Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Aug. 2018 - 6 K 204/17
Gericht
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.
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Der am ... geborene Kläger war seit 1986 oder 1987 als Steuerberater bestellt. Seit 1995 war er als selbständiger Steuerberater mit einer Einzelpraxis tätig.
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Seit 2009 war der Kläger für diverse Gesellschaften in der A tätig. Aus seiner Tätigkeit bei der "B-Gruppe" erzielte der Kläger ein Jahreseinkommen von ca. 120.000 € brutto. Der Kläger hat neben seinem Wohnsitz in Hamburg auch einen Wohnsitz in C. In 2018 hatte er noch folgende Funktionen:
- Geschäftsführer der D GmbH
- Geschäftsführer der E GmbH
- Direktor der F AG
- Geschäftsführer der G GmbH
- Geschäftsführer der H GmbH
- Geschäftsführer der J GmbH
- Vorsitzender der Geschäftsführung der K GmbH
- Verwaltungsrat der L AG
- Geschäftsführer der M GmbH
- Vorsitzender der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft "N" (...) GmbH
- Direktor der O AG
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Die Generalstaatsanwaltschaft informierte mit Schreiben vom 28. Juni 2017 die Beklagte über gewerbliche Tätigkeiten des Klägers, weil sie festgestellt hatte, dass der Kläger als Geschäftsführer von zwei Gesellschaften in der A fungierte.
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Zum Jahreswechsel 2016/2017 verlegte der Kläger seine Praxis in die von ihm als Wohnung genutzte Räumlichkeit und nutzte seitdem zwei Räume als Arbeitszimmer. Dieses Gebäude ist ein reines Wohngebäude. Der Kläger informierte wegen des Umzugs weder seine Mandanten, noch stellte er einen Nachsendeauftrag bei der Post oder brachte ein Hinweisschild bei der alten Büroadresse an.
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Mit der Anschuldigungsschrift vom ... 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg das Hauptverfahren vor dem Landgericht Hamburg wegen der schuldhaften Verletzung der beruflichen Pflichten als Steuerberater zu eröffnen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg ging davon aus, dass der Kläger spätestens seit dem 1. Januar 2017 die ihm erteilten Mandate nicht mehr auftragsgemäß ausübte, insbesondere, weil er seine Kanzleiräume gewechselt hatte und seine Mandanten hierüber nicht informierte und diese ihn weder persönlich noch telefonisch erreichen konnten. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg sah hierin u. a. einen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BOStB. In diesem Zusammenhang wurden 16 Mandanten namentlich erwähnt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg vom ... 2018 verwiesen. Das Verfahren wurde beim Landgericht Hamburg eröffnet und durch Urteil vom ... 2018 abgeschlossen. Dem Kläger wurde wegen Verletzung seiner allgemeinen Berufspflichten ein Verweis erteilt. Außerdem wurde gegen ihn eine Geldbuße von ... € verhängt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wie sich die Anzahl der Mandanten entwickelt hat, da der Kläger die Beantwortung der entsprechenden Fragen abgelehnt hatte. Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Hamburg eingelegt.
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Die Behörde für Schule und Berufsausbildung hat dem Kläger mit Bescheid vom ... 2018 wegen Beschwerden über seine fehlende Erreichbarkeit, Nichtbearbeitung von Aufträgen und Nichtherausgabe von Unterlagen, untersagt, Personen auszubilden. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch ist bisher nichtentschieden worden.
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Mit Schreiben vom 1. August 2017 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen des Vorwurfs der gewerblichen Tätigkeit rechtliches Gehör.
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Mit Schreiben vom 15. September 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für seine Tätigkeiten in der A für die Gesellschaften D GmbH, E GmbH und F AG. Zur Begründung führte der Kläger an, dass er neben zwei anderen Personen nur rein organisatorisch in dieser Funktion tätig sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Antrag des Klägers verwiesen.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 ab, weil sie davon ausging, dass der Kläger diverse Male (in 15 Fällen) seine Berufspflichten gegenüber seinen Mandanten verletzt habe.
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Hiergegen erhob der Kläger eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden wurde. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht angesetzt.
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Am ... 2017 beschloss der Vorstand der Steuerberaterkammer den Widerruf der Steuerberaterzulassung des Klägers.
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Am ... 2017 erfolgte der Widerruf der Steuerberaterzulassung. Dieser wurde dem Kläger per Postzustellungsurkunde (PZU) am ... 2017 zugestellt.
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Hiergegen hat der Kläger am 20. November 2017, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass seine gewerbliche Tätigkeit ausschließlich in der A erfolge und daher keine Interessenkollision zu seiner Tätigkeit als Steuerberater entstehen könne. Dieses werde auch durch die vorgelegte Zusatzvereinbarung mit der F AG vom 18. November 2010 sichergestellt. In solchen Vereinbarungen habe er, der Kläger, mit den in der A ansässigen Gesellschaften, für die er als Geschäftsführer fungiere, vereinbart, dass ihm eine steuerliche Beratung von Kunden oder Auftraggebern der A Gesellschaften untersagt sei, so dass ein Interessenkonflikt ausscheide. An diese Vereinbarungen habe er, der Kläger, sich stets gehalten. Dies könne der Verwaltungsrat der F AG, A, bezeugen. Es erschließe sich nicht, warum das erkennende Gericht meine, dass er, der Kläger, darlegen müsse, dass und wie die vorgelegte Zusatzvereinbarung, die nach § 2 Abs. 2 ausdrücklich die Gesellschaft F AG und alle ihre Beteiligungsgesellschaften umfasse, seitens der Gesellschaft überprüft werden könne. Erst recht, da der Kläger Beweis über die Einhaltung der Vereinbarung angeboten habe.
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Er, der Kläger, habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung gem. § 57 StBerG. Die Konzeption des Berufsrechts der Steuerberater beruhe gerade nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln des Berufs Rechtsunterworfenen führe, sondern darauf, dass der Steuerberater sich grundsätzlich rechtstreu verhalte. Die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen seine Berufspflichten lägen nicht vor, bzw. beträfen ausschließlich bereits beendete Mandate, so dass sie nicht mehr bei der notwendigen Prognoseentscheidung einbezogen werden könnten. Gegebenenfalls könnten hierzu seine ehemaligen Mandanten als Zeugen befragt werden. In diesem Zusammenhang beantragt der Kläger die Beiziehung der berufsgerichtlichen Akte des Landgerichts Hamburg.
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Außerdem sei seine Tätigkeit in der A auch nicht ursächlich für die etwaigen Berufspflichtverletzungen gewesen, denn die Tätigkeiten in der A habe er bereits seit 2009 ausgeübt, ohne dass negative Konsequenzen für seine deutschen Mandanten eingetreten wären. Die organisatorischen Probleme stünden vielmehr im Zusammenhang mit seinen Umzug und dem Wechsel des Telefonanbieters.
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Der Kläger trägt vor, dass er nur noch 5 laufende Mandate aus seinem engeren Bekanntenkreis betreue; diese Mandate seien neben seiner Vollzeitbelastung als Geschäftsführer gut zu bewältigen. Er, der Kläger, biete der Beklagten deshalb auch eine freiwillige bindende Selbstbeschränkung an.
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Der Kläger beantragt das finanzgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des berufsgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ruhen zu lassen. Ohne diese Aussetzung liefe die Gewährung effektiven Rechtsschutzes beim Eingriff in die Berufswahlfreiheit leer. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe unmittelbar bevor. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, mehrere Berufe zu wählen, dürfe nicht allein von gerichtlichen Terminierungszwängen und gewählten Verhandlungstermin in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten abhängig sein, da der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater einen gravierenden Eingriff in seine Berufsfreiheit bewirke. Anderenfalls wäre ein Wettrennen um die erste Terminierung eröffnet, welches der von Verfassung wegen gebotenen Prüfung der Abwesenheit von konkreten Interessenkollisionen und der Ermessensreduzierung oder des Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht gerecht würde und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes widerspräche.
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Für seine nachgeordneten Geschäftsführertätigkeiten im Konzernverbund der nach § 15 ff. AktG mit der F AG verbundenen Unternehmen sowie bei den Eigentümerinnen der F AG, der P GmbH und der Q GmbH erziele er, der Kläger, keine gesonderte Vergütung. Die Übernahme dieser nachgeordneten Tätigkeit im Konzernverbund bürge, genau wie die beantragten Aussagegenehmigungen, keinerlei konkrete Interessenkonflikte mit der Steuerberatung in Deutschland. Die Ausführungen im Rahmen des Antrags auf Ausnahmegenehmigung bei der Beklagten gelten ebenso für diese Tätigkeiten. Gleiches gelte für die ruhende Gesellschaft G GmbH, da diese keinerlei geschäftliche Aktivität ausübe und nicht einmal werbend tätig sei.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 18. Oktober 2017 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf sowohl im Zeitpunkt des Widerrufs als auch der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben. Maßgeblich sei, dass der Kläger nur für drei seiner Tätigkeiten eine Ausnahmegenehmigung beantragt habe, obwohl er noch für zehn weitere Gesellschaften als Geschäftsführer oder in anderer leitenden Funktion tätig sei. Der Kläger habe in der jüngsten Vergangenheit in gravierender Weise seine Berufspflichten verletzt, insbesondere sei er für seine Mandanten nicht erreichbar gewesen und habe die ihm erteilten Mandate nicht bearbeitet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. April 2018 verwiesen.
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Die Beklagte wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens, weil sie der Ansicht ist, dass das finanzgerichtliche Verfahren von entscheidender Bedeutung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei. Es sei auch nicht absehbar, wann das Verwaltungsgericht entscheiden würde, so dass wegen der unzulässigen gewerblichen Tätigkeiten und der hiermit im Zusammenhang stehenden gravierenden Berufspflichtsverletzungen eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht vertretbar wäre.
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Durch richterliche Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde dem Kläger eine Ausschlussfrist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt, welche bis 19. März 2018 verlängert wurde und auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 25. April 2018 den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.
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Die zulässige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
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Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG).
II.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4 StBerG). Gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG gelten als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch ihre Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
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Zu solchen gewerblichen Tätigkeiten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Steuerberaters nicht vereinbar sind, gehört die Übernahme der Geschäftsführung einer gewerblichen Gesellschaft. Denn das organschaftliche Handeln in dieser Funktion wird notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft geprägt (vgl. BGH-Urteil vom 29. Februar 1988 StbSt (R) 1/87, NJW 1988, 3274, BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BStBl II 2012, 49; BFH-Beschluss vom 29. November 2011 VII B 110/09, BFH/NV 2012, 797).
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Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).
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1. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften und übte noch weitere Tätigkeiten aus, die ebenfalls als gewerblich zu qualifizieren sind (Direktor einer AG, Vorsitzender der Geschäftsführung). Diese Situation hat sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht maßgeblich geändert.
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2. Die zuständige Steuerberaterkammer hat dem Kläger keine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 57 Abs. 4 StBerG erteilt. Entscheidend ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten hat.
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a) In diesem Verfahren muss nicht abschließend beurteilt werden, wie das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem finanzgerichtlichen Verfahren, welches sich gegen den Widerruf gem. § 46 StBerG richtet, und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welches sich auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung richtet, ist (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2013 VII B 172/12, BFH/NV 2013, 1240), denn im Streitfall hat die Beklagte durch zwei Verwaltungsakte entschieden und der Kläger hat sowohl Klage beim Verwaltungsgericht als auch beim Finanzgericht erhoben.
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Dementsprechend obliegt es dem Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Ausnahmegenehmigung hat.
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Für das finanzgerichtliche Verfahren ist entscheidend, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine Ausnahmegenehmigung erhalten hat. In diesem Zusammenhang wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, dass er nicht bereits bei der Aufnahme seiner Tätigkeiten in der A, welche bereits in 2009 erfolgte, die erforderliche Ausnahmegenehmigung beantragt hat, sondern erst tätig wurde, nachdem die Beklagte bei ihm nachgefragt hatte und die Generalstaatsanwaltschaft bereits ermittelte. Diese pflichtwidrige Unterlassung des Klägers über mehrere Jahre wiegt umso schwerer, weil der Kläger selbst einräumt, dass es sich bei den von ihm in der A ausgeübten Geschäftsführertätigkeiten insgesamt um eine Vollzeittätigkeit handelt.
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Hinzu kommt, dass der von der Beklagten abgelehnte Antrag sich auch formell nur auf drei Gesellschaften und nicht auf alle gewerblichen Tätigkeiten des Klägers bezieht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich für eine der im Gerichtsbescheid aufgeführten Gesellschaften, der R GmbH, vorgetragen, dass er für diese Gesellschaft nicht mehr tätig ist. Zu den anderen Gesellschaften hat er die Feststellungen der Beklagten nicht bestritten. Zwar wendet der Kläger ein, dass die anderen Gesellschaften (fast alle) zum Konzern gehörten, diese Behauptung belegt er jedoch nicht ansatzweise, auch behauptet er dies erstmalig in seinem Schriftsatz vom 14. August 2018 und damit außerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist. Bezüglich der G GmbH hat der Kläger ebenfalls keinerlei Unterlagen eingereicht, die seine Behauptung belegen könnten, dass diese GmbH keinerlei geschäftliche Aktivitäten ausübe. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung angeboten, noch weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der G GmbH vorzulegen. Diese Unterlagen hatte er jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung mitgebracht, so dass das Einreichen der Unterlagen eine Verzögerung im Sinne des § 79b Abs. 3 Nr. 1 FGO bewirkt hätte. Die weiteren Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO liegen ebenfalls vor. Der Kläger wusste spätestens seit der Zustellung des Gerichtsbescheides am 19. Juni 2018, dass das Gericht es als relevant ansehen würde, dass die Ausnahmegenehmigung nicht für alle Tätigkeiten des Klägers beantragt worden war. Er hat weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung mitgeteilt, wieso sein diesbezüglicher Vortrag nicht früher erfolgt ist. Das Gerichts übt deshalb das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des § 79b Abs. 3 FGO dahingehend aus, dass dem Kläger nicht die beantragte Schriftsatzfrist eingeräumt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung liegt beim Kläger, denn die Voraussetzungen gem. § 16 BOStB liegen nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2011 VII R 47/10, BStBl II 2012, 49). Insbesondere sind die Tätigkeiten des Klägers in der A nicht geringfügig.
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Das Finanzgericht hat deshalb nicht über die Frage zu entscheiden, ob sich aus der Tatsache, dass der Kläger nicht für deutsche Gesellschaften sondern für in der A ansässige Gesellschaften tätig wird, ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung ergeben könnte bzw. dass sich hieraus für die Beklagte eine Ermessensreduzierung ableiten ließe. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es offensichtlich wäre, dass die Beklagte die Ausnahmegenehmigung zu Unrecht versagt hätte. Hiervon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere wegen der Internationalität gerade im ... Bereich bzw. der ... Branche kann eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden. Auch die vom Kläger vorgelegte Zusatzvereinbarung führt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht unbedingt zur Ermessensreduzierung, denn diese gilt formal lediglich für eine der Gesellschaften und nicht für alle, für die der Kläger tätig ist. Der Kläger hat auch nicht ausreichend dargelegt, wie diese Vereinbarung seitens der Gesellschaft überhaupt überprüft werden könnte. Zwar hat er in diesem Zusammenhang Beweis angeboten durch die Zeugenvernehmung des Verwaltungsrates der F AG. Er hat jedoch weder konkret mitgeteilt, wie diese Überprüfung erfolgt sein soll, noch durch welche der Mitglieder des Verwaltungsrates sie durchgeführt worden sein soll. Auch die Anschriften der Mitglieder des Verwaltungsrates hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht bezeichnet. Aus dem vorliegenden Handelsregisterauszug folgt zudem, dass die meisten der Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wohnanschrift nicht in Deutschland haben. Es ist einem deutschen FG nicht möglich, eine Zeugenvernehmung in der A durchzuführen und der Kläger hat etwaige Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.
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b) Das Finanzgericht war auch nicht verpflichtet, die Akten des Landgerichts beizuziehen. Denn für die Entscheidung des Finanzgerichts musste nicht aufgeklärt werden, ob die dem Kläger vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen gegenüber seinen (ehemaligen) Mandanten tatsächlich erfolgt sind. Solche Verletzungen sind nicht Voraussetzungen für den Widerruf gem. § 46 StBerG. Zudem ergibt sich bereits aus der dem Gericht vorliegenden Akte, dass der Kläger nicht auf die entsprechenden Nachfragen der Beklagten reagiert hat, welche ihm per PZU übermittelt worden sind. Dies stellt bereits eine relevante Verletzung seiner Berufspflichten gem. § 80 Abs. 1 StBerG dar.
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Zudem liegt das Urteil des Landgerichts Hamburg dem Gericht mittlerweile vor. Das Landgericht Hamburg ging bei seiner Entscheidung von einer erheblichen Anzahl von Berufspflichtverletzungen aus und erteilte dem Kläger deshalb einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von ... €. Der Kläger hat keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich hätte ergeben können, dass dieses Urteil an schwerwiegenden Fehlern leitet. Es genügt nicht, wenn der Kläger lediglich die Beiziehung der Akten beantragt ohne substantiiert vorzutragen, wozu diese Akten relevant sein könnten. Ebenso wenig ausreichend ist es, dass der Kläger mitteilt, Berufung beim OLG eingereicht zu haben, ohne seinen entsprechenden Schriftsatz dem Finanzgericht zur Verfügung zu stellen.
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c) Der Widerruf war auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger betreut nach eigenem Bekunden nur noch sehr wenige Mandate, hauptsächlich von Verwandten oder Freunden, so dass bei ihm keine große wirtschaftliche Auswirkung aus dem Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater und dem hierdurch eingetretenen Eingriff in seine Berufsfreiheit erfolgt. Zudem hat der Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederbestellung zu stellen, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, er eine Ausnahmegenehmigung gem. § 57 Abs. Abs. 4 Nr. 1 StBerG für alle seine anderen Tätigkeiten erhalten hat oder wenn er seine gewerbliche Betätigung beendet hat.
III.
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Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 74 FGO liegen nicht vor, da sowohl das berufsrechtliche als auch das verwaltungsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich für dieses Verfahren sind (siehe Ausführung zu 2a und 2b). Auch ein Ruhen des Verfahrens gem. § 251 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden ist.
IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 151 Abs. 1, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung.
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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
Der Einspruch ist nicht statthaft
- 1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), - 2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, - 3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, - 4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
(weggefallen) - 6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4); - 2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält; - 4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat; - 6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder - 7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
(5) (weggefallen)
(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.