Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 20. Aug. 2008 - 5 KO 15/08

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2008:0820.5KO15.08.0A
bei uns veröffentlicht am20.08.2008

Gründe

Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet.

Zu Recht ist im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2008 weder die mit Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin vom 11. Oktober 2007 geltend gemachte Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) für das Vorverfahren (dazu unter I.) noch die dort ebenfalls geltend gemachte Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO (dazu unter II.) berücksichtigt worden.

I.

Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Darüber hinaus bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig sind. Hiervon ausgehend wären, da das Gericht mit Beschluss vom 06. März 2008 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt hat, zwar die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens, insbesondere auch Steuerberater- oder Rechtsanwaltsgebühren, grundsätzlich erstattungsfähig. Dennoch kommt eine Erstattung der geltend gemachten Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Streitfall nicht in Betracht.

Zum einen handelt es sich dabei nicht um die gesetzlich vorgesehene Gebühr des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Vorverfahren. Ausweislich der Akte wurde die Erinnerungsführerin im Vorverfahren nämlich durch den Steuerberater X vertreten, der ausweislich seines Briefkopfes kein Rechtsanwalt ist. Ein Anspruch bestünde daher allenfalls auf eine Geschäftsgebühr nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der Fassung der 3. VO zur Änderung der StBGebV vom 20. August 1998 (BGBl I 1998, 2369), jedoch nicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Zum anderen steht jedoch auch hinsichtlich einer solchen Gebühr nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 StBGebV in der o.g. Fassung der Erinnerungsführerin kein Erstattungsanspruch zu. Denn eine solche Gebühr hat der Steuerberater X der Erinnerungsführerin tatsächlich nicht in Rechnung gestellt. Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind aber fiktive Ausgaben nicht erstattungsfähig (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Mai 1965 VII 70/62, HFR 1965, 481; FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998 298106Ko2, EFG 1998, 1535; FG Bremen, Beschluss vom 02. März 2000, 298273 Ko2, 29274 Ko2, 298275 Ko2, 298276 Ko2, EFG 2000, 513; Gräber/ Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 139 Rn 115). Im Streitfall war insbesondere angesichts des Beraterwechsels nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung als Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu verlangen, dass der frühere Berater der Erinnerungsführerin dieser die Kosten des Vorverfahrens tatsächlich gesondert in Rechnung gestellt hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, muss der Kostenfestsetzungsantrag insoweit abgelehnt werden (vgl. FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998, 298106Ko2, EFG 1998, 1535). Hiervon ausgehend hat die Erinnerungsführerin den Nachweis, dass der Steuerberater, der sie in den Einspruchsverfahren gegen die hier streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide vertreten hat, ihr tatsächlich Gebühren für das Vorverfahren in Rechnung gestellt hat, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Gebührenrechnung des Steuerberaters X vom 27. April 2004, dass für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Gebühr gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 StBGebV in Rechnung gestellt wurde. Denn in dieser Rechnung ist eine solche Geschäftsgebühr für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwar erwähnt, jedoch mit 0,00 € ausgewiesen. Eine fiktive Gebühr nach der StBGebV bzw. der BRAGO kann die Erinnerungsführerin dagegen nach dem oben Ausgeführten nicht geltend machen.

Auch die in der Gebührenrechnung des Steuerberaters X vom 27. April 2004 ausgewiesene Zeitgebühr nach § 13 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden (u. a. der hier streitgegenständlichen Steuerbescheide 1991 und 1992) ist im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig. Bei dieser Gebühr handelt es sich offensichtlich um eine Gebühr nach § 28 StBGebV für die Prüfung u. a. der im Klagverfahren streitigen Steuerbescheide, für die der Steuerberater nach dieser Vorschrift eine Zeitgebühr gem. § 13 StBGebV erhält. § 139 FGO gewährt eine Gebühren- und Auslagenerstattung jedoch nur für das steuergerichtliche und das ihm unmittelbar vorausgegangene Vorverfahren, mithin das Einspruchsverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift wird jedoch erst mit der Einlegung des Einspruchs bei der Finanzbehörde eingeleitet. Dies bedeutet aber, dass die Prüfung eines Steuerbescheides, für die eine Gebühr nach § 28 i.V.m. § 13 StBGebV anfällt, noch in die Zeit vor die Einspruchseinlegung und damit - als letzte Handlung - auch dann noch in das dem außergerichtlichen finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren fällt, wenn die Prüfung zur Einspruchserhebung führt (vgl. so auch Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Juli 1994 2 S 69/94, EFG 1995, 399).

II. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auch zu Recht die geltend gemachte Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO nicht berücksichtigt.

Im Ansatz zu Recht gehen jedoch die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens davon aus, dass im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Streitfall die BRAGO zur Anwendung kommt, da die Vollmachtserteilung der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vor dem 01. Juli 2004 erfolgte.

Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, eine Gebühr, soweit er bei der Erledigung mitgewirkt hat. Ein “Mitwirken” der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Sinne des § 24 BRAGO liegt im Streitfall jedoch nicht vor.

Wie der Begriff “Mitwirken bei der Erledigung” gem. § 24 BRAGO auszulegen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Nach einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung, die auch von der Erinnerungsführerin vertreten wird, fällt die Erledigungsgebühr bereits an, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagbegründung oder in einem späteren Schriftsatz Argumente vorträgt, die das Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der Folge einer Erledigung der Sache ohne Urteil überzeugen (vgl. insoweit Nachweise bei Tipke/Kruse, AO/FGO, 112. Lfg. April 2007, § 139 FGO Rz 85). Für das Entstehen der Erledigungsgebühr reiche es danach aus, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledige. Dies sei dann der Fall, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre; der Prozessbevollmächtigte müsse lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Erledigung leisten (vgl. den auch von der Erinnerungsführerin zitierten Beschluss des BayVGH vom 19. Januar 2007, 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn die Erledigungsgebühr stellt einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO dar, die in öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. § 23 Abs. 3 BRAGO) Auch die Vergleichsgebühr wird aber nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung (Klagerhebung und Begründung) verdient; es ist vielmehr eine darüber hinaus gehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs erforderlich. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als “Mitwirkung bei der Erledigung” nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972). Dies gilt im Übrigen auch für die nunmehr geltende Regelung zur Erledigungsgebühr in VV 1002 zum RVG, die im Streitfall aufgrund der Übergangsvorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG allerdings nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007, 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972). Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383). Vor diesem Hintergrund genügt es für die Entstehung einer Erledigungsgebühr daher auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck einer Klagbegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes, aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage oder auf eine bestehende Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger damit klaglos stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Angesichts dessen vermag das Gericht im Streitfall eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits durch die Prozessgebühr abgegolten wäre, nicht zu erkennen. Nach eigenem Vortrag der Erinnerungsführerin soll die besondere Leistung der Prozessbevollmächtigten darin bestehen, dass es ihr gelungen sei, durch die Schriftsätze im Klagverfahren den Standpunkt der Behörde, welcher sich zunächst in der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 06. April 2004 niedergeschlagen habe, zu Gunsten der Erinnerungsführerin zu ändern. Dies reicht jedoch nach dem oben Ausgeführten nicht aus. Denn darin kann nicht die erforderliche besondere Mitwirkung bei der Erledigung gesehen werden, da der Vortrag rechtlicher Argumente - auch wenn er eine Änderung der Rechtsauffassung beim Beklagten bewirkt - keine besondere Leistung darstellt, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.

Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 149 Rz 18).

Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 durch Beschluss des Berichterstatters entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 13 Zeitgebühr


Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden


Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 28 Prüfung von Steuerbescheiden


Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Für die Prüfung eines Steuerbescheids erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§§ 45, 46).
Sie beträgt 30 bis 75 Euro je angefangene halbe Stunde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Tatbestand

1

Die Erinnerungsführer erhoben am 3. Mai 2006 gegen die Familienkasse Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 68/06 und beantragten, das beantragte Kindergeld von 1.848,00 EUR für 2006 zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte unzutreffenderweise davon ausginge, bei einer Gehaltsumwandlung handele es sich um Bezüge. Insofern verwiesen die Kläger auf die DA 63.4.2.3 Abs. 3 Nr. 1 und DA 63.4.2.12 Abs. 1 Satz 5 DA-FamEStG. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 übersandte die Beklagte die Kindergeldakte und teilte mit, dass das Kindergeld antragsgemäß festgesetzt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Die Erinnerungsführer erklärten den Rechtsstreit daraufhin gleichfalls in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10. August 2006 wurden die Kosten des Verfahrens 2 K 68/06 der Beklagten (der Erinnerungsgegnerin) auferlegt.

2

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 270,05 EUR festgesetzt. Sie lehnte dabei den Ansatz einer Erledigungsgebühr ab.

3

Hiergegen haben die Erinnerungsführer rechtzeitig Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat. Die Erinnerungsführer machen geltend, dass allein der Erfolg entscheide, ob die Erledigungsgebühr entstehe oder nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut sei eine Mitwirkung, welche über die reine Klagebegründung hinausgehe, nicht erforderlich. Der alte § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sei nicht mehr einschlägig, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kenntnis dieser Rechtsprechung verabschiedet worden sei. Ein ausführlicher Hinweis in den Vorschriften, dass eine besondere Mitwirkung erforderlich sei, die über das Betreiben des Verfahrens hinausgehe, sei nicht aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe deshalb die Auffassung des Finanzgerichts nicht übernommen. Selbst wenn man allerdings der Rechtsprechung folge und eine besondere Mitwirkung fordere, seien die von der Rechtsprechung genannten Beispiele zur Begründung der Notwendigkeit einer erhöhten Mitwirkung nicht geeignet und teilweise sogar willkürlich. Es sei daher auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. Die Erledigungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr. Wenn die Klagebegründung so erfolgreich sei, dass seitens des Beklagten dem Interesse des Klägers voll abgeholfen werde, so werde dadurch dem Zweck, der Entlastung der Gerichte, in vollem Umfang Genüge getan. An eine Zielrichtung der anwaltlichen Tätigkeit, welche die Erledigung der Sache ohne streitige Entscheidung anstrebe, dürften im Übrigen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Ein gegenseitiges Nachgeben sei gerade nicht erforderlich. Der Hinweis auf die einschlägige Gesetzeslage und die DA-FamEStG müsse im Streitfall ausreichen, um die Festsetzung einer besonderen Erledigungsgebühr zu begründen.

4

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 im Verfahren 2 K 68/06 dahingehend abzuändern, dass zu ihren Gunsten die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. September 2006 geltend gemachte Erledigungsgebühr festgesetzt wird.

5

Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

6

Sie trägt vor, dass nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Erledigungsgebühr nur dann entstehe, wenn der Bevollmächtigte durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei, und die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können. Durch das zielgerichtete Bemühen des Bevollmächtigten solle die gütliche Streitbeilegung honoriert werden. Durch die Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringe die Vorschrift noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedürfe. Mit der Erledigungsgebühr solle nicht der eingetretene Erfolg, sondern die zum Erfolg führende Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten werden. Es genüge nicht, dass die Familienkasse unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebe bzw. ändere und damit den Kläger klaglos stelle. Eine "besondere" Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten, die über die normale Prozessführung hinausgehe, sei nicht erkennbar. Die normale Prozessführung sei mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 2 KO 189/06 und der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 68/06 und einen Band Kindergeldakte zur KG-Nummer ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Erinnerung ist nicht begründet.

9

Den Erinnerungsführern steht eine Erledigungsgebühr nicht zu. Nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV 1002) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

10

Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Mitwirkung des Anwalts an der die Erledigung verursachenden Maßnahme nötig. Bei Erledigung der Rechtssache ohne Zutun des Anwalts kann nach VV 1002 eine zusätzliche Erfolgsgebühr nicht entstehen. Dieses Zutun darf aber nicht nur in der Führung des Geschäfts im Rechtsstreit durch Erhebung und Begründung der Klage oder anderer Anträge bestehen. Denn man darf einen Erfolg aufgrund dieser Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich nicht anders als im Zivilverfahren bewerten. Vielmehr wird die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen überall durch eine Verfahrens-, Geschäfts- oder Terminsgebühr abgegolten (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., VV 1002 Rz. 12; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 139 Rz. 78 und 79 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr dient der zusätzlichen Vergütung für den Rechtsanwalt, der durch seine Mitwirkung, das sind in erster Linie Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass ein angefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zu Gunsten seines Mandanten geändert wird, oder aber ein zunächst abgelehnter begünstigender Verwaltungsakt schließlich doch noch erlassen wird (Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Auflage, VV Teil 1 Rz. 16). Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer besitzt die Nr. 1002 VV-RVG keinen neuen Regelungsinhalt, der von dem der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO abweichen würde. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier neues Recht geschaffen wurde. So heißt es auch in den Gesetzesmaterialien im Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 204): "Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV-RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., Rn. 4 zu § 24 BRAGO)" (zitiert in Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. August 2006, L 4 KR 316/05 NZB, RVGreport 2006, 263). Das bedeutet, dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin gilt.

11

Nach den oben angegebenen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kommt eine Erledigungsgebühr hier nicht in Betracht, weil es an einer Mitwirkung des Anwalts bei der Erledigung der Rechtssache im Sinne der Vorschrift fehlt. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer hat lediglich eine Klagebegründung eingereicht und die Erinnerungsgegnerin daraufhin dem Klagebegehren entsprochen. Eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer ist nicht ersichtlich.

12

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 149 Rz. 18).

13

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

14

Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.


Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Tatbestand

1

Die Erinnerungsführer erhoben am 3. Mai 2006 gegen die Familienkasse Klage unter dem Aktenzeichen 2 K 68/06 und beantragten, das beantragte Kindergeld von 1.848,00 EUR für 2006 zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte unzutreffenderweise davon ausginge, bei einer Gehaltsumwandlung handele es sich um Bezüge. Insofern verwiesen die Kläger auf die DA 63.4.2.3 Abs. 3 Nr. 1 und DA 63.4.2.12 Abs. 1 Satz 5 DA-FamEStG. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 übersandte die Beklagte die Kindergeldakte und teilte mit, dass das Kindergeld antragsgemäß festgesetzt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Die Erinnerungsführer erklärten den Rechtsstreit daraufhin gleichfalls in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 10. August 2006 wurden die Kosten des Verfahrens 2 K 68/06 der Beklagten (der Erinnerungsgegnerin) auferlegt.

2

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 270,05 EUR festgesetzt. Sie lehnte dabei den Ansatz einer Erledigungsgebühr ab.

3

Hiergegen haben die Erinnerungsführer rechtzeitig Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat. Die Erinnerungsführer machen geltend, dass allein der Erfolg entscheide, ob die Erledigungsgebühr entstehe oder nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut sei eine Mitwirkung, welche über die reine Klagebegründung hinausgehe, nicht erforderlich. Der alte § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) sei nicht mehr einschlägig, da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kenntnis dieser Rechtsprechung verabschiedet worden sei. Ein ausführlicher Hinweis in den Vorschriften, dass eine besondere Mitwirkung erforderlich sei, die über das Betreiben des Verfahrens hinausgehe, sei nicht aufgenommen worden. Der Gesetzgeber habe deshalb die Auffassung des Finanzgerichts nicht übernommen. Selbst wenn man allerdings der Rechtsprechung folge und eine besondere Mitwirkung fordere, seien die von der Rechtsprechung genannten Beispiele zur Begründung der Notwendigkeit einer erhöhten Mitwirkung nicht geeignet und teilweise sogar willkürlich. Es sei daher auf den Zweck der Vorschrift abzustellen. Die Erledigungsgebühr sei eine Erfolgsgebühr. Wenn die Klagebegründung so erfolgreich sei, dass seitens des Beklagten dem Interesse des Klägers voll abgeholfen werde, so werde dadurch dem Zweck, der Entlastung der Gerichte, in vollem Umfang Genüge getan. An eine Zielrichtung der anwaltlichen Tätigkeit, welche die Erledigung der Sache ohne streitige Entscheidung anstrebe, dürften im Übrigen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, um den Gesetzeszweck zu erreichen. Ein gegenseitiges Nachgeben sei gerade nicht erforderlich. Der Hinweis auf die einschlägige Gesetzeslage und die DA-FamEStG müsse im Streitfall ausreichen, um die Festsetzung einer besonderen Erledigungsgebühr zu begründen.

4

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 im Verfahren 2 K 68/06 dahingehend abzuändern, dass zu ihren Gunsten die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 27. September 2006 geltend gemachte Erledigungsgebühr festgesetzt wird.

5

Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

6

Sie trägt vor, dass nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG eine Erledigungsgebühr nur dann entstehe, wenn der Bevollmächtigte durch eine Tätigkeit in dem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei, und die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden können. Durch das zielgerichtete Bemühen des Bevollmächtigten solle die gütliche Streitbeilegung honoriert werden. Durch die Formulierung "durch die anwaltliche Mitwirkung" bringe die Vorschrift noch deutlicher als § 24 BRAGO zum Ausdruck, dass es für das Entstehen der Erledigungsgebühr einer gerade für die Erledigung ursächlichen anwaltlichen Mitwirkung bedürfe. Mit der Erledigungsgebühr solle nicht der eingetretene Erfolg, sondern die zum Erfolg führende Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten werden. Es genüge nicht, dass die Familienkasse unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines diese ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebe bzw. ändere und damit den Kläger klaglos stelle. Eine "besondere" Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten, die über die normale Prozessführung hinausgehe, sei nicht erkennbar. Die normale Prozessführung sei mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 2 KO 189/06 und der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 68/06 und einen Band Kindergeldakte zur KG-Nummer ... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Erinnerung ist nicht begründet.

9

Den Erinnerungsführern steht eine Erledigungsgebühr nicht zu. Nach Nr. 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV 1002) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

10

Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Mitwirkung des Anwalts an der die Erledigung verursachenden Maßnahme nötig. Bei Erledigung der Rechtssache ohne Zutun des Anwalts kann nach VV 1002 eine zusätzliche Erfolgsgebühr nicht entstehen. Dieses Zutun darf aber nicht nur in der Führung des Geschäfts im Rechtsstreit durch Erhebung und Begründung der Klage oder anderer Anträge bestehen. Denn man darf einen Erfolg aufgrund dieser Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gebührenrechtlich nicht anders als im Zivilverfahren bewerten. Vielmehr wird die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen überall durch eine Verfahrens-, Geschäfts- oder Terminsgebühr abgegolten (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., VV 1002 Rz. 12; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 139 Rz. 78 und 79 m.w.N.). Die Erledigungsgebühr dient der zusätzlichen Vergütung für den Rechtsanwalt, der durch seine Mitwirkung, das sind in erster Linie Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass ein angefochtener belastender Verwaltungsakt aufgehoben oder zu Gunsten seines Mandanten geändert wird, oder aber ein zunächst abgelehnter begünstigender Verwaltungsakt schließlich doch noch erlassen wird (Riedel/ Sußbauer, RVG, 9. Auflage, VV Teil 1 Rz. 16). Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer besitzt die Nr. 1002 VV-RVG keinen neuen Regelungsinhalt, der von dem der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO abweichen würde. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass hier neues Recht geschaffen wurde. So heißt es auch in den Gesetzesmaterialien im Entwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 15/1971, Seite 204): "Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV-RVG-E entstammt § 24 BRAGO. In der Anmerkung soll nunmehr ausdrücklich der Fall erwähnt werden, in dem sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, a.a.O., Rn. 4 zu § 24 BRAGO)" (zitiert in Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. August 2006, L 4 KR 316/05 NZB, RVGreport 2006, 263). Das bedeutet, dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin gilt.

11

Nach den oben angegebenen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, kommt eine Erledigungsgebühr hier nicht in Betracht, weil es an einer Mitwirkung des Anwalts bei der Erledigung der Rechtssache im Sinne der Vorschrift fehlt. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer hat lediglich eine Klagebegründung eingereicht und die Erinnerungsgegnerin daraufhin dem Klagebegehren entsprochen. Eine besondere, über die bereits mit der Verfahrensgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung der Klage hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer ist nicht ersichtlich.

12

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 149 Rz. 18).

13

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.

14

Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.