Marktorganisationsgesetz - MOG | § 34 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.

(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.

(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 122


(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. (2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der F

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 19 Kosten


(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 2 Vollstreckungsschuldner


(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, a) wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;b) wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet. (2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Juni 2017 - 4 K 223/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014. 2 Der Kläger ist Milcherzeuger und war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 auf 3.634.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Juni 2017 - 4 K 150/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Herrn A; sie wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014. 2 Herr A war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2017 - 4 K 42/15

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Zinsen und Erstattung von Verfahrenskosten. 2 Der Rechtsstreit hat folgende Vorgeschichte: Mit Ausfuhranmeldung Nr. DE ... vom 19.11.1999 wurde beim Hauptzollamt (HZA) A, Zollamt B, gefrorenes Rindfleisch zur

Finanzgericht Hamburg Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 K 157/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015. 2 Die Klägerin ist Milcherzeuger und war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 auf 74

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 2307/15 MOG

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Der Zinsänderungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben, soweit er (1)              für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 mehr als 19.233,18 € Zinsen festsetzt, (2)

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 2765/15 AO

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 3.129.074 k

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2015 - 4 K 2618/15 AO

bei uns veröffentlicht am 06.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 4.142.110 kg

Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Aug. 2014 - 4 K 84/13

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt. 2 Mit Ausfuhranmeldung vom 31.08.2006 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 30 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1