Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96a Sprungrechtsbeschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96a Sprungrechtsbeschwerde
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträgl
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
15 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 17/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2015 - Az.: 1 BV 138/15 - wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1G R Ü N D E : 2I. 3Die Beteiligten streiten darüber, ob
published on 27/08/2015 00:00

Tenor 1.Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1G R Ü N D E: 2I. 3Die Beteiligten streiten über das Best
published on 12/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1G R Ü N D E: 2I. 3Die Beteiligten streiten über das Bestehen
published on 23/03/2015 00:00

Tenor 1.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.2014, Az. 8 BV 167/14 abgeändert und die Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechend der Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 16.11.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

Annotations

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch...