Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13

ECLI:ECLI:DE:FGST:2016:1124.6K822.13.0A
bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob der Kläger für Lohnsteuerschulden der B haftet.

2

Der Kläger war neben seinem Bruder C Gründungsgesellschafter der GmbH. Mit Gesellschafterbeschluss vom 03. Juli 1993 wurde er zunächst neben seinem Bruder als (jeweils) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH bestellt und hatte dieses Amt bis zu seiner Abberufung durch Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2011 inne. Nach dem Ausscheiden seines Bruders C aus dem Amt des Geschäftsführers im Jahre 2004 führte der Kläger die Geschäfte der Gesellschaft allein. Seit dem 28. April 2010 war der Kläger infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und bevollmächtigte seinen Bruder C mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung. Mit Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2011 wurde C zum Geschäftsführer bestellt.

3

Die GmbH betrieb ein Bühnen- und Technikverleihgeschäft mit zuletzt 3 Arbeitnehmern. Sie war damit im gesamten Bundesgebiet, schwerpunktmäßig im mitteldeutschen Raum tätig. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Z vom 29. März 2012 (Az: XXX) das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Insolvenzgutachten vom 08. März 2012 stellte der vorläufige Verwalter Rechtsanwalt D sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch eine rechnerische Überschuldung der GmbH in Höhe von 601.527,- € fest. Nach den vom Insolvenzverwalter ausgewerteten Jahresabschlüssen und betriebswirtschaftlichen Auswertungen) hatte die GmbH seit dem Jahr 2008 nur noch durchweg negative Ergebnisse erwirtschaftet (2008: - 18.853,- €; 2009: - 54.137,-€; 2010: -107.736,-€; per Oktober 2010: -20.495,- €). Nach Auskunft des seinerzeit amtierenden  Geschäftsführers C im Insolvenzantragsverfahren verschärfte sich die Situation des Unternehmens Mitte 2011 noch dadurch, dass aufgrund eines schweren Unwetters wesentliche Teile der von der GmbH angeschafften Bühnentechnik zerstört wurden und notwendige Ersatzbeschaffungen aufgrund der unzureichenden Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht vorgenommen werden konnten. Deshalb seien bereits avisierte Aufträge in erheblicher Größenordnung weggebrochen. Nachdem die GmbH zum Jahresende 2011 kaum noch Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit erwirtschaften konnte, wurde zur Deckung der laufenden Kosten auf das Betriebsvermögen zurückgegriffen. Daraufhin beendete die Gesellschaft Ende des Jahres 2011 ihre operative Tätigkeit.

4

Zu diesem Zeitpunkt schuldete die GmbH aus den über das beauftragte Steuerbüro jeweils fristgerecht eingereichten Lohnsteueranmeldungen folgende Lohnsteuern und Nebenleistungen, die die GmbH nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt abgeführt hatte:

5

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Hauptschuld
(in €)

Säumniszuschläge
(in €)

Lohnsteuer März 2011

637,-

36,-

Lohnsteuer April 2011

637,-

30,-

Lohnsteuer Mai 2011

641,15

24,-

Lohnsteuer Juni 2011

637,83

18,-

Lohnsteuer Juli 2011

637,83

12,-

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer März 2011

35,03

        

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer April 2011

35,03

        

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Mai 2011

35,28

        

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Juni 2011

35,03

        

Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Juli 2011

35,03

        

Zwischensumme:

3.366,31

120,-

Summe:

3.486,31

6

Im gesamten Zeitraum bis einschließlich August 2011 zahlte die GmbH ihren Arbeitnehmern ungekürzte Nettolöhne aus. Nachdem das Amtsgericht Z bereits mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az: XXX) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt hatte, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sein sollten, veranlasste das Finanzamt Z eine Haftungsprüfung.

7

Der Kläger wurde mit Schreiben des Finanzamtes Z vom 10. September 2012 zur Prüfung der Voraussetzungen der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 69 und i. V. mit §§ 34, 35 der Abgabenordnung -AO- für Lohnsteuerschulden für den Zeitraum März bis August 2011 nebst Solidaritätszuschlag in Gesamthöhe von 4.165,22 € angehört. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Haftungsankündigungschreiben Bezug genommen. Daraufhin antwortete die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben 06. November 2012, in welchem sie auf die seit dem 28. April 2010 durchweg bestehende Erkrankung des Klägers verwies. So habe der Kläger mehrere Krankenhausaufenthalte und Chemotherapien über sich ergehen lassen. Seitdem sei das Unternehmen von seinem Bruder C, der über entsprechende Vollmachten verfügt habe, allein geführt worden. Zum Nachweis der Erkrankung des Klägers legte die Bevollmächtigte die ärztliche Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem 23. September 2011 vor.

8

Mit Haftungsbescheid vom 16. November 2012 wurde der Kläger gemäß §§ 191 Abs. 1 i. V. mit 69, 34, 35 AO für Lohnsteuerschulden März bis Juli 2011 nebst Solidaritätszuschlages in Gesamthöhe von 3.486,31 € neben seinem Bruder C in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme des Klägers begründete das Finanzamt Z mit dessen nomineller Stellung als Geschäftsführer. Bei Bestellung eines Bevollmächtigten sei der Kläger gehalten gewesen, diesen sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Haftungsbescheid Bezug genommen.

9

Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies das Finanzamt Z mit Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 zurück. Daraufhin erhob der Kläger am Montag, dem 19. August 2013 Klage und trug vor, die Ausführungen im angegriffenen Bescheid seien insbesondere hinsichtlich der Feststellung von Vorsatz und Fahrlässigkeit fehlerhaft. Vorsatz könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, da er aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankung selbst weder die Erklärungen hätte fertigen können noch den Geldfluss hätte beeinflussen können. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Kläger handlungsunfähig gewesen. Fahrlässigkeit könne ihm allenfalls in der Auswahl des Vertreters zur Last fallen. Anhaltspunkte hierfür seien aber nicht erkennbar. Eine Überwachung sei dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen. Ihm sei bekannt gewesen, dass für Steuererklärungen und Buchführungen sowie die Beratung des Unternehmens ein Steuerbüro beauftragt worden sei. Hinweise von dort, dass Anmeldungen oder Abführungen von Steuerschulden nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, hätten dem Kläger ebenfalls nicht vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem Vertreter um seinen Bruder gehandelt. Für den vorstehenden Sachverhalt berufe er sich auf das Zeugnis seines Bruders, für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Zeit seit dem 28. April 2010 berufe sich der Kläger auf das Zeugnis der in der Klagebegründung namentlich benannten behandelnden Ärzte.

10

Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 16. November 2012 und den Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2013 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verweist zur Begründung auf den Einspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

14

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508; vom 4. Oktober 1988 VII R 53/85, BFH/NV 1989, 274, 275). Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 69, 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) kann der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) mit der Gesellschaft infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der dem Geschäftsführer durch § 34 Abs. 1 AO auferlegten steuerlichen Pflichten nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind (§ 69 Abs. 1 AO). Dabei handelt es sich (auf der ersten Stufe) um eine vom Finanzgericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs.1 AO zu treffende Ermessensentscheidung der Behörde an, ob und wenn es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen der Vorschrift des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).

15

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Beklagte im Streitfall die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers dem Grunde nach zutreffend bejaht.

16

Nach § 69 Satz 1 AO haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch infolge der Pflichtverletzung zu zahlende Säumniszuschläge, § 69 Satz 2 AO.

17

Als Geschäftsführer hatte der Kläger die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der GmbH inne. Er hatte als solcher deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (§ 34 Abs. 1 AO, § 35 GmbHG). Die GmbH war nach § 41a Abs. 1 EStG verpflichtet, die Lohnsteuer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums (Kalendermonat) an das Finanzamt abzuführen. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten (§ 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69 AO dar (BFH- Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579). Die Haftung ergibt sich schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll (BFH- Urteil vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).

18

Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er im Haftungszeitraum aufgrund seiner schweren Erkrankung die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt und seinen -von ihm sorgfältig ausgewählten-  Bruder damit bevollmächtigt hatte und sich die GmbH ihrerseits zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bediente. Denn der Kläger war nicht nur dazu verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter der Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hatte, sorgfältig auszuwählen. Vielmehr blieb er aufgrund seiner nominellen Stellung als eingetragener Geschäftsführer auch verpflichtet, die von ihm beauftragten bzw. eingesetzten Vertreter auch laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben zu überwachen. So hat sich im Falle der Einsetzung eines oder mehrerer Bevollmächtigter der Geschäftsführer ständig so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541-543 m. w. N.; vom 26. Juli 1994 VII B 142/92, n. V., juris). Ein mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen stellt regelmäßig eine grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") dar. Die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen vom Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, hängt aber nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541-543; BFH-Urteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278).

19

Für eine Überwachung der pünktlichen Abführung der Steuerschulden bestand für den Kläger im Streitfall schon allein aufgrund der sich im Haftungszeitraum verschärfenden, krisenhaften Entwicklung der GmbH besonderer Anlass. So hatte die GmbH schon seit 2008 durchweg negative Ergebnisse erwirtschaftet und war seit Mitte 2011 dadurch, dass aufgrund eines schweren Unwetters wesentliche Teile der von der GmbH angeschafften Bühnentechnik zerstört wurden und notwendige Ersatzbeschaffungen aufgrund der unzureichenden Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht vorgenommen werden konnten, nicht mehr in der Lage, bereits avisierte Aufträge auszuführen. Gesteigerte Überwachungspflichten bestehen immer dann, wenn entweder die besondere Situation der Gesellschaft oder die handelnden Personen zu einer intensiveren Kontrolle Anlass geben. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet, mithin bei Liquiditätsschwierigkeiten, sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit oder einem bevorstehendem Insolvenzantrag (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2010 VII B 126/09, juris 12. Mai 2009 VII B 266/08, juris; vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413; BFH-Urteil Urteil vom 26. April 1984, V R 128/79, juris; vom 23. Juni1998, VII R 4/98, juris; FG Münster, Urteil vom 03. März 2016 1 K 2243/12 L, Rn. 122, juris, jeweils m. w. N.).

20

Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm die sorgfältige Überwachung seines Bruders und des Steuerberaters infolge seiner Erkrankung nicht möglich gewesen sei. Auch bedarf es weiterer Beweiserhebungen, insbesondere durch die beantragte Vernehmung der behandelnden Ärzte durch den Senat zu dieser Frage nicht. Denn auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen (BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541-543 m. w. N., BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 201/83, BFH/NV 1987, 212). Vielmehr haftet, wer die Stellung eines Geschäftsführers übernommen hat, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen. Wer den Anforderungen, die an einen gewissenhaften Geschäftsführer gestellt sind, nicht oder nicht mehr entsprechen kann, muss vielmehr von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es - sofort - niederlegen und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. BFH- Urteile vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, Rn. 13; vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581, jeweils m.w.N.).

21

Der Kläger hat nach alledem - auch unter Berücksichtigung seiner schweren Erkrankung - grob fahrlässig gehandelt.

22

Eine gehörige Überwachung hätte im Streitfall den Steuerausfall auch vermeiden können. Bei unterlassener Überwachung eines zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen Beauftragten kommt ein haftungsbegründendes, grob fahrlässiges Verhalten in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Überwachungsmaßnahmen, zu deren Vornahme im Einzelfall Anlass bestanden hätte, auch geeignet gewesen wären, die Beanstandungen zu verhindern (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284; BFH-Beschluss vom 18. August 1999 VII B 106/99, Rn. 10, juris). Hierzu hat das Finanzamt in der Begründung des Haftungsbescheides zutreffend darauf verwiesen, dass aus den für die ungekürzte Auszahlung der Löhne verwendeten Mitteln die steuerlichen Pflichten hätten erfüllt werden können.

23

Auch im Übrigen begegnet der Haftungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat gem. § 105 Abs.5 FGO auf die Begründung S. 4 ff des Haftungsbescheides, die er sich zu Eigen macht, Bezug.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13 zitiert 15 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter


(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, s

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Abgabenordnung - AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter


Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer


(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten


Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2016 - 6 K 822/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Münster Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2243/12 L

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2010 - VII B 126/09

bei uns veröffentlicht am 22.07.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH, die zu einer Unternehmensgruppe gehörte, für deren sämtliche Ges

Referenzen

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1)1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
2In den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen inländischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes sind.

(2)1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer.2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten.2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.

(3a)1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers.2In anderen Fällen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.3Voraussetzung ist, dass der Dritte

1.
sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach § 42f erleichtern sollen.5Die Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.6In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erfüllt hat.7Erfüllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zufließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.

(4)1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten.2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen.3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war einer von zwei Geschäftsführern einer GmbH, die zu einer Unternehmensgruppe gehörte, für deren sämtliche Gesellschaften im Jahre 2002 Insolvenzverfahren eröffnet wurden. Weiterer Geschäftsführer war, wie in den anderen Gesellschaften auch, der Firmengründer A.

2

Für Lohnsteuerzeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Kläger in Haftung. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Das Finanzgericht (FG) hob den Haftungsbescheid auf. Zwar habe der Kläger als Geschäftsführer grundsätzlich die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen, er habe aber deren Nichterfüllung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Mangels Vorlage einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern, durch die er entlastet worden wäre, könne er zwar eine generelle Beschränkung seiner Verantwortung nicht erreichen. Der bei einem Geschäft des laufenden Geschäftsverkehrs --wie der Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer-- nur allgemeinen Überwachungspflicht sei der Kläger aber in vollem Umfang nachgekommen, indem er sich anlässlich des wöchentlichen Treffens aller Geschäftsführer der Unternehmensgruppe über die jeweiligen Geschäftsbereiche informiert habe. Der dafür intern zuständige Geschäftsführer A habe die wirtschaftliche Lage des Unternehmens stets positiv dargestellt. Angesichts des bisherigen großen wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens habe keine Veranlassung bestanden, an der persönlichen Vertrauenswürdigkeit und der fachlichen Eignung des allenthalben als seriös angesehenen Geschäftsmannes zu zweifeln. Da außer A die Krise der Gesellschaft niemandem bekannt war, habe auch insoweit keine erhöhte Überwachungspflicht bestanden. Aber selbst eine etwaige Pflichtverletzung des Klägers bei der Überwachung wäre nicht in der für eine Haftungsinanspruchnahme erforderlichen Weise kausal. Denn auch weitere Nachprüfungen würden zu keinem Ergebnis geführt haben, da, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, er, der Kläger, weder von A noch von Mitarbeitern der Buchhaltung, die von A entsprechend instruiert gewesen seien, Informationen über die wirtschaftliche Situation oder über konkrete Finanzdaten erhalten hätte.

3

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stützt das FA auf sämtliche in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO liegt vor.

5

1. Die i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO für grundsätzlich bedeutend gehaltenen Rechtsfragen sind entweder geklärt oder im Streitfall nicht erheblich.

6

Das FG hat zum einen festgestellt, dass der Kläger den ihm obliegenden allgemeinen Überwachungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist und dass er keine Kenntnis davon hatte, dass sich die Gesellschaft in einer Krise befand. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung --zumindest auch-- damit begründet, dass eine Verletzung der Überwachungspflichten gegenüber dem anderen Geschäftsführer --sofern überhaupt eine solche angenommen werden könne-- jedenfalls nicht kausal für die Nichtabführung der Lohnsteuer geworden sei, weil aufgrund der Zeugenaussagen feststehe, dass der Kläger auch bei den nach den besonderen Umständen dieses Falles gebotenen Überprüfungsversuchen nicht richtig informiert worden wäre.

7

Bei dieser Begründung kommt es nicht darauf an, ob das FG auf einen hypothetischen Kausalverlauf hat abstellen dürfen. Das FA verkennt hier, dass es für das FG aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger bei Nachforschungen keine zutreffenden Informationen erhalten hätte. Zwar rügt das FA in diesem Zusammenhang auch, das FG habe zu geringe Anforderungen an die Intensität der gebotenen Überprüfung gestellt. Diese Frage begründet jedoch keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf. Die dem zugrunde liegende Rechtsfrage ist zumindest seit den vom FG und FA zitierten Entscheidungen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; Senatsurteil vom 30. August 1994 VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278) dahin geklärt, dass Art und Umfang der Überwachung von den Umständen des Einzelfalles abhängen, wobei Vertrauenswürdigkeit und Pflichterfüllung des die steuerlichen Geschäfte Betreuenden berücksichtigt werden können.

8

Dem Vorbringen des FA ist nicht zu entnehmen, dass das FG von diesen Rechtssätzen abgewichen ist. Insbesondere hat es zutreffend darauf abgestellt, dass das Einbehalten und Abführen von Lohnsteuer zum laufenden Geschäftsverkehr gehört, zu dessen Kontrolle der intern damit nicht betraute Geschäftsführer nur bei gegebenen Anlass verpflichtet ist, etwa wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder die Person des handelnden Geschäftsführers zu einer Überprüfung Veranlassung geben (Senatsbeschluss vom 21. August 2000 VII B 260/99, BFH/NV 2001, 413). Wenn das FA beanstandet, dass die vom FG wegen der Vertrauenswürdigkeit des A als ausreichend angesehenen wöchentlichen Gespräche nicht als Maßnahmen zur Überwachung der steuerlichen Pflichterfüllung der GmbH ausreichen, so liegt darin die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung bzw. Tatsachenwürdigung, die die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigt.

9

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung der Rechtseinheit i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geboten. Zwar weist das FA zutreffend darauf hin, dass dieser Zulassungsgrund auch dann greift, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar rechtswidrig ist. Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich in diesem Sinn, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35; vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.). Dazu reicht indes eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

10

Derart gravierende Mängel des FG-Urteils hat das FA nicht vorgebracht. Insbesondere übersieht es bei seinen Einwänden gegen die Entscheidung die Bedeutung, die das FG offensichtlich dem besonderen Vertrauen beigemessen hat, das der Kläger in den Firmengründer und Mitgeschäftsführer A gesetzt hat und --nach Auffassung des Gerichts-- im Hinblick auf dessen unangefochtene Reputation bei Banken und sogar bei der Landesregierung im Streitzeitraum auch haben durfte. Es ist der tatrichterlichen Würdigung überlassen, welches Gewicht es den jeweiligen Gesichtspunkten beimisst. Anlass zur Feststellung, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung geschädigt sei, gibt eine dergestalt wertende Entscheidung nicht.

11

3. Die Nichtbeiziehung der Vollstreckungsakten rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO --unabhängig davon, ob es auf den Inhalt dieser Akten nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG ankam-- nicht.

12

Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nach § 76 Abs. 1 FGO ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter --ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge-- mit der Folge des endgültigen Rügeverlusts verzichten kann (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610; vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974, und vom 28. März 2008 IV B 56-57/07, BFH/NV 2008, 1186).

13

Das FA hat das Recht, das Unterlassen weiterer Sachaufklärung als Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend zu machen, nach § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dadurch verloren, dass es die Akten nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegt bzw. die Beiziehung nicht verlangt hat, obwohl ihm bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass das FG keine weitere Sachaufklärung vornehmen werde. Das FG hat zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Aufklärungsmaßnahmen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte treffen bzw. erbringen können, diese jedoch unterlassen hat (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887).

Tenor

Der Haftungsbescheid des Beklagten vom 28.05.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.06.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.