Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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Referenzen - Gesetze | § 155 ZVG

§ 155 ZVG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 155 ZVG wird zitiert von 2 anderen §§ im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 13 Zeitgebühr


Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß

Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 14 Pauschalvergütung


(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der

Referenzen - Urteile | § 155 ZVG

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 155 ZVG.

Oberlandesgericht München Endurteil, 27. Sept. 2017 - 15 U 4586/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg

Finanzgericht Köln Beschluss, 16. März 2016 - 10 Ko 2520/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Erinnerung wird abgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwert. 4Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 KO 226/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich ..

Landgericht Duisburg Urteil, 21. Aug. 2015 - 10 O 89/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 448,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klä

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Jan. 2015 - 3 KO 887/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Juni 2014 werden die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 946,39 € festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 18. Dezember 2013 mit 5 Prozen

Finanzgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Okt. 2014 - 9 Ko 2417/14 KF

bei uns veröffentlicht am 10.10.2014

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 1 Gründe: 2Der Erinnerungsführer (Ef) war Anteilseigner (zu

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Aug. 2013 - 2 KO 1704/10

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Auf die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 28. Oktober 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Oktober 2010 werden die vom Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 73.055,44 € festgesetzt. Der fe

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 20. Aug. 2008 - 5 KO 15/08

bei uns veröffentlicht am 20.08.2008

Gründe Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet. Zu Recht ist im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Dez. 2006 - 12 U 122/06

bei uns veröffentlicht am 07.12.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.04.2006 - 7 O 46/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten