Finanzgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 15 K 748/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens wegen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 vorrangig über die Frage, ob das Klagebegehren hinreichend konkretisiert war oder der Klägerin (jedenfalls) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren ist. In materieller Hinsicht streiten sie über die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen der Klägerin für eine Betriebsveranstaltung einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstellen.
3Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand ein ... ist. In den Jahren 2013 und 2014 fand bei ihr für den Prüfungszeitraum 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Die Außenprüfung traf u.a. Feststellungen zu Sachzuwendungen gem. § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezüglich der Zuwendung von „H“ an eigene Arbeitnehmer sowie – neben anderen Veranstaltungen – einer in 2011 durchgeführten Betriebsveranstaltung „N“ mit Kosten für Organisation, Erstellung eines „Roadbooks“ sowie Verpflegungskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 22. Mai 2014 verwiesen.
4Unter dem 11. Juni 2014 erließ der Beklagte einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Der Bescheid wies einen Gesamtbetrag von 1.822,22 €, hiervon 1.619,76 € Lohnsteuer, aus. Die übrigen Beträge entfallen auf Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuern verschiedener Konfessionen. Ausweislich des Bp-Berichts entfällt auf die Betriebsveranstaltung „N“ Lohnsteuer i.H.v. 1.033,81 €, Solidaritätszuschlag i.H.v. 56,86 €, evangelische Kirchensteuer i.H.v. 29,65 €, römisch-katholische Kirchensteuer i.H.v. 42,64 €, jüdische Kultussteuer i.H.v. 0,05 € und altkatholische Kirchensteuer i.H.v. 0,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht und den Nachforderungsbescheid verwiesen.
5Gegen den Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und widersprach u.a. der Lohnsteuernachforderung (nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) bezüglich der Betriebsveranstaltung und vertrat die Ansicht, die in den Lohnsteuerrichtlinien geregelte Freigrenze von 110 € werde nicht überschritten.
6Während des Einspruchsverfahrens erging unter dem 12. September 2014 ein gem. § 172 der Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, in welchem die Lohnsteuernachforderung aufgrund von zwei „Korrekturbeträgen H Anteil GF für 2011 und 2012“ auf 1.517,44 € (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern) herabgesetzt wurde. Der Bescheid wurde gem. § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. In der Folgezeit ruhte das Einspruchsverfahren und wurde Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.
7Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er auf Lohnsteuerrichtlinien zur Berechnung der Sachleistungen bei Betriebsveranstaltungen und vertrat die Ansicht, dass im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl Kosten für den Verzehr als auch für die N als solche einzubeziehen seien. Diese Kosten seien auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer (25 Personen) und nicht – wie die Klägerin meint – auf die zunächst geplanten bzw. angemeldeten Arbeitnehmer (30 Personen) aufzuteilen.
8Am 17. März 2016 erhob die Klägerin Klage. Ausweislich der Klageschrift richtet sich diese gegen den „Nachforderungsbescheid[es] über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Bescheid über Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.12.2012 vom 11.06.2014, in der Form der beiliegenden Einspruchsentscheidung vom 15.02.2016“. Eine Begründung der Klage hatte die Klägerin bis zum 30. April 2016 angekündigt. Außer der Nennung und Beifügung der Einspruchsentscheidung enthielt die Klageschrift keinen näheren Hinweis auf das Begehren, geltend gemachte Lebenssachverhalte oder den Sach- und Streitstand der Einspruchsentscheidung. Der Klageschrift lag die Einspruchsentscheidung ohne den Nachforderungsbescheid bei.
9Mit Schreiben vom 22. März 2016 hat das Gericht eine Klagebegründung, die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens sowie eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes mit einer Frist von einem Monat angefordert. Mit Schriftsatz vom 20. April 2016 hat die Klägerin vorsorglich eine Frist zur Abgabe der Klagebegründung bis zum 30. Mai 2016 beantragt.
10Mit Schreiben vom 25. April 2016 setzte das Gericht zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO sowie eine Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 FGO bis zum 30. Mai 2016, d.h. dem von der Klägerin zuvor beantragten Fristende. Auf die ausschließende Wirkung und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde hingewiesen. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Versäumung dieser Ausschlussfrist die Klage allein aus diesem Grunde als unzulässig abzuweisen sei, sofern nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht komme. Das von der zuständigen Berichterstatterin unterzeichnete Schreiben wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2016 durch Einlegung in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen.
11Am 8. Juni 2016 ging beim Gericht ein Schriftsatz des Bevollmächtigten ein, in welchem er wegen der eingetretenen Versäumnis einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und diesen dadurch begründete, dass die Fristversäumnis durch ein Büroversehen entstanden sei. Seit 2004 würden in der Kanzlei sämtliche Mandantenakten in einem zertifizierten Dokumenten-Management-System (DMS) papierlos geführt. Jeder Posteingang werde im Sekretariat nach Arbeitsanweisung gescannt und in die jeweilige Mandantenakte eingefügt. In diesem Zusammenhang werde auch, wenn notwendig, die Fristüberwachung angestoßen. Die dazu notwendigen Daten würden von den Mitarbeitern des Sekretariats in die entsprechenden Eingabemasken eingetragen, bearbeitet und festgeschrieben. Die Fristüberwachung selbst erfolge durch den zuständigen Berufsträger (Steuerberater). Das System stelle dazu ein digitales Fristenkontrollbuch zur Verfügung. Durch einen Eingabefehler bei der Bearbeitung des Posteingangs sei im Streitfall keine Übergabe in die Fristüberwachung erfolgt. Da es sich bei der vom Gericht gesetzten Frist per 30. Mai 2016 nicht um eine Standardfrist gehandelt habe, die das System selbst berechnet, hätte diese Frist manuell erfasst werden müssen. Dann wäre sie im Fristenkontrollbuch erkennbar gewesen und rechtzeitig bearbeitet worden. Dies sei im Streitfall aus Gründen eines einfachen Büroversehens unterlassen worden. Das Klagebegehren konkretisierte der Bevollmächtigte im selben Schriftsatz dahingehend, dass eine ersatzlose Aufhebung des Nachforderungsbescheids sowie Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts Nachprüfung in Form der Einspruchsentscheidung begehrt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten und näheren materiell-rechtlichen Begründung wird auf den Schriftsatz vom 8. Juni 2016 (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
12Nach gerichtlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin klar, dass es ihr nur um eine Reduzierung der auf die „N“ entfallenden Nachforderungsbeträge gehe.
13Die Klägerin beantragt,
14unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2016 dahingehend zu ändern, dass die Lohnsteuer um 1.033,81 €, der Solidaritätszuschlag um 56,86 €, die evangelische Kirchensteuer um 29,65 €, die römisch-katholische Kirchensteuer um 42,64 €, die jüdische Kultussteuer 0,05 € und die altkatholische Kirchensteuer um 0,03 € vermindert werden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält die Klage für unzulässig und meint, der Vortrag der Klägerin rechtfertige keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei zunächst nicht nachvollziehbar, worin der Eingabefehler gelegen habe. Eine Standardfristberechnung hätte zumindest zu einer Beachtung der Frist führen können. Weiterer Vortrag deute vielmehr darauf hin, dass für Fälle des § 65 FGO keine Regelung getroffen worden sei, was einem Überwachungsfehler gleichkäme. In materieller-rechtlicher Hinsicht verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
18Die Klägerin erwidert hierzu, eine Standardfristberechnung werde regelmäßig durch Verwaltungsakte mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgelöst. Die Mitarbeiter seien diesbezüglich entsprechend eingearbeitet worden. Das Schreiben des Gerichts vom 25. April 2016 enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung und die Mitarbeiterin habe demzufolge auch keine Standardfristberechnung ausgelöst. Das DMS biete aber die Möglichkeit, eine Frist nach § 65 FGO auszuwählen und die Fristüberwachung auszulösen. Aus welchem Grunde dies versäumt worden sei oder warum die damals tätige Mitarbeiterin den Bevollmächtigten nicht kontaktiert habe, lasse sich leider nicht mehr nachvollziehen. Fristen gemäß § 65 FGO seien dem Bevollmächtigten gegenüber bisher noch nie gesetzt worden. Schon alleine deshalb hätte die Mitarbeiterin nachfragen müssen. Leider sei dies versäumt worden.
19Der Beklagte sieht sich auch durch diesen Vortrag in seiner Auffassung bekräftigt und ist der Ansicht, dass ein Organisationsfehler vorgelegen habe. Der Vortrag des Bevollmächtigten lasse darauf schließen, dass zumindest hinsichtlich der Fristsetzung gemäß § 65 FGO keine entsprechende Unterweisung an Mitarbeiter erfolgt sei und somit nicht von einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ausgegangen werden könne. Die Ausführungen sprächen für eine selbstständige Prüfung durch das Büropersonal, ob durch ein Schriftstück eine Frist in Lauf gesetzt werde. Dies sei jedoch unzulässig, denn über die bloße Berechnung und Vormerkung der Fristen sowie die Überwachung notierter Fristen hinaus dürfe dem Büropersonal keine völlig selbstständige Prüfung der Fristen überlassen werden.
20Der Bevollmächtigte erwidert hierauf, der Einsatz des DMS sei durch schriftliche Arbeitsanweisungen (vgl. im Einzelnen das vorgelegtes Merkblatt „Neue Vorgehensweise beim Posteingang und Postausgang in DMS“, Bl. 47 der Gerichtsakte) ergänzend zu den sich zum Teil selbst erklärenden Abläufen geregelt. Im Sekretariat der Kanzlei werde üblicherweise kein Personal mit einer Steuerfachausbildung, sondern vielmehr Bürokaufleute eingesetzt, die dann in ihren spezifischen Aufgabengebieten eingearbeitet werden. Zusammenfassend handele es sich hier um ein einfaches Büroversehen dergestalt, dass leider keine im Merkblatt bei Unklarheiten bezüglich der Fristen und Termine vorgesehene, Rücksprache mit dem zuständigen Kanzleileiter erfolgt sei.
21Das Gericht hat den Beteiligten erläutert, dass primär eine Entscheidung über die Frage erfolge, ob das Klagebegehren bereits mit der beigefügten Einspruchsentscheidung erkennbar war oder ob (jedenfalls) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Auf die Entscheidungsmöglichkeiten per Prozessurteil (bei Unzulässigkeit), Zwischenurteil gem. § 97 FGO oder (End-)Urteil gem. § 95 FGO ist hingewiesen worden.
22In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte erläutert, dass mit dem DMS zwei eingewiesene Sekretärinnen betraut seien. Jeder Posteingang werde zunächst ohne weiteren Vermerk eingescannt, üblicherweise sichte der zuständige Berufsträger die gescannten Dokumente. Anschließend bringe die Bürokraft einen Datumsstempel und ggf. weitere Angaben auf dem Schreiben an und trage Fristen in das DMS ein. Das Schreiben werde dann in Papierform in der Akte abgeheftet. Der Berufsträger bekomme das Schreiben dann im Rahmen der Fristenüberwachung vorgelegt, er könne außerdem jederzeit auch die Schreiben im DMS und die dort gespeicherten Fristen sichten. Im Streitfall sei die Ausschlussfrist nicht von der Bürokraft in das DMS eingetragen worden und mangels Eintragung auch vom Berufsträger übersehen worden.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Klageerhebung nicht bezeichnet (hierzu 1.). Innerhalb einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO hat sie die fehlende Bezeichnung nicht nachgeholt (hierzu 2.). Ihr ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 FGO zu gewähren (hierzu 3.).
251. Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens bei Klageerhebung nicht bezeichnet.
26Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen.
27Die Bezeichnung des Klagebegehrens muss nach ständiger Rechtsprechung über die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgehen und das Finanzgericht in die Lage versetzen, zu erkennen, was der Kläger begehrt. Nur dadurch ist es dem Gericht möglich, die Grenze seiner Entscheidungsbefugnis gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, zu erkennen. Das Gericht soll außerdem befähigt werden, eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben (vgl. zum Ganzen Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 65 Rn. 31 m.w.N.).
28Der Gegenstand des Klagebegehrens ist vom Streitgegenstand, vom konkret gestellten bzw. angekündigten Klageantrag (vgl. Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie mangelnde Bindung des Gerichts an die Fassung des Antrags gem. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) und von der Klagebegründung im engeren Sinne abzugrenzen (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 43 ff., September 2014, m.w.N.). Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes stellt die Rechtsprechung im Allgemeinen geringe Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens. Es reicht bereits aus, wenn auf Grundlage einer rechtsschutzgewährenden Auslegung für das Gericht in groben Zügen erkennbar wird, was der Kläger begehrt (Überblick bei Paetsch, a.a.O., § 65 FGO Rn. 49 ff.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rn. 12 ff., Juli 2016).
29Die bloße Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes reicht jedenfalls nicht aus, da § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO neben der Bezeichnung des Klagebegehrens auch die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf verlangt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788; vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464).
30Aus einem gestellten Klageantrag kann im Einzelfall nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens entnommen werden, beispielsweise wenn der Kläger einen Aufhebungsantrag stellt und damit deutlich macht, dass er sich gegen den Bescheid (z. B. Haftungsbescheid) dem Grunde nach wendet (vgl. i.E. Brandis, a.a.O., § 65 FGO Rn. 13 m.w.N.; ebenso Herbert, a.a.O., § 65 Rn. 32).
31Ebenso kann der Verweis auf eine Einspruchsentscheidung nach der BFH-Rechtsprechung im Einzelfall eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens darstellen, wenn das Gericht aus dieser die einzelnen Streitpunkte unschwer entnehmen kann (Überblick bei Paetsch, a.a.O., § 65 FGO Rn. 49, m.w.N.). Inwieweit hiernach der schlichte Verweis auf die Einspruchsentscheidung ausreicht und in welchen Fällen sich noch „unschwer“ ein Begehren erkennen lässt, ist hingegen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt (ausführliche Darstellung bei Herbert, a.a.O., § 65 Rn. 33 f.). Nach der Rechtsprechung einzelner BFH-Senate scheint das Finanzgericht grundsätzlich davon ausgehen zu können oder müssen, dass ein Kläger das im Verwaltungsverfahren geäußerte Begehren zunächst unverändert auch im Klageverfahren geltend machen will. So hat es der XI. Senat des BFH in einem Beschluss vom 17. November 2003 (XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514) bereits als ausreichend angesehen, dass der Kläger u.a. auf die Einspruchsentscheidung verwies und sich in seinen Rechten verletzt sah, da diese rechtswidrig sei. Dies implizierte nach Auffassung des XI. Senats die Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (Streitpunkt des Einspruchsverfahrens) als Klagebegehren. In einer Entscheidung vom 5. Februar 2014 (XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872) wurde eine Einspruchsentscheidung zu Änderungsbescheiden nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung von der dortigen Klägerin als „offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnet, wodurch der XI. Senat annahm, dass diese alle Streitpunkte mit der Klage weiterverfolgen wollte und begehrte, sämtliche Änderungsbescheide rückgängig zu machen.
32In ähnlicher Weise hat der III. Senat des BFH in einem Beschluss vom 12. März 2014 (III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059) entschieden, dass eine Ausschlussfrist bereits dann nicht gesetzt werden dürfe, wenn dem Finanzgericht die Einspruchsentscheidung vorliegt, aus der drei abgegrenzte Streitpunkte hervorgingen. Der III. Senat hat damit wohl die bloße Nennung der Einspruchsentscheidung als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens angesehen. Dass die Einspruchsentscheidung nicht von den dortigen Klägern, sondern vom Finanzamt übermittelt wurde, sei nicht von Bedeutung.
33Noch weitgehender hat der III. Senat des BFH im Beschluss vom 26. März 2014 (III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) angenommen, dass die dortigen Kläger bereits mit Nennung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidungen das Klagebegehren genau bezeichnet hätten. Das Begehren könne unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung durch Auslegung ermittelt werden. Die Übersendung durch die Klägerseite sei unbeachtlich; das Finanzgericht habe vielmehr die Pflicht, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung im Rahmen der Übermittlung der Steuerakten gem. § 71 Abs. 2 FGO anzufordern und hiernach das Klagebegehren im Auslegungswege zu ermitteln.
34In Entscheidungen anderer BFH-Senate wurde die bloße Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung im jeweiligen Einzelfall als nicht ausreichende Konkretisierung des Klagebegehrens angesehen.
35So ist nach einem Urteil des X. Senats vom 23. Oktober 2008 (X B 138/08, NV) durch die bloße Bezeichnung des angefochtenen Bescheids der Gegenstand des Klagebegehrens nicht in ausreichender Weise bezeichnet, da § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO beides fordert. Es sei nicht Aufgabe des Finanzgerichts, den Gegenstand der Klage zu ermitteln. Die vom dortigen Kläger erhobenen Einwendungen zu verschiedenen (nicht näher bezeichneten) Positionen bei fehlender Abgabe einer Steuererklärung für das Streitjahr reichten dem X. Senat nicht aus.
36In einem Urteil des VII. Senats vom 31. März 2010 (VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464) hat dieser die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts und selbst einen dort gestellten Aufhebungsantrag nicht zur hinreichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO genügen lassen. Der VII. Senat folgert aus dem Ziel der Regelung, das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollständigen des Klageinhalts zu beschleunigen, dass Angaben erforderlich sind, die es dem Gericht ermöglichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Maß beschränkte Sachaufklärung zu betreiben. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ müsse das Gericht nicht anstellen. Zu einer im dortigen Fall ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung genügte dem VII. Senat sogar das geäußerte Aufhebungsbegehren und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Alleine aus solchen Angaben ließe sich der Gegenstand des Klagebegehrens nicht zuverlässig ermitteln (anders hingegen etwa BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 XI B 10/99, NV, für einen Aufhebungsantrag, wenn der Kläger die Steuerfestsetzung bereits dem Grunde nach für unzulässig hält, z. B. wegen Bestreitens der subjektiven Steuerpflicht oder Vorliegen eines angeblich nichtigen Steuerbescheids). Im dortigen Streitfall des VII. Senats bestand allerdings die Besonderheit, dass ein substantiiertes Vorbringen zur Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wohl gänzlich fehlte (vgl. hierzu jedoch auch die von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO mitunter schwer abzugrenzende Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich ein Kläger beschwert fühlt).
37Bei den vorgenannten Entscheidungen ist jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats zu berücksichtigen, dass die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens in hohem Maße vom Einzelfall abhängig ist und insbesondere zu unterscheiden sein kann, ob ein Kläger nur eine „bloße Bezeichnung“ des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung vornimmt oder ob er in der Klageschrift darüber hinaus mit einem (möglicherweise sehr kurz gehaltenen) inhaltlichen Verweis deutlich macht, dass er sein Einspruchsbegehren unverändert im Klageverfahren fortführen möchte.
38Ob alle BFH-Senate ähnlich weitgehend wie insbesondere der III. Senat die Auffassung vertreten, zur Bestimmung des Klagebegehrens seien „alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art“ zu berücksichtigen (so Leitsatz des BFH-Beschlusses vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894) und hierbei bereits die genaue Bezeichnung der angegriffenen Bescheide und der angegriffenen Einspruchsentscheidung unter Zuhilfenahme der dann vom FG zu veranlassenden Beiziehung der Steuerakten ausreichen lassen, ist aus Sicht des erkennenden Senats höchstrichterlich nicht geklärt.
39Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung genügen lässt, wird in solchen Fällen aber wohl verlangt, dass dort keine „Vielzahl“ von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186 – „…Bescheide sämtlich auf den Ergebnissen einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung beruhten, die zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte…“; hierzu abgrenzend BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345 – bei zwei streitigen Punkten noch keine „Vielzahl“; BFH-Beschluss vom 12. März 2014 III B 65/13, BFH/NV 2014, 1059 – auch drei abgegrenzte Streitpunkte sind noch hinreichend zur Ermittlung des Begehrens aus der Einspruchsentscheidung; offengelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872). Nach einer anderen Formulierung wird verlangt, dass sich das Klagebegehren unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung „unschwer“ ermitteln lassen muss (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29. September 2015 I B 37/14, BFH/NV 2016, 415 – „…unschwer durch Auslegung ermittelt werden. Der Hauptstreitpunkt des Einspruchsverfahrens war die Frage nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung…“; BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514: „…denn das Klagebegehren war unschwer der Einspruchsentscheidung zu entnehmen.“). Ab welcher Anzahl von Streitgegenständen eine „Vielzahl“ vorliegt und ob es darüber hinaus Fälle gibt, in denen sich unabhängig von der Anzahl der Streitpunkte ein Begehren nicht mehr „unschwer“ ermitteln lässt, ist – soweit erkennbar – höchstrichterlich nicht geklärt und soll möglicherweise auch nicht abstrakt geklärt werden. Mit dem Begriff der „Vielzahl“ scheint aber keine mathematische Vielzahl gemeint zu sein, sondern eine Vielzahl nach einer wertenden Betrachtung, wie die Beschlüsse des VII. Senats vom 16. April 2007 (in BFH/NV 2007, 1345) und des III. Senats (in BFH/NV 2014, 1059) deutlich machen.
40Im Streitfall ist der Gegenstand des Klagebegehrens bei Klageerhebung für den Senat nicht erkennbar gewesen.
41a. Die Klägerin hat bei Klageerhebung keinen Aufhebungsantrag gestellt oder in anderer Weise deutlich gemacht, dass ihr an einer vollständigen Aufhebung des Nachforderungsbescheids gelegen ist. Ein solcher (später zeitweise angekündigter) Aufhebungsantrag wäre für den Senat ausreichend gewesen, auch wenn ein solcher Antrag das „vernünftige Begehren“ nicht zutreffend erfasst hätte, da es auch anderweitige, zwischen den Beteiligten unstreitige Feststellungen aufgrund der Lohnsteuerprüfung gab.
42b. In gleicher Weise hat die Klägerin bei Klageerhebung auch keinen konkreten Änderungsantrag gestellt, den der Senat im Wege einer rechtsschutzgewährenden Auslegung als ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens angesehen hätte.
43c. Die Klägerin hat in der Klageschrift auch nicht durch eine anderweitige Formulierung oder einen konkreten inhaltlichen Verweis deutlich gemacht, dass sie das Einspruchsbegehren im Klageverfahren fortführen möchte. Dem Senat hätte insoweit bereits eine äußerst kurze und allgemeine Andeutung genügt, um sodann unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung das Klagebegehren zu erkennen und auf dieser Grundlage das Verfahren weiter zu betreiben.
44d. Die bloße Bezeichnung des Nachforderungsbescheids (und Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung) nebst Einspruchsentscheidung in der Klageschrift stellen nach Auffassung des Senats, auch bei Beifügung der Einspruchsentscheidung, hingegen keine hinreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens dar. Abweichend von der Rechtsprechung einzelner Senate des BFH, welche wohl einen solchen schlichten Verweis genügen lassen und das Finanzgericht dann zu weitergehenden Ermittlungen zum Klagebegehren verpflichten, hält der Senat ein solches Vorgehen aus verschiedenen Gründen für verfehlt.
45aa. Nach Überzeugung des Senats kann die Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung schon nach dem Wortlaut und aus systematischen Gründen keine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens darstellen. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Aufzählung in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zum Ausdruck gebracht, dass der Gegenstand des Klagebegehrens über die bloße Bezeichnung des Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung hinausgeht.
46bb. Eine, auch verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitete Pflicht zur Unterstellung, dass das in der Einspruchsentscheidung beschriebene Einspruchsbegehren auch das Klagebegehren darstellt, besteht nach Überzeugung des Senats nicht. Ausgangspunkt einer „rechtsschutzgewährenden“ und „wohlwollenden“ Auslegung muss stets eine Andeutung des Klägers sein, dass er das im Einspruchsverfahren geäußerte Begehren fortführen möchte. Eine „Auslegung“ ohne zugrundeliegenden Wortlaut aus Anknüpfungs- und Ausgangspunkt ist nicht möglich. Außerdem stellt die unterstellte vollständige Fortführung des Einspruchsbegehrens im Klageverfahren – wie nachfolgend dargestellt – nicht stets eine für den Kläger günstige und damit „wohlwollende“ Vorgehensweise dar.
47cc. Nach Auffassung des Senats gibt es – der kritischen Stellungnahme von Herbert (in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 65 Rn. 34) folgend – auch keinen Erfahrungssatz nach Art eines Anscheinsbeweises, dass ein Kläger im Klageverfahren das gleiche Begehren wie im Einspruchsverfahren geltend machen will. Ausgehend von einer Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BStBl II 1990, 327) gibt es bei Anfechtung der Einkommensteuerfestsetzung grundsätzlich keine Teilbestandskraft bestimmter Teilbeträge. Ein Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren weitreichende Dispositionsmöglichkeiten und kann innerhalb des Streitgegenstandes sein Klagebegehren beliebig erweitern, einschränken oder umstellen. Je nach Sachlage kann der Kläger daher im Einzelfall sein Einspruchsbegehren fortsetzen oder – gerade umgekehrt – im Klageverfahren ein anderweitiges oder nur eingeschränktes Begehren vor dem Hintergrund des erfolglosen Einspruchsverfahrens geltend machen. Vor diesem Hintergrund ist es gerade nicht die Aufgabe des Finanzgerichts, den Gegenstand des Klagebegehrens selbst zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2008 X B 138/08, NV, m.w.N.). Ein solches Verständnis widerspricht insbesondere der in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO geregelten Bindung des Gerichts an das Klagebegehren.
48Ein solches Vorgehen wird auch der in der Finanzgerichtsordnung angelegten Rollenverteilung nicht gerecht. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, ähnlich der Tätigkeit eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe durch eigenständige Prüfungs- und Abwägungsprozesse ein für das Gericht „sinnvoll erscheinendes“ Klagebegehren selbst zu ermitteln und der Klägerseite dann – anders jedoch als die auf Beratung und Interessenvertretung angelegten Berufe des Rechtsanwalts und Steuerberaters – in paternalistischer Weise ein solches Begehren vorzugeben.
49Im Streitfall erschien es dadurch möglich, dass die Klägerin mit dem Klageverfahren ihr Einspruchsbegehren bezüglich der „N“ vollumfänglich weiterverfolgen wollte, aber ebenso, dass sie beispielsweise eine Verminderung des lohnsteuerlichen Vorteils wegen anderweitiger Berücksichtigung der verschiedenen Kostenarten (Organisationskosten, Verpflegungskosten, Kosten für Booklet, etc.) oder anderweitiger Aufteilung (im Streitfall auf die 30 eingeladenen Personen und nicht die 25 erschienenen Personen) geltend machen wollte. Ebenso wäre es möglich gewesen, dass sich die Klägerin gegen den zwischenzeitlichen Änderungsbescheid im Einspruchsverfahren wendet und zu anderen Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung Einwendungen (z. B. „H Anteil GF“) erhebt.
50dd. Es ist aus Sicht des Senats auch nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes geboten, an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens so geringe Anforderungen zu stellen, dass die bloße Bezeichnung des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung nebst Übermittlung oder späterer Beiziehung durch das Gericht ausreichen. § 65 FGO regelt ähnlich den Formerfordernissen (§ 64 FGO) besondere Förmlichkeiten der Klageerhebung. Der Senat selbst stellt – wie oben ausgeführt – entsprechend der BFH-Rechtsprechung nur geringe Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens. Es ist deshalb zumutbar, dass ein Kläger oder sein Bevollmächtigter diese minimalen Anforderungen einhält und dem Gericht zumindest in groben Zügen mitteilt, was er begehrt.
51ee. Gegen eine vom Gericht zu unterstellende Fortführung des Einspruchsbegehrens im Klageverfahren sprechen auch die kostenrechtlichen Folgen. Die Verfahrensgebühr für das Gerichtsverfahren wird gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bereits mit dem Klageeingang fällig. Mit Wirkung zum 16. Juli 2014 wurde § 63 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F. aufgehoben und mit § 52 Abs. 5 GKG n. F. eine neue Rechtsgrundlage für die „Vorfälligkeitsgebühr“ (Verfahrensgebühr nach einem vorläufigen Streitwert) geschaffen. Jene Gebühr richtet sich nur dann nach dem Mindeststreitwert, solange ein Streitwert nicht festgesetzt ist und sich dieser auch nicht „unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten“ ergibt. Dies führt dazu, dass bei fehlenden Angaben zur Streitwertermittlung die Verfahrensgebühr zunächst nur nach Maßgabe des Mindeststreitwertes festgesetzt wird und jene vorläufige Gebühr im laufenden Verfahren auch nicht mehr verändert wird; eine Festsetzung der Gerichtskosten mit einem anderen (endgültigen) Streitwert erfolgt erst nach Abschluss des Verfahrens (vgl. eingehend hierzu Just, DStR 2014, 2481).
52Würde man ohne nähere Angabe eines Klägers unterstellen, dass das in der Einspruchsentscheidung bezeichnete Begehren im Klageverfahren fortgeführt werden soll, müsste bereits die bloße Beifügung der Einspruchsentscheidung zur vorläufigen Kostenfestsetzung abweichend vom Mindeststreitwert führen. Mit einer solchen Kostenfolge ist indes dem Interesse eines Klägers, der möglicherweise ein geringeres Begehren geltend machen will oder vorläufig die „Vorfälligkeitsgebühr“ nach dem Mindeststreitwert anstrebt, gerade nicht gedient. Außerdem müsste bei späterer Äußerung eines dann verminderten Klagebegehrens bezüglich der Gerichtskosten ein Teilunterliegen bei der Kostenfestsetzung angenommen werden, was ebenso nicht im Interesse der Klägerseite liege.
53ff. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass im Streitfall während des Einspruchsverfahrens nur ein Streitpunkt ausdrücklich thematisiert worden ist und danach keine „Vielzahl“ von Streitgegenständen vorliegt und bspw. der I. und XI. Senats wohl von einem „unschwer“ zu ermittelten Begehren ausgehen würden.
54Aus den vorgenannten Erwägungen hat der erkennende Senat indes ganz grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme, dass ein Einspruchsbegehren im Zweifelsfalle im Klageverfahren fortgeführt werden soll. Der Streitfall zeigt auch durch den zwischenzeitlichen Erlass eines Änderungsbescheides im Einspruchsverfahren, dass sich durch Entwicklungen im Einspruchsverfahren Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Begehrens zu Beginn des Klageverfahrens ergeben können. Soweit die BFH-Rechtsprechung mit den Begriffen der „Vielzahl“ oder der „unschweren Ermittlung des Klagebegehrens“ operiert und hierbei im Einzelfall nicht dargelegte wertende Betrachtungen einfließen lässt, zeigt dies aus Sicht des erkennenden Senats gerade, dass das Klagebegehren bei diesem Vorgehen letztlich vom FG- oder BFH-Richter durch eigene Ermittlungs- und Abwägungsprozesse bestimmt wird. Beim Kriterium der „Vielzahl“ scheint man sich von dem Gedanken leiten zu lassen, dass die Wahrscheinlichkeit der unveränderten Fortführung des Einspruchsbegehrens mit zunehmender Anzahl der Streitpunkte abnimmt. Ab welchem „Grenzpunkt“ zu viele Streitpunkte vorliegen, bleibt dabei der Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Gerade dies steht im Widerspruch zur anderweitig auch vom BFH immer wieder vorgetragenen Aussage, dass es nicht Aufgabe des Finanzgerichts sei, das Klagebegehren selbst zu ermitteln. Eine Rechtsprechung, welche im ersten Schritt trotz der gesetzlichen Systematik des § 65 FGO aus einer eigenständigen Beiziehung von Steuerakten ein Klagebegehren selbständig ermitteln möchte und im zweiten Schritt hiervon in der Rechtsanwendungspraxis nicht absehbare Ausnahmen macht („keine Vielzahl“; „unschwer“), wird nach Überzeugung des Senats dem von dieser Rechtsprechungslinie selbst postulierten Anspruch einer rechtsschutzgewährenden Auslegung und eines effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
55GG. Es ist aus Sicht des erkennenden Senats auch nicht geboten, zunächst die Fortführung des Einspruchsbegehrens für Zwecke der Zulässigkeit zu unterstellen und dann im weiteren Verlauf des Verfahrens (vermeintliche) Anpassungen des Klagebegehrens, welche in Wirklichkeit das erste im Verfahren geäußerte Begehren darstellen, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 5. Februar 2014 XI B 73/13, BFH/NV 2014, 872 – „…Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich…“). Ein solches Vorgehen hat die zuvor beschriebenen Auswirkungen auf den Streitwert und die Kostenquote und liegt damit nicht zwangsläufig im Interesse des Klägers.
562. Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens auch nicht innerhalb der gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet.
57Entspricht die Klage nicht den in § 65 Abs. 1 FGO genannten Anforderungen, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Die Urschrift der Verfügung, mit der die Ausschlussfrist gesetzt wird, muss vom Richter unterschrieben werden und darf nicht zu kurz bemessen sein (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514). Eine Frist von vier Wochen wird regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. Überblick bei Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 65 Rn. 60).
58Im Streitfall wurde die Ausschlussfrist von der seinerzeit zuständigen Berichterstatterin des Verfahrens wirksam und ermessensgerecht gesetzt. Vor Setzung der Ausschlussfrist war die Klägerin bereits zur Bezeichnung des Klagebegehrens aufgefordert worden und ihr war eine Fristverlängerung bis zum 30. April 2016 gewährt worden. Die Setzung einer Ausschlussfrist war unter prozessökonomischen Erwägungen dem Grunde nach sachgerecht. Die am 25. April 2016 mit einer Frist von fünf Wochen gesetzte Ausschlussfrist war auch ausreichend lang bemessen, um der Klägerin ausreichend Zeit zur Konkretisierung ihres Klagebegehrens zu geben. Der Schriftsatz genügt auch den inhaltlichen und formellen Anforderungen, indem das Schreiben auf die ausschließende Wirkung und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinweist sowie unterschrieben und dem Prozessbevollmächtigten förmlich zugestellt worden ist.
593. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
60Nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FGO i.V.m. § 56 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Ausschlussfrist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ob eine Frist schuldlos versäumt wurde, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach einem „objektivierten Verschuldensbegriff“. Maßgeblich ist die einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zumutbare Sorgfalt. Verschuldet ist die Fristversäumnis schon bei leichter Fahrlässigkeit, wie am Gesetzeswortlaut („ohne Verschulden“) erkennbar ist (vgl. zum Ganzen Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 56 Rn. 7 m.w.N.). Der Beteiligte muss sich nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (Stapperfend, a.a.O., § 56 Rn. 8 m.w.N.).
61Die Rechtsprechung des BFH hat für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe detaillierte Anforderungen an die Organisation und Überwachung des Bürobetriebs sowie zur substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung hierauf bezogener Wiedereinsetzungsgründe aufgestellt (Überblick bei Stapperfend, a.a.O., § 56 Rn. 20 „Büroorganisation“ und „Fristenkontrolle“). Die Berufsträger müssen durch klare (generalisierte) Anweisungen, Organisation des Bürobetriebes und Überwachung der Angestellten, insbesondere auch für den Fall ihrer Abwesenheit, sicherstellen, dass Fristversäumnisse vermieden werden. Auch wenn der Berufsträger mechanische Tätigkeiten untergeordneter Art, wozu auch die Berechnung einfacher Fristen, die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Fristenkontrolle gehören, an zuverlässige Bürokräfte delegieren darf, muss er durch entsprechende Anweisungen dafür sorgen, dass ihm gerichtliche Zustellungen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773) und alle Fälle, in denen die Fristberechnung zweifelhaft oder ungewöhnlich ist (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328, 330; vom 25. Februar 1999 X R 102/98, BFH/NV 1999, 1221), zur Kontrolle vorgelegt werden.
62Es bedarf einer regelmäßigen Belehrung und Überwachung der Bürokräfte, dem Personal darf keine völlig selbständige Prüfung und Überwachung der Fristen überlassen werden (BFH-Beschluss vom 13. März 1997 III B 185/96, BFH/NV 1997, 773). Eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der Büroangestellten genügt zur Entschuldigung zudem dann nicht, wenn sich organisatorische Fehlleistungen häufen (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 13. Juni 2000 VII B 125/00, BFH/NV 2001, 312) oder wenn ein Organisationsmangel besteht, der für die Fristversäumnis ursächlich ist (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BStBl II 1989, 266).
63Nach diesen Maßstäben, die der erkennende Senat für zutreffend hält und denen er folgt, hat der Bevollmächtigte im Streitfall die Ausschlussfrist schuldhaft versäumt. Das Verschulden ist der Klägerin zuzurechnen.
64a. Es stellt bereits ein eigenes Organisationsverschulden des Bevollmächtigten dar, dass für Fristsetzungen nach § 65 FGO spezielle Anweisungen an sein Personal nicht erkennbar sind.
65b. Unabhängig davon stellt der in der mündlichen Verhandlung näher beschriebene Kanzleiablauf ein Organisationsverschulden dar, da die Berufsträger die eingescannten Dokumente ohne Fristenvermerke des Büropersonals sichten. Bei gewöhnlichem Geschehensablauf können sie dadurch schon nicht erkennen, ob das Büropersonal bereits dem Schriftstück eine Frist entnommen bzw. hieraus berechnet hat oder noch berechnen wird. Durch den in der Kanzlei des Bevollmächtigten praktizierten Ablauf wird dem Büropersonal faktisch eine völlig selbständige Eintragung, Fristberechnung und Fristüberwachung überlassen, ohne dass hinreichende Überwachungsmöglichkeiten und routinen der Berufsträger für den Senat erkennbar sind.
66c. Jedenfalls trifft den Bevollmächtigten im konkreten Streitfall ein eigenes (Überwachungs-)Verschulden an der Fristversäumnis, weil er trotz der für ihn und auch sein Personal seltenen und ungewöhnlichen Fristsetzung nach § 65 FGO keine Kontrolle vorgenommen hat, ob die Frist von seinem Büropersonal überhaupt erfasst worden ist. Dies hätte sich dem Bevollmächtigten umso mehr wegen der gerichtlichen Zustellung mit Postzustellungsurkunde und der von ihm selbst beantragten Fristverlängerung bis zum letzten Tag der dann gesetzten Ausschlussfrist (30. Mai 2016) aufdrängen müssen. Der Streitfall unterscheidet sich damit beispielsweise von bloßen Falschberechnungen einer Frist (z. B. wegen Erfassung eines falschen Zustellungszeitpunktes), Versäumnissen bei der Fristüberwachung (z. B. versehentliches Unterlassen der rechtzeitigen Wiedervorlage) oder Fehlern bei Bearbeitung der Ausgangspost (z. B. versehentliches Nichtversenden eines fristwahrenden Schriftstückes).
674. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
685. Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 FGO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert. Der Senat weicht mit seinen entscheidungserheblichen Ausführungen zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch bloße Beifügung der Einspruchsentscheidung von der Rechtsprechung einzelner Senate des Bundesfinanzhofs ab.
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Urteil einreichenFinanzgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 15 K 748/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1)1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
- 1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und - 2.
Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
- 1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder - 2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
(2)1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind.3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.
(3)1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(4)1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
- 1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft, - 2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft, - a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, - b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Tatbestand
- 1
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Kläger wandten sich mit Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, wobei der Kläger als Bevollmächtigter der Klägerin auftrat. In der am 5. Oktober 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage bezogen sich die Kläger auf die Einspruchsentscheidung zu den Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2008. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des FG übermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. Oktober 2012 die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012, welche die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 betrifft. Darin finden sich Ausführungen zu einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin, zu einer Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sowie zu dem Streitpunkt "Büroraumkosten". Durch die Rechtsbehelfsentscheidung wurde die Steuer für die Jahre 2005 und 2006 jeweils heraufgesetzt und der Einspruch gegen die Festsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
- 2
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Der Berichterstatter des FG setzte den Klägern unter dem Datum des 26. November 2012 eine Frist gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Klagebegehrens. In der Verfügung wurde auf den Ausschlusscharakter der bis zum 15. Februar 2013 laufenden Frist hingewiesen. Am letzten Tag beantragten die Kläger eine Fristverlängerung um mindestens drei Monate. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest beigefügt, in welchem dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Gleichwohl erließ der Berichterstatter am 18. Februar 2013 einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage abgewiesen werden sollte. Dagegen wandten sich die Kläger mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 18. April 2013 ab, weil die Kläger die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 FGO versäumt hätten. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest habe sich kein Grund für eine Verlängerung der Ausschlussfrist ergeben.
- 3
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Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 legten die Kläger "Beschwerde/ Berufung" gegen das Urteil des FG ein. Zur Begründung trugen sie vor, das angegriffene Urteil berücksichtige nicht die geltend gemachte Erkrankung des Klägers. Das FG hätte das Klagebegehren, das aus dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 und aus dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt sei, unter Rückgriff auf die Steuerakten ermitteln können.
Entscheidungsgründe
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II. Das als "Beschwerde/Berufung" bezeichnete und als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer --zulässigen-- Klage (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).
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2. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt hier vor.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erforderlich. Genügt die Klageschrift nicht diesen Erfordernissen, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann ihm für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).
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b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).
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c) Im Streitfall war der Inhalt der Einspruchsentscheidung zu dem Zeitpunkt, als der Berichterstatter die Ausschlussfrist setzte, bekannt. Aus ihr geht hervor, dass zwischen den Klägern und dem FA drei Punkte streitig waren, und zwar die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sowie von Büroraumkosten. Die Streitpunkte sind für die Jahre 2005 und 2006, in denen eine Beschwer der Kläger vorliegt, von Bedeutung. Das Klagebegehren ist unverwechselbar von anderen möglichen Streitpunkten abgegrenzt. Dies reicht für eine Bezeichnung des Klagebegehrens aus. Nicht von Bedeutung ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung nicht von den Klägern, sondern vom FA übermittelt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
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Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.Tatbestand
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I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2011 und 23. Dezember 2011 Klage gegen die Bescheide zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2008 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 25. November 2011 ein. Den Klageschriftsätzen waren weder die angegriffenen Bescheide noch die Einspruchsentscheidung beigefügt. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten zunächst ergebnislos aufgefordert hatte, u.a. die angegriffenen Bescheide vorzulegen, einen bestimmten Antrag zu stellen und die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen und Beweismittel anzugeben, forderte es den Kläger durch Verfügung der Berichterstatterin vom 28. Februar 2012 auf, innerhalb einer bis zum 3. April 2012 laufenden Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 29. Februar 2012 zugestellt.
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Mit beim FG am 3. April 2012 um 18.11 Uhr eingegangenem Telefax vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte, die gesetzte Frist bis zum 16. Mai 2012 zu verlängern. Zur Begründung verwies er darauf, dass er nach schwerer Krankheit auf Grund von Arbeitsüberlastung auf ärztlichen Rat einen zweiwöchigen Kurzurlaub antreten müsse und dass er den Kläger aufgrund dessen Auslandsaufenthalts nur einmal erreicht habe. Mit Schreiben vom 4. April 2012, das dem Prozessbevollmächtigten am 7. April zugestellt wurde, lehnte das FG die Fristverlängerung unter Hinweis darauf ab, dass die hierfür erforderlichen Gründe weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden seien.
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Mit beim FG am 11. April 2012 eingegangenem Telefax vom selben Tage beantragte ein Kanzleimitarbeiter des Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Kanzleimitarbeiter an, dass es dem Prozessbevollmächtigten aus gesundheitlichen Gründen erst am heutigen Tage möglich gewesen sei, ihn über die versäumte Frist zu informieren. Zudem legte er ein Attest des den Prozessbevollmächtigten behandelnden Allgemeinarztes vor, wonach der Prozessbevollmächtigte aufgrund akuter Erkrankung ärztlichen Besuch benötigt habe und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geschäften nachzukommen. Das FG teilte hierauf mit, dass das ärztliche Attest weder eine Diagnose noch Krankheitssymptome erkennen lasse und deshalb Zweifel bestünden, ob das Attest den Wiedereinsetzungsantrag stützen könne. Mit Schreiben vom 16. April 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Attest seines Arztes, wonach der Prozessbevollmächtigte im genannten Zeitraum an einem ausgeprägten fiebrigen Infekt mit einem Burn-Out-Syndrom gelitten habe. Zugleich reichte der Prozessbevollmächtigte eine ausführliche Klagebegründung ein.
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Nach mündlicher Verhandlung wies das FG die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es die Kläger versäumt hätten, innerhalb der gesetzten und zurecht nicht verlängerten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, da die Kläger Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hätten.
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Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Insbesondere machen sie geltend, das FG habe die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht setzen und nicht durch Prozessurteil entscheiden dürfen, da der Gegenstand des Klagebegehrens bereits durch die Klageschriftsätze hinreichend bezeichnet worden sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat zu Unrecht nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO).
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1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514). Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt, führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist unwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790, m.w.N.).
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b) Wieweit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, m.w.N.). Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Senatsurteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, jeweils m.w.N.). Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).
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Hierbei kommt es --auch wenn die Klage, wie im Streitfall, unmittelbar beim FG angebracht wird-- unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 58.2). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen kann die Klage nach § 47 Abs. 2 FGO fristwahrend auch beim FA angebracht werden. In diesem Fall könnte die Auslegung der Klageschrift nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten erkennbar gewesen sind (BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 209/83, juris; Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.). Nachdem § 47 Abs. 2 FGO die Anbringung einer Klage beim FA als fristwahrend anerkennt, ist eine in dieser Form angebrachte Klage in jedem Fall so erhoben, wie sie das FA vernünftigerweise verstehen musste. Da das Gesetz die Klageanbringung beim FA und beim FG hinsichtlich der Fristwahrung als gleichwertig ansieht, müssen beide Formen der Klageanbringung auch bei der Auslegung der Klageschrift und der Entscheidung darüber, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände außerhalb der Klageschrift hierbei zu berücksichtigen sind, gleichbehandelt werden (Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.). Zum anderen gehört die Vorlage des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht zum Mussinhalt einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Vielmehr enthält § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO insoweit nur eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Sollvorschrift (BTDrucks 14/4061, S. 8). Demgegenüber sieht § 71 Abs. 2 FGO vor, dass die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht übermitteln muss, und zwar ohne schuldhaftes Zögern (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 FGO Rz 34). Auch wenn die Vorlage der vollständigen Akten aus prozessökonomischen Gründen in der Regel bis zur Übersendung der Klageerwiderung zurückgestellt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, juris), schließt dies nicht aus, dass für die Auslegung der Klageschrift notwendige Unterlagen (ggf. in Kopie) vorab vom FA zu übersenden bzw. vom FG anzufordern sind.
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c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen.
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Mit ihren Klageschriftsätzen vom 22. und 23. Dezember 2011 haben die Kläger die angegriffenen Bescheide und die angegriffene Einspruchsentscheidung genau bezeichnet. Der Gegenstand des Klagebegehrens konnte unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung durch Auslegung ermittelt werden. Danach wurde im Einspruchsverfahren nur über wenige Punkte (Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Qualifizierung der Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich; Anerkennung weniger Betriebsausgabenpositionen) und nicht etwa über eine Vielzahl von Feststellungen --z.B. nach einer Steuerfahndungsprüfung-- (s. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186) gestritten. Entsprechend wurde das FG in die Lage versetzt zu erkennen, worin die Rechtsverletzung nach Ansicht der Kläger liegt. Die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist war daher unwirksam und rechtfertigte kein darauf gestütztes Prozessurteil.
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Dahingestellt bleiben kann nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen, wann dem FG die Akten des FA und mithin die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung vorgelegen haben. Denn jedenfalls hat es das FG versäumt, die Klageschriften unter Heranziehung der bereits vorliegenden oder noch vom FA anzufordernden angegriffenen Verwaltungsakte auszulegen.
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2. Die Kostenentscheidung wird entsprechend § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.
Tatbestand
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I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Kläger wandten sich mit Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, wobei der Kläger als Bevollmächtigter der Klägerin auftrat. In der am 5. Oktober 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage bezogen sich die Kläger auf die Einspruchsentscheidung zu den Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2008. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des FG übermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. Oktober 2012 die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012, welche die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 betrifft. Darin finden sich Ausführungen zu einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin, zu einer Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sowie zu dem Streitpunkt "Büroraumkosten". Durch die Rechtsbehelfsentscheidung wurde die Steuer für die Jahre 2005 und 2006 jeweils heraufgesetzt und der Einspruch gegen die Festsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
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Der Berichterstatter des FG setzte den Klägern unter dem Datum des 26. November 2012 eine Frist gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Klagebegehrens. In der Verfügung wurde auf den Ausschlusscharakter der bis zum 15. Februar 2013 laufenden Frist hingewiesen. Am letzten Tag beantragten die Kläger eine Fristverlängerung um mindestens drei Monate. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest beigefügt, in welchem dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Gleichwohl erließ der Berichterstatter am 18. Februar 2013 einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage abgewiesen werden sollte. Dagegen wandten sich die Kläger mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 18. April 2013 ab, weil die Kläger die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 FGO versäumt hätten. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest habe sich kein Grund für eine Verlängerung der Ausschlussfrist ergeben.
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Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 legten die Kläger "Beschwerde/ Berufung" gegen das Urteil des FG ein. Zur Begründung trugen sie vor, das angegriffene Urteil berücksichtige nicht die geltend gemachte Erkrankung des Klägers. Das FG hätte das Klagebegehren, das aus dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 und aus dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt sei, unter Rückgriff auf die Steuerakten ermitteln können.
Entscheidungsgründe
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II. Das als "Beschwerde/Berufung" bezeichnete und als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer --zulässigen-- Klage (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).
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2. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt hier vor.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erforderlich. Genügt die Klageschrift nicht diesen Erfordernissen, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann ihm für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).
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b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).
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c) Im Streitfall war der Inhalt der Einspruchsentscheidung zu dem Zeitpunkt, als der Berichterstatter die Ausschlussfrist setzte, bekannt. Aus ihr geht hervor, dass zwischen den Klägern und dem FA drei Punkte streitig waren, und zwar die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sowie von Büroraumkosten. Die Streitpunkte sind für die Jahre 2005 und 2006, in denen eine Beschwer der Kläger vorliegt, von Bedeutung. Das Klagebegehren ist unverwechselbar von anderen möglichen Streitpunkten abgegrenzt. Dies reicht für eine Bezeichnung des Klagebegehrens aus. Nicht von Bedeutung ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung nicht von den Klägern, sondern vom FA übermittelt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte unter dem 24. September 2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2010 (Streitzeitraum) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen zu allen Änderungsbescheiden ist ausgeführt, dass der Festsetzung die Ergebnisse der bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung "lt. Prüfungsbericht vom 21.08.2012" zugrunde liegen.
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Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide nach § 361 AO auszusetzen, weil diese offensichtlich rechtswidrig seien. Eine weitere Begründung der Einsprüche ging trotz Erinnerung beim FA nicht ein. Daraufhin wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 als unbegründet zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es, dass im Rahmen der Prüfung bei der Klägerin Korrekturen an den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin sowie beim Vorsteuerabzug vorgenommen wurden. Diese seien im Bericht vom 21. August 2012 erläutert worden. Bei der erneuten Überprüfung der Steuerfestsetzung seien keine Fehler festgestellt worden.
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In der Klageschrift vom 16. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage gegen die Änderungsbescheide vom 24. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 und fügte eine Abschrift der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung bei.
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Nachdem die Klägerin eine Aufforderung des Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, nicht fristgerecht beantwortet und das FG einen Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt hatte, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Das Klagebegehren lasse sich nicht aus den der Klageschrift beigefügten Bescheiden und der Einspruchsentscheidung entnehmen, da auch bereits der Einspruch nicht begründet worden sei.
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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
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Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH—- vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, juris; vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).
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1. Die Klage ist nicht unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 nebst Anlagen ausreichend bezeichnet worden ist.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811, jeweils m.w.N.).
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b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).
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aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788). Auch kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
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bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 170, m.w.N.). Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196). Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, unter II.2.).
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cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des FG, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist Zweck des § 79b FGO (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462), von dem das FG ebenfalls Gebrauch gemacht hatte.
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dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).
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c) Ausgehend davon lassen die Angaben in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 das Klagebegehren hinreichend erkennen. Das FG hätte daher die Ausschlussfrist nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.
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aa) Dabei ist es zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Klägerin --wie das FG ausgeführt hat-- den eingelegten Einspruch nicht weiter begründet hat. Allerdings hat die Klägerin, was das FG bei seiner Würdigung des Einspruchs nicht erwähnt hat, bereits in ihrem Einspruchsschreiben vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet und gleichzeitig die AdV der angefochtenen Bescheide (§ 361 AO) beantragt. Es ist unerheblich, dass das Einspruchsschreiben der Klageschrift nicht beigefügt war; denn abgesehen davon, dass das FG selbst dem Ablauf des Einspruchsverfahrens Bedeutung für die Auslegung beimessen will, kommt es für die Auslegung einer Klage --wie dargelegt-- auch auf die aus den Steuerakten erkennbaren Umstände an (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
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bb) Weiter hat das FG nicht berücksichtigt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um (auf § 164 Abs. 2 AO gestützte) Änderungsbescheide nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin handelt. Aus den Erläuterungen zu den Bescheiden ergibt sich, dass diesen die Prüfungsfeststellungen aus dem Bericht vom 21. August 2012 zugrunde liegen. Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung wurden die steuerpflichtigen Umsätze und der Vorsteuerabzug vom FA korrigiert und die Abweichungen im Bericht erläutert.
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Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich dementsprechend im Streitfall mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageschrift, Einspruchsschrift, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung. Das FG konnte daraus mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin alle Streitpunkte des Einspruchsverfahrens mit der Klage weiterverfolgen und mit der Klage begehren wollte, sämtliche Änderungen durch die Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung (aufgrund der dabei getroffenen Prüfungsfeststellungen) rückgängig zu machen.
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Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417, unter II.1.c). Aus der Klageschrift sind außerdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr Begehren im Einspruchsverfahren, alle Änderungen durch die Außenprüfung rückgängig zu machen, einschränken wollte; vielmehr folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bescheide der Klageschrift beigefügt hat, dass sie ihr Begehren insgesamt weiter verfolgen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.d).
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cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
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2. Nachdem sich die zur Begründung des Verfahrensfehlers notwendigen Angaben bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 26. September 2013 ergeben, kann dahinstehen, ob und inwieweit das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 27. September 2013, 28. September 2013 und 30. September 2013 berücksichtigt werden könnte.
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3. Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 19).
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4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. März 2014 1 K 1174/13 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Zwischen ihr und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erhob sich insbesondere darüber Streit, ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Inland befand.
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Das FA schloss das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren betreffend Körperschaftsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und diverse Feststellungsbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2009 mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2013 ab.
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Gegen diese Bescheide in Gestalt der genannten Einspruchsentscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Sie kündigte im Klageschriftsatz an, in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Bescheide beantragen zu wollen.
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Auf Seiten des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes wurde die Klage, (nur) soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide richtete, unter dem eigenständigen Aktenzeichen 1 K 1174/13 erfasst. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Klage wurde das FA unter Fristsetzung zur Vorlage der Einspruchsentscheidung aufgefordert. Der Klägerin wiederum wurde gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Setzung einer Ausschlussfrist bis 15. August 2013 aufgegeben, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Mit am 9. August 2013 beim FG eingegangenen Schriftsatz legte das FA eine Kopie der Einspruchsentscheidung vor. Nachdem unter dem Aktenzeichen 1 K 1174/13 keine weiteren Schriftsätze der Klägerin eingegangen waren, wies das FG mit Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig ab und begründete dies mit der unterbliebenen Bezeichnung des Klagebegehrens binnen der gesetzten Ausschlussfrist. Nach der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung vertrat es diese Auffassung im Wesentlichen auch in dem angegriffenen Urteil. Das FG ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, denn der Gegenstand des Klagebegehrens war hinreichend bestimmt.
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, m.w.N.). Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).
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b) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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c) Wieweit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen. Hierbei kommt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (zum Vorstehenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen.
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Mit ihrem Klageschriftsatz vom 21. Juni 2013 hat die Klägerin die angegriffenen Bescheide und die angegriffene Einspruchsentscheidung genau bezeichnet. Der Gegenstand des Klagebegehrens konnte unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung, die dem FG am 9. August 2013 und damit vor Ablauf der Ausschlussfrist vorlag, unschwer durch Auslegung ermittelt werden. Der Hauptstreitpunkt des Einspruchsverfahrens war die Frage nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Die Klägerin betrachtete sich als "holländisches" und nicht als "rein deutsches" Unternehmen. Dazu passt der im Klageschriftsatz angekündigte Aufhebungsantrag, mit dem sie offenkundig ihrer Auffassung Ausdruck verleihen wollte, dass eine inländische Körperschaftsteuerpflicht dem Grunde nach nicht besteht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte unter dem 24. September 2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2010 (Streitzeitraum) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen zu allen Änderungsbescheiden ist ausgeführt, dass der Festsetzung die Ergebnisse der bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung "lt. Prüfungsbericht vom 21.08.2012" zugrunde liegen.
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Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide nach § 361 AO auszusetzen, weil diese offensichtlich rechtswidrig seien. Eine weitere Begründung der Einsprüche ging trotz Erinnerung beim FA nicht ein. Daraufhin wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 als unbegründet zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es, dass im Rahmen der Prüfung bei der Klägerin Korrekturen an den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin sowie beim Vorsteuerabzug vorgenommen wurden. Diese seien im Bericht vom 21. August 2012 erläutert worden. Bei der erneuten Überprüfung der Steuerfestsetzung seien keine Fehler festgestellt worden.
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In der Klageschrift vom 16. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage gegen die Änderungsbescheide vom 24. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 und fügte eine Abschrift der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung bei.
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Nachdem die Klägerin eine Aufforderung des Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, nicht fristgerecht beantwortet und das FG einen Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt hatte, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Das Klagebegehren lasse sich nicht aus den der Klageschrift beigefügten Bescheiden und der Einspruchsentscheidung entnehmen, da auch bereits der Einspruch nicht begründet worden sei.
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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
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Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH—- vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, juris; vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).
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1. Die Klage ist nicht unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 nebst Anlagen ausreichend bezeichnet worden ist.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811, jeweils m.w.N.).
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b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).
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aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788). Auch kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).
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bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 170, m.w.N.). Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196). Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, unter II.2.).
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cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des FG, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist Zweck des § 79b FGO (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462), von dem das FG ebenfalls Gebrauch gemacht hatte.
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dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).
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c) Ausgehend davon lassen die Angaben in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 das Klagebegehren hinreichend erkennen. Das FG hätte daher die Ausschlussfrist nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.
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aa) Dabei ist es zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Klägerin --wie das FG ausgeführt hat-- den eingelegten Einspruch nicht weiter begründet hat. Allerdings hat die Klägerin, was das FG bei seiner Würdigung des Einspruchs nicht erwähnt hat, bereits in ihrem Einspruchsschreiben vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet und gleichzeitig die AdV der angefochtenen Bescheide (§ 361 AO) beantragt. Es ist unerheblich, dass das Einspruchsschreiben der Klageschrift nicht beigefügt war; denn abgesehen davon, dass das FG selbst dem Ablauf des Einspruchsverfahrens Bedeutung für die Auslegung beimessen will, kommt es für die Auslegung einer Klage --wie dargelegt-- auch auf die aus den Steuerakten erkennbaren Umstände an (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
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bb) Weiter hat das FG nicht berücksichtigt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um (auf § 164 Abs. 2 AO gestützte) Änderungsbescheide nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin handelt. Aus den Erläuterungen zu den Bescheiden ergibt sich, dass diesen die Prüfungsfeststellungen aus dem Bericht vom 21. August 2012 zugrunde liegen. Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung wurden die steuerpflichtigen Umsätze und der Vorsteuerabzug vom FA korrigiert und die Abweichungen im Bericht erläutert.
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Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich dementsprechend im Streitfall mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageschrift, Einspruchsschrift, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung. Das FG konnte daraus mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin alle Streitpunkte des Einspruchsverfahrens mit der Klage weiterverfolgen und mit der Klage begehren wollte, sämtliche Änderungen durch die Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung (aufgrund der dabei getroffenen Prüfungsfeststellungen) rückgängig zu machen.
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Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417, unter II.1.c). Aus der Klageschrift sind außerdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr Begehren im Einspruchsverfahren, alle Änderungen durch die Außenprüfung rückgängig zu machen, einschränken wollte; vielmehr folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bescheide der Klageschrift beigefügt hat, dass sie ihr Begehren insgesamt weiter verfolgen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.d).
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cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
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2. Nachdem sich die zur Begründung des Verfahrensfehlers notwendigen Angaben bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 26. September 2013 ergeben, kann dahinstehen, ob und inwieweit das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 27. September 2013, 28. September 2013 und 30. September 2013 berücksichtigt werden könnte.
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3. Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 19).
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4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.