Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2017 - 4 K 42/15

published on 17/01/2017 00:00
Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2017 - 4 K 42/15
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Zinsen und Erstattung von Verfahrenskosten.

2

Der Rechtsstreit hat folgende Vorgeschichte: Mit Ausfuhranmeldung Nr. DE ... vom 19.11.1999 wurde beim Hauptzollamt (HZA) A, Zollamt B, gefrorenes Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland angemeldet. Im Feld 2 war als "Versender/Ausführer" die "C" aus D eingetragen. Inhaberin der Ausfuhrlizenz, auf der die ausgeführte Ware abgeschrieben wurde, war jedoch nicht dieses Unternehmen, sondern die Klägerin, die auch in Feld 14 als "Anmelder/Vertreter" eingetragen war. Die Ware wurde ordnungsgemäß ausgeführt.

3

Den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung vom 29.12.1999 übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2000 der Klägerin zurück und verwies darauf, dass eine nachträgliche Änderung der Angaben im Feld 2 der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 65 ZK nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 31.05.2000 vertrat die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass Art. 65 ZK Korrekturen bei offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlern nicht ausschließe.

4

Mit Bescheid vom 28.06.2000 lehnte der Beklagte die beantragte Ausfuhrerstattung ab, weil im Feld 2 als Ausführer nicht die Klägerin als Inhaberin der Ausfuhrlizenz eingetragen gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verpflichtete das FG Hamburg mit Urteil vom 24.02.2004 (IV 137/01) den Beklagten zur Gewährung der Ausfuhrerstattung. Die Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung könne gemäß Art. 65 ZK dahingehend ausgelegt werden, dass Ausführer die Klägerin und nicht die dort eingetragene Firma C sei. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch mit Urteil vom 12.12.2006 (VII R 6/05) auf und wies die Klage ab, weil die Eintragung im Feld 2 einer Auslegung nicht zugänglich sei.

5

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.07.2012 (verb. Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11) entschieden hatte, dass die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Behörden bei fehlerhaft ausgefüllten Ausfuhrdokumenten an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene, nachträgliche Berichtigung der Eintragungen gemäß Art. 78 ZK gebunden seien, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2014 beim HZA A eine Korrektur der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung vom 19.11.1999. Daraufhin änderte das HZA A mit Bescheid vom 16.06.2014 die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung dahingehend, dass dort nunmehr die Klägerin genannt ist.

6

Daraufhin nahm der Beklagte das Verfahren auf Auszahlung der Ausfuhrerstattung wieder auf und gewährte mit Bescheid vom 02.10.2014 die mit Schreiben vom 29.12.1999 beantragte Ausfuhrerstattung in Höhe von 19.245,94 €, die der Klägerin am 13.10.2014 gutgeschrieben wurde.

7

Mit Schreiben vom 16.10.2014 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten 24.533,25 € für die Durchführung des Ausfuhrerstattungsverfahrens geltend. Sie begehre Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem FG Hamburg zum Aktenzeichen IV 137/01 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Betrags am 13.10.2014. Insoweit berufe sie sich auf § 14 Abs. 2 MOG i. V. m. § 236 AO. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens IV 137/01 nebst der des Revisionsverfahrens in Höhe von insgesamt 9.040,27 €.

8

Mit Bescheid vom 03.12.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung ab. Kostenerstattung nebst Zinsen könnten nur aufgrund gesetzlicher Grundlage gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebe es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Staatsleistungen. Einen Kostenanspruch gemäß § 103 ff. ZPO habe die Klägerin nicht, weil das Urteil des FG Hamburg in der Sache IV 137/01 aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei der Grund für die Auszahlung der Ausfuhrerstattung erst durch den Bescheid des HZA A vom 16.06.2014, mit dem die Ausfuhranmeldung berichtigt worden sei, geschaffen worden. Erst in diesem Zeitpunkt hätten die Erstattungsvoraussetzungen vorgelegen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 12.07.2012 (Rn. 44) festgestellt, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung habe, wenn er im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen sei. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei daher keine Rechtsänderung eingetreten.

9

Den hiergegen mit Schreiben vom 08.12.2014 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2014. Bereits das FG Hamburg habe entschieden, dass es dem Ausführer in bestimmten Fällen erlaubt sein müsse, eine Korrektur der Ausfuhranmeldung durchzuführen. Der Bundesfinanzhof habe - wie sich später herausgestellt habe - zu Unrecht die Entscheidung des FG Hamburg aufgehoben. Daher sei der Beklagte verpflichtet, ihr durch die Prozessführung entstandenen Kosten zu erstatten. Das Versagen der Korrekturmöglichkeit stelle einen Verstoß gegen EU-Recht dar und sei letztlich die Ursache für den eingetretenen Schaden. Dies ergebe sich aus einem Folgebeseitigungsanspruch (§ 100 FGO, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO), weil der Beklagte zu Unrecht eine Korrekturmöglichkeit zu Gunsten der Einspruchsführerin abgelehnt habe.

10

Mit Schreiben vom 17.12.2014 teilte der Beklagte mit, dass er weiterhin keine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sehe. Er werte das Vorbringen auch als Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.

11

Mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2015 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 103 ff. ZPO scheide aus, weil es keine Kostengrundentscheidung gebe. Der Bundesfinanzhof habe nämlich mit Urteil vom 12.12.2006 das zu Gunsten der Klägerin ergangene Urteil des erkennenden Senates aufgehoben. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 12.07.2012 in Rn. 44 festgestellt, dass Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur haben könne, wer in Feld 2 eingetragen sei. Damit habe er anders als das FG Hamburg entschieden, das durch Auslegung einen anderen Ausführer ermittelt habe, als im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen gewesen sei.

12

Mit der am 09.03.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie mache die Kosten geltend, die ihr durch die Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem FG Hamburg (IV 137/01) entstanden seien, sowie den Zinsverlust. Sie stütze dies teilweise auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und teilweise auf Prozesszinsen.

13

Vom Tag der Antragsstellung bis zum Tag vor der Rechtshängigkeit der Klage IV 137/01 habe sie wegen des nicht ausgezahlten Erstattungsbetrags zusätzliche Kreditzinsen in Höhe von 2.553,12 € aufbringen müssen, weil sie ihren Kredit nicht um den ihr zustehenden Erstattungsbetrag habe zurückführen können. Ihr seien in diesem Zeitraum Kontokorrentzinsen von durchschnittlich 9 % pro Jahr berechnet worden. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags am 13.10.2014 mache sie Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, mithin insgesamt 15.505,37 €, geltend. Die Anfechtungsklage sei zulässig, weil die ablehnende Einspruchsentscheidung anderenfalls in Rechtskraft erwachse. Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten des gesamten Rechtsstreits vor dem FG Hamburg IV 137/01 sei die Klage als Leistungsklage zulässig. Der Beklagte habe die Korrektur der Ausfuhranmeldung nicht verweigern dürfen, weil keine Zweifel bestanden hätten, wer der Ausführer sein solle. Daher müsse er für die negativen finanziellen Folgen einstehen. Sie, die Klägerin, sei so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der Beklagte die erforderliche Berichtigung vorgenommen hätte. Er habe die Korrektur nicht unter Hinweis auf Art. 65 ZK ablehnen dürfen. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 die Korrekturmöglichkeit der Ausfuhrerstattung ausdrücklich anerkannt. Sie müsse so gestellt werden, wie sie vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes - der Ablehnung des Erstattungsantrags vom 19.11.1999 - gestanden hätte, damit mit dem Folgenbeseitigungsanspruch die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes verlangt werden könne. Für die Zeit ab dem 11.05.2001 - der Rechtshängigkeit der Klage IV 137/01 - habe sie einen Anspruch auf Prozesszinsen, der sich aus § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 291 BGB ergebe. Das OVG Lüneburg (11 LB 257/03) habe ausdrücklich Prozesszinsen in Höhe von 6 % jährlich ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Auch das VG Saarland (3 K 46/97) habe § 291 BGB entsprechend auf einen Rückzahlungsanspruch angewandt.

14

Die Rechtsfrage der Auszahlung des Erstattungsbetrags nach Korrektur der Ausfuhranmeldung sei erkennbar nicht die entscheidende rechtliche Frage. Entscheidend sei, ob der Beklagte die Korrekturmöglichkeit habe endgültig versagen können.

15

Der Umstand, dass das Urteil des FG Hamburg vom 24.02.2004 aufgehoben worden sei, spreche nicht gegen den Zinsanspruch, denn die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstoße gegen Unionsrecht. Der Beklagte hätte, wenn er nicht selbst die Ausfuhranmeldung habe korrigieren wollen, den Antrag an das HZA A weiterleiten oder ihr - der Klägerin - einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Stattdessen habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Korrektur nicht möglich sei.

16

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.12.2014 (RL ...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2015 (RL ...) zu verurteilen, 27.098,76 € an sie zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Er beruft sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Der Folgenbeseitigungsanspruch sei vorliegend nicht anwendbar und auch seine Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei fraglich, ob das angerufene Gericht für aus der Verwaltungsgerichtsordnung abgeleitete Ansprüche zuständig sei. In Bezug auf die begehrte Verzinsung seien gemäß § 14 Abs. 2 MOG Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen, darunter auch die Ausfuhrerstattung, ab Rechtshändigkeiten nach Maßgabe der §§ 236, 238 f. AO zu verzinsen. Im Übrigen seien sie unverzinslich. Selbst für die Zeit ab Wiederaufgreifen des Verfahrens stünden der Klägerin keine Schadenersatz-, Erstattungs- oder Folgenbeseitigungsansprüche zu, weil § 51 VwVfG insoweit eine abschließende Regelung darstelle. Im Übrigen wäre er - der Beklagte - für die Korrektur der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 78 ZK nicht zuständig gewesen.

19

Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage (dazu I.) hat in der Sache keinen Erfolg (dazu II.).

I.

21

Die Klage, mit der nach dem Vortrag der Klägerin vom 20.12.2016 keine Schadensersatzansprüche, sondern Zins- und Folgenbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden, ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

22

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation. Gemeinsame Marktorganisationen i. S. d. MOG sind nach § 1 Abs. 1 MOG Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisationen der Agrarmärkte für die in Anhang I des EG-Vertrags (EGV) oder Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Erzeugnisse. "Regelungen" i. S. d. MOG sind nach § 1 Abs. 2 MOG insbesondere sekundärrechtliche Rechtsakte auf der Grundlage des EGV oder des AEUV.

23

Vorliegend geht es um die Folgen einer nach Auffassung der Klägerin zu spät gewährten Ausfuhrerstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abl. EG 1999 L 102/11). Diese wirtschaftlichen Folgen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bescheidung des Ausfuhrerstattungsantrags vom 29.12.1999. Daher handelt es sich bei der hier inmitten stehenden Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen und Rechtsverfolgungskosten hat, um eine Streitigkeit über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation. Dass die Klägerin sich auf § 113 VwGO stützt, ist unerheblich. Darin kommt nämlich nicht zum Ausdruck, dass sie den Verwaltungsrechtsweg für gegeben hält. Sie verweist vielmehr auf die nach ihrer Auffassung einschlägige Anspruchsgrundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch.

II.

24

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Zinsansprüche zu (dazu 1.). Sie kann die geltend gemachten Zinsen und die Rechtsverfolgungskosten auch nicht auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen (dazu 2.). Sonstige Entschädigungsansprüche bestehen ebenfalls nicht (dazu 3.). Dem Europäischen Gerichtshof sind keine Vorlagefragen zu stellen (dazu 4.).

25

1. Die Klägerin hat keine Zinsansprüche.

26

1.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung gemäß § 236 AO.

27

§ 236 AO ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG; BGBl. I 2005, 1847; 2016, 1666) anwendbar. Danach sind Ansprüche auf Vergünstigungen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 AO zu verzinsen. Die Geldleistung, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, ist eine Vergünstigung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 MOG. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a MOG, in dem Ausfuhrerstattungen unter der Überschrift des § 6 ("Vergünstigungen") ausdrücklich erwähnt sind.

28

§ 14 Abs. 2 Satz 1 MOG stellt eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 236, 238 und 239 AO dar, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sein müssen (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 7). Nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO wird, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuervergütung gewährt wird, der zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst.

29

Vorliegend mangelt es bereits an einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Klägerin eine Steuervergütung gewährt wird. Das Urteil des FG Hamburg vom 24.02.2004 (IV 137/01), das den Beklagten zur Gewährung der hier in Rede stehenden Ausfuhrerstattung verpflichtete, wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.02.2006 (VII R 6/05) gemäß § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Diese Entscheidung hat ex tunc-Wirkung.

30

1.2 Der Klägerin stehen auch keine anderen Zinsansprüche zu.

31

1.2.1 Andere Zinsansprüche als die nach § 236 AO sind gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 MOG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche auf Vergünstigungen nur nach § 236 AO verzinst; im Übrigen sind sie unverzinslich.

32

1.2.2 Auch unabhängig von diesem ausdrücklichen Ausschluss von Zinsansprüchen lässt sich dem Gesetz kein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen entnehmen. Das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 8; so auch BFH, Beschl. v. 23.06.2014, VIII B 75/13, juris Rn. 15; BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 21). Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht auf den von ihr angeführten § 291 BGB oder auf § 233a AO über die Verzinsung von Steuererstattungen berufen.

33

1.2.3 Die Klägerin hat auch keinen sich aus dem Unionsrecht ergebenen Zinsanspruch. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im Falle der Erstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern der Rückzahlungsanspruch zu verzinsen sei und zwar für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten (EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 22; siehe schon EuGH, Urt. v. 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods, Rn. 24 m. w. N.; im Anschluss hieran BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 23). Der Senat hält diese Rechtsprechung jedoch nicht für auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem es um die (behauptete) verzögerte Auszahlung einer staatlichen Begünstigung geht. Anders als bei Erstattungsansprüchen wegen diskriminierender Steuern, die Gegenstand des Falles Irimie waren, kann man bei einer Ausfuhrerstattung, die eine staatlich bzw. supranational gewährte Subvention darstellt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Unionsrecht ein subjektives Recht auf Verzinsung einer verspätet gezahlten Leistung kennt. Es ist vielmehr im Grundsatz davon auszugehen, dass das einschlägige Fachrecht eine abschließende Regelung über den Umfang der gewährten Begünstigungen enthält. Eine derartige Verzinsungspflicht findet sich weder in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG 1999 L 160/21) noch in der Verordnung (EG) Nr. 800/99.

34

Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.10.2013 (Rs. C-431/12 - SC Rafinaria Steaua Româna SA) ergibt sich keine Verzinsungspflicht. Die dort entwickelte Anspruchsgrundlage für die Verzinsung von zu spät erstatteter Steuerbeträge ergibt sich aus dem Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems (Rn. 23 des Urteils). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Gewährung einer staatlichen Beihilfe geht, nicht anzuwenden.

35

2. Die Klägerin kann Zinsen oder den Ersatz von Verfahrenskosten nicht auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen.

36

Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der noch andauert (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 30 Rn. 7; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 373, jeweils m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 26.10.1967, II C 22.65, juris Rn. 2). Er richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; er kann jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (BVerwG, Urt. v. 26.10.1967, II C 22.65, juris Rn. 2).

37

2.1 Es liegt schon kein hoheitlicher Eingriff vor. Die von der Klägerin behauptete um Jahre verspätete Gewährung der Ausfuhrerstattung stellt ein Unterlassen dar, die Ausfuhrerstattung bereits im Jahr 2000 auszuzahlen. Ein solches Unterlassen kann einen Restitutionsanspruch nicht begründen, weil der Anspruch auf Wiederherstellung eines Zustandes gerichtet wäre, den der Betroffene vor dem Unterlassen, dessen Rechtswidrigkeit gerügt wird, nicht innehatte (Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 378; Maurer, a. a. O., Rn. 9). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.07.1984 (3 C 81/82, juris Rn. 33) auch das Unterlassen als anspruchsbegründendes Verhalten der Exekutive benannt. Es handelt sich hierbei jedoch um ein obiter dictum, das in der Folge nicht mehr aufgegriffen wurde. Die Anknüpfung an ein Unterlassen wäre auch systemfremd. Da der Folgenbeseitigungsanspruch auf Restitution gerichtet ist, knüpft er zwingend an Unterlassungspflichten des Staates, nicht an dessen Pflicht zum (rechtzeitigen) Handeln an (siehe Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 378).

38

2.2 Darüber hinaus war die Verweigerung der Ausfuhrerstattung bis zu ihrer Gewährung durch Bescheid vom 02.10.2014 nicht rechtswidrig. Sie war nämlich gedeckt durch den bestandskräftigen Bescheid vom 28.06.2000, mit dem die beantragte Ausfuhrerstattung zunächst abgelehnt wurde. Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten entgegen, dass nach dem rechtskräftigen Tenor des Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2006 (VII R 6/05) die Klägerin selbst die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

39

2.3 Selbst wenn die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt wären, würde hieraus für die Klägerin kein Anspruch auf die begehrten Zinsen und die Erstattung der Verfahrenskosten erwachsen. Wie sich bereits aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979, II C 19.75, juris Rn. 24), ist der - ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzende - Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet, Er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für die Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind. Der Anspruch ist damit nicht auf Naturalrestitution im Sinne von § 249 S. 1 BGB, also dem Zustand der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, gerichtet (Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 368).

40

Vorliegend liegt das von der Klägerin behauptete schädigende Ereignis im Unterlassen der Berichtigung der Ausfuhranmeldung. Da vor diesem Verhalten die Klägerin keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung hatte - ein solcher sollte durch die Berichtigung der Ausfuhranmeldung gerade begründet werden -, kann ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf Bewilligung der Ausfuhrerstattung und noch weniger auf die mittelbaren Folgen der verspäteten Gewährung dieser Beihilfe gerichtet sein.

41

3. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass bei einer positiven Sachentscheidung nach Wiederaufnahme des Verfahrens - neben dem Drittbetroffenen - auch der Antragsteller einen Entschädigungsanspruch gemäß § 48 Abs. 3, 49 Abs. 5 - gemeint ist wohl Abs. 6 - VwVfG analog habe (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 51 Rn. 55), folgt der Senat dem nicht. Die §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 VwVfG sind Vorschriften, die das schutzwürdige Vertrauen eines an einer Verwaltungsentscheidung nicht beteiligten Dritten sichern. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat gerade nicht in den Bestand einer Entscheidung vertraut, sondern im Gegenteil - aus ihrer Sicht - zu lange auf eine für sie günstige Verwaltungsentscheidung gewartet. Es fehlt damit an einem Anknüpfungspunkt, um über eine eventuelle Schutzwürdigkeit der Klägerin entscheiden zu können.

42

4. Schließlich ist der Anregung der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 19.01.2017, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nachzugehen. Die erste Vorlagefrage (Ziff. 4.1) benennt schon keine Rechtsnorm, die ausgelegt werden soll. Die übrigen beiden Vorlagefragen (Ziff. 4.2. und 4.3) befassten sich mit Art. 78 Abs. 1 und Abs. 3 ZK. Die Auslegung dieser Vorschrift ist offensichtlich für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Da es sich hierbei um eine zollrechtliche Norm handelt, kann sie nicht Anspruchsgrundlage für ein ausfuhrerstattungsrechtliches Begehren sein.

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 34 Abs. 1 S. 4 MGO findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.

(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.

(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.