Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 1 K 4001/13 U
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde am 01.06.2012 durch Beschluss des Amtsgerichts A zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG, C, (Insolvenzschuldnerin) ernannt.
3Die Insolvenzschuldnerin betrieb seit dem 01.11.2007 auf einem ehemaligen Flughafengelände in C ein Trainings- und Weiterbildungszentrum für Feuerwehr, Polizei, Hilfsdienste und Terrorismusbekämpfung. Kommanditisten der Insolvenzschuldnerin (Kommanditkapital 10.000 EUR) waren zu 57,50% die D B.V., E NL, zu 37,50% die F B.V., E NL und zu 5% die G GmbH & Co. KG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war Herr ... .
4Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand bei der Insolvenzschuldnerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 statt, welche mit Bericht vom 13.09.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, endete. Nach den Feststellungen des Prüfers – vgl. Tz. 16 des Prüfungsberichtes – hatte die Insolvenzschuldnerin sämtliche Leistungen, soweit sie diese gegenüber nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern erbracht hatte, als im Inland nicht steuerbar behandelt (§ 3 a Abs. 2 UStG). Dies war nach Ansicht des Prüfers hinsichtlich der erbrachten Trainingsleistungen (das zur Verfügung stellen der Trainingseinrichtungen, Herrichtung spezieller Szenarien etc.) auch zutreffend, nicht jedoch hinsichtlich der von der Insolvenzschuldnerin erbrachten kurzfristigen Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen. Diese Leistungen könnten nicht – so der Prüfer - als Nebenleistungen zu den Hauptleistungen (Trainingsmaßnahmen usw.) angesehen werden, sondern seien als eigenständige sonstige Leistungen zu beurteilen. Der Ort dieser Leistung bestimme sich nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG und liege daher im Inland (C). Der Prüfer führte des Weiteren in Tz. 11 des Prüfungsberichtes aus: „Die Unternehmerin (Anm.= Insolvenzschuldnerin) wird darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatzsteuererklärungen) für die dem Prüfungszeitraum folgenden und vorausgegangenen Zeiträume unverzüglich nach § 153 AO berichtigt werden müssen, wenn und soweit sie die für den Prüfungszeitraum in Tz. 16 festgestellten Fehler enthalten.“
5Während der laufenden Prüfung reichte die Insolvenzschuldnerin die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 beim Finanzamt ein (Abgabe 11.10.2011). Sie erklärte eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ./. 107.219,31 EUR und gab u.a. an, nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18 b Satz 1 UStG in Höhe von 1.110.738 EUR ausgeführt zu haben. Ausweislich der eingereichten Bilanz zum 31.12.2010 betrugen die nach Ansicht der Insolvenzschuldnerin nicht steuerbaren Leistungen „Gastronomie“ 188.768,32 EUR und „Übernachtung“ 179.984,01 EUR.
6Mit Schreiben vom 16.03.2012 (vgl. Feststellungsakte) wies der Beklagte auf die Feststellungen des Umsatzsteuersonderprüfers hin und fragte an, ob die Insolvenzschuldnerin die Vorjahre hinsichtlich der Beanstandungen in Tz. 16 des Prüfungsberichtes überprüft habe. Berichtigte Steuererklärungen seien insoweit nicht eingereicht worden.
7Nachdem das Schreiben vom 16.03.2012 unbeantwortet blieb, erließ der Beklagte am 04.05.2012 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2010. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die in der Bilanz zum 31.12.2010 als nichtsteuerbare Umsätze für „Gastronomie“ und „Übernachtung“ deklarierten Beträge wurden nunmehr der Umsatzsteuer unterworfen (19% bzw. 7%) und die Umsatzsteuer abweichend von der Erklärung um 41.914,- EUR (= 30.139,- EUR + 11.775,- EUR) höher auf ./.65.305,68 EUR festgesetzt. Da der Insolvenzschuldnerin bereits ein Betrag von 104.359,74 EUR erstattet worden war, forderte der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin einen Nachzahlungsbetrag von 39.054,06 EUR zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen zur Umsatzsteuer.
8Gegen den Bescheid legte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 22.05.2012 (Eingang beim Finanzamt 23.05.2012) Einspruch ein. Sie führte aus: Für das Kalenderjahr 2010 seien keine Änderungen vorgenommen worden, da die erbrachten Catering- und Übernachtungsleistungen aus Sicht der Insolvenzschuldnerin zutreffend als Nebenleistungen zu der Hauptleistung (Trainingseinheiten) anzusehen seien. Aufgrund der Änderung der Umsatzsteuer-Richtlinie sei diese Behandlung erst ab 2011 nicht mehr zulässig. Mit dem Prüfer sei deshalb besprochen worden, dass die Änderungen lediglich ab 2011 vorzunehmen seien. Die Rechnungen seien ab 2011 entsprechend berichtigt bzw. angepasst worden.
9Der Prüfer wies in einem Aktenvermerk vom 31.05.2012 darauf hin, dass eine solche Absprache mit der Insolvenzschuldnerin nicht stattgefunden habe. Er nahm insoweit auch Bezug auf den von ihm erstellten Grünvermerk.
10Nachdem im Laufe des Einspruchsverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, meldete der Beklagte am 16.06.2012 die Umsatzsteuerforderungen 2010 (39.054,06 EUR) und die Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 (195 EUR) mit den laufenden Nummern 13 und 14 zur Insolvenztabelle an.
11Nach Prüfung durch den Kläger wurden die Forderungen USt 2010-Nov.2011 unter Nr. 10 der Insolvenztabelle mit dem Prüfungsergebnis: „Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von 39.658,39 EUR“ aufgenommen.
12Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Beklagte den Kläger auf, entweder das Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 aufzunehmen oder den Widerspruch gegen die angemeldete Forderung zurückzuziehen. Falls bis zum 18.12.2012 keine entsprechende Aufnahmeerklärung vorliege, erklärte der Beklagte für diesen Fall die Aufnahme des Verfahrens und kündigte an, sodann mit Wirkung für und gegen die Masse über den Rechtsbehelf zu entscheiden.
13Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass seines Erachtens (für die Aufnahme des Verfahrens) kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil durch ihn kein Widerspruch erhoben worden sei. Die angemeldeten Forderungen seien in voller Höhe als auflösend bedingt zur Tabelle festgestellt worden und würden somit auch an einer eventuellen Verteilung teilnehmen.
14Nachdem ein weiteres Schreiben des Beklagten nicht beantwortet wurde, nahm der Beklagte – wie im Schreiben vom 14.11.2012 angekündigt – das Einspruchsverfahren auf und leitete es in das Feststellungsverfahren über (§§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 2, 185 InsO). Entsprechend stellte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 fest, dass der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und die Widersprüche des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen unbegründet seien. Die angemeldeten Steuerforderungen wurden wie folgt als Insolvenzforderung festgestellt:
15lfd. Nr. lfd. Nr. Abgabenart und fällig am Betrag in EUR
16der Anmeldung der Tabelle Zeitraum
17___________________________________________________________________
1813 10 USt 2010 01.06.2012 39.054,06
1914 10 Zinsen USt 2010 01.06.2012 195,00
20Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass seine Aufnahmeerklärung rechtmäßig sei, weil die Forderung nicht unbedingt zur Tabelle festgestellt worden sei. Der Zusatz „festgestellt als auflösend bedingt“ sei mit einem Widerspruch gegen die Forderung vergleichbar.
21Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid sei auch rechtmäßig. Insoweit verwies der Beklagte auf die Ausführungen im Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht (Tz. 16). Entgegen dem Vortrag der Insolvenzschuldnerin gelten für die Umsätze des Jahres 2010 keine anderen Regelungen als für 2011. Dies ergebe sich auch aus Tz. 11 des Sonderprüfungsberichtes, wonach auch die Zeiträume vor 2011 zu berichtigen seien.
22Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2013 Klage erhoben, mit der er zunächst folgenden Antrag angekündigt hat (vgl. Blatt 2 der GA):
23„Der Bescheid für die Umsatzsteuer 2010 des Beklagten vom 04.05.2012 – Steuernummer … – in der Gestalt, den er durch die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.10.2013 –Steuernummer … – erhalten hat, wird aufgehoben und das Beklagte verurteilt, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen.“
24Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Bescheid für die Umsatzsteuer 2010 vom 04.05.2012 fehlerhaft sei. Die in der Steuererklärung angegebenen einheitlichen Leistungen besonderer Art seien rechtmäßig. Die Gastronomie- und Übernachtungsleistungen seien für das Jahr 2010 zutreffend als Nebenleistungen zu den mehrtägigen Trainingseinheiten besteuert worden. Eine Änderung aufgrund der Umsatzsteuerrichtlinie sei erst für das Jahr 2011 erfolgt. Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung sei bereits mit dem Prüfer besprochen worden, dass für 2010 diesbezüglich keine Änderung erfolgen sollte.
25Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass die Forderung des Beklagten als auflösend bedingt zur Insolvenztabelle habe festgestellt werden dürfen. Eine solche Feststellung sei nicht – wie der Beklagte meint - als Widerspruch gegen die angemeldete Forderung auszulegen. Gemäß § 42 InsO werde für auflösend bedingte Forderungen festgelegt, dass diese, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen behandelt würden. Die Feststellung zur Tabelle als „auflösend bedingt“ sei daher weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig.
26Bei der angemeldeten Forderung des Beklagten handle es sich auch um eine auflösend bedingte Forderung. Die Forderung sei aus zwei Gründen auflösend bedingt zur Tabelle festzustellen.
27Zum einen sei der Umsatzsteuerbescheid vom 04.05.2012 aufgrund des Einspruchs noch „offen“ gewesen. Sofern dem Einspruch stattgegeben werde, könne die Feststellung zur Tabelle vom Kläger entsprechend geändert werden. Dies sei bei einer uneingeschränkten Feststellung nicht möglich.
28Zum Zweiten sei der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Auch dies rechtfertige die Feststellung als „auflösend bedingt“. Hierbei sei insbesondere den erschwerten Bearbeitungsbedingungen des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen, der sich zunächst einen Überblick über die gesamte Lage der Insolvenzschuldnerin verschaffen müsse. Zudem befinde sich im vorliegenden Fall der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin (Herr …) im Ausland. Um nicht stets den Forderungen des Finanzamtes widersprechen zu müssen, weil eine endgültige Prüfung noch nicht stattgefunden habe, stelle der Kläger die Forderungen als auflösend bedingt fest. Auf diese Weise könne der Steueranspruch vom Kläger geprüft und gegebenenfalls eine Änderung oder Aufhebung beantragt werden. Das Finanzamt könne den Bescheid dann noch aufheben oder nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO ändern. Der Beklagte habe durch die auflösende Bedingung keinerlei Nachteile. Es nehme vollumfänglich an einer Verteilung der Insolvenzmasse teil. Die Feststellung als „auflösend bedingt“ stelle für alle Beteiligten einen Vorteil dar. Insbesondere bei „offenen“ Bescheiden müsse der Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, eine nachträgliche Änderung herbeiführen zu können, da die Finanzämter von dieser Möglichkeit (Ermessensentscheidung) regelmäßig keinen Gebrauch machen würden.
29Zu Unrecht habe der Beklagte daher das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 aufgenommen. Insoweit fehle dem Beklagten das Rechtschutzbedürfnis. Die Forderungen sei vom Kläger nicht bestritten worden. Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens sei dem Kläger aufgrund der Feststellung zur Tabelle nicht möglich gewesen. Zudem habe der Beklagte nicht über eine Feststellung zur Tabelle im Einspruchsverfahren entscheiden dürfen. Dies sei nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen.
30Der Kläger beantragt nunmehr,
31die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 aufzuheben.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er trägt vor:
35Die Aufnahme des Verfahrens sei rechtmäßig gewesen. Die Wirkung der Eintragung in der Insolvenztabelle sei trotz der vermeintlich anderen Formulierung mit der eines im Prüfungstermin erhobenen Widerspruchs gegen die Forderung vergleichbar. Die Richtigkeit dieser Auslegung des Tabelleneintrags durch den Beklagten werde auch durch die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift bestätigt. Denn der Kläger vertrete die Auffassung, dass durch den Zusatz die Möglichkeit einer späteren Änderung des festgestellten Betrages „offen“ gehalten werden solle. Unabhängig davon, dass der Kläger die „auflösende Bedingung“ im Rahmen der Tabelleneintragung nicht konkret benannt habe, könne aus der Klagebegründung abgeleitet werden, dass der Kläger die Forderung gerade nicht durch eine endgültige Feststellung habe anerkennen wollen. Da der Kläger die Forderung nicht wie angemeldet als unbedingt, sondern nur als auflösend bedingt und damit nicht vollumfänglich anerkannt und zur Tabelle festgestellt habe, habe der Beklagte das Einspruchsverfahren aufnehmen müssen.
36Entgegen der Auffassung des Klägers stehe die mit Umsatzsteuerbescheid vom 04.05.2012 festgesetzte Steuerforderung nicht unter einer auflösenden Bedingung. Der Vorbehalt der Nachprüfung führe nicht aus sich selbst heraus bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses zum Entfall der festgesetzten Steuer.
37Auch die Tatsache, dass gegen den Bescheid Einspruch eingelegt wurde, führe nicht dazu, dass die im Bescheid festgesetzte Forderung nunmehr unter einer auflösenden Bedingung stehe. Der Einspruch verhindere lediglich die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, er berühre aber nicht den Inhalt des Bescheides. Eine inhaltliche Änderung des Bescheides könne nur durch einen Abhilfebescheid erfolgen.
38Schließlich sei eine auflösend bedingte Feststellung auch unzulässig. Die Feststellung zur Insolvenztabelle habe gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Insofern seien an die Feststellungen zur Insolvenztabelle die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an den Urteilstenor. Ein auflösend bedingter Urteilstenor sei dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd. Für eine auflösend bedingte Feststellung bestehe zudem kein Bedürfnis. Dem Insolvenzverwalter stehe zur Wahrung seiner Interessen verfahrenstechnisch der Widerspruch zur Verfügung. Ferner könnten zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen gemäß § 130 AO geändert werden.
39Im Streitfall sei der Umsatzsteuerbescheid für 2010 auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer erbrachten Übernachtungs- und die Restaurationsleistungen seien nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. b UStG im Inland steuerbar. Lediglich hinsichtlich der Übernachtungsleistungen sei ab 2010 eine Rechtsänderung eingetreten, weil diese nunmehr dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die Fragen des Beklagten unbeantwortet gelassen habe, sei der Beklagte dem Grunde nach berechtigt gewesen, die steuerpflichtigen Restaurations- und Übernachtungsumsätze unter Berücksichtigung der in der Bilanz angegebenen Beträge zu schätzen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe
42Die Klage ist unbegründet.
43Die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
441. Das Finanzamt war nicht nach § 240 ZPO gehindert, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen.
45Gemäß § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Diese Norm wird analog auf das Steuerfestsetzungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren angewandt (vgl. BFH, Urteil vom 24.08.2004, VIII R 14/02, BStBl II 2005, 246; BFH, Urteil vom 13.05.2009 XI R 63/07, BStBl II 2010, 11).
46Nach diesen Grundsätzen war das seit dem 23.05.2012 laufende Rechtsbehelfsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 04.05.2012 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.06.2012 zunächst unterbrochen. Während dieser Unterbrechung hätte das Finanzamt keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Denn mit dem streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid macht der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens --unabhängig von dem Stand des Rechtsbehelfsverfahrens-- eine Insolvenzforderung geltend und begehrt eine Befriedigung zu Lasten der Insolvenzmasse. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt zwar eine negative Umsatzsteuer für 2010 festgesetzt. Da der Beklagte aber nach Abrechnung mit den bereits ausgezahlten Beträgen von der Insolvenzschuldnerin einen Nachzahlungsbetrag von 39.054,06 EUR forderte, ergab sich aus dem Bescheid eine zur Tabelle anzumeldende Forderung. Ein im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ergangener Steuerbescheid ist ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 179 Abs. 2 InsO (BFH, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07, BStBl II 2010, 562, Rn. 12). Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2010 durch die Insolvenzschuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Vollziehung des Bescheides grundsätzlich nicht gehemmt und die Erhebung nicht aufgehalten (vgl. § 361 Abs. 1 AO).
47Diese Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahrens endete jedoch durch die Aufnahme des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger. Nach Aufnahme des Rechtsstreits hat sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt. Dieser veränderten Prozesssituation hat der Beklagte durch den feststellenden Tenor in der Einspruchsentscheidung Rechnung getragen.
482. Das Finanzamt war auch nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO analog befugt, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin unterbrochene Einspruchsverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter aufzunehmen und mit Einspruchsentscheidung die zur Insolvenztabelle unter den laufenden Nummern 13 und 14 angemeldeten Forderungen als Insolvenzforderungen festzustellen.
49a) Die Voraussetzungen, unter denen das Finanzamt das unterbrochene Einspruchsverfahren aufnehmen konnte, liegen im Streitfall vor.
50Insbesondere fehlt dem Beklagten für die Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hat weder von sich aus das Einspruchsverfahren aufgenommen, noch den Einspruch zurückgenommen. Nachdem das Schreiben des Beklagten vom 20.06.2013 unbeantwortet geblieben ist, durfte das Finanzamt die unklare Sach- und Rechtlage, die der Kläger selbst durch die - in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Feststellung „als auflösend bedingt“ geschaffen hat, beseitigen, indem es diese Vorgehensweise des Klägers zu Recht als Widerspruch gegen die angemeldete titulierte Forderung gewertet und das Verfahren nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 InsO, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO aufgenommen hat.
51aa) Der Fortgang des Steuerfestsetzungs- und Rechtsbehelfsverfahrens und die Möglichkeit einer weiteren Beteiligung des Finanzamtes an dem Verfahren richten sich nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (vgl. § 240 ZPO analog, § 251 Abs. 2 AO). Danach können die am Schuldenmassestreit beteiligten Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den §§ 174 ff. InsO verfolgen (vgl. § 87 InsO). Hatte die Finanzbehörde die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis - wie im Streitfall - bereits durch Steuerbescheid festgesetzt, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und anschließend die Ansprüche beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) und zur Prüfung (§ 176 InsO) mit dem Ziel der Feststellung (§ 178 InsO) angemeldet, so kann der Insolvenzverwalter die titulierte Forderung im Prüfungstermin bestreiten oder aber anerkennen. Von dem Ergebnis der Prüfung ist sowohl der Fortgang des Verfahrens als auch sein weiterer Ablauf abhängig.
52Bestreitet der Insolvenzverwalter die titulierte Forderung, obliegt es ihm, seinen Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO).
53Soweit weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger Widerspruch erhebt, gelten nach § 178 Abs. 1 InsO die Forderungen als festgestellt. Für die festgestellten Forderungen wirkt die Eintragung in die Tabelle nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Die Steuerforderung wird damit nicht nur formell, sondern materiell rechtskräftig festgestellt und verbindlich für die Beteiligten.
54bb) Wenn – wie vorliegend - zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Steuerforderung anhängig war, ist die Feststellung einer Steuerforderung zur Insolvenztabelle gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben. Nach § 185 InsO gilt dies entsprechend für anhängige Einspruchsverfahren (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.02.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
55Einer Aufnahme und Fortsetzung des (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens bedarf es jedoch nur, wenn die titulierten Steuerforderungen im Prüfungstermin bestritten werden. Werden sie unbestritten in die Tabelle eingetragen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache (vgl. BFH, Beschluss vom 14.05.2013 X B 134/12, BStBl II 2013, 585 zum Klageverfahren, danach hält Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO jedoch an). Das bei Insolvenzeröffnung schwebende Einspruchsverfahren wird gegenstandslos. Teilweise wird in diesem Fall die Auffassung vertreten, dass ein Einspruch durch die widerspruchslose Eintragung in die Tabelle als zurückgenommen gelte (vgl. FG Köln, Urteil vom 08.05.2013 10 K 3191/12, EFG 2013, 1371, der BFH hat sich in der Revisionsentscheidung vom 22.10.2014 I R 39/13, BFH/NV 2015, 373 nicht ausdrücklich geäußert); wohl mit der Folge des Verlustes des eingelegten Einspruchs (vgl. § 362 Abs. 2 Satz 1) und der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens.
56Widerspricht der Insolvenzverwalter der Forderung, sind die Beteiligten beider Seiten zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt. Zwar schreibt § 179 Abs. 2 InsO vor, dass der Insolvenzverwalter, der eine titulierte Forderung bestreitet, seinerseits das Verfahren aufzunehmen hat. Die Betreibenspflicht des Widersprechenden nach § 179 Abs. 2 InsO bedeutet aber nicht, dass das Finanzamt als Gläubiger gehindert ist, seinerseits die Feststellung der titulierten Steuerforderung zu verfolgen, wenn der Insolvenzverwalter an seinem Widerspruch festhält. Diese Regelungen nehmen dem Gläubiger, der einen Titel erwirkt hat, nur die Verpflichtung ab, ein Verfahren zu betreiben, sie entziehen ihm aber nicht die Befugnis dazu (vgl. BFH, Urteil vom 23.02.2010 VII R 48/07 , BStBl II 2010, 562 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29.06.1998 II ZR 353/97, BGHZ 139, 132).
57cc) Im Streitfall hat der Kläger die unter den laufenden Nummern 13 und 14 angemeldeten Forderungen weder ausdrücklich bestritten noch uneingeschränkt anerkannt. Er hat vielmehr die Forderungen USt 2010-Nov.2011 unter Nr. 10 der Insolvenztabelle mit dem Prüfungsergebnis: „Festgestellt: als auflösend bedingt in Höhe von 39.658,39 EUR“ aufgenommen.
58Hierdurch sollte – wie der Kläger im Klageverfahren ausführt (vgl. Blatt 114 ff der GA) – zum Ausdruck gebracht werden, dass die Feststellung zur Tabelle enden solle, wenn der Anspruch des Finanzamtes nachträglich geändert würde. Die Praxis zeige nämlich, dass Finanzämter eine bereits festgestellte Forderung nicht von sich aus reduzierten. Durch die „auflösend bedingte“ Feststellung sei der Insolvenzverwalter in der Lage, bei „offenen“ Bescheiden von sich aus eine nachträgliche Änderung der Insolvenztabelle herbeizuführen, ohne auf ein Tätigwerden auf der Seite des Finanzamtes angewiesen zu sein.
59Die Möglichkeit einer Feststellung „als auflösend bedingt“ ist jedoch in der Insolvenzordnung nicht geregelt.
60Die Insolvenzordnung sieht nur – wie bereits oben ausgeführt – zwei mögliche Vorgehensweisen im Prüfungstermin vor. Der Insolvenzverwalter kann entweder die angemeldete Forderung bestreiten oder eine unbestrittene (unbedingte) Eintragung in die Insolvenztabelle vornehmen. Aus diesem Grund ist beispielsweise ein nicht normiertes lediglich „vorläufiges“ Bestreiten einer Forderung durch den Insolvenzverwalter im Prüfungstermin (§ 176 InsO) als ein wirksames Bestreiten im Sinne des § 179 Abs. 1 InsO anzusehen, welches die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen auslöst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9.02.2006 IX ZB 160/04, ZInsO 2006, 320).
61Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum „vorläufigen“ Bestreiten, welches als wirksames Bestreiten ausgelegt wird, ist nach Auffassung des erkennenden Senates jedoch nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass eine Feststellung „als auflösend bedingt“ eine wirksame Eintragung nach § 178 Abs. 3 InsO darstellt. Durch die – in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Eintragung „als auflösend bedingt“ kann die Forderung nach Auffassung des Senates nicht materiell rechtskräftig und verbindlich für die Beteiligten festgestellt werden. Der Senat folgt insofern den Überlegungen des Beklagten, wonach an die Feststellungen zur Insolvenztabelle die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an den Urteilstenor, ein auflösend bedingter Urteilstenor dem deutschen Prozessrecht jedoch fremd ist.
62Der Kläger wollte auch – wie allein die Klageerhebung gegen die Einspruchsentscheidung und der ursprünglich angekündigte Klageantrag (vgl. Blatt 2 der GA) belegen – die Forderung des Beklagten gerade nicht uneingeschränkt anerkennen. Die Feststellung „als auflösend bedingt“ sollte nicht die Wirkung einer widerspruchslosen Feststellung haben. Denn es war nicht die Intention des Insolvenzverwalters durch die Feststellung zur Insolvenztabelle, das Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid gegenstandslos werden zu lassen. Vielmehr sollte durch die Eintragung „Festgestellt: als auflösend bedingt“ genauso wie beim Bestreiten gemäß § 178 Abs. 1 InsO die Urteilswirkung verhindert werden.
63Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass er die Möglichkeit der Feststellung „als auflösend bedingt“ deshalb anwenden dürfe, weil er ansonsten gezwungen wäre, die „offenen“ Forderungen des Finanzamtes zu bestreiten. Insolvenzverwalter haben vielmehr bei Steuerforderungen ebenso wie bei Forderungen, die der Feststellung im ordentlichen Verfahren unterliegen, ihre Verpflichtung zur Prüfung und Abwehr zu Unrecht geltend gemachter Insolvenzforderungen zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24.11.2011 V R 20/10, BFH/NV 2012, 711). Dieser Verpflichtung konnte der Kläger nicht dadurch entgehen, dass er eine - in der Insolvenzordnung nicht vorgesehene - Vorgehensweise kreiert, die diese Verpflichtung zur Prüfung auf unbestimmte Zeit hinausschiebt und zudem – nach den Vorstellungen des Klägers - dem Finanzamt die Möglichkeit verwehrt, dass Verfahren weiter zu betreiben, und dem Kläger die Position einräumen soll, die Insolvenztabelle später eigenmächtig zu ändern (vgl. aber § 178 Abs. 2 InsO, wonach die Tabellenführung nach dem Prüfungstermin auf das Insolvenzgericht übergeht).
64Soweit der Kläger auf § 42 InsO verweist, wonach auflösend bedingte Forderungen im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, geht die Argumentation an der Sachlage vorbei.
65Die Vorschrift des § 42 InsO findet auf die streitige Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes (nebst Zinsen) keine Anwendung. Die Regelung betrifft Forderungen mit auflösender Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn der Bestand der Forderung mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses enden wird. Im Streitfall war jedoch das Fortbestehen der Umsatzsteuerforderung nicht von einem ungewissen Ereignis abhängig. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 erfolgte bedingungslos. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist keine Bedingung. Eine Nachprüfung führt auch nicht zwangsläufig zum Wegfall der festgesetzten Steuer.
66Zudem ist gerade aus § 42 InsO ersichtlich, dass Forderungen, die unter einer auflösenden Bedingung stehen, wie unbedingte Forderungen behandelt werden. Dies bedeutet, dass sie gerade nicht mit dem Prüfergebnis als „als auflösend bedingt“ in die Tabelle einzutragen sind, sondern sie sind vielmehr unbedingt zur Tabelle festzustellen (vgl. auch Uhlenbruck/Uhlenbruck § 192 InsO Rz. 12).
67b) Auch das für die Fortführung des Einspruchsverfahrens, welches sich in ein Insolvenzfeststellungsverfahren gewandelt hat, erforderliche Feststellungsinteresse des Finanzamtes liegt im Streitfall vor. Die Eintragung zur Tabelle stimmt nicht mit der Anmeldung überein. Darüber hinaus hat die Finanzbehörde ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Steuerforderungen zeitnah festgestellt (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.2007 VIII R 61/06, BStBl II 2008, 790) bzw. bestandskräftig festgesetzt (vgl. Uhlenbruck/Sinz § 185 InsO Rz. 11) werden. Im Übrigen hatte der Beklagte aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit auch kein Wahlrecht, ob er in dieser Verfahrenssituation einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlässt oder das Einspruchsverfahren aufnimmt. Vielmehr musste das Einspruchsverfahren wieder aufgenommen werden, um die Begründetheit des Widerspruchs im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den angefochtenen Steuerbescheid zu überprüfen (vgl. auch BFH, Urteil vom 23.02.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
683. Die Feststellung, dass der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung und die Widersprüche des Klägers gegen die zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen unbegründet sind, und die (unbedingte) Feststellung der Umsatzsteuer- und Zinsforderungen in Höhe von 39.054,06 EUR und 195,00 EUR zur Insolvenztabelle durch den Beklagten sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
69Zu Recht hat der Beklagte die Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen der Insolvenzschuldnerin als eigenständige Leistungen und nicht als Nebenleistungen zu den Trainingsleistungen angesehen mit der Folge, dass sich der Ort dieser Leistungen, auch wenn sie an nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer erbracht werden, nach § 3 a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG bestimmt und damit im Inland liegt. Bei den Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen handelt es sich nicht um eine Trainingsleistung. Sie sind auch keine für die Trainingsleistung unerlässliche Leistungen oder Nebenleistungen, sondern sie sind nur hierfür nützliche eigenständige Maßnahmen, weil sie vorrangig dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Trainingsmaßnahme zu steigern (vgl. auch BFH, Urteil vom 07.10.2010 V R 12/10, BStBl II 2011, 303).
70Der Beklagte war auch dem Grunde nach berechtigt, die insoweit zu berücksichtigenden steuerpflichtigen Umsätze zu schätzen. Die Schätzungsbefugnis ergibt sich aus § 162 AO. Die Insolvenzschuldnerin ist bei ihrer Umsatzsteuerjahresklärung für 2010 davon ausgegangen, dass die Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen an nicht im Inland ansässige Unternehmer nicht umsatzsteuerbar sind, ihre Angaben zu den steuerpflichtigen Umsätzen waren insoweit unrichtig. Die tatsächliche Höhe der steuerpflichtigen Umsätze wurde dem Beklagten nicht mitgeteilt.
71Die qualifizierte Schätzung unter Berücksichtigung der sich insoweit ergebenden Umsätze auf Grundlage der Angaben der Insolvenzschuldnerin in der Gewinnermittlung erscheint der Höhe nach sachgerecht. Der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer geltend gemacht.
724. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
- 1.
dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder - 2.
dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.