Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 14 K 2328/11

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I. Streitig ist insbesondere, ob nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Duldungsbescheid ergehen durfte.

Die Klägerin und ihr Ehemann (UR) waren zu 20/100 (Klägerin) und 80/100 (UR) Eigentümer des Grundstücks Astr. 7 in E. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 überließ UR seinen 4/5 Miteigentumsanteil am vorbezeichneten Grundbesitz der Klägerin, so dass diese Alleineigentümerin geworden ist. Dabei wurde vereinbart, dass die Ehegatten weiter gemeinsam für das durch eine Grundschuld gesicherte Darlehen haften. Des Weiteren wurde unter 2.5 des Vertrags UR ein Rückforderungsrecht für den Fall eingeräumt, dass ein Ehepartner die Scheidung beantragt, die Klägerin vor UR stirbt, in Vermögensverfall gerät oder der übertragene Teil ohne Zustimmung von UR belastet, veräußert oder zur Zwangsvollstreckung gebracht wird.

Nachdem ein Duldungsbescheid gegen die Klägerin, mit dem das beklagte Finanzamt die unentgeltliche Überlassung des 4/5 Anteils von UR angefochten hatte, aufgrund Einspruchs aufgehoben wurde, pfändete es am 23. Juni 2008 den UR zustehenden „bedingten Rückforderungsanspruch“, weil dieser dem Freistaat Bayern 129.449,64 EUR schuldete. Die gepfändete Forderung wurde jedoch von der Klägerin nicht anerkannt, da UR am 9. Dezember 2007 auf sein, unter 2.5 im Überlassungsvertrag vereinbartes Rückübertragungsrecht zu ihren Gunsten verzichtet hatte.

Mit Datum vom 4. September 2008 erging an die Klägerin erneut ein Duldungsbescheid gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 4 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Wegen Abgabenschulden des UR in Höhe von zwischenzeitlich insgesamt 131.509,16 EUR wurde dessen unentgeltlicher Verzicht auf sein bedingtes Rückforderungsrecht vom 9. Dezember 2007 angefochten und der Klägerin mitgeteilt, dass sie entsprechend § 11 AnfG die Vollstreckung in das bedingte Rückübertragungsrecht zu dulden habe.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 9. März 2009 vorgebracht, dass über das Vermögen des UR durch Beschluss des Amtsgerichts W vom 20. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weshalb sich eine weitere Stellungnahme zum Duldungsbescheid erübrige. Auf die Aufforderung des Finanzamts, den Einspruch dennoch zu begründen, verwies die Klägerin auf § 16 AnfG. Das Finanzamt wies den Einspruch sodann mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen wies es darauf hin, dass im Falle einer Verbraucherinsolvenz jeder Insolvenzgläubiger zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners berechtigt sei, und stützte die Anfechtung nun auf § 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO).

Ihre hiergegen eingelegte Klage begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des UR das vom Finanzamt angestrengte Anfechtungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 AnfG unterbrochen sei und es zu einer Aufnahme des Verfahrens durch den Treuhänder bzw. zu seinen Gunsten nicht gekommen sei. Eine Verfahrensfortführung durch das Finanzamt ausschließlich zu eigenen und nicht zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger sei jedoch nicht zulässig. Auf eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids wurde von der Klägerin ausdrücklich verzichtet (vgl. Schreiben vom 30. April 2014, Bl. 40 FG-Akte).

Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid vom 4. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Behördenakten und die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

II. Die Klage ist begründet.

Das Finanzamt vertritt zutreffend die Ansicht, dass durch den Verzicht des UR auf seinen bedingten Rückübertragungsanspruch die Merkmale des Tatbestands des § 1 AnfG bzw. § 134 InsO erfüllt waren und es grundsätzlich berechtigt gewesen ist, das Einspruchsverfahren gegen den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Duldungsbescheid fortzuführen. Das Finanzamt konnte jedoch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ausschließlich zu seinen Gunsten auf das weggegebene, bedingte Rückübertragungsrecht zugreifen.

Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem bzw. den Gläubigern zur Befriedigung seiner bzw. ihrer Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggeben oder aufgegeben worden ist.

Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung (§ 5 AO) des Finanzamts an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BStBl II 2004, 579 unter II. 1a mwN). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Sinne des § 102 FGO ist die Ermessensentscheidung der Verwaltung so, wie sie regelmäßig, nach Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen wurde. Maßgeblich ist daher die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, der Einspruchsentscheidung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514).

Das Finanzamt ging zutreffend davon aus, dass durch den Verzicht des UR auf seinen bedingten Rückübertragungsanspruch am 4/5-tel Grundstücksanteil ein Tatbestand nach dem AnfG bzw. der InsO erfüllt ist.

Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, angefochten werden. Zu einer solchen Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. Wird – wie hier – die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht, bestimmt sich die in § 4 AnfG festgelegte Frist gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Zeitabstand zwischen dem Wirksamwerden der Rechtshandlung (§ 8 AnfG) und dem Erlass des Duldungsbescheids. Nach 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dasjenige, das durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggeben worden ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Duldungsbescheids am 4. September 2008 vor.

Das Finanzamt hat nach Aktenlage die Steuerbeträge, die dem Duldungsbescheid zu Grunde liegen, durch entsprechende Bescheide festgesetzt und fällig gestellt und dadurch jeweils einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG erlangt. Auch war die Zwangsvollstreckung aus den Schuldtiteln erfolglos.

Bei dem von UR vorgenommenen Verzicht handelt es sich auch um eine, die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung im Sinne des § 1 AnfG, die innerhalb der in § 4 AnfG festgelegten Zeitspanne und unentgeltlich erfolgte.

Im vorliegenden Fall hat der Schuldner, UR, aufgrund des Verzichts vom 9. Dezember 2007 endgültig davon Abstand genommen, seinen 4/5 Anteil am Grundstück zurückverlangen zu können. Diese Rechtshandlung des UR hat seine Gläubiger benachteiligt, da sie dazu geführt hat, dass der 4/5 Anteil am Grundstück unter keinen Umständen zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung steht.

Das Recht des UR, unter bestimmten Voraussetzungen seinen 4/5 Anteil am Grundstück  seinem Vermögen wieder zuführen zu können, hat Vermögenswert (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 20. Februar 2003 IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64). Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung am 9. Dezember 2003 ausgeklammert worden ist, hatte sich UR seines Anteils noch nicht endgültig „vollständig“ entäußert. Dies geschah erst mit der Erklärung seines Verzichts am 9. Dezember 2007.

Der Verzicht erfolgte unentgeltlich im Sinne des § 4 AnfG. UR hat nämlich ohne juristisch oder sittliche Notwendigkeit auf seinen bedingten Rückübertragungsanspruch verzichtet, ohne dass die Klägerin hierfür irgendeine Gegenleistung erbracht hat oder erbringen musste (vgl. Überlassungsvertrag vom 9. Dezember 2003, unter 2.5).

2. Vorliegend wurde jedoch über das Vermögen des UR während des Einspruchsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass das Finanzamt die Klägerin nur dann zu Recht weiterhin in Anspruch genommen hat, wenn es zur Fortführung des Einspruchsverfahrens berechtigt gewesen ist und ein Anfechtungsanspruch auch nach der Insolvenzordnung gegeben war. Dies ist im Streitfall gegeben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Finanzamt auch nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs weiterhin berechtigt gewesen

Ein Verfahren über den Anfechtungsanspruch wird – auch bei Geltendmachung durch Duldungsbescheid – nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG mit Eröffnung des (Regel-) Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298). Das gilt nicht nur für ein finanzgerichtliches Verfahren, sondern auch für ein Einspruchsverfahren gegen einen Duldungsbescheid, der sich durch die Unterbrechung nicht erledigt (vgl. auch Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 1. Februar 2011 3 K 57/10, EFG 2011, 1230). Mit Eröffnung des (Regel-)Insolvenzverfahrens ist nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Der Anfechtungsanspruch des Einzelgläubigers erlischt (§ 11 AnfG). Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren durch einfache Erklärung gegenüber dem Finanzamt entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen (vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 191, Tz. 196).

Eine Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch tritt zwar auch durch die Eröffnung eines – wie hier gegeben - sog. vereinfachten Insolvenzverfahrens nach § 311 bis § 314 InsO ein (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298). Wer in einem solchen Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche jedoch weiter geltend machen kann, regeln weder die InsO noch das AnfG. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insolvenzanfechtung, nicht die Gläubigeranfechtung. Die Vorschriften des AnfG, nach denen der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG) und das unterbrochene Verfahren aufzunehmen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen Insolvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters vom Treuhänder wahrgenommen werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) keine unmittelbare Anwendung. Diese Regelungslücke ist jedoch durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, ZinsO 2010, 230 sowie BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, Rn. 8).

Nach der Rechtsprechung ist folglich, worauf der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des UR mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 das Finanzamt zutreffend hingewiesen hat, in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht der Treuhänder anstelle des Insolvenzverwalters, sondern der Gläubiger und damit bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis das Finanzamt berechtigt, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen (§§ 129 bis 147 InsO), wobei der Anfechtungsanspruch aber nunmehr zur Insolvenzmasse gehört (§ 143 InsO) und das Finanzamt das Verfahren nur noch „fremdnützig“ zugunsten der Masse fortführen darf (vgl. BFH in BFH/NV 2010, 2298).

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte die Anfechtung des Verzichts zwar auf § 134 Abs. 1 InsO gestützt werden.

Nach § 129 Abs. 1 der InsO können Rechtshandlungen, die – wie im Entscheidungsfall – vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach Maßgabe §§ der 130 bis 146 InsO angefochten werden.

Ebenso wie im Sinne des § 1 Abs. 1 AnfG ist der Begriff der Rechtshandlungen im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO weit auszulegen. Demgemäß ist der streitgegenständliche Verzicht des UR unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erwägungen auch als Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO einzuordnen.

Eine Benachteiligung der Gläubiger nach Insolvenzrecht ist gegeben. Die Masse erfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners (§§ 35, 36 InsO). Auch aufschiebend bedingte Rechte und selbständige Gestaltungsrechte sind nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht München – OLG -, der sich der Senat anschließt, grundsätzlich erfasst (vgl. OLG-Beschluss vom 11. März 2010, Az. 34 Wx 10/10, NZI 2010, 527), mithin auch der hier im Streit stehende Rückübertragungsanspruch. Durch den Verzicht auf diesen wurde die Masse demgemäß geschädigt und die Gläubiger benachteiligt. Da eine unentgeltliche Leistung des UR an die Klägerin vorliegt, die innerhalb der in § 134 InsO festgelegten Grenzen vorgenommen worden ist, hat das Finanzamt seine Einspruchsentscheidung zu Recht mit § 134 InsO begründet.

Auch ist kein Fehler bei der Ermessensausübung unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten festzustellen.

Der Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist aber - unabhängig von der Frage, ob das Finanzamt das Einspruchsverfahren auch formell wirksam aufgenommen hat - jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt laut Tenor seiner Entscheidung nach wie vor anordnete, dass die Klägerin die Vollstreckung in das bedingte Rückübertragungsrecht (durch das Finanzamt) dulden müsse.

Mit Eröffnung  des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des UR war es dem Finanzamt zwar nicht verwehrt, das Einspruchsverfahren fortzuführen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Da der Anfechtungsanspruch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch zur Insolvenzmasse gehörte, konnte das Finanzamt - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - nur die Rückgewähr der angefochtenen Leistung zur Masse verlangen.

Das Finanzamt hat zwar die vorgenommene Anfechtung in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend auf § 134 InsO gestützt, deren Rechtsfolge gemäß § 143 InsO das Entstehen eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Rückgewähr des aufgegebenen Rechts zur Insolvenzmasse ist. Da der Ausspruch im angefochtenen Duldungsbescheid jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut darauf gerichtet ist, dass die Klägerin die Vollstreckung (durch das Finanzamt) in das bedingte Rückgewährrecht zu dulden hätte, kann auch nicht im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt die Klägerin nun zur Zurückführung des anfechtbar weggegebenen Rückübertragungsanspruchs zur Insolvenzmasse in Anspruch nehmen wollte. Das Finanzamt hat insofern auch nichts vorgetragen. Im Falle einer gewollten Fortführung des Verfahrens zugunsten der Masse, hätte das Finanzamt den Tenor des Duldungsbescheids jedenfalls entsprechend umstellen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


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Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 1 Grundsatz


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Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des R

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(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 102/02
Verkündet am:
20. Februar 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich
jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen
, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen
mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten
Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen
lassen.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung und die Anschlußberufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. März 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte und ihr Ehemann (im folgenden: Schuldner), die seit dem 27. April 1995 verheiratet sind, schlossen am 23. August 1995 einen notariellen Ehe- und Übergabevertrag, in dessen Abschnitt A die Eheleute für den Fall, daß der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird oder daß die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet, den Aus-
gleich des Zugewinns hinsichtlich des Geschäftsvermögens des Schuldners ausschlossen; in Abschnitt B übertrug der Schuldner das Eigentum an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. In § 5 des Abschnitts B heißt es:
"Dem Erschienenen zu 1 wird von der Erschienenen zu 2 das Recht eingeräumt, jederzeit von ihr oder ihren Rechtsnachfolgern ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung des hier überlassenen Grundbesitzes zu verlangen."
Zur Sicherung seines Rückauflassungsanspruchs ließ sich der Schuldner eine Vormerkung im Grundbuch eintragen.
Die Kläger erwirkten gegen den Schuldner Titel über insgesamt ca. 35.000 DM, aus denen sie ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben. Mit Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. September 2000, der Beklagten zugestellt am 7. September 2000, wurde das Recht des Schuldners gegen die Beklagte "auf Rückübertragung des Eigentums und Rückauflassung ... (Recht des Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin oder ihren Rechtsnachfolgern ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung ... zu verlangen)" gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen.
Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Abgabe einer Auflassungserklärung gegenüber einem Sequester (§ 848 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sowie auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 988,80 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Auflassung zu erklären, und die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung
eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dage- gen wenden sich die Kläger mit ihrer - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung.

A.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Derzeit könnten die Kläger aufgrund der Pfändung und Überweisung von der Beklagten nicht die Abgabe einer Auflassungserklärung verlangen, denn das von den Klägern in Beschlag genommene "angebliche" Recht des Schuldners auf Rückübertragung des Grundstückseigentums sei nach dem Rechtsgedanken des § 852 Abs. 2 ZPO in seiner Verwertbarkeit aufschiebend bedingt. Die Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte sei als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren. Sie sei zur Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens (Übertragung auf die "betrieblich nicht haftende Beklagte" ) erfolgt. Das dem Schuldner in Teil B § 5 des Vertrages eingeräumte Recht, die Rückübertragung zu verlangen, habe seine Grundlage ebenfalls in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es solle allein der Entscheidung des Schuldners überlassen bleiben, ob er den Anspruch gegen die Beklagte durchsetzen wolle. Demgemäß hätten die Vertragsparteien auch nicht einen Rück-
übertragungsanspruch des Schuldners, sondern nur ein Recht vereinbart, die Rückforderung zu verlangen. Erst die entsprechende Willensäußerung des Schuldners lasse den Rückübertragungsanspruch entstehen. Diese Entscheidung könne ein Gläubiger nicht an sich ziehen. Demgemäß schulde die Beklagte den Klägern auch nicht Ersatz von Anwaltskosten.

B.


Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
I. Zum Auflassungsanspruch
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind das Recht des Schuldners, die Rückübertragung zu verlangen, sowie der von der Ausübung dieses Rechts abhängige Auflassungsanspruch wirksam gepfändet worden.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die Kläger nicht schon deshalb die Auflassung verlangen können, weil sie den Rückübertragungsanspruch des Schuldners, der sich aus Teil B § 5 des notariellen Vertrages ergibt und durch die im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, gepfändet haben. Dieser Anspruch ist abhängig davon, daß der Schuldner die Rückübertragung verlangt. Nicht zu folgen ist der Meinung der Revision, das Recht, die Rückübertragung zu verlangen, sei gleichbedeutend mit dem Rückübertragungsan-
spruch. Entweder läßt dieses Verlangen die Rückübertragungsverpflichtung erst entstehen (vgl. die rechtsähnliche Lage bei der vereinbarten Einräumung eines Dispositionskredits und dessen Abruf durch den Kreditnehmer, BGHZ 147, 193, 194 f) oder diese ist aufschiebend bedingt durch die Ausübung jenes Rechts.
2. Die Kläger könnten ohne weiteres die Auflassung verlangen, wenn der Schuldner inzwischen von der Beklagten die Rückübertragung verlangt hätte. Dies ist jedoch weder festgestellt noch vorgetragen. Zwar läßt der Umstand , daß zugunsten des Schuldners eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen worden ist, darauf schließen, daß er dies ausdrücklich verlangt hat. Denn gemäß Teil B § 5 letzter Absatz des notariellen Vertrags sollte die Notarin nur unter dieser Voraussetzung den Antrag auf Eintragung der Vormerkung einreichen. Dafür, daß sie sich nicht daran gehalten hat, ist nichts vorgetragen. Falls der Schuldner ausdrücklich die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung verlangt hat, bedeutet dies aber nicht zwingend, daß er zugleich die Rückauflassung verlangt hat. Denn eine Vormerkung kann auch für einen bedingten oder künftigen Anspruch eingetragen werden (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. Die Pfändung und Überweisung des Rückübertragungsanspruchs erfaßt zwar - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ohne weiteres auch das Recht, die Rückübertragung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich das "Recht des Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin ... die Rückübertragung ... zu verlangen" gepfändet und überwiesen worden.
4. Die Pfändung und Überweisung des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen, ist wirksam.

a) Das Recht, durch eine Wollenserklärung einen Rückübertragungsanspruch als unbedingten Anspruch zur Entstehung zu bringen, ist ein Gestaltungsrecht , weil es seinem Inhaber die "Befugnis zum rechtlichen Können" verleiht (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 857 Rn. 76). Ob und in welchem Umfang derartige Rechte der Pfändung unterliegen, ist nicht abschließend geklärt (vgl. Weyrich, Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Gestaltungsrechte Diss. Heidelberg 1951 S. 91 ff; Luthardt, Die Pfändung von Gestaltungsrechten Diss. Göttingen 1952 S. 55 ff).
aa) Für unpfändbar angesehen wurden bisher akzessorische Gestaltungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793, 1794). Solche Rechte erwirbt der Pfändungspfandgläubiger mit der Pfändung und Überweisung des Hauptrechts (BGH, Urt. v. 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641; v. 11. Juli 1985 - VII ZR 52/83, ZIP 1985, 1141, 1142; vgl. ferner LG Wiesbaden NJW-RR 1996, 59). Im vorliegenden Fall ist das Gestaltungsrecht nicht akzessorisch (von dem Rückübertragungsanspruch abhängig ); vielmehr verhält es sich umgekehrt so, daß der Rückübertragungsanspruch von der Ausübung des Gestaltungsrechts abhängt.
bb) Die Pfändbarkeit von nicht akzessorischen Gestaltungsrechten richtet sich nach dem Einzelfall.
Unpfändbar ist etwa das Recht zur Zurücknahme hinterlegter Gegenstände (§ 377 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für das Vorkaufsrecht nach § 473
BGB n.F. oder § 1094 Abs. 1 BGB, falls die Übertragbarkeit nicht besonders vereinbart ist (RGZ 148, 105, 112). Für unpfändbar gehalten werden ferner das Recht auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe (Stein/Jonas/Brehm, aaO), die Befugnis, eine günstigere Lohnsteuerklasse zu wählen (Stein/Jonas/Brehm, § 857 ZPO Rn. 9), und die Kompetenz zur Abtretung einer Forderung (MünchKomm -ZPO/Smid, 2. Aufl. § 857 Rn. 10). Eine verbreitete Meinung im Schrifttum verneint bei einem Dispositionskredit die Pfändbarkeit des Abrufrechts, weil niemand durch Dritte in die Rolle eines Schuldners gedrängt werden dürfe (vgl. die Nachweise in BGHZ 147, 193, 195 sowie Lwowski/Bitter, in: Schimansky / Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rn. 47; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 116; Bitter WM 2001, 889, 891; Honsell JZ 2001, 1143; Schuschke ZIP 2001, 1084, 1087; Bach Jura 2002, 833; Felke WM 2002, 1632, 1636; R. Fischer DZWIR 2002, 143, 144). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BGHZ 93, 315, 325; 147, 193, 195).
Andererseits kann der Gläubiger eines Miteigentümers dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO), obwohl der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO auch nicht pfändbar ist (BGHZ 90, 207, 215). Bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall kann ein Gläubiger des Versicherungsnehmers schon zu dessen Lebzeiten die Versicherungssumme pfänden und das Bezugsrecht eines Dritten widerrufen (Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rn. 15). Das Recht aus einem Vertragsangebot kann jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem Ange-
botsempfänger die Befugnis eingeräumt ist, jenes Recht an einen Dritten abzutreten (RGZ 111, 46, 47).

b) Im vorliegenden Fall ist die Pfändbarkeit zu bejahen.
aa) Das Recht des Schuldners, nach freiem Belieben einen Gegenstand seinem Vermögen (wieder-)einzuverleiben, hat Vermögenswert. Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist, hat sich der Schuldner des Grundstücks nicht vollständig (vgl. auch den Nießbrauchsvorbehalt ), zumindest nicht endgültig entäußert.
bb) Die Pfändbarkeit des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen, ist nicht etwa wegen dessen Unveräußerlichkeit ausgeschlossen (§§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO). Das im vorliegenden Fall vereinbarte Recht des Schuldners, die Rückauflassung zu verlangen, ähnelt dem Wiederkaufsrecht (§ 456 BGB n.F.) oder einem Aneignungsrecht. Diese Rechte, bei denen es sich ebenfalls um selbständige Gestaltungsrechte handelt, sind ohne weiteres übertragbar (vgl. Staudinger/Busche, BGB 13. Bearb. 1999 § 413 Rn. 11; MünchKommBGB /Roth, 4. Aufl. § 413 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 413 Rn. 5).
cc) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es sei den Gläubigern - in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO - verwehrt, den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks "an sich zu ziehen". Die Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte sei als eine ehebezogene Zuwendung anzusehen. Mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit der Eheleute solle es allein der Entscheidung des Schuldners überlas-
sen bleiben, ob er den Anspruch gegen die Beklagte durchsetze. Dem folgt der Senat nicht.
Eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Sinn und Zweck der dort normierten Pfändungsbeschränkung ist es, mit Rücksicht auf die familiären oder persönlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch durchgesetzt werden soll (BGHZ 123, 183, 186). Im vorliegenden Fall ist dieser Gedanke nicht anwendbar.
Eine ehebezogene Zuwendung wird man hier schon deshalb verneinen müssen, weil sie nicht auf Dauer (der funktionierenden Ehe) angelegt, sondern jederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war. Diese Vermögensverlagerung war zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft ungeeignet , weil der Fortbestand der Vermögensverlagerung auch dann nicht gesichert war, wenn sich die Erwartung, daß die Lebensgemeinschaft Bestand habe, erfüllte. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann die Grundstücksübertragung auch nicht als Kompensation für den teilweisen Ausschluß des Zugewinns in Teil A des notariellen Vertrages angesehen werden. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll die Rückübertragung des Grundstücks hauptsächlich im Falle der Ehescheidung in Betracht kommen. Gerade für diesen Fall ist jedoch der Zugewinnausgleich teilweise ausgeschlossen. Das soll daneben auch dann gelten, wenn "die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet". Dies hat mit der Übertragung des Grundbesitzes nichts zu tun.
Letztlich kann die Frage, ob eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, aber dahinstehen. Denn eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO kommt allenfalls für einen Ausgleichs- oder Rückforderungsanspruch in Betracht, der sich daraus ergibt, daß die Ehe gescheitert und damit die Geschäftsgrundlage der ehebezogenen Zuwendung entfallen ist. In diesem Falle soll ein Gläubiger nicht in die den Ehegatten vorbehaltene, letztlich auf Billigkeitsgesichtspunkten beruhende Vermögensauseinandersetzung zwischen ihnen eingreifen und sie gegen den Willen des Berechtigten erzwingen können.
Diesen Schutz verdient hingegen nicht ein Recht, die Rückforderung zu verlangen, das seinerseits ausdrücklich nicht ehebezogen ist, sondern jederzeit ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann und dessen Geltendmachung - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat - im freien Belieben des Schuldners steht. Wäre das Grundstück in dessen Eigentum verblieben, hätten die Kläger auch dann darauf zugreifen können, wenn es die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt hätte. Für das im Vermögen des Schuldners verbliebene uneingeschränkte Recht, die Rückauflassung zu verlangen, kann nichts anderes gelten. Andernfalls würde der Rückforderungsvorbehalt stärkeren Vollstreckungsschutz genießen als das Eigentum.
Verfolgen Eheleute oder sonstige nahe Angehörige den gemeinsamen Willen, Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger eines der Beteiligten zu entziehen, und verschieben sie zu diesem Zweck die betreffenden Gegenstände untereinander, belassen sie aber dabei dem Schuldner ein allein von seinem Belieben abhängiges, vormerkungsgesichertes Recht auf Rückforderung , kann § 852 Abs. 2 ZPO selbst dann nicht angewandt werden, wenn die
Grundstücksübertragung auch mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen erfolgt ist. Könnten die Gläubiger des Schuldners dessen Recht, die Rückübertragung zu verlangen, nicht im Wege einer Pfändung und Überweisung "an sich ziehen" , wäre das Grundstück überhaupt keiner Zwangsvollstreckung unterworfen. Auch die Gläubiger der Beklagten könnten nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf zugreifen. Dem stünde die zugunsten des Schuldners eingetragene Vormerkung und sein lebenslanges Nießbrauchsrecht entgegen. Ein solches Ergebnis wäre untragbar.
II. Zum Zahlungsanspruch
Insofern macht die Revision nur geltend, da die Klage bezüglich des Auflassungsanspruchs Erfolg haben müsse, sei der Ansicht des Berufungsgerichts , die Kläger könnten keinen Ersatz der Anwaltskosten verlangen, die Grundlage entzogen. Dies mag zutreffen. Indes haben die Kläger für einen materiellrechtlichen Anspruch auf Zahlung der inzwischen an ihren Prozeßbevollmächtigten entrichteten Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger nehmen die Beklagte auch insoweit als Drittschuldnerin in Anspruch. Es ist nicht ersichtlich, daß der Schuldner gegen diese einen Anspruch auf Zahlung der betreffenden Kosten gehabt hat und dieser von der Pfändung und Überweisung erfaßt worden ist.
Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizufü- gen.
Kreft
Ganter

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

Tatbestand

1

I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von … €. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 1991 übertrug der Antragsteller ein ihm von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück auf seine Ehefrau. Unter § 3 dieses Vertrages einigten sich die Parteien auf eine unentgeltliche Rückübertragung für den Fall der Scheidung. Unter § 4 vereinbarten sie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Am 26. Juni 1996 wurde zu Gunsten des Antragstellers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 29. Juli 2008 bestellte die Ehefrau des Antragstellers zu dessen Gunsten an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € zzgl. Zinsen. Schließlich erfolgte mit notarieller Vereinbarung vom 19. November 2008 eine Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsteller. Diese Übertragung des Eigentums an dem Grundstück focht der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gemäß § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens --Anfechtungsgesetz-- (AnfG) an und erließ am 18. Mai 2009 einen auf § 191 der Abgabenordnung (AO) gestützten Duldungsbescheid. In diesem wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des Rückgewährsanspruchs aus § 11 AnfG in Höhe von … € die Vollstreckung wegen dieses Betrags in das Grundstück zu dulden habe und dass durch die vollzogene Schenkung des Grundstücks das Bundesland X als Gläubiger benachteiligt worden sei. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Duldungsbescheids, den das FA ablehnte.

2

Am 13. Juli 2009 stellte die Ehefrau des Antragstellers einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 eröffnete das Amtsgericht (AG) das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers. Wenige Tage zuvor hatte das FA am 13. Oktober 2009 beim AG einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt. Unter Hinweis auf diesen Antrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV des Duldungsbescheids. Am 17. Februar 2010 trug das AG im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek ein.

3

Das FG setzte die Vollziehung des Duldungsbescheids bis zu einer Entscheidung des FA über den Einspruch aus. Zugleich hob es die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf. Dabei vertrat es die Auffassung, dass das Aussetzungsverfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 17 AnfG unterbrochen sei. Da die Zwangssicherungshypothek erst nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, sei diese Maßnahme nach § 89 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam, folglich sei die Buchposition herauszugeben bzw. zu löschen. Abzustellen sei auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids, da nur dieser Verfahrensgegenstand sei. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, anzunehmen, dass ein Anfechtungsgrund gegeben sein könne, ernstliche Zweifel ergäben sich aber daraus, dass dieser Bescheid auf Leistung aus dem Grundstück an das Bundesland X gerichtet sei. Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens sei das FA grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle verwiesen. In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 InsO müsse das FA in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Dem entspreche weder der angefochtene Duldungsbescheid noch die Eintragung der Sicherungshypothek.

4

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA, das die Aufhebung der Entscheidung des FG beantragt. Den zugleich gestellten Antrag, die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung der Zwangssicherungshypothek bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Beschwerde auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 VII B 99/10 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde trägt das FA vor, dass der Antrag auf AdV deshalb unzulässig sei, weil dem Antragsteller infolge der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 17 AnfG das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Unterbrechung erstrecke sich auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Huber, AnfG, § 17 Rz 14). Ausdrücklich habe das FA mehrmals zugesichert, auf Grundlage der Sicherungshypothek keine Zwangsmaßnahmen vorzunehmen. Auch sei mit Schreiben vom 16. März 2010 der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugestimmt worden. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch sei der Antragsteller umfassend geschützt. Obwohl der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Zudem bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 4 AnfG seien im Streitfall erfüllt. Eine entgeltliche Übertragung des Grundstücks liege nicht vor. Insbesondere sei die Rückübertragung nicht in Erfüllung der Verpflichtung aus der Rückauflassungsvormerkung erfolgt. Die Ehefrau habe das Grundstück selbst nicht ohne Zustimmung des Antragstellers belastet oder veräußert. Eine unbillige Härte liege im Streitfall nicht vor. Die vom FG angeordnete Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme stelle sich als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7

1. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.). Rechtsmittel gegen den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat der Antragsteller jedoch nicht eingelegt und diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz auch nicht begehrt. Wie er mit Schriftsatz vom 2. August 2010 mitgeteilt hat, hat das FA inzwischen die Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek erteilt.

8

Im Streitfall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 gegen den am 18. Mai 2009 erlassenen Duldungsbescheid Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat. Inzwischen ist mit Beschluss des AG vom 19. Oktober 2009 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers eröffnet worden. Dies führt in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG zu einer Unterbrechung des Einspruchsverfahrens über den angefochtenen Duldungsbescheid im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Huber, a.a.O., § 17 Rz 4). Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der BGH in WM 2010, 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG der Anfechtungsanspruch, d.h. z.B. der Anspruch auf Rückgewähr eines anfechtbar übereigneten Vermögensgegenstandes, nunmehr zur Insolvenzmasse.

9

2. Im Streitfall hat das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte. Vielmehr hat es nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens lediglich gegenüber der für das Grundbuch zuständigen Stelle erklärt, dass der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Bundeslandes X aufrechterhalten werde. Eine Aufnahme des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Verfahrens ist somit nicht erfolgt, das deshalb weiterhin unterbrochen ist.

10

Die Unterbrechung des Verfahrens hat gemäß § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Darüber hinaus gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig.

11

3. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 AnfG auf die vom Antragsteller angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge der Unterbrechung der Verfahren ist kein Raum. Der beim FA nach § 361 AO gestellte Antrag auf AdV wurde von der Unterbrechung nicht betroffen, denn das FA hat den Antrag noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf AdV beim FG gestellt. Zutreffend hat das FG den Antrag als einen solchen nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgelegt. Die Verfahren nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 69 FGO wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 12, und Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 361 Rz 40, m.w.N.). Folglich hat das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung des die AdV ablehnenden Bescheids darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch einlegen oder einen Antrag nach § 361 Abs. 5 AO i.V.m. § 69 Abs. 7 FGO beim FG stellen könne. Die Frage einer Unterbrechung eines Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 AnfG kann sich somit nicht stellen, wenn ein Antrag nach § 361 AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch einlegt, sondern sein Rechtsbegehren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem beim FG gestellten Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO weiterverfolgt. So liegt es im Streitfall. Somit ist eine Unterbrechung des Verfahrens lediglich hinsichtlich des Einspruchsverfahrens in Bezug auf den Duldungsbescheid eingetreten. Im vereinfachten Insolvenzverfahren kann das unterbrochene Verfahren nicht vom Schuldner, sondern nur vom Einzelgläubiger wieder aufgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das FA das Verfahren nicht wieder aufgenommen und auch nicht erklärt, dass es keine Wiederaufnahme beabsichtige.

12

4. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erweist sich als unwirksam. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren findet § 88 InsO Anwendung; dies gilt auch für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Danach wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen, die ein Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2006 IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangshypothek gegenüber jedermann unwirksam wird. Dabei löst die Rückschlagsperre des § 88 InsO eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch kann nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 der Grundbuchordnung beseitigt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB zu erlangen (BGH-Urteil in BGHZ 166, 74, 81). Nach den Ausführungen des FA hat der Antragsteller diesen Weg auch beschritten und außergerichtlich am 11. März 2010 um eine Bewilligung nach § 899 Abs. 2 BGB gebeten. Der Eintragung eines Widerspruchs hat das FA mit Schreiben vom 16. März 2010, d.h. noch vor der Entscheidung des FG über den Aussetzungsantrag, zugestimmt.

13

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es jedenfalls bis zur vom FA inzwischen erteilten Löschungsbewilligung keines zweigleisigen Verfahrens. Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO, die Rückschlagsperre des § 88 InsO sowie die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg zu erlangen, boten hinreichenden Schutz gegen eine Vollziehung des angefochtenen Duldungsbescheids. Für eine lediglich klarstellende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung besteht danach kein Raum. Da dem Antragsteller somit das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm nach § 69 Abs. 3 FGO angestrengte Verfahren fehlt, kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben.

14

Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Befugnis des Antragstellers, sich durch den Antrag auf AdV des angefochtenen Duldungsbescheids über die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch hinwegzusetzen. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr steht es mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in einem unmittelbaren Zusammenhang. Wenn es dem Antragsteller, wie ausgeführt, verwehrt ist, das unterbrochene Verfahren über den Anfechtungsanspruch aufzunehmen, ist schwerlich einzusehen, dass es ihm möglich sein soll, vor dem FG ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf die Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzustrengen, zumal das Insolvenzrecht ausreichenden Schutz vor einer Vollstreckung zugunsten eines Einzelgläubigers bietet. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Antragsteller aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt. Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass das FA gemäß § 899 BGB der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugestimmt hat. Auch hat das FA ausdrücklich zugesichert, keine Zwangsmaßnahmen auf Grundlage der Sicherungshypothek zu ergreifen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y (Amtsgericht ... AZ ...) 9.828,78 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Sicherungsabtretung.

2

Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Y, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1999 ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 250.000 DM zu ideellem Miteigentum. Das Grundstück ist belegen im Weg. Die Beklagte besaß vorher ein Einfamilienhaus in der Straße, das sie zeitgleich für 160.000 DM verkaufte.

3

Unter dem 01. Juni 2001 schlossen die Eheleute eine als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung, in der festgehalten wurde, dass der Verkaufspreis des Hauses der Beklagten in der Straße in Höhe von 160.000 DM in die Finanzierung des Hauses im Weg eingeflossen sei. Dieses Haus gehöre je zu einem halben Teil den Eheleuten. Da mit der Vereinbarung der Gütertrennung vom 13. Dezember 1996 der Zugewinn aufgehoben sei, vereinbarten die Eheleute hiermit, dass die Ehefrau ihrem Ehemann ein Darlehen über 125.000 DM gewähre. Die Rückzahlung des Darlehens sollte sich nach den finanziellen Verhältnissen des Ehemanns richten. Eine feste Rückzahlungsrate wurde nicht vereinbart, jedoch war im Vertrag festgehalten, dass auf Wunsch der Ehefrau eine solche zu einem späteren Zeitpunkt noch festgehalten werden könne.

4

Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2003 übertrug der Zeuge Y seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Weg auf die Beklagte gegen die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts.

5

Mit Vertrag vom 14. September 2006 trat der Zeuge Y seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge an die Beklagte ab. Die Abtretung sollte sicherungsweise erfolgen und zur Zahlung des Darlehens auf den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001. In der Sicherungsabtretung war festgehalten, dass der Zeuge Y aus dem Darlehensvertrag einen Betrag von 62.000 € schulde.

6

Dem vormaligen Beklagten, dem Finanzamt ..., steht gegenüber dem Zeugen Y eine bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld aus zwei Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli 2007 und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.192 € hatte. Das Finanzamt versuchte erfolglos, wegen dieser Forderung in das Vermögen des Herrn Y zu vollstrecken.

7

Nach Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2008 nahm das Finanzamt diese mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Anspruch und focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) die Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Herrn Y bei der dem Arbeitgeber... in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge durch den Sicherungsabtretungsvertrag vom 14. September 2006 an. Durch die Sicherungsabtretung sei das Land Schleswig-Holstein als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die Klägerin habe sich auf die Anhörung nicht geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2006 nicht vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existent sei.

8

Die Beklagte legte dagegen am 19. Juni 2008 Einspruch ein, den sie nicht begründete.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 wies das Finanzamt g den Einspruch als unbegründet zurück.

10

Die Beklagte hat am 15. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei. Das Darlehen habe auf Abruf seitens des Ehemanns von der Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag von 10.300 € an ihren Ehemann als Darlehensbetrag ausgezahlt. Am 14. Juni 2006 sei dann der Sicherungsabtretungsvertrag geschlossen worden. Im Februar 2008 sei der Sicherungsfall eingetreten. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe daraufhin von März bis einschließlich Juni 2008 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.639,63 € an die Beklagte abgeführt und für die Monate Juli und August 2008 jeweils einen Betrag von 1.635,13 €. Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 € an die Beklagte geflossen. Seit dem 01. September 2008 sei der Ehemann der Beklagten nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt, so dass keine weiteren Zahlungen auf die Sicherungsabtretung erfolgt seien.

11

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass nach dem Kauf ihres Hauses und dem Abschluss des Darlehensvertrages der Ehemann im Jahr 2003 beschlossen habe, ... zu studieren und sich selbständig zu machen. Aus diesem Grunde hätten die Eheleute vereinbart, das Grundbuch dahingehend umzuändern, dass die Beklagte alleinige Eigentümerin werden sollte. Damit habe ihre Rente für die Zukunft abgesichert werden sollen. Der Ehemann habe ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Der Ehemann habe von Januar 2003 bis zum Juni 2007 insgesamt 17.700 € zwecks Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte gezahlt. Dies ergebe sich aus den überreichten Kontoauszügen.

12

Über das Vermögen des Zeugen Y ist am 22. September 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Kläger bestellt worden. Das Finanzamt hat seine Steuerforderung gegen den Zeugen aus den Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli und 08. August 2007 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufgenommen.

13

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nur einen ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 10.300 € vorgetragen habe, ohne allerdings Belege vorzulegen. Es sollten sogar Rückzahlungen von insgesamt 17.700 € vorgenommen worden sein, so dass der zu sichernde Anspruch zum Zeitpunkt der Offenlegung der Sicherungsabtretung Anfang 2008 bereits erloschen gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Sicherungsabtretung habe kein zu sichernder Darlehensrückzahlungsanspruch mehr bestanden. Die Sicherungsabtretung habe deshalb keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können. Sie sei unentgeltlich im Sinne von § 4 AnfG erfolgt.

14

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagte vorgetragen, dass sie nach dem 14. September 2006 noch einen Darlehensbetrag von 10.300 € an den Ehemann ausgezahlt habe. Das Darlehen sei in voller Höhe ausgezahlt worden. Bereits vor dem genannten Zeitpunkt seien Zahlungen erfolgt.

17

In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2011 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass das Darlehen nicht in bar ausgezahlt worden sei, sondern entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den Kaufpreis für die Immobilie. Der Zeuge habe darauf im Laufe der Jahre 17.700 € zurückgezahlt. Die unterschiedlichen Vorträge im Klageverfahren hätten auf Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten beruht.

18

Der Zeuge Y ist in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2011 zu den Umständen des Darlehensvertrages vom 01. Juni 2001 und der Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Anfechtungsakte des Finanzamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig und begründet.

21

Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass Herr Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y Kläger und die bisherige Klägerin Beklagte ist.

22

Der vom ursprünglichen beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 geltend gemachte Anfechtungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz ist nach der Aufnahme des Prozesses auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y übergegangen. Der Insolvenzverwalter ist durch die Aufnahme in die Rolle des Klägers, die vormalige Klägerin in die der Beklagten gewechselt.

23

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. September 2009 wurde das (Regel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen Y eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Gläubiger, die - wie hier das Finanzamt - die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht haben. Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse und hat einen neuen Rechtsträger in Gestalt des Insolvenzverwalters (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 16 Rn. 7).

24

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen Y wurde das vorher von der Beklagten anhängig gemachte Klageverfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, zur Rechtslage nach der Konkursordnung; BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Einspruchsverfahren; Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4; Tipke/Kruse/Loose, Abgabenordnung, § 191 Rn. 149 [Stand: Februar 2009]). Durch die Unterbrechung erledigt sich der Duldungsbescheid nicht. Während des Insolvenzverfahrens kann die Finanzbehörde indes nicht aus dem Duldungsbescheid vorgehen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann sie die durch den Duldungsbescheid festgesetzten Rechte weiter verfolgen, soweit sie nicht durch Rückgewähr in die Masse getilgt sind (§ 18 Abs. 1 AnfG; vgl. Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO Rn. 149 m.w.N.).

25

Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für ein Verfahren, dass eine durch Duldungsbescheid geltend gemachte Gläubigeranfechtung betrifft. Denn nach dem Normzweck der §§ 16 ff. AnfG können die dort zu Grunde gelegten Ansprüche nur vom Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger verfolgt werden und dem Insolvenzverwalter muss daher auch in dieser Konstellation die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gegeben werden, sich für diese Anfechtung einen bereits anhängigen Rechtsstreit zu Nutze zu machen (vgl. Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4, Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO, Rn. 149; a. A.: FG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 1994 XV 377/91, EFG 1994, 1066; offen gelassen im BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Insolvenzverwalter nicht den in Form des Duldungsbescheides vom Finanzamt selbst geschaffenen Titel zu Nutze machen kann. Der finanzgerichtliche Prozess wird vielmehr wie ein zivilgerichtliches Verfahren fortgesetzt, indem der Insolvenzverwalter als Anfechtungsgläubiger in die Rolle des Klägers und der vormalige Kläger in die Rolle des Beklagten wechseln. Der Insolvenzverwalter muss in diesem Verfahren einen vollstreckbaren Titel erst erstreiten. Das Gericht ist in dieser Konstellation nicht gehalten, den Rechtsstreit an das an sich zuständige Zivilgericht zu verweisen, weil die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

27

Das Finanzamt hat mit dem Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 die Sicherungsabtretung des Zeugen Y an die Beklagte vom 14. September 2006 angefochten, wonach der Zeuge der Beklagten seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge abgetreten hat. Das Finanzamt hat sich dabei auf § 4 AnfG gestützt (inhaltsgleich mit § 134 der InsolvenzordnungInsO –). Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG).

28

Dieses Anfechtungsrecht besteht und ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen Y übergegangen. Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse, hat also einen neuen Rechtsträger und wird vom Insolvenzträger ausgeübt (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7).

29

Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AnfG liegen vor. Dem Finanzamt stand als Steuergläubiger gegenüber dem Zeugen Y eine Forderung aus zwei bestandskräftigen Haftungsbescheiden vom 24. Juli und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.112 € hatte. Die Vollstreckung in das Vermögen des Zeugen blieb erfolglos. Durch die Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 wurde das Finanzamt als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil die damaligen Arbeitgeber die pfändbaren Bezüge des Zeugen auf die Abtretung an die Beklagte auszahlten und die Pfändung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch das Finanzamt deshalb ins Leere ging.

30

Die angefochtene Sicherungsabtretung erfolgte am 14. September 2006, der Duldungsbescheid erging am 03. Juni 2008, so dass die Vierjahresfrist für die Anfechtung eingehalten wurde. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz an das Gericht vom 29. April 2010 und damit gut sieben Monate nach Insolvenzeröffnung aufgenommen. Er hat damit die Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB (3 Jahre) eingehalten.

31

Die Sicherungsabtretung war auch unentgeltlich. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (vgl. Huber, a.a.O., § 4 AnfG Rn. 16 m.w.N.). Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH-Urteile vom 12. Juli 1990 IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136; und vom 22 Juli 2004 IX ZR 183/03, NJW-RR 2004, 1563). Als Verbindlichkeit des Zeugen Y kommt hier nur der behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 in Betracht, der auch in der Sicherungsabtretung erwähnt wird.

32

Das Gericht ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass ein solcher Darlehensrückzahlungsanspruch nicht bestand. Die Eheleute Y-A haben zur Überzeugung des Gerichts weder am 1 Juni 2001 noch zu einem anderen Zeitpunkt vor der Sicherungsabtretung am 14. September 2006 einen Darlehensvertrag im Sinne von § 607 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – ab dem 1. Januar 2002 § 488 Abs. 1 BGB – geschlossen. Ihnen fehlte dafür jedenfalls der erforderliche Rechtsbindungswille.

33

Dafür spricht schon der Inhalt des „Darlehensvertrages“ vom 1. Juni 2001. Darin fehlen ansonsten übliche Klauseln über Laufzeit, Zinsen, Tilgungsraten und Sicherheiten und damit wesentliche Vertragsbestandteile. Dabei mag das Eine oder Andere zwischen den Eheleuten auf Grund des Vertrauensverhältnisses als nicht erforderlich angesehen worden sein. Die völlige Offenheit der Rückzahlungsmodalitäten und deren Ausrichtung an den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes lässt aber erkennen, dass kein Rechtsbindungswille für einen Darlehensvertrag über eine Summe von 125.000 DM vorhanden war. Eine Hauptpflicht des Darlehensnehmers, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, blieb bei der vertraglichen Gestaltung nach Umfang und Dauer völlig im Ungewissen.

34

Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der im Vertrag angeführte Darlehensbetrag von 125.000 DM errechnet haben soll. Nach dem Sinnzusammenhang des Vertrags vom 1. Juni 2001, dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen Y sollte damit der Umstand ausgeglichen werden, dass die Beklagte durch die Verwendung ihres Verkaufserlöses für ihr vormaliges Haus von 160.000 DM mehr für den Kaufpreis und die sonstigen Aufwendungen für den Erwerb und die Renovierung des von den Eheleuten zu ideellen Miteigentum erworbenen Hauses im Weg beigetragen hat, als der Zeuge. Das Haus hatte einen Kaufpreis von 250.000 DM.

35

Nach den Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sollen auf Grund von Umbau- und Renovierungsarbeiten Gesamtkosten von etwa 300.000 DM entstanden sein. Das Haus sei so finanziert worden, dass die Beklagte das Geld aus dem Hausverkauf für den Kaufpreis verwendet habe. Die restliche Kaufpreissumme sei fremd finanziert worden. Die Eheleute hätten dafür zusammen ein Darlehen aufgenommen. Die Höhe der Restfinanzierung wisse er nicht mehr. Er habe sich damals um das Haus nicht gekümmert. Er habe nur die Verträge unterschrieben. Mit der Bank habe er damals auch nicht gesprochen. Auch über das Zustandekommen des Darlehensbetrages von 125.000 DM wisse er nichts. Er denke, dies sei der Anteil am Hauskauf zuzüglich von 20.000 DM für einen Umbau gewesen, den die Beklagte alleine finanziert habe.

36

Selbst wenn man die Bekundungen des Zeugen als glaubhaft ansehen würde, lässt sich so die angebliche Darlehenssumme von 125.000 DM nicht erklären. Bei Gesamtkosten für das Haus von etwa 300.000 DM hätten abzüglich der von der Beklagten eingebrachten 160.000 DM etwa 140.000 DM gemeinsam von den Eheleuten finanziert werden müssen, so dass der Zeuge etwa 70.000 DM (anteilig) zur Fremdfinanzierung beigetragen hätte. Wenn die Eheleute jeder die Hälfte an den Kosten hätten tragen sollen, hätte jeder Ehegatte 150.000 DM tragen müssen. Da der Zeuge aber nur 70.000 DM (anteilig) fremd finanziert gehabt hätte, hätte es nahe gelegen, dass ihm die fehlenden 80.000 DM von der Beklagten als Darlehen gewährt worden wären. Selbst wenn man die 20.000 DM für den Umbau, der nach den Bekundungen des Zeugen im Jahr 2001 erfolgt sein soll, hinzurechnet, kommt man nur auf 100.000 DM.

37

Die im Vertrag genannte Darlehenssumme von 125.000 DM scheint sich allein am Kaufpreis des Hauses von 250.000 DM orientiert gehabt zu haben, ohne die oben genannten Umstände zu berücksichtigen. Dies spricht entscheidend dafür, dass die genannte Summe gleichsam willkürlich gegriffen worden ist und die Eheleute sie nicht als geschuldete Darlehenssumme angesehen haben. Dies wird auch durch den Umstand unterstützt, dass in der Sicherungsabtretung ein geschuldeter Darlehensbetrag von 62.000 € genannt wird, der ebenfalls rechnerisch nicht zu erklären ist. 125.000 DM ergeben 63.911 €. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass der Zeuge bis zur Sicherungsabtretung 16.700 € auf das angebliche Darlehen zurückgezahlt habe. Deshalb hätte es – die Rückzahlungen als wahr unterstellt – zu diesem Zeitpunkt noch lediglich mit einer Hauptforderung von 47.211 € valutieren können (125.000 DM = 63.911 € - 16.700 €).

38

Ferner ist nicht feststellbar, dass das Darlehen als solches auch praktiziert und durchgeführt worden ist. Darlehensrückzahlungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt. Die angeblich auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von insgesamt 17.700 € sind in den Kontoauszügen nicht näher spezifiziert und können auf allen möglichen Ursachen beruhen. Als Verwendungszweck wird jeweils „bekannt“ angeben. Der Zeuge hat dazu ausgesagt, er habe bis etwa 2005 oder 2006 etwa 15.000 oder 16.000 € an seine Frau zurückgezahlt. Sie hätten nicht ständig über den Zweck der Zahlungen gesprochen. Es könne sein, dass er seiner Frau das eine oder andere Mal auch den Zweck der Zahlung genannt habe. Andere Zahlungen habe er aber nicht geleistet. Er selber habe sich die Zahlungen nicht notiert. Er gehe aber davon aus, dass seine Frau dies festgehalten habe.

39

Das Gericht hält diese Bekundungen des Zeugen nicht für glaubhaft. Es ist lebensfremd, dass der Zeuge mit seiner Frau nicht jedes Mal über den Zweck der – unregelmäßigen –Zahlungen gesprochen haben will, zumal als Verwendungszweck jedes Mal „bekannt“ auf den Überweisungsträgern angegeben war. Es hätte vielmehr im Interesse des Zeugen und seiner Ehefrau zur Herstellung einer entsprechenden Klarheit nahegelegen, für die Zahlungen eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorzunehmen, wenn tatsächlich eine Darlehensforderung hätte getilgt werden sollen. Ferner ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Zeuge die angeblichen Zahlungen nicht notiert haben will. Lebensnah wäre es beim Vorliegen einer Darlehensverpflichtung vielmehr gewesen, sich Tilgungen zu notieren, schon um die bestehende Restverbindlichkeit errechnen zu können.

40

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Y mit Vertrag vom 21. Februar 2003 seiner Ehefrau seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam erworbenen Grundstück gegen die Gewährung eines Wohnrechtes an der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung übertragen hat. Wenn vorher tatsächlich der behauptete Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden wäre, hätte es nahe gelegen, diesen an die neue Situation anzupassen, weil die Beklagte Alleineigentümerin des Hauses geworden ist. Das Gericht kann aber schon nicht feststellen, dass die Eheleute überhaupt über die Fortgeltung des angeblichen Darlehensvertrags gesprochen haben. Auf Frage des Gerichts hat der Zeuge dazu nur bekundet, sie seien sich darüber einig gewesen, dass das Darlehen so bestehen bleiben solle. Er habe für die Übertragung der Miteigentumshälfte ja das lebenslange Wohnrecht erhalten. Das Gericht hält diese Aussage für nicht glaubhaft. Sie ist zum einen sehr vage und lässt vollkommen offen, wann, auf wessen Initiative und mit welchem genauen Inhalt erneut über den Darlehensvertrag gesprochen worden sein soll. Ferner hätte es nahe gelegen, den Wert des Wohnrechts zu ermitteln, um die Berechtigung der Höhe der angeblichen Darlehensforderung feststellen zu können. Hierzu hat der Zeuge aber nichts ausgesagt.

41

Ferner sprechen auch die unterschiedlichen und zueinander im Widerspruch stehenden Behauptungen der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2009 hat sie zunächst vorgetragen, dass am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei und das Darlehen auf Abruf ihres Ehemannes habe ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.300 € als Darlehen ausgezahlt. Dies habe im Zeitraum vom 01. Juni 2001 bis Ende 2007 in mehreren Teilbeträgen stattgefunden. Da der Zeuge ab Februar 2008 nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Beträge an seine Ehefrau zurückzuzahlen, sei der Sicherungsfall im März 2008 eingetreten. Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagt dann ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass die gesamte Darlehenssumme ausgezahlt worden sei. Es sei nur ein Teilbetrag nach dem 14. September 2006 ausgezahlt worden.

42

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 reichte die Beklagte dann erstmalig den angeblichen Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 ein. Ausweislich beigefügter Kontoauszüge, soll der Zeuge Y zwischen dem 03. Januar 2003 und dem 12. Juni 2007 insgesamt 17.700 € an seine Ehefrau zurückgezahlt haben. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll das Darlehen, wie in dem Vertrag festgehalten, nicht in bar ausgezahlt, sondern in die Hausfinanzierung geflossen sein. Die unterschiedlichen Sachvorträge hätten auf Kommunikationsproblemen beruht.

43

Auch wenn Kommunikationsprobleme zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten bestanden haben, erklären diese die diametral unterschiedlichen Vorträge zur Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens nicht. Diese Unterschiede unterstreichen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass die Beklagte selbst nicht wusste, auf welcher Grundlage ihr Mann ihr eine Darlehensrückzahlung schulden sollte.

44

Der Kläger hat somit gemäß § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG einen Anspruch auf zur Verfügungstellung des durch die Sicherungsabtretung Weggegebenen. Der Umstand, dass der Anfechtungsanspruch zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ist, bestimmt den Anspruchsinhalt. Der Anspruch ist gerichtet auf Rückgewähr der weggegeben Leistung zur Insolvenzmasse entsprechend § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7). Da die Forderungen des Zeugen auf Arbeitsentgelt gegen seine früheren Arbeitgeber nicht mehr bestehen, können sie auch nicht wieder zurück abgetreten werden. Der Anspruch richtet sich vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB auf Wertersatz, der sich hier danach bestimmt, was die Beklagte auf Grund der Sicherungsabtretung eingezogen hat. Dies waren insgesamt – unstreitig – 9.828,78 €. Diese sind somit von der Beklagten zur Insolvenzmasse zu zahlen.

45

Dass die Beklagte durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr bereichert sein könnte, ist weder von ihr vorgetragen worden, noch ansonsten erkennbar. Im Übrigen musste sie spätestens nach der Anhörung des Finanzamtes vom 19. März 2008 zum beabsichtigten Erlass eines Duldungsbescheides wissen, dass die Sicherungsabtretung das Finanzamt benachteiligt. Erst Ende März 2008 erfolgte die erste Einziehung von Arbeitsentgelt mit Abrechnung des Märzgehaltes des Zeugen Y. Die Beklagte hätte deshalb auch dann Wertersatz zu leisten, wenn sie durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr bereichert wäre (§ 11 Abs. 2 AnfG, § 143 Abs. 2 InsO).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 2, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

48

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick auf die infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Insolvenzverwalter aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.


(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

Tatbestand

1

I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von … €. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 1991 übertrug der Antragsteller ein ihm von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück auf seine Ehefrau. Unter § 3 dieses Vertrages einigten sich die Parteien auf eine unentgeltliche Rückübertragung für den Fall der Scheidung. Unter § 4 vereinbarten sie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Am 26. Juni 1996 wurde zu Gunsten des Antragstellers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 29. Juli 2008 bestellte die Ehefrau des Antragstellers zu dessen Gunsten an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € zzgl. Zinsen. Schließlich erfolgte mit notarieller Vereinbarung vom 19. November 2008 eine Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsteller. Diese Übertragung des Eigentums an dem Grundstück focht der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gemäß § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens --Anfechtungsgesetz-- (AnfG) an und erließ am 18. Mai 2009 einen auf § 191 der Abgabenordnung (AO) gestützten Duldungsbescheid. In diesem wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des Rückgewährsanspruchs aus § 11 AnfG in Höhe von … € die Vollstreckung wegen dieses Betrags in das Grundstück zu dulden habe und dass durch die vollzogene Schenkung des Grundstücks das Bundesland X als Gläubiger benachteiligt worden sei. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Duldungsbescheids, den das FA ablehnte.

2

Am 13. Juli 2009 stellte die Ehefrau des Antragstellers einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 eröffnete das Amtsgericht (AG) das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers. Wenige Tage zuvor hatte das FA am 13. Oktober 2009 beim AG einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt. Unter Hinweis auf diesen Antrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV des Duldungsbescheids. Am 17. Februar 2010 trug das AG im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek ein.

3

Das FG setzte die Vollziehung des Duldungsbescheids bis zu einer Entscheidung des FA über den Einspruch aus. Zugleich hob es die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf. Dabei vertrat es die Auffassung, dass das Aussetzungsverfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 17 AnfG unterbrochen sei. Da die Zwangssicherungshypothek erst nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, sei diese Maßnahme nach § 89 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam, folglich sei die Buchposition herauszugeben bzw. zu löschen. Abzustellen sei auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids, da nur dieser Verfahrensgegenstand sei. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, anzunehmen, dass ein Anfechtungsgrund gegeben sein könne, ernstliche Zweifel ergäben sich aber daraus, dass dieser Bescheid auf Leistung aus dem Grundstück an das Bundesland X gerichtet sei. Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens sei das FA grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle verwiesen. In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 InsO müsse das FA in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Dem entspreche weder der angefochtene Duldungsbescheid noch die Eintragung der Sicherungshypothek.

4

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA, das die Aufhebung der Entscheidung des FG beantragt. Den zugleich gestellten Antrag, die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung der Zwangssicherungshypothek bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Beschwerde auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 VII B 99/10 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde trägt das FA vor, dass der Antrag auf AdV deshalb unzulässig sei, weil dem Antragsteller infolge der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 17 AnfG das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Unterbrechung erstrecke sich auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Huber, AnfG, § 17 Rz 14). Ausdrücklich habe das FA mehrmals zugesichert, auf Grundlage der Sicherungshypothek keine Zwangsmaßnahmen vorzunehmen. Auch sei mit Schreiben vom 16. März 2010 der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugestimmt worden. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch sei der Antragsteller umfassend geschützt. Obwohl der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Zudem bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 4 AnfG seien im Streitfall erfüllt. Eine entgeltliche Übertragung des Grundstücks liege nicht vor. Insbesondere sei die Rückübertragung nicht in Erfüllung der Verpflichtung aus der Rückauflassungsvormerkung erfolgt. Die Ehefrau habe das Grundstück selbst nicht ohne Zustimmung des Antragstellers belastet oder veräußert. Eine unbillige Härte liege im Streitfall nicht vor. Die vom FG angeordnete Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme stelle sich als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7

1. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.). Rechtsmittel gegen den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat der Antragsteller jedoch nicht eingelegt und diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz auch nicht begehrt. Wie er mit Schriftsatz vom 2. August 2010 mitgeteilt hat, hat das FA inzwischen die Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek erteilt.

8

Im Streitfall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 gegen den am 18. Mai 2009 erlassenen Duldungsbescheid Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat. Inzwischen ist mit Beschluss des AG vom 19. Oktober 2009 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers eröffnet worden. Dies führt in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG zu einer Unterbrechung des Einspruchsverfahrens über den angefochtenen Duldungsbescheid im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Huber, a.a.O., § 17 Rz 4). Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der BGH in WM 2010, 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG der Anfechtungsanspruch, d.h. z.B. der Anspruch auf Rückgewähr eines anfechtbar übereigneten Vermögensgegenstandes, nunmehr zur Insolvenzmasse.

9

2. Im Streitfall hat das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte. Vielmehr hat es nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens lediglich gegenüber der für das Grundbuch zuständigen Stelle erklärt, dass der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Bundeslandes X aufrechterhalten werde. Eine Aufnahme des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Verfahrens ist somit nicht erfolgt, das deshalb weiterhin unterbrochen ist.

10

Die Unterbrechung des Verfahrens hat gemäß § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Darüber hinaus gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig.

11

3. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 AnfG auf die vom Antragsteller angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge der Unterbrechung der Verfahren ist kein Raum. Der beim FA nach § 361 AO gestellte Antrag auf AdV wurde von der Unterbrechung nicht betroffen, denn das FA hat den Antrag noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf AdV beim FG gestellt. Zutreffend hat das FG den Antrag als einen solchen nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgelegt. Die Verfahren nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 69 FGO wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 12, und Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 361 Rz 40, m.w.N.). Folglich hat das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung des die AdV ablehnenden Bescheids darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch einlegen oder einen Antrag nach § 361 Abs. 5 AO i.V.m. § 69 Abs. 7 FGO beim FG stellen könne. Die Frage einer Unterbrechung eines Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 AnfG kann sich somit nicht stellen, wenn ein Antrag nach § 361 AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch einlegt, sondern sein Rechtsbegehren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem beim FG gestellten Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO weiterverfolgt. So liegt es im Streitfall. Somit ist eine Unterbrechung des Verfahrens lediglich hinsichtlich des Einspruchsverfahrens in Bezug auf den Duldungsbescheid eingetreten. Im vereinfachten Insolvenzverfahren kann das unterbrochene Verfahren nicht vom Schuldner, sondern nur vom Einzelgläubiger wieder aufgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das FA das Verfahren nicht wieder aufgenommen und auch nicht erklärt, dass es keine Wiederaufnahme beabsichtige.

12

4. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erweist sich als unwirksam. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren findet § 88 InsO Anwendung; dies gilt auch für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Danach wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen, die ein Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2006 IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangshypothek gegenüber jedermann unwirksam wird. Dabei löst die Rückschlagsperre des § 88 InsO eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch kann nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 der Grundbuchordnung beseitigt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB zu erlangen (BGH-Urteil in BGHZ 166, 74, 81). Nach den Ausführungen des FA hat der Antragsteller diesen Weg auch beschritten und außergerichtlich am 11. März 2010 um eine Bewilligung nach § 899 Abs. 2 BGB gebeten. Der Eintragung eines Widerspruchs hat das FA mit Schreiben vom 16. März 2010, d.h. noch vor der Entscheidung des FG über den Aussetzungsantrag, zugestimmt.

13

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es jedenfalls bis zur vom FA inzwischen erteilten Löschungsbewilligung keines zweigleisigen Verfahrens. Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO, die Rückschlagsperre des § 88 InsO sowie die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg zu erlangen, boten hinreichenden Schutz gegen eine Vollziehung des angefochtenen Duldungsbescheids. Für eine lediglich klarstellende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung besteht danach kein Raum. Da dem Antragsteller somit das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm nach § 69 Abs. 3 FGO angestrengte Verfahren fehlt, kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben.

14

Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Befugnis des Antragstellers, sich durch den Antrag auf AdV des angefochtenen Duldungsbescheids über die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch hinwegzusetzen. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr steht es mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in einem unmittelbaren Zusammenhang. Wenn es dem Antragsteller, wie ausgeführt, verwehrt ist, das unterbrochene Verfahren über den Anfechtungsanspruch aufzunehmen, ist schwerlich einzusehen, dass es ihm möglich sein soll, vor dem FG ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf die Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzustrengen, zumal das Insolvenzrecht ausreichenden Schutz vor einer Vollstreckung zugunsten eines Einzelgläubigers bietet. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Antragsteller aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt. Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass das FA gemäß § 899 BGB der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugestimmt hat. Auch hat das FA ausdrücklich zugesichert, keine Zwangsmaßnahmen auf Grundlage der Sicherungshypothek zu ergreifen.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 29/08 Verkündet am:
3. Dezember 2009
Hauck
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AnfG §§ 16, 17; InsO § 313 Abs. 2

a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.

b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger
zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 29/08 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin hat gegen den Ehemann der Beklagten (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 37.953,03 €. Die Beklagte ist Eigentümerin eines hälftigen Miteigentumsanteils, den ihr der Schuldner mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1998 übertragen hat.
2
Mit ihrer am 31. August 2004 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Miteigentumsanteil wegen ihrer Forderung verlangt. Am 14. Februar 2006 ist das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Nach mündlicher Verhandlung am 1. März 2006 hat das Landgericht die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt, die Verurteilung aber auf § 133 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 313 Abs. 2 InsO gestützt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auf einen gerichtlichem Hinweis hin die Rück- gewähr des hälftigen Miteigentumsanteils an die im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellte Treuhänderin verlangt. Die Berufung der Beklagten ist nach Maßgabe des neuen Antrags zurückgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageänderung sei zulässig, weil der geänderte Antrag auf denselben Tatsachen fuße wie die zunächst erhobene Klage; er sei lediglich an die Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 133, 313 Abs. 2 InsO anzupassen. Der Anspruch der Klägerin folge aus § 133 Abs. 1 InsO. Die Klägerin sei gemäß § 313 Abs. 2 InsO berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Übertragung des hälftigen Anteils habe die Gläubiger benachteiligt. Sie sei inkongruent gewesen, weil die Beklagte keinen Anspruch auf sie gehabt habe. Die Inkongruenz stelle ein erhebliches Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz dar. Im Zeitpunkt der Übertragung am 29. Dezember 1998 habe sich der Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Dass die Übertragung eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass etwas passiere, habe sein sollen, stehe der Annahme einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht entgegen. Die Beklagte habe die Inkongruenz der Übertragung gekannt, was den Schluss auf ihre Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zulasse.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
6
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin auch nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs berechtigt (§ 313 Abs. 2 Satz 1 InsO in entsprechender Anwendung).
7
a) Wer in einem Insolvenzverfahren, in dem kein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, bereits rechtshängige Einzelanfechtungsansprüche weiter geltend machen kann, regeln weder die Insolvenzordnung noch das Anfechtungsgesetz. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO, nach welcher nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt ist, Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 InsO anzufechten, betrifft (unmittelbar) nur die Insolvenzanfechtung , nicht die Gläubigeranfechtung (Huber, AnfG 10. Aufl. § 16 Rn. 10; ders. in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 51 Rn. 21). Die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, nach denen der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG), und ein im Zeitpunkt der Eröffnung rechtshängiges Verfahren unterbrochen ist und nur vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 AnfG), setzen einen Insolvenzverwalter voraus. Sie finden auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren, in dem die Aufgaben des Insolvenzverwalters von dem Treuhänder wahrgenommen werden (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), also keine (unmittelbare) Anwendung. Insolvenzordnung und Anfechtungsgesetz sind in diesem Punkt nicht hinreichend aufeinander abgestimmt worden. Die Materialien zu §§ 16, 17 AnfG n.F. einerseits, § 313 Abs. 1 InsO alter und neuer Fassung andererseits lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber das Problem der im Zeitpunkt der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtshängigen Gläubigeranfechtungsansprüche gesehen hat und einer Lösung zuführen wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 228 zu § 353 RegE-InsO; BT-Drucks. 12/3803, S. 58 zu §§ 16, 17 AnfG n.F.; BT-Drucks. 14/5680, S. 33 zu § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der InsO und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001, BGBl. I 2710).
8
b) Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die in §§ 16, 17 AnfG geregelten Fälle zu schließen.
9
Der aa) Wortlaut der bereits genannten Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG und des § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO lässt allerdings zunächst eine andere Lösung zu, nämlich die, dass der Treuhänder etwaige Gläubigeranfechtungsansprüche geltend zu machen hat (so etwa OLG Koblenz ZInsO 2007, 334, 335; Jaeger/Henckel, InsO § 129 Rn. 296 a.E.). § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG überträgt dem Insolvenzverwalter die Verfolgung der von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche; im vereinfachten Insolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Treuhänder wahrgenommen. Diese Lösung begegnet jedoch systematischen Bedenken. § 313 Abs. 2 InsO ordnet an, dass Anfechtungsansprüche nach der Insolvenzordnung nicht vom Treuhänder geltend zu machen sind. Zu- ständig ist vielmehr jeder einzelne Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder ist zur Insolvenzanfechtung nur befugt, wenn ihn die Gläubigerversammlung entsprechend beauftragt. Dass diese Beschränkung für die Gläubigeranfechtung im Insolvenzverfahren nicht gelten sollte, wäre schwer zu verstehen. Mit der Verlagerung der Anfechtungskompetenz auf die Gläubiger sollte eine Vereinfachung des Verfahrens und eine kostengünstige Abwicklung ermöglicht werden (BTDrucks. 12/7302, S. 193). Das gilt für die im Insolvenzverfahren fortgesetzte Gläubigeranfechtung ebenso. Die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO wurde außerdem von der Überzeugung getragen, die Gläubiger seien motiviert und in der Lage, selbst die Anfechtung durchzuführen (vgl. BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Das gilt für einen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Gläubigeranfechtungsrechtsstreit sogar im besonderen Maße; denn wer einen Prozess begonnen hat, wird ihn regelmäßig auch zum Ende führen wollen.
10
bb) Anwendung findet folglich nicht die Vorschrift des § 313 Abs. 1 InsO (unmittelbar), sondern diejenige des § 313 Abs. 2 InsO (analog).
11
(1) In der bereits zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (aaO) sowie in der Kommentarliteratur, die sich mit der Gläubigeranfechtung im vereinfachten Insolvenzverfahren befasst, wird eine Anwendung des § 313 Abs. 2 InsO auf Fälle des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Gläubigeranfechtungsrechtsstreits mit dem Hinweis abgelehnt, die Vorschrift betreffe nur die Insolvenzanfechtung (Huber in Gottwald, aaO; für eine Anfechtungsbefugnis des einzelnen Gläubigers gemäß § 313 Abs. 2 InsO im unterbrochenen Gläubigeranfechtungsprozess dagegen HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 89 bei Fn. 401; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 20 a.E.; HmbKomm-InsO/Rogge, 3. Aufl. vor §§ 129 ff Rn. 7). Über eine entsprechende Anwendung dieser Vor- schrift ist damit jedoch noch nichts gesagt. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Analogie liegen vor. Der Fall ist vom Gesetzgeber weder bedacht noch geregelt worden. Die Überlegungen, welche den Gesetzgeber bewogen haben, das (Insolvenz-) Anfechtungsrecht im vereinfachten Insolvenzverfahren dem einzelnen Gläubiger zu übertragen, treffen auch den Fall des bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits laufenden Einzelanfechtungsprozesses. Der Insolvenzgläubiger , welcher bereits einen Anfechtungsprozess nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angestrengt hat, wird sogar eher als ein sonstiger Insolvenzgläubiger „motiviert und in der Lage“ (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193) sein, den Prozess fortzusetzen und zu Ende zu führen. Die Interessen der Gläubigergesamtheit werden - ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren - dadurch gewahrt, dass der Gläubiger auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse antragen muss. Da die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG in Verbindung mit § 313 Abs. 1 InsO ausscheidet, könnte - falls man auch die Analogie zu § 313 Abs. 2 InsO ablehnt - ein durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbrochener Gläubigeranfechtungsprozess während der Dauer des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht aufgenommen und fortgesetzt werden. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung wollte jedoch das Anfechtungsrecht schlagkräftiger ausgestalten, als es unter der Konkursordnung war (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 82; 14/5680, S. 33). Mit diesem Ziel stünde nicht im Einklang, wenn die im laufenden Anfechtungsrechtsstreit aufgewandten Kosten und bereits erzielten Ergebnisse nicht verwertet werden könnten, sondern neu geklagt werden müsste.
12
(2) Anlass, die Anfechtungsbefugnis entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO auf den von der Gläubigerversammlung zu beauftragenden Treuhänder zu beschränken (so wohl MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 129 Rn. 204), gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO ist erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) in die Insolvenzordnung eingefügt worden. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes waren im vereinfachten Insolvenzverfahren ausschließlich die Gläubiger anfechtungsberechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sie von der Weiterverfolgung rechtshängiger Einzelanfechtungsansprüche ausschließen wollte, gibt es nicht. Die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO, welche der Gläubigerversammlung gestattet, den Treuhänder mit der Anfechtung zu beauftragen, sollte die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen erleichtern, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es für den einzelnen Insolvenzgläubiger wenig lohnend und wegen fehlender Informationsrechte gegenüber dem Schuldner und dem Auseinanderfallen von Prozessführungsbefugnis und der materiellen Verfügungsbefugnis über das Recht auch praktisch schwierig ist, eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben (BT-Drucks. 14/5680, S. 33). Sie dient damit ebenfalls dem Anliegen des Gesetzgebers der Insolvenzordnung , das Anfechtungsrecht zu stärken. Keinesfalls war es Ziel des Gesetzes , die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen durch einzelne Gläubiger zu erschweren oder gar zu verhindern.
13
Eine andere Frage ist, ob die Gläubigerversammlung im vereinfachten Insolvenzverfahren berechtigt ist, entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 3 InsO den Treuhänder mit der Aufnahme eines Rechtsstreits über einen Einzelanfechtungsanspruch zu beauftragen. Auf diese Frage kommt es hier nicht an; sie dürfte indes ohne weiteres zu bejahen sein.
14
2. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stand einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
15
Mit a) der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Die Vorinstanzen haben angenommen, diese Vorschrift sei im Hinblick auf die Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht anwendbar, so dass eine Unterbrechung nicht eingetreten sei. Diese Ansicht trifft indes nicht zu. Der Wortlaut der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz AnfG ist eindeutig. Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, wird es unterbrochen. Eine Ausnahme für den Fall, dass nicht das Regel-, sondern das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2005, 1746). Die (entsprechend anwendbare , s.o.) Regelung des § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO lässt die Unterbrechung des Prozesses über den Anfechtungsanspruch auch nicht entbehrlich werden. Zwar tritt im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Parteiwechsel ein. Sinn und Zweck der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (ebenso wie derjenigen des § 240 ZPO) ist es jedoch, dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Prüfung zu gewähren, ob sich die Fortsetzung des Prozesses für die Masse lohnt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, ZIP 2007, 249 f Rn. 8). Ebenso muss der einzelne Gläubiger entscheiden können, ob er den Prozess nunmehr "fremdnützig", nämlich zugunsten der Masse, fortführen möchte. Die Fortsetzung des nunmehr im Interesse der Gläubigergesamtheit zu führenden Rechtsstreits kann ihm nur hinsichtlich der bis zur Unterbrechung entstandenen Kosten aufgedrängt werden (§ 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG analog); dass er das Risiko weiterer Kosten eingeht, obwohl er allenfalls anteilig am Ertrag des Prozesses teilhaben würde, kann hingegen nicht von ihm verlangt werden. Wegen der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens veränderten Sach- und Rechtslage, insbesondere der Neuorientierung an den Interessen der Gläubigergesamtheit, tritt eine Unterbrechung eines Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO auch bei Anordnung der Eigenverwaltung ein, in einem Fall also, in dem es ebenfalls nicht zu einem Parteiwechsel kommt (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006, aaO). Für eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG besteht kein Anlass.
16
b) Die Klägerin hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen.
17
aa) Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den Parteien oder dem Gericht bekannt oder bewusst war (vgl. BGHZ 66, 59, 61; BGH, Urt. v. 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607). Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß § 250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat. Die Unterbrechung macht alle folgenden Prozesshandlungen wirkungslos.
18
bb) Das am 30. Juni 2006 verkündete landgerichtliche Urteil war unwirksam. Das Insolvenzverfahren ist am 14. Februar 2006 eröffnet worden. Die mündliche Verhandlung, aufgrund derer das landgerichtliche Urteil ergangen ist, fand am 1. März 2006 statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nämlich mit Verfügung vom 17. Mai 2005, wies das Gericht auf die Insolvenzeröffnung sowie auf die Vorschrift des § 133 InsO hin; nachdem die Beklagte die Ansicht vertreten hatte, nur noch „der Konkursverwalter“ dürfe anfechten, erfolgte ein weiterer Hinweis auf § 313 Abs. 2 InsO. Die Klägerin äußerte sich insoweit nicht. Weder beantragte sie die Aufnahme des Rechtsstreits, noch gab sie eine sonstige Erklärung ab, die als Bitte um Fortsetzung des Rechtsstreits ausgelegt werden kann.
19
cc) Obwohl das trotz der Unterbrechung des Rechtsstreits ergangene Urteil wirkungslos war, war die Berufung der Beklagten zulässig. Ein im unter- brochenen Rechtsstreit ergangenes Urteil ist unwirksam, aber nicht nichtig, und kann mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel angegriffen werden, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern (BGHZ 66, 59, 61). Die Beklagte hat ihre Berufung zwar nicht auf die Missachtung der Unterbrechung des Rechtsstreits gestützt, sondern sich sachlich mit dem zuerkannten Anspruch, insbesondere mit Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin, auseinandergesetzt. An der Zulässigkeit der Berufung ändert dies indes nichts.
20
dd) In der durch die zulässige Berufung der Beklagten eröffneten Berufungsinstanz hat die Klägerin den Rechtsstreit wirksam aufgenommen. Nachdem das Landgericht im Urteil vom 30. Juni 2006 ausgeführt hatte, der Rechtsstreit sei im Hinblick auf § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht unterbrochen, und die Beklagte dies nicht beanstandet hatte, hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich die Aufnahme des Rechtstreits erklärt. Sie hat jedoch mit Schriftsatz vom 24. November 2006 ihren Antrag auf Leistung an die Treuhänderin umgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger fortsetzen wollte. Das reicht aus. Der Schriftsatz ist der Beklagten am 29. November 2006 zugestellt worden.
21
ee) Die Klägerin - die jetzt Insolvenzgläubigerin ist - war zur Aufnahme des Rechtsstreits berechtigt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG analog). Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie hinsichtlich der Berechtigung, den Anspruch aus Gläubigeranfechtung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners geltend zu machen.
22
3. Grundlage des in der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz geltend gemachten Anspruchs ist § 133 Abs. 1 InsO. In dem Schriftsatz, welcher die Neufassung des Klageantrags enthält, hat die Klägerin auch zum Ausdruck gebracht, die Anfechtung nunmehr auf die Vorschriften der Insolvenzordnung stützen zu wollen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, welcher der Senatsentscheidung BGHZ 143, 246, 252 ff zugrunde lag. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens folgt aus § 17 Abs. 3 Satz 2 AnfG. Kann der Verwalter - oder im vereinfachten Insolvenzverfahren der Gläubiger - die Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses ablehnen und eine neue, auf Vorschriften der Insolvenzordnung gestützte Anfechtungsklage erheben, muss er solche Ansprüche auch im anhängigen und von ihm aufgenommenen Rechtsstreit geltend machen können, sei es zusätzlich zum Anspruch aus § 11 AnfG, sei es an dessen Stelle (Huber, AnfG 10. Aufl. § 17 Rn. 10; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 13 Anm. 15, S. 353 Mitte). Die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was die Revision zu Recht nicht in Zweifel zieht.
23
4. Rechtsfolge des Anspruchs aus § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist die Rückgewähr des anfechtbar weggegebenen Vermögensgegenstandes zur Masse. Die Beschränkung auf denjenigen Teil des Gegenstandes, der zur Befriedigung des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG), entfällt (vgl. § 17 Abs. 2 AnfG).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2006 - 27 O 16607/04 -
OLG München, Entscheidung vom 28.11.2007 - 15 U 4273/06 -

Tatbestand

1

I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von … €. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 1991 übertrug der Antragsteller ein ihm von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück auf seine Ehefrau. Unter § 3 dieses Vertrages einigten sich die Parteien auf eine unentgeltliche Rückübertragung für den Fall der Scheidung. Unter § 4 vereinbarten sie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Am 26. Juni 1996 wurde zu Gunsten des Antragstellers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 29. Juli 2008 bestellte die Ehefrau des Antragstellers zu dessen Gunsten an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € zzgl. Zinsen. Schließlich erfolgte mit notarieller Vereinbarung vom 19. November 2008 eine Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsteller. Diese Übertragung des Eigentums an dem Grundstück focht der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gemäß § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens --Anfechtungsgesetz-- (AnfG) an und erließ am 18. Mai 2009 einen auf § 191 der Abgabenordnung (AO) gestützten Duldungsbescheid. In diesem wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des Rückgewährsanspruchs aus § 11 AnfG in Höhe von … € die Vollstreckung wegen dieses Betrags in das Grundstück zu dulden habe und dass durch die vollzogene Schenkung des Grundstücks das Bundesland X als Gläubiger benachteiligt worden sei. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Duldungsbescheids, den das FA ablehnte.

2

Am 13. Juli 2009 stellte die Ehefrau des Antragstellers einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 eröffnete das Amtsgericht (AG) das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers. Wenige Tage zuvor hatte das FA am 13. Oktober 2009 beim AG einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt. Unter Hinweis auf diesen Antrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV des Duldungsbescheids. Am 17. Februar 2010 trug das AG im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek ein.

3

Das FG setzte die Vollziehung des Duldungsbescheids bis zu einer Entscheidung des FA über den Einspruch aus. Zugleich hob es die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf. Dabei vertrat es die Auffassung, dass das Aussetzungsverfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 17 AnfG unterbrochen sei. Da die Zwangssicherungshypothek erst nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, sei diese Maßnahme nach § 89 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam, folglich sei die Buchposition herauszugeben bzw. zu löschen. Abzustellen sei auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids, da nur dieser Verfahrensgegenstand sei. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, anzunehmen, dass ein Anfechtungsgrund gegeben sein könne, ernstliche Zweifel ergäben sich aber daraus, dass dieser Bescheid auf Leistung aus dem Grundstück an das Bundesland X gerichtet sei. Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens sei das FA grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle verwiesen. In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 InsO müsse das FA in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Dem entspreche weder der angefochtene Duldungsbescheid noch die Eintragung der Sicherungshypothek.

4

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA, das die Aufhebung der Entscheidung des FG beantragt. Den zugleich gestellten Antrag, die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung der Zwangssicherungshypothek bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Beschwerde auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 VII B 99/10 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde trägt das FA vor, dass der Antrag auf AdV deshalb unzulässig sei, weil dem Antragsteller infolge der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 17 AnfG das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Unterbrechung erstrecke sich auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Huber, AnfG, § 17 Rz 14). Ausdrücklich habe das FA mehrmals zugesichert, auf Grundlage der Sicherungshypothek keine Zwangsmaßnahmen vorzunehmen. Auch sei mit Schreiben vom 16. März 2010 der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugestimmt worden. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch sei der Antragsteller umfassend geschützt. Obwohl der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Zudem bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 4 AnfG seien im Streitfall erfüllt. Eine entgeltliche Übertragung des Grundstücks liege nicht vor. Insbesondere sei die Rückübertragung nicht in Erfüllung der Verpflichtung aus der Rückauflassungsvormerkung erfolgt. Die Ehefrau habe das Grundstück selbst nicht ohne Zustimmung des Antragstellers belastet oder veräußert. Eine unbillige Härte liege im Streitfall nicht vor. Die vom FG angeordnete Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme stelle sich als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7

1. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.). Rechtsmittel gegen den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat der Antragsteller jedoch nicht eingelegt und diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz auch nicht begehrt. Wie er mit Schriftsatz vom 2. August 2010 mitgeteilt hat, hat das FA inzwischen die Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek erteilt.

8

Im Streitfall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 gegen den am 18. Mai 2009 erlassenen Duldungsbescheid Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat. Inzwischen ist mit Beschluss des AG vom 19. Oktober 2009 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers eröffnet worden. Dies führt in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG zu einer Unterbrechung des Einspruchsverfahrens über den angefochtenen Duldungsbescheid im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Huber, a.a.O., § 17 Rz 4). Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der BGH in WM 2010, 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG der Anfechtungsanspruch, d.h. z.B. der Anspruch auf Rückgewähr eines anfechtbar übereigneten Vermögensgegenstandes, nunmehr zur Insolvenzmasse.

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2. Im Streitfall hat das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte. Vielmehr hat es nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens lediglich gegenüber der für das Grundbuch zuständigen Stelle erklärt, dass der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Bundeslandes X aufrechterhalten werde. Eine Aufnahme des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Verfahrens ist somit nicht erfolgt, das deshalb weiterhin unterbrochen ist.

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Die Unterbrechung des Verfahrens hat gemäß § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Darüber hinaus gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig.

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3. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 AnfG auf die vom Antragsteller angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge der Unterbrechung der Verfahren ist kein Raum. Der beim FA nach § 361 AO gestellte Antrag auf AdV wurde von der Unterbrechung nicht betroffen, denn das FA hat den Antrag noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf AdV beim FG gestellt. Zutreffend hat das FG den Antrag als einen solchen nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgelegt. Die Verfahren nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 69 FGO wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 12, und Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 361 Rz 40, m.w.N.). Folglich hat das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung des die AdV ablehnenden Bescheids darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch einlegen oder einen Antrag nach § 361 Abs. 5 AO i.V.m. § 69 Abs. 7 FGO beim FG stellen könne. Die Frage einer Unterbrechung eines Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 AnfG kann sich somit nicht stellen, wenn ein Antrag nach § 361 AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch einlegt, sondern sein Rechtsbegehren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem beim FG gestellten Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO weiterverfolgt. So liegt es im Streitfall. Somit ist eine Unterbrechung des Verfahrens lediglich hinsichtlich des Einspruchsverfahrens in Bezug auf den Duldungsbescheid eingetreten. Im vereinfachten Insolvenzverfahren kann das unterbrochene Verfahren nicht vom Schuldner, sondern nur vom Einzelgläubiger wieder aufgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das FA das Verfahren nicht wieder aufgenommen und auch nicht erklärt, dass es keine Wiederaufnahme beabsichtige.

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4. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erweist sich als unwirksam. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren findet § 88 InsO Anwendung; dies gilt auch für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Danach wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen, die ein Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2006 IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangshypothek gegenüber jedermann unwirksam wird. Dabei löst die Rückschlagsperre des § 88 InsO eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch kann nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 der Grundbuchordnung beseitigt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB zu erlangen (BGH-Urteil in BGHZ 166, 74, 81). Nach den Ausführungen des FA hat der Antragsteller diesen Weg auch beschritten und außergerichtlich am 11. März 2010 um eine Bewilligung nach § 899 Abs. 2 BGB gebeten. Der Eintragung eines Widerspruchs hat das FA mit Schreiben vom 16. März 2010, d.h. noch vor der Entscheidung des FG über den Aussetzungsantrag, zugestimmt.

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5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es jedenfalls bis zur vom FA inzwischen erteilten Löschungsbewilligung keines zweigleisigen Verfahrens. Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO, die Rückschlagsperre des § 88 InsO sowie die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg zu erlangen, boten hinreichenden Schutz gegen eine Vollziehung des angefochtenen Duldungsbescheids. Für eine lediglich klarstellende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung besteht danach kein Raum. Da dem Antragsteller somit das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm nach § 69 Abs. 3 FGO angestrengte Verfahren fehlt, kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben.

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Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Befugnis des Antragstellers, sich durch den Antrag auf AdV des angefochtenen Duldungsbescheids über die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch hinwegzusetzen. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr steht es mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in einem unmittelbaren Zusammenhang. Wenn es dem Antragsteller, wie ausgeführt, verwehrt ist, das unterbrochene Verfahren über den Anfechtungsanspruch aufzunehmen, ist schwerlich einzusehen, dass es ihm möglich sein soll, vor dem FG ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf die Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzustrengen, zumal das Insolvenzrecht ausreichenden Schutz vor einer Vollstreckung zugunsten eines Einzelgläubigers bietet. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Antragsteller aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt. Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass das FA gemäß § 899 BGB der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugestimmt hat. Auch hat das FA ausdrücklich zugesichert, keine Zwangsmaßnahmen auf Grundlage der Sicherungshypothek zu ergreifen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.