Steuerberatervergütungsverordnung - StBGebV | § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
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Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
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Die Zeitgebühr ist zu berechnen1.in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,2.wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 sowie für die Vertretung im auß
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der
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published on 27/09/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Traunstein vom 24.10.2016 (Az. 3 O 910/16) abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.153,60 € zu zahlen; die weiterg
published on 16/03/2016 00:00
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
1Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über den im Rahmen der Kostenfestsetzung zugrunde zu legenden Streitwert.
4Der Erinnerungsführer hatte im Verfahren
published on 19/11/2015 00:00
Tatbestand
1
A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich
..
published on 21/08/2015 00:00
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Kläger 448,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klä
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