Finanzgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 15 K 748/16

ECLI:ECLI:DE:FGK:2016:1027.15K748.16.00
bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 71


(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist geset

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen


(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten 1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und2. Gesc

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21g


(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss be

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 64


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 97


Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 95


Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte unter dem 24. Septemb

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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1)1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2.
Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben.2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert.3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

(2)1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.2In den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind.3§ 37a Absatz 1 bleibt unberührt.

(3)1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(4)1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Kläger wandten sich mit Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, wobei der Kläger als Bevollmächtigter der Klägerin auftrat. In der am 5. Oktober 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage bezogen sich die Kläger auf die Einspruchsentscheidung zu den Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2008. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des FG übermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. Oktober 2012 die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012, welche die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 betrifft. Darin finden sich Ausführungen zu einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin, zu einer Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sowie zu dem Streitpunkt "Büroraumkosten". Durch die Rechtsbehelfsentscheidung wurde die Steuer für die Jahre 2005 und 2006 jeweils heraufgesetzt und der Einspruch gegen die Festsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.

2

Der Berichterstatter des FG setzte den Klägern unter dem Datum des 26. November 2012 eine Frist gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Klagebegehrens. In der Verfügung wurde auf den Ausschlusscharakter der bis zum 15. Februar 2013 laufenden Frist hingewiesen. Am letzten Tag beantragten die Kläger eine Fristverlängerung um mindestens drei Monate. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest beigefügt, in welchem dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Gleichwohl erließ der Berichterstatter am 18. Februar 2013 einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage abgewiesen werden sollte. Dagegen wandten sich die Kläger mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 18. April 2013 ab, weil die Kläger die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 FGO versäumt hätten. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest habe sich kein Grund für eine Verlängerung der Ausschlussfrist ergeben.

3

Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 legten die Kläger "Beschwerde/ Berufung" gegen das Urteil des FG ein. Zur Begründung trugen sie vor, das angegriffene Urteil berücksichtige nicht die geltend gemachte Erkrankung des Klägers. Das FG hätte das Klagebegehren, das aus dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 und aus dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt sei, unter Rückgriff auf die Steuerakten ermitteln können.

Entscheidungsgründe

4

II. Das als "Beschwerde/Berufung" bezeichnete und als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.

5

1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer --zulässigen-- Klage (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).

6

2. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt hier vor.

7

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erforderlich. Genügt die Klageschrift nicht diesen Erfordernissen, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann ihm für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).

8

b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).

9

c) Im Streitfall war der Inhalt der Einspruchsentscheidung zu dem Zeitpunkt, als der Berichterstatter die Ausschlussfrist setzte, bekannt. Aus ihr geht hervor, dass zwischen den Klägern und dem FA drei Punkte streitig waren, und zwar die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sowie von Büroraumkosten. Die Streitpunkte sind für die Jahre 2005 und 2006, in denen eine Beschwer der Kläger vorliegt, von Bedeutung. Das Klagebegehren ist unverwechselbar von anderen möglichen Streitpunkten abgegrenzt. Dies reicht für eine Bezeichnung des Klagebegehrens aus. Nicht von Bedeutung ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung nicht von den Klägern, sondern vom FA übermittelt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

Tatbestand

1

I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2011 und 23. Dezember 2011 Klage gegen die Bescheide zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2008 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 25. November 2011 ein. Den Klageschriftsätzen waren weder die angegriffenen Bescheide noch die Einspruchsentscheidung beigefügt. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten zunächst ergebnislos aufgefordert hatte, u.a. die angegriffenen Bescheide vorzulegen, einen bestimmten Antrag zu stellen und die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen und Beweismittel anzugeben, forderte es den Kläger durch Verfügung der Berichterstatterin vom 28. Februar 2012 auf, innerhalb einer bis zum 3. April 2012 laufenden Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 29. Februar 2012 zugestellt.

2

Mit beim FG am 3. April 2012 um 18.11 Uhr eingegangenem Telefax vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte, die gesetzte Frist bis zum 16. Mai 2012 zu verlängern. Zur Begründung verwies er darauf, dass er nach schwerer Krankheit auf Grund von Arbeitsüberlastung auf ärztlichen Rat einen zweiwöchigen Kurzurlaub antreten müsse und dass er den Kläger aufgrund dessen Auslandsaufenthalts nur einmal erreicht habe. Mit Schreiben vom 4. April 2012, das dem Prozessbevollmächtigten am 7. April zugestellt wurde, lehnte das FG die Fristverlängerung unter Hinweis darauf ab, dass die hierfür erforderlichen Gründe weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden seien.

3

Mit beim FG am 11. April 2012 eingegangenem Telefax vom selben Tage beantragte ein Kanzleimitarbeiter des Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Kanzleimitarbeiter an, dass es dem Prozessbevollmächtigten aus gesundheitlichen Gründen erst am heutigen Tage möglich gewesen sei, ihn über die versäumte Frist zu informieren. Zudem legte er ein Attest des den Prozessbevollmächtigten behandelnden Allgemeinarztes vor, wonach der Prozessbevollmächtigte aufgrund akuter Erkrankung ärztlichen Besuch benötigt habe und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geschäften nachzukommen. Das FG teilte hierauf mit, dass das ärztliche Attest weder eine Diagnose noch Krankheitssymptome erkennen lasse und deshalb Zweifel bestünden, ob das Attest den Wiedereinsetzungsantrag stützen könne. Mit Schreiben vom 16. April 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Attest seines Arztes, wonach der Prozessbevollmächtigte im genannten Zeitraum an einem ausgeprägten fiebrigen Infekt mit einem Burn-Out-Syndrom gelitten habe. Zugleich reichte der Prozessbevollmächtigte eine ausführliche Klagebegründung ein.

4

Nach mündlicher Verhandlung wies das FG die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es die Kläger versäumt hätten, innerhalb der gesetzten und zurecht nicht verlängerten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, da die Kläger Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hätten.

5

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Insbesondere machen sie geltend, das FG habe die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht setzen und nicht durch Prozessurteil entscheiden dürfen, da der Gegenstand des Klagebegehrens bereits durch die Klageschriftsätze hinreichend bezeichnet worden sei.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat zu Unrecht nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO).

7

1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514). Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt, führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).

8

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist unwirksam und deshalb nicht zu berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790, m.w.N.).

9

b) Wieweit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, m.w.N.). Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Senatsurteil vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, jeweils m.w.N.). Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).

10

Hierbei kommt es --auch wenn die Klage, wie im Streitfall, unmittelbar beim FG angebracht wird-- unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG, vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 23. April 2012 III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 65 Rz 58.2). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen kann die Klage nach § 47 Abs. 2 FGO fristwahrend auch beim FA angebracht werden. In diesem Fall könnte die Auslegung der Klageschrift nicht davon abhängen, wann die zu ihrer Auslegung heranzuziehenden Umstände dem FG als zweitem der beiden möglichen Adressaten erkennbar gewesen sind (BFH-Urteil vom 12. April 1984 IV R 209/83, juris; Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.). Nachdem § 47 Abs. 2 FGO die Anbringung einer Klage beim FA als fristwahrend anerkennt, ist eine in dieser Form angebrachte Klage in jedem Fall so erhoben, wie sie das FA vernünftigerweise verstehen musste. Da das Gesetz die Klageanbringung beim FA und beim FG hinsichtlich der Fristwahrung als gleichwertig ansieht, müssen beide Formen der Klageanbringung auch bei der Auslegung der Klageschrift und der Entscheidung darüber, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände außerhalb der Klageschrift hierbei zu berücksichtigen sind, gleichbehandelt werden (Senatsurteil in BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846, m.w.N.). Zum anderen gehört die Vorlage des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht zum Mussinhalt einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Vielmehr enthält § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO insoweit nur eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Sollvorschrift (BTDrucks 14/4061, S. 8). Demgegenüber sieht § 71 Abs. 2 FGO vor, dass die beteiligte Finanzbehörde die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht übermitteln muss, und zwar ohne schuldhaftes Zögern (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 FGO Rz 34). Auch wenn die Vorlage der vollständigen Akten aus prozessökonomischen Gründen in der Regel bis zur Übersendung der Klageerwiderung zurückgestellt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. Juni 1998 IX B 29/98, juris), schließt dies nicht aus, dass für die Auslegung der Klageschrift notwendige Unterlagen (ggf. in Kopie) vorab vom FA zu übersenden bzw. vom FG anzufordern sind.

11

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen.

12

Mit ihren Klageschriftsätzen vom 22. und 23. Dezember 2011 haben die Kläger die angegriffenen Bescheide und die angegriffene Einspruchsentscheidung genau bezeichnet. Der Gegenstand des Klagebegehrens konnte unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung durch Auslegung ermittelt werden. Danach wurde im Einspruchsverfahren nur über wenige Punkte (Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland; Qualifizierung der Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich; Anerkennung weniger Betriebsausgabenpositionen) und nicht etwa über eine Vielzahl von Feststellungen --z.B. nach einer Steuerfahndungsprüfung-- (s. hierzu BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186) gestritten. Entsprechend wurde das FG in die Lage versetzt zu erkennen, worin die Rechtsverletzung nach Ansicht der Kläger liegt. Die gleichwohl gesetzte Ausschlussfrist war daher unwirksam und rechtfertigte kein darauf gestütztes Prozessurteil.

13

Dahingestellt bleiben kann nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen, wann dem FG die Akten des FA und mithin die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung vorgelegen haben. Denn jedenfalls hat es das FG versäumt, die Klageschriften unter Heranziehung der bereits vorliegenden oder noch vom FA anzufordernden angegriffenen Verwaltungsakte auszulegen.

14

2. Die Kostenentscheidung wird entsprechend § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Kläger wandten sich mit Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, wobei der Kläger als Bevollmächtigter der Klägerin auftrat. In der am 5. Oktober 2012 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage bezogen sich die Kläger auf die Einspruchsentscheidung zu den Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2008. Auf Anforderung der Geschäftsstelle des FG übermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 9. Oktober 2012 die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2012, welche die Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2008 betrifft. Darin finden sich Ausführungen zu einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin, zu einer Ansparabschreibung nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) sowie zu dem Streitpunkt "Büroraumkosten". Durch die Rechtsbehelfsentscheidung wurde die Steuer für die Jahre 2005 und 2006 jeweils heraufgesetzt und der Einspruch gegen die Festsetzungen für die Jahre 2007 und 2008 mangels Beschwer als unzulässig verworfen.

2

Der Berichterstatter des FG setzte den Klägern unter dem Datum des 26. November 2012 eine Frist gemäß § 65 Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Bezeichnung des Klagebegehrens. In der Verfügung wurde auf den Ausschlusscharakter der bis zum 15. Februar 2013 laufenden Frist hingewiesen. Am letzten Tag beantragten die Kläger eine Fristverlängerung um mindestens drei Monate. Dem Schreiben war ein ärztliches Attest beigefügt, in welchem dem Kläger die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Gleichwohl erließ der Berichterstatter am 18. Februar 2013 einen Gerichtsbescheid, durch den die Klage abgewiesen werden sollte. Dagegen wandten sich die Kläger mit einem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 18. April 2013 ab, weil die Kläger die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 FGO versäumt hätten. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest habe sich kein Grund für eine Verlängerung der Ausschlussfrist ergeben.

3

Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 legten die Kläger "Beschwerde/ Berufung" gegen das Urteil des FG ein. Zur Begründung trugen sie vor, das angegriffene Urteil berücksichtige nicht die geltend gemachte Erkrankung des Klägers. Das FG hätte das Klagebegehren, das aus dem Schreiben vom 8. Oktober 2012 und aus dem Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bekannt sei, unter Rückgriff auf die Steuerakten ermitteln können.

Entscheidungsgründe

4

II. Das als "Beschwerde/Berufung" bezeichnete und als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel ist begründet. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO.

5

1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Wird eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Klagebegehrens als sog. Musserfordernis einer --zulässigen-- Klage (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) zu Unrecht oder nicht wirksam gesetzt, so führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig wegen unzutreffender Anwendung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514).

6

2. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt hier vor.

7

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ist für eine Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts sowie der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zusätzlich die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erforderlich. Genügt die Klageschrift nicht diesen Erfordernissen, so hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zur Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann ihm für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415, und vom 22. Januar 2003 VIII B 63/02, BFH/NV 2003, 790).

8

b) Bei der Auslegung einer Klage sind sämtliche dem FG erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, und vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Zu den Umständen, die bei der Auslegung der Klageschrift zu berücksichtigen sind, gehört insbesondere auch der Inhalt der in der Klageschrift bezeichneten Einspruchsentscheidung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).

9

c) Im Streitfall war der Inhalt der Einspruchsentscheidung zu dem Zeitpunkt, als der Berichterstatter die Ausschlussfrist setzte, bekannt. Aus ihr geht hervor, dass zwischen den Klägern und dem FA drei Punkte streitig waren, und zwar die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG sowie von Büroraumkosten. Die Streitpunkte sind für die Jahre 2005 und 2006, in denen eine Beschwer der Kläger vorliegt, von Bedeutung. Das Klagebegehren ist unverwechselbar von anderen möglichen Streitpunkten abgegrenzt. Dies reicht für eine Bezeichnung des Klagebegehrens aus. Nicht von Bedeutung ist, dass die Rechtsbehelfsentscheidung nicht von den Klägern, sondern vom FA übermittelt wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 790).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte unter dem 24. September 2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2010 (Streitzeitraum) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen zu allen Änderungsbescheiden ist ausgeführt, dass der Festsetzung die Ergebnisse der bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung "lt. Prüfungsbericht vom 21.08.2012" zugrunde liegen.

2

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide nach § 361 AO auszusetzen, weil diese offensichtlich rechtswidrig seien. Eine weitere Begründung der Einsprüche ging trotz Erinnerung beim FA nicht ein. Daraufhin wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 als unbegründet zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es, dass im Rahmen der Prüfung bei der Klägerin Korrekturen an den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin sowie beim Vorsteuerabzug vorgenommen wurden. Diese seien im Bericht vom 21. August 2012 erläutert worden. Bei der erneuten Überprüfung der Steuerfestsetzung seien keine Fehler festgestellt worden.

3

In der Klageschrift vom 16. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage gegen die Änderungsbescheide vom 24. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 und fügte eine Abschrift der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung bei.

4

Nachdem die Klägerin eine Aufforderung des Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, nicht fristgerecht beantwortet und das FG einen Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt hatte, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Das Klagebegehren lasse sich nicht aus den der Klageschrift beigefügten Bescheiden und der Einspruchsentscheidung entnehmen, da auch bereits der Einspruch nicht begründet worden sei.

5

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

7

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH—- vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, juris; vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).

8

1. Die Klage ist nicht unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 nebst Anlagen ausreichend bezeichnet worden ist.

9

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811, jeweils m.w.N.).

10

b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).

11

aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788). Auch kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

12

bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 170, m.w.N.). Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196). Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, unter II.2.).

13

cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des FG, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist Zweck des § 79b FGO (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462), von dem das FG ebenfalls Gebrauch gemacht hatte.

14

dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).

15

c) Ausgehend davon lassen die Angaben in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 das Klagebegehren hinreichend erkennen. Das FG hätte daher die Ausschlussfrist nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

16

aa) Dabei ist es zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Klägerin --wie das FG ausgeführt hat-- den eingelegten Einspruch nicht weiter begründet hat. Allerdings hat die Klägerin, was das FG bei seiner Würdigung des Einspruchs nicht erwähnt hat, bereits in ihrem Einspruchsschreiben vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet und gleichzeitig die AdV der angefochtenen Bescheide (§ 361 AO) beantragt. Es ist unerheblich, dass das Einspruchsschreiben der Klageschrift nicht beigefügt war; denn abgesehen davon, dass das FG selbst dem Ablauf des Einspruchsverfahrens Bedeutung für die Auslegung beimessen will, kommt es für die Auslegung einer Klage --wie dargelegt-- auch auf die aus den Steuerakten erkennbaren Umstände an (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).

17

bb) Weiter hat das FG nicht berücksichtigt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um (auf § 164 Abs. 2 AO gestützte) Änderungsbescheide nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin handelt. Aus den Erläuterungen zu den Bescheiden ergibt sich, dass diesen die Prüfungsfeststellungen aus dem Bericht vom 21. August 2012 zugrunde liegen. Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung wurden die steuerpflichtigen Umsätze und der Vorsteuerabzug vom FA korrigiert und die Abweichungen im Bericht erläutert.

18

Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich dementsprechend im Streitfall mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageschrift, Einspruchsschrift, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung. Das FG konnte daraus mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin alle Streitpunkte des Einspruchsverfahrens mit der Klage weiterverfolgen und mit der Klage begehren wollte, sämtliche Änderungen durch die Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung (aufgrund der dabei getroffenen Prüfungsfeststellungen) rückgängig zu machen.

19

Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417, unter II.1.c). Aus der Klageschrift sind außerdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr Begehren im Einspruchsverfahren, alle Änderungen durch die Außenprüfung rückgängig zu machen, einschränken wollte; vielmehr folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bescheide der Klageschrift beigefügt hat, dass sie ihr Begehren insgesamt weiter verfolgen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.d).

20

cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

21

2. Nachdem sich die zur Begründung des Verfahrensfehlers notwendigen Angaben bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 26. September 2013 ergeben, kann dahinstehen, ob und inwieweit das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 27. September 2013, 28. September 2013 und 30. September 2013 berücksichtigt werden könnte.

22

3. Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 19).

23

4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

24

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 5. März 2014  1 K 1174/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Zwischen ihr und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erhob sich insbesondere darüber Streit, ob sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Inland befand.

2

Das FA schloss das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren betreffend Körperschaftsteuerbescheide, Gewerbesteuermessbescheide und diverse Feststellungsbescheide für die Streitjahre 2003 bis 2009 mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2013 ab.

3

Gegen diese Bescheide in Gestalt der genannten Einspruchsentscheidung wandte sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Sie kündigte im Klageschriftsatz an, in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Bescheide beantragen zu wollen.

4

Auf Seiten des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes wurde die Klage, (nur) soweit sie sich gegen die Körperschaftsteuerbescheide richtete, unter dem eigenständigen Aktenzeichen 1 K 1174/13 erfasst. Im Zusammenhang mit der Zustellung der Klage wurde das FA unter Fristsetzung zur Vorlage der Einspruchsentscheidung aufgefordert. Der Klägerin wiederum wurde gemäß § 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Setzung einer Ausschlussfrist bis 15. August 2013 aufgegeben, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Mit am 9. August 2013 beim FG eingegangenen Schriftsatz legte das FA eine Kopie der Einspruchsentscheidung vor. Nachdem unter dem Aktenzeichen 1 K 1174/13 keine weiteren Schriftsätze der Klägerin eingegangen waren, wies das FG mit Gerichtsbescheid die Klage als unzulässig ab und begründete dies mit der unterbliebenen Bezeichnung des Klagebegehrens binnen der gesetzten Ausschlussfrist. Nach der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung vertrat es diese Auffassung im Wesentlichen auch in dem angegriffenen Urteil. Das FG ließ die Revision nicht zu. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen, denn der Gegenstand des Klagebegehrens war hinreichend bestimmt.

6

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, m.w.N.). Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).

7

b) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO). Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse fehlt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO).

8

c) Wieweit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin die den Kläger betreffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen. Hierbei kommt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (zum Vorstehenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

9

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das FG im Streitfall zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen.

10

Mit ihrem Klageschriftsatz vom 21. Juni 2013 hat die Klägerin die angegriffenen Bescheide und die angegriffene Einspruchsentscheidung genau bezeichnet. Der Gegenstand des Klagebegehrens konnte unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung, die dem FG am 9. August 2013 und damit vor Ablauf der Ausschlussfrist vorlag, unschwer durch Auslegung ermittelt werden. Der Hauptstreitpunkt des Einspruchsverfahrens war die Frage nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Die Klägerin betrachtete sich als "holländisches" und nicht als "rein deutsches" Unternehmen. Dazu passt der im Klageschriftsatz angekündigte Aufhebungsantrag, mit dem sie offenkundig ihrer Auffassung Ausdruck verleihen wollte, dass eine inländische Körperschaftsteuerpflicht dem Grunde nach nicht besteht.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; § 77 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Rechtsanwältin. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte unter dem 24. September 2012 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2010 (Streitzeitraum) nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). In den Erläuterungen zu allen Änderungsbescheiden ist ausgeführt, dass der Festsetzung die Ergebnisse der bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung "lt. Prüfungsbericht vom 21.08.2012" zugrunde liegen.

2

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung der Bescheide nach § 361 AO auszusetzen, weil diese offensichtlich rechtswidrig seien. Eine weitere Begründung der Einsprüche ging trotz Erinnerung beim FA nicht ein. Daraufhin wies das FA die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 als unbegründet zurück; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In der Begründung der Einspruchsentscheidung heißt es, dass im Rahmen der Prüfung bei der Klägerin Korrekturen an den steuerpflichtigen Umsätzen der Klägerin sowie beim Vorsteuerabzug vorgenommen wurden. Diese seien im Bericht vom 21. August 2012 erläutert worden. Bei der erneuten Überprüfung der Steuerfestsetzung seien keine Fehler festgestellt worden.

3

In der Klageschrift vom 16. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage gegen die Änderungsbescheide vom 24. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2012 und fügte eine Abschrift der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung bei.

4

Nachdem die Klägerin eine Aufforderung des Finanzgerichts (FG), den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, nicht fristgerecht beantwortet und das FG einen Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt hatte, wies das FG die Klage als unzulässig ab. Das Klagebegehren lasse sich nicht aus den der Klageschrift beigefügten Bescheiden und der Einspruchsentscheidung entnehmen, da auch bereits der Einspruch nicht begründet worden sei.

5

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

7

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor. Das FG hat die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH—- vom 29. Oktober 2004 XI B 99/02, juris; vom 1. August 2007 XI B 183/06, BFH/NV 2007, 1921; vom 18. August 2011 V B 44/10, BFH/NV 2011, 2084) und verletzt zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2009 X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443).

8

1. Die Klage ist nicht unzulässig, weil der Gegenstand des Klagebegehrens bereits in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 nebst Anlagen ausreichend bezeichnet worden ist.

9

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom 28. Juni 2012 XI B 44/12, BFH/NV 2012, 1811, jeweils m.w.N.).

10

b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und ihn in seinen Rechten verletzt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Wie weit das Klagebegehren einer Klage im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170, m.w.N.), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes, der Steuerart und der Klageart (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 9. Juni 2011 X B 47/10, BFH/NV 2011, 1713).

11

aa) Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 XI B 127/02, BFH/NV 2003, 788). Auch kann vom FG nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

12

bb) Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschlüsse vom 30. April 2001 VII B 325/00, BFH/NV 2001, 1227; in BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 20. September 2002 IV B 198/01, BFH/NV 2003, 190, m.w.N.). Bei der Auslegung einer beim FG erhobenen Klage sind sämtliche diesem und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 170, m.w.N.). Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beifügung oder ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 55/98, BFH/NV 2000, 196). Auch ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann zur Auslegung der Klageschrift heranzuziehen sein (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 X R 20/98, BFH/NV 1999, 1603, unter II.2.).

13

cc) § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO erlegt dem Kläger keine zusätzlichen, weitergehenden Obliegenheiten auf als § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO und begründet keinen Anspruch des FG, dass ihm eine ohne Hinzuziehung noch nicht vorliegender Steuerakten aus sich heraus verständliche Darstellung des nach Ansicht des Klägers maßgeblichen steuerlichen Sachverhalts vorgelegt wird (BFH-Urteil in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417). Den rechtzeitigen Eingang einer minimalen Klagebegründung zu gewährleisten, ist Zweck des § 79b FGO (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462), von dem das FG ebenfalls Gebrauch gemacht hatte.

14

dd) Hat ein Kläger z.B. die Festsetzung der Umsatzsteuer auf bestimmte Beträge beantragt, die den Umsatzsteuerfestsetzungen vor Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung entsprechen, hat er den Gegenstand des Klagebegehrens ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 1999 XI B 132/96, BFH/NV 1999, 1243, Leitsatz; s. auch BFH-Urteil vom 26. Juli 1984 IV R 214/80, juris, zu Änderungsbescheiden nach Betriebsprüfung).

15

c) Ausgehend davon lassen die Angaben in der Klageschrift vom 16. Januar 2013 das Klagebegehren hinreichend erkennen. Das FG hätte daher die Ausschlussfrist nicht setzen und die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.

16

aa) Dabei ist es zwar im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Klägerin --wie das FG ausgeführt hat-- den eingelegten Einspruch nicht weiter begründet hat. Allerdings hat die Klägerin, was das FG bei seiner Würdigung des Einspruchs nicht erwähnt hat, bereits in ihrem Einspruchsschreiben vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide als "offensichtlich rechtswidrig" bezeichnet und gleichzeitig die AdV der angefochtenen Bescheide (§ 361 AO) beantragt. Es ist unerheblich, dass das Einspruchsschreiben der Klageschrift nicht beigefügt war; denn abgesehen davon, dass das FG selbst dem Ablauf des Einspruchsverfahrens Bedeutung für die Auslegung beimessen will, kommt es für die Auslegung einer Klage --wie dargelegt-- auch auf die aus den Steuerakten erkennbaren Umstände an (vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).

17

bb) Weiter hat das FG nicht berücksichtigt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden um (auf § 164 Abs. 2 AO gestützte) Änderungsbescheide nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin handelt. Aus den Erläuterungen zu den Bescheiden ergibt sich, dass diesen die Prüfungsfeststellungen aus dem Bericht vom 21. August 2012 zugrunde liegen. Nach dem Inhalt der Einspruchsentscheidung wurden die steuerpflichtigen Umsätze und der Vorsteuerabzug vom FA korrigiert und die Abweichungen im Bericht erläutert.

18

Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ergibt sich dementsprechend im Streitfall mit hinreichender Klarheit aus der Zusammenschau von Klageschrift, Einspruchsschrift, Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung. Das FG konnte daraus mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin alle Streitpunkte des Einspruchsverfahrens mit der Klage weiterverfolgen und mit der Klage begehren wollte, sämtliche Änderungen durch die Änderungsbescheide nach Umsatzsteuer-Sonderprüfung (aufgrund der dabei getroffenen Prüfungsfeststellungen) rückgängig zu machen.

19

Daraus, dass erfahrungsgemäß Streitpunkte im Klageverfahren häufig reduziert werden, folgt nicht, dass das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet wäre. Eine Begrenzung auf bestimmte Positionen ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich und daher für die Zulässigkeit der Klage unerheblich (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417, unter II.1.c). Aus der Klageschrift sind außerdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihr Begehren im Einspruchsverfahren, alle Änderungen durch die Außenprüfung rückgängig zu machen, einschränken wollte; vielmehr folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Bescheide der Klageschrift beigefügt hat, dass sie ihr Begehren insgesamt weiter verfolgen wollte (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, unter II.1.d).

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cc) Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung beipflichten könnte, dass zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klagebegehrens der "bloße Hinweis" auf die Einkommensteuerbescheide für fünf Jahre und die Einspruchsentscheidung nicht genügen soll, wenn eine Steuerfahndungsprüfung zu einer Vielzahl von steuerlich auszuwertenden Feststellungen geführt hatte (so BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

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2. Nachdem sich die zur Begründung des Verfahrensfehlers notwendigen Angaben bereits aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 26. September 2013 ergeben, kann dahinstehen, ob und inwieweit das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin aus den Schriftsätzen vom 27. September 2013, 28. September 2013 und 30. September 2013 berücksichtigt werden könnte.

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3. Es erscheint sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da bei unzutreffender Abweisung einer Klage als unzulässig von einer Revisionsentscheidung regelmäßig keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2010 II B 107/09, BFH/NV 2010, 938; vom 22. März 2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170, Rz 19).

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4. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.