Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - 6 TaBV 20/16
Tenor
I.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2015 - Az.: 1 BV 138/15 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E :
2I.
3Die Beteiligten streiten darüber, ob eine vom Betriebsrat angerufene Einigungsstelle sich zu Recht für unzuständig erklärt hat.
4Die Beteiligte zu 2.) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Tochterunternehmen der F. Gruppe, die ein globaler Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz- und Mobilfunkbereich ist. Eine Tarifbindung der Arbeitgeberin besteht nicht. Sie unterhält in Deutschland vier Betriebe: Den Betrieb West am Sitz in E. mit ca. 550 Arbeitnehmern sowie die Betriebe in G. (ca. 60 Mitarbeiter), I. (ca. 500 Mitarbeiter) und C. (ca. 120 Mitarbeiter). In sämtlichen Betrieben sind Betriebsräte gewählt. Antragsteller und Beteiligter zu 1.) ist der Betriebsrat des Betriebes West (im Folgenden nur: Betriebsrat). Beteiligter zu 3.) ist der im Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat.
5Unter dem Datum des 08.10.2012 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung". Diese beinhaltete Regelungen über eine Vergütungsstruktur einschließlich Mindestvergütungen und jährlichen Gehaltsanpassungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin kündigte die Gesamtbetriebsvereinbarung im Jahr 2013 und nahm anschließend Gespräche mit dem Gesamtbetriebsrat auf, mit dem Ziel, die bisherigen Regelungen durch Neuregelungen zu ersetzen. Der Gesamtbetriebsrat erhielt von den Betriebsräten in G., C. und B. eine Verhandlungsvollmacht, nicht jedoch von dem E-er Betriebsrat. Unter dem Datum des 18.10.2013 wurden zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen vereinbart, welche die gekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.10.2012 ersetzen sollten: Zum einen die "Gesamtbetriebsvereinbarung Karriere- und Kompetenzmodell" (Anlage KV 28, Bl. 428 ff. d.A.), zum anderen die "Gesamtbetriebsvereinbarung Gehaltsfindung und -überprüfung (Anlage KV 27, Bl. 410 ff. d.A.).
6Der Betriebsrat legte der Arbeitgeberin einen auf den 15.01.2014 datierten Entwurf zum Abschluss einer örtlichen Betriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung" vor, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 9b (Bl. 47 ff. d.A.) verwiesen wird. Die Arbeitgeberin war zu einem Abschluss auf örtlicher Ebene nicht bereit. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren zur Bestellung einer Einigungsstelle ein, in welchem er mit der Arbeitgeberin unter dem Datum des 28.05.2014 einen Vergleich schloss, der u.a. folgende Regelung beinhaltete:
7"1. Herr L., Direktor des Arbeitsgericht Krefeld, wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die über die Neuregelung der gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung Eingruppierung und Gehaltsentwicklung, insbesondere über die vom Antragsteller der Antragsgegnerin neu vorgeschlagene Betriebsvereinbarung Eingruppierung und Gehaltsentwicklung entscheiden soll, bestellt.
8..."
9Die einberufene Einigungsstelle tagte daraufhin am 22.04.2015. Sie endete damit, dass das Einigungsstellenverfahren auf Antrag der Arbeitgeberin im zweiten Abstimmungsgang mit 4:3 Stimmen mangels Zuständigkeit eingestellt worden ist. Dem Protokoll der Sitzung lässt sich entnehmen, dass der Vorsitzende zuvor darauf hingewiesen hat, nach seiner Ansicht sei der Betriebsrat nicht zuständig, da eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vorläge. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das als Anlage 15 zur Gerichtsakte gereichte Protokoll (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen.
10Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, der Einigungsstellenspruch sei unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG stehe nicht dem Gesamtbetriebsrat, sondern ihm zu. Soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle darauf hingewiesen habe, sowohl der Betriebsvereinbarungs-entwurf v. 15.01.2014 als auch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.10.2012 enthielten freiwillige Regelungen, bei denen die Arbeitgeberin mitbestimmungsfrei entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden sollten oder nicht, vermöge dies nicht zu überzeugen. Es handle sich nicht um freiwillige Leistungen, da die Arbeitgeberin verpflichtet sei, ihre Mitarbeiter zu vergüten. Es gäbe auch keine technischen Gründe, die eine unternehmenseinheitliche Regelung erfordern würden. Zwar werde global - und damit auch im gesamten Unternehmen - das EDV-System ITM verwendet, dieses setze aber keine inhaltlichen Vorgaben.
11Der Betriebsrat hat beantragt,
12festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 22.04.2015 - betreffend der Entscheidung über die Neuregelung der gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung Eingruppierung und Gehaltsentwicklung, insbesondere über die von dem Betriebsrat der Arbeitgeberin neu vorgeschlagene Betriebsvereinbarung Eingruppierung und Gehaltsentwicklung unwirksam ist.
13Die Arbeitgeberin hat beantragt,
14den Antrag zurückzuweisen.
15Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, der Feststellungsantrag des Betriebsrats sei bereits unzulässig. Die Entscheidung der Einigungsstelle über ihre Unzuständigkeit stelle kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Zuständig sei der Gesamtbetriebsrat, nicht der örtliche Betriebsrat. Bei den streitgegenständlichen Regelungsfragen handle es sich um einen Bestandteil des Gesamtprojekts ITM. Die Einführung eines solch unternehmensweiten Datenverarbeitungssystems mit einheitlicher Software, Eingabemaske und Formaten, welches dazu diene, dass die in den Betrieben erhobenen und verarbeiteten Daten exportiert, importiert und an anderen Standorten genutzt werden können, unterlägen der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG. Diese einmal begründete originäre Zuständigkeit sei keine bloße Rahmenzuständigkeit. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe sei nicht möglich. Der Gesamtbetriebsrat bleibe für das Gesamtprojekt ITM zuständig, was auch die hier streitgegenständlichen Fragen umfasse.
16Zudem handle es sich bei den Gehaltsanpassungen um freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin, auf die die einzelnen Mitarbeiter keinen einklagbaren Anspruch hätten. Die Arbeitgeberin trägt vor, sie habe die Gewährung dieser Leistungen davon abhängig gemacht, dass sie unternehmensweit eingeführt würden, was auch zulässig sei. Sie setze das Budget zum einen für Beförderungen (Promotions), zum anderen für sonstige Gehaltserhöhungen unternehmensweit fest. Zudem betreffe die Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsfindung und -überprüfung" auch die Vergütungshöhe. Da die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts mitbestimmungsfrei sei, könne ein Arbeitgeber die Bereitschaft zur Vereinbarung solcher Regelungen an die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats knüpfen. Auch die Festlegung von Stellenprofilen in der Gesamtbetriebsvereinbarung "Karriere und Kompetenzmodell" sei mitbestimmungsfrei.
17Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats mit Beschluss vom 04.12.2015 zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es gehe um den Abschluss einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung, die neben mitbestimmungspflichtigen auch mitbestimmungsfreie Regelungen hinsichtlich des Mindestgrundgehalts und des Inflationsausgleichs enthalte. Für diese mitbestimmungsfreien Regelungen liege eine Vorgabe der Arbeitgeberin vor, diese allein mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbaren zu wollen. Allein hierdurch sei bereits ein subjektives Regelungsunvermögen des Betriebsrats West herbeigeführt worden.
18Gegen den dem Betriebsrat am 14.01.2016 zugestellten Beschluss hat er mit einem am 12.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
19Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht sei ebenso wie die Einigungsstelle zu Unrecht von deren Unzuständigkeit ausgegangen. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei in zweierlei Hinsicht fehlerhaft: Zum einen liege keine freiwillige Teilregelung vor. Insoweit sei auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - und vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - zu verweisen. Danach sei ein Arbeitgeber nicht darin frei, zu entscheiden, ob AT-Angestellte überhaupt vergütet werden. Der Wunsch des Arbeitgebers, die für die Vergütung vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründe lediglich ein Kosteninteresse, das nicht geeignet sei, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen. Diese Argumentation treffe auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu. Außerdem fehle es auch deshalb an einer Freiwilligkeit, weil die gekündigte Betriebsvereinbarung vom 08.10.2012 so lange nachwirke, bis sie durch eine wirksame Neuregelung ersetzt worden sei. Zum anderen würde selbst eine freiwillige Teilregelung im Rahmen einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung zur Zuständigkeit des Betriebsrats, nicht des Gesamtbetriebsrats führen.
20Der Betriebsrat beantragt,
21den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.12.2015, Aktenzeichen 1 BV 138/15, abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 22.04.2015 betreffend die Entscheidung über die Neuregelung der gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung" insbesondere über die von dem Antragsteller neu vorgeschlagene Betriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung" unwirksam ist.
22Die Arbeitgeberin beantragt,
23die Beschwerde zurückzuweisen.
24Die Arbeitgeberin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie ist der Ansicht, dass der Gesamtbetriebsrat selbst dann zuständig wäre, sofern die Argumentation des Arbeitsgerichts nicht greifen würde. Hierzu trägt sie vor, die Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 18.10.2013 seien Teil des umfassenden und einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungssystems, welches durch das Projekt ITM konzernweit eingeführt werde und in das die relevanten Mitarbeiterdaten eingespeist würden und zur weiteren Verfügung stünden. Hier sei es offensichtlich, dass der Betriebsrat, dessen Zuständigkeitsbereich sich auf den Betrieb West erstrecke, unzuständig sei. Die insoweit einmal begründete originäre Zuständigkeit sei keine bloße Rahmenzuständigkeit, sondern berechtige den Gesamtbetriebsrat, sein Mitbestimmungsrecht umfassend auszuüben. Weiter trägt die Arbeitgeberin vor, entsprechend den Vorgaben der Konzernspitze solle nicht nur eine unternehmens-, sondern sogar eine konzernweite Einführung des entsprechenden Vergütungssystems erfolgen. Insoweit verfüge sie selbst über keinen Spielraum, von den Konzernvorgaben abzuweichen. Die Vergütungshöhe und die jährlichen Gehaltsanpassungen unterlägen nicht der Mitbestimmung. Soweit sie bereit sei, insoweit eine Vereinbarung zu schließen, habe sie dies davon abhängig gemacht, dass eine unternehmenseinheitliche Regelung getroffen werde. Damit liege hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts auf örtlicher Ebene eine subjektive Unmöglichkeit vor. Etwas anderes ergebe sich nicht aus einer Nachwirkung der gekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung". Sofern der Betriebsrat Recht hätte und der Gesamtbetriebsrat nicht originär zuständig wäre, dann wäre bereits die Gesamtbetriebsvereinbarung aus 2012 unwirksam. Auch bezüglich der Gesamtbetriebsvereinbarung "Karriere- und Kompetenzmodell" bestehe keine Regelungskompetenz des Betriebsrats. Sie sei berechtigt, mitbestimmungsfrei Stellenprofile festzulegen. Soweit sie zur Vereinbarung solcher Stellenprofile bereit sei, könne sie dies von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig machen. Schließlich vertritt die Arbeitgeberin die Auffassung, der vorliegende Sachverhalt sei mit den Sachverhalten, die den zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03. und 18.05.2010 zugrunde lagen, nicht vergleichbar.
25Der Gesamtbetriebsrat, den die Kammer an dem Verfahren beteiligt hat, verteidigt ebenfalls den angefochtenen Beschluss, ohne jedoch einen eigenen Antrag zu stellen. Er verweist darauf, dass die Lohnhöhe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mitbestimmungsfrei sei. Ebenso sei in der Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung" eine Sockelerhöhung als Inflationsausgleich vorgesehen, über deren Gewährung die Arbeitgeberin mitbestimmungsfrei entscheiden könne. Sei sie hierzu nur unternehmenseinheitlich bereit, so könne nur der Gesamtbetriebsrat zuständig sein.
26Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschriften sowie sämtliche Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
27II.
28Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, aber unbegründet.
291.Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken.
30Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG. Sie ist zudem form- und fristgerecht im Sinne von § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
312. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden.
32a) Der Antrag ist zulässig.
33aa) Er bedarf allerdings zunächst der Auslegung.
34Bei einem rein wörtlichen Verständnis des Antrags wäre dieser unzulässig. Für die betreffende Feststellung würde es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO fehlen. Beschlüsse, mit denen die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien (BAG v. 10.12.2002 - 1 ABR 27/01 - zu II 1 a der Gründe, AP Nr. 42 zu § 95 BetrVG 1972). Als Entscheidungen über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. §§ 87 Abs. 2, 95 BetrVG dar (BAG v. 10.12.2002 aaO; BAG v. 28.05.2002 - 1 ABR 37/01 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub; BAG v. 24.11.1982 - 1 ABR 42/79 - AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972). Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Darüber können letztlich nur die Gerichte eine die Betriebsparteien bindende Entscheidung treffen (BAG v. 10.12.2002 aaO; BAG v. 04.07.1989 - 1 ABR 40/88 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang). Ein Antrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle gerichtet ist, mit welchem sie sich für unzuständig erklärt hat, ist daher in der Regel dahingehend auszulegen, es möge das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden (vgl. BAG v. 10.12.2002 aaO). Dies ist auch hier anzunehmen.
35bb) Gegen die Zulässigkeit des so verstandenen Antrags bestehen keine Bedenken.
36aaa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt.
37Das Mitbestimmungsrecht soll sich auf den Gegenstand der Einigungsstelle beziehen. Dieser Gegenstand wird wiederum durch den gerichtlichen Vergleich vom 28.05.2014 in Verbindung mit der ausdrücklich in Bezug genommenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung" aus dem Jahr 2012 sowie dem vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung mit demselben Thema bestimmt. Unter Heranziehung der als Anlagen 1 und 9b der Antragsschrift beigefügten Unterlagen lässt sich das Begehren des Betriebsrats zweifelsfrei feststellen.
38bbb) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die zwischen den Beteiligten streitige Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts abschließend geklärt werden kann. Im Falle der Stattgabe des Antrags ergäbe sich zugleich, dass die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag noch nicht nachgekommen wäre und tätig werden müsste, um eine Sachregelung zu treffen (vgl. BAG v. 10.12.2002 - 1 ABR 37/01 - AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Das Einigungsstellenverfahren wäre dann fortzusetzen (vgl. BAG v. 10.12.2002 aaO; BAG v. 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
39cc) An dem Verfahren ist neben dem Betriebsrat als Antragsteller und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen. Hingegen bedarf es nicht der Beteiligung der weiteren örtlichen Betriebsräte.
40aaa) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG v. 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 11, NZA 2013, 1166; BAG v. 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979).
41bbb) Diese Voraussetzungen sind neben der Arbeitgeberin auch bezogen auf den Gesamtbetriebsrat gegeben.
42Dieser wäre im Falle einer Stattgabe des Antrags des Betriebsrats in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Mit dem Zuspruch des Antrags würde dem Gesamtbetriebsrat zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen. Dies ist in der konkreten Situation nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Umstand, dass das Arbeitsgericht den Gesamtbetriebsrat nicht beteiligt hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Er ist kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Die in einer Vorinstanz unterbliebene Beteiligung kann nachgeholt werden (vgl. LAG Düsseldorf v. 12.08.2015 - 12 TaBV 37/15 - Rn. 41, juris; bezüglich der Nachholung in der Rechtsbeschwerdeinstanz: BAG v. 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 10, AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
43ccc) Die weiteren örtlichen Betriebsräte sind nicht beteiligt.
44Eine Entscheidung über den Antrag des Betriebsrats West berührt sie nicht in ihrer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung (ebenso in einer vergleichbaren Konstellation: LAG Düsseldorf v. 12.08.2015 - 12 TaBV 37/15 - Rn. 41, juris; vgl. auch BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - zu B I 1 b der Gründe, AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Durch das vorliegende Verfahren wird nur geklärt, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der anderen Betriebsräte ist nicht zu prüfen und auch im Falle der Abweisung des Antrags nicht ausgeschlossen. Anders wäre dies nur dann, wenn der Gesamtbetriebsrat seinerseits einen Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts aus eigenem Recht gestellt hätte. Würde dieser zugesprochen, könnte das Mitbestimmungsrecht keinem der örtlichen Betriebsräte mehr zustehen. Der Gesamtbetriebsrat hat jedoch keinen Antrag gestellt.
45b) Der Antrag des Betriebsrats ist unbegründet. Ihm steht das begehrte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Angelegenheiten, die Gegenstand der mit gerichtlichem Vergleich vom 28.05.2014 einberufenen Einigungsstelle waren, nicht zu.
46aa) In Betracht kommt allein ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
47aaa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat die zuständige Arbeitnehmervertretung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll (BAG v. 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - Rn. 13, AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972; BAG v. 10.10.2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, AP Nr. 68 zu § 80 BetrVG 1972). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG v. 18.05.2010 aaO; BAG v. 30.01.1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Hingegen ist die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts (vgl. für § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG Berlin: BAG v. 15.04.2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 22, AP Nr. 133 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Gegenstand sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, dh. die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung (BAG v. 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 a der Gründe mwN, AP Nr. 31 zu § 3 TVG; BVerwG v. 09.12.1998 - VI P 6/97 - BVerwGE 108, 135, zu II 2.4.2 der Gründe mwN).
48Mitbestimmungsfrei ist die Lohnhöhe (vgl. Kania in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, BetrVG § 87 Rn. 103; Wiese in Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz, 10. Auflage 2014, § 87 Rn. 808, zitiert nach jurion; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, 28. Auflage 2016, § 87 BetrVG Rn. 411). Dies ergibt sich schon daraus, dass in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden beispielhaft genannt werden, die beide die Entgeltfindung, nicht aber die Lohnhöhe betreffen. Vor allem aber wird dies aus dem Vergleich mit § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG deutlich, denn dort werden die Geldfaktoren anders als in Ziffer 10 ausdrücklich genannt. Der Arbeitgeber bestimmt damit den Dotierungsrahmen selbst (Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn. 445, vgl. auch ErfKomm-Kania, BetrVG § 87 Rn. 103). Die Verteilung auf die einzelnen Arbeitnehmer ist hingegen mitbestimmungspflichtig.
49bbb) Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist nicht durch tarifliche Regelungen ausgeschlossen.
50Die Sperre gemäß § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG greift nicht, weil die Arbeitgeberin nicht tarifgebunden ist. Nach der sog. Vorrangtheorie (ständige Rspr. des BAG, vgl. etwa BAG v. 27.06.2006 - 3 AZR 255/07 - AP Nr. 49 zu § 1 BetrAVG Ablösung; BAG GS v. 03.12.1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134) kommt es damit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht an, da die Regelung im Eingangssatz des § 87 BetrVG für die dort geregelten Mitbestimmungstatbestände lex specialis ist. Selbst wenn aber im Hinblick auf eine etwaige Teilmitbestimmung (auch) auf § 77 Abs. 3 S.1 BetrVG abzustellen sein sollte, würde dies hier nichts ändern. Zwar umfasst der Antrag des Betriebsrats auch die Regelung von Arbeitsentgelten. Diese sind aber nicht Gegenstand eines einschlägigen Tarifvertrags. Es müsste sich um einen Tarifvertrag handeln, in dessen räumlichen, betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich der Betrieb bzw. das Unternehmen fiele (vgl. BAG v. 26.08.2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 12). Ein solcher existiert nicht.
51bb) Das Mitbestimmungsrecht für die Angelegenheiten, die Gegenstand der Gesamtbetriebsvereinbarung "Eingruppierung und Gehaltsentwicklung" vom 08.10.2012 waren, steht nicht dem Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu.
52aaa) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG v. 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - Rn. 15, AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972; BAG v. 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 15, AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Von Letzterem ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG v. 18.05.2010 aaO; BAG v. 23.03.2010 aaO; BAG v. 10.10.2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP Nr. 24 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG v. 18.05.2010 aaO; BAG v. 23.03.2010 aaO; BAG v. 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 - BAGE 109, 71).
53Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bei AT-Angestellten die Auffassung vertreten, dass Entgeltzahlungen keine freiwilligen Leistungen betreffen, bei der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könnten, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden sollten oder nicht (BAG v. 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 - Rn. 18, AP nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972; BAG v. 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 18, AP Nr. 135 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Fehle eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, so ergebe sich der Ent-geltanspruch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Die Vergütung der AT-Angestellten sei damit keine freiwillige Leistung im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen könne, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig werde (BAG v. 18.05.2010, Rn.18, und BAG v. 23.03.2010, Rn. 18, jeweils aaO). Der Arbeitgeber könne nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei entscheiden könne, ob er eine Leistung überhaupt erbringe, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG v. 18.05.2010, Rn. 19, aaO; BAG v. 23.03.2010, Rn. 20, aaO). Der Wunsch, die für die Vergütung der AT-Angestellten vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründe lediglich ein Kosteninteresse der Arbeitgeberin, das nicht geeignet sei, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen (BAG v. 18.05.2010, Rn. 19, aaO).
54Diese Rechtsprechung ist in Teilen des Schrifttums auf Kritik gestoßen (vgl. GK/Kreutz, § 50 BetrVG Rn. 35; Lunk/Leder NZA 2011, 249). Es gehe um die Fallgruppe subjektiver Unmöglichkeit, nicht um ein zwingendes Erfordernis unternehmenseinheitlicher Regelungen. Auch wenn der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet sei, so unterliege die Vergütungshöhe nicht der Mitbestimmung (vgl. GK-BetrVG/Kreutz, § 50 Rn. 35f.). Wenn der Arbeitgeber nur das leiste, was er kraft Gesetzes schulde, so bestehe weder hinsichtlich der Einführung noch der Verteilung ein Mitbestimmungsrecht (Lunk/Leder NZA 2011, 249, 252).
55bbb) Es kann dahingestellt bleiben, ob der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen oder die Kritik an den Entscheidungen vom 23.03. und 18.05.2010 berechtigt ist. Die vorliegende Fallgestaltung enthält Besonderheiten, die eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen.
56(1) Das durch die GBV vom 08.10.2012 und den Entwurf einer Betriebsvereinbarung (Anlage 9b) konkretisierte Begehren des Betriebsrats ist auf eine Regelung gerichtet, die eine jährliche Gehaltsveränderung beinhaltet. Hierbei handelt es sich auch unter Zugrundelegung der Kriterien aus den oben zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18.05. und 23.03.2010 um freiwillige Leistungen.
57Bei Vergütungsbestandteilen, die nicht auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage erbracht werden, kann ein Arbeitgeber mitbestimmungsfrei über die Höhe der von ihm zur Verfügung gestellten Finanzmittel entscheiden. An diesem Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht richtigerweise auch nach den oben zitierten Entscheidungen vom 22.03.2010 und 18.05.2010 festgehalten (vgl. BAG v. 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 24, AP Nr. 53 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Außerhalb von Tarifverträgen unterliegen Entgelterhöhungen grundsätzlich der freien Vereinbarung (vgl. BAG v. 04.09.1985 - 7 AZR 262/83 - unter I 2 c der Gründe, AP Nr. 22 zu § 242 BGB). Eine gesetzliche Verpflichtung, eine regelmäßige Überprüfung des Entgelts vorzunehmen, wie dies in § 16 BetrAVG für Betriebsrenten geregelt ist, besteht nicht. Daher hat regelmäßig weder eine Dynamisierung anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes noch an Marktentwicklungen zu erfolgen. Die individualvertraglich getroffene Vergütungsabrede bleibt von Ausnahmen abgesehen (Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage) statisch, sofern keine abweichende Regelung getroffen wird oder der Arbeitgeber von sich aus freiwillig das Entgelt erhöht. Erst die konkrete Verteilung des für die Anpassungen zur Verfügung gestellten Gesamtvolumens unterliegt der Mitbestimmung. Da das Gesamtvolumen (der "Topf") von der Arbeitgeberin unternehmensweit zur Verfügung gestellt wird, kann über dessen Verteilung auch nur auf Unternehmensebene und damit durch den Gesamtbetriebsrat bestimmt werden (ebenso LAG Hamm v. 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 - Rn. 41).
58Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ergibt sich etwas anderes nicht aus einer etwaigen Nachwirkung der GBV vom 08.10.2012. Zunächst einmal kann diese nur dann eine Nachwirkung entfalten, wenn sie überhaupt wirksam zustande gekommen ist, was wiederum voraussetzt, dass der Gesamtbetriebsrat zuständig war. Folgte man der Auffassung des Betriebsrats, so hätte es bereits im Jahr 2012 an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gefehlt. Im Übrigen gilt bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen, dass diese nur dann nachwirken, wenn der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern weiter Mittel - wenn auch gegebenenfalls in einem verringerten Umfang - freiwillig zur Verfügung stellt (vgl. BAG v. 05.10.2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 21, AP Nr. 53 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; BAG v. 26.08.2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 17, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972). Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er - kollektivrechtlich - das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern (BAG v. 05.10.2010, Rn. 22, aaO). In einem solchen Fall ist bezüglich der Neuverteilung der zuständige Betriebsrat zu beteiligen (BAG v. 05.10.2010, Rn. 22, aaO). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der über die Einführung einer zusätzlichen Vergütung und ihres Leistungszwecks ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden kann, muss auch die Möglichkeit haben, sie vollständig zu beseitigen. Andernfalls könnte er mit den Mitteln des Kollektivrechts zur Beibehaltung einer finanziellen Leistung gezwungen werden, über deren Einführung er mitbestimmungsfrei entscheidet. Daher kann der nicht tarifgebundene Arbeitgeber eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte finanzielle Leistung durch Kündigung derselben beseitigen, wenn er in Zukunft für den von ihm festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr zur Verfügung stellen will (BAG v. 05.10.2010, Rn. 23, aaO).
59Daraus folgt: Steht es einem Arbeitgeber frei, eine Betriebsvereinbarung mit dem Ziel zu kündigen, die darin geregelten freiwilligen Leistungen überhaupt nicht mehr zu erbringen, so steht ihm auch das Recht zu, die Fortzahlung an eine unternehmensweite Regelung zu knüpfen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen eine freiwillige Leistung erstmalig in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt werden soll.
60Da die Arbeitgeberin ihre Bereitschaft zu einer entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich an eine unternehmensweite Regelung geknüpft hat, liegt bezogen auf eine Mitbestimmung des Betriebsrats ein klassischer Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor. Der örtliche Betriebsrat kann keine überbetrieblich wirkenden Vereinbarungen schließen.
61(2) Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Regelung jährlicher Gehaltsanpassungen zieht zugleich dessen Zuständigkeit für die Vereinbarung der Vergütungsstruktur nach sich.
62(a) Beide Themenkomplexe sind untrennbar miteinander verknüpft. Die jährlich vorgesehene Überprüfung und Anpassung des Entgelts knüpft zwangsläufig an das zu vereinbarende Grund- oder Mindestgehalt an. Da der Arbeitgeber nur unternehmensweite Anpassungen anbietet, muss auch der Anknüpfungspunkt für die entsprechenden Erhöhungen unternehmensweit geregelt sein. Andernfalls hätte es nämlich der Betriebsrat in der Hand, gegebenenfalls über einen Spruch der Einigungsstelle über die Höhe des Grundgehalts mittelbar die Höhe der jährlichen Erhöhungen zu beeinflussen, da der Gesamtbetrag derselben umso höher ist, je höher die Ausgangsbasis ist. Im Ergebnis würde dann der Betriebsrat den eigentlich mitbestimmungsfreien "Topf" der vom Arbeitgeber unternehmensweit für Erhöhungen zur Verfügung gestellten Mittel beeinflussen.
63Darüber hinaus ergibt sich die enge Verzahnung auch daraus, dass die Anpassungen insgesamt die Vergütungsstruktur beeinflussen. Würde man beides auseinander reißen, so wäre es dementsprechend möglich, dass eine vom Betriebsrat auf örtlicher Ebene vereinbarte Vergütungsstruktur überbetrieblich verändert würde, indem Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat unterschiedliche Anpassungssätze für die jeweiligen Vergütungsgruppen vereinbarten.
64(b) Darüber hinaus wäre eine Aufspaltung der Zuständigkeit in einen Teil, der lediglich die ohnehin vertraglich oder gesetzlich geschuldete Vergütung auf der einen, und einen Teil, der die jährlichen Anpassungen derselben auf der anderen Seite betrifft, nicht vom Antrag des Betriebsrats gedeckt.
65Dem Betriebsrat geht es um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für den Gegenstand, für den die Einigungsstelle mit gerichtlichem Vergleich vom 28.05.2014 bestimmt worden ist. Sowohl in dem gerichtlichen Vergleich als auch im Antrag des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren werden die GBV aus 2012 sowie der Entwurf einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich in Bezug genommen. Sowohl daraus als auch aus der Begründung des Antrags lässt sich entnehmen, dass es dem Betriebsrat um die Zuständigkeit für eine Ge-samtregelung geht, nicht um einen einzelnen Bestandteil der Entgeltgestaltung.
66(3) Damit ist der Gesamtbetriebsrat zugleich auch für die Bildung der Vergütungsgruppen (bzw. Berufsgruppen und Kompetenzstufen) zuständig.
67Nach dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung (vgl. BAG v. 17.01.2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 28, AP Nr. 41 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35, AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) kann eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht ausgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten für die Vergütungsgruppen auf der einen und die hierfür zu zahlende Vergütung einschließlich der jährlichen Anpassungen ist nicht möglich. Sie wäre zudem wiederum nicht vom Antrag des Betriebsrats gedeckt, dem es im vorliegenden Verfahren - wie aufgezeigt - um eine Gesamtregelung geht.
68III.
69Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 iVm § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zugelassen.
70RECHTSMITTELBELEHRUNG
71Gegen diesen Beschluss kann vom Betriebsrat (Beteiligter zu 1.)
72R E C H T S B E S C H W E R D E
73eingelegt werden.
74Gegen diesen Beschluss ist für die übrigen Beteiligten kein Rechtsmittel gegeben.
75Die Rechtsbeschwerde muss
76innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
77nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
78Bundesarbeitsgericht
79Hugo-Preuß-Platz 1
8099084 Erfurt
81Fax: 0361-2636 2000
82eingelegt werden.
83Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
841.Rechtsanwälte,
852.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
863.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
87In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
88Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
89Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
90* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - 6 TaBV 20/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2008 - 5 TaBV 225/07 - aufgehoben.
-
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 - 5 BV 793/06 - abgeändert.
-
3. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Mitarbeiter unwirksam ist.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
- 2
-
Die tarifgebundene Arbeitgeberin hat in mehreren Bundesländern insgesamt vier Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. In den Betrieben kommen verschiedene Tarifverträge zur Anwendung. Diese enthalten unterschiedliche Eingruppierungsvoraussetzungen und Vergütungen in der jeweils höchsten Entgeltgruppe. In den vier Betrieben beschäftigt die Arbeitgeberin zwischen drei und 30 AT-Angestellte.
- 3
-
Nachdem die Arbeitgeberin aufgrund einer konzerninternen Vorgabe in allen Betrieben ein Stellenbewertungsverfahren nach Hay eingeführt hatte, beauftragten die vier örtlichen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten aufzunehmen. Im Laufe dieser Verhandlungen nahm der für den Betrieb O gebildete Betriebsrat die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zurück und schloss Anfang des Jahres 2006 mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten(BV O).
- 4
-
Am 20. November 2006 beschloss die zwischenzeitlich auf Antrag des Gesamtbetriebsrats gebildete Einigungsstelle eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung der Vergütung für außertarifliche Angestellte(GBV). Diese gilt nach ihrem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Sie enthält fünf Entgeltgruppen (E 13 bis E 17), denen in einer Anlage konkrete Stellen zugeordnet sind. Das individuelle Gehalt ist dabei im Rahmen der Gehaltsbänder der jeweiligen Entgeltgruppe zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber frei zu vereinbaren.
- 5
-
Der Spruch der Einigungsstelle wurde der Arbeitgeberin am 28. November 2006 zugeleitet. Mit ihrem am 12. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil der Gesamtbetriebsrat in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei.
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
-
die durch Einigungsstellenspruch vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Vergütung für unwirksam zu erklären.
- 7
-
Der Gesamtbetriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, eine unternehmenseinheitliche Regelung der Grundsätze zur Vergütung der AT-Mitarbeiter sei zur Herstellung der Entgeltgerechtigkeit und Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich.
- 8
-
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.
- 9
-
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 ist rechtsunwirksam.
- 10
-
I. In dem Verfahren waren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat auch die örtlichen Betriebsräte anzuhören. Die von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung betrifft auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung steht zugleich fest, dass das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187). Die in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch nachgeholt werden. Der in dem Unterlassen der Anhörung liegende Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts ist von keinem der Beteiligten gerügt worden.
- 11
-
II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, bedarf aber der Auslegung. Die Arbeitgeberin kann nicht - wie im Antrag formuliert - verlangen, den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam zu erklären, denn eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Demgemäß ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen( BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 15, BAGE 117, 27 ). In diesem Sinne ist der Antrag der Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Antragsbegründung und ihrem sonstigen Vorbringen zu verstehen.
- 12
-
III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
- 13
-
1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
- 14
-
2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
- 15
-
a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
- 16
-
b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
- 17
-
aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1121; MüArbR/Richardi 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
- 18
-
bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 16). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
- 19
-
cc) Ein zwingendes Erfordernis zur unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur für AT-Angestellte folgt auch nicht aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren(BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - zu III 2 der Gründe, BAGE 101, 288). Dieser Gesetzeszweck ist von den jeweils zuständigen Betriebsparteien als Normgebern einer Betriebsvereinbarung zu Entlohnungsgrundsätzen bei deren Ausgestaltung zu beachten. Aus ihm ergeben sich jedoch keine Folgen für die Regelungskompetenz in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ob hierfür der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, richtet sich allein nach § 50 Abs. 1 BetrVG.
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dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsmitarbeitern zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), ist diese Rechtsprechung überholt. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366 ; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72). Dies gilt dagegen nicht, soweit die nach § 87 Abs. 1 BetrVG zwingende Mitbestimmung reicht. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, hätte sie auch nicht die Entgeltzahlung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur der AT-Angestellten abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen können. Diese Rechtsfolge gilt entsprechend, wenn der Gesamtbetriebsrat - wie hier - sein Initiativrecht ausübt und vom Arbeitgeber den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Entlohnungsgrundsätzen der AT-Angestellten verlangt.
- 21
-
ee) Aus der von der Arbeitgeberin unternehmensweit durchgeführten Stellenbewertung nach Hay ergibt sich nichts anderes. Das Stellenbewertungsverfahren berücksichtigt die regionalen und betrieblichen Unterschiede der jeweiligen Funktionen, die zu einer differenzierten Bewertung an sich vergleichbarer Stellen führen. Es trägt damit örtlichen Besonderheiten Rechnung und begründet keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung der Vergütungsstruktur.
-
3. Der Gesamtbetriebsrat war für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 BetrVG zuständig. Die örtlichen Betriebsräte haben zwar zunächst den Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten zu führen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat des Betriebs O die Beauftragung jedoch vor Abschluss des Einigungsstellenverfahrens widerrufen und mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten abgeschlossen. Die Einigungsstelle ist danach nicht aufgrund einer Beauftragung durch die drei verbleibenden Betriebsräte tätig geworden. Keiner der Beteiligten hat behauptet, die Einigungsstelle habe ihren Beschluss aufgrund einer solchen Beauftragung gefasst. Dagegen spricht auch, dass die GBV für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gelten soll und damit auch für die im Betrieb O beschäftigten. Die Einigungsstelle ging damit ersichtlich von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG aus. Da es an dieser Zuständigkeit fehlt, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Er kann auch nicht für die drei Betriebe, die den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung der Verhandlungen beauftragt haben, teilweise aufrechterhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Einigungsstelle anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre Entscheidung nur für drei der vier Betriebe kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte gilt.
-
Schmidt
Koch
Linck
Münzer
Sibylle Spoo
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung von Vergütungsstrukturen für außertarifliche Angestellte.
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Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines europäischen Konzerns. Sie hat im Inland acht Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte errichtet sind. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die Vergütungsgrundsätze für die in den Betrieben beschäftigten AT-Angestellten unternehmenseinheitlich zu regeln. Nachdem Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hierzu ergebnislos verliefen, beschloss eine auf Antrag der Arbeitgeberin gebildete Einigungsstelle am 5. August 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte. In dieser ist als Vergütung für die im Unternehmen beschäftigten AT-Angestellten ein Zieljahreseinkommen vorgesehen, das sich aus einem Festgehalt und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammensetzt.
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Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Gesamtbetriebsrat am 3. November 2005 zugeleitet. Mit seinem am 14. November 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat vorrangig die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil er für die Regelung der Vergütungsgrundsätze für AT-Angestellte nicht zuständig gewesen sei. Es bestehe kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung. Darüber hinaus überschreite der Spruch in einzelnen Punkten die Grenze billigen Ermessens.
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Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
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festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte vom 5. August 2005 unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, dass folgende Regelungen aus dem Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte unwirksam sind:
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Ziffer 1
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Ziffer 2.2 iVm. Anlage 1
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Ziffer 3.2
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Ziffer 3.7
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Ziffer 5.1.1
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Ziffer 7
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Ziffer 8.1
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Ziffer 8.2
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Ziffer 9.1
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Anlage 3, Ziffer 2.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung ergäbe sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Festlegung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets für AT-Angestellte sowie der Durchführung einer unternehmensbezogenen Personalplanung und -entwicklung.
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 unwirksam ist. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Teile des Einigungsstellenspruchs gerichtete Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die örtlichen Betriebsräte zu Recht am Verfahren beteiligt( § 83 Abs. 3 ArbGG) . Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Ist der Hauptantrag begründet, weil es an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, stünde zugleich fest, dass das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zusteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187).
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II. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung(BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11).
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III. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005, der die Einigung über den Abschluss einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt, verstößt gegen § 50 Abs. 1 BetrVG und ist daher unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat war für die Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
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1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das auch bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber durch den Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen wird. Die Vergütungsgrundsätze von AT-Angestellten unterliegen keinem tariflichen Regime.
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat die zuständige Arbeitnehmervertretung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll(BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
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2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
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a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
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b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
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aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17 mwN). Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
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bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., BAGE 127, 297). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
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cc) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsbeauftragten zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), hat er hieran in späteren Entscheidungen nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass es sich bei Vertriebsbeauftragten um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die wegen der Einheitlichkeit ihrer Aufgabenstellung nicht mit AT-Angestellten vergleichbar ist, entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366; 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedoch begrenzt. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71) oder ein Gesamtbudget für die Vergütung von AT-Angestellten auf Unternehmensebene festlegt. Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, konnte sie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht durch die von ihr getroffenen Organisationsentscheidungen über eine überbetriebliche Vergütungsstruktur der AT-Angestellten begründen. Ihr Wunsch, die für die Vergütung der AT-Angestellten vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründet lediglich ein Kosteninteresse der Arbeitgeberin, das nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen.
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dd) Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung ergibt sich nicht aus dem von der Arbeitgeberin angeführten tarifersetzenden Charakter der von der Einigungsstelle beschlossenen Vergütungsgrundsätze. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der bei einer Gewerkschaft errichtete Gesamtbetriebsrat für die Regelung der Vergütung ihrer Beschäftigten zuständig sein kann(14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 93, 75; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B II der Gründe, BAGE 96, 249). Mit dieser Annahme haben die Senate jedoch den besonderen Belangen einer Arbeitgeberin Rechnung getragen, die wegen ihrer Gewerkschaftseigenschaft mangels eines tariffähigen und tarifzuständigen Tarifpartners keine Tarifverträge abschließen kann, um die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einheitlich zu regeln. Dies ist der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens nicht verwehrt.
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ee) Die weiteren von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gesichtspunkte begründen kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung der Grundsätze für die Vergütung der AT-Angestellten, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.
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(1) Es bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine betriebsübergreifende Personalplanung für die AT-Angestellten eine Notwendigkeit für die Einführung eines unternehmenseinheitlichen Vergütungssystems bilden kann. Es ist weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin dargetan, dass betriebliche Regelungen über die Vergütungsstruktur der AT-Angestellten der von ihr durchgeführten Personalplanung entgegenstehen.
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(2) Ebenso fehlt es an substantiiertem Vortrag der Arbeitgeberin, aus welchen Gründen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Personalgewinnung von AT-Angestellten durch ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem für diesen Personenkreis gestärkt werden könnte.
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(3) Zugunsten der Arbeitgeberin kann schließlich unterstellt werden, dass auch aufseiten der AT-Angestellten ein Interesse an der Einführung eines an Leistung und Zielerreichung orientierten Vergütungssystems besteht. Eine solche Vergütungsstruktur kann jedoch ebenso durch betriebliche Regelungen geschaffen werden.
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(4) Rechtlich ohne Relevanz und noch dazu substanzlos ist schließlich das in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltene Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach betriebsbezogene Regelungen über eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte der Bedeutung und dem Einsatz dieses Personenkreises im Unternehmen nicht gerecht werden.
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3. Danach ist der Hauptantrag des Betriebsrats begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 ist wegen der fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten insgesamt unwirksam. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht worden, dass für einzelne seiner Regelungen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestanden hat und dass diese Bestandteile gesondert aufrechterhalten bleiben können. Auf mögliche Ermessensfehler in dem Einigungsstellenspruch kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Regelungen des Einigungsstellenspruchs überhaupt der zwingenden Mitbestimmung unterliegen.
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Schmidt
Linck
Koch
Federlin
Platow
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Januar 2012 - 5 TaBV 10/11 - aufgehoben, soweit die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 - 26 BV 23/09 - zurückgewiesen worden ist.
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2. Der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 wird teilweise abgeändert, soweit den Anträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen worden ist.
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Die Anträge werden insgesamt abgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungsansprüche im Bereich der Berufsbildung.
- 2
-
Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie beschäftigt in ca. 370 Filialen rd. 17.500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der antragstellende Gesamtbetriebsrat gebildet.
- 3
-
Die Arbeitgeberin führt unternehmensweit Berufsausbildungsmaßnahmen sowie weitere Berufsbildungsmaßnahmen durch. Zwischen den Beteiligten entstanden im Jahr 2009 Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ermittlung und Erörterung des Berufsbildungsbedarfs ihrer Arbeitnehmer.
- 4
-
Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er sei für die Wahrnehmung der Rechte aus § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zuständig. Die der Arbeitgeberin nach dieser Vorschrift obliegende Verpflichtung, den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln, verlange die Durchführung einer Ist-Analyse, die Erstellung eines Soll-Konzepts und die Ermittlung des betrieblichen Bildungsinteresses der Arbeitnehmer.
- 5
-
Der Gesamtbetriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt,
-
1.
ihm nach Rechtskraft und nachfolgend spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres eine namentliche Liste aller beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden zu übergeben, in der die auf die auszuübende Tätigkeit bezogenen vorhandenen Qualifikationen jeweils bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmer angegeben werden;
2.
ihm zum 31. Januar jedes folgenden Kalenderjahres eine Liste zu übergeben, in der die durchgeführten Bildungsmaßnahmen des abgelaufenen Kalenderjahres bezogen auf jeden einzelnen Arbeitnehmer mitgeteilt werden;
3.
ihn spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres über die geplanten Maßnahmen der Berufsausbildung und Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung für das jeweilige Kalenderjahr zu informieren;
4.
ihn bis zum Beginn jedes Geschäftsjahres darüber zu informieren, ob Änderungen der Arbeitsabläufe, Arbeitsinhalte, Einführung neuer technischer Einrichtungen oder andere Investitionen geplant sind, die Auswirkungen auf den Bildungsbedarf der beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden haben.
- 6
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
- 7
-
Sie hat gemeint, bei einem Teil der betrieblichen Maßnahmen, für die der Gesamtbetriebsrat ein Beteiligungsrecht beanspruche, handele es sich um mitbestimmungsfreie Einweisungen iSv. § 81 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
- 8
-
Die Vorinstanzen haben den Anträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
- 9
-
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
- 10
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I. Der angefochtene Beschluss ist schon deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil das Beschwerdegericht nicht alle am Verfahren beteiligten Stellen als Verfahrensbeteiligte angehört hat.
- 11
-
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 18). Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung eines Beteiligten in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht führen kann.
- 12
-
2. Das Landesarbeitsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die bei der Arbeitgeberin errichteten Betriebsräte im Verfahren anzuhören. Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Wird dessen Anträgen entsprochen, stünde fest, dass nur dieser und nicht die in den Betrieben errichteten Betriebsräte für die Ausübung des Beteiligungsrechts aus § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zuständig sind. Die Beteiligung der Betriebsräte musste sich den Vorinstanzen auch deshalb aufdrängen, weil die Arbeitgeberin während des gesamten Verfahrens die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats in Zweifel gezogen hat.
- 13
-
II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig. Auf die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Einzelbetriebsräte wirken sie daher nicht ein.
- 14
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1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 11/11 - Rn. 15).
- 15
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2. Streiten die Beteiligten um das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, ist dieser so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Maßnahme eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht eines Beteiligten besteht. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (zum Begriff der Versetzung BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 13). Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung, die lediglich den Gesetzestext wiederholt, ist regelmäßig nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 43/87 - zu B I 1 der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 59, 120).
- 16
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3. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügen die Anträge des Gesamtbetriebsrats nicht.
- 17
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a) Mit dem Antrag zu 1. möchte der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin jährlich eine namentliche Aufstellung von sämtlichen in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeitern erhalten. In dieser soll sie deren vorhandene Qualifikationen aufführen, soweit diese für die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit von Bedeutung sind. Nach dem Antragsverständnis des Gesamtbetriebsrats bezieht sich die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf die Angabe von allen theoretischen und praktischen Kenntnissen, sofern diese tätigkeitsrelevant sein können. Bei dieser Zuordnung muss die Arbeitgeberin beurteilen, ob die ihr bekannten Qualifikationen der Arbeitnehmer für die von ihnen auszuübenden Tätigkeiten von Bedeutung sind. Der Gesamtbetriebsrat hat aber weder schriftsätzlich noch in der Anhörung vor dem Senat verdeutlicht, nach welchen Kriterien sich die Beurteilung der Tätigkeitsrelevanz einer Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit bestimmt.
- 18
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b) Die Anträge zu 2. und 3. genügen nicht dem Bestimmtheitserfordernis, weil nicht hinreichend deutlich ist, über welche Maßnahmen die Arbeitgeberin den Gesamtbetriebsrat vergangenheits- und zukunftsbezogen unterrichten soll. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass der in dieser Form in den Einzelvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht verwandte Begriff der „Bildungsmaßnahmen“ die in § 1 Abs. 1 BBiG bezeichneten Maßnahmen zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflicher Umschulung erfassen soll. Damit ist die mit den Anträgen erstrebte Verpflichtung der Arbeitgeberin jedoch nicht hinreichend beschrieben, sondern es wird nur der Gesetzeswortlaut wiederholt. Dies war vorliegend nicht ausreichend. Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Maßnahmen von der Erörterungspflicht des § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erfasst werden oder von der Arbeitgeberin nach § 81 Abs. 1 BetrVG ohne Beteiligung der Betriebsräte durchgeführt werden können. Es wäre daher Aufgabe des antragstellenden Gesamtbetriebsrats gewesen, die Maßnahmen, für die er ein Beteiligungsrecht nach § 96 Abs. 1 BetrVG beansprucht, abstrahierend zu bezeichnen(BAG 23. April 1991 - 1 ABR 49/90 - zu B II 1 der Gründe). Nur so kann die Arbeitgeberin erkennen, welche Verpflichtungen sie bei einer stattgebenden Entscheidung erfüllen muss.
- 19
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c) Unbestimmt ist auch der Antrag zu 4. Es ist weder offenkundig noch vom Gesamtbetriebsrat näher ausgeführt, welchen Inhalt die im Antrag verwandten Begriffe „Änderungen der Arbeitsabläufe“, „Arbeitsinhalte“, „Einführung neuer technischer Einrichtungen“ oder „andere Investitionen“ haben. Einer solchen Klarstellung hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Beteiligten vorprozessual und in den Vorinstanzen darüber gestritten haben, ob bestimmte betriebliche Veränderungen eine Änderung der Arbeitsmethode oder des Arbeitsablaufs darstellen. Es bleibt zudem offen, unter welchen Voraussetzungen die im Antrag genannten Maßnahmen „Auswirkungen“ auf den Bildungsbedarf der Arbeitnehmer haben. Aus dem Vorbringen des Gesamtbetriebsrats wird nicht erkennbar, nach welchen Kriterien die Arbeitgeberin diese Beurteilung vornehmen soll.
- 20
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4. Einer Anhörung der Einzelbetriebsräte im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es demnach nicht mehr. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden durch diese Entscheidung aufgrund ihrer fehlenden Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Hierdurch erwächst weder eine Rechtskraft- noch eine Bindungswirkung in Bezug auf die Zuständigkeit für das Beteiligungsrecht aus § 96 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Damit steht fest, dass die Einzelbetriebsräte durch eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen werden.
-
Schmidt
Linck
Koch
Sibylle Spoo
Hann
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.
(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Tenor
1.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst und unterhielt drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der für den S. Betrieb gebildete Betriebsrat. Der zu 3. Beteiligte ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des DRK-Blutspendedienst X. gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-DRK-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-DRK-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DRK-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-DRK-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim DRK-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-DRK-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat mit, dass sie plane, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medosnet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln. Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medosnet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden. Nach der Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 passte die Arbeitgeberin dementsprechend bei allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD nicht unmittelbar Anwendung fand, die Gehälter entsprechend der vereinbarten Tariflohnerhöhungen des TVöD prozentual an und gab die entsprechenden Tariferhöhungen in vollem Umfang weiter.
23Der Antragsteller machte einen Antrag, der dem Sachantrag in diesem Verfahren entspricht, bereits mit Antragsschrift vom 09.07.2012 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängig (5 BV 212/12). Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf die als Anlage 1 zur Antragsschrift beigefügte Ablichtung der Antragsschrift im Vorverfahren Bezug genommen. Das Verfahren 5 BV 212/12 wurde im Termin am 10.09.2012 durch Vergleich beendet, der u. a. vorsah, dass eine Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Ausweislich des Protokolls vom 19.12.2013 erteilte der Vorsitzende den Hinweis, dass es sich bei der Dynamisierung der Zulage um eine zusätzliche freiwillige Zahlung von Arbeitsgeld handele. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei der örtliche Betriebsrat zuständig. In der Verhandlung am 09.05.2014 wurde erneut die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle erörtert. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass aufgrund der Tarifbindung der Arbeitgeberin die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein könne. Durch mehrheitlichen Beschluss der Einigungsstelle vom 09.05.2014 wurde das Einigungsstellenverfahren eingestellt.
24Betreffend die Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin war auch für den Betrieb in N. eine Einigungsstelle gebildet worden. Diese hatte mit Spruch vom 29.10.2012 das Verfahren eingestellt und ein Mitbestimmungsrecht verneint. Der Antrag des Betriebsrats N., festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 29.10.2012 rechtsunwirksam ist, blieb vor dem Arbeitsgericht Münster und dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg. An diesen Verfahren waren der Betriebsrat N. und die Arbeitgeberin beteiligt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 26.04.2013 (13 TaBV 21/13) ein Mitbestimmungsrecht, sah aber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als gegeben an. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
25In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (3 BV 228/13) beantragte der Gesamtbetriebsrat festzustellen, dass ihm bei den zum 01.03.2012, 01.01.2013 und 01.08.2013 vollzogenen Dynamisierungen der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts wies diesen Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurück und begründete dies damit, dass für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der örtliche Betriebsrat zuständig sei. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist dieses Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 11 TaBV 42/14 anhängig. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten in diesem Verfahren am 12.08.2015 waren an diesem Verfahren sämtliche Betriebsräte, die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller beteiligt.
26Der Antragsteller hat gemeint, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Dynamisierung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tariflohnerhöhungen zustehe. Durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer erbringe die Arbeitgeberin übertarifliche Leistungen, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergüteten Arbeitnehmer erhielten teilweise eine Vergütung deutlich über der Vergütung des TVöD, sodass durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte die Besserstellung dieser Arbeitnehmer auch zukünftig festgeschrieben werde. Mit der Dynamisierung der Überleitungszulagen verteile die Arbeitgeberin ein Volumen an übertariflicher Leistung, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die angebliche Dynamisierungsregelung im ÜTV-DRK-BSD gebe es nicht. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013.
27Der Antragsteller hat ursprünglich in dem Verfahren 1 BV 160/14 mit der Antragsschrift vom 21.07.2014 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf angekündigt zu beantragen festzustellen, dass (1.) der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 09.05.2014 rechtsunwirksam ist und (2.) dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht. Durch Beschlüsse vom 04.11.2014 wurde das Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 1 BV 160/14 betreffend den Antrag zu 1) ausgesetzt bis zur Erledigung des Verfahrens über den Antrag zu 2). Das Verfahren über den Antrag zu 2) wurde abgetrennt und gemäß III. Nr. 10 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 BV 250/14 übertragen. Bei dem Verfahren 5 BV 250/14 handelt sich um das hiesige Verfahren.
28Der Antragsteller hat beantragt,
29festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.
30Die Arbeitgeberin hat beantragt,
31den Antrag zurückzuweisen.
32Sie hat gemeint, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Entgelterhöhung bei den nicht an den TVöD-V gebundenen Mitarbeitern kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Diese Entgelterhöhungen würden auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-DRK-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Dies gelte zumindest hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die an den TVöD-V gebunden seien. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien.
33Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29.01.2015 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Mitbestimmungsrecht aufgrund der tariflichen Regelung im ÜTV-DRK-BSD ausgeschlossen sei und außerdem ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch nicht bestehe. Gegen den ihm am 04.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 29.04.2014 begründet.
34Er meint, sein Antrag habe sich von vornherein nicht auf diejenigen Arbeitnehmer bezogen, denen die Gehaltsanpassung ohnehin aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zusteht. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu, weil die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer Spreizung und so zu einer Veränderung des Gehaltssystems führe. Der ÜTV-DRK-BSD schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Hierzu behauptet er, das Zwischenergebnis vom 26.05.2011 betreffend die Dynamisierung der Überleitungspauschale sei nicht in den ÜTV-DRK-BSD übernommen worden.
35Der Antragsteller beantragt,
36unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/14, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind.
37Die Arbeitgeberin beantragt,
38die Beschwerde zurückzuweisen.
39Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und behauptet, die Tarifvertragsparteien seien sich einig gewesen, die Dynamisierung für alle Beschäftigten herbeizuführen. Am 26.05.2011 sei nur noch nicht geklärt gewesen, in welcher Art eine entsprechende Formulierung in den ÜTV-DRK-BSD aufgenommen werden sollte. Sie rügt, die Beschwerdebegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und deshalb unzulässig. Jedenfalls sei die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts unbegründet.
40Der Gesamtbetriebsrat stellt keinen Antrag.
41Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
42II.
43Die zulässige Beschwerde des Antragstellers - des Betriebsrats - ist unbegründet.
44A.An dem Verfahren ist neben dem Antragsteller und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat beteiligt.
45I.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166 Rn. 11).
46II.Diese Voraussetzungen sind neben der Arbeitgeberin auch bezogen auf den Gesamtbetriebsrat gegeben, weil er durch einen Zuspruch des Antrags in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er selbst Träger des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts wäre. Mit dem Zuspruch des Antrags würde dem Gesamtbetriebsrat zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen. Dies ist in der konkreten Situation nicht von vornherein ausgeschlossen, worauf das Gericht mit Schreiben vom 09.06.2015 hingewiesen hat. Der Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat vom Arbeitsgericht nicht beteiligt worden ist, ist unerheblich. Er ist kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Die weiteren örtlichen Betriebsräte sind nicht beteiligt. Ein Zuspruch oder eine Abweisung des Antrags berührt sie nicht in ihrer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Anders wäre dies nur dann, wenn der Gesamtbetriebsrat den Feststellungsantrag auch in diesem Verfahren aus eigenem Recht gestellt hätte. Würde dieser zugesprochen, könnte das Mitbestimmungsrecht keinem der örtlichen Betriebsräte mehr zustehen. Der Gesamtbetriebsrat hat indes keinen Antrag gestellt. Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats entfällt auch nicht dadurch, dass er selbst einen Feststellungsantrag betreffend das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 gestellt hat und die örtlichen Betriebsräte an diesem Verfahren beteiligt sind. Da der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag nicht als Widerantrag in dem genannten Verfahren gestellt hat, ist über die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers und des Gesamtbetriebsrats in getrennten Verfahren zu befinden. Da die Beteiligten jedenfalls derzeit - weil in beiden Verfahren keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen - noch in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein können, ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG an diesem Verfahren beteiligt. Es kam für die Beteiligung aus diesem Grunde nicht darauf an, dass sich der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats auf bestimmte Dynamisierungstermine bezieht und derjenige des Antragstellers zeitlich unbegrenzt gestellt ist.
47B.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil dem Antragsteller das begehrte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Aus diesem Grunde war eine Sachentscheidung möglich. Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht.
48I.Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet.
491.Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (BAG 29.01.1992 - 7 ABR 29/91, NZA 1993, 379 Rn. 31; BAG 28.06.2005 - 1 ABR 26/04, NZA 2006, 111 Rn. 19; BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11, NJW 2013, 2218 Rn. 11). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (BAG 31.10.1972 - 1 ABR 4/72, AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (BAG 17.02.2010 - 7 ABR 58/08, AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 11). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06, DB 2007, 2036 Rn. 13; BAG21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris Rn. 11).
502.Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung, die - wie den Beteiligten bereits mit Beschluss vom 07.08.2015 mitgeteilt worden ist - am 29.04.2015 vollständig und mit Unterschrift bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zunächst darauf gestützt, dass aufgrund der Einordnung als Globalantrag alle Arbeitnehmer von dem gestellten Feststellungsantrag erfasst seien und betreffend die an den TVöD-V gebundenen Arbeitnehmern wegen der tariflichen Regelung kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Diesen Teil des Antrags verfolgt der Antragsteller nicht weiter bzw. führt aus, dass er ihn so nie gestellt hat, so dass es auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ankommt. Für die Mitarbeiter, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind - so der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag -, hat das Arbeitsgericht die Entscheidung tragend auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Zum einen hat es ausgeführt, dass die Sperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingreife. Zum anderen liege kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor, weil die durchgeführte Dynamisierung nicht die betriebliche Lohngestaltung berühre. Mit beiden diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung noch ausreichend auseinander. Zu der ersten Begründung führt der Antragsteller auf Seite 4 der Beschwerdebegründung aus, dass § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG keine Anwendung finde, weil der ÜTV-DRK-BSD sich nicht auf die Überleitungspauschale beziehe und begründet dies unter Beweisantritt damit, dass das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 nur ein Zwischenergebnis gewesen sei und die Dynamisierung der Überleitungspauschale im Tarifvertrag schließlich nicht ge regelt worden sei, weil sie erst später entstanden sei. Da sich das Arbeitsgericht in seiner Argumentation für das von ihm gefundene Ergebnis jedenfalls auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 stützt (Seite 10 des Beschlusses), bringt die Beschwerdebegründung die Begründung des Arbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG zu Fall. Darauf, ob sie zutrifft, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Auch wenn die Auseinandersetzung betreffend die Verneinung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit nur einem kurzen Absatz auf der letzten Seite der Beschwerdebegründung sehr knapp ausfällt, reicht dieser gerade noch aus. Es wird nicht mehr - wie in der ersten Instanz - nur ausgeführt, dass es zu einer Festschreibung der Besserstellung der Arbeitnehmer, die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergütet werden, komme. Es wird ausgeführt, dass die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer nicht gewollten Spreizung der absoluten Beträge - so muss man das Vorbringen wohl verstehen - und damit zu einer Veränderung des Entgeltsystems führe. Der tarifgebundene Arbeitnehmer falle immer mehr gegenüber dem nicht tarifgebundenen ab. Damit werde das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausgelöst. Dies ist eine im Ansatz veränderte, neue Begründung, die unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung gerade noch gerecht wird. Ob sie zutrifft ist - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Beschwerde unerheblich.
51II.Die Beschwerde ist unbegründet, weil der zulässige Antrag des Antragstellers unbegründet ist.
521.Der Antrag, so wie er in der Beschwerdeinstanz noch gestellt ist, ist zulässig.
53a)Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris Rn. 14). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG 22.07.2014 - 1 ABR 94/12, juris Rn. 24). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (BAG 17.03.2015 a.a.O. Rn. 14).
54b)Diesen Anforderungen genügt der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz noch gestellte Antrag. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind. Der an diesen Streit anknüpfende und so formulierte Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zunächst sind nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Wortlaut die dem TVöD-V unterworfenen Mitarbeiter ausgenommen. Gemeint sind damit diejenigen Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD-V kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Für diese Arbeitnehmergruppe hat das Arbeitsgericht (Seite 7 f des Beschluss) den Antrag für unbegründet erachtet, weil die Dynamisierung bereits unmittelbar nach dem TVöD-V erfolgt. An diese vom Arbeitsgericht gebildete Arbeitnehmergruppe knüpft die Beschwerdebegründung an und nimmt sie nunmehr jedenfalls klarstellend ausdrücklich vom Antrag aus bzw. legt dar, dass sie von Anfang an nicht gemeint gewesen sei. Die ausgenommene Arbeitnehmergruppe ist hinreichend abgrenzbar durch die genannten Kriterien - beiderseitige Tarifbindung oder Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den TVöD-V - bestimmt. Ersichtlich meint der Antrag - auch wenn der Wortlaut in dieser Hinsicht unbestimmt gefasst ist - nicht jede Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin. Insoweit bestünde auch kein konkreter Streit der Betriebsparteien. Das hinreichend bestimmte feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich indes im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Antragsbegründung. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für alle betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb in S. auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags. Diesen Gegenstand belegt bereits die Antragsschrift, in der es auf Seite 3 heißt: "Die Parteien streiten um die Existenz eines Mitbestimmungsrechts über die Verteilung des sich aus der Dynamisierung der Überleitungszulagen ergebenden Volumens." Das weitere Vorbringen des Antragsstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich sind außerdem nur die - entsprechend dem obigen Verständnis nicht dem TVöD-V unterworfenen - Arbeitnehmer im Betrieb in S. gemeint. Der Antrag ist außerdem mit dem Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte "Dynamisierungsstichtage" begrenzt, sondern erfasst auch alle künftigen regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Von diesem Verständnis ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen (Seite 6 des Beschlusses). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein anderes Verständnis. Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bzgl. des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89, ZTR 1990, 298 Rn. 13 und 24). Mit dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Die zugleich erfolgte Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 09.05.2014 steht dem Feststellungsinteresse ebenso wenig entgegen (vgl. dazu BAG 11.06.2012 - 1 ABR 44/01, AP Nr. 70 zu § 256 ZPO 1977 Rn. 31) wie der im Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 5 BV 212/12 abgeschlossene Vergleich, der lediglich zur Einsetzung der Einigungsstelle führte.
552.Mit diesem Verständnis ist der Antrag unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zu.
56a)Die Kammer lässt offen, ob ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Antragsteller oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Die Kammer lässt auch offen, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht und was sich insoweit daraus ergibt, dass die im Betrieb vorgefundene Lage betreffend die Arbeitnehmer mit Vergütungsansprüchen gemäß verschiedener tariflicher Regelungen bislang nicht mitbestimmt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt BAG 21.08.1990 - 1 ABR 72/89, NZA 1991, 434 Rn. 29 f.), was nach der Anhörung der Beteiligten im Termin unstreitig ist.
57b)Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, weil insoweit eine tarifliche Regelung durch den ÜTV-DRK-BSD besteht.
58aa)Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten. § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts. Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10, NZA 2012, 392 Rn. 19; BAG 12. 11.2013 - 1 ABR 59/12, NZA 2014, 302 Rn. 38).
59Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert dabei, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 20; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 39; BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13, juris Rn. 20).
60Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen im Bereich der Lohngestaltung handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Denn dieser geht davon aus, dass eine bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 21; ebenso z.B. Fitting, BetrVG 27. Aufl. 2014, § 87 Rn. 410).
61bb) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der ÜTV-DRK-DSB regelt die Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zwingend und abschließend. Dies ergibt entgegen der Ansicht des Antragstellers die Auslegung des ÜTV-DRK-DSB.
62(1)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02, AP Nr. 180 zu § 626 BGB, Rn. 32; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 NZA 2011, 708, Rn. 12; BAG 10.02.2015 - 3 AZR 904/13, juris Rn. 27).
63(2)Bereits der Wortlaut des ÜTV-DRK-BSD belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die hier in Rede stehende Dynamisierung der Gehaltsanteile, die aufgrund früherer Tarifverträge, die für einzelnen Arbeitnehmer noch Anwendung finden, von den Tarifvertragsparteien abschließend und zwingend geregelt worden ist. Dass die Tarifvertragsparteien diese Problematik gesehen und sie einer Regelung auch zugeführt haben, belegt bereits § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD. Geregelt werden nämlich die Vergütungen derjenigen Arbeitnehmer, die am Umstellungsstichtag 31.07.2011 bereits in einem Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin gestanden haben. Diese werden umfassend in den Blick genommen. Die Tarifvertragsparteien sehen dabei in § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD zunächst - deklaratorisch - vor, dass einzelvertragliche Ansprüche unverändert fortbestehen. Sie regeln daran anknüpfend in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD aber zwingend und abschließend, dass und wie diese Ansprüche, soweit sie dynamisch ausgestaltet sind, bei den allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem TVöD-V angepasst werden. Genau das ist die zwischen den Betriebsparteien streitige Frage, die aber bereits von den Tarifvertragsparteien geregelt worden ist. Der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags belegt, dass diese tarifliche Regelung umfassend und abschließend sein soll, denn der ÜTV-DRK-BSD regelt in sich geschlossen einen vollständigen Tarifsystemwechsel hin nur noch zum TVöD-V. Für die Zukunft wird dies durch § 1 Abs. 3 ÜTV-DRK-BSD belegt. Der einzelvertragliche Übertritt bisher nicht tarifgebundener Beschäftigter wird durch eine Wechselfrist erleichtert (Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD). Deutlich wird der vollständige von den Tarifvertragsparteien gewollte Systemwechsel in § 2 ÜTV-DRK-BSD. Der TVöD-V soll alle bisherigen tariflichen Regelungen bei der Arbeitgeberin und die aufgrund dieser begründeten Ansprüche ersetzen. Nur in § 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD wird eine ganz punktuelle Nachwirkung des DHV-TV in drei Einzelfragen (Essensgeld, Fahrgeld und freiwillige Spesen) vereinbart. Dieser Systemumstellung entspricht die auch umgesetzte Zusicherung der Arbeitgeberin, aus dem Verhandlungsergebnis vom 26.05.2011 die bisherigen Haustarifverträge mit der DHV und medsonet zu kündigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lassen sich der tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die einzelvertraglichen Ansprüche die über das Niveau des TVöD-V hinausgehen nicht von der Dynamisierungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD erfasst sein sollen. Die Vorschrift erfasst umfassend alle einzelvertraglichen Ansprüche, ohne davon bestimmte Teile auszunehmen. Nichts anderes ergibt sich für die Überleitungszulage, wie sie in § 5 ÜTV-DRK-BSD, insbesondere in § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK, genannt ist, worauf die Einigungsstelle zeitweise abgestellt hatte. Richtig ist, dass § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD selbst keine Dynamik der Überleitungszulage vorschreibt. Unzutreffend ist insoweit allerdings, dass die Dynamisierung dauerhaft zu einer absoluten Spreizung des Gehaltsgefüges führt, denn die Besitzstandszulage des § 5 Abs. 2 Satz 1 ÜTV-DRK-BSD wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD auf Höhergruppierungen und künftige Stufensteigerungen angerechnet. Das ist mit dem Auslegungsergebnis vereinbar. Eine Anrechnung auf eine Dynamisierung ist gerade nicht geregelt. Sie ist zwar auch nicht ausdrücklich angeordnet, was angesichts von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSB aber überflüssig war. Es erfolgt die Dynamisierung der Zulage, die entsprechend angerechnet wird. Es bedurfte auch keiner Regelung der Frage, was zuerst geschieht, Dynamisierung oder Anrechnung, weil die Zeitpunkte der Dynamisierung und eventueller individueller Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen typischer Weise nicht zusammenfallen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zur Überzeugung der Kammer entscheidend, dass andernfalls die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD keinen Anwendungsbereich hätte. Es soll und wird gerade die Dynamisierung der über den TVöD-V hinausgehenden Gehaltsbestandteile geregelt, die sich insoweit gemäß § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD in der Besitzstandszulage widerspiegeln. Dafür spricht auch die Tarifgeschichte, denn Zwischenergebnis der Verhandlungen war gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011, dass die Beschäftigten aus Anlass der Überleitung keine Nachteile erleiden sollen und alle bisher dynamischen Entgelte künftig entsprechend dem TVöD-V erhöht werden sollen, was ausdrücklich auch für die Überleitungszulage ausgeführt war. Richtig ist, dass es sich bei diesem Verhandlungsergebnis nur um ein Zwischenergebnis handelt. Wortlaut, Systematik und Zweck des sodann abgeschlossenen ÜTV-DRK-BSD zeigen zur Überzeugung der Kammer aber eindeutig, dass genau dieses Zwischenergebnis auch Bestandteil des abgeschlossenen Tarifvertrags geworden ist. Die Überleitungszulage ist auch nicht später entstanden, sondern bereits im ÜTV-DRK-BSD geregelt. Der Vernehmung der Zeugen X. und M. im Sinne des Einholens einer Tarifauskunft bedurfte es nicht, weil Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Hinzu kommt, dass bei einem entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblich ist, weil dieser für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber objektiv aus dem Tarifvertrag nicht erkennbar und somit letztlich auch nicht beachtlich geworden ist (BAG 06.12.1995 - 10 AZR 210/95, juris Rn. 35). So liegt es hier. Da die Frage der Dynamisierung der einzelvertraglichen Gehaltsbestandteile, die über dem Niveau des TVöD-V liegen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-V geregelt ist, geht es auch nicht um eine nicht von den Tarifvertragsparteien nicht geregelte außertarifliche Vergütung, für welche der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht gelten würde (vgl. dazu BAG 21.08.1990 a.a.O. Rn. 15).
64III.Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht gegeben. Es lag bereits keine Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens vor. Die Entscheidung dieses Verfahrens hing nicht ganz oder zum Teil von einem Rechtsverhältnis ab, das Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14. Da die erkennende Kammer ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint hat, kam es nicht darauf an, ob in dem anderen Verfahren ein solches für den Gesamtbetriebsrat bejaht wird mit der Folge, dass es dem Antragsteller jedenfalls teilweise nicht mehr zustehen kann.
65C.Die erkennende Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG u.a. im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zugelassen.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
68R E C H T S B E S C H W E R D E
69eingelegt werden.
70Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
71Die Rechtsbeschwerde muss
72innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
73nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
74Bundesarbeitsgericht
75Hugo-Preuß-Platz 1
7699084 Erfurt
77Fax: 0361-2636 2000
78eingelegt werden.
79Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
80Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
811.Rechtsanwälte,
822.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
833.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
84In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
85Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
86Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
87* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
88Dr. GotthardtSchmischkeTinnefeld
Tenor
-
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2008 - 5 TaBV 225/07 - aufgehoben.
-
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 - 5 BV 793/06 - abgeändert.
-
3. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Mitarbeiter unwirksam ist.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
- 2
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Die tarifgebundene Arbeitgeberin hat in mehreren Bundesländern insgesamt vier Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. In den Betrieben kommen verschiedene Tarifverträge zur Anwendung. Diese enthalten unterschiedliche Eingruppierungsvoraussetzungen und Vergütungen in der jeweils höchsten Entgeltgruppe. In den vier Betrieben beschäftigt die Arbeitgeberin zwischen drei und 30 AT-Angestellte.
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Nachdem die Arbeitgeberin aufgrund einer konzerninternen Vorgabe in allen Betrieben ein Stellenbewertungsverfahren nach Hay eingeführt hatte, beauftragten die vier örtlichen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten aufzunehmen. Im Laufe dieser Verhandlungen nahm der für den Betrieb O gebildete Betriebsrat die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zurück und schloss Anfang des Jahres 2006 mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten(BV O).
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Am 20. November 2006 beschloss die zwischenzeitlich auf Antrag des Gesamtbetriebsrats gebildete Einigungsstelle eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung der Vergütung für außertarifliche Angestellte(GBV). Diese gilt nach ihrem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Sie enthält fünf Entgeltgruppen (E 13 bis E 17), denen in einer Anlage konkrete Stellen zugeordnet sind. Das individuelle Gehalt ist dabei im Rahmen der Gehaltsbänder der jeweiligen Entgeltgruppe zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber frei zu vereinbaren.
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Der Spruch der Einigungsstelle wurde der Arbeitgeberin am 28. November 2006 zugeleitet. Mit ihrem am 12. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil der Gesamtbetriebsrat in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die durch Einigungsstellenspruch vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Vergütung für unwirksam zu erklären.
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Der Gesamtbetriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, eine unternehmenseinheitliche Regelung der Grundsätze zur Vergütung der AT-Mitarbeiter sei zur Herstellung der Entgeltgerechtigkeit und Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich.
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 ist rechtsunwirksam.
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I. In dem Verfahren waren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat auch die örtlichen Betriebsräte anzuhören. Die von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung betrifft auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung steht zugleich fest, dass das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187). Die in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch nachgeholt werden. Der in dem Unterlassen der Anhörung liegende Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts ist von keinem der Beteiligten gerügt worden.
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II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, bedarf aber der Auslegung. Die Arbeitgeberin kann nicht - wie im Antrag formuliert - verlangen, den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam zu erklären, denn eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Demgemäß ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen( BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 15, BAGE 117, 27 ). In diesem Sinne ist der Antrag der Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Antragsbegründung und ihrem sonstigen Vorbringen zu verstehen.
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III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
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1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
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2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
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a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
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b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
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aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1121; MüArbR/Richardi 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
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bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 16). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
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cc) Ein zwingendes Erfordernis zur unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur für AT-Angestellte folgt auch nicht aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren(BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - zu III 2 der Gründe, BAGE 101, 288). Dieser Gesetzeszweck ist von den jeweils zuständigen Betriebsparteien als Normgebern einer Betriebsvereinbarung zu Entlohnungsgrundsätzen bei deren Ausgestaltung zu beachten. Aus ihm ergeben sich jedoch keine Folgen für die Regelungskompetenz in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ob hierfür der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, richtet sich allein nach § 50 Abs. 1 BetrVG.
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dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsmitarbeitern zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), ist diese Rechtsprechung überholt. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366 ; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72). Dies gilt dagegen nicht, soweit die nach § 87 Abs. 1 BetrVG zwingende Mitbestimmung reicht. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, hätte sie auch nicht die Entgeltzahlung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur der AT-Angestellten abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen können. Diese Rechtsfolge gilt entsprechend, wenn der Gesamtbetriebsrat - wie hier - sein Initiativrecht ausübt und vom Arbeitgeber den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Entlohnungsgrundsätzen der AT-Angestellten verlangt.
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ee) Aus der von der Arbeitgeberin unternehmensweit durchgeführten Stellenbewertung nach Hay ergibt sich nichts anderes. Das Stellenbewertungsverfahren berücksichtigt die regionalen und betrieblichen Unterschiede der jeweiligen Funktionen, die zu einer differenzierten Bewertung an sich vergleichbarer Stellen führen. Es trägt damit örtlichen Besonderheiten Rechnung und begründet keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung der Vergütungsstruktur.
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3. Der Gesamtbetriebsrat war für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 BetrVG zuständig. Die örtlichen Betriebsräte haben zwar zunächst den Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten zu führen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat des Betriebs O die Beauftragung jedoch vor Abschluss des Einigungsstellenverfahrens widerrufen und mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten abgeschlossen. Die Einigungsstelle ist danach nicht aufgrund einer Beauftragung durch die drei verbleibenden Betriebsräte tätig geworden. Keiner der Beteiligten hat behauptet, die Einigungsstelle habe ihren Beschluss aufgrund einer solchen Beauftragung gefasst. Dagegen spricht auch, dass die GBV für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gelten soll und damit auch für die im Betrieb O beschäftigten. Die Einigungsstelle ging damit ersichtlich von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG aus. Da es an dieser Zuständigkeit fehlt, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Er kann auch nicht für die drei Betriebe, die den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung der Verhandlungen beauftragt haben, teilweise aufrechterhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Einigungsstelle anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre Entscheidung nur für drei der vier Betriebe kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte gilt.
-
Schmidt
Koch
Linck
Münzer
Sibylle Spoo
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Tenor
1.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/ 14 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G R Ü N D E:
2I.
3Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.
4Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst und unterhielt drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der für den S. Betrieb gebildete Betriebsrat. Der zu 3. Beteiligte ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.
5Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des DRK-Blutspendedienst X. gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-DRK-BSD) vom 26.07.2011.
6Der ÜTV-DRK-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:
7"§ 1 Geltungsbereich
8(1)Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitsgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des DRK-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …
9§ 2
10Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V
11Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche, soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-DRK), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des DRK-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."
12…
13§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage
14(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DRK-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.
15(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.
16(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.
17Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-DRK-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:
181."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim DRK-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.
19…
204.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-DRK-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.
22Mit Schreiben vom 26.09.2011 teilte die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat mit, dass sie plane, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medosnet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln. Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medosnet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden. Nach der Kündigung der Haustarifverträge zum 31.12.2011 passte die Arbeitgeberin dementsprechend bei allen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD nicht unmittelbar Anwendung fand, die Gehälter entsprechend der vereinbarten Tariflohnerhöhungen des TVöD prozentual an und gab die entsprechenden Tariferhöhungen in vollem Umfang weiter.
23Der Antragsteller machte einen Antrag, der dem Sachantrag in diesem Verfahren entspricht, bereits mit Antragsschrift vom 09.07.2012 beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängig (5 BV 212/12). Wegen der Einzelheiten dieses Antrags wird auf die als Anlage 1 zur Antragsschrift beigefügte Ablichtung der Antragsschrift im Vorverfahren Bezug genommen. Das Verfahren 5 BV 212/12 wurde im Termin am 10.09.2012 durch Vergleich beendet, der u. a. vorsah, dass eine Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Ausweislich des Protokolls vom 19.12.2013 erteilte der Vorsitzende den Hinweis, dass es sich bei der Dynamisierung der Zulage um eine zusätzliche freiwillige Zahlung von Arbeitsgeld handele. Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei der örtliche Betriebsrat zuständig. In der Verhandlung am 09.05.2014 wurde erneut die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle erörtert. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass aufgrund der Tarifbindung der Arbeitgeberin die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen sein könne. Durch mehrheitlichen Beschluss der Einigungsstelle vom 09.05.2014 wurde das Einigungsstellenverfahren eingestellt.
24Betreffend die Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin war auch für den Betrieb in N. eine Einigungsstelle gebildet worden. Diese hatte mit Spruch vom 29.10.2012 das Verfahren eingestellt und ein Mitbestimmungsrecht verneint. Der Antrag des Betriebsrats N., festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 29.10.2012 rechtsunwirksam ist, blieb vor dem Arbeitsgericht Münster und dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg. An diesen Verfahren waren der Betriebsrat N. und die Arbeitgeberin beteiligt. Das Landesarbeitsgericht Hamm bejahte in seinem Beschluss vom 26.04.2013 (13 TaBV 21/13) ein Mitbestimmungsrecht, sah aber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats als gegeben an. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
25In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (3 BV 228/13) beantragte der Gesamtbetriebsrat festzustellen, dass ihm bei den zum 01.03.2012, 01.01.2013 und 01.08.2013 vollzogenen Dynamisierungen der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts wies diesen Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurück und begründete dies damit, dass für ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der örtliche Betriebsrat zuständig sei. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats ist dieses Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 11 TaBV 42/14 anhängig. Zum Zeitpunkt der Anhörung der Beteiligten in diesem Verfahren am 12.08.2015 waren an diesem Verfahren sämtliche Betriebsräte, die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller beteiligt.
26Der Antragsteller hat gemeint, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Dynamisierung der Arbeitsentgelte entsprechend der Tariflohnerhöhungen zustehe. Durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte im Hinblick auf die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer erbringe die Arbeitgeberin übertarifliche Leistungen, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergüteten Arbeitnehmer erhielten teilweise eine Vergütung deutlich über der Vergütung des TVöD, sodass durch die Dynamisierung der Arbeitsentgelte die Besserstellung dieser Arbeitnehmer auch zukünftig festgeschrieben werde. Mit der Dynamisierung der Überleitungszulagen verteile die Arbeitgeberin ein Volumen an übertariflicher Leistung, bei deren Verteilung er mitzubestimmen habe. Die angebliche Dynamisierungsregelung im ÜTV-DRK-BSD gebe es nicht. Der Antragsteller bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013.
27Der Antragsteller hat ursprünglich in dem Verfahren 1 BV 160/14 mit der Antragsschrift vom 21.07.2014 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf angekündigt zu beantragen festzustellen, dass (1.) der Beschluss der Einigungsstelle zum Thema Dynamisierung der Arbeitsentgelte vom 09.05.2014 rechtsunwirksam ist und (2.) dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht. Durch Beschlüsse vom 04.11.2014 wurde das Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 1 BV 160/14 betreffend den Antrag zu 1) ausgesetzt bis zur Erledigung des Verfahrens über den Antrag zu 2). Das Verfahren über den Antrag zu 2) wurde abgetrennt und gemäß III. Nr. 10 Abs. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 5 BV 250/14 übertragen. Bei dem Verfahren 5 BV 250/14 handelt sich um das hiesige Verfahren.
28Der Antragsteller hat beantragt,
29festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte zusteht.
30Die Arbeitgeberin hat beantragt,
31den Antrag zurückzuweisen.
32Sie hat gemeint, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die Entgelterhöhung bei den nicht an den TVöD-V gebundenen Mitarbeitern kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehe. Diese Entgelterhöhungen würden auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-DRK-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Dies gelte zumindest hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, die an den TVöD-V gebunden seien. Auch materiell-rechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien.
33Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 29.01.2015 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Mitbestimmungsrecht aufgrund der tariflichen Regelung im ÜTV-DRK-BSD ausgeschlossen sei und außerdem ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auch nicht bestehe. Gegen den ihm am 04.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.04.2015 Beschwerde eingelegt und diese am 29.04.2014 begründet.
34Er meint, sein Antrag habe sich von vornherein nicht auf diejenigen Arbeitnehmer bezogen, denen die Gehaltsanpassung ohnehin aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen zusteht. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu, weil die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer Spreizung und so zu einer Veränderung des Gehaltssystems führe. Der ÜTV-DRK-BSD schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Hierzu behauptet er, das Zwischenergebnis vom 26.05.2011 betreffend die Dynamisierung der Überleitungspauschale sei nicht in den ÜTV-DRK-BSD übernommen worden.
35Der Antragsteller beantragt,
36unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2015 - 5 BV 250/14, festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zur Dynamisierung der Arbeitsentgelte hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind.
37Die Arbeitgeberin beantragt,
38die Beschwerde zurückzuweisen.
39Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und behauptet, die Tarifvertragsparteien seien sich einig gewesen, die Dynamisierung für alle Beschäftigten herbeizuführen. Am 26.05.2011 sei nur noch nicht geklärt gewesen, in welcher Art eine entsprechende Formulierung in den ÜTV-DRK-BSD aufgenommen werden sollte. Sie rügt, die Beschwerdebegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und deshalb unzulässig. Jedenfalls sei die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts unbegründet.
40Der Gesamtbetriebsrat stellt keinen Antrag.
41Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
42II.
43Die zulässige Beschwerde des Antragstellers - des Betriebsrats - ist unbegründet.
44A.An dem Verfahren ist neben dem Antragsteller und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat beteiligt.
45I.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979 Rn. 11; BAG 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166 Rn. 11).
46II.Diese Voraussetzungen sind neben der Arbeitgeberin auch bezogen auf den Gesamtbetriebsrat gegeben, weil er durch einen Zuspruch des Antrags in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn er selbst Träger des hier in Rede stehenden Mitbestimmungsrechts wäre. Mit dem Zuspruch des Antrags würde dem Gesamtbetriebsrat zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen. Dies ist in der konkreten Situation nicht von vornherein ausgeschlossen, worauf das Gericht mit Schreiben vom 09.06.2015 hingewiesen hat. Der Umstand, dass der Gesamtbetriebsrat vom Arbeitsgericht nicht beteiligt worden ist, ist unerheblich. Er ist kraft Gesetzes gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt. Die weiteren örtlichen Betriebsräte sind nicht beteiligt. Ein Zuspruch oder eine Abweisung des Antrags berührt sie nicht in ihrer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung. Anders wäre dies nur dann, wenn der Gesamtbetriebsrat den Feststellungsantrag auch in diesem Verfahren aus eigenem Recht gestellt hätte. Würde dieser zugesprochen, könnte das Mitbestimmungsrecht keinem der örtlichen Betriebsräte mehr zustehen. Der Gesamtbetriebsrat hat indes keinen Antrag gestellt. Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats entfällt auch nicht dadurch, dass er selbst einen Feststellungsantrag betreffend das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht in dem Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 gestellt hat und die örtlichen Betriebsräte an diesem Verfahren beteiligt sind. Da der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag nicht als Widerantrag in dem genannten Verfahren gestellt hat, ist über die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers und des Gesamtbetriebsrats in getrennten Verfahren zu befinden. Da die Beteiligten jedenfalls derzeit - weil in beiden Verfahren keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen - noch in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen sein können, ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG an diesem Verfahren beteiligt. Es kam für die Beteiligung aus diesem Grunde nicht darauf an, dass sich der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats auf bestimmte Dynamisierungstermine bezieht und derjenige des Antragstellers zeitlich unbegrenzt gestellt ist.
47B.Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, weil dem Antragsteller das begehrte Mitbestimmungsrecht nicht zusteht. Aus diesem Grunde war eine Sachentscheidung möglich. Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht.
48I.Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet.
491.Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (BAG 29.01.1992 - 7 ABR 29/91, NZA 1993, 379 Rn. 31; BAG 28.06.2005 - 1 ABR 26/04, NZA 2006, 111 Rn. 19; BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11, NJW 2013, 2218 Rn. 11). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (BAG 31.10.1972 - 1 ABR 4/72, AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (BAG 17.02.2010 - 7 ABR 58/08, AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972 Rn. 11). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06, DB 2007, 2036 Rn. 13; BAG21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris Rn. 11).
502.Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung, die - wie den Beteiligten bereits mit Beschluss vom 07.08.2015 mitgeteilt worden ist - am 29.04.2015 vollständig und mit Unterschrift bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung zunächst darauf gestützt, dass aufgrund der Einordnung als Globalantrag alle Arbeitnehmer von dem gestellten Feststellungsantrag erfasst seien und betreffend die an den TVöD-V gebundenen Arbeitnehmern wegen der tariflichen Regelung kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Diesen Teil des Antrags verfolgt der Antragsteller nicht weiter bzw. führt aus, dass er ihn so nie gestellt hat, so dass es auf diese Ausführungen des Arbeitsgerichts für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ankommt. Für die Mitarbeiter, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind - so der in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag -, hat das Arbeitsgericht die Entscheidung tragend auf zwei selbständige Begründungen gestützt. Zum einen hat es ausgeführt, dass die Sperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG eingreife. Zum anderen liege kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor, weil die durchgeführte Dynamisierung nicht die betriebliche Lohngestaltung berühre. Mit beiden diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung noch ausreichend auseinander. Zu der ersten Begründung führt der Antragsteller auf Seite 4 der Beschwerdebegründung aus, dass § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG keine Anwendung finde, weil der ÜTV-DRK-BSD sich nicht auf die Überleitungspauschale beziehe und begründet dies unter Beweisantritt damit, dass das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 nur ein Zwischenergebnis gewesen sei und die Dynamisierung der Überleitungspauschale im Tarifvertrag schließlich nicht ge regelt worden sei, weil sie erst später entstanden sei. Da sich das Arbeitsgericht in seiner Argumentation für das von ihm gefundene Ergebnis jedenfalls auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 stützt (Seite 10 des Beschlusses), bringt die Beschwerdebegründung die Begründung des Arbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG zu Fall. Darauf, ob sie zutrifft, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an. Auch wenn die Auseinandersetzung betreffend die Verneinung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit nur einem kurzen Absatz auf der letzten Seite der Beschwerdebegründung sehr knapp ausfällt, reicht dieser gerade noch aus. Es wird nicht mehr - wie in der ersten Instanz - nur ausgeführt, dass es zu einer Festschreibung der Besserstellung der Arbeitnehmer, die nach den Tarifwerken DHV/medsonet vergütet werden, komme. Es wird ausgeführt, dass die Erhöhung auch der Überleitungspauschale zu einer nicht gewollten Spreizung der absoluten Beträge - so muss man das Vorbringen wohl verstehen - und damit zu einer Veränderung des Entgeltsystems führe. Der tarifgebundene Arbeitnehmer falle immer mehr gegenüber dem nicht tarifgebundenen ab. Damit werde das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ausgelöst. Dies ist eine im Ansatz veränderte, neue Begründung, die unter Beachtung der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung gerade noch gerecht wird. Ob sie zutrifft ist - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Beschwerde unerheblich.
51II.Die Beschwerde ist unbegründet, weil der zulässige Antrag des Antragstellers unbegründet ist.
521.Der Antrag, so wie er in der Beschwerdeinstanz noch gestellt ist, ist zulässig.
53a)Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (BAG 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris Rn. 14). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG 22.07.2014 - 1 ABR 94/12, juris Rn. 24). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (BAG 17.03.2015 a.a.O. Rn. 14).
54b)Diesen Anforderungen genügt der vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz noch gestellte Antrag. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Mitarbeiter zusteht, die nicht dem TVöD-V unterworfen sind. Der an diesen Streit anknüpfende und so formulierte Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zunächst sind nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Wortlaut die dem TVöD-V unterworfenen Mitarbeiter ausgenommen. Gemeint sind damit diejenigen Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD-V kraft beiderseitiger Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Für diese Arbeitnehmergruppe hat das Arbeitsgericht (Seite 7 f des Beschluss) den Antrag für unbegründet erachtet, weil die Dynamisierung bereits unmittelbar nach dem TVöD-V erfolgt. An diese vom Arbeitsgericht gebildete Arbeitnehmergruppe knüpft die Beschwerdebegründung an und nimmt sie nunmehr jedenfalls klarstellend ausdrücklich vom Antrag aus bzw. legt dar, dass sie von Anfang an nicht gemeint gewesen sei. Die ausgenommene Arbeitnehmergruppe ist hinreichend abgrenzbar durch die genannten Kriterien - beiderseitige Tarifbindung oder Arbeitsvertrag mit Bezugnahme auf den TVöD-V - bestimmt. Ersichtlich meint der Antrag - auch wenn der Wortlaut in dieser Hinsicht unbestimmt gefasst ist - nicht jede Dynamisierung der Arbeitsentgelte bei der Arbeitgeberin. Insoweit bestünde auch kein konkreter Streit der Betriebsparteien. Das hinreichend bestimmte feststellungsfähige Rechtsverhältnis ergibt sich indes im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Antragsbegründung. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für alle betroffenen Arbeitnehmer im Betrieb in S. auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags. Diesen Gegenstand belegt bereits die Antragsschrift, in der es auf Seite 3 heißt: "Die Parteien streiten um die Existenz eines Mitbestimmungsrechts über die Verteilung des sich aus der Dynamisierung der Überleitungszulagen ergebenden Volumens." Das weitere Vorbringen des Antragsstellers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich sind außerdem nur die - entsprechend dem obigen Verständnis nicht dem TVöD-V unterworfenen - Arbeitnehmer im Betrieb in S. gemeint. Der Antrag ist außerdem mit dem Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte "Dynamisierungsstichtage" begrenzt, sondern erfasst auch alle künftigen regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Von diesem Verständnis ist bereits das Arbeitsgericht ausgegangen (Seite 6 des Beschlusses). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein anderes Verständnis. Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bzgl. des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89, ZTR 1990, 298 Rn. 13 und 24). Mit dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Die zugleich erfolgte Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 09.05.2014 steht dem Feststellungsinteresse ebenso wenig entgegen (vgl. dazu BAG 11.06.2012 - 1 ABR 44/01, AP Nr. 70 zu § 256 ZPO 1977 Rn. 31) wie der im Verfahren Arbeitsgericht Düsseldorf 5 BV 212/12 abgeschlossene Vergleich, der lediglich zur Einsetzung der Einigungsstelle führte.
552.Mit diesem Verständnis ist der Antrag unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zu.
56a)Die Kammer lässt offen, ob ein etwaiges Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dem Antragsteller oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Die Kammer lässt auch offen, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht und was sich insoweit daraus ergibt, dass die im Betrieb vorgefundene Lage betreffend die Arbeitnehmer mit Vergütungsansprüchen gemäß verschiedener tariflicher Regelungen bislang nicht mitbestimmt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt BAG 21.08.1990 - 1 ABR 72/89, NZA 1991, 434 Rn. 29 f.), was nach der Anhörung der Beteiligten im Termin unstreitig ist.
57b)Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen, weil insoweit eine tarifliche Regelung durch den ÜTV-DRK-BSD besteht.
58aa)Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Angelegenheiten. § 87 Abs. 1 BetrVG beschränkt wegen der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers und im Hinblick auf den Teilhabegedanken die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei der Vertragsgestaltung und der Ausübung seines Direktionsrechts. Der Eingangshalbsatz in § 87 Abs. 1 BetrVG beruht dabei auf der Erwägung, dass für die Erreichung des Mitbestimmungszwecks kein Raum mehr besteht, wenn eine den Arbeitgeber bindende Regelung durch Gesetz oder Tarifvertrag bereits vorliegt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung den berechtigten Interessen und Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung getragen worden ist (BAG 18.10.2011 - 1 ABR 25/10, NZA 2012, 392 Rn. 19; BAG 12. 11.2013 - 1 ABR 59/12, NZA 2014, 302 Rn. 38).
59Der Ausschluss des Mitbestimmungsrechts durch den Tarifvorbehalt erfordert dabei, dass die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben. Die Tarifvertragsparteien dürfen das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen oder einschränken, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 20; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 39; BAG 18.02.2015 - 4 AZR 778/13, juris Rn. 20).
60Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist für das Eingreifen des Tarifvorbehalts des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG und dem damit einhergehenden Ausschluss des Mitbestimmungsrechts bereits die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. Einer normativen Bindung der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) bedarf es hierfür nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen im Bereich der Lohngestaltung handelt. Das entspricht dem Zweck des Eingangshalbsatzes. Denn dieser geht davon aus, dass eine bestehende gesetzliche oder tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich macht (BAG 18.10.2011 a.a.O. Rn. 21; ebenso z.B. Fitting, BetrVG 27. Aufl. 2014, § 87 Rn. 410).
61bb) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der ÜTV-DRK-DSB regelt die Weitergabe der regelmäßigen Anpassungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz an nicht dem TVöD-V unterworfenen Arbeitnehmer in Bezug auf die über die tarifliche Vergütung nach dem TVöD-V hinausgehende Vergütung, die im Betrieb als Überleitungszulage ausgewiesen wird, zwingend und abschließend. Dies ergibt entgegen der Ansicht des Antragstellers die Auslegung des ÜTV-DRK-DSB.
62(1)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02, AP Nr. 180 zu § 626 BGB, Rn. 32; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 NZA 2011, 708, Rn. 12; BAG 10.02.2015 - 3 AZR 904/13, juris Rn. 27).
63(2)Bereits der Wortlaut des ÜTV-DRK-BSD belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die hier in Rede stehende Dynamisierung der Gehaltsanteile, die aufgrund früherer Tarifverträge, die für einzelnen Arbeitnehmer noch Anwendung finden, von den Tarifvertragsparteien abschließend und zwingend geregelt worden ist. Dass die Tarifvertragsparteien diese Problematik gesehen und sie einer Regelung auch zugeführt haben, belegt bereits § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD. Geregelt werden nämlich die Vergütungen derjenigen Arbeitnehmer, die am Umstellungsstichtag 31.07.2011 bereits in einem Arbeitsverhältnis bei der Arbeitgeberin gestanden haben. Diese werden umfassend in den Blick genommen. Die Tarifvertragsparteien sehen dabei in § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD zunächst - deklaratorisch - vor, dass einzelvertragliche Ansprüche unverändert fortbestehen. Sie regeln daran anknüpfend in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD aber zwingend und abschließend, dass und wie diese Ansprüche, soweit sie dynamisch ausgestaltet sind, bei den allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem TVöD-V angepasst werden. Genau das ist die zwischen den Betriebsparteien streitige Frage, die aber bereits von den Tarifvertragsparteien geregelt worden ist. Der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags belegt, dass diese tarifliche Regelung umfassend und abschließend sein soll, denn der ÜTV-DRK-BSD regelt in sich geschlossen einen vollständigen Tarifsystemwechsel hin nur noch zum TVöD-V. Für die Zukunft wird dies durch § 1 Abs. 3 ÜTV-DRK-BSD belegt. Der einzelvertragliche Übertritt bisher nicht tarifgebundener Beschäftigter wird durch eine Wechselfrist erleichtert (Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 ÜTV-DRK-BSD). Deutlich wird der vollständige von den Tarifvertragsparteien gewollte Systemwechsel in § 2 ÜTV-DRK-BSD. Der TVöD-V soll alle bisherigen tariflichen Regelungen bei der Arbeitgeberin und die aufgrund dieser begründeten Ansprüche ersetzen. Nur in § 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD wird eine ganz punktuelle Nachwirkung des DHV-TV in drei Einzelfragen (Essensgeld, Fahrgeld und freiwillige Spesen) vereinbart. Dieser Systemumstellung entspricht die auch umgesetzte Zusicherung der Arbeitgeberin, aus dem Verhandlungsergebnis vom 26.05.2011 die bisherigen Haustarifverträge mit der DHV und medsonet zu kündigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lassen sich der tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die einzelvertraglichen Ansprüche die über das Niveau des TVöD-V hinausgehen nicht von der Dynamisierungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD erfasst sein sollen. Die Vorschrift erfasst umfassend alle einzelvertraglichen Ansprüche, ohne davon bestimmte Teile auszunehmen. Nichts anderes ergibt sich für die Überleitungszulage, wie sie in § 5 ÜTV-DRK-BSD, insbesondere in § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK, genannt ist, worauf die Einigungsstelle zeitweise abgestellt hatte. Richtig ist, dass § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD selbst keine Dynamik der Überleitungszulage vorschreibt. Unzutreffend ist insoweit allerdings, dass die Dynamisierung dauerhaft zu einer absoluten Spreizung des Gehaltsgefüges führt, denn die Besitzstandszulage des § 5 Abs. 2 Satz 1 ÜTV-DRK-BSD wird gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ÜTV-DRK-BSD auf Höhergruppierungen und künftige Stufensteigerungen angerechnet. Das ist mit dem Auslegungsergebnis vereinbar. Eine Anrechnung auf eine Dynamisierung ist gerade nicht geregelt. Sie ist zwar auch nicht ausdrücklich angeordnet, was angesichts von § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSB aber überflüssig war. Es erfolgt die Dynamisierung der Zulage, die entsprechend angerechnet wird. Es bedurfte auch keiner Regelung der Frage, was zuerst geschieht, Dynamisierung oder Anrechnung, weil die Zeitpunkte der Dynamisierung und eventueller individueller Höhergruppierungen oder Stufensteigerungen typischer Weise nicht zusammenfallen. Für dieses Auslegungsergebnis spricht zur Überzeugung der Kammer entscheidend, dass andernfalls die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ÜTV-DRK-BSD keinen Anwendungsbereich hätte. Es soll und wird gerade die Dynamisierung der über den TVöD-V hinausgehenden Gehaltsbestandteile geregelt, die sich insoweit gemäß § 5 Abs. 2 ÜTV-DRK-BSD in der Besitzstandszulage widerspiegeln. Dafür spricht auch die Tarifgeschichte, denn Zwischenergebnis der Verhandlungen war gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011, dass die Beschäftigten aus Anlass der Überleitung keine Nachteile erleiden sollen und alle bisher dynamischen Entgelte künftig entsprechend dem TVöD-V erhöht werden sollen, was ausdrücklich auch für die Überleitungszulage ausgeführt war. Richtig ist, dass es sich bei diesem Verhandlungsergebnis nur um ein Zwischenergebnis handelt. Wortlaut, Systematik und Zweck des sodann abgeschlossenen ÜTV-DRK-BSD zeigen zur Überzeugung der Kammer aber eindeutig, dass genau dieses Zwischenergebnis auch Bestandteil des abgeschlossenen Tarifvertrags geworden ist. Die Überleitungszulage ist auch nicht später entstanden, sondern bereits im ÜTV-DRK-BSD geregelt. Der Vernehmung der Zeugen X. und M. im Sinne des Einholens einer Tarifauskunft bedurfte es nicht, weil Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Hinzu kommt, dass bei einem entgegenstehenden eindeutigen Wortlaut auch ein abweichender übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblich ist, weil dieser für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber objektiv aus dem Tarifvertrag nicht erkennbar und somit letztlich auch nicht beachtlich geworden ist (BAG 06.12.1995 - 10 AZR 210/95, juris Rn. 35). So liegt es hier. Da die Frage der Dynamisierung der einzelvertraglichen Gehaltsbestandteile, die über dem Niveau des TVöD-V liegen, in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-V geregelt ist, geht es auch nicht um eine nicht von den Tarifvertragsparteien nicht geregelte außertarifliche Vergütung, für welche der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht gelten würde (vgl. dazu BAG 21.08.1990 a.a.O. Rn. 15).
64III.Einer Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14 bedurfte es nicht. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO sind nicht gegeben. Es lag bereits keine Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens vor. Die Entscheidung dieses Verfahrens hing nicht ganz oder zum Teil von einem Rechtsverhältnis ab, das Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf 3 BV 228/13 = Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11 TaBV 42/14. Da die erkennende Kammer ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint hat, kam es nicht darauf an, ob in dem anderen Verfahren ein solches für den Gesamtbetriebsrat bejaht wird mit der Folge, dass es dem Antragsteller jedenfalls teilweise nicht mehr zustehen kann.
65C.Die erkennende Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG u.a. im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zugelassen.
66RECHTSMITTELBELEHRUNG
67Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
68R E C H T S B E S C H W E R D E
69eingelegt werden.
70Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
71Die Rechtsbeschwerde muss
72innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
73nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
74Bundesarbeitsgericht
75Hugo-Preuß-Platz 1
7699084 Erfurt
77Fax: 0361-2636 2000
78eingelegt werden.
79Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
80Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
811.Rechtsanwälte,
822.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
833.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
84In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
85Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
86Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
87* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
88Dr. GotthardtSchmischkeTinnefeld
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung von Vergütungsstrukturen für außertarifliche Angestellte.
- 2
-
Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines europäischen Konzerns. Sie hat im Inland acht Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte errichtet sind. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die Vergütungsgrundsätze für die in den Betrieben beschäftigten AT-Angestellten unternehmenseinheitlich zu regeln. Nachdem Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hierzu ergebnislos verliefen, beschloss eine auf Antrag der Arbeitgeberin gebildete Einigungsstelle am 5. August 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte. In dieser ist als Vergütung für die im Unternehmen beschäftigten AT-Angestellten ein Zieljahreseinkommen vorgesehen, das sich aus einem Festgehalt und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammensetzt.
- 3
-
Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Gesamtbetriebsrat am 3. November 2005 zugeleitet. Mit seinem am 14. November 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat vorrangig die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil er für die Regelung der Vergütungsgrundsätze für AT-Angestellte nicht zuständig gewesen sei. Es bestehe kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung. Darüber hinaus überschreite der Spruch in einzelnen Punkten die Grenze billigen Ermessens.
-
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
-
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte vom 5. August 2005 unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, dass folgende Regelungen aus dem Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte unwirksam sind:
-
Ziffer 1
-
Ziffer 2.2 iVm. Anlage 1
-
Ziffer 3.2
-
Ziffer 3.7
-
Ziffer 5.1.1
-
Ziffer 7
-
Ziffer 8.1
-
Ziffer 8.2
-
Ziffer 9.1
-
Anlage 3, Ziffer 2.
- 5
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
- 6
-
Sie hat die Auffassung vertreten, ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung ergäbe sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Festlegung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets für AT-Angestellte sowie der Durchführung einer unternehmensbezogenen Personalplanung und -entwicklung.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
- 8
-
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 unwirksam ist. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Teile des Einigungsstellenspruchs gerichtete Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
- 9
-
I. Das Landesarbeitsgericht hat die örtlichen Betriebsräte zu Recht am Verfahren beteiligt( § 83 Abs. 3 ArbGG) . Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Ist der Hauptantrag begründet, weil es an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, stünde zugleich fest, dass das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zusteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187).
- 10
-
II. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung(BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11).
- 11
-
III. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005, der die Einigung über den Abschluss einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt, verstößt gegen § 50 Abs. 1 BetrVG und ist daher unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat war für die Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
- 12
-
1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das auch bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber durch den Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen wird. Die Vergütungsgrundsätze von AT-Angestellten unterliegen keinem tariflichen Regime.
- 13
-
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat die zuständige Arbeitnehmervertretung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll(BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
- 14
-
2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
- 15
-
a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
- 16
-
b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
- 17
-
aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17 mwN). Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
- 18
-
bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., BAGE 127, 297). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
- 19
-
cc) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsbeauftragten zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), hat er hieran in späteren Entscheidungen nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass es sich bei Vertriebsbeauftragten um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die wegen der Einheitlichkeit ihrer Aufgabenstellung nicht mit AT-Angestellten vergleichbar ist, entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366; 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedoch begrenzt. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71) oder ein Gesamtbudget für die Vergütung von AT-Angestellten auf Unternehmensebene festlegt. Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, konnte sie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht durch die von ihr getroffenen Organisationsentscheidungen über eine überbetriebliche Vergütungsstruktur der AT-Angestellten begründen. Ihr Wunsch, die für die Vergütung der AT-Angestellten vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründet lediglich ein Kosteninteresse der Arbeitgeberin, das nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen.
- 20
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dd) Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung ergibt sich nicht aus dem von der Arbeitgeberin angeführten tarifersetzenden Charakter der von der Einigungsstelle beschlossenen Vergütungsgrundsätze. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der bei einer Gewerkschaft errichtete Gesamtbetriebsrat für die Regelung der Vergütung ihrer Beschäftigten zuständig sein kann(14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 93, 75; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B II der Gründe, BAGE 96, 249). Mit dieser Annahme haben die Senate jedoch den besonderen Belangen einer Arbeitgeberin Rechnung getragen, die wegen ihrer Gewerkschaftseigenschaft mangels eines tariffähigen und tarifzuständigen Tarifpartners keine Tarifverträge abschließen kann, um die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einheitlich zu regeln. Dies ist der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens nicht verwehrt.
- 21
-
ee) Die weiteren von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gesichtspunkte begründen kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung der Grundsätze für die Vergütung der AT-Angestellten, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.
- 22
-
(1) Es bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine betriebsübergreifende Personalplanung für die AT-Angestellten eine Notwendigkeit für die Einführung eines unternehmenseinheitlichen Vergütungssystems bilden kann. Es ist weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin dargetan, dass betriebliche Regelungen über die Vergütungsstruktur der AT-Angestellten der von ihr durchgeführten Personalplanung entgegenstehen.
- 23
-
(2) Ebenso fehlt es an substantiiertem Vortrag der Arbeitgeberin, aus welchen Gründen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Personalgewinnung von AT-Angestellten durch ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem für diesen Personenkreis gestärkt werden könnte.
- 24
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(3) Zugunsten der Arbeitgeberin kann schließlich unterstellt werden, dass auch aufseiten der AT-Angestellten ein Interesse an der Einführung eines an Leistung und Zielerreichung orientierten Vergütungssystems besteht. Eine solche Vergütungsstruktur kann jedoch ebenso durch betriebliche Regelungen geschaffen werden.
- 25
-
(4) Rechtlich ohne Relevanz und noch dazu substanzlos ist schließlich das in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltene Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach betriebsbezogene Regelungen über eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte der Bedeutung und dem Einsatz dieses Personenkreises im Unternehmen nicht gerecht werden.
-
3. Danach ist der Hauptantrag des Betriebsrats begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 ist wegen der fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten insgesamt unwirksam. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht worden, dass für einzelne seiner Regelungen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestanden hat und dass diese Bestandteile gesondert aufrechterhalten bleiben können. Auf mögliche Ermessensfehler in dem Einigungsstellenspruch kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Regelungen des Einigungsstellenspruchs überhaupt der zwingenden Mitbestimmung unterliegen.
-
Schmidt
Linck
Koch
Federlin
Platow
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung von Vergütungsstrukturen für außertarifliche Angestellte.
- 2
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Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines europäischen Konzerns. Sie hat im Inland acht Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte errichtet sind. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die Vergütungsgrundsätze für die in den Betrieben beschäftigten AT-Angestellten unternehmenseinheitlich zu regeln. Nachdem Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hierzu ergebnislos verliefen, beschloss eine auf Antrag der Arbeitgeberin gebildete Einigungsstelle am 5. August 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte. In dieser ist als Vergütung für die im Unternehmen beschäftigten AT-Angestellten ein Zieljahreseinkommen vorgesehen, das sich aus einem Festgehalt und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammensetzt.
- 3
-
Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Gesamtbetriebsrat am 3. November 2005 zugeleitet. Mit seinem am 14. November 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat vorrangig die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil er für die Regelung der Vergütungsgrundsätze für AT-Angestellte nicht zuständig gewesen sei. Es bestehe kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung. Darüber hinaus überschreite der Spruch in einzelnen Punkten die Grenze billigen Ermessens.
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Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
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festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte vom 5. August 2005 unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, dass folgende Regelungen aus dem Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte unwirksam sind:
-
Ziffer 1
-
Ziffer 2.2 iVm. Anlage 1
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Ziffer 3.2
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Ziffer 3.7
-
Ziffer 5.1.1
-
Ziffer 7
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Ziffer 8.1
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Ziffer 8.2
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Ziffer 9.1
-
Anlage 3, Ziffer 2.
- 5
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
- 6
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Sie hat die Auffassung vertreten, ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung ergäbe sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Festlegung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets für AT-Angestellte sowie der Durchführung einer unternehmensbezogenen Personalplanung und -entwicklung.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
- 8
-
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 unwirksam ist. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Teile des Einigungsstellenspruchs gerichtete Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
- 9
-
I. Das Landesarbeitsgericht hat die örtlichen Betriebsräte zu Recht am Verfahren beteiligt( § 83 Abs. 3 ArbGG) . Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Ist der Hauptantrag begründet, weil es an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, stünde zugleich fest, dass das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zusteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187).
- 10
-
II. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung(BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11).
- 11
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III. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005, der die Einigung über den Abschluss einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt, verstößt gegen § 50 Abs. 1 BetrVG und ist daher unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat war für die Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
- 12
-
1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das auch bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber durch den Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen wird. Die Vergütungsgrundsätze von AT-Angestellten unterliegen keinem tariflichen Regime.
- 13
-
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat die zuständige Arbeitnehmervertretung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll(BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
- 14
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2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
- 15
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a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
- 16
-
b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
- 17
-
aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17 mwN). Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
- 18
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bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., BAGE 127, 297). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
- 19
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cc) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsbeauftragten zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), hat er hieran in späteren Entscheidungen nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass es sich bei Vertriebsbeauftragten um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die wegen der Einheitlichkeit ihrer Aufgabenstellung nicht mit AT-Angestellten vergleichbar ist, entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366; 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedoch begrenzt. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71) oder ein Gesamtbudget für die Vergütung von AT-Angestellten auf Unternehmensebene festlegt. Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, konnte sie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht durch die von ihr getroffenen Organisationsentscheidungen über eine überbetriebliche Vergütungsstruktur der AT-Angestellten begründen. Ihr Wunsch, die für die Vergütung der AT-Angestellten vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründet lediglich ein Kosteninteresse der Arbeitgeberin, das nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen.
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dd) Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung ergibt sich nicht aus dem von der Arbeitgeberin angeführten tarifersetzenden Charakter der von der Einigungsstelle beschlossenen Vergütungsgrundsätze. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der bei einer Gewerkschaft errichtete Gesamtbetriebsrat für die Regelung der Vergütung ihrer Beschäftigten zuständig sein kann(14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 93, 75; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B II der Gründe, BAGE 96, 249). Mit dieser Annahme haben die Senate jedoch den besonderen Belangen einer Arbeitgeberin Rechnung getragen, die wegen ihrer Gewerkschaftseigenschaft mangels eines tariffähigen und tarifzuständigen Tarifpartners keine Tarifverträge abschließen kann, um die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einheitlich zu regeln. Dies ist der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens nicht verwehrt.
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ee) Die weiteren von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gesichtspunkte begründen kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung der Grundsätze für die Vergütung der AT-Angestellten, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.
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(1) Es bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine betriebsübergreifende Personalplanung für die AT-Angestellten eine Notwendigkeit für die Einführung eines unternehmenseinheitlichen Vergütungssystems bilden kann. Es ist weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin dargetan, dass betriebliche Regelungen über die Vergütungsstruktur der AT-Angestellten der von ihr durchgeführten Personalplanung entgegenstehen.
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(2) Ebenso fehlt es an substantiiertem Vortrag der Arbeitgeberin, aus welchen Gründen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Personalgewinnung von AT-Angestellten durch ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem für diesen Personenkreis gestärkt werden könnte.
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(3) Zugunsten der Arbeitgeberin kann schließlich unterstellt werden, dass auch aufseiten der AT-Angestellten ein Interesse an der Einführung eines an Leistung und Zielerreichung orientierten Vergütungssystems besteht. Eine solche Vergütungsstruktur kann jedoch ebenso durch betriebliche Regelungen geschaffen werden.
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(4) Rechtlich ohne Relevanz und noch dazu substanzlos ist schließlich das in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltene Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach betriebsbezogene Regelungen über eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte der Bedeutung und dem Einsatz dieses Personenkreises im Unternehmen nicht gerecht werden.
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3. Danach ist der Hauptantrag des Betriebsrats begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 ist wegen der fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten insgesamt unwirksam. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht worden, dass für einzelne seiner Regelungen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestanden hat und dass diese Bestandteile gesondert aufrechterhalten bleiben können. Auf mögliche Ermessensfehler in dem Einigungsstellenspruch kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Regelungen des Einigungsstellenspruchs überhaupt der zwingenden Mitbestimmung unterliegen.
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Schmidt
Linck
Koch
Federlin
Platow
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2008 - 5 TaBV 225/07 - aufgehoben.
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2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 - 5 BV 793/06 - abgeändert.
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3. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Mitarbeiter unwirksam ist.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
- 2
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Die tarifgebundene Arbeitgeberin hat in mehreren Bundesländern insgesamt vier Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. In den Betrieben kommen verschiedene Tarifverträge zur Anwendung. Diese enthalten unterschiedliche Eingruppierungsvoraussetzungen und Vergütungen in der jeweils höchsten Entgeltgruppe. In den vier Betrieben beschäftigt die Arbeitgeberin zwischen drei und 30 AT-Angestellte.
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Nachdem die Arbeitgeberin aufgrund einer konzerninternen Vorgabe in allen Betrieben ein Stellenbewertungsverfahren nach Hay eingeführt hatte, beauftragten die vier örtlichen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten aufzunehmen. Im Laufe dieser Verhandlungen nahm der für den Betrieb O gebildete Betriebsrat die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zurück und schloss Anfang des Jahres 2006 mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten(BV O).
- 4
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Am 20. November 2006 beschloss die zwischenzeitlich auf Antrag des Gesamtbetriebsrats gebildete Einigungsstelle eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung der Vergütung für außertarifliche Angestellte(GBV). Diese gilt nach ihrem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Sie enthält fünf Entgeltgruppen (E 13 bis E 17), denen in einer Anlage konkrete Stellen zugeordnet sind. Das individuelle Gehalt ist dabei im Rahmen der Gehaltsbänder der jeweiligen Entgeltgruppe zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber frei zu vereinbaren.
- 5
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Der Spruch der Einigungsstelle wurde der Arbeitgeberin am 28. November 2006 zugeleitet. Mit ihrem am 12. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil der Gesamtbetriebsrat in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die durch Einigungsstellenspruch vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Vergütung für unwirksam zu erklären.
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Der Gesamtbetriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, eine unternehmenseinheitliche Regelung der Grundsätze zur Vergütung der AT-Mitarbeiter sei zur Herstellung der Entgeltgerechtigkeit und Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.
- 9
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 ist rechtsunwirksam.
- 10
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I. In dem Verfahren waren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat auch die örtlichen Betriebsräte anzuhören. Die von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung betrifft auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung steht zugleich fest, dass das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187). Die in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch nachgeholt werden. Der in dem Unterlassen der Anhörung liegende Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts ist von keinem der Beteiligten gerügt worden.
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II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, bedarf aber der Auslegung. Die Arbeitgeberin kann nicht - wie im Antrag formuliert - verlangen, den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam zu erklären, denn eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Demgemäß ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen( BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 15, BAGE 117, 27 ). In diesem Sinne ist der Antrag der Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Antragsbegründung und ihrem sonstigen Vorbringen zu verstehen.
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III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
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1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
- 14
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2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
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a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
- 16
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b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
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aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1121; MüArbR/Richardi 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
- 18
-
bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 16). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
- 19
-
cc) Ein zwingendes Erfordernis zur unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur für AT-Angestellte folgt auch nicht aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren(BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - zu III 2 der Gründe, BAGE 101, 288). Dieser Gesetzeszweck ist von den jeweils zuständigen Betriebsparteien als Normgebern einer Betriebsvereinbarung zu Entlohnungsgrundsätzen bei deren Ausgestaltung zu beachten. Aus ihm ergeben sich jedoch keine Folgen für die Regelungskompetenz in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ob hierfür der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, richtet sich allein nach § 50 Abs. 1 BetrVG.
- 20
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dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsmitarbeitern zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), ist diese Rechtsprechung überholt. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366 ; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72). Dies gilt dagegen nicht, soweit die nach § 87 Abs. 1 BetrVG zwingende Mitbestimmung reicht. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, hätte sie auch nicht die Entgeltzahlung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur der AT-Angestellten abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen können. Diese Rechtsfolge gilt entsprechend, wenn der Gesamtbetriebsrat - wie hier - sein Initiativrecht ausübt und vom Arbeitgeber den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Entlohnungsgrundsätzen der AT-Angestellten verlangt.
- 21
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ee) Aus der von der Arbeitgeberin unternehmensweit durchgeführten Stellenbewertung nach Hay ergibt sich nichts anderes. Das Stellenbewertungsverfahren berücksichtigt die regionalen und betrieblichen Unterschiede der jeweiligen Funktionen, die zu einer differenzierten Bewertung an sich vergleichbarer Stellen führen. Es trägt damit örtlichen Besonderheiten Rechnung und begründet keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung der Vergütungsstruktur.
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3. Der Gesamtbetriebsrat war für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 BetrVG zuständig. Die örtlichen Betriebsräte haben zwar zunächst den Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten zu führen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat des Betriebs O die Beauftragung jedoch vor Abschluss des Einigungsstellenverfahrens widerrufen und mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten abgeschlossen. Die Einigungsstelle ist danach nicht aufgrund einer Beauftragung durch die drei verbleibenden Betriebsräte tätig geworden. Keiner der Beteiligten hat behauptet, die Einigungsstelle habe ihren Beschluss aufgrund einer solchen Beauftragung gefasst. Dagegen spricht auch, dass die GBV für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gelten soll und damit auch für die im Betrieb O beschäftigten. Die Einigungsstelle ging damit ersichtlich von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG aus. Da es an dieser Zuständigkeit fehlt, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Er kann auch nicht für die drei Betriebe, die den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung der Verhandlungen beauftragt haben, teilweise aufrechterhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Einigungsstelle anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre Entscheidung nur für drei der vier Betriebe kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte gilt.
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Schmidt
Koch
Linck
Münzer
Sibylle Spoo
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung von Vergütungsstrukturen für außertarifliche Angestellte.
- 2
-
Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines europäischen Konzerns. Sie hat im Inland acht Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte errichtet sind. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die Vergütungsgrundsätze für die in den Betrieben beschäftigten AT-Angestellten unternehmenseinheitlich zu regeln. Nachdem Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hierzu ergebnislos verliefen, beschloss eine auf Antrag der Arbeitgeberin gebildete Einigungsstelle am 5. August 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte. In dieser ist als Vergütung für die im Unternehmen beschäftigten AT-Angestellten ein Zieljahreseinkommen vorgesehen, das sich aus einem Festgehalt und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammensetzt.
- 3
-
Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Gesamtbetriebsrat am 3. November 2005 zugeleitet. Mit seinem am 14. November 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat vorrangig die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil er für die Regelung der Vergütungsgrundsätze für AT-Angestellte nicht zuständig gewesen sei. Es bestehe kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung. Darüber hinaus überschreite der Spruch in einzelnen Punkten die Grenze billigen Ermessens.
-
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
-
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte vom 5. August 2005 unwirksam ist,
hilfsweise
festzustellen, dass folgende Regelungen aus dem Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte unwirksam sind:
-
Ziffer 1
-
Ziffer 2.2 iVm. Anlage 1
-
Ziffer 3.2
-
Ziffer 3.7
-
Ziffer 5.1.1
-
Ziffer 7
-
Ziffer 8.1
-
Ziffer 8.2
-
Ziffer 9.1
-
Anlage 3, Ziffer 2.
- 5
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
- 6
-
Sie hat die Auffassung vertreten, ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung ergäbe sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Festlegung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets für AT-Angestellte sowie der Durchführung einer unternehmensbezogenen Personalplanung und -entwicklung.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
- 8
-
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 unwirksam ist. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Teile des Einigungsstellenspruchs gerichtete Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
- 9
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die örtlichen Betriebsräte zu Recht am Verfahren beteiligt( § 83 Abs. 3 ArbGG) . Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Ist der Hauptantrag begründet, weil es an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, stünde zugleich fest, dass das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zusteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187).
- 10
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II. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung(BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11).
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III. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005, der die Einigung über den Abschluss einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt, verstößt gegen § 50 Abs. 1 BetrVG und ist daher unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat war für die Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
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1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das auch bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber durch den Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen wird. Die Vergütungsgrundsätze von AT-Angestellten unterliegen keinem tariflichen Regime.
- 13
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Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat die zuständige Arbeitnehmervertretung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll(BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
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2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
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a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
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b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
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aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17 mwN). Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
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bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., BAGE 127, 297). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
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cc) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsbeauftragten zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), hat er hieran in späteren Entscheidungen nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass es sich bei Vertriebsbeauftragten um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die wegen der Einheitlichkeit ihrer Aufgabenstellung nicht mit AT-Angestellten vergleichbar ist, entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366; 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedoch begrenzt. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71) oder ein Gesamtbudget für die Vergütung von AT-Angestellten auf Unternehmensebene festlegt. Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, konnte sie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht durch die von ihr getroffenen Organisationsentscheidungen über eine überbetriebliche Vergütungsstruktur der AT-Angestellten begründen. Ihr Wunsch, die für die Vergütung der AT-Angestellten vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründet lediglich ein Kosteninteresse der Arbeitgeberin, das nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen.
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dd) Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung ergibt sich nicht aus dem von der Arbeitgeberin angeführten tarifersetzenden Charakter der von der Einigungsstelle beschlossenen Vergütungsgrundsätze. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der bei einer Gewerkschaft errichtete Gesamtbetriebsrat für die Regelung der Vergütung ihrer Beschäftigten zuständig sein kann(14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 93, 75; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B II der Gründe, BAGE 96, 249). Mit dieser Annahme haben die Senate jedoch den besonderen Belangen einer Arbeitgeberin Rechnung getragen, die wegen ihrer Gewerkschaftseigenschaft mangels eines tariffähigen und tarifzuständigen Tarifpartners keine Tarifverträge abschließen kann, um die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einheitlich zu regeln. Dies ist der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens nicht verwehrt.
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ee) Die weiteren von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gesichtspunkte begründen kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung der Grundsätze für die Vergütung der AT-Angestellten, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.
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(1) Es bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine betriebsübergreifende Personalplanung für die AT-Angestellten eine Notwendigkeit für die Einführung eines unternehmenseinheitlichen Vergütungssystems bilden kann. Es ist weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin dargetan, dass betriebliche Regelungen über die Vergütungsstruktur der AT-Angestellten der von ihr durchgeführten Personalplanung entgegenstehen.
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(2) Ebenso fehlt es an substantiiertem Vortrag der Arbeitgeberin, aus welchen Gründen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Personalgewinnung von AT-Angestellten durch ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem für diesen Personenkreis gestärkt werden könnte.
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(3) Zugunsten der Arbeitgeberin kann schließlich unterstellt werden, dass auch aufseiten der AT-Angestellten ein Interesse an der Einführung eines an Leistung und Zielerreichung orientierten Vergütungssystems besteht. Eine solche Vergütungsstruktur kann jedoch ebenso durch betriebliche Regelungen geschaffen werden.
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(4) Rechtlich ohne Relevanz und noch dazu substanzlos ist schließlich das in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltene Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach betriebsbezogene Regelungen über eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte der Bedeutung und dem Einsatz dieses Personenkreises im Unternehmen nicht gerecht werden.
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3. Danach ist der Hauptantrag des Betriebsrats begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 ist wegen der fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten insgesamt unwirksam. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht worden, dass für einzelne seiner Regelungen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestanden hat und dass diese Bestandteile gesondert aufrechterhalten bleiben können. Auf mögliche Ermessensfehler in dem Einigungsstellenspruch kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Regelungen des Einigungsstellenspruchs überhaupt der zwingenden Mitbestimmung unterliegen.
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Schmidt
Linck
Koch
Federlin
Platow
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Tenor
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1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2008 - 5 TaBV 225/07 - aufgehoben.
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2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 - 5 BV 793/06 - abgeändert.
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3. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Mitarbeiter unwirksam ist.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
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Die tarifgebundene Arbeitgeberin hat in mehreren Bundesländern insgesamt vier Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. In den Betrieben kommen verschiedene Tarifverträge zur Anwendung. Diese enthalten unterschiedliche Eingruppierungsvoraussetzungen und Vergütungen in der jeweils höchsten Entgeltgruppe. In den vier Betrieben beschäftigt die Arbeitgeberin zwischen drei und 30 AT-Angestellte.
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Nachdem die Arbeitgeberin aufgrund einer konzerninternen Vorgabe in allen Betrieben ein Stellenbewertungsverfahren nach Hay eingeführt hatte, beauftragten die vier örtlichen Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat, mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten aufzunehmen. Im Laufe dieser Verhandlungen nahm der für den Betrieb O gebildete Betriebsrat die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zurück und schloss Anfang des Jahres 2006 mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten(BV O).
- 4
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Am 20. November 2006 beschloss die zwischenzeitlich auf Antrag des Gesamtbetriebsrats gebildete Einigungsstelle eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Ausgestaltung der Vergütung für außertarifliche Angestellte(GBV). Diese gilt nach ihrem persönlichen und räumlichen Geltungsbereich für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Sie enthält fünf Entgeltgruppen (E 13 bis E 17), denen in einer Anlage konkrete Stellen zugeordnet sind. Das individuelle Gehalt ist dabei im Rahmen der Gehaltsbänder der jeweiligen Entgeltgruppe zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber frei zu vereinbaren.
- 5
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Der Spruch der Einigungsstelle wurde der Arbeitgeberin am 28. November 2006 zugeleitet. Mit ihrem am 12. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arbeitgeberin die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil der Gesamtbetriebsrat in dieser Angelegenheit nicht zuständig gewesen sei.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die durch Einigungsstellenspruch vom 20. November 2006 beschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung AT-Vergütung für unwirksam zu erklären.
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Der Gesamtbetriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, eine unternehmenseinheitliche Regelung der Grundsätze zur Vergütung der AT-Mitarbeiter sei zur Herstellung der Entgeltgerechtigkeit und Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erforderlich.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter.
- 9
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B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 20. November 2006 ist rechtsunwirksam.
- 10
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I. In dem Verfahren waren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat auch die örtlichen Betriebsräte anzuhören. Die von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung betrifft auch die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der örtlichen Betriebsräte. Bei einer antragsgemäßen Entscheidung steht zugleich fest, dass das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187). Die in den Vorinstanzen unterbliebene Anhörung konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch nachgeholt werden. Der in dem Unterlassen der Anhörung liegende Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts ist von keinem der Beteiligten gerügt worden.
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II. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig, bedarf aber der Auslegung. Die Arbeitgeberin kann nicht - wie im Antrag formuliert - verlangen, den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam zu erklären, denn eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Demgemäß ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs zu beantragen( BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - Rn. 15, BAGE 117, 27 ). In diesem Sinne ist der Antrag der Arbeitgeberin auch unter Berücksichtigung der zur Antragsauslegung heranzuziehenden Antragsbegründung und ihrem sonstigen Vorbringen zu verstehen.
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III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.
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1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).
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2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.
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a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).
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b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.
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aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, die es gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1121; MüArbR/Richardi 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch. Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.
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bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 16). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.
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cc) Ein zwingendes Erfordernis zur unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur für AT-Angestellte folgt auch nicht aus dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren(BAG 11. Juni 2002 - 1 AZR 390/01 - zu III 2 der Gründe, BAGE 101, 288). Dieser Gesetzeszweck ist von den jeweils zuständigen Betriebsparteien als Normgebern einer Betriebsvereinbarung zu Entlohnungsgrundsätzen bei deren Ausgestaltung zu beachten. Aus ihm ergeben sich jedoch keine Folgen für die Regelungskompetenz in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ob hierfür der örtliche Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat originär zuständig ist, richtet sich allein nach § 50 Abs. 1 BetrVG.
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dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsmitarbeitern zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), ist diese Rechtsprechung überholt. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94 - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366 ; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 13. März 2001 - 1 ABR 7/00 - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72). Dies gilt dagegen nicht, soweit die nach § 87 Abs. 1 BetrVG zwingende Mitbestimmung reicht. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, hätte sie auch nicht die Entgeltzahlung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung der Vergütungsstruktur der AT-Angestellten abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen können. Diese Rechtsfolge gilt entsprechend, wenn der Gesamtbetriebsrat - wie hier - sein Initiativrecht ausübt und vom Arbeitgeber den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Entlohnungsgrundsätzen der AT-Angestellten verlangt.
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ee) Aus der von der Arbeitgeberin unternehmensweit durchgeführten Stellenbewertung nach Hay ergibt sich nichts anderes. Das Stellenbewertungsverfahren berücksichtigt die regionalen und betrieblichen Unterschiede der jeweiligen Funktionen, die zu einer differenzierten Bewertung an sich vergleichbarer Stellen führen. Es trägt damit örtlichen Besonderheiten Rechnung und begründet keinen Zwang zu einer unternehmenseinheitlichen Ausgestaltung der Vergütungsstruktur.
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3. Der Gesamtbetriebsrat war für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte nach § 50 Abs. 2 BetrVG zuständig. Die örtlichen Betriebsräte haben zwar zunächst den Gesamtbetriebsrat beauftragt, mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Vergütungsstruktur der AT-Angestellten zu führen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat des Betriebs O die Beauftragung jedoch vor Abschluss des Einigungsstellenverfahrens widerrufen und mit der Arbeitgeberin eine Betriebsvereinbarung zur Vergütung der AT-Angestellten abgeschlossen. Die Einigungsstelle ist danach nicht aufgrund einer Beauftragung durch die drei verbleibenden Betriebsräte tätig geworden. Keiner der Beteiligten hat behauptet, die Einigungsstelle habe ihren Beschluss aufgrund einer solchen Beauftragung gefasst. Dagegen spricht auch, dass die GBV für alle Arbeitnehmer der Arbeitgeberin gelten soll und damit auch für die im Betrieb O beschäftigten. Die Einigungsstelle ging damit ersichtlich von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG aus. Da es an dieser Zuständigkeit fehlt, ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Er kann auch nicht für die drei Betriebe, die den Gesamtbetriebsrat mit der Wahrnehmung der Verhandlungen beauftragt haben, teilweise aufrechterhalten werden, weil nicht auszuschließen ist, dass die Einigungsstelle anders entschieden hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass ihre Entscheidung nur für drei der vier Betriebe kraft Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte gilt.
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Schmidt
Koch
Linck
Münzer
Sibylle Spoo
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2009 - 13 TaBV 1961/08 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
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A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.
- 2
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Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber ist eine für Normungsarbeit zuständige Einrichtung. Antragsteller ist der bei ihm gebildete Gesamtbetriebsrat. Bei dem Arbeitgeber galt seit 1975 eine zwischen den Beteiligten abgeschlossene „Betriebsvereinbarung Nr. 7 über die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen“ (BV Nr. 7). Diese sah ua. die Eingruppierung der Mitarbeiter in acht Gehaltsgruppen vor. Daneben schloss der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat am 15. Juni 2000 eine „Betriebsvereinbarung Nr. 9 über die betriebliche Sonderzahlung“ (BV Nr. 9). Nach dieser erhalten die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und nicht den Bestimmungen des BAT unterliegt, mit den Bezügen für den Monat November eine Sonderzahlung in Höhe von 100 % eines Bruttomonatsgehalts.
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Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 kündigte der Arbeitgeber die BV Nr. 7 und die BV Nr. 9 zum 31. Dezember 2006. Das Kündigungsschreiben enthielt einen Hinweis auf die beabsichtige Einführung eines moderneren und flexibleren Vergütungssystems, mit dem transparente Beurteilungskriterien geschaffen und eine leistungsorientierte Vergütung eingeführt werden sollten. In einer an alle Arbeitnehmer per E-Mail versandten Mitarbeiterinformation vom 6. November 2006 verdeutlichte der Arbeitgeber die Unterschiede zwischen der bisherigen Sonderzahlung und der von ihm in Aussicht genommenen Zuwendung. Diese sollte von der Erreichung unternehmensbezogener und individueller Ziele abhängig sein.
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Nachdem zwischen den Beteiligten keine Einigung über die Einführung eines leistungsorientierten Vergütungssystems erzielt werden konnte, kam es durch Spruch der Einigungsstelle vom 21. Mai 2007 zu einer Neuregelung der Entlohnungsgrundsätze. Die nachfolgend von den Beteiligten über eine Neuregelung der jährlichen Zuwendung geführten Gespräche blieben ergebnislos.
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Der Gesamtbetriebsrat hat geltend gemacht, der Arbeitgeber sei über das Jahr 2006 hinaus verpflichtet, eine betriebliche Sonderzahlung zu erbringen, da die BV Nr. 9 kraft Nachwirkung weiter gelte. Der Arbeitgeber habe diese freiwillige Leistung nicht vollständig einstellen, sondern nur nach einem anderen Leistungsplan verteilen wollen.
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Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
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1.
den Arbeitgeber zu verpflichten, den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern für das Kalenderjahr 2007 eine betriebliche Sonderzahlung nach Maßgabe der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung Nr. 9 über die betriebliche Sonderzahlung in der Fassung vom 15. Juni 2000 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die zwischen den Beteiligten abgeschlossene Betriebsvereinbarung Nr. 9 über die betriebliche Sonderzahlung in der Fassung vom 15. Juni 2000 über das Jahr 2007 hinaus Nachwirkung entfaltet.
- 7
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Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat gemeint, die BV Nr. 9 wirke nicht nach. Das von ihm angestrebte leistungsorientierte Vergütungssystem sei wegen seines unterschiedlichen Zwecks und seines Leistungsbezugs keine Nachfolgeregelung für die Sonderzahlung.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats, mit der dieser zunächst seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt hat. In einem nach dem Anhörungstermin eingegangenen Schriftsatz hat der Gesamtbetriebsrat den Antrag zu 1 nach einem gerichtlichen Hinweis auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, „deren Arbeitverhältnis … zum Stichtag 31. Dezember 2006 bereits bestand und über diesen Stichtag hinaus fortgeführt wurde“. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den Antrag zu 1 in der zuletzt angekündigten Fassung und als Antrag zu 2 den ursprünglichen Feststellungsantrag weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats zu Recht abgewiesen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die BV Nr. 9 über den 31. Dezember 2006 hinaus durchzuführen. Diese entfaltet ab dem 1. Januar 2007 keine Nachwirkung. Daher erweist sich auch der zu 2 gestellte Feststellungsantrag als unbegründet.
- 10
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I. Die Anträge sind zulässig.
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1. Der Antrag zu 1 fällt dem Senat nur in der vom Landesarbeitsgericht im tatbestandlichen Teil seines Beschlusses wiedergegebenen eingeschränkten Fassung zur Entscheidung an. Der Gesamtbetriebsrat hat seinen ursprünglich weiter gefassten Antrag zu 1 erst nach der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht eingeschränkt. Über diesen Antrag hat das Beschwerdegericht ohne erneute Anhörung entschieden. Mit dieser Verfahrensweise hat das Landesarbeitsgericht zwar gegen § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG iVm. § 90 Abs. 2 ArbGG verstoßen, weil eine Entscheidung über die geänderte Antragsfassung ohne Anhörung nur mit Einverständnis der Beteiligten zulässig gewesen wäre. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung bedurfte es aber nicht, da die Beteiligten insoweit keine Verfahrensrüge erhoben haben.
- 12
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2. Der Gesamtbetriebsrat besitzt die erforderliche Antragsbefugnis.
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a) Die Antragsbefugnis ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Sachentscheidungsvoraussetzung. Ihr Vorliegen ist noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. Das Erfordernis dient dazu, Popularanträge auszuschließen. Die Arbeitsgerichte sollen nicht zur Verfolgung fremder Rechte angerufen werden. Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist grundsätzlich, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte behauptet. Dem Gesamtbetriebsrat fehlt daher die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 85/08 - Rn. 10 mwN, EzA BetrVG 2001 § 82 Nr. 2).
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b) Der Antrag zu 1 ist ein Leistungsantrag. Er ist dahingehend auszulegen, dass der Gesamtbetriebsrat von dem Arbeitgeber die Durchführung der gekündigten BV Nr. 9 im Jahr 2007 verlangt. Der Gesamtbetriebsrat hat dazu in den Vorinstanzen geltend gemacht, der Arbeitgeber sei nach dem 31. Dezember 2006 aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zur Durchführung der nachwirkenden BV Nr. 9 verpflichtet. Auf dessen Inhalt bezieht sich auch der zu 2 erhobene Feststellungsantrag. Mit diesem begehrt der Gesamtbetriebsrat die Feststellung, dass die Regelungen der BV Nr. 9 auch nach dem 31. Dezember 2007 bei dem Arbeitgeber weiter gelten und die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Betriebsparteien gestalten. Damit verfolgt der Gesamtbetriebsrat mit beiden Anträgen nicht die Individualinteressen einzelner Arbeitnehmer. Ob der von ihm reklamierte Durchführungsanspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit.
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3. Für den Antrag zu 2 besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Vom Antrag zu 2 ist die Feststellung umfasst, dass der Inhalt der BV Nr. 9 über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter gilt und vom Arbeitgeber durchzuführen ist (BAG 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 98, 354). Der Antrag bezieht sich daher auf das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis, über dessen Inhalt nach der Kündigung der BV Nr. 9 zwischen den Beteiligten Streit besteht und der durch die begehrte Feststellung beigelegt werden kann.
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II. Die Anträge sind unbegründet. Die BV Nr. 9 hat aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers am 31. Dezember 2006 geendet. Sie wirkt nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach.
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1. Die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers richtet sich nach § 77 Abs. 6 BetrVG.
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a) Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gehört (BAG 10. November 2009 - 1 AZR 511/08 - Rn. 12). Betriebsvereinbarungen über Gegenstände, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen, entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 14, BAGE 127, 297). Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt. Andernfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung Nachwirkung.
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b) Betriebsvereinbarungen über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die dieser ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbringt, sind regelmäßig teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Die Nachwirkung derart teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen hängt im Falle ihrer Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, ob die finanziellen Leistungen ersatzlos beseitigt oder lediglich reduziert werden sollen.
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aa) Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein (BAG 17. Januar 1995 - 1 ABR 29/94 - zu II A 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 54). Bei einer vollständigen Einstellung der Leistungen verbleiben keine Mittel, bei deren Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hätte. Sinn der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG ist - zumindest auch - die Wahrung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte. Sind solche nicht betroffen, bedarf es der Nachwirkung nicht.
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bb) Will der Arbeitgeber seine finanziellen Leistungen nicht völlig zum Erlöschen bringen, sondern mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nur eine Verringerung des Volumens der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel und zugleich eine Veränderung des Verteilungsplans erreichen, wirkt die Betriebsvereinbarung nach (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 297). In diesem Fall verbleibt ein Finanzvolumen, bei dessen Verteilung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat. Das vom Arbeitgeber einmal zur Verfügung gestellte Finanzvolumen wird dadurch nicht unabänderlich perpetuiert. Vielmehr müssen die Betriebsparteien oder im Konfliktfall die Einigungsstelle das vom Arbeitgeber noch zur Verfügung gestellte Finanzvolumen als mitbestimmungsfreie Vorgabe zugrunde legen (BAG 18. November 2003 - 1 AZR 604/02 - zu I 3 c cc der Gründe mwN, BAGE 108, 299).
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c) Ist ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er - kollektivrechtlich - das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen und für die Zukunft ändern. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein. Da das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers nicht durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist, hat der Arbeitgeber aber bei einer Änderung der bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., BAGE 127, 297). Will der nicht tarifgebundene Arbeitgeber in Vergütungsbestandteile eingreifen, die Teil einer betrieblichen Vergütungsordnung sind, bei deren Aufstellung und Veränderung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat, kann eine solche Maßnahme nur mit seiner Zustimmung oder einer sie ersetzenden Entscheidung einer Einigungsstelle(§ 87 Abs. 2 BetrVG) getroffen werden. Eine Änderung der Vergütungsstruktur liegt regelmäßig vor, wenn nur einer der mehreren Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, gestrichen, erhöht oder vermindert wird (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - Rn. 17 f., BAGE 117, 130).
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d) Allerdings muss ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber, der über die Einführung einer zusätzlichen Vergütung und ihres Leistungszwecks ohne Beteiligung des Betriebsrats entscheiden kann, auch die Möglichkeit haben, sie vollständig zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber mit den Mitteln des Kollektivrechts zur Beibehaltung einer finanziellen Leistung gezwungen werden, über deren Einführung er mitbestimmungsfrei entscheidet. Daher kann der nicht tarifgebundene Arbeitgeber eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte finanzielle Leistung, die er ohne hierzu verpflichtet zu sein gewährt, durch die Kündigung dieser Betriebsvereinbarung beseitigen, wenn er in Zukunft für den von ihm festgelegten Leistungszweck keine Mittel mehr bereitstellen will. Die Einstellung unterliegt auch dann nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Wegfall der zuvor gewährten Leistung einen kollektiven Tatbestand betrifft, weil hinsichtlich der Vergütung die Verteilungsgerechtigkeit unter den zuvor anspruchsberechtigten Arbeitnehmern betroffen ist. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft des Arbeitgebers zur Fortführung der bisherigen Leistung fehlt es an einem Vergütungsvolumen, das Gegenstand einer verteilenden Entscheidung sein könnte. Dies setzt allerdings voraus, dass über diese Leistung eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist und der Arbeitgeber die Einstellung des darin geregelten Vergütungsbestandteils in eindeutiger Form zum Ausdruck bringt.
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aa) Der Arbeitgeber kann bei Vergütungsbestandteilen, die weder auf einer vertraglichen oder einer sonstigen Rechtsgrundlage beruhen, mitbestimmungsfrei über die Höhe der von ihm zur Verfügung gestellten Finanzmittel und über den Leistungszweck entscheiden. An diese Festlegungen ist nicht nur der Betriebsrat, sondern im Konfliktfall auch die Einigungsstelle gebunden. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine solche zusätzliche Leistung keine Mittel mehr bereitzustellen, fehlt es an einer ausgestaltungsfähigen Verteilungsmasse. Darin liegt der Unterschied zu den Teilen der Gesamtvergütung, die ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage erbringen muss. Bei diesen kann er nicht über das „ob“ der Leistung frei entscheiden, sodass für ihre Ausgestaltung regelmäßig ein Gestaltungsraum besteht, der dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG eröffnet.
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bb) Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber kann einen Vergütungsbestandteil, der nicht auf einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage erbracht wird, nur mitbestimmungsfrei beseitigen, wenn er alleiniger Gegenstand der gekündigten Betriebsvereinbarung ist. Dies folgt aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 21, NZA 2010, 1243). Werden in einer Betriebsvereinbarung auch andere Vergütungsbestandteile geregelt, für die eine vertragliche oder gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht, sind sämtliche Vergütungskomponenten Teil der Gesamtvergütung, bei deren Ausgestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat. Bei einer umfassenden Regelung des Entgeltsystems, in die neben zusätzlichen Leistungen auch Vergütungsbestandteile einbezogen sind, zu deren Erbringung der Arbeitgeber verpflichtet ist, kann eine rechtssichere Beurteilung, ob und ggf. in welchem Umfang es wegen der vom Arbeitgeber ohne verpflichtenden Tatbestand zur Verfügung gestellten Leistungen zu einer Kompensation bei der Ausgestaltung des jeweiligen Entlohnungssystems gekommen ist, nicht erfolgen. Es ist naheliegend, dass der Betriebsrat im Hinblick auf die in Aussicht gestellten finanziellen Mittel seine Forderungen an anderer Stelle zurücknimmt. Würde die Betriebsvereinbarung nicht insgesamt nach § 77 Abs. 6 BetrVG weiter gelten, ginge dieses Verhandlungsergebnis zulasten der von der Nachwirkung betroffenen Arbeitnehmer. Die Entscheidung über den Wegfall einer zusätzlichen Leistung kann daher nur nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungsfrei sein, wenn diese in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt worden ist.
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cc) Da die Nachwirkung einer solchen teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung ausschließlich von dem Willen des Arbeitgebers abhängt, die dort geregelte Leistung auch zukünftig zu erbringen, ist es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten, dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat oder den begünstigten Arbeitnehmern über seine Vorstellungen hinsichtlich der zusätzlichen Leistung festlegt. Der Arbeitgeber muss eindeutig erklären, ob und ggf. in welcher Höhe nach dem Ablauf der Kündigungsfrist für den bisherigen Leistungszweck Mittel zur Verfügung stehen. Will der Arbeitgeber die Leistung nicht gänzlich einstellen, sondern lediglich das Finanzvolumen unter Beibehaltung des bisherigen Verteilungsplans reduzieren, hat er dies gleichermaßen mitzuteilen. Nur auf diese Weise können der Betriebsrat und die betroffenen Arbeitnehmer die Weitergeltung der bisher durch Betriebsvereinbarung gestalteten finanziellen Leistungen rechtssicher beurteilen, während andererseits der Arbeitgeber angehalten wird, sich mit den Auswirkungen seiner Entscheidung auf das betriebliche Zusammenleben auseinanderzusetzen. Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht ein oder entfällt, wenn nach den Angaben des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht in Betracht kommt. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, sich entweder gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern über seine Vorstellungen über das weitere Schicksal der bisher in der Betriebsvereinbarung ausgestalteten Leistung zu erklären, wenn er den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 77 Abs. 6 BetrVG vermeiden will. Diese Angaben können bereits mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung verbunden werden. Es ist jedoch ausreichend, wenn die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Bis zu deren Zugang wirkt der Inhalt einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung allerdings weiter.
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2. Danach ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung der BV Nr. 9 verpflichtet, weil diese nicht über den 31. Dezember 2006 weiter gilt.
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a) Die BV Nr. 9 ist durch das Schreiben des Arbeitgebers vom 30. Juni 2006 wirksam gekündigt worden. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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b) Die Voraussetzungen für eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG liegen nicht vor.
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Alleiniger Gegenstand der BV Nr. 9 war die Zahlung einer an die Betriebszugehörigkeit gebundenen betrieblichen Sonderzahlung. Eine solche Zahlung konnten die begünstigten Arbeitnehmer nach ihren einzelvertraglichen Vereinbarungen nicht beanspruchen. Der Arbeitgeber hat sich auch entschieden, ab dem Kalenderjahr 2007 eine ausschließlich an die Betriebszugehörigkeit geknüpfte betriebliche Sonderzahlung nicht mehr zu erbringen. Diese Absicht hat er mit der gebotenen Eindeutigkeit in der an alle Arbeitnehmer am 6. November 2006 versandten Mitarbeiterinformation bekanntgegeben. In dieser hat er die Unterschiede zwischen der bisherigen Sonderzahlung und der von ihm in Aussicht genommenen Zuwendung dargestellt. Aus diesen Angaben war eindeutig erkennbar, dass die beabsichtigte Leistung nicht von der Betriebszugehörigkeit, sondern von einer Kombination von unternehmensbezogenen und individuellen Zielen abhängig sein sollte. Der beabsichtigte Übergang auf eine erfolgsabhängige Sonderzuwendung stellt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht lediglich als eine Änderung des bisherigen Leistungsplans dar. Vielmehr hatte sich der Arbeitgeber unabhängig von der Einführung des in Aussicht gestellten Vergütungssystems zur Einstellung der bisherigen, an die Betriebszugehörigkeit anknüpfenden Sonderzahlung entschlossen.
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3. Der zu 2 gestellte Feststellungsantrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Inhalt der BV Nr. 9 nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG weiter gilt. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob der Betriebsrat überhaupt die Durchführung lediglich nachwirkender Bestimmungen verlangen kann (gleichfalls unentschieden in BAG 27. Oktober 1998 - 1 ABR 3/98 - zu B I 3 b der Gründe, BAGE 90, 76).
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Schmidt
Linck
Koch
Berg
Zumpe
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2010 - 5 TaBV 123/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Dienstkleidung.
- 2
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Die Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. Das bei der Arbeitgeberin beschäftigte Bodenpersonal ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf entsprechende Anordnung der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit Dienstkleidung zu tragen. Gesonderte Umkleideräume gibt es bei der Arbeitgeberin nicht.
- 3
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Nach § 44 Abs. 1 des bei der Arbeitgeberin anwendbaren Manteltarifvertrags Nr. 14(MTV) gelten als Dienstkleidung Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden. Hierfür hat die Arbeitgeberin nach § 44 Abs. 1 Satz 3 MTV dienstkleidungspflichtigen Mitarbeitern Zuschüsse zu den Kosten der Dienstkleidung zu gewähren.
- 4
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Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat beschloss die zum Thema „Regelung zur Dienstbekleidung für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin“ gebildete Einigungsstelle mit Spruch vom 23. September 2008 die Betriebsvereinbarung „Dienstbekleidung“. Diese regelt im Einzelnen die Art und Zusammenstellung der Dienstkleidung und bestimmt, dass deren private Nutzung nicht gestattet ist. Nach I § 1 gilt sie für alle dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter des Bodenpersonals der Arbeitgeberin. Der unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde dem Gesamtbetriebsrat am 2. Oktober 2008 zugestellt.
- 5
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Mit einem am 6. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, der Einigungsstellenspruch sei unwirksam, weil er den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter nicht selbst regele, sondern der Arbeitgeberin insoweit das alleinige Bestimmungsrecht überlasse. Weiterhin enthalte der Einigungsstellenspruch keine Regelungen über Umkleideräume. Die Beschäftigten seien faktisch gezwungen, die Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit auch im Privatbereich zu tragen.
-
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt
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1.
festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Dienstbekleidung“ vom 23. September 2008 unwirksam ist;
2.
festzustellen, dass die Festlegung und/oder Änderung des Kreises der dienstbekleidungspflichtigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Bodenpersonal dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.
- 7
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Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, sie sei kraft ihrer Organisations- und Leitungsmacht berechtigt, den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter allein festzulegen. Eine Entscheidung hierüber sei der Einigungsstelle entzogen. Zur Regelung von Umkleidemöglichkeiten für die Mitarbeiter sei die beim Gesamtbetriebsrat gebildete Einigungsstelle nicht zuständig gewesen.
- 8
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihnen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.
- 9
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B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist.
- 10
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I. Beteiligte des Verfahrens sind gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller sowie die Arbeitgeberin. Die örtlichen Betriebsräte sind nicht zu beteiligen. Diese sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung durch eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht unmittelbar betroffen.
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II. Die Anträge sind zulässig.
- 12
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1. Der Antrag zu 1) ist zu Recht auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und nicht auf dessen Aufhebung gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 12, EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5).
- 13
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2. Der Antrag zu 2) ist gleichfalls zulässig.
- 14
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a) Die gebotene Auslegung ergibt, dass der Feststellungsantrag zu 2) inhaltlich über den Antrag zu 1) hinausgeht. Er betrifft die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist durch den Feststellungsantrag zu 1) nicht notwendig beantwortet, weil sich die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs auch aus anderen Gründen als der fehlenden Bestimmung des Personenkreises, der verpflichtet ist, die Dienstkleidung zu tragen, ergeben kann.
- 15
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b) Der Antrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Gesamtbetriebsrat hat die Maßnahme, für die er ein Mitbestimmungsrecht reklamiert, genau bezeichnet. Es geht um die Festlegung und/oder Änderung des Kreises derjenigen Mitarbeiter, die bei der Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung Dienstkleidung iSd. § 44 Abs. 1 MTV tragen sollen. Der Begriff der Dienstkleidungspflicht ist durch die im Vortrag des Betriebsrats zum Ausdruck kommende Verknüpfung mit der Tarifvorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 3 MTV hinreichend klar.
- 16
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c) Der Antrag zu 2) betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 38, BAGE 127, 146).
- 17
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d) Für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Arbeitgeberin stellt das vom Gesamtbetriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in Abrede. Dies ist grundsätzlich ausreichend (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). Das Feststellungsinteresse besteht trotz der in demselben Verfahren beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs. Dieser kann auch aus anderen Gründen unwirksam sein, so dass hierdurch die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Mitbestimmung bei der Festlegung des dienstkleidungspflichtigen Personenkreises nicht notwendig geklärt wird.
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III. Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 23. September 2008 ist unwirksam. Die Einigungsstelle besaß zwar die erforderliche Regelungskompetenz. Sie hat jedoch den Bereich „Dienstbekleidung“ durch die fehlende Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs unvollständig geregelt. Zudem hat sie unzutreffend davon abgesehen, Regelungen über Umkleidemöglichkeiten am Arbeitsplatz zu treffen.
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1. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung im Unternehmen der Arbeitgeberin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig. Das folgt aus dem Zweck der Bekleidungsvorschrift. Diese soll dazu dienen, das Bodenpersonal der Arbeitgeberin auf den von ihr angeflogenen Flughäfen in Deutschland gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden. Dieses Ziel kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.
- 20
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2. Der Gesamtbetriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht.
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a) Die Regelungen über die Dienstkleidung im MTV schließen das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht aus. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 90, 194). Der MTV enthält jedoch keine abschließende Regelung über die Dienstkleidung, sondern definiert lediglich allgemein, was unter einer Dienstkleidung zu verstehen ist, und bestimmt weiterhin, dass sich die Arbeitgeberin an den Kosten der Dienstkleidung durch Zuschüsse zu beteiligen hat. Im Rahmen dieser Vorgaben haben die Betriebsparteien und damit auch die Einigungsstelle einen weiten Gestaltungsspielraum.
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b) Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Bei solchen Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben (BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 23, BAGE 131, 225). Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. Mitbestimmungsfrei sind dagegen Anordnungen, die das sog. Arbeitsverhalten betreffen und mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 9, BAGE 121, 147). Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B I der Gründe, BAGE 101, 285).
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c) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Ausgestaltung der bei der Arbeitgeberin bestehenden Dienstkleidungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats. Hierdurch ist das Ordnungs- und nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer berührt. Die Dienstkleidung dient dazu, Mitarbeiter der Arbeitgeberin gegenüber Fluggästen kenntlich zu machen. Durch die einheitliche Kleidung sollen diese deren Bodenpersonal auf allen von der Arbeitgeberin angeflogenen Flughäfen in Deutschland schnell erkennen und vom Personal anderer Fluglinien unterscheiden können. Das Tragen von Dienstkleidung ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung des Bodenpersonals. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das vom MTV vorausgesetzte dienstliche Interesse der Arbeitgeberin am Tragen von Dienstkleidung nicht dazu, eine darauf gerichtete Pflicht der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhalten zuzuordnen. Vielmehr bringt die Tarifvorschrift nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber für das „Ob“ einer Bekleidungsvorschrift sachlicher Gründe bedarf. Diese können sowohl das Arbeitsverhalten als auch das Ordnungsverhalten betreffen. Zum jeweiligen Regelungszweck, der mit dem Tragen einer einheitlichen Arbeitskleidung verfolgt werden soll und der für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausschlaggebend ist, trifft die Tarifvorschrift keine Aussage.
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3. Der Einigungsstellenspruch vom 23. September 2008 ist unwirksam, weil die Einigungsstelle darin ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, sondern einer einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überantwortet hat.
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a) Aufgabe der Einigungsstelle ist es, durch ihren Spruch die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen und zu einem billigen Ausgleich zu bringen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Dabei ist der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zu beachten. Die getroffene Regelung muss auch denjenigen Interessen Rechnung tragen, um deren Willen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dem wird ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, nicht gerecht (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 111, 48).
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b) Hiernach hat die Einigungsstelle zu Unrecht von der Regelung des persönlichen Geltungsbereichs der beschlossenen Betriebsvereinbarung abgesehen. Soweit unter I § 1 des Spruchs bestimmt ist, die Betriebsvereinbarung gelte für alle dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter des Bodenpersonals der D, ist dies keine ausreichende Konkretisierung des Geltungsbereichs. Hierdurch wird dem Arbeitgeber vielmehr das Recht übertragen, durch einseitige Anordnung den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Arbeitnehmer und damit den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung festzulegen. Die nähere Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich nicht um eine Regelungs-, sondern auch um eine Rechtsfrage handelt. Die Einigungsstelle hat im Rahmen des vorgegebenen Zwecks der Dienstkleidung einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Personenkreises, der diese zu tragen hat. Dabei hat sie in den Blick zu nehmen, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch dazu dient, bei einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen(Fitting BetrVG 25. Aufl. § 87 Rn. 63). Die Einigungsstelle hätte deshalb prüfen müssen, inwieweit der Zweck der einheitlichen Dienstkleidung die mit dem Tragen der Dienstkleidung verbundenen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt und hiernach den persönlichen Geltungsbereich des Einigungsstellenspruchs festlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin geht es dabei nicht um die Begründung eines Initiativrechts des Gesamtbetriebsrats zur Einführung von Dienstkleidung. Das Verfahren vor der Einigungsstelle betraf nicht das „Ob“ des Tragens von Dienstkleidung, sondern allein die Ausgestaltung des darauf bezogenen Ordnungsverhaltens.
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4. Der Spruch der Einigungsstelle ist auch deswegen unwirksam, weil er keine Regelungen über Umkleidemöglichkeiten für das dienstkleidungspflichtige Bodenpersonal enthält.
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a) Für eine Regelung der Umkleidemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der unternehmenseinheitlichen Dienstkleidungspflicht war der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. Hierbei handelt es sich um einen notwendigen Teilaspekt des zur Dienstkleidung für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin beschlossenen Regelwerks. Fällt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, ist diese gemeinsam mit dem Arbeitgeber und im Konfliktfall von der Einigungsstelle zu regeln. Deshalb ist innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf unterschiedliche Betriebsverfassungsorgane ausgeschlossen (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35, BAGE 120, 146).
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b) Die unterbliebene Regelung der Umkleidemöglichkeiten ist ermessensfehlerhaft iSd. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG. Die Beschäftigten können nicht darauf verwiesen werden, sich ggf. auf den Toiletten umzukleiden oder die Dienstkleidung zu Hause an- und auszuziehen.
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aa) Nach I § 2 Abs. 2 des Einigungsstellenspruchs ist die private Nutzung der Dienstkleidung nicht gestattet. Damit ist nach dem klaren Wortlaut der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter die Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit tragen und sich zu Hause umkleiden. Diese Wegezeiten sind nicht Arbeitszeiten, sie gehören vielmehr zum außerdienstlichen Bereich privater Lebensführung. Schon aus diesem Grund hätte die Einigungsstelle eine Regelung zu Umkleidemöglichkeiten treffen müssen. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die Beschäftigten könnten sich in den vorhandenen Toilettenräumen umkleiden, stellt dies offenkundig keine angemessene Umkleidemöglichkeit dar. Mitarbeitertoiletten dienen anderen Zwecken und sind im Hinblick auf die hygienischen Zustände und die räumliche Enge keine geeigneten Umkleideräume.
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bb) Die Ermessensfehlerhaftigkeit des Einigungsstellenspruchs wird nicht dadurch beseitigt, dass die Arbeitgeberin - einseitig - dem Bodenpersonal gestattet, die Dienstkleidung auf dem direkten Weg von und zur Arbeit zu tragen. Soweit sie damit den dienstkleidungspflichtigen Mitarbeitern die Gelegenheit bietet, sich nicht in den Toilettenräumen im Betrieb umziehen zu müssen, eröffnet sie den Beschäftigten zwar eine Alternative zu den unzureichenden betrieblichen Umkleidebedingungen. Diese stellt jedoch keinen angemessenen Ersatz für die erforderlichen betrieblichen Umkleidemöglichkeiten dar, weil hierdurch die dienstkleidungspflichtigen Arbeitnehmer in der privaten Lebensführung unangemessen eingeschränkt werden. Wollen sie sich nicht in Toilettenräumen umziehen, müssen sie den direkten Weg von und zur Arbeit nehmen und sich zu Hause umkleiden. Erst danach haben sie die Möglichkeit, ohne Dienstkleidung ihrer privaten Lebensführung nachzugehen.
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Hinzu kommt, dass die im Einigungsstellenspruch geregelte Dienstkleidung aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig ist. Sie dient dazu, Fluggästen die schnelle und sichere Identifizierung der Mitarbeiter als Bodenpersonal der Arbeitgeberin zu ermöglichen. Ein Beschäftigter, der diese Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter der Arbeitgeberin erkennbar. An einer derartigen Offenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber Dritten sowie einer Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens besteht kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer. Das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit, zu dem weder die Betriebsparteien noch eine Einigungsstelle die Arbeitnehmer wegen des damit verbundenen Eingriffs in die private Lebensführung verpflichten könnten, dient allein dem Interesse der Arbeitgeberin (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 20, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). Der Einigungsstellenspruch entspricht daher im Hinblick auf die unterbliebene Regelung von Umkleidemöglichkeiten nicht billigem Ermessen iSd. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, weil er einseitig das Interesse der Arbeitgeberin an einer kostengünstigen Regelung berücksichtigt und die berechtigten Interessen der Beschäftigten an einer freien Gestaltung der Freizeit außer Acht lässt.
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5. Die unterbliebene Regelung des persönlichen Geltungsbereichs sowie der Umkleidemöglichkeiten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt bei Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung der übrige Teil nur dann wirksam, wenn er noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 51, EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 15). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die normative Wirkung der von der Einigungsstelle beschlossenen Dienstkleidungsvorschriften erfordert notwendig die Festlegung des Kreises der Normadressaten. Es muss klar sein, für wen die Betriebsvereinbarung gilt. Die Bestimmung ihres Geltungsbereichs darf der Arbeitgeberin nicht einseitig übertragen werden. Die Arbeitnehmer können auch nicht zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet werden, ohne dass die Einigungsstelle zugleich über angemessene Umkleidemöglichkeiten entscheidet.
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IV. Der Antrag zu 2) ist begründet. Der Gesamtbetriebsrat hat - wie oben ausgeführt - bei der Festlegung und/oder Änderung des dienstkleidungspflichtigen Kreises des Bodenpersonals nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen.
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Schmidt
Koch
Linck
Federlin
Olaf Kunz
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
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Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.