Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 9 C 28/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:091215U9C28.14.0
published on 09/12/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Dez. 2015 - 9 C 28/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung L., Flur ..., Flurstück .... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf dem Weiher/Am Viehweg" in der Fassung seiner 1. Änderung. Der Plan setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Grundstück grenzt u.a. an die Wegeparzellen 188/3 und 351/3, die Teil eines im Jahr 1937 durch ein landwirtschaftliches Umlegungsverfahren geschaffenen Wegenetzes sind und ebenfalls im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans liegen.

3

Das Grundstück der Klägerin sowie die Wegeparzelle 188/3 lagen ursprünglich nicht im Gebiet des Bebauungsplans. Im Jahr 2000 beschloss die Beklagte erstmals dessen 1. Änderung, die u.a. vorsah, dass der auf der Wegeparzelle 188/3 verlaufende Wirtschaftsweg in einem Wendehammer enden sollte. Das Berufungsgericht erklärte die Änderung jedoch mit rechtskräftigem Urteil vom 1. April 2004 mit der Begründung für nichtig, der Wirtschaftsweg unterliege einem umlegungsrechtlichen Sonderregime, das nicht von der Beklagten, sondern nur von der Landeskulturverwaltung aufgehoben werden könne. Die Beklagte beschloss am 12. Dezember 2005 erneut die 1. Änderung des Bebauungsplans, mit der u.a. ein Teil des Flurstücks 188/3 als öffentliche Verkehrsfläche sowie das Grundstück der Klägerin in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurden. Die Bekanntmachung erfolgte am 27. Januar 2006.

4

Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 setzte die Beklagte den von der Klägerin für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "Schmetterlingsweg/Weinbergstraße" zu entrichtenden Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung einer Eckgrundstückermäßigung auf 28 752,59 € fest und forderte sie zur Zahlung des nach Anrechnung einer Vorausleistung verbleibenden Restbetrags von 2 604,59 € auf.

5

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 mit der Begründung stattgegeben hat, der Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung sei nichtig. Ein wirksamer Satzungsbeschluss könne erst ergehen, wenn das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (im Folgenden: DLR) als zuständige Landeskulturverwaltung die bisherige Zweckbestimmung der Wegeparzellen 188/3 und 351/3 aufgehoben habe.

6

Während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung teilte das DLR der Beklagten mit Schreiben vom 29. August 2013 mit, aus landeskultureller und bodenordnerischer Sicht bestünden gegenüber der beabsichtigten Einziehung der Wirtschaftswege keine Bedenken. Die Beklagte beschloss daraufhin am 11. November 2013 erneut den Bebauungsplan in seiner 1. Änderungsfassung und setzte diese rückwirkend zum 27. Januar 2006 in Kraft; die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 6. Dezember 2013 sowie erneut am 19. Juni 2015.

7

Nach Zulassung der Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen den Beitragsbescheid aufgehoben, soweit darin ein höherer Beitrag als 20 240,39 € festgesetzt wurde; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erschließungsrechtliche Planerfordernis sei erfüllt, nachdem die zuständige Behörde den 1937 erlassenen Auseinandersetzungsplan konkludent geändert und die Beklagte den Bebauungsplan nach erneuter Abwägung beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt habe. Soweit die Klägerin rüge, die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthaltene Regelung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags sei zu unbestimmt, komme es hierauf nicht an, da die Bestimmung eines solchen Zuschlags entbehrlich sei. Jedoch sei der Klägerin eine weitere Ermäßigung wegen der Mehrfacherschließung ihres Grundstücks zu gewähren.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten verstoße gegen § 131 Abs. 3 BauGB. Sie enthalte keine wirksame Regelung eines Artzuschlags für gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten und lasse damit die Verschiedenheit des Erschließungsvorteils gegenüber zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken unberücksichtigt. Die Abgabe einer bloßen Stellungnahme durch das DLR reiche nicht aus, das umlegungsrechtliche Sonderregime der Parzellen 188/3 und 351/3 zu ändern oder aufzuheben. Auch habe die Teilnehmergemeinschaft des Umlegungsverfahrens angehört werden müssen. Die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans habe nicht in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden können; jedenfalls sei dieses nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. März 2014 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. Juni 2013 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie trägt vor, die Festsetzung eines Zuschlags für gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten stehe im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Planänderung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - zunächst fehlerhaft gewesen sei, obwohl sie keine Einziehung der Wirtschaftswege vorsehe. Jedenfalls sei der Bebauungsplan durch das vorsorglich durchgeführte ergänzende Verfahren rückwirkend wirksam geworden. Die Änderung des Auseinandersetzungsplans bestimme sich nach preußischem Umlegungsrecht, das keine verfahrensrechtlichen Anforderungen normiere. Das heutige Verwaltungsverfahrensrecht finde keine Anwendung.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet.

13

Zwar trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, dass § 131 Abs. 3 BauGB nicht die Festsetzung eines Zuschlags für gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und Mischgebieten erfordert (1.). Zu Unrecht geht es aber davon aus, das umlegungsrechtliche Sonderregime, dem die Parzellen 188/3 und 351/3 unterfallen, sei durch die Erklärung des DLR vom 29. August 2013 aufgehoben worden (2.). Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO); es ist deshalb dahingehend zu ändern, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen wird (3.).

14

1. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht in Einklang, soweit es davon ausgeht, die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten sei auch dann rechtmäßig, wenn sie keinen wirksamen Zuschlag für tatsächlich gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und in Mischgebieten (sog. grundstücksbezogener Artzuschlag) enthalten sollte.

15

a) Gemäß § 131 Abs. 3 BauGB ist die Verschiedenheit von Art und Maß der Nutzung in den Maßstab der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen, wenn im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist.

16

§ 131 Abs. 3 BauGB schreibt nicht vor, in welcher Weise die unterschiedliche Nutzungsart im Vergleich zum Nutzungsmaß beitragsrechtlich zu bewerten ist. Dem Ortsgesetzgeber ist daher ein weitgehendes Bewertungsermessen für die Berücksichtigung der unterschiedlichen baulichen Nutzbarkeit bei der satzungsrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsmaßstabs eingeräumt. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung der betreffenden Grundstücke nur grob erfassen lässt und eine genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen würde, sodass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61-68.75 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 <246>). Die Ausübung dieses normativen Ermessens ist allerdings eingeschränkt durch die Grundsätze des Willkürverbots und der Verhältnismäßigkeit sowie durch das Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist. Die Beitragssatzung muss daher mindestens den Unterschied zwischen der Wohnnutzung einerseits und qualifizierten Nutzungsarten, die - wie insbesondere eine gewerbliche oder industrielle Nutzung - im Vergleich zur Wohnnutzung eine deutlich intensivere Inanspruchnahme der Erschließungsanlage bewirken, andererseits widerspiegeln. Angesichts dessen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1977 - 4 C 84.74 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 22, vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <302 f.>, vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 <331>, vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 <112> und vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 <149 f.>; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 11 B 39.99 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 S. 2). Der das Abgabenrecht allgemein kennzeichnende Grundsatz der Typengerechtigkeit wird durch § 131 Abs. 3 BauGB nicht verdrängt (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 36.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 46 S. 47).

17

b) Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher für Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten ein Artzuschlag zu erheben, der nicht auf tatsächlich gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke beschränkt sein darf, sondern auch ungenutzte, jedoch entsprechend nutzbare Grundstücke erfassen muss (sog. gebietsbezogener Artzuschlag). Ein nur die tatsächliche qualifizierte Nutzung erfassender Zuschlag verstößt danach in Gewerbe- und in Industriegebieten gegen das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB (Urteile vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <305> und vom 25. Juni 1982 - 8 C 82.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 12 f.). Für Mischgebiete ist ein gebietsbezogener Zuschlag zwar zulässig, jedoch nicht erforderlich, wohingegen er für allgemeine und reine Wohngebiete unzulässig ist, da in diesen Gebieten die gewerbliche Nutzung keine gebietstypische Regelnutzung darstellt (Urteil vom 25. Juni 1982 - 8 C 82.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 13 f.).

18

c) Für Wohn- und für Mischgebiete ist allerdings ein grundstücksbezogener Artzuschlag nach der bisherigen Rechtsprechung zulässig, jedoch durch § 131 Abs. 3 BauGB nicht zwingend geboten (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 <304 f.> und vom 25. Juni 1982 - 8 C 82.81 u.a. - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 13 f.; a.A. Driehaus; in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2015, § 131 Rn. 96 f.). Hieran ist festzuhalten, da nur so dem weiten Bewertungsermessen der Gemeinde, dem Vorteilsprinzip, dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sowie Gesichtspunkten der Praktikabilität angemessen, d.h. ohne einem der miteinander konkurrierenden Prinzipien absoluten Vorrang beizumessen, Rechnung getragen wird. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung darf der Satzungsgeber bei der gebotenen beitragsrechtlichen Unterscheidung zwischen einer Wohn- und einer gewerblichen Nutzung berücksichtigen, dass die gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks - und damit der hierfür durch die Erschließungsanlage vermittelte Vorteil - sowohl quantitativ als auch qualitativ maßgeblich durch den Gebietscharakter geprägt wird und sich folglich auch in unterschiedlichem Maße von den Erschließungsvorteilen einer Wohnnutzung unterscheidet.

19

(aa) So ist die gewerbliche Nutzung von Grundstücken in reinen Wohngebieten gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise und auch dann nur eingeschränkt zulässig. Sie kann daher - zumal angesichts des Aufwands für die Ermittlung einer tatsächlichen gewerblichen Nutzung - schon deshalb bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs unberücksichtigt bleiben.

20

(bb) Gleiches gilt für die gewerbliche Nutzung in allgemeinen Wohngebieten. Zwar ist dort eine gewerbliche Nutzung nicht nur ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, sondern hinsichtlich bestimmter Nutzungsarten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO regelmäßig zulässig. Aber auch insoweit gilt der Vorrang der Wohnnutzung nach § 4 Abs. 1 BauNVO. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsarten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO setzt deren Gebietsverträglichkeit voraus, die bei einem zu starken An- und Abfahrtsverkehr entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 5 ff., 11; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 72 m.w.N.). Die in allgemeinen und besonderen Wohngebieten zulässige gewerbliche Nutzung unterscheidet sich daher regelmäßig in mehrfacher Hinsicht von einer gewerblichen Nutzung in Gewerbegebieten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 <114>). Angesichts dessen ist die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage zwar auch durch die in diesen Gebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten intensiver, nicht aber deutlich intensiver als diejenige einer Wohnnutzung. Damit können sie zwar, müssen aber nicht zur Anknüpfung einer höheren Beitragsbelastung gemacht werden.

21

(cc) Dies gilt schließlich ebenfalls für Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO. Zwar hat der Verordnungsgeber dort die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Das Mischgebiet ist daher seiner typischen Eigenart nach für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen; beide Nutzungsarten stehen gleichwertig und gleichgewichtig nebeneinander (BVerwG, Urteile vom 28. April 1972 - 4 C 11.69 - BVerwGE 40, 94 <100> und vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 <311 ff.>; Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 S. 36). Gleichwohl unterscheidet sich auch im Mischgebiet der Erschließungsvorteil einer gewerblichen Nutzung nicht in einem solchen Maß von demjenigen einer Wohnnutzung und ist nicht derart einer gewerblichen Nutzung in Gewerbe- und Industriegebieten angenähert, dass unter Zugrundelegung einer typisierenden Betrachtungsweise eine gleichartige Heranziehung unvertretbar ist und der Satzungsgeber dem mit der Erhebung eines Zuschlags Rechnung tragen muss. Vielmehr setzt das gleichwertige Nebeneinander der Nutzungsarten eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 179 S. 36). Dies schlägt sich in der Beschränkung auf nichtstörendes Gewerbe und den strengeren Immissionsrichtwerten von Mischgebieten gegenüber Gewerbe- und Industriegebieten nieder (vgl. Nr. 6.1 TA Lärm). Damit bleibt die gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks auch im Mischgebiet deutlich hinter derjenigen in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zurück.

22

Hinzu tritt der Verwaltungsaufwand, der mit der - auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abstellenden - Ermittlung gewerblicher Nutzungen verbunden ist. Die den grundstücksbezogenen Artzuschlag prägende Maßgeblichkeit einer Momentaufnahme stellt sich zudem als Ausnahme zu dem ansonsten im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsatz dar, dem zufolge die Erschließungsbeitragspflicht an die zulässige und nicht an die tatsächliche Grundstücksnutzung anknüpft. Aufgrund dieser zeitlichen Fixierung des Zuschlags ist für die Beitragshöhe letztlich nicht allein die gewerbliche Nutzung, sondern auch maßgeblich, ob diese vor oder nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht begonnen wird. Einem etwaigen Gewinn an Vorteilsgerechtigkeit im Vergleich zu einer reinen Wohnnutzung können damit - auch durch zeitliche Zufälligkeiten bedingte - neue Ungleichbehandlungen gegenüberstehen. Zwar schließt dies die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 56 f.; anders aber VGH Mannheim, Urteil vom 10. Juli 2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 62 zu § 38 Abs. 3 KAG BW). Die vorgenannten sowie mögliche weitere widerstreitende Gesichtspunkte abzuwägen, ist jedoch einer Ermessensentscheidung des Satzungsgebers vorbehalten.

23

2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es im Zusammenhang mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 BauGB) von der Annahme getragen wird, das DLR habe mit seinem Schreiben vom 29. August 2013 den im Jahre 1937 erlassenen, hinsichtlich der Wegeparzellen 188/3 und 351/3 gegenüber dem Bebauungsplan vorgreiflichen Auseinandersetzungsplan konkludent geändert. Diese Auslegung verkennt unter Verletzung der für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 100.83 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 4 S. 4 f.) den Inhalt des vorgenannten Schreibens.

24

a) Allerdings handelt es sich bei der Feststellung des gewollten Inhalts von allein materiellrechtlich erheblichen Willenserklärungen um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162> und vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30). Die sich daraus für das Revisionsgericht grundsätzlich ergebende Bindung tritt jedoch u.a. dann nicht ein, wenn das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nichts Näheres ausgeführt und insbesondere sein Auslegungsergebnis nicht näher begründet hat (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1982 - 7 C 54.79 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 11 S. 11, vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280> und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 79; Beschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 2 VwGO Nr. 12 S. 4).

25

So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, das DLR habe den Auseinandersetzungsplan konkludent geändert. Wie es zu diesem Ergebnis gelangt ist, hat es hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt. Einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Erklärung des DLR unter Zugrundelegung der allgemeinen Auslegungsregeln sowie unter Einbeziehung der Verwaltungsvorgänge hätte es vorliegend insbesondere deshalb bedurft, weil jedenfalls der Wortlaut des Schreibens ("aus landeskultureller und bodenordnerischer Sicht bestehen gegenüber der beabsichtigten Einziehung der [...] Wirtschaftswege keine Bedenken") eine solche Änderung nicht erkennen lässt. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, das DLR habe der Umwidmung der Wirtschaftswege zugestimmt, es habe sein Einverständnis hiermit erklärt bzw. es habe keine Einwände hiergegen erhoben, enthält dies nicht die Begründung zu dem gefundenen Auslegungsergebnis, sondern steht hierzu in Widerspruch. Denn nach der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsprechung des Berufungsgerichts (vgl. auch das im Berufungsurteil in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 1 C 10464/03 -) setzt die Überplanung von Wirtschaftswegen, die unter preußischem Umlegungsrecht geschaffen wurden, gemäß § 12 des preußischen Gesetzes zur Beschleunigung der Umlegung vom 3. Dezember 1935 - PrUmlBG - (GS S. 143) eine eigene vollständige Abwägungsentscheidung der Landeskulturverwaltung und damit gerade nicht bloß deren Zustimmung bzw. fachliche Bewertung zu einer anderweitig getroffenen Entscheidung voraus.

26

b) Danach hat der erkennende Senat selbst die vorgenannte Erklärung entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln auszulegen. Dabei richtet sich die Auslegung nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist gemäß § 133 BGB vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 100.83 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 4 S. 5 und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 78).

27

Dies zugrunde gelegt, ist die Erklärung des DLR vom 29. August 2013 dahingehend auszulegen, dass mit ihr keine eigene Entscheidung, d.h. keine rechtsverbindliche Regelung über eine Änderung des Auseinandersetzungsplans getroffen wurde, sondern das DLR lediglich - einer (erneuten) Beteiligung nach § 4 BauGB vergleichbar - eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Bauleitplanung der Beklagten auf die damit weiterhin dem umlegungsrechtlichen Sonderregime unterfallenden Wirtschaftswege abgegeben hat. Bereits nach dem Wortlaut der Erklärung wurde darin keine eigene Entscheidung getroffen; vielmehr nahm das DLR nur auf die beabsichtigte Einziehung der Wirtschaftswege und damit auf eine bevorstehende Maßnahme der Beklagten Bezug, zu der es seine fachliche Bewertung äußerte. Dies entsprach dem Anschreiben der Beklagten vom 27. August 2013, mit dem das DLR unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine bereits erfolgte Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "nochmals ausdrücklich um Zustimmung bzw. um Einziehung der im Flurbereinigungsverfahren entstandenen Wegeflächen" gebeten wurde. Hinter dieser Bitte blieb die Erklärung des DLR indes insofern zurück, als darin weder der Bauleitplanung zugestimmt noch gar die Wegeflächen eingezogen, sondern lediglich erklärt wurde, es bestünden keine Bedenken. Hinzu kommt, dass sich das Anschreiben der Beklagten - und dementsprechend die Antwort des DLR - nur auf die Flurstücke 332/1, 347/1, 351/3 und 354, nicht aber auf das Flurstück 188/3 bezogen, diesbezüglich mithin ungeachtet der Frage, wie das Schreiben vom 29. August 2013 auszulegen ist, überhaupt keine Äußerung des DLR vorliegt.

28

3. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Vielmehr führt das Fortbestehen des umlegungsrechtlichen Sonderregimes dazu, dass unter Zugrundelegung der - insoweit nicht revisiblen - Auslegung des preußischen Umlegungsrechts durch das Berufungsgericht die für die Beitragserhebung gemäß § 125 BauGB erforderliche planungsrechtliche Grundlage fehlt. Der angefochtene Beitragsbescheid ist demnach rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten mit der Folge, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen und das stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen ist.

29

a) Das Flurbereinigungsgesetz enthält keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen die in Umlegungsplänen nach früherem Recht enthaltenen Festsetzungen geändert werden können. Die Rechtswirksamkeit von Festsetzungen der Behörde aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes wie auch deren spätere Änderungsmöglichkeit bestimmen sich vielmehr gemäß § 156 Satz 3 FlurbG nach dem Recht, das zur Zeit des Erlasses dieser Umlegungspläne gegolten hat, sowie nach dem dieses ablösenden Landesrecht (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1957 - 1 C 103.56 - Buchholz 424.01 § 156 FlurbG von 1953 Nr. 4 S. 3 und vom 26. August 1976 - 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104 <107 ff.>).

30

Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Wegeparzellen 188/3 und 351/3 durch einen im Jahr 1937 erlassenen Auseinandersetzungsplan entstanden sind, finden auf sie mithin zunächst die preußische Umlegungsordnung vom 21. September 1920 - PrUmlO - (GS S. 453) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 1934 (GS S. 253) sowie das preußische Gesetz zur Beschleunigung der Umlegung Anwendung. Gemäß § 12 PrUmlBG kann die Landeskulturbehörde den Auseinandersetzungsplan, auch nachdem seine Ausführung angeordnet ist, ändern und ergänzen, wenn ein überwiegendes wirtschaftliches Bedürfnis der Beteiligten oder allgemeine Rücksichten die Änderung oder Ergänzung der gemeinschaftlichen Anlagen erfordern.

31

b) Daraus folgt nicht, dass sich die Änderung eines Auseinandersetzungsplans ausschließlich nach § 12 PrUmlBG bestimmt mit der Folge, dass hierfür keine darüber hinausgehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen gelten würden. Eine derartige Auslegung ließe § 1 Abs. 1 LVwVfG RP außer Betracht, wonach für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes - vorbehaltlich inhaltsgleicher oder entgegenstehender Rechtsvorschriften - die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten. Das Berufungsgericht hat diese landesrechtliche Verweisungsnorm auf das hier in Rede stehende Verfahren der Änderung eines Auseinandersetzungsplans durch das DLR angewendet. Es hat ihr die Bezugnahme auf § 10 VwVfG entnommen, der die Verfahrensgestaltung, soweit keine besonderen Formvorschriften bestehen, in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Nach § 10 VwVfG ist der Behörde allerdings kein freies Ermessen eingeräumt; dieses besteht vielmehr grundsätzlich nur im Rahmen der sonstigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere der darin enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsätze (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Im Umfang der durch § 1 LVwVfG RP ausgesprochenen Verweisung hat damit der Landesgesetzgeber das preußische Umlegungsrecht insoweit abgelöst, als es dessen Verzicht auf verfahrensrechtliche Vorgaben aufgehoben und es stattdessen dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht unterstellt hat.

32

Eine dahingehende Auslegung ist - insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze über die Beteiligung am Verwaltungsverfahren (§ 13 VwVfG), die Anhörung Beteiligter (§ 28 VwVfG) und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte (§ 41 VwVfG) - zur Wahrung rechtsstaatlicher Anforderungen auch verfassungsrechtlich geboten. Die Änderung des durch einen Auseinandersetzungsplan geschaffenen Wegenetzes stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 35 VwVfG dar (s. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12 zur Änderung eines Flurbereinigungsplans), der diejenigen Teilnehmer belastet, die von dem Wegenetz einen konkreten Erschließungsvorteil haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 Rn. 15 zu einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG). Das Recht des Einzelnen, vor einer ihn belastenden Entscheidung angehört zu werden, zählt zu den wesentlichen Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb dem Einzelnen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit gegeben werden muss, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhält (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397 <405> m.w.N.). Aus den im Rechtsstaatsgebot verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes folgt da-rüber hinaus, dass Hoheitsakte erst dann gegenüber dem Bürger Rechtswirkung entfalten können, wenn sie ihm persönlich oder in ordnungsgemäßer Form öffentlich bekanntgemacht worden sind (BVerfG, Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 <159>). Auch entfaltet Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren dahingehend, dass dieses nicht darauf angelegt werden darf, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - BVerfGE 69, 1 <49> m.w.N.). Ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen ohne Kenntnis des hiervon Betroffenen ist hiermit nicht zu vereinbaren.

33

c) Ob die danach erforderliche Anhörung der durch die Wirtschaftswege begünstigten Landwirte und Winzer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren nach § 3 BauGB durchgeführt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf, wie sich eine danach möglicherweise fehlende Anhörung auf die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans auswirkt. Denn diese ist ungeachtet dessen unwirksam, weshalb es für die Beitragserhebung an dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis fehlt.

34

Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. Sonstige Rechtsvorschriften in diesem Sinne können nicht nur immissions-, landschafts- und naturschutzrechtliche Verordnungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1999 - 4 C 1.99 - BVerwGE 109, 371 <375> und vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 <304>; Beschluss vom 28. November 1988 - 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5 S. 1), sondern auch andere Regelungen sein, deren rechtliche Verbindlichkeit sich gegenüber einem Bebauungsplan durchsetzt. Sofern es sich um landesrechtliche Vorschriften handelt, entscheidet sich nach Landesrecht, ob und unter welchen Voraussetzungen sie gegenüber einem Bebauungsplan Sperrwirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 1988 - 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5 S. 1 und vom 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23 S. 25).

35

Die angefochtene Entscheidung beruht in Auslegung des preußischen Umlegungsrechts und somit nicht revisibel auf der Annahme, dass die Überplanung der Wirtschaftswege als Verkehrsflächen, die künftig dem öffentlichen Verkehr dienen sollen, die vorherige Aufhebung bzw. Änderung des umlegungsrechtlichen Sonderregimes voraussetzt, dem diese Wege bislang unterfielen. Ebenfalls bindend ist für das Revisionsgericht die Auslegung des § 12 PrUmlBG durch das Berufungsgericht, der zufolge die Änderung eines Auseinandersetzungsplans eine eigenverantwortliche, abwägende Entscheidung allein des DLR voraussetzt; eine Abänderung durch die Kommune mittels eines Bebauungsplans hingegen sieht § 12 PrUmlBG danach nicht vor (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. April 2004 - 1 C 10464/03 - S. 10 sowie Berufungsurteil UA S. 5 f.). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung hat das DLR - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht getroffen mit der Folge, dass das umlegungsrechtliche Sonderregime weiterhin eine Überplanung der Wirtschaftswege verhindert.

36

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

33 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Okto
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen über.

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.