Finanzgericht Hamburg Urteil, 09. Mai 2016 - 3 KO 114/16

bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Tatbestand

A.

1

Mit der Erinnerung bestreitet die beklagte Familienkasse

- eine Erledigungserklärung ihrerseits in der Hauptsache für den nicht durch ihre Abhilfe umfassten Kindergeld-Streitzeitraum September und Oktober 2014 und

- die Entstehung der (nach Kostenlastquote des Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschlusses vom 5. Januar 2016) zu 5/6 laut angefochtener Kostenfestsetzung vom 30. März 2016 dem Kläger zu erstattenden Erledigungsgebühr.

I.

2

1. Nach Kindergeldantrag des Klägers vom 5. März 2014 nebst beglaubigter Kopie der Gewerbeanmeldung für Trockenbau u. a. ab ... 2013 (KiG-A Bl 1, 3), Bürovertrag (KiG-A Bl. 10), nach Unterlagen-Nachforderung der Familienkasse A vom 7. Mai 2014 (KiG-A Bl. 14), ablehnendem Bescheid vom 2. Juli 2014 (KiG-A Bl. 16), Einspruch vom 29. Juli 2014 (KiG-A Bl. 19), neu ausgefülltem Antragsvordruck vom 29. Juli 2014 nebst weiteren Unterlagen (KiG-A Bl. 25 ff.), einschließlich Bau-Rechnungen (KiG-A Bl. 32 ff.) sowie Betriebswirtschaftlicher Auswertung bis einschließlich November 2014 vom ... 2015 (KiG-A Bl. 60), gab die bisher befasste hiesige Familienkasse A unter dem 21. Januar 2015 den Fall an die auswärtige beklagte Familienkasse ab mit dem Vermerk (KiG-A Bl. 61 ff.):

3

"... Einspruch vom 29.07.2014 gegen den Bescheid vom 02.07.2014
Die Entscheidung ist ganz aufzuheben. Bitte erteilen Sie einen Abhilfebescheid ... KG ist von 7/13 Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung) bis 10/13 unter Anrechnung von polnischen Familienleistungen festzusetzen, ab 11/14 ungemindertes deutsches Kindergeld.
Sachverhalt:
Polnischer Staatsbürger mit selbständiger Tätigkeit in Deutschland (Gewerbeanmeldung in 7/14) ...
Begründung:
 ... weitere Unterlagen eingereicht ... Hiernach ist der KGB im gesamten Jahr 2014 in Deutschland erwerbstätig gewesen ...
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist für die Zeit ab Gewerbeanmeldung (7/13) glaubhaft. ..."
[Unterstreichungen durch das Gericht]

4

2. Die beklagte Familienkasse erließ unter dem 12. März 2015 folgenden Bescheid (KiG-A Bl. 66, FG-A Bl. 3):
"... Der Bescheid vom 02.07.2014 wird ... geändert. ...
Kindergeld wird ... für den Zeitraum von Juli 2013 bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den polnischen Familienleistungen und dem deutschen Kindergeld und ab dem Monat November 2014 in Höhe ... festgesetzt
Ihrem Einspruch vom 29.07.2014 wurde damit in vollem Umfang entsprochen. ...
Rechtsbehelfsbelehrung: ... Einspruch ..."
 [Unterstreichungen durch das Gericht]

5

3. Einspruch wurde für den Kläger unter dem 7. (eingeg. 9.) April 2015 eingelegt mit der Nachfrage (KiG-A Bl. 73):
" ...Warum wurde kein Kindergeld für den Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 festgesetzt? ..."
[Unterstreichung durch das Gericht]

6

4. Diesen Einspruch verwarf die beklagte Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 als unzulässig mangels Beschwer (KiG-A Bl. 76, FG-A Bl. 6):
"...Eine Entscheidung ... für ... November 2013 bis Oktober 2014 wurde mit dem Bescheid nicht getroffen."
Rechtsbehelfsbelehrung: ... Klage ..."

II.

7

1. Mit Klage vom 3. (eingeg. 8.) Juni 2015 hat der Kläger Kindergeld für die Monate November 2013 bis Oktober 2014 beantragt (FG-A Bl. 1).

8

Nach erst am 15. Juli 2015 ermöglichter Einsicht in die Kindergeldakte hat der Klägervertreter mit Anruf bei Gericht am 21. Juli 2015 darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung der Familienkasse möglicherweise irrtümlich ein falsches Datum enthalte. Ihm ist auf seine Frage nach der Verfahrensweise mitgeteilt worden, dass er diesen Sachverhalt schriftlich darlegen möge und dass es dann voraussichtlich zu einem Erörterungstermin kommen könne (FG-A Bl. 15R, 16).

9

2. Danach hat der Klägervertreter im Wesentlichen vorgetragen (FG-A Bl. 17):

10

Der Einspruch sei nach dem Zeitablauf als Untätigkeitseinspruch zulässig gewesen.

11

Der Anspruch sei begründet. Der Sachverhalt habe sich im Vergleich der Zeiträume November 2013 bis Oktober 2014 einerseits und ab November andererseits nicht geändert.

12

Bei dem Vermerk vom 21. Januar 2015 (KiG-A Bl. 61) könne nach Aktenlage ein Versehen vorliegen.

13

3. Die beklagte Familienkasse hat erwidert, die Klage sei als unzulässig abzuweisen (FG-A Bl. 21, 25).

14

Der Einspruch des Klägers vom 7. April 2015 sei nicht als Untätigkeitseinspruch auszulegen gewesen.

15

Der Kindergeld-Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 sei Gegenstand des Einspruchs vom 29. Juli 2014 (KiG-A Bl. 19) gegen den Bescheid vom 2. Juli 2016 (KiG-A Bl. 16; oben I 1) und befinde sich in Bearbeitung.

16

4. a) Im Erörterungstermin 22. Oktober 2015 (FG-A Bl. 33) hat die für die Klage zuständige Berichterstatterin hingewiesen auf eine Beschwer des Klägers, nachdem im Bescheid vom 12. März 2015 über seinen Kindergeldantrag vom Juli 2013 hinsichtlich des Klage-Streitzeitraums ohne Angabe von Gründen nicht entschieden worden sei. Es sei seitens der beklagten Familienkasse kein Fehlen von Unterlagen angesprochen, sondern ausgeführt worden, dass dem Einspruch vollen Umfangs entsprochen worden sei.

17

Danach sei der nach dem Bescheid vom 12. März 2015 eingelegte Einspruch als Untätigkeitseinspruch zu werten und zulässig gewesen und sei auch die Klage zulässig.

18

Hinsichtlich der Prüfung der Begründetheit der Klage seien die hiesigen Tätigkeitsnachweise des Klägers lückenhaft.

19

b) Daraufhin hat der Klägervertreter weitere Unterlagen des Klägers vorgelegt.

20

Gemeinsam mit der Berichterstatterin, dem Kläger persönlich und der durch die auswärtige beklagte Familienkasse bevollmächtigten Prozessvertreterin der hiesigen Familienkasse sind die Unterlagen durchgesehen worden mit dem Ergebnis, dass hiesige Tätigkeitsnachweise für November 2013, März bis Mai 2014 und Juli bis August 2014 enthalten waren sowie für Dezember 2013 sowie Januar und Februar 2014 fehlten.

21

c) Der Klägervertreter hat erklärt, dass in den genannten Wintermonaten aufgrund der Wetterverhältnisse die Baustellen nicht aktiv gewesen seien und Aufträge nicht hätten ausgeführt werden können. Er werde sich um diesbezügliche Bestätigungen der Auftraggeber bemühen und weitere Bescheinigungen für September und Oktober 2014 vorlegen. Im Juni 2014 sei der Kläger in Urlaub gewesen; deshalb habe er für diesen Zeitraum keine Aufträge angenommen.

22

d) Die in Vollmacht der beklagten Familienkasse aufgetretene Vertreterin der hiesigen Familienkasse hat geantwortet, dass für den Monat Juni die Erklärung des Klägers akzeptiert werden könne.

23

e) Weiter heißt es im Protokoll (FG-A Bl. 35):

24

"... Nach Vorlage der Urkunden, wie sie im Erörterungstermin angesprochen worden sind, werden die Beteiligten den Rechtsstreit nach ggf. Abhilfe für erledigt erklären und für diesen Fall sind sie mit einer Kostenentscheidung i. S. d. Hamburger Regelung einverstanden. ..."

25

5. Nach ergänzendem Klägervortrag mit weiteren Unterlagen (FG-A Bl. 36 ff.) hat die beklagte Familienkasse unter dem 15. Dezember 2015 Abhilfe angekündigt für den Streitzeitraum November 2013 bis August 2014, für den sie den gewöhnlichen Aufenthalt als gegeben ansehe (FG-A Bl. 39):

26

"Die beklagte Familienkasse wird den ... Bescheid vom 12.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2015 dahingehend ändern, dass ... für den Zeitraum 11/2013-8/2014 volles Kindergeld festgesetzt wird.
Der Rechtsstreit wird für diesen Zeitraum für erledigt erklärt.
Es besteht Bereitschaft, die anteiligen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Für die Monate September und Oktober liegen bislang noch keine Rechnungen vor, so dass eine Abhilfe derzeit nicht erfolgen kann."

27

6. Unter dem 16. Dezember 2015 hat die beklagte Familienkasse den angekündigten (Teilabhilfe-)Änderungsbescheid erlassen über volles Kindergeld zugunsten des Klägers für die Monate November 2013 bis August 2014 mit dem Hinweis (FG-A Bl. 44):
"Der Änderungsbescheid wird nach § 68 Finanzgerichtsordnung Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens."
Diesen Bescheid hat die beklagte Familienkasse unter demselben Datum den Klägervertretern übersandt (FG-A Bl. 43)
"zu Ihrer Kenntnis und Weiterleitung bzw. Erledigung ..."

28

Unter dem 18. Dezember 2015 hat die beklagte Familienkasse den Änderungsbescheid und das an die Klägervertreter gerichtete Schreiben an das Finanzgericht übermittelt (FG-A Bl. 42).

29

7. Der klagebearbeitende Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015 an das Gericht geantwortet:

30

"In Sachen ... hat die Beklagte den erstrebten Bescheid erlassen. Folglich erklären wir den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt.
Gegen die Bereitschaft der Beklagten, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu übernehmen, bestehen keine Bedenken."

31

Dieser Schriftsatz ist der beklagten Familienkasse unter dem 5. Januar 2016 zur Kenntnis übersandt worden.

32

Nicht beigefügt worden ist der Hinweis gemäß § 138 Abs. 3 FGO, dass der Rechtsstreit auch dann in der Hauptsache erledigt ist, wenn der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung seines Schriftsatzes widersprochen wird.

33

8. Ebenfalls am 5. Januar 2016 hat das Finanzgericht durch die für die Klage zuständige Berichterstatterin beschlossen (FG-A Bl. 49):

34

"Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens fallen zu 1/6 dem Kläger und zu 5/6 der Beklagten zur Last.

35

Gründe:

36

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß §§ 137, 138 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.

37

Da die Beklagte dem Begehren des Klägers aufgrund der vorliegenden Unterlagen für den Zeitraum 11/2013 bis 08/2014 einschließlich abgeholfen hat, trifft sie gemäß § 138 Abs. 2 FGO die auf diesen Zeitraum entfallenden Verfahrenskosten.

38

Soweit der Kläger auch für die Monate September und Oktober 2014 Festsetzung von Kindergeld begehrt hat, war eine Festsetzung nicht möglich, weil für diesen Zeitraum der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Inland nicht nachgewiesen werden konnte. Insoweit trägt der Kläger als Unterlegener die auf den Zeitraum von 2 Monaten entfallenden Verfahrenskosten (=1/6)."

39

9. Eine etwaige Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO zur möglichen Klarstellung eines Missverständnisses der Reichweite der vorherigen Erledigungserklärung der beklagten Familienkasse hat diese gegen den Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss - in der dafür vorgesehenen zweiwöchigen Frist - nicht eingereicht.

III.

40

1. Unter dem 2. (eingeg. 4.) Februar 2016 hat der Kläger durch seine Vertreter Kostenfestsetzung einschließlich Berücksichtigung einer 1,0 Erledigungsgebühr über 405 Euro gemäß Nr. 1002, 1003 RVG-VV - nebst MWSt und Zinsen - beantragt.

41

2. Dazu hat die beklagte Familienkasse dahin Stellung genommen (FG-A Bl. 54=57, 63=65, 68=69), dass eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Eine tatsächliche Verständigung sei nicht getroffen worden. Die Erledigungserklärung der Klägerseite habe als Reaktion auf die Teilabhilfe lediglich der ordnungsgemäßen Prozessführung entsprochen. Die Nachreichung von Unterlagen sei keine überobligatorische Tätigkeit gewesen.

42

3. Die Klägerseite hat erwidert (FG-A Bl. 66), dass die besondere Mitwirkung in der gemeinsamen Absprache der weiteren Vorgehensweise und in deren Befolgung liege.

43

4. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. (zugestellt 31.) März 2013 (FG-A Bl. 72, 74 ff.) hat die Urkunds- und Kostenbeamtin die zu erstattenden Kosten antragsgemäß unter Berücksichtigung der Erledigungsgebühr in Höhe von 405 Euro mit insgesamt (5/6 von 1.855,21 Euro =) 1.546,01 Euro nebst MWSt und Zinsen festgesetzt. Die Erledigungsgebühr sei nach mehr als 10 % Einschränkung des Klagebegehrens entstanden (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04).

IV.

44

1. Mit Erinnerung vom 5. April 2016 trägt die beklagte Familienkasse im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 76=78):

45

Sie sei bisher davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Zeitraums September und Oktober 2014 zurückgenommen worden sei, für den eine Erledigungserklärung ihrerseits weder abgegeben worden sei noch gemäß § 138 Abs. 3 FGO fingiert werden könne.

46

Sofern eine diesbezügliche Rücknahme nicht erklärt worden sei, sei der Rechtsstreit insoweit noch nicht erledigt und sei nunmehr über die Feststellung der klägerseits erklärten Erledigung zu entscheiden, das heiße über die Behauptung, dem Klagebegehren sei durch ein erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden (BFH-Urteil vom 19.05.2011 III R 61/09, BFH/NV 2011, 1526).

47

Falls die Erledigungserklärung klägerseits für September und Oktober 2014 zurückgenommen werde, könne die insoweit aufgegebene fristgebundene Klage nicht wieder aufleben.

48

Die beklagte Familienkasse beantragt
erstens die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. März 2016 einstweilen auszusetzen und
zweitens die zu erstattenden Kosten auf 1.144,38 Euro herabzusetzen [m. a. W. von 1.546,01 Euro um 401,63 Euro, d. h. um 5/6 von 405 nebst 19 % MWSt].

49

2. Der Kläger trägt vor, er schließe sich der Entscheidung des Gerichts an und sehe von einer gesonderten Stellungnahme ab (FG-A Bl. 81).

50

3. Der Urkunds- und Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (FG-A Bl. 82).

Entscheidungsgründe

B.

51

Die Kostenfestsetzungs-Erinnerung wird zurückgewiesen.

I.

52

1. Die fristgerechte Erinnerung ist gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässig nach Auslegung dahin, dass durch stillschweigende Bezugnahme der beklagten Familienkasse auf ihre Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag des Klägers die Entstehung einer Erledigungsgebühr weiter bestritten wird und sich insoweit die Erinnerung nicht auf außerkostenrechtliche Gesichtspunkte oder auf Angriffe gegen den Hauptsacherledigungs-Kostenlastbeschluss beschränkt, das heißt auf die der Kostenfestsetzung (auch für den Kostensenat) bindend zugrunde liegende Gerichts- und Kostenlastentscheidung (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris m. w. N. der ständ. Rspr.).

53

2. Soweit die beklagte Familienkasse dagegen wegen eines Missverständnisses der Reichweite ihrer Erledigungserklärung (oben II 5) den Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss nach § 138 FGO angreifen will, hatte sie Gelegenheit zur Klarstellung mittels Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO, Art. 103 GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.04.2016 2 BvR 695/16, Juris m. w. N.).

54

Davon hat die beklagte Familienkasse keinen Gebrauch gemacht (oben II 9).

55

3. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, dass die beklagte Familienkasse ihre Erledigungserklärung zunächst unzutreffend, und zwar verfrüht eingereicht hat, nämlich vor bindender Zusage oder Bekanntgabe des Abhilfebescheids (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 14.04.2011 3 KO 201/10, EFG 2011, 1546, DStRE 2012, 383 m. w. N.)

II.

56

Die Erinnerung gegen die (quotale) Festsetzung der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 RVG-VV ist unbegründet.

57

1. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Nr. 1002 RVG-VV ergibt, wird die Entstehung der Erledigungsgebühr nicht dadurch gehindert, dass sich die Rechtssache möglicherweise nur teilweise erledigt (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 S 4 SF 5570/14 E, NZS 2015, 320; AG Ehingen, Beschluss vom 08.02.2014 BHG 79/13, Juris).

58

2. Danach erfordert die Erledigungsgebühr:
a) eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung,
b) die auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist;
c) den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs und
d) eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg
(FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2015, EFG 2015, 845 m. w. N. u. Anm. Rosenke).

59

3. Die von der beklagten Familienkasse bestrittene, über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung ist gegeben.

60

a) Zwar genügt dafür nicht die zur prozessualen Mitwirkungspflicht gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere von weitgehend beim Mandanten präsenten Unterlagen nach Aufforderung (FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris).

61

b) Jedoch ergibt sich die darüber hinausgehende besondere Mitwirkung im Streitfall in der Gesamtschau.

62

Auszugehen ist von dem angeblich dem Einspruch vom 29. Juli 2014 abhelfenden, jedoch tatsächlich unerklärt den Streitzeitraum aussparenden Bescheid der beklagten Familienkasse vom 12. März 2015 (oben A I 2).

63

Nach (Untätigkeits-)Einspruch der vorgehend eingeschalteten Steuerberater mit der unmissverständlichen Frage, warum insoweit kein Kindergeld festgesetzt worden sei (oben A I 3), blieb die Einspruchsentscheidung diesbezüglich ebenso unerklärlich (oben A I 4).

64

aa) Vor diesem Hintergrund hat der zuständige Klägervertreter nach fristwahrender Klage Einsicht in die Kindergeldakte genommen und - seinerseits anstelle der beklagten Familienkasse - als Ursache der nicht nachvollziehbaren Bescheidung das Datumsversehen in dem Abgabevermerk der hiesigen Familienkasse vom 21. Juli 2015 ausgemacht.

65

bb) Überobligatorisch hat er bereits umgehend telefonisch versucht zu klären, wie hinsichtlich des Datumfehlers zu verfahren sei (oben A II 1).

66

cc) Über die mit der dargelegten Untätigkeit der beklagten Familienkasse erforderliche Klagebegründung hinaus ist der Klägervertreter darin auf die in dem vorgenannten Vermerk genannten Daten und den damit zusammenhängenden Akteninhalt eingegangen (oben A II 2).

67

dd)Die weitere besondere Mitwirkung des Klägervertreters ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die beklagte Familienkasse in ihrer Erwiderung (ihrer Meinung nach) fehlende Beschwer einwandte und - nach Aktenlage unbelegt bzw. anscheinend ins Blaue - behauptete, die Bearbeitung des ausgesparten Zeitraums befinde sich "in Bearbeitung", während die beklagte Familienkasse überhaupt nicht (nach ihrem Standpunkt wenigstens hilfsweise) in der Sache auf das Klagebegehren sowie auf das streitursächliche innerbehördliche Datumsversehen einging (oben A II 3).

68

Nach Aktenlage erstmals im nachfolgenden gerichtlichen Erörterungstermin am 22. Oktober 2015 erhielt der Klägervertreter den Hinweis, dass über die - nach dem Vermerk vom 21. Juli 2015 und dem Schlusssatz des Bescheids vom 12. März 2015 (oben A I 1, 2) - bisher als ausreichend erachteten Unterlagen hinaus hiesige Tätigkeitsnachweise des Klägers zu ergänzen seien.

69
Die weitere besondere Mitwirkung des Klägervertreters zeigte sich daraufhin darin (oben A II 4 - 5):
aaa) dass er gleichwohl sofort Unterlagen des Klägers vorlegen konnte, anhand derer - aufgrund allseitiger Durchsicht bereits im Termin unstreitig geworden - hiesige baugewerbliche Tätigkeiten für zumindest sechs der streitigen zwölf Monate nachgewiesen waren, nämlich für November 2013, März bis Mai 2014 und Juli bis August 2014;
bbb) dass er - im Beisein des Klägers - ebenfalls sofort die wetterbedingte Inaktivität der Baustellen in den Wintermonaten erklären konnte;
ccc) dass er desgleichen den Urlaubsmonat Juni 2014 soweit erklären konnte, dass die durch die beklagte Familienkasse bevollmächtigte Prozessvertreterin der hiesigen Familienkasse diese Erklärung akzeptieren konnte;
ddd) dass er zu Protokoll mit der Beklagtenvertreterin eine Absprache traf über die Einreichung weiterer Unterlagen, Erledigungserklärung nach ggf. Abhilfe und Einverständnis mit Hamburger Kostenregelung;
eee) dass er binnen eines Monats nach Protokollerhalt den schriftlichen Nachweis über Auftragsbemühungen des Klägers in den Wintermonaten einreichte und über weitere Auftragsbemühungen und eine diesbezügliche, unbeantwortete Bestätigungsanfrage berichtete;
fff) dass er auf den die Monate November 2013 bis August 2014 umfassenden (Teil-)Abhilfebescheid vom 16. Dezember 2015 mit darauf bezogener Erledigungserklärung der beklagten Familienkasse den Rechtsstreit namens des Klägers insgesamt für erledigt erklärte, mit anderen Worten hinsichtlich der Monate September bis Oktober 2014, das heißt um 2/12 bzw. 1/6 signifikant nachgebend (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 2. 6. 2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817 zu II 3 f, Juris Rz. 26).

70

4. Wie aus der vorstehenden Gesamtschau zugleich folgt,
- war die besondere Mitwirkung auch auf den Erledigungserfolg ohne förmliche Entscheidung gerichtet (oben 2 b),
- ist ein Erledigungserfolg bzw. -teilerfolg eingetreten (oben 1, 2 c) und
- war für diesen die besondere Mitwirkung wesentlich ursächlich (oben 2 d).

C.

71

Die beantragte Anordnung der einstweiligen Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 149 Abs. 3 FGO wird abgelehnt.

I.

72

Eine einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Erinnerung erübrigt sich durch die vorstehende Zurückweisung der Erinnerung (oben B).

II.

73

Im Übrigen sind die Hauptsache oder die Kostenlast betreffende bzw. materiell-rechtliche Erinnerungs-Einwendungen bei der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses unbeachtlich (vgl. Beschlüsse LG Düsseldorf vom 24.06.2013 25 T 331/13, Juris; vom 20.06.2013 25 T 332/13, Juris; vorgehend AG Düsseldorf vom 07.05.2013 667 M 661/13, Juris; FG Köln vom 16.07.1998 10 Ko 4196/98, EFG 1998, 1423; ferner zu § 148 FGO a. F. Hessisches FG vom 24.07.1968 B II 76/68, EFG 1968, 585).

III.

74

Anzuordnen war die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 149 Abs. 3 FGO auch nicht in Verbindung mit einer gleichzeitigen Aussetzung des Erinnerungs-Verfahrens entsprechend § 74 FGO bis zu einer Klärung der vollständigen Erledigung der Hauptsache im Hauptsacheverfahren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.12.2011 X S 11/11 (PKH), BFH/NV 2012, 441; vom 13.02.2008 VIII B 215/07, BFH/NV 2008, 815; Urteile FG Berlin-Brandenburg vom 01.03.2012 10 K 1037/06 B, Datev, Juris; FG München vom 06.10.2009 13 K 1819/06, Juris).

75

1. Zwar macht die beklagte Familienkasse bezüglich der beschränkten Reichweite ihrer Hauptsache-Erledigungserklärung (oben A II 5, B I 2-3) in dem nach - "ebenfalls" - unbeschränkt - abgegebener Kläger-Erledigungserklärung (oben A II 7) entsprechend § 138 FGO ergangenen Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss (oben A II 8) nachvollziehbar sinngemäß ein Missverständnis und damit eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

76

Zutreffend weist sie zugleich daraufhin, dass eine vollständige Erledigungserklärung ihrerseits gemäß § 138 Abs. 3 FGO mangels diesbezüglichen Hinweises und anschließenden Ablaufs von zwei Wochen Gehörsfrist auch nicht zu fingieren ist (oben A IV 1).

77

2. Jedoch kommt es gemäß Rechtsprechung für die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht auf eine noch offene Anfechtung oder Abänderbarkeit einer Hauptsache- oder Kostenlastentscheidung an (vgl. oben II; Beschlüsse FG Köln vom 16.07.1998 10 Ko 4196/98, EFG 1998, 1423; zu § 148 FGO a. F. FG Düsseldorf vom 08.12.1966 VI 171/66 EK, EFG 1967, 142).

78

3. Davon abgesehen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (in Verbindung mit einer Aussetzung des Verfahrens über die Kostenfestsetzungs-Erinnerung) und fehlt erst recht ein gegenüber dem Vollziehungsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse, wenn - wie hier - die Erinnerungsführerin die Erinnerung nach § 149 Abs. 2-3 FGO zur Geltendmachung einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Hauptsacheverfahren einlegt, nachdem sie die dafür im Hauptsacheverfahren eröffnete Anhörungsrüge in der dafür vorgesehenen Frist gemäß § 133a FGO versäumt hat (oben A II 9, B I 2).

79

4. Schließlich fehlt es an einem überwiegenden Aussetzungsinteresse auch deswegen, weil in dem summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 149 Abs. 3 FGO weder von der beklagten Familienkasse dargelegt und glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich ist, inwieweit oder dass überhaupt eine Änderung des materiellen Ergebnisses oder der Kostenlastquote im Hauptsacheverfahren zu erwarten ist oder denkbar ist.

80

Wie die nach nur formaler Einspruchsentscheidung (vgl. oben A I 4, B II 3 b) bloß formaljuristische Klageerwiderung sich als weder aussichtsreich noch für die Fallbearbeitung zielführend gezeigt hat (vgl. oben A II 3, 4 a, B II 3 b aa, dd), ist auch ein die beklagte Familienkasse inhaltlich interessierendes Ziel des - bisher allerdings zutreffenden - Einwands gegen den Hauptsacheerledigungs-Kostenlastbeschluss nicht ersichtlich.

81

Wie die beklagte Familienkasse selbst das Klagebegehren hinsichtlich der beiden Nichtabhilfe-Monate September-Oktober 2014 durch die insoweit bisher einseitige Kläger-Erledigungserklärung als aufgegeben betrachtet (oben A IV 1), ist durch eine Streitfortsetzung (trotz versäumter Anhörungsrüge) keine Änderung oder Kostenlast-Quotenverschiebung zu ihren Gunsten zu erwarten.

82

Vielmehr drohen nur höhere Kosten; es sei denn, die beklagte Familienkasse stimmt der diesbezüglich weitergehenden Kläger-Erledigungserklärung jetzt zu oder der Kläger nimmt anderenfalls die Klage insoweit zurück oder die Beteiligten lassen - gegenüber dem in der Sache zuständigen Spruchkörper - ihr Einverständnis mit einer entsprechend weitergehenden Auslegung ihrer bisherigen Erledigungs-Erklärungen erkennen.

D.

83

1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

84

Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor.

85

2. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.

86

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 149 Abs. 3 und Abs. 4, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Vorsitzenden und Berichterstatter des gemäß FG-Geschäftsverteilung zuständigen Kostensenats.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 68


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(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 74


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

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Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 26. Jan. 2015 - S 4 SF 5570/14 E

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Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.9.2014 wird abgeändert. Die durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 1.845,25 EUR festgesetzt. Gründe 1 Bzgl. der Beteiligten war ein Rechtsstreit bezüglich der Honorarabre

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 02. Juni 2014 - 3 KO 110/14

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Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Tatbestand

1

I. Der Ehemann der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) erhielt das Kindergeld für die beiden gemeinsamen Kinder ausgezahlt. Er zog am 8. Mai 2006 aus dem Familienhaushalt aus. Seit Juni 2006 bezieht die Klägerin das Kindergeld. Mit Schreiben an die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) vom 7. September 2006 erklärte sich der Ehemann damit einverstanden, dass die Klägerin über das Kindergeld für den Monat Mai 2006 verfügen könne, und bat um Überweisung auf das Konto der Klägerin. Deren Antrag auf Kindergeld für die beiden Kinder für den Monat Mai 2006 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ab, da der Ehemann vorrangig kindergeldberechtigt sei. Den Einspruch der Klägerin wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 als unbegründet zurück.

2

Im Klageverfahren stellte sich heraus, dass das streitige Kindergeld für den Monat Mai 2006 nicht an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt worden war. Nachdem die Familienkasse das Kindergeld auf Weisung des Ehemannes auf das Konto der Klägerin überwiesen hatte, erklärte diese den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Familienkasse beantragte weiterhin Klageabweisung, da mit der Überweisung auf das vom Ehemann benannte Konto dessen Kindergeldanspruch erfüllt worden sei.

3

Das Finanzgericht (FG) hob den Ablehnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder für den Monat Mai 2006 zu gewähren.

4

Mit der Revision rügt die Familienkasse eine unzutreffende Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch das FG. Da das Kindergeld zugunsten des Ehemannes festgesetzt worden sei, habe die Berechtigtenbestimmung nicht mehr geändert werden können.

5

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, indem es seinem Urteil ein Klagebegehren zugrunde gelegt hat, das mit dem tatsächlichen Begehren der Klägerin nicht übereinstimmt (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

9

Das FG hat nicht über den von der Klägerin im Verfahren zuletzt gestellten und daher maßgeblichen Erledigungsantrag entschieden, sondern über einen Verpflichtungsantrag, den die Klägerin nach Auszahlung des Kindergeldes nicht mehr aufrechterhalten hatte.

10

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, verfolgt er seinen ursprünglichen Sachantrag nicht mehr weiter. Er behauptet vielmehr, dieser Antrag sei durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden, so dass nur noch über die Kosten entschieden werden müsse. Bestreitet der Beklagte die Erledigung und beantragt Klageabweisung, beschränkt sich der Rechtsstreit nurmehr auf die Erledigungsfrage. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein die Hauptsache erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden. Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die Hauptsache erledigt ist, ist die Erledigung im Urteil festzustellen und über die Kosten nach § 138 FGO zu befinden. Ist die Hauptsache dagegen nicht erledigt, ist das Begehren des Klägers, die Erledigung festzustellen, unbegründet. Das Erledigungsbegehren ist dann mit einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers abzuweisen (z.B. Senatsbeschluss vom 20. März 2003 III B 74/01, BFH/NV 2003, 935, m.w.N.).

11

Das FG hat im Streitfall § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt. Denn es hat über etwas entschieden, was die Klägerin ausweislich ihres Erledigungsbegehrens nicht (mehr) zur Entscheidung gestellt hatte. Dieses prozessuale Vorgehen des FG stellt einen im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof (BFH) auch ohne Rüge zu beachtenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 18/93, BFH/NV 1995, 697). Das FG wird im zweiten Rechtsgang über den Erledigungsantrag der Klägerin zu entscheiden haben.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.9.2014 wird abgeändert. Die durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 1.845,25 EUR festgesetzt.

Gründe

Bzgl. der Beteiligten war ein Rechtsstreit bezüglich der Honorarabrechnungen für die Quartale 3/2009 und 4/2009 anhängig. Mit Klage vom 2.3.2011 wandte sich der Klägerbevollmächtigte im Namen des Klägers gegen die in diesen Honorarbescheiden vorgenommenen Konvergenzabzüge sowie gegen eine Quotierung aufgrund der Überschreitung des RLV.
Mit Beschluss vom 27.12.2011 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an, welches vom Klägerbevollmächtigten am 20.8.2013 wieder aufgerufen wurde. Mit Bescheid vom 9.12.2013 erstattete die Beklagte dem Kläger die im Rahmen der Konvergenz einbehaltenen Honorarabzüge in voller Höhe zurück. Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Der Klägerbevollmächtigte wertete den Bescheid vom 9.12.2013 als prozessuales Teil-Anerkenntnis und nahm dieses an. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Die Beklagte wehrte sich gegen die Annahme eines Anerkenntnisses. Mit Schreiben vom 20.6.2014 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass der Rechtsstreit erledigt ist.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9.7.2014 traf das Gericht eine Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte 84 %, der Kläger 16 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Streitwert wurde auf 22.453,16 EUR festgesetzt.
Am 14.7.2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Kostenfestsetzung mit Übersendung einer Kostennote. Darin machte er für das gerichtliche Verfahren neben einer 1,3fachen Verfahrensgebühr auch eine 1,2fache Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert i.H.v. 18.771,47 EUR (Höhe des Konvergenzabzuges) geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.9.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gem. § 197 Abs. 1 SGG auf 2.572,16 EUR fest (84% von insgesamt 3.062,10 EUR Gebühren und Auslagen inkl. Umsatzsteuer). Dabei übernahm sie den Gebührenansatz des Klägerbevollmächtigten ohne Änderung. Sie führte aus, dass zwar kein Termin stattgefunden habe, jedoch eine fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG festgesetzt werden könne. Zwar sei der Rechtsstreit in der Gesamtschau nicht durch ein volles Anerkenntnis, aber durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden. Beide Beteiligte hätten im Ergebnis nachgegeben. Auf die Einhaltung von prozessualen Formvorschriften komme es nicht an. Vielmehr sei auf den zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungsinhalt abzustellen. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der fiktiven Terminsgebühr, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken.
Gegen die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr i.H.v. 727,20 EUR legte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2014 Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 SGG ein. Sie ist der Ansicht, dass weder ein prozessuales Anerkenntnis abgegeben worden sei, noch ein schriftlicher Vergleich vorliege.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig, soweit eine fiktive Terminsgebühr festgesetzt worden ist.
Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG liegen nicht vor. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
10 
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
11 
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
12 
Ziffer 2 von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG ist unstreitig nicht einschlägig.
13 
Wie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits zutreffend im Beschluss ausgeführt hat, endete das Klageverfahren nicht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung, da hierfür gem. § 101 Abs. 2 SGG die Annahme eines vollen Anerkenntnisses notwendig gewesen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Teilanerkenntnis bezüglich der Konvergenzabzüge vorliegt (bejahend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.4.2014, L 11 SF 256/13 E). Auch wenn viel dafür spricht, dass ein Anerkenntnis im Sinne der Vergütungsregelung anders als bei der reinen Prozesshandlung nicht zwingend eine explizite diesbezügliche Erklärung erfordert, so setzt Ziffer 3 die Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis voraus. Dabei kann es sich nach Sinn und Zweck nur um das gesamte Verfahren handeln. Denn nur dann tritt der vom Gesetzgeber gewollte Entlastungseffekt für die Gerichte ein (siehe auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2013, L 19 AS 1972/13 B). Im vorliegenden Fall endete das Verfahren aber erst durch die Rücknahme der Klage im Übrigen bzw. durch die Kombination von Annahme des Teilanerkenntnisses und Teilrücknahme. Folglich liegen die Voraussetzungen von Ziffer 3 ebenfalls nicht vor.
14 
Nach Ansicht des Gerichts liegt aber auch kein Fall der Ziffer 1 von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG vor. Denn es wurde weder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden noch wurde ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Unstreitig liegen weder ein gerichtlicher noch ein außergerichtlicher Vergleich vor. Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin ist jedoch auch das prozessuale Verhalten der Beteiligten nicht als formloser Vergleich auszulegen. Von einem Vergleich geht auch der Klägerbevollmächtigte in seinen Schriftsätzen nicht aus. Zwar liegt im Ergebnis tatsächlich ein beidseitiges Nachgeben bezüglich des Streitgegenstandes vor. Jedoch muss die prozessuale und die materielle Betrachtungsweise voneinander getrennt werden. Ein schriftlicher Vergleich setzt den Willen der Vertragspartner zum Abschluss eines solchen Vergleichs zumindest nach dem objektiven Empfängerhorizont voraus. Auch bedarf es der schriftliche Fixierung des Ergebnisses eines gemeinsamen Willensbildungsprozesses der Beteiligten. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Es ist aus keinem Schreiben ersichtlich, dass auch nur einer der Beteiligten überhaupt einen Vergleich im vorliegenden Verfahren schließen wollte. Zudem fehlt es am gemeinsamen Willensbildungsprozess. Die vom Klägerbevollmächtigten erklärte teilweise Klagerücknahme ist als unbedingte einseitige Willenserklärung abgegeben worden. Es handelt sich um eine reine Prozesserklärung. Auch der Erlass des Bescheides vom 9.12.2013 erging nicht unter der Bedingung der Klagerücknahme im Übrigen.
15 
Der Gebührenansatz war deshalb um die festgesetzte fiktive Terminsgebühr (727,20 EUR) zzgl. die darauf entfallende Umsatzsteuer (138,17 EUR) zu kürzen (insgesamt 865,37 EUR). Nachdem die Beklagte 84% der Kosten zu tragen hat, reduziert sich der Kostenerstattungsbetrag um 726,91 EUR von 2.572,16 EUR auf 1.845,25 EUR
16 
In der vorliegenden Konstellation (Teilanerkenntnis bzw. Teilerledigungserklärung und Teilrücknahme) ist grundsätzlich die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 VV RVG möglich. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Gebühr jedoch bislang nicht geltend gemacht. Sie kann deshalb vom Gericht auch nicht im Erinnerungsverfahren berücksichtigt werden.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. 1. Den Streitwert für das erledigte Verfahren 3 V 99/12 setzt das Gericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1-2 GKG von Amts wegen im Beschlusswege fest, weil es dies für angemessen hält.

2

2. Die Höhe des Streitwerts wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung nach Ermessen bestimmt.

3

Dabei wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus dem Wert bzw. der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens abgeleitet.

4

3. Im Hauptsacheverfahren, das sich zum Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden Verfahrens noch im Einspruchsstadium befand und inzwischen auch im Klageverfahren 3 K 34/14 am 8. Mai 2014 abgeschlossen worden ist, ging es um die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer (§§ 151, 157, 176 f., 180 ff. BewG, § 12 Abs. 3 ErbStG).

5

Für derartige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellungen wird der Streitwert bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 Euro auf 10 % der streitigen Wertdifferenz festgesetzt und darüber hinaus bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 Euro auf 20 % der streitigen Wertdifferenz.

6

Der vorliegende AdV-Antrag vom 14. Juni 2012 richtete sich darauf, die Vollziehung der Grundbesitzwert-Feststellung vom 30. Januar 2012 von 1.193.625 Euro auszusetzen in Höhe von 587.875 Euro (vgl. FG-A 3 V 99/12 Bl. 1); mit anderen Worten wurde eine Herabsetzung des Grundbesitzwerts von 1.193.635 Euro um 587.885 Euro auf 605.750 Euro begehrt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88). Ausgehend von der streitigen Grundbesitzwert-Differenz würde sich ein Hauptsache-Streitwert mit 20 % von 587.885 Euro auf 117.577 Euro belaufen (wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. April 2014 ausgeführt, FG-A 3 V 99/12 Bl. 134).

7

4. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten streitig, in welchem Verhältnis der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes zum Streitwert der Hauptsache steht. Für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO wird der Streitwert teils mit 10 % des Hauptsachestreitwerts bemessen und teils mit 25 % (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 20.07.2012 4 V 13/12, Juris; vom 15.04.2008 4 V 371/07, EFG 2008, 1667; BFH vom 17.11.2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 338; jeweils m. w. N.).

8

5. Der Senat folgt in seiner Praxis der Streitwertbemessung nicht einseitig der einen oder anderen Auffassung, sondern beurteilt die Bedeutung des AdV-Verfahrens danach, ob es einerseits nur wegen ernstlicher Zweifel und zwecks Hinausschiebens der Steuerzahlung geführt wird oder aber andererseits durch Gericht und die Beteiligten mit dem Ziel genutzt wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen der Hauptsache zu klären und weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden.

9

6. Auch wenn letztere Fälle nicht die Regel sind, handelt es sich vorliegend um ein solches allseits arbeitsintensiv mit dem Ziel geführtes Verfahren, sogleich den Grundbesitzwert mit mündlichem Gutachten und richterlicher Augenscheinseinnahme vor Ort möglichst durch tatsächliche Verständigung zu bestimmen und weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden. Dementsprechend wird der Streitwert hier mit 25 % des Hauptsachestreitwerts 117.577 Euro festgesetzt auf 29.394,25 Euro (statt 10 % bzw. 11.757 Euro).

Entscheidungsgründe

10

II. 1. In dem an den 3. Senat als Kostensenat gelangten Verfahren der Erinnerung 3 KO 110/14 gemäß § 149 i. V. m. § 139 FGO über die Festsetzung der vom Finanzamt (FA) den Antragstellern zu erstattenden Anwaltskosten können letztere in Folge der vorstehenden Streitwertheraufsetzung heraufgesetzt werden, soweit es dadurch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des - in Höhe von 5.502,92 Euro (FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) gestellten - Antrags des Kostengläubigers kommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).

11

2. Nach beiderseitiger Erledigungserklärung und gemäß § 138 FGO ergangener Kostenentscheidung vom 11. Dezember 2013 zu Lasten des FA (FG-A 3 V 99/12 Bl. 122) sind allein aufgrund des auf 29.394,25 Euro heraufgesetzten Streitwerts bereits folgende dem Grunde nach unstreitigen Kosten i. S. v. § 139 FGO i. V. m. §§ 2, 13 RVG erstattungsfähig, wobei für den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. Anlage 2 eine 1,0 Gebühr als Ausgangs-Rechengröße 863,00 Euro betragen würde:

12

    1,6 Verfahrensgebühr

Nr. 3200 RVG-VV    1.380,80

    1,2 Terminsgebühr

  Nr. 3202 RVG-VV    1.035,60

    Kommunikationspauschale

       Nr. 7002 RVG-VV        20,00

    Zwischensumme

     2.436,40

    Umsatzsteuer

        462,92

    Gesamt

     2.899,32

13

3. Darüber hinaus wird den Antragstellern die beantragte Erstattung einer anwaltlichen Erledigungsgebühr gewährt, allerdings nur gemäß Nr. 1002, 1003 RVG in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr.

14

a) Es trifft zu, dass die Erledigungsgebühr auch im AdV-Verfahren gemäß § 69 FGO - wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - entstehen kann (Änderung der Rechtsprechung durch FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, NVwZ-RR 2011, 463 m. w. N.).

15

b) Gegeben ist insbesondere auch die für die Erledigungsgebühr vorausgesetzte, besondere auf die Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris; jeweils m. w. N.).

16

Im Ortstermin am 29. Oktober 2012 hat nämlich nach richterlicher Augenscheinseinnahme und im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Begutachtung durch den Sachverständigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Vertreter des FA am Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung mitgewirkt (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 27, 32; vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 16; jeweils m. w. N.).

17

Diese belief sich anstelle der Beträge des Bescheids 1.193.635 Euro und des AdV-Antrags 605.750 Euro nunmehr orientiert an der Begutachtung auf einen "Gesamtwert" von 650.000 Euro und bezog sich als "tatsächliche Verständigung" nicht nur auf das AdV-Verfahren, sondern - wie überdies ausdrücklich protokolliert - auch auf die seinerzeit noch im Einspruchsverfahren schwebende Hauptsache. Zugleich wurde eine Gesamteinigung getroffen, indem auch das weitere Verfahren 3 K 175/12 beiderseits für erledigt erklärt und ein umfassender Kostenvergleich geschlossen wurde (Protokoll S. 10, FG-A 3 V 99/12 Bl. 59).

18

c) Trotz binnen drei Wochen vorbehaltenen und vom FA fristgerecht am 15. November 2012 erklärten Widerrufs der Einigung (FG-A 3 V 99/12 Bl. 75 ff.) ist es doch noch zur wirksamen Erledigung gekommen, wie sie für die Erledigungsgebühr als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr erforderlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 26;).

19

d) Dass die Initiative für die nachfolgende endgültige Erledigung des AdV-Verfahrens vom FA ausging, beseitigt nicht den für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der besonderen auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung und der Erledigung, mit anderen Worten die Kausalität zwischen Tätigkeit und Erfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 17 m. w. N.).

20

aa) Zwar hat nach dem Einigungs-Widerruf zunächst das FA mit Email vom 29. November 2012 dem Antragsteller-Rechtsanwalt eine Teilabhilfe durch AdV in Höhe einer Grundbesitz-Wertdifferenz von 543.625 Euro mitgeteilt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82), die einem Grundbesitzwert von (1.193.635 ./. 543.625 =) 650.000 Euro entspricht und mit AdV-Bescheid vom selben Tage nachfolgend per Post übermittelt wurde (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88).

21

bb) Auch wenn die AdV-Teilabhilfe auf den Wert 650.000 Euro mit insoweit durch die Begutachtung begründeten ernstlichen Zweifeln am angefochtenen Bescheid erklärbar ist, besteht der Zusammenhang mit der vorherigen Erledigungsmitwirkung fort.

22

Die Teilabhilfe entspricht nämlich zugleich der ursprünglichen Verständigung im Ortstermin vom 29. Oktober 2012 (oben b). Daraus erklärt sich auch der weitere Inhalt der Email des (damaligen) FA-Vertreters vom 29. November 2012 (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82):
"Damit sollte sich das AdV-Verfahren m.E. erledigt haben. ... Wir können ... miteinander telefonieren".

23

Auf diesem Weg wurde trotz Eingrenzung auf die AdV-Teilabhilfe an die bei der vorherigen Gesamteinigung gezeigten besonderen Einigungsbemühungen angeknüpft, und zwar mit der Erwartung fortbestehender Einigungsbereitschaft für den reduzierten Einigungsumfang.

24

cc) Diese Erwartung des FA wurde am selben Tag durch die binnen weniger als drei Stunden per Fax durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erklärte Erledigung des AdV-Verfahrens gemäß Teilabhilfe bestätigt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 83 ff.).

25

e) Für den mit der besonderen Einigungsmitwirkung zusammenhängenden Erledigungserfolg im vorliegenden Verfahren genügt dessen beiderseitige Erledigung in Übereinstimmung mit der vorherigen tatsächlichen Verständigung auch ohne Einbeziehung der Einspruchs-Hauptsache, des weiteren Verfahrens 3 K 175/12 und der Kosten.

26

f) Schon in Anbetracht der vorbeschriebenen Besonderheiten mit der weitgehenden Einigungsbemühung und -bereitschaft der Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten und in Anbetracht des selbst nach Reduzierung des Einigungsumfangs durch das FA noch signifikanten Nachgebens auch der Antragsteller kommt es hier nicht auf die - bisher von anderen Finanzgerichten nicht aufgegriffene - Rechtsprechung des FG Köln zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei mehr als 10 % Nachgeben an (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.02.2011 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 17.06.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597).

27

4. Abweichend vom Antrag beläuft sich die Höhe der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 nur auf eine 1,0-fache Gebühr. Nicht einschlägig ist die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem. 3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10 KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).

28

5. Danach sind den Antragstellern im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags von 5.502,92 Euro (oben 1, FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) nach obigem Streitwert 29.394,25 Euro und einschließlich Erledigungsgebühr insgesamt folgende Kosten zu erstatten:

29

   Zwischensumme aus Verfahrens- und Erledigungsgebühr (oben 2, netto vor Umsatzsteuer)

2.436,40

   1,0 Erledigungsgebühr   Nr. 1003 RVG-VV

   863,00

   neue Zwischensumme

 3.299,40

   Umsatzsteuer

    626,89

   Gesamt

 3.926,29

III.

30

1. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden im Verhältnis des Teil-Obsiegens der Antragsteller und des Teil-Unterliegens des FA entsprechend § 136 FGO verteilt.

31

2. Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG-Kostenverzeichnis nicht vor.

32

2. Die Unanfechtbarkeit folgt für den Streitwertbeschluss 3 V 99/12 aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und für den Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 aus § 128 Abs. 4 FGO.

33

3. Der Streitwertbeschluss 3 V 99/12 ergeht durch den Einzelrichter der AdV-Sache gemäß Übertragung nach § 6 FGO.

34

4. Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.