Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2015 - 12 Sa 871/14

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2015:0128.12SA871.14.00
bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 - 2 Ca 7795/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden


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Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 12 Arbeit auf Abruf


(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszei

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer


Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglic

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Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2009 - 14/3 Sa 1401/08 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der am 9. Juni 1952 geborene Kläger war vom 1. August 1967 bis zum 30. Juni 1970 als Auszubildender für den Lehrberuf des Bankkaufmanns bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Landeskreditkasse zu Kassel, Niederlassung der Hessischen Landesbank - Girozentrale -, tätig. Ab dem 1. Juli 1970 wurde er in ein Angestelltenverhältnis bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen. Mit Wirkung zum 1. Juni 1969 meldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel (im Folgenden: ZVK) an.

3

In der „Betriebsordnung“ der Hessischen Landesbank - Girozentrale - Frankfurt (Main) vom 1. September 1969 (im Folgenden: Betriebsordnung 1969) heißt es unter III 1 d:

        

„Die zusätzliche Altersversorgung richtet sich nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - in ihrer jeweiligen Fassung.“

4

Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale -“ vom 30. Dezember 1957 (im Folgenden: BV 1957). Diese lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Betriebsrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben in Ausführung des Vorbehaltes in Ziffer III 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1

        

Umfang und Anteil an den Versorgungsleistungen

        

(1) Die Hessische Landesbank - Girozentrale - übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den nachfolgenden Bestimmungen zu gewähren.

        

(2) Die Versorgung umfaßt die Leistungen aus:

        

a)    

der sozialen Rentenversicherung

        

b)    

der Zusatzversicherung bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt, einer Zusatzversorgungskasse oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

die Rentenleistungen nach dieser Vereinbarung.

        

(3) Die Anstalt leistet zu dieser Versorgung außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der folgenden Bestimmungen.

        

…       

        

§ 2

        

Voraussetzung für die Gewährung von

        

Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren. …

        

…       

                 
                 
        

§ 3

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die sicherzustellenden Versorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach dem Dienstalter und dem zuletzt bezogenen tariflichen Jahreseinkommen einschließlich der Zulagen, jedoch ohne die Sozialzulagen und die Zulagen laut § 13 Ziffer 3 des Tarifvertrages. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % des nach Abs. 1 maßgeblichen Jahreseinkommens festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauf folgenden 15 Jahren

auf je 2 %

                 

und in den restlichen Dienstjahren

auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % des Jahreseinkommens nach Abs. 1.

        

…       

        

(4) Die Anstalt gewährt eine Rente in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der sozialen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt.

        

…“    

5

In der „Ergänzung der Betriebsordnung der Hessischen Landesbank - Girozentrale -“ von August 1970 heißt es:

        

„Die Betriebsordnung der Hessischen Landesbank - Girozentrale - nach dem Stand vom 1. September 1969 ist wie folgt zu berichtigen bzw. zu ergänzen:

        

1.    

Auf Seite 1 der Betriebsordnung muß es zum Schluß jetzt lauten:

                 

(Stand vom 1. Juni 1970).

        

2.    

Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d wird um den folgenden Satz ergänzt:

                 

‚Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind.’

        

…“    

        
6

Mit Hausmitteilung - 16/76 - vom 9. März 1976 informierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Betriebsangehörigen, so auch den Kläger, darüber, dass die BV 1957 neu gefasst wurde. Die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976“ (im Folgenden: DV 1976) lautet auszugsweise:

        

„Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

        

§ 1

        

Umfang und Anteil an den Gesamtversorgungsleistungen

        

(1) Die Bank übernimmt die Verpflichtung, allen nichtbeamteten Betriebsangehörigen eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Gesamtversorgung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewähren.

        

(2) Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus:

        

a)    

den Leistungen der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung

        

b)    

den Leistungen der Zusatzversicherung der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung und

        

c)    

den Versorgungsleistungen der Bank nach dieser Vereinbarung.

        

(3) Die Bank leistet außer ihrem gesetzlichen Anteil zur sozialen Rentenversicherung und den bereits vertraglich übernommenen Zahlungen zur Zusatzversicherung gemäß Absatz (2) b) zusätzlich Zuschüsse aufgrund der Bestimmungen der Absätze (4) und (5).

        

(4) Die Bank übernimmt für Betriebsangehörige, die länger als 20 Jahre bei der Bank oder einer Rechtsvorgängerin angestellt sind, die Beiträge zur Zusatzversicherung vom 1.1.1958 an in voller Höhe. …

        

…       

                 
        

§ 2

        

Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen

        

(1) Der Anspruch auf Versorgung entsteht nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. …

        

…       

        

§ 3

        

Höhe der Versorgungsleistungen

        

(1) Die Gesamtversorgungsbezüge errechnen sich aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen. Ihre Höhe richtet sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Abs. (2)) und den ruhegehaltfähigen Bezügen. …

        

(2) Der Grundbetrag wird auf 35 % der nach Absatz (1) maßgeblichen Bezüge festgesetzt; die Steigerungsbeträge belaufen sich vom Zeitpunkt des Erwerbes des Versorgungsanspruchs

                 

in den darauffolgenden 15 Jahren auf je 2 % und

                 

in den restlichen Dienstjahren auf je 1 %

        

bis auf höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz (1).

        

(3) Die Bank gewährt Versorgungsleistungen in Höhe des Betrages, um den der Gesamtbetrag der Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung und der Zusatzversicherung hinter dem Grundbetrag nebst den etwaigen Steigerungsbeträgen zurückbleibt. …

        

…       

        

§ 11

        

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

(2) Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die über die in dieser Vereinbarung geregelten hinausgehen, bleiben unberührt.

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

        

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an in Kraft.

        

…“    

7

In einem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus einer Synopse heißt es ua.:

        

alt   

neu     

        

Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank, - Girozentrale -

Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 26. August 1975

        

Der Vorstand und der Betriebsrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben in Ausführung des Vorbehaltes in Ziffer III 1 d der Betriebsordnung der Anstalt die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

Der Vorstand und der Gesamtpersonalrat der Hessischen Landesbank - Girozentrale - haben die folgenden Grundsätze für die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen vereinbart:

…       

        

…       

        
        

§ 12

§ 11

        

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

…       

...     

                 

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (4) Satz 1 und Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

                 

(4) Die Vereinbarung in der vorstehenden Fassung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 an in Kraft.

                          
        

§ 13

        
        

Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

e n t f ä l l t ,  d a  b e r e i t s  g e r e g e l t  i n  § 11 A b s a t z ( 3 )

                 

(eingefügt durch Vereinbarung vom 27.2.1970)

        
                 

…       

        

Frankfurt/M., den 30.12.1957

Frankfurt/M., den 26. August 1975“

8

Die BV 1957 in der Fassung der DV 1976 wurde durch die „Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der Hessischen Landesbank - Girozentrale - vom 30. Dezember 1957 in der Fassung der Dienstvereinbarung vom 27. Februar 1976, zuletzt geändert mit Nachtrag vom 5. Oktober 1987“ (im Folgenden: DV 1987) erneut geändert. Die DV 1987 enthält in § 11 die folgende Regelung:

        

„Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Geltungsbereich

        

(1) Betriebsangehörige, die nach der bisher geltenden Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 einen Versorgungsanspruch erworben haben, erhalten für die Zeit nach Inkrafttreten der Neufassung Versorgungsleistungen nach dieser Dienstvereinbarung. Ergeben die Neufestsetzungen geringere Versorgungsansprüche, als es nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 der Fall war, bleiben die bisherigen Ansprüche der Höhe nach bis zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem erstmals höhere Ansprüche nach dieser Dienstvereinbarung entstehen (Besitzstand).

        

…       

        

(3) Die vorstehenden Vorschriften dieser Vereinbarung finden, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 1 Absatz (5) Satz 1 auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung.

        

Für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Mitarbeiter übernimmt die Bank die Umlagen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe.

        

…“    

9

Über diese Neufassung der BV 1957 in der Fassung der DV 1976 durch die DV 1987 wurde die Belegschaft, so auch der Kläger, mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 3. Februar 1988 (Hausmitteilung Nr. 6/88) in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur Zusatzversorgungskasse Kassel für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an in voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind. Auf diese Mitarbeiter findet weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es dürfte sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge) empfehlen, eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten ‚Arbeitnehmeranteile’ zur Prämienzahlung zu verwenden.“

10

Die Beklagte gewährt zwölf Mitarbeitern, die nach dem 31. Dezember 1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind, Leistungen nach der BV 1957. Diese Mitarbeiter wurden vor dem 1. Januar 1967 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt.

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei Eintritt des Versorgungsfalls gegen die Beklagte Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 zu haben. Die BV 1957 sei nicht durch eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1970 abgelöst worden. Eine Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1970 gebe es nicht. Die BV 1957 sei weder durch die DV 1976 noch durch die DV 1987 wirksam abgelöst worden. Die in § 11 Abs. 3 DV 1976 und DV 1987 getroffene Regelung bewirke einen nicht gerechtfertigten Eingriff in seine Anwartschaften. Die alleinige Versorgung über die ZVK führe auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung nicht annähernd zu einer Rente, die der in der BV 1957 vorgesehenen Gesamtversorgung entspreche. Im Übrigen enthielten § 11 Abs. 1 DV 1976 und DV 1987 Besitzstandsregelungen, wonach diejenigen Mitarbeiter, die Rechte aus der BV 1957 erworben hätten, diese Rechte auch behielten. Zu diesen Mitarbeitern gehöre auch er. Zudem habe er einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den zwölf Mitarbeitern, die ebenso wie er erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden und dennoch Versorgungsleistungen nach der BV 1957 erhielten. Auch ihm gegenüber sei ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, eine Versorgung nach der BV 1957 zu erhalten. Er habe vor seiner Einstellung vom damaligen Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten die ausdrückliche Bestätigung erhalten, Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung zu haben.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75 % des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden Tarifgehalts andererseits zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 beanspruchen, da er erst nach dem 31. Dezember 1966 eingestellt worden und als Pflichtversicherter in die ZVK eingetreten sei. Die BV 1957 sei bereits durch die Betriebsvereinbarung vom 27. Februar 1970 um den aus der Synopse ersichtlichen § 13 ergänzt worden. Entsprechende Regelungen befänden sich in § 11 Abs. 3 der DV 1976 und der DV 1987. Hierdurch sei der Kläger wirksam aus dem Anwendungsbereich der BV 1957 ausgeschlossen worden. Die Neuregelungen führten nicht zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in Anwartschaften des Klägers. Im Jahr 1970 habe der Kläger noch keine Anwartschaften auf Versorgung nach der BV 1957 gehabt. Im Übrigen sei seinerzeit bei der ZVK ein beamtenähnliches Gesamtversorgungssystem nach dem Bruttogehaltsprinzip eingeführt worden, das der beamtenähnlichen Gesamtversorgungsregelung der Bank im Hinblick auf die Versorgungszusage (maximal 75 %) mit entsprechenden Steigerungswerten gleichwertig sei. Dieses neue - ebenfalls beamtenähnliche - ZVK-Gesamtversorgungssystem habe sich nicht mehr in die beamtenähnliche dreigliedrige Gesamtversorgungsregelung der BV 1957 integrieren lassen. Die Herausnahme der ZVK-Versicherten aus der BV 1957 sei daher sachlich begründet gewesen. Die rückwirkende Stichtagsregelung (31. Dezember 1966) sei durch die vorangegangene Rückwirkung der neuen ZVK-Satzung und die spätere Veröffentlichung im Hessischen Staatsanzeiger (25. März 1968) bedingt. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der Personalabteilung in Kassel sei die Versorgungsregelung in der Vergangenheit stets dahin ausgelegt und gehandhabt worden, dass diejenigen Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1966 eingestellt wurden, einen Versorgungsanspruch nach der BV 1957 hatten. Auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur ZVK sei nicht abgestellt worden. Diese Praxis sei im Jahr 2005 festgestellt und einer rechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei diese bislang rechtsirrtümlich geübte Praxis für alle Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden, beibehalten worden, da die tatsächliche Handhabung stets kommuniziert worden sei und Mitarbeitern, die vor dem 1. Januar 1967 eingestellt, aber erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, Rentenberechnungen und auch Unverfallbarkeitsbescheinigungen auf der Basis der BV 1957 erteilt worden seien. Der Kläger sei mit diesen Mitarbeitern schon deshalb nicht vergleichbar, weil er erst nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten sei.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie nach einer Beweiserhebung durch Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, vermag der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

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A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

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I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt der Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ eine Versorgung nach der BV 1957 zu zahlen.

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1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgeblich sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610).

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2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt der Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ eine Betriebsrente nach der BV 1957 zu zahlen.

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Zwar hat der Kläger zuletzt ausdrücklich beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75 % des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden Tarifgehalts andererseits zu zahlen. Ein Festhalten an diesem Wortlaut des Antrags würde jedoch nicht der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Der Klageantrag unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers entweder bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer gesetzlichen Rente und der Zusatzversorgung (vgl. § 1 Abs. 2 BV 1957) oder bis zum Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 BV 1957) fortbesteht. Sollte der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheiden, müsste er sich nach § 2 BetrAVG eine Quotelung der fiktiven Vollrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gefallen lassen. Da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidet, wäre der Klageantrag demnach entweder wegen fehlenden Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO)unzulässig, zumindest wäre er jedoch - derzeit - unbegründet. Dem Kläger kommt es jedoch erkennbar auf die Feststellung an, dass er von der Beklagten bei Eintritt der genannten Versorgungsfälle Leistungen nach der BV 1957 verlangen kann. In diesem Sinne ist der Antrag zu verstehen.

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II. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig.

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1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BB 2012, 2630). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Versorgung nach bestimmten Regeln, nämlich den Regelungen der BV 1957, schuldet.

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2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach der BV 1957 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BB 2012, 2630).

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Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechtsstreits steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zukunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwirkung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332).

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B. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Zwar ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob der Kläger durch eine nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung wirksam von Leistungen nach der BV 1957 ausgeschlossen wurde. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststellungen zu treffen haben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger einen Anspruch auf Versorgung nach der BV 1957 nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen kann. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten verlangen, die zwar - ebenso wie er - erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, jedoch - anders als er - vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden. Die Differenzierung der Beklagten nach dem Datum des Eintritts bei ihrer Rechtsvorgängerin ist sachlich gerechtfertigt.

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1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56 mwN, BAGE 133, 158).

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a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleichzubehandeln. Er greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug. Deshalb ist ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ zu verneinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund gewährten Vergünstigungen weiter gewährt. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dabei muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer gleichbehandeln (BAG 23. Januar 2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 43, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 40 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 24; 26. April 2005 - 1 AZR 76/04 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 114, 286).

29

b) Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, verlangt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders als eine andere Gruppe behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 26). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 27; 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13, BAGE 137, 339).

30

c) Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung den Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient der materiellen Gerechtigkeit. Seine Verletzung hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber die Gründe der von ihm vorgenommenen Differenzierung dem Arbeitnehmer - vorprozessual - mitgeteilt hat, sondern davon, ob die Ungleichbehandlung in der Sache gerechtfertigt ist (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 28 mwN).

31

d) Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 29; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 45, BAGE 125, 133).

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2. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten, die zwar - ebenso wie er - erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, die jedoch - anders als er - vor dem 1. Januar 1967 eingestellt wurden. Die Differenzierung nach dem Beginn der Betriebszugehörigkeit dient einem legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen. Mit dem Anknüpfen an den Eintritt in das Unternehmen bis zum 31. Dezember 1966 hat die Beklagte aus Gründen des Vertrauensschutzes ihre von § 11 Abs. 3 DV 1976 und DV 1987 abweichende, zunächst rechtsirrtümlich geübte Praxis fortgesetzt, denjenigen Mitarbeitern, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen der BV 1957 zu gewähren. Darin liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung.

33

a) Das Landesarbeitsgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin eine Praxis dahin bestand, den Arbeitnehmern, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, die jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, eine Altersversorgung nach den Regelungen der BV 1957 zu gewähren. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 28, NZA 2013, 199; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 51, AP TzBfG § 21 Nr. 9 = EzA TzBfG § 17 Nr. 14; 18. Januar 2007 - 2 AZR 759/05 - Rn. 28, PatR 2008, 34).

35

Zudem ist der Tatrichter bei einem auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei in der Beurteilung, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Er stellt die den Indizien zukommenden Wahrscheinlichkeitsgrade und somit die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fest. Dabei unterliegt er - abgesehen von den allgemeinen Beweisverwertungsverboten - keinen rechtlichen Einschränkungen für die Berücksichtigung von Tatsachen, die eine häufigere Wahrscheinlichkeit für die eigentlich zu beweisende Haupttatsache aufweisen und damit eine Indizwirkung entfalten können (BGH 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 - zu II 1 b cc (3) (3.1) der Gründe, NJW 2004, 3423).

36

bb) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, bei der Beklagten habe eine Praxis dahin bestanden, auch denjenigen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 zu gewähren, die zwar erst nach dem 31. Dezember 1966 zur ZVK angemeldet wurden, die jedoch vor dem 1. Januar 1967 von ihrer Rechtsvorgängerin eingestellt wurden, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze begründet, dass nach seiner Überzeugung bei der Beklagten diese Praxis bestand.

37

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung auf die Aussagen der Zeugen W und We gestützt. Diese hatten bekundet, die Beklagte habe bei der Abgrenzung des Personenkreises, der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach „altem Recht“ behandelt wurde, darauf abgestellt, ob die Mitarbeiter vor oder ab dem 1. Januar 1967 in das Unternehmen ihrer Rechtsvorgängerin eingetreten waren. Zudem hat es die Aussage des Zeugen W berücksichtigt, auf der Grundlage der von der Beklagten gehandhabten Praxis seien entsprechende Rückstellungen gebildet worden, um die Ansprüche dieser Mitarbeiter abzusichern, und eine Rückerstattung der Eigenanteile an den an die ZVK geleisteten Beiträgen an die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten waren, sei nicht erfolgt.

38

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers konnte das Landesarbeitsgericht seine Würdigung, bei der Beklagten habe eine entsprechende Praxis bestanden, auf die Aussage des Zeugen W stützen, obgleich die Beklagte sich diese Aussage nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hatte. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, zumindest hilfsweise zu eigen macht (vgl. BGH 3. April 2001 - VI ZR 203/00 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2001, 2177; 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90 - zu II 3 b der Gründe, NJW 1991, 1541).

39

Die Aussage des Zeugen W wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil dieser Zeuge erst seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten tätig ist. Die Aussage des Zeugen W konnte vom Landesarbeitsgericht - ohne Verstoß gegen Denkgesetze - so verstanden werden, dass dieser als Leiter der Abteilung Vergütung und Versorgung mit der betrieblichen Praxis der Beklagten vertraut war, wonach es für die Abgrenzung des Personenkreises, der im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach „altem Recht“ behandelt wurde, darauf ankam, ob der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1967 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten war.

40

Das Landesarbeitsgericht hat zudem die Bildung von Rückstellungen und die unterbliebene Rückerstattung der Eigenanteile an den an die ZVK abgeführten Beiträgen an die Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten waren, rechtsfehlerfrei als Indiztatsache verwertet und daraus geschlossen, dass den vor dem 1. Januar 1967 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellten Mitarbeitern Versorgung nach der BV 1957 gewährt wurde.

41

b) Die Entscheidung der Beklagten, die von den Vorgaben der DV 1976 und DV 1987 abweichende Praxis fortzusetzen und den zwölf Mitarbeitern, die zwar - ebenso wie der Kläger - erst nach dem 31. Dezember 1966 in die ZVK eingetreten, jedoch vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getreten waren, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 zu gewähren, ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin hatten gegenüber diesen Mitarbeitern einen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach diese bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach der BV 1957 erhalten würden. Die Entscheidung der Beklagten, dieses Vertrauen nicht zu enttäuschen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

42

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte in ihrem an die Belegschaft gerichteten Schreiben vom 3. Februar 1988 (Hausmitteilung Nr. 6/88) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem durch die DV 1987 in § 11 Abs. 3 BV 1957 in der Fassung der DV 1976 eingeführten Unterabs. 2 die Umlagen zur ZVK für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 1. Januar 1986 an in voller Höhe von der Bank getragen werden, sofern die Mitarbeiter nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Bank getreten waren. Auf diese Mitarbeiter finde weder die alte noch die neue Dienstvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung Anwendung. Es empfehle sich zur Verbesserung der späteren Altersversorgung (Eigenvorsorge), eine Lebensversicherung abzuschließen und die ersparten „Arbeitnehmeranteile“ zur Prämienzahlung zu verwenden. Aus diesem Hinweis konnten die Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten waren, schließen, dass die in § 11 Abs. 3 Unterabs. 1 DV 1987 getroffene Regelung dahin zu verstehen war, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts in die ZVK, sondern auf den des Beginns der Beschäftigung ankommen sollte und sie deshalb - obgleich sie erst nach dem 31. Dezember 1966 in die ZVK eingetreten waren - nicht zu dem nach § 11 Abs. 3 DV 1987 von einer Versorgung nach der BV 1957 ausgeschlossenen Personenkreis zählten. Bereits hierdurch hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten diesen Mitarbeitern gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sich ihre Altersversorgung nach der BV 1957 richten werde.

43

Darüber hinaus hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für sieben der zwölf Mitarbeiter Betriebsrentenberechnungen auf der Grundlage der BV 1957 vorgenommen und mit einzelnen dieser vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getretenen Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge auf der Basis eines Versorgungsanspruchs nach der BV 1957 abgeschlossen. Auch dadurch hat die Beklagte das Vertrauen darauf begründet, dass Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1967 begonnen hat, eine Versorgung nach der BV 1957 erhalten.

44

Diese Umstände rechtfertigten den Entschluss der Beklagten, den zwölf vor dem 1. Januar 1967 in die Dienste ihrer Rechtsvorgängerin getretenen Mitarbeitern weiterhin Versorgung nach der BV 1957 zu gewähren.

45

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Wahl des Stichtags „Eintritt vor dem 1. Januar 1967“ nicht zu beanstanden. Die Beklage hat diesen Stichtag nicht willkürlich gewählt. Der Stichtag ergab sich vielmehr aus den in § 11 Abs. 3 DV 1976 und DV 1987 getroffenen Regelungen, die von der Beklagten rechtsirrtümlich dahin verstanden und praktiziert wurden, dass es nicht auf den Eintritt in die ZVK bis zum 31. Dezember 1966 ankam, sondern dass der Eintritt bei ihrer Rechtsvorgängerin bis zum 31. Dezember 1966 maßgeblich sein sollte.

46

d) Danach kann der Kläger Gleichbehandlung mit den zwölf vor dem 1. Januar 1967 eingestellten Arbeitnehmern nicht verlangen. Er ist erst nach dem 31. Dezember 1966 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten getreten. Zudem haben weder die Rechtsvorgängerin der Beklagten noch die Beklagte selbst ihm gegenüber einen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass er im Versorgungsfall Leistungen nach der BV 1957 erhalten werde.

47

Das Landesarbeitsgericht hat die beim Einstellungsgespräch abgegebene Erklärung des Personalleiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kläger habe Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung, dahin ausgelegt, dass damit lediglich auf die bestehende betriebliche Altersversorgung hingewiesen wurde, die sich zum damaligen Zeitpunkt nach den Bestimmungen der BV 1957 richtete. Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen. Aufgrund dieser rein informatorischen Mitteilung konnte er nicht darauf vertrauen, dass sich an den Versorgungsgrundsätzen bis zu seinem Jahrzehnte später liegenden Ruhestand nichts ändern würde. Zudem konnte der Kläger der Hausmitteilung Nr. 6/88 der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 3. Februar 1988 mit der Information zu § 11 Abs. 3 DV 1987 entnehmen, dass es für Ansprüche aus der BV 1957 auf den Zeitpunkt des Eintritts in das Unternehmen bis zum Stichtag 31. Dezember 1966 ankommen sollte. Anders als gegenüber den zwölf Mitarbeitern, mit denen der Kläger Gleichbehandlung verlangt, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger gegenüber durch diese Information gerade keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, er werde im Versorgungsfall Leistungen nach der BV 1957 erhalten; der Kläger musste diese Information vielmehr so verstehen, dass er wegen seines Einstellungsdatums nach dem 31. Dezember 1966 Leistungen nach der BV 1957 nicht würde beanspruchen können.

48

II. Die Versorgung des Klägers könnte sich jedoch möglicherweise deshalb nach der BV 1957 richten, weil der Kläger durch eine der BV 1957 nachfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht wirksam von der Anwendung der BV 1957 ausgenommen wurde. Ob dies der Fall ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

49

1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Ablösung der BV 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1970 oder durch die DV 1976 sei gegenüber dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, da der Kläger zu den jeweiligen Ablösungszeitpunkten noch keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 erworben habe, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sollte der Kläger zum Ablösungszeitpunkt bereits Anwartschaften nach der BV 1957 erworben haben, wäre die Ablösung nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit möglich. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaften kommt es nicht an.

50

a) Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebs- oder Dienstvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebs- oder Dienstvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 99, 75).

51

Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, BB 2012, 2630).

52

Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die nach der abzulösenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind. Das Vertrauen des Arbeitnehmers auf den Bestand der Zusage und damit auf die zugesagten Leistungen ist nicht erst dann geschützt, wenn die Anwartschaft unverfallbar geworden ist. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Senats der erdiente Besitzstand nur „nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG“ zu ermitteln(BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 49, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46)bzw. der erdiente Teilbetrag „entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG“ zu berechnen. Auf die Unverfallbarkeit der Anwartschaft kommt es nur beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an. Sie hat keine Bedeutung für die Zulässigkeit der Ablösung von Versorgungsregelungen durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis.

53

b) Das dreistufige Prüfungsschema ist auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der BV 1957 durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1970 oder durch die DV 1976 maßgeblich.

54

Zwar hat der Senat die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der hier zu beurteilenden Ablösung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht jedoch einer Überprüfung der in Betracht kommenden Betriebs- oder Dienstvereinbarungen nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas nicht entgegen. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem Urteil des Senats vom 17. April 1985 nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte in den Jahren 1970 und 1976 ist das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema anzuwenden (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 34; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 71, 372).

55

c) Danach dürfte die Ablösung der BV 1957 zwar ohne Weiteres möglich gewesen sein, wenn sie durch eine im Jahr 1970 geschaffene Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgt sein sollte. Im Jahr 1970 hatte der Kläger noch keine Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1957 erworben.

56

Nach § 2 Abs. 1 BV 1957 entsteht der Anspruch auf Versorgung erst nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von zehn Jahren. Dabei ist die Vollendung des 20. Lebensjahres eine leistungsausschließende Wartezeit (vgl. BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 5/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 354; 7. Juli 1977 - 3 AZR 572/76 - zu 1 b der Gründe, BAGE 29, 234) für die Aufnahme in das Versorgungswerk. Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung konnten danach erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres entstehen. Der am 9. Juni 1952 geborene Kläger hat das 20. Lebensjahr erst am 9. Juni 1972 und damit nach dem Jahr 1970 vollendet.

57

Sollte die Ablösung erst durch die DV 1976 erfolgt sein, hätte der Kläger hingegen Anwartschaften aus der BV 1957 erworben. In diese konnte durch die DV 1976 nur unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und des zur Konkretisierung dieser Grundsätze entwickelten Drei-Stufen-Schemas eingegriffen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

58

2. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablösung der BV 1957 im Jahr 1970 oder im Jahr 1976 vorgenommen wurde, in welche Besitzstände des Klägers eingegriffen wurde und ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten hierfür die nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Eingriffsgründe hatte. Das Landesarbeitsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    G. Kanzleiter    

        

    Möller    

                 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2010 - 2 Sa 540/10 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt wurde, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab dem 1. Juni 2009 anzunehmen.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. September 2010 - 2 Sa 540/10 - teilweise aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. März 2010 - 14 Ca 6761/09 - wird zurückgewiesen, soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass zwischen den Parteien eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden gilt.

3. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Verpflichtung der Beklagten, die Arbeitszeit des Klägers zu verlängern, sowie über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit. Darüber hinaus verlangt der Kläger Annahmeverzugsvergütung für sieben Stunden im Monat Februar 2010.

2

Der Kläger trat 2004 in die Dienste der D GmbH & Co. KG (DSW). Diese setzte ihn als Fluggastkontrolleur am Flughafen K ein. Der vom 25. November 2003 datierende, von der DSW vorformulierte und mehrfach verwendete Formulararbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 2   

        

…       

        
        

2.    

Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan, der von der Firma rechtzeitig im Voraus erstellt wird. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen werden durch den Vorgesetzten festgelegt. Die Arbeitszeit beginnt und endet am Einsatzort.

                 

Der Angestellte ist verpflichtet, Überstunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu leisten, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

        

…       

        
                 

§ 3     

        

…       

        
        

2.    

Der Angestellte erhält ein Entgelt in Höhe von € 10,33 brutto pro Stunde. …

        

3.    

Als Überstunden vergütet wird die Arbeitszeit, die über 195,0 Stunden pro Monat hinausgeht. Wird die regelmäßige Arbeitszeit an einem Tag um nicht mehr als 15 Minuten überschritten, findet eine Vergütung dieser Zeit als Überstunden nicht statt. …

                 

…       

                 

Für Überstunden, die nach den vorstehenden Regelungen zu bezahlen sind, gewährt die Firma dem Angestellten einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den vereinbarten Stundenlohn.

        

4.    

Für geleistete Arbeit an Sonntagen zwischen 0:00 und 24:00 [Uhr] wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf den vereinbarten Stundenlohn gewährt. …

        

5.    

Für geleistete Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0:00 und 24:00 [Uhr] wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % auf den vereinbarten Stundenlohn gewährt. …“

3

Zum 1. Januar 2009 ging das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.

4

Der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV) sieht unter § 2 ua. folgende Regelungen vor:

        

„Arbeitsbedingungen für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

        

1.    

Die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt monatlich 160 Stunden.

        

2.    

Die monatliche Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt im Durchschnitt eines Kalenderjahres 260 Stunden.

        

…“    

        
5

Der Kläger hat zuletzt die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Arbeitszeit auf 167 Stunden monatlich zu verlängern. Dies entspreche seiner tatsächlichen durchschnittlichen Arbeitszeit. Im Zeitraum von März 2008 bis Februar 2009 habe er durchschnittlich 167 Stunden gearbeitet. Der Stundenlohn des Klägers betrug zuletzt 11,58 Euro.

6

Er hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden pro Monat ab dem 1. Juni 2009 anzunehmen;

                 

hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des Einstellungsvertrags vom 25. November 2003 eine monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden gilt;

                 

äußerst hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage des Einstellungsvertrags vom 25. November 2003 eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden gilt;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 81,06 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG noch auf Feststellung einer monatlich über 150 Stunden hinausgehenden Arbeitszeit. Er habe im Jahr 2008 durchschnittlich 143 Stunden gearbeitet. In dem Zeitraum von Januar 2009 bis August 2009 seien es durchschnittlich 161 Stunden gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass zwischen den Parteien eine monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden gilt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen beider Parteien die Beklagte verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 160 Stunden ab dem 1. Juni 2009 anzunehmen und an den Kläger Annahmeverzugsvergütung wegen der Differenz von zehn Stunden zwischen den bezahlten und den 160 Arbeitsstunden für Februar 2010 zu zahlen.

9

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für die Stundendifferenz zwischen 160 und 167 Stunden für Februar 2010 weiter. Daneben begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass eine monatliche Arbeitszeit von 167, äußerst hilfsweise von 160 Stunden gilt. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Abweisung der Klage, soweit das Landesarbeitsgericht sie verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf monatlich 160 Stunden anzunehmen.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Beklagte verurteilt wurde, das Angebot des Klägers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit auf monatlich 160 Stunden anzunehmen. Die Revision des Klägers ist begründet, soweit er die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 160 Stunden gilt. Insoweit war die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet.

11

I. Die regelmäßige monatliche Mindestarbeitszeit des Klägers beträgt gemäß § 2 Ziff. 1 MTV 160 Stunden. Die Klage ist deshalb unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, seine monatliche Arbeitszeit betrage 167 Stunden.

12

1. Der am 20. März 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2006 für allgemeinverbindlich erklärte MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 5 Abs. 4 TVG Anwendung. Nach § 2 Ziff. 1 MTV beträgt die tarifliche Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers monatlich 160 Stunden. Sie darf nach § 2 Ziff. 2 MTV für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf bis zu 260 Stunden monatlich im Durchschnitt eines Kalenderjahres ausgedehnt werden (monatliche Regelarbeitszeit; vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 629/08 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 21).

13

2. Der Kläger ist im Sinne des § 2 Ziff. 1 MTV vollzeitbeschäftigt. Die Arbeitszeitregelung in § 2 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 des zwischen den Parteien vereinbarten Formulararbeitsvertrags ist infolge von Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB rechtsunwirksam. An die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel tritt die in § 2 Ziff. 1 MTV geregelte Mindestarbeitszeit von 160 Stunden monatlich. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren mit einer wortgleichen Arbeitszeitregelung bereits entschieden und ausführlich begründet, woraus die Intransparenz der verwendeten Klausel folgt (BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 236/10 - Rn. 36 ff., AP TzBfG § 9 Nr. 7 = EzA TzBfG § 9 Nr. 5). Er hält daran fest, dass eine Vertragsklausel, die mit 150 Stunden „im monatlichen Durchschnitt“ eine Durchschnittsarbeitszeit bestimmt, ohne den für die Ermittlung des Durchschnitts maßgeblichen Zeitraum anzugeben, nicht hinreichend klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist.

14

a) Die Kritik an der Entscheidung des Senats vom 21. Juni 2011 (- 9 AZR 236/10 - AP TzBfG § 9 Nr. 7 = EzA TzBfG § 9 Nr.5), wonach diese die Anwendung von Tarifrecht mit vertragsrechtlichen Grundsätzen der AGB-Kontrolle und damit letztlich Vertragsrecht und Kollektivrecht vermische und sich nominal innerhalb der AGB-Prüfung auf eine Transparenzkontrolle beschränke, obwohl eine materielle Betrachtung der Unangemessenheit richtig gewesen wäre (so Preis RdA 2012, 101, 102), überzeugt nicht. Sie geht unzutreffend davon aus, dass der Arbeitgeber auf der Basis der Durchschnittsklausel die monatliche Arbeitszeit willkürlich bestimmen kann und diese Klausel damit transparent ist.

15

aa) Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind VerwenderAllgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dassAllgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH 7. Mai 2008 - XII ZR 5/06 - Rn. 18, GuT 2008, 339; vgl. auch 14. März 2012 - VIII ZR 202/11 - Rn. 24, MDR 2012, 698 ).

16

bb) Nach dem Wortlaut der Klausel ist „der Angestellte verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“. Ob mit dieser „Pflicht“ auch gleichzeitig ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Mindestarbeitszeit gewährleistet sein sollte, bleibt nach den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Arbeitnehmers im Wach- und Sicherheitsgewerbe unklar, zumal der weitere Wortlaut von § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags den Anschein erweckt, die Klausel solle nur das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit regeln. Dort wird darauf hingewiesen, dass sich die Einzelheiten aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan ergeben und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch den Vorgesetzten festgelegt werden. Weiterhin wird durch diesen Zusammenhang für den Arbeitnehmer der (unrichtige) Eindruck vermittelt, er habe monatlich 150 Stunden zu arbeiten. Für ihn ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die Einschränkung „im monatlichen Durchschnitt“ bewirken könnte, dass er über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht oder zu weniger als 150 Stunden zur Arbeit herangezogen wird und damit auch keine oder eine geringere Vergütung erhält. Zudem ist nicht transparent, nach welchem Zeitraum spätestens die „durchschnittliche“ Arbeitszeit von 150 Stunden monatlich erreicht werden muss.

17

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin gehend, dass die im Verlauf des Arbeitsverhältnisses tatsächlich geleistete durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers als Vertragsarbeitszeit gelten soll, überzeugt nicht (so aber Preis RdA 2012, 101, 105). Das gilt selbst dann, wenn eine durch die AGB-Kontrolle entstandene Lücke überhaupt durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre.

18

aa) Im Wege derergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 31; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08  - Rn. 31,  BAGE 134, 283 ). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung desmutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt ( BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03  - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297 ).

19

bb) Entscheidender Anknüpfungspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen kann deshalb nicht die tatsächliche Durchschnittsarbeitszeit während des bisherigen Arbeitsverhältnisses sein (so aber Preis RdA 2012, 101, 105). Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand für die Feststellung des Parteiwillens ( BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03  - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297 ) die durchschnittliche Arbeitszeit mangels Arbeitsleistung nicht fest. Der tatsächlichen (einvernehmlichen) Vertragsdurchführung kann daher nur eine - unter Umständen gewichtige - Indizwirkung zukommen. Sie kann nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens sein (vgl. BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 51, BAGE 116, 267). So entspricht es regelmäßig nicht dem Willen des Arbeitgebers, dass seine Arbeitnehmer Mindestarbeitszeiten in unterschiedlicher Höhe haben. Das gilt hier umso mehr, als die Beklagte gerade die Planbarkeit und Einsetzbarkeit ihrer Arbeitnehmer zur Gewährleistung ihres Dienstleistungsauftrags hervorgehoben hat. Weiterhin wäre unklar, ob diese Durchschnittsarbeitszeit eine feste monatliche Arbeitszeit sein soll oder ob sie nur im Durchschnitt eines Referenzzeitraums geleistet werden müsste. Würde im Wege der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung auf die im Laufe des Arbeitsverhältnisses tatsächlich geleistete Durchschnittsstundenzahl als fest vereinbart abgestellt (Preis RdA 2012, 101, 105), führte dies zu Zufallsergebnissen und hätte auch zur Folge, dass für Arbeitnehmer trotz gleichlautender Formulararbeitsverträge unterschiedliche monatliche Arbeitszeiten gölten. Auch hinge die ermittelte monatliche Arbeitszeit vom Zeitpunkt der Klageerhebung ab, wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitgeber die Berechnung der „im Verlauf des Arbeitsverhältnisses tatsächlich geleisteten Durchschnittsstundenzahl“ (Preis aaO) nach diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine (unterlassene) Heranziehung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung beeinflussen darf. Dafür, dass eine derart unpraktikable Lückenfüllung dem Willen der Vertragsparteien entspricht, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte, die vorliegend nicht zu erkennen sind. Es entspricht eher dem mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien, die jeweilige tarifliche Arbeitszeitregelung anzuwenden. Diese gewährleistet, dass die Arbeitszeit den jeweiligen zeitlich aktuellen Bedürfnissen der Unternehmen und Betriebe im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags entspricht. Deshalb ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Feststellung der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auch nicht auf den zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses geltenden MTV abzustellen.

20

II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sein Angebot annimmt, die regelmäßige monatliche Arbeitszeit zu verlängern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 TzBfG liegen nicht vor. Dazu müsste der Kläger Teilzeitbeschäftigter sein. Wie aus den Gründen unter A I folgt, ist der Kläger vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 TzBfG.

21

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gemäß § 615 Satz 1, § 611 Abs. 1 iVm. § 293 ff. BGB, weil die Beklagte ihn nicht über 160 Stunden hinaus mit 167 Stunden monatlich beschäftigte. Sie war nach § 2 Ziff. 1 MTV nur verpflichtet, den Kläger mit der tariflichen regelmäßigen Mindestarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers von monatlich 160 Stunden zu beschäftigen.

22

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Heilmann    

        

    Furche    

                 

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. September 2009 - 11 Sa 20/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

2

Die Klägerin trat im Jahre 1996 in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt.

3

Am 30. Mai 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, eine erstmals zum 31. Dezember 2008 kündbare Sanierungsvereinbarung (fortan: Tarifvereinbarung 2007). Diese sieht einerseits Vergütungskürzungen, andererseits für einen Personenkreis, zu dem auch die Klägerin zählt, Beschäftigungssicherung vor. Weiter heißt es in § 4:

        

„Kann diese Vereinbarung in Einzelfällen nicht eingehalten werden, kann ... nur mit Zustimmung des Betriebsrates und der ver.di Landesbezirk NRW (Fachbereich Medien, Kunst und Industrie) gekündigt werden.“

4

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 2008 an. Die Abteilung Druckvorstufe, in der die Klägerin tätig war, werde geschlossen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2008.

5

Die Klägerin hat mit der Klage ua. geltend gemacht, die Kündigung sei mangels vorheriger Zustimmung der Gewerkschaft ver.di unwirksam. Im Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11. Juli 2008 nicht zum 31. Dezember 2008 aufgelöst wird,

        

2.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu zahlen, nicht jedoch unter 16.000,00 Euro.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung für wirksam erachtet. Die Gewerkschaft sei schon im Vorfeld in die zahlreichen Verhandlungen über die Schließung der Abteilung der Klägerin eingebunden und einverstanden gewesen. Sie habe die Kündigung spätestens am 24. September 2008 genehmigt. Einer vorherigen Zustimmung zur Kündigung habe es nicht bedurft.

8

Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (I.). Sie hätte nach der Tarifvereinbarung der vorherigen Zustimmung bedurft (I.1). Eine solche ist nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erteilt worden (I.2). Ob eine nachträgliche Zustimmung erteilt wurde, kann dahinstehen (I.3). Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden (II.).

10

I. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, weil sie nicht mit Zustimmung der Gewerkschaft ver.di ausgesprochen wurde.

11

1. Die Kündigung hätte der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft bedurft. Dieses Erfordernis ist in § 4 der Tarifvereinbarung 2007 aufgestellt. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschrift.

12

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 656/02 - AP BGB § 626 Nr. 180 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 594/02 - EzA TVG § 4 Stahlindustrie Nr. 2; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35).

13

b) Bereits der Wortlaut der Tarifvereinbarung legt das hier zugrunde gelegte Verständnis der Tarifnorm nahe, auch wenn der Wortsinn nicht eindeutig ist.

14

aa) Der entsprechende Passus verlangt, dass nur „mit“ Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft gekündigt werden kann. Die Präposition „mit“ bezeichnet hier ein Verhältnis der Gleichzeitigkeit zwischen den Vorgängen, die als „Kündigung“ und „Zustimmung“ benannt sind. Bereits der Ausspruch der Kündigung soll vom Vorhandensein der Zustimmung begleitet sein. Die Zustimmung muss dem Ausspruch der Kündigung gleichsam schon anhaften. In diesem Sinne haben auch die Beklagte selbst und der Betriebsrat den Tarifvertrag verstanden. So hat die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe „natürlich die erforderliche Zustimmung …“ „vor Ausspruch der Kündigung“ eingeholt. Der Betriebsrat wiederum hätte bei anderem Verständnis der Tarifvereinbarung schwerlich Anlass gehabt, ausdrücklich seine Zustimmung zu erteilen, deren es nach § 102 BetrVG nicht bedurft hätte.

15

bb) Richtig ist allerdings, dass nach den §§ 183, 184 BGB die vorherige Zustimmung Einwilligung, die nachträglich erteilte Zustimmung Genehmigung genannt wird und bei solchem Sprachgebrauch auch eine Genehmigung - also das nachträglich erklärte Einverständnis - als Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB bezeichnet werden kann. Indes ist bereits die Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einheitlich. Gerade im Kündigungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht kann außerdem ein von den Definitionen in den §§ 183, 184 BGB abweichendes Verständnis geboten sein. So hat der Senat zB erkannt, dass die nach § 103 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds keine Zustimmung iSd. § 183 BGB ist(4. März 2004 - 2 AZR 147/03 - BAGE 110, 1). Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2 und Satz 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.

16

c) Entscheidend für die Auslegung sind systematische Gründe sowie der Sinn und Zweck der Tarifvorschrift.

17

aa) Schon der in der Tarifvereinbarung vorgesehene Gleichlauf zwischen der Mitwirkung des Betriebsrats und der Gewerkschaft spricht dafür, dass unter „Zustimmung“ die vorherige Zustimmung zu verstehen ist. Dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats stets vor Ausspruch der Kündigung auszuüben sind, ist im Gesetz (§§ 102, 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) ausdrücklich angeordnet. Wenn die Tarifvertragsparteien also, wie geschehen, diese Beteiligungsrechte gegenüber dem Gesetz um ein weiteres Recht ergänzen, liegt es nahe, dass sie eine Zustimmung des Betriebsrats vor der Kündigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung erheben wollten, ähnlich wie es in § 102 Abs. 6 BetrVG vorgesehen ist. Erfordert aber „Zustimmung“ für die Beteiligung des Betriebsrats „vorherige Zustimmung“, dann wäre es mehr als überraschend, wenn dasselbe Wort im selben Zusammenhang für die Beteiligung der Gewerkschaft die „nachträgliche Zustimmung“ iSd. § 184 BGB einschlösse.

18

bb) Auch die vom Landesarbeitsgericht in den Vordergrund gerückte Überlegung, dass einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärungen grundsätzlich keinen Schwebezustand vertragen, weist in diese Richtung. Die Notwendigkeit der Vermeidung von rechtlichen Schwebezuständen ist gerade bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen von besonderem Belang. Der Arbeitnehmer muss eine Kündigung unter Angabe der von ihm als tragend angesehenen Unwirksamkeitsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 KSchG angreifen, wenn er ihr Wirksamwerden nach § 7 KSchG verhindern will. Das kann er nur dann, wenn die Unwirksamkeitsgründe bei Zugang der Kündigung feststehen. Der Arbeitnehmer muss also bei Zugang der Kündigung zumindest wissen können, ob alle Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Andernfalls kann er sein Klagerisiko nicht einschätzen (Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43). Dem entspricht es, dass für die Wirksamkeit von Kündigungen der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgeblich ist.

19

cc) Die Tarifvereinbarung 2007 ist eine Sanierungsvereinbarung. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Kündigungen, die eine Veränderung des von den Tarifvertragsparteien als vertretbar angesehenen Verhältnisses von Lohnverzicht und Entlassungen einerseits und Beschäftigungssicherung andererseits mit sich bringen, diente ersichtlich auch dem Zweck, der Gewerkschaft einen ernstzunehmenden Einfluss auf die Kündigungsentscheidung einzuräumen und gegebenenfalls auf ihre Vermeidung hinzuwirken. Dem trägt das hier gefundene Auslegungsergebnis Rechnung.

20

dd) Den vorstehenden Überlegungen steht die Entscheidung des Senats vom 26. März 2009 (- 2 AZR 403/07 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70) nicht entgegen. Danach muss die Kündigung eines Nichtberechtigten nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen werden, solange dem Gekündigten die Genehmigung nicht zugegangen ist. Eine Kündigung durch einen Nichtberechtigten liegt hier jedoch ebenso wenig vor wie im Fall einer Kündigung ohne die nach den §§ 15 KSchG, 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats(Senat 4. März 2004 - 2 AZR 147/03 - BAGE 110, 1).

21

d) Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehindert, die Kündigung von der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft abhängig zu machen. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, dass die Vertragsparteien ihre Dispositionen nicht von der Zustimmung Dritter abhängig machen können (vgl. dazu Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43). Dass das Recht des Arbeitgebers, aus betrieblichen Gründen ordentlich zu kündigen, durch normative Regelungen eines Tarifvertrages von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 161/00 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 4 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 47) und sogar ganz ausgeschlossen werden kann, steht außer Zweifel (vgl. Senat 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - BAGE 124, 367; 13. Juni 1996 - 2 AZR 547/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 21 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 2; vgl. auch MüArbR/Wank 3. Aufl. Bd. 1 § 100 Rn. 63 ff.; APS/Preis 3. Aufl. Grundlagen J. Rn. 10 - 15; trotz Bedenken letztlich ebenso: Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 865 - 887). Dann aber muss es auch durch ein Zustimmungserfordernis eingeschränkt werden können. Ob diese Erwägungen auch für das Recht des Arbeitgebers, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, gelten, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche hier nicht im Streit steht.

22

e) Ihre ursprünglich geäußerte Auffassung, die Tarifvereinbarung 2007 erfasse nur Kündigungen, die zu Terminen bis zum 31. Dezember 2008 24.00 Uhr ausgesprochen würden, hat die Beklagte nicht wieder aufgegriffen. Sie trifft auch ersichtlich nicht zu.

23

2. Das Landesarbeitsgericht hat, ohne dass die Beklagte Verfahrensrügen erhoben hätte, festgestellt, dass eine Zustimmung der Gewerkschaft vor Ausspruch der Kündigung nicht vorlag. Das Landesarbeitsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe insoweit ausreichenden Tatsachenvortrag nicht gehalten. Diese Würdigung ist gut nachvollziehbar und auch abgesehen davon, dass sie von der Beklagten mit der Revision nicht angegriffen wird, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat an keiner Stelle konkret vorgetragen, dass und wann welche für die Gewerkschaft handelnde Person der hier streitigen Kündigung zugestimmt hätte. Die Beklagte hat lediglich allgemein ausgeführt, die Gewerkschaft sei in Gestalt des Herrn T. ständig über alle Umstände im Bilde gewesen und habe sie mitgetragen. Darin liegt keine Zustimmung.

24

3. Das nachträglich von der Beklagten eingeholte und in einer Protokollerklärung niedergelegte Einverständnis genügte schon deshalb nicht den tarifvertraglichen Anforderungen, weil es erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgte.

25

II. Der Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat.

26

III. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Nielebock    

        

    Hans-Paul Frey    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Juli 2012 - 10 Sa 199/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe eines Abfindungsanspruchs aus Tarifvertrag.

2

Die am 18. März 1970 geborene Klägerin war seit dem 15. September (richtig wohl: Dezember) 2000 bei der Beklagten in deren Betrieb in F beschäftigt. Als Teilzeit-Angestellte verdiente sie zuletzt monatlich brutto 2.059,69 Euro.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. September 2009 fristgemäß zum 30. Juni 2010. Zugleich bot sie der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Januar (richtig wohl: Juli) 2010 in H an, da sie entschieden hatte, ihren Geschäftssitz dorthin zu verlegen. Die Klägerin nahm dieses Änderungsangebot nicht an. Im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit wurde durch rechtskräftiges Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. März 2011 - 10 Sa 1290/10 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30. Juni 2010 beendet worden ist.

4

Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das private Bankgewerbe Anwendung (§ 10 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 4. Dezember 2000). Zu den anzuwendenden Tarifverträgen gehörten auch die für das private Bankgewerbe vereinbarten Rationalisierungsschutzabkommen (RSchABK). Zwischen den Parteien ist in der Revisionsinstanz nicht mehr streitig, dass die Verlegung des Geschäftssitzes von F nach H eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne der Rationalisierungsschutzabkommen darstellt, wohl aber, ob das tarifvertragliche Rationalisierungsschutzabkommen in der ab dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung - so die Beklagte - oder in der ab dem 10. Juni 2010 - so die Klägerin - geltenden Fassung Anwendung findet. Die spätere Fassung übernimmt zwar in § 9 RSchABK, der die Abfindungen bei Rationalisierungen regelt, die Anspruchsvoraussetzungen der früheren Fassung, sieht aber ab vollendetem 40. Lebensjahr höhere Abfindungen vor.

5

§ 9 Ziff. 3 RSchABK idF vom 10. Juni 2010 lautet wie folgt:

        

„Führen Rationalisierungsmaßnahmen - auch in Form eines Auflösungsvertrages - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. Sie beträgt:

        
        

Betriebszuge-

Alter 

        
        

hörigkeit

40    

44    

48    

52    

56    

        
                 

Monatsgehälter

        
        

10    

4,5     

5       

5,5     

6       

6,5     

        
        

14    

5,5     

6,25   

7       

7,75   

8,5     

        
        

18    

6,5     

7,5     

8,5     

9,5     

10,5   

        
        

22    

7,5     

8,75   

10    

11,25 

12,5   

        
        

26    

-       

10    

11,5   

13    

14,5   

        
                          
        

Für Arbeitnehmer vor Vollendung des 40. Lebensjahres beträgt die Abfindung:

        
        

-       

bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit

1 Monatsgehalt,

        

-       

bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit

2 Monatsgehälter,

        

-       

bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit

3 Monatsgehälter.

        

Für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter ist der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend.“

        
6

Der Anspruch auf die Abfindung ruht, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt (§ 9 Ziff. 5 RSchABK).

7

Die Klägerin meint, das Rationalisierungsschutzabkommen sei in der ab dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, da ihr Arbeitsverhältnis erst zum 30. Juni 2010 beendet worden sei. Daher habe sie einen Anspruch auf Abfindung iHv. 4,5 Monatsgehältern oder 9.268,61 Euro. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, da sie im Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 30. Juni 2010 ihr 40. Lebensjahr vollendet und im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit zur Beklagten gestanden habe. Bei richtiger Auslegung von § 9 Ziff. 3 RSchABK müsse die Betriebszugehörigkeit keine vollen zehn Jahre betragen. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sollten ältere Arbeitnehmer, beginnend mit vollendetem 40. Lebensjahr, gegenüber jüngeren höhere Ansprüche haben. Daher müsse es genügen, wenn sie sich bei Ausscheiden im 10. Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit befunden habe.

8

Unter Berücksichtigung des Berufungsurteils beantragt die Klägerin,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine weitere Abfindung in Höhe von 3,5 Gehältern oder 7.208,92 Euro brutto zu zahlen.

9

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung vertritt die Beklagte zum einen die Auffassung, das Rationalisierungsschutzabkommen sei in der Fassung 2004 anzuwenden, da es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankomme. Jedenfalls erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für eine Abfindung in der von ihr verlangten Höhe nicht. Sie sei keine zehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen. § 9 Ziff. 3 RSchABK könne nicht so ausgelegt werden, dass bei vollendetem 40. Lebensjahr eine Betriebszugehörigkeit „bis zu 10 Jahren“ oder „im 10. Jahr“ der Betriebszugehörigkeit ausreiche. Es bestehe, soweit eine tarifliche Regelungslücke anzunehmen sei, allenfalls ein Abfindungsanspruch iHv. einem Monatsgehalt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 4,5 Monatsgehältern stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und eine Abfindung iHv. 2.059,69 Euro brutto, dh. in Höhe eines Monatsgehaltes zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Nach § 9 Ziff. 3 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Rationalisierungsschutzabkommens steht der Klägerin keine höhere Abfindung zu, als ihr insoweit rechtskräftig vom Berufungsgericht zuerkannt wurde.

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte schulde der Klägerin eine Abfindung nach § 9 Ziff. 3 Satz 2 iVm. § 3 RSchABK in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Das Arbeitsverhältnis sei durch eine Rationalisierungsmaßnahme beendet worden. Es könne dahinstehen, in welcher Fassung das Rationalisierungsschutzabkommen zur Anwendung komme. Die Klägerin erfülle die in beiden Fassungen gleichen Voraussetzungen für eine Abfindung iHv. 4 oder 4,5 Monatsgehältern nicht. Die für Arbeitnehmer im Alter ab 40 Jahren in § 9 Ziff. 3 RSchABK vorgesehenen höheren Abfindungsbeträge entstünden erst ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zehn Jahren. Die tabellarische Angabe „10“ könne nicht iSv. „bis zu 10“ Jahren der Betriebszugehörigkeit ausgelegt werden. Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei es auszuschließen, dass ein Arbeitnehmer mit Vollendung des 40. oder eines höheren Lebensjahres bereits mit dem ersten Tag seiner Betriebszugehörigkeit die erhöhte Abfindung verlangen könne, sofern ihm rationalisierungsbedingt gekündigt werde. Allerdings enthalte das Rationalisierungsschutzabkommen eine unbewusste Regelungslücke für Arbeitnehmer wie die Klägerin. Diese könne durch die Gerichte ohne unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie geschlossen werden, soweit sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geregelt hätten, wenn sie denn die Lückenhaftigkeit erkannt hätten. In den Rationalisierungsschutzabkommen hätten die Tarifvertragsparteien zu erkennen gegeben, dass im Falle des rationalisierungsbedingten Verlustes von Arbeitsplätzen immer Abfindungen gezahlt werden sollten, wenn bestimmte Mindestzeiten an Betriebszugehörigkeit erreicht worden sind. Daher sei nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer, die erst deutlich nach Vollendung des 40. Lebensjahres in ein Arbeitsverhältnis eintreten, oder sich darin ohne 10-jährige Betriebszugehörigkeit befinden, von jeglicher Abfindungszahlung ausnehmen wollten. Insoweit könne unterstellt werden, dass in solchen Fällen die „normale“ Abfindung des § 9 Ziff. 3 Satz 2 RSchABK zu zahlen sei. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch keine 10-jährige, jedoch eine 5-jährige Betriebszugehörigkeit aufzuweisen habe, stehe ihr ein Monatsgehalt als Abfindungszahlung zu.

13

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

14

I. Zu Recht konnte das Landesarbeitsgericht es dahinstehen lassen, welche Fassung des Rationalisierungsschutzabkommens Anwendung findet. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, ihr Fall beurteile sich nach dem höhere Abfindungsbeträge vorsehenden Rationalisierungsschutzabkommen in der Fassung vom 10. Juni 2010, ist die Revision unbegründet. Denn die Klägerin erfüllt die in beiden Rationalisierungsschutzabkommen gleichlautenden Voraussetzungen für eine erhöhte Abfindung nicht.

15

II. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die erstinstanzliche Auslegung der Ziffer „10“ in § 9 Ziff. 3 Satz 2 RSchABK iSv. „im 10. Jahr“ oder „bis zu 10 Jahren“ Betriebszugehörigkeit die zulässigen Grenzen der Auslegung überschritt. Die Ziffer „10“ bedeutet, dass zehn Jahre der Betriebszugehörigkeit am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Ziff. 3 Satz 4 RSchABK) vollendet sein müssen.

16

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, die folgende Tarifgeschichte und ggf. auch die praktische Tarifübung herangezogen werden, dies ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge. Es gibt nämlich weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 135 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10 - Rn. 26, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 228; 11. November 2010 - 8 AZR 392/09 - Rn. 16, AP BGB § 613a Nr. 392; 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14, BAGE 132, 162 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 3; 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/07 - Rn. 35, BAGE 129, 131 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 43 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 30; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 73, 364 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 144 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 28).

17

2. Der „Wortlaut“ der tabellarischen Ziffernangabe „10“ in § 9 Ziff. 3 Satz 2 RSchABK ist allerdings für sich genommen nicht eindeutig und daher grundsätzlich einer Auslegung zugänglich. Bereits die Angabe in einer tarifvertraglichen Tabelle lässt aber systematischen Auslegungsgesichtspunkten besondere Bedeutung zukommen. Gegen die von der Klägerin vertretene und vom Arbeitsgericht übernommene Auslegung spricht zum einen, dass auch die weiteren Steigerungsstufen in der Tabelle von § 9 Ziff. 3 Satz 2 RSchABK „14, 18, 22 und 26“ ohne jeglichen Zusatz aufgeführt werden. Dass es sich bei den Ziffernangaben um „Jahre“ handeln soll, die nach einem Stichtag, dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, berechnet werden sollen, ergibt sich aus § 9 Ziff. 3 Satz 3 und Satz 4 RSchABK. Aus Satz 3 ergibt sich zudem, dass es sich jeweils um volle Jahre der Betriebszugehörigkeit handeln soll, weil es dort ausdrücklich heißt: „bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit“ usw. Dies verbietet ein Verständnis von „bis zu 5-jähriger Betriebszugehörigkeit“ ebenso wie bis zu 14- oder bis zu 22-jähriger Betriebszugehörigkeit in § 9 Ziff. 3 Satz 2 RSchABK. Eine Auslegung im Sinne von „im 10. Jahr“ oder „im 15. Jahr“ der Betriebszugehörigkeit ist noch ferner liegend und findet weder in Wortlaut noch Systematik des Tarifvertrages eine Stütze. § 9 Ziff. 3 RSchABK stellt erkennbar die Betriebszugehörigkeit als Regelungskriterium an die erste und das Lebensalter, darauf aufbauend, an die zweite Stelle der tariflichen Regelungstechnik. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es dieser tariflichen Struktur widerspräche, wenn ein am Tage der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses über 40-jähriger Arbeitnehmer mit einer nur kurzen Betriebszugehörigkeit („bis zu 10 Jahren“) eine Abfindung von 4 oder 4,5 Bruttomonatsgehältern beanspruchen könnte. Im Übrigen wird im Tarifvertrag hinsichtlich des Lebensalters ausdrücklich von „Vollendung“ der entsprechenden Altersstufen gesprochen, § 9 Ziff. 3 Satz 3 RSchABK.

18

III. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass das Rationalisierungsschutzabkommen 2010 ebenso wie die vorhergehende Fassung eine Regelungslücke enthält. Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift ist eine Abfindung für Arbeitnehmer, die zwar das 40. Lebensjahr schon vollendet haben, jedoch nicht auf mindestens zehn Jahre Betriebszugehörigkeit verweisen können, nicht vorgesehen. Das Landesarbeitsgericht ist rechtlich ebenso zutreffend von einer unbewussten Regelungslücke ausgegangen, wie es diese der Tarifstruktur folgend geschlossen hat.

19

1. Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrages scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht(BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 29). Eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Tarifauslegung hat zu unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung verbleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 30).

20

2. Von einer bewussten Regelungslücke ist nicht auszugehen. Die Tarifvertragsparteien haben eine Abfindung für Arbeitnehmer unter 40 Jahren, die jedoch schon eine 5-jährige Betriebszugehörigkeit aufweisen, in Höhe eines Monatsgehaltes vorgesehen, § 9 Ziff. 3 Satz 3 RSchABK. Dass sie demgegenüber eine Abfindung für Arbeitnehmer, die älter als 40 Jahre sind, aber ebenfalls schon eine mindestens 5-jährige Betriebszugehörigkeit vorweisen können, ausschließen wollten, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil sie das Lebensalter ab 40 in § 9 Ziff. 3 Satz 2 RSchABK ausdrücklich als abfindungserhöhenden Faktor anerkannt haben. Zudem wäre die bewusste Versagung jeglicher Abfindung für über 40-jährige Arbeitnehmer, die noch nicht zehn Jahre Betriebszugehörigkeit zurückgelegt haben, eine Anknüpfung allein an das Lebensalter, für die ein legitimes Ziel zur Rechtfertigung im Rationalisierungsschutzabkommen nicht erkennbar ist, § 10 Satz 1 AGG.

21

3. Auch die Schließung der unbewussten Tariflücke durch das Berufungsgericht hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

22

a) Eine tarifvertragliche Lücke ist in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge und Systematik des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (vgl. für den Fall der ergänzenden Vertragsauslegung: BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48). Hierfür ist an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung.

23

b) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht im Fall der Klägerin auf eine Abfindung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes erkannt hat. Für die Höhe der Abfindung haben die Tarifvertragsparteien im Rationalisierungsschutzabkommen die Dauer der Betriebszugehörigkeit als grundlegende Voraussetzung gewählt. Bei einer Betriebszugehörigkeit, die unter fünf Jahren liegt, soll es keine Abfindung geben. Bei (vollendeter) 5-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Monatsgehalt und bei vollendeter 10-jähriger Betriebszugehörigkeit weitere Gehälter, je nach dem, ob das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht oder vollendet ist. Die Klägerin hat eine über 5-jährige Betriebszugehörigkeit, wenn auch noch nicht eine von zehn Jahren vorzuweisen. Sie war am 18. März 2010 40 Jahre alt geworden und ist am 30. Juni 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Da ihr das höhere Lebensalter am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien nach keine Nachteile einbringen sollte, ist es nach der Struktur und den Wertungen des Tarifvertrages konsequent, ihr ebenfalls ein Monatsgehalt aufgrund ihrer über 5-jährigen Betriebszugehörigkeit zuzusprechen. Dagegen ist anders als nach der Auffassung der Revision weder die auf 4,5 Bruttomonatseinkommen gesteigerte Abfindung zuzusprechen, weil die Klägerin eben noch keine Betriebszugehörigkeit von vollendeten zehn Jahren aufzuweisen hat, noch eine Abfindung „zwischen“ einem Monatsgehalt und 4,5 Monatsgehältern. Dafür bietet das Tarifwerk keine hinreichenden Anhaltspunkte. In § 9 Ziff. 3 Satz 3 RSchABK wird für unter 40-jährige Arbeitnehmer die Abfindung ebenfalls erst bei „10-jähriger Betriebszugehörigkeit“ auf zwei Monatsgehälter erhöht. Eine solche Betriebszugehörigkeit liegt im Fall der Klägerin gerade nicht vor. Was die Tarifvertragsparteien bei einer „fast 10-jährigen“ Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers mit vollendetem 40. Lebensjahr geregelt hätten, kann dem Tarifwerk nicht entnommen werden und bliebe eine unzulässige, in die Tarifautonomie eingreifende Spekulation der Gerichte. Da an die Stufe der erreichten Betriebszugehörigkeit angeknüpft wird und insofern die unter und über 40-Jährigen gleichbehandelt werden, liegt keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor. Für eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG sind weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte zu entnehmen.

24

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.

(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen

1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.

(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005.

2

Die 1966 geborene Klägerin ist seit dem 15. März 1989 in einer Forschungsanstalt der Beklagten als Chemielaborantin in der Funktion einer Chemisch-Technischen Assistentin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem TVöD und dem TVÜ-Bund. Die Klägerin war zunächst in der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Im Wege eines Zeitaufstiegs wurde sie zum 1. Januar 1997 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Sie erhielt vor der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD zuletzt Grundgehalt dieser Vergütungsgruppe nach Lebensaltersstufe 39. Im Rahmen der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD wurde die Klägerin der Entgeltgruppe E 8 TVöD und einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet, weil das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe 6 der Entgeltgruppe E 8 TVöD lag.

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In einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 unterrichtete die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel die Klägerin über die Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD und teilte ua. mit, dass sie einen Strukturausgleich in Höhe von 40,00 Euro(auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) erhält, dieser Ausgleichsbetrag ab dem 1. Oktober 2007 dauerhaft gezahlt, jedoch nicht dynamisiert wird und daher an künftigen Tariferhöhungen nicht teilnimmt. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass es der Information dient und keinen Rechtsanspruch begründet.

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Die mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigte Klägerin hat ohne Erfolg von der Beklagten ab Oktober 2007 Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund iVm. Anlage 3 TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in Höhe von monatlich 20,00 Euro verlangt. In dieser Tarifvorschrift und der Strukturausgleichstabelle heißt es:

        

㤠12 Strukturausgleich

        
        

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        
        

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.

        
        

(3) …

        
        

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD). ...

        
        

Protokollerklärung zu Absatz 4:

        
        

Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

        
        

…       

        
        

Anlage 3 TVÜ-Bund

        
        

Strukturausgleiche für Angestellte (Bund)

        
        

...

        
        

Entgeltgruppe

Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ

Aufstieg

Orts-Zuschlag Stufe 1, 2

Lebensaltersstufe

Höhe Ausgleichsbetrag

Dauer

bei In-Kraft-Treten TVÜ

        

2       

X       

IX b nach 2 Jahren

OZ 2

23   

40 €

für 4 Jahre

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…       

        

8       

V c

ohne

OZ 2

39   

40 €

dauerhaft

        

…       

…       

…       

…       

…       

…       

…“   

5

Die Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund lauten:

        

„1.

1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

        

2.   

1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.“

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Die Klägerin hat gemeint, sie habe nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 20,00 Euro. Sie sei bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT eingruppiert gewesen und habe alle anderen für diese Vergütungsgruppe in der Strukturausgleichstabelle genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Ohne Bedeutung sei, dass sie aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c der Anlage 1a zum BAT aufgestiegen sei. Die tarifliche Regelung stelle für den Anspruch auf den Strukturausgleich nicht auf die „originäre“ Vergütungsgruppe oder die „Ausgangsvergütungsgruppe“ ab. Maßgeblich sei die Eingruppierung am Stichtag. Für die Monate Oktober und November 2007 stünde ihr aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung Strukturausgleich in Höhe von jeweils 20,00 Euro brutto zu.

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Die Klägerin hat beantragt:

        

1.   

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen.

        

2.   

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin einen monatlichen Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund zu bezahlen.

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Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, für den Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle sei nicht auf die am Stichtag tatsächlich erreichte, sondern die originäre Vergütungsgruppe abzustellen. Die Spalten 2 und 3 der Tabelle seien nur verständlich, wenn sie als Einheit verstanden würden. Die Tarifvertragsparteien hätten die Aufstiegsmöglichkeiten der Beschäftigten in der Strukturausgleichstabelle nachgezeichnet. So sei in Spalte 3 stets eine höhere Vergütungsgruppe als in Spalte 2 der Tabelle ausgewiesen. Anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund hätten die Tarifvertragsparteien in der Strukturausgleichstabelle nicht zwischen vorhandenem, vollzogenem und noch ausstehendem Aufstieg differenziert. Die Fallvariante „nach Aufstieg“ enthalte diese Tabelle nicht. Dies zeige, dass es für den Anspruch auf den Strukturausgleich auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme. Die Fallgruppe der originären Vergütungsgruppe ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit könne nicht mit der nach erfolgtem Aufstieg erreichten Vergütungsgruppe gleichgestellt werden. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch, dass die nach dem Überleitungsstichtag vollzogenen Aufstiege gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund zum Wegfall des Strukturausgleichs führten.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf anteiligen Strukturausgleich weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung darf die Klage nicht abgewiesen werden. In der Sache kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es bedarf der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht, ob sich die Tarifvertragsparteien - wie die Beklagte behauptet - in den Tarifvertragsverhandlungen einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in der Strukturausgleichstabelle nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist.

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I. Die Klage ist zulässig.

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1. Der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Strukturausgleich gerichtete Feststellungsantrag hat eine Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand(vgl. BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112, 115). Für diesen Antrag liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird. Die Klägerin musste den beanspruchten Ausgleichsbetrag auch nicht beziffern, nachdem dieser Betrag bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zu zahlen ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) und die Höhe des Strukturausgleichs damit vom jeweiligen zeitlichen Umfang der Beschäftigung der Klägerin abhängt.

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2. Allerdings bedarf der Feststellungsantrag bezüglich des Beginns des streitbefangenen Zeitraums der Auslegung, nachdem die Klägerin insoweit von einer Datumsangabe abgesehen hat. Die Klägerin beansprucht für die Monate Oktober und November 2007 Strukturausgleich im Wege der Zahlungsklage. Ihr Feststellungsbegehren ist daher so auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten festgestellt werden soll, ihr ab Dezember 2007 Strukturausgleich zu zahlen.

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II. Das Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ua. nach den Bestimmungen des TVÜ-Bund. Der mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigten Klägerin könnte deshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TVÜ-Bund iVm. der Strukturausgleichstabelle ab dem 1. Oktober 2007 anteiliger Strukturausgleich(§ 12 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund) in Höhe von monatlich 20,00 Euro brutto zustehen. Für die Monate Oktober und November 2007 schuldete ihr die Beklagte in diesem Fall Strukturausgleich in Höhe des im Wege der Zahlungsklage geltend gemachten Betrags von 40,00 Euro brutto.

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1. Die Tarifvertragsparteien haben in der Strukturausgleichstabelle den Anspruch auf den Ausgleichsbetrag an fünf Voraussetzungen geknüpft. Sie haben zu jeder „Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ“ für bestimmte Lebensaltersstufen und Stufen des Ortszuschlags jeweils die Höhe des Ausgleichsbetrags und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs festgelegt. Die Klägerin hat am 1. Oktober 2005 und damit am gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund maßgeblichen Stichtag die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen dauerhaft zu zahlenden Strukturausgleich in Höhe von monatlich 40,00 Euro bei Vollzeitbeschäftigung nur dann erfüllt, wenn es für das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Sie wurde im Rahmen der Überleitung in den TVöD der Entgeltgruppe E 8 zugeordnet. Seit dem 1. Januar 1997 und damit bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund am 1. Oktober 2005 war sie in der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 2, Teil II, Abschn. L, Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Darüber, dass der Klägerin bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund Ortszuschlag der Stufe 2 zustand, sie zu diesem Zeitpunkt die Lebensaltersstufe 39 erreicht hatte und im Wege eines Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegs nicht mehr höhergruppiert werden konnte, besteht kein Streit.

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2. Strittig ist, ob es sich bei der in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle genannten Vergütungsgruppe entsprechend der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Rechtsauffassung der Beklagten um die „originäre“ Vergütungsgruppe handelt und spätere Höhergruppierungen durch Bewährungs- oder Zeitaufstiege nicht zu berücksichtigen sind(so auch Kutzki RiA 2009, 256; Görgens ZTR 2009, 562; Kuner Der neue TVöD Rn. 114a; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2009 TVÜ-Bund § 12 Rn. 18, 19; Hinweise zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund des Bundesministeriums des Innern [Hinweise des BMI] vom 10. August 2007 - D II 2-220 210 1/12 - Nr. 3.4.1 und 3.4.2), oder ob es entsprechend der Ansicht der Klägerin auf die am Stichtag tatsächlich erreichte Vergütungsgruppe ankommt (so Hanau ZTR 2009, 403; Dannenberg PersR 2009, 193; Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12 Rn. 2 und 4).

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3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts(vgl. 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - BAGE 92, 259, 263) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

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4. Der Wortlaut der tariflichen Regelungist nicht eindeutig. § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund bestimmt, dass maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen(Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) der 1. Oktober 2005 ist, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Damit verweist der Wortlaut der Tarifbestimmung zwar nicht auf eine „originäre“ Vergütungsgruppe, eine „Ausgangsvergütungsgruppe“ oder die „Vergütungsgruppe bei erstmaliger Übertragung der Tätigkeit“. Die in Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle unter der Überschrift „Aufstieg“ enthaltene Angabe „ohne“ kann vom Wortsinn her aber auch so verstanden werden, dass die in der Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle angegebene Vergütungsgruppe ohne vorherigen Aufstieg erreicht sein muss und keinen künftigen Aufstieg vorsehen darf. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund hindert nicht ein Verständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 die für die Überleitung in den TVöD maßgebliche Vergütungsgruppe nicht mit einem früheren oder zukünftigen Aufstieg verbunden sein darf.

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5. Auch die Tarifsystematik führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.

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a) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 2 TVÜ-Bund, die die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen regelt, in der Spalte 2 zwischen Vergütungsgruppen „ohne Aufstieg“, „nach Aufstieg“ und „mit ausstehendem Aufstieg“ unterschieden und in der Spalte 3 der Strukturausgleichstabelle mit dem Wort „ohne“ von dieser Differenzierung abgesehen haben, spricht noch nicht entscheidend dafür, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausschließlich das Fehlen künftiger Aufstiegsmöglichkeiten erfasst und Vergütungsgruppen nach erfolgtem Aufstieg nicht vom Strukturausgleich ausgenommen sind. Die Strukturausgleichstabelle und die Anlage 2 TVÜ-Bund verfolgen nicht nur unterschiedliche Regelungszwecke. Sie unterscheiden sich auch in der Regelungstechnik, indem in der Strukturausgleichstabelle anders als in der Anlage 2 TVÜ-Bund der Aufstieg unter der entsprechenden Überschrift in einer gesonderten Spalte behandelt wird. Dies könnte gegen eine Anknüpfung an die in Anlage 2 TVÜ-Bund getroffenen Differenzierungen und für eine eigenständige Auslegung sprechen, zumal in der Strukturausgleichstabelle anders als in Anlage 2 Spalte 2 TVÜ-Bund nach dem Wort „ohne“ die für einen Aufstieg in Betracht kommende höhere Vergütungsgruppe nicht genannt wird. Würde das Merkmal „Aufstieg - ohne“ in einem weiteren Sinne als die Worte „ohne Aufstieg“ in der Anlage 2 TVÜ-Bund verstanden, dürfte die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden sein.

21

b) Wenn die Strukturausgleichstabelle bei den genannten Vergütungsgruppen mit Aufstieg nur Vergütungsgruppen mit einem am Stichtag noch nicht erfolgten, also einem zukünftigen Aufstieg bezeichnet, liegt die Annahme nahe, auch das Wort „ohne“ erfasse nur einen zukünftigen Aufstieg. Allerdings lässt sich dieser Auslegung entgegenhalten, dass in den Fällen mit Aufstieg die höhere Vergütungsgruppe genannt ist, in den Fällen ohne Aufstieg dagegen nicht.

22

c) Aus dem Wort „ausschließlich“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund kann zwar abgeleitet werden, dass die Zahlung von Strukturausgleich Ausnahmecharakter hat. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ auch solche Vergütungsgruppen vom Strukturausgleich ausschließen soll, die von den Beschäftigten im Wege des Aufstiegs erreicht wurden. Ob es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien mehr oder weniger Ausnahmefälle geben soll, in denen Strukturausgleich zu zahlen ist, erschließt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund nicht.

23

d) Das Argument, dass in den Fällen eines nach § 8 Abs. 2 TVÜ-Bund nachgeholten Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt ein etwaiger Strukturausgleich entfällt und dass ein Wertungswiderspruch entstünde, wenn man die nach dem Stichtag erfolgte Gleichstellung mit den früher Aufgestiegenen mit dem Wegfall des Strukturausgleichs bestrafe, die früheren Höhergruppierungen hingegen noch durch Zahlungen eines Strukturausgleichs belohne, trägt nicht( aA Görgens ZTR 2009, 562, 563). Es berücksichtigt nicht die unterschiedlichen Folgen der Überleitung nach einem Aufstieg aus einer höheren Vergütungsgruppe und der Überleitung vor einem nach dem alten Tarifrecht möglichen Aufstieg aus der niedrigeren Vergütungsgruppe. Die Tarifvertragsparteien waren aufgrund des Stichtagsprinzips nicht gehindert, nur danach zu differenzieren, ob am 1. Oktober 2005 ein (weiterer) Aufstieg noch möglich war.

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6. Auch Sinn und Zweck des Strukturausgleichs geben kein eindeutiges Auslegungsergebnis vor.

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a) Mit dem Strukturausgleich wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen. Bei der Ermittlung der begünstigten Personengruppen war entscheidend, welche Einkommensentwicklung bei der bisher erreichten Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe sowie dem jeweiligen Familienstand(Ortszuschlag Stufe 1 oder Stufe 2) noch möglich gewesen wäre. Dies erklärt, warum die Strukturausgleichsbeträge innerhalb einer Vergütungsgruppe bei verschiedenen Lebensaltersstufen nicht stets gleich hoch sind (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 150). Im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten haben die Tarifvertragsparteien Verwerfungen in Einzelfällen ausdrücklich hingenommen (Nr. 1 Satz 2 der Niederschriftserklärungen zu § 12 TVÜ-Bund). Mit den Spalten 2 und 3 der Strukturausgleichstabelle haben sie zwar auch mögliche Karriereentwicklungen der Angestellten nach dem BAT/BAT-O abgebildet, soweit sie den Anspruch auf Strukturausgleich in der Spalte 3 an den Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe geknüpft haben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien mit dem Strukturausgleich nicht ausschließlich nach dem bisherigen Tarifsystem bestehenden Exspektanzen im Hinblick auf eine Höhergruppierung Rechnung getragen. Sie haben vielmehr auch Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern wollen. In Spalte 5 der Strukturausgleichstabelle haben sie deshalb auf die Lebensaltersstufe des Angestellten bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund abgestellt (vgl. Hanau ZTR 2009, 403, 408).

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b) Dieses Abmilderungsziel spricht zwar für das Verständnis, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ bereits erfüllt ist, wenn am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Entgeltsteigerungen aufgrund des Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe wären nach bisherigem Tarifrecht unabhängig davon eingetreten, ob die aktuelle Eingruppierung noch einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg zugelassen hätte oder ein solcher Aufstieg bereits vor dem Inkrafttreten des TVÜ-Bund erfolgt war. Der Verlust der Altersexspektanz trifft alle Beschäftigte einer Vergütungsgruppe gleich, unabhängig davon, ob sie in diese originär eingruppiert waren oder durch Aufstieg gelangt sind(Hanau ZTR 2009, 403, 407). Eine Bindung des Anspruchs auf Strukturausgleich an eine originäre Vergütungsgruppe könnte deshalb dem Willen der Tarifvertragsparteien, auch mit der Abschaffung der Lebensaltersstufen verbundene Exspektanzverluste auszugleichen (vgl. Dannenberg PersR 2009, 193, 195), widersprechen.

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c) Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch eine Regelung, wonach das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde die Grenzen der autonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund nicht überschreiten, sondern wäre von der Tarifautonomie gedeckt.

28

7. Das von der Klägerin befürwortete Auslegungsergebnis ist auch nicht nennenswert praktikabler als das Abstellen auf originäre Vergütungsgruppen. Die Prüfung, ob im Überleitungszeitpunkt eine bestimmte Aufstiegsmöglichkeit bzw. keine Aufstiegsmöglichkeit bestand, erfordert ohnehin den Rückgriff auf die bei der Überleitung einschlägige Fallgruppe der Vergütungsgruppe des BAT, so dass ohne Weiteres festgestellt werden kann, ob der Angestellte in die Vergütungsgruppe mit der entsprechenden Fallgruppe erst durch einen vorherigen Aufstieg gelangt ist. Aufgrund dieses notwendigen Rückgriffs auf die einschlägige Fallgruppe kann aus der Strukturausgleichstabelle auch dann nicht „problemlos“ abgelesen werden, wer ab wann für wie lange welchen Betrag erhält, wenn ohne Weiteres auf die Vergütungsgruppe abgestellt wird, in der der Angestellte bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund eingruppiert war(aA Schmidt-Rudloff in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr Beck’scher Online-Kommentar Stand 1. März 2010 TVÜ-Bund § 12).

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8. Ob es nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 für den Anspruch auf Strukturausgleich darauf ankommt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe ohne Aufstieg erreicht worden ist, ist für die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der Anlage 3 TVÜ-Bund nicht entscheidend. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder auf die originäre Vergütungsgruppe abgestellt haben sollten, könnte daraus kein entsprechender Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund abgeleitet werden, die diesen Tarifvertrag bereits am 13. September 2005 vereinbart hatten.

30

9. Ebenso wenig Rückschlüsse auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund lässt der zeitgleich vereinbarte Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) mit seiner in Anlage 2 geregelten Strukturausgleichstabelle zu. Diese ist anders strukturiert als die Tabelle für die Beschäftigten des Bundes und nicht mit vergleichbaren Auslegungsproblemen verbunden. Soweit dort auch für einige Fälle ein Strukturausgleich vorgesehen ist, in denen der Angestellte im Wege des Aufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe gelangt war, unterscheidet er sich nach Betrag, Beginn und Dauer von den Fällen, in denen die Überleitung des Angestellten aus der originären Vergütungsgruppe erfolgte.

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10. Bezogen auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hat das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 5. Februar 2008 an das Eisenbahn-Bundesamt behauptet, die Gewerkschaften hätten in den Tarifvertragsverhandlungen umfangreiche Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf den „originären“ Vergütungsgruppen basierten und zur tariflichen Regelung des Strukturausgleichs geführt hätten. Die Beklagte hat dieses Schreiben in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt, sich darauf bezogen und sich damit die Behauptung des Bundesministeriums des Innern zu Eigen gemacht. Sollte diese Behauptung zutreffen und wären die Tarifvertragsparteien sich in den Tarifverhandlungen einig gewesen, dass der Anspruch auf Strukturausgleich voraussetzt, dass die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist, würde dies die Auslegung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten rechtfertigen(zu den Voraussetzungen eines Rückgriffs auf die Entstehungsgeschichte der tariflichen Regelung als für die Auslegung entscheidenden Anhaltspunkt vgl. auch BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 -).

32

Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, bereits die Systematik der tariflichen Regelung spreche entscheidend dafür, dass es zur Erfüllung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ auf die originäre Vergütungsgruppe ankomme, nicht geprüft, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund in den Tarifverhandlungen die Strukturausgleichsbeträge auf der Basis der originären Vergütungsgruppen mit und ohne Aufstiegsmöglichkeit festgelegt haben und sich einig gewesen sind, dass das Merkmal „Aufstieg - ohne“ nur dann erfüllt ist, wenn die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege eines Aufstiegs erreicht worden ist. Diese Prüfung hat es nachzuholen. Dazu hat es beiden Parteien zunächst Gelegenheit zu geben, ihren jeweiligen Sachvortrag zur Entstehungsgeschichte der Regelung des Strukturausgleichs zu ergänzen und weiter zu substantiieren. Sodann wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob die Tarifvertragsparteien sich einig gewesen sind, dass die originäre Vergütungsgruppe maßgeblich ist. Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte nicht zu einer zweifelsfreien Auslegung führen, kann auch Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft bestehen(vgl. BAG 17. Mai 1994 - 1 ABR 57/93 -). Gemäß § 293 ZPO können so Mittel der Rechtsanwendung und die dazu erforderlichen Erkenntnisquellen gewonnen werden, indem zB Auskünfte der Tarifvertragsparteien darüber eingeholt werden, ob es zu der Regelung des Strukturausgleichs Protokollnotizen oder vergleichbare Unterlagen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ersichtlich ist(vgl. BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21).

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11. Kann eine solche Einigkeit der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden, wäre das Merkmal „Aufstieg - ohne“ so auszulegen, dass es ausreicht, dass am Stichtag 1. Oktober 2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Für diese Auslegung streitet dann entscheidend der Gesichtspunkt der Normenklarheit. Wenn die Tarifvertragsparteien in den ersten fünf Spalten der Strukturausgleichstabelle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleich und in den Spalten 6 und 7 der Tabelle die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags bzw. die Bezugsdauer aufgelistet haben, spricht dies dafür, dass sie den Strukturausgleich möglichst transparent regeln wollten. Müsste erst ermittelt werden, ob der Beschäftigte in die in der Spalte 2 der Tabelle bezeichnete Vergütungsgruppe im Wege des Aufstiegs gelangt ist oder nicht, wäre die Regelung weniger durchschaubar. Für Normadressaten, die sich allein anhand des Wortlauts von § 12 TVÜ-Bund und der Strukturausgleichstabelle Gewissheit über Ansprüche auf Strukturausgleich verschaffen wollen, ist dies entscheidend. Auch die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel hat die tarifliche Regelung zunächst so verstanden, dass es für den Anspruch auf Strukturausgleich auf die „gegenwärtige Eingruppierung bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund“ ankommt. Sie hat der Klägerin deshalb in einem Schreiben vom 10. Oktober 2005 mitgeteilt, dass diese Strukturausgleich erhält, und diese Mitteilung erst nach Kenntnis der Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der Regelungen über Strukturausgleiche gemäß § 12 TVÜ-Bund korrigiert. Bei einem unbefangenen Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen liegt die Interpretation, entscheidend sei die bei der Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe des BAT ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg, deutlich näher als die von der Beklagten befürwortete Auslegung. Wenn alle anderen Auslegungsgesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, muss dies den Ausschlag geben, weil von den Normadressaten typischerweise nicht zu erwarten ist, dass sie sich zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sämtlicher Auslegungsmethoden bedienen und alle in Betracht kommenden Auslegungsgesichtspunkte heranziehen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Matiaske    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. April 2010 - 13 Sa 1297/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf tarifliche Mehrarbeitszuschläge im Zeitraum von Juli 2008 bis Januar 2009.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes. Der Kläger ist seit 2003 bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern im Geldtransportdienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden im streitgegenständlichen Zeitraum kraft arbeitsvertraglicher Regelung der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2006, gültig ab 1. Januar 2007 (MRTV 2006), der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 10. Oktober 2005, gültig ab 1. Januar 2006 (MTV Niedersachsen 2005), und der Lohntarifvertrag für die Geld- und Wertdienste im Lande Niedersachsen vom 9. Januar 2008, gültig ab 1. November 2007, Anwendung. Die beiden letztgenannten Tarifverträge waren darüber hinaus allgemeinverbindlich. Der tarifliche Stundenlohn des Klägers betrug 12,00 Euro.

3

§ 6 MRTV 2006 lautet auszugsweise:

        

„§ 6   

Arbeitszeit

        

1.1.   

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

        

1.2.   

Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11-stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird.

        

1.3.   

Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit vereinbart ist.

        

1.4.   

Die monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 264 Stunden ausgedehnt werden, ab dem 1. Oktober 2010 jedoch nur noch auf 248 Stunden.

        

1.5.   

Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge unter Berücksichtigung der Ziffern 1.1 und 3 dieses Paragrafen.

                 

Die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Werttransport und für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.

        

2.1.   

Abweichend von Ziffer 1 kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen …

        

3.    

Länderspezifisch können jedoch zu den Ziffern 1 und 2 abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. Die in Ziffern 1.4 und 1.5 sowie Ziffer 2 festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vorstehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden.

        

…“    

        
4

Die 3. Protokollnotiz zum MRTV 2006 hat folgenden Wortlaut:

        

„Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass abweichende länderspezifische Regelarbeitszeiten, die nach dem 31. August 2005 auf der Grundlage von § 6 Ziffer 3 des Mantelrahmentarifvertrags vom 30. August 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurden, auch nach dem Abschluss des Mantelrahmentarifvertrags vom 1. Dezember 2006 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland gültig bleiben.“

5

§ 6 des Mantelrahmentarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 (MRTV 2005), der im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2006 in Kraft war, lautete auszugsweise:

        

„§ 6   

Arbeitszeit

        

…       

        
        

1.5.   

Hinsichtlich der monatlichen Regelarbeitszeit gilt folgende abweichende Regelung:

                 

im Geld- und Werttransport 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres.

                 

Hinsichtlich der monatlichen Regelarbeitszeit in kerntechnischen Anlagen gelten weiterhin die jeweiligen länderspezifischen Regelungen.

        

…       

        
        

3.    

Länderspezifisch können jedoch … abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. …

        

…“    

        
6

§ 8 Ziffer 1 MTV Niedersachsen 2005 bestimmt:

        

„1.     

Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %.“

7

Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des MTV Niedersachen 2005 am 10. Oktober 2005 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende „1. Protokollnotiz“:

        

„Der Mehrarbeitszuschlag beträgt gemäß § 8 Ziffer 1 des Manteltarifvertrags 25 %.

        

Er wird grundsätzlich ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde fällig.

        

Für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst gilt folgende Abweichung:

        

Der Mehrarbeitszuschlag wird

        

bis zum 31.12.2007 ab der 289. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde,

        

ab dem 01.01.2008 ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde

        

fällig.

        

Für Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste ist eine von § 6 Ziffer 1.5 MRTV abweichende Einteilung der monatlichen Regelarbeitszeit zulässig. Für diese Mitarbeiter werden Regelungen bezüglich eines Jahresarbeitszeitkontos getroffen.

        

Für Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen wird auf § 5 Ziffer 5 des Manteltarifvertrags verwiesen.“

8

Die Beklagte zahlte bis einschließlich Juni 2008 für Arbeit ab der 174. Monatsstunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25 %. Dies war in den vom Arbeitgeberverband Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. bis Ende des Jahres 2007 herausgegebenen Entgeltübersichten entsprechend vermerkt. In den im Jahr 2008 herausgegebenen Entgeltübersichten war eine Zuschlagspflicht erst ab der 265. Stunde angegeben.

9

Der Kläger leistete im Monat Juli 2008 218,6 Stunden, im August 2008 202,38 Stunden, im September 2008 196,39 Stunden, im Dezember 2008 198,32 Stunden und im Januar 2009 176,35 Stunden. Zuletzt mit Schreiben von Oktober 2008 verlangte er ergebnislos die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen für die über 173 Monatsstunden hinaus geleistete Arbeit.

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die 1. Protokollnotiz mit einer Festlegung der Zuschlagspflicht ab der 265. Stunde sei auf den Geld- und Werttransportdienst nicht anzuwenden. Die Regelung betreffe den Wachdienst mit erheblichen Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen vom 6. März 1997 (MTV Niedersachsen 1997) durch eine Protokollnotiz vom 10. Oktober 2005 wieder in Kraft gesetzt worden sei. Daraus sei zu entnehmen, dass dieser Tarifvertrag zur Schließung etwaiger Tariflücken weiter anwendbar sein sollte. Er sehe einen Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung der täglichen Regelarbeitszeit von 8 Stunden vor.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 381,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 136,80 Euro seit dem 16. August 2008, aus 88,14 Euro seit dem 16. September 2008, aus 70,17 Euro seit dem 16. Oktober 2008, aus 75,96 Euro seit dem 16. Januar 2009 und aus 10,05 Euro seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 bestehe eine Zuschlagspflicht erst ab der 265. Stunde. Auf den MTV Niedersachsen 1997 könne sich der Kläger nicht berufen; dieser sei durch den MTV Niedersachsen 2005 abgelöst worden. Der frühere Tarifvertrag sei nur wieder in Kraft gesetzt worden, um einen möglichst lückenfreien Bestand tariflicher Regelungen zu gewährleisten und dadurch leichter eine Allgemeinverbindlicherklärung zu erreichen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Zuschlag von 25 % seines Stundengrundlohns für jede monatlich ab der 174. Stunde tatsächlich geleistete Arbeitsstunde nach § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2006 iVm. § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 und der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

15

I. Der Wortlaut der einschlägigen tariflichen Regelungen, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 23. Februar 2011 - 10 AZR 299/10 - Rn. 14, ZTR 2011, 491; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220), führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 bestimmt lediglich die Höhe des Mehrarbeitszuschlags, legt aber nicht selbst fest, ab welcher Arbeitsstunde dieser zu zahlen ist. § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2006 bestimmt die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Werttransport mit 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres. Diese Regelung lässt sowohl die Deutung zu, dass ein Anspruch bei Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit, nämlich ab der 174. Monatsstunde besteht, als auch die Deutung, dass ein Zuschlag nur dann fällig wird, wenn bei einer kalenderjährlichen Betrachtung der monatliche Durchschnitt über 173 Stunden liegt. Die 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 legt wiederum fest, dass der Mehrarbeitszuschlag „grundsätzlich“ ab der 265. tatsächlich geleisteten Monatsarbeitsstunde fällig wird. Damit sind Ausnahmen vorgesehen. Solche Ausnahmen werden ausdrücklich für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst und für Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen benannt. Für Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste wird eine von § 6 Ziff. 1.5 des damals geltenden MRTV 2005 abweichende Einteilung der monatlichen Regelarbeitszeit erlaubt und auf noch zu treffende Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto verwiesen.

16

II. Die Systematik der tariflichen Regelung macht damit deutlich, dass Anknüpfungspunkt die regelmäßige Monatsarbeitszeit der im Geld- und Werttransport Beschäftigten ist. Andernfalls wäre die diese Beschäftigten betreffende Regelung der Protokollnotiz überflüssig. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag bei Überschreitung der monatlichen Regelarbeitszeit von 173 Stunden besteht, solange keine abweichende monatliche Regelarbeitszeit nach der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 iVm. § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 und der 3. Protokollnotiz zum MRTV 2006 bestimmt ist.

17

1. Entgegen der Auffassung des Klägers sind nur die Vorschriften des MRTV 2006 (und ggf. des MRTV 2005) sowie des MTV Niedersachsen 2005 heranzuziehen. Ein Rückgriff auf die Regelungen des MTV Niedersachsen 1997 ist nicht möglich, da dieser durch den MRTV 2005 iVm. dem MTV Niedersachsen 2005 als nachfolgende Tarifregelungen abgelöst worden ist. Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (st. Rspr., zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 50, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131; vgl. 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 99, 183). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 1997 vom 10. Oktober 2005. Durch diese wurde der zum 31. Oktober 2003 gekündigte MTV Niedersachsen 1997 wieder in Kraft gesetzt. Der gleichzeitig abgeschlossene MTV Niedersachsen 2005 galt hingegen noch nicht. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2006 erfolgte dann die Ablösung der wieder in Kraft gesetzten früheren tariflichen Regelung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eines Tarifgebiets zwei Manteltarifverträgen (teilweise) nebeneinander Geltung verschaffen wollten.

18

2. Die Tarifnormen des Wach- und Sicherheitsgewerbes unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern, für die in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit unterschiedliche tarifliche Regelungen gelten. Die Bestimmung der Mitarbeitergruppen findet sich in § 3 MRTV 2006, aber auch in den entsprechenden Vorgängerregelungen. Der Kläger gehört zur Gruppe der Sicherheitsmitarbeiter in Geld- und Wertdiensten (§ 3 Ziff. 6 MRTV 2006).

19

Wegen der unterschiedlichen Tätigkeiten gelten für diese Mitarbeitergruppen differenzierte Arbeitszeitregelungen (§ 6 MRTV 2006). Nach allgemeinen Regelungen zur täglichen Dauer der Arbeitszeit (Ziff. 1.1) sowie zu Ruhezeiten und Kurzeinsätzen bestimmt Ziff. 1.4, dass die monatliche Regelarbeitszeit auf bis zu 264 Stunden ausgedehnt werden kann. Ziff. 1.5 macht von dieser Grundregel Ausnahmen: Für kerntechnische Anlagen wird auf die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge verwiesen, für Angestellte und Mitarbeiter im Geld- und Werttransport wird die monatliche Regelarbeitszeit - die im Durchschnitt des Kalenderjahres zu erreichen ist - mit 173 Stunden festgelegt. Weitere Sonderregeln sind in Ziff. 2.1 für den Werkfeuerwehrdienst und den Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen getroffen. Darüber hinaus lässt § 6 Ziff. 3 MRTV 2006 länderspezifisch die Festlegung abweichender monatlicher Regelarbeitszeiten und eine Entkopplung der Mehrarbeitszuschläge von den tariflich genannten Regelarbeitszeiten zu. Ebenso können in Ländertarifverträgen Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten getroffen werden (§ 6 Ziff. 5 MRTV 2006).

20

3. Was als zuschlagspflichtige Mehrarbeit iSv. § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 iVm. der 1. Protokollnotiz anzusehen ist, muss daher nach der Tarifsystematik für die jeweilige Arbeitnehmergruppe spezifisch bestimmt werden.

21

a) Grundsätzlich knüpfen die Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes an die jeweils gruppenspezifisch definierte „regelmäßige Arbeitszeit“ an, nämlich die Arbeitszeiten, in denen der Arbeitnehmer bei normalem Lauf der Dinge nach den tariflichen Vorstellungen seine Hauptleistungspflicht erfüllt (vgl. dazu BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19).

22

Die 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005, die nach ihrem Regelungsinhalt selbst Tarifcharakter besitzt (vgl. zu den Voraussetzungen: BAG 18. April 2007 - 4 AZR 661/05 - Rn. 18) und die Frage der Mehrarbeitszuschläge näher regelt, folgt dabei der Systematik der unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen im MRTV 2005 und MRTV 2006. Nach der Wiederholung der Regelung des § 8 Ziff. 1 MTV Niedersachsen 2005 korrespondiert ihr zweiter Absatz mit der gemäß § 6 Ziff. 1.4 MRTV 2005/MRTV 2006 möglichen Ausdehnung der monatlichen Regelarbeitszeit auf bis zu 264 Stunden und lässt insoweit eine Zuschlagspflicht erst ab der 265. Stunde entstehen. Dies gilt („grundsätzlich“) für alle Mitarbeiter, die nicht in den nachfolgenden Regelungen ausgenommen werden. Dies sind die Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst/Separatwachdienst (§ 3 Ziff. 2 MRTV 2005/MRTV 2006), bei denen ein Anspruch bis 31. Dezember 2007 erst ab der 289. Monatsarbeitsstunde bestand, und die Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen. Für Letztere wird auf § 5 Ziff. 5 MTV Niedersachsen 2005 verwiesen, der als Anknüpfungspunkt den jeweiligen Schichtplan bestimmt. Die Regelung in der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 stimmt insoweit mit § 6 Ziff. 1.5 Abs. 3 MRTV 2005 bzw. § 6 Ziff. 1.5 Abs. 1 MRTV 2006 überein, die für diese Beschäftigtengruppe ebenfalls auf die länderspezifischen Regelungen verweisen.

23

Auch für Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste normiert Abs. 5 der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 eine Ausnahme zu der Regelung in Abs. 2. Abs. 5 der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 lässt eine abweichende Einteilung der monatlichen Regelarbeitszeit gegenüber § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2005/MRTV 2006 zu. Damit wird die grundsätzliche Anknüpfung an diese Regelarbeitszeit zum Ausdruck gebracht; andernfalls bedürfte es nicht der Öffnung für eine Abweichung. Eine solche abweichende Einteilung könnte beispielsweise darin liegen, in bestimmten Monaten des Jahres eine höhere und in anderen Monaten eine niedrigere Regelarbeitszeit festzulegen oder einen anderen Anknüpfungszeitpunkt als das Kalenderjahr zu wählen. Die nähere Ausgestaltung legt die Protokollnotiz, abgesehen von dem Hinweis auf zu treffende Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto, nicht fest. Zwar flexibilisiert § 6 Ziff. 1.5 MRTV 2005/MRTV 2006 die Arbeitszeit bereits insofern, als die monatliche Regelarbeitszeit nur im Durchschnitt des Kalenderjahres erreicht werden muss. Dies erlaubt dem Arbeitgeber, in einzelnen Monaten auch eine geringere Anzahl von Arbeitsstunden abzurufen, ohne dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Leistung von 173 Stunden hätte, sofern nur im Durchschnitt eines Kalenderjahres diese Stundenzahl erreicht wird. Diese Flexibilisierungsregelung sagt aber noch nichts über die Frage aus, wann Mehrarbeitszuschläge zu leisten sind, und schließt nicht aus, dass beim Abruf einer höheren Stundenzahl - und damit einer erhöhten tatsächlichen Belastung für den Arbeitnehmer (vgl. dazu BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19) - ein Anspruch auf einen Zuschlag entsteht. Erst Abs. 5 der 1. Protokollnotiz zum MTV Niedersachsen 2005 lässt eine Veränderung der den Mehrarbeitszuschlag auslösenden monatlichen Regelarbeitszeit zu und damit eine Abweichung von den Regelungen des MRTV 2005. Nur bei dieser Auslegung kommt der Protokollnotiz Bedeutung zu. Die niedersächsischen Tarifvertragsparteien haben damit im Grundsatz von der Öffnungsklausel des § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 Gebrauch gemacht, ohne dass es allerdings im konkreten Fall zu einer solchen abweichenden Einteilung oder zu Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto gekommen ist. Die nach § 6 Ziff. 3 MRTV 2005 zulässige Entkopplung der Mehrarbeitszuschläge von den Regelarbeitszeiten ist nicht erfolgt. Soweit von der Öffnungsklausel aber kein Gebrauch gemacht wurde, bleibt es für die Mitarbeiter der Geld- und Wertdienste beim Anknüpfungspunkt der monatlichen Regelarbeitszeit von 173 Stunden für die Bestimmung des Beginns der Mehrarbeit. Aus dem Hinweis auf zu treffende Regelungen über ein Jahresarbeitszeitkonto wird im Übrigen auch deutlich, dass die Zahlung des Mehrarbeitszuschlags nach der bestehenden Regelung nicht jahresbezogen bestimmt werden sollte. Eine solche Auslegung zieht auch keine der Parteien in Betracht.

24

b) Einer solchen Auslegung steht die Rechtsprechung des Vierten Senats (10. März 2004 - 4 AZR 126/03 -) zur Auslegung der Zuschlagsregelung des MTV Niedersachsen 1997 für die Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen nicht entgegen. Der Fall betraf eine andere Beschäftigtengruppe und unterschied sich im Übrigen dadurch, dass § 6 Ziff. 3 Buchst. d MTV Niedersachsen 1997 lediglich von einer „monatlichen Arbeitszeit“ sprach. Gerade aus dem Fehlen des Wortes „regelmäßig“ schloss der Vierte Senat, dass ein Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Mehrarbeit fehlte. Hinzu kam, dass die Tarifnormen für Mitarbeiter in kerntechnischen Anlagen - wie auch heute - einen Anspruch an die Überschreitung des Schichtplans geknüpft hatten.

25

c) Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch die Tarifgeschichte gestützt. Bereits der MTV Niedersachsen 1997 sah unterschiedliche Anknüpfungspunkte für verschiedene Arbeitnehmergruppen vor, allerdings weitgehend bezogen auf die tägliche Arbeitszeit (vgl. zB § 6 Ziff. 2 und Ziff. 4 MTV Niedersachsen 1997). Die tarifliche Neuregelung lässt insofern einen deutlich flexibleren Einsatz der Mitarbeiter zu und löst Zuschläge grundsätzlich erst dann aus, wenn auf den Monat bezogen eine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt. Dass die Tarifvertragsparteien über diese Flexibilisierung hinaus für Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst jeglichen Mehrarbeitszuschlag beseitigen wollten, liegt nicht nahe. Eine solche faktische Beseitigung läge aber vor, folgte man der Interpretation der Beklagten. Eine Arbeitszeit von 265 Stunden pro Monat kann ein Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst ohne Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht erreichen, da Arbeitsbereitschaft bei dieser Tätigkeit - anders als bei anderen Beschäftigtengruppen - nicht anfällt.

26

d) Die Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags. Mehrarbeitszuschläge sollen in der Regel besondere Belastungen ausgleichen. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag allein davon abhängig macht, dass über ein bestimmtes Monatssoll hinaus gearbeitet wird, bezweckt regelmäßig, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen (vgl. BAG 11. Juni 2008 - 5 AZR 389/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 19). Dieser Sinn wäre nicht erreicht, wenn für die Mitarbeiter im Geld- und Werttransportdienst ein Ausgleich von Mehrarbeit faktisch nicht gegeben wäre, obwohl sie über die tariflich bestimmte monatliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen erbringen.

27

Die Auffassung der Revision, § 8 Ziff. 2 MTV Niedersachsen 2005 gewähre bereits einen Zuschlag von 35 % für nicht gewährte Freischichten und kombiniert mit dem Mehrarbeitszuschlag würde sich ein ungewöhnlich hoher Zuschlag von 60 % ergeben, überzeugt nicht. Die beiden Zuschläge betreffen unterschiedliche Fallkonstellationen und unterschiedliche Erschwernisse. Da die Freischichten gemäß § 8 MRTV 2005 bzw. § 7 MRTV 2006 pro Woche zu gewähren sind, führt der Ausfall einer Freischicht wegen der monatlichen Betrachtung der Regelarbeitszeit keineswegs zwingend zum Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Im Übrigen ist in § 8 Ziff. 8 MTV Niedersachsen 2005 ausdrücklich festgelegt, in welchen Fällen keine Zusammenrechnung von Zuschlägen vorzunehmen ist; die Zuschläge nach Ziff. 1 und Ziff. 2 gehören nicht dazu. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der MTV Niedersachsen 1997 für den Fall der nicht gewährten Freischichten einen Zuschlag von 50 % vorsah. Beim Zusammentreffen mit Mehrarbeit ergab sich damals sogar ein Zuschlag in Höhe von 75 %.

28

e) Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 32, ZTR 2010, 417; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - zu II 2 b cc der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3). Eine Tarifauskunft darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23; 18. August 1999 - 4 AZR 247/98 - zu I 2.3.1 der Gründe, BAGE 92, 229).

29

III. Die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt, ist unzulässig. Die Beklagte trägt nicht vor, was sie im Fall der Erteilung eines Hinweises noch vorgetragen hätte. Fehlt solcher Vortrag, so lässt sich nicht absehen, ob die Erfüllung der (vermeintlichen) Hinweispflicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 22 mwN, BAGE 117, 14).

30

IV. Die Anzahl der im Streitzeitraum tatsächlich geleisteten Stunden und die Höhe des dem Kläger daraus zustehenden Mehrarbeitszuschlags ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

31

V. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    A. Effenberger    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. November 2009 - 9 Sa 327/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen tariflichen Regelungen die Betriebsrente des Klägers zu berechnen ist.

2

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin seit 1970 im Bereich Bodenpersonal als Referent Beteiligungen beschäftigt. Am 18. Dezember 2003 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit, wonach das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2012 auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt wird. Nach dem für die Parteien zuletzt maßgebenden Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 ergeben sich Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung aus dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag, dessen jeweils geltende Bestimmungen Inhalt des Arbeitsvertrags sind.

3

Die betriebliche Altersversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin wurde zunächst auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrags Nr. 3 vom 19. Dezember 1979 (im Folgenden: VersTV Nr. 3) über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entsprechend deren Satzung (im Folgenden: VBL-S) durchgeführt. Im Zuge der Privatisierung der Beklagten endete deren Mitgliedschaft bei der VBL am 31. Dezember 1994. Der „Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3“ vom 10. Mai 1994 (im Folgenden: ErgTV Nr. 3) enthält hierzu ua. folgende Regelungen:

        

„1.     

DLH/LSG/CFG sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden DLH-/LSG-/CFG-Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, daß DLH/LSG/CFG anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

                 

...     

        

3.    

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von VBL-Renten und unmittelbar von DLH/LSG/CFG gezahlter Betriebsrenten wird ein pauschalierter Steuerausgleich gewährt.

                 

Die Steuerausgleichsrechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der VBL-Satzung durch einen Vergleich des Gesamtrenteneinkommens von DLH/LSG/CFG, VBL und gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven Gesamtrenteneinkommens bei unterstellter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der VBL andererseits. ...

                 

Die Steuerausgleichszahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/-innen, die wegen der Beendigung der Pflichtversicherung Steuern auf die VBL-Umlagebeiträge eingespart haben.

                 

Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Die Verhandlungen sind bis spätestens 31.12.1994 abzuschließen.

        

...“   

        
4

In dem „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ gültig ab 1. Januar 1995 heißt es:

        

„…    

        

A. Steuerausgleich

        

Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteuerung der VBL-Zusatzrente und der von Lufthansa zu zahlenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall eine niedrigere Netto-Gesamtversorgung erhält, als er bei fortbestehender VBL-Beteiligung erhalten hätte, ist Lufthansa verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auszugleichen.

        

(1)     

Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Netto-Vergleich des vom Versorgungsberechtigten tatsächlich bezogenen Gesamtrenteneinkommens - gesetzliche Rente, Versicherungsrente der VBL und Lufthansa-Betriebsrente - einerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem Versorgungsberechtigten bei unterstellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der VBL als Gesamtversorgung zugestanden hätte; ...

        

...     

        
                          
        

B. Vorteilsausgleich

        

Die von Lufthansa im Versorgungsfall vorzunehmende Steuerausgleichsleistung vermindert sich um die Beträge, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat.

        

...     

                 
        

C. Vorteilsgegenrechnung

        

Hat der Versorgungsberechtigte Lufthansa gegenüber einen Anspruch auf Steuerausgleichszahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch Lufthansa, so lange das Ausgleichskonto des Versorgungsberechtigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Kontrolle dieser Vorteilsgegenrechnung erhält der Versorgungsberechtigte einmal jährlich von Lufthansa eine Abrechnung.

                 
        

D. Durchführung des Steuerausgleichs

        

(1)     

Kommt eine Vorteilsgegenrechnung i.S.v. C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der Steuerausgleich von Lufthansa berechnet. Der errechnete Betrag ist dem Versorgungsberechtigten monatlich als Teil der Lufthansa-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen.

        

...“   

        
5

Für die ab dem 1. Januar 1995 neu eingestellten Arbeitnehmer sieht der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente (im Folgenden: TV Lufthansa-Betriebsrente) eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung vor. Danach erwirbt der Mitarbeiter in Abhängigkeit von der Höhe der Vergütung jährlich einen Rentenbaustein. Aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine errechnet sich die Höhe der Betriebsrente.

6

Am 1. Juli 2003 schlossen die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Lufthansa-Bodenpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente -“ (im Folgenden: TV Vereinheitlichung). Dieser Tarifvertrag hat auszugsweise den folgenden Inhalt:

        

„Präambel

        
        

Mit Beendigung ihrer Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) am 31.12.1994 haben sich die Deutsche Lufthansa AG, die Lufthansa Service GmbH sowie die Condor Flugdienst GmbH (nachfolgend Lufthansa genannt), nach Maßgabe des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 verpflichtet, alle am 31.12.1994 bei der VBL versicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (‚VBL-gleiche Zusatzversorgung’).

        
        

Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 auf eine grundlegende Reform der VBL-Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems geeinigt haben und insoweit auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) Rechnung getragen haben, wird die im Lufthansa-Konzern seit 01.01.1995 bestehende Zusage auf eine VBL-gleiche Zusatzversorgung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages abgelöst und durch eine neue Zusage auf betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung ersetzt. Die Tarifvertragsparteien kommen damit auch ihrer entsprechenden Verhandlungsverpflichtung nach.

        
        

Das bisherige VBL-gleiche Gesamtversorgungssystem im Lufthansa-Konzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abgelöst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL-gleicher Zusatzversorgung in das im Lufthansa-Konzern seit 01.01.1995 geltende System der Neuen Betrieblichen Altersvorsorge, künftig Lufthansa-Betriebsrente, überführt. Die Jahre 2001 und 2002 sowie das erste Halbjahr 2003 werden im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

        
                          
        

Teil I: Geltungsbereich

        
        

§ 1 Geltungsbereich

        
        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemaligen Mitarbeiter des Bodenbereichs der Deutsche Lufthansa AG, der Lufthansa Service GmbH und der Condor Flugdienst GmbH, die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden Versorgungstarifvertrages Nr. 3 einschließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL-gleichen Zusatzversorgung erworben haben.

        

...     

        
                          
        

Teil II: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf VBL-gleiche Gesamtversorgung

        

Abschnitt I: Rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente

        

§ 2 Rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente

        

(1)     

Alle am 01.07.2003 VBL-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der VBL- oder VBL-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit einer der in § 1 genannten Gesellschaften eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente erhalten (rückwirkende Einführung der ‚Lufthansa-Betriebsrente’).

                 

...     

        

(2)     

Ab 01.01.2002 erwerben die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente auf der Grundlage ihres jeweiligen rentenfähigen Einkommens Rentenbausteine.

                 

Für VBL- oder VBL-gleich-pflichtige Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2002 wird zur Ermittlung der Rentenbausteine als rentenfähiges Einkommen das in diesen Zeiten maßgebliche VBL- oder VBL-gleiche zusatzversorgungspflichtige Entgelt ohne Bestandteile gemäß § 43 Absatz 1 Sätze 4 und 6 VBL-S 40 zugrunde gelegt.

                 

Für die Dauer einer Altersteilzeitbeschäftigung ist das Entgelt nach Satz 2 mit dem Faktor 1,8 zu erhöhen.

                 

...     

                          
        

Abschnitt II: Garantie bisher erworbener VBL-gleicher Anwartschaften

        

§ 3 Bildung eines Startbausteins / Garantierente

        

(1)     

(Grundsatz) Zur kollektiven Wahrung der - im Rahmen des bis 31.12.2001 geltenden VBL-gleichen Gesamtversorgungssystems - erreichten Anwartschaften auf VBL-gleiche Versorgungsrente werden diese für die in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter nach dem am 31.12.2001 geltenden VBL-Satzungsrecht (VBL-S 40) und dem Versorgungstarifvertragsrecht zum 31.12.2001 ermittelt und in Form eines sog. Startbausteins (§§ 4 bzw. 7) ausgewiesen. Der Startbaustein wird bis zum Rentenbeginn dynamisch fortgeschrieben (§§ 5 bzw. 8) und nach Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen einer Garantierente (§ 9) bei der Feststellung der Lufthansa-Betriebsrente berücksichtigt.

        

(2)     

(Rechengrößen) Für die Berechnung des Startbausteins sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge, VBL-Eigenbeitrag und Individualsteueranteil auf Umlage, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31.12.2001 maßgebend. Soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses - ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-S 40 zum 01.01.2002 - aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt.

        

...     

        
                          
        

A. Ermittlung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter

        

§ 4 Berechnung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter

        

(1)     

(Grundsatz) Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 45. Lebensjahr vollendet haben, berechnet sich der Startbaustein im Sinne des § 3 wie folgt:

                 

Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 erworbene Anwartschaft ist die tarifliche VBL-gleiche Versorgungsrente, die sich für den Mitarbeiter unter Beachtung der Maßgaben von § 3, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBL-S 40) und des § 44 a VBL-S 40 bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres - vor Berücksichtigung des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs - ergeben würde. Dabei ist auch die gesetzliche Rente (Absatz 6) ohne Ansatz des Abschlags wegen des vorzeitigen Rentenbezugs zu berücksichtigen.

                 

Sind am 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von § 98 Abs. 5 VBL-S 40 erfüllt, berechnet sich der Versorgungs-Vomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 VBL-S 40 abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31.12.1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.

        

(2)     

(Abzug künftiger Rentenbausteine) Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter vom 01.01.2002 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente - vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitigen Rentenbezugs - noch erwerben könnte. Berechnungsgrundlage hierfür ist das bei einer Vollzeitbeschäftigung am 01.01.2002 gemäß § 5 Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente maßgebliche rentenfähige Einkommen multipliziert mit dem am 31.12.2001 gemäß § 43 a Absätze 2 und 3 VBL-S 40 erreichten Teilzeit-Gesamtbeschäftigungsquotienten.

        

(3)     

(Abweichender Rentenbeginn) Für Mitarbeiter, die nach dem am 31.12.2001 geltenden Recht die gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte, für Frauen oder für Schwerbehinderte vor Vollendung ihres 63. Lebensjahres beanspruchen können, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die gesetzliche Altersrente maßgeblich ist. Für Mitarbeiter, die am 31.12.2001, das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben, tritt vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 an die Stelle des 63. Lebensjahres - sofern bereits vereinbart - der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. das Eintrittsalter in die Regelaltersrente.

        

(4)     

(Altersteilzeit) Für Mitarbeiter, die vor dem 01.07.2003 Altersteilzeit vereinbart haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tritt.

        

...     

        
        

(6)     

(Berücksichtigung der gesetzlichen Rente) Zur Berechnung der Anwartschaft nach Absatz 1 werden für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bis zu dem nach den Absätzen 3 bis 5 maßgeblichen Zeitpunkt jährlich Entgeltpunkte für die gesetzliche Rente mit dem Durchschnittswert der im Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt.

                 

Liegt der Gesamtbeschäftigungsquotient für die Zeit bis zum 31.12.2001 unter 1,0, so werden abweichend von Satz 1 die innerhalb des Dreijahreszeitraums bezogenen rentenversicherungspflichtigen Entgelte (ohne Beschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenze) jeweils durch den in Anlehnung an § 43 a VBL-S 40 ermittelten Beschäftigungsquotienten des betroffenen Kalenderjahres geteilt und mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten für die Zeit bis zum 31.12.2001 multipliziert. Der Durchschnitt der sich auf Grundlage dieser fiktiven rentenversicherungspflichtigen Entgelte für die Jahre 1999 bis 2001 unter Berücksichtigung der jeweiligen Jahreshöchstwerte ergebenden Entgeltpunkte wird als Durchschnittswert im Sinne des Satzes 1 herangezogen.

                 

Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung mit einem durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten für die Zeit bis zum 31.12.2001 vorgegebenen Teilzeitgrad vorgelegen hätte.

        

(7)     

(Rentenauskunft) Für die Berechnung der Anwartschaft nach den Absätzen 1 und 6 ist - nach Durchführung einer Kontenklärung - die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001 maßgebend. …

                          
        

§ 5 Anpassung des Startbausteins für über 45-jährige

        

(1)     

Der gemäß § 4 ermittelte Startbaustein wird für die Zeit ab dem Umstellungsstichtag 01.01.2002 bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem Zeitraum angepasst. Dabei ergibt sich der Umfang der Anpassung - jeweils auf Vollzeitgehaltsbasis - aus dem Vergleich von 1/12 des zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 zustehenden Jahresbetrages der Grundvergütung bzw. der AT-Jahresvergütung zu dem entsprechenden Betrag unmittelbar vor Rentenbeginn. Im Rahmen dieses Vergleichs sind geleistetes Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilig zu berücksichtigen.

        

(2)     

In Fällen einer Frühpensionierung oder eines Übergangsurlaubs wird der Startbaustein für den Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Beschäftigung bis zum Beginn der gesetzlichen Rente zusätzlich entsprechend den in diesem Zeitraum erfolgten linearen Erhöhungen der tariflichen Grundvergütung angepasst.

                          
        

§ 6 Neuberechnung des Startbausteins für über 45-jährige

        

(1)     

(Voraussetzungen) Der gemäß § 4 ermittelte Startbaustein wird bei Eintritt des Versorgungsfalles (§§ 6 - 9 Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente) neu berechnet, wenn gegenüber der Erstberechnung des Startbausteins

                 

a)    

ein anderer Versicherungsfall (§ 39 VBL-S 40) bzw. wenn der Versicherungsfall zu einem anderen Zeitpunkt als dem zugrunde gelegten eingetreten ist oder der Mitarbeiter vor Beginn der Altersrente verstorben ist,

                 

b)    

sich der Familienstand i.S.d. § 41 Abs. 2 c Satz 1 lit. a) und b) VBL-S 40 geändert hat,

        

(2)     

(Verfahren) Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der für die Erstberechnung maßgebenden Rechtsgrundlagen und Rechengrößen unter der Annahme, der neue Sachverhalt nach Absatz 1 lit. a) oder b) wäre bereits bei der Erstberechnung bekannt gewesen (§ 3 Absatz 2, § 4).

                 

Demzufolge wird im Fall a) der Startbaustein abweichend von § 4 Absätze 1, 2 und 6 nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres, sondern dem tatsächlichen Versicherungs- oder Todesfall entsprechend neu berechnet. Daneben sind die in der Erstberechnung berücksichtigten Zeiten und Anwartschaften entsprechend zu korrigieren.

                 

...     

        

(3)     

(Anpassung) Nach einer Neuberechnung des Startbausteins gemäß Absatz 1 lit. a) ist der Umfang der Anpassung gemäß § 5 neu zu ermitteln.

                          
        

B. Ermittlung des Startbausteins für unter 45-jährige Mitarbeiter

        

§ 7 Berechnung des Startbausteins für unter 45-jährige Mitarbeiter

        

Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, berechnet sich der Startbaustein im Sinne des § 3 nach § 18 Abs. 2 BetrAVG - ohne Berücksichtigung der Rentenabschläge gemäß dessen Ziffer 2 - i.V.m. § 3 dieses Tarifvertrages. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31.12.2001 geltende Rentenrecht maßgebend. Der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren zu berücksichtigende Korrekturfaktor beträgt dabei einheitlich für alle Berechtigten 0,9086. Als Mindestleistung im Sinne des § 18 Abs. 2 Ziffer 4 BetrAVG ist ausschließlich die Versicherungsrente nach § 44 VBL-S 40 zu berücksichtigen.

        

...     

                 
        

C. Garantierente aus VBL-gleicher Anwartschaft

        

§ 9 Garantierente

        

(1)     

Die Garantierente aus VBL-gleicher Anwartschaft ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalles aus der Summe der nach Absatz 2 und Absatz 3, ggf. i.V.m. den Absatz 4 ermittelten Rentenbeträge.

        

(2)     

Für Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2002 wird als Betriebsrente der gemäß §§ 4 bis 6 bzw. gemäß §§ 7 und 8 ermittelte Startbaustein berücksichtigt.

        

(3)     

Für Beschäftigungszeiten nach dem 31.12.2001 wird die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine gemäß Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente ergibt.

        

(4)     

Bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr werden die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Rentenbeträge einheitlich um die gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 2 BetrAVG i.V.m. § 41 Absatz 2 Satz 3 VBL-S 40 i.V.m. § 77 SGB VI jeweils in der Fassung vom 31.12.2001 zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt.

                 

Dies gilt nicht, wenn der Startbaustein auf der Grundlage der Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 oder gemäß §§ 44 bzw. 44 a VBL-S 40 ermittelt worden ist. ...

                          
        

Abschnitt III: Höhe der Lufthansa-Betriebsrente

        

§ 10 Vergleich rückwirkend eingeführte Betriebsrente mit Garantierente

        

(1)     

Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in § 2 Absatz 1 genannten Mitarbeiter bzw. deren Hinterbliebene eine Betriebsrente gemäß § 2 i.V.m. den Regelungen des Tarifvertrages Lufthansa-Betriebsrente. Bei Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Betriebsrente um die nach Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt.

        

(2)     

Ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die monatliche Garantierente gemäß § 9 höher als die monatliche Betriebsrente nach Absatz 1, wird die Garantierente anstelle der Rente nach Absatz 1 dauerhaft als Betriebsrente nach den Regelungen des Tarifvertrags Lufthansa-Betriebsrente geleistet. Im Falle von § 9 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ist dieser Vergleich nach Satz 1 bei Eintritt des Versorgungsfalles und für die dauerhaft zustehende Betriebsrente jeweils nach dem vollendeten 63. bzw. 62. Lebensjahr vorzunehmen.

                          
        

§ 11 Anrechnung von VBL-Rentenleistungen

        

Die gemäß § 10 zu leistende Betriebsrente vermindert sich durch Anrechnung der von der VBL für Versicherungszeiten bis zum 31.12.1994 zu leistenden Rente einschließlich der hierin enthaltenen Anwartschaftsbonuspunkte und Anpassungszuwächse. ...

        

...     

                 
        

Teil V: Schlussbestimmungen

        

§ 18 Information der Mitarbeiter und Rentenberechtigten / Mitwirkungspflichten / Fristen

        

(1)     

(Rentennachweise) Alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Absatz 1 erhalten von Lufthansa neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der VBL-gleichen Zusatzversorgung einen individuellen Nachweis über die Höhe des zum 31.12.2001 ermittelten Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichten Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31.12.2001 maßgebliche betriebliche Altersrente. Zusätzlich werden die entsprechenden Werte unter Einbezug zwischenzeitlicher Anpassungen auch zum 31.12. des der Erteilung des Nachweises vorhergehenden Kalenderjahres ausgewiesen. Bezüglich des Startbausteins werden die Berechtigten auf die Abhängigkeit der Berechnung vom Familienstand sowie auf die ggf. vorzunehmende Neuberechnung hingewiesen. Angesichts der erforderlichen längeren Umsetzungsphase erhalten die Nachweise sukzessive zuerst die rentennahen Berechtigten.

        

...     

        
        

(3)     

(Ausschlussfrist) Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Absatz 1, insbesondere gegen den errechneten Startbaustein, gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte sowie gegen die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Absatz 1 angepassten Werte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweises schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat. Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung in deutlicher Form hinzuweisen. Nach einer Neuberechnung des Startbausteins (§ 5) gilt Satz 1 i.V.m. Absatz 1 sinngemäß.

        

...“   

        
7

Unter dem 9. April 2003 erstellte die Beklagte für den Kläger eine Betriebsrentenberechnung, die auf der Basis einer Gesamtversorgung iHv. 2.982,15 Euro eine Versorgungsrente iHv. 1.593,95 Euro ausweist. Abzüglich einer VBL-Versicherungsrente iHv. 445,40 Euro ergab sich eine Betriebsrente iHv. 1.148,55 Euro.

8

Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 informierte die Beklagte den Kläger über die Höhe seiner Anwartschaft auf Betriebsrente nach dem TV Vereinheitlichung. Die „Betriebsrente aus VBL-Startbaustein + Rentenbausteine 2002 und 2003“ bezifferte sie mit 1.077,36 Euro. Davon entfielen 997,77 Euro auf den Startbaustein per 31. Dezember 2001 und 79,59 Euro auf die Rentenbausteine 2002 und 2003. Die „Betriebsrente aus rückwirkenden Rentenbausteinen + 2002 und 2003“ teilte die Beklagte dem Kläger mit 1.442,28 Euro mit. Davon entfielen 1.362,69 Euro auf die rückwirkenden Rentenbausteine per 31. Dezember 2001 und 79,59 Euro auf die Rentenbausteine 2002 und 2003.

9

Mit seiner am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die ihm erteilte Startgutschrift gewandt und geltend gemacht, der ErgTV Nr. 3 sei durch den TV Vereinheitlichung nicht abgelöst worden. Der TV Vereinheitlichung greife unzulässig in seine erdienten, dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterfallenden Rentenanwartschaften ein. Die Neuregelungen nach dem TV Vereinheitlichung hielten einer Kontrolle am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die das Bundesarbeitsgericht durch ein Drei-Stufen-Prüfungsschema konkretisiert habe, nicht stand. Zu beanstanden sei ferner, dass der TV Vereinheitlichung keinen Ausgleich der steuerlichen Nachteile entsprechend dem Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vorsehe und dass er sich wegen des vorzeitigen Renteneintritts nach Altersteilzeit nach den neuen tarifvertraglichen Regelungen einen Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente gefallen lassen müsse, während der Abschlag nach der VBL-gleichen Versorgung lediglich 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme betragen habe.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die von der Beklagten per 30. Juli 2004 erteilte Gutschrift den Wert der von ihm bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente in Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die auf der Basis des zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrechts bei Eintritt des Versicherungsfalls zum 31. Dezember 2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen, bei Fortgeltung des zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsrechts im Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrags,

        

3.    

festzustellen, dass seine Altersversorgung nach der VBL-Satzung in der Fassung der 40. Satzungsänderung auf Basis des Ergänzungstarifvertrags zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 fortzuführen ist.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat eingewandt, der Klageantrag zu 1. sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Höhe des Startbausteins sei zwischen den Parteien nicht streitig. Zudem erhebe die Auskunft keinen Anspruch auf Verbindlichkeit. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwieweit die Auskunft aus seiner Sicht unzutreffend sei. Der ErgTV Nr. 3 sei durch den TV Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden. Der TV Vereinheitlichung halte einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Aus der - im Übrigen unverbindlichen - Rentenauskunft aus dem Jahr 2003 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe auch nicht dargetan, dass ihm durch die Ablösung des pauschalierten Steuerausgleichs ein finanzieller Nachteil entstanden sei oder entstehen könne.

12

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 11. November 2009 hatte der Vorsitzende mitgeteilt, dass der ehrenamtliche Richter Dr. S bis 1989 als Personalverantwortlicher bei der Beklagten tätig gewesen und danach in anderer Funktion bei der Beklagten beschäftigt worden sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Zudem begehrt er hilfsweise die Feststellung, dass durch den TV Vereinheitlichung die Bestimmungen des ErgTV Nr. 3 für über 45-jährige Mitarbeiter nicht wirksam zum 1. Januar 2002 abgelöst wurden. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

14

A. Die mit der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der Kläger hat insoweit eine Rechtsverletzung iSd. § 546 ZPO nicht dargelegt.

15

I. Der Kläger macht mit der Revisionsbegründung geltend, er habe erst nach Abschluss der Berufungsinstanz erfahren, dass im Hinblick auf den ehrenamtlichen Richter Dr. S, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, die Besorgnis der Befangenheit bestanden habe. Der ehrenamtliche Richter Dr. S sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV Vereinheitlichung Mitglied des Vorstands einer der Gesellschaften, nämlich der D Luftversicherungs-AG, gewesen, für die der TV Vereinheitlichung abgeschlossen worden sei. In dieser Funktion habe er denknotwendigerweise maßgeblichen Einfluss auch auf die Tarifvertragsverhandlungen gehabt. Damit habe ein Grund vorgelegen, der nach § 42 Abs. 2 ZPO eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hätte. Der ehrenamtliche Richter Dr. S sei deshalb verpflichtet gewesen, auf seine Tätigkeit als Vorstand der D Luftversicherungs-AG hinzuweisen.

16

II. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 48 ZPO ist kein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 3 ZPO. Danach ist eine Entscheidung dann als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn an ihr ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt oder das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Beides ist hier nicht der Fall.

17

III. Ob Verstöße gegen die Anzeigeverpflichtung (§ 48 ZPO) als Verfahrensfehler gerügt werden können (vgl. BGH 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1677; BAG 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 220; Musielak/Ball ZPO 9. Aufl. § 547 Rn. 8), kann dahinstehen, da sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Umstände ergeben, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des ehrenamtlichen Richters Dr. S begründen können. Der ehrenamtliche Richter Dr. S war zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV Vereinheitlichung nicht mehr als Personalverantwortlicher bei der Beklagten tätig. Der Kläger stützt seine Verfahrensrüge ausschließlich darauf, dass der ehrenamtliche Richter Dr. S Mitglied des Vorstands der D Luftversicherungs-AG gewesen sei, für die der TV Vereinheitlichung ua. abgeschlossen wurde. Dies allein vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der TV Vereinheitlichung wurde von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (AVH) mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossen. Es ist daher reine Spekulation des Klägers, dass der ehrenamtliche Richter Dr. S als Vorstand der D Luftversicherungs-AG tatsächlich Einfluss auf den Tarifabschluss genommen haben könnte.

18

B. Die Revision des Klägers ist auch im Übrigen nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nur zum Teil zulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

19

I. Die Klageanträge zu 1. und 3. sind zulässig. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Dem erst im Revisionsverfahren angebrachten Hilfsantrag zu 4. kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

20

1. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten per 30. Juli 2004 erteilte Gutschrift den Wert der von ihm bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist zulässig.

21

a) Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

22

aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

23

bb) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Klageantrags zu 1. erfüllt.

24

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2004 über den sich für diesen aus dem TV Vereinheitlichung ergebenden VBL-Startbaustein und seine Anwartschaft auf Betriebsrente aus rückwirkenden Rentenbausteinen informiert. Hiermit ist sie einer Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 TV Vereinheitlichung nachgekommen. Danach erhalten alle Mitarbeiter und ehemaligen Mitarbeiter mit einer Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 TV Vereinheitlichung neben einer allgemeinen Information über die Ablösung und Überleitung der VBL-gleichen Zusatzversorgung einen „individuellen Nachweis“ über die Höhe des zum 31. Dezember 2001 ermittelten Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichten Betriebsrentenhöhe sowie über die nach einem Vergleich zum Stichtag 31. Dezember 2001 maßgebliche betriebliche Altersrente. Zusätzlich werden die entsprechenden Werte unter Einbezug zwischenzeitlicher Anpassungen auch zum 31. Dezember des der Erteilung des Nachweises vorhergehenden Kalenderjahres ausgewiesen. Nach § 18 Abs. 3 TV Vereinheitlichung sind Beanstandungen gegen den Nachweis gemäß Abs. 1, insbesondere gegen den errechneten Startbaustein, gegen die im Rahmen der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente ermittelten Anwartschaftswerte sowie gegen die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Abs. 1 angepassten Werte innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des individuellen Nachweises schriftlich gegenüber der Stelle zu erheben, die für die Gesellschaft den Nachweis erstellt hat.

25

Damit handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2004 nicht nur um eine unverbindliche Information über die einzelnen Berechnungsfaktoren des Startbausteins, über die zu demselben Zeitpunkt aus der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente erreichte Betriebsrentenhöhe und die bis zur Erteilung des Nachweises gemäß Abs. 1 angepassten Werte. Mit dem Nachweis iSd. § 18 Abs. 1 TV Vereinheitlichung sollen vielmehr die maßgeblichen nicht variablen Berechnungsfaktoren der Garantierente iSd. § 9 TV Vereinheitlichung verbindlich festgelegt werden(vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 88, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68). Mitarbeiter, die den Nachweis nicht innerhalb der in § 18 Abs. 3 TV Vereinheitlichung genannten Frist beanstandet haben, sollen mit späteren Einwendungen gegen die einzelnen nicht variablen Berechnungsfaktoren zur Berechnung der Garantierente ausgeschlossen sein.

26

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Rentenanwartschaft nicht verbindlich festlegt. Mit diesem Antrag möchte der Kläger verhindern, dass die Beklagte im Rahmen der späteren Ermittlung der Garantierente die im Nachweis ausgewiesenen nicht variablen Berechnungsfaktoren zugrunde legt. Damit geht der Streit um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. BGH 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/06 - Rn. 8, NVwZ 2009, 260).

27

b) Der Klageantrag zu 1. wird auch von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen.

28

aa) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung, denn mit dem Nachweis des Startbausteins hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der dort ausgewiesene Wert ihrer Auffassung nach die vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erworbene Rentenanwartschaft zutreffend beschreibt.

29

bb) Das Feststellungsinteresse wird nicht durch die Erklärung der Beklagten, die Auskunft über den Startbaustein stelle schon deshalb keine verbindliche Festlegung dar, da der Startbaustein im weiteren Verlauf des Rechtsverhältnisses noch dynamisiert und gegebenenfalls im Versorgungsfall ohnehin neu berechnet werde, beseitigt. Nach dieser Erklärung ist unbestimmt, ob und in welchem Umfang die Beklagte bereit sein wird, vom Kläger geltend gemachte Gründe gegen die Startgutschrift zu akzeptieren. Eine Anerkenntniswirkung geht von der Erklärung der Beklagten nicht aus. Zudem kann das Feststellungsbegehren des Klägers nicht deshalb als unzulässig angesehen werden, weil es möglicherweise materiell unbegründet ist (vgl. BGH 15. Oktober 2008 - IV ZR 121/06 - Rn. 9 und 10, NVwZ 2009, 260). Die Frage, ob der Kläger hinreichend substantiierte Einwendungen gegenüber dem Nachweis vorgebracht hat und ob diese letztlich durchgreifen, ob er also alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft die Frage der Schlüssigkeit und damit der Begründetheit der Klage (vgl. Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 243 Rn. 12a).

30

2. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

31

a) Die Auslegung des Klageantrags zu 2. ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm im Versorgungsfall mindestens eine Betriebsrente in Höhe des bis zum 31. Dezember 2001 nach dem bis zum 31. Dezember 2001 für ihn geltenden Versorgungsrecht erdienten Besitzstandes schuldet. Der Kläger stellt in seinem Antrag zu 2. auf die Betriebsrente ab, die ihm zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2001 aufgrund des Satzungsrechts der VBL nach seiner Auffassung nicht hätte entzogen werden können. Er hat seinen Antrag damit begründet, der ErgTV Nr. 3 sei durch den TV Vereinheitlichung insoweit nicht wirksam abgelöst worden, als der TV Vereinheitlichung zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in den besonders geschützten erdienten Teilbetrag und die erdiente Dynamik führe. Damit geht es dem Kläger um die Feststellung, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls seine auf der Grundlage des ErgTV Nr. 3 erworbenen Anwartschaften in Höhe des erdienten Teilbetrags und der erdienten Dynamik erhalten bleiben. Dies ist nach seiner Auffassung die Betriebsrente, die ihm die Beklagte im Versorgungsfall mindestens schuldet.

32

b) Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zu 2. nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

33

aa) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann zwar die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Rechte oder Verpflichtungen verlangt werden. Allerdings können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (vgl. BGH 29. November 2011 - II ZR 306/09 - Rn. 14 mwN, BGHZ 191, 354).

34

bb) Vorliegend möchte der Kläger festgestellt wissen, dass sich seine im Versorgungsfall zu beanspruchende Mindestbetriebsrente nach dem Besitzstand bemisst, den er zum 31. Dezember 2001 auf der Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsrechts erdient hatte. Die Frage, wie sich die Mindestbetriebsrente des Klägers berechnet, betrifft damit lediglich die unselbständige Festlegung einer einzelnen Berechnungsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch des Klägers. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender gegenseitiger Rechte oder Verpflichtungen.

35

3. Der Klageantrag zu 3. ist zulässig. Die Auslegung des Antrags ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch über den 31. Dezember 2001 hinaus nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S richten. Danach ist der Antrag auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf das Versorgungsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

36

Für den Antrag besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte bestreitet, dass sich die Versorgungsleistungen des Klägers bei Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin nach dem ErgTV Nr. 3 berechnen. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 f.; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236).

37

4. Bei dem vom Kläger im Revisionsverfahren angebrachten Hilfsantrag zu 4. handelt es sich nicht um einen selbständigen Feststellungsantrag iSd. § 256 ZPO. Die Auslegung des Antrags im Sinne eines selbständigen Feststellungsantrags würde der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers nicht entsprechen. Die Feststellung, dass der TV Vereinheitlichung den ErgTV Nr. 3 zum 1. Januar 2002 nicht wirksam abgelöst hat, könnte vom Kläger nicht im Wege einer zulässigen Feststellungsklage verlangt werden. Die begehrte Feststellung betrifft lediglich eine Vorfrage für die mit dem Antrag zu 3. zur Entscheidung gestellte Frage, ob sich die Betriebsrente des Klägers im Versorgungsfall nach dem ErgTV Nr. 3 berechnet.

38

II. Der Klageantrag zu 3., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich seine Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch über den 31. Dezember 2001 hinaus nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S richten, ist unbegründet. Der TV Vereinheitlichung hat den ErgTV Nr. 3 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wirksam abgelöst. Demzufolge berechnet sich die Betriebsrente, die der Kläger im Versorgungsfall beanspruchen kann, nach den §§ 10, 11 TV Vereinheitlichung.

39

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV Vereinheitlichung kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2004 Anwendung. Der Kläger gehört zu dem in § 1 TV Vereinheitlichung festgelegten Personenkreis. Auf ihn finden deshalb die Bestimmungen des TV Vereinheitlichung über die rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente (§ 2) sowie die Vorschriften über die Ermittlung und Neuberechnung des Startbausteins für über 45-jährige Mitarbeiter (§§ 4 - 6), die Garantierente (§ 9) sowie den Günstigkeitsvergleich zwischen der rückwirkend eingeführten Betriebsrente und der Garantierente (§ 10) nach ihrem Wortlaut Anwendung.

40

2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist der ErgTV Nr. 3 durch den TV Vereinheitlichung wirksam abgelöst worden. Die für die Berechnung der Betriebsrente des Klägers maßgeblichen Bestimmungen des TV Vereinheitlichung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Die tariflichen Regelungen halten insbesondere einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Deshalb bewirken die Regelungen des TV Vereinheitlichung auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Klägers.

41

a) Die Umgestaltung der betrieblichen Altersversorgung von einem Gesamtversorgungssystem, wie es der ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S vorsieht, in ein Rentenbausteinmodell mit Übergangsregelungen, wie es der TV Lufthansa-Betriebsrente iVm. dem TV Vereinheitlichung bestimmt, stellt eine grundlegende Veränderung der Versorgungsstruktur dar. Sie ist nach ihrer Zielsetzung und wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen für die Rentenberechtigten als so genannte maßgebende Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien anzusehen. Diese von den Tarifpartnern eigenverantwortlich getroffenen Grundentscheidungen dürfen von den Gerichten grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Deshalb hat sich die gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken, ob die Grundentscheidungen gegen höherrangiges Recht verstoßen (BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 49 und 50, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

42

b) Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt (BAG 28. Mai 1997 - 4 AZR 545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27; 20. März 2002 - 10 AZR 501/01 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 100, 377). Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 102/06 - Rn. 31 ff., BAGE 124, 1). Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert daran nichts. Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie(Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen (BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 44 ff., BGHZ 174, 127). Die Tarifvertragsparteien bestimmen den Inhalt des von ihnen geschaffenen Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Einschränkende Inhaltsbestimmungen müssen allerdings den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes genügen. Änderungen eines Tarifvertrags, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes Rechnung tragen, stellen keine Eigentumsverletzung dar. Im Ergebnis wirkt es sich demnach nicht aus, wenn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes nicht im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern aufgrund des Rechtsstaatsprinzips angewandt werden(vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 51 und 55, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

43

Der Senat hat zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für die materielle Überprüfung von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57). Dieses Prüfungsschema ist auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel und durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Es ist auf tarifvertragliche Regelungen nicht ohne weiteres übertragbar (BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 39, BAGE 118, 326). Dies beruht auf der Tarifautonomie, die als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Den Tarifvertragsparteien steht daher bei der inhaltlichen Gestaltung ihrer Regelungen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Tarifverträge unterliegen deshalb keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. etwa BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304). Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes hat den Tarifvertragsparteien grundsätzlich sogar die Möglichkeit eingeräumt, den Wert erdienter Anwartschaften abweichend von § 2 BetrAVG festzusetzen und abweichend von § 5 und von § 16 BetrAVG Regelungen über die Auszehrung laufender Betriebsrenten zu treffen(BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 40, aaO).

44

Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums ist der besonders geschützte erdiente Besitzstand, in welchen nur aus gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln (§ 2 BetrAVG)zu ermitteln. Zum Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt der Neuregelung das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre. Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz. Nur solche erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichende Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 56 und 57, BGHZ 174, 127).

45

Allerdings sind die Tarifvertragsparteien - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wird nicht in den erdienten Besitzstand einer Versorgungsanwartschaft eingegriffen und sind die mit der Änderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer nicht schwerwiegend, so reichen sachliche Gründe aus (BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 14/05 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 304).

46

c) Danach halten die im TV Vereinheitlichung für die Betriebsrenten der über 45-jährigen Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.

47

aa) Für den grundsätzlichen Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV Vereinheitlichung für den Bereich der bis zum Jahr 1994 zum öffentlichen Dienst gehörenden Beklagten lediglich den Systemwechsel nachvollzogen, den die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im TV Altersversorgung vom 1. März 2002 (im Folgenden: ATV) vereinbart hatten. Mit diesem Systemwechsel war das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (im Folgenden: Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt worden.

48

(1) Für die Altersversorgung des Klägers war zunächst die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich. Im Zuge der Privatisierung der Beklagten endete deren Mitgliedschaft bei der VBL am 31. Dezember 1994. In diesem Zusammenhang trat der ErgTV Nr. 3 in Kraft, nach dem die Beklagte verpflichtet ist, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31. Dezember 1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-Innen - so auch den Kläger - so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt. Geändert hatte sich demnach durch den ErgTV Nr. 3 lediglich der Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Mit dem TV Vereinheitlichung hat die Beklagte das Versorgungssystem - ebenso wie die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes mit dem ATV - rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf einem Bausteinmodell beruhendes Betriebsrentensystem umgestellt.

49

(2) Sowohl das Bundesarbeitsgericht (vgl. 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 58 und 59, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof (vgl. 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 26, BGHZ 174, 127; 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 27, BGHZ 178, 101) haben die Systemumstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst im Grundsatz gebilligt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien die Systemumstellung auch für die Beklagte, die die betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten stets an den Regelungen des öffentlichen Dienstes orientiert hat, nachvollzogen haben.

50

bb) Die Bestimmungen des TV Vereinheitlichung über die Berechnung der Betriebsrente der über 45-jährigen Mitarbeiter verstoßen nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bewirken die Vorschriften über die Berechnung des Startbausteins und der Garantierente entgegen der Rechtsauffassung des Klägers keinen unzulässigen Eingriff in seinen zum 31. Dezember 2001 nach Maßgabe des ErgTV Nr. 3 erdienten Besitzstand.

51

(1) § 10 Abs. 1 TV Vereinheitlichung sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente gemäß § 2 iVm. den Regelungen des TV Lufthansa-Betriebsrente erhalten. Sofern bei Eintritt des Versorgungsfalls die monatliche Garantierente nach § 9 höher ist als die nach Abs. 1 ermittelte Lufthansa-Betriebsrente, wird gemäß § 10 Abs. 2 TV Vereinheitlichung die Garantierente an Stelle der Rente nach Abs. 1 dauerhaft als Betriebsrente geleistet. § 10 TV Vereinheitlichung sieht demnach einen Vergleich der Rente nach dem TV Lufthansa-Betriebsrente und der Garantierente nach § 9 vor und bestimmt, dass die höhere Rente zu zahlen ist.

52

(2) Nach § 9 Abs. 1 TV Vereinheitlichung ergibt sich die Garantierente bei Eintritt des Versorgungsfalls aus der Summe der nach Abs. 2 und Abs. 3, ggf. iVm. den nach Abs. 4 ermittelten Rentenbeträgen. Dabei wird gemäß § 9 Abs. 2 TV Vereinheitlichung für Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 2002 als Betriebsrente für die über 45-jährigen Mitarbeiter der gemäß §§ 4 - 6 ermittelte Startbaustein berücksichtigt. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2001 wird die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine gemäß TV Lufthansa-Betriebsrente ergibt. Damit setzt sich die Garantierente aus dem zum Ablösungsstichtag ermittelten Startbaustein und den nach dem Ablösungsstichtag aufgrund des TV Lufthansa-Betriebsrente erworbenen Zuwächsen zusammen.

53

(3) Der Startbaustein selbst wird für die über 45-jährigen Mitarbeiter gemäß § 4 TV Vereinheitlichung ermittelt. Danach ist zunächst eine fiktive Gesamtversorgung nach dem am 31. Dezember 2001 geltenden VBL-Satzungsrecht (VBL-S 40) und dem ErgTV Nr. 3 unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt iSd. § 2 Abs. 5 BetrAVG zum 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 3 Abs. 2 TV Vereinheitlichung) zu berechnen. Soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. Der sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebenden Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75 % des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBL-S 40), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - die so genannte Nettogesamtversorgung, das sind höchstens 91,75 % des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBL-S 40), gegenüberzustellen. Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist gemäß § 4 Abs. 6 TV Vereinheitlichung zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem(vgl. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 VBL-S 40) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen. Die gesetzliche Rente wird dabei grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 7 TV Vereinheitlichung) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Arbeitnehmers ermittelt. Dabei wird nach § 4 Abs. 6 TV Vereinheitlichung der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht. Von der so ermittelten Versorgungsrente ist gemäß § 4 Abs. 2 TV Vereinheitlichung der Betrag abzuziehen, den der Mitarbeiter bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine nach dem TV Lufthansa-Betriebsrente noch erwerben kann. Dabei erfolgt eine Hochrechnung auf der Grundlage des am 1. Januar 2002 gemäß § 5 TV Lufthansa-Betriebsrente maßgeblichen rentenfähigen Einkommens.

54

(4) In dieser Ausgestaltung verstoßen die für die über 45-jährigen Mitarbeiter maßgeblichen Bestimmungen des TV Vereinheitlichung nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

55

(a) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bewirken die Regelungen des TV Vereinheitlichung keinen unzulässigen Eingriff in den erdienten Teilbetrag.

56

(aa) Während für die Startbausteine der unter 45-jährigen Mitarbeiter nach § 7 TV Vereinheitlichung auf die Regelungen des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den über 45-jährigen Mitarbeitern mit den Startbausteinen im Grundsatz die Versorgungsrente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem beziehen würden, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr tätig wären und dann in den Ruhestand treten würden. Dem Startbaustein liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet. Die Übergangsregelung für über 45-jährige Mitarbeiter beschränkt sich daher - anders als die für unter 45-jährige Mitarbeiter getroffenen Bestimmungen - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrags. Anders als nach § 2 Abs. 1 BetrAVG findet keine Quotelung der fiktiven Vollrente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beschäftigungszeit bis zum Umstellungsstichtag zur möglichen Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres statt. Die Regelungen zielen vielmehr auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 30, BGHZ 178, 101).

57

(bb) Dem steht nicht entgegen, dass von der nach den Regelungen des ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40 ermittelten fiktiven Vollrente nach § 4 Abs. 2 TV Vereinheitlichung der Betrag abzuziehen ist, den der Mitarbeiter vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres als Summe der Rentenbausteine nach dem TV Lufthansa-Betriebsrente noch erwerben kann. Bei der Garantierente nach § 9 TV Vereinheitlichung wird nämlich nicht nur der Startbaustein in Ansatz gebracht. Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 2001 wird zusätzlich die monatliche Betriebsrente berücksichtigt, die sich auf der Basis des jeweiligen rentenfähigen Einkommens aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine gemäß TV Lufthansa-Betriebsrente ergibt. Da das dabei in Ansatz zu bringende jeweilige rentenfähige Einkommen jedenfalls nicht geringer sein dürfte als das nach § 4 Abs. 2 TV Vereinheitlichung unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt auf den 31. Dezember 2001 berücksichtigte Einkommen, ist diese Regelung von dem den Tarifvertragsparteien eingeräumten weiten Handlungsspielraum gedeckt.

58

(cc) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass als Ausgangswert für die Ermittlung des Startbausteins die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Um die zu übertragenden Anwartschaften der über 45-jährigen Mitarbeiter errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt, ohne dabei einen Abschlag wegen vorgezogener Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Anknüpfung an die Vollendung des 63. Lebensjahres den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Mit der getroffenen Regelung haben sie vor dem Hintergrund, dass der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versorgungsberechtigten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt und eine pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, zB auf die Vollendung des 60. Lebensjahres, demgegenüber viele Versorgungsberechtigte schlechter gestellt hätte, einen sachgerechten und angemessenen Interessenausgleich gefunden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 14 ff., BGHZ 178, 101).

59

(dd) Ein Verstoß der Übergangsregelungen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass bei Berechnung der Startbausteine allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Dies entspricht der Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft Veränderungssperre und Festschreibeeffekt gelten.

60

(b) Die tariflichen Regelungen bewirken auch keine unzulässigen Eingriffe in die erdiente Dynamik. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die für die über 45-jährigen Mitarbeiter geltende Übergangsregelung teilweise in die von diesen erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützten Bereich eingegriffen wird. Damit haben die Tarifvertragsparteien den ihnen eröffneten Handlungsspielraum jedoch nicht überschritten.

61

(aa) Die erdiente Dynamik baut auf dem erdienten Teilbetrag auf. Zwar fallen künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), nicht unter den Schutz des erdienten Besitzstandes, weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebszugehörigkeit noch nicht erbracht, diesen Teilwert also noch nicht erdient haben. Demgegenüber wird eine gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und den durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalls anzupassen. Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 - 76, BGHZ 174, 127).

62

(bb) Bei der Gesamtversorgung nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40 sind zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge iSv. § 40 Abs. 2 VBL-S 40 von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Regelung in § 3 Abs. 2 TV Vereinheitlichung über die Rechengrößen dazu, dass die so genannte Veränderungssperre(auch „Festschreibeeffekt“) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung demnach darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startbausteine nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Diese Regelung ist vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt.

63

Die Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung nicht vollständig. Nach § 5 Abs. 1 TV Vereinheitlichung wird der gemäß § 4 ermittelte Startbaustein für die Zeit ab dem Umstellungsstichtag 1. Januar 2002 bis zum jeweiligen Beginn der gesetzlichen Rente entsprechend der individuellen Gehaltsentwicklung des Mitarbeiters in diesem Zeitraum angepasst. Dabei ergibt sich der Umfang der Anpassung - jeweils auf Vollzeitgehaltsbasis - aus dem Vergleich von 1/12 des zum Umstellungsstichtag 31. Dezember 2001 zustehenden Jahresbetrags der Grundvergütung bzw. der AT-Jahresvergütung zu dem entsprechenden Betrag unmittelbar vor Rentenbeginn. Im Rahmen dieses Vergleichs sind geleistetes Urlaubs- und Weihnachtsgeld zudem anteilig zu berücksichtigen. Erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls steht demnach letztlich fest, ob und ggf. inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder ob diese durch das neue System erhalten wird. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im Unternehmen der Beklagten ab.

64

Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wird, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist zu der angestrebten Systemumstellung erforderlich; sie ist auch angemessen. Die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die betriebliche Altersversorgung von den externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das neue System eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startbausteine dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem früheren Gesamtversorgungssystem in das neue Rentenbausteinsystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zudem zeitnah und ohne aufwendige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startbausteine nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht die Abhängigkeit von den externen Faktoren aufrechterhalten worden wäre. Die Tarifvertragsparteien haben daher ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Zudem betrifft die Festschreibung der Berechnungsfaktoren einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Versorgungsberechtigten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 80 und 81, BGHZ 174, 127).

65

(c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Ablösung des ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40 durch den TV Vereinheitlichung dazu führt, dass sich der Kläger wegen des vorzeitigen Renteneintritts nach Altersteilzeit nach den Regelungen des TV Lufthansa-Betriebsrente, auf die § 10 Abs. 1 TV Vereinheitlichung verweist, einen Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme gefallen lassen muss, während der Abschlag nach der VBL-gleichen Versorgung lediglich 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme betrug.

66

Zum einen kommt der Abschlag iHv. 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nur bei der Ermittlung der rückwirkend eingeführten Lufthansa-Betriebsrente nach § 2 TV Vereinheitlichung und nicht bei der Ermittlung der Garantierente nach § 9 TV Vereinheitlichung zum Tragen. Nach § 9 Abs. 4 TV Vereinheitlichung werden bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Rentenbeträge einheitlich um die gemäß § 18 Abs. 2 Ziff. 2 BetrAVG iVm. § 41 Abs. 2 Satz 3 VBL-S 40 iVm. § 77 SGB VI jeweils in der Fassung vom 31. Dezember 2001 zu berücksichtigenden Abschläge wegen vorzeitigen Rentenbezugs gekürzt. Diese belaufen sich auf 0,3 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme. Zum anderen wird durch die Änderung nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Beschäftigten betroffen und die Intensität möglicher Benachteiligungen ist gering. Die Aufrechterhaltung des früheren Abschlags hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, für alle Mitarbeiter - unabhängig von einem individuellen Versorgungsbedarf im Einzelfall - eine einheitliche Regelung herbeizuführen.

67

(d) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass infolge einer Ablösung des ErgTV Nr. 3 durch den TV Vereinheitlichung für die Mitarbeiter, deren Ansprüche sich nach dem ErgTV Nr. 3 richteten, die Möglichkeit entfallen ist, einen Steuerausgleich zu erhalten. Zwar enthält der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs unter D. „Durchführung des Steuerausgleichs“ in Abs. 1 die Bestimmung, dass der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten monatlich als „Teil der Lufthansa-Betriebsrente“ zusammen mit dieser auszuzahlen ist. Es verstößt jedoch nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, dass die Tarifvertragsparteien den auf dem ErgTV Nr. 3 beruhenden Steuerausgleich nach dem Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs mit dem TV Vereinheitlichung außer Kraft gesetzt und eine Fortführung nicht für notwendig erachtet haben.

68

Nach A. des Tarifvertrags zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs war die Beklagte für den Fall, dass wegen der unterschiedlichen Besteuerung der VBL-Zusatzrente und der von ihr zu zahlenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall eine niedrigere Netto-Gesamtversorgung erhält, als er bei fortbestehender VBL-Beteiligung erhalten hätte, zwar verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag auszugleichen. Allerdings war stets der unter B. geregelte „Vorteilsausgleich“ zu berücksichtigen, wonach sich die vorzunehmende Steuerausgleichsleistung um die Beträge verminderte, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat. Demnach unterblieb die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch die Beklagte, solange das Ausgleichskonto des Versorgungsberechtigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag aufwies. Erst dann, wenn eine Vorteilsgegenrechnung nicht in Betracht kam oder sie beendet war, war der Steuerausgleich von der Beklagten zu berechnen und zu zahlen.

69

Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien die mit dem Fortfall des Steuerausgleichs verbundenen Nachteile bei der ihnen möglichen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung als so gering bewertet haben, dass sie eine Beibehaltung der Steuerausgleichsregelung nicht für erforderlich hielten. Nur so konnte verhindert werden, dass parallel zum neuen System noch Berechnungsfaktoren aus dem alten System fortgeführt werden mussten.

70

(e) Auch das rückwirkende Inkrafttreten des TV Vereinheitlichung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

71

(aa) Die Tarifvertragsparteien haben hiermit nicht den Vertrauensgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt, der der Rückwirkung nicht nur von Gesetzen, sondern auch von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Grenzen setzt.

72

Die Bestimmungen des TV Vereinheitlichung entfalten keine echte Rückwirkung. Der TV Vereinheitlichung greift nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein ( zur echten Rückwirkung von Gesetzen vgl. BVerfG 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - zu C III 2 a der Gründe, BVerfGE 95, 64). Der Kläger hatte die Gegenleistung für die von ihm zu beanspruchende Betriebsrente noch nicht vollständig erbracht, sondern befand sich noch im laufenden Arbeitsverhältnis. Für ihn änderten sich durch den TV Vereinheitlichung damit lediglich die Bestimmungen, nach denen sich seine künftige Betriebsrente berechnet.

73

Ebenso wenig führen die Regelungen des TV Vereinheitlichung über die Berechnung der Betriebsrente zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (zur unechten Rückwirkung von Gesetzen vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10  - Rn. 48, NZA 2012, 788 ; 7. Dezember 2010 -  1 BvR 2628/07  - Rn. 47, BVerfGE 128, 90 ; 30. November 2010 -  1 BvL 3/07  - Rn. 49, ZfWG 2011, 33 ; 7. Juli 2010 -  2 BvR 748/05 , 2 BvR 753/05 , 2 BvR 1738/05  - Rn. 46, BVerfGE 127, 61 ). Da frühere Tarifverträge durch spätere abgelöst werden können und die Versorgungsberechtigten daher stets mit einer Schwächung ihrer Rechtsposition durch einen nachfolgenden Tarifvertrag zu rechnen haben (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 53 und 54, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68), muss die unechte Rückwirkung lediglich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein; es muss besondere, diesen Eingriff legitimierende Gründe geben (vgl. BAG 13. Dezember 2005 - 3 AZR 478/04 - Rn. 23, AP BetrAVG § 2 Nr. 49 ). Diese Grundsätze werdendurch die Regelungen des TV Vereinheitlichung, die nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die zum Stichtag 31. Dezember 2001 vorhandenen Besitzstände des Klägers führen, gewahrt.

74

(bb) Ebenso wenig ist die Stichtagsregelung zu beanstanden. Die Umstellung des Versorgungssystems kann nur mittels einer Stichtagsregelung bewirkt werden. Auch die Wahl des Zeitpunkts ist sachlich gerechtfertigt. Dieser orientiert sich am Datum des Inkrafttretens, dem 1. Januar 2002. Dieses Datum haben die Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf gewählt, dass aufgrund des Altersvorsorgeplans 2001 vom 13. November 2001 das VBL-Gesamtversorgungssystem im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember 2001 grundlegend reformiert und abgelöst worden war. Dagegen wendet sich der Kläger nicht.

75

III. Der Klageantrag zu 1., mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten am 30. Juli 2004 erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versorgungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt, ist ebenfalls unbegründet.

76

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers errechnet sich seine im Versorgungsfall zu beanspruchende Betriebsrente nicht mehr nach dem ErgTV Nr. 3 iVm. der VBL-S 40, sondern nach dem TV Vereinheitlichung. Damit war ein Startbaustein zu errechnen und dem Kläger nachzuweisen. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund welcher der (nicht variablen) Faktoren in der Berechnung des Startbausteins, die sich über die gesamtversorgungsfähige Zeit und den Versorgungssatz, das gesamtversorgungsfähige Entgelt per 31. Dezember 2001, das fiktive Nettoarbeitsentgelt per 31. Dezember 2001, die auf den 1. April 2012 hochgerechnete anzurechnende gesetzliche Rente, die auf den 1. April 2012 hochgerechnete Versorgungsrente, die in der Zeit ab 2002 erreichbaren Rentenbausteine und den sich nach alledem ergebenden Startbaustein verhält, unrichtig sind. Dazu genügt der bloße Hinweis auf eine im Jahr 2003 unverbindlich erteilte Betriebsrentenbescheinigung, die noch auf den Regelungen des ErgTV Nr. 3 beruht, sowie eine in gleicher Weise nicht begründete eigene Korrekturberechnung nicht.

77

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Brunke    

                 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.