsgeschichte der Regelung des Strukturausgleichs zu ergänzen und weiter zu substantiieren. Sodann wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Tarifvertragsparteien sich einig gewesen sind, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen(vgl. BAG 17. Mai 1994 - 1 ABR 57/93 -). Gemäß § 293 ZPO können so Mittel der Rechtsanwendung und die dazu erforderlichen Erkenntnisquellen gewonnen werden, indem zB Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt werden, ob es zu der Regelung des Strukturausgleichs Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist(vgl. BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21).
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11. Kann eine solche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, wäre das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts von § 12 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend. Auch die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hat die tarifliche Regelung zunächst so verstanden, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich auf die „gegenwärtige Eingruppierung bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund“ ankommt. Sie hat der Klägerin deshalb in einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt, dass diese Strukturausgleich erhält, und diese Mitteilung erst nach Kenntnis der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund korrigiert. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die von der Beklagten befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen.
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Fischermeier
Brühler
Spelge
D. Knauß
Matiaske
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. April 2010 - 13 Sa 1297/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge im Zeitraum von Juli 2008 bis Januar 2009.
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Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Der Kläger ist seit 2003 bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern im Geldtransportdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden im streitgegenständlichen Zeitraum kraft arbeitsvertraglicher Regelung der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, gültig ab 1. Januar 2007 (MRTV 2006), der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005, gültig ab 1. Januar 2006 (MTV Niedersachsen 2005), und der Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste im Lande Niedersachsen vom 9. Januar 2008, gültig ab 1. November 2007, Anwendung. Die beiden letztgenannten Tarifverträge waren darüber hinaus allgemeinverbindlich. Der tarifliche Stundenlohn des Klägers betrug 12,00 Euro.
-
§ 6 MRTV 2006 lautet auszugsweise:
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„§ 6
Arbeitszeit
1.1.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
1.2.
Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird.
1.3.
Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart ist.
1.4.
Die monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 264 Stunden ausgedehnt werden, ab dem 1. Oktober 2010 jedoch nur noch auf 248 Stunden.
1.5.
Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge unter Berücksichtigung der Ziffern 1.1 und 3 dieses Paragrafen.
Die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Werttransport und für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.
2.1.
Abweichend von Ziffer 1 kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen …
3.
Länderspezifisch können jedoch zu den Ziffern 1 und 2 abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. Die in Ziffern 1.4 und 1.5 sowie Ziffer 2 festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vorstehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden.
…“
-
Die 3. Protokollnotiz zum MRTV 2006 hat folgenden Wortlaut:
-
„Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass abweichende länderspezifische Regelarbeitszeiten, die nach dem 31. August 2005 auf der Grundlage von § 6 Ziffer 3 des Mantelrahmentarifvertrags vom 30. August 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, auch nach dem Abschluss des Mantelrahmentarifvertrags vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland gültig bleiben.“
-
§ 6 des Mantelrahmentarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 (MRTV 2005), der im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2006 in Kraft war, lautete auszugsweise:
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„§ 6
Arbeitszeit
…
1.5.
Hinsichtlich der monatlichen Regelarbeitszeit gilt folgende abweichende Regelung:
im Geld- und Werttransport 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.
Hinsichtlich der monatlichen Regelarbeitszeit in kerntechnischen Anlagen gelten weiterhin die jeweiligen länderspezifischen Regelungen.
…
3.
Länderspezifisch können jedoch … abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. …
…“
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§ 8 Ziffer 1 MTV Niedersachsen 2005 bestimmt:
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„1.
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %.“
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Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des MTV Niedersachen 2005 am 10. Oktober 2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende „1. Protokollnotiz“:
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„Der Mehrarbeitszuschlag beträgt gemäß § 8 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags 25 %.
Er wird grundsätzlich ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde fällig.
Für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst gilt folgende Abweichung:
Der Mehrarbeitszuschlag wird
bis zum 31.12.2007 ab der 289. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde,
ab dem 01.01.2008 ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde
fällig.
Für Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste ist eine von § 6 Ziffer 1.5 MRTV abweichende Einteilung der monatlichen Regelarbeitszeit zulässig. Für diese Mitarbeiter werden Regelungen bezüglich eines Jahresarbeitszeitkontos getroffen.
Für Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen wird auf § 5 Ziffer 5 des Manteltarifvertrags verwiesen.“
- 8
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Die Beklagte zahlte bis einschließlich Juni 2008 für Arbeit ab der 174. Monatsstunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25 %. Dies war in den vom Arbeitgeberverband Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. bis Ende des Jahres 2007 herausgegebenen Entgeltübersichten entsprechend vermerkt. In den im Jahr 2008 herausgegebenen Entgeltübersichten war eine Zuschlagspflicht erst ab der 265. Stunde angegeben.
- 9
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Der Kläger leistete im Monat Juli 2008 218,6 Stunden, im August 2008 202,38 Stunden, im September 2008 196,39 Stunden, im Dezember 2008 198,32 Stunden und im Januar 2009 176,35 Stunden. Zuletzt mit Schreiben von Oktober 2008 verlangte er ergebnislos die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die über 173 Monatsstunden hinaus geleistete Arbeit.
- 10
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die 1. Protokollnotiz mit einer Festlegung der Zuschlagspflicht ab der 265. Stunde sei auf den Geld- und Werttransportdienst nicht anzuwenden. Die Regelung betreffe den Wachdienst mit erheblichen Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 6. März 1997 (MTV Niedersachsen 1997) durch eine Protokollnotiz vom 10. Oktober 2005 wieder in Kraft gesetzt worden sei. Daraus sei zu entnehmen, dass dieser Tarifvertrag zur Schließung etwaiger Tariflücken weiter anwendbar sein sollte. Er sehe einen Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung der täglichen Regelarbeitszeit von 8 Stunden vor.
-
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 381,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 136,80 Euro seit dem 16. August 2008, aus 88,14 Euro seit dem 16. September 2008, aus 70,17 Euro seit dem 16. Oktober 2008, aus 75,96 Euro seit dem 16. Januar 2009 und aus 10,05 Euro seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen.
- 12
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 bestehe eine Zuschlagspflicht erst ab der 265. Stunde. Auf den MTV Niedersachsen 1997 könne sich der Kläger nicht berufen; dieser sei durch den MTV Niedersachsen 2005 abgelöst worden. Der frühere Tarifvertrag sei nur wieder in Kraft gesetzt worden, um einen möglichst lückenfreien Bestand tariflicher Regelungen zu gewährleisten und dadurch leichter eine Allgemeinverbindlicherklärung zu erreichen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % seines Stundengrundlohns für jede monatlich ab der 174. Stunde tatsächlich geleistete Arbeitsstunde nach § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2006 iVm. § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 und der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.
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I. Der Wortlaut der einschlägigen tariflichen Regelungen, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 14, ZTR 2011, 491; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 bestimmt lediglich die Höhe des Mehrarbeitszuschlags, legt aber nicht selbst fest, ab welcher Arbeitsstunde dieser zu zahlen ist. § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2006 bestimmt die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Werttransport mit 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres. Diese Regelung lässt sowohl die Deutung zu, dass ein Anspruch bei Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit, nämlich ab der 174. Monatsstunde besteht, als auch die Deutung, dass ein Zuschlag nur dann fällig wird, wenn bei einer kalenderjährlichen Betrachtung der monatliche Durchschnitt über 173 Stunden liegt. Die 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 legt wiederum fest, dass der Mehrarbeitszuschlag „grundsätzlich“ ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde fällig wird. Damit sind Ausnahmen vorgesehen. Solche Ausnahmen werden ausdrücklich für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst und für Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen benannt. Für Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste wird eine von § 6 Ziff. 1.5 des damals geltenden MRTV 2005 abweichende Einteilung der monatlichen Regelarbeitszeit erlaubt und auf noch zu treffende Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto verwiesen.
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II. Die Systematik der tariflichen Regelung macht damit deutlich, dass Anknüpfungspunkt die regelmäßige Monatsarbeitszeit der im Geld- und Werttransport Beschäftigten ist. Andernfalls wäre die diese Beschäftigten betreffende Regelung der Protokollnotiz überflüssig. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit von 173 Stunden besteht, solange keine abweichende monatliche Regelarbeitszeit nach der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 iVm. § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 und der 3. Protokollnotiz zum MRTV 2006 bestimmt ist.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers sind nur die Vorschriften des MRTV 2006 (und ggf. des MRTV 2005) sowie des MTV Niedersachsen 2005 heranzuziehen. Ein Rückgriff auf die Regelungen des MTV Niedersachsen 1997 ist nicht möglich, da dieser durch den MRTV 2005 iVm. dem MTV Niedersachsen 2005 als nachfolgende Tarifregelungen abgelöst worden ist. Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (st. Rspr., zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 50, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131; vgl. 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 99, 183). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 1997 vom 10. Oktober 2005. Durch diese wurde der zum 31. Oktober 2003 gekündigte MTV Niedersachsen 1997 wieder in Kraft gesetzt. Der gleichzeitig abgeschlossene MTV Niedersachsen 2005 galt hingegen noch nicht. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2006 erfolgte dann die Ablösung der wieder in Kraft gesetzten früheren tariflichen Regelung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eines Tarifgebiets zwei Manteltarifverträgen (teilweise) nebeneinander Geltung verschaffen wollten.
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2. Die Tarifnormen des Wach- und Sicherheitsgewerbes unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern, für die in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit unterschiedliche tarifliche Regelungen gelten. Die Bestimmung der Mitarbeitergruppen findet sich in § 3 MRTV 2006, aber auch in den entsprechenden Vorgängerregelungen. Der Kläger gehört zur Gruppe der Sicherheitsmitarbeiter in Geld- und Wertdiensten (§ 3 Ziff. 6 MRTV 2006).
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Wegen der unterschiedlichen Tätigkeiten gelten für diese Mitarbeitergruppen differenzierte Arbeitszeitregelungen (§ 6 MRTV 2006). Nach allgemeinen Regelungen zur täglichen Dauer der Arbeitszeit (Ziff. 1.1) sowie zu Ruhezeiten und Kurzeinsätzen bestimmt Ziff. 1.4, dass die monatliche Regelarbeitszeit auf bis zu 264 Stunden ausgedehnt werden kann. Ziff. 1.5 macht von dieser Grundregel Ausnahmen: Für kerntechnische Anlagen wird auf die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge verwiesen, für Angestellte und Mitarbeiter im Geld- und Werttransport wird die monatliche Regelarbeitszeit - die im Durchschnitt des Kalenderjahres zu erreichen ist - mit 173 Stunden festgelegt. Weitere Sonderregeln sind in Ziff. 2.1 für den Werkfeuerwehrdienst und den Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen getroffen. Darüber hinaus lässt § 6 Ziff. 3 MRTV 2006 länderspezifisch die Festlegung abweichender monatlicher Regelarbeitszeiten und eine Entkopplung der Mehrarbeitszuschläge von den tariflich genannten Regelarbeitszeiten zu. Ebenso können in Ländertarifverträgen Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten getroffen werden (§ 6 Ziff. 5 MRTV 2006).
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3. Was als zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 iVm. der 1. Protokollnotiz anzusehen ist, muss daher nach der Tarifsystematik für die jeweilige Arbeitnehmergruppe spezifisch bestimmt werden.
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a) Grundsätzlich knüpfen die Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes an die jeweils gruppenspezifisch definierte „regelmäßige Arbeitszeit“ an, nämlich die Arbeitszeiten, in denen der Arbeitnehmer bei normalem Lauf der Dinge nach den tariflichen Vorstellungen seine Hauptleistungspflicht erfüllt (vgl. dazu BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19).
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Die 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005, die nach ihrem Regelungsinhalt selbst Tarifcharakter besitzt (vgl. zu den Voraussetzungen: BAG 18. April 2007 - 4 AZR 661/05 - Rn. 18) und die Frage der Mehrarbeitszuschläge näher regelt, folgt dabei der Systematik der unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen im MRTV 2005 und MRTV 2006. Nach der Wiederholung der Regelung des § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 korrespondiert ihr zweiter Absatz mit der gemäß § 6 Ziff. 1.4 MRTV 2005/MRTV 2006 möglichen Ausdehnung der monatlichen Regelarbeitszeit auf bis zu 264 Stunden und lässt insoweit eine Zuschlagspflicht erst ab der 265. Stunde entstehen. Dies gilt („grundsätzlich“) für alle Mitarbeiter, die nicht in den nachfolgenden Regelungen ausgenommen werden. Dies sind die Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst (§ 3 Ziff. 2 MRTV 2005/MRTV 2006), bei denen ein Anspruch bis 31. Dezember 2007 erst ab der 289. Monatsarbeitsstunde bestand, und die Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen. Für Letztere wird auf § 5 Ziff. 5 MTV Niedersachsen 2005 verwiesen, der als Anknüpfungspunkt den jeweiligen Schichtplan bestimmt. Die Regelung in der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 stimmt insoweit mit § 6 Ziff. 1.5 Abs. 3 MRTV 2005 bzw. § 6 Ziff. 1.5 Abs. 1 MRTV 2006 überein, die für diese Beschäftigtengruppe ebenfalls auf die länderspezifischen Regelungen verweisen.
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Auch für Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste normiert Abs. 5 der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 eine Ausnahme zu der Regelung in Abs. 2. Abs. 5 der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 lässt eine abweichende Einteilung der monatlichen Regelarbeitszeit gegenüber § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2005/MRTV 2006 zu. Damit wird die grundsätzliche Anknüpfung an diese Regelarbeitszeit zum Ausdruck gebracht; andernfalls bedürfte es nicht der Öffnung für eine Abweichung. Eine solche abweichende Einteilung könnte beispielsweise darin liegen, in bestimmten Monaten des Jahres eine höhere und in anderen Monaten eine niedrigere Regelarbeitszeit festzulegen oder einen anderen Anknüpfungszeitpunkt als das Kalenderjahr zu wählen. Die nähere Ausgestaltung legt die Protokollnotiz, abgesehen von dem Hinweis auf zu treffende Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto, nicht fest. Zwar flexibilisiert § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2005/MRTV 2006 die Arbeitszeit bereits insofern, als die monatliche Regelarbeitszeit nur im Durchschnitt des Kalenderjahres erreicht werden muss. Dies erlaubt dem Arbeitgeber, in einzelnen Monaten auch eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden abzurufen, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leistung von 173 Stunden hätte, sofern nur im Durchschnitt eines Kalenderjahres diese Stundenzahl erreicht wird. Diese Flexibilisierungsregelung sagt aber noch nichts über die Frage aus, wann Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, und schließt nicht aus, dass beim Abruf einer höheren Stundenzahl - und damit einer erhöhten tatsächlichen Belastung für den Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19) - ein Anspruch auf einen Zuschlag entsteht. Erst Abs. 5 der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 lässt eine Veränderung der den Mehrarbeitszuschlag auslösenden monatlichen Regelarbeitszeit zu und damit eine Abweichung von den Regelungen des MRTV 2005. Nur bei dieser Auslegung kommt der Protokollnotiz Bedeutung zu. Die niedersächsischen Tarifvertragsparteien haben damit im Grundsatz von der Öffnungsklausel des § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 Gebrauch gemacht, ohne dass es allerdings im konkreten Fall zu einer solchen abweichenden Einteilung oder zu Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto gekommen ist. Die nach § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 zulässige Entkopplung der Mehrarbeitszuschläge von den Regelarbeitszeiten ist nicht erfolgt. Soweit von der Öffnungsklausel aber kein Gebrauch gemacht wurde, bleibt es für die Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste beim Anknüpfungspunkt der monatlichen Regelarbeitszeit von 173 Stunden für die Bestimmung des Beginns der Mehrarbeit. Aus dem Hinweis auf zu treffende Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto wird im Übrigen auch deutlich, dass die Zahlung des Mehrarbeitszuschlags nach der bestehenden Regelung nicht jahresbezogen bestimmt werden sollte. Eine solche Auslegung zieht auch keine der Parteien in Betracht.
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b) Einer solchen Auslegung steht die Rechtsprechung des Vierten Senats (10. März 2004 - 4 AZR 126/03 -) zur Auslegung der Zuschlagsregelung des MTV Niedersachsen 1997 für die Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen nicht entgegen. Der Fall betraf eine andere Beschäftigtengruppe und unterschied sich im Übrigen dadurch, dass § 6 Ziff. 3 Buchst. d MTV Niedersachsen 1997 lediglich von einer „monatlichen Arbeitszeit“ sprach. Gerade aus dem Fehlen des Wortes „regelmäßig“ schloss der Vierte Senat, dass ein Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Mehrarbeit fehlte. Hinzu kam, dass die Tarifnormen für Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen - wie auch heute - einen Anspruch an die Überschreitung des Schichtplans geknüpft hatten.
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c) Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch die Tarifgeschichte gestützt. Bereits der MTV Niedersachsen 1997 sah unterschiedliche Anknüpfungspunkte für verschiedene Arbeitnehmergruppen vor, allerdings weitgehend bezogen auf die tägliche Arbeitszeit (vgl. zB § 6 Ziff. 2 und Ziff. 4 MTV Niedersachsen 1997). Die tarifliche Neuregelung lässt insofern einen deutlich flexibleren Einsatz der Mitarbeiter zu und löst Zuschläge grundsätzlich erst dann aus, wenn auf den Monat bezogen eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt. Dass die Tarifvertragsparteien über diese Flexibilisierung hinaus für Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst jeglichen Mehrarbeitszuschlag beseitigen wollten, liegt nicht nahe. Eine solche faktische Beseitigung läge aber vor, folgte man der Interpretation der Beklagten. Eine Arbeitszeit von 265 Stunden pro Monat kann ein Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst ohne Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht erreichen, da Arbeitsbereitschaft bei dieser Tätigkeit - anders als bei anderen Beschäftigtengruppen - nicht anfällt.
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d) Die Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags. Mehrarbeitszuschläge sollen in der Regel besondere Belastungen ausgleichen. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Monatssoll hinaus gearbeitet wird, bezweckt regelmäßig, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (vgl. BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19). Dieser Sinn wäre nicht erreicht, wenn für die Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst ein Ausgleich von Mehrarbeit faktisch nicht gegeben wäre, obwohl sie über die tariflich bestimmte monatliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringen.
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Die Auffassung der Revision, § 8 Ziff. 2 MTV Niedersachsen 2005 gewähre bereits einen Zuschlag von 35 % für nicht gewährte Freischichten und kombiniert mit dem Mehrarbeitszuschlag würde sich ein ungewöhnlich hoher Zuschlag von 60 % ergeben, überzeugt nicht. Die beiden Zuschläge betreffen unterschiedliche Fallkonstellationen und unterschiedliche Erschwernisse. Da die Freischichten gemäß § 8 MRTV 2005 bzw. § 7 MRTV 2006 pro Woche zu gewähren sind, führt der Ausfall einer Freischicht wegen der monatlichen Betrachtung der Regelarbeitszeit keineswegs zwingend zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Im Übrigen ist in § 8 Ziff. 8 MTV Niedersachsen 2005 ausdrücklich festgelegt, in welchen Fällen keine Zusammenrechnung von Zuschlägen vorzunehmen ist; die Zuschläge nach Ziff. 1 und Ziff. 2 gehören nicht dazu. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der MTV Niedersachsen 1997 für den Fall der nicht gewährten Freischichten einen Zuschlag von 50 % vorsah. Beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit ergab sich damals sogar ein Zuschlag in Höhe von 75 %.
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e) Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 32, ZTR 2010, 417; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - zu II 2 b cc der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3). Eine Tarifauskunft darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23; 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 der Gründe, BAGE 92, 229).
- 29
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III. Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, ist unzulässig. Die Beklagte trägt nicht vor, was sie im Fall der Erteilung eines Hinweises noch vorgetragen hätte. Fehlt solcher Vortrag, so lässt sich nicht absehen, ob die Erfüllung der (vermeintlichen) Hinweispflicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 22 mwN, BAGE 117, 14).
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IV. Die Anzahl der im Streitzeitraum tatsächlich geleisteten Stunden und die Höhe des dem Kläger daraus zustehenden Mehrarbeitszuschlags ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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V. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
A. Effenberger
Tenor
1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:
23"Sehr geehrter Herr U.-S.,
24im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.
25Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.
261. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife
27Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.
28In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.
29Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."
30Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.
31In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.
32Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.
33Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.
34Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.
35Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.
36Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.
37Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
38festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
39Die Arbeitgeberin hat beantragt,
40den Antrag abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.
42Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.
43Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.
44Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.
45Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.
46Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.
47Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.
48Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.
49Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.
50Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.
51Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:
52Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.
53Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.
54Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
55Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
56den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
57Die Arbeitgeberin beantragt,
58die Beschwerde zurückzuweisen.
59Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
60Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.
61Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.
62Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
64II.
65Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.
661. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.
67a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).
68b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.
69c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.
70Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).
712. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
72a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).
73b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
74Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.
75Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.
763. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.
77a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer be-stimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).
78b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.
79Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.
80Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.
81Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).
82Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.
834. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
84Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:
85Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.
86a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.
87b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.
88Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).
89Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.
90Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.
91Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.
925. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.
936. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.
94R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
95Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
96R E C H T S B E S C H W E R D E
97eingelegt werden.
98Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Rechtsbeschwerde muss
100innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
101nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Bundesarbeitsgericht
103Hugo-Preuß-Platz 1
10499084 Erfurt
105Fax: 0361-2636 2000
106eingelegt werden.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
108Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
114Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
116Höwelmeyer Müller-KurthKöhler
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Tenor
1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:
23"Sehr geehrter Herr U.-S.,
24im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.
25Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.
261. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife
27Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.
28In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.
29Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."
30Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.
31In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.
32Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.
33Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.
34Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.
35Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.
36Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.
37Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
38festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
39Die Arbeitgeberin hat beantragt,
40den Antrag abzuweisen.
41Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.
42Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.
43Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.
44Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.
45Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.
46Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.
47Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.
48Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.
49Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.
50Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.
51Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:
52Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.
53Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.
54Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
55Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
56den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.
57Die Arbeitgeberin beantragt,
58die Beschwerde zurückzuweisen.
59Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:
60Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.
61Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.
62Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
64II.
65Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.
661. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.
67a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).
68b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.
69c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.
70Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).
712. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.
72a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).
73b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.
74Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.
75Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.
763. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.
77a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer be-stimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).
78b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.
79Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.
80Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.
81Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).
82Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.
834. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.
84Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:
85Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.
86a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.
87b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.
88Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).
89Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.
90Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.
91Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.
925. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.
936. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.
94R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
95Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
96R E C H T S B E S C H W E R D E
97eingelegt werden.
98Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
99Die Rechtsbeschwerde muss
100innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
101nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
102Bundesarbeitsgericht
103Hugo-Preuß-Platz 1
10499084 Erfurt
105Fax: 0361-2636 2000
106eingelegt werden.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
108Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
113Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
114Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
115* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
116Höwelmeyer Müller-KurthKöhler
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.