Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2017 - 4 K 42/15

bei uns veröffentlicht am17.01.2017

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Zinsen und Erstattung von Verfahrenskosten.

2

Der Rechtsstreit hat folgende Vorgeschichte: Mit Ausfuhranmeldung Nr. DE ... vom 19.11.1999 wurde beim Hauptzollamt (HZA) A, Zollamt B, gefrorenes Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland angemeldet. Im Feld 2 war als "Versender/Ausführer" die "C" aus D eingetragen. Inhaberin der Ausfuhrlizenz, auf der die ausgeführte Ware abgeschrieben wurde, war jedoch nicht dieses Unternehmen, sondern die Klägerin, die auch in Feld 14 als "Anmelder/Vertreter" eingetragen war. Die Ware wurde ordnungsgemäß ausgeführt.

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Den Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung vom 29.12.1999 übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2000 der Klägerin zurück und verwies darauf, dass eine nachträgliche Änderung der Angaben im Feld 2 der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 65 ZK nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 31.05.2000 vertrat die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass Art. 65 ZK Korrekturen bei offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlern nicht ausschließe.

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Mit Bescheid vom 28.06.2000 lehnte der Beklagte die beantragte Ausfuhrerstattung ab, weil im Feld 2 als Ausführer nicht die Klägerin als Inhaberin der Ausfuhrlizenz eingetragen gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verpflichtete das FG Hamburg mit Urteil vom 24.02.2004 (IV 137/01) den Beklagten zur Gewährung der Ausfuhrerstattung. Die Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung könne gemäß Art. 65 ZK dahingehend ausgelegt werden, dass Ausführer die Klägerin und nicht die dort eingetragene Firma C sei. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch mit Urteil vom 12.12.2006 (VII R 6/05) auf und wies die Klage ab, weil die Eintragung im Feld 2 einer Auslegung nicht zugänglich sei.

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Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.07.2012 (verb. Rs. C-608/10, C-10/11 und C-23/11) entschieden hatte, dass die für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Behörden bei fehlerhaft ausgefüllten Ausfuhrdokumenten an eine von der Ausfuhrzollstelle vorgenommene, nachträgliche Berichtigung der Eintragungen gemäß Art. 78 ZK gebunden seien, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2014 beim HZA A eine Korrektur der Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung vom 19.11.1999. Daraufhin änderte das HZA A mit Bescheid vom 16.06.2014 die Eintragung in Feld 2 der Ausfuhranmeldung dahingehend, dass dort nunmehr die Klägerin genannt ist.

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Daraufhin nahm der Beklagte das Verfahren auf Auszahlung der Ausfuhrerstattung wieder auf und gewährte mit Bescheid vom 02.10.2014 die mit Schreiben vom 29.12.1999 beantragte Ausfuhrerstattung in Höhe von 19.245,94 €, die der Klägerin am 13.10.2014 gutgeschrieben wurde.

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Mit Schreiben vom 16.10.2014 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten 24.533,25 € für die Durchführung des Ausfuhrerstattungsverfahrens geltend. Sie begehre Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab Rechtshängigkeit der Klage vor dem FG Hamburg zum Aktenzeichen IV 137/01 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Betrags am 13.10.2014. Insoweit berufe sie sich auf § 14 Abs. 2 MOG i. V. m. § 236 AO. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens IV 137/01 nebst der des Revisionsverfahrens in Höhe von insgesamt 9.040,27 €.

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Mit Bescheid vom 03.12.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenerstattung ab. Kostenerstattung nebst Zinsen könnten nur aufgrund gesetzlicher Grundlage gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebe es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Staatsleistungen. Einen Kostenanspruch gemäß § 103 ff. ZPO habe die Klägerin nicht, weil das Urteil des FG Hamburg in der Sache IV 137/01 aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei der Grund für die Auszahlung der Ausfuhrerstattung erst durch den Bescheid des HZA A vom 16.06.2014, mit dem die Ausfuhranmeldung berichtigt worden sei, geschaffen worden. Erst in diesem Zeitpunkt hätten die Erstattungsvoraussetzungen vorgelegen. Auch der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 12.07.2012 (Rn. 44) festgestellt, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung habe, wenn er im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen sei. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei daher keine Rechtsänderung eingetreten.

9

Den hiergegen mit Schreiben vom 08.12.2014 eingelegten Einspruch begründete die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2014. Bereits das FG Hamburg habe entschieden, dass es dem Ausführer in bestimmten Fällen erlaubt sein müsse, eine Korrektur der Ausfuhranmeldung durchzuführen. Der Bundesfinanzhof habe - wie sich später herausgestellt habe - zu Unrecht die Entscheidung des FG Hamburg aufgehoben. Daher sei der Beklagte verpflichtet, ihr durch die Prozessführung entstandenen Kosten zu erstatten. Das Versagen der Korrekturmöglichkeit stelle einen Verstoß gegen EU-Recht dar und sei letztlich die Ursache für den eingetretenen Schaden. Dies ergebe sich aus einem Folgebeseitigungsanspruch (§ 100 FGO, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO), weil der Beklagte zu Unrecht eine Korrekturmöglichkeit zu Gunsten der Einspruchsführerin abgelehnt habe.

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Mit Schreiben vom 17.12.2014 teilte der Beklagte mit, dass er weiterhin keine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sehe. Er werte das Vorbringen auch als Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2015 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 103 ff. ZPO scheide aus, weil es keine Kostengrundentscheidung gebe. Der Bundesfinanzhof habe nämlich mit Urteil vom 12.12.2006 das zu Gunsten der Klägerin ergangene Urteil des erkennenden Senates aufgehoben. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 12.07.2012 in Rn. 44 festgestellt, dass Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur haben könne, wer in Feld 2 eingetragen sei. Damit habe er anders als das FG Hamburg entschieden, das durch Auslegung einen anderen Ausführer ermittelt habe, als im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen gewesen sei.

12

Mit der am 09.03.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie mache die Kosten geltend, die ihr durch die Durchführung des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem FG Hamburg (IV 137/01) entstanden seien, sowie den Zinsverlust. Sie stütze dies teilweise auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und teilweise auf Prozesszinsen.

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Vom Tag der Antragsstellung bis zum Tag vor der Rechtshängigkeit der Klage IV 137/01 habe sie wegen des nicht ausgezahlten Erstattungsbetrags zusätzliche Kreditzinsen in Höhe von 2.553,12 € aufbringen müssen, weil sie ihren Kredit nicht um den ihr zustehenden Erstattungsbetrag habe zurückführen können. Ihr seien in diesem Zeitraum Kontokorrentzinsen von durchschnittlich 9 % pro Jahr berechnet worden. Für die Zeit ab Rechtshängigkeit bis zur Auszahlung des Erstattungsbetrags am 13.10.2014 mache sie Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat, mithin insgesamt 15.505,37 €, geltend. Die Anfechtungsklage sei zulässig, weil die ablehnende Einspruchsentscheidung anderenfalls in Rechtskraft erwachse. Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten des gesamten Rechtsstreits vor dem FG Hamburg IV 137/01 sei die Klage als Leistungsklage zulässig. Der Beklagte habe die Korrektur der Ausfuhranmeldung nicht verweigern dürfen, weil keine Zweifel bestanden hätten, wer der Ausführer sein solle. Daher müsse er für die negativen finanziellen Folgen einstehen. Sie, die Klägerin, sei so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn der Beklagte die erforderliche Berichtigung vorgenommen hätte. Er habe die Korrektur nicht unter Hinweis auf Art. 65 ZK ablehnen dürfen. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 die Korrekturmöglichkeit der Ausfuhrerstattung ausdrücklich anerkannt. Sie müsse so gestellt werden, wie sie vor Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes - der Ablehnung des Erstattungsantrags vom 19.11.1999 - gestanden hätte, damit mit dem Folgenbeseitigungsanspruch die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes verlangt werden könne. Für die Zeit ab dem 11.05.2001 - der Rechtshängigkeit der Klage IV 137/01 - habe sie einen Anspruch auf Prozesszinsen, der sich aus § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 291 BGB ergebe. Das OVG Lüneburg (11 LB 257/03) habe ausdrücklich Prozesszinsen in Höhe von 6 % jährlich ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Auch das VG Saarland (3 K 46/97) habe § 291 BGB entsprechend auf einen Rückzahlungsanspruch angewandt.

14

Die Rechtsfrage der Auszahlung des Erstattungsbetrags nach Korrektur der Ausfuhranmeldung sei erkennbar nicht die entscheidende rechtliche Frage. Entscheidend sei, ob der Beklagte die Korrekturmöglichkeit habe endgültig versagen können.

15

Der Umstand, dass das Urteil des FG Hamburg vom 24.02.2004 aufgehoben worden sei, spreche nicht gegen den Zinsanspruch, denn die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verstoße gegen Unionsrecht. Der Beklagte hätte, wenn er nicht selbst die Ausfuhranmeldung habe korrigieren wollen, den Antrag an das HZA A weiterleiten oder ihr - der Klägerin - einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. Stattdessen habe er sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Korrektur nicht möglich sei.

16

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 03.12.2014 (RL ...) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2015 (RL ...) zu verurteilen, 27.098,76 € an sie zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Er beruft sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus: Der Folgenbeseitigungsanspruch sei vorliegend nicht anwendbar und auch seine Voraussetzungen lägen nicht vor. Es sei fraglich, ob das angerufene Gericht für aus der Verwaltungsgerichtsordnung abgeleitete Ansprüche zuständig sei. In Bezug auf die begehrte Verzinsung seien gemäß § 14 Abs. 2 MOG Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen, darunter auch die Ausfuhrerstattung, ab Rechtshändigkeiten nach Maßgabe der §§ 236, 238 f. AO zu verzinsen. Im Übrigen seien sie unverzinslich. Selbst für die Zeit ab Wiederaufgreifen des Verfahrens stünden der Klägerin keine Schadenersatz-, Erstattungs- oder Folgenbeseitigungsansprüche zu, weil § 51 VwVfG insoweit eine abschließende Regelung darstelle. Im Übrigen wäre er - der Beklagte - für die Korrektur der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 78 ZK nicht zuständig gewesen.

19

Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage (dazu I.) hat in der Sache keinen Erfolg (dazu II.).

I.

21

Die Klage, mit der nach dem Vortrag der Klägerin vom 20.12.2016 keine Schadensersatzansprüche, sondern Zins- und Folgenbeseitigungsansprüche geltend gemacht werden, ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

22

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG gegeben. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation. Gemeinsame Marktorganisationen i. S. d. MOG sind nach § 1 Abs. 1 MOG Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisationen der Agrarmärkte für die in Anhang I des EG-Vertrags (EGV) oder Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise Europäischen Union (AEUV) aufgeführten Erzeugnisse. "Regelungen" i. S. d. MOG sind nach § 1 Abs. 2 MOG insbesondere sekundärrechtliche Rechtsakte auf der Grundlage des EGV oder des AEUV.

23

Vorliegend geht es um die Folgen einer nach Auffassung der Klägerin zu spät gewährten Ausfuhrerstattung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abl. EG 1999 L 102/11). Diese wirtschaftlichen Folgen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bescheidung des Ausfuhrerstattungsantrags vom 29.12.1999. Daher handelt es sich bei der hier inmitten stehenden Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Zinsen und Rechtsverfolgungskosten hat, um eine Streitigkeit über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation. Dass die Klägerin sich auf § 113 VwGO stützt, ist unerheblich. Darin kommt nämlich nicht zum Ausdruck, dass sie den Verwaltungsrechtsweg für gegeben hält. Sie verweist vielmehr auf die nach ihrer Auffassung einschlägige Anspruchsgrundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch.

II.

24

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen keine Zinsansprüche zu (dazu 1.). Sie kann die geltend gemachten Zinsen und die Rechtsverfolgungskosten auch nicht auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen (dazu 2.). Sonstige Entschädigungsansprüche bestehen ebenfalls nicht (dazu 3.). Dem Europäischen Gerichtshof sind keine Vorlagefragen zu stellen (dazu 4.).

25

1. Die Klägerin hat keine Zinsansprüche.

26

1.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung gemäß § 236 AO.

27

§ 236 AO ist gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG; BGBl. I 2005, 1847; 2016, 1666) anwendbar. Danach sind Ansprüche auf Vergünstigungen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 AO zu verzinsen. Die Geldleistung, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, ist eine Vergünstigung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 MOG. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a MOG, in dem Ausfuhrerstattungen unter der Überschrift des § 6 ("Vergünstigungen") ausdrücklich erwähnt sind.

28

§ 14 Abs. 2 Satz 1 MOG stellt eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 236, 238 und 239 AO dar, so dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sein müssen (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 7). Nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO wird, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuervergütung gewährt wird, der zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst.

29

Vorliegend mangelt es bereits an einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der der Klägerin eine Steuervergütung gewährt wird. Das Urteil des FG Hamburg vom 24.02.2004 (IV 137/01), das den Beklagten zur Gewährung der hier in Rede stehenden Ausfuhrerstattung verpflichtete, wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.02.2006 (VII R 6/05) gemäß § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FGO aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Diese Entscheidung hat ex tunc-Wirkung.

30

1.2 Der Klägerin stehen auch keine anderen Zinsansprüche zu.

31

1.2.1 Andere Zinsansprüche als die nach § 236 AO sind gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 MOG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ansprüche auf Vergünstigungen nur nach § 236 AO verzinst; im Übrigen sind sie unverzinslich.

32

1.2.2 Auch unabhängig von diesem ausdrücklichen Ausschluss von Zinsansprüchen lässt sich dem Gesetz kein allgemeiner Rechtsgrundsatz auf (angemessene) Verzinsung rückständiger Staatsleistungen entnehmen. Das geltende Recht kennt nur die Verzinsung nach Maßgabe genau umschriebener Tatbestände (BFH, Urt. v. 29.04.1997, VII R 91/96, juris Rn. 8; so auch BFH, Beschl. v. 23.06.2014, VIII B 75/13, juris Rn. 15; BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 21). Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht auf den von ihr angeführten § 291 BGB oder auf § 233a AO über die Verzinsung von Steuererstattungen berufen.

33

1.2.3 Die Klägerin hat auch keinen sich aus dem Unionsrecht ergebenen Zinsanspruch. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im Falle der Erstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Steuern der Rückzahlungsanspruch zu verzinsen sei und zwar für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten (EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-565/11, Irimie, Rn. 22; siehe schon EuGH, Urt. v. 19.07.2012, C-591/10, Littlewoods, Rn. 24 m. w. N.; im Anschluss hieran BFH, Urt. v. 22.09.2015, VII R 32/14, juris Rn. 23). Der Senat hält diese Rechtsprechung jedoch nicht für auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem es um die (behauptete) verzögerte Auszahlung einer staatlichen Begünstigung geht. Anders als bei Erstattungsansprüchen wegen diskriminierender Steuern, die Gegenstand des Falles Irimie waren, kann man bei einer Ausfuhrerstattung, die eine staatlich bzw. supranational gewährte Subvention darstellt, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Unionsrecht ein subjektives Recht auf Verzinsung einer verspätet gezahlten Leistung kennt. Es ist vielmehr im Grundsatz davon auszugehen, dass das einschlägige Fachrecht eine abschließende Regelung über den Umfang der gewährten Begünstigungen enthält. Eine derartige Verzinsungspflicht findet sich weder in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG 1999 L 160/21) noch in der Verordnung (EG) Nr. 800/99.

34

Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.10.2013 (Rs. C-431/12 - SC Rafinaria Steaua Româna SA) ergibt sich keine Verzinsungspflicht. Die dort entwickelte Anspruchsgrundlage für die Verzinsung von zu spät erstatteter Steuerbeträge ergibt sich aus dem Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems (Rn. 23 des Urteils). Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall, in dem es um die Gewährung einer staatlichen Beihilfe geht, nicht anzuwenden.

35

2. Die Klägerin kann Zinsen oder den Ersatz von Verfahrenskosten nicht auf der Grundlage des gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruchs verlangen.

36

Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der noch andauert (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 30 Rn. 7; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 373, jeweils m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 26.10.1967, II C 22.65, juris Rn. 2). Er richtet sich nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes; er kann jedoch mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen (BVerwG, Urt. v. 26.10.1967, II C 22.65, juris Rn. 2).

37

2.1 Es liegt schon kein hoheitlicher Eingriff vor. Die von der Klägerin behauptete um Jahre verspätete Gewährung der Ausfuhrerstattung stellt ein Unterlassen dar, die Ausfuhrerstattung bereits im Jahr 2000 auszuzahlen. Ein solches Unterlassen kann einen Restitutionsanspruch nicht begründen, weil der Anspruch auf Wiederherstellung eines Zustandes gerichtet wäre, den der Betroffene vor dem Unterlassen, dessen Rechtswidrigkeit gerügt wird, nicht innehatte (Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 378; Maurer, a. a. O., Rn. 9). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19.07.1984 (3 C 81/82, juris Rn. 33) auch das Unterlassen als anspruchsbegründendes Verhalten der Exekutive benannt. Es handelt sich hierbei jedoch um ein obiter dictum, das in der Folge nicht mehr aufgegriffen wurde. Die Anknüpfung an ein Unterlassen wäre auch systemfremd. Da der Folgenbeseitigungsanspruch auf Restitution gerichtet ist, knüpft er zwingend an Unterlassungspflichten des Staates, nicht an dessen Pflicht zum (rechtzeitigen) Handeln an (siehe Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 378).

38

2.2 Darüber hinaus war die Verweigerung der Ausfuhrerstattung bis zu ihrer Gewährung durch Bescheid vom 02.10.2014 nicht rechtswidrig. Sie war nämlich gedeckt durch den bestandskräftigen Bescheid vom 28.06.2000, mit dem die beantragte Ausfuhrerstattung zunächst abgelehnt wurde. Darüber hinaus steht einem Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten entgegen, dass nach dem rechtskräftigen Tenor des Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.12.2006 (VII R 6/05) die Klägerin selbst die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

39

2.3 Selbst wenn die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt wären, würde hieraus für die Klägerin kein Anspruch auf die begehrten Zinsen und die Erstattung der Verfahrenskosten erwachsen. Wie sich bereits aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (BVerwG, Urt. v. 12.06.1979, II C 19.75, juris Rn. 24), ist der - ein Verschulden der Behörde nicht voraussetzende - Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes gerichtet, Er kann jedoch mangels gesetzlicher Vorschriften nicht zu einem darüber hinausgehenden Erfolg führen, insbesondere auch nicht zu einem Ausgleich für die Schäden, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden sind. Der Anspruch ist damit nicht auf Naturalrestitution im Sinne von § 249 S. 1 BGB, also dem Zustand der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, gerichtet (Ossenbühl/Cornils, a. a. O., S. 368).

40

Vorliegend liegt das von der Klägerin behauptete schädigende Ereignis im Unterlassen der Berichtigung der Ausfuhranmeldung. Da vor diesem Verhalten die Klägerin keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung hatte - ein solcher sollte durch die Berichtigung der Ausfuhranmeldung gerade begründet werden -, kann ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht auf Bewilligung der Ausfuhrerstattung und noch weniger auf die mittelbaren Folgen der verspäteten Gewährung dieser Beihilfe gerichtet sein.

41

3. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass bei einer positiven Sachentscheidung nach Wiederaufnahme des Verfahrens - neben dem Drittbetroffenen - auch der Antragsteller einen Entschädigungsanspruch gemäß § 48 Abs. 3, 49 Abs. 5 - gemeint ist wohl Abs. 6 - VwVfG analog habe (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 51 Rn. 55), folgt der Senat dem nicht. Die §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 VwVfG sind Vorschriften, die das schutzwürdige Vertrauen eines an einer Verwaltungsentscheidung nicht beteiligten Dritten sichern. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat gerade nicht in den Bestand einer Entscheidung vertraut, sondern im Gegenteil - aus ihrer Sicht - zu lange auf eine für sie günstige Verwaltungsentscheidung gewartet. Es fehlt damit an einem Anknüpfungspunkt, um über eine eventuelle Schutzwürdigkeit der Klägerin entscheiden zu können.

42

4. Schließlich ist der Anregung der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 19.01.2017, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht nachzugehen. Die erste Vorlagefrage (Ziff. 4.1) benennt schon keine Rechtsnorm, die ausgelegt werden soll. Die übrigen beiden Vorlagefragen (Ziff. 4.2. und 4.3) befassten sich mit Art. 78 Abs. 1 und Abs. 3 ZK. Die Auslegung dieser Vorschrift ist offensichtlich für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Da es sich hierbei um eine zollrechtliche Norm handelt, kann sie nicht Anspruchsgrundlage für ein ausfuhrerstattungsrechtliches Begehren sein.

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nach § 34 Abs. 1 S. 4 MGO findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben 1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,2. in öf

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(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 239 Festsetzung der Zinsen


(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:1.in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fest

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 14 Zinsen


(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten


(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen d

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2017 - 4 K 42/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2017 - 4 K 42/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2015 - VII R 32/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingeste

Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Juni 2014 - VIII B 75/13

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tatbestand 1 I. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Februar 2004 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen nach § 233a der A

Referenzen

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben

1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.

(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.

(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Tatbestand

1

I. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Februar 2004 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 58.742 € fest, die die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 12. August 2004 bezahlten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung 1998 und setzte nunmehr Zinsen nach § 233a AO in Höhe von./. 115.801 € fest. Der Betrag setzte sich aus dem Saldo von Erstattungszinsen in Höhe von 119.550 € und verbleibenden Nachzahlungszinsen in Höhe von 3.749 € zusammen. Die von den Klägern im Jahr 2004 geleisteten Nachzahlungszinsen in Höhe von 58.742 € wurden diesen am 17. Dezember 2012 erstattet.

2

Die Kläger begehrten mit ihrer --vom Finanzgericht (FG) abgewiesenen-- Klage die Festsetzung weiterer Zinsen zu ihren Gunsten auf die von ihnen zu viel gezahlten Nachzahlungszinsen in Höhe von 54.993 € (58.742 € ./. 3.749 €), und zwar für den Zeitraum vom 12. August 2004 bis zum 17. Dezember 2012 in Höhe von 0,5 % pro Monat (27.496,50 €).

3

Zur Begründung trugen sie vor, bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmungen in §§ 233 ff. AO, die eine Verzinsung von steuerlichen Nebenleistungen ausschließen, bestehe eine Pflicht des Staates, einen ungerechtfertigt erhaltenen Betrag zu verzinsen.

4

Die Kläger stützen ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet und führt nicht zur Zulassung der Revision.

6

1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob Nachzahlungszinsen bei ihrer Rückerstattung wiederum nach § 233a AO oder § 236 AO zu verzinsen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

7

Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes beantworten lässt, oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu entscheiden ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage daher nicht schon dann, wenn sie noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist; vielmehr ist erforderlich, dass ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2014 II B 106/13, BFH/NV 2014, 901, und vom 26. Februar 2014 III B 123/13, BFH/NV 2014, 824, jeweils m.w.N.).

8

Der Ausschluss der Verzinsung von an den Steuerpflichtigen wieder zu erstattenden Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO ergibt sich --wie auch das FG entschieden hat-- aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist demnach nicht klärungsbedürftig.

9

a) Nach § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. § 233 Satz 2 AO ordnet an, dass Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und die entsprechenden Erstattungsansprüche nicht verzinst werden. Nach der in Bezug genommenen Legaldefinition des § 3 Abs. 4 AO sind "Zinsen (§§ 233 bis 237 AO)" --und damit auch Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO-- steuerliche Nebenleistungen.

10

Auch § 233a Abs. 1 Satz 1 AO steht der Entstehung von Erstattungszinsen auf zu Unrecht vom FA erhobene Nachzahlungszinsen entgegen. Danach ist nur ein Unterschiedsbetrag bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer zu verzinsen.

11

Die Aufzählung der dort genannten Steuerarten ist abschließend. Wie die Kläger selbst in der Beschwerdeschrift anführen, hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass kein Anspruch auf Verzinsung sämtlicher Steuererstattungsbeträge besteht (BFH-Urteile vom 17. November 2010 I R 68/10, BFH/NV 2011, 737 zu Steuerabzugsbeträgen; vom 23. Februar 2006 III R 66/03, BFHE 212, 386, BStBl II 2006, 741 zum Anspruch auf Investitionszulage; vom 20. April 2006 III R 64/04, BFHE 212, 416, BStBl II 2007, 240 zum Anspruch auf Kindergeld; vom 26. April 2006 I R 122/04, BFHE 212, 426, BStBl II 2006, 737 zu § 11 Abs. 2 des Außensteuergesetzes a.F.).

12

b) § 236 Abs. 1 Satz 1 AO begründet ebenfalls keinen Anspruch auf (Prozess-)Zinsen im Fall der Erstattung von Nachzahlungszinsen.

13

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag zu verzinsen, wenn durch eine oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird.

14

Bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO handelt es sich weder um Steuern (§ 3 Abs. 1 AO) noch um Steuervergütungen, sondern um steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO), sodass diese nicht nach § 236 AO zu verzinsen sind.

15

Auch von § 236 AO sind nur die ausdrücklich genannten Beträge erfasst, da es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf Verzinsung rückständiger Staatsleistungen nicht gibt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 10/07, BFH/NV 2008, 1714, m.w.N. der Rechtsprechung; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 236 AO Rz 4; Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 236 AO Rz 10; Kögel in Beermann/Gosch, AO § 236 Rz 12).

16

2. Die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die Nichtverzinsung zurückerstatteter Nachzahlungszinsen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, haben die Kläger nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

17

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, muss nicht nur angegeben werden, mit welcher Norm des GG die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Norm unvereinbar sei, sondern dies auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH schlüssig begründet werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N. der Rechtsprechung).

18

a) Die Kläger haben bereits nicht schlüssig dargelegt, warum Art. 3 Abs. 1 GG eine Ausweitung der Verzinsungspflicht auf steuerliche Nebenleistungen gebietet, bzw. inwieweit § 233 Satz 2 AO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

19

So ist nicht nachvollziehbar erläutert, inwieweit die Nichtverzinsung von Nachzahlungszinsen zu einer Ungleichbehandlung der Kläger im Vergleich zum Fiskus i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG führen soll. Denn nach § 233 Satz 2 AO sind sämtliche steuerlichen Nebenleistungen und damit auch deren Erstattungen von der Verzinsung ausgenommen. Weder die Steuerpflichtigen noch der Fiskus haben einen Anspruch auf Verzinsung für zu Unrecht von ihnen an den jeweils anderen geleistete Zinsen oder andere Nebenleistungen. Es besteht --entgegen der Meinung der Kläger-- keine einseitige Verzinsungspflicht zugunsten des Staates.

20

Soweit die Kläger auf die "Ausführung und Überlegung des BVerfG zur Zinsfrage" rekurrieren, die offenbar dem Beschluss des BVerfG vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07 (BFH/NV 2009, 2115) entnommen wurde, haben sie nicht dargelegt, inwieweit dies übertragen auf den Streitfall eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung begründen könnte, insbesondere da das BVerfG einen Verstoß von § 233a AO gegen Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht festgestellt hat.

21

b) Eine Auseinandersetzung mit der unter II.1.a und 1.b dargestellten --und von den Klägern zum Teil selbst angeführten-- Rechtsprechung des BFH, wonach auch unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG keine Pflicht zur Verzinsung sämtlicher Steuerarten bzw. rückständiger Staatsleistungen allgemein besteht, ist in der Beschwerdebegründungsschrift ebenfalls nicht erfolgt.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2013  4 K 189/10 VZr dahin geändert, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Revision des Hauptzollamts als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und das Hauptzollamt zu 70 %.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen und war als solches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (VO Nr. 1260/2001) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (sog. Grundverordnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/1) für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre 2002/2003 und 2004/2005 verpflichtet, Produktionsabgaben zu zahlen; diese wurden als Eigenmittel an die Europäische Kommission abgeführt.

2

Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2009 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) auf der Grundlage der sich zuletzt aus der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (VO Nr. 1193/2009) der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 321/1) ergebenden Abgabensätze gegen die Klägerin eine B-Abgabe in Höhe von ... € für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 und eine Ergänzungsabgabe in Höhe von ... € für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 fest.

3

Das gegen die Bescheide nach erfolglosen Einsprüchen gerichtete Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 22. Februar 2010 ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die VO Nr. 1193/2009 gültig ist (Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-113/10).

4

Mit Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (EU:C:2012:591, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1210) erklärte der EuGH die VO Nr. 1193/2009 in ihrer Gesamtheit für nichtig. Der Gerichtshof urteilte, die Europäische Kommission habe die gemäß der VO Nr. 1260/2001 zu entrichtenden Abgaben in den betreffenden Jahren falsch berechnet und die Methode, nach der die Abgaben festgesetzt worden waren, habe zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der VO Nr. 1193/2009 einerseits Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Produktionsabgaben und andererseits Anspruch auf Zahlung der auf diese Beträge anfallenden Zinsen haben.

5

Das Finanzgericht (FG) hob daraufhin den Bescheid des HZA für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 insoweit auf, als die festgesetzte B-Abgabe mehr als ... € betrug; den Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 hob das FG insoweit auf, als die Ergänzungsabgabe auf mehr als ... € festgesetzt worden war. Darüber hinaus sprach das FG der Klägerin Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der geschuldeten Abgaben bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu.

6

Das FG entschied, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer unionsweit einheitlichen Regelung der Produktionsabgaben durch die Europäische Kommission seien nicht gegeben. Der EuGH habe der Europäischen Kommission in seinem Urteil nicht aufgegeben, die anzuwendenden Zuckerabgabensätze neu zu regeln und aus der Verpflichtung gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebe sich ebenfalls keine Pflicht des erkennenden Gerichts, eine entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission abzuwarten. Die Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt könne --auch angesichts der Unsicherheiten über das Ob und gegebenenfalls das Wann der Entscheidung der Europäischen Kommission-- nicht zu einer Verzögerung der Festsetzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin führen; nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Klägerin ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. Den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben fehle die Rechtsgrundlage; einer Herabsetzung der Abgabenbeträge unter Zugrundelegung des Berechnungsvorschlags der Schwedischen Ratspräsidentschaft aus dem Jahr 2009 stehe daher nichts entgegen.

7

Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) unmittelbar aus Unionsrecht; die Höhe des Zinssatzes betrage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen (MOG) i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 0,5 % für jeden vollen Monat.

8

Mit Änderungsbescheid (§ 68 FGO) vom 24. März 2014 setzte das HZA die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 (VO Nr. 1360/2013) des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABlEU Nr. L 343/2) auf x € fest. Hinsichtlich der für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zu zahlenden Ergänzungsabgabe wurde das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.

9

Mit seiner Revision betreffend den verbliebenen Teil der Klage macht das HZA geltend, mit der am 19. Dezember 2013 (richtig: 20. Dezember 2013) in Kraft getretenen VO Nr. 1360/2013 sei der Berechnung der allein streitig verbleibenden Höhe der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine neue Rechtslage zugrunde zu legen, die von der Berechnungsgrundlage des FG-Urteils abweiche und zu dem festgesetzten Betrag führe. Außerdem hätte das FG das Verfahren analog § 74 FGO bis zum Erlass der VO Nr. 1360/2013 aussetzen müssen und sei nicht berechtigt gewesen, eine eigene, vorgreifende Entscheidung zu treffen. Schließlich habe das FG gegen § 233 AO verstoßen, indem es der Klägerin einen ergänzenden Anspruch auf Zinsen ab Überzahlung der Abgaben zugesprochen habe. § 236 AO, wonach zu erstattende Beträge lediglich vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen seien, genüge den Vorgaben des Unionsrechts.

10

Die Klägerin trägt vor:

Der streitig verbliebene Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 regele eine Abgabenlast, die mit Erlass der VO Nr. 1360/2013 nun teilweise dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zugerechnet werde, obwohl für diesen Zeitraum bereits ein bestandskräftiger Bescheid ergangen sei. Die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Wege des Verlustvortrags überhöht festgesetzten Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 könnten jedoch nicht rückwirkend von der gebotenen Korrektur ausgeschlossen werden, da dies in jenen Fällen zu einer Rechtsschutzlücke führte, in denen der Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht mehr änderbar ist und der Betroffene deshalb keine Möglichkeit der Erstattung der überzahlten Beträge mehr habe. Bezüglich eines Anspruchs auf Zinszahlung ab Überzahlung der Abgaben macht die Klägerin geltend, der EuGH habe mit seinem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659) die Vorgaben des Effektivitätsprinzips dahin konkretisiert, dass die Verzinsung eines Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zwingend sei. Diese Rechtsprechung sei nicht auf von den Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig erhobene Abgaben begrenzt. Neben dem unmittelbar aus Unionsrecht erwachsenden Erstattungsanspruch greife also ein Zinsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. einer europarechtskonformen Anwendung des § 233a bzw. § 236 AO.

Entscheidungsgründe

11

II. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Das FG-Urteil ist insoweit gegenstandslos.

12

Die Revision des HZA betreffend den verbliebenen Teil der Klage ist zum Teil begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG-Urteil ist dahin zu ändern, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abzuweisen ist (1.). Im Übrigen ist die Revision des HZA unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat insoweit zu Recht Zinsen für den Erstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben gewährt (2.).

13

1. Der Änderungsbescheid vom 24. März 2014 ist rechtmäßig. Die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 beträgt x €.

14

a) Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 hat das HZA die B-Abgabe für das streitige Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf der Grundlage der aktuell gültigen VO Nr. 1360/2013 neu festgesetzt. Dabei hat es gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b des Anhangs zu VO Nr. 1360/2013 den Abgabensatz je Tonne Weißzucker in Höhe von 103,447 € (= 10,3447 €/dt) zugrunde gelegt. Die maßgebliche auch den Berechnungen der Klägerin zugrunde liegende Zuckermenge für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 beträgt ... dt.

15

b) Sollte --wie von der Klägerin geltend gemacht-- im ursprünglich (zuletzt mit Bescheid vom 29. Dezember 2009) festgesetzten Abgabenbetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine "im Wege des Verlustvortrags" nacherhobene Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 enthalten sein, so ist der überschießende Betrag als in der zu erstattenden Differenz zwischen dem absoluten ursprünglich im Wirtschaftsjahr 2002/2003 erhobenen B-Abgabenbetrag und dem für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nach der VO Nr. 1360/2013 neu festgesetzten B-Abgabenbetrag enthalten anzusehen.

16

Wie die Klägerin selbst --zumindest zunächst-- feststellt, gründete die erste ihr gegenüber erfolgte Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf der korrekten Berechnungsmethode für die Produktionsabgabe und blieb deshalb unangetastet bestehen. Die spätere "periodenfremde" Korrektur, die die Kommission im Wege der nachträglich für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABlEU Nr. L 254/4) für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 vorgenommen hat, wirkte sich demnach ausschließlich durch eine zusätzliche Abgabenlast im Rahmen des Abgabenbescheids für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 aus. Die von der Kommission zur Neuberechnung der Produktionsabgabe erlassene VO Nr. 1193/2009 änderte an dieser Berücksichtigung der zusätzlichen Abgabenlast für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen des Abgabenbescheids für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nichts. Wird nunmehr die Abgabenlast für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der aktuellen VO Nr. 1360/2013 korrekt festgesetzt und der über den dadurch ermittelten Abgabenbetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 geleistete absolute Mehrbetrag der Klägerin erstattet, so muss in dieser Erstattung auch eine etwaige "periodenfremd" in diesem Wirtschaftsjahr erhobene zusätzliche Abgabenlast enthalten sein, die die Kommission durch einen "Verlustvortrag" vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 in das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eingerechnet hat. Die Mehrbelastung der Klägerin durch die jeweils ungültige Berücksichtigung einer Abgabennacherhebung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wird also in demselben Wirtschaftsjahr rückabgewickelt, in dem sie auferlegt wurde.

17

c) Selbst wenn aber die zuviel erhobenen Abgaben, die vorher allein auf das Wirtschaftsjahr 2002/2003 entfielen, nach der VO Nr. 1360/2013 nun buchungsmäßig auf zwei Jahre aufgeteilt und nach Änderung der Abgabenbescheide sowohl für das --auch dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin-- korrekt berechnete Wirtschaftsjahr 2001/2002 als auch das Wirtschaftsjahr 2002/2003 getrennt für die beiden Wirtschaftsjahre erstattet werden, ist Gegenstand des Verfahrens weiterhin ausschließlich der Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003. Der darin ursprünglich festgesetzte B-Abgabenbetrag ist mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 auf der Grundlage der gültigen VO Nr. 1360/2013 auf die korrekte Höhe geändert worden. Diesen Betrag zweifelt auch die Klägerin nicht an. Die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 steht dagegen nicht in Streit. Ob für dieses Wirtschaftsjahr der Abgabenbescheid noch geändert werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

18

2. Zinsen für die zu erstattenden Beträge sind entsprechend dem FG-Urteil ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben zu leisten.

19

a) In seinem Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 66) hat der EuGH unter Verweis auf seine insoweit ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil Metallgesellschaft vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, HFR 2001, 628, Rz 84 ff., und Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff.) bekräftigt, dass sich im Fall von Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Diesem Grundsatz folgend haben Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die aufgrund einer ungültigen Verordnung zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 67, 69).

20

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Begriffs "entsprechende" Zinsen stellt der EuGH in diesem Urteil (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61) lediglich fest, dass es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte ist, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen müssten dabei den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürften insbesondere nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuerbeträge und diesbezüglicher Zinsen (vgl. EuGH-Urteil Roquette frères/Kommission vom 21. Mai 1976 Rs. 26/74, EU:C:1976:69, Rz 9 ff.; EuGH-Urteil Express Dairy Foods vom 12. Juni 1980 Rs. 130/79, EU:C:1980:155, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1981, 45, Rz 11 ff., und EuGH-Urteil Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, HFR 1012, 1018, Rz 27).

21

b) Die Abgabenordnung sieht im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen zwar lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 236 AO vor; Ausnahmen hiervon sind in § 233a AO abschließend normiert und greifen im Streitfall nicht ein. Mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, die Frage, in welcher Weise der jeweilige Mitgliedstaat eine Erstattung oder eine Entschädigung für die finanzielle Einbuße regelt, die der Steuerpflichtige infolge eines Unionsrechtsverstoßes erlitten hat, sei mangels einer Unionsrechtsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts. Unter Umständen könne der Steuerpflichtige zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Gesetzgeber sei aber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05, BFHE 219, 1, 3, BStBl II 2008, 332); eine Verletzung des Grundsatzes der Effektivität durch das innerstaatliche Regelungsgefüge sei dabei nicht ersichtlich.

22

c) Jedoch erklärt der EuGH in seinem Urteil Irimie (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 29) eine nationale Regelung für unionsrechtswidrig, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf jene Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind. Eine derartige nationale Regelung dürfe im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundsatzes der Effektivität nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, vorenthalten werde (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26, 27). Die Einbußen hingen u.a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 28).

23

In seinem Irimie-Urteil (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659), in dem er erstmals über die Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen zu befinden hatte, hat der EuGH eindeutig entschieden, Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung stehen, zuzusprechen und er hat diese Rechtsprechung zum Zinsbeginn in einem späteren Urteil bestätigt (EuGH-Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Den anderslautenden BFH-Beschluss in BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332 sieht der erkennende Senat als durch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung überholt an.

24

3. Die Frage nach der damals gebotenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zum Erlass einer neuen Verordnung zur Berechnung der Produktionsabgaben bedarf keiner weiteren Klärung. Selbst wenn dem FG diesbezüglich ein Verfahrensfehler anzulasten sein sollte, hätte sich die Aussetzung des Verfahrens durch den Erlass der VO Nr. 1360/2013 erledigt. Die Zurückverweisung der Sache an das FG könnte daher nicht zur Heilung einer fehlerhaft unterlassenen Aussetzung gemäß § 74 FGO führen. Vielmehr kann der Senat die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, anhand der VO Nr. 1360/2013 prüfen und das FG-Urteil ändern, ohne dass eine Zurückverweisung gemäß § 127 FGO erforderlich ist.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2013  4 K 189/10 VZr dahin geändert, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Revision des Hauptzollamts als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und das Hauptzollamt zu 70 %.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen und war als solches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 (VO Nr. 1260/2001) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (sog. Grundverordnung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 178/1) für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre 2002/2003 und 2004/2005 verpflichtet, Produktionsabgaben zu zahlen; diese wurden als Eigenmittel an die Europäische Kommission abgeführt.

2

Mit Bescheiden vom 29. Dezember 2009 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) auf der Grundlage der sich zuletzt aus der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 (VO Nr. 1193/2009) der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 321/1) ergebenden Abgabensätze gegen die Klägerin eine B-Abgabe in Höhe von ... € für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 und eine Ergänzungsabgabe in Höhe von ... € für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 fest.

3

Das gegen die Bescheide nach erfolglosen Einsprüchen gerichtete Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 22. Februar 2010 ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die VO Nr. 1193/2009 gültig ist (Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-113/10).

4

Mit Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 (EU:C:2012:591, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1210) erklärte der EuGH die VO Nr. 1193/2009 in ihrer Gesamtheit für nichtig. Der Gerichtshof urteilte, die Europäische Kommission habe die gemäß der VO Nr. 1260/2001 zu entrichtenden Abgaben in den betreffenden Jahren falsch berechnet und die Methode, nach der die Abgaben festgesetzt worden waren, habe zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der VO Nr. 1193/2009 einerseits Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Produktionsabgaben und andererseits Anspruch auf Zahlung der auf diese Beträge anfallenden Zinsen haben.

5

Das Finanzgericht (FG) hob daraufhin den Bescheid des HZA für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 insoweit auf, als die festgesetzte B-Abgabe mehr als ... € betrug; den Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 hob das FG insoweit auf, als die Ergänzungsabgabe auf mehr als ... € festgesetzt worden war. Darüber hinaus sprach das FG der Klägerin Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der geschuldeten Abgaben bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu.

6

Das FG entschied, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer unionsweit einheitlichen Regelung der Produktionsabgaben durch die Europäische Kommission seien nicht gegeben. Der EuGH habe der Europäischen Kommission in seinem Urteil nicht aufgegeben, die anzuwendenden Zuckerabgabensätze neu zu regeln und aus der Verpflichtung gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebe sich ebenfalls keine Pflicht des erkennenden Gerichts, eine entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission abzuwarten. Die Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt könne --auch angesichts der Unsicherheiten über das Ob und gegebenenfalls das Wann der Entscheidung der Europäischen Kommission-- nicht zu einer Verzögerung der Festsetzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin führen; nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Klägerin ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. Den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben fehle die Rechtsgrundlage; einer Herabsetzung der Abgabenbeträge unter Zugrundelegung des Berechnungsvorschlags der Schwedischen Ratspräsidentschaft aus dem Jahr 2009 stehe daher nichts entgegen.

7

Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) unmittelbar aus Unionsrecht; die Höhe des Zinssatzes betrage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen (MOG) i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) 0,5 % für jeden vollen Monat.

8

Mit Änderungsbescheid (§ 68 FGO) vom 24. März 2014 setzte das HZA die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 (VO Nr. 1360/2013) des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABlEU Nr. L 343/2) auf x € fest. Hinsichtlich der für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zu zahlenden Ergänzungsabgabe wurde das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet.

9

Mit seiner Revision betreffend den verbliebenen Teil der Klage macht das HZA geltend, mit der am 19. Dezember 2013 (richtig: 20. Dezember 2013) in Kraft getretenen VO Nr. 1360/2013 sei der Berechnung der allein streitig verbleibenden Höhe der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine neue Rechtslage zugrunde zu legen, die von der Berechnungsgrundlage des FG-Urteils abweiche und zu dem festgesetzten Betrag führe. Außerdem hätte das FG das Verfahren analog § 74 FGO bis zum Erlass der VO Nr. 1360/2013 aussetzen müssen und sei nicht berechtigt gewesen, eine eigene, vorgreifende Entscheidung zu treffen. Schließlich habe das FG gegen § 233 AO verstoßen, indem es der Klägerin einen ergänzenden Anspruch auf Zinsen ab Überzahlung der Abgaben zugesprochen habe. § 236 AO, wonach zu erstattende Beträge lediglich vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen seien, genüge den Vorgaben des Unionsrechts.

10

Die Klägerin trägt vor:

Der streitig verbliebene Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 regele eine Abgabenlast, die mit Erlass der VO Nr. 1360/2013 nun teilweise dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zugerechnet werde, obwohl für diesen Zeitraum bereits ein bestandskräftiger Bescheid ergangen sei. Die im Wirtschaftsjahr 2002/2003 im Wege des Verlustvortrags überhöht festgesetzten Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 könnten jedoch nicht rückwirkend von der gebotenen Korrektur ausgeschlossen werden, da dies in jenen Fällen zu einer Rechtsschutzlücke führte, in denen der Bescheid für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 nicht mehr änderbar ist und der Betroffene deshalb keine Möglichkeit der Erstattung der überzahlten Beträge mehr habe. Bezüglich eines Anspruchs auf Zinszahlung ab Überzahlung der Abgaben macht die Klägerin geltend, der EuGH habe mit seinem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659) die Vorgaben des Effektivitätsprinzips dahin konkretisiert, dass die Verzinsung eines Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zwingend sei. Diese Rechtsprechung sei nicht auf von den Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig erhobene Abgaben begrenzt. Neben dem unmittelbar aus Unionsrecht erwachsenden Erstattungsanspruch greife also ein Zinsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. einer europarechtskonformen Anwendung des § 233a bzw. § 236 AO.

Entscheidungsgründe

11

II. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Das FG-Urteil ist insoweit gegenstandslos.

12

Die Revision des HZA betreffend den verbliebenen Teil der Klage ist zum Teil begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG-Urteil ist dahin zu ändern, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abzuweisen ist (1.). Im Übrigen ist die Revision des HZA unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat insoweit zu Recht Zinsen für den Erstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben gewährt (2.).

13

1. Der Änderungsbescheid vom 24. März 2014 ist rechtmäßig. Die B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 beträgt x €.

14

a) Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 hat das HZA die B-Abgabe für das streitige Wirtschaftsjahr 2002/2003 auf der Grundlage der aktuell gültigen VO Nr. 1360/2013 neu festgesetzt. Dabei hat es gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b des Anhangs zu VO Nr. 1360/2013 den Abgabensatz je Tonne Weißzucker in Höhe von 103,447 € (= 10,3447 €/dt) zugrunde gelegt. Die maßgebliche auch den Berechnungen der Klägerin zugrunde liegende Zuckermenge für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 beträgt ... dt.

15

b) Sollte --wie von der Klägerin geltend gemacht-- im ursprünglich (zuletzt mit Bescheid vom 29. Dezember 2009) festgesetzten Abgabenbetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eine "im Wege des Verlustvortrags" nacherhobene Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 enthalten sein, so ist der überschießende Betrag als in der zu erstattenden Differenz zwischen dem absoluten ursprünglich im Wirtschaftsjahr 2002/2003 erhobenen B-Abgabenbetrag und dem für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nach der VO Nr. 1360/2013 neu festgesetzten B-Abgabenbetrag enthalten anzusehen.

16

Wie die Klägerin selbst --zumindest zunächst-- feststellt, gründete die erste ihr gegenüber erfolgte Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf der korrekten Berechnungsmethode für die Produktionsabgabe und blieb deshalb unangetastet bestehen. Die spätere "periodenfremde" Korrektur, die die Kommission im Wege der nachträglich für ungültig erklärten Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 (ABlEU Nr. L 254/4) für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 vorgenommen hat, wirkte sich demnach ausschließlich durch eine zusätzliche Abgabenlast im Rahmen des Abgabenbescheids für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 aus. Die von der Kommission zur Neuberechnung der Produktionsabgabe erlassene VO Nr. 1193/2009 änderte an dieser Berücksichtigung der zusätzlichen Abgabenlast für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 im Rahmen des Abgabenbescheids für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 nichts. Wird nunmehr die Abgabenlast für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der aktuellen VO Nr. 1360/2013 korrekt festgesetzt und der über den dadurch ermittelten Abgabenbetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 geleistete absolute Mehrbetrag der Klägerin erstattet, so muss in dieser Erstattung auch eine etwaige "periodenfremd" in diesem Wirtschaftsjahr erhobene zusätzliche Abgabenlast enthalten sein, die die Kommission durch einen "Verlustvortrag" vom Wirtschaftsjahr 2001/2002 in das Wirtschaftsjahr 2002/2003 eingerechnet hat. Die Mehrbelastung der Klägerin durch die jeweils ungültige Berücksichtigung einer Abgabennacherhebung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 wird also in demselben Wirtschaftsjahr rückabgewickelt, in dem sie auferlegt wurde.

17

c) Selbst wenn aber die zuviel erhobenen Abgaben, die vorher allein auf das Wirtschaftsjahr 2002/2003 entfielen, nach der VO Nr. 1360/2013 nun buchungsmäßig auf zwei Jahre aufgeteilt und nach Änderung der Abgabenbescheide sowohl für das --auch dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin-- korrekt berechnete Wirtschaftsjahr 2001/2002 als auch das Wirtschaftsjahr 2002/2003 getrennt für die beiden Wirtschaftsjahre erstattet werden, ist Gegenstand des Verfahrens weiterhin ausschließlich der Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003. Der darin ursprünglich festgesetzte B-Abgabenbetrag ist mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 auf der Grundlage der gültigen VO Nr. 1360/2013 auf die korrekte Höhe geändert worden. Diesen Betrag zweifelt auch die Klägerin nicht an. Die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 steht dagegen nicht in Streit. Ob für dieses Wirtschaftsjahr der Abgabenbescheid noch geändert werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

18

2. Zinsen für die zu erstattenden Beträge sind entsprechend dem FG-Urteil ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben zu leisten.

19

a) In seinem Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 66) hat der EuGH unter Verweis auf seine insoweit ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil Metallgesellschaft vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, HFR 2001, 628, Rz 84 ff., und Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff.) bekräftigt, dass sich im Fall von Steuerbeträgen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Diesem Grundsatz folgend haben Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die aufgrund einer ungültigen Verordnung zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 67, 69).

20

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Begriffs "entsprechende" Zinsen stellt der EuGH in diesem Urteil (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61) lediglich fest, dass es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte ist, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen müssten dabei den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürften insbesondere nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuerbeträge und diesbezüglicher Zinsen (vgl. EuGH-Urteil Roquette frères/Kommission vom 21. Mai 1976 Rs. 26/74, EU:C:1976:69, Rz 9 ff.; EuGH-Urteil Express Dairy Foods vom 12. Juni 1980 Rs. 130/79, EU:C:1980:155, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1981, 45, Rz 11 ff., und EuGH-Urteil Littlewoods Retail u.a., EU:C:2012:478, HFR 1012, 1018, Rz 27).

21

b) Die Abgabenordnung sieht im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen zwar lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 236 AO vor; Ausnahmen hiervon sind in § 233a AO abschließend normiert und greifen im Streitfall nicht ein. Mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, die Frage, in welcher Weise der jeweilige Mitgliedstaat eine Erstattung oder eine Entschädigung für die finanzielle Einbuße regelt, die der Steuerpflichtige infolge eines Unionsrechtsverstoßes erlitten hat, sei mangels einer Unionsrechtsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts. Unter Umständen könne der Steuerpflichtige zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Gesetzgeber sei aber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05, BFHE 219, 1, 3, BStBl II 2008, 332); eine Verletzung des Grundsatzes der Effektivität durch das innerstaatliche Regelungsgefüge sei dabei nicht ersichtlich.

22

c) Jedoch erklärt der EuGH in seinem Urteil Irimie (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 29) eine nationale Regelung für unionsrechtswidrig, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf jene Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind. Eine derartige nationale Regelung dürfe im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundsatzes der Effektivität nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, vorenthalten werde (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26, 27). Die Einbußen hingen u.a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (EuGH-Urteil Irimie, EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 28).

23

In seinem Irimie-Urteil (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659), in dem er erstmals über die Unionsrechtskonformität einer nationalen Regelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen zu befinden hatte, hat der EuGH eindeutig entschieden, Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung stehen, zuzusprechen und er hat diese Rechtsprechung zum Zinsbeginn in einem späteren Urteil bestätigt (EuGH-Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12, EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163). Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Den anderslautenden BFH-Beschluss in BFHE 219, 1, BStBl II 2008, 332 sieht der erkennende Senat als durch die aktuelle EuGH-Rechtsprechung überholt an.

24

3. Die Frage nach der damals gebotenen Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zum Erlass einer neuen Verordnung zur Berechnung der Produktionsabgaben bedarf keiner weiteren Klärung. Selbst wenn dem FG diesbezüglich ein Verfahrensfehler anzulasten sein sollte, hätte sich die Aussetzung des Verfahrens durch den Erlass der VO Nr. 1360/2013 erledigt. Die Zurückverweisung der Sache an das FG könnte daher nicht zur Heilung einer fehlerhaft unterlassenen Aussetzung gemäß § 74 FGO führen. Vielmehr kann der Senat die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, anhand der VO Nr. 1360/2013 prüfen und das FG-Urteil ändern, ohne dass eine Zurückverweisung gemäß § 127 FGO erforderlich ist.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 1 Satz 1 FGO.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.