Abgabenordnung - AO 1977 | § 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.
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Anzeigen >StraBEG | § 2 Erklärungsberechtigte Person
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Anzeigen >AO 1977 | § 70 Haftung des Vertretenen
Anzeigen >AO 1977 | § 153 Berichtigung von Erklärungen
Anzeigen >AO 1977 | § 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
Anzeigen >AO 1977 | § 69 Haftung der Vertreter
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Anzeigen >AO 1977 | § 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
Referenzen - Urteile
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Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - 1 StR 586/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - 1 StR 33/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2016 - 1 StR 210/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 1 StR 198/17
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.