Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juli 2011 - 8 C 23/10

bei uns veröffentlicht am11.07.2011

Gründe

1

1. Die Klägerin und die Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er die in der Revisionsinstanz noch anhängige Anfechtung der Erhebung des Grundbeitrags der Beklagten für 2008 und des vorläufigen Grundbeitrags für 2009 in Höhe von jeweils 205 € betrifft. Insoweit ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen festzustellen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

2. Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, der Beklagten - unter teilweiser Abänderung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung des Rechtsstreits wäre sie voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen. Soweit das Berufungsurteil die Heranziehung der Klägerin zur Umlage aufgehoben hat, ist die Entscheidung rechtskräftig geworden. Die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung im Übrigen hätte nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung voraussichtlich Erfolg gehabt und dazu geführt, dass auch die Heranziehung zum Grundbeitrag für 2008 und zum vorläufigen Grundbeitrag für 2009 aufgehoben worden wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

3

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei 2008 und 2009 beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen, beruhte auf einer unrichtigen Anwendung der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der hier einschlägigen Fassung vom 11. Dezember 2008 (BGBl I S. 2418) - IHKG - sowie des § 14 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

4

Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG nur von Kammerzugehörigen erhoben werden. Bei Handelsgesellschaften wie der als Kommanditgesellschaft geführten Klägerin (§ 161 HGB) setzt die Zugehörigkeit zur Kammer nach § 2 Abs. 1 IHKG unter anderem die Veranlagung zur Gewerbesteuer voraus. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dafür nicht die tatsächliche Heranziehung zur Gewerbesteuer, sondern allein die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach maßgeblich ist (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 19. Januar 2005 - BVerwG 6 C 10.04 - BVerwGE 122, 344 <346> = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 19; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 6 B 60.04 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 18 jeweils m.w.N.). Soweit durch Gewerbesteuermessbescheid nach § 14 GewStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) über die persönliche und sachliche Gewerbesteuerpflicht entschieden wird, hat dies nach § 2 Abs. 1 IHKG Tatbestandswirkung für die Festsetzung von Kammerbeiträgen (Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12). Liegt keine solche Entscheidung vor, hat die Kammer die Gewerbesteuerpflicht dem Grunde nach selbst zu prüfen.

5

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dem auf Null lautenden Gewerbesteuermessbescheid vom 13. Oktober 2009 keine die Beklagte bindende positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin zu entnehmen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass in der Festsetzung eines Null-Betrages keine positive Feststellung einer Gewerbesteuerpflicht liegt, die zur Vermeidung einer Bindungswirkung angefochten werden müsste. Dazu wäre vielmehr die Festsetzung eines positiven Messbetrages erforderlich (Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 7 C 46.74 - BVerwGE 51, 169 <172> = Buchholz 401.5 § 17a GewStG Nr. 2 zu § 212a Abs. 1 AO a.F.; jetzt § 182 Abs. 1 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 AO). Die Annahme des Berufungsgerichts, schon der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides impliziere eine bindende positive Feststellung der Gewerbesteuerpflicht (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 6 S 2003/06 - n.v.; Urteil vom 2. Dezember 2010 - 6 S 1756/09 - juris Rn. 92 ; offen gelassen im Beschluss des VGH Kassel vom 14. August 1997 - 8 ZU 1970/97 - GewArch 1998, 73 f.), zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich in Frage stellen könnten. Vielmehr wendet sie § 184 Abs. 1 Satz 2 AO unzutreffend an.

6

Nach dieser Vorschrift wird mit der Festsetzung der Messbeträge über die sachliche und persönliche Steuerpflicht im jeweiligen Erhebungszeitraum entschieden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Festsetzung positiver Messbeträge zwangsläufig auf der Annahme einer Steuerpflicht beruht, und erstreckt die Regelungs- und Bindungswirkung des Messbescheides auch auf diese Feststellung. Lautet ein Messbetragsbescheid dagegen auf Null (sogenannter Freistellungsbescheid), regelt er nur, dass ein Steuermessbetrag nicht festzusetzen ist (Urteil vom 8. Oktober 1976 a.a.O.; de Hesselle, in: Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, Stand: Februar 2011, § 14 Rn. 37). Die Nullfestsetzung kann sich daraus ergeben, dass eine Steuerpflicht dem Grunde nach bejaht und der Messbetrag nur in - zutreffender oder fehlerhafter - Anwendung der Freibetragsregelung des § 11 GewStG mit Null beziffert wurde (dazu vgl. Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl. 2009, § 2 Rn. 37). Sie kann aber ebenso darauf beruhen, dass die Finanzbehörde annahm, schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerpflicht lägen dem Grunde nach nicht vor (vgl. zur Mehrdeutigkeit von Nullfeststellungen: Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 179, Stand: November 2010, Rn. 116, 118 f.; zur Bindungswirkung positiver Feststellungen derselben, a.a.O. § 182, Stand: November 2004, Rn. 43 f.). Daher enthält die Nullfestsetzung auch keine konkludente Feststellung einer Steuerpflicht, der Bindungswirkung zukommen könnte. Aus den auf Seite 7 f. des Berufungsurteils zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ergibt sich nichts anderes. Sie klären lediglich, dass Steuerfestsetzungen auf Null angefochten werden können, soweit sie den Adressaten belastende Feststellungen enthalten. Sie entscheiden jedoch nicht die Frage, wann ein Steuermessbescheid eine bindende Feststellung der Steuerpflicht nach § 184 Abs. 1 AO enthält.

7

Ob aus dem Zusammenhang einer Nullfestsetzung mit weiteren Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides oder mit dessen Begründung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechend §§ 133, 157 BGB eine bindende Feststellung der Steuerpflicht unabhängig von § 184 Abs. 1 Satz 2 AO herzuleiten sein könnte, hätte im Revisionsverfahren auch ohne das erledigende Ereignis nicht geklärt werden müssen. Selbst bei Zulässigkeit einer solchen Auslegung gäbe es dafür, dass eine Steuerpflicht dem Grunde nach bejaht und der Messbetrag nur wegen zu geringer Erträge auf Null festgesetzt worden wäre, keinerlei Anhaltspunkte. Die im Steuermessbescheid festgestellten Erträge lagen weit über der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG. Umgekehrt ließe die Feststellung solcher Erträge angesichts der Nullfestsetzung des Messbetrages noch nicht auf das Bejahen einer Steuerpflicht schließen.

8

b) Mangels bindender finanzbehördlicher Feststellungen hätte das Berufungsgericht die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin dem Grunde nach für 2008 und 2009 nach § 2 GewStG selbst prüfen und verneinen müssen. Als Personenhandelsgesellschaft war die Klägerin nicht schon wegen ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig. Einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG) unterhielt sie im fraglichen Beitragszeitraum ebenfalls nicht mehr. Unstreitig hatte sie ihren Gewerbebetrieb bereits im Januar 2007 im Ganzen an einen Dritten verpachtet. Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt er als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG). Deshalb endet die Gewerbesteuerpflicht mit der Verpachtung des gesamten Betriebes an einen Dritten, sofern die Verpachtung nicht selbst gewerblichen Charakter hat (vgl. Jahn, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, a.a.O. § 2 Rn. 48; Drüen, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand: März 2011, § 2 GewStG Rn. 252; Güroff, in: Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009, § 2 Rn. 429). Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall waren weder vorgetragen noch erkennbar. Die Klägerin erfüllte seinerzeit auch nicht die Voraussetzungen einer als Gewerbebetrieb zu behandelnden Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG). Sie war weder gewerblich tätig noch bezog sie Gewinnanteile als Gesellschafterin einer - anderen - Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Sie stellte auch keine gewerblich geprägte Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG dar, die ungeachtet ihrer nichtgewerblichen Tätigkeit als Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG zu behandeln gewesen wäre. Ihre Komplementärin war keine Kapitalgesellschaft, sondern eine natürliche Person.

9

Mit der Gewerbesteuerpflicht der Klägerin entfielen nach § 2 Abs. 1 IHKG für 2008 und 2009 auch ihre Zugehörigkeit zur Beklagten und die Pflicht, Beiträge an diese zu zahlen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 2 Steuergegenstand


(1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrie

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen


(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags


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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 2


(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der I

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag


(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Dez. 2010 - 6 S 1756/09

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 - 9 K 2888/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nic
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Juli 2014 - 4 K 13.50

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Beitragsbescheid vom 14.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 - 9 K 2888/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen durch die beklagte Industrie- und Handelskammer.
Die Klägerin, die als GmbH und Co. KG organisiert und im Handelsregister eingetragen ist, ist auf dem Gebiet der Entwicklung und des Vertriebs elektronischer Terminals sowie der Vermarktung von digitalen Werbeflächen tätig. Sie hat ihren Sitz in Baden-Baden und wird durch ihre Komplementärin vertreten, diese durch zwei je einzeln vertretungsberechtigte Geschäftsführer. Ihr Gewerbeertrag betrug in den Jahren 2002 und 2003 jeweils 0 EUR.
Die Beitragsordnung der Beklagten vom 02.12.1998 enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Beitragspflicht
(1) Die IHK erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; …
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Haushaltssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG
10 
(1) Nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag zwei vom Hundert des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in der jeweils maßgeblichen Fassung genannten Betrages nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 2 vom Beitrag freigestellt.
11 
12 
Die Beitragsordnung der Beklagten vom 25.03.2004 enthält u.a. folgende Regelungen:
13 
§ 1 Beitragspflicht
14 
(1) Die IHK erhebt von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; …
15 
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
16 
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Haushaltssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.
17 
18 
§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 IHKG
19 
(1) Nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragene Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Abs. 3 vom Beitrag freigestellt.
20 
21 
§ 15 Beitragsveranlagung
22 
23 
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Kammerzugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags oder - soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. …
24 
25 
§ 16 Vorauszahlungen
26 
Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Haushaltssatzung regeln, dass die Kammerzugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben…
27 
Die Haushaltssatzungen der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 enthalten unter anderem folgende Regelungen:
28 
29 
II. Von nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,-- EUR nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben.
30 
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
31 
1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
32 
a. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 24.500,-- EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift,
33 
51,-- EUR.
34 
b. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 24.500,-- EUR bis 49.000,-- EUR
35 
102,-- EUR.
36 
2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.000,-- EUR
37 
204,-- EUR.
38 
39 
Die Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2005 enthält unter anderem folgende Regelungen:
40 
41 
II. 1. Nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200,-- EUR nicht übersteigt, sind vom Beitrag freigestellt.
42 
43 
III. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
44 
1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert
45 
a. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 25.000,-- EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift,
46 
51,-- EUR.
47 
b. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 25.000,-- EUR bis 49.000,-- EUR
48 
50,-- EUR.
49 
2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II greift, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 49.000,-- EUR
50 
160,-- EUR.
51 
52 
VI. Es wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, des jüngsten Kalenderjahres erhoben.
53 
Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 01.03.2005, nach Angaben der Klägerin dieser am 04.03.2005 zugegangen, zur Zahlung von Grundbeiträgen für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von jeweils 204,-- EUR sowie - im Weg der vorläufigen Veranlagung auf der Grundlage des für das Jahr 2003 bekannten Gewerbeertrags - für das Jahr 2005 zu einem Grundbeitrag in Höhe von 160,-- EUR herangezogen. Dem in den Akten der Beklagten befindlichen Ausdruck dieses Bescheids ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
54 
Mit nicht unterschriebenem, aber mit Briefkopf und im Unterschriftsfeld mit Zeichnungsleiste der Klägerin und dem maschinenschriftlichen Namen eines der Geschäftsführer ihrer Komplementärin versehenem Schreiben vom 29.03.2005 wurde gegen diesen Bescheid „Einspruch“ eingelegt. Wann dieses Schreiben bei der Beklagten einging, ergibt sich aus deren Akten nicht.
55 
Mit - nicht im Original bei den Akten befindlichem - Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 wies die Beklagte den „Widerspruch“ der Klägerin vom 29.03.2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei als Kammerzugehörige beitragspflichtig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen teilweisen oder vollständigen Erlass der Beiträge lägen nicht vor. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und wann dieser Bescheid bei der Beklagten vor dem 21.10.2005 abgegangen ist, ebenso wenig, ob und wann er der Klägerin zugegangen ist.
56 
Mit von einem der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin unterzeichnetem Schreiben vom 17.10.2005 verwies diese auf ihren mit Schreiben vom 29.03.2005 erfolgten „Einspruch“ gegen den Bescheid vom 01.03.2005 und teilte mit, dass bislang eine „Antwort“ auf dieses Schreiben nicht erfolgt sei. Daraufhin wies die Beklagte mit einem - mit dem Vermerk „ Einschreiben mit Rückschein“ versehenem und unterschriebenem - erläuternden Schreiben vom 21.10.2005 u.a. auf den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 hin und fügte einen nicht unterschriebenen Ausdruck dieses Bescheids dem Schreiben als Anlage bei. Mit Schreiben vom 25.10.2005 legte die Klägerin gegen die im Schreiben der Beklagten vom 21.10.2005 aufgestellten Behauptungen „Widerspruch“ ein, teilte mit, dass ein Schreiben der Beklagten vom 08.04.2005 bei ihr nicht eingegangen sei und begehrte die Bescheidung des Widerspruchs vom 29.03.2005. Sie machte geltend, sie habe in den Jahren von 2001 bis 2004 keinen Gewerbeertrag erwirtschaftet, weshalb die in den Haushaltssatzungen vorgesehene Beitragsfreistellung eingreife. Außerdem stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragserlass. Nach weiterem Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 31.10.2005, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass sie von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 ausgehe, legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2005 auch gegen die darin aufgestellten Behauptungen „Widerspruch“ ein und erneuerte „förmlich“ ihren Widerspruch vom 29.03.2005. Sie führte weiter aus, die Freistellung könne nicht auf Kammerzugehörige beschränkt sein, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, da sonst der Verweis auf diese Regelung, der in der für sie maßgeblichen Grundbeitragsstaffel erfolgt sei, keinen Sinn ergebe. Außerdem zahle sie seit Jahren für ihre „anderen Firmenteile“ Beitrag.
57 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 03.11.2005 zurück. Der Bescheid ist weitgehend identisch mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005. Ergänzend ist ausgeführt, die Freistellungsregelung greife nicht ein, da die Klägerin im Handelsregister eingetragen sei. Nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die insoweit mit der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 übereinstimmt, kann gegen den Beitragsbescheid „vom 01.03.2005 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids“ Klage erhoben werden.
58 
Die Klägerin hat am 07.12.2005 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 aufzuheben. Sie hat ergänzend geltend gemacht, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Kammerzugehörige, die im Handelsregister eingetragen seien, nicht in den Genuss einer Freistellungsregelung kommen könnten. Die Unterscheidung zwischen Firmen, die im Handelsregister eingetragen oder nicht eingetragen seien, verstoße auch gegen § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G, der eine Staffelung des Grundbeitrags nach der Leistungskraft der Kammerzugehörigen vorsehe. Die Eintragung in das Handelsregister lasse keine zuverlässige Aussage über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu. Damit fehle es an einer wirksamen Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages.
59 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ergänzend geltend gemacht, eine Handelsregistereintragung rechtfertige als zulässiges Kriterium für die Leistungskraft eines Unternehmens nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 IHK-G eine höhere Grundbeitragsstaffel. Entsprechendes gelte für die Regelungen zur Beitragsfreistellung. Durch die in Ziff. III 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 enthaltenen Verweisungen auf deren jeweilige Ziff. II bzw. II 1 werde klargestellt, dass eine Beitragsbefreiung nur eingreife, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. II bzw. II.1 erfüllt seien, also nur, wenn bei Kammerzugehörigen keine Handelsregistereintragung vorliege. Von den unter Ziff. III 2 der Haushaltssatzungen fallenden Kammerzugehörigen könnten deshalb nur solche Kammerzugehörigen in den Genuss einer Freistellung kommen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, also Vollkaufmannseigenschaft besitze, die aber aus welchen Gründen auch immer nicht ins Handelsregister eingetragen seien.
60 
Mit Urteil vom 19.12.2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Bescheiden mangele es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, denn Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen für die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2005 sei jeweils wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Bei den darin aufgeführten Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, handle es sich um solche Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, weil sie es entgegen ihrer Pflicht aus § 29 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 HGB unterlassen hätten, ihre Firma zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Ziff. III.2 Halbsatz 1 der Haushaltssatzungen unterwerfe die pflichtgemäß eingetragenen und die pflichtwidrig nicht eingetragenen Kammerzugehörigen mit einem Gewerbeertrag bis 49.000,-- EUR gleichermaßen der Pflicht zur Zahlung eines Grundbeitrages. Ziff. III.2 Halbsatz 2 der Haushaltssatzungen ändere dieses Ergebnis jedoch, denn danach solle die Beitragspflicht nur bestehen, soweit nicht die Befreiung nach Ziff. II der Satzungen greife. Nach Ziff. II der Satzungen hänge die Freistellung vom Grundbeitrag allein davon ab, dass der Kammerzugehörige, dessen Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht übersteige, nicht in das Handelsregister bzw. das Genossenschaftsregister eingetragen sei. Dies habe zur Folge, dass Kammerzugehörige, die es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und deren Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht übersteige, von der Beitragszahlung freigestellt und damit besser gestellt seien als Kammerzugehörige in der gleichen finanziellen Situation, die ihre Firma aber pflichtgemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hätten und Beiträge zahlen müssten. Für die genannte Ungleichbehandlung fehle es an einem sachlichen Grund. Eine Auslegung des „Soweit“-Satzes in Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 dahingehend, dass er nur die zu Recht nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen erfassen solle, deren Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht überschreite, komme nicht in Betracht. Eine solche Auslegung der Ziff. III.2 und der Ziff. II bzw. II.1 hätte allerdings zur Folge, dass der „Soweit“-Satz der Ziff. III 2 leerlaufen würde. Die Vorschrift betreffe nur die Beitragspflicht solcher Kammerzugehöriger, die im Handelsregister eingetragen seien und solcher Kammerzugehöriger, die nach § 29 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 HGB im Handelsregister eingetragen sein müssten, weil ihr Geschäftsbetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Auch eine Auslegung des „Soweit“-Satzes dahingehend, dass er eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Grundbeitrages für alle von Ziff. III.2 Halbsatz 1 der Haushaltssatzungen erfassten kammerzugehörigen Vollkaufleuten vorsehen wolle, deren Gewerbeertrag die Freistellungsgrenze nicht übersteige und zwar unabhängig von der Frage der Eintragung, komme nach dem Wortlaut der Satzung und des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G nicht in Betracht. Die sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung werde zwar lediglich durch Halbsatz 2 der jeweiligen Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen ausgelöst. Die Nichtigkeit erfasse gleichwohl jeweils nicht nur diesen Teil der Vorschrift, sondern die gesamte Ziff. III.2.
61 
Mit Beschluss vom 04.08.2009 hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.8.2009 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2009 verlängert worden.
62 
Die Beklagte trägt mit am 8.10.2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz zur Begründung ihrer Berufung vor, die Klage sei verfristet. Der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 sei der Klägerin am 22.10.2005 zugestellt worden. Der Zustellungswille der Beklagten bestehe bereits darin, dass diese der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 (erneut) mit Schreiben vom 21.10.2005, in dem der Zustellungswille hinreichend zum Ausdruck komme, zugeleitet habe. Dass dieser Widerspruchsbescheid nicht unterschrieben gewesen sei, sei unbeachtlich, weil aus dem unterschriebenen Begleitschreiben hervorgehe, dass es sich um eine abschließende, für den Bürger bestimmte Entscheidung handele. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sei ausdrücklich der Widerspruch vom 03.11.2005 und nicht derjenige vom 29.03.2005 zurückgewiesen worden. Dieser Widerspruch sei gegen das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2005 und nicht gegen den Beitragsbescheid vom 1.3.2005 erhoben worden. Dieses Schreiben enthalte aber keine eigenständige Regelung, sondern erläutere lediglich das bisherige Vorgehen. Soweit sich in dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 dieselben Ausführungen wiederfänden wie im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 und in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen werde, dass gegen den Beitragsbescheid vom 01.03.2005 Klage erhoben werden könne, sei festzuhalten, dass es sich nur um einen wiederholenden Bescheid handele, der keine eigenständige Regelung entfalte.
63 
Die Klägerin sei auch rechtmäßig zu den festgesetzten Beiträgen veranlagt worden. Die vom Verwaltungsgericht gegen die Haushaltssatzung der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte würden nicht durchgreifen. Das Verwaltungsgericht unterstelle als Prämisse, dass als Kammerzugehörige, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere (Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005), nur solche angesehen werden könnten, die nur deshalb nicht im Handelsregister eingetragen seien, weil sie es pflichtwidrig unterlassen hätten, ihre Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und die damit besser gestellt würden als diejenigen Kammerzugehörigen, die sich gesetzeskonform verhielten. Diese Alternative betreffe vielmehr diejenigen Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden müssten, gleichwohl aber einen einem kaufmännischen Betrieb vergleichbaren Geschäftsbetrieb aufwiesen und wie etwa Genossenschaften in das Genossenschaftsregister eingetragen würden. Diese würden gem. § 17 Abs. 2 GenG als Kaufleute gelten. Darüber hinaus könnten auch ausländische Unternehmen mit den verschiedensten Unternehmensformen kammerzugehörig sein und gleichzeitig einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein.
64 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch dann nicht als richtig zu betrachten, wenn man davon ausginge, dass die pflichtwidrig nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen unter Ziff. II bzw. II.1 der Haushaltssatzungen fallen würden. Es werde bestritten, dass es eine relevante Gruppe von Kammerzugehörigen gebe, die sich pflichtwidrig nicht habe ins Handelsregister eintragen lassen. Des Weiteren dürfe und müsse die Beklagte von dem rechtstreuen Verhalten ihrer Kammerzugehörigen ausgehen. Im Übrigen sei die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb vorliege, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, unter Umständen schwierig zu beantworten. Insofern habe der Satzungsgeber grundsätzlich an die Handelsregistereintragung angeknüpft und nur in Ausnahmefällen den in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb als Anknüpfungspunkt gewählt. Diejenigen Kammerzugehörigen, die ihrer Betriebsstruktur nach grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden könnten, wogegen aber rechtliche Gründe sprächen, könnten ebenfalls zu einem ertrags- oder gewinnunabhängigen Grundbeitrag herangezogen werden. Da die Beklagte nicht in der Lage sei, sämtliche ihrer Kammerangehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen seien, auf das Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes zu überprüfen und auch nicht berechtigt sei, diese zur Eintragung anzuhalten, würden die pflichtwidrig nicht ins Handelsregister eingetragenen Kammerangehörigen unter die Gruppe der Kleingewerbetreibenden gemäß Ziff. II bzw. III. 1 der Haushaltssatzungen gefasst. Eine Überprüfung sei nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Genossenschaften, möglich.
65 
Selbst wenn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Ziff. III Satz 2 der Haushaltssatzungen zutreffend wäre, könnte das Urteil keinen Bestand haben. Zu berücksichtigen sei, dass der Satzungsgeber an § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gebunden sei. Insofern sei es der Beklagten verwehrt, von dem formalen Kriterium, das der Gesetzgeber vorgegeben habe, nämlich der Nichteintragung in das Handelsregister, abzuweichen und solche Kammerzugehörigen zu einem Grundbeitrag zu veranlassen, die in das Handelsregister hätten eingetragen werden müssen, dies aber pflichtwidrig unterlassen hätten. Ein Abstellen auf die Eintragungspflicht werde von § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G nicht gefordert und sei auch nicht erforderlich. Das Gleichheitsgebot verlange nicht, dass jeder Besonderheit Rechnung getragen werde. Sollte ein atypischer Fall vorliegen, lasse dies die Verfassungsmäßigkeit der Norm unberührt. Ausnahmefälle, in denen eine Beitragserhebung nicht gerechtfertigt erscheine, könnten über Stundung und Erlass berücksichtigt werden. Auch der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, seine Regelung an Kammerzugehörigen auszurichten, die sich gesetzwidrig verhielten, zumal § 14 HGB ausreichende Sanktionsmechanismen enthalte. Im Übrigen sei die Anknüpfung an die Registereintragung auch sachgerecht, da mit diesem Kriterium bei dem Großteil der Kammerzugehörigen ohne weiteres festgestellt werden könne, ob sie unabhängig von ihrem Ertrag oder Gewinn zu einem Grundbeitrag heranzuziehen seien oder nicht.
66 
Die Beklagte beantragt,
67 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2007 - 9 K 2888/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
68 
Die Klägerin beantragt,
69 
die Berufung zurückzuweisen.
70 
Sie macht geltend, die Beklagte habe bei Übersendung der Kopie des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 mit Schreiben vom 21.10.2005 keinen Zustellungswillen hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 gehabt, wie der Inhalt des Schreibens belege. Es sei eine Reaktion auf ihr Schreiben vom 17.10.2005, in dem sie sich darüber beschwert habe, dass sie nach ihrem Widerspruch vom 29.03.2005 keine Antwort, sondern nur eine Mahnung erhalten habe. Mit dem Schreiben vom 21.10.2005 habe die Beklagte ihr lediglich zeigen wollen, dass sie ihr bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 die Rechtslage erläutert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht einmal gewusst, dass das Schreiben vom 08.04.2005 ihr nicht zugegangen gewesen sei. Sie habe nämlich erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 21.10.2005 mitgeteilt, dass sie bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe. In ihrer Antwort vom 31.10.2005 berufe sich die Beklagte darauf, dass sie am 08.04.2005 das Widerspruchsschreiben versandt habe. Diese Reaktion bestätige, dass die Beklagte bei der Übersendung mit Schreiben vom 21.10.2005 keinen Zustellungswillen gehabt habe. Vor allem aber habe die Beklagte am 09.11.2005 einen Widerspruchsbescheid mit einer auch den Beitragsbescheid vom 01.3.2005 erfassenden Belehrung erlassen. Der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sei damit nicht ein lediglich wiederholender Bescheid, sondern der einzige Widerspruchsbescheid, der ihr wirksam zugestellt worden sei.
71 
Ausländische Unternehmen, die in ihrem Land in einem Register eingetragen seien, das dem deutschen Handelsregister vergleichbar sei, gälten wie die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung im Handelsregister als beitragspflichtig. Im Übrigen gelte aufgrund der §§ 13d - h HGB für inländische Zweigstellen von Unternehmen verschiedener Rechtsformen mit Sitz oder Hauptniederlassung das deutsche Registerrecht, so dass ebenfalls Eintragungspflichten wie für deutsche Gewerbebetriebe bestünden. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nur auf ihre Ungleichbehandlung gegenüber den pflichtwidrig nicht eingetragenen Kaufleuten abgestellt habe und die Ungleichbehandlung gegenüber den im Genossenschaftsregister eingetragenen Kaufleuten nicht ausdrücklich berücksichtigt habe, führe nicht zur Unrichtigkeit des Urteils. Denn zum einen betreffe diese Ungleichbehandlung nur die Beitragserhebung für die Jahre 2002 und 2003, weil die Beklagte in der Haushaltssatzung 2005 ebenso wie der Bundesgesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G eine entsprechende Korrektur vorgenommen habe. Außerdem liege insofern ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im Übrigen würde auch die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber der Gruppe der pflichtwidrig nicht eingetragenen Kaufleute ausreichen, um eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in den Haushaltssatzungen 2002 und 2003 anzunehmen.
72 
Die Kammerzugehörigen seien sowohl nach der Beitragsordnung als auch nach § 9 IHK-G verpflichtet, der Beklagten Auskünfte über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen. Dabei könne die Beklagte Einsicht in die sich darauf beziehenden Geschäftsunterlagen nehmen. Die Beklagte sei daher prädestiniert für die Beurteilung, ob ein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordere und damit eintragungspflichtig sei. Ferner müsse die Beklagte die Abgrenzung zwischen den nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordere, und solchen nicht im Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen, deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordere, immer dann vornehmen, wenn der Gewerbeertrag 5.200,-- EUR übersteige, wie sich aus Ziff. III.1 und III.2 der Haushaltssatzungen für die Jahre 2002, 2003 und 2005 ergebe. Die Beklagte habe damit die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, zu überprüfen, ob es eine Gruppe von relevanter Größenordnung der Kammerzugehörigen gebe, die sich pflichtwidrig nicht im Handelsregister hätten eintragen lassen bzw. zu beurteilen, wann ein Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordere und damit eintragungspflichtig sei, sowie ihre Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen seien, zu überprüfen. Sie sei auch berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Registergerichten diese zur Eintragung anzuhalten.
73 
Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie als Satzungsgeberin an § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gebunden gewesen sei und deshalb nicht von dem vom Gesetzgeber vorgegebenen formalen Kriterium der Nichteintragung im Handelsregister habe abweichen können und sie deshalb auch nicht solche Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag habe veranlagen können, die in das Handelsregister hätten eingetragen werden müssen, dies aber pflichtwidrig unterlassen hätten, dass also der Bundesgesetzgeber mit der Fassung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G die Ungleichbehandlung ebenfalls vorgesehen habe, greife dieses Argument nicht. Das Verwaltungsgericht habe dargelegt, dass sich in den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift kein Hinweis finde, dass der Gesetzgeber das Problem der Kammerzugehörigen gesehen hätte, die es pflichtwidrig unterließen, ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
74 
Dem Senat liegen die Beitragsakten der Beklagten sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren 9 K 2888/05 vor. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
75 
Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der von der Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
76 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht statt gegeben. Denn der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
77 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
78 
1. Gegenstand der ausdrücklich erhobenen Anfechtungsklage sind der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 (s. dazu unten 2). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass der Beitragsforderungen treffen wollte und ob insoweit eine Ausgangs- oder eine Widerspruchsentscheidung ergehen sollte; denn das Interesse an einem Erlass der Beitragsforderungen aus Billigkeitsgründen kann nicht mit der gegen den Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, sondern nur mit einer auf den Billigkeitserlass gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05.06.1985 - 2 S 1377/83 -).
79 
2. Die Klägerin hat insbesondere auch ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt; auch waren Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten bei Klagerhebung noch nicht bestandskräftig.
80 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.03.2005 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.3.2005 eingelegt. Die Bezeichnung als Einspruch schadet nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 5). Das fragliche Schreiben genügt insbesondere auch dem sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernis, den Widerspruch schriftlich zu erheben.
81 
Zur Wahrung der Schriftform gehört zwar grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, dass § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (BVerwG, Urt. vom 17. 10. 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274 (276); vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14).
82 
Schon allein aus dem Schreiben vom 29.03.2005 ergibt sich hinreichend sicher, dass dieses von der Klägerin herrührt und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen ist. Das Schreiben enthält im Briefkopf die vollständige Firma und Anschrift der Klägerin; die Firma wird in der Zeichnungsleiste wiederholt. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vornamen und Zunamen eines der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin unterzeichnet. Der "Betreff" ist durch Wiedergabe des Ausgangsbescheids und von dessen Aktenzeichen zutreffend gekennzeichnet. Das Schreiben wendet sich an die richtige Behörde. Es nimmt Bezug auf Vorkorrespondenz und lässt auch in seinem sonstigen Inhalt ein derartiges Vertrautsein mit den streitigen Sachfragen erkennen, dass es den zweifelsfreien Rückschluss auf die Urheberschaft der Klägerin rechtfertigt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin in den Verkehr gelangt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Diese hat im Übrigen vielmehr im weiteren Gang des Verfahrens auf ihren „Einspruch“ vom 29.03.2005 verwiesen und dessen Bescheidung angemahnt. Auch hat die Beklagte das Schreiben vom 29.03.2005 ohne Bedenken und ohne Nachfrage oder Ermittlung als Widerspruch angesehen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin der Beklagten zugegangen sein könnte, begründet vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben dieser auch tatsächlich zuleiten wollte. Es genügt aber, wenn sich aus der Widerspruchsschrift "hinreichend sicher" der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, entnehmen lässt. Sprechen die Umstände außer für die Urheberschaft auch für den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, und fehlt es - wie hier - an jedem gegenteiligen Indiz, so genügt bereits ein an die Behörde gerichtetes, dieser auch tatsächlich zugegangenes, nicht handschriftlich (sondern maschinenschriftlich) unterzeichnetes Schriftstück den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an den Verkehrswillen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, a.a.O.).
83 
Es bedarf keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob der der Klägerin zugegangene Ausgangsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und wann der Widerspruch vom 29.03.2005 bei der Beklagten einging. Zwar ist es, vorausgesetzt, der nach Angaben der Klägerin ihr am 04.03.2005 zugegangene Ausgangsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, denkbar, dass der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt ist. Dies stünde der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen, weil die Beklagte den Widerspruch sachlich beschieden hat und damit den Klageweg in der Sache wieder eröffnet hätte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N. zum Streitstand).
84 
Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 beschieden. Dieser Widerspruchsbescheid hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, da er der Klägerin nicht zugestellt wurde. Sie hat eine Zustellung bestritten; den Akten der Beklagten lässt sich ein Zustellungsnachweis nicht entnehmen.
85 
Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 der Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 21.10.2005 oder später zugestellt. Es kann offen bleiben, ob eine Zustellung des Schreibens der Beklagten vom 21.10.2005 gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO erfolgt ist und ob der diesem Schreiben beigefügte, nicht unterschriebene Ausdruck des Widerspruchsbescheids zusammen mit dem unterzeichneten Schreiben den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG an die Schriftlichkeit (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 6) genügt. Denn jedenfalls wollte die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.10.2005 der Klägerin nicht den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 zustellen, da die Beklagte ausweislich dieses Schreibens davon ausging, dass über den Widerspruch bereits entschieden worden und dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin auch bekannt, also zugegangen sei, was gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO im Weg der Zustellung zu erfolgen hat. Die Beklagte wollte mithin in ihrem Schreiben vom 21.10.2005 lediglich auf den aus ihrer Sicht zugestellten Widerspruchsbescheid verweisen und diesen als „Beleg“ ihrer Aussagen dem Schreiben beifügen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2005 eine Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt hat und erstmals mit Schreiben vom 25.10.2005 darauf hingewiesen hat, dass ihr ein Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht zugegangen sei. Auch in ihrem Schreiben vom 31.10.2005 weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschl. vom 31.05.2006 - 6 B 65/05 -, NVwZ 2006, 943; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217).
86 
Die Beklagte hat sodann mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 erneut über den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 entschieden. Dass in dem Widerspruchsbescheid ein „Widerspruch“ vom 03.11.2005 zurückgewiesen wird, steht dem nicht entgegen. Das Schreiben der Klägerin vom 03.11.2005 bezieht sich zunächst auf ein Schreiben der Beklagten vom 31.10.2005. Dieses Schreiben hat keinen widerspruchsfähigen Inhalt, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2005 hiergegen „Widerspruch“ eingelegt hat. Die Klägerin hat aber im Schreiben vom 03.11.2005 auch ihren Widerspruch vom 29.03.2005 wiederholt. Nur insoweit liegt überhaupt ein Widerspruch im Schreiben vom 03.11.2005 vor, über den mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 befunden werden konnte. Auch bezieht sich die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2005 - wie schon im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 - auf den Beitragsbescheid vom 01.03.2005. Dafür, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 über den Widerspruch vom 29.03.2005 erneut in der Sache entschieden wurde und nicht nur eine wiederholende Verfügung erging, spricht auch, dass dieser Bescheid zwar weitgehend inhaltsgleich mit dem Bescheid vom 08.04.2005 ist, zusätzlich aber die erst im zwischenzeitlichen Schriftverkehr von der Klägerin aufgeworfene Beitragsfreistellungsregelung behandelt. Für einen Zweitbescheid spricht auch die Rechtmittelbelehrung, die u.a. den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 als Klagegenstand erwähnt. Die Beklagte hatte auch Anlass zu einer solchen Entscheidung, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht wirksam zugestellt worden war. Die Beklagte war an einer nochmaligen Entscheidung über den Widerspruch auch nicht gehindert. Sie hat damit insbesondere nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 durchbrochen, da dieser bereits nicht zugestellt wurde.
87 
Der Akte der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, ob und wann der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 der Klägerin zugestellt wurde. Dies bedarf im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits am 07.12.2005 Klage erhoben hat, keiner weiteren Aufklärung, da die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst dann eingehalten wäre, wenn der Widerspruchsbescheid am 09.11.2005, also zum frühesten möglichen Termin, zugestellt worden wäre. Der wirksam erlassene und der Klägerin spätestens am 07.12.2005 bekannt gewordene Widerspruchsbescheid könnte auch dann Klagegenstand sein, wenn er nicht (wirksam) zugestellt worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 74 Rn. 4a).
II.
88 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
89 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 IHK-G i.V.m. §§ 1, 3, 4, 6, 9 der Beitragsordnung der Beklagten vom 02.12.1998 (BeitrO 1999) und Ziff. III.2, V der Haushaltssatzung der Beklagten vom 06.12.2001 (HhS 2002) für das Veranlagungsjahr 2002 bzw. vom 05.12. 2002 (HhS 2003) für das Veranlagungsjahr 2003 sowie §§ 1, 3, 4, 6, 9, 15 Abs. 3, 16 der Beitragsordnung der Beklagten vom 25.03.2004 (BeitrO 2004) i.V.m. Ziff. III.2, V, VI der Haushaltssatzung der Beklagten vom 02.12.2004 (HhS 2004) für das Haushaltsjahr 2005.
90 
Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G). Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHK-G (in der hier maßgeblichen, bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige).
91 
1. Die Klägerin erfüllt - vorbehaltlich des Vorliegens eines Freistellungstatbestandes (s. dazu unten 2.) - die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.
92 
Die Klägerin ist kammerzugehörig. Sie ist Handelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB) und hat ihren Sitz und damit auch eine Betriebsstätte (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 71 ff.) in Baden-Baden, das zum Kammerbezirk der Beklagten gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 IHKVO). Die Klägerin ist auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Das Merkmal einer Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bereits dann gegeben, wenn das Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.10.1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1), so dass es unerheblich ist, dass die Klägerin in den Veranlagungsjahren keine Gewerbesteuer bezahlt hat oder nur einen geringen oder keinen Gewinn oder gar einen Verlust erwirtschaftet hat (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 39). Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich im Fall der Klägerin, die (auch) im Inland gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG tätig ist, aus § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Senat, Urt. vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -). Außerdem folgt sie daraus, dass das Finanzamt Baden-Baden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten einen die Klägerin betreffenden Gewerbesteuermessbescheid (Freistellungsbescheid) erlassen hat, die Klägerin also als grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig behandelt (vgl. dazu Senat, a.a.O., m.w.N.).
93 
Die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag sind somit für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre gegeben. Die Klägerin durfte für das Jahr 2005 gem. § 15 Abs. 3 BeitrO 2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2005 zu der am 01.01.2005 entstandenen Beitragspflicht (§ 3 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. VI HhS 2005) auch vorläufig zum Grundbeitrag veranlagt werden (vgl. zu der zwischen den Beteiligten nicht streitigen und in der Rechtsprechung zumindest konkludent verneinten - etwa Senat, Urt. vom 30.09.2003 - 14 S 2250/02 - Frage der Erforderlichkeit einer (fehlenden) ausdrücklichen Regelung der vorläufigen Veranlagung bei bereits entstandener Beitragspflicht (nicht: der Vorauszahlung auf eine zukünftige Beitragsschuld) im IHK-Gesetz VG Würzburg, Urt. vom 08.03.1995 - W 10 K 94.1068 -, GewArch 1995, 293 m.w.N.).
94 
2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.
95 
§ 3 Abs. 3 S.3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) sieht vor, dass nicht in das Handelsregister eingetragene Kammermitglieder, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 2 v.H. des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Betrages nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 1999 und Ziff. II HhS 2002 und 2003, diese mit der Maßgabe, dass die Freistellungsgrenze in Übereinstimmung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.d.F. vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1790) jeweils auf 5.200,-- EUR festgelegt wird.
96 
§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) sieht vor, dass Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,-- EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. II.1 HhS 2005.
97 
Zwar hatte die Klägerin in den für die jeweiligen Veranlagungsjahre maßgeblichen Bemessungsjahren 2002 und 2003 (vgl. § 9 BeitrO 1999/2004 und Ziff. V HhS 2002/2003 sowie Ziff. V und VI HhS 2005) einen Gewerbeertrag von 0 EUR. Eine Freistellung scheidet aber jeweils deshalb aus, weil die Klägerin in das Handelsregister eingetragen ist.
98 
a) Weder die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfreistellung noch ihre satzungsrechtliche Umsetzung verstoßen gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die sich hieraus ergebende Beitragsfreistellung für bestimmte Kammermitglieder einerseits bei gleichzeitiger Beitragsbelastung der übrigen Kammerzugehörigen andererseits nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.06.1990 - 1 C 45/87 -, GewArch 1990, 1867). Auf die vom Verwaltungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob eine Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Freistellungsregelungen die Nichtigkeit auch der einschlägigen satzungsrechtlichen Gebührentatbestände zur Folge hätte, kommt es deshalb nicht an.
99 
aa) § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kammerbeitragrechts zu sehen: Die seit dem 01.01.1994 und bis zum 31.12.1998 geltende Regelung des Kammerbeitragsrechts hatte im Vergleich zu dem davor geltenden Rechtszustand dazu geführt, dass auch Kleingewerbetreibende zur Beitragspflicht herangezogen wurden, was habe zur Folge hatte, dass die Beitragspflicht nicht in jedem Fall der Leistungskraft und dem Äquivalenzprinzip entsprach. Gleichzeitig hatte sich der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Beitragsaufkommen unangemessen erhöht. Deshalb sollte eine Regelung eingeführt werden, die Kleingewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Beitragspflicht befreien sollte (BT-Drs. 13/9378, S. 1).
100 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber eine Freistellung auch vom Grundbeitrag für solche Gewerbetreibende, die eine nur geringe Wirtschaftskraft und damit regelmäßig keinen wesentlichen Anteil am Wirtschaftsleben haben, grundsätzlich mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie im Vergleich zu den anderen Kammerzugehörigen einen geringeren Nutzen von der Kammertätigkeit haben und v.a. nur begrenzt belastungsfähig sind (BVerwG, Urt. vom 26.06.1990, a.a.O.).
101 
bb) Diese Gruppe von Kammerzugehörigen wird durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) auch in zulässiger Weise bestimmt. Denn die Anknüpfung an einen geringen Gewerbeertrag oder einen geringen Gewinn aus Gewerbebetrieb bei gleichzeitigem Fehlen einer Handelsregistereintragung ist ein sachgerechtes Kriterium, um typischerweise besonders leistungsschwache Gewerbetreibende zu entlasten (vgl. Senat, Urt. vom 17.06.1998 - 6 S 38/98 -, GewArch 1999, 66, Rn. 27; BVerwG, Urt. vom 21.03.2000 - 1 C 15/99 -, DVBl. 2000,1796, Rn. 12 ff; jeweils zur Staffelung des Grundbeitrags).
102 
Der Eintragung im Handelsregister lässt sich umgekehrt im Regelfall eine gewisse Leistungsfähigkeit zuordnen. Denn der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen Kammerzugehörige in erster Linie gem. §§ 29, 33 und 106 HGB, wenn nämlich ihr Gewerbebetrieb zumindest einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB erfordert. Eingetragen sind ferner juristische Personen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, für welche die Eintragung konstitutiv ist (vgl. etwa § 11 Abs. 1 GmbHG; § 41 Abs. 1 S. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG). Dabei handelt es sich gem. §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 3 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG um Formkaufleute, die sich gem. § 6 Abs. 2 HGB jedenfalls so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor. Das gleiche gilt gem. §§ 2 Satz 1, 105 II HGB bei freiwilliger Handelsregistereintragung (ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74).
103 
Von der in der Begründung zu § 3 Abs. 3 IHK-G i.d.F. vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2133), der Vorgängerregelung, wiedergegebenen Einschätzung, dem formalen Akt der Handelsregistereintragung lasse sich keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens entnehmen, dürfte auch der Gesetzgeber gerade durch die hier einschlägige Freistellungsregelung abgerückt sein (vgl. bereits Senat, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., Rn. 16).
104 
Das Abstellen auf das Vorliegen bzw. Fehlen der Handelsregistereintragung stellt gleichzeitig ein einfach zu handhabendes Kriterium dar, während eine (zusätzliche) Eruierung der Eintragungspflicht in den Fällen nicht gegebener Handelsregistereintragung zu praktischen Problemen führen würde, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
105 
cc) Dem steht nicht entgegen, dass die angeführten gesetzlichen Regelungen der Beitragsfreistellung in Einzelfällen - wie im Fall der Klägerin - dazu führen können, dass im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag veranlagt werden, obwohl sie im Veranlagungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaftet haben. Soweit damit eine tatsächliche Leistungsschwäche einher geht, kann dieser ggf. durch Stundung und möglicherweise Erlass des Grundbeitrags gem. § 19 BeitrO 1998/2004 unter den dort genannten Voraussetzungen Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50).
106 
Der Anknüpfung an die Handelsregistereintragung steht auch nicht - anders als das Verwaltungsgericht mit Blick auf die diese Regelung umsetzenden satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten meint - entgegen, dass dadurch auch solche Kammermitglieder in den Genuss der Beitragsfreistellung kommen, die sich - bei entsprechend geringem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb - nicht in das Handelsregister haben eintragen lassen, obwohl sie hierzu gem. §§ 29, 33, 106 HGB verpflichtet sind. Ein Ausschluss dieser Kammerzugehörigen von der Freistellung dürfte angesichts des Wortlauts der Regelung und mit Blick auf ihre Funktion, ein einfach zu handhabendes Unterscheidungskriterium zu normieren, ausscheiden (im Ergebnis ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74 m.N. zur Gegenauffassung; anders noch dieselben, a.a.O., 6. Aufl., § 3 Rn. 74). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, führt aber eine Belastungsungleichheit, die auf nicht ordnungsgemäßem Erklärungsverhalten oder auf sonstigen Pflichtwidrigkeiten des Abgabenschuldners beruht, letztlich also durch ein - hier trotz der Regelung des § 14 Satz 1 HGB - immer wieder vorkommendes Vollzugsdefizit ausgelöst wird, grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Zusammenhang vielmehr erst für den Fall angenommen, dass sich eine Erhebungsregelung, die dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, gegenüber einem Abgabentatbestand strukturell in der Weise gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, also zwar an sich die Gleichheit der normativen Abgabenpflicht gewahrt ist, aufgrund der Regelung der Abgabenerhebung aber die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt wird (BVerfG, Urt. vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, Rn. 104, 108 ff.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin bereits nicht behauptet; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht im Übrigen auch keine Veranlassung für die Beklagte, ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis zu ändern.
107 
Für den Senat stellt sich demnach die vom Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines vermeintlichen Verstoßes der Freistellungsregelungen in der Satzung der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob die „soweit“-Regelung in den Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 dahingehend ausgelegt werden könne, dass von ihr pflichtwidrig nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige nicht erfasst werden. Ebenso ist die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, eine solche Auslegung komme nicht in Betracht, weil dann die „soweit“-Regelungen keinen Anwendungsbereich mehr hätten.
108 
§ 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil darin, anders als in der späteren Fassung vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934), die Beitragsfreistellung neben einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unterhalb der Freistellungsgrenze und dem Fehlen einer Handelsregistereintragung nicht auch vom Fehlen einer Eintragung im Genossenschaftsregister abhängig gemacht wird. Zwar liegt es nach den vorstehenden Ausführungen nahe, eingetragenen Genossenschaften, die gem. § 17 Abs. 2 GenG i.V.m. § 6 Abs. 2 HGB Formkaufleute sind, sich also so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor, eine gewisse Leistungsfähigkeit zuzuschreiben. Damit stimmt es überein, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) die Beitragsfreistellung auch vom Fehlen einer Eintragung ins Genossenschaftsregister abhängig gemacht hat. Allerdings erscheint dies dem Senat nicht zwingend zu sein, da eingetragene Genossenschaften, anders als sonstige Formkaufleute, keine Handelsgesellschaften sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Einl. vor § 105, Rn. 8) und nicht hauptsächlich erwerbswirtschaftliche Ziele anstreben dürfen (vgl. Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 1 Rn. 7). Dem kraft Gesetzes anzunehmenden Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs kommt vor diesem Hintergrund eine geringere Indizwirkung als bei Handelsgesellschaften zu, so dass die Ausgestaltung der Freistellungsregelung in beiden genannten Fassungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gerechtfertigt ist.
109 
b) Die Beklagte hat in § 5 Abs. 1 BeitrO 1999/2004 und Ziff. II HhS 2002, 2003 sowie Ziff. II.1 HhS 2005 die jeweiligen Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G umgesetzt.
110 
Eine von der Klägerin angenommene - die Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G erweiternde - Auslegung dieser Satzungen dahingehend, dass die Klägerin trotz Handelsregistereintragung vom Grundbeitrag freigestellt werden könnte, ist - unterstellt, eine solche Satzungsregelung wäre nicht schon wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig - auch nicht deshalb in Erwägung zu ziehen, weil sonst für die „soweit“-Regelungen in Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 kein Anwendungsbereich verbliebe. Diesen Regelungen kommt bereits kein eigener Regelungsgehalt zu; sie verweisen lediglich deklaratorisch auf die bereits zuvor in den Ziff. II bzw. II.1 der Haushaltssatzungen angeordneten Freistellungsregelungen. Auch bezieht sich die „soweit“-Regelung nach ihrer systematischen Stellung und mit Blick auf die in den Ziff. II und II.1 enthaltenen Regelungen nur auf die Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Im Übrigen bestünde ein Anwendungsbereich für die „soweit“-Regelungen selbst dann, wenn man dies anders sehen würde. Denn eine Freistellung nach diesen Regelungen kommt dann zwar nicht für in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige in Betracht, wohl aber für die weitere dort genannte Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Darunter können für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 beispielsweise eingetragene Genossenschaften fallen, für das Veranlagungsjahr 2005 etwa bestimmte ausländische Kapitalgesellschaften (vgl. BR-DrS 68/07, S. 79 f.)
111 
3. Auch die Höhe der für die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2005 festgesetzten Grundbeiträge ist nicht zu beanstanden.
112 
Der Grundbeitrag kann gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. § 6 BeitrO 1999/2004 sowie Ziff. III der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 sehen Staffelungen des Grundbeitrags vor.
113 
Entsprechend ihrem Gewerbeertrag von jeweils 0 EUR in den Bemessungsjahren wurde die Klägerin als im Handelsregister eingetragene, nicht vom Beitrag freigestellte Kammerzugehörige mit einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von unter 49.000,-- EUR jeweils zu einem Grundbeitrag gem. Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen i.H.v. 204,-- EUR (Veranlagungsjahr 2002 und 2003), und 160,-- EUR (2005) herangezogen.
114 
Die vorliegend relevanten, satzungsmäßigen Beitragsstaffelungen begegnen nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken:
115 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine (weitere) Grundbeitragsstaffel für Kammerzugehörige vorzusehen, die - wie die Klägerin - im maßgeblichen Bemessungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaften. Auch insoweit gilt, dass einer eventuellen tatsächlichen Leistungsschwäche ggf. mittels Stundung und Erlass des Grundbeitrags begegnet werden kann (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50).
116 
§ 14 BeitrO 1999/2004 und Ziff. III.5 HhS 2002, 2003 und 2005 tragen dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch ihre Komplementärin kammerzugehörig und beitragspflichtig ist; die Komplementärin der Klägerin wird nach diesen Vorschriften zu einem reduzierten Grundbeitrag veranlagt. Dem entspricht die Reglung in § 3 Abs. 3 Satz 8 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934). Die danach vorgesehene Möglichkeit einer Beitragsreduzierung wegen „mehrfacher“ Kammerzugehörigkeit kommt nur für die Komplementärin der Klägerin, nicht - und erst recht nicht zusätzlich - auch für die Klägerin in Betracht (zum wenig glücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 3 Rn. 80 f.).
117 
Die Staffelung des Grundbeitrags in Ziff. III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 knüpft u.a. an der Handelsregistereintragung und am Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kammerzugehörigen an. Dies ist als Ausdruck der Leistungskraft ein zulässiges Kriterium für die Staffelung des Grundbeitrags (s. dazu oben 2.). Unabhängig davon kann auch die Handelsregistereintragung für sich genommen ein weiteres Kriterium für die Beitragsstaffelung sein (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 49).
118 
Soweit bei der Staffelung des Grundbeitrags auch danach differenziert wird, ob ein Kammerzugehöriger einen Gewerbebetrieb hat, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. Ziff. III. 1 und III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Von Ziff. III.2 Var. 2 HhS 2002 und 2003 bzw. Ziff. III.2 Var. 3 HhS 2005 werden nach dem Willen des Satzungsgebers solche Kammerzugehörigen erfasst, deren Gewerbebetrieb zwar einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die aber nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Bei diesen Kammerzugehörigen überprüft die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch, ob sie über einen entsprechenden Geschäftsbetrieb verfügen. Nicht erfasst werden nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung durch diese Tatbestandsvariante solche Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die in das Handelsregister eingetragen werden können. Die Beklagte darf deren Beitragspflicht an die Handelsregistereintragung anknüpfen, solange kein relevantes Vollzugsdefizit bei der Eintragungspflicht besteht (s. dazu oben 2.a)cc)). Sie tut dies in Ziff. III.2 Var. 1 HhS 2002, 2003 und 2005 auch. Dass die entgegen §§ 29, 33, 106 HGB nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen bei bloßer Berücksichtigung des Wortlauts der Ziff. III.2 Var. 2 bzw. Var. 3 HhS 2002/2003 bzw. 2005 auch hiervon erfasst würden, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärungsbemühungen der Beklagten zum Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs bei nicht in das Handelsregister eingetragenen, aber eintragungsfähigen Kammermitgliedern.
119 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
Beschluss vom 02. Dezember 2010
122 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG auf568,-- EUR festgesetzt.
123 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
75 
Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der von der Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
76 
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht statt gegeben. Denn der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
77 
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
78 
1. Gegenstand der ausdrücklich erhobenen Anfechtungsklage sind der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 (s. dazu unten 2). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass der Beitragsforderungen treffen wollte und ob insoweit eine Ausgangs- oder eine Widerspruchsentscheidung ergehen sollte; denn das Interesse an einem Erlass der Beitragsforderungen aus Billigkeitsgründen kann nicht mit der gegen den Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, sondern nur mit einer auf den Billigkeitserlass gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05.06.1985 - 2 S 1377/83 -).
79 
2. Die Klägerin hat insbesondere auch ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt; auch waren Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten bei Klagerhebung noch nicht bestandskräftig.
80 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.03.2005 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.3.2005 eingelegt. Die Bezeichnung als Einspruch schadet nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 5). Das fragliche Schreiben genügt insbesondere auch dem sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernis, den Widerspruch schriftlich zu erheben.
81 
Zur Wahrung der Schriftform gehört zwar grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, dass § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (BVerwG, Urt. vom 17. 10. 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274 (276); vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14).
82 
Schon allein aus dem Schreiben vom 29.03.2005 ergibt sich hinreichend sicher, dass dieses von der Klägerin herrührt und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen ist. Das Schreiben enthält im Briefkopf die vollständige Firma und Anschrift der Klägerin; die Firma wird in der Zeichnungsleiste wiederholt. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vornamen und Zunamen eines der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin unterzeichnet. Der "Betreff" ist durch Wiedergabe des Ausgangsbescheids und von dessen Aktenzeichen zutreffend gekennzeichnet. Das Schreiben wendet sich an die richtige Behörde. Es nimmt Bezug auf Vorkorrespondenz und lässt auch in seinem sonstigen Inhalt ein derartiges Vertrautsein mit den streitigen Sachfragen erkennen, dass es den zweifelsfreien Rückschluss auf die Urheberschaft der Klägerin rechtfertigt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin in den Verkehr gelangt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Diese hat im Übrigen vielmehr im weiteren Gang des Verfahrens auf ihren „Einspruch“ vom 29.03.2005 verwiesen und dessen Bescheidung angemahnt. Auch hat die Beklagte das Schreiben vom 29.03.2005 ohne Bedenken und ohne Nachfrage oder Ermittlung als Widerspruch angesehen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin der Beklagten zugegangen sein könnte, begründet vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben dieser auch tatsächlich zuleiten wollte. Es genügt aber, wenn sich aus der Widerspruchsschrift "hinreichend sicher" der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, entnehmen lässt. Sprechen die Umstände außer für die Urheberschaft auch für den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, und fehlt es - wie hier - an jedem gegenteiligen Indiz, so genügt bereits ein an die Behörde gerichtetes, dieser auch tatsächlich zugegangenes, nicht handschriftlich (sondern maschinenschriftlich) unterzeichnetes Schriftstück den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an den Verkehrswillen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, a.a.O.).
83 
Es bedarf keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob der der Klägerin zugegangene Ausgangsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und wann der Widerspruch vom 29.03.2005 bei der Beklagten einging. Zwar ist es, vorausgesetzt, der nach Angaben der Klägerin ihr am 04.03.2005 zugegangene Ausgangsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, denkbar, dass der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt ist. Dies stünde der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen, weil die Beklagte den Widerspruch sachlich beschieden hat und damit den Klageweg in der Sache wieder eröffnet hätte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N. zum Streitstand).
84 
Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 beschieden. Dieser Widerspruchsbescheid hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, da er der Klägerin nicht zugestellt wurde. Sie hat eine Zustellung bestritten; den Akten der Beklagten lässt sich ein Zustellungsnachweis nicht entnehmen.
85 
Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 der Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 21.10.2005 oder später zugestellt. Es kann offen bleiben, ob eine Zustellung des Schreibens der Beklagten vom 21.10.2005 gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO erfolgt ist und ob der diesem Schreiben beigefügte, nicht unterschriebene Ausdruck des Widerspruchsbescheids zusammen mit dem unterzeichneten Schreiben den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG an die Schriftlichkeit (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 6) genügt. Denn jedenfalls wollte die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.10.2005 der Klägerin nicht den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 zustellen, da die Beklagte ausweislich dieses Schreibens davon ausging, dass über den Widerspruch bereits entschieden worden und dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin auch bekannt, also zugegangen sei, was gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO im Weg der Zustellung zu erfolgen hat. Die Beklagte wollte mithin in ihrem Schreiben vom 21.10.2005 lediglich auf den aus ihrer Sicht zugestellten Widerspruchsbescheid verweisen und diesen als „Beleg“ ihrer Aussagen dem Schreiben beifügen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2005 eine Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt hat und erstmals mit Schreiben vom 25.10.2005 darauf hingewiesen hat, dass ihr ein Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht zugegangen sei. Auch in ihrem Schreiben vom 31.10.2005 weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschl. vom 31.05.2006 - 6 B 65/05 -, NVwZ 2006, 943; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217).
86 
Die Beklagte hat sodann mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 erneut über den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 entschieden. Dass in dem Widerspruchsbescheid ein „Widerspruch“ vom 03.11.2005 zurückgewiesen wird, steht dem nicht entgegen. Das Schreiben der Klägerin vom 03.11.2005 bezieht sich zunächst auf ein Schreiben der Beklagten vom 31.10.2005. Dieses Schreiben hat keinen widerspruchsfähigen Inhalt, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2005 hiergegen „Widerspruch“ eingelegt hat. Die Klägerin hat aber im Schreiben vom 03.11.2005 auch ihren Widerspruch vom 29.03.2005 wiederholt. Nur insoweit liegt überhaupt ein Widerspruch im Schreiben vom 03.11.2005 vor, über den mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 befunden werden konnte. Auch bezieht sich die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2005 - wie schon im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 - auf den Beitragsbescheid vom 01.03.2005. Dafür, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 über den Widerspruch vom 29.03.2005 erneut in der Sache entschieden wurde und nicht nur eine wiederholende Verfügung erging, spricht auch, dass dieser Bescheid zwar weitgehend inhaltsgleich mit dem Bescheid vom 08.04.2005 ist, zusätzlich aber die erst im zwischenzeitlichen Schriftverkehr von der Klägerin aufgeworfene Beitragsfreistellungsregelung behandelt. Für einen Zweitbescheid spricht auch die Rechtmittelbelehrung, die u.a. den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 als Klagegenstand erwähnt. Die Beklagte hatte auch Anlass zu einer solchen Entscheidung, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht wirksam zugestellt worden war. Die Beklagte war an einer nochmaligen Entscheidung über den Widerspruch auch nicht gehindert. Sie hat damit insbesondere nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 durchbrochen, da dieser bereits nicht zugestellt wurde.
87 
Der Akte der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, ob und wann der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 der Klägerin zugestellt wurde. Dies bedarf im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits am 07.12.2005 Klage erhoben hat, keiner weiteren Aufklärung, da die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst dann eingehalten wäre, wenn der Widerspruchsbescheid am 09.11.2005, also zum frühesten möglichen Termin, zugestellt worden wäre. Der wirksam erlassene und der Klägerin spätestens am 07.12.2005 bekannt gewordene Widerspruchsbescheid könnte auch dann Klagegenstand sein, wenn er nicht (wirksam) zugestellt worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 74 Rn. 4a).
II.
88 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
89 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 IHK-G i.V.m. §§ 1, 3, 4, 6, 9 der Beitragsordnung der Beklagten vom 02.12.1998 (BeitrO 1999) und Ziff. III.2, V der Haushaltssatzung der Beklagten vom 06.12.2001 (HhS 2002) für das Veranlagungsjahr 2002 bzw. vom 05.12. 2002 (HhS 2003) für das Veranlagungsjahr 2003 sowie §§ 1, 3, 4, 6, 9, 15 Abs. 3, 16 der Beitragsordnung der Beklagten vom 25.03.2004 (BeitrO 2004) i.V.m. Ziff. III.2, V, VI der Haushaltssatzung der Beklagten vom 02.12.2004 (HhS 2004) für das Haushaltsjahr 2005.
90 
Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G). Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHK-G (in der hier maßgeblichen, bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige).
91 
1. Die Klägerin erfüllt - vorbehaltlich des Vorliegens eines Freistellungstatbestandes (s. dazu unten 2.) - die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.
92 
Die Klägerin ist kammerzugehörig. Sie ist Handelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB) und hat ihren Sitz und damit auch eine Betriebsstätte (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 71 ff.) in Baden-Baden, das zum Kammerbezirk der Beklagten gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 IHKVO). Die Klägerin ist auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Das Merkmal einer Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bereits dann gegeben, wenn das Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.10.1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1), so dass es unerheblich ist, dass die Klägerin in den Veranlagungsjahren keine Gewerbesteuer bezahlt hat oder nur einen geringen oder keinen Gewinn oder gar einen Verlust erwirtschaftet hat (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 39). Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich im Fall der Klägerin, die (auch) im Inland gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG tätig ist, aus § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Senat, Urt. vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -). Außerdem folgt sie daraus, dass das Finanzamt Baden-Baden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten einen die Klägerin betreffenden Gewerbesteuermessbescheid (Freistellungsbescheid) erlassen hat, die Klägerin also als grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig behandelt (vgl. dazu Senat, a.a.O., m.w.N.).
93 
Die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag sind somit für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre gegeben. Die Klägerin durfte für das Jahr 2005 gem. § 15 Abs. 3 BeitrO 2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2005 zu der am 01.01.2005 entstandenen Beitragspflicht (§ 3 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. VI HhS 2005) auch vorläufig zum Grundbeitrag veranlagt werden (vgl. zu der zwischen den Beteiligten nicht streitigen und in der Rechtsprechung zumindest konkludent verneinten - etwa Senat, Urt. vom 30.09.2003 - 14 S 2250/02 - Frage der Erforderlichkeit einer (fehlenden) ausdrücklichen Regelung der vorläufigen Veranlagung bei bereits entstandener Beitragspflicht (nicht: der Vorauszahlung auf eine zukünftige Beitragsschuld) im IHK-Gesetz VG Würzburg, Urt. vom 08.03.1995 - W 10 K 94.1068 -, GewArch 1995, 293 m.w.N.).
94 
2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005.
95 
§ 3 Abs. 3 S.3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) sieht vor, dass nicht in das Handelsregister eingetragene Kammermitglieder, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 2 v.H. des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Betrages nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 1999 und Ziff. II HhS 2002 und 2003, diese mit der Maßgabe, dass die Freistellungsgrenze in Übereinstimmung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.d.F. vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1790) jeweils auf 5.200,-- EUR festgelegt wird.
96 
§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) sieht vor, dass Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,-- EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. II.1 HhS 2005.
97 
Zwar hatte die Klägerin in den für die jeweiligen Veranlagungsjahre maßgeblichen Bemessungsjahren 2002 und 2003 (vgl. § 9 BeitrO 1999/2004 und Ziff. V HhS 2002/2003 sowie Ziff. V und VI HhS 2005) einen Gewerbeertrag von 0 EUR. Eine Freistellung scheidet aber jeweils deshalb aus, weil die Klägerin in das Handelsregister eingetragen ist.
98 
a) Weder die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfreistellung noch ihre satzungsrechtliche Umsetzung verstoßen gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die sich hieraus ergebende Beitragsfreistellung für bestimmte Kammermitglieder einerseits bei gleichzeitiger Beitragsbelastung der übrigen Kammerzugehörigen andererseits nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.06.1990 - 1 C 45/87 -, GewArch 1990, 1867). Auf die vom Verwaltungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob eine Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Freistellungsregelungen die Nichtigkeit auch der einschlägigen satzungsrechtlichen Gebührentatbestände zur Folge hätte, kommt es deshalb nicht an.
99 
aa) § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kammerbeitragrechts zu sehen: Die seit dem 01.01.1994 und bis zum 31.12.1998 geltende Regelung des Kammerbeitragsrechts hatte im Vergleich zu dem davor geltenden Rechtszustand dazu geführt, dass auch Kleingewerbetreibende zur Beitragspflicht herangezogen wurden, was habe zur Folge hatte, dass die Beitragspflicht nicht in jedem Fall der Leistungskraft und dem Äquivalenzprinzip entsprach. Gleichzeitig hatte sich der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Beitragsaufkommen unangemessen erhöht. Deshalb sollte eine Regelung eingeführt werden, die Kleingewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Beitragspflicht befreien sollte (BT-Drs. 13/9378, S. 1).
100 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber eine Freistellung auch vom Grundbeitrag für solche Gewerbetreibende, die eine nur geringe Wirtschaftskraft und damit regelmäßig keinen wesentlichen Anteil am Wirtschaftsleben haben, grundsätzlich mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie im Vergleich zu den anderen Kammerzugehörigen einen geringeren Nutzen von der Kammertätigkeit haben und v.a. nur begrenzt belastungsfähig sind (BVerwG, Urt. vom 26.06.1990, a.a.O.).
101 
bb) Diese Gruppe von Kammerzugehörigen wird durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) auch in zulässiger Weise bestimmt. Denn die Anknüpfung an einen geringen Gewerbeertrag oder einen geringen Gewinn aus Gewerbebetrieb bei gleichzeitigem Fehlen einer Handelsregistereintragung ist ein sachgerechtes Kriterium, um typischerweise besonders leistungsschwache Gewerbetreibende zu entlasten (vgl. Senat, Urt. vom 17.06.1998 - 6 S 38/98 -, GewArch 1999, 66, Rn. 27; BVerwG, Urt. vom 21.03.2000 - 1 C 15/99 -, DVBl. 2000,1796, Rn. 12 ff; jeweils zur Staffelung des Grundbeitrags).
102 
Der Eintragung im Handelsregister lässt sich umgekehrt im Regelfall eine gewisse Leistungsfähigkeit zuordnen. Denn der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen Kammerzugehörige in erster Linie gem. §§ 29, 33 und 106 HGB, wenn nämlich ihr Gewerbebetrieb zumindest einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB erfordert. Eingetragen sind ferner juristische Personen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, für welche die Eintragung konstitutiv ist (vgl. etwa § 11 Abs. 1 GmbHG; § 41 Abs. 1 S. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG). Dabei handelt es sich gem. §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 3 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG um Formkaufleute, die sich gem. § 6 Abs. 2 HGB jedenfalls so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor. Das gleiche gilt gem. §§ 2 Satz 1, 105 II HGB bei freiwilliger Handelsregistereintragung (ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74).
103 
Von der in der Begründung zu § 3 Abs. 3 IHK-G i.d.F. vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2133), der Vorgängerregelung, wiedergegebenen Einschätzung, dem formalen Akt der Handelsregistereintragung lasse sich keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens entnehmen, dürfte auch der Gesetzgeber gerade durch die hier einschlägige Freistellungsregelung abgerückt sein (vgl. bereits Senat, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., Rn. 16).
104 
Das Abstellen auf das Vorliegen bzw. Fehlen der Handelsregistereintragung stellt gleichzeitig ein einfach zu handhabendes Kriterium dar, während eine (zusätzliche) Eruierung der Eintragungspflicht in den Fällen nicht gegebener Handelsregistereintragung zu praktischen Problemen führen würde, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat.
105 
cc) Dem steht nicht entgegen, dass die angeführten gesetzlichen Regelungen der Beitragsfreistellung in Einzelfällen - wie im Fall der Klägerin - dazu führen können, dass im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag veranlagt werden, obwohl sie im Veranlagungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaftet haben. Soweit damit eine tatsächliche Leistungsschwäche einher geht, kann dieser ggf. durch Stundung und möglicherweise Erlass des Grundbeitrags gem. § 19 BeitrO 1998/2004 unter den dort genannten Voraussetzungen Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50).
106 
Der Anknüpfung an die Handelsregistereintragung steht auch nicht - anders als das Verwaltungsgericht mit Blick auf die diese Regelung umsetzenden satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten meint - entgegen, dass dadurch auch solche Kammermitglieder in den Genuss der Beitragsfreistellung kommen, die sich - bei entsprechend geringem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb - nicht in das Handelsregister haben eintragen lassen, obwohl sie hierzu gem. §§ 29, 33, 106 HGB verpflichtet sind. Ein Ausschluss dieser Kammerzugehörigen von der Freistellung dürfte angesichts des Wortlauts der Regelung und mit Blick auf ihre Funktion, ein einfach zu handhabendes Unterscheidungskriterium zu normieren, ausscheiden (im Ergebnis ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74 m.N. zur Gegenauffassung; anders noch dieselben, a.a.O., 6. Aufl., § 3 Rn. 74). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, führt aber eine Belastungsungleichheit, die auf nicht ordnungsgemäßem Erklärungsverhalten oder auf sonstigen Pflichtwidrigkeiten des Abgabenschuldners beruht, letztlich also durch ein - hier trotz der Regelung des § 14 Satz 1 HGB - immer wieder vorkommendes Vollzugsdefizit ausgelöst wird, grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Zusammenhang vielmehr erst für den Fall angenommen, dass sich eine Erhebungsregelung, die dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, gegenüber einem Abgabentatbestand strukturell in der Weise gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, also zwar an sich die Gleichheit der normativen Abgabenpflicht gewahrt ist, aufgrund der Regelung der Abgabenerhebung aber die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt wird (BVerfG, Urt. vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, Rn. 104, 108 ff.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin bereits nicht behauptet; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht im Übrigen auch keine Veranlassung für die Beklagte, ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis zu ändern.
107 
Für den Senat stellt sich demnach die vom Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines vermeintlichen Verstoßes der Freistellungsregelungen in der Satzung der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob die „soweit“-Regelung in den Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 dahingehend ausgelegt werden könne, dass von ihr pflichtwidrig nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige nicht erfasst werden. Ebenso ist die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, eine solche Auslegung komme nicht in Betracht, weil dann die „soweit“-Regelungen keinen Anwendungsbereich mehr hätten.
108 
§ 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil darin, anders als in der späteren Fassung vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934), die Beitragsfreistellung neben einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unterhalb der Freistellungsgrenze und dem Fehlen einer Handelsregistereintragung nicht auch vom Fehlen einer Eintragung im Genossenschaftsregister abhängig gemacht wird. Zwar liegt es nach den vorstehenden Ausführungen nahe, eingetragenen Genossenschaften, die gem. § 17 Abs. 2 GenG i.V.m. § 6 Abs. 2 HGB Formkaufleute sind, sich also so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor, eine gewisse Leistungsfähigkeit zuzuschreiben. Damit stimmt es überein, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) die Beitragsfreistellung auch vom Fehlen einer Eintragung ins Genossenschaftsregister abhängig gemacht hat. Allerdings erscheint dies dem Senat nicht zwingend zu sein, da eingetragene Genossenschaften, anders als sonstige Formkaufleute, keine Handelsgesellschaften sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Einl. vor § 105, Rn. 8) und nicht hauptsächlich erwerbswirtschaftliche Ziele anstreben dürfen (vgl. Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 1 Rn. 7). Dem kraft Gesetzes anzunehmenden Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs kommt vor diesem Hintergrund eine geringere Indizwirkung als bei Handelsgesellschaften zu, so dass die Ausgestaltung der Freistellungsregelung in beiden genannten Fassungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gerechtfertigt ist.
109 
b) Die Beklagte hat in § 5 Abs. 1 BeitrO 1999/2004 und Ziff. II HhS 2002, 2003 sowie Ziff. II.1 HhS 2005 die jeweiligen Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G umgesetzt.
110 
Eine von der Klägerin angenommene - die Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G erweiternde - Auslegung dieser Satzungen dahingehend, dass die Klägerin trotz Handelsregistereintragung vom Grundbeitrag freigestellt werden könnte, ist - unterstellt, eine solche Satzungsregelung wäre nicht schon wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig - auch nicht deshalb in Erwägung zu ziehen, weil sonst für die „soweit“-Regelungen in Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 kein Anwendungsbereich verbliebe. Diesen Regelungen kommt bereits kein eigener Regelungsgehalt zu; sie verweisen lediglich deklaratorisch auf die bereits zuvor in den Ziff. II bzw. II.1 der Haushaltssatzungen angeordneten Freistellungsregelungen. Auch bezieht sich die „soweit“-Regelung nach ihrer systematischen Stellung und mit Blick auf die in den Ziff. II und II.1 enthaltenen Regelungen nur auf die Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Im Übrigen bestünde ein Anwendungsbereich für die „soweit“-Regelungen selbst dann, wenn man dies anders sehen würde. Denn eine Freistellung nach diesen Regelungen kommt dann zwar nicht für in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige in Betracht, wohl aber für die weitere dort genannte Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Darunter können für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 beispielsweise eingetragene Genossenschaften fallen, für das Veranlagungsjahr 2005 etwa bestimmte ausländische Kapitalgesellschaften (vgl. BR-DrS 68/07, S. 79 f.)
111 
3. Auch die Höhe der für die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2005 festgesetzten Grundbeiträge ist nicht zu beanstanden.
112 
Der Grundbeitrag kann gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. § 6 BeitrO 1999/2004 sowie Ziff. III der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 sehen Staffelungen des Grundbeitrags vor.
113 
Entsprechend ihrem Gewerbeertrag von jeweils 0 EUR in den Bemessungsjahren wurde die Klägerin als im Handelsregister eingetragene, nicht vom Beitrag freigestellte Kammerzugehörige mit einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von unter 49.000,-- EUR jeweils zu einem Grundbeitrag gem. Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen i.H.v. 204,-- EUR (Veranlagungsjahr 2002 und 2003), und 160,-- EUR (2005) herangezogen.
114 
Die vorliegend relevanten, satzungsmäßigen Beitragsstaffelungen begegnen nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken:
115 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine (weitere) Grundbeitragsstaffel für Kammerzugehörige vorzusehen, die - wie die Klägerin - im maßgeblichen Bemessungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaften. Auch insoweit gilt, dass einer eventuellen tatsächlichen Leistungsschwäche ggf. mittels Stundung und Erlass des Grundbeitrags begegnet werden kann (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50).
116 
§ 14 BeitrO 1999/2004 und Ziff. III.5 HhS 2002, 2003 und 2005 tragen dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch ihre Komplementärin kammerzugehörig und beitragspflichtig ist; die Komplementärin der Klägerin wird nach diesen Vorschriften zu einem reduzierten Grundbeitrag veranlagt. Dem entspricht die Reglung in § 3 Abs. 3 Satz 8 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934). Die danach vorgesehene Möglichkeit einer Beitragsreduzierung wegen „mehrfacher“ Kammerzugehörigkeit kommt nur für die Komplementärin der Klägerin, nicht - und erst recht nicht zusätzlich - auch für die Klägerin in Betracht (zum wenig glücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 3 Rn. 80 f.).
117 
Die Staffelung des Grundbeitrags in Ziff. III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 knüpft u.a. an der Handelsregistereintragung und am Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kammerzugehörigen an. Dies ist als Ausdruck der Leistungskraft ein zulässiges Kriterium für die Staffelung des Grundbeitrags (s. dazu oben 2.). Unabhängig davon kann auch die Handelsregistereintragung für sich genommen ein weiteres Kriterium für die Beitragsstaffelung sein (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 49).
118 
Soweit bei der Staffelung des Grundbeitrags auch danach differenziert wird, ob ein Kammerzugehöriger einen Gewerbebetrieb hat, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. Ziff. III. 1 und III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Von Ziff. III.2 Var. 2 HhS 2002 und 2003 bzw. Ziff. III.2 Var. 3 HhS 2005 werden nach dem Willen des Satzungsgebers solche Kammerzugehörigen erfasst, deren Gewerbebetrieb zwar einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die aber nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Bei diesen Kammerzugehörigen überprüft die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch, ob sie über einen entsprechenden Geschäftsbetrieb verfügen. Nicht erfasst werden nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung durch diese Tatbestandsvariante solche Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die in das Handelsregister eingetragen werden können. Die Beklagte darf deren Beitragspflicht an die Handelsregistereintragung anknüpfen, solange kein relevantes Vollzugsdefizit bei der Eintragungspflicht besteht (s. dazu oben 2.a)cc)). Sie tut dies in Ziff. III.2 Var. 1 HhS 2002, 2003 und 2005 auch. Dass die entgegen §§ 29, 33, 106 HGB nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen bei bloßer Berücksichtigung des Wortlauts der Ziff. III.2 Var. 2 bzw. Var. 3 HhS 2002/2003 bzw. 2005 auch hiervon erfasst würden, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärungsbemühungen der Beklagten zum Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs bei nicht in das Handelsregister eingetragenen, aber eintragungsfähigen Kammermitgliedern.
119 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
120 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
121 
Beschluss vom 02. Dezember 2010
122 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG auf568,-- EUR festgesetzt.
123 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1)1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1.
bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
2.
bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

(3)1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen.2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.

(1)1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und

1.
bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro,
2.
bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro,
höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent.

(3)1Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen.2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).

(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.

(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.

(4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossenschaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung

a)
ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder überwiegend aus Landwirten bestehen;
b)
Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebsmitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verarbeitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der Landwirtschaft hält;
c)
Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genannten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung festgelegt wird.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.