Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Nov. 2012 - 5 KO 1120/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2012:1126.5KO1120.12.0A
26.11.2012

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 9999/09) vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführer begehren die Erstattung von Vorverfahrenskosten.

2

Die Erinnerungsführer wandten sich im Juli 2001 gegen verschiedene Einkommensteuerbescheide des Erinnerungsgegners, die später auch alle Gegenstand des bei dem Gericht anhängig gemachten finanzgerichtlichen Klageverfahrens waren, das zunächst unter dem Aktenzeichen  4 K 9999/09  und dann unter dem Aktenzeichen  5 K 9999/09  geführt wurde. Das Einspruchsschreiben verfasste der damalige Steuerberater der Erinnerungsführer. Dieser Steuerberater vertrat die Erinnerungsführer auch im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens. Der Erinnerungsgegner gab ihm den das Vorverfahren abschließenden Einspruchsbescheid bekannt.

3

Den dem Gericht vorliegenden Verwaltungs- und Einspruchsakten ist nicht zu entnehmen, dass der später im Klageverfahren für die Erinnerungsführer tätige Prozessbevollmächtigte für diese schon im Einspruchsverfahren tätig gewesen sein könnte. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4

Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens erhoben die Erinnerungsführer – nunmehr von ihrem jetzigen Bevollmächtigten vertreten – am ( . . . ) Klage, die bei dem Senat unter dem bereits genannten Aktenzeichen  5 K 9999/09  geführt wurde. Das Klageverfahren wurde ohne streitige Entscheidung beendet. Der Senat bestimmte mit Beschluss vom 29. Juni 2012 (Aktenzeichen: 5 K 9999/09), dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Gleichzeitig sprach der Senat in diesem Beschluss aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.

5

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2012, der am 12. Juli 2012 bei Gericht einging, beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer für diese die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Unter Zugrundelegung eines angenommenen Streitwertes von 50.000,00 Euro machten die Erinnerungsführer in dem Antrag – neben den Kosten des Klageverfahrens – für das Vorverfahren eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach den Nr. 2400, 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (1.673,60 Euro) sowie eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (20,00 Euro) und die auf die vorgenannten Beträge entfallende Umsatzsteuer (321,78 Euro) geltend, insgesamt also 2.015,38 Euro.

6

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab den Erinnerungsführern mit Schreiben vom 20. August 2012 auf, die Kostenrechnung des Steuerberaters vorzulegen, der im Einspruchsverfahren für diese tätig gewesen sei, um die Zahlungspflicht, das Auftragsverhältnis und die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten klären zu können.

7

Der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer teilte hierzu mit, dass er die Anforderung zur Vorlage der Kostenrechnung des im Vorverfahren tätigen Steuerberaters nicht nachvollziehen könne. Dass im Vorverfahren tatsächlich ein Bevollmächtigter hinzugezogen worden sei, ergebe sich aus den Einspruchsakten des Erinnerungsgegners. Ferner liege der nach § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung notwendige Beschluss des Gerichts vor. Da sich die Höhe der Gebühren im Übrigen aus dem Gesetz ergebe, bedürfe es nicht der Vorlage einer Kostenrechnung.

8

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die den Erinnerungsführern für das gerichtliche Klageverfahren zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss (Aktenzeichen: 5 K 9999/09) vom 14. September 2012 auf 3.679,96 Euro fest und bestimmte antragsgemäß, dass der festgesetzte Betrag ab dem 12. Juli 2012 mit fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sei. Gleichzeitig lehnte sie die Festsetzung der für das Vorverfahren geltend gemachten Kosten ab.

9

In Bezug auf die Vorverfahrenskosten führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss – unter Hinweis auf verschiedene finanzgerichtliche Entscheidungen – aus, dass die Einreichung der Kostenrechnung des anderen Bevollmächtigten notwendig sei, um die Zahlungspflicht, das Auftragsverhältnis und die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten klären zu können.

10

Die Erinnerungsführer haben am 24. September 2012 wegen der Vorverfahrenskosten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. September 2012 eingelegt.

11

Hierzu führen sie an, bei der von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vertretenen Auffassung handele es sich um eine „Mindermeinung,“ die gegen den Wortlaut des § 139 der Finanzgerichtsordnung verstoße. Auf die Vorlage der Kostenrechnung bestehe kein Anspruch, weil sich die Erstattungspflicht nach § 139 der Finanzgerichtsordnung lediglich auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren (und Auslagen) beziehe. Deshalb habe das Gesetz eine Vorlagepflicht nicht geregelt. Die Annahme einer Vorlagepflicht würde „das gesamte System der deutschen Kostenerstattung auf den Kopf stellen.“

12

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

13

Auf Nachfrage des Senates teilt der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer mit, dass die Kostenrechnung des Steuerberaters für das Vorverfahren nicht mehr aufgefunden werden konnte. Er sei der Auffassung, dass bei dieser Sachlage eine fiktive Berechnung der im Vorverfahren angefallenen Kosten vorzunehmen sei und der so ermittelte Betrag zu ersetzen sei.

14

Der zu der Erinnerung angehörte Erinnerungsgegner unterstützt die Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

Entscheidungsgründe

15

II. 1.   Über die Erinnerung entscheidet nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Senat, denn dieser hat auch die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen, so dass ein Anwendungsfall des § 79a Abs. 4 und Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht gegeben ist.

16

2.   Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

17

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. September 2012 ist nicht zu beanstanden und verletzt die Erinnerungsführer nicht in ihren Rechten.

18

Nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) werden die einem Beteiligten zu erstattenden Prozesskosten auf dessen Antrag hin von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt – wie hier geschehen – durch den Kostenfestsetzungsbeschluss.

19

In diesem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren abgelehnt.

20

In Bezug auf das einem Klageverfahren vorhergegangenen Einspruchsverfahren (Vorverfahren) bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat, allerdings nur, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat.

21

Der entsprechende Beschluss des Senates über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren liegt vor. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass das Vorverfahren wegen aller Streitpunkte geschwebt hat und durchgeführt wurde, die Gegenstand des sich anschließenden Klageverfahrens wurden. Mithin ist allein darüber zu entscheiden ist, ob die Vorlage einer entsprechenden Kostenrechnung für das Vorverfahren notwendig ist oder die Möglichkeit einer fiktiven Berechnung des Anspruchs ausreicht, um im Kostenfestsetzungsverfahren Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren festsetzen zu lassen.

22

Aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt sich für die dargelegte Fragestellung nur, dass Gebühren und Auslagen stets erstattungsfähig sind, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Die Regelung erklärt sich aus dem Zusammenhang mit § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, der – für das Klageverfahren und nur in Bezug auf Steuerberater – bestimmt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Für bevollmächtigte Rechtsanwälte ergibt sich dies bereits aus § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 155 FGO, weshalb § 139 FGO keine entsprechende Anordnung für Rechtsanwälte enthält.

23

Die Anordnung der Erstattungsfähigkeit schließt nicht die Anordnung mit ein, dass die als erstattungsfähig anerkannten Beträge auch tatsächlich in der Kostenfestsetzung gegen den unterliegenden Prozessgegner festgesetzt werden können. Die intuitive Deutung des Gesetzes, dass die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zugleich den Anspruch auf die entsprechende Kostenfestsetzung begründet, diesen also mit einschließt, mag zwar nahe liegen. Soweit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 FGO „stets erstattungsfähig“ sind, ist damit aber nur bestimmt, dass die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist, sondern diese Notwendigkeit ohne weiteres unterstellt wird [Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2012, § 139 FGO RdNr. 360]. Eine weitergehende Bedeutung hat die Formulierung des § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass die Gebühren und Auslagen „stets erstattungsfähig“ seien, hingegen nicht. Der gesetzlichen Regelung des § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO lässt sich deshalb nur „dem Grunde nach“ entnehmen, dass eine Festsetzung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen des im Vorverfahren tätigen Bevollmächtigten in Betracht kommt und zulässig ist.

24

Dies wird auch nicht von dem seitens der Erinnerungsführer – im Übrigen ohne Benennung einer (prüfbaren) Fundstelle – angeführten „Gruber“ vertreten. Jedenfalls findet sich in der von dem Senat ermittelten Publikation dieses Autors lediglich der Hinweis, dass die nach der gesetzlichen Gebührenordnung anfallenden Gebühren und Auslagen notwendig seien im Sinne von § 139 FGO [Gruber, Der degressive Aufbau der Gebührentabellen und dessen praktische Auswirkungen, StB 2000, S. 440 (441)].

25

Für die hier erörterte Fragestellung ist letztlich entscheidend, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 149 Satz 1 FGO – und damit übereinstimmend auch des § 103 Abs. 1 ZPO – die Erstattung der Aufwendungen bzw. Prozesskosten Gegenstand der Kostenfestsetzung ist. Erstattung bedeutet begrifflich, dass dem Anspruchsberechtigten der ihm entstandene Aufwand ersetzt oder zurückgezahlt wird. Der Gesetzgeber hat mithin in § 149 Abs. 1 FGO bestimmt, dass nur solche Kosten „erstattet“ werden können, die auch tatsächlich entstanden sind [so auch:Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: August 2012, § 139 FGO RdNr. 128; Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: Juli 2012, § 139 FGO RdNr. 556]. Damit ist jedoch einer fiktiven Berechnung der (notwendigen) Aufwendungen, wie sie die Erinnerungsführer augenscheinlich anstreben, von vornherein die Grundlage entzogen. Eine fiktive Berechnung des erstattungsfähigen Aufwandes ist unzulässig [Schall, Neues zur Kostenerstattung, StB 1994, S. 462].

26

Die Erinnerungsführer weisen in diesem Zusammenhang zwar nachhaltig darauf hin, dass die Entstehung und Höhe der Gebühren und Auslagen im Vorverfahren gesetzlich geregelt sind. Unter diesem Gesichtspunkt wäre gegen eine fiktive Berechnung des für das Betreiben des Vorverfahrens entstandenen außergerichtlichen Aufwandes der Erinnerungsführer auch nichts zu erinnern. Eine hierauf beschränkte Betrachtung ließe jedoch unberücksichtigt, dass im Rahmen einer fiktiven Berechnung der Vorverfahrenskosten nur festgestellt werden kann, in welchem Umfang ein Anspruch des Steuerberaters auf Gebühren und Auslagen dem Grunde (und der Höhe) nach entstanden ist.

27

Von dieser – nur theoretischen Betrachtung – zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob die Erinnerungsführer diesen nur fiktiv berechneten Aufwand auch tatsächlich haben tragen müssen. Dieser zweite Aspekt, dass die Kosten auch tatsächlich getragen wurden, ist – wie bereits ausgeführt – wesentliche Voraussetzung der Kostenfestsetzung, denn Gegenstand der Kostenfestsetzung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 149 Abs. 1 FGO nur der Ersatz dessen, was der Erstattungsgläubiger auch selbst ausgelegt hat oder auslegen muss. Würde man dem erstattungsberechtigten Verfahrensbeteiligten – nach Maßgabe der gesetzlichen Gebührenordnung – einen höheren Aufwendungsersatz zugestehen, dann würde dieser durch die Geltendmachung des prozessualen Erstattungsanspruches wirtschaftliche Vorteile erzielen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Kostenerstattungsverfahrens [FG Saarland, Beschluss vom 12. März 1985 – I 22/85 – EFG 1985, S. 465 (466)].

28

Die dargelegte Auslegung des § 149 Abs. 1 FGO findet ihre Bestätigung im Übrigen auch in § 139 Abs. 1 FGO, der besagt, dass nur die notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten des Prozesses zählen. In diesem Zusammenhang wird zwar zumeist auf die in § 91 Abs. 2 ZPO konkretisierte Verpflichtung hingewiesen, die Prozesskosten gering zu halten, die nach § 155 FGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren gilt.

29

Aufwendungen sind aber auch dann nicht in der Höhe notwendig, die sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der für Steuerberater geltenden Gebührenordnung ergeben, wenn der Mandant diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen gar nicht oder zumindest nicht in voller Höhe an seinen Bevollmächtigten zahlen muss. Aufwendungen können nicht als notwendig angesehen werden, wenn und soweit sie in Wahrheit gar nicht gezahlt werden müssen. Deshalb kann der Prozessbeteiligte von dem ihm zur Erstattung verpflichteten Prozessgegner auch nur verlangen, was er selbst zahlen muss [ebenso zur Vertretung durch einen Lohnsteuerhilfeverein: Stapperfend, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 139 RdNr. 125].

30

Entsprechendes gilt, wenn der Mandant zur Zahlung schon aus anderen Gründen verpflichtet ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Vorverfahren geführt wird. Eine derartige Sachlage kann sich insbesondere daraus ergeben, dass mit dem Bevollmächtigten ein Pauschalhonorar für eine Gesamttätigkeit einschließlich der Betreuung und Vertretung in einem eventuell durchzuführenden Vorverfahren vereinbart wurde. Da die Höhe und Fälligkeit eines solchen Pauschalhonorars im Allgemeinen nicht davon abhängt, ob überhaupt Einspruch erhoben wird, fehlt es bereits an der Verursachung durch das Vorverfahren bzw. den Prozess, so dass eine Erstattung ausgeschlossen ist [vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 04. Mai 1965 – VII 70/62 – HFR 1965, S. 481 (482); FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 1960 – IV 32/60 A – EFG 1961, S. 228].

31

Im Streitfall ist zwar nicht bekannt, ob die Erinnerungsführer eine solche Pauschalvereinbarung getroffen haben oder ihnen – möglicherweise – aus anderen Gründen von ihrem Steuerberater für das Vorverfahren keine Kostenrechnung erteilt wurde, denn sie tragen lediglich vor, dass eine Kostenrechnung „nicht auffindbar“ sei. Dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen.

32

Für das Kostenfestsetzungsverfahren schreibt § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der - anders als § 103 Abs. 2 Satz 1 ZPO - nach § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren Anwendung findet [Stapperfend, in: Gräber, FGO, 7. Auflage, München 2010, § 149 RdNr. 4], vor, dass dem Festsetzungsantrag die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen sind.

33

Die Notwendigkeit zur Vorlage der Belege erklärt sich daraus, dass der Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens die geltend gemachten Kosten nachweisen muss [Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, München 2013, § 103 RdNr. 36]. Im Kostenfestsetzungsverfahren genügt zwar nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 155 FGO) regelmäßig die Glaubhaftmachung oder – im Anwendungsbereich des § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO – die entsprechende Versicherung des Rechtsanwaltes.

34

Deshalb ist es regelmäßig gerechtfertigt und geboten, hinsichtlich der Vorverfahrenskosten - bei Vertretung des Steuerpflichtigen auch im Klageverfahren - davon auszugehen, dass der Steuerberater oder Rechtsanwalt für eine solche Vertretung die gesetzlich bestimmten Gebühren gegenüber seinem Auftraggeber geltend macht bzw. geltend gemacht hat, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf [so auch: FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998 – 298106Ko2 – EFG 1998, S. 1535 f.].

35

Anders verhält es sich hingegen, wenn der im Vorverfahren und der im Klageverfahren tätige Bevollmächtigte nicht identisch sind. Da der im Klageverfahren tätige Bevollmächtigte das Vorverfahren nicht betreut hat, kann er regelmäßig nicht aus eigenem Wissen Aussagen dazu treffen, ob und in welcher Höhe der im Vorverfahren tätige Steuerberater Gebühren gegenüber seinem Mandanten geltend macht bzw. geltend gemacht hat.

36

Dies zeigt sich besonders auch im Streitfall. Der im Klageverfahren Bevollmächtigte der Erinnerungsführer hat im Kostenfestsetzungsantrag für das Vorverfahren die Gebühren und Auslagen angemeldet, die sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben, obwohl im Vorverfahren kein Rechtsanwalt, sondern ein Steuerberater tätig war. Der Kostenfestsetzungsantrag offenbart damit, dass bei seiner Anbringung letztlich gar nicht bekannt war (zumindest aber nicht geprüft wurde), ob und ggf. in welcher Höhe die Erinnerungsführer ihrem Steuerberater für das Vorverfahren eine Vergütung gezahlt haben.

37

Deshalb ist nach der Intention der – nach § 155 FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden – §§ 103 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem Beraterwechsel nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren von dem erstattungsberechtigten Kläger der Nachweis zu führen ist, dass der frühere, im Vorverfahren tätige (Steuer-) Berater eine Vergütung für das Vorverfahren tatsächlich in Rechnung gestellt hat [ebenso: FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. August 2008 – 5 KO 15/08 – EFG 2008, S. 1745 (1746); FG Bremen, Beschluss vom 02. März 2000 – 298273Ko 2 – EFG 2000, S. 513; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juni 1993 – 6 Ko 3/92 – EFG 1994, S. 52 (53)].

38

Da die Kostenrechnung des im Vorverfahren für die Erinnerungsführer tätigen Steuerberaters nicht vorgelegt und dieser Nachweis daher nicht geführt wurde, war die Festsetzung von Vorverfahrenskosten – wie geschehen – abzulehnen.

39

3.   Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.


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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 20. Aug. 2008 - 5 KO 15/08

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

Gründe

Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet.

Zu Recht ist im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2008 weder die mit Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin vom 11. Oktober 2007 geltend gemachte Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) für das Vorverfahren (dazu unter I.) noch die dort ebenfalls geltend gemachte Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO (dazu unter II.) berücksichtigt worden.

I.

Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Darüber hinaus bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig sind. Hiervon ausgehend wären, da das Gericht mit Beschluss vom 06. März 2008 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt hat, zwar die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens, insbesondere auch Steuerberater- oder Rechtsanwaltsgebühren, grundsätzlich erstattungsfähig. Dennoch kommt eine Erstattung der geltend gemachten Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Streitfall nicht in Betracht.

Zum einen handelt es sich dabei nicht um die gesetzlich vorgesehene Gebühr des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Vorverfahren. Ausweislich der Akte wurde die Erinnerungsführerin im Vorverfahren nämlich durch den Steuerberater X vertreten, der ausweislich seines Briefkopfes kein Rechtsanwalt ist. Ein Anspruch bestünde daher allenfalls auf eine Geschäftsgebühr nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der Fassung der 3. VO zur Änderung der StBGebV vom 20. August 1998 (BGBl I 1998, 2369), jedoch nicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Zum anderen steht jedoch auch hinsichtlich einer solchen Gebühr nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 StBGebV in der o.g. Fassung der Erinnerungsführerin kein Erstattungsanspruch zu. Denn eine solche Gebühr hat der Steuerberater X der Erinnerungsführerin tatsächlich nicht in Rechnung gestellt. Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind aber fiktive Ausgaben nicht erstattungsfähig (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Mai 1965 VII 70/62, HFR 1965, 481; FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998 298106Ko2, EFG 1998, 1535; FG Bremen, Beschluss vom 02. März 2000, 298273 Ko2, 29274 Ko2, 298275 Ko2, 298276 Ko2, EFG 2000, 513; Gräber/ Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 139 Rn 115). Im Streitfall war insbesondere angesichts des Beraterwechsels nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung als Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu verlangen, dass der frühere Berater der Erinnerungsführerin dieser die Kosten des Vorverfahrens tatsächlich gesondert in Rechnung gestellt hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, muss der Kostenfestsetzungsantrag insoweit abgelehnt werden (vgl. FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998, 298106Ko2, EFG 1998, 1535). Hiervon ausgehend hat die Erinnerungsführerin den Nachweis, dass der Steuerberater, der sie in den Einspruchsverfahren gegen die hier streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide vertreten hat, ihr tatsächlich Gebühren für das Vorverfahren in Rechnung gestellt hat, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Gebührenrechnung des Steuerberaters X vom 27. April 2004, dass für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Gebühr gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 StBGebV in Rechnung gestellt wurde. Denn in dieser Rechnung ist eine solche Geschäftsgebühr für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwar erwähnt, jedoch mit 0,00 € ausgewiesen. Eine fiktive Gebühr nach der StBGebV bzw. der BRAGO kann die Erinnerungsführerin dagegen nach dem oben Ausgeführten nicht geltend machen.

Auch die in der Gebührenrechnung des Steuerberaters X vom 27. April 2004 ausgewiesene Zeitgebühr nach § 13 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden (u. a. der hier streitgegenständlichen Steuerbescheide 1991 und 1992) ist im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig. Bei dieser Gebühr handelt es sich offensichtlich um eine Gebühr nach § 28 StBGebV für die Prüfung u. a. der im Klagverfahren streitigen Steuerbescheide, für die der Steuerberater nach dieser Vorschrift eine Zeitgebühr gem. § 13 StBGebV erhält. § 139 FGO gewährt eine Gebühren- und Auslagenerstattung jedoch nur für das steuergerichtliche und das ihm unmittelbar vorausgegangene Vorverfahren, mithin das Einspruchsverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift wird jedoch erst mit der Einlegung des Einspruchs bei der Finanzbehörde eingeleitet. Dies bedeutet aber, dass die Prüfung eines Steuerbescheides, für die eine Gebühr nach § 28 i.V.m. § 13 StBGebV anfällt, noch in die Zeit vor die Einspruchseinlegung und damit - als letzte Handlung - auch dann noch in das dem außergerichtlichen finanzbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren vorausgehende Verwaltungsverfahren fällt, wenn die Prüfung zur Einspruchserhebung führt (vgl. so auch Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29. Juli 1994 2 S 69/94, EFG 1995, 399).

II. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde auch zu Recht die geltend gemachte Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO nicht berücksichtigt.

Im Ansatz zu Recht gehen jedoch die Beteiligten des Erinnerungsverfahrens davon aus, dass im Hinblick auf die Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Streitfall die BRAGO zur Anwendung kommt, da die Vollmachtserteilung der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vor dem 01. Juli 2004 erfolgte.

Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt, eine Gebühr, soweit er bei der Erledigung mitgewirkt hat. Ein “Mitwirken” der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Sinne des § 24 BRAGO liegt im Streitfall jedoch nicht vor.

Wie der Begriff “Mitwirken bei der Erledigung” gem. § 24 BRAGO auszulegen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt. Nach einer teilweise vertretenen Rechtsauffassung, die auch von der Erinnerungsführerin vertreten wird, fällt die Erledigungsgebühr bereits an, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagbegründung oder in einem späteren Schriftsatz Argumente vorträgt, die das Gericht oder die Verwaltungsbehörde mit der Folge einer Erledigung der Sache ohne Urteil überzeugen (vgl. insoweit Nachweise bei Tipke/Kruse, AO/FGO, 112. Lfg. April 2007, § 139 FGO Rz 85). Für das Entstehen der Erledigungsgebühr reiche es danach aus, wenn der Bevollmächtigte durch sein Verhalten dazu beigetragen habe, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledige. Dies sei dann der Fall, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre; der Prozessbevollmächtigte müsse lediglich einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Erledigung leisten (vgl. den auch von der Erinnerungsführerin zitierten Beschluss des BayVGH vom 19. Januar 2007, 24 C 06.2426, NVwZ-RR 2007, 497). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn die Erledigungsgebühr stellt einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO dar, die in öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. § 23 Abs. 3 BRAGO) Auch die Vergleichsgebühr wird aber nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung (Klagerhebung und Begründung) verdient; es ist vielmehr eine darüber hinaus gehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung eines Vergleichs erforderlich. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Privilegierung des Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt im Zivilprozess, der eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet, gewollt war, kommt demnach als “Mitwirkung bei der Erledigung” nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die eine materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführt und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus geht (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 VII B 45/68, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 251; FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006, 10 Ko 202/06, EFG 2007, 145; vom 13. März 2008 10 Ko 3739/07 zit. nach juris; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 Ko 1/07, EFG 2007, 1972). Dies gilt im Übrigen auch für die nunmehr geltende Regelung zur Erledigungsgebühr in VV 1002 zum RVG, die im Streitfall aufgrund der Übergangsvorschrift in § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG allerdings nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007, 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972). Da es selbstverständlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise rechtliche Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können, stellt dies keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28. Juni 2004, 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642, vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145, FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04. September 1995, 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077; vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972, Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 2 KO 189/06, EFG 2007, 383). Vor diesem Hintergrund genügt es für die Entstehung einer Erledigungsgebühr daher auch nicht, dass das Finanzamt unter dem Eindruck einer Klagbegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes, aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage oder auf eine bestehende Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger damit klaglos stellt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, EFG 2007, 145 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Angesichts dessen vermag das Gericht im Streitfall eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits durch die Prozessgebühr abgegolten wäre, nicht zu erkennen. Nach eigenem Vortrag der Erinnerungsführerin soll die besondere Leistung der Prozessbevollmächtigten darin bestehen, dass es ihr gelungen sei, durch die Schriftsätze im Klagverfahren den Standpunkt der Behörde, welcher sich zunächst in der zurückweisenden Einspruchsentscheidung vom 06. April 2004 niedergeschlagen habe, zu Gunsten der Erinnerungsführerin zu ändern. Dies reicht jedoch nach dem oben Ausgeführten nicht aus. Denn darin kann nicht die erforderliche besondere Mitwirkung bei der Erledigung gesehen werden, da der Vortrag rechtlicher Argumente - auch wenn er eine Änderung der Rechtsauffassung beim Beklagten bewirkt - keine besondere Leistung darstellt, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.

Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (Finanzgericht Thüringen, Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 149 Rz 18).

Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 durch Beschluss des Berichterstatters entscheiden. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.