Finanzgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - 2 K 1716/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
den Duldungsbescheid vom 14. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
II.
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Urteil einreichenFinanzgericht München Urteil, 20. Juni 2016 - 2 K 1716/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.816,02 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Schuldner, der seinen Wohnsitz schon seit längeren Jahren in London hat, ist angestellter Rechtsanwalt einer in R. ansässigen Kanzlei. Mit Versäumnisurteil vom 5. September 2005 verurteilte ihn das Landgericht Dresden wegen rückständiger Mietschulden einen Betrag von 46.019,51 € zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin zu zahlen. Am 20. September 2005 eröffnete der High Court of Justice in London das Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Meißen am 2. März 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Gehaltsan- sprüche des Schuldners gegen die Rechtsanwälte, bei denen er angestellt war, gepfändet wurden.
- 2
- die Auf Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Meißen am 16. Juni 2006 im Wege der Abhilfe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Oberlandesgericht die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners, dessen Insolvenzverfahren in Großbritannien nach einem Beschluss des High Court of Justice in London vom 2. Oktober 2006 am 20. September 2006 geendet hat.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§§ 766, 793, 574 Abs. 3 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vollstreckungserinnerung des Schuldners sei entweder unzulässig oder unbegründet gewesen. Falls die Gehaltsansprüche des Schuldners zur Insolvenzmasse des in Großbritannien eröffneten Insolvenzverfahrens gehört hätten, sei der Schuldner nicht erinnerungsbefugt gewesen, weil das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens die Gesamtheit der Gläubiger und nicht den Schuldner schütze. Hätten die Ansprüche nicht in die Masse des in Großbritannien geführten Insolvenzverfahrens gehört, sei die Erinnerung unbegründet, weil der Schuldner lediglich den Einwand erhoben habe, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe der Pfändung und Überweisung der Ansprüche durch die Gläubigerin entgegen. Soweit der Schuldner seinen Rechtsbehelf hilfsweise auf die Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckung gestützt habe, handele es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur im Rahmen des § 826 BGB, nicht aber im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO geltend gemacht werden könne.
- 5
- 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die Erinnerung des Schuldners ist unzulässig.
- 6
- a) Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners seit dem 20. September 2006 beendet ist.
- 7
- ist Zwar der Beschluss des High Court of Justice in London vom 2. Oktober 2006 erst nach Abschluss der Beschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt worden. Der Senat hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in Großbritannien aber gleichwohl als neue Tatsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren § 559 ZPO entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist neues tatsächliches Vorbringen in der Revision zwar grundsätzlich nicht zulässig. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ist § 559 Abs. 1 ZPO aber einschränkend dahin auszulegen, dass neue, für die Prozessführungsbefugnis des Klägers erhebliche Umstände dann in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen sind, wenn das Revisionsgericht hierdurch nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird und wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden (BGHZ 28, 13, 15; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981 - IX ZR 45/80, WM 1981, 678, 679; v. 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, WM 1995, 1806, 1807; Beschl. v. 22. Februar 2001 - IX ZB 71/99, WM 2001, 971, 972; jeweils zur Vorgängerregelung des § 561 Abs. 1 ZPO; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 559 Rn. 14; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 559 Rn. 8 f; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 559 Rn. 7). Zu den prozessual bedeutsamen Tatsachen, die danach auch dann noch berücksichtigt werden müssen, wenn sie erst nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung eingetreten sind, gehören insbesondere auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei (BGHZ 157, 213, 214; Hk-ZPO/Kayser, aaO Rn. 11) und dessen Einstellung oder Aufhebung (BGHZ 28, 13, 16; BGH, Urt. v. 6. Mai 1981, aaO; Hk-ZPO/Kayser, aaO Rn. 14). Diese Grundsätze sind im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2001 - III ZB 71/99, WM 2001, 971, 972).
- 8
- b) Der Schuldner kann den Einwand, aufgrund der Entscheidung des High Court of Justice vom 2. Oktober 2006 sei ihm die Restschuldbefreiung erteilt worden, aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 5. September 2005 könne daher nicht mehr vollstreckt werden, nur im Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen. Eine Geltendmachung der Restschuldbefreiung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist unzulässig. Es handelt sich nicht um eine Einwendung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
- 9
- In aa) der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, die Vollstreckbarkeit von Titeln gegen den Schuldner werde durch die Restschuldbefreiung unmittelbar beseitigt. Ein Vollstreckungsversuch sei gemäß § 775 Nr. 1 ZPO einzustellen. Der Schuldner könne als Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 301 Rn. 12). Nach anderer Ansicht soll die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO aus praktischen Erwägungen vorzugswürdig sein, weil sich zumindest der Verbraucherinsolvenzschuldner in der Lebenswirklichkeit zur Abwehr der Zwangsvollstreckung an das Vollstreckungsgericht - und gerade nicht an das Prozessgericht - wende (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 301 Rn. 10). Ganz überwiegend wird dagegen die Auffassung vertreten, es bedürfe für die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines vor Erteilung der Restschuldbefreiung ergangenen Titels einer gerichtlichen Feststellung. Der Schuldner müsse die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklären lassen, falls ein Gläubiger nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibe (Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 5; GrafSchlicker /Kexel, InsO § 301 Rn. 10;HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 20; Nerlich/Römermann, InsO § 301 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 301 Rn. 34; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, S. 228; Frege /Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl. Rn. 2195 Fn. 310).
- 10
- bb) Der Senat schließt sich der überwiegend vertretenen Auffassung an. Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. § 775 Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 775 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 775 Rn. 3). Für das Vollstreckungsorgan, den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ist in der Regel aus dem vorgelegten Titel zusammen mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht eindeutig zu entnehmen, ob die titulierte Forderung tatsächlich von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt (Münch- Komm-InsO/Stephan, aaO). Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - der Beschluss eines ausländischen Insolvenzgerichts vorgelegt wird, aus dem sich die Erteilung der Restschuldbefreiung ergeben soll. Damit ist auch für die Anwendung des § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO, mit dem nur Verfahrensverstöße gerügt werden können, nicht aber Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (HkZPO /Kindl, aaO § 766 Rn. 2; Musielak/Lackmann, aaO § 766 Rn. 2, 4), kein Raum.
- 11
- cc) Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist (Begründung zu § 250 RegE-InsO BT-Drucks. 12/2445, S. 195; AG Saarbrücken ZInsO 2002, 151, 152; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 301 Rn. 1; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 301 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, § 301 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 301 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 301 Rn. 18; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 301 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 191). Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht. Entgegen der Auffassung von Streck (HmbKomm-InsO/Streck, aaO) kann deshalb keine Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung aus pragmatischen Gründen angenommen werden.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Meißen, Entscheidung vom 16.06.2006 - 1 M 1025/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.10.2006 - 3 W 1221/06 -
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
Tenor
1. Der Duldungsbescheid vom 4. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2011 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin gewährte der D. GmbH einen unbefristeten Kredit in Höhe von zuletzt 7,2 Mio. €. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der D. GmbH war G. D. (fortan: Schuldner). Der Schuldner verbürgte sich gegenüber der Klägerin für den der D. GmbH gewährten Kredit.
- 2
- Der Schuldner ist mit der Beklagten zu 2 verheiratet, die Beklagte zu 1 ist ihre gemeinsame Tochter. Der Schuldner und die Beklagte zu 2 waren je zur Hälfte Miteigentümer des unbelasteten Grundstücks K. in O. . Mit notariellem Vertrag vom 26. März 2007 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 2. Eine Gegenleistung sah der notarielle Vertrag nicht vor. Mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 2008 übertrug die Beklagte zu 2 ihr Eigentum am Grundstück K. in O. unentgeltlich auf die Beklagte zu 1.
- 3
- Am 1. November 2008 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Die Klägerin nahm den Schuldner aus der Bürgschaft in Höhe von 1.000.000 € in Anspruch. Mit Urteil vom 2. März 2010 verurteilte das Landgericht Köln den Schuldner, 1.000.000 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen; das Urteil ist seit 2. Februar 2011 rechtskräftig.
- 4
- Am 19. Juni 2010 erhob die Klägerin Anfechtungsklage gegen die Beklagten. Am 8. Juli 2011 reichte der Schuldner beim County Court von Reading in England eine Debtor’s Bankruptcy Petition ein. Der High Court of Justice eröffnete das Verfahren am 6. Februar 2012. Das Verfahren wurde am 6. Februar 2013 abgeschlossen.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht nimmt an, die Klage sei unzulässig, weil der Schuldner Restschuldbefreiung (discharge) nach englischem Recht erlangt habe. Diese sei in Deutschland anzuerkennen und führe zu einer Umgestaltung der Forderung. Sie bewirke, dass dem Schuldner ein materiell-rechtlicher Einwand zustehe, den er nach § 767 ZPO verfolgen könne. Damit werde die Forderung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, so dass der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB) könne und es daher an der nach § 2 AnfG erforderlichen Fälligkeit fehle. Hierauf könne sich auch der Anfechtungsgegner berufen.
- 8
- Aus § 301 Abs. 2 InsO lasse sich nichts für den Gläubiger herleiten. Hierbei handele es sich um eine Sonderregel für Dritte, die es übernommen hätten, für die Forderung des Schuldners in einer bestimmten Weise einzustehen. Das Anfechtungsrecht führe nur dazu, dass der Dritte die Vollstreckung in bestimmte Vermögenswerte dulden müsse. Es gleiche also nur die Minderung der Haftungssumme beim Schuldner aus. Darauf, dass sich die Restschuldbefreiung letztlich auf die persönliche Situation des Schuldners beziehe, komme es nicht an. Vielmehr sei ein Anspruch, wenn er nachträglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werde, nur noch im verbleibenden Umfang im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn dies auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners zurückzuführen sei.
II.
- 9
- Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 10
- 1. Die Anforderungen an eine Gläubigeranfechtung richten sich nach deutschem Recht. § 19 AnfG bestimmt, dass außerhalb eines Insolvenzverfahrens für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Dies ist hier deutsches Recht, weil das Grundstück, dessen Belastung und Übereignung angefochten werden soll, in Deutschland belegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 13). Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner im Ausland wohnhaft ist oder im Ausland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden ist.
- 11
- 2. Die Klage ist - anders als das Berufungsgericht meint - zulässig, weil die von § 2 AnfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach genügt es, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, die Forderung des Gläubigers fällig ist und das Vermögen des Schuldners für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. Dass dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt ist oder er discharge gemäß section 280 ff. Insolvency Act 1986 (fortan: IA 1986) nach englischem Recht erlangt hat, steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie im Streitfall - der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.
- 12
- a) Die Klägerin hat ein rechtskräftiges Urteil erlangt, wonach der Schuldner ihr 1.000.000 € nebst Zinsen zu bezahlen hat. Diese Forderung ist fällig. Das Schuldnervermögen reicht nach den - unstreitigen - Erklärungen des Schuldners nicht aus, um den titulierten Anspruch zu erfüllen. Zudem wäre der Klägerin aufgrund der nach englischem Recht erfolgten discharge der (weitere) Zugriff auf das Vermögen des Schuldners versagt (vgl. section 281 (1) IA 1986).
- 13
- b) Das Anfechtungsgesetz enthält keine Einschränkung, wonach eine Gläubigeranfechtung ausscheidet, wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und dieses Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Ebensowenig ist eine Gläubigeranfechtung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist, er also etwa Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO erlangt hat oder die Gläubiger aufgrund eines vergleichbaren Rechtsinstituts eines ausländischen Insolvenzverfahrens nur noch eingeschränkt auf das Vermögen des Schuldners zugreifen können.
- 14
- aa) Das Insolvenzverfahren steht der Anfechtungsklage der Klägerin nicht entgegen. Gemäß § 18 Abs. 1 AnfG kann ein einzelner Gläubiger einen Anfechtungsanspruch nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens selbst verfolgen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Rechtsstreit bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig war (MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 13).
- 15
- bb) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gewährte Schuldbefreiung ist kein dem Anfechtungsgegner zustehender Einwand. Dies gilt jedenfalls, soweit - wie im Streitfall - der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- 16
- Allerdings ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich berechtigt, Einwände gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Anspruchs in den Grenzen des § 767 ZPO zu erheben (BGH, Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 23 mwN). Der Schuldner selbst könnte im Hinblick auf die discharge eine Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 2010 mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8). Ob dies im Streitfall möglich ist, kann dahinstehen.
- 17
- Die Beklagte ist im Streitfall nicht befugt, sich gegenüber dem Anfechtungsanspruch auf die Entschuldung des Schuldners zu berufen. Dies ergibt sich aus den der Restschuldbefreiung und dem Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers zugrunde liegenden Wertungen. Bereits die Regelungen der Insolvenzordnung machen deutlich, dass eine Restschuldbefreiung nicht sämtliche Rechte der Insolvenzgläubiger ausschließt. So werden gemäß § 301 Abs. 2 InsO Rechte der Insolvenzgläubiger insbesondere bei akzessorischen Rechten von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Dies zeigt, dass - auch wenn die Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit führt - diese nur die Person des Schuldners betrifft; im Verhältnis zu Dritten verbleibt es zugunsten des Gläubigers dabei, dass die Forderung in vollem Umfang durchsetzbar ist. Weiter ordnet die Insolvenzordnung an, dass ein Gläubiger, der befriedigt worden ist, obwohl er dies auf Grund der Restschuldbefreiung nicht zu beanspruchen hatte, diese Leistungen behalten darf; es gibt keine Pflicht zur Rückgewähr (§ 301 Abs. 3 InsO). Schließlich bestätigt - der im Streitfall allerdings noch nicht anwendbare (Art. 103h Satz 1 EGInsO) - § 300a Abs. 1 Satz 2 InsO nF, dass trotz einer bereits erteilten Restschuldbefreiung weiterhin eine Insolvenzanfechtung zulässig ist.
- 18
- Auch nach Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung ist es nicht geboten, diese auf jede Gläubigeranfechtung zu erstrecken. Die Restschuldbefreiung wirkt nur zugunsten des Schuldners. Es handelt sich um eine Möglichkeit, sich von der Haftung auch für solche Verbindlichkeiten zu befreien, die aus dem vorhandenen Schuldnervermögen nicht erfüllt werden können (BT-Drucks. 12/2443 S. 109). Sie soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl. Vor §§ 286-303 Rn. 7; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand April 2014 § 286 Rn. 1). Diese Entschuldung beruht gerade darauf, dass das Vermögen des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist. Ihm soll hingegen nicht ermöglicht werden, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erworbenes oder vorhandenes Vermögen zu behalten, sondern er soll die Chance erhalten, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens neues Vermögen zu erwirtschaften. Demgegenüber erhält der Gläubiger - soweit dem Schuldner eine Restschuldbefreiung versprochen wird - tatsächlich keine Leistung. Die Befreiung des Schuldners von den Verbindlichkeiten ist mithin in erster Linie auf die persönliche Situation des Schuldners zurückzuführen; sie berührt weder den ursprünglichen Bestand der Forderung noch gewährt sie dem Gläubiger eine Befriedigung.
- 19
- Die Regeln der Gläubigeranfechtung beruhen darauf, dass anfechtbar weggegebenes Vermögen des Schuldners weiterhin den Gläubigern offensteht, um daraus ihre Forderungen befriedigen zu können. Unterliegt ein Gegenstand der Gläubigeranfechtung nach §§ 3 ff AnfG, so soll damit der Gläubiger in den Stand gesetzt werden, auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand zuzugreifen (vgl. § 11 Abs. 1 AnfG). Es geht gerade darum, den Zugriff auf ehemaliges Vermögen des Schuldners zu erweitern, weil und soweit der Gläubiger aufgrund der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens leer ausgeht. Dieser Grund trifft auch dann zu, wenn dem Schuldner aufgrund seiner Vermögensunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das rechtfertigt es, den Zugriff der Gläubiger im Wege der Gläubigeranfechtung auf ehemaliges Vermögen des Schuldners jedenfalls dann trotz Restschuldbefreiung zuzulassen , sofern die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben und die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall erfasst eine Gläubigeranfechtung nur Vermögen, das ohne Weggabe im Rahmen des Insolvenzverfahrens hätte verwertet werden können. Die betroffenen Vermögensgegenstände waren bereits zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung vorhanden und hätten bis zur Restschuldbefreiung einem Zugriff der Gläubiger offengestanden, wenn sie der Schuldner noch besessen hätte.
- 20
- Soweit nach § 12 AnfG sich der Anfechtungsgegner wegen einer Erstattung einer Gegenleistung oder eines infolge der Anfechtung wiederauflebenden Anspruchs an den Schuldner halten kann, wird damit - jedenfalls wenn es sich um Rechtshandlungen handelt, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist - die Wirkung der Restschuldbefreiung nicht umgangen. Denn auch solche Ansprüche des Anfechtungsgegners werden von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 301 Abs. 1 InsO). Es handelt sich um Insolvenzforderungen, die der Anfechtungsgegner - gegebenenfalls als bedingte Forderung - hätte anmelden können (§§ 38, 41 InsO). Im Übrigen gilt § 301 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechend.
- 21
- cc) Eine englische Restschuldbefreiung (discharge gemäß section 280 ff IA 1986) hat keine weitergehenden Wirkungen für die Einzelgläubigeranfechtung als eine Restschuldbefreiung. Dabei kann dahinstehen, wie sich nach englischem Recht eine discharge gemäß section 280 ff IA 1986 auf das Rechtder Einzelgläubigeranfechtung auswirkt. Denn die Voraussetzungen für eine Einzelgläubigeranfechtung regelt das Anfechtungsgesetz.
- 22
- Entsprechend den Wertungen des Anfechtungsgesetzes entfällt der Anfechtungsanspruch eines Gläubigers nicht schon dann, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist, wenn der Gläubiger hierbei keine Leistung erhalten hat und die Schuldbefreiung darauf abzielt, dem Schuldner nach Verwertung seines vorhandenen Vermögens einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies ist bei der discharge gemäß section 280 ff IA 1986 der Fall. Sie ist als Rechtsinstitut nach allgemeiner Meinung mit der Restschuldbefreiung vergleichbar (vgl. Wiedemann/Guglia, ZVI 2014, 397, 398 f; Allemand/Baister/Kuglarz/Mathijsen/O’Neill/Potamitis/Vallender, NZI 2014, 1, 4). Ein Rechtsinstitut des ausländischen Rechts, dass in Anlass und Wirkungen der Restschuldbefreiung vergleichbar ist, berührt den Anfechtungsanspruch eines Gläubigers nicht.
- 23
- Das Insolvenzstatut nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO betrifft nicht die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung. Deshalb ist unerheblich, ob eine discharge nach englischem Recht eine Einzelgläubigeranfechtung ausschließt. Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasst nur Fallgestaltungen, die als insolvenzrechtliche im Sinne der EuInsVO einzuordnen sind (Mäsch in Rauscher, EuZPR-EuIPR, 4. Aufl. Art. 4 EG-InsVO Rn. 8). Ihr Anwendungsbereich ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf ihren sechsten Erwägungsgrund nicht weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96 Rn. 22; vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ZIP 2015, 1299 Rn. 27). Entscheidend ist, ob ein Anspruch anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde und ob er seinen Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 18 mwN).
- 24
- Dies trifft auf die Einzelgläubigeranfechtung nicht zu. Das nach der EuInsVO berufene Insolvenzstatut umfasst daher nicht die Regeln des anwendbaren Insolvenzrechts, welche die Einzelgläubigeranfechtung betreffen. Insbesondere erstreckt die EuInsVO die Wirkungen der lex fori concursus nicht auf die Frage, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Dritten gestalten, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist und der Schuldner hiervon nicht betroffen ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 lit. k EuInsVO). Denn dies gehört nicht mehr zum autonom auszulegenden Begriff des Insolvenzverfahrens im Sinne des Art. 4 EuInsVO. Auch aus Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO ergibt sich nicht, dass die lex fori concursus zugleich über Voraussetzungen der Gläubigeranfechtung bestimmt (Paulus, EuInsVO, 4. Aufl. Art. 4 Rn. 36). Gläubigeranfechtungsklagen fallen vielmehr unter die EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - C-115/88, IPrax 1991, 45 zu Art. 16 Abs. 1 EuGVÜ; ebenso EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C-213/10, ZIP 2012, 1049 Rn. 29, 48 für die Anfechtungsklage eines Zessionars; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht , 9. Aufl. Art. 1 EuGVO Rn. 35). Bezüglich dieser aus den Regeln der EuInsVO folgenden Abgrenzung zum Recht der Einzelgläubigeranfechtung besteht kein Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung im Streitfall nicht für erforderlich erachtet.
III.
- 25
- Das Berufungsgericht wird daher in der Sache über die geltend gemachte Gläubigeranfechtung zu entscheiden haben.
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 O 207/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 U 146/11 -
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.
(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.
(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
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Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Tatbestand
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I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke in Brandenburg. Für Modernisierungsmaßnahmen, die er in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführt hatte, stellte er unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft einen Antrag auf Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach § 3a des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulG 1999) für 2004 in Höhe von 22 % der Bemessungsgrundlage. Im weiteren Verfahren reichte der Kläger u.a. eine Bescheinigung der zuständigen Stadtverwaltung nach § 3a InvZulG 1999 ein.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die beantragte erhöhte Investitionszulage mit Bescheid vom 18. März 2009 auf 0 € fest, da die betreffenden Mietwohngrundstücke nach der Bescheinigung der zuständigen Stadtverwaltung im Zeitraum der Modernisierungsmaßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 3a InvZulG 1999 erfüllten.
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Mit dem hiergegen am 9. April 2009 eingereichten Einspruch machte der Kläger geltend, dass der Antrag in einen solchen nach § 3 InvZulG 1999 umzudeuten sei, da der nach § 3a InvZulG 1999 gestellte Antrag auf einem Büroversehen seines Bevollmächtigten beruhe. Zugleich reichte der Kläger auch einen förmlichen Antrag nach § 3 InvZulG 1999 ein, mit dem er eine Förderung in Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage begehrte.
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Das FA lehnte den Antrag auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 mit Bescheid vom 21. Juli 2009 wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist ab. Den Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Voraussetzungen des § 3a InvZulG 1999 nicht vorgelegen hätten und eine Umdeutung des Antrags in einen solchen nach § 3 InvZulG 1999 daran scheitere, dass der ursprüngliche Antrag nicht i.S. des § 5 Abs. 3 InvZulG 1999 auf amtlichem Vordruck gestellt worden sei.
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In dem gegen den Bescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2010 gerichteten Klageverfahren wurde der Kläger von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten, die laut Briefkopf von drei Geschäftsführern geleitet wird. Als Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte der Vorsitzende den 18. April 2013. Die Ladung wurde der Prozessbevollmächtigten am 2. April 2013 zugestellt. Mit Telefax vom 8. April 2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte Terminsverlegung, da beide Sachbearbeiter der Angelegenheit am Termintag an einer Fortbildung teilnähmen. Mit Schreiben vom 11. April 2013 lehnte der Vorsitzende die beantragte Terminsverlegung ab. Dabei wies er u.a. darauf hin, dass keine erheblichen Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorlägen, wenn eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zumutbar sei, und dass keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden seien, die eine Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten der vom Kläger bevollmächtigten Gesellschaft unzumutbar erscheinen ließen. Mit Telefax vom 15. April 2013 übersandte die Prozessbevollmächtigte eine Anmeldung vom 27. Juni 2012 zu einer am Termin stattfindenden beruflichen Fortbildungsveranstaltung eines ihrer Geschäftsführer (A). Ferner teilte sie mit, dass die andere Geschäftsführerin (B) am Termin an einer lange geplanten privat veranlassten Fortbildungsveranstaltung teilnehme und dem weiteren Geschäftsführer (C) die Einarbeitung in den ihm nicht bekannten Fall und die komplexe Materie nicht zumutbar sei. Mit Telefax vom 17. April 2013 wies das Finanzgericht (FG) darauf hin, dass auch durch das letzte Schreiben der Prozessbevollmächtigten Hinderungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden seien. Schließlich übermittelte die Prozessbevollmächtigte mit Telefax vom 17. April 2013 (16:59 Uhr) Unterlagen, die eine Anmeldung zu dem Privatseminar der Geschäftsführerin B glaubhaft machen sollten, und teilte mit, dass keiner der Geschäftsführer zur mündlichen Verhandlung erscheinen werde.
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Das FG führte den anberaumten Termin durch und wies die Klage als unbegründet ab. In den Urteilsgründen führte das FG u.a. aus, dem Terminsverlegungsantrag sei nicht zu entsprechen gewesen, da die Prozessbevollmächtigte keine ausreichenden Ausführungen gemacht habe, weshalb dem jedenfalls nicht verhinderten dritten Geschäftsführer C die Wahrnehmung des Termins unzumutbar gewesen sei. Dieser sei seit 1993 Steuerberater, so dass von ausreichenden Kenntnissen auszugehen sei. Ferner sei der Fall weder vom Sachverhalt her problematisch oder umfangreich noch von den sich stellenden Rechtsfragen.
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Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe den Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt und dadurch das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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Die Vorentscheidung leidet unter keinem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung wie anberaumt nicht verletzt.
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a) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Terminsverlegung, dass hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung erfordert zwar nicht den vollen Beweis, wohl aber die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Umstände, aus denen der erhebliche Grund abgeleitet wird, tatsächlich vorliegen (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 2012 I R 29/12, BFH/NV 2013, 58). Danach wird einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat.
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b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass in Person des Geschäftsführers C, der nach Angabe der Prozessbevollmächtigten nicht mit dem Fall befasst war, ein erheblicher Hinderungsgrund weder von der Prozessbevollmächtigten dargelegt wurde noch nach Aktenlage anderweitig erkennbar ist.
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aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Prozessbevollmächtigten um eine GmbH mit mehreren Geschäftsführern handelt. Denn hier kann ebenso wie im Fall der Sozietät regelmäßig davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Geschäftsführer gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der GmbH in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).
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Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann. Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden. Geschieht dies nicht, so muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).
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bb) Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Prozessbevollmächtigten um eine Steuerberatungs-GmbH, nach deren Briefkopf auch C als einer von drei Geschäftsführern bestellt war.
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Nach den Feststellungen des FG ist C seit 1993 Steuerberater und somit für die zu behandelnde Materie als fachkundig anzusehen.
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Der Sachverhalt des Falles und das bisherige Prozessgeschehen waren nicht komplex. Die Gründe der Einspruchsentscheidung umfassen etwas mehr als zwei Seiten, die Ausführungen in den zwei zur Klagebegründung eingereichten Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten insgesamt zwei bis drei Seiten und die Erwiderung des FA etwa eine halbe Seite. Inhaltlich beschränkte sich der Rechtsstreit auf zwei Fragen, zum einen, ob eine erhöhte Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 gewährt werden kann, obwohl sich aus der Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ergibt, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Modernisierungsmaßnahmen in keinem der vom Gesetz begünstigten Gebiete liegt. Zum anderen betraf er die Frage, ob ein Antrag nach § 3a InvZulG 1999, der auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Formular gestellt wurde, in einen Antrag nach § 3 InvZulG 1999 umgedeutet werden kann, obwohl § 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 eine Antragstellung nach amtlichem Vordruck verlangt. Nachdem seitens des sachbearbeitenden Geschäftsführers A nur wenige rechtliche Argumente vorgetragen wurden, beschränkte sich die Einarbeitung in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Lektüre der wenigen Gesetzesvorschriften und BFH-Urteile, auf die das FA bzw. das FG im Laufe des Verfahrens bereits hingewiesen hatten. Keine besondere Schwierigkeit des Verfahrens lässt sich dem von der Prozessbevollmächtigten vorgetragenen Umstand entnehmen, dass es sich bei den anzuwendenden Vorschriften des InvZulG 1999 um ausgelaufenes Recht handele, so dass präsentes Wissen in der Kanzlei nicht mehr vorhanden gewesen sei. Denn zum einen ist die Anwendung ausgelaufenen Rechts im Bereich des Steuerrechts aufgrund der in diesem Rechtsgebiet permanent stattfindenden Änderungen nichts Ungewöhnliches. Zum anderen finden sich auch in neueren Gesetzesfassungen zum Teil wieder ähnliche Vorschriften (vgl. etwa § 7 Abs. 2 InvZulG 2010 zur Antragstellung nach amtlichem Vordruck).
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Unter Berücksichtigung des überschaubaren Prozessstoffes ist auch die dem Geschäftsführer C nach Zugang der Ladung verbleibende Einarbeitungszeit von etwas mehr als zwei Wochen als noch ausreichend anzusehen, zumal keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht wurden, die einer solchen Einarbeitungsmöglichkeit entgegenstehen könnten.
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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das FG die Prozessbevollmächtigte zu einer weiteren Ergänzung ihres Vortrags über die Gründe der Unzumutbarkeit einer Terminwahrnehmung durch C und zu einer weiteren Glaubhaftmachung hätte auffordern müssen. Denn nach Aktenlage hat das FG mit Telefax vom 17. April 2013 nochmals darauf hingewiesen, dass die Hinderungsgründe mit dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. April 2013 nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht seien. Auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 17. April 2013 musste das FG keinen erneuten Hinweis erteilen, weil dieses Schreiben schon nicht auf die Hinderungsgründe in der Person des C eingegangen ist.
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c) Selbst wenn man indessen davon ausginge, dass das FG einen in der Person des C gegebenen Hinderungsgrund zu Unrecht nicht beachtet hätte, wäre die Revision nach der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren Regelung des § 126 Abs. 4 FGO (s. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 116/04, BFH/NV 2005, 715; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 98) gleichwohl nicht zuzulassen, da sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als verfahrensfehlerfrei darstellte. Denn nach Aktenlage wurde ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO auch in Person der Geschäftsführerin B, die nach Angaben der Prozessbevollmächtigten neben A mit der Sache befasst war, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
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aa) Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Dies setzt jedoch zum einen voraus, dass der Urlaub im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war. Zum anderen muss der Urlaub in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, m.w.N.).
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bb) Das FG hat mit dem Vorsitzendenschreiben vom 11. April 2013 deutlich gemacht, dass für alle Bevollmächtigten der vom Kläger beauftragten Steuerberatungsgesellschaft Hinderungsgründe vorzutragen und glaubhaft zu machen seien.
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Demgegenüber ergab sich aus den für die Geschäftsführerin B übermittelten Unterlagen bereits nicht, dass B sich überhaupt für ein privates Seminar angemeldet hatte. Vielmehr forderte die dem FG übermittelte E-Mail des Seminaranbieters für eine verbindliche Anmeldung die Angabe weiterer Daten. Ob, wann und mit welchem Inhalt eine Antwort der B auf diese E-Mail erfolgte, lässt sich den dem FG übermittelten Unterlagen auch unter Anlegung des Maßstabes einer bloß überwiegenden Wahrscheinlichkeit indessen nicht entnehmen. Vielmehr hätte es der Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Nachweise erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung dem FG übermittelt wurden, oblegen, sofort aussagekräftige Nachweise vorzulegen.
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Zwar hat das FG insofern nur Zweifel an dem für B geltend gemachten Hinderungsgrund erkennen lassen und die Frage einer Verhinderung der B letztlich offen gelassen. Indessen hätte die Ablehnung der Terminsverlegung auch bereits darauf gestützt werden können, dass ein erheblicher Grund in der Person der B, die nach eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten ebenfalls mit dem Fall betraut war, nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.