Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 01. Feb. 2011 - 3 K 57/10

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2011:0201.3K57.10.0A
bei uns veröffentlicht am01.02.2011

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y (Amtsgericht ... AZ ...) 9.828,78 € zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Sicherungsabtretung.

2

Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge Y, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Mai 1999 ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 250.000 DM zu ideellem Miteigentum. Das Grundstück ist belegen im Weg. Die Beklagte besaß vorher ein Einfamilienhaus in der Straße, das sie zeitgleich für 160.000 DM verkaufte.

3

Unter dem 01. Juni 2001 schlossen die Eheleute eine als „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung, in der festgehalten wurde, dass der Verkaufspreis des Hauses der Beklagten in der Straße in Höhe von 160.000 DM in die Finanzierung des Hauses im Weg eingeflossen sei. Dieses Haus gehöre je zu einem halben Teil den Eheleuten. Da mit der Vereinbarung der Gütertrennung vom 13. Dezember 1996 der Zugewinn aufgehoben sei, vereinbarten die Eheleute hiermit, dass die Ehefrau ihrem Ehemann ein Darlehen über 125.000 DM gewähre. Die Rückzahlung des Darlehens sollte sich nach den finanziellen Verhältnissen des Ehemanns richten. Eine feste Rückzahlungsrate wurde nicht vereinbart, jedoch war im Vertrag festgehalten, dass auf Wunsch der Ehefrau eine solche zu einem späteren Zeitpunkt noch festgehalten werden könne.

4

Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2003 übertrug der Zeuge Y seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Weg auf die Beklagte gegen die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts.

5

Mit Vertrag vom 14. September 2006 trat der Zeuge Y seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge an die Beklagte ab. Die Abtretung sollte sicherungsweise erfolgen und zur Zahlung des Darlehens auf den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001. In der Sicherungsabtretung war festgehalten, dass der Zeuge Y aus dem Darlehensvertrag einen Betrag von 62.000 € schulde.

6

Dem vormaligen Beklagten, dem Finanzamt ..., steht gegenüber dem Zeugen Y eine bestandskräftig festgesetzte Steuerschuld aus zwei Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli 2007 und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.192 € hatte. Das Finanzamt versuchte erfolglos, wegen dieser Forderung in das Vermögen des Herrn Y zu vollstrecken.

7

Nach Anhörung der Beklagten mit Schreiben vom 19. März 2008 nahm das Finanzamt diese mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Anspruch und focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 4 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) die Abtretung der Forderung auf Arbeitsentgelt für die Tätigkeit des Herrn Y bei der dem Arbeitgeber... in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge durch den Sicherungsabtretungsvertrag vom 14. September 2006 an. Durch die Sicherungsabtretung sei das Land Schleswig-Holstein als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden sei. Der Tatbestand des § 4 AnfG sei erfüllt. Die Klägerin habe sich auf die Anhörung nicht geäußert und insbesondere den Darlehensvertrag vom 01. Juni 2006 nicht vorgelegt. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass dieser nicht existent sei.

8

Die Beklagte legte dagegen am 19. Juni 2008 Einspruch ein, den sie nicht begründete.

9

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 wies das Finanzamt g den Einspruch als unbegründet zurück.

10

Die Beklagte hat am 15. September 2008 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, dass zwischen ihr und ihrem Ehemann am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei. Das Darlehen habe auf Abruf seitens des Ehemanns von der Beklagten ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag von 10.300 € an ihren Ehemann als Darlehensbetrag ausgezahlt. Am 14. Juni 2006 sei dann der Sicherungsabtretungsvertrag geschlossen worden. Im Februar 2008 sei der Sicherungsfall eingetreten. Der Arbeitgeber ihres Ehemannes habe daraufhin von März bis einschließlich Juni 2008 einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.639,63 € an die Beklagte abgeführt und für die Monate Juli und August 2008 jeweils einen Betrag von 1.635,13 €. Aufgrund der Sicherungsabtretung sei ein Gesamtbetrag von 9.828,78 € an die Beklagte geflossen. Seit dem 01. September 2008 sei der Ehemann der Beklagten nicht mehr bei seinem damaligen Arbeitgeber beschäftigt, so dass keine weiteren Zahlungen auf die Sicherungsabtretung erfolgt seien.

11

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass nach dem Kauf ihres Hauses und dem Abschluss des Darlehensvertrages der Ehemann im Jahr 2003 beschlossen habe, ... zu studieren und sich selbständig zu machen. Aus diesem Grunde hätten die Eheleute vereinbart, das Grundbuch dahingehend umzuändern, dass die Beklagte alleinige Eigentümerin werden sollte. Damit habe ihre Rente für die Zukunft abgesichert werden sollen. Der Ehemann habe ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Der Ehemann habe von Januar 2003 bis zum Juni 2007 insgesamt 17.700 € zwecks Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte gezahlt. Dies ergebe sich aus den überreichten Kontoauszügen.

12

Über das Vermögen des Zeugen Y ist am 22. September 2009 durch Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist der Kläger bestellt worden. Das Finanzamt hat seine Steuerforderung gegen den Zeugen aus den Lohnsteuerhaftungsbescheiden vom 24. Juli und 08. August 2007 zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Kläger hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2010 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufgenommen.

13

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nur einen ausgezahlten Darlehensbetrag in Höhe von 10.300 € vorgetragen habe, ohne allerdings Belege vorzulegen. Es sollten sogar Rückzahlungen von insgesamt 17.700 € vorgenommen worden sein, so dass der zu sichernde Anspruch zum Zeitpunkt der Offenlegung der Sicherungsabtretung Anfang 2008 bereits erloschen gewesen sei. Auch zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Sicherungsabtretung habe kein zu sichernder Darlehensrückzahlungsanspruch mehr bestanden. Die Sicherungsabtretung habe deshalb keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können. Sie sei unentgeltlich im Sinne von § 4 AnfG erfolgt.

14

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Y zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

16

Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagte vorgetragen, dass sie nach dem 14. September 2006 noch einen Darlehensbetrag von 10.300 € an den Ehemann ausgezahlt habe. Das Darlehen sei in voller Höhe ausgezahlt worden. Bereits vor dem genannten Zeitpunkt seien Zahlungen erfolgt.

17

In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2011 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass das Darlehen nicht in bar ausgezahlt worden sei, sondern entsprechend dem Darlehensvertrag durch Zahlung auf den Kaufpreis für die Immobilie. Der Zeuge habe darauf im Laufe der Jahre 17.700 € zurückgezahlt. Die unterschiedlichen Vorträge im Klageverfahren hätten auf Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten beruht.

18

Der Zeuge Y ist in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2011 zu den Umständen des Darlehensvertrages vom 01. Juni 2001 und der Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 vernommen worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Anfechtungsakte des Finanzamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig und begründet.

21

Das Rubrum war dahingehend zu berichtigen, dass Herr Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y Kläger und die bisherige Klägerin Beklagte ist.

22

Der vom ursprünglichen beklagten Finanzamt mit Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2008 geltend gemachte Anfechtungsanspruch nach dem Anfechtungsgesetz ist nach der Aufnahme des Prozesses auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Y übergegangen. Der Insolvenzverwalter ist durch die Aufnahme in die Rolle des Klägers, die vormalige Klägerin in die der Beklagten gewechselt.

23

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. September 2009 wurde das (Regel-)Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen Y eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Gläubiger, die - wie hier das Finanzamt - die Anfechtung durch Duldungsbescheid geltend gemacht haben. Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse und hat einen neuen Rechtsträger in Gestalt des Insolvenzverwalters (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 16 Rn. 7).

24

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen Y wurde das vorher von der Beklagten anhängig gemachte Klageverfahren entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, zur Rechtslage nach der Konkursordnung; BFH-Beschluss vom 30. August 2010 VII B 83/10, BFH/NV 2010, 2298, zum Einspruchsverfahren; Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4; Tipke/Kruse/Loose, Abgabenordnung, § 191 Rn. 149 [Stand: Februar 2009]). Durch die Unterbrechung erledigt sich der Duldungsbescheid nicht. Während des Insolvenzverfahrens kann die Finanzbehörde indes nicht aus dem Duldungsbescheid vorgehen. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann sie die durch den Duldungsbescheid festgesetzten Rechte weiter verfolgen, soweit sie nicht durch Rückgewähr in die Masse getilgt sind (§ 18 Abs. 1 AnfG; vgl. Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO Rn. 149 m.w.N.).

25

Der Insolvenzverwalter kann das Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG aufnehmen. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für ein Verfahren, dass eine durch Duldungsbescheid geltend gemachte Gläubigeranfechtung betrifft. Denn nach dem Normzweck der §§ 16 ff. AnfG können die dort zu Grunde gelegten Ansprüche nur vom Insolvenzverwalter im Interesse der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger verfolgt werden und dem Insolvenzverwalter muss daher auch in dieser Konstellation die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit gegeben werden, sich für diese Anfechtung einen bereits anhängigen Rechtsstreit zu Nutze zu machen (vgl. Huber, a.a.O., § 17 AnfG Rn. 4, Tipke/Kruse/Loose, a.a.O., § 191 AO, Rn. 149; a. A.: FG Niedersachsen, Beschluss vom 20. September 1994 XV 377/91, EFG 1994, 1066; offen gelassen im BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Insolvenzverwalter nicht den in Form des Duldungsbescheides vom Finanzamt selbst geschaffenen Titel zu Nutze machen kann. Der finanzgerichtliche Prozess wird vielmehr wie ein zivilgerichtliches Verfahren fortgesetzt, indem der Insolvenzverwalter als Anfechtungsgläubiger in die Rolle des Klägers und der vormalige Kläger in die Rolle des Beklagten wechseln. Der Insolvenzverwalter muss in diesem Verfahren einen vollstreckbaren Titel erst erstreiten. Das Gericht ist in dieser Konstellation nicht gehalten, den Rechtsstreit an das an sich zuständige Zivilgericht zu verweisen, weil die Zulässigkeit des bestrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).

26

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 9.828,78 € an die Insolvenzmasse. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

27

Das Finanzamt hat mit dem Duldungsbescheid vom 03. Juni 2008 die Sicherungsabtretung des Zeugen Y an die Beklagte vom 14. September 2006 angefochten, wonach der Zeuge der Beklagten seine Forderungen auf Arbeitsentgelt gegen seine damaligen Arbeitgeber in Höhe der jeweils pfändbaren Beträge abgetreten hat. Das Finanzamt hat sich dabei auf § 4 AnfG gestützt (inhaltsgleich mit § 134 der InsolvenzordnungInsO –). Danach ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden (§ 4 Abs. 1 AnfG).

28

Dieses Anfechtungsrecht besteht und ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen Y übergegangen. Der Anfechtungsanspruch wird zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse, hat also einen neuen Rechtsträger und wird vom Insolvenzträger ausgeübt (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7).

29

Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 AnfG liegen vor. Dem Finanzamt stand als Steuergläubiger gegenüber dem Zeugen Y eine Forderung aus zwei bestandskräftigen Haftungsbescheiden vom 24. Juli und vom 08. August 2007 zu, die am 29. Mai 2008 einschließlich Nebenforderungen eine Höhe von 119.112 € hatte. Die Vollstreckung in das Vermögen des Zeugen blieb erfolglos. Durch die Sicherungsabtretung vom 14. September 2006 wurde das Finanzamt als Gläubiger objektiv benachteiligt, weil die damaligen Arbeitgeber die pfändbaren Bezüge des Zeugen auf die Abtretung an die Beklagte auszahlten und die Pfändung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt durch das Finanzamt deshalb ins Leere ging.

30

Die angefochtene Sicherungsabtretung erfolgte am 14. September 2006, der Duldungsbescheid erging am 03. Juni 2008, so dass die Vierjahresfrist für die Anfechtung eingehalten wurde. Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz an das Gericht vom 29. April 2010 und damit gut sieben Monate nach Insolvenzeröffnung aufgenommen. Er hat damit die Verjährungsfrist des § 17 Abs. 2 AnfG i.V.m. § 146 Abs. 1 InsO, § 195 BGB (3 Jahre) eingehalten.

31

Die Sicherungsabtretung war auch unentgeltlich. Eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist (vgl. Huber, a.a.O., § 4 AnfG Rn. 16 m.w.N.). Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGH-Urteile vom 12. Juli 1990 IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136; und vom 22 Juli 2004 IX ZR 183/03, NJW-RR 2004, 1563). Als Verbindlichkeit des Zeugen Y kommt hier nur der behauptete Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 in Betracht, der auch in der Sicherungsabtretung erwähnt wird.

32

Das Gericht ist nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass ein solcher Darlehensrückzahlungsanspruch nicht bestand. Die Eheleute Y-A haben zur Überzeugung des Gerichts weder am 1 Juni 2001 noch zu einem anderen Zeitpunkt vor der Sicherungsabtretung am 14. September 2006 einen Darlehensvertrag im Sinne von § 607 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – ab dem 1. Januar 2002 § 488 Abs. 1 BGB – geschlossen. Ihnen fehlte dafür jedenfalls der erforderliche Rechtsbindungswille.

33

Dafür spricht schon der Inhalt des „Darlehensvertrages“ vom 1. Juni 2001. Darin fehlen ansonsten übliche Klauseln über Laufzeit, Zinsen, Tilgungsraten und Sicherheiten und damit wesentliche Vertragsbestandteile. Dabei mag das Eine oder Andere zwischen den Eheleuten auf Grund des Vertrauensverhältnisses als nicht erforderlich angesehen worden sein. Die völlige Offenheit der Rückzahlungsmodalitäten und deren Ausrichtung an den finanziellen Verhältnissen des Ehemannes lässt aber erkennen, dass kein Rechtsbindungswille für einen Darlehensvertrag über eine Summe von 125.000 DM vorhanden war. Eine Hauptpflicht des Darlehensnehmers, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, blieb bei der vertraglichen Gestaltung nach Umfang und Dauer völlig im Ungewissen.

34

Zudem erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der im Vertrag angeführte Darlehensbetrag von 125.000 DM errechnet haben soll. Nach dem Sinnzusammenhang des Vertrags vom 1. Juni 2001, dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der Aussage des Zeugen Y sollte damit der Umstand ausgeglichen werden, dass die Beklagte durch die Verwendung ihres Verkaufserlöses für ihr vormaliges Haus von 160.000 DM mehr für den Kaufpreis und die sonstigen Aufwendungen für den Erwerb und die Renovierung des von den Eheleuten zu ideellen Miteigentum erworbenen Hauses im Weg beigetragen hat, als der Zeuge. Das Haus hatte einen Kaufpreis von 250.000 DM.

35

Nach den Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung sollen auf Grund von Umbau- und Renovierungsarbeiten Gesamtkosten von etwa 300.000 DM entstanden sein. Das Haus sei so finanziert worden, dass die Beklagte das Geld aus dem Hausverkauf für den Kaufpreis verwendet habe. Die restliche Kaufpreissumme sei fremd finanziert worden. Die Eheleute hätten dafür zusammen ein Darlehen aufgenommen. Die Höhe der Restfinanzierung wisse er nicht mehr. Er habe sich damals um das Haus nicht gekümmert. Er habe nur die Verträge unterschrieben. Mit der Bank habe er damals auch nicht gesprochen. Auch über das Zustandekommen des Darlehensbetrages von 125.000 DM wisse er nichts. Er denke, dies sei der Anteil am Hauskauf zuzüglich von 20.000 DM für einen Umbau gewesen, den die Beklagte alleine finanziert habe.

36

Selbst wenn man die Bekundungen des Zeugen als glaubhaft ansehen würde, lässt sich so die angebliche Darlehenssumme von 125.000 DM nicht erklären. Bei Gesamtkosten für das Haus von etwa 300.000 DM hätten abzüglich der von der Beklagten eingebrachten 160.000 DM etwa 140.000 DM gemeinsam von den Eheleuten finanziert werden müssen, so dass der Zeuge etwa 70.000 DM (anteilig) zur Fremdfinanzierung beigetragen hätte. Wenn die Eheleute jeder die Hälfte an den Kosten hätten tragen sollen, hätte jeder Ehegatte 150.000 DM tragen müssen. Da der Zeuge aber nur 70.000 DM (anteilig) fremd finanziert gehabt hätte, hätte es nahe gelegen, dass ihm die fehlenden 80.000 DM von der Beklagten als Darlehen gewährt worden wären. Selbst wenn man die 20.000 DM für den Umbau, der nach den Bekundungen des Zeugen im Jahr 2001 erfolgt sein soll, hinzurechnet, kommt man nur auf 100.000 DM.

37

Die im Vertrag genannte Darlehenssumme von 125.000 DM scheint sich allein am Kaufpreis des Hauses von 250.000 DM orientiert gehabt zu haben, ohne die oben genannten Umstände zu berücksichtigen. Dies spricht entscheidend dafür, dass die genannte Summe gleichsam willkürlich gegriffen worden ist und die Eheleute sie nicht als geschuldete Darlehenssumme angesehen haben. Dies wird auch durch den Umstand unterstützt, dass in der Sicherungsabtretung ein geschuldeter Darlehensbetrag von 62.000 € genannt wird, der ebenfalls rechnerisch nicht zu erklären ist. 125.000 DM ergeben 63.911 €. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass der Zeuge bis zur Sicherungsabtretung 16.700 € auf das angebliche Darlehen zurückgezahlt habe. Deshalb hätte es – die Rückzahlungen als wahr unterstellt – zu diesem Zeitpunkt noch lediglich mit einer Hauptforderung von 47.211 € valutieren können (125.000 DM = 63.911 € - 16.700 €).

38

Ferner ist nicht feststellbar, dass das Darlehen als solches auch praktiziert und durchgeführt worden ist. Darlehensrückzahlungen sind nach Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt. Die angeblich auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von insgesamt 17.700 € sind in den Kontoauszügen nicht näher spezifiziert und können auf allen möglichen Ursachen beruhen. Als Verwendungszweck wird jeweils „bekannt“ angeben. Der Zeuge hat dazu ausgesagt, er habe bis etwa 2005 oder 2006 etwa 15.000 oder 16.000 € an seine Frau zurückgezahlt. Sie hätten nicht ständig über den Zweck der Zahlungen gesprochen. Es könne sein, dass er seiner Frau das eine oder andere Mal auch den Zweck der Zahlung genannt habe. Andere Zahlungen habe er aber nicht geleistet. Er selber habe sich die Zahlungen nicht notiert. Er gehe aber davon aus, dass seine Frau dies festgehalten habe.

39

Das Gericht hält diese Bekundungen des Zeugen nicht für glaubhaft. Es ist lebensfremd, dass der Zeuge mit seiner Frau nicht jedes Mal über den Zweck der – unregelmäßigen –Zahlungen gesprochen haben will, zumal als Verwendungszweck jedes Mal „bekannt“ auf den Überweisungsträgern angegeben war. Es hätte vielmehr im Interesse des Zeugen und seiner Ehefrau zur Herstellung einer entsprechenden Klarheit nahegelegen, für die Zahlungen eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorzunehmen, wenn tatsächlich eine Darlehensforderung hätte getilgt werden sollen. Ferner ist auch nicht glaubhaft, dass sich der Zeuge die angeblichen Zahlungen nicht notiert haben will. Lebensnah wäre es beim Vorliegen einer Darlehensverpflichtung vielmehr gewesen, sich Tilgungen zu notieren, schon um die bestehende Restverbindlichkeit errechnen zu können.

40

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge Y mit Vertrag vom 21. Februar 2003 seiner Ehefrau seinen ideellen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam erworbenen Grundstück gegen die Gewährung eines Wohnrechtes an der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung übertragen hat. Wenn vorher tatsächlich der behauptete Darlehensvertrag vom 1. Juni 2001 mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden wäre, hätte es nahe gelegen, diesen an die neue Situation anzupassen, weil die Beklagte Alleineigentümerin des Hauses geworden ist. Das Gericht kann aber schon nicht feststellen, dass die Eheleute überhaupt über die Fortgeltung des angeblichen Darlehensvertrags gesprochen haben. Auf Frage des Gerichts hat der Zeuge dazu nur bekundet, sie seien sich darüber einig gewesen, dass das Darlehen so bestehen bleiben solle. Er habe für die Übertragung der Miteigentumshälfte ja das lebenslange Wohnrecht erhalten. Das Gericht hält diese Aussage für nicht glaubhaft. Sie ist zum einen sehr vage und lässt vollkommen offen, wann, auf wessen Initiative und mit welchem genauen Inhalt erneut über den Darlehensvertrag gesprochen worden sein soll. Ferner hätte es nahe gelegen, den Wert des Wohnrechts zu ermitteln, um die Berechtigung der Höhe der angeblichen Darlehensforderung feststellen zu können. Hierzu hat der Zeuge aber nichts ausgesagt.

41

Ferner sprechen auch die unterschiedlichen und zueinander im Widerspruch stehenden Behauptungen der Beklagten im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen das Vorliegen eines Darlehensvertrages. Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2009 hat sie zunächst vorgetragen, dass am 01. Juni 2001 ein Darlehensvertrag über 62.000 € abgeschlossen worden sei und das Darlehen auf Abruf ihres Ehemannes habe ausgezahlt werden sollen. Die Beklagte habe insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.300 € als Darlehen ausgezahlt. Dies habe im Zeitraum vom 01. Juni 2001 bis Ende 2007 in mehreren Teilbeträgen stattgefunden. Da der Zeuge ab Februar 2008 nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese Beträge an seine Ehefrau zurückzuzahlen, sei der Sicherungsfall im März 2008 eingetreten. Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 hat die Beklagt dann ihren Vortrag dahingehend ergänzt, dass die gesamte Darlehenssumme ausgezahlt worden sei. Es sei nur ein Teilbetrag nach dem 14. September 2006 ausgezahlt worden.

42

Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 reichte die Beklagte dann erstmalig den angeblichen Darlehensvertrag vom 01. Juni 2001 ein. Ausweislich beigefügter Kontoauszüge, soll der Zeuge Y zwischen dem 03. Januar 2003 und dem 12. Juni 2007 insgesamt 17.700 € an seine Ehefrau zurückgezahlt haben. Nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll das Darlehen, wie in dem Vertrag festgehalten, nicht in bar ausgezahlt, sondern in die Hausfinanzierung geflossen sein. Die unterschiedlichen Sachvorträge hätten auf Kommunikationsproblemen beruht.

43

Auch wenn Kommunikationsprobleme zwischen der Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten bestanden haben, erklären diese die diametral unterschiedlichen Vorträge zur Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens nicht. Diese Unterschiede unterstreichen nach Auffassung des Gerichts vielmehr, dass die Beklagte selbst nicht wusste, auf welcher Grundlage ihr Mann ihr eine Darlehensrückzahlung schulden sollte.

44

Der Kläger hat somit gemäß § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG einen Anspruch auf zur Verfügungstellung des durch die Sicherungsabtretung Weggegebenen. Der Umstand, dass der Anfechtungsanspruch zu einem Bestandteil der Insolvenzmasse geworden ist, bestimmt den Anspruchsinhalt. Der Anspruch ist gerichtet auf Rückgewähr der weggegeben Leistung zur Insolvenzmasse entsprechend § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. Huber, a.a.O., § 16 AnfG Rdn. 7). Da die Forderungen des Zeugen auf Arbeitsentgelt gegen seine früheren Arbeitgeber nicht mehr bestehen, können sie auch nicht wieder zurück abgetreten werden. Der Anspruch richtet sich vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB auf Wertersatz, der sich hier danach bestimmt, was die Beklagte auf Grund der Sicherungsabtretung eingezogen hat. Dies waren insgesamt – unstreitig – 9.828,78 €. Diese sind somit von der Beklagten zur Insolvenzmasse zu zahlen.

45

Dass die Beklagte durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr bereichert sein könnte, ist weder von ihr vorgetragen worden, noch ansonsten erkennbar. Im Übrigen musste sie spätestens nach der Anhörung des Finanzamtes vom 19. März 2008 zum beabsichtigten Erlass eines Duldungsbescheides wissen, dass die Sicherungsabtretung das Finanzamt benachteiligt. Erst Ende März 2008 erfolgte die erste Einziehung von Arbeitsentgelt mit Abrechnung des Märzgehaltes des Zeugen Y. Die Beklagte hätte deshalb auch dann Wertersatz zu leisten, wenn sie durch die Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht mehr bereichert wäre (§ 11 Abs. 2 AnfG, § 143 Abs. 2 InsO).

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 2, § 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

48

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO im Hinblick auf die infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Insolvenzverwalter aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17


(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 11 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rech

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Insolvenzordnung - InsO | § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs


(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Lei

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 17 Unterbrechung des Verfahrens


(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens


(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des R

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 18 Beendigung des Insolvenzverfahrens


(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 01. Feb. 2011 - 3 K 57/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tatbestand 1 I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen
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Finanzgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 14 K 2328/11

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor 1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kl

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(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

Tatbestand

1

I. Die Ehefrau des Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) schuldet dem Bundesland X Lohn- und Umsatzsteuern nebst steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von … €. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juli 1991 übertrug der Antragsteller ein ihm von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenes Grundstück auf seine Ehefrau. Unter § 3 dieses Vertrages einigten sich die Parteien auf eine unentgeltliche Rückübertragung für den Fall der Scheidung. Unter § 4 vereinbarten sie ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Am 26. Juni 1996 wurde zu Gunsten des Antragstellers eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Erklärung vom 29. Juli 2008 bestellte die Ehefrau des Antragstellers zu dessen Gunsten an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 20.000 € zzgl. Zinsen. Schließlich erfolgte mit notarieller Vereinbarung vom 19. November 2008 eine Rückübertragung des Grundstücks an den Antragsteller. Diese Übertragung des Eigentums an dem Grundstück focht der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) gemäß § 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens --Anfechtungsgesetz-- (AnfG) an und erließ am 18. Mai 2009 einen auf § 191 der Abgabenordnung (AO) gestützten Duldungsbescheid. In diesem wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass er aufgrund des Rückgewährsanspruchs aus § 11 AnfG in Höhe von … € die Vollstreckung wegen dieses Betrags in das Grundstück zu dulden habe und dass durch die vollzogene Schenkung des Grundstücks das Bundesland X als Gläubiger benachteiligt worden sei. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Duldungsbescheids, den das FA ablehnte.

2

Am 13. Juli 2009 stellte die Ehefrau des Antragstellers einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 eröffnete das Amtsgericht (AG) das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers. Wenige Tage zuvor hatte das FA am 13. Oktober 2009 beim AG einen Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek gestellt. Unter Hinweis auf diesen Antrag stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf AdV des Duldungsbescheids. Am 17. Februar 2010 trug das AG im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek ein.

3

Das FG setzte die Vollziehung des Duldungsbescheids bis zu einer Entscheidung des FA über den Einspruch aus. Zugleich hob es die Vollziehungsmaßnahme der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf. Dabei vertrat es die Auffassung, dass das Aussetzungsverfahren trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 17 AnfG unterbrochen sei. Da die Zwangssicherungshypothek erst nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens eingetragen worden sei, sei diese Maßnahme nach § 89 der Insolvenzordnung (InsO) unwirksam, folglich sei die Buchposition herauszugeben bzw. zu löschen. Abzustellen sei auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids, da nur dieser Verfahrensgegenstand sei. Es sprächen zwar gute Gründe dafür, anzunehmen, dass ein Anfechtungsgrund gegeben sein könne, ernstliche Zweifel ergäben sich aber daraus, dass dieser Bescheid auf Leistung aus dem Grundstück an das Bundesland X gerichtet sei. Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens sei das FA grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle verwiesen. In entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 InsO müsse das FA in diesem Fall auf Leistung an den Treuhänder, also zur Insolvenzmasse, antragen (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 3. Dezember 2009 IX ZR 29/08, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2010, 269). Dem entspreche weder der angefochtene Duldungsbescheid noch die Eintragung der Sicherungshypothek.

4

Dagegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des FA, das die Aufhebung der Entscheidung des FG beantragt. Den zugleich gestellten Antrag, die Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme der Eintragung der Zwangssicherungshypothek bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Beschwerde auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 VII B 99/10 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Zur Begründung der vorliegenden Beschwerde trägt das FA vor, dass der Antrag auf AdV deshalb unzulässig sei, weil dem Antragsteller infolge der Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 17 AnfG das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Unterbrechung erstrecke sich auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Huber, AnfG, § 17 Rz 14). Ausdrücklich habe das FA mehrmals zugesichert, auf Grundlage der Sicherungshypothek keine Zwangsmaßnahmen vorzunehmen. Auch sei mit Schreiben vom 16. März 2010 der Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugestimmt worden. Durch die inzwischen erfolgte Eintragung des Widerspruchs im Grundbuch sei der Antragsteller umfassend geschützt. Obwohl der Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek einen Verwaltungsakt darstelle, habe der Antragsteller dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Zudem bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands des § 4 AnfG seien im Streitfall erfüllt. Eine entgeltliche Übertragung des Grundstücks liege nicht vor. Insbesondere sei die Rückübertragung nicht in Erfüllung der Verpflichtung aus der Rückauflassungsvormerkung erfolgt. Die Ehefrau habe das Grundstück selbst nicht ohne Zustimmung des Antragstellers belastet oder veräußert. Eine unbillige Härte liege im Streitfall nicht vor. Die vom FG angeordnete Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme stelle sich als eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

7

1. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.). Rechtsmittel gegen den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat der Antragsteller jedoch nicht eingelegt und diesbezüglich vorläufigen Rechtsschutz auch nicht begehrt. Wie er mit Schriftsatz vom 2. August 2010 mitgeteilt hat, hat das FA inzwischen die Bewilligung zur Löschung der Sicherungshypothek erteilt.

8

Im Streitfall hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Juni 2009 gegen den am 18. Mai 2009 erlassenen Duldungsbescheid Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat. Inzwischen ist mit Beschluss des AG vom 19. Oktober 2009 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Antragstellers eröffnet worden. Dies führt in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG zu einer Unterbrechung des Einspruchsverfahrens über den angefochtenen Duldungsbescheid im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners (Huber, a.a.O., § 17 Rz 4). Ab diesem Zeitpunkt ist, wie der BGH in WM 2010, 269 entschieden hat, im Gegensatz zum normalen Insolvenzverfahren in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubiger berechtigt, das unterbrochene Verfahren gegen Kostenerstattung fortzusetzen und den Anfechtungsanspruch geltend zu machen. Jedoch gehört infolge des Erlöschens des Einzelgläubigeranfechtungsanspruchs nach § 11 AnfG der Anfechtungsanspruch, d.h. z.B. der Anspruch auf Rückgewähr eines anfechtbar übereigneten Vermögensgegenstandes, nunmehr zur Insolvenzmasse.

9

2. Im Streitfall hat das FA durch Zustellung eines beim Insolvenzgericht nach § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzureichenden Schriftsatzes (vgl. zu diesem Erfordernis BGH-Urteil in WM 2010, 269) nicht angezeigt, dass es als Gläubiger das Verfahren nunmehr "fremdnützig" zugunsten der Masse fortführen möchte. Vielmehr hat es nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens lediglich gegenüber der für das Grundbuch zuständigen Stelle erklärt, dass der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu Gunsten des Bundeslandes X aufrechterhalten werde. Eine Aufnahme des nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochenen Verfahrens ist somit nicht erfolgt, das deshalb weiterhin unterbrochen ist.

10

Die Unterbrechung des Verfahrens hat gemäß § 249 Abs. 2 ZPO zur Folge, dass von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Darüber hinaus gilt das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse unzulässig.

11

3. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 AnfG auf die vom Antragsteller angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge der Unterbrechung der Verfahren ist kein Raum. Der beim FA nach § 361 AO gestellte Antrag auf AdV wurde von der Unterbrechung nicht betroffen, denn das FA hat den Antrag noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2009 einen weiteren Antrag auf AdV beim FG gestellt. Zutreffend hat das FG den Antrag als einen solchen nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgelegt. Die Verfahren nach § 361 AO und § 69 Abs. 3 FGO stehen nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 69 FGO wegen ihrer unterschiedlichen Ausgestaltungen und Folgen gleichwertig nebeneinander (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 12, und Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 361 Rz 40, m.w.N.). Folglich hat das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung des die AdV ablehnenden Bescheids darauf hingewiesen, dass der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch einlegen oder einen Antrag nach § 361 Abs. 5 AO i.V.m. § 69 Abs. 7 FGO beim FG stellen könne. Die Frage einer Unterbrechung eines Aussetzungsverfahrens nach § 17 Abs. 1 AnfG kann sich somit nicht stellen, wenn ein Antrag nach § 361 AO bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom FA abgelehnt worden ist und der Antragsteller dagegen keinen Einspruch einlegt, sondern sein Rechtsbegehren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit einem beim FG gestellten Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO weiterverfolgt. So liegt es im Streitfall. Somit ist eine Unterbrechung des Verfahrens lediglich hinsichtlich des Einspruchsverfahrens in Bezug auf den Duldungsbescheid eingetreten. Im vereinfachten Insolvenzverfahren kann das unterbrochene Verfahren nicht vom Schuldner, sondern nur vom Einzelgläubiger wieder aufgenommen werden. Wie bereits ausgeführt, hat das FA das Verfahren nicht wieder aufgenommen und auch nicht erklärt, dass es keine Wiederaufnahme beabsichtige.

12

4. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erweist sich als unwirksam. Auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren findet § 88 InsO Anwendung; dies gilt auch für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Danach wird eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen, die ein Insolvenzgläubiger nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt hat, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19. Januar 2006 IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass die Zwangshypothek gegenüber jedermann unwirksam wird. Dabei löst die Rückschlagsperre des § 88 InsO eine insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkung aus. Die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch kann nach erfolgreicher Klage gemäß § 894 BGB oder aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 der Grundbuchordnung beseitigt werden. Einstweiliger Rechtsschutz ist durch Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nach § 899 BGB zu erlangen (BGH-Urteil in BGHZ 166, 74, 81). Nach den Ausführungen des FA hat der Antragsteller diesen Weg auch beschritten und außergerichtlich am 11. März 2010 um eine Bewilligung nach § 899 Abs. 2 BGB gebeten. Der Eintragung eines Widerspruchs hat das FA mit Schreiben vom 16. März 2010, d.h. noch vor der Entscheidung des FG über den Aussetzungsantrag, zugestimmt.

13

5. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es jedenfalls bis zur vom FA inzwischen erteilten Löschungsbewilligung keines zweigleisigen Verfahrens. Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 89 InsO, die Rückschlagsperre des § 88 InsO sowie die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg zu erlangen, boten hinreichenden Schutz gegen eine Vollziehung des angefochtenen Duldungsbescheids. Für eine lediglich klarstellende Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung besteht danach kein Raum. Da dem Antragsteller somit das Rechtsschutzbedürfnis für das von ihm nach § 69 Abs. 3 FGO angestrengte Verfahren fehlt, kann die Entscheidung des FG keinen Bestand haben.

14

Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Befugnis des Antragstellers, sich durch den Antrag auf AdV des angefochtenen Duldungsbescheids über die kraft Gesetzes eingetretene Unterbrechung des Verfahrens über den Anfechtungsanspruch hinwegzusetzen. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr steht es mit dem angefochtenen Duldungsbescheid in einem unmittelbaren Zusammenhang. Wenn es dem Antragsteller, wie ausgeführt, verwehrt ist, das unterbrochene Verfahren über den Anfechtungsanspruch aufzunehmen, ist schwerlich einzusehen, dass es ihm möglich sein soll, vor dem FG ein gerichtliches Verfahren in Bezug auf die Vollziehung des angefochtenen Bescheids anzustrengen, zumal das Insolvenzrecht ausreichenden Schutz vor einer Vollstreckung zugunsten eines Einzelgläubigers bietet. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Antragsteller aus den genannten Gründen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlt. Im Streitfall ist zudem zu berücksichtigen, dass das FA gemäß § 899 BGB der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugestimmt hat. Auch hat das FA ausdrücklich zugesichert, keine Zwangsmaßnahmen auf Grundlage der Sicherungshypothek zu ergreifen.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 183/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche
Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als
unentgeltliche Verfügung anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 112, 136).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03 - OLG Rostock
LG Rostock
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi? und Vill

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. April 2001 er öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH (künftig auch: Schuldnerin). Die Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Vertrag vom 30. Juli 1998 ein Darlehen über 1,9 Mio. DM zur Finanzierung eines Grundstückskaufs in Rostock. Zur Sicherheit bestellte die Schuldnerin der Beklagten eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 10 Mio. DM. Außerdem gewährte die Beklagte der Schuldnerin und einem Mitgesellschafter zur Finanzierung eines Hotelprojektes ein Darlehen, das mit Grundschulden über insgesamt 20 Mio. DM gesichert wurde.
Durch Vertrag vom 2. August 1999 räumte die Beklagte d er Schuldnerin einen weiteren Kredit in Höhe von 1.933.000 DM ein, der der Finanzierung des
Neubaus eines Gebäudes auf einem Grundstück der Schuldnerin im B. -Weg 4a in Rostock dienen sollte. Anläßlich dieses Kreditvertrages wurde ebenfalls am 2. August 1999 zwischen der Schuldnerin und der Beklagten eine Globalabtretung aller der Schuldnerin gegenwärtig und künftig zustehenden Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf der noch zu erstellenden Stadtvilla im B. -Weg 4a bzw. der daraus zu bildenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte vereinbart. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung sollten die abgetretenen Forderungen der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin dienen. Dieses Darlehen wurde in der Folgezeit nicht valutiert, das geplante Wohngebäude nicht errichtet.
Am 18. Dezember 2000 verkaufte die Schuldnerin die u nbebauten Grundstücke B. -Weg 4 und 4a. Die Auflassungsvormerkung wurde für die Käuferin am 25. Januar 2001 im Grundbuch eingetragen. Am 22. Februar 2001 stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am selben Tag kündigte die Beklagte der Schuldnerin die Kredite. Zu diesem Zeitpunkt bestand für das Hotelprojekt ein Sollsaldo von 5.564.551,48 DM, für das Darlehen vom 30. Juli 1998 ein Sollsaldo von 1.032.285,57 DM.
Am 15. Mai 2001 vereinbarte der Kläger mit der Käuf erin einen Nachtrag zu dem Kaufvertrag vom 18. Dezember 2000. Die Käuferin zahlte am 6. Juni 2001 als Kaufpreis 372.000 DM auf ein Treuhandkonto des Klägers, weitere 35.000 DM auf ein Treuhandkonto des Notars. Zwischen den Parteien ist unstreitig , daß dem Kläger hieraus 9 % gemäß § 170 Abs. 1, § 171 InsO als Feststellungs- und Verwertungspauschale zustehen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß er nicht verpflichtet ist, den überschießenden Betrag an die Beklagte auszuzahlen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos
geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kaufpreisforder ung sei von der Schuldnerin im Wege der Globalzession wirksam an die Beklagte abgetreten worden. Die Globalzession sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchsetzbar. Da zugunsten der Käuferin am 25. Januar 2001 eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden sei, könne sie gemäß § 106 Abs. 1 InsO Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dem Kläger habe deshalb ein Wahlrecht nach § 103 InsO nicht zugestanden. Mit der Nachtragsvereinbarung vom 15. Mai 2001 habe der Kläger keine neue Verbindlichkeit begründet, sondern den alten Kaufvertrag lediglich modifiziert.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht ange griffen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.


Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die vom Klä ger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit stelle keine nach § 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung dar.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Rückübertragung d er zedierten Forderung zu. Eine Zweckverfehlung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB liege nicht vor.
Diese Ausführungen greift die Revision an:
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 3 2 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO, deren Übertragung auf § 134 InsO allerdings nahe liege , könnten Kreditgeschäft und Sicherungsabrede nicht als einheitliches Rechtsgeschäft angesehen werden. Die Sicherheit sei ein selbständiger forderungsverstärkender Vermögenswert; werde sie für eine Forderung gewährt, die in der Krise des Unternehmens bereits wertlos sei, und ermögliche sie dadurch eine Befriedigung, fließe dem Gläubiger ein neuer Vermögensvorteil zu. Deshalb dürfe die Gewährung der Sicherheit nur als entgeltlich angesehen werden, wenn für sie eine selbständige werthaltige Gegenleistung vereinbart werde. Die Gewährung der Sicherheit im Streitfall sei hiernach als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
Jedenfalls habe der Kläger einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB, weil der Zweck der weiteren Darlehensauszahlung verfehlt worden sei.

III.


Das Berufungsurteil ist auch insoweit zutreffend, als es vo n der Revision angegriffen wird.
1. Die vom Kläger nach § 134 InsO erklärte Anfechtung der Globalabtretung vom 2. August 1999 greift nicht durch. Die Globalabtretung war keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Beklagte.

a) In seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Juli 19 90 (BGHZ 112, 136) hat der Senat aus der Entstehungsgeschichte des § 32 Nr. 1 KO aufgezeigt , daß die Sicherung einer entgeltlich begründeten eigenen Verbindlichkeit stets als entgeltlich anzusehen ist. Wie bereits das Reichsgericht hat er es entgegen einer schon damals in der Literatur vertretenen Auffassung abgelehnt, die Sicherungsabrede von der zugrundeliegenden Verbindlichkeit zu trennen.

b) In § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO ist - abweichend vom Wortl aut des § 32 Nr. 1 KO - nicht von unentgeltlichen Verfügungen, sondern von unentgeltlichen Übertragungen die Rede. Inhaltlich bedeutet dies jedoch keinen Unterschied. Der Senat hat deshalb die Rechtsprechung zu § 32 Nr. 1 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO übertragen. Auch nach dieser Bestimmung ist die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGHZ 137, 267, 282; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96, ZIP 1998, 247, 248; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932, 935).

c) Diese Rechtsprechung hat Zustimmung gefunden (Kuhn/U hlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 3a, 5; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 4; Hess/
Binz/Wienberg, GesO § 10 Rn. 97; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 10 Rn. 72; Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 110, 111; Gerhardt, EWiR 1990, 919). Auch für § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F., der wie § 32 Nr. 1 KO von unentgeltlichen Verfügungen spricht, wird diese Auffassung vertreten (Huber, AnfG 8. Aufl. § 3 Anm. III 6; 9. Aufl. § 4 Rn. 26).

d) Für § 134 InsO kann nichts anderes gelten. Er weicht zwar im Wortlaut von den genannten früheren Normen ab, indem er - wie § 4 AnfG n.F. - eine unentgeltliche Leistung des Schuldners für anfechtbar erklärt. Eine sachliche Änderung ist mit diesem Wortlaut aber nicht bezweckt. Vie lmehr sollte die geltende Rechtsauffassung bestätigt und deutlich gemacht werden, daß der Tatbestand nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engeren materiellrechtlichen Sinn erfaßt, sondern auch andere, verfügungsähnliche Einwirkungen auf ein subjektives Recht zu Lasten des haftenden Schuldnervermögens (BTDrucks. 12/2443, 160 f. zu § 149 RegE InsO; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 134 Rn. 3; Henckel, in Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 840 Rn. 55).
Der Senat hält deshalb auch für § 134 InsO im Hinbli ck auf die Entstehungsgeschichte und den in den Motiven zur Konkursordnung niedergelegten Gesetzeszweck daran fest, daß - unabhängig von sonstigen allgemeinen Definitionen der Entgeltlichkeit - die Bestellung einer Sicherheit für die eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist.
Das entspricht der herrschenden Meinung (vgl. etwa HK-I nsO/Kreft, aaO § 134 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 31; Kübler/Prütting/ Paulus, InsO § 134 Rn. 21).
Von anderer Seite wird dagegen weiterhin eine unen tgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO für gegeben erachtet, wenn nicht auch die konkrete Sicherungsabrede entgeltlich getroffen wurde (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 25 ff; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 180). Dies sei regelmäßig der Fall, wenn die Stellung der Sicherheit vor oder bei Abschluß des Kreditgeschäfts selbst vereinbart wurde. Dagegen fehle die Entgeltlichkeit regelmäßig bei der nachträglichen Besicherung einer noch unkündbaren Forderung gegen den Schuldner. Bei einer gekündigten oder kündbaren Forderung könne dagegen das "Stehenlassen" (Stundung; Vereinbarung der Nichtgeltendmachung) im Einzelfall ein ausgleichender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit noch die Rückzahlung habe erlangen können. Dem hat sich die Revision angeschlossen.
Dieser Auffassung kann auch jetzt aus den dargelegten Grü nden nicht gefolgt werden. Sie würde außerdem zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Auch wenn die Gewährung einer Sicherheit von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird, ist der Wert dieser Gegenleistung objektiv häufig kaum bewertbar. Als mögliche Gegenleistungen werden etwa die Stundung oder die Vereinbarung des (vorübergehenden) Nichtgeltendmachens genannt (MünchKomm -InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 29). Welchen Wert eine derartige "Gegenleistung" im Zeitpunkt der Sicherheitsleistung und ihres nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Wirksamwerdens hat, ist kaum zu erfassen, eine Entgeltlichkeit der Gegenleistung also nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit für die Beteiligten feststellbar (so schon BGHZ 58, 240, 244; 112, 136, 139).
Darüber hinaus gebietet der Schutzzweck des § 134 InsO in solchen Fällen keine Anfechtung. Erwirbt der Gläubiger eine Sicherheit, die er nicht, nicht in
der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat und die deshalb inkongruent ist, ist diese Rechtshandlung unter den Voraussetzungen des § 131 InsO anfechtbar. Die Erweiterung des Begriffs der Unentgeltlichkeit in § 134 InsO in dem gewünschten Sinne würde regelmäßig alle inkongruent geleisteten Sicherheiten erfassen und damit die Möglichkeit ihrer Anfechtbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht deutlich ausdehnen. Dies würde die Abgrenzung der Anfechtungswürdigkeit eines Verhaltens nach § 131 InsO unterlaufen. Die Gewährung einer Sicherheit, auch wenn sie kongruent ist, kann ferner insbesondere nach § 130 und § 133 InsO anfechtbar sein. Mit diesen Vorschriften wird der Gesamtheit der Gläubiger des Schuldners ausreichend Schutz vor der Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers gewährt.
2. Die von der Revision als unbefriedigend angesehenen Fälle, in denen die Sicherheit in der Krise des Schuldners gewährt wird, wenn die Forderung selbst für den Gläubiger bereits wertlos ist, finden nach § 130 InsO, insbesondere aber nach §§ 131, 133 InsO eine befriedigende Lösung.
Diese Vorschriften sind vom Landgericht und Berufungsgeri cht im vorliegenden Fall nicht geprüft worden. Sie greifen im Ergebnis nicht durch, weil der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan hat.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der A nfechtung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier nicht der 2. August 1999, an dem die Urkunde über die Globalabtretung unterzeichnet wurde. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung vielmehr in dem Zeitpunkt als vorgenommen , in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei mehraktigen Rechtshandlungen treten diese erst mit dem letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt ein (BGHZ 99, 274, 286; 113, 393, 394; BGH, Urt. v.
23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, ZIP 2003, 2307, 2309; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 518; v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIP 2004, 669, 670; HK-InsO/Kreft, aaO § 140 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 7). Bei Vorausabtretungen kommt es deshalb darauf an, wann die abgetretene Forderung entsteht (BGHZ 30, 238, 239; BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; st. Rechtspr.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, aaO).
Der Anspruch der Schuldnerin aus dem Kaufvertrag ist mit dessen Abschluß am 18. Dezember 2000 entstanden. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es deshalb auch für die Anfechtung an. Er liegt 2 Monate und 4 Tage vor dem Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit in der kritischen Zeit des § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat allerdings weder vorgetragen und unter Beweis gestellt , daß die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war, noch daß die Beklagte die Zahlungsunfähigkeit kannte. Deshalb können die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht festgestellt werden.

b) Die Sicherungsabtretung war, soweit sie bereits fr üher ausgereichte Darlehen besichern sollte, inkongruent. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, daß dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß diese die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Der Gläubiger hat diese Kenntnis, wenn er weiß, daß der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322; HKInsO /Kreft, aaO § 131 Rn. 21).

Entsprechende Feststellungen sind nicht entbehrlich; de nn die Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kann nicht allein wegen der Inkongruenz der Sicherheit angenommen werden. Nur wenn dem Gläubiger eine finanziell beengte Lage des Schuldners bekannt ist, kann die Inkongruenz einer Deckung auch im Rahmen des § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis des Gläubigers von der Gläubigerbenachteiligung sein (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 319, 322 f).
Der Umstand, daß der Gläubiger im maßgeblichen Zeitp unkt wußte, daß sich die Schuldnerin in einer finanziell beengten Lage befand, ist vom Kläger zu beweisen (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003, aaO S. 323; HK-Inso/Kreft, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 63). Dieser hat hierzu nichts vorgetragen.

c) Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kann ebenfall s nicht festgestellt werden. Auch hierzu fehlt jeder Vortrag.
3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückabtretung der Forderung wegen Zweckverfehlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB zu.

a) Ein Bereicherungsanspruch nach dieser Bestimmung (con dictio ob rem) erfordert eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über einen später nicht mehr erreichbaren Zweck; diese darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung erreichen. Haben die Beteiligten eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln (BGHZ 44, 321, 323; BGH, Urt. v. 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90, WM 1992, 1674; v.
22. Juni 2001 - V ZR 128/00, WM 2001, 1909, 1911; Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. § 812 Rn. 86; MünchKomm-BGB/Lieb BGB 4. Aufl. § 812 Rn. 200 ff).
Eine stillschweigende Einigung über den mit einer Lei stung bezweckten Erfolg ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Erwartung des Leistenden kennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, daß er diese Zweckbestimmung billigt (BGHZ 44, 321; BGH, Urt. v. 19. Januar 1973 - V ZR 24/71, NJW 1973, 612, 613; MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 201). Die Erwartung des Leistenden darf danach nicht lediglich dessen Motiv sein. Voraussetzung ist vielmehr das Zustandekommen einer Willenseinigung zwischen den Parteien, daß der Empfänger die Leistung nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erhält (MünchKomm-BGB/Lieb, aaO § 812 Rn. 200 f).

b) Die Globalabtretung vom 2. August 1999 sichert schon ihrem Wortlaut nach nicht nur den künftigen Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom selben Tage, sondern auch bereits bestehende Ansprüche der Beklagten. Die vom Kläger behauptete gemeinsame Erwartung der Parteien, es werde zur Durchführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück B. -Weg 4a und damit zur Valutierung des Darlehensvertrages vom 2. August 1999 kommen, wird von der Beklagten bestritten. Eine solche Zweckbestimmung außerhalb vertraglicher Bindung läßt sich den Vereinbarungen der Parteien nicht entnehmen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß eine solche gemeinsame Erwartung außerhalb der geschlossenen Vereinbarungen begründet worden sein könnte, sind nicht vorgetragen. Der Kredit durfte gemäß Ziffer 6.2 des Darlehensvertrages erst in Anspruch genommen werden, wenn die Globalzession vorgenommen war. Diese war damit vertragliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Darlehens und Grundlage des Vertragsvollzugs. Daß umgekehrt die Globalzession den von den Parteien gemeinsam gewollten Zweck verfolgte, den Darlehens-
vertrag auch tatsächlich zu vollziehen, läßt sich demgegenüber nicht feststellen. Der Darlehensvertrag war ein Bauzwischenkredit in Form eines Höchstbetragsdarlehens ; der Kredit sollte auf einem Girokonto zur Verfügung gestellt werden. Ob und in welcher Höhe die Schuldnerin das Darlehen in Anspruch nahm, stand in ihrem Belieben. Nach Ziffer 3 des Vertrages durften außerdem beide Parteien den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Globalabtretung über die Herstellung der Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen vom 2. August 1999 hinaus die tatsächliche Valutierung des Darlehens zur Zweckbestimmung hatte. Es ist schon nicht dargetan oder ersichtlich, daß die Schuldnerin eine solche Bestimmung für die Beklagte erkennbar gemacht hätte. Zumindest kann nicht davon ausgegangen werden, daß auch die Beklagte für den Fall, daß das Darlehen nicht (voll) valutiert werden sollte, den Zweck der Globalabtretung als entfallen ansehen wollte; mit ihr wollte sie sich gerade auch für bereits früher entstandene Forderungen weitere Sicherheiten verschaffen.
Jedenfalls ist alles, was zwischen den Parteien vereinba rt wurde, Gegenstand vertraglicher Abreden. Darüber hinausgehende Absprachen oder Zweckbindungen sind nicht dargetan. Damit fehlt es an der erforderlichen außervertraglichen gemeinsamen Zweckbestimmung.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Kreft Ganter Richter am Bundesgerichtshof Neškovi? ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Vill

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.