Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 14 K 2328/11

published on 16/10/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 14 K 2328/11
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Tenor

1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I. Streitig ist insbesondere, ob nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Duldungsbescheid ergehen durfte.

Die Klägerin und ihr Ehemann (UR) waren zu 20/100 (Klägerin) und 80/100 (UR) Eigentümer des Grundstücks Astr. 7 in E. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 überließ UR seinen 4/5 Miteigentumsanteil am vorbezeichneten Grundbesitz der Klägerin, so dass diese Alleineigentümerin geworden ist. Dabei wurde vereinbart, dass die Ehegatten weiter gemeinsam für das durch eine Grundschuld gesicherte Darlehen haften. Des Weiteren wurde unter 2.5 des Vertrags UR ein Rückforderungsrecht für den Fall eingeräumt, dass ein Ehepartner die Scheidung beantragt, die Klägerin vor UR stirbt, in Vermögensverfall gerät oder der übertragene Teil ohne Zustimmung von UR belastet, veräußert oder zur Zwangsvollstreckung gebracht wird.

Nachdem ein Duldungsbescheid gegen die Klägerin, mit dem das beklagte Finanzamt die unentgeltliche Überlassung des 4/5 Anteils von UR angefochten hatte, aufgrund Einspruchs aufgehoben wurde, pfändete es am 23. Juni 2008 den UR zustehenden „bedingten Rückforderungsanspruch“, weil dieser dem Freistaat Bayern 129.449,64 EUR schuldete. Die gepfändete Forderung wurde jedoch von der Klägerin nicht anerkannt, da UR am 9. Dezember 2007 auf sein, unter 2.5 im Überlassungsvertrag vereinbartes Rückübertragungsrecht zu ihren Gunsten verzichtet hatte.

Mit Datum vom 4. September 2008 erging an die Klägerin erneut ein Duldungsbescheid gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Wegen Abgabenschulden des UR in Höhe von zwischenzeitlich insgesamt 131.509,16 EUR wurde dessen unentgeltlicher Verzicht auf sein bedingtes Rückforderungsrecht vom 9. Dezember 2007 angefochten und der Klägerin mitgeteilt, dass sie entsprechend § 11 AnfG die Vollstreckung in das bedingte Rückübertragungsrecht zu dulden habe.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 9. März 2009 vorgebracht, dass über das Vermögen des UR durch Beschluss des Amtsgerichts W vom 20. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weshalb sich eine weitere Stellungnahme zum Duldungsbescheid erübrige. Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Einspruch dennoch zu begründen, verwies die Klägerin auf § 16 AnfG. Das Finanzamt wies den Einspruch sodann mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen wies es darauf hin, dass im Falle einer Verbraucherinsolvenz jeder Insolvenzgläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners berechtigt sei, und stützte die Anfechtung nun auf § 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).

Ihre hiergegen eingelegte Klage begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des UR das vom Finanzamt angestrengte Anfechtungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen sei und es zu einer Aufnahme des Verfahrens durch den Treuhänder bzw. zu seinen Gunsten nicht gekommen sei. Eine Verfahrensfortführung durch das Finanzamt ausschließlich zu eigenen und nicht zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger sei jedoch nicht zulässig. Auf eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids wurde von der Klägerin ausdrücklich verzichtet (vgl. Schreiben vom 30. April 2014, Bl. 40 FG-Akte).

Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behördenakten und die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

II. Die Klage ist begründet.

Das Finanzamt vertritt zutreffend die Ansicht, dass durch den Verzicht des UR auf seinen bedingten Rückübertragungsanspruch die Merkmale des Tatbestands des § 1 AnfG bzw. § 134 InsO erfüllt waren und es grundsätzlich berechtigt gewesen ist, das Einspruchsverfahren gegen den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Duldungsbescheid fortzuführen. Das Finanzamt konnte jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausschließlich zu seinen Gunsten auf das weggegebene, bedingte Rückübertragungsrecht zugreifen.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem bzw. den Gläubigern zur Befriedigung seiner bzw. ihrer Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggeben oder aufgegeben worden ist.

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung (§ 5 AO) des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579 unter II. 1a mwN). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Sinne des § 102 FGO ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung so, wie sie regelmäßig, nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen wurde. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, der Einspruchsentscheidung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass durch den Verzicht des UR auf seinen bedingten Rückübertragungsanspruch am 4/5-tel Grundstücksanteil ein Tatbestand nach dem AnfG bzw. der InsO erfüllt ist.

Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, angefochten werden. Zu einer solchen Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Wird – wie hier – die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids. Nach 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Duldungsbescheids am 4. September 2008 vor.

Das Finanzamt hat nach Aktenlage die Steuerbeträge, die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegen, durch entsprechende Bescheide festgesetzt und fällig gestellt und dadurch jeweils einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG erlangt. Auch war die Zwangsvollstreckung aus den Schuldtiteln erfolglos.

Bei dem von UR vorgenommenen Verzicht handelt es sich auch um eine, die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 1 AnfG, die innerhalb der in § 4 AnfG festgelegten Zeitspanne und unentgeltlich erfolgte.

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner, UR, aufgrund des Verzichts vom 9. Dezember 2007 endgültig davon Abstand genommen, seinen 4/5 Anteil am Grundstück zurückverlangen zu können. Diese Rechtshandlung des UR hat seine Gläubiger benachteiligt, da sie dazu geführt hat, dass der 4/5 Anteil am Grundstück unter keinen Umständen zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht.

Das Recht des UR, unter bestimmten Voraussetzungen seinen 4/5 Anteil am Grundstück  seinem Vermögen wieder zuführen zu können, hat Vermögenswert (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 20. Februar 2003 IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64). Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung am 9. Dezember 2003 ausgeklammert worden ist, hatte sich UR seines Anteils noch nicht endgültig „vollständig“ entäußert. Dies geschah erst mit der Erklärung seines Verzichts am 9. Dezember 2007.

Der Verzicht erfolgte unentgeltlich im Sinne des § 4 AnfG. UR hat nämlich ohne juristisch oder sittliche Notwendigkeit auf seinen bedingten Rückübertragungsanspruch verzichtet, ohne dass die Klägerin hierfür irgendeine Gegenleistung erbracht hat oder erbringen musste (vgl. Überlassungsvertrag vom 9. Dezember 2003, unter 2.5).

2. Vorliegend wurde jedoch über das Vermögen des UR während des Einspruchsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass das Finanzamt die Klägerin nur dann zu Recht weiterhin in Anspruch genommen hat, wenn es zur Fortführung des Einspruchsverfahrens berechtigt gewesen ist und ein Anfechtungsanspruch auch nach der Insolvenzordnung gegeben war. Dies ist im Streitfall gegeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Finanzamt auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs weiterhin berechtigt gewesen

Ein Verfahren über den Anfechtungsanspruch wird – auch bei Geltendmachung durch Duldungsbescheid – nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG mit Eröffnung des (Regel-) Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298). Das gilt nicht nur für ein finanzgerichtliches Verfahren, sondern auch für ein Einspruchsverfahren gegen einen Duldungsbescheid, der sich durch die Unterbrechung nicht erledigt (vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 1. Februar 2011 3 K 57/10, EFG 2011, 1230). Mit Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens ist nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Der Anfechtungsanspruch des Einzelgläubigers erlischt (§ 11 AnfG). Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 191, Tz. 196).

Eine Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch tritt zwar auch durch die Eröffnung eines – wie hier gegeben - sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens nach § 311 bis § 314 Inso ein (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298). Wer in einem solchen Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche jedoch weiter geltend machen kann, regeln weder die InsO noch das AnfG. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insolvenzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung. Die Vorschriften des AnfG, nach denen der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG) und das unterbrochene Verfahren aufzunehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen Insolvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) keine unmittelbare Anwendung. Diese Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, ZinsO 2010, 230 sowie BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung ist folglich, worauf der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des UR mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht der Treuhänder anstelle des Insolvenzverwalters, sondern der Gläubiger und damit bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das Finanzamt berechtigt, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen (§§ 129 bis 147 InsO), wobei der Anfechtungsanspruch aber nunmehr zur Insolvenzmasse gehört (§ 143 InsO) und das Finanzamt das Verfahren nur noch „fremdnützig“ zugunsten der Masse fortführen darf (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 2298).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte die Anfechtung des Verzichts zwar auf § 134 Abs. 1 InsO gestützt werden.

Nach § 129 Abs. 1 der InsO können Rechtshandlungen, die – wie im Entscheidungsfall – vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe §§ der 130 bis 146 InsO angefochten werden.

Ebenso wie im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist der Begriff der Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO weit auszulegen. Demgemäß ist der streitgegenständliche Verzicht des UR unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erwägungen auch als Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO einzuordnen.

Eine Benachteiligung der Gläubiger nach Insolvenzrecht ist gegeben. Die Masse erfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners (§§ 35, 36 InsO). Auch aufschiebend bedingte Rechte und selbständige Gestaltungsrechte sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht München – OLG -, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich erfasst (vgl. OLG-Beschluss vom 11. März 2010, Az. 34 Wx 10/10, NZI 2010, 527), mithin auch der hier im Streit stehende Rückübertragungsanspruch. Durch den Verzicht auf diesen wurde die Masse demgemäß geschädigt und die Gläubiger benachteiligt. Da eine unentgeltliche Leistung des UR an die Klägerin vorliegt, die innerhalb der in § 134 InsO festgelegten Grenzen vorgenommen worden ist, hat das Finanzamt seine Einspruchsentscheidung zu Recht mit § 134 InsO begründet.

Auch ist kein Fehler bei der Ermessensausübung unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten festzustellen.

Der Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist aber - unabhängig von der Frage, ob das Finanzamt das Einspruchsverfahren auch formell wirksam aufgenommen hat - jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt laut Tenor seiner Entscheidung nach wie vor anordnete, dass die Klägerin die Vollstreckung in das bedingte Rückübertragungsrecht (durch das Finanzamt) dulden müsse.

Mit Eröffnung  des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des UR war es dem Finanzamt zwar nicht verwehrt, das Einspruchsverfahren fortzuführen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Da der Anfechtungsanspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch zur Insolvenzmasse gehörte, konnte das Finanzamt - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - nur die Rückgewähr der angefochtenen Leistung zur Masse verlangen.

Das Finanzamt hat zwar die vorgenommene Anfechtung in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend auf § 134 InsO gestützt, deren Rechtsfolge gemäß § 143 InsO das Entstehen eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Rückgewähr des aufgegebenen Rechts zur Insolvenzmasse ist. Da der Ausspruch im angefochtenen Duldungsbescheid jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf gerichtet ist, dass die Klägerin die Vollstreckung (durch das Finanzamt) in das bedingte Rückgewährrecht zu dulden hätte, kann auch nicht im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt die Klägerin nun zur Zurückführung des anfechtbar weggegebenen Rückübertragungsanspruchs zur Insolvenzmasse in Anspruch nehmen wollte. Das Finanzamt hat insofern auch nichts vorgetragen. Im Falle einer gewollten Fortführung des Verfahrens zugunsten der Masse, hätte das Finanzamt den Tenor des Duldungsbescheids jedenfalls entsprechend umstellen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 03/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 29/08 Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y (Amtsgericht ... AZ ...) 9.828,78 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckba
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Tatbestand 1 I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen
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published on 20/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten (dem ... -...-) gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsb
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Annotations

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.