Finanzgericht Münster Urteil, 16. Jan. 2014 - 9 K 2880/10 L


Gericht
Tenor
Die Haftungsbescheide über Lohnsteuer 11/2008 u.a. sowie über Körperschaftsteuer 2003 u.a., jeweils vom 22.03.2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Streitig ist die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für rückständige Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der ST GmbH (ST GmbH).
3Die ST GmbH ist mit notariellem Vertrag vom 13.10.1994 gegründet worden; ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung und Vermietung von Immobilien sowie in deren Errichtung und Verkauf. Die Anteile an der ST GmbH wurden je zur Hälfte vom Kläger und von der Ehefrau des Herrn CU (CU) gehalten. Zu Geschäftsführern der ST GmbH waren seit der Gründung der Kläger und CU bestellt. Die ST GmbH übte ihre Tätigkeit in Räumlichkeiten des Privathauses des Klägers aus. Der Kläger schied im Jahr 2009 aus der Geschäftsführung der ST GmbH aus (Eintrag im Handelsregister am 25.08.2009). Die steuerliche Beratung der ST GmbH erfolgte zunächst durch Frau Steuerberaterin M, ab dem 21.08.2008 durch Herrn Steuerberater D.
4Nachdem ab dem 29.12.2008 von Gläubigern der ST GmbH zu Lasten von Konten der ST GmbH bei den …banken A und B zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausgebracht worden waren, kündigte die Hauptgläubigerin der ST GmbH, die …bank A, mit Schreiben vom 01.04.2009 ihr Kreditengagement gegenüber der ST GmbH und stellte Forderungen in Höhe von 1.280.196,75 € fällig.
5Die ST GmbH stellte daraufhin am 14.04.2009 beim Amtsgericht N einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss vom 15.04.2009 bestellte das Amtsgericht N einen vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der ST GmbH. Dieser stellte im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2009 fest, dass die ST GmbH unter Zerschlagungsgesichtspunkten am 15.04.2009 über ein Aktivvermögen von 1.075.345,00 € (insbesondere in Form von Eigentumswohnungen in X und A) verfügte, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 2.284.364,63 € (darin enthalten Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung in Höhe von 82.277,05 €) gegenüberstanden. Da die ST GmbH nach den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich über eine die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht deckende freie Masse von 151,00 € verfügte, lehnte das Amtsgericht N den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ST GmbH mit Beschluss vom 12.06.2009 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.05.2009 und auf die Beschlüsse des Amtsgerichts N vom 15.04.2009 und vom 12.06.2009 Bezug genommen. Am 17.01.2013 ist die ST GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden.
6Bereits im Jahre 2008 hatte bei der ST GmbH eine Betriebsprüfung betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2004 und eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinsichtlich der die Jahre 2005 und 2006 sowie bezüglich der Voranmeldungszeiträume IV/2007 bis III/2008 stattgefunden. Nach den Feststellungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers (s. Anlage 1 zum Bericht vom 09.12.2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung) bestanden nach Durchführung der Betriebsprüfung für die Jahre 2002 bis 2004 und nach Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Voranmeldungszeiträume IV/2007 bis III/2008 Umsatzsteuer-Rückstände der ST GmbH für die Jahre 2005 und 2006 sowie für die Voranmeldungszeiträume I/2007 bis III/2008 in Höhe von insgesamt 65.842,85 €. Ferner bestanden Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerrückstände für die Jahre 2003 und 2004 (einschließlich Nebenleistungen) in Höhe von insgesamt 13.644,23 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 09.12.2008 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung verwiesen.
7Lohnsteuer-Anmeldungen reichte die ST GmbH zuletzt für die Monate November 2008 bis Januar 2009 ein; für die Monate Februar 2009 bis Januar 2010 ergingen auf Schätzungen beruhende Lohnsteuer-Festsetzungen. In der Zeit vom 16.06.2009 bis zum 23.09.2009 fand bei der ST GmbH zudem eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2006 bis 31.05.2009 statt. Nach den Feststellungen des Prüfers ergaben sich keine Änderungen gegenüber den vorangemeldeten Beträgen. Er hob daher mit Bescheid vom 05.10.2009 den Vorbehalt der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Anmeldungen betreffend den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2009 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 30.09.2009 und auf den Bescheid vom 05.10.2009 verwiesen.
8Am 21.04.2009 setzte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für IV/2008 in Höhe von 38.000,00 € zzgl. eines Verspätungszuschlages von 1.170,00 € fest; diesen Betrag erhöhte er mit Bescheid vom 14.10.2009 auf 40.007,54 €. Mit Bescheid vom 09.02.2010 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2008 auf 36.773,69 € fest; unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Umsatzsteuer-Erstattung von 6.661,56 € ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 43.435,25 € zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 3.500,00 € (= insgesamt 46.935,25 €).
9In der Zeit von Juli 2009 bis März 2010 setzte der Beklagte auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen zudem eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2009 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das erste und zweite Quartal 2009 und für die Monate Juli 2009 bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 35.340,00 € nebst Verspätungszuschlägen in Höhe von insgesamt 1.930,00 € fest. Mit Bescheiden vom 14.05.2010 bzw. 18.05.2010 hob der Beklagte die Verspätungszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate Juli 2009, August 2009 und Oktober bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 1.200,00 € wieder auf.
10Nachdem dem Beklagten bekannt geworden war, dass die ST GmbH in der Zeit von August bis November 2009 noch in erheblichem Umfang Einnahmen aus der Veräußerung von Immobilien erzielt hatte, erließ er am 22.03.2010 gegenüber CU einerseits einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) für die Voranmeldungszeiträume November 2008 bis Januar 2010 über einen Betrag von insgesamt 16.669,05 € und andererseits einen Haftungsbescheid betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 und 2004, Umsatzsteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeiträume I/2009 und II/2009 sowie Juli bis Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen) über einen Betrag von insgesamt 122.215,05 €. Für den letztgenannten Haftungsbescheid legte er als Haftungszeitraum die Zeit vom 17.11.2008 bis 19.03.2010 und eine geschätzte Haftungsquote von 75 % der ausstehenden Beträge zugrunde.
11Am gleichen Tage erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen) für die Voranmeldungszeiträume November 2008 bis Juli 2009 über einen Betrag von insgesamt 9.189,05 € und betreffend Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 und 2004, Umsatzsteuer 2003 bis 2008 und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeiträume I/2009 und II/2009 sowie Juli 2009 (nebst Säumniszuschlägen, Zinsen und Verspätungszuschlägen) über einen Betrag von insgesamt 107.844,00 €. Die gegenüber der Haftungsinanspruchnahme des CU geringeren Beträge resultierten daraus, dass der Beklagte im Hinblick auf das am 25.08.2009 im Handelsregister eingetragene Ausscheiden des G aus der Geschäftsführung der ST GmbH die Haftung auf den Zeitraum bis zum 25.08.2009 begrenzte. In Bezug auf die Haftung wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer legte der Beklagte ebenfalls eine geschätzte Haftungsquote von 75 % zugrunde.
12Dabei wurden Tilgungen in Höhe von insgesamt 9.757,53 €, die im Haftungszeitraum durch Umbuchungen vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung der Haftungsbeträge für den Kläger und für CU nicht berücksichtigt.
13Sowohl der Kläger als auch CU (unter dem Aktenzeichen 9 K 2879/10 L) haben nach erfolglosen Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung jeweils vom 29.06.2010) gegen die Haftungsbescheide Klage erhoben.
14Im Verlaufe des Klageverfahrens hat der Kläger Unterlagen über die in der Zeit ab dem 01.04.2009 vereinnahmten Kaufpreiszahlungen aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen in Höhe von insgesamt 1.327.041,17 € vorgelegt. Die Kaufpreisraten hatte die ST GmbH in vor dem Haftungszeitraum abgeschlossenen Darlehensverträgen an die das Bauträgergeschäft der ST GmbH finanzierenden …banken A und B abgetreten; zudem waren im Grundbuch der betreffenden Objekte Grundschulden zugunsten der …banken eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die den Zahlungen zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen Bezug genommen.
15Der Kläger hat während des Klageverfahrens zudem Unterlagen nachgereicht, aus denen sich entnehmen lässt, dass die ST GmbH nur noch in den Monaten November und Dezember 2008 Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer E (bis November 2008) und an die Arbeitnehmerin V (bis Dezember 2008) geleistet hat. Der Kläger hat ferner Kontoauszüge über die für die ST GmbH bei den …banken A und B geführten Konten vorgelegt, die belegen, dass die ST GmbH in der Zeit vom 17.11.2008 bis zum 01.04.2009 aus Darlehensauszahlungen, aus Mieteinnahmen und aus Einlagen ihrer Gesellschafter Mittel in Höhe von ca. 272.000,00 € vereinnahmt hat. Zudem ist den Aufstellungen zu entnehmen, dass sich die Höhe der Verbindlichkeiten der ST GmbH gegenüber Dritten zum 15.04.2009 auf ca. 2.352.000,00 € (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: ca. 1.513.000 €; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: ca. 672.000,00 €; sonstige Verbindlichkeiten: ca. 17.000,00 €; Darlehensverbindlichkeit gegenüber CU ca. 150.000,00 €) und zum 19.03.2010 auf ca. 1.028.000,00 € (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ca. 189.000,00 €; Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: ca. 672.000,00 €; sonstige Verbindlichkeiten: ca. 17.000,00 €; Darlehensverbindlichkeit gegenüber CU ca. 150.000,00 €) belief.
16Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Höhe der vom Beklagten zugrunde gelegten Steuerausfälle betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer erscheine zweifelhaft, denn die Beträge beruhten offenbar zum Teil auf Schätzungen. Spätestens am 29.12.2008 (Eingang des ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der …bank A) habe bei der ST GmbH keine Geschäftstätigkeit mehr stattgefunden, da diese zahlungsunfähig gewesen sei. Noch im August 2008 sei – wie sich aus einem Urteil des Landgerichts N betreffend eine Honorarforderung des Steuerberaters D ergebe - eine Insolvenzreife der ST GmbH nicht zu erkennen gewesen. Nach diesem Zeitpunkt hätten Zahlungsbewegungen nur noch im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen und mit der Vereinnahmung von Immobilienkaufpreisen stattgefunden, die bereits zuvor an die finanzierenden Banken abgetreten gewesen seien. Dabei seien alle Zahlungsvorgänge unbar durchgeführt worden, denn die ST GmbH habe lediglich über zwei Geschäftskonten bei den …banken A und B, nicht aber über eine Barkasse verfügt.
17Die vereinbarten Kaufpreise für die im Haftungszeitraum noch im Bestand der ST GmbH vorhandenen Immobilienobjekte hätten nicht in vollem Umfang realisiert werden können, da die Objekte zum Teil noch nicht vollständig fertiggestellt bzw. mängelbehaftet gewesen seien. Soweit die ST GmbH innerhalb des vom Beklagten zugrunde gelegten Haftungszeitraums Zahlungen an Dritte geleistet habe, habe es sich ausschließlich um die Weiterleitung vereinnahmter Kaufpreiszahlungen für Immobilien an die finanzierenden Banken gehandelt; andere Gläubiger seien nicht befriedigt worden. Da für die ausgekehrten Beträge durchgängig Sicherungsrechte bzw. Abtretungen zugunsten der finanzierenden Banken vorgelegen hätten, hätten die vereinnahmten Kaufpreise nicht als freie Masse für Steuerzahlungen zur Verfügung gestanden. Angesichts dessen könne dem Kläger kein Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung vorgeworfen werden.
18Während die ST GmbH zunächst überwiegend das klassische Bauträgergeschäft, also den Erwerb von Grundstücken, deren Bebauung mit Eigentumswohnanlagen und die umsatzsteuerfreie Veräußerung von Eigentumswohnungen betrieben habe, habe sie in den Jahren 2007 und 2008 zudem für zwei private Investoren (Herrn W und Herrn H) drei Mehrfamilienhäuser auf im Eigentum der Auftraggeber stehenden Grundstücken errichtet. In Bezug auf die Nichtabführung der daraus resultierenden Umsatzsteuer für 2007 und 2008 liege zwar möglicherweise ein Pflichtverstoß vor. Jedenfalls bei der Ermittlung der Tilgungsquote dürften die durch den umsatzsteuerfreien Verkauf der anderen Objekte (Eigentumswohnungen) vereinnahmten Mittel jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Bestellung der Grundschulden und die Abtretung der Kaufpreisforderungen an die Banken in Bezug auf diese Objekte nicht pflichtwidrig gewesen sei. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen habe der Kläger davon ausgehen können, dass es nicht zum Anfall von Umsatzsteuer kommen würde, weil ursprünglich geplant gewesen sei, ausschließlich umsatzsteuerfreie Geschäfte durchzuführen. Zum Anfall von Umsatzsteuer sei es erst durch die - einen Ausnahmefall darstellende - Errichtung der Mehrfamilienhäuser für die Bauherren W und H gekommen. Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten könne daher nur auf die in diesem Geschäftsbereich zu tilgenden Verbindlichkeiten und die in diesem Geschäftsbereich vorhandenen Mittel abgestellt werden.
19Es fehle ferner an einem Verschulden des Klägers, weil die Geschäftsführer der ST GmbH zunächst die Steuerberaterin M mit der Überwachung der Zahlungspflichten der ST GmbH beauftragt hätten. Nachdem sich Anfang bzw. Mitte 2008 herausgestellt habe, dass diese nicht zuverlässig gearbeitet habe, hätten die Geschäftsführer ihrer Überwachungsverpflichtung genügt und den Steuerberater D mit den Aufgaben betraut. Dieser habe seine Tätigkeit für die ST GmbH jedoch eingestellt, nachdem sich die ST GmbH geweigert habe, dessen überhöhte Honorarforderungen zu begleichen. Im Gegenzug habe der Steuerberater D es bis zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters abgelehnt, die Unterlagen der ST GmbH herauszugeben.
20Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Umsatzsteuer für 2009 mit Bescheid vom 21.02.2011 auf 18.810,00 € festgesetzt; unter Berücksichtigung bis zu diesem Zeitpunkt entstandener Säumniszuschläge in Höhe von 7.135,50 € ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 25.945,50 €.
21Am 10.04.2013 hat in der Sache ein Erörterungstermin, am 28.11.2013 und am 16.01.2014 haben in der Sache Termine zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle verwiesen.
22Der Kläger beantragt,
23die Haftungsbescheide vom 22.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010 aufzuheben,
24hilfsweise, die Revision zuzulassen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 29.06.2010 und macht ergänzend geltend, der Kläger habe schuldhaft gehandelt, denn er habe seiner Verpflichtung zur laufenden Überwachung des Geschäftsverkehrs nicht genügt. Bei rechtzeitiger Erfüllung der Pflichten der ST GmbH zur Abgabe von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen und zur Entrichtung der festgesetzten Steuerbeträge wären insbesondere die auf die älteren Veranlagungszeiträume entfallenden Steuerbeträge realisierbar gewesen. Die von der ST GmbH in der Zeit vom 01.04.2009 bis zum 08.03.2010 vereinnahmten Kaufpreiszahlungen in Höhe von 1.327.014,17 € hätten anteilig zur Begleichung der Steuerschulden verwendet werden müssen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die angefochtenen Haftungsbescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als der Haftungsbescheid für Lohnsteuer einen 813,50 € und der Haftungsbescheid für Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer einen 83.462,76 € übersteigenden Haftungsbetrag ausweist.
30I. Der Beklagte hat den Kläger dem Grunde nach zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.
311. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 69 Satz 1, § 34 i.V.m. § 191 der Abgabenordnung (AO), soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden; die Haftung umfasst gem. § 69 Satz 2 AO auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Da Haften i.S. des § 191 AO das Einstehenmüssen für eine fremde Steuerschuld bedeutet, setzt eine Haftungsinanspruchnahme zunächst voraus, dass eine Steuerschuld oder der Anspruch auf eine steuerliche Nebenforderung entstanden ist und (zumindest) im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides noch besteht (BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486). Die Haftung nach § 69 AO hat Schadensersatzcharakter, d. h. eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
32Dabei stellt die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 38 Abs. 3, § 41a des Einkommensteuergesetzes -EStG-) nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine jedenfalls grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers dar. Reichen die dem Geschäftsführer zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) nicht aus, so darf der Geschäftsführer die Löhne nur entsprechend gekürzt auszahlen und muss aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)Löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abführen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 26.07.1988 VII R 83/87, BStBl II 1988, 859, und vom 06.03.1990 VII R 63/87, BFH/NV 1990, 756; BFH-Beschluss vom 21.12.1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).
33Stehen dem Geschäftsführer der GmbH keine ausreichenden Zahlungsmittel zur Begleichung aller Schulden der GmbH zur Verfügung, so liegt in Bezug auf die Haftung wegen Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der anteiligen Tilgung nur insoweit ein pflichtwidriges Verhalten vor, als der Geschäftsführer nicht den Betrag an den Fiskus abführt, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger auf den Steuergläubiger entfallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 26.08.1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8, und vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337). Die in der nicht fristgerechten Entrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziert dabei den gegenüber dem Geschäftsführer zu erhebenden Schuldvorwurf (BFH-Beschluss vom 25.07.2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540, m.w.N.).
342. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte den Kläger dem Grunde nach zu Recht gem. § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der ST GmbH i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO die ihm obliegende Pflicht zur Entrichtung der Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der ST GmbH (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 AO) verletzt, indem er es versäumt hat, dafür zu sorgen, dass die auf die Lohnzahlungen entfallenden Lohnsteuerbeträge an den Beklagte abgeführt und die übrigen Steuerverbindlichkeiten in gleichem Umfang getilgt wurden wie die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten.
35a. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er sei zu Unrecht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden, weil er die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der ST GmbH Steuerberaterin M bzw. dem Steuerberater D überlassen habe, so vermag dies den Kläger nicht zu entlasten, da er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH die Pflicht gehabt hätte, sich durch laufende Überwachung davon zu überzeugen, dass die hier in Frage stehenden Steuerschulden auch tatsächlich gezahlt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995, 278 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12.05.2009 VIII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589).
36b. Entgegen der Ansicht des Klägers ist seine Haftung für die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverbindlichkeiten der ST GmbH ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm aufgrund der zugunsten der …banken A und B vorgenommenen Abtretungen und grundpfandrechtlichen Sicherungen keine hinreichenden Mittel mehr zur Schuldentilgung zur Verfügung standen. Denn nach der vom Senat für zutreffend gehaltenen BFH-Rechtsprechung können sich gesetzliche Vertreter oder Verfügungsbefugte nicht auf das Fehlen von Mitteln zur Tilgung von Steuerrückständen berufen, wenn dieses Unvermögen seine Ursache in der Vorausabtretung von Forderungen an andere Gläubiger hat. Hierzu hat der BFH wiederholt entschieden, dass durch solche Vorausabtretungen - sei es im Ganzen (Globalzession), sei es im Einzelfall (bezogen auf bestimmte Verkäufe) - die Verpflichtungen des gesetzlichen Vertreters weder objektiv noch subjektiv begrenzt oder eingeschränkt werden (vgl. zur Globalzession BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776, und zur Einzelabtretung vom 14.07.1987 VII R 188/82, BStBl II 1988, 172). Dieser Grundsatz beruht letztlich auf der Erwägung, dass es sich bei der Pflicht zur Tilgung von Steuerverbindlichkeiten um Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur handelt, die nicht durch privatrechtliche Abmachungen abbedungen werden können (so BFH-Urteil vom 13.09.1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139; BFH-Beschluss vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665; FG Berlin, EFG 2004, 707; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1323; unklar BFH-Urteil vom 12.05.1987 VII R 156/84, BFH/NV 1988, 74). Soweit hiervon abweichend Sicherungsrechte in der Rechtsprechung haftungsbegrenzend berücksichtigt worden sind (s. dazu BFH-Urteile vom 28.11.2002 VII R 41/01, BStBl II 2003, 337, und vom 16.12.2003 VII R 77/00, BStBl II 2005, 249), ist dies offenbar darauf zurückzuführen, dass die in Haftung genommenen Personen die Vereinbarungen über die Gewährung der Sicherungsrechte nicht selbst abgeschlossen, sondern im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit für die GmbH bereits vorgefunden haben.
37Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die dem Kläger obliegende Pflicht zur Entrichtung der Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln der ST GmbH nicht dadurch eingeschränkt, dass die Erlöse aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen bereits vor Beginn des Haftungszeitraumes an die das Bauträgergeschäft finanzierenden …banken abgetreten worden sind. Da die vorgenannte Rechtsprechung generell sicherstellen will, dass die den gesetzlichen Vertreter obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden, kommt es auch nicht in Betracht, in Bezug auf die einzelnen Sicherungsmaßnahmen zu prüfen, ob ihre Vereinbarung etwa deshalb nicht pflichtwidrig sein könnte ist, weil nach der im Zeitpunkt des Abschlusses der Sicherungsvereinbarung bestehenden und für die Zukunft zu prognostizierenden Vermögens- und Ertragslage damit zu rechnen ist, dass die GmbH ihre Verpflichtung zur Entrichtung fälliger Steuern trotz der Sicherungsabtretung erfüllen wird (in diesem Sinne BFH-Urteil vom 05.03.1991 VII R 93/88, BStBl II 1991, 678; Haunhorst, DStR 2003, 197; Rüsken in Klein, AO, § 69 Rz. 56 und Jatzke in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 69 AO Rz. 30). Eine solche Prüfung wäre nicht nur praktisch kaum zu bewältigen, sie widerspräche auch den nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung anzulegenden Maßstäben, denn hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ebenfalls nicht auf die Liquiditätsverhältnisse zu den jeweiligen Zahlungs- und Steuerfälligkeitszeitpunkten abzustellen, sondern eine überschlägige Ermittlung für den gesamten Haftungszeitraum vorzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.1999 VII B 83/99, BFH/NV 2000, 1068; BFH-Urteil vom 11.07.1999 VIII R 81/87, BStBl II 1990, 357) Die Berücksichtigung einer vermeintlichen Tilgungsvordringlichkeit bestimmter Zahlungsverpflichtungen und die Feststellung einer gebotenen Tilgungsreihenfolge würde die Berechnung demgegenüber mit unübersehbaren Ausnahmen und Komplikationen belasten (so auch BFH-Beschlüsse vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, und vom 30.12.2004 VII B 145/04, BFH/NV 2005, 665).
38Dementsprechend erscheint es auch nicht angezeigt, für einzelne Geschäftsbereiche des Unternehmens – wie vorliegend die Erstellung der Mehrfamilienhäuser für die Bauherren W und H – eine gesonderte Berechnung der aus diesem Geschäftsbereich resultierenden Steuerverbindlichkeiten (hier: Umsatzsteuer für 2007 und 2008) und der aus diesem Geschäftsbereich stammenden, für die Erfüllung der Steuerverbindlichkeiten verfügbaren (weil nicht abgetretenen) Mittel vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als eine konkrete Zuordnung entsprechender Steuerverbindlichkeiten zu dem einen oder anderen Geschäftsbereich insbesondere im Bereich der Lohn- und Ertragsteuer (z.B. wegen Zweifelfragen bei der Zuordnung des Betriebsausgabenabzugs von Gemeinkosten oder bei Vorliegen von Verlustausgleichsbeschränkungen) häufig nicht möglich sein wird. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, die Abtretung der Erlöse aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf der Eigentumswohnungen sei jedenfalls deshalb nicht pflichtwidrig gewesen, weil bereits im Zeitpunkt der Abtretung festgestanden habe, dass diese Geschäfte nicht zur Entstehung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten führen konnten, vermag auch dies nicht zu überzeugen, da das Entstehen einer Steuerlast im Bereich der Ertragsteuer (z.B. aufgrund nicht abziehbarer Aufwendungen im Sinne von § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG, wegen der Nichtbenennung von Zahlungsempfängern gem. § 160 AO, wegen des Eingreifens der Zinsschranke nach § 8a KStG i.V.m. § 4h EStG) auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das Geschäft wirtschaftlich mit einem Verlust abgeschlossen wird.
39c. Die Pflichtverletzung des Klägers war auch kausal für den Eintritt des Haftungsschadens, denn die ST GmbH hat die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur zu einem geringen Teil erfüllt.
40II. Die Haftung des Klägers ist der Höhe nach jedoch wie folgt zu begrenzen:
411. Die den Haftungsbescheiden zugrunde gelegten Steuerforderungen sind – wovon die Beteiligten inzwischen übereinstimmend ausgehen – überhöht und daher wie folgt zu vermindern:
42a. In Bezug auf die Lohnsteuer ist unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass letztmalig im November 2008 Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer E und V und im Dezember 2008 an die Arbeitnehmerin V vorgenommen worden sind. Dementsprechend bleibt es für den Monat November 2008 beim Ansatz der vom Beklagten im Haftungsbescheid erfassten Beträge von 465,30 € (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zzgl. 16,00 € Säumniszuschlägen; für den Monat Dezember 2008 sind für die Arbeitnehmerin V Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 320,20 € (s. die exemplarische vorgelegte Lohnabrechnung für Mai 2008) zzgl. 12,00 € Säumniszuschläge zu erfassen. Da die Pflicht zur Einbehaltung von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei der Auszahlung von Löhnen auf die noch in den Monaten November und Dezember 2008 ausgezahlten Löhne an die Arbeitnehmer E und V beschränkt war, ist von einer Haftung des Klägers nur hinsichtlich des Betrages von insgesamt 813,50 € auszugehen.
43Für die darüber hinaus von der ST GmbH angemeldeten bzw. vom Beklagten festgesetzten Lohnsteuerbeträge fehlt es demgegenüber an einer Pflichtverletzung des Klägers betreffend die Einbehaltung von Lohnsteuer bei Auszahlung von Löhnen, da insoweit tatsächlich keine Löhne mehr gezahlt worden sind. Dieser Umstand ist für die im Haftungsbescheid für die Monate November 2008 bis Mai 2009 angesetzten Beträge auch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Denn die Festsetzungen entfalten gegenüber dem Kläger keine Drittwirkung nach § 166 AO (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217; a.A. FG Köln vom 13.10.2011, EFG 2012, 195), weil sie bis zum Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung des ST GmbH (Eintragung im Handelsregister am 25.08.2009) noch nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden konnten (der Vorbehalt der Nachprüfung wurde erst mit Verfügung vom 05.10.2009 aufgehoben). Es besteht ferner keine Bindung des Klägers an die überhöhten Festsetzungen für die Monate Juni und Juli 2009, denn diese standen im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat mangels Abgabe von Lohnsteueranmeldungen und mangels einer Anzeige der ST GmbH nach § 41a Abs. 1 Satz 4 EStG gem. den §§ 168 Satz 1, 164 Abs. 4 Satz 1, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Haftungsinanspruchnahme für die auf die Voranmeldungszeiträume Februar 2009 bis Juli 2009 entfallenden Verspätungszuschlage erscheint dementsprechend nicht mehr ermessensgerecht (§§ 152 Abs. 2 Satz 1, 131 AO).
44b. In Bezug auf die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist der Beklagte insoweit von überhöhten Steuerbeträgen ausgegangen, als er unberücksichtigt gelassen hat, dass die Umsatzsteuer für 2009 mit Jahressteuerbescheid vom 21.02.2011 auf 18.810,00 € herabgesetzt worden ist. Da von diesem Betrag auf die Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Kläger ein Teilbetrag von (7/12 von 18.810,00 € =) 10.972,50 € entfällt, sind die im Haftungsbescheid erfassten Umsatzsteuerbeträge für 2009 (Vorauszahlung 7/2009; erstes und zweites Quartal 2009) in Höhe von insgesamt 20.947,50 € um 9.975,00 € herabzusetzen. Diese Herabsetzung war auch noch zu berücksichtigen, da die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 2009 im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat wegen der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2009 im Jahre 2011 gem. den §§ 168 Satz 1, 164 Abs. 4 Satz 1, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen war. Zudem hätte berücksichtigt werden müssen, dass der in Ansatz gebrachte Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juli 2009 in Höhe von 160,00 € mit Bescheid vom 18.05.2010 und damit vor der Entscheidung über den Einspruch gegen den Haftungsbescheid aufgehoben worden ist. Die vom Beklagten zugrunde gelegte Summe der Steuerverbindlichkeiten von 143.793,19 € ist daher um (9.975,00 € + 160,00 € =) 10.135,00 € auf 133.658,19 € zu vermindern.
452. Die sich aus dem Grundsatz der anteiligen Tilgung ergebende Haftungsquote veranschlagt der Senat mit 65 % der zu entrichtenden Steuerverbindlichkeiten.
46a. Dabei geht der Senat davon aus, dass die ST GmbH im Haftungszeitraum mit Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 2.774.000,00 € belastet war. Denn nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen bzw. dem Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters war die ST GmbH, obwohl sie in der Zeit vom 17.11.2008 bis zum 15.04.2009 bereits Verbindlichkeiten gegenüber den …banken A und B in Höhe von ca. 272.000,00 € getilgt hatte, am 15.04.2009 noch mit Verbindlichkeiten von insgesamt ca. 2.352.000,00 € belastet. Zudem bestanden im Haftungszeitraum Steuerverbindlichkeiten in Höhe von ca. 150.000,00 € (ca. 145.000,00 € Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer; ca. 5.000,00 € Lohnsteuer).
47b. Auf den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 2.774.000,00 € hat die ST GmbH insgesamt Tilgungsleistungen in Höhe von ca. 1.771.000,00 € erbracht. Dies folgt zum einen daraus, dass sich die nicht gegenüber dem Fiskus bestehenden Verbindlichkeiten der ST GmbH bis zum 19.03.2010 von ca. 2.624.000,00 € auf ca. 1.028.000,00 € vermindert hatten und daher im Umfang von ca. 1.596.000,00 € Tilgungen erfolgt sein müssen. Zum anderen hat die ST GmbH durch Umbuchungen Steuerschulden in Höhe von ca. 10.000,00 € getilgt und nach dem 19.03.2010 noch Einnahmen aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen in Höhe von ca. 165.000,00 € (Kaufpreiszahlungen V, F und J) erzielt, die aufgrund der mit den …banken getroffenen Sicherungsabreden nicht zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung standen. Dabei erscheint es sachgerecht, auch die von der ST GmbH nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Geschäftsführung vereinnahmten Beträge in die Berechnung einzubeziehen, da durch die – während der Geschäftsführertätigkeit des Klägers getroffenen - Sicherungsvereinbarungen die Grundlage dafür gelegt wurde, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen nicht für die Tilgung der Steuerverbindlichkeiten verfügbar waren.
48c. Nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen ergibt sich eine Pflicht zur anteiligen Tilgung der insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten der ST GmbH im Umfang von (1.771.000,00 € von 2.774.000,00 € =) 63,84 %. Angesichts der mit den vorgenannten Berechnungen verbundenen Unsicherheiten, die auf den fehlenden detaillierten Angaben des Klägers zum Zahlungsverhalten der ST GmbH beruhen, hält es der Senat dabei für sachgerecht, den Prozentsatz auf 65 % aufzurunden.
493. Bei Anwendung der Haftungsquote von 65 % hätten die im Haftungszeitraum zu tilgenden Steuerbeträge von 143.415,52 € (offene Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc.: 133.658,19 €; tatsächlich getilgte Beträge in Höhe von 9.757,33 €) in Höhe eines Betrages von (65 % von 143.415,52 € =) 93.220,09 € getilgt werden müssen; nach Abzug der tatsächlich von der ST GmbH durch Umbuchungen geleisteten Tilgungen in Höhe von 9.757,33 € verbleibt mithin für den Kläger ein Haftungsbetrag von 83.462,76 €.
504. Die Haftung wegen Lohnsteuer u.a. ist danach von 9.189,05 € auf einen Betrag von 813,50 € und die Haftung wegen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer u.a. von 107.844,00 € auf einen Betrag von 83.462,76 € herabzusetzen.
51III. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm gem. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zustehende Entschließungs- oder Auswahlermessen unzutreffend ausgeübt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat er CU als Mitgeschäftsführer der ST GmbH ebenfalls als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.
52IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
53V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
54VI. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob privatrechtlich vereinbarte Sicherungsrechte bei der Ermittlung der Haftungsquote nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung generell unberücksichtigt zu lassen sind oder ob eine auf bestimmte Geschäftsbereiche eines Unternehmens beschränkte Berücksichtigung der Sicherungsrechte möglich ist.

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder - 2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, - 2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und - 3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), - 2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.
(4) (weggefallen)
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.
(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind
- 1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; - 2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.
(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:
- 1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen; - 2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden; - 3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
(1)1§ 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen tritt.2Maßgebliches Einkommen ist das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteuergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes.3Die §§ 8c und 8d gelten für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 6 nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1 Satz 5 und § 8d Absatz 2 Satz 1 abziehbaren nicht genutzten Verluste übersteigen.4Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 – BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 – geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.
(3)1§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Kapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist.2Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbindlichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzernabschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person auslösen.
(1)1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA.2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns.3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt.4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.5Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag).6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
(2)1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- a)
der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt, - b)
der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder - c)
der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich).2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich. 3Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln.4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergeben würde.5Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen.6Die Bilanzsumme ist um Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen.7Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen enthalten ist. 8Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind einheitlich nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen.9Hiervon abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist.10Der Konzernabschluss muss den Anforderungen an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung hätte.11Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach denselben Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln.12Die Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen.13Auf Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrechnung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt. 14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen.15Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen.16§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(3)1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn.2Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.3Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben.4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen.5Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte.6Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.
(4)1Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen.2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß.4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern.
(5)1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter.2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war.3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), - 2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- 1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder - 3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, - 2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, - 3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder - 4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
- 1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, - 2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, - 3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, - 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und - 5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.