Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
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Steuerberatungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

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published on 17/08/2018 00:00

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Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat. 2 Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Finanzbehörde Hamburg mit, dass der Kläger seinen steuerlichen.
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